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Document 52019AP0324

P8_TA(2019)0324 „Erasmus“: das Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von „Erasmus“, das Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 (COM(2018)0367 — C8-0233/2018 — 2018/0191(COD)) P8_TC1-COD(2018)0191 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 28. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von Erasmus „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 [Abänd. 1. Diese Abänderung betrifft den gesamten Text] (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. C 108 vom 26.3.2021, p. 965–1004 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/965


P8_TA(2019)0324

„Erasmus“: das Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von „Erasmus“, das Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 (COM(2018)0367 — C8-0233/2018 — 2018/0191(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2021/C 108/55)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0367),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 165 Absatz 4 und 166 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0233/2018),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. Oktober 2018 (1),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 6. Februar 2019 (2),

gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0111/2019),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

billigt seine dieser Entschließung beigefügte Erklärung;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 194.

(2)  ABl. C 168 vom 16.5.2019, S. 49.


P8_TC1-COD(2018)0191

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 28. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von Erasmus „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 [Abänd. 1. Diese Abänderung betrifft den gesamten Text]

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 165 Absatz 4 und Artikel 166 Absatz 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1)

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Angesichts der raschen und tief greifenden Veränderungen infolge der technischen Revolution Investitionen in Lernmobilität für alle, unabhängig vom sozialen oder kulturellen Hintergrund und der Globalisierung sind Investitionen unabhängig von den Mitteln, sowie in Lernmobilität, Zusammenarbeit und innovative Politikentwicklung in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport sind der Schlüssel, um inklusive , demokratische , kohärente und resiliente Gesellschaften zu bilden, die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu bewahren und gleichzeitig einen Beitrag zur Stärkung der europäischen Identität , Grundsätze und Werte und zu einer demokratischen Union zu leisten. [Abänd. 2]

(2)

In ihrer Mitteilung „Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur“ vom 14. November 2017 legte die Kommission ihre Vision von der Schaffung eines europäischen Bildungsraums bis 2025 dar, in dem das Lernen nicht von Grenzen behindert würde, von einer Union, in der es zur Norm wird, dass man Zeit in einem anderen Mitgliedstaat verbringt — zum Studieren, zum Lernen oder zum Arbeiten –, und in der es gängig ist, dass man neben der Muttersprache zwei weitere Sprachen spricht, von einer Union, in der sich die Menschen ihrer europäischen Identität, des kulturellen Erbes Europas und dessen Vielfalt voll und ganz bewusst sind. In diesem Zusammenhang unterstrich die Kommission die Notwendigkeit, das bewährte Programm Erasmus+ für alle bestehenden Zielgruppen von Lernenden aufzustocken und Lernende mit geringeren Chancen zu erreichen.

(3)

Die Bedeutung der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Jugend für die Zukunft der Union spiegelt sich auch in der Mitteilung der Kommission „Ein neuer moderner mehrjähriger Finanzrahmen für eine Europäische Union, die ihre Prioritäten nach 2020 effizient erfüllt“ (4) vom 14. Februar 2018 wider, die betont, dass die Zusagen der Mitgliedstaaten beim Göteborger Sozialgipfel eingehalten werden müssen, unter anderem durch die vollständige Verwirklichung der europäischen Säule sozialer Rechte (5) und ihres ersten Grundsatzes zur allgemeinen und beruflichen Bildung und zum lebenslangen Lernen. In der Mitteilung wird unterstrichen, dass Mobilität und Austausch verstärkt werden müssen, unter anderem durch ein substanziell aufgestocktes, inklusives und erweitertes Programm, wie es der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 14. Dezember 2017 fordert.

(4)

Die europäische Säule sozialer Rechte, die am 17. November 2017 von Europäischem Parlament, Rat und Kommission feierlich proklamiert und unterzeichnet wurde, sieht als ersten Grundsatz das Recht einer jeden Person auf allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen von hoher Qualität und in inklusiver Form vor, damit sie Kompetenzen bewahren und erwerben kann, die es ihr ermöglichen, vollständig am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben und Übergänge auf dem Arbeitsmarkt erfolgreich zu bewältigen. Mit der europäischen Säule sozialer Rechte wird ebenfalls verdeutlicht, wie wichtig eine qualitativ hochwertige frühkindliche Erziehung und Bildung und die Gewährleistung der Chancengleichheit für alle sind. [Abänd. 3]

(5)

Am 16. September 2016 gaben die Staats- und Regierungschefs von 27 Mitgliedstaaten in Bratislava ihrer Entschlossenheit Ausdruck, jungen Menschen bessere Chancen zu bieten. In der Erklärung von Rom vom 25. März 2017 versprachen die führenden Vertreter von 27 Mitgliedstaaten sowie des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission, sich für eine Union einzusetzen, in der junge Menschen die beste Bildung und Ausbildung erhalten und auf dem gesamten Kontinent studieren und Arbeit finden können, eine Union, die unser kulturelles Erbe bewahrt und kulturelle Vielfalt fördert ; eine Union, die Arbeitslosigkeit, Diskriminierung, soziale Ausgrenzung und Armut bekämpft . [Abänd. 4]

(6)

Die Zwischenevaluierung des Programms Erasmus+ (2014-2020) bestätigte, dass die Schaffung eines einzigen Programms für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport die Verwaltung des Programms erheblich vereinfacht und rationalisiert und Synergien geschaffen hat; es sind jedoch weitere Verbesserungen notwendig, um die Effizienzgewinne des Zeitraums 2014-2020 zu konsolidieren. In den Konsultationen zur Zwischenevaluierung und zum künftigen Programm forderten Mitgliedstaaten und Interessenträger nachdrücklich die Kontinuität des Programms im Hinblick auf Geltungsbereich, Aufbau und Durchführungsmechanismen, drangen drängten jedoch gleichzeitig auf eine Reihe von Verbesserungen wie eine stärkere Inklusivität des Programms und darauf, dass es auch für kleinere Begünstigte und bei kleineren Projekten einfacher und handhabbarer ist . Außerdem sprachen sie sich dafür aus, den integrierten Charakter des Programms und die Dimension des lebenslangen Lernens beizubehalten. In seiner Entschließung vom 2. Februar 2017 zur Durchführung von Erasmus+ begrüßte das Europäische Parlament die integrierte Struktur des Programms und forderte die Kommission auf, die Dimension des lebenslangen Lernens des Programms voll auszuschöpfen, indem die sektorübergreifende Zusammenarbeit im künftigen Programm gefördert wird. Die Mitgliedstaaten und die Interessenträger betonten außerdem, dass die ausgeprägte internationale Dimension des Programms bewahrt weiter gestärkt und auf andere Sektoren der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie auf die Bereiche Jugend und Sport ausgeweitet werden sollte muss. Dies wurde auch in der Folgenabschätzung der Kommission hervorgehoben . [Abänd. 5]

(7)

Die öffentliche Konsultation zu EU-Fonds in den Bereichen Werte und Mobilität bestätigte diese zentralen Forderungen und unterstrich die Notwendigkeit, das künftige Programm inklusiver zu gestalten, der Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung weiter Priorität einzuräumen und sich zusätzlich auf die Stärkung der europäischen Identität, der aktiven Bürgerschaft und der Teilhabe am demokratischen Leben zu konzentrieren.

(7a)

Im Sonderbericht Nr. 22/2018 des Europäischen Rechnungshofs vom 3. Juli 2018 über Erasmus+  (6) wird hervorgehoben, dass das Programm zwar nachweislich einen europäischen Mehrwert erbracht hat, aber nicht alle Dimensionen dieses Mehrwerts, wie beispielsweise ein größeres Bewusstsein für die europäische Identität oder eine verstärkte Mehrsprachigkeit, angemessen berücksichtigt oder gemessen werden. Der Europäische Rechnungshof vertrat die Ansicht, dass mit dem nächsten Programm sichergestellt werden sollte, dass die Indikatoren besser auf die Ziele des Programms abgestimmt werden, um eine ordnungsgemäße Leistungsbewertung zu gewährleisten. In dem Bericht des Europäischen Rechnungshofs wird auch festgestellt, dass der Verwaltungsaufwand trotz der Bemühungen um Vereinfachung in dem Programm 2014–2020 nach wie vor zu hoch ist, und es wird daher empfohlen, dass die Kommission die Verfahren der Programme, insbesondere die Antragsverfahren und die Berichterstattungsanforderungen, weiter vereinfacht und die IT-Instrumente verbessert. [Abänd. 6]

(8)

In ihrer Mitteilung „Ein neuer moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt — Mehrjähriger Finanzrahmen 2021-2027“ (7), die am 2. Mai 2018 angenommen wurde, fordert die Kommission, den Schwerpunkt des nächsten Finanzrahmens auf die Jugend zu verlagern, indem beispielsweise die Ausstattung von Erasmus+, einem der erfolgreichsten und sichtbarsten Unionsprogramme, gegenüber dem Zeitraum 2014-2020 mehr als verdoppelt wird. Der Fokus des neuen Programms sollte auf erhöhter Inklusion liegen, d. h. es sollen mehr junge Menschen mit geringeren Chancen erreicht werden. Dies soll es einer größeren Zahl von jungen Menschen ermöglichen, zum Lernen oder Arbeiten in ein anderes Land zu gehen.

(9)

In diesem Zusammenhang ist es notwendig, das Nachfolgeprogramm für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (im Folgenden das „Programm“) für das mit der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingerichtete Programm Erasmus+ (2014-2020) aufzustellen. Der integrierte Charakter des Programms im Zeitraum 2014-2020, das alle Lernumgebungen — formal, nichtformal und informell — in allen Lebensphasen erfasste, sollte bewahrt verstärkt werden, um einen Ansatz des lebenslangen Lernens sicherzustellen und flexible Lernpfade zu fördern, die es dem Einzelnen den Menschen ermöglichen, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen zu entwickeln erwerben und zu verbessern , die er braucht für die individuelle Entwicklung erforderlich sind , um sich den Herausforderungen des 21. Jahrhunderts zu stellen und dessen Möglichkeiten vollumfänglich auszuschöpfen. Bei einem derartigen Ansatz sollte auch der Wert der nichtformalen und informellen bildungsbezogenen Tätigkeiten und die Verbindungen zwischen ihnen berücksichtigt werden . [Abänd. 8]

(10)

Das Programm sollte so ausgestattet werden, dass es einen noch größeren Beitrag zur Verwirklichung der politischen Ziele und Prioritäten der Union in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport leisten kann. Ein kohärenter Ansatz des lebenslangen Lernens ist zentral für die Bewältigung der verschiedenen Übergänge, mit denen die Menschen während ihres Lebens konfrontiert sind , insbesondere ältere Menschen, die neue Lebenskompetenzen oder Fähigkeiten für einen sich fortentwickelnden Arbeitsmarkt erlernen müssen. Ein derartiger Ansatz sollte durch eine effektive bereichsübergreifende Zusammenarbeit und durch eine stärkere Interaktion zwischen verschiedenen Bildungsformen gefördert werden . Während dieser Ansatz in den Vordergrund gestellt wird, sollte das nächste Programm eine enge Verbindung zum allgemeinen Strategierahmen der Union für die politische Zusammenarbeit in den Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung, der Jugend und des Sports pflegen, einschließlich der politischen Agenden für den Schulbereich, die Hochschulbildung, die berufliche Bildung und die Erwachsenenbildung; gleichzeitig sollte es Synergien mit anderen verwandten Programmen und Politikbereichen der Union stärken bzw. entwickeln. [Abänd. 9]

(10a)

Organisationen, die in einem grenzüberschreitenden Kontext tätig sind, leisten einen wichtigen Beitrag zur transnationalen und internationalen Dimension des Programms. Das Programm sollte daher gegebenenfalls einschlägige unionsweite Netzwerke und europäische und internationale Organisationen unterstützen, deren Tätigkeiten mit den Zielen des Programms in Zusammenhang stehen und zu diesen Zielen beitragen. [Abänd. 10]

(11)

Das Programm ist ein zentrales Instrument zur Schaffung eines europäischen Bildungsraums und zur Entwicklung der Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen bis 2025, wie in der Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2018 zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen  (9) dargelegt . Es sollte entsprechend ausgestattet werden, um zum Nachfolger des strategischen Rahmens für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung bzw. zur europäischen Kompetenzagenda (10) beitragen zu können, da bei allen die strategische Bedeutung von Fertigkeiten , Kompetenzen und Kompetenzen Kenntnissen zur Wahrung und Schaffung von Arbeitsplätzen, Wachstum , Wettbewerbsfähigkeit, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit sozialem Zusammenhalt im Zentrum steht. Es sollte die Mitgliedstaaten bei der Verfolgung der Ziele der Erklärung von Paris zur Förderung der Bürgerrechte und der gemeinsamen Werte Freiheit, Toleranz und Nichtdiskriminierung durch Bildung (11) unterstützen. [Abänd. 11]

(12)

Das Programm sollte mit der neuen EU-Strategie für junge Menschen (12) in Einklang stehen, dem Rahmen für die europäische Zusammenarbeit im Jugendbereich im Zeitraum 2019-2027, die auf der Mitteilung der Kommission „Beteiligung, Begegnung und Befähigung“ (13) vom 22. Mai 2018 beruhtt , einschließlich des Ziels der Strategie, qualitativ hochwertige Jugendarbeit und nichtformales Lernen zu unterstützen . [Abänd. 12]

(13)

Das Programm sollte den Arbeitsplan der Union im Bereich Sport berücksichtigen, den Rahmen für die Zusammenarbeit auf Unionsebene im Sportbereich für den Zeitraum […] (14). Der Unionsarbeitsplan und die vom Programm geförderten Maßnahmen im Sportbereich sollten kohärent und komplementär sein. Es ist erforderlich, den Fokus insbesondere auf den Breitensport zu richten und die wichtige Rolle des Sports bei der Förderung von körperlicher Bewegung und einer gesunden Lebensweise, zwischenmenschlichen Beziehungen, sozialer Inklusion und Gleichheit anzuerkennen. Das Programm sollte Mobilitätsmaßnahmen nur im Zusammenhang mit dem Breitensport sowohl für junge Menschen, die regelmäßig organisierten Sport ausüben, als auch für Sportpersonal unterstützen. Es ist auch wichtig, anzuerkennen, dass der Begriff des Sportpersonals Berufssportler in dem Sinne einschließen kann, dass sie ihren Lebensunterhalt durch den Sport verdienen und dennoch im Breitensport tätig sind. Mobilitätsmaßnahmen sollten daher auch dieser Gruppe offenstehen. Das Programm sollte dazu beitragen, die gemeinsamen europäischen Werte durch Sport, verantwortungsvolle Verwaltung und Integrität im Sport , Nachhaltigkeit und bewährte umweltgerechte Verfahren im Sport sowie die allgemeine und berufliche Bildung und Kompetenzen im Sport und durch Sport zu fördern. Es sollte möglich sein, dass alle einschlägigen Interessenträger, einschließlich der Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung, an Partnerschaften, an der Zusammenarbeit und an dem politischen Dialog im Bereich des Sports teilnehmen. [Abänd. 13]

(14)

Das Programm sollte dazu beitragen, die Innovationskapazität der Union zu stärken, indem es insbesondere Mobilitäts- und Kooperationsaktivitäten unterstützt, die die Entwicklung von Fähigkeiten und Kompetenzen in zukunftsorientierten Fachbereichen und oder Disziplinen fördern, wie Wissenschaft, Technik, Künste, Ingenieurwesen und Mathematik (STEAM) , Bekämpfung des Klimawandels, Umwelt Umweltschutz, nachhaltige Entwicklung , saubere Energien, künstliche Intelligenz, Robotik, Datenanalyse , Design und Künste/Design Architektur sowie digitale Kompetenz und Medienkompetenz , um den Menschen zu helfen, Wissen, Fertigkeiten und Kompetenzen zu erwerben, die sie in der Zukunft benötigen. [Abänd. 14]

(14a)

Im Einklang mit seinem Auftrag, Innovationen im Bereich allgemeine und berufliche Bildung voranzutreiben, sollte das Programm die Entwicklung von Bildungs- und Lernstrategien für begabte und talentierte Kinder unabhängig von ihrer Nationalität, ihrem sozioökonomischen Status oder ihrem Geschlecht unterstützen. [Abänd. 15]

(14b)

Das Programm sollte zu der Weiterverfolgung des Europäischen Jahres des Kulturerbes beitragen, indem es Maßnahmen unterstützt, die darauf abzielen, die für den Schutz und die Erhaltung des europäischen Kulturerbes erforderlichen Fähigkeiten zu entwickeln und die Bildungsmöglichkeiten der Kultur- und Kreativbranche in vollem Umfang auszuschöpfen. [Abänd. 16]

(15)

Synergien mit dem Programm „Horizont Europa“ sollten dafür sorgen, dass kombinierte Ressourcen des Programms und des Programms „Horizont Europa“ (15) für die Förderung von Aktivitäten genutzt werden, die auf die Stärkung und Modernisierung der Hochschuleinrichtungen Europas abstellen. „Horizont Europa“ wird gegebenenfalls die Unterstützung aus dem Programm für Maßnahmen und Initiativen, die eine Forschungsdimension aufweisen, wie die Initiative der europäischen Hochschulen, ergänzen, vor allem deren Forschungsdimension, um neue gemeinsame und integrierte langfristige und nachhaltige Strategien für Bildung, Forschung und Innovation zu entwickeln. Synergien mit „Horizont Europa“ werden die Integration der Bildung und Forschung , insbesondere in Hochschuleinrichtungen, fördern. [Abänd. 17]

(16)

