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Document 52019DP0221

    Beschluss des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Jørn Dohrmann (2018/2277(IMM))

    ABl. C 108 vom 26.3.2021, p. 150–151 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.3.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 108/150


    P8_TA(2019)0221

    Antrag auf Aufhebung der Immunität von Jørn Dohrmann

    Beschluss des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Jørn Dohrmann (2018/2277(IMM))

    (2021/C 108/15)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf den Antrag des Justizministers des Königreichs Dänemark auf Aufhebung der Immunität von Jørn Dohrmann im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen nach § 260 Absatz 1 Ziffer 1, § 291 Absatz 1 und § 293 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 des dänischen Strafgesetzbuchs, der am 6. November 2018 vom Ständigen Vertreter Dänemarks bei der Europäischen Union übermittelt und am 28. November 2018 im Plenum angekündigt wurde,

    nach Anhörung von Jørn Dohrmann gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

    gestützt auf Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

    unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013 (1),

    gestützt auf § 57 der Verfassung des Königreichs Dänemark,

    gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0178/2019),

    A.

    in der Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft Viborg einen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Jørn Dohrmann, Mitglied des Europäischen Parlaments für Dänemark, im Zusammenhang mit Straftaten gemäß § 260 Absatz 1 Ziffer 1, § 291 Absatz 1 und § 293 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 des dänischen Strafgesetzbuchs gestellt hat; in der Erwägung, dass sich das Verfahren insbesondere auf mutmaßliche rechtswidrige Nötigung, mutwillige Sachbeschädigung und versuchte unberechtigte Verwendung eines Gegenstands, der sich im Eigentum einer anderen Person befindet, bezieht;

    B.

    in der Erwägung, dass Jørn Dohrmann am 26. April 2017 außerhalb seines Privatwohnsitzes in Vamdrup einem Kameramann, der für eine Fernsehdokumentation über eine Reihe dänischer Mitglieder des Europäischen Parlaments aus einer Entfernung von etwa 195 Metern Dohrmanns Haus gefilmt hatte, die Kamera entriss; in der Erwägung, dass Jørn Dohrmann drohte, die Kamera zu zerschlagen; in der Erwägung, dass er die Kamera und deren Mikrofon, Bildschirm und Kabel beschädigte; in der Erwägung, dass er die Kamera und die Speicherkarte in seinen Besitz brachte, um sie durch Einsichtnahme in das aufgezeichnete Videomaterial unberechtigt zu nutzen, woran er jedoch schließlich gehindert wurde, da die Polizei bei Dohrmann vorstellig wurde und die Kamera und die Speicherkarte, die Dohrmann aus dem Gerät entfernt hatte, an sich nahm;

    C.

    in der Erwägung, dass dem Kameramann zunächst die Begehung einer Straftat nach § 264a des dänischen Strafgesetzbuchs vorgeworfen worden war, da er rechtswidrig Personen fotografiert hatte, die sich auf einem Privatgrundstück aufhielten. in der Erwägung, dass der Staatsanwalt empfohlen hat, diesen Vorwurf fallenzulassen, da das für die Verurteilung von Personen wegen einer Straftat nach § 264a des dänischen Strafgesetzbuches erforderliche Element des Vorsatzes fehlt;

    D.

    in der Erwägung, dass die Polizei von Südostjütland darauf aufmerksam gemacht hat, dass das Unternehmen, bei dem der Journalist und Eigentümer der Kamera beschäftigt ist, im Zusammenhang mit dem Fall eine Schadenersatzforderung in Höhe von 14 724,71 DKK geltend gemacht hat und dass Fälle von Sachbeschädigung, Diebstahl zum eigenen Gebrauch, unberechtigter Nutzung oder Ähnlichem, in denen eine Geldbuße beantragt wird, dann im Rahmen eines Gerichtsverfahrens geregelt werden müssen, wenn die Geschädigten Schadenersatzforderungen geltend machen;

    E.

    in der Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft ursprünglich empfohlen hatte, in dem Verfahren gegen Jørn Dohrmann anstelle einer Freiheitsstrafe eine Geldbuße in Höhe von 20 000 DKK zu verhängen, ohne förmlich Anklage gegen ihn zu erheben;

    F.

    in der Erwägung, dass Jørn Dohrmann die gegen ihn vorgebrachten Vorwürfe bestreitet; in der Erwägung, dass es nach Angaben des Generalstaatsanwalts in dieser Situation nicht möglich ist, die Angelegenheit außergerichtlich im Wege eines Bußgeldbescheids beizulegen;

    G.

    in der Erwägung, dass die zuständige Behörde einen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Jørn Dohrmann gestellt hat, um strafrechtlich gegen ihn vorgehen zu können;

    H.

    in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;

    I.

    in der Erwägung, dass gemäß § 57 Satz 1 der dänischen Verfassung kein Mitglied des dänischen Parlaments ohne Zustimmung selbigen Parlaments angeklagt oder in irgendeiner Art von Haft gehalten werden darf, es sei denn, das Mitglied wird auf frischer Tat ertappt; in der Erwägung, dass diese Bestimmung Schutz vor öffentlicher, nicht jedoch vor privater Verfolgung in Strafsachen vorsieht; in der Erwägung, dass die Zustimmung des dänischen Parlaments nicht erforderlich ist, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden, ein Verfahren im Wege eines Bußgeldbescheids außergerichtlich beizulegen;

    J.

    in der Erwägung, dass der Umfang der Immunität, der den Mitgliedern des dänischen Parlaments gewährt wird, dem Umfang der Immunität entspricht, der den Mitgliedern des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union gewährt wird; in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt hat, dass die Äußerung eines Mitglieds des Europäischen Parlaments nur dann unter die Immunität fallen kann, wenn sie in Ausübung seines Amtes erfolgt, was nichts anderes bedeutet, als dass ein Zusammenhang zwischen der erfolgten Äußerung und der parlamentarischen Tätigkeit bestehen muss; in der Erwägung, dass ein solcher Zusammenhang zudem unmittelbar und offensichtlich sein muss;

    K.

    in der Erwägung, dass die mutmaßlichen Handlungen nicht in Zusammenhang mit einer in Ausübung des Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgten Äußerung oder abgegebenen Stimme im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und mithin auch in keinem unmittelbaren oder offenkundigen Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments durch Jørn Dohrmann stehen;

    L.

    in der Erwägung, dass keine Anzeichen für fumus persecutionis und kein begründeter Verdacht darauf bestehen;

    1.

    beschließt, die Immunität von Jørn Dohrmann aufzuheben;

    2.

    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich dem Justizminister des Königreichs Dänemark und Jørn Dohrmann zu übermitteln.

    (1)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.


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