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Document 52019IP0314

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. März 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 1507 × NK603 (DAS-Ø15Ø7-1 × MON-ØØ6Ø3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D060917/01 — 2019/2604(RSP))

ABl. C 108 vom 26.3.2021, p. 69–74 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/69


P8_TA(2019)0314

Genetisch veränderter Mais der Sorte 1507 × NK603 (DAS-Ø15Ø7-1 × MON-ØØ6Ø3-6)

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. März 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 1507 × NK603 (DAS-Ø15Ø7-1 × MON-ØØ6Ø3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D060917/01 — 2019/2604(RSP))

(2021/C 108/04)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 1507 × NK603 (DAS-Ø15Ø7-1 × MON-ØØ6Ø3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (D060917/01,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3,

unter Hinweis auf die Abstimmung im in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 7. März 2019, bei der keine Stellungnahme abgegeben wurde,

gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2),

unter Hinweis auf das am 20. Juni 2018 angenommene und am 25. Juli 2018 veröffentlichte Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) (3),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (COM(2017)0085, 2017/0035(COD),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen (4),

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass mit der Entscheidung 2007/703/EG der Kommission (5) das Inverkehrbringen von aus der genetisch veränderten Maissorte 1507 × NK603 bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Lebens- und Futtermitteln genehmigt wurde; in der Erwägung, dass sich die Genehmigung auch auf das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte 1507× NK603 enthalten oder aus ihm bestehen und bei denen es sich nicht um Lebens- oder Futtermittel handelt, für die gleichen Verwendungszwecke wie bei jedem anderen Mais — mit Ausnahme des Anbaus — bezieht;

B.

in der Erwägung, dass die Pioneer Overseas Corporation — im Namen der Pioneer Hi-Bred International, Inc. — und die Dow AgroSciences Europe — im Namen der Dow AgroSciences LLC — am 20. Oktober 2016 bei der Kommission gemeinsam einen Antrag gemäß den Artikeln 11 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 auf Verlängerung der Zulassung gestellt haben;

C.

in der Erwägung, dass die EFSA am 25. Juli 2018 gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ein befürwortendes Gutachten herausgegeben hat;

D.

in der Erwägung, dass aus dem Gutachten der EFSA hervorgeht, dass bei der Literaturrecherche der Antragsteller 120 Publikationen erfasst wurden, von denen nach Anwendung der von den Antragstellern vorab festgelegten Auswahl- und Berücksichtigungskriterien lediglich eine Publikation — ein Gutachten des Gremiums der EFSA für genetisch veränderte Organismen (GMO-Gremium) — von den Antragstellern als sachdienlich erachtet wurde;

E.

in der Erwägung, dass die EFSA zwar der Ansicht war, dass die Literaturrecherchen der Antragsteller künftig verbessert werden könnten, jedoch selbst keine systematische Literaturrecherche durchführte, sondern lediglich die von den Antragstellern vorgenommene Literaturrecherche prüfte und auf dieser Grundlage zu dem Schluss gelangte, dass keine neue Publikation ermittelt wurde, die Anlass zu Sicherheitsbedenken geben würde;

F.

in der Erwägung, dass sich die EFSA auch hinsichtlich der sonstigen geprüften Elemente wie etwa der bioinformatischen Daten und der marktbegleitenden Beobachtung sowie der Gesamtbewertung lediglich auf die von den Antragstellern vorgelegten Informationen stützt und somit die von den Antragstellern vorgenommene Bewertung übernimmt;

G.

in der Erwägung, dass die EFSA ihr Gutachten in der Annahme verabschiedete, die DNA-Sequenz der beiden Transformationsereignisse im gentechnisch veränderten Mais der Sorte NK603 x MON 810 sei mit der Sequenz der ursprünglich bewerteten Ereignisse identisch; in der Erwägung, dass diese Annahme allem Anschein nach nicht auf von den Antragstellern vorgelegten Daten oder wissenschaftlichen Beweisen gründete, sondern auf einer bloßen Aussage der Antragsteller;

