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Document 52019DC0557R(01)

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Bericht über das Funktionieren des CO2-Marktes der EU

COM/2019/557 final/2

Brüssel, den 16.1.2020

COM(2019) 557 final/2

CORRIGENDUM
This document corrects document COM/2019/557 final of 31.10.2019.
Concerns all language versions.
Corrections to the following clerical mistakes have been made:
- Correction of the title of Directive 2003/87/EC on p. 6, footnote 3;
- Addition of Spain to the list of Member States which have EU ETS installations emitting PFCs and N2O on p. 8;
- Addition of reference to the OJ publication of Directive 2014/65/EU on p. 10, footnote 14;
- Correction of the inconsistent and incorrect use of decimal commas and points in Tables 4 and 7;
- Correction of the number of total cancelled auctions on p. 21;
- Correction of the publication date of Regulation (EU) No 600/2014 on p. 34, footnote 61;
- Correction of the title of DG Climate Action in Figures 2, 3, 4, and 5, in Tables 6 and 8, as well as in Tables 1.1., 1.2 and 1.3 of Annex 1, and Table 4.1. of Annex 4.
The text shall read as follows:

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

Bericht über das Funktionieren des CO2-Marktes der EU


Inhaltsverzeichnis

Liste der Akronyme und Abkürzungen    

ZUSAMMENFASSUNG    

1. EINLEITUNG    

2.1 Tätigkeiten, Anlagen und Luftfahrzeugbetreiber    

2.2 Unionsregister und Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (EUTL)    

3. FUNKTIONIEREN DES CO2-MARKTES IM JAHR 2018    

3.1 Angebot: in Umlauf gebrachte Zertifikate    

3.1.1 Obergrenze    

3.1.2 Vergebene Zertifikate    

3.1.2.1 Kostenlose Zuteilung    

3.1.2.2 NER-300-Programm und Innovationsfonds    

3.1.2.3 Kompensierung indirekter CO2-Kosten    

3.1.2.4 Versteigerung von Zertifikaten    

3.1.2.5 Abweichung vom Grundsatz der Vollversteigerung für die Strom- und Wärmeerzeugung    

3.1.3 Internationale Gutschriften    

3.2 Nachfrage: aus dem Umlauf genommene Zertifikate    

3.3 Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage    

4. LUFTVERKEHR    

5. MARKTAUFSICHT    

5.1 Der rechtliche Status von Emissionszertifikaten und deren steuerliche Behandlung    

6. ÜBERWACHUNG, BERICHTERSTATTUNG UND PRÜFUNG DER EMISSIONEN    

7. ÜBERBLICK ÜBER DIE VERWALTUNGSVORKEHRUNGEN    

8. COMPLIANCE UND DURCHSETZUNG    

9. SCHLUSSFOLGERUNGEN UND AUSBLICK    

ANHANG    

Liste der Akronyme und Abkürzungen

AVR        Akkreditierungs- und Prüfungsverordnung (Accreditation and Verification            Regulation)

CA        Zuständige Behörde

CCS        Kohlendioxidabscheidung und -speicherung (Carbon Capture and Storage)

CCU        Kohlendioxidabscheidung und -nutzung (Carbon Capture and Utilisation)

CDM        Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (Clean Development Mechanism)

CERs        Zertifizierte Emissionsreduktionen (Certified Emission Reductions)

CORSIA    Mechanismus zum Ausgleich und zur Reduzierung von Emissionen im                internationalen Luftverkehr (Carbon Offsetting and Reduction Scheme for            International Aviation)

CSCF        Sektorübergreifender Korrekturfaktor (Cross-Sectional Correction Factor)

EA        Europäische Kooperation für die Akkreditierung

EWR        Europäischer Wirtschaftsraum

EUA        Europäische Umweltagentur

EEX        Europäische Energiebörse (European Energy Exchange)

EIB        Europäische Investitionsbank

ERUs        Emissionsreduktionseinheiten (Emission Reduction Units)

ESMA        Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and            Markets Authority)

EU-EHS    EU-Emissionshandelssystem

EUTL        Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (European Union Transaction Log)

THG        Treibhausgas

ICAO        Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (International Civil Aviation Organization)

ICE        ICE Futures Europe (Börse für elektronischen Handel von Optionen und Futures)

InnovFin EDP InnovFin Energy Demonstration Projects (InnovFin Energiedemonstrationsprojekte)

JI        Mechanismus für gemeinsame Umsetzung (Joint Implementation)

MAR        Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation)

MiFID II    Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (Markets in Financial Instruments            Directive)

MiFIR        Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente (Markets in Financial Instruments        Regulation)

MRR        Verordnung über die Überwachung und die Berichterstattung (Monitoring and            Reporting Regulation)

MRVA    Überwachung, Berichterstattung, Prüfung und Akkreditierung (Monitoring, Reporting,        Verification and Accreditation)

MSR        Marktstabilitätsreserve

NAB        Nationale Akkreditierungsstelle (National Accreditation Body)

NER        Reserve für neue Marktteilnehmer (New Entrants Reserve)

OTC        Außerbörslich gehandelt (Over-the-counter)

PFCs        Perfluorkohlenwasserstoffe (Perfluorocarbons)

RES        Erneuerbare Energiequellen (Renewable Energy Sources)

SARPs        CORSIA-Standards und empfohlene Verfahren (CORSIA Standards and                Recommended Practices)

TNAC        Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate (Total Number of Allowances        in Circulation)

ZUSAMMENFASSUNG

Die Emissionen aus Anlagen, die unter das Europäische Emissionshandelssystem (EU-EHS) fallen, gingen 2018 gegenüber 2017 um 4,1 % zurück. Der Rückgang war hauptsächlich auf die Strom- und Wärmeerzeugung zurückzuführen, während die Emissionen aus der Industrie nur geringfügig zurückgingen (siehe Tabelle 7 in Abschnitt 3.2). Die geprüften Emissionen des Luftverkehrs stiegen weiter an und erhöhten sich gegenüber 2017 um 3,9 % (siehe Tabelle 8 in Abschnitt 4).

Nach der Annahme der überarbeiteten Richtlinie über das EU-EHS verschob sich der Schwerpunkt auf die Umsetzung der neuen Bestimmungen vor dem Beginn der Phase 4. Die Umsetzungsarbeiten sind in vollem Gange, und neue Durchführungsvorschriften für die Carbon-Leakage-Liste, die Regeln für die kostenlose Zuteilung, den Innovationsfonds, die Versteigerung, die Überwachung, Berichterstattung, Prüfung und Akkreditierung sowie das Unionsregister wurden im vergangenen Jahr verabschiedet (siehe Abschnitte 2.2, 3.1.2 und 6.1).

Der Überschussindikator der Marktstabilitätsreserve wurde zum dritten Mal veröffentlicht (1 654 909 824 Zertifikate). Seine Veröffentlichung wird weiterhin dazu führen, dass Zertifikate in die Reserve eingestellt werden, sodass das Auktionsvolumen 2019 um fast 40 % bzw. fast 397 Millionen Zertifikate verringert wird (siehe Abschnitt 3.3).

2018 führte ein gestärktes CO2-Preissignal auf dem europäischen CO2-Markt für Mitgliedstaaten zu Rekordeinnahmen in Höhe von rund 14 Mrd. EUR aus der Versteigerung von Zertifikaten. Die Mitgliedstaaten haben fast 70 % dieser Einnahmen im Laufe des Jahres für spezifische klima- oder energiebezogene Zwecke ausgegeben oder beabsichtigten dies (siehe Abschnitt 3.1.2.4).

1. EINLEITUNG

Seit 2005 bildet das EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) die Grundlage der EU-Strategie zur Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen (THG) aus der Industrie und aus der Strom- und Wärmeerzeugung. Es trägt erheblich dazu bei, die von der EU angestrebte Senkung der THG-Emissionen bis 2020 um 20 % gegenüber den Werten des Jahres 1990 zu erreichen. Die EU ist auf dem besten Wege, dieses Ziel zu übertreffen, aber die Senkung der THG-Emissionen um mindestens 40 % (als Teil des derzeitigen EU-Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030) und um mindestens 50 % mit Tendenz zu 55 % (unter Berücksichtigung der politischen Leitlinien 1 für die neue Kommission) auf verantwortungsvolle Weise würde weitere Fortschritte erfordern.

Nach dem Inkrafttreten der Überarbeitung des EU-EHS 2 für Phase 4 im April 2018 kommt die Annahme der Durchführungsvorschriften für den vierten Handelszeitraum rasch voran. Im vergangenen Jahr wurden Durchführungsvorschriften über die neue Carbon-Leakage-Liste und die Regeln für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten erlassen, und der Rechtsrahmen für das Unionsregister wurde überarbeitet, um den erforderlichen Anpassungen für Phase 4 Rechnung zu tragen. Darüber hinaus wurden die Regeln für die Aktivierung des Innovationsfonds – des wichtigsten Instruments des EHS zur Finanzierung CO2-effizienter innovativer Technologien und bahnbrechender Innovationen in Phase 4 – festgelegt. Gleichzeitig wurde die Versteigerungsverordnung überarbeitet, um die Versteigerung der ersten 50 Millionen Zertifikate für den Innovationsfonds im Jahr 2020 zu ermöglichen. Eine zweite Überarbeitung, um den institutionellen Rahmen für die Versteigerung von Zertifikaten für den Innovationsfonds und den Modernisierungsfonds in Phase 4 zu schaffen, wurde von der Kommission im August 2019 angenommen. Und nicht zuletzt wurde der Rahmen für die Überwachung, Berichterstattung, Überprüfung und Akkreditierung (MRVA) des EU-EHS aktualisiert, um die bestehenden Regeln auf der Grundlage der Erfahrungen aus Phase 3 zu verbessern und klarer zu gestalten. Die Kommission steht kurz vor der Fertigstellung der verbleibenden Durchführungsvorschriften, damit diese vor Januar 2021, dem Beginn des neuen Handelszeitraums, angenommen werden können.

Die in den vergangenen Jahren vereinbarten rechtlichen Änderungen zum Abbau des Überschusses an Zertifikaten auf dem CO2-Markt haben ebenfalls begonnen, Früchte zu tragen. Seit der Veröffentlichung des letzten CO2-Marktberichts wurde der Überschussindikator der Marktstabilitätsreserve zum dritten Mal veröffentlicht. Auf Grundlage des Indikators und der überarbeiteten Rechtsvorschriften über das EU-EHS werden die Auktionsmengen im Jahr 2019 um fast 400 Millionen Zertifikate verringert; das entspricht 24 % des Überschusses.

Das vergangene Jahr war auch durch das wachsende Vertrauen der Marktteilnehmer gekennzeichnet, was sich in einem verstärkten CO2-Preissignal widerspiegelte. Der höhere Preis von Emissionszertifikaten führte zu erheblich höheren Gesamteinnahmen aus Auktionen für die Mitgliedstaaten – im Jahr 2018 beliefen sich die erwirtschafteten Gesamteinnahmen auf 14 Mrd. EUR und lagen damit mehr als doppelt so hoch wie die Einnahmen im Jahr 2017. Den von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten zufolge haben die Mitgliedstaaten im Laufe des Jahres 2018 fast 70 % dieser Einnahmen für spezifische klima- oder energiebezogene Zwecke ausgegeben (oder auszugeben beabsichtigt).

Dieser Bericht über das Funktionieren des europäischen CO2-Marktes wird nach Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG 3 (EU-EHS-Richtlinie) vorgelegt. Wie in der Richtlinie festgelegt, soll mit diesem Bericht eine jährliche Bestandsaufnahme über die Entwicklungen im europäischen CO2-Markt geliefert werden.

Der Bericht bezieht sich auf das Jahr 2018, behandelt aber auch im ersten Halbjahr 2019 vorgeschlagene oder vereinbarte Initiativen.

Sofern nicht anders angegeben, basiert dieser Bericht auf Daten, die bis Ende Juni 2019 4 veröffentlicht worden waren und der Kommission zur Verfügung standen. Allgemeine und erklärende Informationen über das EU-EHS werden in diesem Bericht in Textfeldern dargestellt.



2. INFRASTRUKTUR DES EU-EHS

2.1 Tätigkeiten, Anlagen und Luftfahrzeugbetreiber    

Das EU-EHS wird in den 31 Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) angewendet. Damit werden die Emissionen von nahezu 11 000 Kraftwerken und Industrieanlagen sowie über 500 Luftfahrzeugbetreibern, die Flüge im Europäischen Wirtschaftsraum anbieten, begrenzt. Etwa 39 % der europäischen THG-Emissionen werden in dem System erfasst.

In Phase 3 (2013-2020)* unterliegen die folgenden Sektoren mit ortsfesten Anlagen den Vorschriften des EU-EHS: energieintensive Industrien, einschließlich Kraftwerken und anderen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 20 MW (ausgenommen Anlagen für die Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder von Siedlungsabfällen), Mineralölraffinerien, Kokereien, Eisen- und Stahlwerke, Anlagen zur Herstellung von Zementklinker, Glas, Kalk, Ziegelsteinen, Keramik, Zellstoff, Papier/Pappe und Aluminium, die petrochemische Industrie und Anlagen zur Herstellung von Ammoniak, Salpeter-, Adipin-, Glyoxylsäure und Glyoxal sowie die Abscheidung, der Transport in Pipelines und die geologische Speicherung von CO2.

Im Luftverkehr war der Geltungsbereich des EU-EHS im Zeitraum 2013-2016 in Erwartung der Annahme eines globalen Mechanismus durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) auf EWR-interne Flüge beschränkt. Um die Entwicklung des Mechanismus zum Ausgleich und zur Reduzierung von Emissionen im internationalen Luftverkehr (CORSIA) zu unterstützen, wurde 2017 der EWR-interne Geltungsbereich für den Luftverkehr bis 2023 verlängert (siehe Abschnitt 4).

Im EU-EHS werden folgende Treibhausgase erfasst: Kohlendioxid (CO2), aber auch Distickstoffoxid (N2O) aus der Herstellung von Salpeter-, Adipin-, Glyoxylsäure und Glyoxal sowie perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) aus der Aluminiumherstellung. Obwohl die Teilnahme am EU-EHS verbindlich ist, sind in einigen Sektoren nur Anlagen ab einer bestimmten Größe einbezogen. Darüber hinaus können die teilnehmenden Länder kleine Anlagen (die weniger als 25 000 Tonnen CO2-Äq emittieren) vom System ausnehmen, wenn alternative und gleichwertige Maßnahmen vorhanden sind. In Phase 4 können sehr kleine Emittenten (mit gemeldeten Emissionen von weniger als 2500 Tonnen CO2-Äq in den letzten drei Jahren) vom EU-EHS ausgenommen werden, sofern vereinfachte Überwachungssysteme zur Bewertung der Menge ihrer Emissionen bestehen. Außerdem können die Teilnehmerländer auch weitere Sektoren und Treibhausgase in das EU-EHS aufnehmen (das sogenannte „Opt-in“).

* Informationen über Phase 1 und Phase 2 des EU-EHS sind abrufbar unter: https://ec.europa.eu/clima/policies/ets/pre2013_de.

Den von den Teilnehmerländern 5 im Jahr 2019 nach Artikel 21 vorgelegten Berichten zufolge verfügten im Jahr 2018 insgesamt 10 744 Anlagen über eine Genehmigung.

Wie schon in früheren Jahren wurden auch 2018 im Rahmen des EU-EHS überwiegend fossile Brennstoffe verbrannt. Allerdings meldeten 29 Länder auch die Nutzung von Biomasse bei 2181 Anlagen (20,3 % aller Anlagen). Zwei Länder (LI und MT) meldeten gar keine Nutzung von Biomasse. Für die verwendete Biomasse ergaben sich 2018 insgesamt Emissionen in Höhe von rund 151 Mio. t CO2 (9 % aller im EHS gemeldeten Emissionen); das ist etwas mehr als die 145 Mio. t CO2 (8 % der im EHS gemeldeten Emissionen) im Jahr 2017. Davon wurde für 99,2 % ein Emissionsfaktor von Null angesetzt. 6 Für das Jahr 2018 meldete kein Land die Verwendung von Biokraftstoffen für Luftfahrzeugbetreiber, während für 2017 nur Schweden eine solche Verwendung für zwei Luftfahrzeugbetreiber mitgeteilt hatte.

Innerhalb der auf den jährlichen Emissionen beruhenden Anlagenkategorien 7 zeigen die Daten für das Jahr 2018, dass wie bereits in den Jahren davor 72 % der Anlagen auf Kategorie A, 21 % auf Kategorie B und 7 % auf Kategorie C entfallen. 6113 Anlagen wurden als „Anlagen mit geringen Emissionen“ 8 gemeldet (57 % aller Anlagen).

Bezüglich der genannten zusätzlichen Maßnahmen im Rahmen des EU-EHS betreffend Emissionen anderer Treibhausgase als CO2 ist festzustellen, dass in 13 Ländern Genehmigungen für Primäraluminium und für Perfluorkohlenwasserstoffe (PFC) gemeldet wurden (DE, EL, ES, FR, IS, IT, NL, NO, RO, SE, SI, SK und UK); für die Produktion von Salpetersäure und von N2O wurden Genehmigungen in 21 Ländern erteilt (alle außer CY, DK, EE, IE, IS, LI, LU, LV, MT und SI). Maßnahmen in den übrigen N2O-Sektoren wurden in drei bzw. zwei Ländern gemeldet (Adipinsäureherstellung: DE, FR und IT; Glyoxal- und Glyoxylsäureherstellung: DE und FR). Nur Norwegen und Österreich meldeten Tätigkeiten im Bereich Abscheidung und Speicherung von CO2.

Wie im letzten Jahr haben sieben Länder (ES, FR, HR, IS, IT, SI und UK) von der Möglichkeit nach Artikel 27 der EU-EHS-Richtlinie Gebrauch gemacht, kleine Anlagen mit geringen Emissionen aus dem EU-EHS auszuschließen. 2018 wurden Emissionen in Höhe von 2,92 Millionen Tonnen CO2 ausgeschlossen (ca. 0,17 % aller geprüften Emissionen, im Vergleich zu 0,16 % im Vorjahr).

