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Document 52018SC0008

ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze

SWD/2018/08 final - 2018/05 (CNS)

Brüssel, den 18.1.2018

SWD(2018) 8 final

ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN

ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Begleitunterlage zum

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates

zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze

{COM(2018) 20 final}
{SWD(2018) 7 final}


Zusammenfassung

Folgenabschätzung zu den Mehrwertsteuersätzen

A. Handlungsbedarf

Warum? Um welche Problematik geht es?

Bei der Einrichtung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems im Jahr 1967 wurde beschlossen, ein endgültiges Mehrwertsteuersystem zu schaffen, das auf dem Grundsatz der Besteuerung im Ursprungsmitgliedstaat basiert. Als der Binnenmarkt im Jahr 1993 verwirklicht wurde, wurde das Ziel beibehalten, ein auf dem Ursprungslandprinzip basierendes Mehrwertsteuersystem einzuführen, und zusammen mit den derzeit geltenden Vorschriften über Mehrwertsteuersätze trat eine Mehrwertsteuerübergangsregelung in Kraft. Im Vorschlag für das endgültige System wird dieses Ziel zugunsten der Einführung eines endgültigen, auf der Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat basierenden Mehrwertsteuersystems aufgegeben. Die derzeit geltenden Vorschriften über Mehrwertsteuersätze entsprechen jedoch noch immer einem auf dem Ursprungslandprinzip basierenden System und sind für ein auf dem Bestimmungslandprinzip basierendes Mehrwertsteuersystem viel zu restriktiv. Darüber hinaus laufen die besonderen Bestimmungen, die einigen Mitgliedstaaten Ausnahmen von den Beschränkungen erlauben, mit dem Inkrafttreten des endgültigen Mehrwertsteuersystems aus.

Was soll mit dieser Initiative erreicht werden?

Mit dieser Initiative wird der Mehrwertsteuernormalsatz dauerhaft auf mindestens 15 % festgesetzt. In dem endgültigen Mehrwertsteuersystem wird die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten verwirklicht, und die Mitgliedstaaten werden nicht mehr daran gehindert, ermäßigte Sätze auf bestimmte Gegenstände und Dienstleistungen zu gewähren, sofern keine Verzerrung des Binnenmarkts zu befürchten ist.

Worin besteht der Mehrwert des Tätigwerdens auf EU-Ebene? 

Die Subsidiaritätsanforderungen des Artikels 113 AEUV werden in der Mehrwertsteuerrichtlinie umgesetzt.

B. Lösungen

Welche gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen wurden erwogen? Wird eine Option bevorzugt? Warum?

Es wurden zwei Politikoptionen in Betracht gezogen, die beide eine Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie und die dauerhafte Einführung eines Mehrwertsteuernormalsatzes von mindestens 15 % vorsehen. Option 1 zielt darauf ab, die bestehenden Ausnahmen allen Mitgliedstaaten zugänglich zu machen, indem die nationalen Vorschriften in die Mehrwertsteuerrichtlinie übernommen werden, was jedoch schwer erreichbar wäre. Bei der bevorzugten Option 2 wird das Problem der Ausnahmen dadurch gelöst, dass die Zwänge beseitigt werden, die diese Ausnahmen erforderlich gemacht haben, d. h. der Mindestsatz von 5 % für ermäßigte Mehrwertsteuersätze und die Liste der Gegenstände und Dienstleistungen, auf die ermäßigte Mehrwertsteuersätze anwendbar sind (Anhang III), die durch eine Negativliste ersetzt würde, auf die der Normalsatz angewandt werden müsste.

Wer unterstützt welche Option?

Die Mitgliedstaaten und die Teilnehmer der öffentlichen Konsultation befürworten die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten.

C. Auswirkungen der bevorzugten Option

Worin bestehen die Vorteile der bevorzugten Option bzw. der wesentlichen Optionen?

Die gewählte Option beseitigt die Beschränkungen für die Mitgliedstaaten, die bei einer Besteuerung im Bestimmungsland nicht mehr gerechtfertigt sind, und bietet eine Lösung für das Auslaufen der Ausnahmen.

Welche Kosten entstehen bei der bevorzugten Option bzw. den wesentlichen Optionen?

Die gewählte Option erfordert Schutzmaßnahmen zur Vermeidung potenzieller Risiken.

Worin bestehen die Auswirkungen auf Unternehmen, KMU und Kleinstunternehmen?

Das Risiko höherer Befolgungskosten aufgrund komplexerer Bestimmungen wird dadurch begrenzt, dass die Wirtschaftsbeteiligten über ein überarbeitetes Webportal auf der Grundlage einer statistischen Klassifikation über Mehrwertsteuersätze informiert werden.

Hat die Initiative nennenswerte Auswirkungen auf die nationalen Haushalte und Behörden?

Die Mitgliedstaaten werden weiterhin jegliche Haushaltsauswirkungen bestimmen. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs ermäßigter Mehrwertsteuersätze oder die Senkung ermäßigter Mehrwertsteuersätze ohne Ausgleichsmaßnahmen würde zu geringeren Mehrwertsteuereinnahmen führen.

Gibt es andere nennenswerte Auswirkungen? 

Die den Mitgliedstaaten eingeräumte größere Flexibilität könnte zu einer höheren Zahl von Rechtsstreitigkeiten führen.

D. Folgemaßnahmen

Wann wird die Maßnahme überprüft?

Anhang III würde vor dem Inkrafttreten des endgültigen Mehrwertsteuersystems überprüft und die Negativliste müsste nach dem Inkrafttreten regelmäßig überprüft werden.

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