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Document 52019AP0404

P8_TA(2019)0404 Programm „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich (COM(2018)0443 — C8-0260/2018 — 2018/0233(COD)) P8_TC1-COD(2018)0233 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich

ABl. C 158 vom 30.4.2021, p. 459–474 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 158/459


P8_TA(2019)0404

Programm „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich (COM(2018)0443 — C8-0260/2018 — 2018/0233(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2021/C 158/51)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0443),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 114 und 197 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0260/2018),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018 (1),

unter Hinweis auf das Schreiben seines Präsidenten vom 25. Januar 2019 an die Ausschussvorsitze über die Herangehensweise des Parlaments an die mit dem mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für die Zeit nach 2020 zusammenhängenden bereichsspezifischen Programme,

unter Hinweis auf das Schreiben des Rates vom 1. April 2019 an den Präsidenten des Europäischen Parlaments zur Bestätigung des während der Verhandlungen zwischen den Mitgesetzgebern erreichten übereinstimmenden Verständnisses,

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie die Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A8-0421/2018),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (2);

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 118.

(2)  Dieser Standpunkt ersetzt die am 17. Januar 2019 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P8_TA(2019)0039).


P8_TC1-COD(2018)0233

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 17. April 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 114 und 197,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Programm „Fiscalis 2020“, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingerichtet wurde und von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern durchgeführt wird, hat — genau wie seine Vorläufer — erheblich dazu beigetragen, die Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden in der Union zu erleichtern und zu verstärken. Der Mehrwert dieser Programme, unter anderem für den Schutz der finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Mitgliedstaaten der Union und der Steuerpflichtigen, wurde von den Steuerbehörden der teilnehmenden Länder anerkannt. Die Herausforderungen des nächsten Jahrzehnts können nur bewältigt werden, wenn die Mitgliedstaaten über die eigenen Grenzen hinausblicken und intensiv mit den anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.

(2)

Das Programm „Fiscalis 2020“ bietet den Mitgliedstaaten einen Unionsrahmen, in dem diese Zusammenarbeit entwickelt werden kann und der kostenwirksamer ist, als wenn jeder Mitgliedstaat einen eigenen Rahmen für die Zusammenarbeit auf bilateraler oder multilateraler Basis schaffen würde. Es ist daher angebracht, die Fortführung dieses Programms durch die Festlegung eines neuen Programms, des Programms „Fiscalis“ (im Folgenden das „Programm“) in diesem Bereich sicherzustellen.

(3)

Durch die Festlegung eines Rahmens für Maßnahmen, dessen Ziel die Unterstützung des Binnenmarkts, die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Union und der Schutz der finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten ist, sollte das Programm dazu beitragen, die Steuerpolitik und die Umsetzung des Unionsrechts im Bereich der Besteuerung zu unterstützen, Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung und doppelte Nichtbesteuerung zu verhüten und zu bekämpfen, unnötigen Verwaltungsaufwand für Bürger sowie Unternehmen bei grenzüberschreitenden Transaktionen zu vermeiden bzw. zu verringern, gerechtere und effizientere Steuersysteme zu fördern, das volle Potenzial des Binnenmarkts auszuschöpfen und den fairen Wettbewerb in der Union zu stärken, ▌ einen gemeinsamen Ansatz der Union in internationalen Gremien zu unterstützen und den Aufbau von Verwaltungskapazitäten bei den Steuerbehörden, unter anderem durch die Modernisierung der Melde- und Prüfungsmethoden, zu fördern sowie auch die Fortbildung ihrer Mitarbeiter in diesem Bereich zu unterstützen .

(4)

Mit der vorliegenden Verordnung wird eine Finanzausstattung für das Programm festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (4) bilden soll.

(5)

Um den Beitrittsprozess und die Assoziierung von Drittländern zu unterstützen, sollte die Teilnahme am Programm beitretenden Ländern, Kandidatenländern sowie potenziellen Kandidaten und Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik offenstehen, sofern sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Das Programm kann auch anderen Drittländern gemäß den Bedingungen offenstehen, die in spezifischen Vereinbarungen zwischen der Union und diesen Ländern über ihre Teilnahme an Programmen der Union festgelegt sind.

(6)

Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf dieses Programm Anwendung. Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern und Auftragsvergabe sowie zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger.

