EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52018PC0812

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister

COM/2018/812 final

Brüssel, den 12.12.2018

COM(2018) 812 final

2018/0412(CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister

{COM(2018) 813 final} - {SEC(2018) 495 final} - {SWD(2018) 487 final} - {SWD(2018) 488 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Bereits im Oktober 2017 1 hatte sich die Kommission verpflichtet, sich mit der administrativen Kapazität der Steuerbehörden zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr zu befassen und die Zusammenarbeit mit Dritten zu verbessern. In der Erklärung im Anhang des Ratsprotokolls zur Annahme der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates 2 (im Folgenden „Richtlinie über die Mehrwertsteuer im elektronischen Geschäftsverkehr“) vom Dezember 2017 hob der Rat die Notwendigkeit hervor, die Instrumente zur Betrugsbekämpfung zu verbessern 3 . Die vorliegende Initiative zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr ergänzt die neuen Maßnahmen der Richtlinie über die Mehrwertsteuer im elektronischen Geschäftsverkehr und ebnet den Weg für ihre reibungslose Anwendung im Zusammenhang mit der Strategie der Kommission für einen digitalen Binnenmarkt 4 .

Mit der Richtlinie über die Mehrwertsteuer im elektronischen Geschäftsverkehr wurden insbesondere neue Mehrwertsteuerpflichten für Online-Marktplätze 5 eingeführt und Vorschriften vereinfacht, um es Unternehmen leichter zu machen, ihren Mehrwertsteuerpflichten im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen, Fernverkäufen von Gegenständen und Einfuhren nachzukommen, unter anderem durch die elektronische Mehrwertsteuerregistrierung und die Entrichtung der Mehrwertsteuer über die einzige Anlaufstelle (Registrierung in einem Mitgliedstaat statt in allen Verbrauchsmitgliedstaaten). Diese Maßnahmen werden die Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften verbessern, da sie das Mehrwertsteuersystem vereinfachen; die Steuerbehörden müssen jedoch nach wie vor in der Lage sein, betrügerische Unternehmen zu ermitteln und zu kontrollieren. Derzeit stellt dies eine Herausforderung für die Steuerbehörden dar. Der Europäische Rechnungshof 6 stellte fest, dass die Mehrwertsteuervorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr im Wesentlichen auf der Bereitschaft der Unternehmen beruhen, sich freiwillig zu registrieren und die fällige Mehrwertsteuer zu entrichten. Der geltende Rechtsrahmen, den die Mitgliedstaaten für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden nutzen können, hat jedoch seine Grenzen. Wenn die oben genannten Maßnahmen zur Vereinfachung der Einhaltung der Mehrwertsteuerpflichten nicht durch Betrugsbekämpfungsmaßnahmen ergänzt werden, haben Betrüger kaum einen Anreiz, ihr Verhalten zu ändern und ihren Mehrwertsteuerpflichten nachzukommen. Der Erfolg der Compliance-Maßnahmen im elektronischen Geschäftsverkehr hängt also auch von der Wirksamkeit der Betrugsbekämpfungsmaßnahmen ab, die parallel zu ersteren zu entwickeln sind.

Der elektronische Geschäftsverkehr hat in den letzten Jahres stark zugenommen; immer mehr Verbraucher erwerben Gegenstände und Dienstleistungen über das Internet. Die Verbraucher können zwischen verschiedenen Lieferern, Erzeugnissen und Marken wählen. Sie können auch online in einer gesicherten Umgebung von ihrem Computer oder ihrem Smartphone aus bezahlen. Die Anbieter haben ihre Geschäftsmodelle geändert, um die Möglichkeiten des elektronischen Geschäftsverkehrs zu nutzen und ihre Produkte weltweit an Verbraucher zu verkaufen, ohne dass eine physische Verkaufspräsenz notwendig ist. Diese Möglichkeit wird jedoch auch von betrügerischen Unternehmen genutzt, die sich unlautere Marktvorteile verschaffen, indem sie sich ihren Mehrwertsteuerpflichten entziehen.

In der Folgenabschätzung im Anhang des vorliegenden Vorschlags werden im Wesentlichen drei Arten des grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr beschrieben: i) Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen innerhalb der Union, ii) Einfuhren von Gegenständen von Unternehmen, die in einem Drittland oder einem Drittgebiet (d. h. einem Land oder einem Gebiet außerhalb der EU) ansässig sind, an Verbraucher in den Mitgliedstaaten und iii) die Erbringung von Dienstleistungen von in einem Drittland 7 ansässigen Unternehmen an Verbraucher in den Mitgliedstaaten.

Der Mehrwertsteuerausfall in den Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden Lieferungen von Gegenständen wird auf insgesamt 5 Mrd. EUR pro Jahr geschätzt. 8 Über Mehrwertsteuerbetrug wurde auch bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, vor allem Online-Fernsehen und digitalen Spielen, berichtet. 9 Diese Betrugsart wurde im jüngsten Europol-Bericht über die illegale Verbreitung von (und das illegale Angebot eines kostenpflichtigen Zugangs zu) Fernsehsendungen von Europol und dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum dokumentiert 10 . Außerdem hat die Organisation der Fernsehindustrie Nordic Content Protection (NCP) über diese Art des Betrugs berichtet 11 . Online-TV-Anbieter in Dänemark, Finnland und Schweden (diese Länder repräsentieren zusammen weniger als 10 % der Einnahmen des gesamten Online-Fernsehmarktes in der EU) 12 schätzen ihre jährlichen Umsatzeinbußen aufgrund der illegalen Verbreitung auf 436 Mio. EUR. Dies bedeutet potenzielle Mehrwertsteuerausfälle in Höhe von etwa 103 Mio. EUR. 13 Diese Zahlen (die parallel zur Zunahme des elektronischen Geschäftsverkehrs steigen werden) zeigen den dringenden Handlungsbedarf bei der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr. Die meisten Steuerbehörden verfügen jedoch nicht über die Instrumente und die Informationsquellen, um den Mehrwertsteuerbetrug im elektronischen Geschäftsverkehr beziffern zu können. 14 Betrügerische Unternehmen können ihre Identität im Internet hinter einem Domänennamen verbergen. Selbst wenn den Steuerbehörden ein bestimmter Online-Shop bekannt ist, bleiben die Identität des dahinter stehenden Unternehmens, sein Standort oder der Umsatz in dem betroffenen Mitgliedstaat oft unbekannt. Dies stellt ein Problem für die Steuerbehörden dar, wenn sie eine Untersuchung oder die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf europäischer oder internationaler Ebene anstreben. Die Mitgliedstaaten des Verbrauchs, in denen die Mehrwertsteuer zu entrichten ist, verfügen höchstwahrscheinlich über keine Aufzeichnungen oder Informationen, um eine Kontrolle durchführen zu können, weil für Endverbraucher keine Aufzeichnungspflicht für Online-Einkäufe besteht. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre es unverhältnismäßig, die Endverbraucher systematisch in Ermittlungen von Mehrwertsteuerbetrug durch den Verkäufer einzubeziehen.

Wenn die Betrüger und ihr Standort nicht bekannt sind, kann zudem nur schwer ermittelt werden, an welchen Mitgliedstaat ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit gerichtet werden soll.

Folglich könnten Sammelersuchen um Identifizierung gestellt werden. Diese müssten entweder an einen Dritten (d. h. den Online-Marktplatz oder Zahlungsdienstleister) übermittelt werden, die potenziell über die erforderlichen Informationen verfügen, oder sie könnten an eine Steuerbehörde in einem Land gerichtet werden, in dem der Dritte ansässig ist. Dies würde jedoch als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 gelten. Zudem dürfen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 54 Absatz 2 derselben Verordnung nicht verpflichtet werden, Informationen zu übermitteln, wenn ihre nationalen Vorschriften der Beschaffung dieser Informationen entgegenstehen. Dies schränkt die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten ein, Daten Dritter von anderen Mitgliedstaaten anzufordern.

