Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52019IP0440

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. April 2019 zu den Verhandlungen mit dem Rat und der Kommission über den Legislativvorschlag für eine Verordnung über das Untersuchungsrecht des Europäischen Parlaments (2019/2536(RSP))

    ABl. C 158 vom 30.4.2021, p. 15–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.4.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 158/15


    P8_TA(2019)0440

    Verhandlungen mit dem Rat und der Kommission über den Legislativvorschlag zum Untersuchungsrecht des Europäischen Parlaments

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. April 2019 zu den Verhandlungen mit dem Rat und der Kommission über den Legislativvorschlag für eine Verordnung über das Untersuchungsrecht des Europäischen Parlaments (2019/2536(RSP))

    (2021/C 158/04)

    Das Europäische Parlament,

    gestützt auf Artikel 14 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

    gestützt auf Artikel 226 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

    unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 16. April 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments und zur Aufhebung des Beschlusses 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (1),

    unter Hinweis auf die entsprechenden Ziffern in seiner Empfehlung vom 13. Dezember 2017 an den Rat und die Kommission im Anschluss an die Untersuchung von Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung (Entschließung des PANA-Ausschusses, Ziffern 190-200) (2) und seiner Empfehlung vom 4. April 2017 an den Rat und die Kommission im Anschluss an die Untersuchung zu Emissionsmessungen in der Automobilindustrie (Entschließung des EMIS-Ausschusses, Ziffern 76-94) (3),

    unter Hinweis auf den Beschluss seiner Konferenz der Präsidenten vom 18. September 2014 gemäß Artikel 229 seiner Geschäftsordnung, die Prüfung des oben genannten Legislativvorschlags für eine Verordnung über das Untersuchungsrecht des Europäischen Parlaments während der nächsten Wahlperiode fortzusetzen,

    unter Hinweis auf die drei Arbeitsdokumente (4) des Ausschusses für konstitutionelle Fragen zu dem oben genannten Legislativvorschlag,

    unter Hinweis auf die Bedenken des Rates und der Kommission in Bezug auf diesen Legislativvorschlag, wie sie in dem Schreiben der Generalsekretäre des Rates und der Kommission vom 4. April 2014 an den Generalsekretär des Europäischen Parlaments und in den Schreiben des Ersten Vizepräsidenten der Kommission vom 28. April 2015, des luxemburgischen Ratsvorsitzes vom 3. September 2015, des slowakischen Ratsvorsitzes vom 13. Oktober 2016 und des österreichischen Ratsvorsitzes vom 25. Oktober 2018 an den Vorsitz des Ausschusses für konstitutionelle Fragen zum Ausdruck gebracht wurden,

    unter Hinweis auf die Aussprache im Plenum am 13. Dezember 2017 und insbesondere die Antworten des estnischen Ratsvorsitzes und der Kommission im Anschluss an die Anfragen zur mündlichen Beantwortung (Artikel 128) an den Rat und die Kommission zu dem Untersuchungsrecht des Europäischen Parlaments, die am 29. November 2017 von Danuta Maria Hübner im Namen des Ausschusses für konstitutionelle Fragen eingereicht wurden,

    unter Hinweis auf die Aussprache im Plenum am 17. April 2019 im Anschluss an die Anfragen zur mündlichen Beantwortung (Artikel 128) an den Rat und die Kommission zu dem Legislativvorschlag für eine Verordnung über das Untersuchungsrecht des Europäischen Parlaments (5), die am 22. Januar 2019 von Danuta Maria Hübner im Namen des Ausschusses für konstitutionelle Fragen eingereicht wurden,

    unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (B8-0238/2019),

    gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

    A.

    in der Erwägung, dass bereits im ersten vom Ausschuss für konstitutionelle Fragen (AFCO) angenommenen Arbeitsdokument vom 20. Januar 2015 darauf hingewiesen wurde, dass die „Bedenken“ des Rates und der Kommission „als solche kein unüberwindliches Hindernis sein [dürften]“, wobei der AFCO anerkennt, dass „alternative Lösungen und flexiblere Formulierungen möglich [sind], die eine Überwindung der festgefahrenen Situation ermöglichen“, und dem Ratsvorsitz und der Kommission das weitere Vorgehen aufzeigt und vorschlägt, „zunächst auf politischer Ebene“, gefolgt von technischen Sitzungen;

    B.

