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Document 52019AP0407

P8_TA(2019)0407 Programm „Rechte und Werte“ ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Rechte und Werte“ (COM(2018)0383 — C8-0234/2018 — 2018/0207(COD)) P8_TC1-COD(2018)0207 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“

ABl. C 158 vom 30.4.2021, p. 517–535 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 158/517


P8_TA(2019)0407

Programm „Rechte und Werte“ ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Rechte und Werte“ (COM(2018)0383 — C8-0234/2018 — 2018/0207(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2021/C 158/54)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0383),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 16 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2 sowie die Artikel 24, 167 und 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0234/2018),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. Oktober 2018 (1),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 10. Oktober 2018 (2),

unter Hinweis auf das Schreiben seines Präsidenten vom 25. Januar 2019 an die Ausschussvorsitze über die Herangehensweise des Parlaments an die mit dem mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für die Zeit nach 2020 zusammenhängenden bereichsspezifischen Programme,

unter Hinweis auf das Schreiben des Rates vom 1. April 2019 an den Präsidenten des Europäischen Parlaments zur Bestätigung des während der Verhandlungen zwischen den Mitgesetzgebern erreichten übereinstimmenden Verständnisses,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter, des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A8-0468/2018),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (3);

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 178.

(2)  ABl. C 461 vom 21.12.2018, S. 196.

(3)  Dieser Standpunkt ersetzt die am 17. Januar 2019 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P8_TA(2019)0040).


P8_TC1-COD(2018)0207

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 24, Artikel 167 und Artikel 168,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) heißt es: „Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.“ Weiter heißt es in Artikel 3: „Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern“. […] „Sie wahrt den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt und sorgt für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas“. Diese Werte finden ihre Bestätigung und ihren Ausdruck in den Rechten, Freiheiten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankert sind.

(2)

Diese Rechte und Werte müssen weiter tatkräftig gepflegt, geschützt, gefördert und durchgesetzt werden, sie müssen von den Bürgern und Völkern geteilt werden, und sie müssen im Mittelpunkt des mit der Union verfolgten Projekts stehen , da sich eine Verschlechterung des Schutzes dieser Rechte und Werte in gleich welchem Mitgliedstaat nachteilig auf die gesamte Union auswirken kann . Daher wird im Unionshaushalt ein neuer Fonds für Justiz, Rechte und Werte eingerichtet, in dem die Programme „ Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ und „Justiz“ zusammengeführt werden. In einer Zeit, in der die Gesellschaft in Europa mit Extremismus, Radikalisierung und Spaltung konfrontiert ist und der Handlungsspielraum der unabhängigen Zivilgesellschaft kleiner wird , ist es wichtiger denn je, die Justiz, die Rechte und die Werte der EU — wie Menschenrechte, Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit — zu fördern, zu stärken und zu verteidigen. Dies hat tiefgreifende, unmittelbare Auswirkungen auf das politische, gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben in der Union. Als Teil des neuen Fonds wird mit dem Programm „Justiz“ der Ausbau des Rechtsraums der Europäischen Union , der auf der Rechtsstaatlichkeit, der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, gegenseitiger Anerkennung und gegenseitigem Vertrauen, dem Zugang zur Justiz und der grenzübergreifenden Zusammenarbeit beruht, auch künftig unterstützt. Im Programm „ Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ werden das Programm „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ 2014–2020, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingerichtet wurde, und das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates (5) (im Folgenden „Vorgängerprogramme“) zusammengeführt.

(3)

Der Fonds für Justiz, Rechte und Werte und seine beiden Finanzierungsprogramme wenden sich ▌an Personen und Organisationen, die dazu beitragen, die gemeinsamen Werte der Union, die Rechte , die Gleichstellung und die reiche Vielfalt in der Union lebendig und dynamisch zu gestalten. Ziel ist letztlich die Herausbildung und Bewahrung einer Gesellschaft, die auf Rechte, Gleichberechtigung, Offenheit, Pluralismus, Inklusion und Demokratie gestützt ist. Hierzu zählt eine lebendige und mündige Zivilgesellschaft, die Bürgerinnen und Bürger auf der Grundlage der gemeinsamen Werte und Geschichte der Union und des gemeinsamen geistigen Erbes der Union zu demokratischem, staatsbürgerlichem und sozialem Engagement anregt und die reiche Vielfalt der Gesellschaft Europas pflegt . Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union schreibt vor, dass die Organe der Union einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit der Zivilgesellschaft pflegen und den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit geben, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen.

(3a)

Es sollte ein regelmäßiger, offener und transparenter Dialog mit den Begünstigten des Programms und anderen relevanten Akteuren auf den Weg gebracht werden. Hierzu sollte eine Gruppe für den Dialog mit der Zivilgesellschaft eingerichtet werden. Die Gruppe für den Dialog mit der Zivilgesellschaft sollte ein offenes und informelles Diskussionsforum sein und zum Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren sowie zu den Diskussionen über politische Entwicklungen innerhalb der Programmbereiche und -ziele und in den damit verbundenen Bereichen beitragen. Die Gruppe für den Dialog mit der Zivilgesellschaft sollte keine Verantwortung für die Programmverwaltung haben.

(4)

Mit dem Programm ▌sollen Synergieeffekte ermöglicht werden, um Herausforderungen im Zusammenhang mit der Förderung und dem Schutz der gemeinsamen Werte der Union zu bewältigen, und um eine kritische Masse zu erreichen, sodass in diesem Bereich konkrete Ergebnisse erzielt werden können. Erreicht werden soll dies auf der Grundlage der positiven Erfahrungen mit den Vorläuferprogrammen und mit deren Weiterentwicklung . Dadurch wird es möglich, das Synergiepotenzial voll auszuschöpfen, die betroffenen Politikbereiche wirksamer zu unterstützen und ihr Potenzial zu erhöhen , Personen und die Zivilgesellschaft zu erreichen, wobei eine ausgewogene geografische Verteilung angestrebt wird. Im Sinne einer erfolgreichen Durchführung sollte das Programm dem besonderen Charakter der verschiedenen Politikbereiche, ihren verschiedenen Zielgruppen und ihrem besonderen Bedarf durch ein maßgeschneidertes und zielgerichtetes Konzept Rechnung tragen.

(4a)

Die uneingeschränkte Achtung und Förderung der Rechtsstaatlichkeit und Demokratie sind von grundlegender Bedeutung, um das Vertrauen der Bürger in die Union zu stärken und das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten zu wahren. Durch die Förderung von Rechten und Werten leistet das Programm einen Beitrag zum Aufbau einer demokratischeren Union, zur Achtung der Rechtsstaatlichkeit und zum demokratischen Dialog, zur Transparenz und zur verantwortungsvollen Verwaltung, auch in Fällen, in denen der Handlungsspielraum für die Zivilgesellschaft abnimmt.