(7)

Die im Rahmen des Programms „Fiscalis 2020“ angewendeten Maßnahmen haben sich als geeignet erwiesen und sollten daher beibehalten werden. Um im Interesse einer besseren Verwirklichung der Ziele des Programms für mehr Einfachheit und Flexibilität bei seiner Durchführung zu sorgen, sollten lediglich allgemeine Kategorien von Maßnahmen festgelegt und durch eine Liste mit Beispielen für konkrete Tätigkeiten ergänzt werden, beispielsweise Sitzungen und ähnliche Ad-hoc-Veranstaltungen (darunter gegebenenfalls Anwesenheit in Amtsräumen und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen), projektbezogene strukturierte Zusammenarbeit (darunter gegebenenfalls gemeinsame Prüfung) sowie Maßnahmen zum Aufbau von IT-Kapazitäten (darunter gegebenenfalls der Zugang der Steuerbehörden zu vernetzten Registern) . Falls angezeigt, sollten die Maßnahmen auch auf die Behandlung vorrangiger Themen ausgerichtet sein, damit die Ziele des Programms verwirklicht werden können. Durch Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau sollte das Programm „Fiscalis“ auch die Übernahme und wirksame Nutzung von Innovationen fördern und unterstützen, um die Fähigkeiten zur Umsetzung der Kernprioritäten im Steuerbereich weiter zu verbessern.

(8)

Angesichts der zunehmenden Mobilität von Steuerpflichtigen, der Zahl grenzüberschreitender Transaktionen, der Internationalisierung von Finanzinstrumenten und des sich daraus ergebenden erhöhten Risikos von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung weit über Unionsgrenzen hinaus könnten Anpassungen oder Erweiterungen der europäischen elektronischen Systeme für nicht mit dem Programm assoziierte Drittländer und internationale Organisationen für die Union oder die Mitgliedstaaten von Interesse sein. Insbesondere würden der Verwaltungsaufwand und die Kosten für die Entwicklung und den Betrieb zweier ähnlicher elektronischer Systeme für den Austausch von Informationen innerhalb der Union bzw. auf internationaler Ebene vermieden. Daher sollten die Kosten von Anpassungen oder Erweiterungen europäischer elektronischer Systeme, die für die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen vorgenommen werden, bei hinreichender Begründung durch ein solches Interesse im Rahmen des Programms förderfähig sein.

(9)

Angesichts der Bedeutung der Globalisierung und des Stellenwerts, der der Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung zukommt, sollte das Programm weiterhin die Möglichkeit vorsehen, externe Sachverständige im Sinne des Artikels 238 der Haushaltsordnung einzubeziehen. Diese externen Sachverständigen sollten vor allem Vertreter von Regierungsbehörden, auch aus nicht assoziierten Drittländern , einschließlich der am wenigsten entwickelten Länder, sowie Vertreter von internationalen Organisationen, Wirtschaftsteilnehmern, Steuerzahlerverbänden oder der Zivilgesellschaft sein. Als ein am wenigsten entwickelte Land sollte ein nicht zur EU gehörendes Land oder Gebiet gelten, das gemäß der einschlägigen Liste, die vom Entwicklungshilfeausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung veröffentlicht wurde und die sich auf die Definition der Vereinten Nationen stützt, für öffentliche Entwicklungshilfe in Betracht kommt. Die Auswahl von Sachverständigen für Sachverständigengruppen sollte auf dem Beschluss der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission beruhen. In Bezug auf Sachverständige, die ad personam ernannt werden, um unabhängig im öffentlichen Interesse zu handeln, sollte sichergestellt werden, dass sie unparteiisch sind, dass kein Interessenkonflikt hinsichtlich ihrer beruflichen Tätigkeit besteht und dass Informationen über ihre Auswahl und Teilnahme öffentlich verfügbar sind.

(10)

Im Einklang mit der in der Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2010 mit dem Titel „Überprüfung des EU-Haushalts“ (6) eingegangenen Verpflichtung der Kommission, die Kohärenz und Vereinfachung von Finanzierungsprogrammen zu gewährleisten, sollten Mittel mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Union gemeinsam genutzt werden, sofern mit den geplanten Programmmaßnahmen Ziele verfolgt werden, die den verschiedenen Finanzierungsinstrumenten gemein sind, wobei jedoch eine Doppelfinanzierung auszuschließen ist. Bei den im Rahmen dieses Programms durchgeführten Maßnahmen sollte sichergestellt werden, dass die Unionsmittel zur Unterstützung der Steuerpolitik und der Steuerbehörden kohärent verwendet werden.

(10a)

Aus Gründen der Kostenwirksamkeit sollten im Rahmen des Programms Fiscalis mögliche Synergien mit anderen Maßnahmen der Union in verwandten Bereichen, etwa mit dem Zollprogramm, dem Betrugsbekämpfungsprogramm der EU, dem Binnenmarktprogramm und dem Programm zur Unterstützung von Reformen, genutzt werden.