Das Programm sollte inklusiver werden und , indem die Teilnahmequoten von Menschen mit geringeren Chancen stärker einbeziehen angehoben werden. Es ist wichtig, anzuerkennen, dass eine niedrige Beteiligung von Menschen mit geringeren Chancen auf unterschiedliche Ursachen zurückzuführen sein und von unterschiedlichen nationalen Kontexten abhängen könnte. Daher sollten die nationalen Agenturen innerhalb eines unionsweiten Rahmens Inklusionsstrategien mit Maßnahmen entwickeln, um die Reichweite zu erhöhen, die Verfahren zu vereinfachen, Weiterbildungsmaßnahmen und Unterstützung anzubieten und die Wirksamkeit zu überwachen. Andere Mechanismen zur Verbesserung der Inklusion sollten ebenfalls genutzt werden , unter anderem durch flexiblere die Bereitstellung flexiblerer Formate der Lernmobilität; , die den Bedürfnissen der Menschen mit geringeren Chancen entsprechen; die Teilnahme von kleinen und lokalen , vor allem neuen Organisationen und Basisorganisationen in lokalen Gemeinschaften, die unmittelbar mit benachteiligten Lernenden aller Altersgruppen arbeiten, sollte begünstigt werden. Virtuelle Formate wie die virtuelle Zusammenarbeit, gemischte und virtuelle Mobilität sollten gefördert werden, um mehr Teilnehmer zu erreichen, vor allem Menschen mit geringeren Chancen und Menschen, für die der physische Wechsel in ein anderes Land ein Hindernis darstellen würde. [Abänd. 18]

(16a)

Wenn Menschen mit geringeren Chancen aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sind, am Programm teilzunehmen, sei es aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage oder aufgrund der höheren Kosten für die Teilnahme am Programm, die durch ihre spezifische Lage verursacht werden, wie es bei Menschen mit Behinderungen häufig der Fall ist, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass angemessene finanzielle Unterstützungsmaßnahmen ergriffen werden. Zu diesen Maßnahmen können auch andere Instrumente der Union gehören, wie der Europäische Sozialfonds Plus, nationale Programme oder Anpassungen der Finanzhilfen oder Aufstockungen im Rahmen des Programms. Bei der Bewertung, ob Menschen mit geringeren Chancen aus finanziellen Gründen und aufgrund des von ihnen benötigten Unterstützungsniveaus nicht an dem Programm teilnehmen können, sollten objektive Kriterien herangezogen werden. Die zusätzlichen Kosten für Maßnahmen zur Erleichterung der Inklusion sollten niemals Grund für die Ablehnung eines Antrags sein. [Abänd. 19]

(16b)

Im Rahmen des Programms sollte bei der Unterstützung der Schwerpunkt weiterhin auf die physische Lernmobilität gelegt werden, und Menschen mit geringeren Chancen sollten größere Möglichkeiten eröffnet werden, damit ihnen die Maßnahmen für die physische Lernmobilität zugutekommen. Gleichzeitig sollte anerkannt werden, dass virtuelle Formate, wie die virtuelle Zusammenarbeit, integriertes Lernen und virtuelles Lernen, die physische Lernmobilität effektiv ergänzen und ihre Wirksamkeit maximieren können. In Ausnahmefällen, in denen die Menschen nicht an Mobilitätsmaßnahmen und Aktivitäten teilnehmen können, kann ihnen mithilfe von virtuellen Formaten ermöglicht werden, viele der Vorteile des Programms auf kostengünstige und innovative Weise zu nutzen. Das Programm sollte daher auch solche virtuellen Formate und Instrumente unterstützen. Diese Formate und Instrumente, insbesondere jene, die für das Sprachenlernen verwendet werden, sollten der Öffentlichkeit so weit wie möglich zugänglich gemacht werden. [Abänd. 20]

(16c)

Im Einklang mit den im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen eingegangenen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten, insbesondere Artikel 9 über die Zugänglichkeit und Artikel 24 über die Bildung, sollte insbesondere dafür gesorgt werden, dass Menschen mit Behinderungen einen diskriminierungsfreien und barrierefreien Zugang zum Programm erhalten. Zu diesem Zweck sollte bei Bedarf zusätzliche Unterstützung, einschließlich finanzieller Unterstützung, bereitgestellt werden. [Abänd. 21]

(16d)

Rechtliche und administrative Hürden, wie Schwierigkeiten bei der Erlangung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen und beim Zugang zu Unterstützungsdiensten, insbesondere Gesundheitsdiensten, können den Zugang zum Programm erschweren. Die Mitgliedstaaten sollten daher alle erforderlichen Maßnahmen erlassen, um derartige Hürden unter uneingeschränkter Einhaltung des Unionsrechts zu beseitigen und den grenzüberschreitenden Austausch zu erleichtern, beispielsweise durch die Ausstellung der Europäischen Krankenversicherungskarte. [Abänd. 22]

(17)

In ihrer Mitteilung „Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur“ unterstrich die Kommission die zentrale Rolle von Bildung, Kultur und Sport für die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements , gemeinsamer Werte und gemeinsamer Werte eines Solidaritätsgefühls bei den jüngsten Generationen. Die Stärkung der europäischen Identität und die Förderung der aktiven Teilhabe des Einzelnen und der Zivilgesellschaft an demokratischen Prozessen sind entscheidend für die Zukunft Europas und unsere demokratischen Gesellschaften. Im Ausland zu studieren, zu lernen, eine Ausbildung zu absolvieren oder zu arbeiten oder an Jugend- oder Sportaktivitäten teilzunehmen, trägt dazu bei, diese europäische Identität in ihrer ganzen Vielfalt zu stärken, sich als Teil einer kulturellen Gemeinschaft zu fühlen und dieses aktive bürgerschaftliche Engagement , den sozialen Zusammenhalt und kritisches Denken bei Menschen aller Altersstufen zu fördern. Wer an Mobilitätsmaßnahmen teilnimmt, sollte sich in seiner lokalen Gemeinschaft und in der lokalen Gemeinschaft seines Aufnahmelandes einbringen und seine Erfahrungen teilen. Aktivitäten, die der Stärkung aller Aspekte der Kreativität in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend sowie der Verbesserung der Schlüsselkompetenzen des Einzelnen dienen, sollten gefördert werden. [Abänd. 23]

(17a)

Es ist wichtig, dass das Programm einen europäischen Mehrwert aufweist. Daher sollten Maßnahmen und Aktivitäten nur dann im Rahmen des Programms für eine Finanzierung in Betracht kommen, wenn bei ihnen ein potenzieller europäischer Mehrwert nachgewiesen werden kann. Der europäische Mehrwert sollte auf verschiedene Weise nachgewiesen werden können, beispielsweise durch den transnationalen Charakter der Maßnahmen, ihre Komplementarität und Synergien mit anderen Programmen und Strategien der Union, ihren Beitrag zur wirksamen Nutzung der Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union, ihren Beitrag zur Entwicklung unionsweiter Normen für Qualitätssicherung, ihren Beitrag zur Entwicklung unionsweiter gemeinsamer Normen für Programme in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und ihre Förderung der Mehrsprachigkeit und des interkulturellen und interreligiösen Dialogs, ihre Unterstützung eines europäischen Zusammengehörigkeitsgefühl und ihre Stärkung der Unionsbürgerschaft. [Abänd. 24]

(18)

Die internationale Dimension des Programms sollte gefördert werden, um indem sowohl Einzelpersonen als auch Organisationen mehr Möglichkeiten für Mobilität, Zusammenarbeit und den politischen Dialog mit Drittländern, die nicht mit dem Programm assoziiert sind, zu schaffen insbesondere Entwicklungsländern, geboten werden. Mit der internationalen Dimension sollte die Kompetenzentwicklung und der zwischenmenschliche Austausch gefördert und insbesondere für Staatsangehörige aus Entwicklungsländern der Wissenstransfer in ihre Herkunftsländer am Ende ihrer Studienzeit unterstützt werden. Mithilfe der internationalen Dimension sollte auch der Kapazitätsaufbau der Bildungssysteme in Entwicklungsländern gestärkt werden . Aufbauend auf der erfolgreichen Durchführung internationaler Hochschul- und Jugendaktivitäten unter den Vorläuferprogrammen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugend sollten internationale Mobilitätsaktivitäten auf andere Sektoren wie die berufliche Bildung und Sport ausgeweitet werden. [Abänd. 25]

(18a)

Um die Wirkung der Tätigkeiten in den Entwicklungsländern zu verbessern, ist es wichtig, die Synergien zwischen Erasmus+ und den Instrumenten für das auswärtige Handeln der Union, wie das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit und das Instrument für Heranführungshilfe, zu verstärken. [Abänd. 26]

(19)

Die grundlegende Architektur des Programms im Zeitraum 2014-2020 mit drei Kapiteln — Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport –, die um drei Leitaktionen herum strukturiert sind, hat sich bewährt und sollte beibehalten werden. Es sollten Verbesserungen vorgenommen werden, um die vom Programm geförderten Maßnahmen zu straffen und zu rationalisieren.

(20)

Das Programm sollte die vorhandenen Möglichkeiten der Lernmobilität vor allem in Bereichen ausbauen, in denen die größten Effizienzgewinne zu erwarten sind, um so seine Reichweite zu vergrößern und die hohe ungedeckte Nachfrage zu bedienen. Dies sollte insbesondere durch mehr und einfachere Mobilitätsaktivitäten für Hochschulstudierende und Hochschulpersonal , Schülerinnen und Schüler und Schulpersonal, einschließlich Vorschullehrer und Personal in der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung sowie Lernende und Personal in der beruflichen Bildung geschehen , unter Einsatz gezielter Maßnahmen, die den besonderen Bildungsbedürfnissen der vorgesehenen Begünstigten Rechnung tragen . Die Möglichkeiten der Mobilität im Bereich berufliche Bildung für Lernende in Grenzregionen sollten weiter gefördert werden, um sie auf die spezifischen grenzüberschreitenden Umstände auf dem Arbeitsmarkt vorzubereiten. Das Programm sollte auch Möglichkeiten der Mobilität für Lernende und Personal in der Erwachsenenbildung bieten. Die Hauptziele der Erwachsenenbildung sind der Wissenstransfer, die Kompetenzen und Fähigkeiten und die Förderung der sozialen Inklusion, des bürgerschaftlichen Engagements, der persönlichen Entwicklung und des Wohlbefindens . Die Mobilität gering qualifizierter erwachsener Lernender sollte in Kooperationspartnerschaften eingebettet werden. Die Möglichkeiten der Mobilität sollten für Jugendliche, die an nichtformalen Lernaktivitäten teilnehmen, verbessert werden und damit mehr jungen Menschen , insbesondere Neueinsteigern, Menschen mit geringeren Chancen und schwer erreichbaren Bevölkerungsgruppen, zugutekommen. Auch die Mobilität von Personal in der allgemeinen und beruflichen Bildung, der Jugendarbeit und im Sport sollte angesichts ihrer großen Hebelwirkung gestärkt werden , wobei der Schwerpunkt auf der Umschulung und Weiterbildung sowie der Förderung der Kompetenzentwicklung für den Arbeitsmarkt liegt . Entsprechend der Vision eines echten europäischen Bildungsraums sollte das Programm auch Mobilitäts- und Austauschmöglichkeiten und die Teilnahme von Studierenden an bildungs- , kultur- und kulturbezogenen sportbezogenen Aktivitäten fördern, indem es Verfahren digitalisiert werden, um Antragsverfahren und die Digitalisierung Teilnahme an dem Programm zu erleichtern, und anhand von bewährten Verfahren benutzerfreundliche Online-Systeme und neue Instrumente wie beispielsweise den europäischen Studierendenausweis vorantreibt entwickelt werden . Diese Initiative kann ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Mobilität für alle sein, da sie die Hochschuleinrichtungen in die Lage versetzt, mehr Austauschstudierende zu empfangen und ins Ausland zu schicken, die Qualität der Mobilität von Studierenden verbessert und den Zugang von Studierenden zu verschiedenen Diensten (Bibliothek, Verkehrsmittel, Unterkunft) schon vor ihrer Ankunft im Ausland ermöglicht. [Abänd. 27]

(20a)

Im Rahmen des Programms sollte für hochwertige Mobilitätserfahrungen auf Basis der Grundsätze gesorgt werden, die in der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur transnationalen Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu Zwecken der allgemeinen und beruflichen Bildung: Europäische Qualitätscharta für Mobilität  (16) festgelegt sind. In der Empfehlung kommt deutlich zum Ausdruck, dass die Qualität der Information, die Vorbereitung, die Unterstützung und die Anerkennung von Erfahrungen und Qualifikationen sowie klare, im Voraus erstellte Lernpläne und Lernergebnisse nachweislich Auswirkungen auf die Vorteile der Mobilität haben. Die Mobilitätsaktivitäten sollten vorab angemessen vorbereitet werden. Diese Vorbereitung kann häufig effizient durch den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgen. Gegebenenfalls sollte es möglich sein, dass im Rahmen des Programms vorbereitende Besuche für Mobilitätsaktivitäten unterstützt werden. [Abänd. 28]

(20b)

Das Programm sollte die Mobilität von Lehrkräften und von im pädagogischen Bereich tätigem Personal auf allen Ebenen unterstützen und fördern, um die Arbeitsverfahren zu verbessern und zur beruflichen Entwicklung beizutragen. Angesichts der entscheidenden Rolle, die die vorschulische sowie frühkindliche Bildung und Erziehung bei der Verhinderung sozialer und wirtschaftlicher Ungleichheiten spielt, ist es wichtig, dass Lehrer und Personal auf dieser Ebene an der Lernmobilität im Rahmen des Programms teilnehmen können. In Bezug auf den Unterricht sollten im Rahmen des Programms politische Innovationen angeregt werden, um einige der gemeinsamen Herausforderungen zu bewältigen, mit denen die Bildungssysteme in der Union konfrontiert sind, wie die Gewinnung neuer Talente für die Lehrtätigkeit für die am stärksten benachteiligten Kinder und die Entwicklung der Lehrkraftausbildung, um ihnen bei der Ausbildung benachteiligter Lernender zu helfen. Um den Nutzen der Programmteilnahme für Lehrkräfte und von im pädagogischen Bereich tätigem Personal zu maximieren, sollten alle Anstrengungen unternommen werden, damit für sie mobilitätsfreundliche Bedingungen geschaffen werden, wobei die Mobilität Teil ihres Arbeitsprogramms und ihrer regelmäßigen Arbeitsbelastung ist, und damit sie Zugang zu angemessenen Ausbildungsmöglichkeiten haben und eine angemessene finanzielle Unterstützung je nach Land und gegebenenfalls Region, in der die Lernmobilität stattfinden soll, erhalten. [Abänd. 29]

(20c)

Da die berufliche Bildung bei der Verbesserung der Beschäftigungsaussichten und der Förderung der sozialen Eingliederung eine äußerst wichtige Funktion übernimmt, sollte das Programm dazu beitragen, Inklusion, Qualität und Relevanz der beruflichen Bildung im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 10. Juni 2016 mit dem Titel „Eine neue europäische Agenda für Kompetenzen: Humankapital, Beschäftigungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit gemeinsam stärken“  (17) zu verbessern. Mit dem Programm sollten engere Verbindungen zwischen Anbietern beruflicher Bildung und Arbeitgebern aus dem öffentlichen und dem privaten Sektor gefördert werden. Darüber hinaus sollte es dazu beitragen, bereichsspezifische Fragen der beruflichen Bildung, etwa die Sprachausbildung, die Förderung hochwertiger Mobilitätspartnerschaften und die Anerkennung und Zertifizierung von Kompetenzen, anzugehen, und ferner die Anbieter beruflicher Bildung ermutigen, die Teilnahme an der Mobilitätscharta für die berufliche Aus- und Weiterbildung zu beantragen, die als Qualitätszeichen gewertet werden kann. [Abänd. 30]

(21)

Das Programm sollte junge Menschen ermutigen, sich am demokratischen Leben Europas zu beteiligen, indem es Projekte fördert, die darauf abstellen, dass junge Menschen sich in der Zivilgesellschaft engagieren und lernen sich einzubringen, indem es das Bewusstsein für die gemeinsamen Werte Europas wie Grundrechte , europäische Geschichte, Kultur und Unionsbürgerschaft schärft, junge Menschen und politische Entscheidungsträger auf lokaler, nationaler und Unionsebene zusammenbringt und zur europäischen Integration beiträgt. Mit dem Programm sollte die Aufmerksamkeit auf die Instrumente für digitale Demokratie, einschließlich der Europäischen Bürgerinitiative, gerichtet werden. Es sollte auch der generationenübergreifende Austausch zwischen jüngeren und älteren Menschen gefördert werden. Da Jugendorganisationen und Jugendarbeit für die Umsetzung dieser Ziele von zentraler Bedeutung sind, sollte über das Programm die Entwicklung des Jugendbereichs in der Union gefördert werden. [Abänd. 31]

(22)

Das Programm sollte jungen Menschen mehr Möglichkeiten bieten, Europa durch Lernerfahrungen im Ausland im Rahmen der neuen Initiative mit dem Titel „DiscoverEU“ kennenzulernen. Achtzehnjährige Junge Menschen zwischen 18 und 20 Jahren , insbesondere solche mit geringeren Chancen, sollten die Gelegenheit erhalten, im Rahmen einer formalen oder informellen Bildungsaktivität allein oder in der Gruppe eine erste Reiseerfahrung durch Europa zu machen, um ein Gefühl der Zugehörigkeit zur Europäischen Union zu entwickeln und deren kulturelle und sprachliche Vielfalt zu entdecken. Die Initiative sollte eine solide und überprüfbare Lernkomponente aufweisen; im Rahmen der Initiative ist ferner dafür sorgen, dass die Erfahrungen in angemessener Weise weitergegeben werden und Erkenntnisse ausgetauscht werden, damit die Initiative laufend bewertet und somit verbessert werden kann. Das Programm sollte Stellen benennen, die für die Kontaktaufnahme und die Auswahl der Teilnehmer , die unter gebührender Berücksichtigung der geografischen Ausgewogenheit erfolgen muss, zuständig sind, und Aktivitäten unterstützen, die die der Förderung der Bildungsdimension dieser Erfahrung entwickeln zugutekommen. Diese Stellen sollten gegebenenfalls auch in die Bereitstellung von Schulungen und Unterstützung vor und nach der Mobilität eingebunden werden, die auch einen Bezug zu sprachlichen und interkulturellen Kompetenzen aufweisen sollten. Die Initiative DiscoverEU sollte ferner Verbindungen zu den Kulturhauptstädten Europas, den Europäischen Jugendhauptstädten, den Europäischen Hauptstädten für die Freiwilligenarbeit und den Grünen Hauptstädten Europas herstellen . [Abänd. 32]