Den nach Artikel 21 im Jahr 2019 gemeldeten Emissionen zufolge haben bisher acht Länder (BE, DK, FR, HR, HU, LI, LT, NL) von der in Artikel 13 der Monitoring-Verordnung 9 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, bei ortsfesten Installationen mit einem geringen Risikofaktor ein vereinfachtes Monitoringkonzept zuzulassen. Bei Luftfahrzeugbetreibern mit geringen Emissionen haben drei Länder (BE, IS und PL) die Anwendung dieser Bestimmung im Jahr 2018 gemeldet.

Im Jahr 2018 wurden 655 Luftfahrzeugbetreiber mit einem Monitoringkonzept (im Vergleich zu 541 für 2017 und 503 für 2016) gemeldet. Bei 50 % (328) der gemeldeten Betreiber handelte es sich um gewerbliche Betreiber und bei den restlichen 50 % (327) um nicht-gewerbliche Betreiber. 10 Insgesamt galten 287 (44 %) der Betreiber als Kleinemittenten (gegenüber 280 (52 %) im Jahr 2017 und 249 (50 %) im Jahr 2016).

2.2 Unionsregister und Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (EUTL)

Durch Aufzeichnung aller in den Konten des Unionsregisters vorhandenen Zertifikate und aller Kontobewegungen werden im Unionsregister und Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (EUTL) die Eigentumsverhältnisse in Bezug auf allgemeine Zertifikate und Luftverkehrszertifikate genau verfolgt. Unionsregister und Transaktionsprotokoll werden von der Kommission verwaltet, wobei nach wie vor in den am EU-EHS teilnehmenden Ländern nationale Registerverwalter als Ansprechpartner für die Bevollmächtigten der Konten (Unternehmen oder Einzelpersonen) zur Verfügung stehen. Während das Unionsregister Konten für ortsfeste Anlagen und Luftfahrzeugbetreiber enthält, werden durch das EUTL alle Transaktionen zwischen Konten automatisch überprüft, aufgezeichnet und genehmigt. So wird die Einhaltung der EU-EHS-Vorschriften bei allen Kontobewegungen sichergestellt.

Die im Unionsregister und im EUTL gespeicherten Daten sind eine wichtige Informationsquelle für verschiedene Arten der EHS-Berichterstattung, wie beispielsweise die Berechnung des Überschussindikators der Marktstabilitätsreserve (siehe Abschnitt 3.3) und die Berichterstattung der Europäischen Umweltagentur (EUA). Das EUTL schafft auch Transparenz im EU-EHS und veröffentlicht* Informationen über die Einhaltung der EHS-Bestimmungen durch ortsfeste Anlagen und Luftfahrzeugbetreiber.

* Die vom EUTL veröffentlichten Informationen sind abrufbar unter: https://ec.europa.eu/clima/ets/.

Im Jahr 2018 waren das Unionsregister und das EUTL 365 Tage rund um die Uhr in Betrieb, wobei sich geringfügige Unterbrechungen aufgrund von technischen Aktualisierungen nur auf insgesamt ca. 26 Stunden beliefen.

Seit dem 1. Januar 2019 hat die Kommission alle Verfahren für das Vereinigte Königreich im Zusammenhang mit der kostenlosen Zuteilung, der Versteigerung und dem Tausch von internationalen Gutschriften in Einklang mit den Schutzmaßnahmen 11 ausgesetzt 12 ‚ um die Umweltwirksamkeit des EU-EHS in jenen Fällen zu erhalten, in denen das EU-Recht für einen aus der EU austretenden Mitgliedstaat nicht mehr gilt.

Im März 2019 wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission 13 angenommen, in der die Regeln für die Funktionsweise des Unionsregisters für den nächsten Handelszeitraum des EU-EHS (2021-2030) festgelegt sind. Die Verordnung ermöglicht es dem Unionsregister, die in der überarbeiteten EU-EHS-Richtlinie festgelegten Anforderungen für Phase 4 zu erfüllen, indem beispielsweise die Funktionen so angepasst werden, dass Zertifikate unbegrenzt gültig sind und nur zur Deckung von Emissionen ab dem ersten Jahr des Zeitraums, in dem sie ausgestellt wurden, verwendet werden können, und um sicherzustellen, dass ab 2021 keine internationalen Gutschriften für Emissionen verwendet werden können. Darüber hinaus werden in der neuen Verordnung die Vorschriften für das Unionsregister angepasst, um sie nach der Einstufung von Emissionszertifikaten als „Finanzinstrumente“ gemäß der Richtlinie 2014/65/EU 14 ab dem 3. Januar 2018 auf die Anforderungen der Finanzmarktvorschriften sowie auf die Anforderungen der überarbeiteten Datenschutzvorschriften auszurichten.

3. FUNKTIONIEREN DES CO2-MARKTES IM JAHR 2018

Dieser Abschnitt enthält Informationen über Aspekte im Zusammenhang mit Angebot und Nachfrage von Zertifikaten im EU-EHS. Die Angebotsseite enthält Angaben zur Obergrenze, zur kostenlosen Zuteilung, zum NER-300-Programm, zur Versteigerung, zur Abweichung vom Grundsatz der Vollversteigerung für die Strom- und Wärmeerzeugung (Artikel 10c), zur Verwendung internationaler Gutschriften sowie einen Abschnitt zu Regelungen zum Ausgleich indirekter CO2-Kosten.

Auf der Nachfrageseite wird über die Anzahl geprüfter Emissionen und über den Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage von Zertifikaten auf dem CO2-Markt über die Marktstabilitätsreserve (MSR) berichtet.

3.1 Angebot: in Umlauf gebrachte Zertifikate

3.1.1 Obergrenze

Die Obergrenze („cap“) deckelt die Gesamtmenge an zulässigen THG-Emissionen durch die im System erfassten Anlagen, um zu gewährleisten, dass das Emissionsreduktionsziel erreicht wird und dass die Gesamtmenge der Emissionen der Gesamtmenge der in einem Handelszeitraum in Umlauf gebrachten Zertifikate entspricht. In der Phase 3 wird eine gemeinsame EU-weite Obergrenze anstelle der bisherigen nationalen Obergrenzen eingeführt.

Im Jahr 2013 lag die Obergrenze für Emissionen ortsfester Anlagen bei 2 084 301 856 Zertifikaten. Diese Obergrenze wird jedes Jahr um einen linearen Reduktionsfaktor von 1,74 % bezogen auf die durchschnittliche Gesamtmenge der im Zeitraum 2008-2012 pro Jahr vergebenen Zertifikate gesenkt, sodass die Zahl der verfügbaren Zertifikate für ortsfeste Anlagen im Jahr 2020 um 21 % niedriger sein wird als die entsprechende Zahl im Jahr 2005.

Die Obergrenze für den Luftverkehrssektor war ursprünglich auf 210 349 264 Luftverkehrszertifikate pro Jahr festgesetzt worden und lag damit um 5 % unter der durchschnittlichen Gesamtmenge an Luftverkehrsemissionen pro Jahr im Zeitraum 2004-2006. Am 1. Januar 2014 wurde die Obergrenze um 116 524 Luftverkehrszertifikate angehoben, um dem Beitritt Kroatiens zum EU-EHS Rechnung zu tragen. Diese Obergrenze sollte die Rechtsvorschriften aus dem Jahr 2008* widerspiegeln, die festlegten, dass alle Flüge aus dem EWR und in den EWR sowie innerhalb des EWR vom EU-EHS erfasst werden sollten. Der Geltungsbereich des EU-EHS wurde jedoch vorübergehend für die Jahre 2013-2016 auf Flüge innerhalb des EWR beschränkt, um die Erarbeitung eines globalen Mechanismus durch die ICAO zur Stabilisierung der Emissionen des internationalen Luftverkehrs auf dem Niveau von 2020 zu unterstützen. Die Anzahl der Luftverkehrszertifikate, die im Zeitraum 2013–2016 in Umlauf gebracht wurden, war daher erheblich niedriger als die ursprüngliche Obergrenze. Zur Unterstützung der Entwicklung des globalen Mechanismus der ICAO wurde im Jahr 2017 die Beschränkung auf EWR-interne Flüge bis 2023 verlängert (siehe Abschnitt 4).

* Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft.

Tabelle 1 enthält die Zahlen für die Obergrenze für ortsfeste Anlagen und die Zahl der jährlich in Umlauf gebrachten Luftverkehrszertifikate 15 für jedes Jahr der Phase 3 des EU-EHS.

Tabelle 1: EU-EHS-Obergrenze 2013-2020


Jahr


Jahresobergrenze (Anlagen)

Jährlich in Umlauf gebrachte Luftverkehrszertifikate 16


2013


2 084 301 856

32 455 296


2014


2 046 037 610

41 866 834


2015


2 007 773 364

50 669 024


2016


1 969 509 118

38 879 316


2017


1 931 244 873

38 711 651


2018


1 892 980 627

38 909 625


2019


1 854 716 381

35 172 897 17


2020


1 816 452 135

3.1.2 Vergebene Zertifikate

3.1.2.1 Kostenlose Zuteilung

Obwohl in Phase 3 die EU-EHS-Auktion die Standardzuteilungsmethode ist, wird ein beträchtlicher Teil der Zertifikate kostenlos zugeteilt. Dabei gelten die folgenden Grundsätze:

Um dem Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen zu begegnen (d. h. dem Risiko, dass Unternehmen ihre Produktion aus klimapolitisch bedingten Kostengründen in Drittländer mit weniger strengen Vorschriften zur Verringerung von THG-Emissionen verlagern und ihre Gesamtemissionen somit möglicherweise noch erhöhen), sind kostenlose Zuteilungen für Industrieanlagen vorgesehen. Die Sektoren und die Teilsektoren mit einem erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen werden in einer die Verlagerung von CO2-Emissionen betreffenden Liste („Carbon-Leakage-Liste“)* geführt. Während die Liste ursprünglich den Zeitraum 2015-2019 umfasste, verlängerte die überarbeitete EU-EHS-Richtlinie ihre Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2020.

* Die aktuelle Carbon-Leakage-Liste ist abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32014D0746.

·Für die Stromerzeugung werden keine Zertifikate kostenlos zugeteilt.

·Kostenlose Zertifikate für die verarbeitende Industrie werden nach EU-weit harmonisierten Regeln zugeteilt.

·Die kostenlose Zuteilung basiert auf Leistungsbenchmarks, um die Anreize für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen und Innovationen zu verstärken und die effizientesten Anlagen zu belohnen.

·Es wurde eine EU-weite Reserve für neue Marktteilnehmer (NER) für neue industrielle Anlagen und für Anlagen, die die Kapazität deutlich erhöhen, geschaffen. Diese entspricht 5 % der Gesamtmenge an Zertifikaten für Phase 3.

In Phase 3 werden etwa 43 % der Gesamtmenge der verfügbaren Zertifikate kostenlos zugeteilt, während der Anteil der von den Mitgliedstaaten zu versteigernden Zertifikate etwa 57 % beträgt.

Die anfängliche Reserve für neue Marktteilnehmer umfasste nach Abzug der 300 Millionen Zertifikate aus dem NER-300-Programm 480,2 Millionen Zertifikate. Bis Juni 2019 wurden für die gesamte Dauer der dritten Phase 167,9 Millionen Zertifikate für 937 Anlagen reserviert. Die verbleibende Reserve für neue Marktteilnehmer umfasst 312,3 Millionen Zertifikate. Es wird davon ausgegangen, dass viele dieser Zertifikate nicht zugeteilt werden. Diese werden am Ende der Phase 3 in die Marktstabilitätsreserve (MSR) eingestellt, aus der 200 Millionen Zertifikate für die Einrichtung einer NER für Phase 4 eingesetzt werden.

Bis Ende Juni 2019 wurden rund 457 Millionen Zertifikate weniger kostenlos zugeteilt, als für Phase 3 anfänglich berechnet worden war, da Anlagen ihre Produktion oder ihre Produktionskapazität stillgelegt oder reduziert haben.

Tabelle 2: Anzahl der Zertifikate (in Millionen), die der Industrie in den Jahren 2013 bis 2019 kostenlos zugeteilt wurden 18

2013

2014

2015

2016

2017

2018

2019

Kostenlose Zuteilung 19  
(EU-28 und EWR-/EFTA-Länder)

903,0

874,8

847,6

821,3

796,2

771,9

748,1 20

Zuteilung von Zertifikaten aus der Reserve für neue Marktteilnehmer (Neuinvestitionen und Kapazitätserhöhungen)

11,7

15,3

18,6

21,8

23,4

23,6

22,9

Aufgrund von Stilllegungen oder Änderungen von Produktionsmengen oder -kapazitäten noch nicht zugeteilte kostenlose Zertifikate

40,1

58,9

70,8

67,5

71,6

75,9

71,9

Da die Nachfrage nach kostenlosen Zuteilungen das verfügbare Angebot überschritt, wurden die Zuteilungen für alle Anlagen im Rahmen des EU-EHS um den gleichen Prozentanteil verringert, indem ein „sektorübergreifender Korrekturfaktor“ (CSFC) angewendet wurde. 21 2017 wurden die ursprünglichen CSFC-Werte überarbeitet. 22

Um das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen zu vermeiden, wird die kostenlose Zuteilung nach 2020 fortgesetzt; sie wird auf aktualisierten Benchmark-Werten basieren, die sich auf die Leistung jener 10 % der Anlagen in der EU beziehen, die am effizientesten arbeiten. Das Risiko für eine Verlagerung von CO2-Emissionen wurde auf Grundlage eines kombinierten Indikators bewertet, indem die Intensität des Handels eines Sektors mit Drittländern mit der Emissionsintensität des Sektors multipliziert wurde. Auf Basis dieser Bewertung hat die Kommission im Februar 2019 die Carbon-Leakage-Liste für den nächsten Handelszeitraum 23 angenommen, die für die gesamte Phase 4 gültig sein wird.

Um den technologischen Fortschritten und den Innovationen Rechnung zu tragen, werden die Benchmarkwerte in der Phase 4 zweimal auf der Grundlage realer Daten aktualisiert. Die Anlagen, für die eine kostenlose Zuteilung für den ersten Zuteilungszeitraum (2021-2025) beantragt wurde, mussten die erforderlichen Daten bis zum 30. Mai 2019 an die zuständigen Behörden übermitteln. Diese Daten werden von der Kommission dazu verwendet, die Zuteilung der einzelnen Anlagen zu berechnen und die Benchmarkwerte für den Zeitraum 2021-2025 zu aktualisieren. Der delegierte Rechtsakt zur Überarbeitung der Regeln für die kostenlose Zuteilung für 2021-2030 wurde im Dezember 2018 24 angenommen‚ und die Arbeiten zur Aktualisierung der Benchmarkwerte für den Zeitraum 2021-2025 haben begonnen (siehe Anlage 7 des Anhangs).

In der Phase 4 werden die Zuteilungen für einzelne Anlagen zeitnah angepasst, um signifikante Betriebssteigerungen und -rückgänge zu berücksichtigen. Um Manipulationen und Missbrauch des Systems für die Zuteilungsanpassung zu verhindern und unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, wird die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, in dem weitere Vorkehrungen für die Anpassungen festgelegt werden (siehe Anlage 7 des Anhangs).



3.1.2.2 NER-300-Programm und Innovationsfonds

Das NER-300-Programm ist ein Großprojekt zur Förderung innovativer CO2-effizienter Demonstrationsprojekte. Es soll Anwendungen für Technologien zur umweltverträglichen Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid (CCS) sowie innovative Technologien unter Nutzung erneuerbarer Energiequellen (RES) in kommerziellem Maßstab in der EU demonstrieren. Die Mittel zur Finanzierung des NER-300-Programms stammten aus dem Verkauf von 300 Millionen Emissionszertifikaten aus der Reserve für neue Marktteilnehmer (NER). Diese Mittel wurden auf Projekte verteilt, die im Zuge zweier Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Dezember 2012 und im Juli 2014 ausgewählt wurden.

Der Innovationsfonds ist einer der beiden CO2-Effizienz-Fördermechanismen, der durch die überarbeitete EU-EHS-Richtlinie für Phase 4 geschaffen wurde. Er wird auf Wettbewerbsbasis die erstmalige Marktentwicklung innovativer Technologien und bahnbrechender Innovationen sowie ihre Demonstration im kommerziellen Maßstab in den unter das EU-EHS fallenden Sektoren – u. a. in den Bereichen innovative erneuerbare Energien, energieintensive Industrien, CO2-Abscheidung und -Nutzung (CCU) und Energiespeicherung – unterstützen. Er wird durch die Versteigerung von mindestens 450 Millionen Zertifikaten sowie etwaige nicht ausgezahlte Mittel aus dem NER-300-Programm finanziert. Eine erste Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird für das Jahr 2020 vorbereitet.

Aufgrund der beiden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen des NER-300-Programms wurden Fördermittel in Höhe von 2,1 Mrd. EUR an insgesamt 38 RES-Projekte und ein CCS-Projekt in 20 EU-Mitgliedstaaten vergeben. Davon werden sieben bereits durchgeführt: die Bioenergieprojekte BEST in Italien und Verbiostraw in Deutschland, die Onshore-Windenergieprojekte Windpark Blaiken in Schweden und Windpark Handalm in Österreich, die Offshore-Windenergieprojekte Veja Mate und Nordsee One in Deutschland sowie das Projekt Puglia Active Network für intelligente Stromnetze in Italien.

Fünf Projekte aus der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden voraussichtlich bis Ende 2019 in Betrieb gehen, während vier Projekte aus der zweiten Aufforderung Fortschritte in der Vorbereitungsphase machen und bis zum 30. Juni 2021 in Betrieb gehen werden. Angesichts der schwierigen wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen seit der Einführung des NER-300-Programms konnten 19 Projekte keine ausreichende zusätzliche finanzielle Unterstützung erhalten und wurden zurückgezogen, sodass insgesamt 1,358 Mrd. EUR frei wurden. Vier weitere Projekte befinden sich in unterschiedlichen Entwicklungsphasen.