(11)

Der größte Teil der Programmmittel soll für Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten im Bereich Informationstechnologie (IT) verwendet werden. Daher sollten in spezifischen Bestimmungen jeweils die gemeinsamen und die nationalen Komponenten der europäischen elektronischen Systeme beschrieben werden. Darüber hinaus sollten der Anwendungsbereich der Maßnahmen und die jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten klar definiert werden. Es sollte nach Möglichkeit für die Interoperabilität der gemeinsamen und der nationalen Komponenten der europäischen elektronischen Systeme sowie für Synergien mit anderen elektronischen Systemen einschlägiger Unionsprogramme gesorgt werden.

(12)

Derzeit ist kein mehrjähriger Strategieplan für den Steuerbereich (im Folgenden „Strategieplan“) zur Schaffung eines kohärenten und interoperablen elektronischen Umfelds im Steuerbereich in der Union vorgeschrieben. Um die Kohärenz und Koordinierung der Maßnahmen zum IT-Kapazitätsaufbau zu gewährleisten, sollte das Programm die Aufstellung eines solchen Strategieplans vorsehen, bei dem es sich um ein Planungsinstrument handeln sollte‚ das mit den Verpflichtungen aus den einschlägigen verbindlichen Rechtsakten der Union vereinbar ist, aber nicht über diese hinausgeht.

(13)

Die Durchführung dieser Verordnung sollte mittels Arbeitsprogrammen erfolgen. In Anbetracht des mittel- bis langfristigen Charakters der angestrebten Ziele und um auf den im Laufe der Zeit gesammelten Erfahrungen aufzubauen, sollten sich die Arbeitsprogramme über mehrere Jahre erstrecken können. Durch den Übergang von Jahresarbeitsprogrammen zu mehrjährigen Arbeitsprogrammen , die jeweils höchstens drei Jahre abdecken, wird sich der Verwaltungsaufwand sowohl für die Kommission als auch für die Mitgliedstaaten verringern.

(14)

Um diese Verordnung zu ergänzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte hinsichtlich der Annahme von Arbeitsprogrammen zu erlassen.

(15)

Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (7) muss das Programm auf der Grundlage von Informationen evaluiert werden, die mittels spezifischer Überwachungsanforderungen erfasst werden, wobei Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten zu vermeiden sind. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Instruments in der Praxis umfassen. Die Zwischen- und die Abschlussevaluierung, die jeweils spätestens vier Jahre nach Beginn der Durchführung bzw. nach dem Ende des Programms durchgeführt werden sollten, sollten zur Entscheidungsfindung für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen beitragen. Im Rahmen der Zwischen- und der Abschlussevaluierung sollten auch die verbleibenden Hindernisse, die der Verwirklichung der Programmziele entgegenstehen, behandelt und Vorschläge für bewährte Verfahren unterbreitet werden. Zusätzlich zu der Zwischen- und der Abschlussevaluierung sollten im Rahmen der Leistungsberichterstattung jährlich Fortschrittsberichte erstellt werden, um die erzielten Fortschritte zu erfassen. Diese Berichte sollten eine Zusammenfassung der gewonnenen Erkenntnisse enthalten und gegebenenfalls die Hindernisse aufführen, die im Zusammenhang mit den Aktivitäten des Programms im betreffenden Jahr festgestellt wurden.

(15a)

Die Kommission sollte regelmäßig Seminare der Steuerbehörden mit Vertretern der teilnehmenden Mitgliedstaaten organisieren, in deren Rahmen ein Austausch über Probleme stattfindet und Vorschläge zu Verbesserungsmöglichkeiten bei den Programmzielen vorgelegt werden und ein Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden stattfindet.

(16)

Um auf Änderungen der steuerpolitischen Prioritäten angemessen reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Änderung der Liste der Indikatoren zu erlassen, anhand derer bewertet wird, inwieweit die spezifischen Ziele des Programms verwirklicht wurden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(17)

Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) , der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates  (9), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (10) und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (11) sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem angemessene Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, sowie zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1939 kann Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten, wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) vorgesehen, untersuchen und verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA, soweit es sich um einen Mitgliedstaat handelt, der in Bezug auf die Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnimmt, sowie dem Europäischen Rechnungshof (EuRH) die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren.

(17a)

Drittländer, die Mitglieder des EWR sind, können im Rahmen der Zusammenarbeit nach Maßgabe des EWR-Abkommens, das die Programmdurchführung im Wege eines Beschlusses vorsieht, an Unionsprogrammen teilnehmen. Drittländer können auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. Es sollte eine besondere Bestimmung in diese Verordnung aufgenommen werden, gemäß der dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und der Zugang zu gewähren sind, die sie benötigen, um ihre jeweiligen Befugnisse umfassend auszuüben.