(23)

Der Erwerb von Fremdsprachen trägt zum gegenseitigen Verständnis und zur Mobilität innerhalb und außerhalb der Union bei. Sprachkompetenzen sind zugleich aber auch von wesentlicher Bedeutung, wenn es um lebenspraktische und berufliche Fähigkeiten geht. Das Programm sollte daher den Erwerb von Fremdsprachen durch Sprachkurse vor allem Ort und durch die intensivere Nutzung von zugänglichen Online-Tools fördern, da zumal das E-Learning zusätzliche Vorteile für das Sprachenlernen im Hinblick auf den Zugang und die Flexibilität bietet bieten kann. Bei der im Rahmen des Programms gewährten Unterstützung des Fremdsprachenerwerbs sollte den Bedürfnissen der Teilnehmer Rechnung getragen werden, wobei der Schwerpunkt auf den im Aufnahmeland gesprochenen Sprachen liegen sollte und in den Grenzregionen auf den Sprachen der Nachbarländer. Die Unterstützung des Fremdsprachenerwerbs sollte auch die nationalen Zeichensprachen einschließen. Die Online-Sprachhilfe von Erasmus+ sollte auf die spezifischen Bedürfnisse der Programmteilnehmer zugeschnitten sein und jedem offenstehen . [Abänd. 33]

(23a)

Bei dem Programm sollten Sprachtechnologien, die beispielsweise auf automatischer Übersetzung basieren, genutzt werden, um den Austausch zwischen den Behörden zu erleichtern und den interkulturellen Dialog zu verbessern. [Abänd. 34]

(24)

Das Programm sollte Maßnahmen zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen und Organisationen fördern, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport tätig sind; ihre entscheidende Rolle bei der Vermittlung des Wissens, der Fertigkeiten und der Kompetenzen, die der Einzelne in einer Welt im Wandel braucht, und bei der umfassenden Nutzung des Innovationspotenzials sowie des kreativen und unternehmerischen Potenzials, vor allem in der digitalen Wirtschaft, ist anzuerkennen. Zu diesem Zweck sollte eine wirksame Zusammenarbeit zwischen allen einschlägigen Interessenträgern auf allen Ebenen der Programmdurchführung sichergestellt werden. [Abänd. 35]

(25)

In seinen Schlussfolgerungen vom 14. Dezember 2017 forderte der Europäische Rat die Mitgliedstaaten, den Rat und die Kommission auf, die Arbeiten an einer Reihe von Initiativen voranzubringen, um eine neue Ebene der europäischen Zusammenarbeit in der allgemeinen und beruflichen Bildung zu erreichen, etwa durch die Förderung der bis 2024 geplanten Entstehung von „europäischen Hochschulen“ aus einem nach dem Bottum-up-Prinzip Bottom-up-Prinzip errichteten unionsweiten Hochschulnetzwerk. Das Programm sollte diese europäischen Hochschulen unterstützen ; diese sollten auf Exzellenz ausgerichtet sein und die Attraktivität der Hochschuleinrichtungen in der Union steigern und die Zusammenarbeit zwischen Forschung, Innovation und Bildung fördern. Der Begriff der „Exzellenz“ ist im weiteren Sinne zu verstehen, beispielsweise auch in Verbindung mit der Fähigkeit, die Inklusion zu verbessern. Im Rahmen des Programms sollte darauf hingewirkt werden, dass mit den „europäischen Hochschulen“ eine breite geografische Abdeckung erreicht wird . [Abänd. 36]

(26)

Das Kommuniqué von Brügge von 2010 enthält einen Aufruf zur Förderung beruflicher Exzellenz für intelligentes und nachhaltiges Wachstum. In ihrer Mitteilung „Stärkung der Innovation in Europas Regionen“ von 2017 schlug die Kommission vor, die berufliche Bildung im Zuge der Strategien zur intelligenten Spezialisierung mit Innovationssystemen zu verknüpfen. Das Programm sollte die Mittel bereitstellen, um diesen Aufforderungen nachzukommen und die Entwicklung transnationaler Plattformen von Zentren der beruflichen Existenz zu fördern, die eng in die lokalen und regionalen Strategien für Wachstum, Innovation , Wettbewerbsfähigkeit, nachhaltige Entwicklung und Wettbewerbsfähigkeit soziale Inklusion eingebettet sind. Diese Exzellenzzentren sollten als Motoren für die Entwicklung hochwertiger beruflicher Fertigkeiten dienen, die in einzelnen Sektoren benötigt werden; gleichzeitig sollten sie den strukturellen Wandel und die sozial- und wirtschaftspolitischen Strategien in der Union insgesamt unterstützen. [Abänd. 37]

(27)

Um die Nutzung virtueller Kooperationsaktivitäten zu intensivieren, sollte das Programm die eine systematischere Nutzung von bestehender Online-Plattformen wie eTwinning, dem School Education Gateway, der elektronischen Plattform für Erwachsenenbildung in Europa, dem europäischen Jugendportal und der Online-Plattform für Hochschulbildung fördern. Über das Programm sollte gegebenenfalls auch die Entwicklung neuer Online-Plattformen gefördert werden, um auf europäischer Ebene die Umsetzung der Politik in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Sport und Jugend zu stärken und zu modernisieren. Diese Plattformen sollten sich durch Benutzerfreundlichkeit und barrierefreien Zugang im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates  (18) auszeichnen. [Abänd. 38]

(28)

Das Programm sollte dazu beitragen, die Transparenz und die automatische gegenseitige Anerkennung von Fertigkeiten , Kompetenzen, und Qualifikationen und Abschlusszeugnissen sowie die Übertragung von Leistungspunkten oder Einheiten anderen Nachweisen von Lernergebnissen zu erleichtern, die Qualitätskontrolle zu fördern und die Validierung nichtformalen und informellen Lernens, das Kompetenzmanagement und entsprechende Beratung zu unterstützen. Daher sollte das Programm auch nationale und unionsweite Kontaktstellen und Netzwerke unterstützen, über die potenzielle Teilnehmer Informationen und Hilfe erhalten können, und so den europaweiten Austausch sowie die Entwicklung flexibler Lernpfade zwischen unterschiedlichen Sektoren der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Jugendarbeit sowie zwischen formalen und nichtformalen Lernumgebungen ermöglichen erleichtern . [Abänd. 39]

(29)

Das Programm sollte das Potenzial ehemaliger Erasmus+-Teilnehmer nutzen und Aktivitäten von Alumni-Netzen, Botschaftern und EuroPeers unterstützen und diese ermutigen, als Multiplikatoren für das Programm zu dienen.

(29a)

Im Rahmen des Programms sollte besonderes Augenmerk auf die Validierung und Anerkennung von Bildungs- und Ausbildungszeiten im Ausland, einschließlich der Sekundarschulbildung, gelegt werden. In diesem Zusammenhang sollte die Gewährung von Finanzhilfen an Qualitätsbewertungsverfahren, an eine Beschreibung der Lernergebnisse und an die uneingeschränkte Anwendung der Empfehlung des Rates vom 15. März 2018 zu einem Europäischen Rahmen für eine hochwertige und nachhaltige Lehrlingsausbildung  (19) , der Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens  (20) und europäischer Instrumente geknüpft werden, die zur Anerkennung von Lernerfahrungen im Ausland beitragen und ein hochwertiges Lernen sicherstellen, wie der Europäische Qualifikationsrahmen (EQR), das Europäische Register für Qualitätssicherung in der Hochschulbildung (EQAR), das Europäische Leistungspunktesystem für die Berufsbildung (ECVET) und der Europäische Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (EQAVET). [Abänd. 40]

(30)

Um die Zusammenarbeit mit anderen Unionsinstrumenten zu gewährleisten und andere Politikbereiche der Union zu unterstützen, sollten Menschen aus unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen, z. B. öffentlicher Dienst, Privatsektor, Landwirtschaft oder Unternehmen, Mobilitätschancen erhalten, damit sie eine Berufsausbildung, ein Praktikum bzw. eine Lernerfahrung im Ausland machen absolvieren können , die es ihnen in jedem Lebensabschnitt erlaubt, beruflich und persönlich zu wachsen und sich weiterzuentwickeln und , indem sie vor allem ein Bewusstsein für ihre europäische Identität und ein Verständnis für die kulturelle Vielfalt Europas zu entwickeln entwickeln, sowie auch beruflich, indem sie arbeitsmarktrelevante Fähigkeiten erwerben . Das Programm sollte als Anlaufstelle für EU-Mechanismen der transnationalen Mobilität mit einer ausgeprägten Dimension des Lernens dienen und das Angebot solcher Mechanismen für Begünstigte und Teilnehmer vereinfachen. Die Ausweitung von Erasmus-Projekten Erasmus+-Projekten sollte erleichtert werden; es sollten besondere Maßnahmen ergriffen werden, um Erasmus-Projektträgern Erasmus+-Projektträgern zu helfen, Finanzhilfen zu beantragen oder Synergien mit der Förderung durch die europäischen Struktur- und Investitionsfonds und die Programme in den Bereichen Migration, Sicherheit, Justiz und Bürgerschaft, Gesundheit , Medien und Kultur sowie mit dem Europäischen Solidaritätskorps zu entwickeln. [Abänd. 41]

(31)

Es ist wichtig, Lehre, Unterricht und Forschung im Bereich zur europäischen Integration und zu den künftigen Chancen und Herausforderungen der Europastudien Union anzuregen und Diskussionen eine Diskussion über diese Fragen anzustoßen, indem die Jean-Monnet-Maßnahmen im Hochschulbereich, aber auch in anderen allen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung gefördert werden. Die Stärkung des Gefühls einer europäischen Identität Zugehörigkeitsgefühls und der Zugehörigkeit Engagements ist besonders wichtig zu einem Zeitpunkt, da die gemeinsamen Werte, auf denen die Union beruht und die Teil unserer gemeinsamen europäischen Identität sind, auf die Probe infrage gestellt werden und da die Bürgerinnen und Bürger sich immer weniger kaum engagieren. Das Programm sollte weiter auch künftig zur Entwicklung der Exzellenz in den Europastudien beitragen und gleichzeitig aufseiten der breiten Lerngemeinschaft und der allgemeinen Öffentlichkeit das Engagement für die europäische Integration stärken . [Abänd. 42]

(32)

Angesichts der Notwendigkeit Das Programm sollte im Einklang mit dem zentralen Ziel des Übereinkommens von Paris stehen, bei denen es darum geht , weltweit entschlossener auf , den Folgen des Klimawandels im Klimawandel zu reagieren. Im Einklang mit den Zusagen der Union entgegenzuwirken, das Pariser Übereinkommen von Paris umzusetzen und auf die UN-Ziele die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung hinzuarbeiten umzusetzen , wird das Programm helfen dazu beitragen , dass die Bekämpfung des Klimawandels und die nachhaltige Entwicklung in allen Politikbereichen der Union zu berücksichtigen, und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, dass durchgängig berücksichtigt werden und das allgemeine Ziel, während des durch den Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 abgedeckten Zeitraums 25 % der EU-Ausgaben Unionsausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen verwendet werden zu verwenden, und ein entsprechendes Jahresziel von 30 % erreicht wird, das möglichst rasch, spätestens jedoch 2027 einzuführen ist . Entsprechende Maßnahmen werden bei der Vorbereitung und Durchführung des Programms ermittelt und im Zuge der Evaluierungen und des Überprüfungsverfahren erneut bewertet. [Abänd. 43]

(32a)

Angesichts der Rolle der Union als globaler Akteur und der Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten bei der Konferenz Rio+20 eingegangenen sind sowie im Einklang mit der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen, sollte das Programm eine inklusive, gleichberechtigte, hochwertige Bildung und ein entsprechendes lebenslanges Lernen in den Mittelpunkt rücken, wozu auch die Anerkennung der wichtigen Funktion gehört, die der Bildung bei der Armutsbekämpfung zukommt. Mit dem Programm sollte auch ein Beitrag zur Agenda für nachhaltige Entwicklung geleistet werden, indem der Aufbau der Fähigkeiten, die für nachhaltige Entwicklung benötigt werden, gefördert wird, und den Menschen auf dem Wege formaler, nicht formaler und informeller Bildung Kenntnisse über Nachhaltigkeit, Umweltschutz und Klimawandel vermittelt werden. [Abänd. 44]

(33)

Mit der vorliegenden Verordnung wird für das Programm die gesamte Dauer des Programms eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der [reference to be updated as appropriate] Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (21)] bilden soll. Es sollte sichergestellt werden, dass ab 2021 die jährlichen Haushaltsmittel für das Programm im Vergleich zum letzten Jahr des mehrjährigen Finanzrahmens 2014–2020 erheblich erhöht werden, gefolgt von einem linearen und schrittweisen Anstieg der jährlichen Mittelzuweisungen. Ein solches Mittelprofil würde dazu beitragen, dass bereits zu Beginn des mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027 breite Zugangsmöglichkeiten bestehen und eine unverhältnismäßige Erhöhung in den letzten Jahren vermieden wird, die möglicherweise schwer zu kompensieren wäre. [Abänd. 45]

(34)

Im Rahmen einer finanziellen Grundausstattung für Maßnahmen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, die von den nationalen Agenturen verwaltet werden, sollte eine Aufschlüsselung von Mindestbeträgen nach Sektor (Hochschulbildung, Schulbildung, berufliche Bildung, Erwachsenenbildung) definiert werden, damit eine kritische Masse an Finanzmitteln gewährleistet ist, um die anvisierten Outputs und Ergebnisse in jedem dieser Sektoren zu erreichen. Die genaue Mittelausstattung für die einzelnen Maßnahmen und Initiativen sollte im Arbeitsprogramm festgelegt werden. [Abänd. 46]

(35)

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. [neue HO] (im Folgenden die „Haushaltsordnung“) (22) findet auf dieses Programm Anwendung. Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe sowie zum indirekten Haushaltsvollzug.

(36)

Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des Risikos von Interessenkonflikten. Dabei sollten auch Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen gemäß Artikel [125 Absatz 1] der Haushaltsordnung geprüft werden. Bei der Durchführung des Programms sind die in der Haushaltsordnung festgelegten Grundsätze von Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung einzuhalten. [Abänd. 47]

(37)

Drittländer, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, dürfen im Rahmen der im EWR-Abkommen eingerichteten Zusammenarbeit an dem Programm teilnehmen; in diesem Abkommen ist geregelt, dass die Durchführung von Unionsprogrammen durch einen EWR-Beschluss auf der Grundlage des Abkommens erfolgt. Drittländer dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. Diese Verordnung sollte dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang gewähren, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Die umfassende Teilnahme von Drittländern am Programm sollte nach Maßgabe von spezifischen Abkommen über die Teilnahme des jeweiligen Drittlands am Programm erfolgen. Die umfassende Teilnahme beinhaltet die Verpflichtung, eine nationale Agentur einzurichten und einige der Maßnahmen des Programms auf dezentraler Ebene zu verwalten. Personen und Stellen aus nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern sollten nach Maßgabe des Arbeitsprogramms und der von der Kommission veröffentlichten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen an einigen der Maßnahmen des Programms teilnehmen können. Bei der Durchführung des Programms können besondere Regelungen für Personen und Stellen aus europäischen Kleinstaaten berücksichtigt werden. [Abänd. 48]

(38)

Im Einklang mit Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der Kommissionsmitteilung „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ (23) (im Folgenden „Mitteilung zu strategischer Partnerschaft“) sollte das Programm die besondere Situation dieser Regionen berücksichtigen. Es werden Maßnahmen getroffen, um die Beteiligung der Gebiete in äußerster Randlage an allen Maßnahmen zu verbessern. Die Mobilität und die Zusammenarbeit zwischen den Menschen und Organisationen aus diesen Regionen und aus Drittländern, insbesondere Nachbarländern, sollten gefördert werden. Die entsprechenden Maßnahmen werden regelmäßig überwacht und evaluiert. [Abänd. 49]

(38a)

Die Kommission weist in ihrer Mitteilung zu strategischer Partnerschaft darauf hin, dass eine höhere Mobilität der Lernenden und des Ausbildungs- bzw. Schulungspersonal insbesondere im Rahmen des ERASMUS+-Programms für die Gebiete in äußerster Randlage sehr vorteilhaft wäre, und sagt zu, die finanzielle Unterstützung für Teilnehmer, die aus Gebieten in äußerster Randlage kommen oder dorthin reisen, durch die Beibehaltung besonderer Regeln für die Gewährung von Finanzhilfen für diese Gebiete weiter anzupassen, die Möglichkeiten einer Ausweitung der regionalen Zusammenarbeit bei Erasmus+ zu prüfen, um die Mobilität zwischen den Gebieten in äußerster Randlage und den benachbarten Drittländern weiter anzuregen, und den Europäischen Sozialfonds Plus als Ergänzung zu Erasmus+ heranzuziehen. [Abänd. 50]

(39)

Gemäß [Referenz ggf. entsprechend neuem Beschluss über ÜLG aktualisieren Artikel 94 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates (24)] können Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden. Die Probleme, die sich aus der großen Entfernung dieser Länder und Gebiete ergeben, sollten bei der Durchführung des Programms berücksichtigt werden, und ihre Teilnahme am Programm sollte überwacht und regelmäßig evaluiert werden.

