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Document 52018XC0217(02)

Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

ABl. C 62 vom 17.2.2018, p. 9–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 62/9


Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2018/C 62/06)

Die Europäische Kommission hat die vorliegende geringfügige Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission (1) genehmigt.

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG

Antrag auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates  (2)

„CABRALES“

EU-Nr.: PDO-ES-0081-AM01 — 20.10.2017

g.U. ( X ) g.g.A. ( ) g.t.S. ( )

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida „CABRALES“ [Aufsichtsbehörde für die geschützte Ursprungsbezeichnung „CABRALES“]

Ctra. General, s/n

33555 Carreña de Cabrales

ASTURIAS

ESPAÑA

Tel. +34 985845335

E-Mail: dop@quesocabrales.org

Internet: http://www.quesocabrales.org/

Die Aufsichtsbehörde ist die gemäß den geltenden Bestimmungen (VERORDNUNG vom 29. Juni 1990 zur Ratifizierung der Verordnung über die geschützte Ursprungsbezeichnung „Cabrales“ und deren Aufsichtsbehörde) für die Verwaltung der g.U. offiziell anerkannte Vereinigung der Wirtschaftsbeteiligten. Die Berechtigung, Änderungen der Produktspezifikation vorzuschlagen, ist in ihren Zielen und Aufgaben festgeschrieben.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Spanien

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Beschreibung des Erzeugnisses

Ursprungsnachweis

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Kennzeichnung

Sonstiges: Kontrolleinrichtung

4.   Art der Änderung(en)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., die keine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erforderlich macht.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., die eine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erforderlich macht.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Spezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.t.S.

5.   Änderung(en)

1.    Absatz G) Kontrolleinrichtung

Aktueller Text

„G)   Kontrolleinrichtung

Die Kontrolle der Ursprungsbezeichnung ‚Cabrales‘ obliegt der zugehörigen Aufsichtsbehörde, die aus Vertretern des produzierenden und verarbeitenden Sektors gebildet wird, in der folgenden Zusammensetzung:

ein Vorsitzender,

ein stellvertretender Vorsitzender,

zwei Vertreter des Viehzuchtsektors,

sechs Vertreter des Sektors der handwerklichen Verarbeitung,

zwei Fachleute mit Spezialkenntnissen über Viehzucht und Milchindustrie.

Die Neubesetzung der Positionen der Mitglieder erfolgt alle vier Jahre mittels demokratischer Wahlen.

Zuständigkeiten

Örtlich: Gebiet der Erzeugung, Verarbeitung und Reifung.

In Bezug auf das Erzeugnis: die Erzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung in jeder Phase der Erzeugung, der Verarbeitung, der Reifung, des Inverkehrbringens und der Vermarktung.

In Bezug auf Personen: für die in den verschiedenen Verzeichnissen eingetragenen Personen.

Aufgaben

Erstellung und Kontrolle der verschiedenen Verzeichnisse;

Lenkung, Überwachung und Kontrolle der Erzeugung, Verarbeitung und Qualität des geschützten Käses;

Beurteilung des Erzeugnisses;

Förderung und Schutz der Ursprungsbezeichnung;

Durchführung von Sanktionsverfahren wegen Nichteinhaltung der Verordnung;

Handeln mit uneingeschränkter rechtlicher Befugnis und Handlungsfähigkeit, rechtliche Verpflichtungen einzugehen und bei Gericht zu erscheinen, in Ausübung der Befugnisse, welche die Einrichtung bei ihrer Aufgabe hat, die allgemeinen Belange der Ursprungsbezeichnung zu vertreten und verteidigen.“

Neuer Text mit der Änderung

„G)   Kontrolleinrichtung

Die Überprüfung der Einhaltung der in der vorliegenden Produktspezifikation beschriebenen Anforderungen obliegt:

Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida ‚Cabrales‘

Anschrift: Ctra. General, s/n. 33555 Carreña de Cabrales (Asturias)

Tel. +34 985845335

Fax +34 985845130

E-Mail: dop@quesocabrales.org

Umfang der Kontrollen

Der Consejo Regulador de la DOP Cabrales verfügt über ein Kontrollorgan (Abteilung Zertifizierung), welches als Produktzertifizierungsstelle auftritt, in Erfüllung der einschlägigen Referenznorm (UNE-EN ISO/IEC 17065:2012 oder diese ggf. ersetzende Norm) akkreditiert ist und mittels Kontrollen in Käsereien und Reifungshöhlen die Einhaltung der in der Produktspezifikation der g.U. ‚Cabrales‘ beschriebenen Anforderungen überprüft.

Im Rahmen der Kontrollen werden Proben von Erzeugnissen entnommen, die als geeignet betrachtet und von den Wirtschaftsbeteiligten als unter die g.U. fallende Erzeugnisse angegeben werden, um physikalisch-chemische und organoleptische Prüfungen vorzunehmen.

