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Document 52019PC0007

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Verlängerung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit

COM/2019/7 final

Brüssel, den 18.1.2019

COM(2019) 7 final

2019/0005(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Verlängerung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Das Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation 1 (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 16. November 2000 in Brüssel unterzeichnet und trat am 10. Mai 2001 in Kraft. Seitdem wurde das Abkommen im Einklang mit Artikel 12 in den Jahren 2004 2 , 2009 3 und 2014 4 dreimal um jeweils fünf Jahre verlängert.

Das geltende Abkommen läuft am 20. Februar 2019 aus.

Es liegt im Interesse der EU, dieses Abkommen zu verlängern, um die Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation in wissenschaftlich-technischen Bereichen, die für beide Seiten vorrangig sind, weiterhin zum Vorteil beider Partner zu erleichtern.

Russland ist der wichtigste Akteur im Bereich Wissenschaft, Technologie und Innovation in der Nachbarschaft der EU, der nicht mit Horizont 2020 assoziiert ist. Die Zusammenarbeit zwischen der EU und Russland war im Bereich Wissenschaft, Technologie und Innovation stets sehr intensiv, insbesondere in Bezug auf Forschungsinfrastrukturen, Verkehr und Umwelt. Russland gehörte unter dem 7. Forschungsrahmenprogramm zu den aktivsten nicht-assoziierten Teilnehmern, bei Horizont 2020 liegt seine Beteiligung jedoch weit unter den Möglichkeiten. Dies ist zu einem großen Teil auf die Änderungen bei den Förderregeln für Horizont 2020 zurückzuführen, nach denen Rechtssubjekte aus Russland (dasselbe gilt für Brasilien, Indien, China und Mexiko) nicht mehr automatisch für eine Finanzierung aus EU-Mitteln infrage kommen, aber auch auf die politische Lage.

Unter den nicht assoziierten Ländern belegt Russland derzeit bei der Beteiligungen an Kooperationsprojekten von „Horizont 2020“ den 6. Platz. Darüber hinaus ist das Arbeitsprogramm 2018-2020 für Horizont 2020 auf den Ausbau der Zusammenarbeit mit Russland bei Themen von gegenseitigem Interesse und gemeinsamem Nutzen ausgerichtet. Neben der allgemeinen Öffnung von Horizont 2020 für Einrichtungen aus der ganzen Welt und damit auch aus Russland bestehen zwei wichtige bilaterale Leitinitiativen für die Zusammenarbeit mit Russland in den Bereichen Forschungsinfrastrukturen und Gesundheitswesen sowie eine multilaterale Leitinitiative für die Zusammenarbeit in der Luftfahrt, die Russland ebenfalls betrifft.

Die Verlängerung des Abkommens steht im Einklang mit dem auf fünf Leitprinzipien für den gegenwärtigen Umgang mit den Beziehungen zwischen der EU und Russland gestützten Ansatz, über den der Rat der EU (Auswärtige Angelegenheiten) am 14. März 2016 eine Einigung erzielt hat, und der vom Rat der EU (Auswärtige Angelegenheiten) am 16. April 2018 bestätigt wurde. Wissenschaftsdiplomatie kann ein machtvolles Instrument in unseren Beziehungen zu Russland sein, da sie eine positive Kooperationsagenda bietet und genutzt werden kann, um mit sanfter Kraft Kommunikationskanäle zu erschließen und auszubauen und das Vertrauen zwischen unseren Gesellschaften aufzubauen. Das Abkommen bietet in den kommenden Jahren einen Rahmen zur Vertiefung persönlicher Kontakte und zur Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technologie und Innovation in für die EU strategisch bedeutenden Bereichen, wodurch dem rückläufigen Trend bei der wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen Programmteilnehmern aus der EU und Russland entgegengewirkt werden kann. Aus diesen Gründen ist es sinnvoll, das Abkommen für den nächsten Fünfjahreszeitraum zu verlängern.

In der Sitzung des mit dem Abkommen eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses EU/Russland für wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit am 28. September 2018 in Moskau nahmen beide Parteien ihre Absicht zur Kenntnis, das Abkommen für einen weiteren Fünfjahreszeitraum unverändert zu verlängern, wobei sie die Fortschritte beim Ausbau der Zusammenarbeit zwischen der EU und Russland in Forschung und Innovation anerkannten.