(40)

Im Bei dem Programm sollte die Kontinuität in Bezug Programmziele und -schwerpunkte gewahrt werden. Da das Programm über einen Zeitraum von sieben Jahren durchgeführt werden soll, muss jedoch eine gewisse Flexibilität vorgesehen werden, damit es an die sich verändernden Gegebenheiten und politischen Prioritäten in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport angepasst werden kann. Daher wird in dieser Verordnung nicht im Einzelnen festgelegt, wie die spezifischen Initiativen konzipiert werden sollen, und zudem wird keinerlei politischen Prioritäten noch den jeweiligen Haushaltsprioritäten für die nächsten sieben Jahre vorgegriffen. Stattdessen sollten die nachrangigen politischen Entscheidungen und Prioritäten, einschließlich der Einzelheiten zu spezifischen neuen Initiativen, in Arbeitsprogrammen im Einklang mit der Haushaltsordnung sollte die Kommission Arbeitsprogramme annehmen festgelegt werden. Bei der Konzipierung der neuen Initiativen sollten Erkenntnisse aus vorausgegangenen Initiativen und laufenden Pilotinitiativen in diesem Bereich herangezogen und das Europäische Parlament und den Rat davon unterrichten der europäische Mehrwert sowohl bei Inhalt als auch bei der Struktur der Initiative gebührend berücksichtigt werden . Im Arbeitsprogramm sollten außerdem die Maßnahmen, die in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Ziel und den spezifischen Zielen des Programms für die Durchführung des Programms notwendig sind, die Kriterien für die Auswahl von Projekten und die Gewährung von Finanzhilfen sowie alle übrigen erforderlichen Aspekte festgelegt werden. Die Arbeitsprogramme und jegliche Änderungen derselben sollten gemäß dem Prüfverfahren durch Durchführungsrechtsakte angenommen im Wege eines delegierten Rechtsakts erlassen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, in Abstimmung mit nationalen Agenturen und Interessenträgern durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. [Abänd. 51]

(40a)

Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den nationalen Agenturen die Durchführung des Programms sowohl während der Laufzeit des Programms als auch nach dessen Beendigung überwachen und darüber Bericht erstatten. Die abschließende Evaluierung des Programms sollte rechtzeitig durchgeführt werden, sodass sie gegebenenfalls in die Halbzeitüberprüfung des Nachfolgeprogramms einfließen kann. Die Kommission sollte insbesondere eine Halbzeitüberprüfung des Programms durchführen, die gegebenenfalls mit einem Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung einhergeht. [Abänd. 52]

(41)

Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (25) muss das Programm auf der Grundlage von Informationen evaluiert werden, die mittels spezifischer Überwachungsanforderungen erfasst werden, wobei Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten Begünstigten zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten spezifische, im Zeitverlauf messbare und realistische Indikatoren umfassen und die Grundlage für die Evaluierung der Wirksamkeit des Programms vor Ort bilden. [Abänd. 53]

(42)

Die Chancen und Ergebnisse der durch das Programm geförderten Maßnahmen sollten auf europäischer, nationaler und lokaler Ebene angemessen verbreitet, beworben und bekannt gemacht werden. Die Aktivitäten zur Verbreitung, Werbung und Bekanntmachung sollten von allen Durchführungsstellen des Programms, gegebenenfalls mit Unterstützung anderer zentraler einschlägiger Interessenträger, wahrgenommen werden. [Abänd. 54]

(43)

Um die an die Öffentlichkeit gerichtete Kommunikation effizienter zu gestalten und umfassendere Synergien mit den Kommunikationsaktivitäten der Kommission auszuschöpfen, sollten die nach Maßgabe dieser Verordnung für die Kommunikation zugewiesenen Ressourcen auch zur Finanzierung der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union beitragen, soweit diese mit dem allgemeinen Ziel dieser Verordnung in Zusammenhang stehen. [Abänd. 55]

(44)

Im Interesse einer effizienten und wirksamen Umsetzung dieser Verordnung sollte das Programm möglichst auf bestehende Mechanismen zurückgreifen. Die Durchführung des Programms sollte daher der Kommission und nationalen Agenturen anvertraut werden , wodurch eine einheitliche und unkomplizierte Anwendung der Programmregeln in der gesamten Union dauerhaft sichergestellt sein sollte. Die Kommission und die nationalen Agenturen sollten zu diesem Zweck und mit Blick auf eine wirksame Programmdurchführung zusammenarbeiten und in Abstimmung mit den Interessenträgern einheitliche, einfache und hochwertige Verfahren ausarbeiten und den Austausch bewährter Verfahren begünstigen, durch die die Qualität der im Rahmen des Programms durchgeführten Projekte gesteigert werden kann . Im Sinne größtmöglicher Wirksamkeit sollten die nationalen Agenturen nach Möglichkeit dieselben sein, die für die Verwaltung des Vorläuferprogramms benannt worden waren. Der Umfang der Ex-ante-Konformitätsbewertung sollte sich auf neue, für das Programm spezifische Anforderungen beschränken, sofern dies gerechtfertigt ist und keine schwerwiegenden Mängel oder mangelhaften Leistungen der betroffenen nationalen Agentur vorliegen. [Abänd. 56]

(44a)

Damit Organisatoren von Projekten, die keinerlei Erfahrung mit Finanzierungsprogrammen der Union besitzen, dazu bewegt werden können, einen Antrag auf Finanzierung zu stellen, sollten die Kommission und die nationalen Agenturen entsprechende Beratung und Unterstützung bereitstellen und dafür Sorge tragen, dass die Antragsverfahren möglichst einfach und eindeutig sind. Der Programmleitfaden sollte im Sinne der Klarheit und der Benutzerfreundlichkeit weiter verbessert werden, und Antragsformulare sollten einfach sein und rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Um das Antragsverfahren weiter zu modernisieren und zu harmonisieren, sollte für die Begünstigten und die an der Programmverwaltung Personen ein gemeinsames, mehrsprachiges und zentrales Programminstrument entwickelt werden. [Abänd. 57]

(44b)

In der Regel sollten Finanzhilfe- und Projektanträge an die nationale Agentur des Landes gerichtet werden, in der der Antragsteller seinen Sitz hat; diese sollte die Anträge auch verwalten. Abweichend hiervon sollten jedoch Finanzhilfe- und Projektanträge für Tätigkeiten, die von unionsweiten Netzen bzw. europäischen und internationalen Organisationen organisiert werden, bei der Kommission eingereicht und von dieser verwaltet werden. [Abänd. 58]

(45)

Zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Rechtssicherheit in allen teilnehmenden Ländern sollte jede nationale Behörde eine unabhängige Prüfstelle benennen. Im Sinne größtmöglicher Wirksamkeit sollte diese unabhängige Prüfstelle nach Möglichkeit dieselbe sein, die auch für die Maßnahmen des Vorläuferprogramms benannt worden war.

(46)

Die Mitgliedstaaten sollten alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um rechtliche und administrative Hürden zu beseitigen, die den Zugang zum Programm verhindern oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Programms entgegenstehen. Dazu gehört im Rahmen des Möglichen und unbeschadet des Unionsrechts über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen die Lösung von Problemen mit dem Erhalt von Visa und Aufenthaltserlaubnissen. Gemäß der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) sind die Mitgliedstaaten gehalten, beschleunigte Zulassungsverfahren einzurichten. [Abänd. 59]

(47)

Das System für die Leistungsberichterstattung sollte gewährleisten, dass die Daten für die Überwachung und die Evaluierung der Durchführung des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erhoben werden und die geeignete Granularität aufweisen. Diese Daten und Informationen sollten der Kommission in einer Weise übermittelt werden, die mit den einschlägigen Datenschutzvorschriften vereinbar ist.

(48)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) ausgeübt werden. [Abänd. 60]

(49)

Zur Vereinfachung der Anforderungen für die Begünstigten sollten nach Möglichkeit vereinfachte Finanzhilfen in Form von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit oder Pauschalfinanzierungen gewährt werden. Im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und zur Vereinfachung der Verwaltung des Programms sollten Pauschalzahlungen auf der Grundlage des jeweiligen Projekts für Mobilitätsaktivitäten in allen Wirtschaftszweigen verwendet werden. Die von der Kommission definierten vereinfachten Finanzhilfen zur Förderung der Mobilitätsmaßnahmen des Programms sollten regelmäßig überprüft und an die Lebenshaltungs- und Aufenthaltskosten des Aufnahmelandes berücksichtigen bzw. der Aufnahmeregion angepasst werden . Die Kommission und die nationalen Agenturen der Entsendeländer sollten die Möglichkeit haben, diese vereinfachten Finanzhilfen auf der Grundlage objektiver Kriterien anzupassen, um insbesondere Menschen mit geringeren Chancen den Zugang zum Programm zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sollten zudem darin bestärkt werden, diese Finanzhilfen gemäß ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften von Steuern und Sozialabgaben zu befreien. Diese Befreiung sollte auch für öffentliche oder private Einrichtungen gelten, die für die Vergabe der Finanzhilfen an die betreffenden Personen zuständig sind. [Abänd. 61]

(50)

Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (28), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (29) und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (30) sind die finanziellen Interessen der Union zu schützen, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (31) vorgesehen kann die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle auf Unionsebene und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung, der Europäischen Staatsanwaltschaft und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.

(51)

Es ist notwendig, die Komplementarität der Programmaßnahmen mit den von den Mitgliedstaaten durchgeführten Aktivitäten und anderen Unionsmaßnahmen zu gewährleisten, insbesondere in den Bereichen Bildung, Kultur und Medien, Jugend und Solidarität, Beschäftigung und soziale Inklusion, Forschung und Innovation, Industrie und Unternehmen, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung mit einem besonderen Schwerpunkt auf jungen Landwirten, Kohäsion, Regionalpolitik sowie internationale Zusammenarbeit und Entwicklung.

(52)

Zwar erlaubten die Rechtsvorschriften den Mitgliedstaaten und den Regionen bereits im vorherigen Programmplanungszeitraum die Nutzung von Synergien zwischen Erasmus+ und anderen Instrumenten der Union wie beispielsweise den europäischen Struktur- und Investitionsfonds, die ebenfalls auf die qualitative Entwicklung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Jugendarbeit in Europa abstellen; dieses Potenzial wurde bisher jedoch nicht vollständig ausgeschöpft, wodurch die systemische Wirkung der Projekte und die Auswirkungen auf die Politikebene beschränkt waren. Um die jeweils größtmögliche Wirkung zu erzielen, sollten die für die Verwaltung der verschiedenen Instrumente zuständigen nationalen Stellen auf nationaler Ebene wirksam kommunizieren und kooperieren. Das Programm sollte die aktive Zusammenarbeit mit diesen Instrumenten vorsehen , und dabei sollte insbesondere dafür gesorgt werden, dass ein hochwertiger Antrag, dessen Finanzierung aufgrund unzureichender Finanzmittel im Rahmen des Programms nicht möglich ist, im Wege eines vereinfachten Verfahrens aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds finanziert werden kann. Damit das Verfahren für derartige Maßnahmen vereinfacht wird, sollte es möglich sein, ihnen zur Würdigung ihrer hohen Qualität ein „Exzellenzsiegel“ zu verleihen. Dieser programmübergreifend ergänzende Charakter sollte insgesamt höhere Projekterfolgsquoten ermöglichen . [Abänd. 62]

(52a)

Damit die Finanzierung und strategische Unterstützung durch die Europäische Union möglichst große Wirkung entfaltet, sollte konsequent darauf hingewirkt werden, dass mit den einschlägigen Programmen Synergieeffekte erzielt werden und die Programme einander ergänzen. Diese Synergieeffekte und Ergänzungen sollten jedoch weder bewirken, dass dem Programm Erasmus+ zugewiesene Mittel außerhalb des strukturellen Rahmens dieses Programms verwaltet werden, noch, dass Mittel verwendet werden, um andere als die in dieser Verordnung festgelegten Ziele zu verfolgen. Vielmehr sollten Synergieeffekte und Ergänzungen die Vereinfachung der Antragsverfahren auf der Durchführungsebene bewirken. [Abänd. 63]

(53)

Um die Leistungsindikatoren des Programms ändern oder ergänzen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte hinsichtlich des Anhangs zu erlassen. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt — auch auf der Ebene von Sachverständigen — angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung in Einklang stehen. Insbesondere sollten das Europäische Parlament und der Rat — im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte — sämtliche Dokumente zur selben Zeit erhalten wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten; zudem sollten ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(54)

Es sollte gewährleistet werden, dass das Vorläuferprogramm ordnungsgemäß abgeschlossen wird, insbesondere in Bezug auf die Fortführung mehrjähriger Verwaltungsvereinbarungen, zum Beispiel zur Finanzierung technischer und administrativer Hilfe. Ab dem 1. Januar 2021 sollte die technische und administrative Hilfe erforderlichenfalls die Verwaltung von Maßnahmen gewährleisten, die im Rahmen der Vorläuferprogramme bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossen sind.

(55)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Diese Verordnung zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Gleichstellung von Männern und Frauen zu gewährleisten, jegliche Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen und die Anwendung der Artikel 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu fördern. Mit dem Programm sollten daher Initiativen tatkräftig unterstützt werden, mit denen die Öffentlichkeit sensibilisiert und die positive Wahrnehmung sämtlicher möglicherweise diskriminierter Gruppen sowie die Gleichstellung der Geschlechter gefördert wird. Überdies sollten damit Bemühungen unterstützt werden, gegen das Bildungsgefälle und die besonderen Probleme der Roma vorzugehen, indem ihnen die umfassende und aktive Teilnahme an dem Programm ermöglicht wird. Die Achtung der Rechte und Grundsätze, die insbesondere im Rahmen der Charta der Grundrechte anerkannt wurden, sollte bei der Planung, Durchführung, Überwachung und Evaluierung des Programms durchgängig berücksichtigt werden. [Abänd. 64]

(56)

Auf diese Verordnung finden die von Europäischem Parlament und Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder und den indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union gegen generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist.

(57)

Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend erreicht werden kann, sondern aufgrund seines transnationalen Wesens, des großen Umfangs und des breiten geografischen Erfassungsbereichs der finanzierten Mobilitäts- und Kooperationsaktivitäten, der Auswirkungen des Programms auf den Zugang zu Lernmobilität und auf den europäischen Integrationsprozess insgesamt sowie der verstärkten internationalen Dimension besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Gemäß dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(58)

Die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 sollte mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben werden.

(59)

Um die Kontinuität der im Rahmen des Programms gewährten finanziellen Förderung zu gewährleisten, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2021 gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird Erasmus Erasmus+ , das Programm für Maßnahmen der Union in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (im Folgenden das „Programm“) eingerichtet.

Sie regelt die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung, und sie enthält die Finanzierungsbestimmungen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.

„lebenslanges Lernen“ alle Formen des Lernens (formales, nichtformales und informelles Lernen) in jedem Lebensabschnitt — einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der allgemeinen Bildung, der beruflichen Bildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung –, aus denen sich eine Verbesserung oder Aktualisierung von Wissen, Fertigkeiten , Kompetenzen und Einstellungen oder der Teilnahme an der Gesellschaft im Hinblick auf persönliche, staatsbürgerliche, kulturelle, soziale und/oder beschäftigungsbezogene Ziele ergibt, einschließlich der Bereitstellung von Beratungs- und Orientierungsdiensten; [Abänd. 65]

2.

„Lernmobilität“ den physischen Wechsel einer Person in ein anderes Land als das Land ihres Wohnsitzes mit dem Ziel, dort zu studieren, einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung , einschließlich Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen, oder einer nichtformalen oder informellen Lernaktivität nachzugehen. Sie kann in Form eines Praktikums, einer Ausbildung, eines Jugendaustauschs, einer Lehrtätigkeit oder der Teilnahme an einer Aktivität zur beruflichen Weiterentwicklung erfolgen und mit Maßnahmen wie Fremdsprachenförderung – auch für nationale Gebärdensprachen – und -unterricht einhergehen und/oder durch zugängliches Online-Lernen und virtuelle Zusammenarbeit ergänzt werden. In einigen besonderen Fällen kann sie durch Lernen unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgen; [Abänd. 66]

2a.

„virtuelles Lernen“ den Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen durch die Nutzung zugänglicher Informations- und Kommunikationstechnologien; [Abänd. 67]

2b.

„gemischtes Lernen“ den Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen mithilfe einer Kombination aus virtuellen Bildungs- und Ausbildungsinstrumenten und traditionellen Bildungs- und Ausbildungsmethoden; [Abänd. 68]

3.

„nichtformales Lernen“ freiwilliges Lernen, das außerhalb der formalen allgemeinen und beruflichen Bildung durch zweckgerichtetes Handeln (in Bezug auf Ziele, Methoden und Zeit) stattfindet und in irgendeiner Form unterstützt wird;

4.

„informelles Lernen“ Lernen durch alltägliche Aktivitäten und Erfahrungen, das in Bezug auf Ziele, Zeit oder Lernunterstützung nicht organisiert oder strukturiert ist. Informelles Lernen kann aus Sicht des Lernenden unbeabsichtigt sein;

5.

„junge Menschen“ Personen im Alter von 13 bis 30 Jahren;

6.

„Breitensport“ organisierten Sport, der auf lokaler Ebene durch Amateursportler ausgeübt wird, und Sport für alle aller Altersgruppen regelmäßig für gesundheitliche , pädagogische oder soziale Zwecke ausgeübt wird ; [Abänd. 69]

7.

„Hochschulstudierende“ Personen, die an einer Hochschuleinrichtung auf Bachelor-, Master-, Doktorats- oder einem gleichwertigen Niveau — einschließlich in Kurzstudiengängen — eingeschrieben sind. Dazu gehören auch junge Hochschulabsolventen oder an einer derartigen Einrichtung innerhalb der vorangegangenen 24 Monate einen Abschluss erworben haben ; [Abänd. 70]

8.

