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Document 52019DP0408
European Parliament decision of 17 April 2019 on the number of interparliamentary delegations, delegations to joint parliamentary committees and delegations to parliamentary cooperation committees and to multilateral parliamentary assemblies (2019/2698(RSO))
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019 über die Zahl der interparlamentarischen Delegationen, der Delegationen in den Gemischten Parlamentarischen Ausschüssen und der Delegationen in Ausschüssen für parlamentarische Kooperation und in multilateralen parlamentarischen Versammlungen (2019/2698(RSO))
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019 über die Zahl der interparlamentarischen Delegationen, der Delegationen in den Gemischten Parlamentarischen Ausschüssen und der Delegationen in Ausschüssen für parlamentarische Kooperation und in multilateralen parlamentarischen Versammlungen (2019/2698(RSO))
ABl. C 158 vom 30.4.2021, p. 536–539
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
30.4.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 158/536 |
P8_TA(2019)0408
Zahl der interparlamentarischen Delegationen, der Delegationen in den Gemischten Parlamentarischen Ausschüssen und der Delegationen in Ausschüssen für parlamentarische Kooperation und in multilateralen parlamentarischen Versammlungen
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019 über die Zahl der interparlamentarischen Delegationen, der Delegationen in den Gemischten Parlamentarischen Ausschüssen und der Delegationen in Ausschüssen für parlamentarische Kooperation und in multilateralen parlamentarischen Versammlungen (2019/2698(RSO))
(2021/C 158/55)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Konferenz der Präsidenten, |
— |
unter Hinweis auf die Assoziierungs-, Kooperations- und anderen Abkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten, |
— |
gestützt auf die Artikel 212 und 214 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in dem Bestreben, durch einen kontinuierlichen interparlamentarischen Dialog zur Stärkung der parlamentarischen Demokratie beizutragen; |
1. |
beschließt, die Anzahl der interparlamentarischen Delegationen und ihre regionale Zuordnung wie folgt festzulegen: |
a) |
Europa, die Westbalkanstaaten und die Türkei |
Delegationen im:
— |
Gemischten Parlamentarischen Ausschuss EU-Nordmazedonien |
— |
Gemischten Parlamentarischen Ausschuss EU-Türkei |
Delegation für die Zusammenarbeit im Norden und für die Beziehungen zur Schweiz und zu Norwegen, im Gemischten Parlamentarischen Ausschuss EU-Island und im Gemischten Parlamentarischen Ausschuss Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)
Delegation für den Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss EU-Serbien
Delegation für den Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss EU-Albanien
Delegation für den Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss EU-Montenegro
Delegation für die Beziehungen zu Bosnien und Herzegowina und dem Kosovo
b) |
Russland und die Staaten der Östlichen Partnerschaft |
Delegation im Ausschuss für parlamentarische Kooperation EU-Russland
Delegation im Parlamentarischen Assoziationsausschuss EU-Ukraine
Delegation im Parlamentarischen Assoziationsausschuss EU-Moldau
Delegation für die Beziehungen zu Belarus
Delegation im Parlamentarischen Partnerschaftsausschuss EU-Armenien, im Ausschuss für parlamentarische Kooperation EU-Aserbaidschan und im Parlamentarischen Assoziationsausschuss EU-Georgien
c) |
Maghreb, Maschrik, Israel und Palästina |
Delegationen für die Beziehungen zu:
— |
Israel |
— |
Palästina |
— |
den Maghreb-Ländern und der Union des Arabischen Maghreb, unter anderem in den Gemischten Parlamentarischen Ausschüssen EU-Marokko, EU-Tunesien und EU-Algerien |
— |
den Maschrik-Ländern |
d) |
Arabische Halbinsel, Irak und Iran |
Delegationen für die Beziehungen zu:
— |
der Arabischen Halbinsel |
— |
Irak |
— |
Iran |
e) |
Nord-, Mittel- und Südamerika |
Delegationen für die Beziehungen zu:
— |
den Vereinigten Staaten |
— |
Kanada |
— |
der Föderativen Republik Brasilien |
— |
den Ländern Mittelamerikas |
— |
den Ländern der Andengemeinschaft |
— |
dem Mercosur |
Delegation im Gemischten Parlamentarischen Ausschuss EU-Mexiko
Delegation im Gemischten Parlamentarischen Ausschuss EU-Chile
Delegation im Parlamentarischen Ausschuss Cariforum-EU
f) |
Asien, Pazifischer Raum |
Delegationen für die Beziehungen zu:
— |
Japan |
— |
der Volksrepublik China |
— |
Indien |
— |
Afghanistan |
— |
den Ländern Südasiens |
— |
den Ländern Südostasiens und dem Verband südostasiatischer Nationen (ASEAN) |
— |
der Koreanischen Halbinsel |
— |
Australien und Neuseeland |
Delegation in den Ausschüssen für parlamentarische Kooperation EU-Kasachstan, EU-Kirgisistan, EU-Usbekistan und EU-Tadschikistan sowie für die Beziehungen zu Turkmenistan und der Mongolei
g) |
Afrika |
Delegationen für die Beziehungen zu:
— |