H.

in der Erwägung, dass die EFSA einräumt, dass die von den Antragstellern vorgeschlagenen jährlichen Berichte über die Umweltüberwachung nach dem Inverkehrbringen hauptsächlich in einer allgemeinen Beobachtung von eingeführtem genetisch verändertem Pflanzgut bestehen; in der Erwägung, dass die EFSA der Auffassung ist, dass es weiterer Erörterungen mit Antragstellern und Risikomanagern bezüglich der praktischen Umsetzung der Berichte über die Umweltüberwachung nach dem Inverkehrbringen bedarf, etwa hinsichtlich der konkreten Daten zu Exposition und/oder nachteiligen Auswirkungen, wie sie in bestehenden Überwachungssystemen zur Anwendung kommen;

I.

in der Erwägung, dass der genetisch veränderte Mais der Sorte 1507 × NK603 das Cry1F-Gen, das Schutz vor bestimmten Lepidoptera-Schädlingen verleiht, das pat-Gen, das eine Toleranz gegenüber Herbiziden mit dem Wirkstoff Glufosinat-Ammonium vermittelt, und das CP4-EPSPS-Gen, das Toleranz gegenüber Herbiziden auf Glyphosat-Basis vermittelt, exprimiert;

J.

in der Erwägung, dass genetisch veränderte Bt-Pflanzen das insektizide Toxin lebenslang in allen Zellen exprimieren, einschließlich in den Teilen, die von Mensch und Tier verzehrt werden; in der Erwägung, dass Fütterungsversuche bei Tieren zeigen, dass genetisch veränderte Bt-Pflanzen toxische Wirkungen haben können (6); in der Erwägung, dass nachgewiesen ist, dass sich das Bt-Toxin in genetisch veränderten Pflanzen wesentlich vom natürlichen Bt-Toxin unterscheidet (7); in der Erwägung, dass Bedenken hinsichtlich einer etwaigen Herausbildung einer Resistenz von zur Zielgruppe gehörenden Lepidopteren gegenüber Cry-Proteinen bestehen, die in den Anbauländern dazu führen kann, dass neue Schädlingsbekämpfungsverfahren zum Einsatz kommen;

K.

in der Erwägung, dass Glufosinat als fortpflanzungsgefährdend eingestuft wird und demnach unter die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) festgelegten Ausschlusskriterien fällt; in der Erwägung, dass die Zulassung von Glufosinat am 31. Juli 2018 ausgelaufen ist (9);

L.

in der Erwägung, dass nach wie vor Bedenken hinsichtlich der krebserregenden Wirkung von Glyphosat bestehen; in der Erwägung, dass die EFSA im November 2015 zu dem Schluss gelangte, dass Glyphosat vermutlich nicht krebserregend sei, und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) im März 2017 folgerte, dass keine Klassifizierung erforderlich sei; in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum der Weltgesundheitsorganisation Glyphosat im Jahr 2015 hingegen als wahrscheinlich krebserregend für den Menschen einstufte (10);

M.

in der Erwägung, dass die Anwendung von Komplementärherbiziden — in diesem Fall Glyphosat und Glufosinat — beim Anbau herbizidresistenter Pflanzen Teil der üblichen landwirtschaftlichen Praxis ist und daher zu erwarten ist, dass die Ernte Spritzrückstände enthalten wird und diese unvermeidbar sind;

N.

in der Erwägung, dass zu erwarten ist, dass der genetisch veränderte Mais höheren und auch wiederholten Dosen von Glyphosat und Glufosinat ausgesetzt sein wird, was nicht nur zu einer vermehrten Belastung der Ernte mit Rückständen führen wird, sondern auch die Zusammensetzung der genetisch veränderten Maispflanze und deren agronomische Merkmale beeinflussen könnte;

O.