    in der Erwägung, dass der Rat als Reaktion auf dieses Angebot zum Ausdruck brachte, dass er willens und bereit sei, mit dem Europäischen Parlament zusammenzuarbeiten, allerdings unter der Bedingung, dass das Europäische Parlament zunächst die problematischen und grundlegenden Aspekte rechtlicher und institutioneller Natur, die Anlass zu Bedenken geben, klären müsse;

    C.

    in der Erwägung, dass der AFCO ein zweites Arbeitsdokument angenommen hat, wodurch es dem Berichterstatter ermöglicht wurde, weitere Schritte mit dem Rat und der Kommission zu unternehmen, um eine Möglichkeit auszuhandeln, die oben genannten Bedenken auszuräumen; in der Erwägung, dass dementsprechend eine neue Verhandlungsstrategie angenommen wurde und dem Rat und der Kommission am 30. Juni 2016 ein Dokument in Form eines Non-Paper übermittelt wurde, in dem unter Berücksichtigung politischer Argumente mögliche Lösungen für das weitere Vorgehen erläutert wurden;

    D.

    in der Erwägung, dass die drei Organe am 10. Oktober 2016 beschlossen haben, den informellen Meinungsaustausch zwischen ihren jeweiligen Juristischen Diensten fortzusetzen, um alle rechtlichen und institutionellen Fragen weiter zu klären; in der Erwägung, dass es dem Europäischen Parlament so ermöglicht wurde, einen neuen Wortlaut der Verordnung vorzuschlagen und die wichtigsten politischen Meinungsverschiedenheiten offen zu lassen;

    E.

    in der Erwägung, dass die Rechtsberater der Juristischen Dienste der Kommission und des Rates trotz der geleisteten juristischen Arbeit das Dokument, das aus der bemerkenswerten Arbeit der Juristischen Dienste der drei Organe hervorging, nicht formell billigen konnten, und dass dies effektiv zu einem Stillstand bei diesem wichtigen Dossier geführt hat; in der Erwägung, dass in der Folge am 13. Dezember 2017 im Anschluss an zwei Anfragen zur mündlichen Beantwortung eine Aussprache im Plenum unter der Leitung des AFCO stattfand, nach der der AFCO am 3. Mai 2018 einen neuen Wortlaut des Vorschlags in Form eines Non-Paper übermittelt hat, das die förmliche Weiterbehandlung der zwischen dem AFCO-Vorsitz und dem Berichterstatter, Ramón Jáuregui Atondo, erzielten Einigung mit dem slowakischen Ratsvorsitz und der Kommission vom 10. Oktober 2016 darstellte, der zufolge die Aufnahme offizieller Verhandlungen die Vorlage einer Neuformulierung des Vorschlags des EP erforderte;

    F.

    in der Erwägung, dass der Rat am 25. Oktober 2018 auf den vorgeschlagenen neuen Wortlaut antwortete, der auf der von den Juristischen Diensten geleisteten juristischen Arbeit, der Erfahrung der beiden Untersuchungsausschüsse (EMIS und PANA), die in dieser achten Wahlperiode eingesetzt wurden, und dem vom Parlament 2014 angenommenen Vorschlag basierte; in der Erwägung, dass der Rat in seiner Antwort eine neue Liste von Bedenken offiziell zum Ausdruck brachte, wobei er auch über die Stellungnahme seines eigenen Juristischen Dienstes hinausging, die bisher geleistete Arbeit in Frage stellte und die wichtigsten institutionellen Probleme für das Parlament auflistete, die schwer zu überwinden sind; in der Erwägung, dass der Rat durch diese Vorgehensweise keinen Spielraum für Verhandlungen lässt, obwohl die Idee des Non-Paper darin bestand, dass aufgrund des neuen Textes Verhandlungen und politische Diskussionen aufgenommen werden sollten;

    G.

    in der Erwägung, dass die Tatsache, dass ein Parlament die Befugnis hat, Untersuchungsausschüsse mit echten Befugnissen zur Vorladung von Zeugen und zur Anforderung von Dokumenten einzusetzen, ein Wesensmerkmal eines gesetzgebenden Gremiums und Grundvoraussetzung der Gewaltenteilung in einer Demokratie, die diesen Namen verdient, ist;

    H.

    in der Erwägung, dass sich alle Organe der Europäischen Union regelmäßig zu loyaler Zusammenarbeit verpflichten, was bei der vorliegenden Verordnung schwer zu erkennen ist;