(18)

Auf diese Verordnung finden die von Europäischem Parlament und Rat gemäß Artikel 322  AEUV erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union gegen generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist.

(19)

Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung geprüft werden. Die förderfähigen Kosten werden in Abhängigkeit von der Art der förderfähigen Maßnahmen festgelegt. Es ist äußerst wichtig, dass die Reise-, Unterbringungs- und Aufenthaltskosten für die Teilnahme an Aktivitäten mit Sitzungscharakter oder Kosten im Zusammenhang mit der Organisation von Veranstaltungen gedeckt werden, damit die Teilnahme von nationalen Sachverständigen und von Verwaltungsvertretern an gemeinsamen Maßnahmen sichergestellt ist.

(20)

Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(21)

Diese Verordnung ersetzt die Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, die somit aufgehoben werden sollte —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

1.   Mit dieser Verordnung wird das Programm „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich (im Folgenden das „Programm“) aufgestellt.

2.   Sie regelt die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021–2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung, und sie enthält die Finanzierungsbestimmungen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)

„Steuer“ und „Steuer-“ in Wortzusammensetzungen die Gestaltung, Verwaltung, Durchsetzung und Befolgung von Vorschriften im Zusammenhang mit den folgenden Steuern und Abgaben:

a)

der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (13);

b)

Verbrauchsteuern auf Alkohol gemäß der Richtlinie 92/83/EWG des Rates (14);

c)

Verbrauchsteuern auf Tabakwaren gemäß der Richtlinie 2011/64/EU des Rates (15);

d)

Steuern auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom gemäß der Richtlinie 2003/96/EG des Rates (16);

e)

andere Steuern und Abgaben, die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/24/EU des Rates (17) genannt werden, soweit sie für den Binnenmarkt und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten von Bedeutung sind;

(2)

„Steuerbehörden“ Behörden und andere Stellen, die für die Besteuerung oder steuerbezogene Tätigkeiten zuständig sind;

(3)

„europäische elektronische Systeme“ die für die Besteuerung und die Erfüllung des Auftrags der Steuerbehörden erforderlichen elektronischen Systeme;

(4)

„Drittland“ ein Land, das kein Mitgliedstaat der Union ist.

Artikel 3

Ziele des Programms

1.   Das Programm hat das allgemeine Ziel, die Steuerbehörden und die Besteuerung mit Blick auf ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts zu unterstützen , die Wettbewerbsfähigkeit der Union und den fairen Wettbewerb in der Union zu fördern, die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen , auch im Hinblick auf Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung, und die Steuererhebung zu verbessern .

2.   Das Programm hat das spezifische Ziel, die Steuerpolitik und die Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union um Bereich der Besteuerung zu unterstützen und die Zusammenarbeit im Steuerbereich , darunter der Austausch von steuerlichen Informationen, und den Aufbau von Verwaltungskapazitäten, einschließlich Humankompetenzen, sowie die Entwicklung und den Betrieb der europäischen elektronischen Systeme zu fördern .

Artikel 4

Mittelausstattung

1.   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 300 Mio. EUR zu Preisen von 2018 bzw. 339 Mio. EUR zu laufenden Preisen .

2.   Der in Absatz 1 genannte Betrag kann unter anderem zur Deckung der Ausgaben für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung und sonstige Tätigkeiten zur Verwaltung des Programms und zur Evaluierung der Fortschritte im Hinblick auf die Programmziele eingesetzt werden. Darüber hinaus können damit Studien und sonstiges einschlägiges schriftliches Material , Sachverständigensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, insofern sie die Ziele des Programms betreffen, sowie Ausgaben in Verbindung mit Informationstechnologienetzen — in erster Linie für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen –, einschließlich für betriebliche IT-Systeme sowie für sonstige technische und administrative Hilfe für die Programmverwaltung, gefördert werden.

Artikel 5

Mit dem Programm assoziierte Drittländer

Folgende Drittländer können sich an dem Programm beteiligen:

a)

beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidaten, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

b)

unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallende Länder, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern, sofern diese Länder ein ausreichendes Niveau hinsichtlich der Anpassung der betreffenden Rechtsvorschriften und Verwaltungsmethoden an die der Union erreicht haben;

c)

andere Drittländer nach Maßgabe des Abkommens über die Teilnahme des jeweiligen Drittlands an einem Unionsprogramm, sofern das Abkommen

sicherstellt, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen;

die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen regelt, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen und zu den administrativen Kosten. Diese Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 ▌der Haushaltsordnung;

dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Programm einräumt;

die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert.

Artikel 6

Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

1.   Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung durchgeführt.

2.   Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe sowie als Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten externer Sachverständiger.