Kontrollverfahren

Zur Überprüfung, ob die Produktspezifikation eingehalten wird, werden folgenden Maßnahmen ergriffen:

Inspektion von Viehzuchtbetrieben zur Überprüfung der charakteristischen Merkmale des Rohstoffs,

Kontrolle der Milchsammelstellen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit,

Durchführung von Prüfungen (Erstprüfungen, Folgeprüfungen, außerordentliche Prüfungen) in den verarbeitenden Betrieben (Käsereien und Reifungshöhlen) zur Überprüfung des Verarbeitungsprozesses und des Erzeugnisses,

Entnahme von Produktproben zur Durchführung von physikalisch-chemischen und organoleptischen Prüfungen.

Die vorstehend aufgeführten Prüfungen werden mindestens jährlich durchgeführt.

Die Probennahme erfolgt während der Prüfungen bei den Wirtschaftsbeteiligten, die Käse mit der g.U. ‚Cabrales‘ mit Etiketten versehen. Sie erfolgt per Stichprobe, für deren Entnahme je nach Art des Erzeugnisses und des Produktionsvolumens entsprechende geeignete Kriterien anzuwenden sind. Die physikalisch-chemischen Analysen müssen in akkreditierten Laboren stattfinden.

Viehzuchtbetriebe werden nicht zertifiziert, sind aber Teil der Prozesskontrolle. Eine Zertifizierung erhalten nur die Käsereien bzw. Reifungshöhlen als Nutzer der g.U.

Aufgaben

Erstellung und Kontrolle der verschiedenen Verzeichnisse,

Überprüfung der Kontrolle der Erzeugung, Verarbeitung und Qualität des geschützten Käses,

Beurteilung der Selbstkontrollmaßnahmen der am Produktzertifizierungsprozess beteiligten Akteure,

Ausstellung von Zertifikaten für Käsereien bzw. Reifungshöhlen, die die Anforderungen der Produktspezifikation erfüllen,

Förderung und Schutz der Ursprungsbezeichnung.“

Begründung

Die Definition der Einrichtung, die die Kontrollen durchführt, wird in Bezug auf deren Zusammensetzung und Zuständigkeiten geändert. Dies entspricht der Notwendigkeit, das bestehende Kontrollsystem anzupassen, um die übertragenen Aufgaben ausführen und die Norm ISO/IEC 17065 erfüllen zu können.

2.    Absatz H) Kennzeichnung

Aktueller Text

„H)   Kennzeichnung

Die Verkaufsetiketten jeder eingetragenen Handelsfirma sind von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen.

Diese müssen zwingend die folgende Angabe tragen: Denominación de Origen ‚Cabrales‘ (Ursprungsbezeichnung ‚Cabrales‘).

Der für den Verbrauch bestimmte Käse wird mit einem nummerierten und von der Aufsichtsbehörde ausgestellten Etikett, Kontrolletikett oder Siegel versehen.

Da die meisten Käseerzeuger nur eine kleine Produktion haben, wurde ein einziges Etikett für alle eingeführt, auf welchem Silhouetten die Art der verwendeten Milch anzeigen, d. h., ob sie von einer, zwei oder drei Tierarten stammt.

(Ein Exemplar von jeder Art ist in der Anlage beigefügt.)“

Neuer Text mit der Änderung

„H)   Kennzeichnung

Die Verkaufsetiketten jeder eingetragenen Handelsfirma sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen, die darüber entscheidet, ob die Etiketten den in dieser Produktspezifikation aufgeführten Anforderungen für die Aufnahme in das Verzeichnis entsprechen.

Diese müssen zwingend die folgende Angabe tragen: Denominación de Origen Protegida ‚Cabrales‘ (geschützte Ursprungsbezeichnung ‚Cabrales‘).

Das für den Verbrauch bestimmte Erzeugnis wird mit einem Etikett und einem Kontrolletikett versehen, bestehend aus einem von zwei grünen Streifen flankierten roten Streifen und dem Logo der Aufsichtsbehörde mit der entsprechenden von dieser vergebenen Nummer. Diese werden in der eingetragenen Käserei so aufgebracht, dass eine erneute Verwendung nicht möglich ist.

Da die meisten Käseerzeuger nur eine kleine Produktion haben, wurde ein einziges Etikett für alle eingeführt, auf welchem Silhouetten die Art der verwendeten Milch anzeigen, d. h., ob sie von einer, zwei oder drei Tierarten stammt.

(Ein Exemplar von jeder Art ist in der Anlage beigefügt.)“

Begründung

Dieser Abschnitt wird in Bezug auf die Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde als Kontrollorgan geändert.