(5)

Um die Europäische Union ihren Bürgerinnen und Bürgern näherzubringen und die demokratische Teilhabe zu stärken , sind eine Vielzahl verschiedener Maßnahmen und koordinierte Anstrengungen erforderlich. Die Unionsbürgerschaft und die europäische Identität sollten entwickelt und gefördert werden, indem das Verständnis der Bürger für die Politikgestaltung gestärkt und das bürgerschaftliche Engagement bei den Maßnahmen der Union gefördert wird. Werden Bürgerinnen und Bürgern in Städtepartnerschaftsprojekten oder Netzen von Städtepartnerschaften miteinander in Kontakt gebracht und die lokal, regional, national und transnational tätige Organisationen der Zivilgesellschaft in den Programmbereichen unterstützt, so wird ebenfalls dazu beigetragen, das Engagement der Bürgerinnen und Bürger in der Gesellschaft und damit auch ihre tatkräftige Beteiligung am demokratischen Leben der Union zu verstärken. Mit der Unterstützung von Aktivitäten, die das gegenseitige Verständnis, den interkulturellen Dialog , die kulturelle und sprachliche Vielfalt, ▌ die soziale Inklusion und die Achtung des anderen fördern, werden gleichzeitig das Zugehörigkeitsgefühl zur Union und die auf einer europäischen Identität beruhende gemeinsame Unionsbürgerschaft gestärkt, die auf dem gemeinsamen Verständnis der gemeinsamen Werte, Kultur und Geschichte Europas und des gemeinsamen Erbes Europas beruhen. Die Förderung eines größeren Zugehörigkeitsgefühls zur Union und die Förderung der Werte der Union ist bei den Bürgerinnen und Bürgern, die in Gebieten in äußerster Randlage der Union leben, aufgrund ihrer Abgelegenheit und der Entfernung vom europäischen Festland besonders wichtig.

(6)

Gedenkveranstaltungen und eine kritische Reflexion des geistigen Erbes Europas sind notwendig, um den Bürgerinnen und Bürgern und insbesondere jungen Menschen ihre gemeinsame Geschichte und ihre gemeinsamen Werte als Grundlage für eine gemeinsame Zukunft ▌zu vermitteln. Gedenkveranstaltungen sollten sich mit den Ursachen totalitärer Regime in der neueren und neuesten Geschichte Europas befassen — insbesondere mit dem Nationalsozialismus, der zum Holocaust führte, dem Faschismus, dem Stalinismus und totalitären kommunistischen Regimen — und der Opfer ihrer Verbrechen ist zu gedenken. Sie sollten auch Aktivitäten zu anderen prägenden Momenten der jüngeren Geschichte Europas umfassen. Die Relevanz historischer, gesellschaftlicher , kultureller und interkultureller Aspekte sollte ebenso berücksichtigt werden , damit eine europäische Identität auf der Grundlage gemeinsamer Werte geschaffen wird und ein Zugehörigkeitsgefühl entstehen kann.

(7)

Die Bürgerinnen und Bürger sollten ihre sich aus der Unionsbürgerschaft ableitenden Rechte besser kennen, und sie sollten keine Scheu haben, in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen, dort zu leben, zu studieren, zu arbeiten oder Freiwilligenarbeit zu leisten; sie sollten sich imstande sehen, unabhängig davon, wo sie sich gerade in der Union befinden, alle Rechte aus der Unionsbürgerschaft ohne Diskriminierung zu genießen und wahrzunehmen, sie sollten darauf vertrauen können, dass sie ihre Rechte gleichberechtigt wahrnehmen dürfen und darauf, dass ihre Rechte uneingeschränkt durchsetzbar und geschützt sind. Die Zivilgesellschaft muss in ihrem Bemühen um die Förderung und den Schutz der in Artikel 2 EUV verankerten ▌Werte der Union , die Sensibilisierung für diese Werte und in ihrem Beitrag zur konkreten Wahrnehmung der durch Unionsrecht verliehenen Rechte unterstützt werden.

(8)

Die Geschlechtergleichstellung gehört zu den Grundwerten und den Zielen der Europäischen Union. Insgesamt sind bei der Geschlechtergleichstellung jedoch keine Fortschritte zu verzeichnen. Die Diskriminierung und Ungleichbehandlung von Frauen und Mädchen sowie verschiedene Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen verletzen ihre Grundrechte und verhindern ihre volle politische, soziale und wirtschaftliche Teilhabe in der Gesellschaft. Zudem stehen politische, strukturelle und kulturelle Barrieren einer echten Gleichstellung der Geschlechter entgegen. Die Förderung und durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung in allen Tätigkeitsbereichen ist daher eine zentrale Aufgabe der Union; sie ist eine Triebfeder für das Wirtschaftswachstum und die soziale Entwicklung und sollte durch das Programm unterstützt werden. Von besonderer Bedeutung sind die aktive Bekämpfung von Stereotypen und die Bekämpfung der stillen und intersektionellen Diskriminierung. Der gleichberechtigte Zugang zu Arbeit, die gleichberechtigte Teilhabe am Arbeitsmarkt und die Beseitigung von Hindernissen für die Laufbahnentwicklung in allen Bereichen, z. B. in der Justiz, in den MINT-Bereichen (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik) bilden das Fundament für die Geschlechtergleichstellung. Ein weiterer Schwerpunkt sollte auf die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und auf die gleichberechtigte Verteilung unbezahlter Haushalts- und Betreuungsarbeit für Kinder, ältere Menschen und andere abhängige Personen zwischen Männern und Frauen gelegt werden, die nach wie vor die Grundlagen für die gleichberechtigte wirtschaftliche Unabhängigkeit und Teilhabe bilden und untrennbar mit der Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern verbunden sind.

(9)

Geschlechtsspezifische Gewalt und Gewalt gegen gefährdete Gruppen ( Kinder, Jugendliche sowie andere gefährdete Gruppen wie LGBTQI-Personen und Menschen mit Behinderungen) stellen eine schwere Verletzung der Grundrechte dar und treten überall in der Union in allen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Zusammenhängen auf – mit gravierenden Auswirkungen auf die körperliche und geistige Gesundheit der Opfer und auf die Gesellschaft insgesamt. Frauen sind sowohl im häuslichen Umfeld als auch in der Öffentlichkeit am stärksten von geschlechtsspezifischer Gewalt und Belästigung betroffen. Daher ist die Bekämpfung dieser Art von Gewalt ein wesentlicher Faktor bei der Förderung der Geschlechtergleichstellung. Im Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) ist „Gewalt gegen Frauen“ als „alle Handlungen geschlechtsspezifischer Gewalt“ definiert, „die zu körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schäden oder Leiden bei Frauen führen oder führen können, einschließlich der Androhung solcher Handlungen, der Nötigung oder der willkürlichen Freiheitsentziehung, sei es im öffentlichen oder privaten Leben“. Für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt ist ein mehrdimensionaler Ansatz erforderlich, der rechtliche, wirtschaftliche, bildungsbezogene und gesundheitliche Aspekte umfasst. Gegen geschlechtsspezifische Stereotype muss zudem bereits von frühester Kindheit an konkret vorgegangen werden, genauso wie gegen sämtliche Formen von Hetze und Online-Gewalt. In diesem Zusammenhang ist es nach wie vor unbedingt erforderlich, Frauenrechtsorganisationen und andere in diesem Bereich tätige Akteure zu unterstützen. Kinder, Jugendliche und andere gefährdete Gruppen wie LGBTQI-Personen und Menschen mit Behinderungen sind ebenfalls einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Gewalt zu erfahren, vor allem in der Familie und in engen Beziehungen. Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die Rechte der ▌ gefährdeten Personen — insbesondere die Rechte der Kinder (unter anderem der Waisenkinder, der durch Straftaten in der Familie zu Waisen gewordenen Kinder und anderer besonders schutzbedürftiger Gruppen von Kindern) – zu fördern und zu ihrem Schutz beizutragen und sicherzustellen, dass ihr Recht auf Entwicklung und Würde gewahrt wird. Die Bekämpfung aller Formen von Gewalt, insbesondere der geschlechtsspezifischen Gewalt, die Förderung der Verhütung dieser Gewalt und der Schutz sowie die Unterstützung der Opfer sind Prioritäten der Union, die zur Wahrung der Grundrechte des Einzelnen und zur Gleichstellung der Geschlechter beitragen. Diese Prioritäten sollten durch das Programm unterstützt werden.