Durch den vorliegenden Vorschlag soll das Problem des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr gelöst werden, indem die Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden und den Zahlungsdienstleistern gestärkt wird. In jüngster Zeit wurden mehr als 90 % der von europäischen Verbrauchern getätigten Online-Käufe mittels Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen getätigt, d. h. über eine an dem Vorgang beteiligte zwischengeschaltete Stelle 15 (Zahlungsdienstleister), und dieser Trend wird sich auch in Zukunft fortsetzen. 16 Dritte, die über Zahlungsinformationen verfügen, können daher den Steuerbehörden ein komplettes Bild von Online-Käufen vermitteln und ihnen so helfen, die Einhaltung der Mehrwertsteuerpflichten bei der Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr ordnungsgemäß zu überwachen. Die Erfahrung in den Mitgliedstaaten, die bereits auf nationaler Ebene mit Zahlungsdienstleistern zusammenarbeiten, hat gezeigt, dass diese Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr zu spürbaren Ergebnissen führt 17 . Einige Drittländer nutzen Zahlungsinformationen auch als Instrument zur Ermittlung nicht-konformer Unternehmen in Kombination mit vereinfachten Erhebungsverfahren für grenzüberschreitende B2C-Lieferungen von Gegenständen, die mit dem EU-System vergleichbar sind. 18

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Dieser Vorschlag ergänzt den geltenden Rechtsrahmen für die Mehrwertsteuer, der kürzlich im Rahmen der Strategie der Kommission für einen digitalen Binnenmarkt durch die Richtlinie über die Mehrwertsteuer im elektronischen Geschäftsverkehr abgeändert wurde. Die vorliegende Initiative stärkt zudem den Rahmen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, um den Mehrwertsteuerbetrug im elektronischen Geschäftsverkehr besser in den Griff zu bekommen und den fairen Wettbewerb wiederherzustellen. Die Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung mit dem Ziel, Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern und die Steuereinnahmen der Staaten und der EU zu sichern, ist eine der Prioritäten der Kommission. In ihren politischen Leitlinien 19 forderte die derzeitige Kommission größere Anstrengungen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug. In der Lage der Union 2018 20 wird erneut betont, dass die Kommission eine breit angelegte Strategie verfolgt, um dafür zu sorgen, dass alle Unternehmen – große wie kleine – ihren gerechten Anteil an Steuern zahlen.

Mit der Verordnung (EU) Nr. 2018/1541 21 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer 22 werden neue Instrumente für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen Steuerbehörden der Mitgliedstaaten eingeführt. Diese Instrumente dienen hauptsächlich der Bekämpfung i) des sogenannten Karussellbetrugs (bei B2B-Umsätzen), ii) des Betrugs im Zusammenhang mit der Differenzbesteuerung für Gebrauchtwagen und iii) betrügerischer Praktiken unter Nutzung der besonderen Zollregelungen für Einfuhren durch Steuerpflichtige (auch bei B2B-Umsätzen) und werden iv) gemeinsame Aktionen von Steuerbehörden (d. h. gemeinsame behördliche Ermittlungen) ermöglichen. Experten der Steuerbehörden und Unternehmensvertreter betonten im Rahmen des EU-MwSt-Forums 23 , dass die Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs traditionell auf Aufzeichnungen der unmittelbar an der Umsatzkette beteiligten Unternehmen beruht. Für grenzüberschreitende B2C-Lieferungen liegen diese Informationen möglicherweise nicht direkt vor, weswegen die „traditionelle“ Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden unzureichend ist. 24 Aus diesem Grund werden mit der vorliegenden Initiative auch die kürzlich erfolgten Änderungen des EU-Rahmens für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer ergänzt, und die Steuerbehörden erhalten ein neues Instrument zur Aufdeckung von Mehrwertsteuerbetrug bei grenzüberschreitenden B2C-Lieferungen.

Schließlich sollte die vorliegende Initiative auch im internationalen Kontext betrachtet werden. Wenn in einem Drittland oder Drittgebiet ansässige Lieferer Betrug begehen, ist die internationale Zusammenarbeit für die Eintreibung der geschuldeten Mehrwertsteuer von entscheidender Bedeutung. Die Union hat kürzlich eine Übereinkunft mit Norwegen 25 über die Zusammenarbeit im Mehrwertsteuerbereich geschlossen und bemüht sich in der OECD aktiv um die intensivere Nutzung von Instrumenten der Verwaltungszusammenarbeit auf internationaler Ebene. Die vorliegende Initiative wird es den Mitgliedstaaten erlauben, Beweise zu sammeln, um Betrüger in Drittländern zu ermitteln. Diese Beweise werden zur Aktivierung der internationalen Zusammenarbeit oder als Beitrag zum internationalen Dialog über die Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit mit anderen Ländern dienen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für diese Initiative ist Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), dem zufolge der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der indirekten Steuern erlässt, soweit diese Harmonisierung für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen notwendig ist.

Subsidiarität

Diese Initiative steht im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip, da das Hauptproblem – d. h. der Mehrwertsteuerbetrug im elektronischen Geschäftsverkehr – alle Mitgliedstaaten betrifft und durch das Fehlen geeigneter Instrumente für die Steuerbehörden noch verschärft wird. Die Mitgliedstaaten allein sind nicht in der Lage, von Dritten wie Zahlungsdienstleistern die Informationen zu erhalten, die sie brauchen, um mehrwertsteuerpflichtige grenzüberschreitende Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen zu kontrollieren, die korrekte Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften im elektronischen Geschäftsverkehr (in der kürzlich durch die Richtlinie über die Mehrwertsteuer im elektronischen Geschäftsverkehr geänderten Fassung) zu gewährleisten und den Mehrwertsteuerbetrug im elektronischen Geschäftsverkehr zu bekämpfen. Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten ist daher von entscheidender Bedeutung. Die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer ist in der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 geregelt. Eine Initiative zur Einführung neuer Kooperationsinstrumente zur Bekämpfung dieses speziellen Problems erfordert einen Vorschlag der Kommission zur Änderung des geltenden Rechtsrahmens. Um den Steuerbehörden die Erhebung mehrwertsteuerrelevanter Zahlungsdaten zu ermöglichen, müssen neue Aufzeichnungspflichten für Zahlungsdienstleister eingeführt werden. Dies erfordert einen Vorschlag zur Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie.

Verhältnismäßigkeit

Der vorliegende Vorschlag geht nicht über das zur Erreichung des Ziels der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs erforderliche Maß hinaus. Das neue System soll den Steuerbehörden insbesondere die Informationen und Ressourcen zur Verfügung stellen, die sie benötigen, um Mehrwertsteuerbetrug im elektronischen Geschäftsverkehr aufzudecken und zusätzliche Mehrwertsteuer zu erheben. Der Verwaltungsaufwand für Unternehmen und Steuerbehörden würde im Vergleich zur derzeitigen Situation insgesamt verringert, und ehrliche Unternehmen würden von faireren Wettbewerbsbedingungen profitieren.

Auch die Anforderung an Zahlungsdienstleister, Aufzeichnungen zu führen und an die Steuerbehörden zu übermitteln, steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zahlungsdienstleister werden verpflichtet, Daten aufzuzeichnen, über die sie bereits verfügen, um Zahlungsvorgänge auszuführen. Eine EU-weit harmonisierte Verpflichtung zur Aufzeichnung und Übermittlung von Daten an Steuerbehörden stellt einen geringen Verwaltungsaufwand für Zahlungsdienstleister dar (im Vergleich zu der Belastung, wenn sie gezwungen sind, unterschiedliche nationale Regelungen zu beachten).

