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Document 52019AP0238

    P8_TA(2019)0238 Besondere Bestimmungen für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) (COM(2018)0374 — C8-0229/2018 — 2018/0199(COD)) P8_TC1-COD(2018)0199 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 26. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)

    ABl. C 108 vom 26.3.2021, p. 247–308 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.3.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 108/247


    P8_TA(2019)0238

    Besondere Bestimmungen für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) ***I

    Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) (COM(2018)0374 — C8-0229/2018 — 2018/0199(COD))

    (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

    (2021/C 108/31)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2018)0374),

    gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 178, 209 Absatz 1, 212 Absatz 2 und 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0229/2018),

    gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. September 2018 (1),

    unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 5. Dezember 2018 (2),

    gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung und die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses und des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0470/2018),

    1.

    legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (3);

    2.

    fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

    (1)  ABl. C 440 vom 6.12.2018, S. 116.

    (2)  ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 137.

    (3)  Dieser Standpunkt entspricht den am 16. Januar 2019 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P8_TA(2019)0021).


    P8_TC1-COD(2018)0199

    Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 26. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/… des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 178, Artikel 209 Absatz 1, Artikel 212 Absatz 2 und Artikel 349,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 176 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) ist es Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung („
    EFRE“
    ), zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte der Union beizutragen. Gemäß diesem und Artikel 174 Absätze 2 und 3 AEUV hat der EFRE dazu beizutragen, die Ungleichheiten im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Regionen zu verringern, wobei das Augenmerk insbesondere auf bestimmte Kategorien von Regionen gelegt werden soll, zu denen u. a. die ausdrücklich aufgezählten grenzübergreifenden Regionen zählen , der ländlichen Gebiete, der vom industriellen Wandel betroffenen Gebiete und der Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte sowie der Insel- und Bergregionen zu verringern . [Abänd. 1]

    (2)

    In der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sind gemeinsame Bestimmungen für den EFRE und bestimmte anderes Fonds festgelegt, und die Verordnung (EU) [neuer EFRE] des Europäischen Parlaments und des Rates (5) enthält Bestimmungen in Bezug auf die spezifischen Ziele und die Reichweite der Unterstützung durch den EFRE. Es ist nunmehr notwendig, besondere Bestimmungen für die Verfolgung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) festzulegen, bei dem ein oder mehrere Mitgliedstaaten und ihre Regionen zwecks effektiver Planung grenzübergreifend zusammenarbeiten; diese Bestimmungen betreffen u. a. die Themen technische Hilfe, Überwachung, Evaluierung, Kommunikation, Förderfähigkeit, Verwaltung und Kontrolle sowie Finanzmanagement. [Abänd. 2]

    (3)

    Um die eine kooperative und harmonische Entwicklung des Unionsgebietes auf verschiedenen Ebenen zu fördern und bestehende Unterschiede zu verringern , sollte der EFRE die grenzübergreifende, die transnationale, die maritime, die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage und die interregionale Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) unterstützen. Bei diesem Verfahren sollte den Grundsätzen der Verwaltung auf mehreren Ebenen und der Partnerschaft Rechnung getragen werden und sollten ortsbezogene Ansätze gestärkt werden. [Abänd. 3]

    (3a)

    Mit den verschiedenen Bestandteilen von Interreg sollte dazu beigetragen werden, dass die in der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, die im September 2015 angenommen wurde, dargelegten Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDG) verwirklicht werden. [Abänd. 4]

    (4)

    Der Bestandteil „grenzübergreifende Zusammenarbeit“ sollte auf die Bewältigung von gemeinsamen Herausforderungen, die gemeinsam in den Grenzregionen ermittelt wurden, und darauf abzielen, das ungenutzte Wachstumspotenzial in Grenzgebieten auszuschöpfen, worauf auch in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen“ (6) („Grenzregionen-Mitteilung“) hingewiesen wurde. Dementsprechend Daher sollte sich der grenzübergreifende Bestandteil auf unbeschadet des neuen Bestandteils für die Zusammenarbeit über Landgrenzen hinweg beschränken; die grenzübergreifende Zusammenarbeit an Seegrenzen sollte in den transnationalen Bestandteil einbezogen werden in Bezug auf die Regionen in äußerster Randlage die Zusammenarbeit über Land- und Seegrenzen hinweg umfassen . [Abänd. 5]

    (5)

    Die grenzübergreifende Zusammenarbeit sollte auch die Zusammenarbeit zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten bzw. ihrer Regionen und einem oder mehreren Ländern bzw. Regionen oder sonstigen Gebieten außerhalb der Union einschließen. Im Vergleich zum Programmplanungszeitraum 2014-2020 sollte die Erfassung sowohl der internen als auch der externen grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der vorliegenden Verordnung für die Programmbehörden in den Mitgliedstaaten sowie die Partnerbehörden und Begünstigten außerhalb der Union zu einer größeren Vereinfachung und Straffung der anwendbaren Bestimmungen führen. [Abänd. 6]

    (6)

    Der Bestandteil der transnationalen und der maritimen Zusammenarbeit sollte darauf abzielen, im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip die Zusammenarbeit durch Maßnahmen zu stärken, die zu einer integrierten Raumentwicklung gemäß den Prioritäten der Kohäsionspolitik der Europäischen Union beitragen, und sollte auch die maritime grenzübergreifende Zusammenarbeit einschließen. Die transnationale Zusammenarbeit sollte sich auf größere kontinentale transnationale Gebiete der Union erstrecken, während sich die maritime Zusammenarbeit auf und gegebenenfalls an Meeresbecken gelegene Gebiete erstrecken und die grenzübergreifende Zusammenarbeit an Seegrenzen des Programmplanungszeitraums 2014-2020 einbeziehen sollte. Es sollte größtmögliche Flexibilität eingeräumt werden, damit Maßnahmen, die im Rahmen der bisherigen maritimen grenzübergreifenden Zusammenarbeit durchgeführt werden, in einem weiteren Rahmen der maritimen Zusammenarbeit fortgesetzt werden können; dies soll insbesondere durch Festlegung des erfassten Gebietes, der spezifischen Ziele dieser Zusammenarbeit, der Anforderungen an eine Projektpartnerschaft und die Einrichtung von Unterprogrammen und spezifischen Lenkungsausschüssen geschehen , die in der geographischen Ausdehnung über diejenigen der grenzübergreifenden Programme hinausgehen . [Abänd. 7]

    (7)

    Auf der Grundlage der Erfahrungen mit der grenzübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit in den Gebieten in äußerster Randlage im Programmplanungszeitraum 2014-2020 sollte in den Fällen, in denen die Kombination beider Bestandteile innerhalb eines einzigen Programms pro Gebiet der Zusammenarbeit für Programmbehörden und Begünstigte keine hinreichende Vereinfachung mit sich gebracht hat, ein spezieller zusätzlicher Bestandteil für die Gebiete in äußerster Randlage festgelegt werden, damit diese mit ihren benachbarten Drittländern, überseeischen Ländern und Gebieten Hoheitsgebieten (ÜLG) oder regionalen Organisationen für Integration und Zusammenarbeit unter Berücksichtigung ihrer individuellen Eigenschaften so effektiv und problemlos wie möglich zusammenarbeiten können. [Abänd. 8]

    (8)

    Auf der Grundlage Vor dem Hintergrund der positiven Erfahrungen mit den Interreg-Programmen der interregionalen Zusammenarbeit einerseits und der mangelnden Zusammenarbeit im Rahmen der Programme zur Verfolgung des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ im Programmplanungszeitraum 2014-2020 sollte der Bestandteil „Interregionale Zusammenarbeit“ stärker auf eine gesteigerte Effektivität der Kohäsionspolitik ausgerichtet werden. Dieser Bestandteil sollte deshalb auf zwei andererseits ist die interregionale Zusammenarbeit durch Erfahrungsaustausch, den Aufbau der Kapazitäten für Programme beschränkt werden, und zwar ein Programm zur Ermöglichung aller Arten von Erfahrungen, von innovativen Ansätzen und Kapazitätsaufbau im Rahmen beider Ziele und zur Förderung von Europäischen Verbünden für (Europäische territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingerichtet wurden oder einzurichten sind, und ein Programm zur Verbesserung der Analyse von Entwicklungstrends. Die projektbasierte Zusammenarbeit in der gesamten Union sollte in den neuen Bestandteil für interregionale Innovationsinvestitionen integriert und eng mit der Umsetzung der Mitteilung der Kommission „Stärkung der Innovation in Europas Regionen: Beitrag zu einem widerstandsfähigen, inklusiven und nachhaltigen Wachstum auf territorialer Ebene“ (8) verknüpft werden, damit insbesondere thematische Plattformen für intelligente Spezialisierung in Bereichen wie Energie, industrielle Modernisierung oder Agrar- und Ernährungswirtschaft unterstützt werden können. Schließlich sollte die auf funktionale städtische Gebiete oder städtische Gebiete ausgerichtete integrierte territoriale Entwicklung in den Programmen zur Verfolgung des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und in einem Begleitinstrument, nämlich der „Europäischen Stadtinitiative“, zusammengeführt werden. Die beiden Programme im Rahmen des Bestandteils „Interregionale Zusammenarbeit“ sollten sich auf die gesamte Union erstrecken und auch Drittländern offenstehen, die sich daran beteiligen wollen Investitionen in Wachstum und Beschäftigung) in Städten und Regionen ein wichtiger Faktor, wenn es darum geht, gemeinsame Lösungen in der Kohäsionspolitik zu finden und langfristige Partnerschaften aufzubauen. Daher sollten laufende Programme fortgesetzt und insbesondere die projektbasierte Zusammenarbeit, etwa Europäische Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) gefördert und makroregionale Strategien auch künftig verfolgt werden . [Abänd. 9]

    (8a)

    Die neue Initiative für interregionale Innovationsinvestitionen sollte auf intelligenter Spezialisierung beruhen und genutzt werden, um thematische Plattformen für intelligente Spezialisierung in Bereichen wie Energie, industrielle Modernisierung, Kreislaufwirtschaft, soziale Innovation, Umwelt oder Agrar- und Ernährungswirtschaft zu fördern und den an Strategien für intelligente Spezialisierung beteiligten Akteuren die Clusterbildung zu erleichtern, um Innovationen zu fördern und innovative Produkte, Verfahren und Ökosysteme auf den europäischen Markt zu bringen. Gemäß den vorliegenden Daten besteht nach wie vor ein hartnäckiges Systemversagen in der Prüf- und Validierungsphase zur Demonstration neuer Technologien (z. B. von Schlüsseltechnologien), insbesondere wenn die Innovation das Ergebnis der Integration von einander ergänzenden regionalen Spezialisierungen zur Schaffung von innovativen Wertschöpfungsketten ist. Besonders kritisch ist dieses Systemversagen in der Phase zwischen Pilotprojekten und umfassender Vermarktung. In einigen strategischen Technologie- und Industriebereichen können sich KMU derzeit nicht auf eine exzellent, offene und vernetzte gesamteuropäische Infrastruktur für Demonstrationen stützen. Die Programme im Rahmen der Initiative für die interregionale Zusammenarbeit sollten sich über die gesamte Europäische Union erstrecken und auch ÜLG, Drittländer, ihre Regionen und Organisationen für die regionale Integration und Zusammenarbeit und insbesondere benachbarte Gebiete in äußerster Randlage sollten daran teilnehmen dürfen. Synergien zwischen interregionalen Innovationsinvestitionen und anderen einschlägigen EU-Programmen wie jenen des europäischen Struktur- und Investitionsfonds, von Horizont 2020, der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa und des Binnenmarktprogramms sollten gefördert werden, zumal damit die Wirkung der Investitionen verstärkt und ein Mehrwert für die Bürger geschaffen wird. [Abänd. 10]

    (9)

    Es sollten gemeinsame objektive Kriterien für die Bestimmung der förderfähigen Regionen und Gebiete festgelegt werden. Hierzu sollten die förderfähigen Regionen und Gebiete auf EU-Ebene auf der Grundlage des gemeinsamen Systems zur Klassifizierung der Regionen ausgewiesen werden, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingerichtet wurde. [Abänd. 11]

    (10)

    Es ist notwendig, die Zusammenarbeit mit den Nachbar-Drittländern der Union in all ihren Dimensionen weiterhin zu unterstützen oder gegebenenfalls eine Zusammenarbeit aufzunehmen, da eine solche Zusammenarbeit ein wichtiges Instrument der Regionalentwicklungspolitik ist und den an Drittstaaten grenzenden Regionen der Mitgliedstaaten zugutekommen sollte. Deshalb sollten aus dem EFRE und mit den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union IPA (10), NDICI (11) und OCTP ÜLGP  (12) Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit, der transnationalen und der maritimen Zusammenarbeit, der Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage und der interregionalen Zusammenarbeit unterstützt werden. Die Unterstützung aus dem EFRE und den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union sollte auf den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und der Verhältnismäßigkeit beruhen. Bei den Instrumenten IPA III CBC und NDICI CBC sollte die Unterstützung aus dem EFRE jedoch durch mindestens gleich hohe Beträge aus IPA III CBC und NDICI CBC ergänzt werden, und zwar bis zu einem Höchstbetrag, der im jeweiligen Rechtsakt festgesetzt wird, also bis zu 3 % der Finanzausstattung für IPA III und bis zu 4 % der Finanzausstattung für den geografischen Nachbarschaftsraum gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a NDICI. [Abänd. 12]

    (10a)

    Besondere Aufmerksamkeit sollte Regionen gewidmet werden, in denen neue Außengrenzen der Union entstehen, um sicherzustellen, dass laufende Programme angemessen fortgesetzt werden. [Abänd. 13]

    (11)

    Hauptschwerpunkt der IPA III-Hilfen sollte es sein, die IPA-Begünstigten bei der Stärkung der demokratischen Institutionen und des Rechtsstaats, bei Reformen von Justiz und Verwaltung, der Wahrung der Grundrechte sowie der Förderung von Geschlechtergleichstellung, Toleranz, sozialer Inklusion und Nichtdiskriminierung sowie der regionalen und lokalen Entwicklung zu unterstützen. Mit den IPA-Hilfen sollten weiterhin die Bemühungen der IPA-Begünstigten um Ausbau der regionalen, makroregionalen und grenzübergreifenden Zusammenarbeit sowie um territoriale Entwicklung weiter unterstützt werden, beispielsweise im Rahmen der Umsetzung der makroregionalen Strategien der Union. Darüber hinaus sollten die IPA-Hilfen den Bereich Sicherheit, Migration und Grenzmanagement umfassen und den Zugang zu internationalem Schutz, den Austausch einschlägiger Informationen, die Verbesserung von Grenzkontrollen und die Fortsetzung der gemeinsamen Bemühungen bei der Bekämpfung von irregulärer Migration und Migrantenschleusung gewährleisten. [Abänd. 14]

    (12)

    Mit Blick auf die NDICI-Hilfen sollte die Union eine besondere Beziehung zu ihren Nachbarländern aufbauen mit dem Ziel, einen Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft zu schaffen, der auf den Werten der Union gründet und sich durch enge und friedliche, auf Zusammenarbeit basierende Beziehungen auszeichnet. Die vorliegende und die NDICI-Verordnung sollten deshalb die internen und externen Aspekte der einschlägigen makroregionalen Strategien unterstützen. Diese Initiativen sind von strategischer Bedeutung und schaffen sinnvolle politische Rahmenbedingungen für die Vertiefung der Beziehungen zu und unter den Partnerländern auf der Grundlage der Prinzipien der gegenseitigen Rechenschaftspflicht sowie der gemeinsamen Trägerschaft und Verantwortung.

    (12a)

    Die Erzeugung von Synergien mit Programmen der Union für auswärtiges Handeln und Entwicklung sollte auch dazu beitragen, eine größtmögliche Wirkung zu erzielen und gleichzeitig dem in Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerten Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung Rechnung zu tragen. Damit die SDG verwirklicht werden können, müssen alle Maßnahmen der Union miteinander abgestimmt sein. [Abänd. 15]

    (13)

    Es muss weiterhin die Rolle des Europäischen Auswärtigen Dienstes und der Kommission bei der Ausarbeitung der strategischen Programmplanung und der aus dem EFRE und mit dem NDICI unterstützten Interreg-Programme beobachtet werden, wie dies im Beschluss 2010/427/EU des Rates (13) festgelegt ist.

    (14)

    Im Hinblick auf die besondere Situation der Gebiete in äußerster Randlage der Union müssen Maßnahmen hinsichtlich zur Verbesserung der Bedingungen erlassen werden, unter denen diese Gebiete Zugang zu den Strukturfonds erhalten können. Daher sollten bestimmte Bestimmungen der vorliegenden Verordnung an die Besonderheiten der Gebiete in äußerster Randlage angepasst werden, um ihnen die Zusammenarbeit mit ihren Nachbarn Drittländern und ÜLG zu erleichtern und diese zu fördern und gleichzeitig der Kommissionsmitteilung „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ (14) Rechnung zu tragen. [Abänd. 16]

    (14a)

    In dieser Verordnung ist festgelegt, dass überseeische Länder und Hoheitsgebiete (ÜLG) an Interreg-Programmen teilnehmen können. Die Besonderheiten der ÜLG und die Herausforderungen, mit denen sie konfrontiert sind, sollten berücksichtigt werden, um ihnen einen wirksamen Zugang und eine wirksame Teilnahme zu ermöglichen. [Abänd. 17]

    (15)

    Es müssen die Ressourcen festgelegt werden, die den einzelnen Bestandteilen von Interreg-Programmen zugewiesen werden, einschließlich des Anteils der einzelnen Mitgliedstaaten an den Gesamtsummen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die transnationale und die maritime Zusammenarbeit, die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage und die interregionale Zusammenarbeit sowie des den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Potenzials betreffend Flexibilität zwischen den genannten Bestandteilen. Im Vergleich zum Programmplanungszeitraum 2014-2020 sollte der Anteil für die grenzübergreifende Zusammenarbeit verringert werden, während der Anteil für die transnationale und die maritime Zusammenarbeit infolge der Einbeziehung der maritimen Zusammenarbeit erhöht werden sollte, und es sollte eine neue Komponente für die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage eingerichtet Vor dem Hintergrund der Globalisierung sollte die Zusammenarbeit zur Förderung von Investitionen in mehr Arbeitsplätze und Wachstum und gemeinsam mit anderen Regionen getätigte Investitionen jedoch auch auf der Grundlage der Eigenschaften und Ziele, die den Regionen gemein sind, und nicht unbedingt durch Grenzen bestimmt werden, weshalb ausreichende zusätzliche Mittel für die neue Initiative für interregionale Innovationsinvestitionen bereitgestellt werden sollten, um den Bedingungen auf dem Weltmarkt gerecht zu werden. [Abänd. 18]

    (16)

    Damit die Unterstützung aus dem EFRE und den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union so effizient wie möglich genutzt werden kann, sollte ein Mechanismus für den Rückfluss dieser Unterstützung in den Fällen geschaffen werden, in denen externe Kooperationsprogramme nicht gebilligt werden können oder beendet werden müssen, auch in Bezug auf Drittländer, die keine Unterstützung aus einem Finanzierungsinstrument der Union erhalten. Dieser Mechanismus sollte darauf abzielen, eine optimale Funktionsweise der Programme und die größtmögliche Koordinierung zwischen den genannten Instrumenten zu gewährleisten.

    (17)

    Der EFRE sollte im Rahmen von Interreg zu den spezifischen Zielen im Rahmen der Ziele der Kohäsionspolitik beitragen. Jedoch sollte die Liste der spezifischen Ziele im Rahmen der verschiedenen thematischen Ziele an die besondere Anforderungen von Interreg angepasst werden, indem im Rahmen des politischen Ziels „ein sozialeres Europa durch Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte“ zusätzliche spezifische Ziele aufgenommen werden, um Interventionen nach Art des ESF zu ermöglichen.

    (18)

    Angesichts der einzigartigen und besonderen Situation der irischen Insel und mit Blick auf die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Nord und Süd gemäß dem Karfreitagsabkommen sollte das neue grenzübergreifende Programm PEACE PLUS weitergeführt werden, das auf der Arbeit im Rahmen der Vorgängerprogramme zwischen den Grenzbezirken Irlands und Nordirland aufbauen soll. Unter Berücksichtigung seiner praktischen Bedeutung muss sichergestellt werden, dass der EFRE für den Fall, dass das Programm auf die Förderung von Frieden und Versöhnung ausgerichtet ist, auch einen Beitrag zur Förderung der sozialen, wirtschaftlichen und regionalen Stabilität und zur Zusammenarbeit in den betroffenen Gebieten leistet, vor allem durch Maßnahmen zur Förderung des Zusammenhalts zwischen den Gemeinschaften. Angesichts seiner Besonderheiten sollte das Programm im Rahmen eines integrativen Ansatzes verwaltet werden, wobei der Beitrag des Vereinigten Königreiches als externe zweckgebundene Einnahme in das Programm eingebunden wird. Darüber hinaus sollten bestimmte der in dieser Verordnung festgelegten Regeln für die Auswahl der Vorhaben nicht für diejenigen Vorhaben im Rahmen des genannten Programms gelten, mit denen Frieden und Versöhnung gefördert werden. [Abänd. 19]

    (19)

    Mit der vorliegenden Verordnung sollten zwei weitere Interreg-spezifische Ziele hinzugefügt werden, eines zur Förderung eines Interreg-spezifischen Ziels, das auf die Stärkung der institutionellen Kapazitäten, den Ausbau der rechtlichen und administrativen Zusammenarbeit, insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung der Mitteilung über Grenzregionen, die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen Bürgern und Institutionen sowie die Ausarbeitung und Koordinierung der makroregionalen und der Meeresbeckenstrategien ausgerichtet ist, und eines Ziels zur Bewältigung der besonderen Fragen der externen Zusammenarbeit wie Sicherheit, innere Sicherheit, Grenzmanagement und Migration.

    (20)

    Um die Auswirkungen von Interreg zu maximieren, sollte der Großteil der Unionsunterstützung auf eine begrenzte Zahl an politischen Zielen konzentriert werden. Synergien und Komplementarität zwischen den Bestandteilen von INTERREG sollten gestärkt werden. [Abänd. 20]

    (21)

    Die Bestimmungen über Ausarbeitung, Annahme und Genehmigung von Interreg-Programmen sowie über territoriale Entwicklung, die Auswahl der Vorhaben, die Überwachung und Evaluierung, die Programmbehörden, die Prüfung der Vorhaben sowie über Transparenz und Kommunikation sollten im Vergleich zu den Bestimmungen der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] an die Besonderheiten der Interreg-Programme angepasst werden. Diese konkreten Bestimmungen sollten einfach und eindeutig gehalten werden, um Überregulierung und zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Begünstigten zu vermeiden. [Abänd. 21]

    (22)

    Die während des Programmplanungszeitraums 2014-2020 festgelegten Bestimmungen über die Kriterien zur Einstufung von Vorhaben als gemeinschaftlich und kooperativ, über die Partnerschaft im Rahmen eines Interreg-Vorhabens und die Verpflichtungen des federführenden Partners sollten beibehalten werden. Die Interreg-Partner sollten jedoch in allen vier Dimensionen (Entwicklung, Umsetzung, personelle bei der Entwicklung und Umsetzung sowie bei der personellen Ausstattung /oder der und Finanzierung) und im Rahmen der Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage in drei von vier Dimensionen zusammenarbeiten, da es leichter sein sollte, Unterstützung aus dem EFRE und aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union sowohl auf Programm- als auch auf Vorhabenebene miteinander zu kombinieren. [Abänd. 22]

    (22a)

    Im Rahmen der Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit sind Bürger- und Kleinprojekte ein wichtiges und erfolgreiches Instrument, um grenzbedingte grenzübergreifende Hindernisse zu beseitigen, Kontakte zwischen den Menschen vor Ort zu fördern und auf diese Weise die Grenzregionen und ihre Bürger einander näher zu bringen. Bürgerprojekte und Kleinprojekte werden in vielen Bereichen durchgeführt, darunter Kultur, Sport, Tourismus, allgemeine und berufliche Bildung, Wirtschaft, Wissenschaft, Umweltschutz und Ökologie, Gesundheitsversorgung, Verkehr und kleine Infrastrukturprojekte, Verwaltungszusammenarbeit sowie Öffentlichkeitsarbeit. Wie auch in der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Bürger- und Kleinprojekte in Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit“  (15) dargelegt wurde, haben Bürger- und Kleinprojekte einen hohen europäischen Mehrwert und tragen beträchtlich zum Gesamtziel der Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit bei. [Abänd. 23]

    (23)

    Es ist erforderlich, die Regeln für die Verwaltung von Kleinprojektfonds klarzustellen, die seit der Einführung von Interreg durchgeführt werden Seit der Einführung von Interreg werden Bürger- und Kleinprojekte hauptsächlich über Kleinprojektfonds oder ähnliche Instrumente unterstützt , zu denen aber nie besondere Bestimmungen erlassen worden sind. Wie auch in der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Bürger- und Kleinprojekte in Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit“ (16) dargelegt wurde, tragen solche Kleinprojektfonds maßgeblich dazu bei, Vertrauen zwischen Bürgern und Institutionen aufzubauen, sie bieten einen hohen europäischen weshalb es erforderlich ist , die Regeln für die Verwaltung von Kleinprojektfonds klarzustellen. Um den Mehrwert und tragen beträchtlich zum Gesamtziel der Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit bei, indem grenzbedingte Hindernisse beseitigt und die Vorzüge von Bürger- und Kleinprojekten — auch im Hinblick auf die Grenzregionen lokale und ihre Bürger einander nähergebracht werden. Um regionale Entwicklung — zu erhalten und die Verwaltung der Finanzierung von Kleinprojekten durch die Endempfänger zu vereinfachen, die oft oftmals keine Erfahrung mit der Beantragung von Unionsmitteln haben , zu vereinfachen , sollte die Nutzung von vereinfachten Kostenoptionen und Pauschalbeträgen unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes vorgeschrieben werden. [Abänd. 24]

    (24)

    Da mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist und aufgrund der sich daraus ergebenden höheren Verwaltungskosten, unter anderem für regionale Anlaufstellen, die wichtige Ansprechpartner für die Projektantragsteller und -durchführenden sind und somit als direkter Draht zu den gemeinsamen Sekretariaten bzw. den zuständigen Behörden fungieren, aber insbesondere für Kontrollen und Übersetzung, sollte die Obergrenze für Ausgaben für technische Hilfe höher angesetzt werden als beim Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“. Um die höheren Verwaltungskosten auszugleichen, sollten die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, den Verwaltungsaufwand bei der Durchführung gemeinsamer Projekte soweit möglich zu verringern. Darüber hinaus sollten Interreg-Programme mit begrenzter Unionsunterstützung oder externe Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit einen bestimmten Mindestbetrag für technische Hilfe erhalten, damit ausreichend Mittel für wirksame Maßnahmen der technischen Hilfe bereitstehen. [Abänd. 25]

    (25)

    Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 ist es erforderlich, die Fonds auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten vermieden werden. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen der Fonds in der Praxis umfassen.