(10)

Ein starker politischer Wille und ein abgestimmtes Handeln auf der Grundlage der Methoden und Ergebnisse früherer Daphne-Programme, des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ sowie des Programms „Justiz“ sind erforderlich, um jegliche Form von Gewalt zu verhindern und zu bekämpfen und die Opfer zu schützen. Insbesondere das Programm „Daphne“, aus dem Opfer von Gewalt und Maßnahmen zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen, Kinder und Jugendliche unterstützt werden, hat sich seit seiner Einführung 1997 als echter Erfolg erwiesen — sowohl hinsichtlich seiner Popularität bei den Akteuren (Behörden, akademische Einrichtungen und nichtstaatliche Organisationen) als auch hinsichtlich der Wirksamkeit der finanzierten Projekte. Finanziert wurden Sensibilisierungsprojekte, Opferhilfe-Projekte und Projekte zur Unterstützung der Arbeit von zivilgesellschaftlichen Organisationen ▌vor Ort. Das Programm richtete sich gegen alle Formen der Gewalt, z. B. häusliche Gewalt, sexuelle Gewalt, Menschenhandel, beharrliche Nachstellung und schädliche traditionelle Praktiken wie die Verstümmelung weiblicher Genitalien sowie gegen neue Formen der Gewalt wie Mobbing und Belästigung im Internet.

Es ist daher wichtig, dass all diese Maßnahmen weitergeführt werden , dass eine unabhängige Mittelzuweisung für Daphne erfolgt und dass die bisherigen Ergebnisse und Erkenntnisse bei der Durchführung des Programms gebührend berücksichtigt werden.

(11)

Das Diskriminierungsverbot gehört zu den Grundprinzipien der Union. Artikel 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung vor. Das Diskriminierungsverbot ist auch in Artikel 21 der Charta verankert. Den besonderen Merkmalen der verschiedenen Diskriminierungsformen , einschließlich direkter, indirekter und struktureller Diskriminierung, sollte Rechnung getragen werden, und zur Verhütung und Bekämpfung der Diskriminierung aus einem oder mehreren Gründen sollten entsprechende Maßnahmen ausgearbeitet werden. Aus dem Programm sollten Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung jedweder Form von Diskriminierung, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Afrophobie, Antisemitismus, Antiziganismus, Hass gegen Muslime und anderen Formen der Intoleranz, einschließlich Homophobie, Biphobie, Transphobie und Interphobie und anderer Formen der Intoleranz aufgrund der Geschlechteridentität — sowohl online als auch offline — gegenüber Personen, die Minderheiten angehören, unterstützt werden , wobei auch die Mehrfachdiskriminierung zu berücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang sollte auch der Prävention und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt, Hass, Segregation und Stigmatisierung sowie der Bekämpfung von Mobbing, Belästigung und intoleranter Behandlung besonderes Augenmerk gewidmet werden. Das Programm sollte in einer sich gegenseitig verstärkenden Weise mit anderen Tätigkeiten der Union, die dieselben Ziele verfolgen, durchgeführt werden, insbesondere mit den Maßnahmen, die in der Mitteilung der Kommission vom 5. April 2011 mit dem Titel „EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020“10 und in der Empfehlung des Rates vom 9. Dezember 2013 für wirksame Maßnahmen zur Integration der Roma in den Mitgliedstaaten (6) genannt werden.

(12)

Durch gesellschaftliche und umgebungsbedingte Barrieren sowie mangelnde Barrierefreiheit werden Menschen mit Behinderungen daran gehindert, sich in vollem Umfang, wirksam und gleichberechtigt in die Gesellschaft einzubringen. Menschen mit Behinderungen haben es u. a. schwerer beim Zugang zum Arbeitsmarkt, zu inkludierender und hochwertiger Bildung, zu kulturellen Initiativen und Medien oder bei der Ausübung ihrer politischen Rechte und sind somit häufiger von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht. Als Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) haben sich die Union und alle ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten. Die Bestimmungen des UNCRPD sind Bestandteil der Rechtsordnung der Union geworden.

(13)

Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation (Recht auf Privatsphäre) ist ein Grundrecht, das in Artikel 7 der Charta der Grundrechte verankert ist. Der Schutz personenbezogener Daten ist als Grundrecht in Artikel 8 der Charta der Grundrechte und in Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgeschrieben. Die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten wird von unabhängigen Aufsichtsbehörden kontrolliert. Das Datenschutzrecht der Union und insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) enthalten Bestimmungen, mit denen das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten wirksam gewährleistet wird. Diese Rechtsinstrumente betrauen die nationalen Datenschutzbehörden mit der Aufgabe, die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sensibilisieren und sie darüber aufzuklären. Angesichts der Bedeutung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten in Zeiten raschen technologischen Wandels sollte die Union in der Lage sein, Sensibilisierungsmaßnahmen, Studien und andere einschlägige Maßnahmen durchzuführen , unter anderem, indem sie Organisationen der Zivilgesellschaft, die sich für den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit den Normen der Union einsetzen, unterstützen.

(14)

Artikel 24 AEUV verpflichtet das Europäische Parlament und den Rat, Bestimmungen über die Verfahren und Bedingungen zu erlassen, die für eine Bürgerinitiative im Sinne von Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union erforderlich sind. Dies ist mit der Verordnung [(EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9)] geschehen. Aus dem Programm sollte die technische und organisatorische Unterstützung für die Durchführung der Verordnung [(EU) Nr. 211/2011] und damit die Unterstützung der Bürger bei der Ausübung ihres Rechts, europäische Bürgerinitiativen vorzuschlagen und zu unterstützen, finanziert werden.

(15)

Bei allen Tätigkeiten im Rahmen des Programms sollte im Einklang mit den Artikeln 8 und 10 AEUV auf die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung hingewirkt werden. Bei der Zwischenevaluierung und der abschließenden Evaluierung des Programms sollten die geschlechtsspezifischen Auswirkungen bewertet werden, um beurteilen zu können, inwieweit das Programm zur Geschlechtergleichstellung beiträgt, und um zu prüfen, ob es unbeabsichtigte negative Auswirkungen auf die Geschlechtergleichstellung hat. In diesem Zusammenhang und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Art und Größe der Tätigkeiten der verschiedenen Programmbereiche ist es wichtig, dass die von den Projektträgern gesammelten individuellen Daten nach Geschlecht aufgeschlüsselt werden, wann immer dies möglich ist. Es ist auch wichtig, die Antragsteller darüber zu informieren, wie die Geschlechtergleichstellung berücksichtigt werden kann, einschließlich der Nutzung von Instrumenten für die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung, etwa durch die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung und, soweit erforderlich, Bewertungen der geschlechtsspezifischen Auswirkungen. Bei der Konsultation von Sachverständigen und Interessengruppen sollte ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis berücksichtigt werden.