in der Erwägung, dass Angaben zu den Rückständen von Herbiziden und ihren Metaboliten für eine sorgfältige Risikobewertung in Bezug auf herbizidtolerante genetisch veränderte Pflanzen von entscheidender Bedeutung sind; in der Erwägung, dass Spritzrückstände von Herbiziden als nicht in den Zuständigkeitsbereich des GMO-Gremiums der EFSA fallend gelten; in der Erwägung, dass weder die Auswirkungen des Spritzens des genetisch veränderten Maises mit Herbiziden noch die kumulative Wirkung des Spritzens mit sowohl Glyphosat als auch Glufosinat beurteilt wurden;

P.

in der Erwägung, dass die Union Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt ist, wonach die Vertragsparteien die Pflicht haben, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten kein Schaden zugefügt wird (11); in der Erwägung, dass die Entscheidung über die Zulassung des genetisch veränderten Maises der Union obliegt;

Q.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist Anmerkungen eingereicht haben, die unter anderem Folgendes betreffen: Nichteinhaltung der Leitlinien der EFSA hinsichtlich der Berichte über die Umweltüberwachung nach dem Inverkehrbringen, etliche Unzulänglichkeiten in diesen Berichten, einschließlich der Tatsache, dass das Vorkommen von Teosinte, einer wildwachsenden Maisart, in Europa ignoriert wurde und dass Angaben dazu fehlen, was mit Bt-Toxinen in der Umwelt geschieht, Bedenken bezüglich der Verlässlichkeit von Daten, mit denen die Schlussfolgerung aus der Risikobewertung untermauert werden soll, einen unzureichenden vorgeschlagenen Überwachungsplan, eine unzulängliche Literaturrecherche, die zur Folge hat, dass wichtige Studien unberücksichtigt bleiben, und eine ungeeignete Kennzeichnung ermittelter Literatur als nicht sachdienlich sowie das Versäumnis, Daten vorzulegen, die belegen, dass die Sequenz einer aktuellen Maissorte, die das kombinierte Transformationsereignis 1507 x NK603 enthält, mit dem ursprünglich bewerteten Ereignis identisch ist (12);

R.

in der Erwägung, dass bei der Abstimmung im in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 7. März 2019 keine Stellungnahme abgegeben wurde, woraus zu schließen ist, dass es keine qualifizierte Mehrheit für die Zulassung gab;

S.

in der Erwägung, dass die Kommission mehrfach (13) bedauert hat, dass sie seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 Entscheidungen über Zulassungen angenommen hat, ohne vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt zu werden, und dass die Rücküberweisung von Dossiers an die Kommission, die dann die endgültige Entscheidung treffen muss, in dem Verfahren insgesamt eigentlich die Ausnahme ist, bei der Beschlussfassung über die Zulassung von genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln aber mittlerweile zur Regel geworden ist; in der Erwägung, dass diese Vorgehensweise außerdem von Präsident Jean-Claude Juncker als undemokratisch bezeichnet wurde (14);

T.

in der Erwägung, dass das Parlament den Legislativvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 28. Oktober 2015 in erster Lesung (15) ablehnte und die Kommission aufforderte, den Vorschlag zurückzuziehen und einen neuen Vorschlag vorzulegen;

U.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Erwägung 14 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 so weit wie möglich vermeiden sollte, sich einem gegebenenfalls im Berufungsausschuss vorherrschenden Standpunkt, dass ein Durchführungsrechtsakt nicht angemessen sei, entgegenzustellen, was insbesondere in sensiblen Bereichen wie Gesundheit der Verbraucher, Nahrungsmittelsicherheit und Umweltschutz gilt;

V.

in der Erwägung, dass die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 besagt, dass genetisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses über die Erneuerung der Zulassung die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss;

1.

vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.

vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission dem Unionsrecht insofern zuwiderläuft, als er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher in Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;

3.

fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

4.

bekräftigt seinen festen Willen, die Arbeiten an dem Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 voranzutreiben; fordert den Rat auf, seine Beratungen im Zusammenhang mit dem Vorschlag der Kommission so schnell wie möglich fortzusetzen;

5.