    (25a)

    Im Zuge der Verringerung der Verwaltungslasten sollten Kommission, Mitgliedstaaten und Regionen eng zusammenarbeiten, um die in Artikel 77 der Verordnung (EU) …/… [neue Dachverordnung] genannten verbesserten angemessenen Regelungen für das Verwaltungs- und Kontrollsystem eines Interreg-Programms nutzen zu können. [Abänd. 26]

    (26)

    Die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass das System einer klaren Rangfolge von Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben fortgeführt werden sollte, wobei der Grundsatz, Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben auf Unionsebene oder für ein Interreg-Programm als Ganzes festzulegen, beibehalten werden sollte, um eventuelle Widersprüche oder Unstimmigkeiten zwischen verschiedenen Verordnungen oder zwischen Verordnungen und nationalen Regelungen zu vermeiden. Zusätzliche, von einem einzelnen Mitgliedstaat festgelegte Regeln, die nur für die Begünstigten in diesem Mitgliedstaat gelten würden, sollten auf das unbedingt erforderliche Minimum beschränkt werden. Insbesondere sollten für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 erlassene Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 481/2014 der Kommission (17) in die vorliegende Verordnung integriert werden.

    (27)

    Die Mitgliedstaaten sollten gegebenenfalls dazu angehalten werden, die Aufgaben der Verwaltungsbehörde einem neuen oder gegebenenfalls einem bestehenden EVTZ zu übertragen oder eine solche Gruppierung, ebenso wie andere grenzüberschreitende juristische Personen, mit der Verwaltung eines Teilprogramms, einer integrierten territorialen Investition oder eines oder mehrerer Kleinprojektfonds zu betrauen oder diese aufzufordern, als alleiniger Partner zu agieren. Die Mitgliedstaaten sollten es regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und sonstigen Behörden aus verschiedenen Mitgliedstaaten ermöglichen, derartige mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Verbünde für die Zusammenarbeit einzurichten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in die Arbeit dieser Verbünde einbinden. [Abänd. 27]

    (28)

    Um die für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 festgelegte Zahlungskette — also von der Kommission über die Bescheinigungsbehörde an den federführenden Partner — weiterzuführen, sollte diese Zahlungskette im Rahmen des Aufgabenbereichs „Rechnungsführung“ beibehalten werden. Die Unionsunterstützung sollte an den federführenden Partner gezahlt werden, es sei denn, dies hätte doppelte Gebühren für die Umrechnung in Euro und zurück in eine andere Währung oder umgekehrt zwischen dem federführenden Partner und den übrigen Partnern zur Folge. Falls nicht anders festgelegt, sollte der federführende Partner sicherstellen, dass die anderen Partner den Gesamtbetrag der Beiträge aus dem betreffenden Unionsfonds in vollem Umfang, innerhalb des von allen Partnern vereinbarten Zeitrahmens und nach dem für den federführenden Partner geltenden Verfahren erhalten. [Abänd. 28]

    (29)

    Gemäß [Artikel 63] Absatz 9 der Verordnung (EU, Euratom) [FR-Omnibus] müssen die sektorspezifischen Vorschriften den Erfordernissen der externen Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg), insbesondere hinsichtlich der Prüffunktion, Rechnung tragen. Die Bestimmungen über den jährlichen Bestätigungsvermerk, den jährlichen Kontrollbericht und die Vorhabenprüfungen sollten daher vereinfacht und an die Programme angepasst werden, an denen mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist. [Abänd. 29]

    (30)

    Es sollte eine klare Kette der finanziellen Haftung im Falle einer Wiedereinziehung von Beträgen aufgrund von Unregelmäßigkeiten festgelegt werden, die von dem alleinigen Partner oder sonstigen Partnern über den federführenden Partner und die Verwaltungsbehörde bis zur Kommission reicht. Es sollten Bestimmungen über eine Haftung der Mitgliedstaaten, Drittländer, Partnerländer oder überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) für den Fall getroffen werden, dass eine Wiedereinziehung von dem alleinigen oder sonstigen oder federführenden Partner nicht möglich ist, d. h., dass der Mitgliedstaat der Verwaltungsbehörde die betreffenden Beträge erstattet. Somit bleibt bei den Interreg-Programmen kein Raum für uneinbringliche Beträge auf Ebene der Begünstigten. Allerdings müssen die Regeln für den Fall klargestellt werden, dass ein Mitgliedstaat, Drittland, Partnerland oder ÜLG der Verwaltungsbehörde die betreffenden Beträge nicht erstattet. Ebenso sollten die Pflichten des federführenden Partners hinsichtlich der Wiedereinziehung klargestellt werden. Insbesondere Zudem sollten Verfahren hinsichtlich etwaiger Wiedereinziehungen im Überwachungsausschuss ausgehandelt und festgelegt werden. Allerdings sollte es der Verwaltungsbehörde nicht gestattet sein, den federführenden Partner zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens in einem anderen Land zu verpflichten. [Abänd. 30]

    (30a)

    Es ist angezeigt, die Haushaltsdisziplin zu fördern. Zugleich sollte bei Regelungen für die Aufhebung von Mittelbindungen die Komplexität der Interreg-Programme und ihrer Durchführung berücksichtigt werden. [Abänd. 31]

    (31)

    Damit sowohl in den teilnehmenden Mitgliedstaaten als auch in den Drittländern, Partnerländern oder ÜLG weitgehend gemeinsame Regeln Anwendung finden, sollte diese Verordnung auch für die Teilnahme von Drittländern, Partnerländern oder ÜLG gelten, sofern nicht in einem speziellen Kapitel dieser Verordnung besondere Regeln festgelegt werden. Die Interreg-Programmbehörden können in den Drittländern, Partnerländern oder ÜLG durch vergleichbare Behörden gespiegelt werden. Der Ausgangspunkt für die Förderfähigkeit von Ausgaben sollte an die Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung durch das betreffende Drittland, Partnerland oder ÜLG geknüpft sein. Die Auftragsvergabe für Begünstige in dem Drittland, Partnerland oder ÜLG sollte nach den Bestimmungen über die externe Auftragsvergabe gemäß der Verordnung (EU, Euratom) [new FR-Omnibus] des Europäischen Parlaments und des Rates (18) erfolgen. Die Verfahren für den Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen mit jedem Drittland, Partnerland oder ÜLG sowie von Vereinbarungen zwischen der Verwaltungsbehörde und jedem Drittland, Partnerland oder ÜLG über die Unterstützung aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union oder im Fall der Überweisung eines zusätzlichen Beitrags außer dem nationalen Konfinanzierungsbeitrag aus einem Drittland, Partnerland oder ÜLG für das Interreg-Programm sollten festgelegt werden.

    (32)

    Zwar sollten Interreg-Programme, an denen Drittländer, Partnerländer oder ÜLG teilnehmen, mit geteilter Mittelverwaltung durchgeführt werden, doch die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage kann im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung erfolgen. Es sollten besondere Vorschriften dazu darüber festgelegt werden, wie diese Programme ganz oder teilweise mit indirekter Mittelverwaltung durchzuführen sind. [Abänd. 32]

    (33)

    Die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 gewonnenen Erfahrungen mit großen Infrastrukturprojekten bei Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments haben gezeigt, dass die Verfahren vereinfacht werden sollten. Die Kommission sollte sich jedoch bestimmte Rechte bezüglich der Auswahl solcher Projekte vorbehalten.

    (34)

    Der Kommission sollten die Durchführungsbefugnisse zur Annahme und zur Änderung der Auflistungen der Interreg-Programme, der Auflistung des Gesamtbetrags der Unionsunterstützung für jedes Interreg-Programm sowie zum Erlass von Beschlüssen zur Genehmigung von Interreg-Programmen und zu deren Änderung übertragen werden. Diese Durchführungsbefugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (19), ausgeübt werden. Obwohl diese Rechtsakte allgemeiner Natur sind, sollte das Beratungsverfahren angewandt werden, da sie die Bestimmungen nur in technischer Hinsicht durchführen.

    (35)

    Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Annahme oder Änderung von Interreg-Programmen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Bei den externen grenzübergreifenden Interreg-Programmen sollten jedoch gegebenenfalls die mit den Verordnungen (EU) [IPA III] und [NDICI] festgelegten Ausschussverfahren in Bezug auf den ersten Beschluss zur Genehmigung dieser Programme beachtet werden.

    (36)

    Damit die Kommission bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung ergänzen oder ändern kann, sollte ihr im Einklang mit Artikel 290 AEUV die Befugnis zur Änderung des Anhangs mit dem Muster für Interreg-Programme übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Insbesondere sollten das Europäische Parlament und der Rat — im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte — sämtliche Dokumente zur selben Zeit erhalten wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten; zudem haben ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

    (36a)

    Die Förderung der Europäischen territorialen Zusammenarbeit ist ein wichtiger Schwerpunkt der Kohäsionspolitik der Union. Unterstützung für KMU für im Zuge von Projekten der Europäischen territorialen Zusammenarbeit entstandene Kosten fällt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission  (20) (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) bereits unter eine Gruppenfreistellung. Besondere Bestimmungen im Hinblick auf Regionalbeihilfen für Investitionen von Unternehmen jeder Größe enthalten auch die Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–2020  (21) und der Abschnitt „Regionalbeihilfen“ der Gruppenfreistellungsverordnung. Vor dem Hintergrund der gewonnenen Erfahrungen sollten sich Projekte der Europäischen territorialen Zusammenarbeit nur geringfügig auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken; daher sollte die Kommission derartige Unterstützung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären und feststellen können, dass die zur Förderung von Projekten der Europäischen territorialen Zusammenarbeit bereitgestellten Finanzmittel für die Gruppenfreistellung infrage kommen. [Abänd. 34]

    (37)

    Da das Ziel dieser Verordnung — nämlich die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern, Partnerländern oder ÜLG — auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem im selben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus –

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    Allgemeine Bestimmungen

    ABSCHNITT I

    GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND INTERREG-BESTANDTEILE

    Artikel 1

    Gegenstand und Anwendungsbereich

    (1)   Diese Verordnung enthält Bestimmungen für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) mit Blick auf die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Regionen innerhalb der Union sowie zwischen den Mitgliedstaaten und angrenzenden , ihren Regionen und Drittländern, Partnerländern, sonstigen Gebieten bzw. überseeischen Ländern und Gebieten („ÜLG“) (ÜLG) sowie zwischen regionalen Integrations- und Kooperationsorganisationen oder Gruppen von Drittländern, die Teil einer regionalen Organisation sind . [Abänd. 35]

    (2)   Darüber hinaus legt diese Verordnung die für die Gewährleistung einer effektiven Planung notwendigen Bestimmungen fest, u. a. in Bezug auf technische Hilfe, Monitoring, Evaluierung, Kommunikation, Förderfähigkeit, Verwaltung und Kontrolle sowie in Bezug auf die Finanzverwaltung der Programme, die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung („EFRE“) im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ („Interreg-Programme“) unterstützt werden.

    (3)   Hinsichtlich der Unterstützung aus dem „Instrument für Heranführungshilfe“ („IPA III“), dem „Instrument für Nachbarschaft, Entwicklung und internationale Zusammenarbeit“ („NDICI“) und der Bereitstellung von Mitteln für alle ÜLG im Rahmen des mit dem Beschluss (EU) Nr. XXX des Rates festgelegten Programms („OCTP“) im Zeitraum 2021 bis 2027 für die Interreg-Programme (alle drei Instrumente zusammengenommen: „Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union“), werden in dieser Verordnung zusätzliche spezifische Ziele sowie die Einbindung dieser Mittel in die Interreg-Programme, die Kriterien für die Förderfähigkeit von Drittländern, Partnerländern und ÜLG sowie deren Regionen und bestimmte spezifische Durchführungsvorschriften festgelegt.

    (4)   Hinsichtlich der Unterstützung der Interreg-Programme aus dem EFRE und den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union (im Folgenden zusammen als „die Interreg-Fonds“ bezeichnet) werden in dieser Verordnung die Interreg-spezifischen Ziele sowie die Organisation, die Kriterien für die Förderfähigkeit von Mitgliedstaaten, Drittländern, Partnerländern und ÜLG sowie deren Regionen, die finanziellen Mittel sowie die Kriterien für deren Zuweisung festgelegt.

    (5)   Die Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] und die Verordnung (EU) [neuer EFRE] gelten für die Interreg-Programme, sofern in diesen beiden oder der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist oder sofern die Bestimmungen der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] nicht ausschließlich für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ gelten.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    (1)   Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung]. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1.

    „IPA-Empfängerland oder -gebiet“ bezeichnet ein in Anhang I der Verordnung (EU) [IPA III] aufgeführtes Land oder Gebiet.

    2.

    „Drittland“ bezeichnet ein Land, das nicht Mitgliedstaat der Union ist und das keine Unterstützung aus den Interreg-Fonds erhält;

    3.

    „Partnerland“ bezeichnet ein in Anhang I der Verordnung (EU) [NDICI] aufgeführtes IPA-Empfängerland oder -gebiet oder ein Land oder Gebiet des „geografischen Nachbarschaftsraums“ und der Russischen Föderation, das Unterstützung aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union erhält;

    4.

    „grenzüberschreitende juristische Person“ bezeichnet eine juristische Person, etwa eine Euregion, die nach den Rechtsvorschriften eines der Teilnehmerländer am Interreg-Programm gegründet ist wurde , sofern sie von Gebietskörperschaften oder sonstigen Stellen aus mindestens zwei Teilnehmerländern eingesetzt wurde; [Abänd. 36]

    4a.

    „Organisationen der regionalen Integration und Zusammenarbeit“ bezeichnet Zusammenschlüsse von Mitgliedstaaten oder Regionen desselben geografischen Gebiets zum Zwecke einer engeren Zusammenarbeit bei Themen von gemeinsamem Interesse. [Abänd. 37]

    (2)   Ist in einer Bestimmung der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] von einem „Mitgliedstaat“ die Rede, so ist dieser Begriff für die Zwecke der vorliegenden Verordnung dahin zu verstehen, dass es sich um den Mitgliedstaat handelt, „in dem die Verwaltungsbehörde ansässig ist“; ist von „jedem Mitgliedstaat“ oder von „Mitgliedstaaten“ die Rede, so sind diese Begriffe dahin zu verstehen, dass es sich um „die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls um an einem bestimmten Interreg-Programm beteiligte Drittländer, Partnerländer und ÜLG“ handelt.

    Ist in einer Bestimmung der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] von den in [Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a] dieser Verordnung aufgezählten „Fonds“ oder vom „EFRE“ die Rede, so sind diese Begriffe für die Zwecke der vorliegenden Verordnung dahin zu verstehen, dass sie sich auch auf das entsprechende Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union beziehen.

    Artikel 3

    Bestandteile des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“

    Im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) werden aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union die folgenden Bestandteile unterstützt:

    1.

    die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen angrenzenden Regionen zur Förderung der integrierten und harmonischen Regionalentwicklung (Bestandteil 1): [Abänd. 38]

    a)

    die interne grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen angrenzenden Regionen mindestens zweier Mitgliedstaaten mit gemeinsamen Landgrenzen Land- oder Seegrenzen oder zwischen angrenzenden Regionen mit Land- oder Seegrenzen mindestens eines Mitgliedstaats und mindestens eines der in Artikel 4 Absatz 3 aufgeführten Drittländer mit gemeinsamen Landgrenzen; oder [Abänd. 39]

    b)

    die externe grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen angrenzenden Regionen mit gemeinsamen Landgrenzen Land- oder Seegrenzen mindestens eines Mitgliedstaats und mindestens eines der im Folgenden genannten Länder bzw. Gebiete: [Abänd. 40]

    i)

    IPA-Empfängerländer und -gebiete; oder

    ii)

    Partnerländer, die mit NDICI-Mitteln unterstützt werden; oder

    iii)

    der Russischen Föderation für die Zwecke ihrer Beteiligung an der auch aus NDICI-Mitteln geförderten grenzüberschreitenden Zusammenarbeit;

    2.

    die transnationale und maritime Zusammenarbeit in größeren transnationalen Gebieten oder im Umkreis von Meeresbecken, an der nationale, regionale und lokale Partner in Mitgliedstaaten, Drittstaaten und Partnerländern sowie in Grönland ÜLG beteiligt sind, mit dem Ziel einer stärkeren territorialen Integration („Bestandteil 2“); sofern nur auf die transnationale Zusammenarbeit Bezug genommen wird: „Bestandteil 2A“; sofern nur auf die maritime Zusammenarbeit Bezug genommen wird: „Bestandteil 2B“; [Abänd. 41]

    3.

    die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage untereinander und mit mindestens einem benachbarten Dritt- oder Partnerland bzw. ÜLG oder mindestens einer regionalen Integrations- und Kooperationsorganisation zur Erleichterung ihrer regionalen Integration und der harmonischen Entwicklung in ihrer Nachbarschaft („Bestandteil 3“); [Abänd. 42]

    4.

    die interregionale Zusammenarbeit zur Stärkung der Effektivität der Kohäsionspolitik („Bestandteil 4“) durch Förderung

    a)

    des Austauschs von Erfahrungen, innovativer Ansätze sowie des Aufbaus von Kapazitäten im Hinblick auf

    i)

    die Durchführung der Interreg-Programme;

    ia)

    die Durchführung gemeinsamer Projekte der interregionalen Entwicklung; [Abänd. 43]

    ib)

    den Aufbau von Kapazitäten zwischen Partnern in der gesamten EU im Zusammenhang mit; [Abänd. 44]

    ii)

    die Durchführung der Programme für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, insbesondere mit Blick auf interregionale und transnationale Maßnahmen mit Begünstigten, die in mindestens einem weiteren Mitgliedstaat ansässig sind;

    iia)

    die Ermittlung und Verbreitung bewährter Verfahren und deren Transfer vornehmlich auf operationelle Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“; [Abänd. 45]

    iib)

    den Erfahrungsaustausch im Hinblick auf Ermittlung, Transfer und Verbreitung bewährter Verfahren im Bereich der nachhaltigen städtischen Entwicklung, einschließlich der Stadt-Land-Verbindungen. [Abänd. 46]

    iii)

    die Einrichtung, Arbeit und Nutzung der Europäischen Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ);

    iiia)

    die Einrichtung, der Betrieb und die Nutzung des europäischen grenzübergreifenden Mechanismus, wie in der Verordnung (EU) …/… [neuer europäischer grenzübergreifender Mechanismus] niedergelegt; [Abänd. 47]

    b)

    der Analyse von Entwicklungstrends im Hinblick auf die Ziele des territorialen Zusammenhalts.

    5.

    interregionale Innovationsinvestitionen durch Kommerzialisierung und Ausweitung interregionaler Innovationsprojekte, die das Potenzial haben, die Entwicklung europäischer Wertschöpfungsketten zu fördern („Bestandteil 5“). [Abänd. 48]

    ABSCHNITT II

    GEOGRAFISCHE REICHWEITE

    Artikel 4

    Geografische Reichweiter der grenzübergreifenden Zusammenarbeit

    (1)   Im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden aus dem EFRE Regionen der Union der NUTS-3-Ebene an allen Landbinnengrenzen und Landaußengrenzen bzw. Seebinnengrenzen und Seeaußengrenzen mit Drittländern oder Partnerländern unterstützt , unbeschadet etwaiger Anpassungen zur Sicherstellung der Kohärenz und Kontinuität der für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 festgelegten Kooperationsgebiete . [Abänd. 49]

    (2)   Regionen an Seegrenzen, die durch eine feste Verbindung über das Meer miteinander verbunden sind, werden ebenfalls im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit unterstützt. [Abänd. 50]

    (3)   Interreg-Programme für die interne grenzübergreifende Zusammenarbeit können sich auch auf Regionen in Norwegen, der Schweiz und im Vereinigten Königreich, die der NUTS-3-Ebene entsprechen, sowie auf Liechtenstein, Andorra , Monaco und Monaco San Marino erstrecken. [Abänd. 51]

    (4)   Im Rahmen der externen grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden aus IPA III oder NDICI Regionen des jeweiligen Partnerlandes auf NUTS-3-Ebene oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, entsprechende Gebiete an allen Land- oder Seegrenzen zwischen Mitgliedstaaten und den im Rahmen der von IPA III oder NDICI förderfähigen Partnerländern unterstützt.

    Artikel 5

    Geografische Reichweite der transnationalen Zusammenarbeit und der maritimen Zusammenarbeit [Abänd. 53]

    (1)   Im Rahmen der transnationalen Zusammenarbeit und der maritimen Zusammenarbeit werden aus dem EFRE die Regionen der Union der NUTS-2-Ebene unterstützt, die sich auf aneinandergrenzende funktionale Gebiete erstrecken, und zwar unbeschadet etwaiger Anpassungen zur Sicherstellung der Kohärenz und Kontinuität dieser Zusammenarbeit in größeren zusammenhängenden Gebieten auf der Grundlage des Programmplanungszeitraums 2014-2020 und gegebenenfalls unter Berücksichtigung von makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien. [Abänd. 54]

    (2)   Die Interreg-Programme für eine transnationale Zusammenarbeit können sich erstrecken auf

    a)

    Regionen in Island, Norwegen, der Schweiz, im Vereinigten Königreich sowie auf Liechtenstein, Andorra, Monaco und San Marino;

    b)

    Grönland ÜLG, die aus dem ÜLG-Programm unterstützt werden ; [Abänd. 56]

    c)

    die Färöer;

    d)

    Regionen von Partnerländern im Rahmen von IPA III oder NDICI;

    dabei ist unerheblich, ob sie aus dem EU-Haushalt unterstützt werden.

    (3)   Bei den in Absatz 2 aufgeführten Regionen, Drittländern , Partnerländern oder Partnerländern ÜLG muss es sich um Regionen auf NUTS-2-Ebene oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, um entsprechende Gebiete handeln. [Abänd. 57]

    Artikel 6

    Geografische Reichweite der Zusammenarbeit von Gebieten in äußerster Randlage

    (1)   Im Rahmen der Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage werden alle in Artikel 349 Absatz 1 AEUV aufgeführten Gebiete aus dem EFRE unterstützt.

    (2)   Die Interreg-Programme für die Gebiete in äußerster Randlage können sich auf benachbarte, aus NDICI unterstützte Partnerländer oder auf aus OCTP dem ÜLGP unterstützte ÜLG , auf Organisationen der regionalen Zusammenarbeit oder beide auf zwei davon oder alle drei erstrecken. [Abänd. 58]

    Artikel 7

    Geografische Reichweite der interregionalen Zusammenarbeit sowie interregionaler Innovationsinvestitionen [Abänd. 59]

    (1)   Im Rahmen aller Interreg-Programme des Bestandteils 4 oder im Rahmen interregionaler Innovationsinvestitionen des Bestandteils 5 erstreckt sich die Förderfähigkeit aus dem EFRE auf das gesamte Gebiet der Union einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage . [Abänd. 60]

    (2)   Die Interreg-Programme des Bestandteils 4 können sich auf das gesamte Gebiet oder Teilgebiete der in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Drittländer, Partnerländer, sonstigen Gebiete oder ÜLG erstrecken, und zwar unabhängig davon, ob sie aus den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union unterstützt werden. Drittländer können an diesen Programmen teilnehmen, sofern sie in Form von extern zugewiesenen Einnahmen zur Finanzierung beitragen. [Abänd. 61]

    Artikel 8

    Liste der zu unterstützenden Interreg-Programmgebiete

    (1)   Für die Zwecke der Artikel 4, 5 und 6 erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der nach den einzelnen Bestandteilen und Interreg-Programmen aufgeschlüsselten Liste der zu unterstützenden Interreg-Programmgebiete. Dieser Durchführungsrechtsakt wird im Einklang mit dem Beratungsverfahren aus Artikel 63 Absatz 2 erlassen.