„Personal“ Personen, die entweder beruflich oder freiwillig Aufgaben der allgemeinen oder beruflichen Bildung auf allen Ebenen, der Aus- und Weiterbildung oder des nichtformalen Lernens erfüllen; dies können Lehrkräfte (auch im Hochschulbereich), Ausbilder , Wissenschaftler , Schulleiter, Jugendarbeiter, Sporttrainer, nicht pädagogisch tätiges Personal und andere Praktiker der Lernunterstützung sein; [Abänd. 71]

8a.

„Personal im Sportbereich“ Personen, die — entgeltlich oder unentgeltlich — Management-, Unterweisungs- oder Trainingsaufgaben für ein Sportteam oder einzelne Sportler wahrnehmen; [Abänd. 72]

9.

„Lernende in der beruflichen Bildung“ Personen, die an einem Programm der beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung auf allen Ebenen von der sekundären bis zu zur postsekundären Bildung teilnehmen. Dazu gehören auch Personen, die kürzlich oder innerhalb der vorangegangenen 24 Monate ein solches Programm abgeschlossen haben; [Abänd. 73]

10.

„Schüler“ Personen, die zu Bildungszwecken an einer Einrichtung der allgemeinen Bildung auf allen Ebenen von der frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung bis zur Sekundarstufe II eingeschrieben sind oder außerhalb einer Bildungseinrichtung unterrichtet werden und die von den nationalen zuständigen Behörden in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet als zur Teilnahme an dem Programm berechtigt angesehen werden; [Abänd. 74]

11.

„Erwachsenenbildung“ jede Form des nicht berufsbezogenen Lernens für Erwachsene nach der Erstausbildung, ob formal, nichtformal oder informell;

12.

„nicht mit dem Programm assoziiertes Drittland“ ein Drittland, dass nicht umfassend an dem Programm teilnimmt, dessen Rechtsträger aber in gerechtfertigten Fallen im Unionsinteresse ausnahmsweise in den Genuss des Programms kommen können; [Abänd. 75]

13.

„Drittland“ ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist;

14.

„Partnerschaft“ eine Vereinbarung einer Gruppe von Einrichtungen und/oder Organisationen mit dem Ziel, gemeinsame Aktivitäten und Projekte durchzuführen;

15.

„gemeinsamer Masterabschluss“ oder Doktorgrad“ einen einzigen Abschluss, der im Rahmen eines von mindestens zwei Hochschuleinrichtungen angebotenen Studiengangs erworben wird und der von allen beteiligten Einrichtungen gemeinsam ausgestellt und verliehen sowie offiziell in den Ländern anerkannt wird, in denen die beteiligten Einrichtungen ihren Sitz haben; [Abänd. 76]

16.

„international“ jede Maßnahme, an der mindestens ein nicht mit dem Programm assoziiertes Drittland beteiligt ist;

17.

„virtuelle Zusammenarbeit“ jede Art der Zusammenarbeit unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien;

18.

„Hochschuleinrichtung“jede Art von eine Einrichtung der Hochschulbildung gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten, an der anerkannte akademische Grade oder andere anerkannte Qualifikationen der Tertiärstufe erworben werden können, ungeachtet ihrer jeweiligen Bezeichnung, sowie jede andere Art von vergleichbare Einrichtung der höheren Bildung, die von den nationalen Behörden in ihrem jeweiligen Land als zur Teilnahme an dem Programm berechtigt angesehen wird; [Abänd. 77]

19.

„transnational“ jede Maßnahme, an der mindestens zwei Staaten beteiligt sind, die entweder Mitgliedstaaten oder mit dem Programm assoziierte Drittländer sind;

20.

„Jugendaktivität“ eine außerschulische Aktivität, die von informellen Gruppen junger Menschen und/oder Jugendorganisationen durchgeführt wird und die auf einem nichtformalen oder informellen Lernansatz und auf Förderung von Barrierefreiheit und Inklusion beruht; [Abänd. 78]

21.

„Jugendarbeiter“ Personen, die beruflich oder freiwillig im Bereich des nichtformalen oder informellen Lernens tätig sind und die junge Menschen in bei ihrer persönlichen Entwicklung, einschließlich ihrer sozialen und beruflichen Entwicklung , sowie beim Ausbau ihrer Kompetenzen unterstützen; [Abänd. 79]

22.

„EU-Jugenddialog“ den Dialog von Politikern, Entscheidungsträgern, Sachverständigen, Wissenschaftlern oder Akteuren der Zivilgesellschaft — je nach Sachlage – mit jungen Menschen und Jugendorganisationen, der als Plattform für den ständigen Gedankenaustausch über die Prioritäten und die Durchführung der jugendpolitischen Zusammenarbeit in Europa und das weitere Vorgehen in allen für junge Menschen relevanten Bereichen dient; [Abänd. 80]

23.

„mit dem Programm assoziiertes Drittland“ ein Drittland, das mit der Union eine Vereinbarung über seine Teilnahme am Programm geschlossen hat und das allen Verpflichtungen nachkommt, die in dieser Verordnung in Bezug auf die Mitgliedstaaten festgelegt sind; [Abänd. 81]

24.

„Rechtsträger“ jede natürliche Person oder nach nationalem Recht, Unionsrecht oder Völkerrecht geschaffene und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit hat und in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne von [Artikel 197 Absatz 2 Buchstabe c] der Haushaltsordnung;

25.

„Menschen mit geringeren geringen Chancen“Menschen Personen, die aufgrund verschiedener Hindernisse , die aus wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, geografischen etwa auf eine Behinderung , gesundheitliche Probleme , Lernschwierigkeiten , ihren Migrationshintergrund, kulturelle Unterschiede oder gesundheitlichen Gründen, wegen Behinderungen, Lernschwierigkeiten oder aufgrund ihres Migrationshintergrunds mit Hindernissen konfrontiert ihre wirtschaftliche , soziale und geografische Lage zurückzuführen sein können , in Bezug auf den Zugang zu dem Programm benachteiligt sind, wodurch sie de facto keinen Zugang zu den Möglichkeiten des Programms haben was Personen umfasst, die ausgegrenzten Bevölkerungsgruppen angehören oder aus einem der in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Gründe Gefahr laufen, diskriminiert zu werden ; [Abänd. 82]

26.

„nationale Behörde“ die Behörde, die auf nationaler Ebene für die Überwachung und die Beaufsichtigung der Verwaltung des Programms in einem Mitgliedstaat oder einem mit dem Programm assoziierten Drittland zuständig ist;

27.

„nationale Agentur“ eine oder mehrere Stellen in einem Mitgliedstaat oder einem mit dem Programm assoziierten Drittland, die auf nationaler Ebene für die Verwaltung der Durchführung des Programms zuständig ist bzw. sind. In einem Mitgliedstaat oder einem mit dem Programm assoziierten Drittland kann es mehr als eine nationale Agentur geben;

27a.

„Exzellenzsiegel“ das Gütesiegel, das Projekten zuerkannt wird, die im Rahmen des Programms Erasmus+ vorgeschlagen und als förderungswürdig eingestuft wurden, jedoch aufgrund finanzieller Beschränkungen keine Fördermittel erhalten; mit dem Siegel wird der Wert des Vorschlags gewürdigt und die Erschließung alternativer Finanzierungsquellen unterstützt. [Abänd. 83]

Artikel 3

Ziele des Programms

(1)   Allgemeines Ziel des Programms ist es, die bildungsbezogene, berufliche und persönliche Entwicklung der Menschen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend Jugendaktivitäten und Sport im Rahmen des lebenslangen Lernens in Europa und darüber hinaus zu unterstützen und so zu nachhaltigem Wachstum, hochwertiger Beschäftigung und, sozialem Zusammenhalt und Inklusion, der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements und einer stärkeren europäischen Identität beizutragen. Das Programm ist damit ein wichtiges Instrument zur Schaffung eines europäischen Bildungsraums , zur Anregung von Innovationen in der allgemeinen und beruflichen Bildung , zur Förderung der strategischen europäischen Zusammenarbeit in der allgemeinen und beruflichen Bildung und ihren Unterbereichen, zur Intensivierung der jugendpolitischen Zusammenarbeit im Rahmen der Jugendstrategie der Union 2019-2027 und zur Entwicklung der europäischen Dimension des Sports. [Abänd. 84]

(2)   Die spezifischen Ziele des Programms sind:

a)

Förderung der Lernmobilität von Einzelpersonen, sowie der Zusammenarbeit, Inklusion, Gleichbehandlung, Exzellenz, Kreativität und Innovation auf Ebene von Organisationen der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Bildungspolitik; [Abänd. 85]

b)

Förderung der nichtformalen und informellen Lernmobilität , des interkulturellen Lernens, des Urteilsvermögens und der aktiven Teilnahme junger Menschen sowie der Zusammenarbeit, Inklusion , Qualität , Kreativität und Innovation auf der Ebene von Jugendorganisationen und der Jugendpolitik; [Abänd. 86]

c)

Förderung der breitensportspezifischen Lernmobilität von Sporttrainern und anderem Personal im Sportbereich und jungen Menschen, die regelmäßig in organisierter Form Sport treiben, sowie der Zusammenarbeit, Inklusion, Kreativität und Innovation auf der Ebene von Sportorganisationen und der Sportpolitik; [Abänd. 87]

ca)

Förderung des lebenslangen Lernens durch einen sektorübergreifenden Ansatz im formalen, nichtformalen und informellen Rahmen und Unterstützung flexibler Lernpfade. [Abänd. 88]

(2a)     Die internationale Tragweite des Programms wird mit dem Ziel ausgebaut, das auswärtige Handeln der Union und ihre Entwicklungsziele durch die Zusammenarbeit der Union mit Drittländern zu unterstützen. [Abänd. 89]

(3)   Die Ziele des Programms werden mittels der drei folgenden Leitaktionen verfolgt:

a)

Lernmobilität („Leitaktion 1“),

b)

Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Einrichtungen („Leitaktion 2“) und

c)

Unterstützung der Politikentwicklung und der politischen Zusammenarbeit („Leitaktion 3“).

Außerdem werden die Ziele mittels der in Artikel 7 beschriebenen Jean-Monnet-Maßnahmen verfolgt.

Allen Maßnahmen des Programms ist eine starke Lernkomponente zu eigen, die zur Verwirklichung der in diesem Artikel festgelegten Ziele des Programms beiträgt. Die im Rahmen der Leitaktionen unterstützten Maßnahmen sind in Kapitel II (Allgemeine und berufliche Bildung), Kapitel III (Jugend) und Kapitel IV (Sport) beschrieben. Die operativen Ziele und die entsprechenden politischen Prioritäten der einzelnen Maßnahmen werden in dem Arbeitsprogramm nach Artikel 19 im Einzelnen dargelegt. [Abänd. 90]

Artikel 3a

Europäischer Mehrwert

(1)     Im Rahmen des Programms werden ausschließlich Maßnahmen und Aktivitäten mit potenziellem europäischem Mehrwert unterstützt, die zur Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele beitragen.

(2)     Sichergestellt wird der europäische Mehrwert der Maßnahmen und Aktivitäten des Programms zum Beispiel durch

a)

ihren länderübergreifenden Charakter, insbesondere in Bezug auf Mobilität und Zusammenarbeit, womit nachhaltige systemische Wirkung erzielt werden soll,

b)

ihren ergänzenden Charakter und ihre Synergieeffekte in Bezug auf andere Programme und Strategien auf nationaler, unionsweiter und internationaler Ebene,

c)

ihren Beitrag zur wirksamen Anwendung der Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union,

d)

ihren Beitrag zur Ausarbeitung unionsweiter Normen für die Qualitätssicherung, darunter Qualitätschartas,

e)

ihren Beitrag zur Ausarbeitung unionsweiter gemeinsamer Normen für Programme der allgemeinen und beruflichen Bildung,

f)

die Förderung des interkulturellen und interreligiösen Dialogs in der gesamten Union,

g)

die Förderung der Mehrsprachigkeit in der gesamten Union oder

h)

die Förderung des europäischen Zusammengehörigkeitsgefühls und die Stärkung der gemeinsamen europäischen Bürgerschaft. [Abänd. 91]

KAPITEL II

ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG

Artikel 4

Leitaktion 1

Lernmobilität

Im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 1:

a)

Mobilität von Hochschulstudierenden und Hochschulpersonal;

b)

Mobilität von Lernenden und Personal in der beruflichen Bildung;

c)

Mobilität von Schülern und Schulpersonal , darunter Vorschullehrer und in der frühkindlichen Bildung und Betreuung tätiges Personal ; [Abänd. 92]

d)

Mobilität von Personal in der Erwachsenenbildung und erwachsenen Lernenden ; [Abänd. 93]

e)

Möglichkeiten des Fremdsprachenlernens, einschließlich zur Unterstützung von Mobilitätsmaßnahmen.

Mit dem Programm werden Maßnahmen zur Förderung des virtuellen und des gemischten Lernens unterstützt, mit denen die in Absatz 1 genannten Mobilitätsaktivitäten flankiert werden sollen. Mit dem Programm unterstützt werden solche Maßnahmen auch für Personen, die nicht an derartigen Mobilitätsaktivitäten teilnehmen können.

Die Kommission stellt, falls angezeigt, sicher, dass die im Rahmen des Programms entwickelten Instrumente für virtuelles und gemischtes Lernen der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. [Abänd. 94]

Für die Vorbereitung der in diesem Artikel genannten Mobilitätsaktivitäten und erforderlichenfalls auch für vorbereitende Besuche kann Unterstützung gewährt werden. [Abänd. 95]

Artikel 5

Leitaktion 2

Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Einrichtungen

Im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 2:

a)

strategische Kooperationspartnerschaften für den Austausch von Verfahren, einschließlich kleinerer Partnerschaften, um einen breiteren und inklusiveren Zugang zum Programm zu gewähren; [Abänd. 96]

b)

Exzellenzpartnerschaften, insbesondere europäische Hochschulen, Zentren der beruflichen Exzellenz und gemeinsame Masterabschlüsse oder Doktorgrade im Rahmen von Erasmus Mundus; von den europäischen Hochschulen und Zentren der beruflichen Exzellenz ist mindestens eine bzw. eines je Mitgliedstaat beteiligt ; [Abänd. 97]

c)

Innovationspartnerschaften zur Stärkung der Innovationsfähigkeit , beispielsweise Zusammenschlüsse im Bereich der Erwachsenenbildung, Europas; [Abänd. 98]

d)

zugängliche und benutzerfreundliche Online-Plattformen und -Tools für die virtuelle Zusammenarbeit, einschließlich unterstützender Dienste für eTwinning und die elektronische Plattform für Erwachsenenbildung in Europa. , Instrumente, durch die der Einsatz der Methoden des Universellen Lerndesigns (Universal Design for Learning) gefördert wird, sowie mobilitätsbegünstigende Instrumente wie der in Artikel 25 Absatz 7c genannte europäische Studierendenausweis; [Abänd. 99]

(da)

gezielter Aufbau von Kapazitäten im Bereich der Hochschulbildung in nicht mit dem Programm assoziierten Partnerländern. [Abänd. 100]

Artikel 6

Leitaktion 3

Unterstützung der Politikentwicklung und der politischen Zusammenarbeit

Im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 3:

a)

Ausarbeitung und Durchführung der allgemeinen und der sektorspezifischen bildungspolitischen Agenda der Union, einschließlich der Unterstützung des Eurydice-Netzes oder von Aktivitäten anderer einschlägiger Organisationen;

b)

Förderung von Instrumenten und Maßnahmen der Union, die Qualität, Transparenz und, Anerkennung und Aktualisierung von Kompetenzen, Fertigkeiten und Qualifikationen verbessern (32); [Abänd. 101]

c)

politischer Dialog und politische Zusammenarbeit mit wichtigen einschlägigen Interessenträgern wie unionsweiten Netzen, europäischen Nichtregierungsorganisationen und internationalen Organisationen, die auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung tätig sind , sowie deren Unterstützung ; [Abänd. 102]

d)

gezielte Maßnahmen, die zu einer zur hochwertigen und inklusiven Durchführung des Programms beitragen; [Abänd. 103]

e)

Zusammenarbeit mit anderen Unionsinstrumenten und Unterstützung anderer Politikbereiche der Union;

f)

Bekanntmachung und Sensibilisierung in Bezug auf Ergebnisse und Prioritäten europäischer Politik und auf das Programm.

Artikel 7

Jean-Monnet-Maßnahmen

Das Programm fördert Lehre, Unterricht, Forschung und Debatten auf dem Gebiet der Europastudien und der künftigen Herausforderungen und Chancen der Union mittels folgender Maßnahmen: [Abänd. 104]

a)

Jean-Monnet-Maßnahme in der Hochschulbildung; [Abänd. 105]

b)

Jean-Monnet-Maßnahme Jean-Monnet-Maßnahmen in anderen sämtlichen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung; [Abänd. 106]

c)

Unterstützung der folgenden Einrichtungen, die ein Ziel von europäischem Interesse verfolgen: Europäisches Hochschulinstitut in Florenz, einschließlich der School of Transnational Governance, Europakolleg in Brügge und Natolin, Europäisches Institut für öffentliche Verwaltung in Maastricht, Europäische Rechtsakademie in Trier, Europäische Agentur für Entwicklungen in der sonderpädagogischen Förderung in Odense und Internationales Zentrum für europäische Bildung in Nizza.

KAPITEL III

JUGEND

Artikel 8

Leitaktion 1

Lernmobilität

Im Jugendbereich unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 1:

a)

Mobilität junger Menschen;

b)

Jugendaktivitäten;

c)

Aktivitäten im Rahmen von DiscoverEU;

d)

Mobilität von Jugendarbeitern.

