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Document 52018XC0921(02)
Summary of Commission Decision of 24 July 2018 relating to a proceeding under Article 101 of the Treaty on the Functioning of the European Union and Article 53 of the EEA Agreement (Case AT.40182 — Pioneer (vertical restraints)) (notified under document number C(2018)4790 final) (Text with EEA relevance.)
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 24. Juli 2018 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.40182 — Pioneer (vertikale Beschränkungen)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4790 final) (Text von Bedeutung für den EWR.)
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 24. Juli 2018 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.40182 — Pioneer (vertikale Beschränkungen)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4790 final) (Text von Bedeutung für den EWR.)
C/2018/4790
ABl. C 338 vom 21.9.2018, p. 19–21
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
21.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 338/19 |
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission
vom 24. Juli 2018
in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens
(Sache AT.40182 — Pioneer (vertikale Beschränkungen))
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4790 final)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 338/11)
Am 24. Juli 2018 erließ die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses, einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.
1. EINLEITUNG
(1) |
Dieser Beschluss ist an Pioneer Corporation, Pioneer Europe N.V. und Pioneer GB Ltd (im Folgenden zusammen „Pioneer“) gerichtet. Im Zeitraum der Zuwiderhandlung waren Pioneer Europe N.V. und Pioneer GB Ltd hundertprozentige Tochtergesellschaften von Pioneer Corporation (Japan). |
(2) |
Der Beschluss betrifft eine einzige und ununterbrochene Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Unter Verstoß gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens hat Pioneer in 12 EWR-Ländern Praktiken angewandt, die die Möglichkeit von Einzelhändlern, ihre Weiterverkaufspreise unabhängig festzusetzen, und die Gebiete, in die sie verkaufen konnten, beschränken sollten. |
2. SACHVERHALT
2.1. Verfahren
(3) |
Das Verfahren gegen Pioneer wurde aufgrund einer unangekündigten Nachprüfung eingeleitet, die am 3. Dezember 2013 in den Geschäftsräumen von Pioneer Europe N.V. in Belgien durchgeführt worden war, da der Verdacht einer Preisbindung beim Weiterverkauf von Pioneer Unterhaltungselektronikprodukten bestand. Kurze Zeit nach der Nachprüfung bekundete Pioneer Interesse an einer Zusammenarbeit mit der Kommission und legte weitere Beweise für das in Rede stehende Verhalten vor. |
(4) |
Am 10. März 2015 führte die Kommission unangekündigte Nachprüfungen bei einem Online-Händler in Frankreich und einem anderen Online-Händler in Deutschland durch. Diese Einzelhändler verkauften u. a. Pioneer-Produkte. |
(5) |
Am 2. Februar 2017 leitete die Kommission ein Verfahren zum Erlass eines Beschlusses nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ein. |
(6) |
Daraufhin übermittelte Pioneer ein förmliches Angebot zur Zusammenarbeit im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003. |
(7) |
Am 7. Juni 2018 nahm die Kommission eine an Pioneer gerichtete Mitteilung der Beschwerdepunkte an. Am 14. Juni 2018 übermittelte Pioneer seine Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte. |
(8) |
Am 10. Juli 2018 gab der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen eine befürwortende Stellungnahme ab. |
(9) |
Die Kommission erließ den Beschluss am 24. Juli 2018. |
2.2. Adressaten und Dauer
(10) |
Das folgende Unternehmen hat durch seine Beteiligung an wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen im unten angegebenen Zeitraum gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens verstoßen:
|
2.3. Zusammenfassung der Zuwiderhandlung
(11) |