    Die externen grenzübergreifenden Interreg-Programme werden als „Interreg-IPA III-CBC-Programme“ bzw. als „Interreg-Nachbarschafts-CBC-Programme“ aufgeführt.

    (2)   Der in Absatz 1 genannte Durchführungsrechtsakt enthält auch eine Liste der Regionen der Union auf NUTS-3-Ebene, die bei EFRE-Mittelzuweisungen für grenzübergreifende Zusammenarbeit an allen Binnengrenzen und denjenigen Außengrenzen berücksichtigt werden, die unter die Finanzinstrumente für das auswärtige Handeln der Union fallen, sowie eine Liste der Regionen auf NUTS-3-Ebene, die bei Mittelzuweisungen im Rahmen des in Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a genannten Bestandteils 2B berücksichtigt werden. [Abänd. 62]

    (3)   Regionen von Dritt- oder Partnerländern oder Gebiete außerhalb der Union, die keine Unterstützung aus dem EFRE oder einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union erhalten, werden in der Liste gemäß Absatz 1 ebenfalls aufgeführt.

    ABSCHNITT III

    MITTEL UND KOFINANZIERUNGSSÄTZE

    Artikel 9

    EFRE-Mittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“

    (1)   Die EFRE-Mittel Mittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) belaufen sich auf 8 430 000 11 165 910 000 EUR zu Preisen von 2018 der aus dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds für den Programmplanungszeitraum 2021 bis 2027 für Verpflichtungen zugewiesenen und in Artikel [102 103 Absatz 1] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] verfügbaren Gesamtmittel. [Abänd. 64]

    (2)   Die 10 195 910 000 EUR (91,31 %) der in Absatz 1 genannten Mittel werden wie folgt zugewiesen: [Abänd. 65]

    a)

    52,7 % (d. h. insgesamt 4 440 000 000 EUR) 7 500 000 000 EUR (67,16 %) für die grenzübergreifende Zusammenarbeit (Bestandteil 1); [Abänd. 66]

    b)

    31,4 % (d. h. insgesamt 2 649 900 000 EUR) 1 973 600 880 EUR (17,68 %) für die transnationale und die maritime grenzübergreifende Zusammenarbeit (Bestandteil 2); [Abänd. 67]

    c)

    3,2 % (d. h. insgesamt 270 100 000 EUR) 357 309 120 EUR (3,2 %) für die Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage (Bestandteil 3); [Abänd. 68]

    d)

    1,2 % (d. h. insgesamt 100 000 000 EUR) 365 000 000 EUR (3,27 %) für die interregionale Zusammenarbeit (Bestandteil 4). [Abänd. 69]

    e)

    11,5 % (d. h. insgesamt 970 000 000 EUR) für interregionale Innovationsinvestitionen (Bestandteil 5). [Abänd. 70]

    (3)   Die Kommission teilt jedem Mitgliedstaat seinen nach Jahren aufgeschlüsselten Anteil an den Gesamtbeträgen für die Bestandteile 1, 2 und 3 mit.

    Kriterium für die Aufschlüsselung nach Mitgliedstaat ist die Bevölkerungszahl in folgenden Regionen:

    a)

    Regionen auf NUTS-3-Ebene für Bestandteil 1 sowie die die den in der Liste des in Artikel 8 Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts aufgeführten Regionen auf NUTS-3-Ebene für Bestandteil 2B 1 ; [Abänd. 71]

    b)

    Regionen auf NUTS-2-Ebene für die Bestandteile 2A und 3 den Bestandteil 2 ; [Abänd. 72]

    ba)

    Regionen auf NUTS-2- und NUTS-3-Ebene für den Bestandteil 3. [Abänd. 73]

    (4)   Jeder Mitgliedstaat kann bis zu 15 % seiner Mittelzuweisung für die einzelnen Bestandteile 1, 2 und 3 von einem dieser Bestandteile auf einen oder mehrere andere Bestandteile übertragen.

    (5)   Auf der Grundlage der nach Absatz 3 mitgeteilten Beträge teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission mit, ob und wie er die Übertragungsmöglichkeit nach Absatz 4 genutzt hat; ferner teilt er die sich daraus ergebende Aufteilung seines Anteils auf die Interreg-Programme, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt, mit.

    (5a)     970 000 000 EUR (8,69 %) der in Absatz 1 genannten Mittel werden für die neue Initiative für interregionale Innovationsinvestitionen gemäß Artikel 15a (neu) bereitgestellt.

    Hat die Kommission bis zum 31. Dezember 2026 nicht sämtliche in Absatz 1 genannte verfügbare Mittel an Projekte, die im Rahmen dieser Initiative ausgewählt wurden, zugewiesen, so werden die verbleibenden nicht gebundenen Restmittel anteilig den Bestandteilen 1 bis 4 zugewiesen. [Abänd. 74]

    Artikel 10

    Fondsübergreifende Bestimmungen

    (1)   Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung des mehrjährigen Strategiedokuments für die externen grenzübergreifenden Interreg-Programme, die aus dem EFRE und dem NDICI oder dem IPA-III unterstützt werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird im Einklang mit dem in Artikel 63 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

    In Bezug auf die aus dem EFRE und dem NDICI unterstützten Interreg-Programme werden in diesem Durchführungsrechtsakt die in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) [NDICI] genannten Elemente festgelegt.

    (2)   Der EFRE-Beitrag zu den externen grenzübergreifenden Interreg-Programmen, die auch aus der Finanzausstattung für IPA III mit Mitteln unterstützt werden sollen, die der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit („IPA III CBC“) zugewiesen sind, oder aber aus der Finanzausstattung für NDICI mit Mitteln, die der grenzübergreifenden Zusammenarbeit für den geografischen Nachbarschaftsraum („NDICI CBC“) zugewiesen sind, wird von der Kommission und den betroffenen Mitgliedstaaten festgelegt. Der für die einzelnen Mitgliedstaaten festgelegte Beitrag aus dem EFRE darf anschließend nicht zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten neu aufgeteilt werden.

    (3)   Die Unterstützung aus dem EFRE für einzelne externe grenzübergreifende Interreg-Programme wird gewährt, sofern jeweils mindestens der gleiche Betrag aufgrund des einschlägigen Strategieplanungsdokuments aus IPA III CBC und NDICI CBC bereitgestellt wird. Für diese Entsprechung diesen Beitrag gilt ein Höchstbetrag, der im jeweiligen IPA III- oder NDICI-Rechtsakt festgelegt wird. [Abänd. 75]

    Führt jedoch die Überprüfung des einschlägigen Strategieplanungsdokuments für IPA III oder NDICI zu einer Kürzung des entsprechenden Betrags für die verbleibenden Jahre, so kann sich jeder Mitgliedstaat für eine der nachfolgenden Optionen entscheiden:

    a)

    Durchführung des Verfahrens nach Artikel 12 Absatz 3;

    b)

    Fortführung des Interreg-Programms mit der verbleibenden Unterstützung aus dem EFRE und aus IPA III CBC oder NDICI CBC; oder

    c)

    Kombination aus den Optionen a und b.

    (4)   Die der EFRE-, IPA III-CBC- oder NDICI-CBC-Unterstützung für externe grenzübergreifende Interreg-Programme entsprechenden jährlichen Mittelzuweisungen werden in die entsprechenden Haushaltslinien für das Haushaltjahr 2021 eingestellt.

    (5)   Hat die Kommission eine besondere Mittelzuweisung vorgesehen, um Partnerländer oder -regionen im Rahmen der Verordnung (EU) [NDICI] bzw. ÜLG im Rahmen des Beschlusses [ÜLG-Beschluss] des Rates beim Ausbau ihrer Zusammenarbeit mit benachbarten Gebieten der Union in äußerster Randlage gemäß Artikel [33 Absatz 2] der Verordnung (EU) [NDICI] oder Artikel [87] des [OCTP-Beschluss] oder nach beiden Bestimmungen zu unterstützen, so kann der EFRE, sofern dies angemessen ist und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Höhe der Finanzierung aus NDICI- oder OCTP-Mitteln oder beiden, nach der vorliegenden Verordnung ebenfalls einen Beitrag zu Maßnahmen leisten, die von einem Partnerland oder -gebiet oder einem sonstigen Rechtsträger im Sinne der Verordnung (EU) [NDICI], von einem Land, Gebiet oder sonstigen Rechtsträger im Sinne des [ÜLG-Beschlusses] oder von einem Gebiet der Union in äußerster Randlage insbesondere im Rahmen mindestens eines Interreg-Programms der Bestandteile 2, 3 oder 4 oder im Rahmen der in Artikel 60 genannten und im Einklang mit der vorliegenden Verordnung festgelegten und umgesetzten Kooperationsmaßnahmen durchgeführt werden.

    Artikel 11

    Liste der Interreg-Programmmittel

    (1)   Die Kommission erlässt der Grundlage der Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 5 einen Durchführungsrechtsakt, in dem alle Interreg-Programme aufgeführt sind und in dem für jedes Programm der Gesamtbetrag der gesamten Unterstützung aus dem EFRE und gegebenenfalls der gesamten Unterstützung aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union angegeben ist. Dieser Durchführungsrechtsakt wird im Einklang mit dem in Artikel 63 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

    (2)   Dieser Durchführungsrechtsakt enthält außerdem eine Liste der gemäß Artikel 9 Absatz 5 übertragenen Beträge, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Mitgliedstaaten und Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union.

    Artikel 12

    Rückfluss von Mitteln und Einstellung

    (1)   In den Jahren 2022 und 2023 wird der jährliche EFRE-Beitrag zu den externen grenzübergreifenden Interreg-Programmen, für den der Kommission bis zum 31. März des jeweiligen Jahrs kein Programm übermittelt wurde und der nicht einem anderen, in derselben Kategorie von externen grenzübergreifenden Interreg-Programmen eingereichten Programm neu zugewiesen wurde, den internen grenzübergreifenden Interreg-Programmen zugewiesen, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten teilnehmen.

    (2)   Wurden bis zum 31. März 2024 bestimmte externe grenzübergreifende Interreg-Programme noch nicht bei der Kommission eingereicht, so wird der gesamte in Artikel 9 Absatz 5 genannte Beitrag aus dem EFRE zu diesen Programmen für die verbleibenden Jahre bis 2027, der nicht einem anderen, ebenfalls aus IPA III-CBC oder NDICI-CBC unterstützten externen grenzübergreifenden Interreg-Programm zugewiesen wurde, den internen grenzübergreifenden Interreg-Programmen zugewiesen, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten teilnehmen.

    (3)   Alle bereits von der Kommission gebilligten externen grenzübergreifenden Interreg-Programme werden eingestellt oder die Mittelzuweisung zu dem Programm wird gemäß den geltenden Vorschriften und Verfahren verringert, wenn insbesondere

    a)

    keines der an dem jeweiligen Interreg-Programm beteiligten Partnerländer die entsprechende Finanzierungsvereinbarung bis zum Ablauf der in Artikel 57 festgelegten Fristen unterzeichnet hat;

    b)

    das Interreg-Programm in hinreichend begründeten Fällen aufgrund von Problemen in den Beziehungen zwischen den teilnehmenden Ländern nicht wie geplant durchgeführt werden kann. [Abänd. 76]

    In diesen Fällen wird der in Absatz 1 genannte, den noch nicht gebundenen Jahrestranchen oder den gebundenen Jahrestranchen, deren Bindung während desselben Haushaltsjahres ganz oder teilweise aufgehoben wurde, entsprechende Beitrag aus dem EFRE, die nicht einem anderen externen grenzübergreifenden Interreg-Programm zugewiesen wurde, das ebenfalls aus IPA III-CBC bzw. NDICI-CBC unterstützt wird, den internen grenzübergreifenden Interreg-Programmen zugewiesen, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten teilnehmen.

    (4)   Bei einem bereits von der Kommission gebilligten Interreg-Programm des Bestandteils 2 wird die Teilnahme eines Partnerlandes oder von Grönland eines ÜLG beendet, wenn eine der in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b beschriebenen Situationen eintritt. [Abänd. 77]

    Die beteiligten Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die verbleibenden Partnerländer können dann einen der folgenden Anträge stellen:

    a)

    auf gänzliche Einstellung des Interreg-Programms, insbesondere wenn die wesentlichen gemeinsamen Herausforderungen für die Entwicklung ohne die Teilnahme dieses Partnerlands oder Grönlands ÜLG nicht bewältigt werden können; [Abänd. 78]

    b)

    auf Kürzung der diesem Interreg-Programm zugewiesenen Mittel gemäß den geltenden Vorschriften und Verfahren;

    c)

    auf Fortführung dieses Interreg-Programms ohne die Teilnahme dieses Partnerlands oder Grönlands eines ÜLG . [Abänd. 79]

    Wird die Zuweisung an dieses Interreg-Programm nach Unterabsatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes gekürzt, so wird der Beitrag aus dem EFRE, der den noch nicht gebundenen Jahrestranchen entspricht, einem anderen Interreg-Programm des Bestandteils 2 zugewiesen, an dem mindestens einer der betreffenden Mitgliedstaaten teilnimmt, oder — falls ein Mitgliedstaat nur an einem Interreg-Programm des Bestandteils 2 teilnimmt — mindestens einem der internen grenzübergreifenden Interreg-Programme zugewiesen, an denen dieser Mitgliedstaat teilnimmt.

    (5)   Der nach diesem Artikel gekürzte Beitrag aus IPA III, NDICI oder OCTP wird im Einklang mit den Verordnungen (EU) [IPA III], [NDICI] oder dem Beschluss [ÜLG] des Rates verwendet.

    (6)   Kürzt ein Dritt- oder Partnerland bzw. ein ÜLG , das mit nationalen Mitteln, die nicht den nationalen Kofinanzierungsbeitrag für die Unterstützung aus dem EFRE oder aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union bilden, zu einem Interreg-Programm beiträgt, diesen Beitrag während der Durchführung des Interreg-Programms entweder umfassend oder im Hinblick auf gemeinsame Vorhaben, die bereits ausgewählt wurden und für die das in Artikel 22 Absatz 6 genannte Dokument bereits ausgestellt wurde, so kann der teilnehmende Mitgliedstaat bzw. können die teilnehmenden Mitgliedstaaten eine der in Absatz 4 Unterabsatz 2 dieses Artikels beschriebenen Optionen wählen. [Abänd. 80]

    Artikel 13

    Kofinanzierungssätze

    Die Kofinanzierungssätze für die einzelnen Interreg-Programme dürfen 70  80  % nicht übersteigen, es sei denn, in den Verordnungen (EU) [IPA III], [NDICI] oder dem Beschluss (EU) [OCTP] [ÜLGP] des Rates oder in anderen auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakten ist in Bezug auf externe grenzübergreifende Interreg-Programme oder Interreg-Programme des Bestandteils 3 ein höherer Prozentsatz festgelegt. [Abänd. 81]

    KAPITEL II

    Interreg-spezifische Ziele und thematische Konzentration

    Artikel 14

    Interreg-spezifische Ziele

    (1)   Innerhalb seines in Artikel [4] der Verordnung (EU) [neuer EFRE] festgelegten Interventionsbereichs leisten der EFRE und gegebenenfalls die Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union mit gemeinsamen Aktionen im Rahmen der Interreg-Programme einen Beitrag zur Erreichung der in Artikel [4 Absatz 1] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] festgelegten politischen Ziele.

    (2)   Im Falle des PEACE-PLUS-Programms, mit dem der EFRE die Förderung von Frieden und Aussöhnung unterstützt, verfolgt er auch das spezifische Ziel im Rahmen des politischen Ziels 4, einen Beitrag zur Stärkung der sozialen, wirtschaftlichen und regionalen Stabilität in den betroffenen Regionen zu leisten, und zwar vor allem durch die Festigung des Zusammenhalts zwischen den Gemeinschaften. Eine gesonderte Priorität stützt dieses spezifische Ziel.

    (3)   Der EFRE und gegebenenfalls die Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union können leisten zusätzlich zu den in Artikel [2] der Verordnung (EU) [neuer EFRE] festgelegten spezifischen Zielen auch einen Beitrag zur Erreichung der spezifischen Ziele im Rahmen von PO 4 leisten, und zwar durch [Abänd. 82]

    a)

    grenzübergreifende Verbesserung der Effektivität der Arbeitsmärkte und des Zugangs zu hochwertigen Arbeitsplätzen;

    b)

    grenzübergreifende Verbesserung des Zugangs zu und der Qualität der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie des lebenslangen Lernens mit dem Ziel, das grenzübergreifend anerkannte Bildungs- und Qualifikationsniveau zu verbessern;

    c)

    grenzübergreifende Verbesserung des gleichen und zeitnahen Zugangs zu einer hochwertigen, nachhaltigen und erschwinglichen Gesundheitsversorgung;

    d)

    grenzübergreifende Verbesserung der Zugänglichkeit, Effektivität und Resilienz der Gesundheits- und Pflegesysteme;

    e)

    grenzübergreifende Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut, auch durch Verbesserungen in Bezug auf die Chancengleichheit und durch Bekämpfung von Diskriminierungen.

    (4)   Im Rahmen der Bestandteile 1, 2 und 3 kann aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union auch das Interreg-spezifische Ziel „Bessere Interreg-Governance“ unterstützt werden, und zwar insbesondere durch folgende Maßnahmen:

    a)

    Interreg-Programme im Rahmen der Bestandteile 1 und 2B 2 [Abänd. 83]

    i)

    verbessern die institutionelle Kapazität insbesondere der für die Verwaltung eines bestimmten Gebiets zuständigen Behörden sowie der Beteiligten;

    ii)

    verbessern die Effizienz der öffentlichen Verwaltungsstellen durch Förderung ihrer Zusammenarbeit auf den Gebieten Recht und Verwaltung sowie der Zusammenarbeit zwischen Bürgerinnen Bürgern, etwa in Form von Bürgerprojekten, und Bürgern zivilgesellschaftlichen Akteuren einerseits und den Institutionen andererseits , insbesondere mit dem Ziel der Beseitigung rechtlicher und sonstiger Hindernisse in Grenzregionen; [Abänd. 84]

    b)

    Interreg-Programme im Rahmen der Bestandteile 1, 2 und 3 verbessern die institutionellen Kapazitäten von Behörden und Beteiligten für die Umsetzung von makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien;

    c)

    zusätzlich zu den Buchstaben a und b tragen aus den Interreg-Fonds unterstützte Interreg-Programme der externen grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der Bestandteile 2 und 3 zur gegenseitigen Vertrauensbildung bei, insbesondere durch Förderung von Kontakten zwischen den Bevölkerungen, durch Stärkung der Tragfähigkeit von Demokratien und durch Förderung von zivilgesellschaftlichen Akteuren und der Rolle, die sie in Reformprozessen und beim Übergang zur Demokratie spielen.

    (5)   Im Rahmen der Interreg-Programme der externen grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der Bestandteile 1, 2 und 3 wird kann aus dem EFRE und gegebenenfalls mit den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union auch ein Beitrag zur Verfolgung des Interreg-spezifischen Ziels „Mehr Sicherheit in Europa“ geleistet werden , insbesondere durch Maßnahmen auf dem Gebiet der grenzübergreifenden Verwaltung und Mobilität sowie des Migrationsmanagements einschließlich des Schutzes und der wirtschaftlichen und sozialen Integration von Migranten , die internationalen Schutz genießen . [Abänd. 85]

    Artikel 15

    Thematische Konzentration

    (1)   Mindestens 60 % der Zuweisungen aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union an die einzelnen Interreg-Programme der Bestandteile 1, 2 und 3 für andere Prioritäten als technische Hilfe werden maximal drei der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] festgelegten politischen Ziele zugewiesen.

    (2)   Weitere Bis zu 15 % der Zuweisungen aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union an die einzelnen Interreg-Programme der Bestandteile 1, 2 und 3 für andere Prioritäten als technische Hilfe werden dem Interreg-spezifischen Ziel „Bessere Interreg-Governance“oder dem externen zugewiesen und bis zu 10 % können dem Interreg-spezifischen Ziel „Mehr Sicherheit in Europa“ zugewiesen werden . [Abänd. 86]

    (3)   Dient ein Interreg-Programm des Bestandteils 2A 1 oder 2 der Unterstützung einer makroregionalen Strategie oder einer Meeresbeckenstrategie , so wird der gesamte Beitrag mit mindestens 80 % des EFRE und gegebenenfalls aller einem Teil der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union für andere Prioritäten als technische Hilfe für die Ziele zu den Zielen dieser Strategie eingeplant beigetragen . [Abänd. 87]

    (4)   Dient ein Interreg-Programm des Bestandteils 2B der Unterstützung einer makroregionalen Strategie oder Meeresbeckenstrategie, so wird ein Anteil von mindestens 70 % des gesamten Beitrags des EFRE und gegebenenfalls der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union für andere Prioritäten als technische Hilfe den Zielen dieser Strategie zugewiesen. [Abänd. 88]

    (5)   Der gesamte Beitrag aus dem EFRE und gegebenenfalls den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union zu den Interreg-Programmen des Bestandteils 4 für andere Prioritäten als technische Hilfe werden dem Interreg-spezifischen Ziel „Bessere Interreg-Governance“ zugewiesen.

    Artikel 15a

    Interregionale Innovationsinvestitionen

    (1)     Die in Artikel 9 Absatz 5a (neu) genannten Mittel werden für eine neue Initiative für interregionale Innovationsinvestitionen vorgesehen, mit der folgende Ziele verfolgt werden:

    a)

    die Kommerzialisierung und Ausweitung gemeinsamer Innovationsprojekte, welche die Entwicklung europäischer Wertschöpfungsketten fördern können;

    b)

    das Zusammenführen von Forschern, Unternehmen, Organisationen der Zivilgesellschaft und den öffentlichen Verwaltungseinrichtungen, die an den nationalen bzw. regionalen Strategien für intelligente Spezialisierung und soziale Innovation beteiligt sind;

    c)

    die Ermittlung und Erprobung neuer Lösungen für die lokale und regionale Entwicklung auf der Grundlage der Strategien für intelligente Spezialisierung im Rahmen von Pilotprojekten; bzw.

    d)

    der Austausch von Innovationserfahrungen zur Nutzung der Bereich der regionalen oder lokalen Entwicklung gesammelten Erfahrung;

    (2)     Um mit einem etwa gleichen Anteil der Mittel den Grundsatz des territorialen Zusammenhalts in Europa aufrechtzuerhalten, wird der Schwerpunkt bei diesen Investitionen darauf liegen, Verbindungen zwischen den weniger entwickelten Regionen und führenden Regionen zu schaffen, indem die Kapazitäten für Innovationsökosysteme in weniger entwickelten Regionen ausgebaut werden, um sie an den bestehenden bzw. künftigen Wert der EU anzugleichen bzw. diesen noch zu steigern, und die Kapazitäten für die Teilnahme an Partnerschaften mit anderen Regionen ebenfalls ausgebaut werden.

    (3)     Die Kommission setzt diese Investitionen im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung um. Eine Sachverständigengruppe unterstützt sie dabei, ein langfristiges Arbeitsprogramm und die dazugehörenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen auszuarbeiten.

    (4)     Im Rahmen interregionaler Innovationsinvestitionen erstreckt sich die Förderfähigkeit aus dem EFRE auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union. Drittländer können an diesen Investitionen teilnehmen, sofern sie in Form von extern zugewiesenen Einnahmen zur Finanzierung beitragen. [Abänd. 89]

    KAPITEL III

    Programmplanung

    ABSCHNITT I

    AUSARBEITUNG, BILLIGUNG UND ÄNDERUNG VON INTERREG-PROGRAMMEN

    Artikel 16

    Ausarbeitung und Einreichung von Interreg-Programmen

    (1)   Das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) wird durch Interreg-Programme mit geteilter Mittelverwaltung verfolgt, außer bei den Programmen des Bestandteils 3, die ganz oder teilweise im Rahmen nach einer Konsultation der indirekten Mittelverwaltung umgesetzt werden, sowie bei den Programmen des Bestandteils 5, Interessenträger vollständig oder teilweise die im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung umgesetzt werden. [Abänd. 90]

    (2)   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer , ÜLG oder ÜLG Organisationen der regionalen Integration und Zusammenarbeit arbeiten ein Interreg-Programm aus und verwenden dabei das im Anhang festgelegte Muster für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2027. [Abänd. 91]

    (3)   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten arbeiten in Zusammenarbeit mit den in Artikel [6] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] genannten Programmpartnern ein Interreg-Programm aus. Bei der Vorbereitung der Interreg-Programme, die auch die makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien abdeckt, sollten sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Programmpartner die thematischen Prioritäten der einschlägigen makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien berücksichtigen und die betreffenden Akteure konsultieren. Ein Ex-ante-Mechanismus kann eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass alle Akteure auf makroregionaler Ebene und Meeresbeckenebene, die Programmbehörden für Europäische territoriale Zusammenarbeit sowie die Regionen und Länder zu Beginn des Programmplanungszeitraums zusammenfinden, um gemeinsam die Prioritäten für jedes Programm festzulegen. Diese Prioritäten werden mit den Aktionsplänen unter den makroregionalen Strategien oder Meeresbeckenstrategien abgeglichen. [Abänd. 92]

    Die teilnehmenden Drittländer oder Partnerländer oder ÜLG beziehen gegebenenfalls auch diejenigen Programmpartner ein, die den in diesem Artikel genannten gleichgestellt sind.

