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Document 52019M9218

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9218 — CVC Capital Partners/K3) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR.)

    ABl. C 18 vom 15.1.2019, p. 40–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    15.1.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 18/40


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache M.9218 — CVC Capital Partners/K3)

    Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2019/C 18/06)

    1.   

    Am 21. Dezember 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

    Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

    CVC Capital Partners SICAV-FIS S.A. („CVC“, Luxemburg),

    Ahlsell AB („K3“, Schweden).

    CVC Capital Partners SICAV-FIS S.A. übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Ahlsell AB.

    Der Zusammenschluss erfolgt im Wege eines am 11. Dezember 2018 angekündigten öffentlichen Übernahmeangebots.

    2.   

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    —   CVC: CVC und/oder ihre Tochtergesellschaften verwalten Investmentfonds und –plattformen;

    —   Ahlsell AB (K3): Groß- und Einzelhandelsvertrieb von Installationsprodukten, die unter die folgenden Kategorien fallen: Heizung, Lüftung, Klima, Sanitär, Elektro, Werkzeuge und Zubehör.

    3.   

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

    Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

    4.   

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

    M.9218 — CVC Capital Partners/K3

    Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

    E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

    Fax +32 22964301

    Postanschrift:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

    (2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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