Wie mit den russischen Partnern besprochen und vereinbart, wird der Inhalt des verlängerten Abkommens mit dem derzeit geltenden Abkommen identisch sein. Es schafft keine neuen Rechte und Pflichten für die EU, aber es wird die im Bereich der Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie bereits bestehende rechtliche Regelung zwischen den Parteien zeitlich verlängern.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Diese Initiative steht vollständig im Einklang mit der Strategie der EU für die internationale Zusammenarbeit in Forschung und Innovation 5 , nach der Russland in diesen Bereichen ein strategischer Partner der EU ist. In der EU-Strategie wird die Bedeutung, die Wissenschafts- und Technologieabkommen als Instrumenten für die Festlegung und Durchführung der mehrjährigen Pläne (Roadmaps) für die Zusammenarbeit mit Drittländern zukommt, klar herausgestellt. Das Abkommen dient auch der Umsetzung dieser EU-Strategie, die zu stärkerer Internationalisierung und Offenheit in der Forschungs- und Innovationslandschaft der EU aufruft.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

In der globalen Strategie der EU für die Außen- und Sicherheitspolitik der EU wird bekräftigt, dass die Forschungszusammenarbeit einen wichtigen Aspekt der EU-Außenpolitik und ein wesentliches Element stärkerer sozioökonomischer Beziehungen darstellt.

Die Initiative steht im Einklang mit den Leitprinzipien für die gegenwärtigen Beziehungen zwischen der EU und Russland, über die der Rat der EU (Auswärtige Angelegenheiten) am 14. März 2016 eine Einigung erzielt hat, und die vom Rat der EU (Auswärtige Angelegenheiten) am 16. April 2018 bestätigt wurden.

Die Kommission wird bei der Durchführung dieses verlängerten Abkommens die Einhaltung restriktiver Maßnahmen der EU gewährleisten.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die Befugnis der EU, international in der Forschung und technologischen Entwicklung zu handeln, stützt sich auf Artikel 186 AEUV. Die verfahrensrechtliche Grundlage des Vorschlags ist Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v AEUV.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die EU und ihre Mitgliedstaaten verfügen gemäß Artikel 4 Absatz 3 AEUV über parallele Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung. Daher kann das Tätigwerden der EU nicht durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten ersetzt werden.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Diese Initiative ist nicht Teil der REFIT-Agenda.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Nur Human- und Verwaltungsressourcen sind erforderlich; diese sind im Finanzbogen aufgeführt.

In Anbetracht des Vorstehenden ersucht die Kommission den Rat,

- nach Zustimmung des Europäischen Parlaments im Namen der Union die Verlängerung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit um weitere fünf Jahre (vom 20.2.2019 bis zum 19.2.2024) zu genehmigen und

- den Präsidenten des Rates zu ermächtigen, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), der Regierung der Russischen Föderation zu notifizieren, dass die Union ihre für das Inkrafttreten des verlängerten Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen hat.

2019/0005 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Verlängerung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit dem Beschluss 2000/742/EG 6 hat der Rat dem Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit (im Folgenden „Abkommen“) zugestimmt. Das Abkommen wurde am 16. November 2000 in Brüssel unterzeichnet und ist am 10. Mai 2001 in Kraft getreten.

(2)Nach Artikel 12 Buchstabe b des Abkommens kann das zunächst bis zum 31. Dezember 2002 geschlossene Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien um weitere Fünfjahreszeiträume verlängert werden.

(3)Mit den Beschlüssen 2003/798/EG 7 , 2009/313/EG 8 und 2014/50/EU 9 hat der Rat die Verlängerung des Abkommens um jeweils weitere fünf Jahre genehmigt. Das geltende Abkommen läuft am 20. Februar 2019 aus.

(4)Die beiden Vertragsparteien bestätigen ihre Absicht, das Abkommen ohne Änderung um einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren zu verlängern. 

(5)Bei den Maßnahmen im Rahmen des Abkommens werden alle Bedingungen und Verfahren der restriktiven Maßnahmen, die nach Artikel 215 AEUV erlassen wurden, strikt eingehalten. 10

(6)Die Verlängerung des Abkommens sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verlängerung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit um weitere fünf Jahre wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), der Regierung der Russischen Föderation gemäß Artikel 12 Buchstabe b des Abkommens im Namen der Union zu notifizieren, dass die Union ihre für die Verlängerung des Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen hat.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Ziel(e)

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Verlängerung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 11  

Politische Strategie und Koordinierung der Generaldirektionen 12 RTD, AGRI, CLIMA, JRC, EAC, ENER, GROW, CNECT, MARE und MOVE.

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme 

Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Die vorliegende Initiative wird es beiden Vertragsparteien ermöglichen, ihre Zusammenarbeit auf wissenschaftlichen und technologischen Gebieten von gemeinsamem Interesse zu verbessern und zu vertiefen.