fordert die Kommission auf, sämtliche Durchführungsbeschlüsse, die Anträge auf Zulassung genetisch veränderter Organismen betreffen, so lange auszusetzen, bis das derzeitige Zulassungsverfahren, das sich als ungeeignet erwiesen hat, überarbeitet ist und die bestehenden Mängel behoben sind;

6.

fordert die Kommission auf, Vorschläge für die Zulassung von GVO zurückzuziehen, wenn der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit keine Stellungnahme abgibt, sei es für den Anbau oder für die Verwendung als Lebens- und Futtermittel;

7.

fordert die Kommission auf, ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt nachzukommen und insbesondere die Einfuhr genetisch veränderter Pflanzen, die gegenüber einem für den Gebrauch in der Union nicht zugelassenen Herbizid tolerant sind, zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel nicht zu genehmigen;

8.

fordert die Kommission auf, keine herbizidtoleranten genetisch veränderten Pflanzen zuzulassen, bei denen die Spritzrückstände der Komplementärherbizide und ihrer in den Anbauländern verwendeten handelsüblichen Präparate nicht vollständig bewertet wurden;

9.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(3)  GMO-Gremium der EFSA, 2018. Scientific Opinion on the assessment of genetically modified maize 1507 x NK603 for renewal of authorisation under Regulation (EC) No 1829/2003 (Wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung von gentechnisch verändertem Mais der Sorte 1507 x NK603 zum Zweck der Erneuerung der Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003) (Antrag EFSA-GMO-RX-008). EFSA Journal 2018; 16(7): 5347.

(4)  

Entschließung vom 16. Januar 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen bestimmte Lepidopteren resistenten Maisprodukts (Zea mays L. Linie 1507) für den Anbau gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 110),

Entschließung vom 16. Dezember 2015 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2279 der Kommission vom 4. Dezember 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603 × T25 bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden (ABl. C 399 vom 24.11.2017, S. 71),

Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 19),

Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 17),

Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 (MST-FGØ72-2) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 15),

Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei dieser Sorten kombiniert werden (ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 108),

Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zum Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L, Linie SHD-27531-4) (ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 111),

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 810 (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 76),

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 810 gewonnenen Erzeugnissen (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 80),

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 70),

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte 1507 (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 73),

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Baumwollsorte 281-24-236 × 3006-210-23 × MON 88913 bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen (ABl. C 215 vom 19.6.2018, S. 83),

Entschließung vom 5. April 2017 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Sorten Bt11, 59122, MIR604, 1507 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 298 vom 23.8.2018, S. 34),

Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 307 vom 30.8.2018, S. 71),

Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB119 (BCS-GHØØ5-8) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 307 vom 30.8.2018, S. 67),

Entschließung vom 13. September 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-68416-4 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 337 vom 20.9.2018, S. 54),

Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 55),

Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-44406-6 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 60),

Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 1507 (DAS-Ø15Ø7-1) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 122),

Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte 305423 × 40-3-2 (DP-3Ø5423-1 × MON-Ø4Ø32-6) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 127),

Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Raps der Sorten MON 88302 × Ms8 × Rf3 (MON-883Ø2-9 × ACSBNØØ5-8 × ACS-BNØØ3-6), MON 88302 × Ms8 (MON-883Ø2-9 × CSBNØØ5-8) und MON 88302 × Rf3 (MON-883Ø2-9 × ACS-BNØØ3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C 346 vom 27.9.2018, S. 133),

Entschließung vom 1. März 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 59122 (DAS-59122-7) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0051),

Entschließung vom 1. März 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × NK603 (MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 × MON-ØØ6Ø3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei der Transformationsereignisse MON 87427, MON 89034 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/420/EU (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0052),

Entschließung vom 3. Mai 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderte Zuckerrüben der Sorte H7-1 (KM-ØØØH71-4) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0197),

Entschließung vom 30. Mai 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte GA21 (MON-ØØØ21-9) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0221),

Entschließung vom 30. Mai 2018 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte 1507 × 59122 × MON 810 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Sorten 1507, 59122, MON 810 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung der Entscheidungen 2009/815/EG, 2010/428/EU und 2010/432/EU gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0222),