Der geänderte NER-300-Beschluss 25 ermöglichte eine Reinvestition der freigewordenen Mittel aus den abgebrochenen Projekten der ersten Aufforderung (bisher 623 Mio. EUR) in vorhandenen Finanzinstrumenten – den InnovFin-Demonstrationsprojekten im Energiebereich und in der Fazilität „Connecting Europe“, die beide von der Europäischen Investitionsbank verwaltet werden. Dadurch können die Vorteile des NER-300-Programms maximiert und zusätzliche private Investitionen in CO2-effiziente Innovationen mobilisiert werden.

Bislang wurden drei Projekte im Rahmen der InnovFin-Demonstrationsprojekte ausgewählt, die etwa 73 Mio. EUR von den nicht ausgeschöpften Mitteln des NER-300-Programms erhielten (siehe Anlage 9 des Anhangs).

Die freigewordenen Mittel aus den abgebrochenen Projekten der zweiten Aufforderung (bisher 735,5 Mio. EUR) werden zu den für den Innovationsfonds verfügbaren Mitteln hinzugefügt.

Tabelle 3: Aufgrund der ersten und zweiten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen geförderte NER-300-Projekte 26

1. Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

2. Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

Projekte in Vorbereitung

6

7

Laufende Projekte

6

1

Zurückgezogene Projekte

8

11

Insgesamt

20

19

 

In Phase 4 dürfte der Gesamtwert der verfügbaren Ressourcen für die Demonstration innovativer Technologien und bahnbrechender Innovationen im Rahmen des Innovationsfonds die 2,1 Mrd. EUR für das NER-300-Programm deutlich übersteigen. 27 Im Februar 2019 wurde die delegierte Verordnung 28 über die Funktionsweise des Innovationsfonds angenommen. Projekte in allen Mitgliedstaaten, einschließlich kleiner Projekte, kommen für eine Unterstützung aus dem Fonds in Betracht.

Um die Sensibilisierung für den Innovationsfonds im Jahr 2019 und im ersten Halbjahr 2020 zu fördern, bemüht sich die Kommission aktiv um Öffentlichkeitsarbeit mit der Industrie und den Mitgliedstaaten, um die zentralen Fragen im Zusammenhang mit der Projektauswahl für jeden Sektor zu erörtern. Die erste Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Innovationsfonds ist für 2020 geplant; danach folgen regelmäßig weitere Aufforderungen bis zum Jahr 2030.

3.1.2.3 Kompensierung indirekter CO2-Kosten

Zusätzlich zur kostenlosen Zuteilung für die Deckung der direkten CO2-Kosten können die EU-Mitgliedstaaten einigen stromintensiven Industrien staatliche Beihilfen zum Ausgleich indirekter CO2-Kosten, d. h. über erhöhte Strompreise von den Stromerzeugern an Verbraucher weitergegebene Kosten des Zertifikatekaufs, gewähren.

Um eine einheitliche Anwendung des Ausgleichs indirekter CO2-Kosten in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt auf ein Mindestmaß zu reduzieren, hat die Kommission die Leitlinien für Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem EU-EHS* angenommen, die bis Ende 2020 gelten. In diesen Leitlinien werden unter anderem die beihilfefähigen Sektoren und die Höchstbeträge für den Ausgleich indirekter CO2-Kosten festgelegt.

Die überarbeitete EHS-Richtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten in Phase 4 weiterhin, einen Ausgleich indirekter CO2-Kosten anzubieten, und bringt zusätzlich verbesserte Transparenz- und Berichterstattungsbestimmungen. Dementsprechend hat die Kommission eine Überarbeitung der Leitlinien für Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem EU-EHS für den nächsten Handelszeitraum eingeleitet (siehe Anlage 7 zum Anhang). Im Rahmen dieses Prozesses wird die Kommission Anfang 2019 auf der Grundlage von Konsultationen mit Interessenträgern und Mitgliedstaaten sowohl die Liste der förderfähigen Sektoren als auch die Faktoren überprüfen, die für die Festsetzung der Beihilfehöchstbeträge maßgeblich sind.

* Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2012, ABl. C 158 vom 5.6.2012, S. 4.

Bislang hat die Kommission 13 Regelungen 29 zum Ausgleich indirekter CO2-Kosten in zwölf Mitgliedstaaten genehmigt. Im Jahr 2018 wurden im Rahmen der wallonischen Regelung und der luxemburgischen Regelung erstmals Ausgleichszahlungen geleistet. Die spanische Regierung teilte der Kommission mit, dass sie ihre Regelung im Hinblick auf eine Mittelerhöhung überprüfte. Im Jahr 2019 teilte Polen der Kommission den Entwurf einer Maßnahme mit und erhielt die beihilferechtliche Genehmigung für eine Regelung, nach der ab 2020 Beihilfen für indirekte Kosten ausgezahlt werden, die im Jahr 2019 entstanden sind.

In der EU-EHS-Richtlinie ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten, die eine Regelung zum Ausgleich indirekter Kosten erlassen haben, den Gesamtbetrag der Kompensation nach Sektor und Teilsektor aufgeschlüsselt und in leicht zugänglicher Form binnen drei Monaten nach Ablauf eines jeden Jahres der Öffentlichkeit zugänglich machen.

Eine Zusammenfassung der von den Mitgliedstaaten veröffentlichten Daten für die im Jahr 2018 geleisteten Ausgleichszahlungen findet sich in Tabelle 4.

Tabelle 4: Im Jahr 2018 von Mitgliedstaaten geleistete Ausgleichszahlungen für indirekte CO2-Kosten 30

Mitgliedstaat

Dauer der Ausgleichsregelung

Im Jahr 2018 geleistete Ausgleichszahlungen für im Jahr 2017 angefallene indirekte Kosten (in Millionen EUR)

Anzahl der Begünstigten (Anlagen)

Auktionserlöse im Jahr 2017 (ohne Luftverkehrszertifikate, in Millionen EUR)

Prozentsatz der Auktionserlöse, die für den Ausgleich indirekter Kosten ausgegeben wurden

UK

2013-2020

22,36 31

60 32

1 607 33

3,7 %

 

DE

2013-2020

202

891

1141,7

 17,6 %

BE (FL)

2013-2020

31,7

106 

143,5

27,3 %

BE (WL)

2017-2020

7,5

30

NL

2013-2020

36,9

96

189

19,5 %

EL

2013-2020

16,8

 50

196,6

8,5 %

LT

2014-2020

 0,24

31,4

 0,8 %

SK

2014-2020

10

7

87

11,4 %

FR

2015-2020

98,7

296

309,8

31,8 %

FI

2016-2020

26,7

58

94,6

28,2 %

ES

2013-2015

6

151

488,8

1,2 %

LU

2018-2020

3,4

2

6,8

 50 %

Die von den elf Mitgliedstaaten 34 im Jahr 2018 insgesamt geleisteten Ausgleichszahlungen für indirekte Kosten beliefen sich auf etwa 462 Mio. EUR, was fast 11 % der Auktionserlöse dieser Mitgliedstaaten entspricht. Die Mitgliedstaaten, in denen Ausgleichsregelungen bestehen, tragen zusammen etwa 70 % zum BIP der EU bei. Die größten Empfänger von Ausgleichszahlungen waren der Chemiesektor, der Nichteisenmetallsektor sowie der Eisen- und Stahlsektor.

Eine der Transparenzbestimmungen der überarbeiteten EU-EHS-Richtlinie legt fest, dass Mitgliedstaaten, die in einem Jahr mehr als 25 % ihrer Auktionserlöse für Ausgleichszahlungen für indirekte Kosten ausgegeben haben, einen Bericht veröffentlichen müssen, in dem die Gründe für die Überschreitung aufgeführt sind. Den Auktionserlösen im Kalenderjahr 2017 zufolge haben vier Länder 2018 die Schwelle von 25 % überschritten. 35

3.1.2.4 Versteigerung von Zertifikaten

In Phase 3 ist die Versteigerung der Standardmodus für die Zuteilung von Zertifikaten. Mit Hauptauktionen nach der Versteigerungsverordnung,* in der der zeitliche und administrative Ablauf sowie sonstige Aspekte der Durchführung von Auktionen geregelt werden, sollte ein offener, transparenter, harmonisierter und diskriminierungsfreier Prozess sichergestellt werden.

* Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft, ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1.

2018 wurde die Versteigerungsverordnung geändert 36 , um die EEX (European Energy Exchange) als Opt-out-Auktionsplattform für Deutschland festzulegen und eine erste Tranche von 50 Millionen Zertifikaten aus der Marktstabilitätsreserve für die Finanzierung des Innovationsfonds im Jahr 2020 zuzuteilen.

Eine weitere Änderung der Versteigerungsverordnung wurde von der Kommission im August 2019 angenommen, um den Rahmen für die Versteigerung von Zertifikaten und die Verwaltung von Projekten im Rahmen des Innovationsfonds und des Modernisierungsfonds in Phase 4 festzulegen. Die Änderung spiegelt auch die Einstufung von EU-EHS-Zertifikaten als Finanzinstrumente im Rahmen der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) wider.

Entsprechend der Sicherungsmaßnahmen zum Erhalt der Umweltwirksamkeit des EU-EHS (siehe Abschnitt 2.2) wurde die Abgabe der vom Vereinigten Königreich ausgegebenen Zertifikate für 2018 akzeptiert, aber im Jahr 2019 wurden keine Zertifikate im Auftrag des Vereinigten Königreichs versteigert.

Die Auktionen im Jahr 2018 erfolgten über die folgenden Auktionsplattformen:

·die EEX als gemeinsame Auktionsplattform für 25 an einem gemeinsamen Vergabeverfahren beteiligte Mitgliedstaaten und für Polen, das sich gegen die Anwendung des gemeinsamen Vergabeverfahrens entschieden, aber keine andere Auktionsplattform benannt hat; seit dem 5. September 2016 führt die EEX als am 13. Juli 2016 benannte zweite gemeinsame Auktionsplattform Auktionen durch;

·die EEX als Opt-out-Auktionsplattform für Deutschland;

·die ICE als Opt-out-Auktionsplattform für das Vereinigte Königreich.

Island, Liechtenstein und Norwegen haben im Juni 2019 mit der Versteigerung von Zertifikaten begonnen, nachdem das EWR-Abkommen geändert wurde, um ihnen die Teilnahme am gemeinsamen Vergabeverfahren für die gemeinsame Auktionsplattform zu ermöglichen. Im Einvernehmen mit den drei Ländern wurden die Auktionsmengen für den Zeitraum 2013-2018 auf die Jahre 2019 und 2020 verteilt, um eine stabile und berechenbare Versorgung des Marktes mit Zertifikaten zu gewährleisten und nachteilige Auswirkungen auf den CO2-Markt aufgrund dieser zusätzlichen Abgabe zu vermeiden. Die überarbeiteten Auktionskalender für 2019 und 2020 enthalten somit einen Teil der früheren Mengen, die von den Auktionen zurückgehalten wurden.

2018 wurden auf der EEX-Plattform im Auftrag ihrer 27 Mitgliedstaaten 89 % der Gesamtmenge der versteigerten Zertifikate verkauft. Die übrigen 11 % wurden im Auftrag des Vereinigten Königreichs auf der ICE-Plattform versteigert. Bis zum 30. Juni 2019 fanden mehr als 1480 Auktionen statt.

Tabelle 5 gibt einen Überblick über die Menge der über die EEX und die ICE bis zum 30. Juni 2019 versteigerten Zertifikate, 37 einschließlich der in frühzeitigen Auktionen 38 versteigerten allgemeinen Zertifikate.

Tabelle 5: Gesamtmenge der in den Jahren 2012-2019 versteigerten Zertifikate der Phase 3

Jahr


Allgemeine Zertifikate

Luftverkehrszertifikate

2012

89 701 500

2 500 000

2013

808 146 500

0

2014

528 399 500

9 278 000

2015

632 725 500

16 390 500

2016

715 289 500

5 997 500

2017

951 195 500

4 730 500

2018

915 750 000

5 601 500

2019 (bis 30. Juni 2019) 39

292 975 500

2 032 500

Quelle: EEX

Die Zahlen für 2019 spiegeln die Auswirkungen der Aktivierung der Marktstabilitätsreserve im Januar 2019 wider, durch die die zu versteigernden Zertifikate im Jahr 2019 erheblich verringert wurden (siehe Abschnitt 3.3). Die Auktionen wurden im Allgemeinen reibungslos durchgeführt, und die Auktionsclearingpreise entsprachen in der Regel den auf dem Sekundärmarkt geltenden Preisen.

Zwischen Januar 2018 und Juni 2019 wurden fünf Auktionen aufgehoben, weil der Mindestpreis nicht erreicht wurde oder weil die Gesamtmenge der Gebote geringer als die versteigerte Menge war. Unter Einbeziehung dieser fünf Fälle sind von den über 1480 seit Ende 2012 durchgeführten Auktionen insgesamt dreizehn aufgehoben worden. Abbildung 1 enthält eine Übersicht über die Auktionsclearingpreise von 2013 bis zum 30. Juni 2019:

Abbildung 1: Clearingpreis für Versteigerungen allgemeiner Zertifikate von 2013 bis zum 30. Juni 2019

Quelle: EEX

___ Auktionsclearingpreise

Die Anzahl der Teilnehmer an den Versteigerungen allgemeiner Zertifikate von 2013 bis zum 30. Juni 2019 ist in Anlage 2 angegeben. Die Auktionsplattformen veröffentlichen zeitnah detaillierte Ergebnisse jeder Versteigerung auf speziellen Websites. Weitere Informationen zur Durchführung der Auktionen, zur Teilnahme an diesen sowie zu ihren Abdeckungsquoten und Preisen stehen in den von der Kommission auf ihrer Website 40 veröffentlichten Berichten der Mitgliedstaaten zur Verfügung.

Die insgesamt aus Versteigerungen in der Zeit von 2012 bis zum 30. Juni 2019 von den Mitgliedstaaten erzielten Einnahmen beliefen sich auf über 42 Mrd. EUR (siehe Tabelle 2.1 in Anlage 2). Im Jahr 2018 allein betrugen die Gesamteinnahmen 14 Mrd. EUR. Die EU-EHS-Richtlinie sieht vor, dass mindestens 50 % der Erlöse aus den Versteigerungen, darunter sämtliche Erlöse aus den Zertifikaten, die im Interesse der Solidarität und des Wachstums verteilt werden, von den Mitgliedstaaten für klima- und energiespezifische Zwecke verwendet werden. Den der Kommission vorgelegten Angaben zufolge haben Mitgliedstaaten fast 70 % dieser Einnahmen im Jahr 2018 für spezifische klima- und energiepolitische Zwecke ausgegeben oder auszugeben beabsichtigt. Im Zeitraum 2013-2018 wurden etwa 80 % der Auktionserlöse für solche Zwecke ausgegeben.

3.1.2.5 Abweichung vom Grundsatz der Vollversteigerung für die Strom- und Wärmeerzeugung

Artikel 10c der EU-EHS-Richtlinie sieht eine Ausnahme vom allgemeinen Versteigerungsgrundsatz vor, um Investitionen in die Modernisierung des Stromsektors in bestimmten einkommensschwächeren EU-Mitgliedstaaten zu unterstützen. Acht der zehn in Betracht kommenden Mitgliedstaaten* nehmen die Abweichung in Phase 3 in Anspruch und teilen Stromerzeugern kostenlose Zertifikate zu, sofern entsprechende Investitionen getätigt werden.

Die nach Artikel 10c zugeteilten kostenlosen Zertifikate werden von der Menge der Zertifikate abgezogen, die der betreffende Mitgliedstaat andernfalls versteigern würde. Je nach den nationalen Vorschriften für die Umsetzung der Abweichung können Stromerzeuger kostenlose Zertifikate erhalten, deren Gegenwert entweder den im nationalen Investitionsplan aufgeführten Investitionen, die sie tätigen, oder den Zahlungen in einen nationalen Fonds entspricht, aus dem solche Investitionen finanziert werden. Da die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an Stromerzeuger gemäß Artikel 10c der EHS-Richtlinie grundsätzlich staatliche Beihilfen beinhaltet, wurden die einzelstaatlichen Regelungen zur Umsetzung der in Artikel 10c vorgesehenen Ausnahmeregelung gemäß den Vorschriften über staatliche Beihilfen genehmigt und unterliegen den Anforderungen der Leitlinien für Beihilfemaßnahmen.**

Die Möglichkeit der übergangsweise kostenlose Zuteilung nach Artikel 10c wird in Phase 4 weiterhin zur Verfügung stehen, jedoch in Verbindung mit verbesserten Transparenzbestimmungen sowie einer Option für berechtigte Mitgliedstaaten, ihre Zuteilung nach Artikel 10c ganz oder teilweise zur Unterstützung von Investitionen im Rahmen des Modernisierungsfonds zu verwenden. Nach den Informationen, die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelt wurden, wird die Ausnahmeregelung nach Artikel 10c im nächsten Handelszeitraum nur sehr begrenzt eingesetzt werden: Sieben der zehn Mitgliedstaaten, darunter Polen und Tschechien, für die die höchsten Volumina der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung in Phase 3 erfasst wurden, haben sich dafür entschieden, die Ausnahmeregelung nicht mehr zu nutzen.

* Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien, Tschechien, Ungarn und Zypern kommen für die Ausnahmeregelung in Betracht. Malta und Lettland nehmen die Abweichung in Phase 3 nicht in Anspruch.

** Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2012, ABl. C 158 vom 5.6.2012, S. 4.

Der Gesamtwert der gemeldeten Investitionsförderung in den Jahren 2009 bis 2018 beläuft sich auf etwa 12,4 Mrd. EUR. Rund 82 % dieses Betrages sind in die Modernisierung und Nachrüstung der Infrastrukturen geflossen, während die übrigen Investitionen in saubere Technologien oder die Diversifizierung der Bezugsquellen getätigt wurden.

Tabelle 1.1 in Anlage 1 des Anhangs zeigt die Anzahl der Zertifikate, die Stromerzeugern im Jahr 2018 kostenlos zugeteilt wurden; die maximale Anzahl der Zertifikate pro Jahr ist Tabelle 1.2 in Anlage 1 zu entnehmen.

Nicht zugeteilte Zertifikate können entweder versteigert oder entsprechend den Bestimmungen der überarbeiteten EU-EHS-Richtlinie in den Jahren 2021-2030 mittels Ausschreibung ausgewählten Investitionen gemäß Artikel 10c zugeteilt werden. Abbildung 2 zeigt die Anzahl der in den Jahren 2013–2018 zugeteilten Zertifikate.