(16)

Die Union ist nach Artikel 3 Absatz 3 EUV verpflichtet, den Schutz der Rechte des Kindes im Einklang mit Artikel 24 der Charta und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes zu fördern.

(17)

Im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über die Gleichbehandlung richten die Mitgliedstaaten unabhängige Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung („Gleichbehandlungsstellen“) ein, um Diskriminierung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft und des Geschlechts zu bekämpfen. Viele Mitgliedstaaten sind jedoch über diese Anforderungen hinausgegangen und haben sichergestellt, dass Gleichbehandlungsstellen auch gegen Diskriminierung aus anderen Gründen, beispielsweise aus Gründen der Sprache, des Alters, der Geschlechtsmerkmale, der Geschlechteridentität und der Geschlechtervielfalt, der Religion oder der Weltanschauung oder einer Behinderung, vorgehen können. Gleichbehandlungsstellen kommt eine entscheidende Aufgabe zu, wenn es darum geht, Gleichstellung zu fördern und die wirksame Anwendung der Gleichbehandlungsvorschriften insbesondere durch unabhängige Unterstützung von Diskriminierungsopfern, unabhängige Untersuchungen zu Diskriminierung, unabhängige Berichte und Empfehlungen zu Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierung in ihrem Land zu gewährleisten. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Arbeit der Gleichbehandlungsstellen auf Unionsebene entsprechend koordiniert wird. 2007 wurde das EQUINET eingerichtet. Seine Mitglieder sind die nationalen Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung nach den Richtlinien 2000/43/EG (10) und 2004/113/EG (11) des Rates und den Richtlinien 2006/54/EG (12) und 2010/41/EU (13) des Europäischen Parlaments und des Rates. Am 22. Juni 2018 verabschiedete die Kommission ihre Empfehlung zu Standards für Gleichstellungsstellen, in der das Mandat, die Unabhängigkeit, die Wirksamkeit sowie die Koordinierung und Zusammenarbeit von Gleichstellungsstellen behandelt werden. Das EQUINET nimmt insofern eine besondere Stellung ein, als es die einzige Einrichtung ist, die für die Koordinierung der Tätigkeiten der Gleichbehandlungsstellen Sorge trägt. Diese Koordinierungstätigkeit des EQUINET ist für die ordnungsgemäße Umsetzung der Antidiskriminierungsvorschriften der Union in den Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung und sollte durch das Programm unterstützt werden.

(17a)

Um die benutzerfreundliche Zugänglichkeit zu erhöhen und unparteiische Beratung sowie praktische Informationen zu allen Aspekten des Programms zu bieten, können in den Mitgliedstaaten Kontaktstellen eingerichtet werden, die sowohl Empfängern als auch Antragstellern Unterstützung leisten. Die Kontaktstellen für das Programm sollten ihre Aufgaben unabhängig wahrnehmen können, und ihre Entscheidungsverfahren sollten keinerlei staatlichen Einflussnahme unterliegen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die am besten geeignete Verwaltung der Kontaktstellen für das Programm zu wählen, unter anderem auch über Behörden, Organisationen der Zivilgesellschaft oder deren Konsortien. Die Kontaktstellen für das Programm sollten keinerlei Verantwortung für die Projektauswahl tragen.

(18)

Unabhängige Menschenrechtsgremien sowie Organisationen der Zivilgesellschaft übernehmen eine wesentliche Aufgabe bei der Förderung und dem Schutz der in Artikel 2 EUV verankerten gemeinsamen Werte der Union und der Sensibilisierung für diese Werte sowie im Hinblick auf die konkrete Wahrnehmung der im Unionsrecht, u. a. in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, verankerten Rechte. Im Sinne der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19.  April 2018 sind eine bessere Mittelausstattung und eine angemessene finanzielle Unterstützung von entscheidender Bedeutung für die Schaffung eines günstigen und nachhaltigen Umfelds, in dem zivilgesellschaftliche Organisationen ihre Bedeutung stärken und ihre Aufgaben unabhängig und wirksam wahrnehmen können. In Ergänzung der Anstrengungen auf nationaler Ebene sollten die Unionsmittel daher dazu beitragen, die Kapazitäten der unabhängigen Organisationen der Zivilgesellschaft zu fördern, zu unterstützen und auszubauen, die unter anderem durch Interessenvertretungsaktivitäten wie Rechtsstreitigkeiten, Kampagnen und Kommunikationsmaßnahmen von strategischer Bedeutung sowie sonstige Wächteraktivitäten tatkräftig die Förderung von Werten und ▌Rechten und die strategische Durchsetzung der im Unionsrecht und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte unterstützen, sowie die ▌Werte der Union auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene zu fördern und zu schützen und für diese Werte zu sensibilisieren. Das Programm sollte benutzerfreundlich umgesetzt werden, z. B. durch benutzerfreundliche Anwendungs- und Berichtsverfahren. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Zugänglichkeit zu zivilgesellschaftlichen Organisationen auf transnationaler, nationaler, regionaler und lokaler Ebene, einschließlich lokaler Basisorganisationen der Zivilgesellschaft, sowie der Kapazität der Begünstigten geschenkt werden. Dabei sollte auch die finanzielle Unterstützung für Dritte berücksichtigt werden.

(19)

Die Kommission sollte in den von diesem Programm erfassten Bereichen für die Gesamtkohärenz, Komplementarität und Synergieeffekte mit der Arbeit der Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union — insbesondere dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen oder der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte — sorgen und sich einen Überblick über die Arbeit anderer nationaler und internationaler Akteure verschaffen.

(20)

An dem Programm sollten unter bestimmten Bedingungen die Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, EFTA-Mitglieder, die dem EWR nicht angehören, sowie andere europäische Länder teilnehmen können. Beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, sollten ebenfalls an dem Programm teilnehmen können.

(21)

Damit die Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union effizient zugewiesen werden, ist es erforderlich, für den europäischen Mehrwert aller durchgeführten Maßnahmen und ihre Komplementarität mit den Maßnahmen der Mitgliedstaaten Sorge zu tragen, wobei zugleich Kohärenz, Komplementarität und Synergieeffekte mit Finanzierungsprogrammen angestrebt werden sollten, mit denen Politikbereiche gefördert werden, zu denen ein enger Bezug besteht, insbesondere mit dem Fonds für Justiz, Rechte und Werte — und somit mit dem Programm „Justiz“ — sowie mit dem Programm „Kreatives Europa“ und dem Programm „Erasmus+“, um das Potenzial kulturbezogener Überschneidungen in den Bereichen Kultur, Medien, Kunst, Bildung und Kreativität auszuschöpfen. Es müssen Synergieeffekte mit anderen europäischen Finanzierungsprogrammen, insbesondere in den Bereichen Beschäftigung , Bekämpfung sozialer Ausgrenzung (besonders unter Rückgriff auf den Europäischen Sozialfonds Plus), Binnenmarkt, Unternehmen, Jugend, Gesundheit, Bürgerschaft, Justiz, Migration, Sicherheit, Forschung, Innovation, Technologie, Industrie, Kohäsionspolitik, Tourismus, Außenbeziehungen, Handel und nachhaltige Entwicklung geschaffen werden.