Südafrika |
— |
dem Panafrikanischen Parlament |
h) |
Multilaterale Versammlungen |
Delegation in der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU
Delegation in der Parlamentarischen Versammlung der Union für den Mittelmeerraum
Delegation in der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika
Delegation in der Parlamentarischen Versammlung EURO-NEST
Delegation für die Beziehungen zur Parlamentarischen Versammlung der NATO
2. |
beschließt, dass den parlamentarischen Ausschüssen, die auf der Grundlage des Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) geschaffen wurden, ausschließlich Mitglieder des Ausschusses für internationalen Handel und des Entwicklungsausschusses angehören werden — wobei zu gewährleisten ist, dass der Ausschuss für internationalen Handel seine Führungsrolle als federführender Ausschuss beibehält — und dass sich die Ausschussmitglieder bei ihrer Arbeit aktiv mit der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU abstimmen sollten; |
3. |
beschließt, dass der Parlamentarischen Versammlung der Union für den Mittelmeerraum, der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika und der Parlamentarischen Versammlung EURO-NEST ausschließlich Mitglieder der bilateralen oder subregionalen Delegationen angehören werden, die die genannten Versammlungen abdecken; |
4. |
beschließt, dass der Delegation für die Beziehungen zur Parlamentarischen Versammlung der NATO ausschließlich Mitglieder des Unterausschusses für Sicherheit und Verteidigung angehören werden; |
5. |
beschließt, dass die Konferenz der Delegationsvorsitze nach Konsultation des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses sowie des Ausschusses für internationalen Handel den Entwurf eines halbjährlichen Tätigkeitskalender ausarbeiten sollte, der im Interesse der Kohärenz in enger Abstimmung mit dem Halbjahresprogramm der Konferenz der Ausschussvorsitze für Delegationsreisen der Ausschüsse und unter Berücksichtigung des Jahresarbeitsprogramms der Koordinierungsgruppe Demokratieförderung und Wahlen aufzustellen ist und anschließend der Konferenz der Präsidenten zur Annahme vorgelegt wird, die den vorgeschlagenen Entwurf des Tätigkeitskalenders als Reaktion auf politische Ereignisse und zur Wahrung der Kohärenz aller externen Aktivitäten des Parlaments ändern kann; |
6. |
weist darauf hin, dass nur die von der Konferenz der Präsidenten genehmigten offiziellen Delegationen Tätigkeiten im Namen des Europäischen Parlaments durchführen und dessen Standpunkt vertreten dürfen; |
7. |
beschließt, dass die Fraktionen und die fraktionslosen Mitglieder für jede Art von Delegation ständige Stellvertreter benennen, deren Zahl nicht höher sein darf als die der ordentlichen Mitglieder, die die Fraktionen bzw. die fraktionslosen Mitglieder vertreten; |
8. |
beschließt, dass die ordentlichen Mitglieder der ständigen interparlamentarischen Delegationen berechtigt sind, an interparlamentarischen Treffen außerhalb der Arbeitsorte des Parlaments teilzunehmen; erklärt, dass ein ordentliches Mitglied, das eine Reise nicht antreten kann, durch eines der ständigen stellvertretenden Mitglieder oder, falls das stellvertretende Mitglied nicht verfügbar ist, durch ein Mitglied der für diese Delegation zuständigen interparlamentarischen Versammlung ersetzt werden kann, das von der Fraktion benannt wird, der das ordentliche Mitglied angehört; beschließt, dass ein Mitglied des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses oder des Ausschusses für internationalen Handel an der Reise teilnehmen könnte, falls keine Mitglieder der für diese Delegation zuständigen interparlamentarischen Versammlung verfügbar sind; |
9. |
ist der Ansicht, dass vor einem interparlamentarischen Treffen mit Amtskollegen (parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschüsse, Gemischte Parlamentarische Ausschüsse, parlamentarische Assoziationsausschüsse, Ausschüsse für parlamentarische Kooperation, interparlamentarische Treffen usw.) oder einer Delegationsreise eine enge Abstimmung mit den zuständigen Ausschüssen über mögliche politische Themen oder Aspekte der legislativen Kontrolle stattfinden sollte, die die Delegationsmitglieder bei den Treffen mit den Amtskollegen des jeweiligen Landes ansprechen sollten; |
10. |
wird sich darum bemühen, dass sich in der Praxis auch ein oder mehrere Berichterstatter oder Vorsitzende der Ausschüsse an den Arbeiten der Delegationen, der Gemischten Parlamentarischen Ausschüsse, der Ausschüsse für parlamentarische Kooperation und der multilateralen parlamentarischen Versammlungen beteiligen können werden, und beschließt, dass der Präsident auf gemeinsamen Antrag der Vorsitzenden der betreffenden Delegationen und Ausschüsse entsprechende Dienstreisen genehmigt; |
11. |
beschließt, dass dieser Beschluss mit der ersten Tagung der neunten Wahlperiode des Parlaments in Kraft tritt; |
12. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Auswärtigen Dienst zu übermitteln. |