Abbildung 2: Nach Artikel 10c kostenlos zugeteilte Zertifikate

Quelle: GD Klimapolitik

Im Dezember 2018 teilte Polen der Kommission mit, dass es beabsichtigt, 55,8 Millionen seiner nicht zugeteilten Zertifikate im Jahr 2019 im Rahmen der Ausnahmeregelung nach Artikel 10c zu versteigern. Im Mai 2019 unterrichtete Polen die Kommission des Weiteren über seine Absicht, die von ihm im Jahr 2020 zu versteigernde Menge um 49,52 Millionen unter Artikel 10c fallende nicht zugeteilte Zertifikate aufzustocken.

Abbildung 3 zeigt die Menge der unter Artikel 10c fallenden Zertifikate, die zugeteilt, den Versteigerungen hinzugefügt oder noch nicht genutzt (bislang weder zugeteilt, noch den Versteigerungen hinzugefügt) wurden.

Abbildung 3: Verteilung von Zertifikaten (zugeteilt, versteigert, noch nicht genutzt) 41

Quelle: GD Klimapolitik

Zugeteilte Zertifikate

Versteigerte Zertifikate

Noch nicht genutzte Zertifikate

Tabelle 6 zeigt die Anzahl der unter Artikel 10c fallenden Zertifikate, die im Zeitraum 2013-2018 versteigert wurden, sowie die Anzahl der verbleibenden nicht genutzten Zertifikate.

Tabelle 6: Behandlung der nicht genutzten, unter Artikel 10c fallenden Zertifikate im Zeitraum 2013-2018 42

Mitgliedstaat

Anzahl unter Artikel 10c fallender Zertifikate,

die versteigert wurden (in Millionen)

Anzahl der verbleibenden nicht genutzten Zertifikate (in Millionen)

BG

9,5

0,8

CY

0,0

0,0

CZ

0,3

0,1

EE

2,1

0,0

LT

1,1

0,1

PL

55,8

68,9

RO

15,4

2,8

HU

0

0,9

Insgesamt

84,2

73,5

 Quelle: GD Klimapolitik

Die Anzahl der nicht zugeteilten Zertifikate, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausnahmeregelung nach Artikel 10c in jedem Jahr der Phase 3 versteigert wurden (oder für die Versteigerung vorgesehen sind), ist in Tabelle 1.3 in Anlage 1 des Anhangs angegeben.

3.1.3 Internationale Gutschriften

Teilnehmer am EU-EHS können – unter Beachtung qualitativer und quantitativer Beschränkungen – immer noch internationale Gutschriften aus dem Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (CDM) und dem Mechanismus für gemeinsame Umsetzung (JI) des Kyoto-Protokolls dazu verwenden, Teile ihrer EU-EHS-Verpflichtungen bis 2020 zu erfüllen.* Diese Gutschriften sind Finanzinstrumente, die einer Entlastung der Atmosphäre um eine Tonne CO2 aufgrund eines Emissionsminderungsprojektes entsprechen. In der Phase 3 werden Gutschriften nicht mehr direkt abgegeben, sondern können jederzeit während des Kalenderjahrs gegen Zertifikate getauscht werden.

Entsprechend den Bestimmungen der überarbeiteten EU-EHS-Richtlinie werden internationale Gutschriften im nächsten Handelszeitraum nicht mehr für die Compliance im Rahmen des EU-EHS verwendet.

* Aus den Projekten beider Mechanismen des Kyoto-Protokolls, CDM und JI, gehen CO2-Gutschriften hervor: zertifizierte Emissionsreduktionen (CER) bzw. Emissionsreduktionseinheiten (ERU).

Obgleich die genaue Menge der Verwendungsrechte für internationale Gutschriften in den Phasen 2 und 3 (2008-2020) teilweise von der Menge der künftigen geprüften Emissionen abhängt, gehen Marktanalysten von rund 1,6 Milliarden Gutschriften aus. Ende Juni 2019 betrug die Gesamtmenge der verwendeten oder getauschten internationalen Gutschriften etwa 1,51 Milliarden; dies waren mehr als 90 % der Schätzung für die zulässige Höchstmenge.

Eine vollständige Übersicht über den Tausch von internationalen Gutschriften ist Anlage 3 des Anhangs zu entnehmen.

3.2 Nachfrage: aus dem Umlauf genommene Zertifikate

Für das Jahr 2018 wird nach Informationen des Unionsregisters geschätzt, dass die Emissionen aus am EU-EHS teilnehmenden Anlagen gegenüber 2017 um 4,1 % zurückgegangen sind. Wie aus Tabelle 7 hervorgeht, war der Rückgang der Emissionen hauptsächlich auf die Strom- und Wärmeerzeugung zurückzuführen, während die Emissionen aus der Industrie nur geringfügig zurückgingen.

Tabelle 7: Geprüfte Emissionen (in Millionen Tonnen CO2-Äquivalente) 43

Jahr

2011

2012

2013

2014

2015

2016

2017

2018

Gesamtmenge geprüfter Emissionen

1 904

1 867

1 908

1 814

1 803

1 750

1 755

1 682

Änderung gegenüber Jahr x-1

-1,8 %

-2 %

2,2 %

-4,9 %

-0,6 %

-2,9 %

0,2 %

-4,1 %

Geprüfte Emissionen aus der Strom- und Wärmeerzeugung

1 190

1 184

1 125

1 037

1 032

992

985

913

Änderung gegenüber Jahr x-1

-0,5 %

-5,0 %

-7,8 %

-0,5 %

-3,8 %

-0,7 %

-7,3 %

Geprüfte Emissionen aus Industrieanlagen

715

683

783

777

771

758

769

769

Änderung gegenüber Jahr x-1

-4,5 %

14,7 %

-0,9 %

-0,7 %

-1,7 %

1,4 %

-0,1 %


Reales BIP-Wachstum (EU-28)

1,8 %

-0,4 %

0,3 %

1,8 %

2,3 %

2,0 %

2,5 %

2,0 %

Quelle: EUTL, BIP-Daten entsprechend den Angaben auf: http://epp.eurostat.ec.europa.eu/tgm/table.do?tab=table&init=1&plugin=1&language=de&pcode=tec00115  

(Zugriff im Juli 2019). Die geprüften Emissionen aus dem Luftverkehr werden in Abschnitt 4 separat behandelt.

Eine Aufschlüsselung EHS-geprüfter Emissionen aus Anlagen nach Art des Treibhausgases (CO2, N2O und PFC) ist in Tabelle 5.1 in der Anlage 5 des Anhangs enthalten.

Im Jahr 2018 wurden 36 559 Zertifikate auf freiwilliger Basis gelöscht. Bis Ende Juni 2019 wurden insgesamt 345 893 freiwillige Löschungen von Zertifikaten erfasst.

3.3 Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage

Zu Beginn der Phase 3 im Jahr 2013 war das EU-EHS durch ein erhebliches strukturelles Ungleichgewicht zwischen dem Angebot an und der Nachfrage nach Zertifikaten im Umfang von 2,1 Milliarden Zertifikaten geprägt. Der Überschuss ging im laufenden Handelszeitraum zurück. 2014 blieb er stabil und verringerte sich dann erheblich auf 1,78 Milliarden Zertifikate im Jahr 2015, auf 1,69 Milliarden Zertifikate im Jahr 2016 und auf 1,65 Milliarden Zertifikate im Jahr 2017. Auch im Jahr 2018 lag der Überschuss unverändert bei 1,65 Milliarden Zertifikaten.

Abbildung 4 zeigt die Entwicklung des Überschusses im europäischen CO2-Markt bis Jahresende 2018.

Abbildung 4: Entwicklung des Überschusses im europäischen CO2-Markt 2013-2018

Quelle: GD Klimapolitik

Um dem strukturellen Ungleichgewicht zwischen Angebot an und Nachfrage nach Zertifikaten entgegenzuwirken, wurde 2015 44 die Marktstabilitätsreserve (MSR) eingerichtet, um die Flexibilität des Angebots an zu versteigernden Emissionszertifikaten zu erhöhen. Im Zusammenhang mit der Überarbeitung des EU-EHS 45 wurden wichtige Änderungen an der Funktionsweise der MSR vorgenommen (siehe Kasten). Die MSR wurde Anfang 2019 aktiviert.

Im Zusammenhang mit der Funktionsweise der MSR kommt der Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate große Bedeutung zu. Zertifikate werden in die Reserve eingestellt, wenn die Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate größer ist als eine vorab definierte Obergrenze (833 Millionen Zertifikate). Zertifikate werden aus der Reserve freigegeben, wenn ihre Gesamtmenge kleiner ist als eine vorab definierte Untergrenze (weniger als 400 Millionen Zertifikate).* So werden Zertifikate in die MSR aufgenommen bzw. aus der MSR freigegeben, wenn der Indikator der Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate die vorab definierten Grenzen über- bzw. unterschreitet. Zertifikate, deren Versteigerung aus dem Zeitraum 2014-2016 verschoben wurde und sogenannte nicht zugeteilte*** Zertifikate werden ebenfalls in die Reserve eingestellt.

Die Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate, die für die Ermittlung der in die MSR einzustellenden Menge und für die Freigabe von Zertifikaten aus der MSR relevant sind, wird nach folgender Formel berechnet:

Gesamtmenge = Angebot – (Nachfrage + Zertifikate in der MSR)

Die in der Formel verwendeten Bestandteile von Angebot und Nachfrage werden in Tabelle 4.1 in Anlage 4 des Anhangs im Detail beschrieben.

Mit der überarbeiteten EU-EHS-Richtlinie werden zwei wesentliche Änderungen an der Funktionsweise der MSR vorgenommen. Erstens wird der Prozentsatz der Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate, die in den Jahren 2019 bis 2023 in die Reserve einzustellen sind, von 12 % auf 24 % verdoppelt. Dadurch wird der Abbau des Überschusses wesentlich beschleunigt. Zweitens verlieren die in der MSR enthaltenen Zertifikate, die das Auktionsvolumen des Vorjahres übersteigen, ab dem Jahr 2023 ihre Gültigkeit.

* Oder wenn Maßnahmen nach Artikel 29a der EU-EHS-Richtlinie getroffen werden.

** Beschluss Nr. 1359/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zur Klarstellung der Bestimmungen über den zeitlichen Ablauf von Versteigerungen von Treibhausgasemissionszertifikaten, ABl. L 343 vom 19.12.2013, S. 1.

*** Bei nicht zugeteilten Zertifikaten handelt es sich um Zertifikate, die nach Artikel 10a Absatz 7 der EU-EHS-Richtlinie nicht zugeteilt, sondern für neue Marktteilnehmer bereitgehalten werden, und um Zertifikate, die in Anwendung von Artikel 10a Absätze 19 und 20 für die kostenlose Zuteilung an Anlagen vorgesehen sind, aber nicht zugeteilt werden, da die betreffenden Anlagen ihren Betrieb (teilweise) einstellen oder ihre Kapazität erheblich senken. Zertifikate, die nicht zugeteilt wurden, weil der einschlägige Carbon-Leakage-Faktor auf Sektoren angewandt wurde, die im laufenden Zeitraum nicht auf der Carbon-Leakage-Liste aufgeführt sind, und alle Zertifikate, die in Anwendung von Artikel 10c der EHS-Richtlinie nicht zugeteilt werden, sind nicht dafür bestimmt, gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses (EU) 2015/1814 in die Marktstabilitätsreserve eingestellt zu werden. Solche Zertifikate sind somit nicht abgedeckt (siehe S. 225 der Folgenabschätzung (SWD (2015) 135 final) zum Vorschlag für die Überarbeitung der EU-EHS-Richtlinie in Phase 4).

Der CO2-Marktbericht erlaubt die Zusammenfassung der Zahlen für Angebot und Nachfrage, die gemäß dem Zeitplan der Berichtspflichten aus der EU-EHS-Richtlinie und deren Durchführungsbestimmungen veröffentlicht werden.

Aus Abbildung 5 ist die Zusammensetzung von Angebot und Nachfrage im Jahr 2018 ersichtlich. Die entsprechenden Daten wurden auch im Rahmen der dritten Bekanntgabe der Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate zum Zweck der MSR 46 veröffentlicht.

Abbildung 5: Zusammensetzung der kumulativen Angebots- und Nachfragezahlen bis Ende 2018

Angebot (kumulativ, Mio.)    Nachfrage (kumulativ, Mio.)

Quelle: GD Klimapolitik

 

Versteigerung

 

Kostenlose Zuteilung

 

Kostenlose Zuteilung (Reserve für neue Marktteilnehmer)

 

Kostenlose Zuteilung (Artikel 10c)

 

Eingetauschte internationale Gutschriften

 

Verkauf aus NER 300 durch die EIB

Frühzeitige Auktionen

 

Banking

 

Geprüfte Emissionen

 

Löschungen

Zur Vorbereitung der Aktivierung der MSR im Jahr 2019 veröffentlicht die Kommission seit Mitte Mai 2017 47 regelmäßig die Gesamtmenge der im Vorjahr in Umlauf befindlichen Zertifikate. Im Mai 2019 wurde die Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate zum dritten Mal veröffentlicht (1 654 909 824 Zertifikate). 48 Mit der Veröffentlichung von 2019 wurden Zertifikate in die MSR eingestellt, sodass die Auktionsmengen in den Jahren 2019 und 2020 verringert werden.

So wurden die Auktionsmengen im Jahr 2019 auf der Grundlage der Gesamtmenge der 2017 und 2018 in Umlauf befindlichen Zertifikate und auf Grundlage der überarbeiteten Rechtsvorschriften um fast 40 % bzw. um fast 397 Millionen Zertifikate reduziert. Die Auktionsmengen im Jahr 2020 werden ebenfalls entsprechend reduziert. 49 Infolgedessen werden im Jahr 2019 etwa 30 % 50 weniger Zertifikate 51 versteigert als 2018. Anlage 8 enthält Informationen über die Beiträge der Mitgliedstaaten zur MSR für das gesamte Jahr 2019 und für den Zeitraum Januar bis August 2020.

4. LUFTVERKEHR

Der Luftverkehrssektor gehört seit 2012 zum EU-EHS. Mit den ursprünglichen Rechtsvorschriften wurden alle Flüge in den und aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie alle Flüge innerhalb des EWR erfasst. Die EU beschränkte die Verpflichtungen für die Zeit von 2012 bis 2016 jedoch auf EWR-interne Flüge, um die Erarbeitung eines globalen Mechanismus durch die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) zu unterstützen.

Im Oktober 2016 einigte sich die ICAO-Versammlung auf einen Mechanismus zum Ausgleich und zur Reduzierung von Emissionen im internationalen Luftverkehr (CORSIA). CORSIA zielt darauf ab, Emissionen aus dem internationalen Luftverkehr auf dem im Jahr 2020 erreichten Stand zu stabilisieren. In Anbetracht dessen wurde die EU-EHS-Richtlinie 2017 geändert, um die Beschränkung auf EWR-interne Flüge bis zum 31. Dezember 2023 zu verlängern. Sofern keine Überarbeitung erfolgt, würde danach der ursprüngliche volle Geltungsbereich wiederhergestellt.

Die überarbeitete EU-EHS-Richtlinie sieht vor, dass die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht erstattet, wie CORSIA durch eine Überarbeitung der Richtlinie im EU-Recht umgesetzt werden kann. Sie sieht auch die Anwendung des linearen Reduktionsfaktors auf Luftverkehrszertifikate ab 2021 vor.

Im Jahr 2018 wurden Zertifikate entsprechend dem EWR-internen Geltungsbereich vergeben. Die kostenlose Zuteilung belief sich auf etwas über 32,3 Millionen Zertifikate. Diese Zahl beinhaltet die kostenlose Zuteilung (etwas über 31,2 Millionen Zertifikate) für etablierte Luftfahrzeugbetreiber wie auch die Zuteilung von beinahe 1,1 Millionen Zertifikaten aus der Sonderreserve für neue Marktteilnehmer und rasch wachsende Betreiber. Die Zuteilungen aus dieser Reserve werden in den Jahren 2017-2020 verdoppelt, da sie sich auf den gesamten Zeitraum 2013-2020 beziehen. Die Menge der im Jahr 2018 versteigerten Zertifikate lag bei rund 5,6 Millionen.

Die geprüften Emissionen aus dem Luftverkehr haben weiter zugenommen und lagen im Jahr 2018 bei 67 Mio. t CO2, was einem Anstieg von 4 % gegenüber 2017 entspricht.

Tabelle 8 gibt einen Überblick über die seit Beginn der Phase 3 geprüften Emissionen, kostenlos zugeteilten Zertifikate und versteigerten Zertifikate für den Luftverkehrssektor. 

Tabelle 8: Geprüfte Emissionen und Zuteilungen für den Luftverkehrssektor


Jahr

2013

2014

2015

2016

2017

2018

2019


Geprüfte Emissionen (in Millionen Tonnen CO2-Äquivalente)

53,5

54,8

57,1

61,5

64,4

67,0


Änderung der Menge der geprüften Emissionen gegenüber dem Jahr x-1

+2,5 %

+4,1 %

+7,6 %

+4,7 %

+4 %


Kostenlose Zuteilung (EU-28 und EWR-/EFTA-Länder) 52

32,4

32,4

32,1

32,0

33,1

31,2

31,2 53

Kostenlose Zuteilung aus der Sonderreserve für neue Marktteilnehmer und rasch wachsende Betreiber

0

0

0

0

1,1

1,1

1,1

Menge der versteigerten Zertifikate

0

9,3

16,4

5,9

4,7

5,6

2,0 54

Quellen: EUTL, GD Klimapolitik, EEX

2013 wurde der Beschluss 55 angenommen, die Klimaschutzverpflichtungen nur auf EWR-interne Flüge beschränken. Für 2012 und 2013 wurde die Einhaltung der Verpflichtungen im Luftverkehrssektor verschoben. Damit wurde 2014 die aus dem Jahr 2012 verschobene Menge an Zertifikaten versteigert, und Luftfahrzeugbetreiber kamen erst zwischen Januar und April 2015 ihren Emissionsverpflichtungen aus 2013 und 2014 nach.