Artikel 9

Leitaktion 2

Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Einrichtungen

Im Jugendbereich unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 2:

a)

strategische Kooperationspartnerschaften für den Austausch von Verfahren, einschließlich kleinerer Partnerschaften, um einen breiteren und inklusiveren Zugang zum Programm zu gewähren; [Abänd. 107]

b)

Innovationspartnerschaften zur Stärkung der Innovationsfähigkeit Europas;

c)

zugängliche und benutzerfreundliche Online-Plattformen und -Tools für die virtuelle Zusammenarbeit [Abänd. 108]

Artikel 10

Leitaktion 3

Unterstützung der Politikentwicklung und der politischen Zusammenarbeit

Im Jugendbereich unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 3:

a)

Ausarbeitung und Durchführung der jugendpolitischen Agenda der Union, falls angezeigt, unterstützt durch das Jugend-Wiki-Netz; [Abänd. 109]

b)

Instrumente und Maßnahmen der Union, die Qualität, Transparenz und Anerkennung von Kompetenzen und Fähigkeiten fördern, insbesondere durch den Youthpass;

c)

politischer Dialog und politische Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessenträgern wie unionsweiten Netzen, im Jugendbereich tätigen europäischen Nichtregierungsorganisationen und internationalen Organisationen, die im Jugendbereich tätig sind, und dem EU-Jugenddialog und sowie Unterstützung dieser Interessenträger und des Europäischen Jugendforums; [Abänd. 110]

d)

Maßnahmen, die zu einer zur hochwertigen und inklusiven Durchführung des Programms beitragen; [Abänd. 111]

e)

Zusammenarbeit mit anderen Unionsinstrumenten und Unterstützung anderer Politikbereiche der Union;

f)

Bekanntmachung und Sensibilisierung in Bezug auf Ergebnisse und Prioritäten europäischer Politik und auf das Programm.

KAPITEL IV

SPORT

Artikel 11

Leitaktion 1

Lernmobilität

Im Sportbereich unterstützt das Programm im Rahmen der Leitaktion 1 die Mobilität von Sporttrainern und anderem jungen Breitensportlern und im Sport tätigen Breitensport tätigem Personal. [Abänd. 112]

Artikel 12

Leitaktion 2

Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Einrichtungen

Im Sportbereich unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 2:

a)

Kooperationspartnerschaften für den Austausch von Verfahren, einschließlich kleinerer Partnerschaften, um einen breiteren und inklusiveren Zugang zum Programm zu gewähren;

b)

nicht gewinnorientierte Sportveranstaltungen Breitensportveranstaltungen, einschließlich kleinerer Veranstaltungen , die zur weiteren Entwicklung der europäischen Dimension des Sports beitragen sollen. [Abänd. 113]

Artikel 13

Leitaktion 3

Unterstützung der Politikentwicklung und der politischen Zusammenarbeit

Im Sportbereich unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 3:

a)

Ausarbeitung und Durchführung der politischen Agenda der Union in den Bereichen Sport und körperliche Bewegung;

b)

politischer Dialog und politische Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessenträgern wie europäischen Nichtregierungsorganisationen und internationalen Organisationen, die auf dem Gebiet des Sports tätig sind; [Abänd. 114]

ba)

Maßnahmen, die zur hochwertigen und inklusiven Durchführung des Programms beitragen; [Abänd. 115]

bb)

Zusammenarbeit mit anderen Unionsinstrumenten und Unterstützung anderer Politikbereiche der Union; [Abänd. 116]

c)

Bekanntmachung und Sensibilisierung in Bezug auf Ergebnisse und Prioritäten europäischer Politik und auf das Programm, einschließlich Preisen und Auszeichnungen im Sportbereich.

KAPITEL IVA

INKLUSION [Abänd. 117]

Artikel 13a

Inklusionsstrategie

(1)     Bis zum 31. März 2021 arbeitet die Kommission einen Rahmen für Inklusionsmaßnahmen sowie Leitlinien für deren Durchführung aus. Auf der Grundlage dieses Rahmens und unter besonderer Beachtung der dem nationalen Kontext geschuldeten spezifischen Herausforderungen beim Zugang zu den Programmen arbeiten die nationalen Agenturen eine mehrjährige nationale Integrationsstrategie aus. Diese Strategie wird bis zum 30. Juni 2021 veröffentlicht, und ihre Umsetzung wird regelmäßig überwacht.

(2)     Bei dem Rahmen und der Strategie gemäß Absatz 1 liegt besonderes Augenmerk auf

a)

der Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern, nationalen und lokalen Behörden sowie der Zivilgesellschaft,

b)

der Unterstützung von bürger- und gemeindenahen Organisationen, die unmittelbar mit den Zielgruppen zusammenarbeiten,

c)

der Kontaktaufnahme und Kommunikation mit den Zielgruppen, auch durch die Verbreitung benutzerfreundlicher Informationen,

d)

der Vereinfachung der Antragsverfahren,

e)

der Bereitstellung spezifischer Beratungs-, Fortbildungs- und Unterstützungsdienste für die Zielgruppen, sowohl vor der Antragstellung als auch als Vorbereitung auf ihre tatsächliche Teilnahme am Programm,

f)

bewährten Verfahren in Bezug auf Barrierefreiheit und Unterstützungsdienste für Menschen mit Behinderungen,

g)

der Erhebung geeigneter qualitativer und quantitativer Daten zur Bewertung der Wirksamkeit der Strategie,

h)

der Anwendung von Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung gemäß Artikel 13b. [Abänd. 118]

Artikel 13b

Finanzielle Unterstützung für die Inklusion

(1)     Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, damit geeignete Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung und erforderlichenfalls auch zur Vorfinanzierung ergriffen werden, um Menschen mit geringen Chancen zu unterstützen, denen finanzielle Gründe die Teilnahme an dem Programm erschweren, und zwar entweder, weil sie wirtschaftlich benachteiligt sind oder weil die zusätzlichen Kosten für die Teilnahme an dem Programm eingedenk ihrer besonderen Lage ein erhebliches Hindernis sind. Die Beurteilung der finanziellen Gründe und die Abschätzung der Höhe der Unterstützung richten sich nach objektiven Kriterien.

(2)     Die Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung gemäß Absatz 1 können Folgendes umfassen:

a)

Unterstützung aus anderen Instrumenten der Union, etwa dem Europäischen Sozialfonds +;

b)

Unterstützung aus einzelstaatlichen Programmen;

c)

Anpassung und Aufstockung der Förderung von Mobilitätsmaßnahmen im Rahmen des Programms.

(3)     Damit Absatz 2 Buchstabe c entsprochen wird, passt die Kommission erforderlichenfalls die Finanzhilfen zur Förderung von Mobilitätsmaßnahmen im Rahmen des Programms selbst an oder ermächtigt die nationalen Agenturen dazu. Die Kommission legt überdies im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 14 einen eigenen Haushalt für die Finanzierung zusätzlicher Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung im Rahmen des Programms fest.

(4)     Die Kosten der Maßnahmen zur Erleichterung oder Förderung der Inklusion dürfen keinesfalls als Begründung dafür dienen, dass ein Antrag im Rahmen des Programms abgelehnt wird. [Abänd. 119]

KAPITEL V

FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Mittelausstattung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021-2027 beträgt 30 000 000 000 EUR 41 097 000 000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 (46 758 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen). [Abänd. 120]

Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und dem Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt. [Abänd. 121]

(2)   Für die Durchführung des Programms gilt die folgende vorläufige Mittelaufteilung:

a)

24 940 000 000 EUR 83 % des in Absatz 1 genannten Betrags für Maßnahmen im Bereich allgemeine und berufliche Bildung, davon: [Abänd. 122]

1.

mindestens 8 640 000 000 EUR 34,66 % für die in Artikel 4 Buchstabe a und Artikel 5 Buchstabe a genannten Maßnahmen im Hochschulbereich; [Abänd. 123]

2.

mindestens 5 230 000 000 EUR 23 % für die in Artikel 4 Buchstabe b und Artikel 5 Buchstabe a genannten Maßnahmen im Bereich der beruflichen Bildung; [Abänd. 124]

3.

mindestens 3 790 000 000 EUR 15,63 % für die in Artikel 4 Buchstabe c und Artikel 5 Buchstabe a genannten Maßnahmen im Schulbereich , einschließlich Vorschulbildung und frühkindlicher Bildung ; [Abänd. 125]

4.

mindestens 1 190 000 000 EUR 6 % für die in Artikel 4 Buchstabe d und Artikel 5 Buchstabe a genannten Maßnahmen in der Erwachsenenbildung; [Abänd. 126]

5.

450 000 000 EUR 1,8 % für die in Artikel 7 genannten Jean-Monnet-Maßnahmen; [Abänd. 127]

5a.

13,91 % des in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Betrags werden für Maßnahmen bereitgestellt, die in erster Linie direkt verwaltet werden, einschließlich der in Artikel 4 Buchstabe e, Artikel 5 Buchstabe b bis d und Artikel 6 Buchstabe a bis f genannten Maßnahmen; [Abänd. 128]

5b.

die verbleibenden 5 % können zur Finanzierung von Maßnahmen aus Kapitel II verwendet werden; [Abänd. 129]

b)

3 100 000 000 EUR 10,3 % des in Absatz 1 genannten Betrags für die in Artikel 8 bis 10 genannten Maßnahmen im Jugendbereich; [Abänd. 130]

c)

550 000 000 EUR 2 % des in Absatz 1 genannten Betrags für die in Artikel 11 bis 13 genannten Maßnahmen im Sportbereich; und [Abänd. 131]

d)

mindestens 960 000 000 EUR 3,2 % des in Absatz 1 genannten Betrags als Beitrag zu den operativen Kosten der nationalen Agenturen. [Abänd. 132]

Die verbleibenden 1,5 %, die nicht im Rahmen der vorläufigen Mittelaufteilung nach Unterabsatz 1 zugewiesen werden, können für die Programmunterstützung verwendet werden. [Abänd. 133]

(3)   Zur Förderung der internationalen Dimension des Programms wird neben der in Absatz 1 genannten Finanzausstattung jeweils ein zusätzlicher Finanzbeitrag durch die Verordnung …/… [Instrument für Nachbarschaft, Entwicklung und internationale Zusammenarbeit] (33) und die Verordnung …/… [IPA III] (34) bereitgestellt, um die im Einklang mit ein finanzieller Beitrag zu den unter dieser Verordnung durchgeführten festgelegten und verwalteten durchgeführten Maßnahmen zu unterstützen. Diese Beiträge werden gemäß den Verordnungen zur Einrichtung dieser Instrumente finanziert geleistet. Die Verwendung dieser Mittel wird durch diese Verordnung geregelt, während gleichzeitig die Konformität mit der Verordnung …/… [Instrument für Nachbarschaft, Entwicklung und internationale Zusammenarbeit] und der IPA-III-Verordnung sichergestellt wird . [Abänd. 134]

(4)   Der in Absatz 1 genannte Betrag kann für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms eingesetzt werden, beispielsweise für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme sowie für Beratung und Weiterbildung im Rahmen der Zugänglichkeit . [Abänd. 135]

(5)   Unbeschadet der Haushaltsordnung können Ausgaben für Maßnahmen, die sich aus Projekten des ersten Arbeitsprogramms ergeben, ab dem 1. Januar 2021 förderfähig sein.

(6)   Stellen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag, so können Mittel, die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, auf das Programm übertragen werden. Die Kommission setzt diese Mittel direkt im Einklang mit [Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a] der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit [Buchstabe c] ein. Der Einsatz dieser Mittel erfolgt möglichst zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats.

(6a)     Die Prioritäten für die in Absatz 2 vorgesehene Mittelausstattung nach Maßnahmen werden in dem in Artikel 19 erwähnten Arbeitsprogramm festgelegt. [Abänd. 136]

Artikel 15

Formen der Unionsfinanzierung und Durchführungsmethoden

(1)   Das Programm wird in einheitlicher Weise in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen, auf die in [Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c] der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt.

(2)   Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe.

(3)   Beiträge zu einem auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus können das Risiko abdecken, das mit der Einziehung von von Empfängern geschuldeten Mitteln verbunden ist, und gelten als ausreichende Sicherheitsleistung im Sinne der Haushaltsordnung Es gilt [Artikel X] der Verordnung X [Nachfolgeverordnung der Garantiefondsverordnung].

KAPITEL VI

TEILNAHME AM PROGRAMM

Artikel 16

Mit dem Programm assoziierte Drittländer

(1)   Folgende Drittländer können an dem Programm teilnehmen:

a)

Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

b)

beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

c)

unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallende Länder, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

d)

andere Drittländer nach Maßgabe der in einer spezifischen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlandes an Unionsprogrammen, sofern diese Vereinbarung

ein faires Gleichgewicht zwischen den Beiträgen und dem Nutzen der Teilnahme des Drittlandes an den Unionsprogrammen gewährleistet;

die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen regelt, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen und zu den administrativen Kosten. Diese Beiträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel [21 Absatz 5] der Haushaltsordnung.

dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Programm einräumt;

die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Länder nehmen nur dann in vollem Umfang an dem Programm teil, wenn sie alle in dieser Verordnung festgelegten Pflichten für die Mitgliedstaaten erfüllen.

Artikel 17

Nicht mit dem Programm assoziierte Drittländer

Das Programm Die in Artikel 4 bis 6, Artikel 7 Buchstaben a und b sowie in den Artikeln Artikel  8 bis 10, 12 und 13 genannten Maßnahmen des Programms stehen in gerechtfertigten Fällen im Interesse der Europäischen Union auch den folgenden Rechtsträgern aus Drittländern offen:

a)

in Artikel 16 genannte Drittländer, die nicht die Bedingung nach Artikel 16 Absatz 2 erfüllen;

b)

alle anderen Drittländer. [Abänd. 137]

Artikel 18

Auf die direkte und die indirekte Mittelverwaltung anwendbare Vorschriften

(1)   Das Programm steht Rechtsträgern des öffentlichen und des privaten Rechts offen, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport tätig sind.

(2)   Bei der Durchführung des Programms einschließlich der Auswahl der Teilnehmer und der Gewährung von Finanzhilfen sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür, dass besondere Anstrengungen zur Förderung der sozialen Inklusion und der besseren Beteiligung von Menschen mit geringeren Chancen unternommen werden. [Abänd. 138]

(3)   Für Auswahlrunden sowohl unter direkter als auch unter indirekter Mittelverwaltung kann sich der Bewertungsausschuss nach Artikel [145 Absatz 3 dritter Gedankenstrich] der Haushaltsordnung aus externen Sachverständigen zusammensetzen.

(4)   Bei öffentlichen Einrichtungen sowie Einrichtungen und Organisationen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, die in den vorangegangenen zwei Jahren mehr als fünfzig Prozent ihrer jährlichen Einnahmen aus öffentlichen Quellen bezogen haben, wird davon ausgegangen, dass sie über die erforderlichen finanziellen, fachlichen und administrativen Kapazitäten verfügen, um Projekte im Rahmen des Programms durchzuführen. Es wird nicht von ihnen verlangt, diese Kapazität durch weitere Unterlagen nachzuweisen.

(4a)     Die Höhe der finanziellen Unterstützung, wie etwa Finanzhilfen, Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit, wird regelmäßig überprüft und auf der Grundlage der Zahlen von Eurostat an die Lebenshaltungs- und Aufenthaltskosten des Aufnahmelandes oder der Aufnahmeregion angepasst. Bei der Anpassung der Lebenshaltungs- und Aufenthaltskosten werden die Reisekosten in das Aufnahmeland oder die Aufnahmeregion und zurück gebührend berücksichtigt. [Abänd. 139]

(5)   Um den Zugang von Menschen mit geringeren Chancen zu verbessern und die reibungslose Durchführung des Programms zu gewährleisten, kann die Kommission die in Artikel 23 genannten nationalen Agenturen ermächtigen, die Finanzhilfen zur Förderung von Mobilitätsmaßnahmen im Rahmen des Programms auf der Grundlage objektiver Kriterien anzupassen. [Abänd. 140]

(6)   Die Kommission kann gemeinsame Aufforderungen mit nicht mit dem Programm assoziierten Drittländern oder Organisationen und Agenturen dieser Länder veröffentlichen, um Projekte auf Basis der Gleichwertigkeit der Mittelbeiträge zu finanzieren. Projekte können im Einklang mit den Grundsätzen der Haushaltsordnung auf der Grundlage gemeinsamer, von den finanzierenden Organisationen oder Agenturen vereinbarter Evaluierungs- und Auswahlverfahren evaluiert und ausgewählt werden.

KAPITEL VII

PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG UND EVALUIERUNG

Artikel 19

Arbeitsprogramm

Das Programm wird durch Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die Die sekundären politischen Maßnahmen und Prioritäten , einschließlich der Details der in den Artikeln 4 bis 13 dargelegten besonderen Initiativen, werden mit einem Arbeitsprogramm gemäß Artikel [108] 110 der Haushaltsordnung verwiesen wird festgelegt. Im Arbeitsprogramm ist auch festgelegt, wie das Programm durchgeführt werden soll . Für die von der nationalen Agentur verwalteten Maßnahmen enthalten die Arbeitsprogramme außerdem Angaben zur Höhe der für jede Maßnahme vorgesehenen Mittel und zur Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten und die mit dem Programm assoziierten Drittländer. Das Arbeitsprogramm wird von der Kommission durch einen Durchführungsrechtsakt festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 31 erlassen Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 30 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Annahme des Arbeitsprogramms zu ergänzen . [Abänd. 141]

Artikel 20

Überwachung und Berichterstattung

(1)   Die Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Programms im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele sind im Anhang aufgeführt.

(2)   Um die Fortschritte des Programms im Hinblick auf die Erreichung seiner Ziele wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 30 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs anzunehmen, um die Indikatoren zu überarbeiten, wenn dies für nötig befunden wird, und um diese Verordnung um Bestimmungen über einen Rahmen für die Überwachung und Evaluierung zu ergänzen.