Die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs ist ein wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union und der Mitgliedstaaten. Nur die zur Erreichung dieses Ziels (Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr) notwendigen Daten werden von den Betrugsbekämpfungsexperten der Steuerbehörden verarbeitet, im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung 26 , der Verordnung (EU) 2018/1725 27 und der Charta der Grundrechte 28 . Genauer gesagt werden ausschließlich Daten verarbeitet, die es den Steuerbehörden ermöglichen, i) die Lieferer zu identifizieren sowie ii) die Zahl der Vorgänge und ihren Geldwert und iii) den Ursprung der Zahlungen zu überprüfen. Verbraucherdaten sind nicht Gegenstand der vorliegenden Initiative, mit Ausnahme von Daten über den Ursprungsmitgliedstaat der Zahlungen (d. h. der Mitgliedstaat, in dem sich der Verbraucher befindet). Die Verhältnismäßigkeit wird ferner durch einen Schwellenwert gewährleistet, unterhalb dessen die Zahlungsdienstleister den Steuerbehörden keine Zahlungsdaten übermitteln müssen. Der Schwellenwert würde gewährleisten, dass Zahlungen, die höchstwahrscheinlich nicht mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden sind, von der vorliegenden Initiative und der Verarbeitung personenbezogener Daten ausgeschlossen werden.

Wahl des Instruments

Für die Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie zur Einführung neuer Aufzeichnungspflichten für Zahlungsdienstleister wird eine Richtlinie vorgeschlagen.

Es wird eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer vorgeschlagen, um eine neue Datenbank für mehrwertsteuerbezogene Zahlungsdaten einzuführen, auf die die Mitgliedstaaten ausschließlich für die Zwecke der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr zugreifen können.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertungen

Der vorliegende Vorschlag beruht auf einer Bewertung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010, insbesondere der Abschnitte zu ihrer Anwendung zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr.

Insgesamt halten die Steuerbehörden die derzeitige Verordnung (EU) Nr. 904/2010 für ein wirksames Instrument zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr. Sie gaben jedoch an, dass die ihnen zur Verfügung stehenden Instrumente für die Verwaltungszusammenarbeit es ihnen nicht einfach machen, Online-Unternehmen zu identifizieren und zu kontrollieren, wenn die Domäne dieser Online-Unternehmen und die Buchführungsdaten sich in einem anderen Land befinden (egal ob dieses andere Land ein EU-Mitgliedstaat ist oder nicht). Die Steuerbehörden betonten außerdem, dass die Mitgliedstaaten sich verpflichten müssen, stärker in die Verwaltungszusammenarbeit zu investieren, da dies ein entscheidender Faktor für die wirksamere Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr ist. Schließlich wiesen einige Mitgliedstaaten darauf hin, dass die Wirksamkeit der Verordnung durch neue Instrumente wie den Zugang zu und den Austausch von relevanten Zahlungsinformationen noch erhöht werden könnte.

Zwar waren die Steuerbehörden der Ansicht, dass die Instrumente gemäß der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 für die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs zweckmäßig sind, gleichzeitig betonten sie jedoch, dass Verbesserungsbedarf bestehe. Nach Auffassung der Steuerbehörden erfordern die jüngsten Entwicklungen im elektronischen Geschäftsverkehr und das große Transaktionsvolumen im elektronischen Geschäftsverkehr neue, wirksamere und effiziente Instrumente für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden. Die Steuerbehörden gaben des Weiteren an, dass die vorhandenen Instrumente zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs aufgrund neuer Geschäftsmodelle und neuer Formen des Mehrwertsteuerbetrugs voraussichtlich künftig an Relevanz verlieren würden.

Obwohl die Steuerbehörden den Nutzen und die Kosten der Verwaltungszusammenarbeit in der Regel nicht beziffern können, stehen die Vorteile ihrer Ansicht nach in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die den Steuerbehörden durch den Informationsaustausch entstehen, bzw. überwiegen sogar.

Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 und der vorliegende Vorschlag tragen zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes bei. Sie stehen im Einklang mit den Vorschriften der Richtlinie über die Mehrwertsteuer im elektronischen Geschäftsverkehr. Die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten räumten jedoch ein, dass die Zunahme des elektronischen Geschäftsverkehrs sie vor neue Herausforderungen stellt, wie beispielsweise die Frage, wie Daten verarbeitet werden können, um Mehrwertsteuerbetrug im elektronischen Geschäftsverkehr aufzudecken und zu bekämpfen.

Schließlich erkannten sowohl die Steuerbehörden als auch andere Interessenträger den Mehrwert des Rahmens für Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 an, da alle Mitgliedstaaten vom Mehrwertsteuerbetrug im elektronischen Geschäftsverkehr betroffen sind.

Zusammenfassend ergab die Bewertung, dass nationale Betrugsbekämpfungsmaßnahmen nicht ausreichen, um den Mehrwertsteuerbetrug im elektronischen Geschäftsverkehr zu bekämpfen, und dass die Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten müssen. Außerdem zeigte die Bewertung, dass neue Muster im elektronischen Geschäftsverkehr neue, geeignete Instrumente für den Informationsaustausch erfordern.

Konsultation der Interessenträger

2017 holte die Kommission im Rahmen einer gezielten Konsultation die Stellungnahmen von Steuerbehörden und Unternehmen, insbesondere Zahlungsdienstleistern, ein. Außerdem fand 2017 eine öffentliche Konsultation statt. 29  

Die Ergebnisse der Konsultationen bestätigten, dass alle Interessenträger den Mehrwertsteuerbetrug im elektronischen Geschäftsverkehr als erhebliches Problem ansehen. Die Unternehmen betonten, dass der Mehrwertsteuerbetrug im elektronischen Geschäftsverkehr den ehrlichen Unternehmen schadet, weil er den Wettbewerb verzerrt. Steuerbehörden und Unternehmen stimmten grundsätzlich zu, dass die Steuerbehörden Zahlungsinformationen benötigen, um den Mehrwertsteuerbetrug im elektronischen Geschäftsverkehr bekämpfen zu können. Der Datenschutz wurde nicht als Hindernis für die Erfassung und den Austausch von Zahlungsinformationen betrachtet, solange die personenbezogenen Daten der Zahler im Einklang mit den Bedingungen der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden.

Die meisten Befragten äußerten sich positiv zur Änderung des regulatorischen EU-Rahmens mit dem Ziel, den Steuerbehörden wirksamere Instrumente zur Betrugsbekämpfung an die Hand zu geben. Ein zentrales EU-System zur Erfassung und zum Austausch von mehrwertsteuerrelevanten Zahlungsinformationen wurde als kostenwirksamstes Instrument angesehen.

Steuerbehörden und Zahlungsdienstleister bestätigten den Mehrwert eines standardisierten und harmonisierten Ansatzes für die Erfassung und den Austausch von Zahlungsinformationen.

Der vorliegende Vorschlag wurde nach Anhörung der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten und von Unternehmensvertretern, einschließlich Zahlungsdienstleistern, im Rahmen der Untergruppe des MwSt-Forums zum elektronischen Geschäftsverkehr ausgearbeitet.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Neben der Konsultation aller Interessenträger wurden keine weiteren externen Sachverständigen für die Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags benötigt.

Folgenabschätzung

Zusätzlich zum Basisszenario wurden bei der Folgenabschätzung zwei weitere Optionen geprüft:

(1)eine Option ohne Regulierung, die im Wesentlichen in der Bereitstellung von Leitlinien für die Steuerbehörden besteht, damit diese ihre Verwaltungskapazitäten für die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr ausbauen;

(2)eine Option mit Regulierung, die eine Änderung des EU-Rechtsrahmens dahingehend voraussetzt, dass i) Zahlungsdienstleister mehrwertsteuerrelevante Informationen speichern und ii) die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten diese Zahlungsinformationen erfassen und austauschen.