(22)

Mit dieser Verordnung wird für das Programm „ Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von [Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (14) — Bezugnahme aktualisieren, falls eine neue interinstitutionelle Vereinbarung geschlossen wird] bilden soll.

(23)

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. [neue Haushaltsordnung] (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf dieses Programm Anwendung. In ihr ist der Vollzug des Unionshaushalts geregelt, etwa mittels Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirektem Haushaltsvollzug, finanzieller Unterstützung, Finanzinstrumenten und Haushaltsgarantien.

(24)

Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten anhand dessen ausgewählt werden, ob mit ihnen die spezifischen Ziele der Maßnahmen verwirklicht und Ergebnisse erzielt werden können, wobei insbesondere die Kontrollkosten, der Verwaltungsaufwand, die Kapazität der einschlägigen Interessenträger und der potenziellen Begünstigten und das erwartete Risiko, dass Vorschriften nicht eingehalten werden, berücksichtigt werden sollten. Dabei sind auch Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie Finanzierungen zu berücksichtigen, die nicht mit Kosten gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung verbunden sind.

(24a)

Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates  (15) , der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates  (16) , der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates  (17) und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates  (18) sind die finanziellen Interessen der Union zu schützen, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und je nach Sachlage verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Verwaltungsuntersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates  (19) kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten untersuchen und ahnden. Gemäß der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (im Folgenden „Rechnungshof“) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass gleichwertige Rechte auch von an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gewährt werden.

(25)

Was die Umsetzung der spezifischen Ziele im Zusammenhang mit der Förderung der Geschlechtergleichstellung, der Rechte, der Beteiligung und der Teilhabe der Bürger am demokratischen Leben der Union auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene und der Bekämpfung von Gewalt anbelangt, steht Drittländern, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, ▌die Teilnahme an Unionsprogrammen im Rahmen der Zusammenarbeit nach Maßgabe des EWR-Abkommens offen, wonach die Durchführung der Programme durch einen Beschluss gemäß dem EWR-Abkommen vorgesehen ist. Die Teilnahme von Drittländern ist auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente möglich. In diese Verordnung sollte eine spezifische Bestimmung aufgenommen werden, mit der dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Rechnungshof die erforderlichen Rechte und der Zugang gewährt werden, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen.

(26)

Die vom Europäischen Parlament und vom Rat auf der Grundlage von Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommenen horizontalen Finanzvorschriften finden auf diese Verordnung Anwendung. Durch diese Vorschriften, die in der Haushaltsordnung niedergelegt sind, werden insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder und indirekte Mittelverwaltung festgelegt und wird die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure geregelt. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz des Unionshaushalts im Fall genereller Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatssystem in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine Grundvoraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist.

(26a)

Mit dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Unionshaushalts im Fall genereller Mängel in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten soll die Union in die Lage versetzt werden, ihren Haushalt besser zu schützen, wenn die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung oder die finanziellen Interessen der Union durch Schwächen im Bereich der Rechtsstaatlichkeit beeinträchtigt werden oder bedroht sind. Mit diesem Vorschlag soll das Programm „Rechte und Werte“ ergänzt werden, das einem anderen Zweck dient, nämlich der Finanzierung von Strategien im Einklang mit den Grundrechten und den europäischen Werten, bei denen das Leben der Menschen und ihre Beteiligung im Mittelpunkt stehen.

(27)

Gemäß [Bezugnahme bei Bedarf entsprechend dem neuen Beschluss über die ÜLG aktualisieren: Artikel 94 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates (20)] können natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets (ÜLG) vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden. Die Einschränkungen, die sich aus der Abgelegenheit der ÜLG ergeben, müssen bei der Durchführung des Programms berücksichtigt werden, und ihre wirksame Teilnahme am Programm muss überwacht und regelmäßig bewertet werden.

(28)

Da es sehr wichtig ist, den Klimawandel im Einklang mit den Zusagen der Union zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris und zur Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung einzudämmen, soll mit dem Programm dazu beigetragen werden, in allen Politikbereichen Klimaschutzmaßnahmen zu treffen und das übergreifende Ziel zu erreichen, während der Laufzeit des MFR 2021–2027 mit 25 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt auf die Verwirklichung von Klimaschutzzielen hinzuwirken und möglichst bald, spätestens jedoch 2027, das Ziel zu erreichen, jährlich 30 % für diesen Zweck zu verwenden . Entsprechende Maßnahmen werden bei der Ausarbeitung und Durchführung des Programms ermittelt und im Zuge seiner Halbzeitevaluierung neu bewertet.

(29)

Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 ist es erforderlich, dieses Programm auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, vermieden werden sollen. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms vor Ort umfassen.

(30)

Um ▌diese Verordnung mit Blick auf die Durchführung des Programms und die wirksame Bewertung seiner Fortschritte bei der Verwirklichung seiner Ziele zu ergänzen , sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Arbeitsprogramme gemäß Artikel 13 und der in den Artikeln 14 und 16 und Anhang II genannten Indikatoren zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016* über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

 

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird das Programm „ Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ (im Folgenden „Programm“) aufgestellt.

In ihr werden die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021–2027 und die Formen der Unionsfinanzierung geregelt und die Finanzierungsbestimmungen niedergelegt.

Artikel 2

Ziele des Programms

(1)   Das ▌Programm zielt allgemein —  insbesondere durch die Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen und anderer Interessenträger, die auf lokaler, regionaler und transnationaler Ebene tätig sind, und durch die Förderung der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und der demokratischen Teilhabe  — auf den Schutz und die Förderung der in den Verträgen der Union , der Charta und den geltenden internationalen Menschenrechtskonventionen verankerten Rechte und Werte ab, um eine tragfähige Basis für eine offene, auf Rechten beruhende, demokratische , gleichberechtigte und inkludierende Gesellschaft auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit in Europa zu sichern und weiterzuentwickeln .

(2)   Im Rahmen der allgemeinen Zielsetzung nach Absatz 1 werden mit dem Programm die folgenden spezifischen Ziele verfolgt, die bestimmten Aktionsbereichen entsprechen:

-a)

Schutz und Förderung der Werte der Union (Aktionsbereich Werte der Union),

a)

Förderung der Rechte, des Diskriminierungsverbots, der Gleichstellung , einschließlich der Geschlechtergleichstellung, und Voranbringen der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und des Diskriminierungsverbots; (Aktionsbereich Gleichstellung, Rechte und Geschlechtergleichstellung ),

b)

Förderung der Bürgerbeteiligung und der Teilhabe am demokratischen Leben der Union sowie des Austauschs zwischen den Bürgerinnen und Bürgern verschiedener Mitgliedstaaten und Sensibilisierung für die gemeinsame Geschichte Europas (Aktionsbereich Bürgerbeteiligung und Teilhabe);

c)

Bekämpfung von Gewalt , einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt (Aktionsbereich Daphne).

Artikel 2a

Aktionsbereich Werte der Union

Im Rahmen des allgemeinen Ziels nach Artikel 2 Absatz 1 und des spezifischen Ziels nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe -a konzentriert sich das Programm auf den Schutz und die Förderung der Rechte und die Sensibilisierung für die Rechte, indem Organisationen der Zivilgesellschaft finanziell unterstützt werden, die diese Rechte auf lokaler, regionaler und transnationaler Ebene fördern und pflegen, wodurch auch die Werte der Union und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit verstärkt geschützt und gefördert werden und zum Aufbau einer demokratischeren Union, zum demokratischen Dialog, zu Transparenz und zu verantwortungsvoller Verwaltung beigetragen wird.