    (4)   Der Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, reicht bis zum [ neun [zwölf Monate nach dem Datum des Inkrafttretens] bei der Kommission im Namen aller teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer , ÜLG oder ÜLG Organisationen für regionale Integration und Zusammenarbeit ein oder mehrere Interreg-Programm ein. [Abänd. 93]

    Ein Interreg-Programm, das Unterstützung aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union erhält, wird von dem Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, eingereicht, und zwar spätestens sechs zwölf Monate nach Annahme des einschlägigen Strategieplanungsdokuments durch die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder — sofern der jeweilige Basisrechtsakt eines oder mehrerer Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union dies vorschreibt — nach gemäß diesem Basisrechtsakt. [Abänd. 94]

    (5)   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die teilnehmenden Drittländer, Partnerländer oder ÜLG erklären sich vor der Übermittlung an die Kommission schriftlich mit den Inhalten eines Interreg-Programms einverstanden. Diese Zustimmung beinhaltet auch die Verpflichtung aller teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer oder ÜLG, die für die Durchführung des Interreg-Programms erforderlichen Kofinanzierungsmittel bereitzustellen, und gegebenenfalls die Verpflichtung zur finanziellen Beteiligung der Drittländer, Partnerländer oder ÜLG.

    Abweichend von Unterabsatz 1 konsultieren bei Interreg-Programmen, an denen Regionen in äußerster Randlage und Drittländer, Partnerländer oder ÜLG beteiligt sind, die betroffenen Mitgliedstaaten die jeweiligen Drittländer, Partnerländer oder ÜLG, bevor sie die Interreg-Programme bei der Kommission einreichen. In diesem Fall können die Zustimmungen zu den Inhalten der Interreg-Programme und der etwaige Beitrag der Drittländer, Partnerländer oder ÜLG stattdessen in dem förmlich angenommenen Protokoll der Konsultierungssitzungen mit den Drittländern, Partnerländern oder ÜLG oder der Beratungen der Organisationen der regionalen Zusammenarbeit festgehalten werden.

    (6)   Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 62 zur Änderung des Anhangs zu erlassen, um Anpassungen an während des Programmplanungszeitraums auftretende Änderungen an nicht wesentlichen Elementen dieses Anhangs vorzunehmen.

    Artikel 17

    Inhalt der Interreg-Programme

    (1)   In jedem Interreg-Programm wird eine gemeinsame Strategie für den Beitrag festgelegt, den dieses zur Verfolgung der in Artikel [4 Absatz 1] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] genannten politischen Ziele und der in Artikel 14 Absätze 4 und 5 der vorliegenden Verordnung genannten Interreg-spezifischen Ziele sowie zur Kommunikation seiner Ergebnisse leistet.

    (2)   Jedes Interreg-Programm besteht aus Prioritäten.

    Jede Priorität entspricht einem einzelnen politischen Ziel oder gegebenenfalls einem oder beiden Interreg-spezifischen Zielen oder der technischen Hilfe. Eine einem politischen Ziel oder gegebenenfalls einem oder beiden Interreg-spezifischen Zielen entsprechende Priorität beinhaltet mindestens ein spezifisches Ziel. Demselben politischen oder Interreg-spezifischen Ziel darf mehr als eine Priorität zugeordnet werden.

    (3)   Im Interesse einer effizienteren Programmdurchführung und um Vorhaben größeren Umfangs zu ermöglichen, kann der betreffende Mitgliedstaat in hinreichend begründeten Fällen und im Einvernehmen mit der Kommission beschließen, bis zu [x]  20  % des Betrags aus dem EFRE, der dem entsprechenden Programm im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ für dieselbe Region zugewiesen ist, auf Interreg-Programme zu übertragen. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission vorab mit, dass er von dieser Übertragungsmöglichkeit Gebrauch machen möchte, und begründet seine Entscheidung der Kommission gegenüber. Der übertragene Betrag bildet mindestens eine gesonderte Priorität. [Abänd. 95]

    (4)   In jedem Interreg-Programm wird Folgendes dargelegt:

    a)

    das Programmgebiet (eine Karte dieses Gebiets ist als separates Dokument beizufügen);

    b)

    eine Zusammenfassung der wichtigsten gemeinsamen Herausforderungen unter besonderer Berücksichtigung [Abänd. 96]

    i)

    der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Unterschiede;

    ii)

    des gemeinsamen Investitionsbedarfs und der Komplementarität mit anderen Unterstützungsarten sowie möglicher Synergien ; [Abänd. 97]

    iii)

    der bisherigen Erfahrungen und der Art und Weise, wie sie in dem Programm berücksichtigt wurden ; [Abänd. 98]

    iv)

    der makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien, sofern sich eine oder mehrere Strategien ganz oder teilweise auf das Programmgebiet erstrecken;

    c)

    eine Begründung für die Auswahl der politischen und Interreg-spezifischen Ziele, und der entsprechenden Prioritäten, der spezifischen Ziele und der Unterstützungsformen; dabei ist gegebenenfalls auf fehlende Verbindungen in der grenzübergreifenden Infrastruktur einzugehen; [Abänd. 99]

    d)

    spezifische Ziele für jede Priorität außer für die technische Hilfe;

    e)

    für jedes spezifische Ziel:

    i)

    die entsprechenden Maßnahmenarten, einschließlich einer Auflistung der geplanten Vorhaben von strategischer Bedeutung und deren erwarteter Beitrag zu diesen spezifischen Zielen sowie zu den makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien, falls zutreffend , bzw. der Kriterienkatalog und die entsprechenden transparenten Auswahlkriterien für Vorhaben dieser Art ; [Abänd. 100]

    ii)

    Output- und Ergebnisindikatoren mit den entsprechenden Etappenzielen und Zielwerten;

    iii)

    die wichtigsten Zielgruppen; [Abänd. 101]

    iv)

    konkret anvisierte Territorien, einschließlich des geplanten Einsatzes von integrierten territorialen Investitionen, von Maßnahmen der örtlichen Bevölkerung zur Förderung der lokalen Entwicklung von anderen territorialen Instrumenten;

    v)

    die geplante Nutzung der Finanzierungsinstrumente; [Abänd. 102]

    vi)

    die indikative Aufschlüsselung der eingeplanten Mittel nach Interventionsart.

    f)

    für die Priorität technische Hilfe die geplante Nutzung der technische Hilfe im Einklang mit den Artikeln [30], [31] und [32] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] sowie die einschlägigen Interventionsarten;

    g)

    ein Finanzierungsplan mit folgenden Tabellen (sofern darin nicht anders festgelegt, ohne Unterteilung nach teilnehmenden Mitgliedstaaten, Drittländern, Partnerländern oder ÜLG):

    i)

    eine Tabelle, die die Gesamtmittelzuweisung für den EFRE und gegebenenfalls für jedes Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union für den gesamten Programmplanungszeitraum und aufgeschlüsselt nach Jahr anzeigt;

    ii)

    eine Tabelle, die die Gesamtmittelzuweisung des EFRE und gegebenenfalls jedes Finanzierungsinstruments für das auswärtige Handeln der Union nach Priorität und die nationale Kofinanzierung anzeigt und aus der hervorgeht, ob die nationale Kofinanzierung aus öffentlichem und privaten Mitteln besteht;

    h)

    die Maßnahmen zur Einbindung der einschlägigen Programmpartner nach Artikel 6 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] in die Ausarbeitung des Interreg-Programms und die Rolle dieser Programmpartner bei der Durchführung, Überwachung und Evaluierung des Programms;

    i)

    das vorgesehene Konzept der Kommunikation und Sichtbarkeit des Interreg-Programms durch Festlegung seiner Ziele, Zielgruppen, Kommunikationskanäle, Präsenz in den sozialen Medien, der geplanten Mittelausstattung sowie der relevanten Indikatoren für Überwachung und Evaluierung.

    (5)   Die in Absatz 4 genannten Auskünfte werden wie folgt erteilt:

    a)

    Hinsichtlich der in Buchstabe g genannten Tabellen und der Unterstützung aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union werden diese Mittel wie folgt ausgewiesen:

    i)

    bei externen grenzübergreifenden Interreg-Programmen, die aus IPA III und NDICI unterstützt werden, als Einzelbetrag („IPA III CBC“ oder „Nachbarschaft CBC“, in den die Beiträge aus [Rubrik 2 „Zusammenhalt und Werte“, Teilrubrik „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“] und [Rubrik 6 „Nachbarschaft und die Welt“ einfließen];

    ii)

    bei Interreg-Programmen der Bestandteile 2 und 4, die aus IPA III, NDICI oder OCTP unterstützt werden, je nach Wahl der Programmpartner als Einzelbetrag („Interreg-Mittel“), in den die Beiträge aus [Rubrik 2] und [Rubrik 6] einfließen, oder nach den einzelnen Finanzierungsinstrumenten „EFRE“, „IPA III“, „NDICI“ und „OCTP“ aufgeschlüsselt;

    iii)

    bei Interreg-Programmen des Bestandteils 2, die aus OCTP dem ÜLGP unterstützt werden, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Finanzierungsinstrumenten („EFRE“ und „OCTP Grönland“ „ÜLGP“ ); [Abänd. 103]

    iv)

    bei Interreg-Programmen des Bestandteils 3, die aus NDICI und aus OCTP unterstützt werden, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Finanzierungsinstrumenten („EFRE“, „NDICI“ bzw. „OCTP“);

    b)

    Die Tabelle nach Absatz 4 Buchstabe g Ziffer ii enthält nur die Beträge für die Jahre 2021 bis 2025. [Abänd. 104]

    (6)   Die in Absatz 4 Buchstabe e Ziffer vi und Buchstabe f genannten Interventionsarten basieren auf einer Nomenklatur, die in Anhang [I] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] festgelegt ist.

    (7)   Im Interreg-Programm

    a)

    werden die Verwaltungsbehörde, die Prüfbehörde und die Stelle bezeichnet, an die die Kommission Zahlungen leisten soll;

    b)

    wird das Verfahren zur Einrichtung eines gemeinsamen Sekretariats und gegebenenfalls unterstützender Verwaltungsstrukturen in den Mitgliedstaaten oder Drittländern festgelegt; [Abänd. 105]

    c)

    wird die Aufteilung der Haftung auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Dritt- oder Partnerländer oder ÜLG für den Fall festgelegt, dass die Verwaltungsbehörde oder die Kommission Finanzkorrekturen verhängen.

    (8)   Die Verwaltungsbehörde teilt der Kommission jede Änderung bei den in Absatz 7 Buchstabe a genannten Angaben mit, für die keine Programmänderung erforderlich ist.

    (9)   Abweichend von Absatz 4 wird der Inhalt von Interreg-Programmen des Bestandteils 4 an den spezifischen Charakter dieser Interreg-Programme angepasst, insbesondere wie folgt:

    a)

    Die in Buchstabe a genannte Angabe ist nicht erforderlich;

    b)

    die in den Buchstaben b und h geforderten Angaben werden in Form einer Kurzbeschreibung gemacht;

    c)

    für jedes spezifische Ziel im Rahmen jeder anderen Priorität als der Priorität technische Hilfe sind die folgenden Angaben zu machen:

    i)

    Festlegung eines einzelnen Begünstigten oder einer begrenzten Liste von Begünstigten sowie des Gewährungsverfahrens;

    ii)

    entsprechende Maßnahmenarten und deren erwarteter Beitrag zu den spezifischen Zielen;

    iii)

    Output- und Ergebnisindikatoren mit den entsprechenden Etappenzielen und Zielwerten;

    iv)

    die wichtigsten Zielgruppen;

    v)

    die indikative Aufschlüsselung der eingeplanten Mittel nach Interventionsart.

    Artikel 18

    Genehmigung von Interreg-Programmen

    (1)   Die Kommission bewertet in vollkommen transparenter Weise jedes einzelne Interreg-Programm und seine Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung], der Verordnung (EU) [neuer EFRE] und der vorliegenden Verordnung sowie im Falle der Unterstützung aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union und falls zutreffend seine Kohärenz mit dem mehrjährigen Strategiedokument nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung oder dem relevanten strategischen Programmplanungsrahmen gemäß dem betreffenden Basisrechtsakt zu einem oder mehreren dieser Instrumente. [Abänd. 106]

    (2)   Die Kommission kann binnen drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Interreg-Programms durch den Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, Anmerkungen vorbringen.

    (3)   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Dritt- oder Partnerländer , ÜLG oder ÜLG Organisationen für regionale Integration und Zusammenarbeit überarbeiten das Interreg-Programm unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission. [Abänd. 107]

    (4)   Die Kommission erlässt spätestens sechs drei Monate nach dem Tag der Einreichung der überarbeiteten Fassung des genannten Programms durch den Mitgliedstaat, in dem die geplante Verwaltungsbehörde ansässig ist, mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Genehmigung der einzelnen Interreg-Programme. [Abänd. 108]

    (5)   Im Hinblick auf die externen grenzübergreifenden Interreg-Programme erlässt die Kommission ihre Beschlüsse gemäß Absatz 4 nach Konsultation des „IPA-Ausschusses“ im Sinne des Artikels [16] der Verordnung (EU) [IPA III] sowie des „Ausschusses für Nachbarschaft, Entwicklung und internationale Zusammenarbeit“ im Sinne des Artikels [36] der Verordnung (EU) [NDICI].

    Artikel 19

    Änderung von Interreg-Programmen

    (1)   Der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde angesiedelt ist, kann nach Konsultation der lokalen und regionalen Behörden und gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] zusammen mit dem geänderten Programm einen begründeten Antrag auf Änderung eines Interreg-Programms übermitteln und erläutert dabei die erwarteten Auswirkungen dieser Änderung auf das Erreichen der Ziele. [Abänd. 109]

    (2)   Die Kommission bewertet die Übereinstimmung der Änderung mit der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung], der Verordnung (EU) [neuer EFRE] und der vorliegenden Verordnung und kann binnen drei Monaten einem Monat nach der Einreichung des geänderten Programms Anmerkungen vorbringen. [Abänd. 110]

    (3)   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Drittländer, Partnerländer, oder ÜLG oder Organisationen für regionale Integration und Zusammenarbeit überarbeiten das geänderte Programm unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission. [Abänd. 111]

    (4)   Die Kommission genehmigt die Änderung eines Interreg-Programms spätestens sechs drei Monate nach dessen Einreichung durch den Mitgliedstaat. [Abänd. 112]

    (5)   Der Mitgliedstaat kann nach Konsultation der lokalen und regionalen Behörden und gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] während des Programmplanungszeitraums bis zu 5  10 % der ursprünglichen Zuweisung einer Priorität, höchstens jedoch 3  5  % des Programmbudgets, an eine andere Priorität desselben Interreg-Programms übertragen. [Abänd. 113]

    Solche Übertragungen wirken sich nicht auf die Vorjahre aus.

    Sie gelten als nicht substanziell und erfordern keinen Kommissionsbeschluss zur Änderung des Interreg-Programms. Allerdings müssen sie allen regulatorischen Anforderungen entsprechen. Die Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission die überarbeitete Tabelle nach Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe g Ziffern ii.

    (6)   Es ist keine Genehmigung durch die Kommission für Korrekturen rein schreibtechnischer oder redaktioneller Art, die sich nicht auf die Durchführung des Interreg-Programms auswirken, erforderlich. Die Verwaltungsbehörde setzt die Kommission von solchen Berichtigungen in Kenntnis.

    ABSCHNITT II

    TERRITORIALE ENTWICKLUNG

    Artikel 20

    Integrierte territoriale Entwicklung

    Bei den Interreg-Programmen sind die einschlägigen städtischen, lokalen oder sonstigen territorialen Behörden oder Stellen, die für die Konzeption der territorialen Strategien oder der Strategien zu lokaler Entwicklung gemäß Artikel [22] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] oder die Auswahl der im Wege dieser Strategien zu unterstützenden Vorhaben nach Maßgabe des Artikels[23 Absatz 4] der genannten Verordnung oder für beides zuständig sind, entweder die grenzüberschreitenden juristischen Personen oder die EVTZ.

    Eine grenzüberschreitende juristische Person oder ein EVTZ, der bzw. die eine integrierte territoriale Investition gemäß Artikel [24] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] oder ein sonstiges territoriales Instrument gemäß Artikel [22] Buchstabe c der genannten Verordnung umsetzt, kann auch der einzige Begünstigte im Sinne des Artikels 23 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung sein, sofern innerhalb der grenzüberschreitenden juristischen Person oder des EVTZ eine Aufgabenteilung besteht.

    Artikel 21

    Von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung

    Eine von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung gemäß Artikel [22] Buchstabe b der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] kann in Form von Interreg-Programmen umgesetzt werden, sofern sich die einschlägigen lokalen Aktionsgruppen aus Vertretern öffentlicher und privater lokaler sozioökonomischer Interessen zusammensetzen und die Entscheidungsfindung in ihnen nicht von einzelnen Interessengruppen kontrolliert wird sowie mindestens zwei Teilnehmerländer in ihnen vertreten sind, von denen mindestens eines ein Mitgliedstaat sein muss.

    ABSCHNITT III

    VORHABEN UND KLEINPROJEKTFONDS

    Artikel 22

    Auswahl der Interreg-Vorhaben

    (1)   Interreg-Vorhaben werden von dem gemäß Artikel 27 eingerichteten Überwachungsausschuss im Einklang mit der Strategie und den Zielen des Programms ausgewählt.

    Dieser Überwachungsausschuss kann für die Auswahl der Vorhaben einen oder insbesondere im Falle von Unterprogrammen mehrere unter seiner Verantwortung handelnde Lenkungsausschüsse einsetzen. Die Lenkungsausschüsse wenden das Partnerschaftsprinzip gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] an und beziehen Partner aus allen teilnehmenden Mitgliedstaaten ein. [Abänd. 114]

    Wird das gesamte Vorhaben oder ein Teil davon außerhalb des Programmgebiets [innerhalb oder außerhalb der Union] durchgeführt, muss die Auswahl dieses Vorhabens von der Verwaltungsbehörde im Überwachungsausschuss oder gegebenenfalls im Lenkungsausschuss ausdrücklich genehmigt werden.

    (2)   Für die Auswahl der Vorhaben legt der Überwachungsausschuss oder gegebenenfalls der Lenkungsausschuss nichtdiskriminierende, transparente Kriterien und Verfahren fest, die die Gleichstellung der Geschlechter sicherstellen sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung und der Umweltpolitik der Union im Einklang mit Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV Rechnung tragen, und wendet diese an.

    Kriterien und Verfahren gewährleisten die Priorisierung der auszuwählenden Vorhaben im Hinblick auf die Maximierung des Beitrags der Unionsförderung zum Erreichen der Ziele des Interreg-Programms und im Hinblick auf die Umsetzung der Dimension der Zusammenarbeit bei den Vorhaben im Rahmen der Interreg-Programme, wie in Artikel 23 Absätze 1 und 4 festgelegt.

    (3)   Die Verwaltungsbehörde konsultiert die übermittelt der Kommission und berücksichtigt deren Bemerkungen die Kriterien für die Auswahl , bevor sie erstmals die Kriterien für die Auswahl diese erstmals beim Überwachungsausschuss oder gegebenenfalls beim Lenkungsausschuss einreicht. Dasselbe gilt bei späteren Änderungen an diesen Kriterien. [Abänd. 115]

    (4)   Bei Vor der Auswahl der Vorhaben obliegt es dem durch den Überwachungsausschuss oder gegebenenfalls dem den Lenkungsausschuss obliegt es der Verwaltungsbehörde : [Abänd. 116]

    a)

    sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben mit dem Interreg-Programm in Einklang stehen und einen wirksamen Beitrag zum Erreichen von dessen spezifischen Zielen leisten;

    b)

    sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben nicht im Widerspruch zu den entsprechenden Strategien stehen, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder für eines oder mehrere der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union ausgearbeitet wurden;

    c)

    sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben ein optimales Verhältnis zwischen der Höhe der Unterstützung, den unternommenen Aktivitäten und dem Erreichen der Ziele herstellen;

    d)

    zu überprüfen, dass der Begünstigte über die notwendigen finanziellen Mittel und Mechanismen verfügt, um Betriebs- und Instandhaltungskosten abzudecken;

    e)

    sicherzustellen, dass für ausgewählte Vorhaben, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (22) fallen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder ein Screening-Verfahren auf Grundlage der Anforderungen der genannten Richtlinie, geändert durch die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (23), durchgeführt wird;

    f)

    zu überprüfen, dass bei Vorhaben, die bereits vor der Einreichung eines Antrags auf Förderung bei der Verwaltungsbehörde angelaufen sind, das anwendbare Recht eingehalten wird;

    g)

    sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben in den Geltungsbereich des betroffenen Interreg-Fonds fallen und einer Art der Intervention zugeordnet werden;

    h)

    sicherzustellen, dass die Vorhaben keine Tätigkeiten umfassen, die Teil eines Vorhabens mit Verlagerung gemäß Artikel [60] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] waren oder eine Verlagerung einer Produktionstätigkeit im Einklang mit [Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a] der genannten Verordnung darstellen würden;

    i)

    sicherzustellen, dass die ausgewählten Vorhaben nicht Gegenstand einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission in Bezug auf eine Vertragsverletzung nach Artikel 258 AEUV sind, die die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben oder die Leistung der Vorhaben gefährdet;

    j)

    die Gewährleistung der Klimaverträglichkeit der Infrastrukturinvestitionen mit einer erwarteten Lebensdauer von mindestens fünf Jahren sicherzustellen.

    (5)   Der Überwachungsausschuss oder gegebenenfalls der Lenkungsausschuss genehmigen die Methodik und die Kriterien für die Auswahl der Interreg-Vorhaben, einschließlich etwaiger diesbezüglicher Änderungen, unbeschadet des [Artikels 27 Absatz 3 Buchstabe b] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] im Hinblick auf von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung sowie des Artikels 24 der vorliegenden Verordnung.

    (6)   Bei jedem Interreg-Vorhaben stellt die Verwaltungsbehörde dem federführenden oder dem alleinigen Partner ein Dokument zur Verfügung, in dem die Bedingungen für die Unterstützung für das betreffende Interreg-Vorhaben, einschließlich der spezifischen Anforderungen an bereitzustellende Produkte oder Dienstleistungen, der Finanzierungsplan, die Frist für die Umsetzung sowie, falls zutreffend, die anzuwendende Methode für die Feststellung der Kosten des Vorhabens und der Bedingungen für die Auszahlung der Finanzhilfe dargelegt sind.

    In der genannten Unterlage sind auch die Verpflichtungen des federführenden Partners im Hinblick auf die Einziehung gemäß Artikel 50 festgelegt. Diese Verpflichtungen Die Verfahren in Bezug auf die Einziehung werden vom Überwachungsausschuss festgelegt und vereinbart . Ein federführender Partner, der in einem anderen Mitgliedstaat, einem Drittland, einem Partnerland oder einer einem ÜLG ansässig ist, ist jedoch nicht verpflichtet, im Wege eines Gerichtsverfahrens einzuziehen. [Abänd. 117]

    Artikel 23

    Partnerschaft im Rahmen von Interreg-Vorhaben

    (1)   Vorhaben, die im Rahmen der Bestandteile 1, 2 und 3 ausgewählt werden, müssen Akteure aus mindestens zwei Teilnehmerländern oder ÜLG umfassen, von denen mindestens einer ein Begünstigter aus einem Mitgliedstaat sein muss. [Abänd. 118]

    Begünstigte, die Unterstützung aus einem Interreg-Fonds erhalten, und Partner, die keine finanzielle Hilfe aus diesen Fonds erhalten (Begünstigte und Partner zusammen als „Partner“ bezeichnet), bilden eine Partnerschaft im Rahmen eines Interreg-Vorhabens.

    (2)   Ein Interreg-Vorhaben kann in einem einzigen Land oder ÜLG umgesetzt werden, sofern Auswirkungen auf und Nutzen für das Programmgebiet im Antrag für das Vorhaben dargelegt sind. [Abänd. 119]

    (3)   Absatz 1 gilt nicht für Vorhaben im Rahmen des Programms PEACE PLUS, wenn das Programm der Förderung von Frieden und Versöhnung dient.

    (4)   Die Partner arbeiten bei der Entwicklung, und Umsetzung, personellen der Interreg-Vorhaben sowie deren personeller Ausstattung und bzw. Finanzierung der zusammen. Es wird darauf hingewirkt, dass an jedem Interreg-Vorhaben zusammen höchstens zehn Partner beteiligt sind . [Abänd. 120]

    Bei Interreg-Vorhaben im Rahmen der Interreg-Programme des Bestandteils 3 sind die Partner aus Gebieten in äußerster Randlage und Drittländern, Partnerländern oder ÜLG verpflichtet, nur in drei zwei der vier in Unterabsatz 1 genannten Dimensionen zusammenzuarbeiten. [Abänd. 121]

    (5)   Gibt es zwei oder mehr Partner, benennen die Partner zusammen einen von ihnen als federführenden Partner.