Entschließung vom 24. Oktober 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte NK603 × MON 810 (MON-ØØ6Ø3-6 × MON-ØØ81Ø-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0416),

Entschließung vom 24. Oktober 2018 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON 87427, MON 89034, 1507, MON 88017 und 59122 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/366/EU (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0417),

Entschließung vom 31. Januar 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/327/EU über die Zulassung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, die genetisch veränderten Raps der Linien Ms8, Rf3 und Ms8 × Rf3 enthalten oder daraus bestehen, oder von Lebensmitteln und Futtermitteln, die aus solchen genetisch veränderten Organismen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hergestellt werden (Angenommene Texte, P8_TA(2019)0057),

Entschließung vom 31. Januar 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 5307 (SYN-Ø53Ø7-1) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2019)0058),

Entschließung vom 31. Januar 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte MON 87403 (MON-874Ø3-1) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P8_TA(2019)0059),

Entschließung vom 31. Januar 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB614 × LLCotton25 × MON 15985 enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P8_TA(2019)0060),

Entschließung vom 13. März 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 4114 (DP-ØØ4114-3) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P8_TA(2019)0196),

Entschließung vom 13. März 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87411 (MON-87411-9) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P8_TA(2019)0197),

Entschließung vom 13. März 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × 1507 × GA21 sowie die Unterkombinationen Bt11 × MIR162 × 1507, MIR162 × 1507 × GA21 und MIR162 × 1507 enthalten, daraus bestehen oder daraus gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P8_TA(2019)0198).

(5)  Entscheidung 2007/703/EG der Kommission vom 24. Oktober 2007 über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte 1507xNK603 (DAS-Ø15Ø7-1xMON-ØØ6Ø3-6) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 285 vom 31.10.2007, S. 47).

(6)  Vgl. z. B. El-Shamei Z.S., Gab-Alla A.A., Shatta A.A., Moussa E.A., Rayan A.M.: Histopathological Changes in Some Organs of Male Rats Fed on Genetically Modified Corn (Ajeeb YG). Journal of American Science 2012; 8(9): 1127-1123. https://www.researchgate.net/publication/235256452_Histopathological_Changes_in_Some_Organs_of_Male_Rats_Fed_on_Genetically_Modified_Corn_Ajeeb_YG

(7)  Székács A., Darvas B., Comparative aspects of Cry toxin usage in insect control, in: Ishaaya, I., Palli, S.R., Horowitz, A.R., Hrsg., Advanced Technologies for Managing Insect Pests. Dordrecht, Niederlande: Springer; 2012: 195-230. https://link.springer.com/chapter/10.1007/978-94-007-4497-4_10

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(9)  https://ec.europa.eu/food/plant/pesticides/eu-pesticides-database/active-substances/?event=as.details&as_id=79

(10)  IARC-Monografien Band 112: Einige Organophosphat-Insektizide und -Herbizide, 20. März 2015 (http://monographs.iarc.fr/ENG/Monographs/vol112/mono112.pdf).

(11)  http://www.dgvn.de/fileadmin/user_upload/DOKUMENTE/UN-Dokumente_zB_Resolutionen/UEbereinkommen_ueber_biologische_Vielfalt.pdf, Artikel 3

(12)  Vgl. EFSA-Fragenregister, Anlage G zu Anfrage EFSA-Q-2018-00509,

online abrufbar unter: https://www.efsa.europa.eu/en/register-of-questions

(13)  Vgl. beispielsweise die Begründung zu ihrem Legislativvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 hinsichtlich der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Verwendung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen, und die Begründung zu dem Legislativvorschlag vom 14. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(14)  Vgl. beispielsweise die Rede zur Eröffnung der Plenartagung des Europäischen Parlaments in den politischen Leitlinien für die nächste Kommission (Straßburg, 15. Juli 2014) und die Rede zur Lage der Union 2016 (Straßburg, 14. September 2016).

(15)  ABl. C 355 vom 20.10.2017, S. 165.

(16)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.


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