Die Änderung gilt als geringfügig, weil sie nicht die wesentlichen Merkmalen des Erzeugnisses betrifft, den Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet nicht ändert und weder Auswirkungen auf das geografische Gebiet hat noch zu zusätzlichen Beschränkungen des Handels mit dem Erzeugnis oder seinen Rohstoffen führt, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (in welcher es um eine geringfügige Änderung geht — Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012).

EINZIGES DOKUMENT

„CABRALES“

EU-Nr.: PDO-ES-0081-AM01 — 20.10.2017

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

1.   Name

„Cabrales“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Spanien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.3. Käse

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Blauschimmelkäse, hergestellt aus Rohmilch von Kuh, Schaf oder Ziege, oder aber einer Mischung von zwei oder aller drei Milcharten; auf jeden Fall muss es sich um Vollmilch mit einem ausgewogenen Verhältnis an Fetten und Proteinen handeln.

Mindestens zweimonatige Höhlenreifung, gerechnet ab dem Datum der Verarbeitung des Käsebruchs.

Merkmale der gereiften Käse:

Form: zylindrisch mit flachen Stirnseiten,

Höhe: zwischen 7 und 15 Zentimeter,

Gewicht und Durchmesser: unterschiedlich,

Rinde: weich, dünn, schmierig, grau mit rotgelben Bereichen,

Masse: schmierige Konsistenz, obgleich mit unterschiedlichem Kohäsionsgrad, je nach Fermentationsgrad des Käses. Kompakt und ohne Löcher. Bereiche von weißer Farbe und blaugrüne Maserung. Leicht pikanter Geschmack; stärker ausgeprägt, wenn er aus reiner Schafs- oder Ziegenmilch oder einer Mischung aus beiden hergestellt wurde.

Fett: mind. 45 % in der Trockenmasse,

Feuchtigkeitsgehalt mind. 30 %.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

a)   Futter

Die Fütterung des Viehs entspricht den traditionellen Praktiken mit direkter Weidefütterung und Zufütterung.

b)   Rohstoffe

Aus in dem abgegrenzten geografischen Gebiet liegenden Viehzuchtbetrieben stammende Rohmilch von Kuh, Schaf und Ziege. Ausschließlich tierisches Lab.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Sowohl die Erzeugung der Milch als auch die Verarbeitung und Reifung des Käses müssen in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Das Verpacken muss innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets erfolgen, um optimale Bedingungen für die Qualität des Erzeugnisses zu gewährleisten. Dadurch können die Käseerzeuger die Authentizität des Erzeugnisses erhalten und die Kontrolle der Rückverfolgbarkeit wird erleichtert.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Die Etiketten des Käses müssen zwingend die Angabe „Denominación de Origen Protegida Cabrales“ („geschützte Ursprungsbezeichnung Cabrales“) sowie das EU-Logo für geschützte Ursprungsbezeichnungen tragen.

Außerdem müssen sie mit einem Kontrolletikett versehen sein, das eine fortlaufende Einzelnummer sowie einen Code für die Darbietungsform des betreffenden Käses enthält. Diese Kontrolletiketten müssen von der Kontrollstelle genehmigt, kontrolliert und ausgegeben werden, und zwar so, dass sie nicht wiederverwendet werden können.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Gebiet für die Erzeugung der Milch, die bei der Herstellung des Cabrales-Käses verwendet werden darf, umfasst die Dörfer Arangas, Arenas, Asiego, Berodia, Bulnes, Camarmeña, Canales, Carreña, Escobar, Inguanzo, La Molina, La Salce, Ortiguero, Pandiello, Puertas, Poo, Sotres und Tielve der Gemeinde Cabrales sowie die Dörfer Oceño, Cáraves und Rozagas der Gemeinde Peñamellera Alta, die im Gebiet der Picos de Europa der Provinz Asturien liegen.

Das Gebiet für die Verarbeitung und Reifung ist dasselbe wie für die Erzeugung.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Besonderheit des Erzeugnisses

Die Besonderheit des Erzeugnisses, welche aus dem Cabrales-Käse einen einzigartigen Käse macht, liegt in seinen organoleptischen Eigenschaften (Rinde und Masse).

Besonderheit des Gebiets

Diese ergibt sich aus folgenden natürlichen und menschlichen Faktoren:

1.   Natürliche Faktoren

Die Picos de Europa liegen im Südosten der Provinz Asturien und ragen etwas in die angrenzenden Provinzen León und Kantabrien hinein. Sie werden von auf der nördlichen Seite des Kantabrischen Gebirges aufragenden Gebirgsmassiven und ausgedehnten Weideflächen in Höhen von über 800 Metern gebildet.