    (6)   Eine grenzüberschreitende juristische Person oder ein EVTZ kann alleiniger Partner eines Interreg-Vorhabens im Rahmen von Interreg-Programmen der Bestandteile 1, 2 und 3 sein, sofern deren bzw. dessen Mitglieder Partner aus mindestens zwei Teilnehmerländern oder ÜLG umfassen. [Abänd. 122]

    Bei Interreg-Programmen des Bestandteils 4 müssen die grenzüberschreitende juristische Person oder der EVTZ Mitglieder aus mindestens drei Teilnehmerländern aufweisen.

    Eine juristische Person, die ein Finanzierungsinstrument oder einen Dachfonds einsetzt, kann alleiniger Partner in einem Interreg-Vorhaben sein, ohne dass die in Absatz 1 erwähnten Anforderungen an seine Zusammensetzung Anwendung finden.

    (7)   Ein alleiniger Partner muss in einem Mitgliedstaat registriert sein, der am Interreg-Programm teilnimmt.

    Ein alleiniger Partner darf jedoch in einem Mitgliedstaat registriert sein, der nicht an dem Programm teilnimmt, sofern die Bedingungen des Artikels 23 erfüllt sind. [Abänd. 123]

    Artikel 24

    Kleinprojektfonds

    (1)   Der Beitrag aus dem EFRE oder gegebenenfalls aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union für einen Kleinprojektfonds im Rahmen eines Interreg-Programms darf 20 000 000 EUR oder 15 % der Gesamtmittelzuweisung für das Interreg-Programm nicht übersteigen, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.

    Die Endempfänger im Rahmen eines Kleinprojektfonds erhalten Unterstützung aus dem EFRE oder gegebenenfalls Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union über den Begünstigten und führen die Kleinprojekte im Rahmen dieses Kleinprojektfonds („Kleinprojekt“) durch.

    (2)   Der Begünstigte eines Kleinprojektfonds muss eine grenzüberschreitende juristische Person öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Einrichtung, eine Stelle mit oder ohne Rechtspersönlichkeit oder ein EVTZ eine natürliche Person sein , die für die Einleitung oder für die Einleitung und Durchführung von Vorhaben zuständig ist . [Abänd. 125]

    (3)   In dem Dokument mit den Bedingungen für die Unterstützung für einen Kleinprojektfonds sind neben den Elementen aus Artikel 22 Absatz 6 die erforderlichen Elemente dargelegt, mit denen sichergestellt wird, dass der Begünstigte:

    a)

    ein nichtdiskriminierendes und transparentes Auswahlverfahren festlegt;

    b)

    bei der Auswahl der Kleinprojekte objektive Kriterien anwendet, mit denen Interessenkonflikte vermieden werden;

    c)

    die Anträge auf Unterstützung bewertet;

    d)

    die Projekte auswählt und für jedes Kleinprojekt den Betrag der Unterstützung festsetzt;

    e)

    für die Durchführung des Vorhabens rechenschaftspflichtig ist und alle Belege, die für den Prüfpfad gemäß Anhang [XI] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] benötigt werden, auf seiner Ebene aufbewahrt;

    f)

    der Öffentlichkeit die Liste der Endempfänger zur Verfügung stellt, die von dem Vorhaben profitieren.

    Der Begünstigte sorgt dafür, dass die Endempfänger den Anforderungen des Artikels 35 genügen.

    (4)   Die Auswahl der Kleinprojektfonds stellt keine Übertragung von Aufgaben durch die Verwaltungsbehörde auf eine zwischengeschaltete Stelle im Sinne des Artikels [65 Absatz 3] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] dar.

    (5)   Personal- und andere direkte Kosten entsprechend den Kostenkategorien der Artikel 39 bis 42 und indirekte Kosten, die auf der Ebene des Begünstigten für die Verwaltung des bzw. der Kleinprojektfonds anfallen, dürfen 20 % der förderfähigen Gesamtkosten des bzw. der entsprechenden Kleinprojektfonds nicht übersteigen. [Abänd. 126]

    (6)   Beträgt der öffentliche Beitrag zu einem Kleinprojekt nicht mehr als 100 000 EUR, so erfolgt der Beitrag aus dem EFRE oder gegebenenfalls aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union als Kosten je Einheit oder Pauschalbeträge oder er umfasst Pauschalfinanzierungen, außer bei Projekten, die im Rahmen von staatlichen Beihilfen unterstützt werden. [Abänd. 127]

    Bei einer Pauschalfinanzierung können die Kostenkategorien, auf die der Pauschalsatz angewandt wird, gemäß [Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] erstattet werden.

    Betragen die Gesamtkosten jedes Vorhabens nicht mehr als 100 000 EUR, so kann die Höhe der Unterstützung für ein oder mehrere Kleinprojekte auf der Grundlage des Entwurfs des Haushaltplans festgelegt werden, der je nach Einzelfall erstellt und vorab von der das Vorhaben auswählenden Stelle genehmigt wird. [Abänd. 128]

    Artikel 25

    Aufgaben des federführenden Partners

    (1)   Der federführende Partner

    a)

    trifft zusammen mit den anderen Partnern eine Vereinbarung mit Bestimmungen, die unter anderem die wirtschaftliche Verwaltung der dem Interreg-Vorhaben zugewiesenen Unionsmittel gewährleisten, einschließlich Vorkehrungen für die Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge,

    b)

    trägt die Verantwortung für die Durchführung des gesamten Interreg-Vorhabens;

    c)

    stellt sicher, dass die von allen Partnern gemeldeten Ausgaben bei der Durchführung des Interreg-Vorhabens angefallen sind und den Maßnahmen, die von allen Partnern vereinbart wurden, und dem Dokument entsprechen, das die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 22 Absatz 6 ausgestellt hat.

    (2)   Sofern in den Modalitäten gemäß Absatz 1 Buchstabe a nichts anderes festgelegt wurde, stellt der federführende Partner sicher, dass die anderen Partner den Gesamtbetrag der Beiträge aus dem betreffenden Unionsfonds so schnell wie möglich und in vollem Umfang und innerhalb der von allen Partnern vereinbarten Frist nach dem gleichen Verfahren wie dem für federführende Partner geltenden Verfahren erhalten. Der den anderen Partnern zu zahlende Betrag wird durch keinerlei Abzüge, Einbehalte, eine später erhobene spezifische Gebühr oder sonstige Abgabe gleicher Wirkung verringert. [Abänd. 129]

    (3)   Als federführender Partner kann jeder Begünstigte aus einem an einem Interreg-Programm beteiligten Mitgliedstaat, Drittland, Partnerland oder ÜLG benannt werden. [Abänd. 130]

    Die an einem Interreg-Programm beteiligten Mitgliedstaaten, Drittländer, Partnerländer oder ÜLG können jedoch beschließen, dass ein Partner als federführender Partner benannt wird, der keine Unterstützung aus dem EFRE oder einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union erhält. [Abänd. 131]

    ABSCHNITT IV

    TECHNISCHE HILFE

    Artikel 26

    Technische Hilfe

    (1)   Die technische Hilfe für jedes Interreg-Programm wird als Pauschalfinanzierung erstattet, indem die Prozentsätze aus Absatz 2 für 2021 und 2022 auf die Jahrestranchen der Vorfinanzierung gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstaben a und b dieser Verordnung und anschließend für die folgenden Jahre auf die förderfähigen Ausgaben angewendet werden, die in jedem Zahlungsantrag im Einklang mit [Artikel 85 Absatz 3 Buchstabe a bzw. c] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] entsprechend angegeben sind. [Abänd. 132]

    (2)   Der Prozentsatz des EFRE und der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union, der für technische Hilfe zu erstatten ist, beträgt:

    a)

    für aus dem EFRE unterstützte interne Interreg-Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit: 6  7  %; [Abänd. 133]

    b)

    für aus dem IPA III-CBC oder dem NDICI-CBC unterstützte externe Interreg-Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit: 10 %;

    c)

    für Interreg-Programme der Bestandteile 2, 3 und 4, sowohl in Bezug auf den EFRE als auch gegebenenfalls die Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union: 7  8  %. [Abänd. 134]

    (3)   Für Interreg-Programme mit einer Gesamtzuweisung von 30 000 000 EUR bis 50 000 000 EUR wird der Betrag, der sich aus dem Prozentsatz für die technische Hilfe ergibt, um einen zusätzlichen Betrag von 500 000 EUR angehoben. Die Kommission addiert diesen Betrag zu der ersten Zwischenzahlung.

    (4)   Für Interreg-Programme mit einer Gesamtzuweisung unter 30 000 000 EUR werden der in EUR ausgewiesene Betrag, der für die technische Hilfe benötigt wird, und der sich daraus ergebende Prozentsatz im Kommissionsbeschluss zur Genehmigung des betreffenden Interreg-Programms festgesetzt.

    KAPITEL IV

    Überwachung, Evaluierung und Kommunikation

    ABSCHNITT I

    ÜBERWACHUNG

    Artikel 27

    Überwachungsausschuss

    (1)   Der Mitgliedstaat Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die an dem Programm beteiligten Drittländer, Partnerländer und ÜLGr , ÜLG oder Organisationen der regionalen Integration und Zusammenarbeit richten in Absprache mit der Verwaltungsbehörde binnen drei Monaten nach dem Datum der Benachrichtigung der Mitgliedstaaten über den Kommissionsbeschluss zur Annahme des Interreg-Programms einen Ausschuss zur Überwachung der Durchführung des betreffenden Interreg-Programms („Überwachungsausschuss“) ein. [Abänd. 135]

    (2)   Den Vorsitz im Überwachungsausschuss führt ein Vertreter desjenigen Mitgliedstaates, in dem die Verwaltungsbehörde ansässig ist, oder der Verwaltungsbehörde.

    Wird in der Geschäftsordnung ein rotierender Vorsitz eingeführt, kann der Vorsitz im Überwachungsausschuss von einem Vertreter eines Drittlands, Partnerlands oder ÜLG geführt und der stellvertretende Vorsitz von einem Vertreter des Mitgliedstaates oder der Verwaltungsbehörde geführt werden oder umgekehrt. [Abänd. 136]

    (3)   Jedes Mitglied des Überwachungsausschusses ist stimmberechtigt.

    (4)   Jeder Überwachungsausschuss gibt sich auf seiner ersten Sitzung eine Geschäftsordnung.

    Die Geschäftsordnung des Überwachungsausschusses und gegebenenfalls des Lenkungsausschusses muss gewährleisten, dass es bei der Auswahl von Interreg-Vorhaben zu keinen Interessenkonflikten kommt.

    (5)   Der Überwachungsausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und prüft alle Punkte, die den Fortschritt des Programms beim Erreichen der Ziele beeinflussen.

    (6)   Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht die Geschäftsordnung des Überwachungsausschusses sowie alle , die Zusammenfassung der Daten und Informationen sowie alle Beschlüsse , die dem Überwachungsausschuss zugeleitet werden, auf der in Artikel 35 Absatz 2 genannten Website. [Abänd. 137]

    Artikel 28

    Zusammensetzung des Überwachungsausschusses

    (1)   Die Zusammensetzung des Überwachungsausschusses zu jedem Interreg-Programm wird kann von den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den an dem Programm beteiligten Drittländern, Partnerländern und ÜLG vereinbart werden und hat zielt auf eine ausgewogene Vertretung der relevanten Behörden, zwischengeschalteten Stellen und Vertreter der Programmpartner gemäß Artikel [6] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] aus Mitgliedstaaten, Drittländern, Partnerländern und ÜLG sicherzustellen ab . [Abänd. 138]

    Bei der Zusammensetzung des Überwachungsausschusses ist der Zahl der an dem betreffenden Interreg-Programm beteiligten Mitgliedstaaten, Drittländer, Partnerländer und ÜLG Rechnung zu tragen. [Abänd. 139]

    Der Überwachungsausschuss umfasst auch Vertreter der Regionen, lokalen Gebietskörperschaften und anderen Stellen, die im gesamten Programmgebiet oder zur Abdeckung eines Teils dieses Gebiets gemeinsam eingerichtet wurden, einschließlich EVTZ. [Abänd. 140]

    (2)   Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht auf der in Artikel 35 Absatz 2 genannten Website eine Liste der Behörden bzw. Stellen, die als Mitglieder des Überwachungsausschusses benannt worden sind . [Abänd. 141]

    (3)   Vertreter der Kommission nehmen können in beratender Funktion an der Arbeit des Überwachungsausschusses teil teilnehmen . [Abänd. 142]

    (3a)     Vertreter von Stellen, die im gesamten Programmgebiet oder zur Abdeckung eines Teils davon eingerichtet wurden, einschließlich EVTZ, können in beratender Funktion an der Arbeit des Überwachungsausschusses teilnehmen. [Abänd. 143]

    Artikel 29

    Aufgaben des Überwachungsausschusses

    (1)   Der Überwachungsausschuss untersucht:

    a)

    den Fortschritt bei der Programmdurchführung und beim Erreichen der Etappenziele und Zielwerte des Interreg-Programms;

    b)

    jedwede Aspekte, die die Leistung des Interreg-Programms beeinflussen, und alle Maßnahmen, die in dieser Hinsicht ergriffen werden;

    c)

    in Bezug auf Finanzierungsinstrumente die in Artikel [52 Absatz 3] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] aufgeführten Elemente der Ex-ante-Bewertung und das Strategiedokument aus Artikel [53 Absatz 2] der genannten Verordnung;

    d)

    den Fortschritt bei Evaluierungen, Zusammenfassungen der Evaluierungen und jeglichem Follow-up zu den Feststellungen;

    e)

    die Durchführung von Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen;

    f)

    den Fortschritt bei der Durchführung von Interreg-Vorhaben von strategischer Bedeutung und gegebenenfalls großer Infrastrukturprojekte;

    g)

    den Fortschritt beim Aufbau administrativer Kapazitäten bei öffentlichen Einrichtungen und Begünstigten, falls zutreffend , und schlägt gegebenenfalls weitere Begleitmaßnahmen vor . [Abänd. 144]

    (2)   Zusätzlich zu seinen Aufgaben betreffend die Auswahl der Vorhaben gemäß Artikel 22 genehmigt der Überwachungsausschuss:

    a)

    die Methodik und die Kriterien bei der Auswahl der Vorhaben, einschließlich etwaiger diesbezüglicher Änderungen, nach Abstimmung mit der der Mitteilung an die Kommission gemäß Artikel 22 Absatz 2, unbeschadet des [Artikels 27 Absatz 3 Buchstaben b, c und d] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung]; [Abänd. 145]

    b)

    den Evaluierungsplan und jedwede Änderung dieses Plans;

    c)

    jedwede Vorschläge der Verwaltungsbehörde für eine Änderung des Interreg-Programms, einschließlich einer Übertragung im Einklang mit Artikel 19 Absatz 5;

    d)

    den abschließenden Leistungsbericht.

    Artikel 30

    Überprüfung

    (1)   Um die Leistung der Interreg-Programme zu untersuchen, kann die Kommission eine Überprüfung durchführen.

    Die Überprüfung kann auf dem Schriftweg erfolgen.

    (2)   Auf Ersuchen der Kommission übermittelt die Verwaltungsbehörde der Kommission binnen eines Monats drei Monaten Informationen zu den in Artikel 29 Absatz 1 aufgelisteten Elementen: [Abänd. 146]

    a)

    Fortschritt bei der Programmdurchführung und beim Erreichen der Etappenziele und Zielwerte, jedwede Aspekte, die die Leistung des betreffenden Interreg-Programms beeinflussen, und alle Maßnahmen, die in dieser Hinsicht ergriffen werden;

    b)

    Fortschritt bei Evaluierungen, Zusammenfassungen der Evaluierungen und jeglichem Follow-up zu den Feststellungen;

    c)

    Fortschritt beim Aufbau administrativer Kapazitäten bei öffentlichen Einrichtungen und Begünstigten.

    (3)   Das Ergebnis der Überprüfung wird in einem genehmigten Protokoll festgehalten.

    (4)   Die Verwaltungsbehörde nimmt ein Follow-up zu den von der Kommission beanstandeten Punkten vor und informiert die Kommission binnen drei Monaten über die ergriffenen Maßnahmen.

    Artikel 31

    Übermittlung von Daten

    (1)   Jede Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission elektronisch zum 31. Januar, 31. März, 31. Mai, 31. Juli, und 30. September und 30. November jeden Jahres kumulative jeden Jahres die Daten gemäß Artikel 31 Absatz 2 Punkt a dieser Verordnung sowie einmal jährlich die Daten gemäß Artikel 31 Absatz 2 Punkt b für das betreffende Interreg-Programm nach Maßgabe des Musters in Anhang [VII] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung]. [Abänd. 147]

    Für die Datenübertragung werden vorhandene Datenmeldesysteme genutzt, sofern sich diese Systeme während des vorherigen Programmplanungszeitraums als verlässlich erwiesen haben. [Abänd. 148]

    Die erste Übermittlung erfolgt bis zum 31. Januar 2022, die letzte bis zum 31. Januar 2030.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Daten werden für jede Priorität nach spezifischem Ziel aufgeschlüsselt und beziehen sich auf:

    a)

    die Anzahl der ausgewählten Interreg-Vorhaben, ihre förderfähigen Gesamtkosten, den Beitrag aus dem betreffenden Interreg-Fonds und die von den Partnern bei der Verwaltungsbehörde geltend gemachten förderfähigen Gesamtausgaben, jeweils aufgeschlüsselt nach Art der Intervention;

    b)

    die Werte der Output- und Ergebnisindikatoren für die ausgewählten Interreg-Vorhaben sowie die mit den abgeschlossenen Interreg-Vorhaben erreichten Werte. [Abänd. 149]

    (3)   Für Finanzierungsinstrumente werden darüber hinaus Daten zu folgenden Punkten bereitgestellt:

    a)

    förderfähige Ausgaben aufgeschlüsselt nach Finanzprodukt;

    b)

    Höhe der Verwaltungskosten und -gebühren, die als förderfähige Ausgaben geltend gemacht werden;

    c)

    Höhe — aufgeschlüsselt nach Finanzprodukt — der privaten und öffentlichen Mittel, die zusätzlich zu den Fondsmitteln mobilisiert werden;

    d)

    Zinsen und sonstige durch Unterstützung aus den Interreg-Fonds für die Finanzierungsinstrumente erwirtschaftete Erträge nach Artikel 54 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] sowie zurückgeflossene Mittel, die der Unterstützung aus den Interreg-Fonds zugeschrieben werden, nach Artikel 56 der genannten Verordnung.

    (4)   Die nach Maßgabe dieses Artikels übermittelten Daten sind auf dem Stand vom Ende des Monats vor dem Monat der Einreichung.

    (5)   Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht alle der Kommission übermittelten Daten auf der in Artikel 35 Absatz 2 genannten Website.

    Artikel 32

    Abschließender Leistungsbericht

    (1)   Jede Verwaltungsbehörde übermittelt der Kommission bis zum 15. Februar 2031 einen abschließenden Leistungsbericht zu dem betreffenden Interreg-Programm.

    Der abschließende Leistungsbericht wird in Form des gemäß Artikel [38 Absatz 5] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] erstellten Musters übermittelt.

    (2)   Im abschließenden Leistungsbericht wird anhand der Elemente aus Artikel 29 — mit Ausnahme des Absatzes 1 Buchstabe c — bewertet, ob die Programmziele erreicht wurden.

    (3)   Die Kommission prüft den abschließenden Leistungsbericht und informiert die Verwaltungsbehörde binnen fünf Monaten nach Datum des Eingangs des genannten Berichts über etwaige Anmerkungen. Im Falle solcher Anmerkungen stellt die Verwaltungsbehörde alle diesbezüglich erforderlichen Informationen zur Verfügung und informiert gegebenenfalls die Kommission binnen drei Monaten über die ergriffenen Maßnahmen. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Annahme des Berichts.

    (4)   Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht den abschließenden Leistungsbericht auf der in Artikel 35 Absatz 2 genannten Website.

    Artikel 33

    Indikatoren für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg)

    (1)   Die in Anhang [I] der Verordnung (EU) [neuer EFRE] festgelegten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren sowie, falls erforderlich, , die als am besten geeignet erscheinen , um die programmspezifischen Output- und Ergebnisindikatoren Fortschritte bei der Umsetzung der Ziele des Programms „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) zu messen, finden gemäß Artikel [12 Absatz 1] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] und gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii und Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung Anwendung. [Abänd. 150]

    (1a)     Falls erforderlich und in von der Verwaltungsbehörde hinreichend begründeten Fällen finden zusätzlich zu den Indikatoren, die gemäß Absatz 1 ausgewählt wurden, auch programmspezifische Output- und Ergebnisindikatoren Anwendung. [Abänd. 151]

    (2)   Für die Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf Null gesetzt. Die für 2024 festgelegten Etappenziele und die für 2029 festgelegten Zielwerte sind kumulativ.

    ABSCHNITT II

    EVALUIERUNG UND KOMMUNIKATION

    Artikel 34

    Evaluierung während des Programmplanungszeitraums

    (1)   Die Verwaltungsbehörde evaluiert jedes einzelne Interreg-Programm höchstens einmal pro Jahr . Bei jeder Evaluierung werden Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und EU-Mehrwert des Programms bewertet, um Konzept und Durchführung des betreffenden Interreg-Programms qualitativ zu verbessern. [Abänd. 152]

    (2)   Die Verwaltungsbehörde schließt darüber hinaus bis zum 30. Juni 2029 für jedes Interreg-Programm eine Evaluierung zur Bewertung von dessen Auswirkungen ab.

    (3)   Die Verwaltungsbehörde überträgt Evaluierungen an funktional unabhängige Sachverständige.

    (4)   Die Verwaltungsbehörde stellt sicher bemüht sich sicherzustellen , dass die entsprechenden Verfahren zur Erstellung und Erhebung der für die Evaluierungen notwendigen Daten eingerichtet sind. [Abänd. 153]

    (5)   Die Verwaltungsbehörde erstellt einen Evaluierungsplan, der mehr als ein Interreg-Programm abdecken kann.

    (6)   Die Verwaltungsbehörde übermittelt dem Überwachungsausschuss den Evaluierungsplan spätestens ein Jahr nach Genehmigung des Interreg-Programms.

    (7)   Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht alle Evaluierungen auf der in Artikel 35 Absatz 2 genannten Website.

    Artikel 35

    Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden und Partner im Hinblick auf Transparenz und Kommunikation

    (1)   Jede Verwaltungsbehörde ermittelt für jedes Interreg-Programm, für das sie zuständig ist, einen Kommunikationsbeauftragten.

    (2)   Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass binnen sechs Monaten nach der Genehmigung des Interreg-Programms eine Website besteht, auf der Informationen zu jedem Interreg-Programm, für das sie zuständig ist, bereitgestellt werden, wie Ziele des Programms, Tätigkeiten, verfügbare Fördermöglichkeiten und Errungenschaften.

    (3)   Für die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörde gilt Artikel [44 Absätze 2 bis 7 6 ] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung]. [Abänd. 154]

    (4)   Jeder Partner eines Interreg-Vorhabens oder jede ein Finanzierungsinstrument einsetzende Stelle erkennt die Unterstützung aus einem Interreg-Fonds — auch die für Finanzierungsinstrumente wiedereingesetzten Mittel gemäß Artikel [56] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] — für das Interreg-Vorhaben an, indem er bzw. sie:

    a)

    auf der beruflichen Website des Partners, sofern eine solche besteht, das Interreg-Vorhaben kurz beschreibt — verhältnismäßig zur Höhe der Unterstützung aus einem Interreg-Fonds–, einschließlich der Ziele und Ergebnisse, und die finanzielle Hilfe der Union hervorhebt;

    b)

    eine Erklärung abgibt, in der die Unterstützung aus einem Interreg-Fonds sichtbar auf Unterlagen und Kommunikationsmaterial in Bezug auf die Durchführung des Interreg-Vorhabens hervorgehoben wird und die der Öffentlichkeit oder Teilnehmern zugänglich gemacht wird;

    c)

    in der Öffentlichkeit Tafeln oder Schilder anbringt, sobald die konkrete Durchführung eines Interreg-Vorhabens mit Sachinvestitionen oder Anschaffung von Ausrüstung angelaufen ist, deren Gesamtkosten 100 000 EUR 50 000 EUR übersteigen; [Abänd. 155]

    d)

    bei Interreg-Vorhaben, auf die Buchstabe c nicht zutrifft, in der Öffentlichkeit mindestens eine Anzeige in A3 A2 oder größer — als Druck oder und gegebenenfalls elektronisch — mit Informationen zum Interreg-Vorhaben unter Hervorhebung der Unterstützung aus einem Interreg-Fonds anbringt; [Abänd. 156]

    e)

    bei Vorhaben von strategischer Bedeutung und bei Vorhaben, deren Gesamtkosten 10 000 000 EUR 5 000 000 EUR übersteigen, eine Kommunikationsveranstaltung organisiert und die Kommission und die zuständige Verwaltungsbehörde zeitnah einbindet. [Abänd. 157]

    Neben dem Emblem der Union gemäß Artikel [42] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] ist das Wort „Interreg“ anzubringen.

