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Documento 52019AP0432

    P8_TA(2019)0432 Gedeckte Schuldverschreibungen und öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU (COM(2018)0094 — C8-0113/2018 — 2018/0043(COD)) P8_TC1-COD(2018)0043 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 18. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU

    ABl. C 158 vom 30.4.2021, p. 1002—1004 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.4.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 158/1002


    P8_TA(2019)0432

    Gedeckte Schuldverschreibungen und öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen ***I

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU (COM(2018)0094 — C8-0113/2018 — 2018/0043(COD))

    (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

    (2021/C 158/76)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0094),

    gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 53 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage dem Parlament der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0113/2018),

    unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

    gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 114

    unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2018 (1),

    unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. März 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

    gestützt auf die Artikel 59 und 39 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0390/2018),

    1.

    legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

    2.

    nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

    3.

    fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

    4.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

    (1)  ABl. C 367 vom 10.10.2018, S. 56.


    P8_TC1-COD(2018)0043

    Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 18. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU

    (Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie (EU) 2019/2162.)


    ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

    Erklärung zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 in Bezug auf Liquiditätsdeckungsanforderungen an Kreditinstitute

    Die Anforderung eines eigenen Liquiditätspuffers für gedeckte Schuldverschreibungen nach Artikel 16 des Vorschlags für [eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU] könnte zu einer Überschneidung mit der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 dargelegten Anforderung an Kreditinstitute führen, einen allgemeinen Liquiditätspuffer vorzuhalten.

    Um diese Überschneidung zu vermeiden und gleichzeitig sicherzustellen, dass auch in der der Liquiditätsdeckungsquote unterliegenden Phase ein eigener Liquiditätspuffer für gedeckte Schuldverschreibungen angewandt wird, ist die Kommission bereit, die Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 dahingehend zu ändern, dass der besonderen Situation der gedeckten Schuldverschreibungen Rechnung getragen wird. Die einschlägige Änderung sollte rechtzeitig angenommen werden, damit sie vor dem Geltungsbeginn der Richtlinie über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen in Kraft treten kann.


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