Artikel 3

Aktionsbereich Gleichstellung, Rechte und Geschlechtergleichstellung

Im Rahmen des in Artikel 2 Absatz 1 genannten allgemeinen Ziels und des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Ziels konzentriert sich das Programm auf Folgendes:

a)

Förderung der Gleichstellung und Prävention und Bekämpfung von Ungleichheit und Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung und Achtung des Grundsatzes des Diskriminierungsverbots aus den in Artikel 21 der Charta genannten Gründen ;

b)

Unterstützung, Voranbringen und Umsetzung umfassender Strategien:

i)

Förderung der uneingeschränkten Wahrnehmung der Rechte durch Frauen, der Geschlechtergleichstellung, einschließlich der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, der Stärkung der Position der Frau in der Gesellschaft und der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung;

ii)

Förderung des Diskriminierungsverbots und seiner durchgängigen Berücksichtigung;

iii)

Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und jeglicher Form von Intoleranz sowohl online als auch offline, einschließlich Homophobie, Biphobie, Transphobie und Interphobie sowie Intoleranz aufgrund der Geschlechteridentität;

iv)

Schutz und Förderung der Rechte des Kindes;

v)

Schutz und Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen;

ba)

Schutz und Förderung der Unionsbürgerschaftsrechte und des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten.

Artikel 4

Aktionsbereich Bürgerbeteiligung und Teilhabe

Im Rahmen des in Artikel 2 Absatz 1 genannten allgemeinen Ziels und des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziels konzentriert sich das Programm auf Folgendes:

a)

Unterstützung von Projekten, mit denen an die Ereignisse in der neueren und neuesten europäischen Geschichte erinnert werden soll, einschließlich der Ursachen und Folgen autoritärer und totalitärer Regime, und mit denen die Unionsbürger für ihre gemeinsame Geschichte und Kultur, ihr gemeinsames Kulturerbe und ihre gemeinsamen Werte sensibilisiert werden sollen, wodurch ihr Informationsstand ▌über die Union , ihre Anfänge, ihren Zweck, ihre Vielfalt und ihre Errungenschaften sowie über die große Bedeutung von gegenseitigem Verständnis und gegenseitiger Toleranz verbessert werden;

b)

Förderung der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und der repräsentativen Verbände am demokratischen und bürgerschaftlichen Leben der Union und ihres Beitrags dazu durch Bekanntmachung und öffentlichen Meinungsaustausch in allen Bereichen des Handelns der Union ▌;

ba)

Förderung des Austauschs zwischen den Bürgerinnen und Bürgern verschiedener Länder, insbesondere durch Städtepartnerschaften und Netze von Städtepartnerschaften, sodass sie den Reichtum und die Vielfalt des gemeinsamen Erbes der Union konkret erfassen können und ihnen bewusst wird, dass die gemeinsame Zukunft hierauf gründet.

Artikel 5

Aktionsbereich Daphne

Im Rahmen des in Artikel 2 Absatz 1 genannten allgemeinen Ziels und des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannten spezifischen Ziels konzentriert sich das Programm auf Folgendes:

-a)

Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und Mädchen sowie von häuslicher Gewalt auf allen Ebenen, auch durch Förderung der im Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) festgelegten Normen;

a)

Verhütung und Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt gegen Kinder und Jugendliche ▌sowie Gewalt gegen andere gefährdete Gruppen wie LGBTQI-Personen und Menschen mit Behinderungen ;

b)

Unterstützung und Schutz aller direkten und indirekten Opfer dieser Gewalt , etwa von häuslicher Gewalt in der Familie oder Gewalt in engen Beziehungen, einschließlich der durch Straftaten in der Familie zu Waisen gewordenen Kinder, sowie Unterstützung und Sicherstellung eines unionsweit einheitlichen Niveaus des Schutzes von Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt .

Artikel 6

Mittelausstattung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 1 627 000 000 EUR zu Preisen von 2018 [ 1 834 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen].

(2)   Aus dem in Absatz 1 genannten Betrag werden den folgenden Zielen die folgenden Richtbeträge zugewiesen:

-a)

754 062 000 EUR zu Preisen von 2018 [850 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen] (d. h. 46,34 % der Gesamtfinanzausstattung) für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe -a genannten spezifischen Ziele;

a)

429 372 000  EUR zu Preisen von 2018 [484 000 000 EUR] (d. h. 26,39 % der Gesamtfinanzausstattung) für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und c genannten spezifischen Ziele;

b)

443 566 000  EUR zu Preisen von 2018 [500 000 000 EUR] (d. h. 27,26 % der Gesamtfinanzausstattung) für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziele .

Die Kommission stellt mindestens 50 % der in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben -a und a genannten Beträge für die Unterstützung der Tätigkeiten zivilgesellschaftlicher Organisationen zur Verfügung, wovon mindestens 65 % auf lokale und regionale zivilgesellschaftliche Organisationen entfallen müssen.

Die Kommission darf von den in Anhang -I festgelegten Prozentsätzen, die im Rahmen der Finanzausstattung zugeteilt werden, um höchstens fünf Prozentpunkte abweichen. Erweist es sich als notwendig, diesen Grenzwert zu überschreiten, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte hinsichtlich einer Änderung der im Rahmen der Programmmittel zugeteilten Prozentsätze um fünf bis zehn Prozentpunkte in Anhang -I zu erlassen.

(3)   Der in Absatz 1 genannte Betrag darf für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms eingesetzt werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme, Studien, Sachverständigensitzungen sowie Maßnahmen zur Kommunikation über Prioritäten und Themen, die die allgemeinen Ziele des Programms betreffen.

(4)   Unbeschadet der Haushaltsordnung können Ausgaben für Maßnahmen, die sich aus Projekten des ersten Arbeitsprogramms ergeben, ab dem 1. Januar 2021 förderfähig sein.

(5)   Stellen ein Mitgliedstaat oder die Kommission einen entsprechenden Antrag, so können Mittel, die ihm im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, auf das Programm übertragen werden. Die Kommission setzt diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung ▌ein. Der Einsatz dieser Mittel erfolgt möglichst zugunsten des ▌Mitgliedstaats.

Artikel 7

Mit dem Programm assoziierte Drittländer

(1)   Folgende Länder können am Programm teilnehmen, sofern die Bedingungen erfüllt sind:

a)

Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, nach Maßgabe des EWR-Abkommens;

b)

beitretende Länder, Kandidaten und potenzielle Kandidaten, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

c)

unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallende Länder, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

d)

andere Drittländer nach Maßgabe der in einer spezifischen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des jeweiligen Drittlandes an Unionsprogrammen, sofern in dieser Vereinbarung

ein faires Gleichgewicht zwischen den Beiträgen und dem Nutzen der Teilnahme des Drittlandes an den Unionsprogrammen gewahrt wird;

die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen geregelt wird, einschließlich der Berechnung der Finanzbeiträge zu den jeweiligen Programmen sowie der Verwaltungskosten; diese Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel [21 Absatz 5] der [neuen Haushaltsordnung];

dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Programm eingeräumt wird;

die Rechte der Union, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert werden.

Artikel 8

Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

(1)   Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen, auf die in Artikel  62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt.