    (5)   Bei Kleinprojektfonds und Finanzierungsinstrumenten gewährleistet der Begünstigte, dass die Endempfänger die Anforderungen aus Absatz 4 Buchstabe c erfüllen.

    (6)   Kommt der Begünstigte seinen Verpflichtungen gemäß Artikel [42] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] oder den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels nicht nach und behebt er diese Pflichtverletzung nicht rechtzeitig , so wendet der Mitgliedstaat die Verwaltungsbehörde eine Finanzkorrektur an und lässt bis zu 5 % der Unterstützung aus den Fonds für das betroffene Vorhaben verfallen. [Abänd. 158]

    KAPITEL V

    Förderfähigkeit

    Artikel 36

    Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben

    (1)   Ein Interreg-Vorhaben kann ganz oder teilweise außerhalb eines Mitgliedstaats, auch außerhalb der Union, durchgeführt werden, vorausgesetzt, das Interreg-Vorhaben trägt zu den Zielen des betreffenden Interreg-Programms bei.

    (2)   Unbeschadet der Regeln für die Förderfähigkeit gemäß den Artikeln [57 bis 62] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung], den Artikeln [4 und 6] der Verordnung (EU) [neuer EFRE] und diesem Kapitel, einschließlich den nach diesen Artikeln erlassenen Rechtsakten, legen die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer und ÜLG per gemeinsamen Beschluss im Überwachungsausschuss zusätzliche Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben für das Interreg-Programm lediglich in Bezug auf diejenigen Ausgabenkategorien fest, die nicht unter die genannten Bestimmungen fallen. Diese zusätzlichen Regeln erstrecken sich auf das gesamte Programmgebiet.

    Werden bei einem Interreg-Programm die Vorhaben auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt, so sind diese zusätzlichen Regeln vor der Veröffentlichung der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen anzunehmen. In allen anderen Fällen sind diese zusätzlichen Regeln vor der Auswahl der ersten Vorhaben anzunehmen.

    (3)   Für Belange, die nicht unter die Regeln für die Förderfähigkeit gemäß den Artikeln [57 bis 62] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung], den Artikeln [4 und 6] der Verordnung (EU) [neuer EFRE] und diesem Kapitel, einschließlich den nach diesen Artikeln erlassenen Rechtsakten oder den gemäß Absatz 4 festgelegten Regeln, fallen, gelten die nationalen Vorschriften des Mitgliedstaates und gegebenenfalls der Drittländer, Partnerländer und ÜLG, in dem bzw. denen die Ausgaben angefallen sind.

    (4)   Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen der Verwaltungsbehörde und der Prüfbehörde in Bezug auf die Förderfähigkeit als solche eines im Rahmen des betreffenden Interreg-Programms ausgewählten Interreg-Vorhabens, hat die Meinung der Verwaltungsbehörde Vorrang, wobei der Ansicht des Überwachungsausschusses gebührend Rechnung zu tragen ist.

    (5)   ÜLG kommen nicht für eine Unterstützung aus dem EFRE im Rahmen von Interreg-Programmen infrage, können jedoch gemäß den Bedingungen der vorliegenden Verordnung an den genannten Programmen teilnehmen.

    Artikel 37

    Allgemeine Bestimmungen zur Förderfähigkeit von Kostenkategorien

    (1)   Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls Drittländer, Partnerländer und ÜLG können im Überwachungsausschuss zu einem Interreg-Programm vereinbaren, dass Ausgaben, die in eine oder mehrere der in den Artikeln 38 bis 43 genannten Kategorien fallen, im Rahmen einer oder mehrerer Prioritäten eines Interreg-Programms nicht förderfähig sind.

    (2)   Alle gemäß der vorliegenden Verordnung förderfähigen Ausgaben, die vom oder im Namen des Interreg-Partners getätigt wurden, betreffen die Kosten für die Einleitung oder die Einleitung und Durchführung eines Vorhabens oder eines Teils eines Vorhabens.

    (3)   Folgende Kosten sind nicht förderfähig:

    a)

    Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten;

    b)

    Kosten für Geschenke, ausgenommen solche im Wert von weniger als 50 EUR, im Zusammenhang mit Werbung, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit oder Information;

    c)

    Kosten im Zusammenhang mit Wechselkursschwankungen.

    Artikel 38

    Personalkosten

    (1)   Die Personalkosten umfassen die Bruttoarbeitskosten des vom Interreg-Partner auf folgender Basis beschäftigten Personals:

    a)

    Vollzeit;

    b)

    Teilzeit mit fester Stundenzahl pro Monat;

    c)

    Teilzeit mit flexibler Stundenzahl pro Monat oder

    d)

    auf Stundenbasis.

    (2)   Die Personalkosten beschränken sich auf folgende Ausgaben:

    a)

    Lohn-/Gehaltszahlungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die die Einrichtung nicht durchführen würde, wenn das betreffende Vorhaben nicht durchgeführt würde, die in einem Beschäftigungs- oder Arbeitsvertrag, einem Ernennungsbeschluss (im Folgenden jeweils „Beschäftigungsdokument“) oder per Gesetz festgelegt sind und die mit den in der Stellenbeschreibung des betreffenden Mitarbeiters beschriebenen Aufgaben verbunden sind;

    b)

    alle anderen Kosten, die direkt mit den dem Arbeitgeber entstandenen und von diesem getätigten Lohn-/Gehaltszahlungen zusammenhängen, wie beschäftigungsbezogene Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einschließlich Rentenbeiträgen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (24), unter der Voraussetzung, dass sie

    i)

    in einem Beschäftigungsdokument oder per Gesetz festgelegt sind;

    ii)

    den Rechtsvorschriften, auf die im Beschäftigungsdokument Bezug genommen wird, und den Gepflogenheiten des Landes oder der Einrichtung entsprechen, in dem der betreffende Mitarbeiter tatsächlich beschäftigt ist, oder beidem und

    iii)

    dem Arbeitgeber nicht erstattet werden können.

    In Bezug auf Buchstabe a können Zahlungen an natürliche Personen, die im Rahmen eines anderen Vertrags als eines Beschäftigungs- oder Arbeitsvertrags für den Interreg-Partner tätig sind, Lohn-/Gehaltszahlungen gleichgestellt werden, und ein derartiger Vertrag kann als Beschäftigungsdokument angesehen werden.

    (3)   Die Personalkosten können wie folgt erstattet werden:

    a)

    gemäß [Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] (Nachweis durch Beschäftigungsdokument und Lohn-/Gehaltsabrechnungen) oder

    b)

    im Rahmen der vereinfachten Kostenoptionen gemäß [Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b bis e] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung]; oder

    c)

    als Pauschalsatz gemäß Artikel [50 Absatz 1] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] die direkten Personalkosten eines Vorhabens können in Form eines Pauschalsatzes von bis zu 20 % der direkten Kosten des Vorhabens (ohne Personalkosten) berechnet werden, ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung zur Bestimmung des anzuwendenden Satzes vornehmen muss . [Abänd. 159]

    (4)   Die Personalkosten für Personen, die teilzeitig für das Vorhaben abgeordnet sind, werden wie folgt berechnet:

    a)

    als fester Prozentsatz der Bruttoarbeitskosten gemäß Artikel [50 Absatz 2] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] oder

    b)

    flexibler Anteil der Bruttoarbeitskosten, der einer variablen Anzahl von Arbeitsstunden entspricht, die pro Monat für das Vorhaben aufgewendet werden, auf der Grundlage eines Zeiterfassungssystems, das 100 % der Arbeitszeit des Mitarbeiters abdeckt.

    (5)   Bei teilzeitiger Abordnung gemäß Absatz 4 Buchstabe b wird die Erstattung der Personalkosten auf der Grundlage eines Stundensatzes wie folgt berechnet:

    a)

    Division der letzten dokumentierten monatlichen Bruttoarbeitskosten durch die monatliche Arbeitszeit in Stunden laut Beschäftigungsdokument der betreffenden Person nach laut Arbeitsvertrag geltendem Recht und gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) …/… [neue Dachverordnung] oder [Abänd. 160]

    b)

    Division der zuletzt dokumentierten jährlichen Bruttoarbeitskosten durch 1720 Stunden gemäß Artikel [50 Absätze 2, 3 und 4] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung].

    (6)   Die förderfähigen Personalkosten für Personen, die laut dem Beschäftigungsdokument auf Stundenbasis tätig sind, werden berechnet, indem die tatsächlich für das Vorhaben aufgewendeten und anhand eines Arbeitszeiterfassungssystems ermittelten Arbeitsstunden mit dem im Beschäftigungsdokument vereinbarten Stundensatz multipliziert werden. Sofern im vereinbarten Stundensatz noch nicht enthalten, können die Lohnkosten im Sinne von Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b nach anwendbarem nationalen Recht zu diesem Stundensatz hinzugerechnet werden. [Abänd. 161]

    Artikel 39

    Büro- und Verwaltungskosten

    Die Büro- und Verwaltungskosten beschränken sich auf 15 % der direkten Gesamtkosten eines Vorhabens und auf folgende Posten: [Abänd. 162]

    a)

    Büromiete;

    b)

    Versicherung und Steuern für Gebäude, in denen das Personal untergebracht ist, und für die Büroausstattung (z. B. Feuer-, Diebstahlversicherung);

    c)

    Nebenkosten (z. B. Strom, Heizung, Wasser);

    d)

    Büromaterial;

    e)

    allgemeine Buchführung innerhalb der Einrichtung des Begünstigten;

    f)

    Archive;

    g)

    Instandhaltung, Reinigung und Reparatur;

    h)

    Sicherheit;

    i)

    IT-Systeme;

    j)

    Kommunikation (z. B. Telefon, Fax, Internet, Postdienste, Visitenkarten);

    k)

    Bankgebühren für Kontoeröffnung und Kontoführung, falls die Durchführung eines Vorhabens die Eröffnung eines separaten Kontos erfordert;

    l)

    Gebühren für transnationale Finanztransaktionen.

    Artikel 40

    Reise- und Unterbringungskosten

    (1)   Die Reise- und Unterbringungskosten beschränken sich auf folgende Posten:

    a)

    Reisekosten (z. B. Fahrkarten, Reise- und Autoversicherung, Kraftstoff, Kilometergeld, Maut und Parkgebühren);

    b)

    Kosten von Mahlzeiten;

    c)

    Unterbringungskosten;

    d)

    Visagebühren;

    e)

    Tagegelder,

    unabhängig davon, ob diese Kosten innerhalb oder außerhalb des Programmgebiets anfallen und bestritten werden.

    (2)   Sämtliche in Absatz 1 Buchstaben a bis d aufgelistete, unter das Tagegeld fallende Posten werden nicht über das Tagegeld hinaus erstattet.

    (3)   Die Reise- und Unterbringungskosten externer Sachverständiger und Dienstleister fallen unter die Kosten externer Expertise und Dienstleistungen gemäß Artikel 41.

    (4)   Für Ausgaben gemäß diesem Artikel, die direkt von einem Mitarbeiter des Begünstigten gezahlt werden, muss der Begünstigte nachweisen, dass diese Ausgaben dem Mitarbeiter erstattet wurden. Diese Kostenkategorie kann für die Reisekosten von Projektmitarbeitern und sonstigen Interessenträgern zu Zwecken der Durchführung und Förderung von Interreg-Maßnahmen und -Programmen verwendet werden. [Abänd. 163]

    (5)   Die Reise- und Unterbringungskosten eines Vorhabens können in Form eines Pauschalbetrags von bis zu 15 % der direkten Kosten dieses Vorhabens (ohne direkte Personalkosten) berechnet werden. [Abänd. 164]

    Artikel 41

    Kosten externer Expertise und Dienstleistungen

    Die Kosten externer Expertise und Dienstleistungen sind auf umfassen u. a. folgende Dienstleistungen und Expertise beschränkt, die von anderen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Einrichtungen oder natürlichen Personen als dem Begünstigten (einschließlich aller Partner) im Rahmen des Vorhabens erbracht werden: [Abänd. 165]

    a)

    Studien oder Erhebungen (z. B. Bewertungen, Strategien, Konzeptpapiere, Planungskonzepte, Handbücher);

    b)

    berufliche Weiterbildung;

    c)

    Übersetzungen;

    d)

    Entwicklung, Änderungen und Aktualisierungen von IT-Systemen und Websites;

    e)

    Werbung, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit oder Information im Zusammenhang mit einem Vorhaben oder einem Kooperationsprogramm;

    f)

    Finanzbuchhaltung;

    g)

    Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen oder Sitzungen (einschließlich Miete, Catering und Dolmetschdienste);

    h)

    Teilnahme an Veranstaltungen (z. B. Teilnahmegebühren);

    i)

    Rechtsberatung und Notariatsleistungen, technische und finanzielle Expertise, sonstige Beratungs- und Prüfungsdienstleistungen;

    j)

    Rechte am geistigen Eigentum;

    k)

    Überprüfungen gemäß [Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] und Artikel 45 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung;

    l)

    Kosten des Aufgabenbereichs „Rechnungsführung“ auf Programmebene gemäß Artikel [70] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] und Artikel 46 der vorliegenden Verordnung;

    m)

    Prüfkosten auf Programmebene gemäß den Artikel [72] und [75] Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] im Rahmen der Artikel 47 und 48 der vorliegenden Verordnung;

    n)

    Übernahme einer Bürgschaft durch eine Bank oder ein anderes Finanzinstitut, sofern dies aufgrund von Unions- oder nationalen Vorschriften oder in einem vom Begleitausschuss angenommenen Programmplanungsdokument vorgeschrieben ist;

    o)

    Reise- und Unterbringungskosten von externen Sachverständigen, Referenten, Vorsitzenden von Sitzungen und Dienstleistern; [Abänd. 166]

    p)

    sonstige im Rahmen der Vorhaben erforderliche Expertise und Dienstleistungen.

    Artikel 42

    Ausrüstungskosten

    (1)   Die Kosten des Kaufs, der Anmietung oder des Leasings von Ausrüstung durch den Begünstigten des Vorhabens mit Ausnahme der Ausgaben nach Artikel 39 umfassen u. a. Folgendes: [Abänd. 167]

    a)

    Büroausstattung;

    b)

    IT-Hard- und Software;

    c)

    Mobiliar und Ausstattung;

    d)

    Laborausrüstung;

    e)

    Maschinen und Instrumente;

    f)

    Werkzeuge;

    g)

    Fahrzeuge;

    h)

    sonstige für die Vorhaben erforderliche besondere Ausrüstungen.

    (2)   Die Kosten der Anschaffung gebrauchter Ausrüstung können unter folgenden Bedingungen förderfähig sein:

    a)

    Sie wurde nicht anderweitig aus den Interreg-Fonds oder den in [Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] aufgelisteten Fonds gefördert;

    b)

    der Preis übersteigt nicht den auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Preis;

    c)

    sie weist die für das Vorhaben erforderlichen technischen Eigenschaften auf und entspricht den geltenden Normen und Standards.

    Artikel 43

    Kosten von Infrastruktur und Bauarbeiten

    Die Kosten von Infrastruktur und Bauarbeiten beschränken sich auf folgende Posten:

    a)

    Erwerb von Grundstücken gemäß [Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c b ] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung]; [Abänd. 168]

    b)

    Baugenehmigungen;

    c)

    Baumaterial;

    d)

    Arbeitskräfte;

    e)

    besondere Arbeiten (z. B. Bodensanierung oder Minenräumung).

    KAPITEL VI

    Interreg-Programmbehörden, Verwaltung, Kontrolle und Prüfung

    Artikel 44

    Interreg-Programmbehörden

    (1)   Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Drittländer, Partnerländer und, ÜLG, und Organisationen für regionale Integration und Zusammenarbeit die an einem Interreg-Programm teilnehmen, geben für die Zwecke des Artikels 65 der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] eine einzige Verwaltungsbehörde und eine einzige Prüfbehörde an. [Abänd. 169]

    (2)   Die Verwaltungsbehörde und die Prüfbehörde müssen können in demselben Mitgliedstaat ansässig sein. [Abänd. 170]

    (3)   In Bezug auf das Programm PEACE PLUS gilt die besondere EU-Programmstelle, wenn sie als Verwaltungsbehörde angegeben wurde, als in einem Mitgliedstaat ansässig.

    (4)   Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Drittländer, Partnerländer und ÜLG, die an einem Interreg-Programm teilnehmen, können als Verwaltungsbehörde für das genannte Programm einen EVTZ angeben.

    (5)   In Bezug auf Interreg-Programme des Bestandteils 2B oder des Bestandteils 1, falls letzterer dieser lange Grenzen mit heterogenen Entwicklungsherausforderungen und -bedürfnissen abdeckt, können die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Drittländer, Partnerländer und ÜLG, die an einem Interreg-Programm teilnehmen, Teilprogrammgebiete definieren. [Abänd. 171]

    (6)   Wenn die Verwaltungsbehörde im Rahmen eines Interreg-Programms eine oder mehrere zwischengeschaltete Stelle Stellen gemäß Artikel [65 Absatz 3] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] angibt, so nimmt die zwischengeschaltete Stelle nehmen die betroffenen zwischengeschalteten Stellen diese Aufgaben in mehr als einem teilnehmenden Mitgliedstaat oder in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls Drittland, Partnerland in mehreren Drittländern, Partnerländern oder ÜLG wahr. [Abänd. 172]

    Artikel 45

    Aufgaben der Verwaltungsbehörde

    (1)   Die Verwaltungsbehörde eines Interreg-Programms nimmt die Aufgaben gemäß den Artikeln [66], [68] und [69] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] wahr, ausgenommen die Auswahl der Vorhaben gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 67 sowie Zahlung an die Begünstigten gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b. Die Aufgaben werden im gesamten von dem genannten Programm abgedeckten Hoheitsgebiet — vorbehaltlich der in Kapitel VIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Ausnahmen — wahrgenommen.

    (1a)     In Abweichung von Artikel 87 Absatz 2 der Verordnung (EU) …/… [neue Dachverordnung] erstattet die Kommission in Form von Zwischenzahlungen 100 % der im Zahlungsantrag angegebenen Beträge, die sich aus der Anwendung des für das Programm geltenden Kofinanzierungssatzes auf die förderfähigen Gesamtausgaben bzw. auf den öffentlichen Beitrag ergeben. [Abänd. 173]

    (1b)     Führt die Verwaltungsbehörde keine Überprüfungen gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] für das gesamte Programmgebiet durch, benennt ein jeder Mitgliedstaat die Stelle oder Person, die für diese Überprüfungen von Begünstigten auf seinem Gebiet zuständig ist. [Abänd. 174]

    (1c)     In Abweichung von Artikel 92 der Verordnung (EU) …/… [neue Dachverordnung] wird für die Interreg-Programme kein jährlicher Rechnungsabschluss aufgestellt. Der Rechnungsabschluss erfolgt am Ende des Programmzeitraums auf der Grundlage des abschließenden Leistungsberichts. [Abänd. 175]

    (2)   Die Verwaltungsbehörde richtet nach Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den Drittländern, Partnerländern oder ÜLG, die an dem Interreg-Programm teilnehmen, ein gemeinsames Sekretariat ein, wobei das Personal der Programmpartnerschaft Rechnung trägt.

    Das gemeinsame Sekretariat unterstützt die Verwaltungsbehörde und den Überwachungsausschuss bei der Durchführung ihrer jeweiligen Aufgaben. Das gemeinsame Sekretariat informiert potenzielle Begünstigte über Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der Interreg-Programme und unterstützt Begünstigte und Partner bei der Durchführung der Vorhaben.

    (3)   Abweichend von [Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe c] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] sind die Ausgaben, die in einer anderen Währung getätigt wurden, von jedem Partner in Euro umzurechnen, und zwar anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission in dem Monat, in dem die Ausgaben der Verwaltungsbehörde zur Überprüfung gemäß [Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a] der genannten Verordnung vorgelegt wurden.

    Artikel 46

    Der Aufgabenbereich „Rechnungsführung“

    (1)   Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die an einem Interreg-Programm teilnehmenden Drittländer, Partnerländer und überseeischen Länder oder Gebiete vereinbaren die Modalitäten für die Wahrnehmung des Aufgabenbereichs „Rechnungsführung“.

    (2)   Der Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ umfasst folgende in [Artikel 70 Absatz 1 Buchstaben a und b] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] aufgeführten Aufgaben sowie die Zahlungen der Kommission sowie in der Regel die an den federführenden Partner gemäß [Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] getätigten Zahlungen.

    Artikel 47

    Aufgaben der Prüfbehörde

    (1)   Die Prüfbehörde eines Interreg-Programms nimmt die in diesem Artikel und in Artikel 48 genannten Aufgaben im gesamten von diesem Interreg-Programm abgedeckten Hoheitsgebiet — vorbehaltlich der in Kapitel VIII festgelegten Ausnahmen — wahr.

    Ein teilnehmender Mitgliedstaat kann jedoch vorschreiben, wann die Prüfbehörde von einem Prüfer aus diesem teilnehmenden Mitgliedstaat begleitet werden muss.

    (2)   Die Prüfbehörde eines Interreg-Programms ist zuständig für die Durchführung von Systemprüfungen und Prüfungen von Vorhaben, um der Kommission unabhängige Gewähr dafür zu leisten, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme wirksam und die in den Konten verbuchten Ausgaben, die der Kommission vorgelegt wurden, rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

    (3)   Gehört ein Interreg-Programm zu der Population, aus der die Kommission gemäß Artikel 48 Absatz 1 eine gemeinsame Stichprobe auswählt, so führt die Prüfbehörde Prüfungen der von der Kommission ausgewählten Vorhaben durch, um dieser eine unabhängige Gewähr für die Wirksamkeit der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu geben.

    (4)   Die Prüftätigkeiten werden gemäß den international anerkannten Prüfstandards durchgeführt.

    (5)   Die Prüfbehörde erstellt und übermittelt der Kommission jedes Jahr bis zum 15. Februar des auf das Ende des Geschäftsjahres folgenden Jahres einen jährlichen Bestätigungsvermerk gemäß [Artikel 63 Absatz 7] der Verordnung [FR-Omnibus] unter Verwendung des Musters in Anhang [XVI] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] und auf Grundlage aller durchgeführten Prüfungstätigkeiten zu allen folgenden Elementen:

    a)

    Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungslegung;

    b)

    Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben in der bei der Kommission eingereichten Rechnungslegung;

    c)

    Verwaltungs- und Kontrollsystem des Interreg-Programms.

    Gehört ein Interreg-Programm zu der Population, aus der die Kommission gemäß Artikel 48 Absatz 1 eine Stichprobe auswählt, so gilt der jährliche Bestätigungsvermerk nur für die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und c genannten Elemente.

    Die Frist vom 15. Februar kann von der Kommission auf Mitteilung des Mitgliedstaats, in dem die betreffende Verwaltungsbehörde ansässig ist, ausnahmsweise bis zum 1. März verlängert werden.

    (6)   Die Prüfbehörde erstellt und übermittelt der Kommission jedes Jahr bis zum 15. Februar des auf das Ende des Geschäftsjahres folgenden Jahres einen jährlichen Kontrollbericht gemäß [Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe b] der Verordnung [FR-Omnibus] unter Verwendung des Musters in Anhang [XVII] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung], der den Bestätigungsvermerk aus Absatz 5 stützt und eine Zusammenfassung der Feststellungen enthält, einschließlich einer Analyse der Art und des Ausmaßes der Fehler und Mängel in den Systemen, sowie die vorgeschlagenen und durchgeführten Korrekturmaßnahmen und die daraus resultierende Gesamt- und Restfehlerquote für Ausgaben, die in der bei der Kommission eingereichten Rechnungslegung verbucht sind.

    (7)   Gehört das Interreg-Programm zu der Population, aus der die Kommission gemäß Artikel 48 Absatz 1 eine Stichprobe auswählt, so erstellt die Prüfbehörde den in Absatz 6 genannten jährlichen Kontrollbericht, der die Anforderungen in [Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe b] der Verordnung (EU, Euratom) [FR-Omnibus] erfüllt und den in Absatz 5 genannten Bestätigungsvermerk stützt, unter Verwendung des Musters in Anhang [XVII] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung].

    Dieser Bericht enthält eine Zusammenfassung der Feststellungen, einschließlich einer Analyse der Art und des Ausmaßes der Fehler und Mängel in den Systemen, sowie die vorgeschlagenen und durchgeführten Korrekturmaßnahmen, die Ergebnisse der von der Prüfbehörde durchgeführten Vorhabenprüfungen im Rahmen der gemeinsamen Stichprobe gemäß Artikel 48 Absatz 1 und die von den Interreg-Programmbehörden vorgenommenen Finanzkorrekturen individueller Unregelmäßigkeiten, die von der Prüfbehörde bei diesen Vorhaben festgestellt wurden.

    (8)   Die Prüfbehörde übermittelt der Kommission Systemprüfungsberichte, sobald das erforderliche kontradiktorische Verfahren mit den entsprechenden zu prüfenden Stellen abgeschlossen ist.

    (9)   Die Kommission und die Prüfbehörde treffen regelmäßig — mindestens einmal im Jahr, sofern nicht anders vereinbart — zusammen, um die Prüfstrategie, den jährlichen Kontrollbericht und den Bestätigungsvermerk zu analysieren, ihre Prüfpläne und Methoden zu koordinieren und Meinungen zu Fragen im Zusammenhang mit der Verbesserung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme auszutauschen.