Im Juni 2018 verabschiedete die ICAO die CORSIA Standards and Recommended Practices (SARP, Standards und empfohlene Verfahren). 56 In diesen ist – gemeinsam mit den Durchführungselementen – die Funktionsweise von CORSIA ausführlich beschrieben. Wichtige Durchführungselemente wie die förderfähigen Einheiten und der Rahmen für alternative Kraftstoffe wurden noch nicht angenommen. Während die EU und ihre Mitgliedstaaten die formelle Annahme der SARP durch die ICAO anerkannt und unterstützt haben, folgten sie den ICAO-Verfahren, nach denen die bestehenden Unterschiede 57 zwischen den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften und CORSIA mitgeteilt werden. Seit dem 1. Januar 2019 sind Luftfahrzeugbetreiber verpflichtet, ihre Emissionen auch für CORSIA zu überwachen und zu melden. Der Rahmen für die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung (MRV) im EU-EHS wurde überarbeitet, um eine rechtsverbindliche Verpflichtung zu diesem Zweck einzuführen (siehe Abschnitt 6.1). Ein solcher integrierter Ansatz für beide Instrumente stellt sicher, dass der Verwaltungsaufwand so gering wie möglich gehalten wird.

5. MARKTAUFSICHT

In der überarbeiteten Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente* (MiFID II) werden Emissionszertifikate ab dem 3. Januar 2018 als Finanzinstrumente eingestuft. Das bedeutet, dass die Vorschriften, die für die traditionellen Finanzmärkte gelten (die den Handel mit CO2-Derivaten auf führenden Plattformen und auch den außerbörslichen Handel (OTC-Handel) einschließen), auch für das Spotsegment des CO2-Sekundärmarktes (Transaktionen zu Emissionszertifikaten für die unmittelbare Lieferung auf dem Sekundärmarkt) gelten. Dieses Segment wird daher im Hinblick auf Transparenz, Anlegerschutz und Integrität dem Derivatemarkt gleichgestellt. Die Aufsicht des Primärmarktes fällt weiterhin in den Geltungsbereich der Versteigerungsverordnung, ausgenommen Fälle von Marktmissbrauch.

Aufgrund von Verweisen auf die Begriffsbestimmungen der Finanzinstrumente der MiFID II finden weitere für die Finanzmärkte relevante Vorschriften Anwendung. Dies gilt insbesondere für die Marktmissbrauchsverordnung**, die Geschäfte und Handlungen mit Emissionszertifikaten sowohl auf den Primärmärkten als auch auf den Sekundärmärkten abdeckt. In ähnlicher Weise wird ein Verweis auf die MiFID II in der Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche*** die nach der MiFID zugelassenen Händler von CO2-Zertifikaten dazu verpflichten, Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf dem sekundären Spot-Markt für Emissionszertifikate zu ergreifen. ****

* Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU.

** Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission.

*** Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission.

**** Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten sind bereits auf dem Primärmarkt und dem sekundären Derivatemarkt für Emissionszertifikate vorgeschrieben.

Nach der Reform des EU-EHS für Phase 4 sind einige Marktteilnehmer wie wichtige Finanzakteure und Makler wieder in den Markt eingetreten. Die Zahl der Akteure, die zur Teilnahme an den Auktionen auf der gemeinsamen Auktionsplattform berechtigt sind, stieg von 73 (Januar 2018) auf 79 (Dezember 2018). Die überwiegende Mehrheit der Teilnehmer waren Betreiber (73 %), während der verbleibende Teil Wertpapierfirmen und Kreditinstitute (19 %) sowie Personen umfasste, die von den Anforderungen der MiFID ausgenommen sind (8 %). 58 Im Vergleich dazu gab es Ende 2012, als die Auktionen begannen, 42 Akteure, die zur Teilnahme an den Auktionen berechtigt waren; davon waren 67 % Betreiber, 26 % Wertpapierfirmen und Kreditinstitute und 7 % nichtfinanzielle Mittler 59 .

Nach den bestehenden Vorschriften über Marktmissbrauch sind die zuständigen nationalen Behörden 60 für die Überwachung des Marktes zuständig, sowohl hinsichtlich der Versteigerungen als auch des Sekundärmarktes. Auf europäischer Ebene werden die Maßnahmen von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) koordiniert, wie es auch bei anderen Finanzinstrumenten der Fall ist.

Die zuständigen nationalen Behörden sind befugt, Abhilfemaßnahmen vorzuschreiben oder Sanktionen zu verhängen, wenn sie beschließen, dass bestimmte Verhaltensweisen zu Marktmissbrauch führen. Damit sie ihre Aufgabe der Marktüberwachung erfüllen können, werden in den Rechtsvorschriften über die Finanzmärkte eine Reihe von Meldepflichten und Transparenzanforderungen festgelegt, die für Handelsplätze und Wertpapierfirmen gelten. Im Rahmen der Meldepflichten müssen Handelsplätze und Wertpapierfirmen den zuständigen Behörden ausführliche Daten über Transaktionen mit Emissionszertifikaten bzw. Derivaten übermitteln, die an den Handelsplätzen und außerbörslich (OTC) getätigt werden. 61 Die Meldepflichten umfassen auch eine Verpflichtung für Handelsplätze und Wertpapierfirmen, den zuständigen Behörden Positionsdaten in Bezug auf Emissionszertifikate zu übermitteln. 62 Im Rahmen der Transparenzanforderungen veröffentlichen Handelsplätze und Wertpapierfirmen Handelsdaten 63 und wöchentlich aggregierte Positionsdaten 64 .

5.1 Der rechtliche Status von Emissionszertifikaten und deren steuerliche Behandlung

Der rechtliche Status und die steuerliche Behandlung von Emissionszertifikaten sind je nach Land unterschiedlich, da diese beiden Aspekte nicht in der EHS-Richtlinie erfasst sind. Die Länder sind verpflichtet, ihre jeweiligen nationalen Regelungen in Bezug auf den rechtlichen Status und die steuerliche Behandlung der Zertifikate im Rahmen ihrer Berichte nach Artikel 21 mitzuteilen. Obwohl diese Aspekte nicht harmonisiert sind, bietet der aktuelle Rechtsrahmen die erforderliche rechtliche Grundlage für einen ausgereiften, transparenten und liquiden CO2-Markt und gewährleistet gleichzeitig die Stabilität und Integrität dieses Marktes.

Entsprechend einer Empfehlung des Europäischen Rechnungshofs hat die Kommission im Juli 2019 eine Studie 65 zum rechtlichen Status von EU-EHS-Zertifikaten veröffentlicht. In der Studie, die von einem unabhängigen Berater durchgeführt wurde, wurden keine praktischen Probleme im Zusammenhang mit der fehlenden Definition des rechtlichen Status von Zertifikaten festgestellt. Die Studie kam zu dem Schluss, dass eine harmonisierte Definition nicht mehr Rechtssicherheit schaffen würde und nicht notwendigerweise eine Auswirkung auf die Liquidität des CO2-Marktes hätte. Auch wenn keine legislativen Initiativen empfohlen wurden, enthielt die Studie die Empfehlung, dass nach der nach Maßgabe der MiFID II 66 erfolgten Einstufung von Zertifikaten als Finanzinstrumente Informationen, Beratung, Schulung und Kapazitätsaufbau für die Betreiber bereitgestellt werden sollten.

Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Zertifikaten haben drei Länder gemeldet, dass die Vergabe von Emissionszertifikaten mehrwertsteuerpflichtig ist. In 27 Teilnehmerländern wird allerdings Mehrwertsteuer beim Handel mit Emissionszertifikaten auf dem Sekundärmarkt berechnet. Die meisten Mitgliedstaaten melden, dass sie bei Geschäften mit Emissionszertifikaten die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anwenden. Mit der Ausnahmeregelung der umgekehrten Steuerschuldnerschaft wird die Verantwortung für die Zahlung der Mehrwertsteuer vom Verkäufer auf den Käufer einer Ware oder Dienstleistung verlagert; sie stellt damit eine wirksame Schutzmaßnahme gegen Mehrwertsteuerbetrug dar. Im November 2018 wurde die Möglichkeit der Anwendung dieser Ausnahmeregelung durch die Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2022 verlängert. 67 Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, den Mechanismus der umgekehrten Steuerschuldnerschaft weiterhin anzuwenden, um nach wie vor einen angemessenen Schutz des CO2-Marktes zu gewährleisten.

6. ÜBERWACHUNG, BERICHTERSTATTUNG UND PRÜFUNG DER EMISSIONEN

Die Anforderungen des EU-EHS an die Überwachung, Berichterstattung, Prüfung und Akkreditierung (MRVA) sind in der Monitoring-Verordnung* und in der Akkreditierungs- und Prüfungsverordnung** geregelt.

Das Überwachungssystem des EU-EHS ist nach dem Baukastenprinzip gestaltet, wodurch den Betreibern ein hohes Maß an Flexibilität und somit die jeweils größtmögliche Kostenwirksamkeit geboten und gleichzeitig eine äußerst zuverlässige Überwachung der Emissionsdaten gewährleistet wird. Daher sind verschiedene Überwachungsmethoden zulässig (die auf Berechnungen oder auf Messungen beruhende Überwachungsmethode sowie in Ausnahmefällen die Fallback-Methode). Die Methoden können für einzelne Teile einer Anlage kombiniert werden. Für Luftfahrzeugbetreiber kommen nur auf Berechnungen beruhende Methoden in Betracht, wobei der Treibstoffverbrauch den wichtigsten zu bestimmenden Parameter für vom EU-EHS erfasste Flüge darstellt. Die Anforderung an Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber, dass ein von der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Monitoring-Verordnung genehmigtes Monitoringkonzept vorhanden sein muss, verhindert eine willkürliche Wahl der Überwachungsmethoden und zeitliche Veränderungen.

Mit der Akkreditierungs- und Prüfungsverordnung für Phase 3 und darüber hinaus wurde ein EU-weiter harmonisierter Ansatz für die Akkreditierung von Prüfstellen eingeführt. Prüfstellen, die juristische Personen sind, müssen von einer nationalen Akkreditierungsstelle akkreditiert sein, um Prüfungen im Einklang mit der Verordnung über die Akkreditierung und die Prüfung durchführen zu können. Dieses einheitliche Akkreditierungssystem erlaubt es den Prüfstellen, durch die gegenseitige Anerkennung in allen Teilnehmerländern tätig zu werden. Damit können sie alle Möglichkeiten des Binnenmarktes in vollem Umfang nutzen und eine ausreichende allgemeine Verfügbarkeit gewährleisten.

* Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 30.

** Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten und Tonnenkilometerberichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 1.

6.1 Allgemeine Entwicklungen

Die Erfahrungen mit der Umsetzung der Monitoring-Verordnung und der Akkreditierungs- und Prüfungsverordnung haben weiteren Bedarf an einer Verbesserung, Präzisierung und Vereinfachung der Regeln aufgezeigt, um so die Harmonisierung voranzutreiben, den Verwaltungsaufwand für Betreiber und Teilnehmerländer zu verringern und die Effizienz des Systems zu verbessern.

Ab Februar 2017 wurden die Teilnehmerländer konsultiert, um diese beiden Verordnungen zwecks Vorbereitung auf die Phase 4 des EU-EHS zu aktualisieren und um die Verfahren zur Überwachung, Berichterstattung, Prüfung und Akkreditierung zu verbessern und zu vereinfachen. Eine erste solche Aktualisierung wurde 2018 durchgeführt. Um ein Prüfungssystem für die Datenerhebung zur kostenlosen Zuteilung im Jahr 2019 sowie ein aktualisiertes System für die Überwachung, Berichterstattung, Prüfung und Akkreditierung vor Beginn der Datenerhebung für CORSIA (siehe Abschnitt 4) einzurichten, sind am 1. Januar 2019 überarbeitete Fassungen der Monitoring-Verordnung 68 und der Akkreditierungs- und Prüfungsverordnung 69 in Kraft getreten. Weitere Arbeiten und Konsultationen laufen derzeit, um die Überarbeitung der Verfahren zur Überwachung, Berichterstattung, Prüfung und Akkreditierung vor Beginn der Phase 4 hinreichend abzuschließen.

Die Wirksamkeit des Compliance-Systems wurde deutlich verbessert, seit die Monitoring-Verordnung den Teilnehmerländern ermöglicht, die elektronische Berichterstattung verbindlich vorzuschreiben. Im Jahr 2019 berichteten 17 Teilnehmerländer über die Verwendung elektronischer Vorlagen oder spezieller Dateiformate für Monitoringkonzepte, Emissionsberichte und/oder Berichte über Verbesserungen, die auf den von der Kommission vorgegebenen Mindestanforderungen beruhen. 13 Teilnehmerländer haben angegeben, dass sie automatisierte IT-Systeme zur Berichterstattung im Zusammenhang mit dem EU-EHS verwenden.

6.2 Verwendete Überwachungsmethode

Den im Jahr 2019 vorgelegten Berichten nach Artikel 21 zufolge verwenden die meisten Anlagen die auf Berechnungen beruhende Methode. 70 Nur für 182 Anlagen (1,7 %) in 23 Ländern wurde gemeldet, dass Systeme zur kontinuierlichen Emissionsmessung verwendet werden, und zwar hauptsächlich in Deutschland, Frankreich und Tschechien. Während die Zahl der Länder gegenüber dem Vorjahr unverändert blieb, wenden insgesamt drei Anlagen mehr diesen Ansatz an.

Nur elf Länder meldeten die Verwendung der Fallback-Methode in 38 Anlagen, deren Emissionen sich auf 2,6 Mio. t CO2-Äq belaufen (gegenüber 3,4 Mio. t CO2-Äq im Vorjahr). Eine Anlage in den Niederlanden verursachte 31 % der insgesamt in Bezug auf die Fallback-Methode gemeldeten Emissionen.

Die meisten Anlagen erfüllen die Standard-Mindestanforderungen für Ebenen 71 gemäß der Monitoring-Verordnung. Nur 97 Anlagen der Kategorie C (gegenüber 106 Anlagen im Vorjahr) bzw. 13,4 % aller Anlagen erfüllten den Angaben zufolge in Bezug auf mindestens einen Parameter nicht die Anforderung, für die emissionsstarken Stoffströme die höchsten Ebenen anzuwenden. Solche Abweichungen sind nur zulässig, wenn der Betreiber nachweist, dass die höchste Ebene technisch nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen wird. Sobald diese Bedingungen nicht mehr zutreffen, müssen die Betreiber ihre Überwachungssysteme entsprechend optimieren. 2013 wurden 16 % der Anlagen der Kategorie C gemeldet, die die Anforderung der höchsten Ebenen aus irgendeinem Grund nicht erfüllt hatten. Damit lässt sich seit Beginn der Phase 3 eine Verbesserung bei Anlagen der Kategorie C in Bezug auf ihre Einhaltung der Anforderung der Anwendung der höchsten Ebene erkennen.

Ebenso zeigen die Berichte aus 22 Teilnehmerländern, dass 19 % aller Anlagen der Kategorie B mit gewissen Abweichungen von den Standardanforderungen der Monitoring-Verordnung genehmigt wurden (gegenüber 21 % im Vorjahr und 22 % im Jahr davor). Hier ist eine stetige Verbesserung in Bezug auf die Einhaltung der Anforderung der Anwendung der höchsten Ebene erkennbar.

6.3 Prüfung und Akkreditierung

Die Gesamtzahl der Prüfstellen wird in den Berichten nach Artikel 21 nicht angegeben. Die Europäische Kooperation für die Akkreditierung (EA) fungiert jedoch als zentraler Zugang zu den zuständigen nationalen Akkreditierungsstellen und ihren Listen mit im EU-EHS akkreditierten Prüfstellen. 72

Die gegenseitige Anerkennung der Prüfstellen durch die Teilnehmerländer wird erfolgreich praktiziert: 24 Länder meldeten, dass zumindest eine ausländische Prüfstelle in ihrem jeweiligen Land tätig ist.

Die Erfüllung der Anforderungen der Akkreditierungs- und Prüfungsverordnung durch die Prüfstellen wird als hoch eingestuft. Polen teilte die Aussetzung einer Prüfstelle mit, während kein Land im Jahr 2018 die Zurückziehung der Akkreditierung von Prüfstellen mitteilte. Im Vergleich dazu waren es im Jahr 2017 eine Aussetzung und drei Zurückziehungen. Deutschland, Frankreich und Polen meldeten eine Reduzierung des Prüfbereichs in der Akkreditierung von Prüfstellen (Deutschland: zwei; Frankreich: eine; Polen: drei) im Jahr 2018, gegenüber einer Reduzierung bei zwei Prüfstellen in Polen im Jahr 2017.

Zehn Länder berichteten über den Eingang von Beschwerden über Prüfstellen in diesem Jahr (eines mehr als im Vorjahr). Jedoch ist die Gesamtzahl der eingegangenen Beschwerden mit 71 um 14 % niedriger. 93 % der eingegangenen Beschwerden wurden als erledigt gemeldet (diese Quote lag im Vorjahr bei 95 %). Zehn Länder berichteten von Fällen, bei denen im Rahmen des Informationsaustauschs zwischen nationalen Akkreditierungsstellen und zuständigen Behörden festgestellt worden sei, dass bestehende Vorschriften nicht eingehalten wurden (gegenüber zwölf Ländern im Vorjahr).

7. ÜBERBLICK ÜBER DIE VERWALTUNGSVORKEHRUNGEN

In Bezug auf die zuständigen Behörden, die für die Umsetzung des EU-EHS verantwortlich sind, verfolgen die an dem EU-EHS teilnehmenden Länder unterschiedliche Ansätze. In einigen Ländern sind mehrere lokale Behörden beteiligt, während die Umsetzung in anderen Ländern eher zentralisiert erfolgt.

Den 2019 übermittelten Berichten nach Artikel 21 zufolge waren an der Umsetzung des EU-EHS in den einzelnen Ländern jeweils durchschnittlich fünf zuständige Behörden beteiligt. 73 In Bezug auf die Koordination zwischen den Behörden wurde über die Anwendung unterschiedlicher Werkzeuge berichtet, wie Rechtsinstrumente für das zentrale Management der Monitoringkonzepte (in 14 Ländern), die Vorgabe verbindlicher Anweisungen und Leitlinien für lokale Behörden durch eine zuständige Zentralbehörde (in 10 Ländern) und regelmäßige Arbeitsgruppen oder Sitzungen der Behörden untereinander (in 15 Ländern). Sieben Länder erklärten, dass es keine solchen Werkzeuge gebe.