1.4.2.Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziel Nr. 4.1

Dieser Beschluss wird es beiden Vertragsparteien ermöglichen, durch Vergrößerung von Maßstab und Reichweite der gegenwärtigen Kooperation die Zusammenarbeit zu erweitern und eine strategische Partnerschaft aufzubauen; dabei sollen globale Herausforderungen mittels Förderung eines gegenseitigen Zugangs zu Programmen und Fördermitteln angegangen werden. 

ABM/ABB-Tätigkeit(en):

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Dieser Beschluss dürfte es sowohl der Union als auch Russland ermöglichen, vom wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu profitieren, den sie durch die laufende Zusammenarbeit erzielen. Er wird Grundlage sein für den Austausch von Fachkenntnissen und den Wissenstransfer zugunsten der Wissenschaftler, der Industrie und der Bürger beider Vertragsparteien.

1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Sämtliche Maßnahmen im Rahmen des Abkommens, einschließlich der Zusammenarbeit, werden fortlaufend von der Kommission überwacht. Diese Überwachung umfasst unter anderem die folgenden Punkte:

a) Indikatoren für die Zusammenarbeit – Analyse von Anzahl und Art der Beteiligung russischer Einrichtungen an von der EU finanzierten Programmen (z. B. Anzahl der Vorschläge, Anzahl der unterzeichneten Finanzhilfevereinbarungen, wichtigste Kooperationsverbindungen, wichtigste Themen; erzielte Ergebnisse) und umgekehrt (sofern Daten verfügbar sind);

b) Leistungsindikatoren – Erfolgsquote russischer Einrichtungen bei der Teilnahme an Rahmenprogrammen der EU im Vergleich zu anderen Drittländern und zu Mitgliedstaaten/assoziierten Ländern eines Forschungsrahmenprogramms; Analyse der Qualität der Beteiligung (z. B. Anzahl der bestplatzierten am Programm teilnehmenden Universitäten, Anzahl von aus gemeinsamen Projekten hervorgehenden Patenten und Veröffentlichungen);

c) Erfassung von Daten zur Zusammenarbeit und zu über die jeweiligen Forschungsprogramme hinausgehenden Verbindungen sowie Bewertung der Auswirkungen dieser Tätigkeiten, beispielsweise die Teilnahme an multilateralen Initiativen und Arbeitsgruppen.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Dieser Beschluss wird es den beiden Vertragsparteien ermöglichen, ihre Zusammenarbeit auf wissenschaftlichen und technologischen Gebieten im gemeinsamen Interesse fortzuführen, zu verbessern und zu vertiefen.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

Die Zusammenarbeit in Forschung und Innovation zwischen der EU und der Russischen Föderation hat in den letzten Jahren stetig zugenommen. Die Beteiligung der EU ermöglicht Tätigkeiten in größerem Maßstab und mit größerer Reichweite zum Nutzen aller Mitgliedstaaten. Die Verlängerung dieses Abkommens wird der EU leichteren Zugang zu in der Russischen Föderation gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnissen und eine verstärkte Zusammenarbeit ermöglichen, die zum zusätzlichen Austausch von Kenntnissen und Technologien führt.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Ausgehend von den bislang im Bereich der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit gewonnenen Erfahrungen wird es als für beide Seiten von Vorteil angesehen, die Forschungszusammenarbeit mit der Russischen Föderation, einem strategischen Partner der EU auf dem Gebiet von Forschung und Innovation, fortzuführen.

1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die Verlängerung des Abkommens mit der Russischen Föderation steht voll und ganz im Einklang mit dem allgemeinen strategischen Rahmen für die internationale Zusammenarbeit in Forschung und Innovation (COM(2012) 497).

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

 Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

   Laufzeit: 20.2.2019 bis 19.2.2024

   Finanzielle Auswirkungen: 20.2.2019 bis 19.2.2024

 Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 13  

 Direkte Verwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

   durch Exekutivagenturen.

 Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;

öffentlich-rechtliche Körperschaften;

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Beteiligung von Einrichtungen aus Russland am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation und sonstige Kooperationsmaßnahmen im Rahmen des Abkommens werden in regelmäßigen Abständen Gegenstand von Sitzungen des gemäß Artikel 6 Buchstabe a des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses sein.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.Ermittelte Risiken

Sitzungen und bilaterale Kontakte finden in regelmäßigen Abständen statt, sodass der systematische Austausch von Informationen und eine Kontrolle möglich sind. Im Kontrollsystem wurden keine Risiken ermittelt.