(2)   Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden.

(3)   [Beiträge zu einem auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus können das Risiko abdecken, das mit der Einziehung etwaiger von Empfängern geschuldeter Mittel verbunden ist, und gelten als ausreichende Sicherheitsleistung im Sinne der Haushaltsordnung. [Artikel X] der Verordnung XXX [Nachfolgeverordnung der Garantiefondsverordnung] findet Anwendung].

Artikel 9

Art der Maßnahmen

Für eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung kommen Maßnahmen in Betracht, die zur Verwirklichung eines in Artikel 2 aufgeführten spezifischen Ziels beitragen. Insbesondere die in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten kommen für eine Finanzierung infrage.

Artikel 9a

Gruppe für den Dialog mit der Zivilgesellschaft

Die Kommission richtet eine „Gruppe für den Dialog mit der Zivilgesellschaft“ ein, damit ein regelmäßiger, offener und transparenter Dialog mit den Begünstigten des Programms und anderen relevanten Akteuren geführt wird, um Erfahrungen und bewährte Verfahren auszutauschen und politische Entwicklungen in den Programmbereichen und -zielen und den damit verbundenen Bereichen zu erörtern.

KAPITEL II

FINANZHILFEN

Artikel 10

Finanzhilfen

(1)   Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

(2)   Der Bewertungsausschuss kann sich aus externen Sachverständigen zusammensetzen.

Artikel 11

Kumulierte[, ergänzende] und kombinierte Finanzierungen

(1)   Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten haben, können auch einen Beitrag aus anderen Unionsprogrammen, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. [Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus verschiedenen Unionsprogrammen kann anteilsmäßig berechnet werden.]

(2)   Wenn für eine einzige Maßnahme eine finanzielle Unterstützung sowohl aus dem Programm als auch aus den in Artikel 1 der Verordnung (EU) [XX] [Dachverordnung] genannten Fonds mit geteilter Mittelverwaltung gewährt wird, so wird diese Maßnahme gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, einschließlich der Bestimmungen zur Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge, durchgeführt.

(3)   Maßnahmen, die im Rahmen des Programms förderfähig sind und die Bedingungen gemäß Unterabsatz 2 erfüllen, können für eine Finanzierung durch die Fonds mit geteilter Mittelverwaltung in Betracht kommen. In diesem Fall gelten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Kofinanzierungssätze und Regeln für die Förderfähigkeit.

Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen müssen alle nachfolgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie wurden nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Programms einer Bewertung unterzogen.

b)

Sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.

c)

Sie können aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden.

Die Maßnahmen werden von der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel [65] der Verordnung (EU) [XX] [Dachverordnung] im Einklang mit den Bestimmungen der genannten Verordnung sowie fondsspezifischen Bestimmungen, einschließlich der Bestimmungen über Finanzkorrekturen, durchgeführt.

Artikel 12

Förderfähige Stellen

(1)   Die Förderfähigkeitskriterien der Absätze 2 und 3 gelten zusätzlich zu den in [Artikel 197] der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien.

(2)   Förderfähig sind:

a)

Rechtsträger mit Sitz in einem der folgenden Länder:

einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet;

einem mit dem Programm assoziierten Drittland , außer für das in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe -a genannte spezifische Ziel ;

b)

nach Unionsrecht gegründete Rechtsträger oder internationale Organisationen.

(3)   Dem Europäischen Netz nationaler Gleichbehandlungsstellen (EQUINET) kann ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein Beitrag gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a zu den Betriebskosten zur Deckung der mit seinem ständigen Arbeitsprogramm verbundenen Ausgaben gewährt werden.

KAPITEL III

PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG, EVALUIERUNG UND KONTROLLE

Artikel 13

Arbeitsprogramm und Mehrjahresprioritäten

(1)   Das Programm wird mittels Arbeitsprogrammen durchgeführt, auf die in Artikel 110 der Haushaltsordnung Bezug genommen wird.

(2)    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 in Bezug auf die Ergänzung dieser Verordnung durch Aufstellung des geeigneten Arbeitsprogramms delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Artikel 14

Überwachung und Berichterstattung

(1)   In Anhang II sind Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Programms im Hinblick auf die in Artikel 2 genannten spezifischen Ziele aufgeführt.

(2)   Um die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des Programms wirksam bewerten zu können, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte hinsichtlich der Ausarbeitung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung anzunehmen, auch hinsichtlich einer Änderung von Anhang II zur Überarbeitung bzw. Ergänzung der Indikatoren, wenn dies nötig ist.

(3)   Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Programmüberwachungsdaten und Ergebnisse effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben.

Artikel 15

Evaluierung

(1)   Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.

(2)   Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung. Bei der Halbzeitevaluierung werden die Ergebnisse der Evaluierungen der langfristigen Auswirkungen der Vorläuferprogramme („Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ sowie „Europa für Bürgerinnen und Bürger“) berücksichtigt.

(3)   Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor.

(4)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.

Artikel 16

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel  13 und 14 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel  13 und 14 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. Auf der Grundlage der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 können die Bürgerinnen und Bürger und sonstige Akteure binnen vier Wochen ihre Stellungnahme zu dem Entwurf eines delegierten Rechtsakts abgeben. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden auf der Grundlage der Erfahrungen nichtstaatlicher Organisationen sowie lokaler und regionaler Gebietskörperschaften bei der Umsetzung des Programms zu dem Entwurf konsultiert.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel  13 und 14 erlassen wurde, tritt in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 17

Schutz der finanziellen Interessen der Union

Nimmt ein Drittland auf der Grundlage eines Beschlusses im Rahmen einer internationalen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments an dem Programm teil, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. In Bezug auf das OLAF umfassen diese Rechte das Recht auf Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF).

KAPITEL IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1)   Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen) deutlich herausgestellt wird.

(2)   Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln werden auch Kommunikationsmaßnahmen der Kommission über die politischen Prioritäten der Union gefördert, sofern sie die in Artikel 2 genannten Ziele betreffen.

Artikel 18a

Kontaktstellen für das Programm

Jeder Mitgliedstaat kann Kontaktstellen für das Programm einrichten. Deren Aufgabe ist es, den Antragstellern, Akteuren und Begünstigten des Programms unparteiische Beratung, praktische Informationen und Unterstützung zu sämtlichen Aspekten des Programms zu bieten, unter anderem in Bezug auf das Antragsverfahren, die Verbreitung benutzerfreundlicher Informationen und Programmergebnisse, Anfragen für Partner, Schulungen und sonstige Formalitäten. Die Kontaktstellen für das Programm nehmen ihre Aufgaben unabhängig wahr.

Artikel 20

Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 390/2014 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

Artikel 21

Übergangsbestimmungen

(1)   Diese Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der jeweiligen Maßnahmen, die gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1381/2013 und (EU) Nr. 390/2014 durchgeführt werden, bis zu deren Abschluss unberührt; letztere Verordnungen sind auf diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar.

(2)   Mit der Finanzausstattung des Programms können auch Ausgaben für technische und administrative Hilfe gedeckt werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den Maßnahmen erforderlich sind, die im Rahmen der durch die Verordnungen (EU) Nr. 1381/2013 und (EU) Nr. 390/2014 eingerichteten Vorgängerprogramme angenommen wurden.

(3)   Damit bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossene Maßnahmen verwaltet werden können, dürfen nötigenfalls über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Ausgaben in den Haushalt eingesetzt werden.