Bezüglich der erhobenen Verwaltungsgebühren für Genehmigungen und genehmigte Monitoringkonzepte gaben 13 Länder im Jahr 2019 (eines weniger als im Vorjahr) an, den Anlagenbetreibern keine Gebühren in Rechnung zu stellen (CY, DE, EE, EL, IE, LI, LT, LU, LV, MT, NL, SE und SK). Ebenso wie im Vorjahr zahlen Luftfahrzeugbetreiber in 15 Ländern keine Gebühren (BE, CY, CZ, DE, EE, EL, ES, LI, LT, LU, LV, MT, NL, SE und SK). Je nach Land und Dienstleistung werden deutlich unterschiedliche Gebühren berechnet, beispielsweise zwischen 5 EUR und 6913,31 EUR für Genehmigungen und die Genehmigung von Monitoringkonzepten für Anlagen sowie zwischen 5 EUR und 2400 EUR für die gleiche Dienstleistung für Luftfahrzeugbetreiber.

Insgesamt ist die EHS-Verwaltungsorganisation in den Teilnehmerländern weitgehend wirksam. Die Kommunikation und der Austausch bewährter Verfahren, u. a. im Rahmen der Aktivitäten des EU-EHS-Compliance-Forums und der jährlichen EU-EHS-Compliance-Konferenz, sollten weiter intensiviert und gefördert werden.

8. COMPLIANCE UND DURCHSETZUNG

Die EU-EHS-Richtlinie sieht eine Geldstrafe als „Sanktion wegen Emissionsüberschreitung“ in Höhe von 100 EUR (indiziert) für jede ausgestoßene Tonne CO2 vor, für die der Betreiber nicht rechtzeitig Zertifikate abgegeben hat. In nationalen Vorschriften der betreffenden Länder sind weitere Geldstrafen für Verstöße bei der Umsetzung des EU-EHS vorgesehen.

Die Compliance ist beim EU-EHS sehr ausgeprägt: Jedes Jahr werden rund 99 % der Emissionen von der erforderlichen Anzahl an Zertifikaten erfasst. Bei weniger als 0,5 % der Anlagen, die 2018 Emissionen meldeten, deckten die bis zum Fristende am 30. April 2019 abgegebenen Zertifikate nicht alle Emissionen ab. Im Luftverkehrssektor wurden 99,1 % der vom EU-EHS erfassten Emissionen von Luftfahrzeugbetreibern verursacht, die die Anforderungen erfüllten. Nicht-konforme Betreiber waren in der Regel klein oder stellten ihre Tätigkeit im Jahr 2018 ein.

Die zuständigen Behörden unterziehen weiterhin die jährlichen Emissionsberichte verschiedenen Compliance-Prüfungen. Den im Jahr 2019 nach Artikel 21 vorgelegten Berichten zufolge haben alle Teilnehmerländer die jährlichen Emissionsberichte (zu 100 %, abgesehen von 31 % in BE, 95 % in ES, 99 % in FR und 1 % im SE) auf Vollständigkeit geprüft. Den Berichten ist außerdem zu entnehmen, dass die Länder durchschnittlich fast 80 % der Berichte auf Konsistenz mit den Monitoringkonzepten (alle Länder außer HR) und fast 75 % der Berichte auf Konsistenz mit den Zuteilungsdaten (alle Länder außer FI, HR, MT, NO und SE) prüfen. 24 Länder gaben an, Gegenprüfungen auch mit anderen Daten vorzunehmen.

Insgesamt bei 57 Anlagen (etwa 0,5 % aller Anlagen) mussten die zuständigen Behörden in zwölf Ländern konservative Schätzungen zu fehlenden Daten vornehmen; dies war im Jahr 2017 bei 52 Anlagen (0,5 %) und im Jahr 2016 bei 57 Anlagen (0,5 %) der Fall. Die gemeldete Menge der betroffenen Emissionen im Jahr 2018 belief sich auf 11,2 Mio. t CO2 (gegenüber 2,8 Mio. t CO2 im Jahr 2017). Dies entspricht ca. 0,7 % der Emissionen insgesamt (gegenüber 0,2 % im Jahr 2017). In den meisten Fällen mussten diese konservativen Schätzungen vorgenommen werden, weil bis zum 31. März kein Emissionsbericht vorgelegt worden war oder weil die Emissionsberichte die Anforderungen der Monitoring-Verordnung bzw. der Akkreditierungs- und Prüfungsverordnung nicht vollständig erfüllten.

Im Luftverkehr meldeten sieben Länder, dass bei 31 Luftfahrzeugbetreibern (4,7 % der Gesamtzahl) und für 4,7 % der Luftverkehrsemissionen konservative Schätzungen wegen fehlender Daten vorgenommen werden mussten.

Die Prüfungen der zuständigen Behörden sind auch in Zukunft wichtig, um die Arbeit der Prüfstellen zu ergänzen. Für 2018 haben alle Länder bestätigt, dass sie weitere Prüfungen bei Anlagen durchführen. Auch bei Luftfahrzeugbetreibern meldeten die meisten Länder (außer CY, EE, EL, IT und LI) die Absicht, ähnlich zu verfahren. Die meisten Länder (außer EL, IT, LU und MT) meldeten, dass sie im Jahr 2018 Stichprobenkontrollen in Anlagen durchgeführt haben.

Für das Jahr 2018 erklärten zehn Länder, dass bei 36 Anlagen die Sanktion wegen Emissionsüberschreitung angewendet wurde (BG: 1, CZ: 2, FR: 1, IE: 2, IT: 5, NL: 1, PL: 2, PT: 7, RO: 4 und UK: 11). Im Bereich Luftverkehr wurde die Anwendung der Sanktion wegen Emissionsüberschreitung bei 26 Luftfahrzeugbetreibern gemeldet (DE: 2, FR: 1, IT: 9, LT: 1, NL: 1, PT: 8, SI: 1 und UK: 3).

Zwölf Länder bestätigten, im Jahr 2018 Sanktionen (andere als Sanktionen wegen Emissionsüberschreitung) verhängt zu haben. Es wurden keine Haftstrafen gemeldet, jedoch wurden Geldstrafen, offizielle Mängelrügen und letzte Mahnschreiben in Bezug auf 36 Anlagen und 26 Luftfahrzeugbetreiber verzeichnet, die sich insgesamt auf einen Wert in Höhe von 5,4 Mio. EUR 74 beliefen.

Folgende Verstöße wurden im Jahr 2018 am häufigsten gemeldet: Fehlen eines ordnungsgemäß genehmigten Monitoringkonzepts (9 Fälle), Betrieb von Anlagen ohne Genehmigung (8 Fälle), Verstoß gegen die Bedingungen der erteilten Genehmigungen (6 Fälle) und keine fristgerechte Vorlage von geprüften jährlichen Emissionsberichten (5 Fälle).

Wie im vergangenen Jahr berichtet, wurde eine fünfte Bewertung des Compliance-Zyklus im Rahmen des EU-EHS mit Jahresanfang 2018 begonnen, um Probleme mit der Compliance im Rahmen des EU-EHS auf der Ebene der Teilnehmerländer in Erfahrung zu bringen und sie dabei zu unterstützen, die Umsetzung des EU-EHS zu verbessern. Die Bewertung wird Ende 2019 abgeschlossen.

9. SCHLUSSFOLGERUNGEN UND AUSBLICK

2018 zeichnete sich durch erhebliche Fortschritte bei der Annahme der Durchführungsbestimmungen für Phase 4 des EU-EHS aus. Bestimmungen über die Verlagerung von CO2-Emissionen (Carbon Leakage), die kostenlose Zuteilung, die Versteigerung, die Einrichtung des Innovationsfonds sowie die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung wurden im Laufe des vergangenen Jahres angenommen. Die verbleibenden Durchführungsbestimmungen werden rasch fertiggestellt und werden voraussichtlich vor Beginn des neuen Handelszeitraums im Januar 2021 angenommen.

Das Jahr war auch durch einen erheblichen Rückgang der Emissionen aus unter das EU-EHS fallenden Anlagen gekennzeichnet. Der Rückgang um 4,1 % gegenüber 2017 war in erster Linie auf die Strom- und Wärmeerzeugung zurückzuführen; die Emissionen aus der Industrie gingen dagegen nur geringfügig zurück. Die geprüften Emissionen des Luftverkehrs stiegen im Jahr 2018 allerdings weiter an, um 3,9 % gegenüber 2017.

Die in den vergangenen Jahren vereinbarten rechtlichen Änderungen zum Abbau des Überschusses an Zertifikaten zeigen weiterhin deutliche Ergebnisse. Der Überschussindikator der Marktstabilitätsreserve wurde 2019 zum dritten Mal veröffentlicht und hat zusammen mit dem Indikator von 2017 zu einer Reduktion der Auktionsmengen um fast 40 % bzw. fast 397 Millionen Zertifikate im Jahr 2019 geführt. Infolgedessen werden im Jahr 2019 etwa 30 % weniger Zertifikate versteigert als 2018.

Die positiven Entwicklungen in diesen Bereichen haben zu einem verbesserten Vertrauen der Marktteilnehmer geführt und das Preissignal für CO2-Emissionen weiter verstärkt. Der höhere Preis von Emissionszertifikaten führte zu erheblich höheren Gesamteinnahmen aus Versteigerungen für die Mitgliedstaaten – im Jahr 2018 betrugen die erwirtschafteten Gesamteinnahmen mehr als das Doppelte der Einnahmen im Jahr 2017.

Im Jahr 2018 war die Compliance im Rahmen des EU-EHS weiterhin sehr hoch – die Compliancequote lag bei ortsfesten Anlagen wie auch bei Luftfahrzeugbetreibern über 99 %. Die Architektur des EU-EHS hat sich als robust und die Verwaltungsorganisation in den Teilnehmerländern als wirksam erwiesen.

Die Kommission wird den europäischen CO2-Markt weiter beobachten und den nächsten Bericht Ende 2020 vorlegen.

ANHANG 

Anlage 1

Tabelle 1.1: Zahl der zur Modernisierung des Stromsektors zugeteilten kostenlosen Zertifikate

Zahl der nach Artikel 10c von den einzelnen Mitgliedstaaten verlangten kostenlosen Zertifikate

Mitgliedstaat

2013

2014

2015

2016

2017

2018

BG

11 009 416

9 779 243

8 259 680

6 593 238

3 812 436

2 471 297

CY

2 519 077

2 195 195

1 907 302

1 583 420

1 259 538

935 657

CZ

25 285 353

22 383 398

20 623 005

15 831 329

11 681 994

7 661 840

EE

5 135 166

4 401 568

3 667 975

2 934 380

2 055 614

38 939

HU

7 047 255 75

k. A.

k. A.

k. A.

k. A.

k. A.

LT

322 449

297 113

269 475

237 230

200 379

158 922

PL

65 992 703

52 920 889

43 594 320

31 621 148

21 752 908

31 942 281

RO

15 748 011

8 591 461

9 210 797

7 189 961

6 222 255

3 778 439

Insgesamt

133 059 430

100 568 867

87 532 554

65 990 706

46 985 124

46 987 375

Quelle: GD Klimapolitik

Tabelle 1.2: Maximale Anzahl der im Rahmen der Abweichung vom Grundsatz der Vollversteigerung für die Strom- und Wärmeerzeugung kostenlos vergebenen Zertifikate pro Jahr

Mitgliedstaat

Maximale Anzahl Zertifikate pro Jahr

2013

2014

2015

2016

2017

2018

2019

Insgesamt

BG

13 542 000

11 607 428

9 672 857

7 738 286

5 803 714

3 869 143

1 934 571

54 167 999

CY

2 519 077

2 195 195

1 907 302

1 583 420

1 259 538

935 657

575 789

10 975 978

CZ

26 916 667

23 071 429

19 226 191

15 380 953

11 535 714

7 690 476

3 845 238

107 666 668

EE

5 288 827

4 533 280

3 777 733

3 022 187

2 266 640

1 511 093

755 547

21 155 307

HU

7 047 255

0

0

0

0

0

0

7 047 255

LT

582 373

536 615

486 698

428 460

361 903

287 027

170 552

2 853 628

PL

77 816 756

72 258 416

66 700 076

60 030 069

52 248 393

43 355 049

32 238 370

404 647 129

RO

17 852 479

15 302 125

12 751 771

10 201 417

7 651 063

5 100 708

2 550 354

71 409 917

Insgesamt

151 565 434

129 504 488

114 522 628

98 384 792

81 126 965

62 749 153

42 070 421

679 923 881

Quelle: GD Klimapolitik

Tabelle 1.3: Anzahl nicht genutzter kostenloser Zertifikate im Rahmen der Abweichung vom Grundsatz der Vollversteigerung für die Strom- und Wärmeerzeugung, die im Zeitraum 2013-2020 76 versteigert wurden oder für die Versteigerung vorgesehen sind

Versteigerte nicht genutzte Zertifikate nach Artikel 10c

Mitgliedstaat

2015

2016

2017

2018

2019

2020

BG

5 444 169

1 461 360

920 823

604 908

1 386 372

0

CY

0

0

0

0

0

0

CZ

0

90 694

77 741

66 740

54 550

80 295

EE

0

188 682

134 897

1 767 499

761 088

50 026

LT

259 924

0

456 725

191 229

161 522

128 105

PL

1 196

0

7 491

0

55 800 000

49 520 000

RO

2 104 468

6 710 664

3 540 974

3 011 456

0

0

HU

0

0

0

0

0

0

Quelle: GD Klimapolitik

Anlage 2

Abbildung 2.1: Anzahl der Bieter in Versteigerungen allgemeiner Zertifikate von 2013 bis zum 30. Juni 2019

Quelle: EEX

. Anzahl der Bieter 

Tabelle 2.1: Von den Mitgliedstaaten im Zeitraum 2012-2018 erzielte Auktionserlöse 77

Erlöse aus der Versteigerung von Emissionszertifikaten im Zeitraum 2012-2018 (in Millionen EUR)

 

 

2012

2013

2014

2015

2016

2017

2018

 

Allgemein (frühzeitige Auktionen)

Luftverkehr (frühzeitige Auktionen)

Allgemein

Luftverkehr

Allgemein

Luftverkehr

Allgemein

Luftverkehr

Allgemein

Luftverkehr

Allgemein

Luftverkehr

Allgemein

Luftverkehr

AT

11,05

0,00

55,75

0,00

52,17

1,18

76,24

2,36

58,81

0,65

78,74

0,69

208,20

2,16

BE

0,00

0,00

114,99

0,00

95,03

2,05

138,96

2,69

107,14

0,74

143,52

0,79

379,00

2,47

BG

22,14

0,00

52,63

0,00

36,19

0,22

120,91

0,91

85,08

0,25

130,15

0,27

367,34

0,83

CY

1,58

0,00

0,35

0,00

0,43

0,30

0,00

1,42

0,00

0,39

6,15

0,41

24,66

1,30

HR

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

0,00

86,40

0,49

20,09

0,16

26,97

0,18

70,96

0,55

CZ

0,00

0,00

0,00

0,00

55,24

0,47

110,30

1,20

117,63

0,33

199,43

0,35

583,33

1,10

DE

166,18

17,52

791,25

0,00

749,97

0,00

1 093,31

16,87

845,74

4,65

1 141,74

5,07

2 565,34

16,31

DK

1,07

0,00

56,06

0,00

46,93

1,16

68,64

2,71

52,93

0,74

70,93

0,79

187,32

2,48

EE

0,00

0,00

18,07

0,00

7,41

0,04

21,13

0,15

23,57

0,04

39,31

0,05

139,89

0,14

EL

14,84

0,00

147,64

0,00

129,97

1,10

190,17

4,99

146,68

1,37

196,57

1,46

518,96

4,57

ES

68,53

0,00

346,11

0,00

323,53

6,56

473,20

16,32

364,97

4,48

488,78

4,77

1 291,07

14,97

FI

13,28

0,00

66,97

0,00

62,68

0,81

91,64

2,13

70,63

0,58

94,64

0,62

249,84

1,96

FR

43,46

0,00

219,25

0,00

205,29

10,05

299,94

12,18

231,34

3,35

309,85

3,55

818,40

11,16

HU

3,99

0,00

34,59

0,00

56,21

0,29

82,28

0,99

63,43

0,27

84,94

0,29

224,48

0,91

IE

0,00

0,00

41,68

0,00

35,11

0,87

51,32

2,15

39,54

0,59

52,93

0,63

140,10

1,97

IT

76,50

0,00

385,98

0,00

361,25

5,24

528,00

14,41

407,23

3,96

545,44

4,21

1 440,10

13,22

LT

3,29

0,00

19,98

0,00

17,28

0,06

28,13

0,29

20,76

0,08

31,43

0,09

80,11

0,25

LU

0,74

0,00

4,97

0,00

4,52

0,63

6,62

0,22

5,08

0,06

6,81

0,07

18,09

0,20

LV

2,13

0,00

10,79

0,00

10,08

0,14

14,76

0,53

11,36

0,15

15,24

0,15

40,20

0,49

MT

0,27

0,00

4,47

0,00

3,81

0,10

5,62

0,57

4,30

0,16

5,78

0,17

15,19

0,52

NE

25,61

0,00

134,24

0,00

125,63

5,47

183,57

3,68

141,59

1,01

189,63

1,07

500,84

3,37

PL

0,00

0,00

244,02

0,00

78,01

0,00

129,84

2,98

135,57

0,58

505,31

0,69

1 209,98

1,59

PT

10,65

0,00

72,78

0,00

65,82

1,27

96,32

2,89

74,29

0,79

99,50

0,85

262,96

2,65

RO

39,71

0,00

122,74

0,00

97,57

0,32

193,62

1,60

193,56

0,44

260,29

0,47

717,64

1,45

SE

7,07

0,00

35,67

0,00

33,34

1,02

48,79

3,63

37,61

1,00

50,45

1,06

132,98

3,34

SI

3,51

0,00

17,74

0,00

16,59

0,05

24,28

0,14

18,70

0,04

25,05

0,04

66,19

0,12

SK

12,19

0,00

61,70

0,00

57,59

0,04

84,31

0,20

64,99

0,06

87,01

0,06

229,74

0,18

UK

75,74

0,00

409,63

0,00

387,42

14,08

567,72

18,54

418,96

5,37

604,02

5,30

1 607,32

0,00

INSGE-SAMT

603,52

17,53

3 550,73

0,00

3 115,11

53,53

4 815,97

117,26

3 761,57

32,28

5 490,60

34,14

14 090,23

90,27

Anlage 3

Tabelle 3.1: Übersicht über den Tausch von internationalen Gutschriften bis Ende Juni 2019 78

Tausch von internationalen Gutschriften bis Ende Juni 2019

in Millionen

in Prozent

Tausch von internationalen Gutschriften bis Ende Juni 2019

in Millionen

in Prozent

CER

261,42

57,65 %

ERU

192,07

42,35 %

China

195,20

74,67

Ukraine

147,69

76,89 %

Indien

17,27

6,61

Russland

32,06

16,69 %

Usbekistan

9,89

3,79

Polen

2,82

1,46 %

Brasilien

5,43

2,08

Deutschland

1,65

0,85 %

Chile

3,16

1,21

Frankreich

1,24

0,64 %

Korea

2,93

1,12

Bulgarien

0,50

0,26 %

Mexiko

2,89

1,10

Sonstige

6,11

3,21 %

Sonstige

24,65

9,43

CER und ERU INSGESAMT

453,49

100 %

Quelle: EUTL

Tabelle 3.2: Übersicht über den Tausch von internationalen Gutschriften bis Ende Juni 2019 nach Art der Anlagen

Tausch von internationalen Gutschriften bis Ende Juni 2019 durch:

CER

in Millionen

ERU

in Millionen

Ortsfeste Anlagen

256,46

191,25

Luftfahrzeugbetreiber

4,96

0,82

INSGESAMT

261,42

192,07

Quelle: EUTL

Anlage 4

Tabelle 4.1: Angebots- und Nachfrageelemente des EHS

Element

Angebot oder Nachfrage?