(3)   Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Begünstigten von Unionsmitteln im Sinne von Artikel [2 Absatz 5] der Haushaltsordnung die Daten zur Überwachung der Programmdurchführung und -evaluierung effizient, wirksam, rechtzeitig und in angemessener Ausführlichkeit erfassen. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Begünstigten von Unionsmitteln und die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben.

Artikel 21

Evaluierung Evaluierungen, Halbzeitüberprüfung und Überarbeitung [Abänd. 142]

(1)    Alle Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können. [Abänd. 143]

(2)   Die Zwischenevaluierung Halbzeitüberprüfung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung in jedem Fall aber spätestens am 31. Dezember 2024 . Ihr wird eine abschließende Evaluierung des Vorläuferprogramms beigefügt , die in die Halbzeitüberprüfung einfließt. Im Rahmen der Halbzeitüberprüfung wird nicht nur die allgemeine Wirksamkeit und die Gesamtleistung des Programms bewertet, sondern es wird insbesondere auch die Umsetzung der in Kapitel IVa festgelegten Inklusionsmaßnahmen, der Bemühungen zur Vereinfachung des Programms für Begünstigte und der neuen Initiativen gemäß Artikel 5 Buchstabe b und Artikel 8 Buchstabe c geprüft. Dabei wird die Aufschlüsselung der Teilnahme an dem Programm insbesondere im Hinblick auf Menschen mit schlechteren Ausgangschancen geprüft . [Abänd. 144]

(3)   Unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels IX und der Verpflichtungen der nationalen Agenturen gemäß Artikel 24 legen die Mitgliedstaaten der Kommission bis 30. April 2024 einen Bericht über die Durchführung und die Wirkung des Programms in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet vor. Der EAD legt einen ähnlichen Bericht über die Durchführung und die Auswirkungen des Programms in den teilnehmenden Entwicklungsländern vor. [Abänd. 145]

(3a)     Die Kommission legt bei Bedarf und auf der Grundlage der Halbzeitüberprüfung angemessene Legislativvorschläge zur Änderung dieser Verordnung vor. Die Kommission erscheint vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments und dem zuständigen Gremium des Rates, um über die Halbzeitüberprüfung Bericht zu erstatten, auch im Hinblick auf ihre Entscheidung darüber, ob eine Änderung dieser Verordnung erforderlich ist. [Abänd. 146]

(4)   Am Ende des Durchführungszeitraums, spätestens aber vier drei Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor. [Abänd. 147]

(5)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen und die Halbzeitprüfung zusammen mit ihren Anmerkungen. [Abänd. 148]

KAPITEL VIII

INFORMATION, KOMMUNIKATION UND ÖFFENTLICHKEITSARBEIT

Artikel 22

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1)   Die In Zusammenarbeit mit der Kommission und auf der Grundlage eines EU-weiten Rahmens entwickeln die in Artikel 24 genannten nationalen Agenturen entwickeln eine einheitliche Strategie für eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit sowie für die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der Aktivitäten, die im Rahmen der von ihnen verwalteten Maßnahmen des Programms gefördert wurden, und unterstützen die Kommission bei der Wahrnehmung der allgemeinen Aufgabe, Informationen über das Programm zu verbreiten , einschließlich Informationen zu den auf nationaler und Unionsebene EU-Ebene verwalteten Maßnahmen und Aktivitäten, und seine Ergebnisse zu verbreiten, und informieren . Die nationalen Agenturen unterrichten die einschlägigen Zielgruppen über die Maßnahmen und Aktivitäten in ihrem Land zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Interessenträgern und zur Unterstützung eines bereichsübergreifenden Ansatzes bei der Programmdurchführung. Bei der Kommunikations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie bei der Verbreitung von Informationen widmen die Kommission und die nationalen Agenturen im Einklang mit Kapitel IVa Menschen mit schlechteren Ausgangschancen besondere Aufmerksamkeit, damit mehr von ihnen an dem Programm teilnehmen können . [Abänd. 149]

(1a)     Alle wesentlichen Programmdokumente für die Begünstigten, einschließlich Antragsformulare, Anweisungen und wesentliche Informationen, werden mindestens in allen EU-Amtssprachen zur Verfügung gestellt. [Abänd. 150]

(2)   Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen.

(3)   Die Rechtsträger, die in den vom Programm abgedeckten Bereichen tätig sind, verwenden zum Zweck der Kommunikation und Verbreitung von Informationen über das Programm die Markenbezeichnung „Erasmus“ „Erasmus+“ .

(4)   Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse auf zugängliche Art und Weise durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen [Abänd. 151]

(4a)     Die nationalen Agenturen verbreiten die Programminformationen darüber hinaus an Berufsberatungsdienste in Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen sowie an Arbeitsvermittlungsdienste. [Abänd. 152]

KAPITEL IX

VERWALTUNGS- UND PRÜFSYSTEM

Artikel 23

Nationale Behörde

(1)   Bis […] teilen die Mitgliedstaaten der Kommission im Wege einer förmlichen Mitteilung ihrer Ständigen Vertretung mit, welche Person(en) rechtlich dazu befugt ist bzw. sind, in ihrem Namen als nationale Behörde im Sinne dieser Verordnung zu handeln. Wird während der Laufzeit des Programms eine andere nationale Behörde benannt, teilt der jeweilige Mitgliedstaat der Kommission dies unverzüglich in gleicher Weise mit.

(2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle notwendigen und geeigneten Maßnahmen, um rechtliche und administrative Hürden zu beseitigen, die dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Programms entgegenstehen, was auch, soweit möglich, Maßnahmen zur Lösung einschließt, durch die die Besteuerung von Problemen mit dem Studienbeihilfen verhindert wird, die Übertragbarkeit von Ansprüchen innerhalb der Sozialschutzsysteme der Europäischen Union sichergestellt wird und Probleme beim Erhalt von Visa einschließt oder Aufenthaltstitel gelöst werden . [Abänd. 153]

(3)   Bis […] benennt die nationale Behörde eine nationale Agentur oder nationale Agenturen. Gibt es mehr als eine nationale Agentur, so sorgen die Mitgliedstaaten mittels eines geeigneten Verfahrens für eine koordinierte Verwaltung der Durchführung des Programms auf nationaler Ebene, um insbesondere eine kohärente und kosteneffiziente Durchführung des Programms und diesbezüglich funktionierende Kontakte zur Kommission zu gewährleisten und mögliche Mittelübertragungen zwischen den Agenturen zu erleichtern und auf diese Weise die den Mitgliedstaaten zugewiesenen Mittel flexibler und besser nutzen zu können. Jeder Mitgliedstaat entscheidet selbst, wie er die Beziehungen zwischen der nationalen Behörde und der nationalen Agentur regelt; dies gilt auch für Aufgaben wie etwa die Festlegung des Arbeitsprogramms der nationalen Agentur.

Die nationale Behörde übermittelt der Kommission eine geeignete Ex-ante-Konformitätsbewertung, aus der hervorgeht, dass die nationale Agentur Artikel [58 Absatz 1] Buchstabe c Ziffern v und vi und [Artikel 60 Absätze 1, 2 und 3] der Haushaltsordnung, den Anforderungen der Union für interne Kontrollnormen für nationale Agenturen sowie den Bestimmungen für die Verwaltung von Programmmitteln zur Gewährung von Finanzhilfen entspricht.

(4)   Die nationale Behörde benennt eine unabhängige Prüfstelle im Sinne von Artikel 26.

(5)   Die nationale Behörde stützt ihre Ex-ante-Konformitätsbewertung auf eigene Kontrollen und Prüfungen und/oder von der unabhängigen Prüfstelle im Sinne von Artikel 26 durchgeführte Kontrollen und Prüfungen. Handelt es sich bei der für das Programm benannten nationalen Agentur um dieselbe Stelle, die auch als nationale Agentur für das Vorläuferprogramm fungiert hat, beschränken sich die Kontrollen und Prüfungen für die Ex-ante-Konformitätsbewertung auf die neuen, für das Programm spezifischen Anforderungen.

(6)   Lehnt die Kommission die Benennung der nationalen Agentur aufgrund ihrer Evaluierung der Ex-ante-Konformitätsbewertung ab oder erfüllt die nationale Agentur nicht die von der Kommission festgelegten Mindestanforderungen, so sorgt die nationale Behörde dafür, dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, damit die nationale Agentur die Mindestanforderungen erfüllt, oder sie benennt eine andere Stelle als nationale Agentur.

(7)   Die nationale Behörde überwacht und beaufsichtigt die Verwaltung des Programms auf nationaler Ebene. Bevor sie Entscheidungen — insbesondere in Bezug auf ihre nationale Agentur — trifft, die sich erheblich auf die Verwaltung des Programms auswirken könnten, unterrichtet und konsultiert die nationale Behörde die Kommission rechtzeitig.

(8)   Die nationale Behörde kofinanziert den Betrieb ihrer nationalen Agentur in angemessener Höhe, so dass gewährleistet ist, dass das Programm im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht verwaltet wird.

(9)   Die nationale Behörde übermittelt der Kommission jährlich Informationen über ihre Überwachungs- und Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf das Programm auf der Grundlage der jährlichen Verwaltungserklärung der nationalen Agentur, des zugehörigen Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle sowie der von der Kommission vorgenommenen Analyse der Konformität und der Leistung der nationalen Agentur. Diese Informationen sind nach Möglichkeit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. [Abänd. 154]

(10)   Die nationale Behörde trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwaltung der Unionsmittel, die die Kommission im Rahmen des Programms an die nationale Agentur überträgt.

(11)   In Fällen von Unregelmäßigkeiten, Fahrlässigkeit oder Betrug, die der nationalen Agentur anzulasten sind, sowie bei schwerwiegenden Unzulänglichkeiten oder unzureichenden Leistungen der nationalen Agentur, die zu offenen Forderungen der Kommission gegenüber der nationalen Agentur führen, haftet die nationale Behörde gegenüber der Kommission für die Erstattung der ausstehenden Mittel.

(12)   Tritt einer der in Absatz 11 genannten Umstände ein, so kann die nationale Behörde die Benennung der nationalen Agentur entweder von sich aus oder auf Ersuchen der Kommission widerrufen. Beabsichtigt die nationale Behörde, die Benennung aus anderen triftigen Gründen zu widerrufen, so unterrichtet die nationale Behörde die Kommission mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Ende der Tätigkeiten der nationalen Agentur von diesem Widerruf. In einem solchem Fall vereinbaren die nationale Behörde und die Kommission formell konkrete, in einen Zeitplan eingebettete Übergangsmaßnahmen.

(13)   Im Falle eines Widerrufs führt die nationale Behörde die erforderlichen Kontrollen hinsichtlich der Unionsmittel durch, die der nationalen Agentur anvertraut wurden, deren Benennung widerrufen wurde, und sorgt für die ungehinderte Übertragung dieser Mittel sowie sämtlicher Dokumente und Verwaltungsinstrumente, die für die Programmverwaltung benötigt werden, an die neue nationale Agentur. Die nationale Behörde sorgt dafür, dass die nationale Agentur, deren Benennung widerrufen wurde, die notwendige finanzielle Unterstützung erhält, um ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Begünstigten im Rahmen des Programms und der Kommission weiter nachkommen zu können, bis diese Verpflichtungen auf eine neue nationale Agentur übergehen.

(14)   Auf Aufforderung der Kommission benennt die nationale Behörde die Einrichtungen oder Organisationen bzw. die Arten von Einrichtungen oder Organisationen, die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet als zur Teilnahme an bestimmten Programmmaßnahmen berechtigt gelten.

Artikel 24

Nationale Agentur

(1)   Die nationale Agentur

a)

besitzt Rechtspersönlichkeit oder ist Teil einer Stelle mit Rechtspersönlichkeit und unterliegt dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats; ein Ministerium darf nicht als nationale Agentur benannt werden;

b)

verfügt über die Verwaltungskapazität, das Personal und die Infrastruktur, die für die zufriedenstellende Ausführung ihrer Aufgaben notwendig sind, so dass eine wirksame, effiziente Programmverwaltung und eine Verwendung der Unionsmittel im Sinne einer wirtschaftlichen Haushaltsführung gewährleistet sind;

(ba)

verfügt über das erforderliche Fachwissen, um alle Bereiche des Programms abzudecken; [Abänd. 155]

c)

verfügt über die operativen und rechtlichen Mittel, um die auf Unionsebene festgelegten Bestimmungen für die Verwaltung sowie das Vertrags- und Finanzmanagement einzuhalten;

d)

bietet hinlängliche finanzielle Sicherheiten, die vorzugsweise von einer Behörde gestellt werden und die im Verhältnis zur Höhe der Unionsmittel stehen, mit deren Verwaltung sie beauftragt wird;

e)

wird für die Laufzeit des Programms benannt.

(2)   Gemäß [Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern v und vi] der Haushaltsordnung ist die nationale Agentur für die Verwaltung aller Phasen des Projektzyklus der Maßnahmen zuständig, die in dem in Artikel [19] genannten Arbeitsprogramm beschrieben sind.

(3)   Die nationale Agentur vergibt Finanzhilfen an Begünstigte im Sinne von Artikel [2 Absatz 5] der Haushaltsordnung auf der Grundlage einer Vereinbarung nach den Vorgaben der Kommission für die betreffende Maßnahme des Programms.

(4)   Die nationale Agentur erstattet der Kommission und der für sie zuständigen nationalen Behörde jährlich Bericht gemäß Artikel [60 Absatz 5] der Haushaltsordnung. Die nationale Agentur ist zuständig für die Umsetzung der Anmerkungen, die die Kommission im Anschluss an ihre Analyse der jährlichen Verwaltungserklärung und des Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle vorlegt.

(5)   Die nationale Agentur ist nicht befugt, ihr übertragene Aufgaben der Durchführung des Programms und dessen Haushalts ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der nationalen Behörde und der Kommission an Dritte zu übertragen. Die nationale Agentur trägt weiter die alleinige Verantwortung für an Dritte übertragene Aufgaben.

(6)   Wird die Benennung einer nationalen Agentur widerrufen, trägt diese nationale Agentur weiter die rechtliche Verantwortung für die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Begünstigten im Rahmen des Programms und gegenüber der Kommission, bis diese Verpflichtungen auf eine neue nationale Agentur übergehen.

(7)   Die nationale Agentur ist zuständig für die Verwaltung und Abwicklung der für das Vorläuferprogramm geschlossenen Finanzvereinbarungen, die bei Beginn der Laufzeit dieses Programms noch nicht abgelaufen sind.

(7a)     In Zusammenarbeit mit den nationalen Agenturen stellt die Kommission sicher, dass die zur Umsetzung dieser Verordnung eingerichteten Verfahren stimmig und einfach sind und dass es sich um hochwertige Informationen handelt, indem unter anderem gemeinsame Standards für Projektanträge und Evaluierungen entwickelt werden. Die nationalen Agenturen halten in regelmäßigen Abständen Rücksprache mit den Begünstigten des Programms, um die Einhaltung dieser Anforderung sicherzustellen. [Abänd. 156]

Artikel 25

Europäische Kommission

(1)   Auf der Grundlage der in Artikel 23 Absatz 3 festgelegten Konformitätsanforderungen an die nationalen Agenturen überprüft die Kommission die nationalen Verwaltungs- und Kontrollsysteme, insbesondere auf der Grundlage der ihr von der nationalen Behörde vorgelegten Ex-Ante-Konformitätsbewertung, der jährlichen Verwaltungserklärung der nationalen Agentur und des zugehörigen Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle und unter Berücksichtigung der jährlich von der nationalen Behörde vorgelegten Informationen über ihre Überwachungs- und Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf das Programm.

(2)   Binnen zwei Monaten nach Erhalt der von der nationalen Behörde gemäß Artikel 23 Absatz 3 vorgelegten Ex-ante-Konformitätsbewertung entscheidet die Kommission, ob sie die Benennung der nationalen Agentur akzeptiert, mit Auflagen akzeptiert oder ablehnt. Solange die Kommission die Ex-ante-Konformitätsbewertung nicht akzeptiert hat, geht sie kein Vertragsverhältnis mit der nationalen Agentur ein. Akzeptiert die Kommission die Bewertung mit Auflagen, kann sie angemessene Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf das Vertragsverhältnis mit der nationalen Agentur treffen.

(3)   Die Kommission stellt der nationalen Agentur jährlich die folgenden Programmmittel zur Verfügung:

a)

Mittel zur Gewährung von Finanzhilfen im betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen der Maßnahmen des Programms, mit deren Verwaltung die nationale Agentur beauftragt wurde;

b)

einen Finanzbeitrag zur Unterstützung der nationalen Agentur bei der Wahrnehmung der Programmverwaltungsaufgaben, dessen Höhe nach Maßgabe der Höhe der Unionsmittel festgelegt wird, die der nationalen Agentur zur Gewährung von Finanzhilfen anvertraut werden;

c)

gegebenenfalls zusätzliche Mittel zur Durchführung von Maßnahmen gemäß Artikel 6 Buchstabe d , Artikel 10 Buchstabe d und Artikel 10 13 Buchstabe d ba . [Abänd. 157]

(3a)     Die Kommission ist für die Durchführung direkt von ihr verwalteter Maßnahmen zuständig. Sie bearbeitet deshalb alle Phasen der Zuschuss- und Projektanträge für die in den Kapiteln II, III und IV dieser Verordnung aufgeführten Maßnahmen des Programms, die von EU-weiten Netzwerken, europäischen und internationalen Organisationen eingereicht werden. [Abänd. 158]

(4)   Die Kommission legt die Vorgaben für das Arbeitsprogramm der nationalen Agentur fest. Die Kommission stellt der nationalen Agentur die Programmmittel erst zur Verfügung, nachdem sie das Arbeitsprogramm der nationalen Agentur offiziell genehmigt hat.