Im Rahmen der Option mit Regulierung wurden zwei alternative technische Lösungen für den Austausch von Zahlungsinformationen zwischen den Steuerbehörden geprüft: eine verteilte Anwendung ähnlich dem Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem oder ein zentraler Speicher auf EU-Ebene (der von der Kommission zu entwickeln wäre).

Die Folgenabschätzung kam zu dem Schluss, dass das Ziel der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr am besten mithilfe eines zentralen Speichers zu verwirklichen ist.

Ein zentraler Speicher wäre die beste Lösung für die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs. Er würde die Einheitlichkeit der Daten und der Datenanalyse am besten gewährleisten und einen genaueren EU-weiten Überblick über den Umsatz der ermittelten Betrüger bieten als dezentrale Speicher.

Auch Marktverzerrungen ließen sich durch den Informationsaustausch über einen Zentralspeicher besser reduzieren. Da die Steuerbehörden durch die Zusammenarbeit bessere Ergebnisse erzielen, würden ehrliche Unternehmen von faireren Wettbewerbsbedingungen profitieren. Im Rahmen der Konsultation der Interessenträger konnten die genauen Befolgungskosten für die Zahlungsdienstleister nicht beziffert werden. Die Folgenabschätzung hat jedoch gezeigt, dass die Befolgungskosten für die Zahlungsdienstleister sinken würden, wenn die Berichtspflichten harmonisiert und ein einziges Format (und eine einzige Schnittstelle) für die Übertragung von Informationen eingeführt würden.

Auch den Steuerbehörden entstünden im Rahmen der zentralen Lösung weniger Entwicklungs- und Betriebskosten als bei einem dezentralen System auf nationaler Ebene.

Der Ausschuss für Regulierungskontrolle prüfte die Folgenabschätzung zu dem Vorschlag am 27. Juni 2018. Er gab eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag mit einigen Empfehlungen ab, die aufgegriffen wurden. Die Stellungnahme des Ausschusses sowie die Empfehlungen finden sich in Anhang 1 des Arbeitspapiers der Kommissionsdienststellen mit der Folgenabschätzung, die diesem Vorschlag beigefügt ist. 30  

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Diese Initiative fällt nicht in den Geltungsbereich des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT). Die voraussichtlichen Kosten für die Steuerbehörden und die Kommission sind in Abschnitt 4 aufgeführt.

Die im Rahmen der gezielten Konsultation eingeholten Informationen ließen keine verlässliche Quantifizierung der Kosten für die Zahlungsdienstleister in der Folgenabschätzung zu. Die Zahlungsdienstleister erhalten jedoch derzeit Informationsanfragen aus verschiedenen Mitgliedstaaten in unterschiedlichen Formaten und nach unterschiedlichen Verfahren. Im Zuge dieser Initiative würden die Zahlungsdienstleister verpflichtet, einen EU-weit harmonisierten Standard für die Übermittlung von Zahlungsinformationen an die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten zu verwenden. Dadurch würde der allgemeine Verwaltungsaufwand der Zahlungsdienstleister gesenkt.

Die Initiative sieht keine neuen Mehrwertsteuerpflichten für Lieferer von Gegenständen und Dienstleistungen an Endverbraucher vor.

Die Initiative soll die Mehrwertsteuerverluste der Mitgliedstaaten aufgrund von Mehrwertsteuerbetrug im elektronischen Geschäftsverkehr erheblich reduzieren.

Grundrechte

Durch den vorliegenden Vorschlag werden zusätzliche mehrwertsteuerrelevante personenbezogene Daten ausgetauscht und verarbeitet.

Die Datenschutz-Grundverordnung enthält eine weit gefasste Definition personenbezogener Daten, die alle Informationen umfassen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann. Zahlungsinformationen fallen daher in den Anwendungsbereich der Verordnung und der in der Charta der Grundrechte verankerten Grundsätze für den Schutz personenbezogener Daten.

Die Datenschutz-Grundverordnung und die Verordnung (EU) 2018/1725 legen sehr genaue Grundsätze fest, wie die Rechte von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu achten sind. Die Union kann jedoch durch Rechtsvorschriften die Grundsätze und Rechte der betroffenen Person einschränken 31 – solange diese Beschränkungen die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit respektieren –, um den Schutz wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union wie wirtschaftliche oder finanzielle Interessen der Union, z. B. im Steuerbereich, 32 sicherzustellen.

Die Folgenabschätzung zur vorliegenden Initiative hat gezeigt, dass die Steuerbehörden über keine andere wirksame Möglichkeit zur Erfassung der Informationen verfügen, die sie für die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr benötigen. Der Austausch von Zahlungsinformationen ist daher eine notwendige Maßnahme.

Ferner würden im Rahmen dieser Initiative ausschließlich die für die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr benötigten Zahlungsinformationen verarbeitet werden. Verarbeitet würden nur Informationen über die Empfänger der Mittel (Zahlungsempfänger) und den Zahlungsvorgang selbst (Betrag, Währung, Datum); Informationen über die Verbraucher, die einen Gegenstand oder eine Dienstleistung bezahlen (Zahler), würden hingegen nicht ausgetauscht. Die Informationen würden deshalb nicht für andere Zwecke wie beispielsweise die Überwachung von Verbrauchergewohnheiten genutzt werden. Außerdem enthält der Vorschlag einen Schwellenwert für die Zahl der von einem bestimmten Zahlungsempfänger erhaltenen Zahlungen, sodass Zahlungen ausgeschlossen werden, die vermutlich aus privaten Gründen getätigt wurden. Auch im Inland getätigte Zahlungen würden nicht in den Anwendungsbereich der Initiative fallen. Schließlich stünden die Informationen nur den Eurofisc-Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten 33 ausschließlich solange zur Verfügung, wie für die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr notwendig ist.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Es wird erwartet, dass die Mehrwertsteuer-Mehreinnahmen die Investitionskosten der Kommission und der Mitgliedstaaten übersteigen. Im Jahr 2017 beliefen sich B2C-Verkäufe im Online-Handel auf rund 600 Mrd. EUR. 34 Angenommen, die Steuerbehörden könnten die entgangene Mehrwertsteuer auf 1 % dieses Umsatzes erheben, so würden dadurch auf Ebene der EU28 bis zu 1,2 Mrd. EUR an Mehrwertsteuer generiert. Selbst wenn die festgesetzte Mehrwertsteuer nicht vollständig erhoben werden könnte, würden diese Beträge die Gesamtkosten der Initiative bei Weitem übersteigen. Der Betrug betrifft zudem einen nicht geringen Anteil der Verkäufe im elektronischen Geschäftsverkehr. Aufgrund der zusätzlichen Mehrwertsteuereinnahmen würde die Mehrwertsteuerlücke im elektronischen Geschäftsverkehr voraussichtlich verringert.

Die Kosten der Initiative werden ab 2019 auf mehrere Jahre verteilt. Der erste Teil der entstehenden Kosten (bis 2020) wird durch die vorhandenen Mittelzuweisungen im derzeitigen Programm „Fiscalis 2020“ abgedeckt. Der Großteil der Kosten wird jedoch, wie im Finanzbogen beschrieben, erst nach 2020 anfallen.