    1.

    zeigt sich zutiefst unzufrieden angesichts der Haltung des Rates (und der Kommission), der nach mehr als vier Jahren informeller Treffen und dem Austausch von Briefen und Dokumenten nach wie vor verhindert, dass ein offizielles Treffen stattfindet, um auf politischer Ebene mögliche Lösungen für die festgestellten Probleme zu erörtern, und sich weigert, dem Ratsvorsitz ein politisches Mandat zu erteilen, durch das der Weg für Sitzungen politischer Art bereitet werden könnte, mit denen die umstrittensten Probleme gelöst werden sollen und erkundet werden soll, ob eine Einigung erzielt werden könnte;

    2.

    fordert seinen Präsidenten auf, die Bedenken des Parlaments bezüglich der Nichteinhaltung des Grundsatzes der interinstitutionellen Zusammenarbeit durch den Rat und die Kommission der politischen Führung zur Kenntnis zu bringen;

    3.

    schlägt vor, dass der Rechtsausschuss die Durchführbarkeit einer Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen (Artikel 13 Absatz 2 EUV) prüfen sollte und in diesem Zusammenhang auch die Verstöße des Rates gegen den gegenwärtigen Rechtsrahmen der in dieser Wahlperiode eingesetzten Untersuchungsausschüsse (PANA und EMIS) prüfen und darüber berichten sollte;

    4.

    unterstreicht, dass Artikel 226 Absatz 3 AEUV, der ein „besonderes Gesetzgebungsverfahren“ vorsieht und die Zustimmung des Rates und der Kommission für die Annahme einer Verordnung über das Untersuchungsrecht des Parlaments erfordert, den Rat und die Kommission in der derzeitigen Formulierung nicht dazu verpflichtet, Verhandlungen aufzunehmen, da sie nur verpflichtet sind, ihre Zustimmung zu dem Vorschlag des Parlaments zu erteilen oder zu verweigern, aber nicht verpflichtet sind, im Hinblick auf eine Einigung zu verhandeln;

    5.

    empfiehlt, dass im Zusammenhang mit Gesetzgebungsverfahren, die sich aus dem Recht der Gesetzesinitiative, das dem Parlament durch die Verträge übertragen wurde, ergeben, in der Interinstitutionellen Vereinbarung (IIV) über bessere Rechtsetzung die Anforderung enthalten sein sollte, dass für solche Initiativen ein Gesetzgebungszeitplan — ähnlich wie bei den ordentlichen Gesetzgebungsverfahren — eingeführt wird; betont darüber hinaus, dass bei einem solchen besonderen Gesetzgebungsverfahren die Bestimmungen der IIV in Bezug auf die institutionelle Verpflichtung aller drei Organe zu Verhandlungen eingehalten werden müssen;

    6.

    empfiehlt dem Rat und der Kommission, die Verhandlungen mit dem neu gewählten Parlament wieder aufzunehmen, falls sie dem Vorschlag in seiner derzeitigen Fassung nicht zustimmen können, und dabei den Fortschritten Rechnung zu tragen, die mit der Neuformulierung des Vorschlags erzielt wurden, die in dem Non-Paper vorgelegt wurde und auf der Arbeit der Juristischen Dienste der drei Organe basiert; ist der Ansicht, dass der Wortlaut dieses Textes geordneter und systematischer ist als der, der 2014 angenommen wurde, und dass er zwar die gleichen Untersuchungsbefugnisse enthält, jedoch im Einklang mit den Erfahrungen der letzten Jahre und der derzeitigen institutionellen Realität aktualisiert wurde;

    7.

    fordert die politischen Parteien auf sicherzustellen, dass ihre Wahlprogramme ihr Engagement für den Vorschlag des Parlaments für eine neue und aktualisierte Verordnung über sein Untersuchungsrecht widerspiegeln, und fordert die verschiedenen Spitzenkandidaten auf, ihre öffentliche und politische Unterstützung in dieser Angelegenheit zum Ausdruck zu bringen;

    8.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

    (1)  ABl. C 443 vom 22.12.2017, S. 39.

    (2)  ABl. C 369 vom 11.10.2018, S. 132.

    (3)  ABl. C 298 vom 23.8.2018, S. 140.

    (4)  PE544.488v03-00, PE571.670v03-00 und PE630.750v01-00.

    (5)  O-000003/19 und O-000004/19.


    Top