Veröffentlichung

Aktualisierung und Unsicherheitsfaktoren

In Phase 2 insgesamt übertragene Zertifikate (Banking)

Angebot

CO2-Marktbericht

Es ist keine Aktualisierung vorgesehen, da Phase 2 abgeschlossen ist. Endgültige Zahl.

Versteigerungen zu Beginn der Phase 3

Angebot

Website der GD Klimapolitik, Websites der EEX und der ICE

Nicht Bestandteil der in Phase 2 insgesamt übertragenen Zertifikate. Endgültige Zahlen.

Zertifikate für NER 300

Angebot

Website der EIB

Im Zeitraum 2012-2014 wurden 300 Millionen Zertifikate verkauft. Endgültige Zahlen.

Versteigerung von Luftverkehrszertifikaten

Angebot

Website der GD Klimapolitik, Websites der EEX und der ICE

Nein – Anpassungen sind in den Mengen für das Folgejahr enthalten.

Die für die Jahre 2013 und 2014 vorgesehenen Versteigerungen fanden 2015 statt.

Versteigerungen in Phase 3

Angebot

Website der GD Klimapolitik, Websites der EEX und der ICE

Nein – die Zahl wird nicht mehr geändert. Von Versteigerungen zurückgehaltene Zertifikate (z. B. aufgrund eines verzögerten Versteigerungsbeginns für einige Mitgliedstaaten, wie die EWR-/EFTA-Länder) können in den Folgejahren versteigert werden.

Kostenlose Zuteilung (nationale Umsetzungsmaßnahmen)

Angebot

EUTL, Tabellen

Diese Zahlen werden im Verlauf des Jahres laufend aktualisiert.

- Ein Mitgliedstaat kann die Zahlen für die Vorjahre nachträglich übermitteln, oder die tatsächliche Zuteilungsmenge kann geringer ausfallen als ursprünglich vorgesehen.

Das Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (EUTL) enthält den genauen Stand der tatsächlichen Zuteilung.

Kostenlose Zuteilung (Reserve für neue Marktteilnehmer)

Angebot

EUTL, Tabellen

Kostenlose Zuteilung

(Luftfahrt)

Angebot

EUTL, Veröffentlichung der Zuteilungstabellen durch die Mitgliedstaaten

Kostenlose Zuteilung

(Artikel 10c)

Angebot

EUTL, Statustabelle

Emissionen (ortsfeste Anlagen)

Nachfrage

EUTL, Compliance-Daten

Die am 1. Mai veröffentlichten Daten zur Einhaltung der Vorschriften zeigen Emissionen und abgegebene Zertifikate für Anlagen, die die Anforderungen erfüllen (d. h. Anlagen, die für alle betreffenden Jahre Bericht erstatten). 79

Emissionen (Luftfahrt)

Nachfrage

Luftfahrzeugbetreiber kamen bezüglich der für 2013 und 2014 gemeldeten Emissionen im Jahr 2015 ihren Verpflichtungen nach.

Gelöschte Zertifikate

Nachfrage

CO2-Marktbericht

Tabelle 4.2: Zeitplan für die Veröffentlichung der Daten

Zeitplan

Daten

Umfang

1. Januar bis 30. April Jahr x

Aktualisierungen der kostenlosen Zuteilung an die Strom- und Wärmeerzeugung (Artikel 10c)

Jahr x-1

1. April Jahr x

Geprüfte Emissionen

Kostenlose Zuteilung (Artikel 10a Absatz 5 – Nationale Umsetzungsmaßnahmen)

Jahr x-1

1. Mai Jahr x

Compliance-Frist: geprüfte Emissionen und abgegebene Zertifikate

Jahr x-1

Mai/Oktober Jahr x

Eingetauschte internationale Gutschriften

Letztes Quartal im Jahr x

CO2-Marktbericht

Jahr x-1

Januar/Juli Jahr x

Status der Reserve für neue Marktteilnehmer – NER-Tabelle

Nicht auf EU-Ebene veröffentlicht

Auf Ebene der Mitgliedstaaten veröffentlichte kostenlose Zuteilungen an den Luftverkehr

Anlage 5

Tabelle 5.1: EHS-geprüfte Nicht-CO2-Emissionen aus Anlagen nach Art des Treibhausgases in den Jahren 2013-2018 (in Millionen Tonnen) 80

2013

2014

2015

2016

2017

2018

PFCs

0,40

0,74

0,58

0,64

0,47

0,60

N2O

2,47

5,49

5,32

4,62

4,96

4,11

Quelle: EUTL

Anlage 6

Tabelle 6.1: Entscheidungen des Gerichtshofs der EU mit Relevanz für das Funktionieren des EU-EHS im Zeitraum Juli 2018 bis Juni 2019

Aktenzeichen

Betroffene Rechtsvorschriften

Parteien

Kontext

Datum

Urteil des Gerichtshofs

Rechtssache C-682/17

Richtlinie 2003/87/EG,

Beschluss 2011/278/EU

ExxonMobil Production Deutschland GmbH / DE

Ist eine Anlage als Stromerzeuger anzusehen, wenn dort keine andere Tätigkeit nach Anhang I zusätzlich zur Stromerzeugung durchgeführt wird, und wenn ja, hat sie einen Anspruch auf eine kostenlose Zuteilung?

20.6.2019

Der Gerichtshof bestätigte die wörtliche Auslegung der Definition des Begriffs „Stromerzeuger“ in der Richtlinie 2003/87/EG.

Rechtssache T-330/18

Richtlinie (EU) 2018/410, Verordnung (EU) 2018/842, Verordnung (EU) 2018/841

Carvalho u. a. / Parlament und Rat

37 Privatpersonen beantragten die Nichtigerklärung der Richtlinie 2018/410, der Verordnung (EU) 2018/842 und der Verordnung (EU) 2018/841 und machten geltend, dass die geplanten Reduktionen der Treibhausgasemissionen unzureichend seien.

Das Europäische Parlament und der Rat der EU beantragten die Feststellung der Nichtzulässigkeit.

8.5.2019

Der Gerichtshof wies die Klage in vollem Umfang als nicht zulässig ab.

Rechtssache C-561/18

Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission

Solvay Chemicals GmbH / DE

- Ist die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 ungültig, und verstößt sie gegen die Ziele der Richtlinie 2003/87 durch die Bestimmung, dass CO2, das nicht im Sinne von Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 1 weitergeleitet wird, als von der das CO2 erzeugenden Anlage als emittiert zu betrachten ist, unabhängig davon, ob es in die Atmosphäre freigesetzt wird?

- Ist die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 ungültig, und verstößt sie gegen die Ziele der Richtlinie 2003/87 durch die Bestimmung, dass das CO2, das von einer Anlage zur Herstellung von Sodaasche zu einer anderen Anlage zum Zwecke der Herstellung von PCC weitergeleitet wird, systematisch als Teil der Emissionen dieser Anlage betrachtet werden muss?

6.2.2019

Der Gerichtshof erklärte Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Anhang IV Nummer 20 Buchstabe B der Verordnung Nr. 601/2012 für ungültig, insoweit als diese das zu einer anderen Anlage zur Herstellung von gefälltem Kalziumkarbonat (PCC) weitergeleitete CO2 als Teil der Emissionen der Anlage zur Herstellung von Sodaasche betrachten, unabhängig davon, ob das CO2 in die Atmosphäre freigesetzt wird.

Anlage 7

Tabelle 7.1: Aktueller Stand der Umsetzung der Phase 4 des EU-EHS

Maßnahme

Zweck

Art des Rechtsakts

Vorgesehene Annahme

Carbon-Leakage-Liste für die Jahre 2021-2030

Erstellung der neuen Carbon-Leakage-Liste für Phase 4 des EU-EHS basierend auf den Kriterien zur Bestimmung jener Sektoren mit einem erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen

Delegierter Beschluss der Kommission

Angenommen am 15. Februar 2019 und veröffentlicht im Amtsblatt am 8. Mai 2019 81

Überarbeitung der Regeln für die kostenlose Zuteilung für 2021-2030

Überarbeitung des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung, um diesen an den neuen rechtlichen Kontext für Phase 4 anzupassen

Delegierte Verordnung der Kommission

Angenommen am 19. Dezember 2018 und veröffentlicht im Amtsblatt am 27. Februar 2019 82

Anpassung der kostenlosen Zuteilung aufgrund von Produktionsschwankungen

Festlegung der Modalitäten der Anpassung der kostenlosen Zuteilung für Anlagen auf Basis von Betriebsniveaus, die über einen Zeitraum von zwei Jahren im Durchschnitt um mehr als 15 % zu- bzw. abnehmen

Durchführungsverordnung der Kommission

2019

Aktualisierung der Benchmark-Werte für die kostenlose Zuteilung für 2021-2025

Festlegung der aktualisierten Benchmarks für 2021-2025 auf Basis der von den Mitgliedstaaten bis zum 30. September 2019 für die Jahre 2016 und 2017 vorgelegten Daten

Durchführungsrechtsakt

2020

Einrichtung des Innovationsfonds

Festlegung der Regeln zur Arbeitsweise des Innovationsfonds einschließlich des Auswahlverfahrens und der Auswahlkriterien

Delegierte Verordnung der Kommission

Angenommen am 26. Februar 2019 und veröffentlicht im Amtsblatt am 28. Mai 2019 83 .

Einrichtung des Modernisierungsfonds

Festlegung der Regeln zur Arbeitsweise des Modernisierungsfonds

Durchführungsrechtsakt

2020

Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 (Registerverordnung)

Festlegung der Anforderungen für das Unionsregister für Phase 4 in Form standardisierter elektronischer Datenbanken mit gemeinsamen Datenelementen zur Verfolgung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Zertifikaten sowie zur Gewährleistung des Zugangs der Öffentlichkeit und angemessener Vertraulichkeit

Delegierte Verordnung der Kommission

Angenommen am 12. März 2019 und veröffentlicht im Amtsblatt am 2. Juli 2019 84

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 (Versteigerungsverordnung)

Ermöglichung der Versteigerung der ersten 50 Millionen Zertifikate für den Innovationsfonds aus der Marktstabilitätsreserve (MSR) im Jahr 2020

Delegierte Verordnung der Kommission

Angenommen am 30. Oktober 2018 und veröffentlicht im Amtsblatt am 4. Januar 2019 85

Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 (Versteigerungsverordnung)

Überarbeitung einiger Aspekte des Versteigerungsverfahrens, um den Anforderungen der Phase 4 zu entsprechen, insbesondere, um die Versteigerung von Zertifikaten für den Innovationsfonds und den Modernisierungsfonds zu ermöglichen und um die Einstufung der EU-EHS-Zertifikate als Finanzinstrumente gemäß der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) widerzuspiegeln

Delegierter Rechtsakt

2019

Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 über die Überwachung und Berichterstattung

Vereinfachung, Verbesserung und Klarstellung der Regeln zur Überwachung und Berichterstattung und Verringerung des Verwaltungsaufwandes basierend auf den Umsetzungserfahrungen aus Phase 3

Durchführungsverordnung der Kommission

Angenommen am 19. Dezember 2018 und veröffentlicht im Amtsblatt am 31. Dezember 2018 86

Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 über die Prüfung und Akkreditierung

Vereinfachung, Verbesserung und Klarstellung der Regeln zur Prüfung und Akkreditierung und weitestmögliche Verringerung des Verwaltungsaufwandes basierend auf den Umsetzungserfahrungen aus Phase 3

Durchführungsverordnung der Kommission

Angenommen am 19. Dezember 2018 und veröffentlicht im Amtsblatt am 31. Dezember 2018 87

Verordnung zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG hinsichtlich CORSIA

Ergänzung der EU-EHS-Richtlinie hinsichtlich Maßnahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) für die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung von Luftverkehrsemissionen zum Zwecke der Umsetzung von CORSIA

Delegierte Verordnung der Kommission

2019

Leitlinien für Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem EU-EHS für die Jahre 2021-2030

Überarbeitung der Leitlinien für Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem EU-EHS für Phase 4, um den durch die EU-EHS-Richtlinie eingeführten neuen Bestimmungen im Hinblick auf Regelungen zum Ausgleich indirekter CO2-Kosten Rechnung zu tragen

Mitteilung der Kommission

2020

Aktueller Stand

Geplant

Läuft

Abgeschlossen

Anlage 8

Tabelle 8.1: Beiträge der Mitgliedstaaten zur Marktstabilitätsreserve in den Jahren 2019 88 und 2020 89

Mitgliedstaat/EWR
EFTA-Staat

MSR-Beiträge 2019

Bekannte MSR-Beiträge 2020 90

Österreich

5 935 748

3 957 699

Belgien

9 846 994

6 565 549

Bulgarien

8 292 720

5 529 227

Kroatien

1 614 984

1 076 801

Zypern

932 844

621 980

Tschechien

15 406 858

10 272 626

Dänemark

5 340 750

3 560 981

Estland

2 904 319

1 936 474

Finnland

7 130 025

4 753 992

Frankreich

23 346 791

15 566 629

Deutschland

85 389 770

56 934 202

Griechenland

12 684 492

8 457 470

Ungarn

5 115 708

3 410 933

Island

166 450

110 982

Irland

3 991 393

2 661 288

Italien

40 304 729

26 873 449

Lettland

865 501

577 079

Liechtenstein

3 725

2 484

Litauen

1 792 324

1 195 044

Luxemburg

467 394

311 638

Malta

354 798

236 564

Niederlande

14 291 411

9 528 894

Norwegen

3 314 570

2 210 012

Polen

39 282 170

26 191 650

Portugal

6 478 775

4 319 767

Rumänien

14 941 290

9 962 205

Slowakei

4 752 513

3 168 770

Slowenien

1 577 714

1 051 951

Spanien

32 660 234

21 776 430

Schweden

3 457 106

2 305 049

Vereinigtes Königreich

44 480 623

29 657 753

Insgesamt

397 124 723

264 785 572

   

Anlage 9

Tabelle 9.1: Nicht ausgeschöpfte NER-300-Mittel im Rahmen der InnovFin-Energiedemonstrationsprojekte: Geförderte Projekte

Projektbezeichnung

Beschreibung

Bild

WAVE ROLLER

Ziel des Projekts Wave Roller ist es, die Machbarkeit der Wellenenergietechnologie im kommerziellen Maßstab zu demonstrieren, indem die Lücke zwischen der Demonstrationsanlage und dem kommerziellen Einsatz einer küstennahen OWSC-Anlage (Oscillating Wave Surge Converter), die Wellenenergie in Strom umwandelt, überbrückt wird. Der NER-300-Beitrag wird sich auf 10 Mio. EUR belaufen.

WINDFLOAT

Das Projekt WindFloat ist ein innovativer Offshore-Windpark unter Verwendung einer schwimmenden Halbtaucherplattform etwa 20 km vor der Küste Portugals. Mit dem Projekt sollen modernste schwimmende Tragkonstruktionen weiterentwickelt werden, indem die Skalierbarkeit des WindFloat-Konzepts für die Aufnahme größerer Windkraftanlagen demonstriert wird. Dann wird es den Einsatz von Windparks an Tiefseestandorten fördern. Der NER-300-Beitrag im Rahmen der InnovFin-Energiedemonstrationsprojekte wird sich auf 60 Mio. EUR belaufen. WindFloat erhält außerdem einen Zuschuss von fast 30 Mio. EUR im Rahmen des ursprünglichen NER-300-Programms.

GREENWAY-LADENETZ FÜR ELEKTROFAHRZEUGE

Das Projekt wird die beschleunigte Einführung der Infrastruktur für Elektrofahrzeuge unterstützen. Es demonstriert die Machbarkeit von ultraschnellen Ladestationen für Elektrofahrzeuge im kommerziellen Maßstab und eines Pilotprojekts für ein integriertes Batterien-Energiespeichersystem. Die Demonstration wird in der Slowakei, Polen, Tschechien und den baltischen Staaten durchgeführt. Die Finanzierung im Rahmen der InnovFin-Energiedemonstrationsprojekte beläuft sich auf 17 Mio. EUR; davon werden fast 3 Mio. EUR durch die nicht ausgeschöpften Mittel des NER-300-Programms gedeckt.

