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Document 52019M9341

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9341 — First State Investment International/Iren Mercato/OLT Offshore LNG Toscana) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR.)

    ABl. C 146 vom 26.4.2019, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.4.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 146/10


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache M.9341 — First State Investment International/Iren Mercato/OLT Offshore LNG Toscana)

    Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2019/C 146/08)

    1.   

    Am 15. April 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

    Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

    First State Investments International Limited („FSI“, Vereinigtes Königreich), kontrolliert von der Commonwealth Bank of Australia,

    Iren Mercato S.p.A. („Iren Mercato“, Italien), Teil der Iren-Gruppe,

    OLT Offshore LNG Toscana S.p.A. („OLT“, Italien), derzeit unter gemeinsamer Kontrolle von Iren Mercato und Uniper Global Commodities SE („Uniper“, Deutschland).

    FSI und Iren Mercato übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über OLT.

    Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

    2.   

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    —   FSI: verwaltet im Auftrag zahlreicher Kunden langfristige Investitionen in Unternehmen in Europa, die grundlegende Infrastrukturdienstleistungen anbieten,

    —   Iren Mercato: in Italien tätiges Energieversorgungsunternehmen für Gas, Strom und Wärme,

    —   OLT: Eigentümer und Verwalter des LNG-Terminals von OLT vor der italienischen Küste.

    3.   

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

    Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

    4.   

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

    M.9341 — First State Investment International/Iren Mercato/OLT Offshore LNG Toscana

    Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

    E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

    Fax: +32 22964301

    Postanschrift:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

    (2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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