2.   Menschliche Faktoren

Die isolierte Lage, in der die Einwohner dieses Gebiets über viele Generationen hinweg lebten, führte dazu, dass in der lokalen Wirtschaft die natürlichen Ressourcen vollständig genutzt und verwertet wurden.

Einerseits nutzten die Menschen in den Picos de Europa als Ressourcen traditionell die Weiden, auf denen im Sommer verschiedene Tiere gehalten wurden, welche in der Regel aus den an die Picos angrenzenden Dörfern stammten. Im Sommer leben die Tiere frei auf den abgelegenen Weiden der peña (wie die örtliche Bevölkerung die Picos de Europa nennt). Jedes Dorf hat seine Pferche, die gemeinsam bewirtschaftet werden, auch wenn darin verschiedene Herden unterschiedlicher Besitzer gehalten werden. Im Sommer ziehen einige Bewohner dorthin und kümmern sich um die Aufsicht und Betreuung des Viehs, während die anderen Bewohner in ihrem Dorf bleiben und die Heumahd und -ernte übernehmen.

Andererseits führten die Spezialkenntnisse der lokalen Erzeuger und die Tatsache, dass die Zentren aufgrund des unwegsamen Geländes schwer erreichbar waren, dazu, dass die Viehhalter die Milch selbst zu Käse verarbeiteten.

Ursächlicher Zusammenhang zwischen der Besonderheit des Gebiets und der Verarbeitung sowie den charakteristischen Merkmalen des Erzeugnisses

a)   Reifungshöhlen

Die vorhandenen Höhlen und Grotten unterschiedlicher Größe und Beschaffenheit sind den Karstformen und der besonderen Luft-Wasser-Dynamik in der Kalkmasse der Picos de Europa zu verdanken, die eine der mächtigsten Europas ist.

Die Reifungshöhlen befinden sich manchmal in der Nähe des Pferchs oder des Hauses des Hirten, meistens sind sie jedoch weit entfernt und über gewundene Bergpfade nur schwer zugänglich. Sie befinden sich in Höhenlagen zwischen 800 und 1 200 Metern, wobei die höchstgelegenen als die besten gelten.

Die Bedingungen, die eine Höhle erfüllen muss, damit sie sich für die Reifung des Cabrales eignet, lassen sich wie folgt zusammenfassen: sie muss tief sein und einen nordseitigen Eingang haben, mindestens zwei Öffnungen nach außen aufweisen (eine für den Zugang und eine zur Lüftung), damit im Inneren ein Luftstrom (der sogenannte „soplado“) herrscht, und einen Wasserlauf haben. So entstehen eine schwache Luftbewegung und eine sehr hohe Luftfeuchtigkeit (über 90 %) in der Höhle, bei gleichbleibender Temperatur zwischen 6 °C und 10 °C.

Unter diesen Bedingungen werden die Höhlenwände von Schimmelpilzen besiedelt, vor allem von Penicillium roqueforti, und die Luftströme oder „soplados“ lösen deren Sporen, welche auf den Käse fallen, dort keimen und dessen Masse durchdringen.

Für die richtige Reifung muss der Käse 2 bis 5 Monate in Holzgestellen (den sogenannten „talameras“) in der Höhle gelagert werden; in dieser Zeit wird er regelmäßig gewendet und seine Rinde abgerieben.

Wenn der Reifungsprozess abgeschlossen ist, wurden die Käse früher in Bergahornblätter eingewickelt, damit sie sich bei der Vermarktung leichter handhaben ließen. Heutzutage wird bei dem durch die Ursprungsbezeichnung geschützten Käse stattdessen lebensmittelechtes Papier mit aufgedruckten Blättern verwendet.

b)   Ansehen

Es liegen Zeugnisse vor, die das Ansehen des Käses „Cabrales“ belegen. Zum Beispiel in den Schriften von Jovellanos (18. Jahrhundert), im zu Beginn des 19. Jahrhunderts herausgegebenen „Diccionario Geográfico de Madoz“ („Geografisches Lexikon von Madoz“), und auch González Solís berichtet in seinen „Memorias Asturianas“ („Asturische Memoiren“), dass bei der Landwirtschaftsausstellung in Madrid im Jahr 1857, neben anderen asturischen Produkten, Käse aus Cabrales zu sehen war.

Die Brüder Alvarado beginnen ihren Bericht über die Milchwirtschaft von Santander aus dem Jahre 1911 mit der Region Cabrales — dort besteigen sie die Picos de Europa, um die Höhlen der Hirten zu „besuchen“, die den berühmten Käse aus Cabrales herstellen.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)

https://www.asturias.es/Asturias/descargas/PDF_TEMAS/Agricultura/Alimentaci%C3%B3n/Queso%20Cabrales%20(MODIFICADO).pdf


(1)  ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17.

(2)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


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