Bei den vom Beschluss betroffenen Produkten handelt es sich um die elektronischen Unterhaltungselektronikprodukte der Home-Sparte von Pioneer. |
(12) |
Im Zuwiderhandlungszeitraum entwickelte Pioneer eine gesamteuropäische Strategie zur Förderung, Koordinierung und Erleichterung der genauen Überwachung der Weiterverkaufspreise für die Produkte seiner Home-Sparte und setzte diese Strategie um. Pioneer ergriff Maßnahmen, um die Weiterverkaufspreise von Einzelhändlern in 12 EWR-Ländern zu überwachen und die Zustimmung der Einzelhändler zur Erhöhung der Weiterverkaufspreise einzuholen und zu erhalten. Dies wurde erreicht, indem auf die Einzelhändler mit niedrigeren Preisen wirtschaftlicher Druck ausgeübt wurde und in einigen Fällen gegen Einzelhändler, die den Forderungen nicht nachkamen, Vergeltungsmaßnahmen ergriffen wurden. Außerdem ergriff Pioneer Maßnahmen, um den Parallelhandel mit Produkten seiner Home-Sparte im EWR zu beschränken, unattraktiver zu machen oder zu verhindern. |
(13) |
Pioneer traf diese Maßnahmen entweder aufgrund von Beschwerden von Einzelhändlern über die Weiterverkaufspreise ihrer Wettbewerber oder führte die Maßnahmen proaktiv durch. Die Erhöhung der Weiterverkaufspreise und die Verhinderung des grenzüberschreitenden Online-Verkaufs in andere EWR-Länder wurden durch das Tracking von Seriennummern erreicht, durch das Pioneer die Einzelhändler/Parallelhändler mit niedrigeren Preisen ermitteln konnte. |
(14) |
Pioneer nahm die vertikale Preisbindung vor allem in Frankreich, Deutschland, Belgien und den Niederlanden vor und verfolgte in den anderen betroffenen EWR-Ländern (Dänemark, Finnland, Italien, Portugal, Spanien, Schweden, Vereinigtes Königreich und Norwegen) ein vergleichbares allgemeines Konzept im Bereich der Weiterverkaufspreise. |
(15) |
Durch die sorgfältige Überwachung der Weiterverkaufspreise seiner Einzelhändler und durch Einwirken auf die Einzelhändler mit den niedrigsten Preisen, damit diese die Preise erhöhten, hat Pioneer versucht, die „Erosion“ der Onlinepreise in seinem gesamten (Online-)Einzelhandelsnetz zu verhindern bzw. zu verlangsamen. |
2.4. Abhilfemaßnahmen
(16) |
Im Beschluss werden die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 (2) zugrunde gelegt. |
2.4.1. Grundbetrag der Geldbuße
(17) |
Bei der Festsetzung der Geldbußen berücksichtigte die Kommission den Umsatz im Jahr 2012, dem letzten vollständigen Geschäftsjahr der Beteiligung von Pioneer an der Zuwiderhandlung. |
(18) |
Die Kommission berücksichtigte dabei, dass die vertikale Preisbindung und der Parallelhandel ihrem Wesen nach eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 AEUV und des Artikels 53 des EWR-Abkommens darstellen. Ferner berücksichtigte die Kommission, dass vertikale Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen naturgemäß weniger schädlich für den Wettbewerb sind als horizontale Vereinbarungen. Angesichts dieser Faktoren und der besonderen Umstände des Falls wurde der Anteil am Umsatz auf 8 % festgesetzt. |
(19) |
Die Kommission hat die oben genannte Dauer der einzigen und ununterbrochenen Zuwiderhandlung berücksichtigt. |
2.4.2. Anpassungen des Grundbetrags
(20) |
Erschwerende oder mildernde Umstände liegen nicht vor. |
2.4.3. Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes
(21) |
Die berechnete Geldbuße übersteigt nicht 10 % des weltweiten Umsatzes von Pioneer. |
2.4.4. Ermäßigung der Geldbuße aufgrund der Zusammenarbeit
(22) |
Die Kommission beschließt, die Geldbuße, die andernfalls verhängt worden wäre, gemäß Randnummer 37 der Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen um 50 % zu ermäßigen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Pioneer über seine rechtliche Verpflichtung zur Zusammenarbeit hinaus aktiv mit der Kommission zusammengearbeitet hat. |
3. SCHLUSSFOLGERUNG
(23) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen wird Pioneer auf der Grundlage des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 für die einzige und ununterbrochene Zuwiderhandlung eine Geldbuße von 10 173 000 EUR auferlegt. |