2.2.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

entfällt

2.2.3.Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

entfällt

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Sind bei der Durchführung des Rahmenprogramms externe Auftragnehmer einzusetzen bzw. werden Dritte finanziell unterstützt, nimmt die Kommission gegebenenfalls Rechnungsprüfungen vor, insbesondere wenn sie begründete Zweifel an der Echtheit der ausgeführten oder im Tätigkeitsbericht beschriebenen Arbeiten hat.

Die Rechnungsprüfungen der Union werden entweder von ihrem eigenen Personal oder von Rechnungsprüfern durchgeführt, die nach dem Recht der überprüften Partei zugelassen sind. Die Prüfer werden von der Union frei gewählt, wobei mögliche Interessenkonflikte, auf die die überprüfte Partei u. U. hingewiesen hat, zu vermeiden sind. Ferner stellt die Kommission bei den Forschungstätigkeiten den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicher, indem sie wirksame Kontrollen vornimmt und bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten angemessene und abschreckende Maßnahmen ergreift bzw. Sanktionen verhängt.

Hierzu werden Bestimmungen über Kontrollen, Maßnahmen und Sanktionen im Sinne der Verordnungen Nr. 2988/95, Nr. 2185/96 und Nr. 883/2013 in alle Verträge aufgenommen, die bei der Durchführung des Rahmenprogramms verwendet werden.

Die Verträge müssen insbesondere folgende Punkte enthalten:

- besondere Vertragsklauseln zum Schutz der finanziellen Interessen der EU durch Prüfungen und Kontrollen im Zusammenhang mit den ausgeführten Arbeiten;

- Durchführung administrativer Kontrollen im Rahmen der Betrugsbekämpfung gemäß den Verordnungen Nr. 2185/96, Nr. 1073/1999 und Nr. 1074/1999;

- verwaltungsrechtliche Sanktionen bei allen vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Verträge gemäß der Rahmenverordnung Nr. 2988/95 (einschließlich der Aufstellung schwarzer Listen);

- den Hinweis darauf, dass etwaige Einziehungsanordnungen bei Unregelmäßigkeiten oder Betrug vollstreckbare Titel gemäß Artikel 299 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind.

Zusätzlich und routinemäßig wird ein internes Überwachungsprogramm für wissenschaftliche und finanzielle Aspekte der Zusammenarbeit vom zuständigen Personal der Generaldirektion Forschung und Innovation (GD RTD) durchgeführt. Ein internes Audit wird vom Referat „Internes Audit“ der GD RTD vorgenommen und der Europäische Rechnungshof unternimmt Prüfungen vor Ort.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

·Bestehende Haushaltslinien 14

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

 
Teilrubrik 1a – Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

GM/NGM 15

von EFTA-Ländern 16

von Kandidatenländern 17

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

1a

08 01 05 01

NGM

JA

JA

NEIN

NEIN

1a

08 01 05 03

NGM

JA

JA

NEIN

NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer
[Bezeichnung…...…]

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

[XX.YY.YY.YY]

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanz-
rahmens

1a

Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

GD RTD

Jahr
2019 18

Jahr
2020

Jahr
2021

Jahr
2022

Jahr
2023

Jahr
2024

INSGESAMT

• Operative Mittel

Nummer der Haushaltslinie: 08 01 05 01

Verpflichtungen

(1)

0,050

0,060

0,060

0,060

0,060

0,010

0,300

Zahlungen

(2)

0,050

0,060

0,060

0,060

0,060

0,010

0,300

Nummer der Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

Zahlungen

(2 a)

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 19  

Nummer der Haushaltslinie: 08 01 05 03

(3)

0,010

0,012

0,012

0,012

0,012

0,002

0,060

Mittel INSGESAMT
für die GD RTD

Verpflichtungen

=1+1a +3

0,060

0,072

0,072

0,072

0,072

0,012

0,360

Zahlungen

=2+2a

+3

0,060

0,072

0,072

0,072

0,072

0,012

0,360






Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

0,050

0,060

0,060

0,060

0,060

0,010

0,300

Zahlungen

(5)

0,050

0,060

0,060

0,060

0,060

0,010

0,300

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

0,010

0,012

0,012

0,012

0,012

0,002

0,060

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK <1a>
des mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+ 6

0,06

0,072

0,072

0,072

0,072

0,012

0,360

Zahlungen

=5+ 6

0,06

0,072

0,072

0,072

0,072

0,012

0,360

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

• Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 4
des mehrjährigen Finanzrahmens

(Referenzbetrag)

Verpflichtungen

=4+ 6

Zahlungen

=5+ 6





Rubrik des Mehrjährigen Finanz-
rahmens

5

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2019

Jahr
2020

Jahr
2021

Jahr
2022

Jahr 2023

Jahr 2024

INSGESAMT

GD RTD

• Personalausgaben

• Sonstige Verwaltungsausgaben

GD RTD INSGESAMT

Mittel

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2019 20

Jahr
2020

Jahr
2021

Jahr
2022

Jahr
2023

Jahr
2024

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

0,06

0,072

0,072

0,072

0,072

0,012

0,360

Zahlungen

0,06

0,072

0,072

0,072

0,072

0,012

0,360

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 21

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 22

- Ergebnis

- Ergebnis

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

EINZELZIEL Nr. 2 ...