KAPITEL II

FÖRDERFÄHIGKEIT

Artikel 7

Förderfähige Maßnahmen

1.   Für eine Förderung infrage kommen nur Maßnahmen, die den in Artikel 3 genannten Zielen dienen.

2.   Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen umfassen:

a)

Sitzungen und ähnliche Ad-hoc-Veranstaltungen,

b)

projektbezogene strukturierte Zusammenarbeit,

c)

Maßnahmen zum Aufbau von IT-Kapazitäten, insbesondere die Entwicklung und den Betrieb europäischer elektronischer Systeme,

d)

Maßnahmen zum Aufbau von Humankompetenzen und -kapazitäten,

e)

unterstützende Maßnahmen und sonstige Maßnahmen, darunter

(1)

Studien und sonstiges einschlägiges schriftliches Material ,

(2)

Innovationstätigkeiten, insbesondere Konzeptnachweise, Pilotprojekte und Prototypentwicklung,

(3)

gemeinsam erarbeitete Kommunikationsmaßnahmen,

(4)

jede andere in den Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 13 vorgesehene einschlägige Maßnahme, die zur Verwirklichung oder zur Unterstützung der in Artikel 3 festgelegten Ziele erforderlich ist.

Mögliche Formen der einschlägigen unter den Buchstaben a, b und d genannten Maßnahmen sind in einer nicht erschöpfenden Liste in Anhang I aufgeführt.

Die vorrangigen Themen für Maßnahmen sind in einer nicht erschöpfenden Liste in Anhang III aufgeführt.

3.   Maßnahmen zur Entwicklung und zum Betrieb von Anpassungen oder Erweiterungen der gemeinsamen Komponenten der europäischen elektronischen Systeme für die Zusammenarbeit mit nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern oder internationalen Organisationen kommen für eine Förderung infrage, sofern sie für die Union von Interesse sind. Die Kommission trifft die erforderlichen Verwaltungsregelungen, die einen finanziellen Beitrag der von diesen Maßnahmen betroffenen Dritten vorsehen können.

4.   Betrifft eine Maßnahme zum Aufbau von IT-Kapazitäten gemäß Absatz 2 Buchstabe c die Entwicklung und den Betrieb eines europäischen elektronischen Systems, so sind nur die Kosten im Zusammenhang mit den der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 2 übertragenen Zuständigkeiten im Rahmen des Programms förderfähig. Die Mitgliedstaaten tragen die Kosten im Zusammenhang mit den ihnen gemäß Artikel 11 Absatz 3 übertragenen Zuständigkeiten.

Artikel 8

Mitwirkung von externen Sachverständigen

1.   Vertreter von Regierungsbehörden, auch aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern gemäß Artikel 5, darunter die am wenigsten entwickelten Länder, und gegebenenfalls Vertreter internationaler und anderer einschlägiger Organisationen, von Wirtschaftsteilnehmern oder von Organisationen, die Wirtschaftsteilnehmer vertreten, sowie Vertreter der Zivilgesellschaft können als externe Sachverständige an den im Rahmen des Programms organisierten Maßnahmen teilnehmen, sofern dies zum Erfolg der Maßnahmen zur Umsetzung der in Artikel 3 genannten Ziele beiträgt.

2.   Kosten, die den in Absatz 1 genannten externen Sachverständigen entstanden sind, können im Rahmen des Programms gemäß den Bestimmungen des Artikels 238 der Haushaltsordnung erstattet werden.

3.   Die Kommission wählt auf Ad-hoc-Basis und entsprechend der Bedarfslage die externen Sachverständigen – darunter auch unter den von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Sachverständigen – aufgrund ihrer für die spezifischen Maßnahmen relevanten Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse aus▌.

Die Kommission prüft unter anderem, ob diese externen Sachverständigen unabhängig sind und im Hinblick auf ihre beruflichen Pflichten keinem Interessenkonflikt unterliegen.

KAPITEL III

FINANZHILFEN

Artikel 9

Gewährung, Komplementarität und kombinierte Finanzierung

1.   Die Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

2.   Eine Maßnahme, die einen Finanzierungsbeitrag aus einem anderen Programm der Union erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus diesem Programm erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Jeder Beitrag eines Unionsprogramms zu der Maßnahme unterliegt den Bestimmungen des entsprechenden Programms. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus den verschiedenen Programmen der Union kann anteilig im Einklang mit den Dokumenten, die die Bedingungen für die Unterstützung enthalten, berechnet werden.

3.   Im Einklang mit Artikel 198 Buchstabe f der Haushaltsordnung werden Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt, wenn es sich bei den förderfähigen Rechtsträgern um Steuerbehörden der Mitgliedstaaten und der mit dem Programm assoziierten Drittländer gemäß Artikel 5 dieser Verordnung handelt, sofern die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind.