    Artikel 48

    Vorhabenprüfung

    (1)   Die Kommission wählt für jedes Geschäftsjahr eine gemeinsame Stichprobe von Vorhaben (oder anderer Stichprobeneinheiten) aus, wobei sie ein statistisches Stichprobenverfahren für die von den Prüfbehörden durchzuführenden Vorhabenprüfungen der Interreg-Programme anwendet, die Unterstützung aus dem EFRE oder einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union erhalten.

    Die gemeinsame Stichprobe ist repräsentativ für alle Interreg-Programme, aus denen sich die Population zusammensetzt.

    Für die Zwecke der Auswahl der gemeinsamen Stichprobe kann die Kommission Gruppen von Interreg-Programmen — geordnet nach den besonderen Risiken — bilden.

    (2)   Die Programmbehörden übermitteln der Kommission die für die Auswahl einer gemeinsamen Stichprobe nötigen Informationen spätestens bis zum 1. September des auf das Ende jedes Geschäftsjahres folgenden Jahres.

    Diese Informationen werden in einem standardisierten elektronischen Format übermittelt, sind vollständig und stimmen mit den bei der Kommission für das betreffende Geschäftsjahr geltend gemachten Ausgaben überein.

    (3)   Unbeschadet der Anforderung, eine Prüfung gemäß Artikel 47 Absatz 2 vorzunehmen, führen die Prüfbehörden für Interreg-Programme, die unter die gemeinsame Stichprobe fallen, keine zusätzlichen Prüfungen von Vorhaben im Rahmen dieser Programme durch, außer auf Ersuchen der Kommission gemäß Absatz 8 oder in Fällen, in denen eine Prüfbehörde besondere Risiken festgestellt hat.

    (4)   Die Kommission informiert die Prüfbehörden rechtzeitig über die betroffenen Interreg-Programme der ausgewählten Stichprobe, damit die Behörden die Vorhabenprüfungen generell spätestens bis zum 1. Oktober des auf das Ende jedes Geschäftsjahres folgenden Jahres durchführen können.

    (5)   Die betreffenden Prüfbehörden übermitteln die Informationen zu den Ergebnissen dieser Prüfungen sowie zu etwaigen Finanzkorrekturen festgestellter individueller Unregelmäßigkeiten spätestens in den jährlichen Kontrollberichten, die der Kommission gemäß Artikel 47 Absätze 6 und 7 vorzulegen sind.

    (6)   Für die Zwecke ihres internen Verfahrens zur Erlangung der Zuverlässigkeitsgewähr errechnet die Kommission nach ihrer Evaluierung der Ergebnisse der gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhabenprüfungen eine extrapolierte Gesamtfehlerquote für die Interreg-Programme in der Population, aus der die gemeinsame Stichprobe ausgewählt wurde.

    (7)   Beträgt die in Absatz 6 genannte extrapolierte Gesamtfehlerquote mehr als 2  3,5 % der geltend gemachten Gesamtausgaben für die Interreg-Programme in der Population, aus der die gemeinsame Stichprobe ausgewählt wurde, so errechnet die Kommission eine Gesamtrestfehlerquote, wobei sie die von den betreffenden Interreg-Programmbehörden vorgenommenen Finanzkorrekturen individueller Unregelmäßigkeiten berücksichtigt, die bei den gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhabenprüfungen festgestellt wurden. [Abänd. 176]

    (8)   Beträgt die in Absatz 7 genannte Gesamtrestfehlerquote mehr als 2  3,5  % der geltend gemachten Ausgaben für die Interreg-Programme in der Population, aus der die gemeinsame Stichprobe ausgewählt wurde, so bestimmt die Kommission, ob es erforderlich ist, die Prüfbehörde eines speziellen Interreg-Programms oder einer am stärksten betroffenen Gruppe von Interreg-Programmen um die Durchführung zusätzlicher Prüfungstätigkeiten zu ersuchen, um die Fehlerquote genauer zu beurteilen und die nötigen Korrekturmaßnahmen für die von den festgestellten Unregelmäßigkeiten betroffenen Interreg-Programme zu evaluieren. [Abänd. 177]

    (9)   Basierend auf der Evaluierung der Ergebnisse der gemäß Absatz 8 angeforderten zusätzlichen Prüfungstätigkeiten kann die Kommission zusätzliche Finanzkorrekturen bei den Interreg-Programmen, die von den festgestellten Unregelmäßigkeiten betroffen sind, verlangen. In solchen Fällen nehmen die Interreg-Programmbehörden die geforderten Finanzkorrekturen gemäß Artikel [97] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] vor.

    (10)   Jede Prüfbehörde eines Interreg-Programms, für das die Informationen gemäß Absatz 2 fehlen, unvollständig sind oder nicht innerhalb der in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Frist übermittelt wurden, führt für das betreffende Interreg-Programm ein getrenntes Stichprobenverfahren gemäß Artikel [73] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] durch.

    KAPITEL VII

    Finanzmanagement

    Artikel 49

    Zahlungen und Vorfinanzierung

    (1)   Die Unterstützung aus dem EFRE und gegebenenfalls aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union für jedes Interreg-Programm wird gemäß Artikel 46 Absatz 2 auf ein einziges Konto ohne nationale Unterkonten eingezahlt.

    (2)   Die Kommission entrichtet — vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel — eine Vorfinanzierung auf Basis der Gesamtunterstützung aus jedem Interreg-Fonds, wie im Beschluss zur Genehmigung der einzelnen Interreg-Programme gemäß Artikel 18 festgelegt, in Jahrestranchen vor dem 1. Juli der Jahre 2022 bis 2026, spätestens 60 Tage nach Erlass dieses Beschlusses, wie folgt:

    a)

    2021: 1  3  %; [Abänd. 178]

    b)

    2022: 1  2,25  %; [Abänd. 179]

    c)

    2023: 1  2,25  %; [Abänd. 180]

    d)

    2024: 1  2,25  %; [Abänd. 181]

    e)

    2025: 1  2,25  %; [Abänd. 182]

    f)

    2026: 1  2,25  %. [Abänd. 183]

    (3)   Werden externe Interreg-Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit aus dem EFRE und aus dem IPA-III-CBC oder dem NDICI-CBC unterstützt, so erfolgt die Vorfinanzierung für alle Fonds zur Unterstützung eines solchen Interreg-Programms im Einklang mit der Verordnung (EU) [IPA III] oder [NDICI] oder mit anderen auf deren Grundlage erlassenen Rechtsakten. [Abänd. 184]

    Der Vorfinanzierungsbetrag kann je nach Bedarf an Haushaltsmitteln in zwei Tranchen gezahlt werden.

    Der als Vorfinanzierung gezahlte Gesamtbetrag wird der Kommission zurückerstattet, wenn innerhalb von 24  36  Monaten ab dem Tag, an dem die Kommission die erste Tranche des Vorfinanzierungsbetrags gezahlt hat, kein Zahlungsantrag im Rahmen des grenzübergreifenden Interreg-Programms gestellt wurde. Eine solche Erstattung gilt als interne zweckgebundene Einnahme und kürzt nicht die Unterstützung aus dem EFRE, dem IPA-III-CBC oder dem NDICI-CBC für das Programm. [Abänd. 185]

    Artikel 50

    Wiedereinziehungen

    (1)   Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass alle aufgrund einer Unregelmäßigkeit gezahlten Beträge bei dem federführenden bzw. alleinigen Partner wiedereingezogen werden. Die Partner erstatten dem federführenden Partner alle rechtsgrundlos gezahlten Beträge.

    (2)   Ist es dem federführenden Partner nicht möglich, die Beträge von anderen Partnern einzuziehen oder ist es der Verwaltungsbehörde nicht möglich, die Beträge von dem federführenden oder alleinigen Partner einzuziehen, so erstattet der Mitgliedstaat, das Drittland, das Partnerland oder das ÜLG, in dessen Hoheitsgebiet der betreffende Partner ansässig oder — im Fall eines EVTZ — registriert ist, der Verwaltungsbehörde die Beträge, die diesem Partner rechtsgrundlos gezahlt wurden. Die Verwaltungsbehörde ist dafür zuständig, die betreffenden Beträge an den Gesamthaushalt der Union zu erstatten, und zwar in Übereinstimmung mit der Aufteilung der Haftung auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten, Drittländer, Partnerländer oder ÜLG, wie im Interreg-Programm festgelegt.

    (3)   Hat der Mitgliedstaat, das Drittland, das Partnerland oder das ÜLG der Verwaltungsbehörde die an einen Partner rechtsgrundlos gezahlten Beträge erstattet, so kann er bzw. es gegen diesen Partner ein Einziehungsverfahren nach seinem nationalen Recht fortführen oder einleiten. Im Fall einer erfolgreichen Wiedereinziehung kann der Mitgliedstaat, das Drittland, das Partnerland oder das ÜLG diese Beträge für die nationale Kofinanzierung des betreffenden Interreg-Programms verwenden. Der Mitgliedstaat, das Drittland, das Partnerland oder das ÜLG hat bezüglich solcher nationaler Wiedereinziehungen keine Berichtspflichten gegenüber den Programmbehörden, dem Überwachungsausschuss oder der Kommission.

    (4)   Hat ein Mitgliedstaat, Drittland, Partnerland oder ÜLG der Verwaltungsbehörde die an einen Partner rechtsgrundlos gezahlten Beträge nicht gemäß Absatz 3 erstattet, so stellt der bevollmächtigte Anweisungsbefugte für diese Beträge eine Einziehungsanordnung aus, die — sofern möglich — mittels Verrechnung mit Beträgen durchgeführt wird, die dem Mitgliedstaat, Drittland, Partnerland oder ÜLG im Rahmen nachfolgender Zahlungen für dasselbe Interreg-Programm bzw. einem Drittland, Partnerland oder ÜLG im Rahmen nachfolgender Zahlungen für Programme, die Unterstützung aus den betreffenden Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union erhalten, noch geschuldet werden. Eine solche Wiedereinziehung stellt keine Finanzkorrektur dar und verringert nicht die Unterstützung für das betreffende Interreg-Programm aus dem EFRE oder aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union. Der eingezogene Betrag gilt als zweckgebundene Einnahme gemäß Artikel [177 Absatz 3] der Verordnung (EU, Euratom) [FR-Omnibus].

    KAPITEL VIII

    Teilnahme von Drittländern, Partnerländern oder, ÜLG oder Organisationen der regionalen Integration oder Zusammenarbeit an Interreg-Programmen mit geteilter Mittelverwaltung [Abänd. 186]

    Artikel 51

    Anwendbare Bestimmungen

    Die Kapitel I bis VII und Kapitel X gelten für die Teilnahme von Drittländern, Partnerländern oder, ÜLG oder Organisationen der regionalen Integration oder Zusammenarbeit an Interreg-Programmen, vorbehaltlich der in diesem Kapitel festgelegten besonderen Bestimmungen. [Abänd. 187]

    Artikel 52

    Interreg-Programmbehörden und ihre Aufgaben

    (1)   Die an einem Interreg-Programm teilnehmenden Drittländer, Partnerländer und ÜLG gestatten entweder der Verwaltungsbehörde dieses Programms die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet oder sie bestimmen eine nationale Behörde als Kontaktstelle für die Verwaltungsbehörde oder einen nationalen Kontrolleur für die Durchführung der Verwaltungsüberprüfungen gemäß [Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet.

    (2)   Die an einem Interreg-Programm teilnehmenden Drittländer, Partnerländer und ÜLG gestatten entweder der Prüfbehörde dieses Programms die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet oder sie bestimmen eine nationale Prüfbehörde oder -stelle, die von der nationalen Behörde funktional unabhängig ist.

    (3)   Die an einem Interreg-Programm teilnehmenden Drittländer, Partnerländer und ÜLG stellen können entweder Personal für das gemeinsame Sekretariat dieses Programms ab abstellen oder sie errichten in Absprache mit der Verwaltungsbehörde eine Zweigstelle des gemeinsamen Sekretariats in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet, oder sie machen beides. [Abänd. 188]

    (4)   Die nationale Behörde oder eine dem in Artikel 35 Absatz 1 vorgesehenen Interreg-Programmkommunikationsbeauftragten gleichwertige Stelle unterstützt kann die Verwaltungsbehörde und die Partner in dem betreffenden Drittland, Partnerland oder ÜLG im Hinblick auf die in Artikel 35 Absätze 2 bis 7 genannten Aufgaben unterstützen . [Abänd. 189]

    Artikel 53

    Verwaltungsmethoden

    (1)   Externe Interreg-Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit, die sowohl aus dem EFRE als auch dem IPA-III-CBC oder dem NDICI-CBC unterstützt werden, werden mit geteilter Mittelverwaltung in den Mitgliedstaaten und in den teilnehmenden Drittländern oder Partnerländern durchgeführt.

    Das Programm PEACE PLUS wird mit geteilter Mittelverwaltung sowohl in Irland als auch im Vereinigten Königreich durchgeführt.

    (2)   Interreg-Programme der Bestandteile 2 und 4, in die Beiträge aus dem EFRE und aus einem oder mehreren Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union einfließen, werden mit geteilter Mittelverwaltung in den Mitgliedstaaten und in den teilnehmenden Drittländern oder, Partnerländern oder teilnehmenden ÜLG  — oder in Bezug auf den Bestandteil 3 — in den teilnehmenden irgendeinem ÜLG durchgeführt, und zwar unabhängig davon, ob dieses ÜLG aus einem oder mehreren Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union unterstützt wird. [Abänd. 190]

    (3)   Interreg-Programme des Bestandteils 3, in die Beiträge aus dem EFRE und aus einem oder mehreren Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union einfließen, werden nach einer der folgenden Methoden durchgeführt:

    a)

    mit geteilter Mittelverwaltung sowohl in den Mitgliedstaaten und als auch in den teilnehmenden Drittländern oder, ÜLG oder einer Gruppe von Drittländern, die Teil einer regionalen Organisation ist ; [Abänd. 191]

    b)

    mit geteilter Mittelverwaltung nur in den Mitgliedstaaten und in den teilnehmenden Drittländern oder, ÜLG oder einer Gruppe von Drittländern, die Teil einer regionalen Organisation ist, nur in Bezug auf die EFRE-Ausgaben außerhalb der Union für ein oder mehrere Vorhaben, wohingegen die Beiträge aus einem oder mehreren Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union der indirekten Mittelverwaltung unterliegen; [Abänd. 192]

    c)

    mit indirekter Mittelverwaltung sowohl in den Mitgliedstaaten und als auch in den teilnehmenden Drittländern oder, ÜLG oder einer Gruppe von Drittländern, die Teil einer regionalen Organisation ist . [Abänd. 193]

    Wird ein Interreg-Programm des Bestandteils 3 ganz oder teilweise mit indirekter Mittelverwaltung durchgeführt, so ist eine vorhergehende Vereinbarung zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten und Regionen erforderlich und es gilt Artikel 60. [Abänd. 194]

    (3a)     Wenn die betreffenden Verwaltungsbehörden dies vereinbaren, können gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durchgeführt werden, um Fördermittel aus bilateralen Programmen oder Mehrländerprogrammen des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklung und internationale Zusammenarbeit (NDICI) und aus ETZ-Programmen zu mobilisieren. In der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind der geografische Erstreckungsbereich und der erwartete Beitrag zu den jeweiligen Programmen anzugeben. Die Verwaltungsbehörden entscheiden, ob die NDICI- oder ETZ-Regeln für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen maßgeblich ist. Sie können die Benennung einer federführenden Verwaltungsbehörde beschließen, die für die Verwaltungs- und Kontrollaufgaben im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zuständig ist. [Abänd. 195]

    Artikel 54

    Förderfähigkeit

    (1)   Abweichend von Artikel [57 Absatz 2] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] kommen Ausgaben für einen Beitrag aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union infrage, die bei einem Partner oder dem privaten Partner eines ÖPP-Vorhabens bei der Vorbereitung und Durchführung von Interreg-Vorhaben ab dem 1. Januar 2021 angefallen sind und nach dem Tag, an dem die Finanzierungsvereinbarung mit dem betreffenden Drittland, Partnerland oder ÜLG geschlossen wurde, entrichtet worden sind.

    Ausgaben für technische Hilfe, die von den in einem Mitgliedstaat ansässigen Programmbehörden verwaltet werden, sind jedoch auch dann ab dem 1. Januar 2021 förderfähig, wenn sie für Maßnahmen zugunsten von Drittländern, Partnerländern oder ÜLG entrichtet worden sind.

    (2)   Werden bei einem Interreg-Programm die Vorhaben auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt, so können solche Aufforderungen Anträge auf einen Beitrag aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union enthalten, auch wenn sie vor Unterzeichnung der betreffenden Finanzierungsvereinbarung veröffentlicht wurden, und die Vorhaben können bereits vor dem betreffenden Datum ausgewählt werden.

    Allerdings darf die Verwaltungsbehörde das in Artikel 22 Absatz 6 genannte Dokument nicht vor dem betreffenden Datum ausstellen.

    Artikel 55

    Große Infrastrukturprojekte

    (1)   Unter diesen Abschnitt fallende Interreg-Programme können „große Infrastrukturprojekte“ unterstützen, d. h. Vorhaben, die eine Gesamtheit von Bauarbeiten, Aktivitäten oder Dienstleistungen mit einer präzisen, übergreifenden Funktion und klar ausgewiesenen Zielen von gemeinsamem Interesse beinhalten, damit Investitionen mit grenzüberschreitenden positiven Auswirkungen zustande kommen; mindestens 2 500 000 EUR der Mittelausstattung eines solchen Vorhabens müssen für die Beschaffung von Infrastruktur vorgesehen sein.

    (2)   Jeder Begünstigte, der ein großes Infrastrukturprojekt ganz oder teilweise durchführt, wendet die geltenden Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge an.

    (3)   Steht die Auswahl eines oder mehrerer großer Infrastrukturprojekte auf der Tagesordnung für die Sitzung eines Überwachungsausschusses oder gegebenenfalls eines Lenkungsausschusses, so übermittelt die Verwaltungsbehörde der Kommission spätestens zwei Monate vor dem Tag der Sitzung ein Konzeptpapier für jedes derartige Projekt. Das Konzeptpapier umfasst höchstens drei fünf Seiten und enthält zum einen die Bezeichnung, die Ortsangabe, die Mittelausstattung, den federführenden Partner und die Partner sowie die wichtigsten Ziele und zielführenden Maßnahmen und zum anderen, einen glaubwürdigen Geschäftsplan aus dem hervorgeht, dass die Fortsetzung dieses oder dieser Projekte gegebenenfalls auch ohne Förderung aus Interreg-Mitteln gesichert ist . Wird das Konzeptpapier zu einem oder mehreren großen Infrastrukturprojekten der Kommission nicht innerhalb der genannten Frist vorgelegt, so kann diese verlangen, dass der Vorsitz des Überwachungsausschusses bzw. des Lenkungsausschusses die betreffenden Projekte von der Tagesordnung für die Sitzung nimmt. [Abänd. 196]

    Artikel 56

    Auftragsvergabe

    (1)   Erfordert die Durchführung eines Vorhabens die Vergabe von Dienstleistungs-, Liefer- oder Bauaufträgen durch einen Begünstigten, so gilt Folgendes:

    a)

    Ist der Begünstigte ein öffentlicher Auftraggeber oder eine Vergabestelle im Sinne der Rechtsvorschriften der Union für Vergabeverfahren, so wendet er nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften an, die im Zusammenhang mit Rechtsvorschriften der Union angenommen wurden.

    b)

    Ist der Begünstigte eine Behörde eines Partnerlandes im Rahmen der Programme IPA III oder NDICI, deren Kofinanzierung der Verwaltungsbehörde übertragen wird, so kann er nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften anwenden, sofern die Finanzierungsvereinbarung dies gestattet und das wirtschaftlich günstigste Angebot bzw. gegebenenfalls das Angebot mit dem niedrigsten Preis den Zuschlag erhält und zugleich jeglicher Interessenkonflikt vermieden wird.

    (2)   Für die Vergabe von Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträgen in allen anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen gelten die Vergabeverfahren gemäß den Artikeln [178] und [179] der Verordnung (EU, Euratom) [FR-Omnibus] und Anhang 1 Kapitel 3 (Nummern 36 bis 41) der genannten Verordnung.

    Artikel 57

    Finanzmanagement

    Die Kommissionsbeschlüsse zur Genehmigung von Interreg-Programmen, die auch aus einem Finanzierungsinstrument für das auswärtige Handeln der Union unterstützt werden, müssen die Anforderungen an Finanzierungsbeschlüsse im Sinne des Artikels [110 Absatz 2] der Verordnung (EU, Euratom) [FR-Omnibus] erfüllen.

    Artikel 58

    Abschluss von Finanzierungsvereinbarungen mit geteilter Mittelverwaltung

    (1)   Damit ein Interreg-Programm in einem Drittland, Partnerland oder ÜLG gemäß Artikel [112 Absatz 4] der Verordnung (EU, Euratom) [FR-Omnibus] durchgeführt werden kann, wird eine Finanzierungsvereinbarung zwischen der Kommission als Vertreterin der Union und jedem teilnehmenden Drittland, Partnerland oder ÜLG, vertreten entsprechend seinen nationalen Rechtsvorschriften, geschlossen.

    (2)   Eine Finanzierungsvereinbarung wird spätestens am 31. Dezember des Jahres geschlossen, das auf das Jahr der ersten Mittelbindung folgt, und gilt als an dem Tag geschlossen, an dem sie von der letzten Partei unterzeichnet wurde.

    Eine Finanzierungsvereinbarung tritt entweder an dem Tag in Kraft,

    a)

    an dem sie von der letzten Partei unterzeichnet wurde oder

    b)

    an dem das Drittland, Partnerland oder ÜLG das für die Ratifizierung nach seinen nationalen Rechtsvorschriften erforderliche Verfahren abgeschlossen und die Kommission hiervon unterrichtet hat.

    (3)   Ist an einem Interreg-Programm mehr als ein Drittland, Partnerland oder ÜLG beteiligt, so wird mindestens eine Finanzierungsvereinbarung vor dem genannten Datum von beiden Parteien unterzeichnet. Die übrigen Drittländer, Partnerländer oder ÜLG können ihre jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen spätestens am 30. Juni des zweiten Jahres unterzeichnen, das auf das Jahr der ersten Mittelbindung folgt.

    (4)   Der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde des betreffenden Interreg-Programms ansässig ist, kann entweder

    a)

    die Finanzierungsvereinbarung ebenfalls unterzeichnen oder

    b)

    am selben Tag eine Durchführungsvereinbarung mit jedem an diesem Interreg-Programm teilnehmenden Drittland, Partnerland oder ÜLG unterzeichnen, in der die gegenseitigen Rechte und Pflichten in Bezug auf die Durchführung und das Finanzmanagement des Programms festgelegt sind.

    Zusammen mit der unterzeichneten Kopie der Finanzierungsvereinbarung oder einer Kopie der Durchführungsvereinbarung übermittelt der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde ansässig ist, der Kommission als getrenntes Dokument auch eine Liste der geplanten großen Infrastrukturprojekte im Sinne des Artikels 55, welche die vorgesehene Bezeichnung, die Ortsangabe, die Mittelausstattung und den federführenden Partner der Vorhaben enthält.

    (5)   Eine gemäß Absatz 4 Buchstabe b unterzeichnete Durchführungsvereinbarung enthält mindestens folgende Elemente:

    a)

    detaillierte Zahlungsvereinbarungen;

    b)

    Finanzmanagement;

    c)

    Führung von Aufzeichnungen;

    d)

    Berichtspflichten;

    e)

    Überprüfungen, Kontrollen und Prüfung;

    f)

    Unregelmäßigkeiten und Wiedereinziehungen.

    (6)   Entschließt sich der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde des Interreg-Programms ansässig ist, zur Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung gemäß Absatz 4 Buchstabe a, so gilt diese Finanzierungsvereinbarung als Instrument für die Ausführung des Unionshaushalts gemäß der Haushaltsordnung und nicht als internationale Vereinbarung gemäß den Artikeln 216 bis 219 AEUV.

    Artikel 59

    Anderer Beitrag eines Drittlandes, Partnerlandes oder ÜLG als der Kofinanzierungsbeitrag

    (1)   Überträgt ein Drittland, Partnerland oder ÜLG der Verwaltungsbehörde einen anderen Finanzbeitrag zum Interreg-Programm als seine Kofinanzierung der Unionsunterstützung für das Interreg-Programm, so sind die Vorschriften bezüglich dieses Finanzbeitrags in folgendem Dokument enthalten:

    a)

    wenn der Mitgliedstaat die Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 58 Absatz 4 Buchstabe a unterzeichnet, in einer getrennten Durchführungsvereinbarung, unterzeichnet entweder von dem Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde ansässig ist, und dem Drittland, Partnerland oder ÜLG, oder aber direkt von der Verwaltungsbehörde und der zuständigen Behörde im Drittland, Partnerland oder ÜLG;

    b)

    wenn der Mitgliedstaat eine Durchführungsvereinbarung gemäß Artikel 58 Absatz 4 Buchstabe b unterzeichnet, entweder

    i)

    in einem gesonderten Teil dieser Durchführungsvereinbarung oder

    ii)

    in einer zusätzlichen Durchführungsvereinbarung, unterzeichnet von den unter Buchstabe a genannten Parteien.

    Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i gelten die Abschnitte der Durchführungsvereinbarung gegebenenfalls sowohl für den übertragenen Finanzbeitrag als auch für die Unionsunterstützung für das Interreg-Programm.

    (2)   Eine Durchführungsvereinbarung gemäß Absatz 1 enthält mindestens die in Artikel 58 Absatz 5 aufgeführten Elemente bezüglich der Kofinanzierung des Drittlandes, Partnerlandes oder ÜLG.

    Des Weiteren enthält sie Folgendes:

    a)

    den Betrag des zusätzlichen Finanzbeitrags;

    b)

    die geplante Verwendung und die Bedingungen der Verwendung, einschließlich der Bedingungen für Anträge auf diesen zusätzlichen Beitrag.

    (3)   In Bezug auf das Programm PEACE PLUS gilt der Finanzbeitrag des Vereinigten Königreichs zu Unionsaktivitäten in Form externer zweckgebundener Einnahmen gemäß [Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e] der Verordnung (EU, Euratom) [FR-Omnibus] als Teil der Haushaltsmittel unter der Rubrik 2 „Zusammenhalt und Werte“, Teilobergrenze „Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt“.

    Dieser Beitrag unterliegt einer besonderen Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 58 mit dem Vereinigten Königreich. Parteien dieser besonderen Finanzierungsvereinbarung sind die Kommission und das Vereinigte Königreich sowie Irland.

    Sie wird vor Beginn der Programmdurchführung unterzeichnet und ermöglicht so der besonderen EU-Programmstelle die Anwendung aller Unionsvorschriften bei der Durchführung des Programms.

    KAPITEL IX

    Besondere Bestimmungen für die direkte oder indirekte Mittelverwaltung

    Artikel 60

    Zusammenarbeit der Gebiete in äußerster Randlage

    (1)   Wird ein Interreg-Programm des Bestandteils 3 nach Anhörung der Betroffenen teilweise oder ganz mit indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe b oder c der vorliegenden Verordnung durchgeführt, so werden die Durchführungsaufgaben einer der in [Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c] der Verordnung (EU, Euratom) [FR-Omnibus] genannten Stellen übertragen, insbesondere einer in dem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässigen Stelle, einschließlich der Verwaltungsbehörde des betreffenden Interreg-Programms. [Abänd. 197]

    (2)   Gemäß [Artikel 154 Absatz 6 Buchstabe c] der Verordnung (EU, Euratom) [FR-Omnibus] kann die Kommission beschließen, keine Ex-ante-Bewertung gemäß den Absätzen 3 und 4 des genannten Artikels zu verlangen, wenn die in [Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c] der Verordnung (EU, Euratom) [FR-Omnibus] genannten Haushaltsvollzugsaufgaben einer Verwaltungsbehörde eines Interreg-Programms für die Gebiete in äußerster Randlage übertragen werden, die gemäß Artikel 37 Absatz 1 dieser Verordnung und im Einklang mit Artikel [65] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] bestimmt wurde.

    (3)   Werden die in [Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c] der Verordnung (EU, Euratom) [FR-Omnibus] genannten Haushaltsvollzugsaufgaben einer mitgliedstaatlichen Organisation übertragen, so gilt Artikel [157] der Verordnung (EU, Euratom) [FR-Omnibus].

    (4)   Wird ein durch ein oder mehrere Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der Union kofinanziertes Programm oder eine solche Maßnahme von einem Drittland, einem Partnerland, einem ÜLG oder einer anderen in [Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c] der Verordnung (EU, Euratom) [FR-Omnibus] oder in der Verordnung (EU) [NDICI] oder dem Ratsbeschluss [ÜLG-Beschluss] oder beiderorts genannten Stelle durchgeführt, so gelten die einschlägigen Vorschriften für diese Instrumente, insbesondere Titel II Kapitel I, III und V der Verordnung (EU) [NDICI].

    Artikel 61

    Interregionale Innovationsinvestitionen

    Auf Initiative der Kommission kann der EFRE interregionale Innovationsinvestitionen gemäß Artikel 3 Absatz 5 unterstützen und so die an Strategien für intelligente Spezialisierung auf nationaler oder regionaler Ebene beteiligten Forscher, Unternehmen, öffentlichen Verwaltungen sowie die Zivilgesellschaft zusammenbringen. [Abänd. 198]

    Artikel - 62

    Freistellung von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV

    Die Kommission kann Beihilfen für Projekte, die durch die Europäische territoriale Zusammenarbeit der Union unterstützt werden, als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären, sodass sie nicht der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV unterliegen. [Abänd. 199]

    KAPITEL X

    Schlussbestimmungen

    Artikel 62

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    (2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 16 Absatz 6 wird der Kommission vom [ein Tag nach der Veröffentlichung = Datum des Inkrafttretens] bis zum 31. Dezember 2027 übertragen.

    (3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 16 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    (4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

    (5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    (6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 16 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von [zwei Monaten] nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert.

    Artikel 63

    Ausschussverfahren

    (1)   Die Kommission wird durch den mit Artikel [108 Absatz 1] der Verordnung (EU) [neue Dachverordnung] eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Artikel 64

    Übergangsbestimmungen

    Die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 oder jeder andere Rechtsakt, der gemäß der genannten Verordnung erlassen wurde, gilt weiterhin für Programme und Vorhaben, die während des Programmplanungszeitraums 2014-2020 aus dem EFRE unterstützt werden.

    Artikel 65

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu::: am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    Im Namen des Rates

    Der Präsident


    (1)  ABl. C 440 vom 6.12.2018, S. 116.

    (2)  ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 137.

    (3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019

    (4)  [Reference]

    (5)  [Reference]

    (6)  Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Stärkung von Wachstum und Zusammenhalt in den EU-Grenzregionen“ — COM(2017)0534 vom 20.9.2017.

    (7)  Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19).

    (8)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Stärkung der Innovation in Europas Regionen: Beitrag zu einem widerstandsfähigen, inklusiven und nachhaltigen Wachstum auf territorialer Ebene“ — COM(2017) 376 final vom 18.7.2017.

    (9)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

    (10)  Verordnung (EU) XXX zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (OJ ABl. L xx, S. y).

    (11)  Verordnung (EU) XXX zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklung und internationale Zusammenarbeit (OJ ABl. L xx, S. y).

    (12)  Beschluss (EU) XXX des Rates über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union unter Einschluss der Beziehungen zwischen der Europäischen Union einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits (ABl. L xx, S. y).

    (13)  Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).

    (14)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ — COM(2017) 623 final 0623 vom 24.10.2017.

    (15)   Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen „Bürger- und Kleinprojekte in Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit“ vom 12. Juli 2017 (ABl. C 342 vom 12.10.2017, S. 38).

    (16)  Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen „Bürger- und Kleinprojekte in Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit“ vom 12. Juli 2017 (ABl. C 342 vom 12.10.2017, S. 38).

    (17)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 481/2014 der Kommission vom 4. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf besondere Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben für Kooperationsprogramme (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 45).

    (18)  [Referenz]

    (19)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

    (20)   Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

    (21)   Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–2020 (ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1).

    (22)  Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).

    (23)  Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1).

    (24)  Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).

    ANHANG

    MUSTER FÜR INTERREG-PROGRAMME

    CCI-Nr.

    [15 Zeichen]

    Bezeichnung

    [255]

    Version

     

    Erstes Jahr

    [4]

    Letztes Jahr

    [4]

    Förderfähig ab

     

    Förderfähig bis

     

    Nummer des Kommissionsbeschlusses

     

    Datum des Kommissionsbeschlusses

     

    Beschluss zur Programmänderung Nr.

    [20]

    Beschluss zur Programmänderung in Kraft getreten am

     

    Vom Programm abgedeckte NUTS-Regionen

     

    Bestandteil des Interreg-Programms

     

    1.   Programmstrategie: wichtigste Herausforderungen der Entwicklung und politische Antworten

    1.1

    Programmgebiet (nicht erforderlich für Interreg-Programme des Bestandteils 4)

    Bezug: Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 17 Absatz 9 Buchstabe a

    Textfeld [2 000 ]

    1.2

    Zusammenfassung der wichtigsten gemeinsamen Herausforderungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Unterschiede, des gemeinsamen Investitionsbedarfs und der Ergänzung anderer Formen der Unterstützung sowie von Erkenntnissen aus den Erfahrungen der Vergangenheit und makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien, wenn das Gebiet als Ganzes oder teilweise von einer oder mehrerer Strategien abgedeckt wird.

    Bezug: Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe b; Artikel 17 Absatz 9 Buchstabe b

    Textfeld [50 000 ]

    1.3

    Begründung für die Auswahl der politischen und Interreg-spezifischen Ziele, der entsprechenden Prioritäten, der spezifischen Ziele und der Unterstützungsformen; dabei ist gegebenenfalls auf fehlende Verbindungen in der grenzübergreifenden Infrastruktur einzugehen

    Bezug: Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe c

    Tabelle 1

    Ausgewähltes politisches Ziel oder Interreg-spezifisches Ziel

    Ausgewähltes spezifisches Ziel

    Priorität

    Begründung der Auswahl

     

     

     

    [2 000 pro Ziel]

    2.   Priorität [300]

    Bezug: Artikel 17 Absatz 4 Buchstaben d und e

    2.1   Bezeichnung der Priorität (für jede Priorität zu wiederholen)

    Bezug: Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe d

    Textfeld: [300]


    Dies ist eine Priorität auf der Grundlage einer Übertragung gemäß Artikel 17 Absatz 3.

    2.1.1.

    Spezifisches Ziel (für jedes ausgewählte spezifische Ziel zu wiederholen, für Prioritäten außer der technischen Hilfe)

    Bezug: Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe e

    2.1.2

    Entsprechende Maßnahmenarten, einschließlich einer Auflistung der geplanten Vorhaben von strategischer Bedeutung und deren erwarteter Beitrag zu diesen spezifischen Zielen sowie den makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien, falls zutreffend

    Bezug: Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe e Ziffer i; Artikel 17 Absatz 9 Buchstabe c Ziffer ii

    Textfeld [7 000 ]

    Auflistung der geplanten Vorhaben von strategischer Bedeutung

    Textfeld [2 000 ]

    Für Interreg-Programme des Bestandteils 4:

    Bezug: Artikel 17 Absatz 9 Buchstabe c Ziffer i

    Festlegung eines einzelnen Begünstigten oder einer begrenzten Liste von Begünstigten sowie des Gewährungsverfahrens

    Textfeld [7 000 ]

    2.1.3   Indikatoren

    Bezug: Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe e Ziffer ii; Artikel 17 Absatz 9 Buchstabe c Ziffer iii

    Tabelle 2: Outputindikatoren

    Priorität

    Spezifisches Ziel

    ID

    [5]

    Indikator

    Maßeinheit

    [255]

    Etappenziel (2024)

    [200]

    Endziel (2029)

    [200]

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    Tabelle 3: Ergebnisindikator

    Priorität

    Spezifisches Ziel

    ID

    Indikator

    Maßeinheit

    Ausgangswert

    Bezugsjahr

    Endziel (2029)

    Datenquellen

    Bemerkungen

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    2.1.4   Die wichtigsten Zielgruppen

    Bezug: Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe e Ziffer iii; Artikel 17 Absatz 9 Buchstabe c Ziffer iv

    Textfeld [7 000 ]

    2.1.5   Konkret anvisierte Territorien, einschließlich des geplanten Einsatzes von integrierten territorialen Investitionen, der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung und anderen territorialen Instrumenten

    Bezug: Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe e Ziffer iv

    Textfeld [7 000 ]

    2.1.6   Geplante Nutzung der Finanzierungsinstrumente

    Bezug: Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe e Ziffer v

    Textfeld [7 000 ]

    2.1.7   Indikative Aufschlüsselung der EU-Programmmittel nach Interventionsart

    Bezug: Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe e Ziffer vi; Artikel 17 Absatz 9 Buchstabe c Ziffer v

    Tabelle 4: Dimension 1 — Interventionsbereich

    Priorität Nr.

    Fonds

    Spezifisches Ziel

    Code

    Betrag (EUR)

     

     

     

     

     


    Tabelle 5: Dimension 2 — Finanzierungsform

    Priorität Nr.

    Fonds

    Spezifisches Ziel

    Code

    Betrag (EUR)

     

     

     

     

     


    Tabelle 6: Dimension 3 — territoriale Umsetzungsmechanismen und territoriale Ausrichtung

    Priorität Nr.

    Fonds

    Spezifisches Ziel

    Code

    Betrag (EUR)

     

     

     

     

     

    2.T.   Priorität technische Hilfe

    Bezug: Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe f ETZ

    Textfeld [8 000 ]


    Priorität Nr.

    Fonds

    Code

    Betrag (EUR)

     

     

     

     

    3.   Finanzierungsplan

    Bezug: Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe g

    3.1   Mittelausstattung aufgeschlüsselt nach Jahr

    Bezug: Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe g Ziffer i; Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a Ziffern i bis iv

    Tabelle 7

    Fonds

    2021

    2022

    2023

    2024

    2025

    2026

    2027

    Gesamt

    EFRE

     

     

     

     

     

     

     

     

    IPA III CBC  (1)

     

     

     

     

     

     

     

     

    Nachbarschaft CBC  (2)

     

     

     

     

     

     

     

     

    IPA III  (3)

     

     

     

     

     

     

     

     

    NDICI  (4)

     

     

     

     

     

     

     

     

    ÜLGP — Grönland  (5)

     

     

     

     

     

     

     

     

    ÜLGP  (6)

     

     

     

     

     

     

     

     

    Interreg-Fonds  (7)

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamt

     

     

     

     

     

     

     

     

    3.2   Mittelausstattung insgesamt aufgeschlüsselt nach Fonds und nationaler Kofinanzierung

    Bezug: Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe g Ziffer ii; Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a Ziffern i bis iv, Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b

    Tabelle 8 (*1)

    Politisches Ziel Nr. oder technische Hilfe

    Priorität

    Fonds

    (je nach Einzelfall)

    Berechnungsgrundlage Unionsunterstützung (insgesamt oder öffentlich)

    Unionsbeitrag

    (a)

    nationaler Beitrag

    (b) = (c) + (d)

    Ungefähre Aufschlüsselung des nationalen Beitrags

    Gesamt

    (e) = (a) + (b)

    Kofinanzierungssatz

    (f) = (a) ÷ (e)

    Beiträge von den Drittländern

    ( zu Informationszwecken)

    nationaler öffentlicher Beitrag

    (c)

    Nationale private Mittel

    (d)

     

    Priorität 1

    EFRE

     

     

     

     

     

     

     

     

    IPA III CBC  (8)

     

     

     

     

     

     

     

     

    Nachbarschaft CBC  (9)

     

     

     

     

     

     

     

     

    IPA III  (10)

     

     

     

     

     

     

     

     

    NDICI  (11)

     

     

     

     

     

     

     

     

    ÜLGP — Grönland  (12)

     

     

     

     

     

     

     

     

    ÜLGP  (13)

     

     

     

     

     

     

     

     

    Interreg-Fonds  (14)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Priorität 2

    (Fonds wie oben)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamt

    alle Fonds

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    EFRE

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    IPA III CBC

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Nachbarschaft CBC

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    IPA III

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    NDICI

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    ÜLGP — Grönland

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    ÜLGP

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Interreg-Fonds

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Gesamt

    alle Fonds

     

     

     

     

     

     

     

     

    4.   Maßnahme zur Einbindung der relevanten Programmpartner in die Erstellung des Interreg-Programms und die Rolle dieser Programmpartner bei der Durchführung, Begleitung und Bewertung

    Bezug: Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe h

    Textfeld [10 000 ]

    5.   Konzept der Kommunikation und Sichtbarkeit des Interreg-Programms, einschließlich des geplanten Budgets

    Bezug: Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe i

    Textfeld [10 000 ]

    6.   Durchführungsvorschriften

    6.1.   Programmbehörden

    Bezug: Artikel 17 Absatz 7 Buchstabe a

    Tabelle 10

    Programmbehörden

    Name der Einrichtung[255]

    Name des Ansprechpartners[200]

    E-Mail-Anschrift [200]

    Verwaltungsbehörde

     

     

     

    Nationale Behörde (für Programme mit teilnehmenden Drittländern, falls zutreffend)

     

     

     

    Prüfbehörde

     

     

     

    Vertreter der Prüfergruppe (für Programme mit teilnehmenden Drittländern, falls zutreffend)

     

     

     

    Stelle, an die die Kommission Zahlungen leisten soll

     

     

     

    6.2.   Verfahren zur Einrichtung eines gemeinsamen Sekretariats

    Bezug: Artikel 17 Absatz 7 Buchstabe b

    Textfeld [3 500 ]

    6.3   Aufteilung der Haftung auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Dritt- oder Partnerländer oder ÜLG für den Fall, dass die Verwaltungsbehörde oder die Kommission Finanzkorrekturen verhängen

    Bezug: Artikel 17 Absatz 7 Buchstabe c

    Textfeld [10 500 ]


    (1)  Bestandteil 1, externe grenzübergreifende Zusammenarbeit

    (2)  Bestandteil 1, externe grenzübergreifende Zusammenarbeit

    (3)  Bestandteile 2 und 4

    (4)  Bestandteile 2 und 4

    (5)  Bestandteile 2 und 4

    (6)  Bestandteile 3 und 4

    (7)  EFRE, IPA III, NDICI oder ÜLGP, wenn als einmaliger Betrag im Rahmen der Bestandteile 2 und 4

    (8)  Bestandteil 1, externe grenzübergreifende Zusammenarbeit

    (9)  Bestandteil 1, externe grenzübergreifende Zusammenarbeit

    (10)  Bestandteile 2 und 4

    (11)  Bestandteile 2 und 4

    (12)  Bestandteile 2 und 4

    (13)  Bestandteile 3 und 4

    (14)  EFRE, IPA III, NDICI oder ÜLGP, wenn als einmaliger Betrag im Rahmen der Bestandteile 2 und 4

    (*1)  Vor der Halbzeitüberprüfung umfasst diese Tabelle nur die Beträge für die Jahre 2021 bis 2025.

    ANLAGEN

    Karte des Programmgebiets

    Erstattung förderfähiger Ausgaben durch die Kommission an den Mitgliedstaat basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen

    Nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen

    Anlage 1:

    Karte des Programmgebiets

    Anlage 2:

    Erstattung förderfähiger Ausgaben durch die Kommission an den Mitgliedstaat basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen

    Erstattung förderfähiger Ausgaben durch die Kommission an den Mitgliedstaat basierend auf Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen und Pauschalfinanzierungen

    Muster für die Einreichung von Daten zur Prüfung durch die Kommission

    (Artikel 88 der Dachverordnung)

    Datum der Einreichung des Vorschlags

     

    Derzeitige Version

     

    A.   Zusammenfassung der wichtigsten Elemente

    Priorität

    Fonds

    Geschätzter Anteil der Gesamtmittelzuweisung innerhalb der Priorität, für die die vereinfachte Kostenoption angewandt wird, in % (Schätzung)

    Art(en) der Vorhaben

    Bezeichnung(en) des entsprechenden Indikators

    Einheit für die Messung für den Indikator

    Art der vereinfachten Kostenoption (standardisierte Kosten je Einheit, Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierung)

    entsprechende standardisierte Kosten je Einheit, Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierung

     

     

     

    Code

    Beschreibung

    Code

    Beschreibung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    B.   Einzelheiten aufgeschlüsselt nach Art des Vorhabens (für jede Art von Vorhaben auszufüllen)

    Erhielt die Verwaltungsbehörde Unterstützung von einem externen Unternehmen, um die unten angegebenen vereinfachten Kosten festzulegen?

    Falls ja, bitte das externe Unternehmen angeben:
    ja/nein — Name des externen Unternehmens

    Arten von Vorhaben:

    1.1.

    Beschreibung der Art des Vorhabens

     

    1.2

    Betroffene Priorität/betroffene(s) spezifische(s) Ziel(e)

     

    1.3

    Bezeichnung des Indikators (1)

     

    1.4

    Einheit für die Messung für den Indikator

     

    1.5

    Standardisierte Kosten je Einheit, Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierung

     

    1.6

    Beträge

     

    1.7

    Von Kosten je Einheit, Pauschalbeträgen oder Pauschalfinanzierung abgedeckte Kostenkategorien

     

    1.8

    Decken diese Kostenkategorien alle förderfähigen Ausgaben für das Vorhaben ab? (j/n)

     

    1.9

    Anpassungsmethoden

     

    11.10

    Überprüfung des Erreichens der Einheit für die Messung

    Beschreiben Sie anhand welcher Unterlage(n) das Erreichen der Einheit für die Messung überprüft wird.

    Beschreiben Sie, was während der Verwaltungsüberprüfungen (auch vor Ort) kontrolliert wird und von wem.

    Beschreiben Sie, welche Vorkehrungen zur Erhebung und Speicherung/Aufbewahrung von Daten/Dokumenten bestehen.

     

    1.11

    Mögliche Fehlanreize oder Probleme aufgrund dieses Indikators, wie sie abgeschwächt werden können, geschätzter Risikograd.

     

    1.12

    Voraussichtlich zu erstattender Gesamtbetrag (national und EU)

     

    C:   Berechnung der standardisierten Kosten je Einheit, Pauschalbeträge oder Pauschalfinanzierung

    1.

    Datenquelle, anhand derer die standardisierten Kosten je Einheit, die Pauschalbeträge und die Pauschalfinanzierungen berechnet werden (wer erstellte, erhob und erfasste die Daten, wo werden die Daten gespeichert, Stichtage, Validierung usw.)

     

    2.

    Bitte geben Sie an, warum die vorgeschlagene Methode und Berechnung für die Art von Vorhaben geeignet ist.

     

    3.

    Bitte geben Sie an, wie die Berechnungen erfolgt sind, insbesondere einschließlich jedweder Annahmen in Bezug auf Qualität oder Quantität. Falls zutreffend, sollten statistische Belege und Richtwerte herangezogen und diesem Anhang in einem für die Kommission nutzbaren Format beigefügt werden.

     

    4.

    Bitte erläutern Sie, wie Sie sichergestellt haben, dass nur die förderfähigen Ausgaben in die Berechnung der standardisierten Kosten je Einheit, der Pauschalbeträge und der Pauschalfinanzierungen eingeflossen sind.

     

    5.

    Bewertung der Berechnungsmethode sowie der Beträge durch die Prüfbehörde und Vorkehrungen zur Gewährleistung der Überprüfung, Qualität, Erhebung und Speicherung der Daten.

     

    Anlage 3: Nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen

    Muster für die Einreichung von Daten zur Prüfung durch die Kommission

    (Artikel 89 der Dachverordnung)

    Datum der Einreichung des Vorschlags

     

    Derzeitige Version

     

    A.   Zusammenfassung der wichtigsten Elemente

    Priorität

    Fonds

    von der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung abgedeckter Betrag

    Art(en) der Vorhaben

    Zu erfüllende Bedingungen/zu erzielende Ergebnisse

    Bezeichnung(en) des entsprechenden Indikators

    Einheit für die Messung für den Indikator

     

     

     

     

     

    Code

    Beschreibung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    betroffener Gesamtbetrag

     

     

     

     

     

     

     

    B.   Einzelheiten aufgeschlüsselt nach Art des Vorhabens (für jede Art von Vorhaben auszufüllen)

    Arten von Vorhaben:

    1.1.

    Beschreibung der Art des Vorhabens

     

    1.2

    Betroffene Priorität/betroffene(s) spezifische(s) Ziel(e)

     

    1.3

    Zu erfüllende Bedingungen oder zu erzielende Ergebnisse

     

    1.4

    Stichtag für die Erfüllung der Bedingungen oder Erzielung der Ergebnisse

     

    1.5

    Indikatordefinition für die Leistungen

     

    1.6

    Einheit für die Messung des Indikators für Leistungen

     

    1.7

    Zwischenleistungen (falls zutreffend), die eine Erstattung durch die Kommission nach sich ziehen, mit einem Zeitplan für Erstattungen nach sich ziehen

    Zwischenleistungen

    Datum

    Beträge

     

     

     

     

     

     

    1.8

    Gesamtbeträge (einschließlich Unions- und nationaler Mittel)

     

    1.9

    Anpassungsmethoden

     

    1.10

    Überprüfung des Erreichens des Ergebnisses oder der Erfüllung der Bedingung (und gegebenenfalls der Zwischenleistungen)

    Beschreiben Sie, anhand welcher Unterlage(n) das Erreichen des Ergebnisses oder die Erfüllung der Bedingung überprüft wird.

    Beschreiben Sie, was während der Verwaltungsüberprüfungen (auch vor Ort) kontrolliert wird und von wem.

    Beschreiben Sie, welche Vorkehrungen zur Erhebung und Speicherung/Aufbewahrung von Daten/Dokumenten bestehen

     

    1.11

    Vorkehrungen zur Gewährleistung des Prüfpfads

    Bitte listen Sie die für diese Vorkehrungen zuständigen Stelle(n) auf.

     


    (1)  Für eine Art von Vorhaben sind mehrere komplementäre Indikatoren möglich (z. B. ein Outputindikator und ein Ergebnisindikator). In diesen Fällen sollten die Felder 1.3 bis 1.11 für jeden Indikator ausgefüllt werden.


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