Unter Berücksichtigung der höchsten möglichen Kosten, die der Kommission entstehen, werden die Auswirkungen auf den Haushalt auf einen einmaligen Betrag von 11,8 Mio. EUR für die Einrichtung des Systems sowie auf jährliche Betriebskosten von 4,5 Mio. EUR geschätzt, sobald das System voll funktionsfähig ist. Laut den Schätzungen werden diese laufenden Kosten erst ab 2022 anfallen, wenn das System betriebsbereit ist. Die Auswirkungen auf den Haushalt wurden mit 34,3 Mio. EUR (einschließlich der einmaligen Kosten) über einen Zeitraum von fünf Jahren veranschlagt, was die Einrichtung und den Betrieb des Systems bis 2027 einschließt.

Diese Kosten entsprechen Vorschlägen für den mehrjährigen Finanzrahmen und das Fiscalis-Programm für den nächsten Programmplanungszeitraum.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Eurofisc-Berichte und die Jahresstatistiken der Mitgliedstaaten werden im Ständigen Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden 35 gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 vorgelegt und erörtert. Den Vorsitz im Ständigen Ausschuss führt die Europäische Kommission. Außerdem wird die Kommission bestrebt sein, von den Mitgliedstaaten jegliche relevanten Informationen über die Funktionsweise des neuen Systems und über Betrugsfälle einzuholen. Gegebenenfalls erfolgt die Koordinierung im Rahmen des Fiscalis-Ausschusses (dieser Ausschuss wurde noch nicht im Rahmen des neuen Fiscalis-Programms 36 eingesetzt).

Die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 und Richtlinie 2006/112/EG regeln bereits die regelmäßige Erstellung von Bewertungen und Berichten durch die Kommission. Daher wird die Kommission entsprechend den bereits bestehenden Verpflichtungen dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 alle fünf Jahre Bericht über das Funktionieren des neuen Instruments für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden erstatten.

Zudem wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 404 der Richtlinie 2006/112/EG alle vier Jahre einen Bericht über das Funktionieren der neuen gemeinsamen Mehrwertsteuerpflichten für Zahlungsdienstleister unterbreiten. Die Kommission wird dafür Sorge tragen, dass beide Berichte auf der Grundlage derselben Erkenntnisse koordiniert werden.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Die Begriffsbestimmungen in Artikel 243a beziehen sich auf die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (im Folgenden „PSD2“) 37 .

Mit Artikel 243b der Mehrwertsteuerrichtlinie wird eine neue Aufzeichnungspflicht für Zahlungsdienstleister eingeführt. Diese Zahlungsdienste sind in Anhang 1 der PSD2 aufgeführt. Nicht alle Zahlungsdienste sind für die Kontrolle grenzüberschreitender Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen relevant. Relevant sind nur Zahlungsdienste, die zu einer grenzüberschreitenden Übermittlung von Geldmitteln an die Zahlungsempfänger 38 (oder an die Zahlungsdienstleister, die im Namen der Zahlungsempfänger handeln) führen, und nur wenn der Zahler 39 sich in einem Mitgliedstaat befindet: Der Ursprungsmitgliedstaat der Zahlung gibt den Steuerbehörden einen Anhaltspunkt im Hinblick auf den Verbrauchsstaat. Im Rahmen der vorliegenden Initiative sind Vorgänge „grenzüberschreitend“, wenn der Verbraucher sich in einem Mitgliedstaat befindet und der Lieferer in einem anderen Mitgliedstaat, einem Drittland oder einem Drittgebiet ansässig ist. Inlandszahlungen fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Vorschlags.

Artikel 243b erwähnt nicht den Ort der Niederlassung, den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Zahlers und des Zahlungsempfängers. Tatsächlich sind Zahlungsdienstleister Dritte im Verhältnis zu dem zwischen Steuerpflichtigen, die Gegenstände liefern bzw. Dienstleistungen erbringen, und ihren Kunden geschlossenen Vertragsverhältnis. Aus diesem Grund stimmen die Informationen, über die Zahlungsdienstleister bei der Ausführung von Zahlungsdienstleistungen verfügen, nicht zwangsläufig mit den Informationen überein, die Steuerpflichtige über ihre Verbraucher haben oder die für die für die Bestimmung des Ortes des steuerpflichtigen Umsatzes erforderlich sind. Der Ort begründet lediglich die Aufzeichnungspflicht des Zahlungsdienstleisters gemäß Artikel 243b.

Artikel 243c regelt die Festlegung des Ortes des Zahlungsempfängers und des Zahlers (s. u.).

Um nur Zahlungen zu erfassen, die potenziell mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden sind (auszuschließen sind grenzüberschreitende Geldtransfers aus privaten Gründen), wird ein Schwellenwert für die Zahl der von einem Zahlungsempfänger erhaltenen grenzüberschreitenden Zahlungen festgesetzt. Nur wenn ein Zahlungsempfänger mehr als 25 Zahlungen im Kalenderquartal erhält (das Kalenderquartal ist auch der Berichtszeitraum für die Zahlungsdienstleister), muss der Zahlungsdienstleister Aufzeichnungen über diesen Zahlungsempfänger für die Steuerbehörden bereithalten. Der Schwellenwert wurde unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Werts von Online-Bestellungen von 95 EUR festgelegt. 40 Bei 100 Zahlungsvorgängen im Jahr mit diesem Durchschnittswert ergibt sich ein Umsatz von knapp 10 000 EUR, der in den Mitgliedstaaten schon mehrwertsteuerpflichtig sein kann. Dieser Betrag entspricht auch dem Schwellenwert von 10 000 EUR für Lieferungen innerhalb der Union, der mit der Richtlinie über die Mehrwertsteuer im elektronischen Geschäftsverkehr festgelegt wurde.

Die Aufbewahrungsdauer für Zahlungsdienstleister beträgt zwei Jahre. Diese Aufbewahrungsdauer ist angemessen angesichts des Umfangs der betreffenden Informationen, der hohen Sensibilität in Bezug auf den Datenschutz und des Zeitraums, den die Steuerbehörden zur Aufdeckung von Mehrwertsteuerbetrug benötigen.

Artikel 243c bezieht sich auf die Vorschriften, die Zahlungsdienstleister anwenden müssen, um den Ort der Zahler und der Zahlungsempfänger, wie oben erwähnt, festzulegen. Artikel 243c regelt nicht die Festlegung des Ortes der Besteuerung, sondern des Ortes des Zahlungsempfängers und des Zahlers, damit die Aufzeichnungspflicht gemäß Artikel 243b der Mehrwertsteuerrichtlinie zum Tragen kommt.

Artikel 243c sieht auch nicht die Übertragung von Informationen zur Festlegung des Ortes des Zahlers an die Steuerbehörden vor. Diese Informationen verbleiben beim Zahlungsdienstleister.

Gemäß Absatz 1 gilt als Ort des Zahlers der Mitgliedstaat, dem die Kennung des Kontos des Zahlers zuzuordnen ist. Gemäß der Verordnung über den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum 41 (im Folgenden „SEPA-Verordnung“) ist die IBAN (International Bank Account Number) die Nummer eines Zahlungskontos in einem Mitgliedstaat. Wird eine Zahlung durch einen Zahlungsdienst vorgenommen, der nicht unter die SEPA-Verordnung fällt (weil diese nur für Überweisungen und Lastschriften in Euro gilt), so kann der Ort des Zahlers durch eine andere Kennung des Zahlungskontos des Zahlers bestimmt werden.

Es gibt auch Zahlungsvorgänge (z. B. Finanztransfers), bei denen Mittel an den Zahlungsempfänger übertragen werden, ohne dass ein Zahlungskonto im Namen des Zahlers eingerichtet wird. In diesem Fall gilt als der Ort des Zahlers der Mitgliedstaat, dem die Kennung des Zahlungsdienstleisters zuzuordnen ist, der im Namen des Zahlers handelt.