Artikel 10

Kofinanzierungssatz

1.   Abweichend von Artikel 190 der Haushaltsordnung können aus dem Programm bis zu 100 % der förderfähigen Kosten einer Maßnahme finanziert werden.

2.   Der anwendbare Kofinanzierungssatz für etwaige erforderliche Finanzhilfen für Maßnahmen wird in den mehrjährigen Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 13 festgelegt.

KAPITEL IV

SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN FÜR MASSNAHMEN ZUM AUFBAU VON IT-KAPAZITÄTEN

Artikel 11

Zuständigkeiten

1.   Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen gemeinsam für die Entwicklung und den Betrieb, einschließlich Gestaltung, Spezifikation, Konformitätsprüfung, Installation, Wartung, Weiterentwicklung, Sicherheit, Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle, der im mehrjährigen Strategieplan für den Steuerbereich gemäß Artikel 12 aufgeführten europäischen elektronischen Systeme.

2.   Die Kommission gewährleistet insbesondere

a)

die Entwicklung und den Betrieb der im Rahmen des mehrjährigen Strategieplans für den Steuerbereich gemäß Artikel 12 festgelegten gemeinsamen Komponenten;

b)

die Gesamtkoordinierung der Entwicklung und des Betriebs der europäischen elektronischen Systeme im Hinblick auf ihre Funktionsfähigkeit, Vernetzung und ständige Verbesserung sowie ihre synchrone Umsetzung;

c)

die Koordinierung der europäischen elektronischen Systeme auf Unionsebene im Hinblick auf ihre Förderung und Umsetzung auf nationaler Ebene;

d)

die Koordinierung der Entwicklung und des Betriebs der europäischen elektronischen Systeme in Bezug auf ihre Interaktionen mit Dritten, ausgenommen Maßnahmen zur Erfüllung nationaler Anforderungen;

e)

die Koordinierung der europäischen elektronischen Systeme mit anderen einschlägigen Maßnahmen zur elektronischen Verwaltung (e-Government) auf Unionsebene.

3.   Die Mitgliedstaaten gewährleisten insbesondere

a)

die Entwicklung und den Betrieb der im Rahmen des mehrjährigen Strategieplans für den Steuerbereich gemäß Artikel 12 festgelegten nationalen Komponenten;

b)

die Koordinierung der Entwicklung und des Betriebs der nationalen Komponenten der europäischen elektronischen Systeme auf nationaler Ebene;

c)

die Koordinierung der europäischen elektronischen Systeme mit anderen einschlägigen Maßnahmen zur elektronischen Verwaltung (e-Government) auf nationaler Ebene;

d)

die regelmäßige Unterrichtung der Kommission über die Maßnahmen, die getroffen werden, um ihren jeweiligen Behörden oder Wirtschaftsteilnehmern die umfassende Nutzung der europäischen elektronischen Systeme zu ermöglichen;

e)

die Umsetzung der europäischen elektronischen Systeme auf nationaler Ebene.

Artikel 12

Mehrjähriger Strategieplan für den Steuerbereich

1.   Die Kommission und die Mitgliedstaaten erstellen und aktualisieren einen mehrjährigen Strategieplan für den Steuerbereich , der mit den einschlägigen verbindlichen Rechtsakten der Union vereinbar ist , in dem alle Aufgaben aufgeführt sind, die für die Entwicklung und den Betrieb der europäischen elektronischen Systeme relevant sind, und mit dem jedes System oder Teilsystem als eine der folgenden Komponenten eingestuft wird:

a)

als gemeinsame Komponente: eine auf Unionsebene entwickelte Komponente der europäischen elektronischen Systeme, die allen Mitgliedstaaten zur Verfügung steht oder aus Gründen der Effizienz, der Sicherheit und der Rationalisierung von der Kommission als gemeinsame Komponente festgelegt wurde;

b)

als nationale Komponente: eine auf nationaler Ebene entwickelte Komponente der europäischen elektronischen Systeme, die in dem Mitgliedstaat zur Verfügung steht, der diese Komponente entwickelt oder zu ihrer gemeinsamen Entwicklung beigetragen hat;

c)

als Kombination aus beiden.

2.   Der mehrjährige Strategieplan für den Steuerbereich umfasst auch Innovationsmaßnahmen und Pilotprojekte sowie entsprechende Methoden und Instrumente, die mit den europäischen elektronischen Systemen im Zusammenhang stehen.

3.   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission nach Erfüllung jeder der ihnen im Rahmen des mehrjährigen Strategieplans für den Steuerbereich gemäß Absatz 1 übertragenen Aufgaben. Sie erstatten der Kommission außerdem regelmäßig Bericht über die Fortschritte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

4.   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission spätestens am 31. März jedes Jahres einen jährlichen Fortschrittsbericht über die Umsetzung des in Absatz 1 genannten mehrjährigen Strategieplans für den Steuerbereich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres vor. Diese Jahresberichte haben ein im Voraus festgelegtes Format.