(5)   Nach Bewertung der jährlichen Verwaltungserklärung und des zugehörigen Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle übermittelt die Kommission der nationalen Agentur und der nationalen Behörde ihre Stellungnahme und ihre Anmerkungen hierzu.

(6)   Kann die Kommission die jährliche Verwaltungserklärung oder den zugehörigen Bestätigungsvermerk der unabhängigen Prüfstelle nicht akzeptieren oder setzt die nationale Agentur die Anmerkungen der Kommission unzureichend um, so kann die Kommission gemäß Artikel [60 Absatz 4] der Haushaltsordnung die zur Wahrung der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Vorsichts- und Korrekturmaßnahmen ergreifen.

(7)   Es werden regelmäßig Treffen mit dem Netz der nationalen Agenturen organisiert, um die kohärente Durchführung des Programms in allen Mitgliedstaaten und allen in Artikel 17 genannten Drittländern und den Austausch bewährter Verfahren zu gewährleisten. Externe Sachverständige, einschließlich Vertretern der Zivilgesellschaft, der Sozialpartner und der mit dem Programm assoziierten Drittländer, werden zur Teilnahme an solchen Treffen eingeladen. Das Europäische Parlament wird zu solchen Treffen als Beobachter eingeladen. [Abänd. 159]

(7a)     Um das Bewerbungsverfahren zu vereinfachen und zu harmonisieren, stellt die Kommission bis zum 30. Juni 2024 ein gemeinsames, mehrsprachiges und zentrales Instrument für das Programm zur Verfügung. Dieses Instrument steht allen Stellen, die Nutzen aus dem Programm ziehen oder an seiner Verwaltung beteiligt sind, im Internet und auf Mobilgeräten zur Verfügung. Das Instrument liefert auch Informationen über mögliche Partner für potenzielle Begünstigte. [Abänd. 160]

(7b)     Die Kommission stellt sicher, dass die Projektergebnisse öffentlich zugänglich gemacht und weit verbreitet werden, um so den Austausch bewährter Verfahren zwischen den nationalen Agenturen, den Interessenträgern und den Begünstigten des Programms zu fördern. [Abänd. 161]

(7c)     Bis zum 31. Dezember 2021 entwickelt die Kommission einen europäischen Studierendenausweis für alle an dem Programm teilnehmenden Studierenden. Bis zum 31. Dezember 2025 sorgt die Kommission dafür, dass der europäische Studierendenausweis allen Studierenden in der Europäischen Union zur Verfügung steht. [Abänd. 162]

Artikel 26

Unabhängige Prüfstelle

(1)   Die unabhängige Prüfstelle stellt einen Bestätigungsvermerk über die jährliche Verwaltungserklärung gemäß Artikel [60 Absatz 5] der Haushaltsordnung aus. Er bildet die Grundlage für die allgemeine Zuverlässigkeit gemäß Artikel [123] der Haushaltsordnung.

(2)   Die unabhängige Prüfstelle

a)

verfügt über die erforderliche fachliche Kompetenz, um Prüfungen im öffentlichen Sektor durchzuführen;

b)

gewährleistet, dass bei der Prüftätigkeit international anerkannte Prüfstandards berücksichtigt werden;

c)

steht in keinem Interessenkonflikt in Bezug auf den Rechtsträger, dem die nationale Agentur angehört. Insbesondere ist sie funktional unabhängig von dem Rechtsträger, dem die nationale Agentur angehört.

(3)   Die unabhängige Prüfstelle gewährt der Kommission und ihren Vertretern sowie dem Rechnungshof uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen Unterlagen und Berichten, auf die sich der Bestätigungsvermerk stützt, den sie in Bezug auf die jährliche Verwaltungserklärung der nationalen Agentur abgibt.

KAPITEL X

KONTROLLSYSTEM

Artikel 27

Grundsätze des Kontrollsystems

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — wenn sie Unregelmäßigkeiten feststellt — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen.

(2)   Für die Aufsichtskontrollen in Bezug auf die von den nationalen Agenturen verwalteten Maßnahmen und Aktivitäten des Programms ist die Kommission zuständig. Sie legt unter Berücksichtigung der nationalen Systeme der internen Kontrolle der öffentlichen Finanzen die Mindestanforderungen für die von den nationalen Agenturen und der unabhängigen Prüfstelle durchzuführenden Kontrollen fest. [Abänd. 163]

(3)   Die nationale Agentur ist für die Primärkontrollen von Begünstigten zuständig, die Finanzhilfen im Rahmen der in Artikel 24 Absatz 2 genannten Maßnahmen erhalten. Diese Kontrollen bieten ausreichende Gewähr dafür, dass die gewährten Finanzhilfen bestimmungsgemäß und unter Einhaltung der maßgeblichen Unionsvorschriften verwendet werden.

(4)   Die Kommission gewährleistet die Koordinierung ihrer Kontrollen mit den nationalen Behörden und den nationalen Agenturen in Bezug auf die Programmmittel, die an die nationalen Agenturen übertragen werden, entsprechend dem Grundsatz der einzigen Prüfung und auf der Grundlage einer risikobasierten Analyse. Diese Bestimmung gilt nicht für Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF).

Artikel 28

Schutz der finanziellen Interessen der Union

Nimmt ein Drittland aufgrund eines Beschlusses im Rahmen einer internationalen Übereinkunft oder aufgrund eines anderen Rechtsinstruments am Programm teil, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. In Bezug auf das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung umfassen diese Rechte das Recht auf Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.

KAPITEL XI

KOMPLEMENTARITÄT

Artikel 29

Komplementarität mit anderen Politikbereichen, Programmen und Fonds der Union

(1)   Bei der Durchführung des Programms wird die Kohärenz und Komplementarität mit anderen einschlägigen Strategien, Programmen und Fonds der Union gewährleistet, insbesondere in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Kultur und Medien, Jugend und Solidarität, Beschäftigung und soziale Inklusion, Forschung und Innovation, Industrie und Unternehmen, digitale Politik, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Umwelt- und Klimaschutz, Kohäsion, Regionalpolitik, Migration, Sicherheit und internationale Zusammenarbeit und Entwicklung.

(2)   Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten haben, können auch aus jedem anderen Unionsprogramm einen Beitrag erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. [Abänd. 164]

(3)   Wenn für eine einzige Maßnahme eine finanzielle Hilfe sowohl aus dem Programm als auch aus den in Artikel 1 der Verordnung (EU) XX [Dachverordnung] genannten europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESIF) gewährt wird, so wird diese Maßnahme gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, einschließlich der Bestimmungen zur Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge, durchgeführt.

(4)   Im Rahmen des Programms förderfähige Maßnahmen, die die folgenden kumulativen, vergleichenden Bedingungen erfüllen:

im Zuge sie wurden nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Programms geprüft wurden einer Bewertung unterzogen;

und den sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen dieser Aufforderung entsprechen, die jedoch zur Einreichung von Vorschlägen;

sie können aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschläge finanziert werden,;

können in Anerkennung ihrer Hochwertigkeit mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet werden, was deren Anträge auf anderweitige Finanzierung oder ihre Auswahl für eine Förderung aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds ausgewählt werden ohne ein neues Antragsverfahren ermöglicht . In diesem Fall gelten die Kofinanzierungssätze und Förderfähigkeitsregeln dieser Verordnung. Diese Maßnahmen werden von der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel [65] der Verordnung (EU) XX [Dachverordnung] im Einklang mit den Bestimmungen der genannten Verordnung sowie fondsspezifischer Verordnungen, einschließlich der Bestimmungen über Finanzkorrekturen, durchgeführt. [Abänd. 165]

KAPITEL XII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 30

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel  den Artikeln 19 und 20 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen. [Abänd. 166]

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel  den Artikeln 19 und 20 kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten. [Abänd. 167]

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 20 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 31

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unterstützt.

(2)   Der Ausschuss kann in besonderen Zusammensetzungen zusammentreten, um Fragen zu erörtern, die einen bestimmten Bereich betreffen. Wo dies angemessen ist, können im Einklang mit seiner Geschäftsordnung und auf Ad-hoc-Basis externe Sachverständige, wie etwa Vertreter der Sozialpartner, eingeladen werden, als Beobachter an einer Sitzung teilzunehmen.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. [Abänd. 168]

Artikel 32

Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

Artikel 33

Übergangsbestimmungen

(1)   Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung von Maßnahmen unberührt, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 eingeleitet wurden; letztere Verordnung ist auf die Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar.

(2)   Die Finanzausstattung des Programms kann zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 angenommenen Maßnahmen erforderlich sind.

(3)   Abweichend von Artikel [130 Absatz 2] der Haushaltsordnung kann die Kommission in entsprechend gerechtfertigten Fällen die direkt mit der Durchführung der geförderten Aktivitäten zusammenhängenden Kosten, die während der ersten sechs Monate des Jahres 2021 anfallen, als förderfähig ab dem 1. Januar 2021 einstufen, auch wenn diese Kosten dem Begünstigten bereits vor Einreichen des Finanzhilfeantrags entstanden sind.

(4)   Um die Verwaltung von Maßnahmen und Tätigkeiten, die bis zum [31. Dezember 2027] noch nicht abgeschlossen sind, zu ermöglichen, können, wenn nötig, über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 14 Absatz 5 vorgesehenen Ausgaben in den Haushalt eingesetzt werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten sorgen auf nationaler Ebene für einen reibungslosen Übergang zwischen den im Rahmen des Programms Erasmus+ (2014-2020) durchgeführten und den im Rahmen dieses Programms vorgesehenen Maßnahmen.

Artikel 34

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am […] [zwanzigsten] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C vom, S. .

(2)  ABl. C vom, S. .

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. März 2019.

(4)  COM(2018)0098.

(5)  ABl. C 428 vom 13.12.2017, S. 10.

(6)   Sonderbericht Nr. 22/2018 des Europäischen Rechnungshofs vom 3. Juli 2018 mit dem Titel „Mobilität im Rahmen von Erasmus+: Millionen von Teilnehmern und europäischer Mehrwert in zahlreichen Facetten, doch muss die Leistungsmessung weiter verbessert werden“.

(7)  COM(2018)0321.

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).

(9)   ABl. C 189 vom 4.6.2018, S. 1.

(10)  COM(2016)0381.

(11)  [Fundstelle].

(12)  [Fundstelle – soll vom Rat bis Ende 2018 angenommen werden]

(13)  COM(2018)0269.

(14)  [Fundstelle].

(15)  COM(2018) […].

(16)   ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 5.

(17)   COM(2016)0381.

(18)   Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1).

(19)   ABl. C 153 vom 2.5.2018, S. 1.

(20)   ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1.

(21)  ABl. L […] vom […], S. […].

(22)  ABl. L […] vom […], S. […].

(23)  COM(2017)0623.

(24)  Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).

(25)  Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).

(26)  Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21).

(27)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(28)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(29)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(30)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(31)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(32)  Dazu gehören insbesondere Europass – das einheitliche Rahmenkonzept der Union zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen –, der Europäische Qualifikationsrahmen, der europäische Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung, das Europäische Leistungspunktesystem für die Berufsbildung, das Europäische System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen, das Europäische Register für Qualitätssicherung in der Hochschulbildung, der Europäische Verband für Qualitätssicherung im Hochschulbereich, das Europäische Netz der Informationszentren und der nationalen Informationszentren für Fragen der akademischen Anerkennung und die Euroguidance-Netze.

(33)  [Fundstelle].

(34)  [Fundstelle].

ANHANG

Indikatoren

(1)

Lernmobilität von hoher Qualität für Menschen unterschiedlicher Herkunft

(2)

Europäisierung und Internationalisierung von Organisationen und Einrichtungen

Was wird gemessen?

(3)

Zahl der Personen, die an Mobilitätsaktivitäten im Rahmen des Programms teilnehmen

(4)

Zahl der Personen mit geringeren Chancen, die an Lernmobilitätsaktivitäten im Rahmen des Programms teilnehmen

(5)

Anteil der Teilnehmer, die der Ansicht sind, dass ihnen die Teilnahme an Lernmobilitätsaktivitäten im Rahmen des Programms nützlich war

(6)

Zahl der Einrichtungen und Organisationen, die im Rahmen der Leitaktion 1 (Lernmobilität) bzw. der Leitaktion 2 (Kooperation) des Programms unterstützt wurden

(7)

Zahl der Einrichtungen und Organisationen, die zum ersten Mal im Rahmen der Leitaktion 1 (Lernmobilität) bzw. der Leitaktion 2 (Kooperation) des Programms unterstützt wurden

(8)

Anteil der vom Programm geförderten Einrichtungen und Organisationen, die aufgrund ihrer Teilnahme am Programm Praktiken von hoher Qualität entwickelt haben. [Abänd. 169]

ANHANG IA

Alle quantitativen Indikatoren werden zumindest nach Mitgliedstaaten und Geschlecht aufgeschlüsselt.

Zu messendes Ziel: Leitaktion 1 — Lernmobilität

Indikatoren:

 

Anzahl der Personen, die an Mobilitätsmaßnahmen und -aktivitäten im Rahmen des Programms teilnehmen;

 

Anzahl der Personen, die Instrumente für das virtuelle und gemischte Lernen zur Unterstützung der Mobilität im Rahmen des Programms einsetzen;

 

Anzahl der Personen, die Instrumente für das gemischte oder virtuelle Lernen einsetzen, weil sie an Mobilitätsaktivitäten nicht teilnehmen können;

 

Anzahl der Organisationen bzw. Einrichtungen, die an Mobilitätsmaßnahmen und -aktivitäten im Rahmen des Programms teilnehmen;

 

Anzahl der Organisationen bzw. Einrichtungen, die Instrumente für das virtuelle oder gemischte Lernen zur Unterstützung der Mobilität im Rahmen des Programms einsetzen;

 

Anzahl der Organisationen bzw. Einrichtungen, die Instrumente für das gemischte oder virtuelle Lernen einsetzen, weil sie nicht an Mobilitätsaktivitäten teilnehmen können;

 

Anteil der Teilnehmer, die der Meinung sind, dass sie von ihrer Teilnahme an den Aktivitäten der Leitaktion 1 profitiert haben;

 

Anteil der Teilnehmer, die der Meinung sind, dass sie nach der Teilnahme am Programm ein erhöhtes europäisches Zugehörigkeitsgefühl haben;

 

Anteil der Teilnehmer, die der Meinung sind, dass sie nach der Teilnahme am Programm ihre Fremdsprachenkenntnisse verbessert haben;

Zu messendes Ziel: Leitaktion 2 — Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Einrichtungen

Indikatoren:

 

Anzahl der Organisationen bzw. Einrichtungen, die durch das Programm unter Leitaktion 2 gefördert werden;

 

Anteil der Organisationen bzw. Einrichtungen, die der Ansicht sind, dass Nutzen aus ihrer Teilnahme an Aktivitäten der Leitaktion 2 gezogen haben;

 

Anzahl der Organisationen bzw. Einrichtungen, die Kooperationsinstrumente und plattformen der Europäischen Union nutzen;

Zu messendes Ziel: Leitaktion 3 — Unterstützung der Politikentwicklung und der politischen Zusammenarbeit

Indikatoren:

 

Anzahl der Einzelpersonen und Organisationen bzw. Einrichtungen, die Nutzen aus Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 3 ziehen;

Zu messendes Ziel: Inklusion

Indikatoren:

 

Anzahl der Personen mit schlechteren Ausgangschancen, die an Lernmobilitätsaktivitäten im Rahmen des Programms teilnehmen;

 

Anzahl der Personen mit schlechteren Ausgangschancen, die Instrumente für das virtuelle oder gemischte Lernen zur Unterstützung der Mobilität im Rahmen des Programms einsetzen;

 

Anzahl der Menschen mit schlechteren Ausgangschancen, die Instrumente für das gemischte oder virtuelle Lernen einsetzen, weil sie nicht an Mobilitätsaktivitäten teilnehmen können;

 

Anzahl der Neueinsteigerorganisationen, die im Rahmen der Leitaktion 1 und der Leitaktion 2 von dem Programm unterstützt wurden;

 

Anteil der Teilnehmer mit schlechteren Ausgangschancen, die der Ansicht sind, dass sie Nutzen aus ihrer Teilnahme an dem Programm gezogen haben;

Zu messendes Ziel: Vereinfachung

Indikatoren:

 

Anzahl der kleineren Partnerschaften, die im Rahmen der Leitaktion 2 unterstützt wurden;

 

Anteil der Teilnehmer, die der Ansicht sind, dass die Antrags-, Teilnahme- und Evaluierungsverfahren angemessen und einfach sind;

 

Durchschnittlicher Zeitaufwand für die Stellung eines jeden Antrags nach Maßnahmen im Vergleich zum Vorläuferprogramm. [Abänd. 170]


ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Der in erster Lesung angenommene Standpunkt des Europäischen Parlaments ist als Paket zu verstehen. Sollte die Finanzausstattung für das Programm 2021-2027 niedriger sein als der in Artikel 14 Absatz 1 des Standpunkts des Parlaments festgelegte Betrag, behält sich das Europäische Parlament das Recht vor, seine Unterstützung für die Aktionen des Programms zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die Kerntätigkeiten des Programms und seine verstärkte Unterstützung für Inklusionsmaßnahmen wirksam erfolgen können.

Darüber hinaus stellt das Europäische Parlament klar, dass seine Unterstützung für die in seinem Standpunkt enthaltenen neuen Initiativen — insbesondere die Europäischen Hochschulen, die Kompetenzzentren für die berufliche Aus- und Weiterbildung und DiscoverEU — von (a) der Bewertung der derzeit laufenden Pilotphasen und (b) der künftigen Definition jeder einzelnen Initiative abhängig ist. Andernfalls wird das Europäische Parlament seine Befugnisse im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens nutzen, um entsprechende Mittel in die Reserve einzustellen, bis diese Bedingungen erfüllt sind.


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