Gemäß Absatz 2 gilt als Ort des Zahlungsempfängers der Mitgliedstaat oder das Drittland, dem die Kennung des Zahlungskontos zuzuordnen ist, welchem die Mittel gutgeschrieben werden. Werden die Mittel keinem Zahlungskonto gutgeschrieben, gilt als der Ort des Zahlungsempfängers der Mitgliedstaat, das Drittland oder Drittgebiet, dem die Kennung des Zahlungsdienstleisters zuzuordnen ist, der im Namen des Zahlers handelt.

Artikel 243d regelt die Einzelheiten der von Zahlungsdienstleistern gemäß Artikel 243b aufzuzeichnenden Informationen. Die Aufzeichnungen enthalten Informationen zur Identifizierung des Zahlungsdienstleisters, der die Aufzeichnungen führt, zur Identifizierung des Zahlungsempfängers und zur Identifizierung der vom Zahlungsempfänger erhaltenen Zahlungen. Informationen zur Identifizierung der Zahler fallen nicht unter die Aufzeichnungspflicht der Zahlungsdienstleister, da sie zur Aufdeckung von Betrug nicht erforderlich sind. Außerdem wissen Zahlungsdienstleister nicht immer, ob es sich bei den Zahlern um Steuerpflichtige oder lediglich um private Verbraucher handelt. Wenn der Schwellenwert von 25 Zahlungen in einem Quartal überschritten wird, müssen die Zahlungsdienstleister daher Informationen über alle von einem bestimmten Zahlungsempfänger erhaltenen Zahlungen aufbewahren, ohne zwischen Zahlungen von Verbrauchern oder von Steuerpflichtigen zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ist von den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten bei der Analyse der Informationen zu treffen.

Der Zahlungsdienstleister muss, falls vorhanden, die Mehrwertsteuer- oder Steuer-Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers vermerken. Die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten benötigen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern (nationale Nummern oder Identifikationsnummer der kleinen einzigen Anlaufstelle KEA), um mehrwertsteuerpflichtige Personen zu identifizieren und deren Zahlungsinformationen mit den entsprechenden MwSt- oder KEA-Erklärungen und -Zahlungen abzugleichen. Der Zahlungsdienstleister verfügt möglicherweise nicht über die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers (entweder weil der Zahlungsempfänger keine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer hat oder weil er zwar eine Nummer hat, sie dem Zahlungsdienstleister aber nicht mitgeteilt hat). Steht dem Zahlungsdienstleister die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer nicht zur Verfügung, müssen die Steuerbehörden die erforderlichen Verfahren (auf nationaler Ebene oder im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit) einleiten, um zu ermitteln, ob es sich bei dem Zahlungsempfänger um eine steuerpflichtige Person handelt, und um zu beurteilen, ob Mehrwertsteuerschulden bestehen.

Schließlich müssen die Zahlungsdienstleister Informationen über den Zahlungsvorgang selbst aufbewahren, wie Betrag, Währung, Datum, Ursprung der Zahlung und Angabe etwaiger Zahlungserstattungen.  

2018/0412 (CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 42 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 43 ,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)In der Richtlinie 2006/112/EG des Rates 44 sind die allgemeinen Aufzeichnungspflichten von Steuerpflichtigen im Bereich der Mehrwertsteuer festgelegt.

(2)Der zunehmende elektronische Geschäftsverkehr erleichtert die grenzüberschreitende Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen an Verbraucher in den Mitgliedstaaten. In diesem Zusammenhang ist mit grenzüberschreitender Lieferung eine Situation gemeint, in der die Mehrwertsteuer in einem Mitgliedstaat geschuldet wird, der Lieferer oder Dienstleister aber in einem anderen Mitgliedstaat, einem Drittland oder einem Drittgebiet ansässig ist. Betrügerische Unternehmen nutzen die Möglichkeiten des elektronischen Geschäftsverkehrs aus, um unfaire Marktvorteile zu erlangen, indem sie sich ihrer Mehrwertsteuerpflichten entziehen. Gilt das Prinzip der Besteuerung im Bestimmungsland, benötigen die Mitgliedstaaten des Verbrauchs geeignete Instrumente, um diese betrügerischen Unternehmen ermitteln und kontrollieren zu können, weil die Verbraucher keine Aufzeichnungspflichten haben.

(3)In den allermeisten Fällen von Online-Einkäufen durch europäische Verbraucher werden die Zahlungen über Zahlungsdienstleister abgewickelt. Um einen Zahlungsvorgang auszuführen, verfügt ein Zahlungsdienstleister über bestimmte Informationen zur Identifizierung des Empfängers der Zahlung sowie über Angaben zu der Höhe des Betrags, dem Datum des Zahlungsvorgangs und dem Herkunftsmitgliedstaat der Zahlung. Dies gilt insbesondere für grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge, bei denen sich der Zahler in einem Mitgliedstaat und der Zahlungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat, einem Drittland oder einem Drittgebiet befinden. Die Steuerbehörden benötigen diese Informationen, um ihre grundlegenden Aufgaben zur Ermittlung betrügerischer Unternehmen auszuführen und um Mehrwertsteuerschulden zu kontrollieren. Es ist daher notwendig, dass die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten Zugang zu diesen mehrwertsteuerrelevanten Informationen erhalten, die ein Zahlungsdienstleister besitzt, damit sie ihnen bei der Aufdeckung und Bekämpfung des grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr helfen.

(4)Es ist wichtig, dass Zahlungsdienstleister im Zuge dieser neuen Maßnahme zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr verpflichtet werden, aufgrund des Ortes des Zahlers und des Zahlungsempfängers hinreichend detaillierte Aufzeichnungen über bestimmte grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge zu führen. Es ist daher notwendig, das spezifische Konzept des Ortes des Zahlers und des Zahlungsempfängers sowie die Mittel für ihre Identifizierung festzulegen. Der Ort des Zahlers und des Zahlungsempfängers sollte lediglich die Aufzeichnungspflicht des in der Union ansässigen Zahlungsdienstleisters begründen und sollte die Bestimmungen dieser Richtlinie und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 45 des Rates in Bezug auf den Ort eines steuerbaren Umsatzes unberührt lassen.

(5)Ausgehend von den ihnen bereits vorliegenden Informationen sind die Zahlungsdienstleister in der Lage, den Ort des Zahlungsempfängers und des Zahlers in Bezug auf die von ihnen erbrachten Zahlungsdienste zu ermitteln, und zwar anhand einer Kennung eines Zahlungskontos in einem Mitgliedstaat, das von dem Zahler oder dem Zahlungsempfänger verwendet wird.

(6)Alternativ sollte der Ort des Zahlers oder des Zahlungsempfängers mittels einer Unternehmenskennung des Zahlungsdienstleisters festgestellt werden, wenn dieser im Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers handelt. Diese Kennung sollte auch verwendet werden, wenn die Mittel an einen Zahlungsempfänger übertragen werden, ohne dass ein Zahlungskonto auf den Namen eines Zahlers eingerichtet wird, oder wenn die Mittel keinem Zahlungskonto gutgeschrieben werden.

(7)Gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 46 ist es wichtig, dass die Verpflichtung für Zahlungsdienstleister, Informationen über grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge zu speichern und bereitzustellen, angemessen ist und darauf beschränkt ist, was die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr brauchen. Die einzige Angabe in Bezug auf den Zahler sollte der Ort sein, an dem sich dieser befindet. Was die Zahlungsempfänger und den Zahlungsvorgang selbst betrifft, so sollten Zahlungsdienstleister lediglich verpflichtet sein, Informationen zu speichern und an die Steuerbehörden zu übermitteln, die erforderlich sind, damit die Steuerbehörden mögliche Betrüger ausfindig machen und Mehrwertsteuerkontrollen durchführen können. Zahlungsdienstleister sollten daher nur verpflichtet sein, Aufzeichnungen über grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge zu führen, die auf wirtschaftliche Tätigkeiten hindeuten. Ein Schwellenwert für die Zahl der von einem Zahlungsempfänger in einem Quartal erhaltenen Zahlungen bietet einen verlässlichen Hinweis darauf, dass diese Zahlungen im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt sind; Zahlungen aus nichtkommerziellen Gründen werden so ausgeschlossen. Die Aufzeichnungspflicht des Zahlungsdienstleisters greift, wenn dieser Schwellenwert erreicht wird.