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

GESAMTKOSTEN

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.Übersicht

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2019 23

Jahr
2020

Jahr
2021

Jahr
2022

Jahr
2023

Jahr
2024

INSGESAMT

RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

Sonstige Verwaltungsausgaben

Zwischensumme RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

Außerhalb der RUBRIK 5 24
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

0,050

0,060

0,060

0,060

0,060

0,010

0,300

Sonstige
Verwaltungsausgaben

0,010

0,012

0,012

0,012

0,012

0,002

0,060

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

0,060

0,072

0,072

0,072

0,072

0,012

0,360

INSGESAMT

0,060

0,072

0,072

0,072

0,072

0,012

0,360

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr
2019

Jahr
2020

Jahr

2021

Jahr

2022

Jahr

2023

Jahr

2024

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

08 01 05 01 (indirekte Forschung)

0,4

0,5

0,5

0,5

0,5

0,1

10 01 05 01 (direkte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ) 25

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

XX 01 04 yy  26

- am Sitz

- in den Delegationen

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

0,4

0,5

0,5

0,5

0,5

0,1

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Vorbereitung und Leitung der Sitzungen der gemäß Artikel 6 Buchstabe b des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Beratungsgruppe und Begleitung der Anwendung und Umsetzung des Abkommens.

Die Berechnungen werden proportional zur Laufzeit des Abkommens vorgenommen.

Externes Personal

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

Die Annahme des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 durch das Europäische Parlament und den Rat steht noch aus.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Insgesamt

Geldgeber/kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT



3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

(1)    ABl. L 299 vom 28.11.2000, S. 15.
(2)    Beschluss 2003/798/EG des Rates (ABl. L 229 vom 18.11.2003, S. 20).
(3)    Beschluss 2009/313/EG des Rates (ABl. L 92 vom 4.4.2009, S. 3).
(4)    Beschluss 2014/50/EU des Rates (ABl. L 32 vom 1.2.2014, S. 1).
(5)    Verbesserung und Fokussierung der internationalen Zusammenarbeit der EU in Forschung und Innovation: ein strategischer Ansatz (COM(2012) 497).
(6)    Beschluss 2000/742/EG des Rates vom 16. November 2000 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit (ABl. L 299 vom 28.11.2000, S. 14).
(7)    Beschluss 2003/798/EG des Rates vom 5. Juni 2003 zum Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation (ABl. L 229 vom 18.11.2003, S. 20).
(8)    Beschluss 2009/313/EG des Rates vom 30. März 2009 zur Verlängerung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit (ABl. L 92 vom 4.4.2009, S. 3).
(9)    Beschluss 2014/50/EU des Rates vom 20. Januar 2014 zur Verlängerung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Russischen Föderation über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit (ABl. L 32 vom 1.2.2014, S. 1).
(10)    www.sanctionsmap.eu. Es wird darauf hingewiesen, dass die Weltkarte der Sanktionen ein IT-Tool für die Erfassung von Sanktionsregelungen ist. Die restriktiven Maßnahmen werden in im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakten erlassen. Bei Abweichungen gilt die Fassung des Amtsblatts.
(11)    ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management; ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.
(12)    Im Vergleich zu Horizont 2020 wurden auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (Horizont Europa), dessen Annahme noch aussteht, die GD CLIMA und die GD MARE ergänzt.
(13)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html .
(14)    Mittel für den Zeitraum 2021-2024 (Mehrjähriger Finanzrahmen 2021-2027) und damit verbundenen Rechtsgrundlagen müssen noch vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen werden und der Haushaltsentwurf 2019 muss noch von der Haushaltsbehörde angenommen werden.
(15)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(16)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(17)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(18)    Das Jahr 2019 ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Die Beträge für 2019 und 2024 entsprechen zehn bzw. zwei Monaten.
(19)    Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(20)    Das Jahr 2019 ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Die Beträge für 2019 und 2024 entsprechen zehn bzw. zwei Monaten.
(21)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(22)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben
(23)    Das Jahr 2019 ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Die Beträge für 2019 und 2024 entsprechen zehn bzw. zwei Monaten.
(24)    Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(25)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige in Delegationen.
(26)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
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