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 178.

(2)  ABl. C 461 vom 21.12.2018, S. 196.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019. Der unterstrichene Text wurde nicht im Rahmen der interinstitutionellen Verhandlungen vereinbart.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates vom 14. April 2014 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014–2020 (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 3)

(6)  ABl. C 378 vom 24.12.2013, S. 1.

(7)  ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.

(8)  ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89.

(9)  Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1).

(10)  Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22).

(11)  Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37).

(12)  Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23).

(13)  Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates (ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1).

(14)  [Zu aktualisierende Bezugnahme: ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1. Die Vereinbarung ist abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2013.373.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2013:373:TOC.].

(15)   Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(16)   Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(17)   Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(18)   Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(19)   Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(20)  Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).

ANHANG -I

Die in Artikel 6 Absatz 1 genannten verfügbaren Programmmittel werden wie folgt zugewiesen:

a)

Von dem in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrag werden

mindestens 15 % für Tätigkeiten zur Verwirklichung des spezifischen Ziels nach Artikel 3 Buchstabe b Ziffer i,

mindestens 40 % für Tätigkeiten zur Verwirklichung der spezifischen Ziele nach Artikel 5 Buchstabe -a und

mindestens 45 % für Tätigkeiten zur Verwirklichung der spezifischen Ziele nach Artikel 3 Buchstaben a und b Ziffern ii bis v und Buchstabe c sowie Artikel 5 Buchstaben a und b verwendet.

b)

Von dem in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b genannten Betrag werden

15 % für Gedenkveranstaltungen,

65 % für die demokratische Teilhabe,

10 % für Werbemaßnahmen und

10 % für Verwaltungstätigkeiten verwendet.

ANHANG I

▌Im Rahmen des Programms unterstützte Tätigkeiten

Die in Artikel 2 festgelegten allgemeinen und spezifischen Ziele des Programms werden insbesondere durch Unterstützung der nachstehenden Tätigkeiten verwirklicht:

a)

Sensibilisierung, Förderung und Verbreitung von Informationen zur Verbesserung der Kenntnisse in Bezug auf Rechte und Werte und auf die Strategien im Rahmen der unter das Programm fallenden Bereiche und Ziele ;

b)

gegenseitiges Lernen durch den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Akteuren, um Wissen und gegenseitiges Verständnis ▌zu verbessern;

c)

Analytische Überwachungstätigkeiten▌, um in den Programmbereichen ein besseres Verständnis der Lage in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene zu erreichen und um die Umsetzung des Unionsrechts und der Strategien der Union und die Einhaltung der Werte der Union in den Mitgliedstaaten zu verbessern, etwa durch die Erhebung von Daten und Statistiken , durch die Entwicklung gemeinsamer Methoden und erforderlichenfalls von Indikatoren oder Referenzwerten, durch Studien, Forschungsarbeiten, Analysen und Erhebungen, durch Evaluierungen, durch Folgenabschätzungen und durch die Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial ;

d)

Schulung einschlägiger Akteure zur Verbesserung ihres Wissens über die unter die einzelnen Programmbereiche fallenden Strategien und Rechte;

e)

Entwicklung und Pflege von Informations- und Kommunikationstechnologie-Instrumenten (IKT-Instrumenten);

ea)

Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft und gemeinnützigen Akteuren in den unter das Programm fallenden Bereichen, damit ihre Reaktionsfähigkeit gestärkt wird und alle Bürgerinnen und Bürger einen angemessenen Zugang zu ihren Dienstleistungen und ihren Beratungs- und Unterstützungstätigkeiten erhalten;

eb)

Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft und gemeinnützigen Akteuren in den unter das Programm fallenden Bereichen, damit sie Tätigkeiten zur Förderung der Rechte durchführen können, wodurch auch der Schutz und die Förderung der Werte der Union und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit gestärkt werden sowie zum demokratischen Dialog, zur Transparenz und zur verantwortungsvollen Verwaltung — auch in Fällen, in denen der Handlungsspielraum für die Zivilgesellschaft abnimmt — beigetragen wird;

f)

Sensibilisierung der Bürgerinnen und Bürger , insbesondere junger Menschen, für die Kultur , das Kulturerbe, die Identität und die Geschichte Europas, auch in Bezug auf totalitäre und autoritäre Regime und andere prägende Momente der jüngeren Geschichte Europas, um das Geschichtsbewusstsein und das Engagement der Bürgerinnen und Bürger Europas für die Union zu stärken und Toleranz, gegenseitiges Verständnis, den interkulturellen Dialog und die Achtung der Vielfalt zu fördern ;

g)

Begegnungsmöglichkeiten für Bürgerinnen und Bürger verschiedener Nationalitäten und aus unterschiedlichen Kulturen durch Teilnahme an städtepartnerschaftlichen Aktivitäten und Projekten der Zivilgesellschaft, um so die Voraussetzungen für einen stärker von der Basis ausgehenden Ansatz zu schaffen und das bürgerschaftliche und demokratische Engagement zu stärken ;

h)

Förderung und Erleichterung der aktiven und inkludierenden Beteiligung am Aufbau einer demokratischeren Union sowie Sensibilisierung für Rechte und Werte durch Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft;

i)

Stärkung der Kapazitäten europäischer Netzwerke zur Förderung und Weiterentwicklung des Unionsrechts sowie der Werte, der politischen Ziele und der Strategien der Union ;

j)

Finanzierung der technischen und organisatorischen Unterstützung für die Durchführung der Verordnung [(EU) Nr. 211/2011] und damit Unterstützung der Bürger bei der Ausübung ihres Rechts, europäische Bürgerinitiativen vorzuschlagen und zu unterstützen;

k)

Verbesserung der Kenntnisse des Programms und Verbreitung und Übertragbarkeit seiner Ergebnisse sowie Förderung seiner Außenwirkung, unter anderem durch Einrichtung und Unterstützung von ▌Kontaktstellen für das Programm .

ANHANG II

Indikatoren

Das Programm wird auf der Grundlage von mehreren Indikatoren, mit denen gemessen wird, inwieweit das allgemeine Ziel und die spezifischen Ziele des Programms verwirklicht wurden, überwacht, auch um die Verwaltungslasten und -kosten möglichst gering zu halten. Zu diesem Zweck werden Angaben zu folgenden Indikatoren erhoben:

Anzahl der Personen, die erreicht werden von

(i)

Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen;

(ii)

Maßnahmen in den Bereichen gegenseitiges Lernen und Austausch bewährter Verfahren;

(iii)

Sensibilisierungs-, Informations- und Verbreitungsmaßnahmen.

Anzahl der Organisationen der Zivilgesellschaft, die durch Maßnahmen zur Unterstützung und zum Aufbau von Kapazitäten erreicht wurden

Zahl der länderübergreifenden Netzwerke und Initiativen, die sich infolge der Tätigkeiten im Rahmen des Programms auf das europäische Geschichtsbewusstsein und das Kulturerbe Europas konzentrieren

Die einzelnen Angaben sind, soweit möglich, nach Geschlecht aufzuschlüsseln; die Zwischenevaluierung und die abschließende Evaluierung des Programms betreffen die einzelnen Bereiche und Tätigkeiten einschließlich einer Betrachtung der Gleichstellung der Geschlechter und einer Bewertung der diesbezüglichen Auswirkungen.


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