(8)Aufgrund des hohen Datenvolumens und der Sensibilität in Bezug auf den Datenschutz ist es notwendig und angemessen, dass Zahlungsdienstleister Aufzeichnungen der Informationen über grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge zwei Jahre lang aufbewahren, um die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr und bei der Ermittlung von Betrügern zu unterstützen. Dieser Zeitraum ist mindestens notwendig, damit die Mitgliedstaten Kontrollen wirksam durchführen und in mutmaßlichen Fällen von Mehrwertsteuerbetrug ermitteln oder Mehrwertsteuerbetrug aufdecken können.

(9)Die von den Zahlungsdienstleistern aufzubewahrenden Informationen sollten von den Mitgliedstaaten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates 47 erfasst und ausgetauscht werden; diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug.

(10)Der Mehrwertsteuerbetrug im elektronischen Geschäftsverkehr ist ein Problem, das alle Mitgliedstaaten betrifft; die einzelnen Mitgliedstaaten verfügen jedoch nicht immer über die erforderlichen Informationen, um für die korrekte Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften zu sorgen und den Mehrwertsteuerbetrug im elektronischen Geschäftsverkehr zu bekämpfen. Da das Ziel dieser Richtlinie, d. h. die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr, wegen des grenzüberschreitenden Wesens des elektronischen Geschäftsverkehrs und der Notwendigkeit, Informationen von anderen Mitgliedstaaten zu erhalten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung diese Ziels erforderliche Maß hinaus.

(11)Die vorliegende Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Diese Richtlinie wahrt insbesondere uneingeschränkt das Recht auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 8 der Charta. Die im Einklang mit dieser Richtlinie gespeicherten und offengelegten Zahlungsinformationen sollten nur von den Betrugsbekämpfungsexperten der Steuerbehörden innerhalb der Grenzen dessen verarbeitet werden, was zur Erreichung des Ziels der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr angemessen ist.

(12)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 48 konsultiert und gab am [...] eine Stellungnahme ab 49 .

(13)Die Richtlinie 2006/112/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG

Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:

(1)Titel XI Kapitel 4 wird wie folgt geändert:

(a)Folgender Abschnitt 2a wird eingefügt:

„Abschnitt 2a

Allgemeine Pflichten von Zahlungsdienstleistern“;

(b)die folgenden Artikel 243a bis 243d werden eingefügt:

Artikel 243a

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

(1)‚Zahlungsdienstleister‘ eine der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis f der Richtlinie (EU) 2015/2366 (*) aufgeführten Stellen oder eine natürliche oder juristische Person, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 32 der genannten Richtlinie gilt;

(2)‚Zahlungsdienst‘ die in Anhang 1 Nummern 3 bis 6 der Richtlinie (EU) 2015/2366 genannten gewerblichen Tätigkeiten;

(3)‚Zahlungsvorgang‘ einen Vorgang gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2015/2366;

(4)‚Zahler‘ eine natürlich oder juristische Person gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2015/2366;

(5)‚Zahlungsempfänger‘ eine natürliche oder juristische Person gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2015/2366;

(6)‚IBAN‘ eine internationale Nummer eines Zahlungskontos gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (**);

(7)‚BIC‘ eine internationale Bankleitzahl gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012.

_______________________________________________________________________

(*)    Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

(**)    Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22)

Artikel 243b

1.Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Zahlungsdienstleister ausreichend detaillierte Aufzeichnungen über die Zahlungsempfänger und die Zahlungsvorgänge in Bezug auf die von ihnen in jedem Kalenderquartal ausgeführten Zahlungsdienste führen, um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen zu kontrollieren, die gemäß den Bestimmungen des Titels V als in einem Mitgliedstaat erfolgt bzw. erbracht gelten.

2.Die in Absatz 1 genannte Anforderung gilt, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a)wenn Geldmittel durch einen Zahlungsdienstleister von einem in einem Mitgliedstaat befindlichen Zahler an einen in einem anderen Mitgliedstaat, in einem Drittgebiet oder einem Drittland befindlichen Zahlungsempfänger übermittelt werden;

(b)für die unter Buchstabe a genannte Übermittlung von Geldmitteln, wenn ein Zahlungsdienstleister im Laufe eines Kalenderquartals mehr als 25 Zahlungsvorgänge an denselben Zahlungsempfänger ausführt.

3.Die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen werden

(a)vom Zahlungsdienstleister in elektronischer Form für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Zahlungsvorgang ausgeführt wurde, aufbewahrt;

(b)den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt, in denen der Zahlungsdienstleister gemäß Artikel 24b der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 (*) niedergelassen ist.

_____________________________________________________________________

(*)    Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1).

Artikel 243c

1.Für die Zwecke des Artikel 243b Absatz 2 und unbeschadet der Bestimmungen von Titel V dieser Richtlinie gilt als Ort des Zahlers ein Mitgliedstaat, dem eine der folgenden Angaben zugeordnet werden kann:

(a)IBAN des Zahlungskontos des Zahlers,

(b)BIC oder ein anderer Business Identifier Code, der den Zahlungsdienstleister, der im Namen des Zahlers handelt, eindeutig identifiziert.

2.Für die Anwendung des Artikels 243b Absatz 2 gilt als Ort des Zahlungsempfängers ein Mitgliedstaat, ein Drittland oder ein Drittgebiet, dem eine der folgenden Angaben zugeordnet werden kann:

(a)IBAN des Zahlungskonto des Zahlungsempfängers oder eine andere Nummer eines Zahlungskontos, die ein Zahlungskonto eindeutig identifiziert;

(b)BIC oder ein anderer Business Identifier Code, der den Zahlungsdienstleister, der im Namen des Zahlungsempfängers handelt, eindeutig identifiziert.

Artikel 243d

1.Die gemäß Artikel 243b gespeicherten Aufzeichnungen der Zahlungsdienstleister umfassen folgende Informationen:

(a)BIC oder einen anderen Business Identifier Code, der den Zahlungsdienstleister eindeutig identifiziert;

(b)den Namen des Zahlungsempfängers oder, falls zutreffend, die Bezeichnung des Unternehmens;

(c)eine MwSt-Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers, falls vorhanden;

(d)IBAN oder eine andere Nummer eines Zahlungskontos, die das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers eindeutig identifiziert;

(e)BIC oder einen anderen Business Identifier Code, der den Zahlungsdienstleister, der im Namen des Zahlungsempfängers handelt, eindeutig identifiziert, wenn der Zahlungsempfänger Zahlungen erhält, jedoch kein Zahlungskonto hat;

(f)die in den Aufzeichnungen des Zahlungsdienstleisters angegebene Adresse des Zahlungsempfängers;

(g)alle in Artikel 243b Absatz 2 genannten ausgeführten Zahlungsvorgänge;

(h)alle ausgeführten Zahlungserstattungen für die in Buchstabe g genannten Zahlungsvorgänge;

2.die in Unterabsatz 1 Buchstaben g und h genannten Informationen umfassen folgende Angaben:

(a)Datum und Uhrzeit der Ausführung des Zahlungsvorgangs oder der Zahlungserstattung;

(b)Betrag und Währung des Zahlungsvorgangs oder der Zahlungserstattung;