5.   Die Kommission erstellt spätestens am 31. Oktober jedes Jahres auf der Grundlage der in Absatz 4 genannten Jahresberichte einen konsolidierten Bericht, in dem sie die von den Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Umsetzung des in Absatz 1 genannten Plans erzielten Fortschritte bewertet, und veröffentlicht diesen Bericht.

KAPITEL V

PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG, EVALUIERUNG UND KONTROLLE

Artikel 13

Arbeitsprogramm

1.   Das Programm wird durch mehrjährige Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel  110 der Haushaltsordnung verwiesen wird.

2.   Die mehrjährigen Arbeitsprogramme werden von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten erlassen. Diese delegierten Rechtsakte werden gemäß dem in Artikel  17 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 14

Überwachung und Berichterstattung

1.   In Anhang  II sind Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Programms im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten spezifischen Ziele aufgeführt.

2.   Um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Programms wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 17 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang  II erforderlichenfalls zur Überarbeitung und/oder Ergänzung der Indikatoren zu ändern und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu ergänzen.

3.   Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden angemessene Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben.

Artikel 15

Evaluierung

1.   Die Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in den Entscheidungsprozess einfließen können. Die Kommission stellt die Evaluierungen der Öffentlichkeit zur Verfügung.

2.   Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung.

3.   Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor.

4.   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.

Artikel 16

Schutz der finanziellen Interessen der Union

Nimmt ein Drittland aufgrund eines Beschlusses im Rahmen einer internationalen Übereinkunft oder aufgrund eines anderen Rechtsinstruments am Programm teil, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. In Bezug auf das OLAF umfassen diese Rechte das Recht auf Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF).

KAPITEL VI

AUSÜBUNG DER BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND AUSSCHUSSVERFAHREN

Artikel 17

Ausübung der Befugnisübertragung

1.   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen.

3.   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.

4.   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

5.   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6.   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 18

Ausschussverfahren

1.   Die Kommission wird von einem Ausschuss, dem „Fiscalis-Programmausschuss“, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

KAPITEL VII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

1.   Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und angemessene gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung erkennbar wird (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen).

2.   Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.

Artikel 20

Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

Artikel 21

Übergangsbestimmungen

1.   Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der betreffenden Maßnahmen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 durchgeführt werden, bis zu deren Abschluss unberührt; letztere Verordnung ist auf die Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar.

2.   Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den unter dem Vorläuferprogramm — der Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 — eingeführten Maßnahmen erforderlich sind.

3.   Um die Verwaltung von Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind, zu ermöglichen, können, wenn nötig, über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Ausgaben in den Haushalt eingesetzt werden.

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C […] vom […], S. […].

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019. Der unterstrichene Text wurde nicht im Rahmen der interinstitutionellen Verhandlungen vereinbart.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms zur Verbesserung der Funktionsweise der Steuersysteme in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014–2020 (Fiscalis 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1482/2007/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 25).

(4)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(5)   Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(6)  COM(2010)0700.

(7)  Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).

(8)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.).

(9)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(10)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(11)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(12)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(13)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(14)  Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21).

(15)  Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 24).

(16)  Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).

(17)  Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1).

ANHANG I

Nicht erschöpfende Liste möglicher Formen von Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und d

Die in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und d genannten Maßnahmen können unter anderem in folgenden Formen erfolgen:

a)

Sitzungen und ähnliche Ad-hoc-Veranstaltungen:

Seminare und Workshops, an denen in der Regel alle Länder teilnehmen, mit Vorträgen, intensiven Diskussionen und Aktivitäten der Teilnehmer zu einem bestimmten Thema;

Arbeitsbesuche, die es den Beamten ermöglichen sollen, sich Sachkenntnisse und Fachwissen in steuerpolitischen Fragen anzueignen oder vorhandenes Wissen auszubauen;

Anwesenheit in Amtsräumen und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen;

b)

strukturierte Zusammenarbeit:

Projektgruppe, die sich im Allgemeinen aus einer begrenzten Zahl von Ländern zusammensetzt und befristet tätig ist, um ein im Voraus festgelegtes Ziel mit einem präzise festgelegten Ergebnis zu verwirklichen, einschließlich Koordinierung oder Benchmarking;