(1)

https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/political-guidelines-next-commission_de.pdf

(2)

Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3).

(3)

Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(4)

Als Stichtag wird der 28. Juni 2019 verwendet.

(5)

Im Zusammenhang mit Berichten nach Artikel 21 umfasst der Begriff „Teilnehmerländer“ oder einfach „Länder“ die 28 EU-Mitgliedstaaten und die EWR-Staaten (Island, Norwegen und Liechtenstein).

(6)

Der Emissionsfaktor von Biomasse im EU-EHS wird mit Null angesetzt, wenn die Definition des Begriffs „Biomasse“ erfüllt ist und wenn – sofern es um Biokraftstoffe oder flüssige Biobrennstoffe geht – die Nachhaltigkeitskriterien nach Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG (Richtlinie über erneuerbare Energien) erfüllt sind. Für Emissionen mit einem Faktor von Null müssen keine Zertifikate abgegeben werden. In den Stellungnahmen nach Artikel 21 von 2019 gaben drei Teilnehmerländer (LV, LT und DK) lediglich den Energiegehalt der Biomasse mit Emissionsfaktor Null an und nicht die tatsächlichen Emissionen. Ihre Emissionen werden daher bei der angegebenen Gesamtsumme nicht berücksichtigt.

(7)

Anlagen der Kategorie C stoßen mehr als 500 000 Tonnen CO2-Äq pro Jahr, Anlagen der Kategorie B zwischen 50 000 Tonnen und 500 000 Tonnen CO2-Äq pro Jahr und Anlagen der Kategorie A weniger als 50 000 Tonnen CO2-Äq pro Jahr aus. Siehe Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 30.

(8)

„Anlagen mit geringen Emissionen“ sind eine Teilgruppe der Anlagen der Kategorie A mit Jahresemissionen von weniger als 25 000 Tonnen CO2-Äq (siehe Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 601/2012).

(9)

Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 30.

(10)

Gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber sind beispielsweise Passagierfluggesellschaften, die Leistungen im öffentlichen Bereich erbringen. Nicht-gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber sind beispielsweise Betreiber von im Privatbesitz befindlichen Luftfahrzeugen.

(11)

Verordnung (EU) 2018/208 der Kommission vom 12. Februar 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 zur Festlegung eines Unionsregisters, ABl. L 39 vom 13.2.2018, S. 3.

(12)

Beschluss C(2018) 8707 der Kommission vom 17.12.2018 zur Anweisung des Zentralverwalters, die Bestätigung einschlägiger Vorgänge im Zusammenhang mit der kostenlosen Zuteilung, der Versteigerung und dem Tausch von internationalen Gutschriften für das Vereinigte Königreich durch das Transaktionsprotokoll der Europäischen Union vorübergehend auszusetzen.

(13)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3).

(14)

Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(15)

Die Zahl der seit 2013 jährlich in Umlauf gebrachten Luftverkehrszertifikate ergibt sich aus einem Bottom-up-Ansatz, der mit einer kostenlosen Zuteilung beginnt (die zugeteilte Menge wurde anhand von tätigkeitsbezogenen Benchmarks für die Tätigkeiten von Betreibern innerhalb des EWR ermittelt). Die Zahl der versteigerten Zertifikate leitet sich dann aus der Tatsache ab, dass die kostenlose Zuteilung (einschließlich einer besonderen Reserve für die spätere Verteilung an schnell wachsende Luftfahrzeugbetreiber und neue Marktteilnehmer) 85 % der Gesamtzahl an Zertifikaten und die Versteigerung 15 % der Gesamtzahl ausmachen sollten.

(16)

Die aktualisierten Zahlen enthalten neben der kostenlosen Zuteilung und den versteigerten Beträgen auch den Austausch internationaler Gutschriften.

(17)

Enthält Informationen aus dem Luftfahrtauktionskalender 2019. Aufgrund der von der Kommission angenommenen Sicherungsmaßnahmen zum Erhalt der Umweltwirksamkeit des EU-EHS in jenen Fällen, in denen das EU-Recht für einen aus der EU austretenden Mitgliedstaat nicht mehr gilt (siehe Abschnitt 2.2), sind die Daten des Vereinigten Königreichs für 2019 nicht berücksichtigt.

(18)

Die Zahlen berücksichtigen bis Juni 2019 eingegangene Meldungen von Mitgliedstaaten und können sich aufgrund späterer Meldungen noch ändern.

(19)

Anfangswert vor Anwendung der nachstehend angegebenen Reduktionen.

(20)

Aufgrund der von der Kommission angenommenen Sicherungsmaßnahmen zum Erhalt der Umweltwirksamkeit des EU-EHS in jenen Fällen, in denen das EU-Recht für einen aus der EU austretenden Mitgliedstaat nicht mehr gilt (siehe Abschnitt 2.2), wurde die Zuteilung für das Vereinigte Königreich (48,0 Millionen Zertifikate aus der Gesamtzahl für 2019) ausgesetzt.

(21)

Beschluss 2013/448/EU der Kommission, ABl. L 240 vom 7.9.2013, S. 27.

(22)

Beschluss 2017/126/EU der Kommission, ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 93.

(23)

Delegierter Beschluss (EU) 2019/708 der Kommission, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2019:120:FULL&from=DE.

(24)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2019:059:FULL&from=DE.

(25)

Beschluss (EU) 2017/2172 der Kommission vom 20. November 2017 zur Änderung des Beschlusses 2010/670/EU hinsichtlich der Verwendung von nicht ausgezahlten Einkünften aus der ersten Runde von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen.

(26)

Nach dem Beschluss 2010/670/EU der Kommission mussten bei nach der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählten Projekten bis Ende 2016 endgültige Investitionsentscheidungen getroffen worden sein; bei den im Rahmen der zweiten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen geförderten Projekten lief die Frist für die Investitionsentscheidung bis Ende Juni 2018.

(27)

Der Wert der 450 Millionen Zertifikate, die für den Fonds zur Verfügung stehen, hängt vom CO2-Preis ab. Bei einem Durchschnittspreis von 25 EUR pro Zertifikat würden sich die Mittel für den Fonds auf 11,3 Mrd. EUR belaufen.

(28)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission vom 26. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Funktionsweise des Innovationsfonds, ABl. L 140 vom 28.5.2019, S. 6.

(29)

Darüber hinaus wurden Änderungen für die französischen und spanischen Regelungen angenommen.

(30)

Die Informationen über die geleisteten Ausgleichszahlungen und die Anzahl der Begünstigten beruhen auf der Berichterstattungspflicht nach Artikel 10a Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/410.

(31)

19,7 Mio. GBP (für im Jahr 2018 angefallene indirekte Kosten), auf Grundlage eines durchschnittlichen Wechselkurses GBP/EUR 1,1355.

(32)

Das Vereinigte Königreich hat keine Anlagen, sondern Unternehmen gemeldet.

(33)

Es ist zu beachten, dass das Vereinigte Königreich im Jahr 2019 Zahlungen für im Jahr 2018 angefallene indirekte Kosten geleistet hat. Daher sind für das Vereinigte Königreich die Auktionserlöse für 2018 angegeben.

(34)

Polen wurde nicht berücksichtigt, da Polen Ausgleichsleistungen für 2019 entstandene indirekte Kosten erst ab 2020 leistet.

(35)

Der Grund für den Vergleich der Auszahlungen 2018 mit den Auktionserlösen 2017 ist, dass die Auszahlungen 2018 generell einen Ausgleich für indirekte Kosten darstellen, die den Verbrauchern im Kalenderjahr 2017 entstanden sind.

(36)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/7 der Kommission vom 30. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 in Bezug auf die Versteigerung von 50 Mio. nicht zugeteilten Zertifikaten aus der Marktstabilitätsreserve zugunsten des Innovationsfonds und zwecks Aufnahme einer von Deutschland zu bestellenden Auktionsplattform, ABl. L 2 vom 4.1.2019, S. 1.

(37)

Die Menge der allgemeinen Zertifikate wurde unter Berücksichtigung von Beschluss Nr. 1359/2013/EU bestimmt. Die Menge der Luftverkehrszertifikate wurde unter Berücksichtigung von Beschluss Nr. 377/2013/EU und nach Verordnung (EU) Nr. 421/2014 bestimmt.

(38)

 Frühzeitige Versteigerungen von Zertifikaten der Phase 3 wurden im Jahr 2012 entsprechend der gängigen Handelspraxis im Stromsektor durchgeführt, Strom auf Forward-Basis zu verkaufen und den erforderlichen Input (einschließlich der Zertifikate) erst mit Verkauf des Outputs zu erwerben.

(39)

Aufgrund der von der Kommission angenommenen Sicherungsmaßnahmen zum Erhalt der Umweltwirksamkeit des EU-EHS in jenen Fällen, in denen das EU-Recht für einen aus der EU austretenden Mitgliedstaat nicht mehr gilt (siehe Abschnitt 2.2), sind die Daten des Vereinigten Königreichs für 2019 nicht berücksichtigt.

(40)

  http://ec.europa.eu/clima/policies/ets/auctioning/documentation_de.htm

(41)

Die Zahlen umfassen die zu versteigernden Mengen vom Auktionskalender 2019, sodass die 55,8 Millionen nicht zugeteilten Zertifikate, deren Versteigerung Polen für 2019 beantragt hat, darin enthalten sind.

(42)

Die Zahlen beinhalten die für die Versteigerung aus dem Auktionskalender 2019 vorgesehenen Mengen (aus den Zuteilungsjahren 2013–2018).

(43)

Die Unterteilung in die Kategorien Strom- und Wärmeerzeugung sowie Industrie in Tabelle 7 entspricht der NACE-Klassifikation der Phase 4, die für die Erstellung der Carbon-Leakage-Liste für den nächsten Handelszeitraum verwendet wird.

(44)

Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. L 264 vom 9.10.2015, S. 1.

(45)

Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814, ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3. Abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2018.076.01.0003.01.DEU&toc=OJ:L:2018:076:TOC  

(46)

 C(2019) 3288 final, https://ec.europa.eu/clima/sites/clima/files/ets/reform/docs/c_2019_3288_en.pdf.

(47)

C(2017) 3228 final, https://ec.europa.eu/clima/sites/clima/files/ets/reform/docs/c_2017_3228_en.pdf.

(48)

C(2019) 3288 final, https://ec.europa.eu/clima/sites/clima/files/ets/reform/docs/c_2019_3288_en.pdf.

(49)

Die Menge, die der MSR für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. August 2020 hinzuzufügen ist, wurde durch die Veröffentlichung des Überschussindikators von 2019 festgelegt und belief sich auf fast 265 Millionen Zertifikate. Die übrigen Mengen, die der MSR im Jahr 2020 hinzuzufügen sind, werden durch die Veröffentlichung des Überschussindikators 2020 bestimmt.

(50)

Dabei ist zu beachten, dass die tatsächlich versteigerten Mengen auch von anderen Faktoren wie der Versteigerung von Restmengen aus der Ausnahmeregelung nach Artikel 10 Buchstabe c und der Teilnahme der EWR/EFTA-Staaten am EU-EHS abhängen.

(51)

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Auktionsmengen von Januar bis August 2019 bereits auf Grundlage des Überschusswerts von 2017 durch die MSR reduziert wurden.

(52)

In diesen Zahlen sind nicht alle Betriebseinstellungen von Luftfahrzeugbetreibern berücksichtigt.

(53)

Aufgrund der von der Kommission angenommenen Sicherungsmaßnahmen zum Erhalt der Umweltwirksamkeit des EU-EHS in jenen Fällen, in denen das EU-Recht für einen aus der EU austretenden Mitgliedstaat nicht mehr gilt (siehe Abschnitt 2.2), wurde die Zuteilung für das Vereinigte Königreich (4,31 Millionen Zertifikate aus der Gesamtzahl für 2019) ausgesetzt.

(54)

Bis Ende Juni 2019.

(55)

Beschluss Nr. 377/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2013 über die vorübergehende Abweichung von der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft, ABl. L 113 vom 25.4.2013, S. 1.

(56)

https://www.icao.int/environmental-protection/CORSIA/Pages/SARPs-Annex-16-Volume-IV.aspx

(57)

Beschluss (EU) 2018/2027 des Rates vom 29. November 2018 über den im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation einzunehmenden Standpunkt zur ersten Ausgabe der Internationalen Richtlinien und zu Empfehlungen zum Umweltschutz – Klimaschutzinstrument für den internationalen Luftverkehr (CORSIA), ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 25.

(58)

Alle Daten sind den monatlichen Berichten der gemeinsamen Auktionsplattform (CAP2) an die Kommission entnommen.

(59)

Nach Artikel 18 Absatz 2 der Versteigerungsverordnung.

(60)

Die Liste der zuständigen nationalen Behörden ist abrufbar unter: https://ec.europa.eu/info/system/files/mar-2014-596-art-22-list_en.pdf.

(61)

Nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente (MiFIR) müssen Handelsplätze und Wertpapierfirmen den zuständigen Behörden ausführliche Daten über Transaktionen mit Zertifikaten und Derivaten davon melden.

(62)

Der Zweck der Positionsmeldepflicht nach Artikel 58 der MiFID II besteht darin, die Positionen, die von unterschiedlichen Personenkategorien eingenommen werden, in Bezug auf Emissionszertifikate zu beobachten.

(63)

Die Regelung für die Vor-/Nachhandelstransparenz, die in den Artikeln 8, 10 und 21 der MiFIR festgelegt ist, soll sicherstellen, dass die Marktteilnehmer über zuverlässigere und zugänglichere Informationen über Handelsmöglichkeiten und Preise verfügen.

(64)

Öffentlich zugängliche wöchentliche Berichte über Positionen sorgen für Transparenz hinsichtlich der Sicht des Markts, die bestimmte Gruppen von Wirtschaftsbeteiligten haben könnten.

(65)

Die Studie ist abrufbar unter: https://publications.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/9d985256-a6a9-11e9-9d01-01aa75ed71a1/language-en.

(66)

Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349. Abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1536584176375&uri=CELEX:02014L0065-20160701 .

(67)

Richtlinie (EU) 2018/1695 des Rates vom 6. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf den Anwendungszeitraum der fakultativen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen und des Schnellreaktionsmechanismus gegen Mehrwertsteuerbetrug, ABl. L 282 vom 12.11.2018, S. 5.

(68)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission, ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1.

(69)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94.

(70)

Der Hauptgrund dafür liegt darin, dass die auf Messung beruhende Methode den Einsatz erheblicher Ressourcen und erhebliche Kenntnisse für die Messung der Konzentration der betreffenden THG erfordert, die bei vielen kleineren Betreibern nicht vorhanden sind.

(71)

Die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission schreibt für alle Betreiber Mindestebenen vor, wobei größere Emissionsquellen höhere Ebenen (d. h. eine höhere Genauigkeit der Daten) erreichen müssen. Für kleinere Emissionsquellen gelten aus Gründen der Kosteneffizienz weniger strenge Anforderungen.

(72)

EA-Listen mit Links zu nationalen Akkreditierungsstellen, die Prüfstellen für das EU-EHS akkreditieren: https://european-accreditation.org/national-accreditation-bodies-having-successfully-undergone-peer-evaluation-by-ea/

(73)

Es ist auch möglich, dass Länder in einigen Fällen mehrere regionale/lokale Behörden als eine zuständige Behörde angeben.

(74)

Geldstrafen, die dem Luftverkehrssektor in Portugal auferlegt wurden, sind in dieser Gesamtsumme nicht enthalten, da die Strafbeträge aufgrund laufender Sanktionsverfahren noch nicht feststanden.

(75)

HU nahm die in Artikel 10c vorgesehene Ausnahme nur im Jahr 2013 in Anspruch.

(76)

In den Jahren 2013 und 2014 wurden keine nicht genutzten Zertifikate nach Artikel 10c versteigert.

(77)

Quelle: EEX

(78)

Aufgrund der von der Kommission angenommenen Sicherungsmaßnahmen zum Erhalt der Umweltwirksamkeit des EU-EHS in jenen Fällen, in denen das EU-Recht für einen aus der EU austretenden Mitgliedstaat nicht mehr gilt (siehe Abschnitt 2.2), sind die Daten des Vereinigten Königreichs für 2019 in den Tabellen 3.1 und 3.2 nicht berücksichtigt.

(79)

Die Daten zur Einhaltung der Vorschriften in den Vorjahren können rückwirkend etwa aufgrund von nachträglichen Übermittlungen korrigiert werden.

(80)

Bei einigen Anlagen wurden N2O- oder PFC-Emissionen möglicherweise nicht separat im Unionsregister gemeldet, sondern stattdessen wurden die Gesamtemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent gemeldet. Die Daten in der Tabelle spiegeln die Aufschlüsselung der Emissionen nach Treibhausgas wider, so wie sie im Unionsregister verfügbar sind. N2O-Emissionen wurden im EU-EHS ab Phase 2 (seit 2008) als freiwillige Opt-in-Option von einigen Mitgliedstaaten aufgenommen, und ab Phase 3 (seit 2013) werden sie zusammen mit PFC-Emissionen obligatorisch eingeschlossen.

(81)

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2019:120:FULL&from=DE

(82)

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019R0331&from=DE

(83)

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019R0856&from=DE

(84)

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019R1122&from=DE

(85)

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019R0007

(86)

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32018R2066

(87)

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32018R2067&from=DE

(88)

Für den Zeitraum von Januar bis August 2019 basieren die Zahlen auf der Mitteilung der Kommission C(2018) 2801 final vom 15.5.2018, abrufbar unter https://ec.europa.eu/clima/sites/clima/files/ets/reform/docs/c_2018_2801_en.pdf .

(89)

Für die Zeiträume September bis Dezember 2019 und Januar bis August 2020 basieren die Zahlen auf der Mitteilung der Kommission C(2019) 3288 final, abrufbar unter https://ec.europa.eu/clima/sites/clima/files/ets/reform/docs/c_2019_3288_en.pdf .

(90)

Ein Teil der Beiträge der Mitgliedstaaten zur MSR im Jahr 2020 wird nach der Veröffentlichung des Überschussindikators 2020 bestimmt.

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