Task Force, d. h. strukturierte Formen vorübergehender oder dauerhafter Zusammenarbeit zur Bündelung von Sachverstand, um Aufgaben in bestimmten Bereichen zu erfüllen oder operative Tätigkeiten durchzuführen, möglicherweise mit Unterstützung von Diensten zur Online-Zusammenarbeit, administrativer Hilfe sowie Infrastruktureinrichtungen und Ausrüstung;

multilaterale oder gleichzeitige Prüfung, d. h. die koordinierte Prüfung der steuerlichen Situation eines Steuerpflichtigen oder mehrerer verbundener Steuerpflichtiger, die von zwei oder mehr Ländern, darunter mindestens zwei Mitgliedstaaten, die gemeinsame oder sich ergänzende Interessen haben, durchgeführt wird;

gemeinsame Prüfung, d. h. die gemeinsame Prüfung der steuerlichen Situation eines Steuerpflichtigen oder mehrerer verbundener Steuerpflichtiger, die von einem gemeinsamen Prüfteam aus Vertretern von zwei oder mehr Ländern, darunter mindestens zwei Mitgliedstaaten, die gemeinsame oder sich ergänzende Interessen haben, durchgeführt wird;

jede andere Form der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Sinne der Richtlinie 2011/16/EU, der Verordnung (EU) Nr. 904/2010, der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 oder der Richtlinie 2010/24/EU;

d)

Maßnahmen zum Aufbau von Humankompetenzen und -kapazitäten:

gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen oder Entwicklung von eLearning-Kursen zur Förderung des Aufbaus der notwendigen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse im Steuerbereich;

technische Unterstützung zur Verbesserung der Verwaltungsverfahren, Stärkung der Verwaltungskapazität und Verbesserung der Arbeitsweise und Abläufe der Steuerverwaltungen durch Austausch bewährter Verfahren.

ANHANG II

Indikatoren

Spezifisches Ziel: Unterstützung der Steuerpolitik, der Zusammenarbeit im Steuerbereich und des Aufbaus von Verwaltungskapazitäten, einschließlich der Entwicklung von Humankompetenzen sowie der Entwicklung und des Betriebs der europäischen elektronischen Systeme.

1.   Aufbau von Kapazitäten (Verwaltungs-, Human-, IT-Kapazitäten):

1.

Index für die Anwendung und Umsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik (Zahl der im Rahmen des Programms in diesem Bereich durchgeführten Maßnahmen und der aufgrund dieser Maßnahmen abgegebenen Empfehlungen);

2.

Index für das Lernen (verwendete Lernmodule, Zahl der geschulten Beamten, Bewertung der Qualität durch die Teilnehmer);

3.

Verfügbarkeit der europäischen elektronischen Systeme (ausgedrückt als prozentualer Zeitanteil);

4.

Verfügbarkeit des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes (ausgedrückt als prozentualer Zeitanteil);

5.

Vereinfachte IT-Verfahren für die nationalen Verwaltungen und Wirtschaftsteilnehmer (Zahl der registrierten Wirtschaftsteilnehmer, Zahl der Anträge und Zahl der Konsultationen in den verschiedenen, aus dem Programm finanzierten Systemen)

2.   Wissensaustausch und Networking:

6.

Index für die Belastbarkeit der Zusammenarbeit (Grad der erzielten Vernetzung, Zahl persönlicher Treffen, Zahl der Online-Arbeitsgruppen für die Zusammenarbeit);

7.

Index für bewährte Verfahren und Leitlinien (Zahl der im Rahmen des Programms in diesem Bereich durchgeführten Maßnahmen; prozentualer Anteil der Steuerverwaltungen, die mit Unterstützung des Programms entwickelte Arbeitsverfahren/Leitlinien verwenden);

ANHANG III

Im Einklang mit dem spezifischen und allgemeinen Ziel des Programms können sich die in Artikel 7 genannten Maßnahmen unter anderem auf die folgenden vorrangigen Themen konzentrieren:

a)

Unterstützung der Umsetzung des Unionsrechts im Bereich der Besteuerung, einschließlich der diesbezüglichen Schulung des Personals, und Mitwirkung bei der Ermittlung von Möglichkeiten zur Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit der Steuerbehörden, wozu auch die Amtshilfe bei der Beitreibung gehört;

b)

Unterstützung des wirksamen Informationsaustauschs, darunter im Fall von Gruppenanfragen, der Entwicklung von IT-Standardformaten, des Zugangs der Steuerbehörden zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer und der verbesserten Nutzung der erhaltenen Informationen;

c)

Unterstützung des wirksamen Funktionierens der Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit und des Austauschs bewährter Verfahren zwischen den Steuerbehörden, die auch bewährte Verfahren für die Beitreibung von Steuern umfassen;

d)

Unterstützung des digitalen Wandels und der Aktualisierung der Methoden in den Steuerbehörden;

e)

Unterstützung des Austauschs über bewährte Verfahren zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs.


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