(c)    den Ursprungsmitgliedstaat der vom Zahlungsempfänger oder in seinem Namen erhaltenen Geldmittel, den Bestimmungsmitgliedstaat, das Bestimmungsdrittgebiet oder das Bestimmungsdrittland, in dem die Erstattung erfolgt, falls zutreffend, sowie die Informationen, die zur Ermittlung des Ursprungs oder des Bestimmungsortes des Zahlungsvorgangs oder der Zahlungserstattung gemäß Artikel 243c notwendig sind.“

Artikel 2

1.    Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2022 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2.    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wesentlichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident



FINANZBOGEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e) (Cluster)

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Obligatorische Übermittlung und obligatorischer Austausch von mehrwertsteuerrelevanten Zahlungsdaten

PLAN/2017/2023 — TAXUD

1.2.Politikbereich(e) (Cluster)

Binnenmarkt, Innovation und Digitales

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

eine neue Maßnahme

eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 50

die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme

die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich eines ausführlichen Zeitplans für die Durchführung der Initiative

Für das Projekt sind folgende Etappenziele vorgesehen:

(1)Ende 2022 — das zentrale System für die Datenerfassung bei Zahlungsdienstleistern und die Risikoanalyse ist betriebsbereit;

(2)Ende 2024 — Rückmeldungen an die Kommission von mindestens zwei Dritteln der aktiven Nutzer (Mitgliedstaaten) zur Verwendung der Zahlungsdaten, zu den Risikokriterien und zur zusätzlich erhobenen Mehrwertsteuer.

1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Koordinationszugewinnen, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus der Intervention der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex-ante)
Die Mitgliedstaaten können allein nicht wirksam gegen den Mehrwertsteuerbetrug im elektronischen Geschäftsverkehr vorgehen. Die Steuerbehörden haben keinen Zugriff auf Informationen über grenzüberschreitende Lieferungen von Unternehmen an Verbraucher.

Andererseits ist der Austausch von Zahlungsdaten zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten aufgrund rechtlicher Beschränkungen nicht immer möglich, wodurch die derzeit vorhandenen Instrumente der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf den Mehrwertsteuerbetrug im elektronischen Geschäftsverkehr eher unwirksam sind.

Erwarteter EU-Mehrwert (ex-post)

Bei einer besseren Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften durch Fernverkäufer würden fairere Wettbewerbsbedingungen für alle im elektronischen Geschäftsverkehr tätigen Unternehmen herrschen. Durch die verbesserte Einhaltung der Vorschriften würden außerdem die Mehrwertsteuereinnahmen steigen, und die Mehrwertsteuerlücke würde reduziert.

Für Zahlungsdienstleister würden durch die Einführung eines auf EU-Ebene zentralisierten Systems zur Erfassung mehrwertsteuerrelevanter Zahlungsdaten die Risiken und Kosten der Übermittlung derselben Informationen in unterschiedlichen Formaten in jedem Mitgliedstaat gesenkt.

1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Dies ist eine neue Initiative. Ausgehend von dem Projekt der kleinen einzigen Anlaufstelle (KEA), einer gemeinsamen europäischen Plattform für die Erklärung und Zahlung der Mehrwertsteuer auf in ganz Europa elektronisch erbrachte Dienstleistungen, gelten jedoch folgende Überlegungen:

(1)Die Umsetzung der technischen Lösung muss weit im Voraus geplant werden, wobei eine umfassende Konsultation der Interessenträger vorzusehen und die zur Entwicklung des Systems benötigte Zeit und die entsprechenden Ressourcen einzuplanen sind.

(2)Die Anforderungen an die langfristige Speicherung von Informationen sollten sorgfältig gegen die Kosten und Nutzen abgewägt werden.

(3)Eine gute Kommunikationskampagne sollte die Umsetzung der Initiative begleiten, um den Unternehmen zu helfen, die neuen Berichterstattungsanforderungen einzuhalten.

Erkenntnisse aus der Entwicklung von IT-Systemen und der Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen des Fiscalis- und des Zollprogramms werden genutzt. Insbesondere die bei der Entwicklung des künftigen Informationssystems für das Programm „Customs 2“ gesammelten Erfahrungen werden bei der Entwicklung des Risikoanalysewerkzeugs für Zahlungsdaten von Nutzen sein.

1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die Mittel für die Durchführung dieser Initiative werden aus dem Fiscalis-Programm bereitgestellt.

Die Initiative wird in Verbindung mit den neuen Vorschriften des Mehrwertsteuerpakets für den digitalen Binnenmarkt, insbesondere der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen durchgeführt. Die Zahlungsdaten würden es den Steuerbehörden ermöglichen, von Marktplätzen, Plattformen oder anderen Fernverkäufern abgegebene Erklärungen abzugleichen und die Anwendung des Schwellenwerts von 10 000 EUR für Lieferungen innerhalb der Union zu kontrollieren.

1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

Befristete Dauer

   Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ

unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von 2020 bis 2023,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 51

 Direkte Verwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

   durch Exekutivagenturen

Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder von diesen benannte Einrichtungen,

internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften;

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Anmerkungen

Die Kommission wird vom Ständigen Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf der Grundlage des Artikels 58 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, unterstützt.

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

Die GD TAXUD wird dem Ständigen Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (SCAC) jährliche Überwachungsberichte vorlegen.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Die Initiative wird in direkter Mittelverwaltung durchgeführt. Mit dieser Verwaltungsmethode werden die Finanzmittel am effizientesten eingesetzt und eine größtmögliche Wirkung erzielt. Sie bietet der Kommission Flexibilität und ausreichend Lenkungsmöglichkeiten bei der jährlichen Mittelzuweisung.

Die Initiative wird von der Kommission im Wege öffentlicher Aufträge durchgeführt.

Bei öffentlichen Aufträgen werden die Zahlungsmodalitäten vollständig an Unternehmensstandards angeglichen (keine Vorfinanzierung; alle Zahlungen sind an die Abnahme vorab festgelegter Leistungen gebunden).

Das System für die Kontrolle der Auftragsvergabe stützt sich auf eine eingehende Ex-ante-Überprüfung aller Transaktionen, sodass Fehler zum Zeitpunkt der Zahlung ausgeschlossen werden.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Die allgemeinen Risiken im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Initiative betreffen

1.    mangelnde finanzielle und personelle Ressourcen für die IT-Lösung des Zentralspeichers und die Änderungen an den nationalen Informationssystemen der Mitgliedstaaten;

2.    Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit der Speicherung und der Verarbeitung sensibler Zahlungsdaten.

Begegnen wird die GD TAXUD den Risiken mit Unterstützung durch die Mitgliedstaaten i) mittels ausreichender Finanzierungsbeschlüsse, durch ii) umfassende Konsultationen zu den technischen und funktionalen Anforderungen an die neuen IT-Systeme sowie die Konsultation verschiedener Interessenträger und die eingehende Analyse von Leistungsindikatoren und Markttrends durch die Kommission und den Ständigen Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

Da die Initiative durch das Programm „Fiscalis“ finanziert wird, gilt das spezifische interne Kontrollsystem.

Die GD TAXUD wird außerdem regelmäßig die Durchführung der Initiative prüfen, sowohl aufseiten der Unternehmen als auch der IT-Systeme, und wird in ihren Referaten, die für die Steuerverwaltung und die Betrugsbekämpfung sowie für die IT-System im Steuerbereich zuständig sind, regelmäßige Managementkontrollen einführen.

Die GD TAXUD weist eine gute Bilanz und entsprechende Erfahrungen bei der Umsetzung groß angelegter europaweiter IT-Systeme und komplexer Geschäftsregeln unter Beteiligung aller Mitgliedstaaten auf. Vor allem dank der Erfahrungen mit dem Fiscalis- und dem Zollprogramm werden die Fehlerrisiken minimiert (unter 2 %).

Die bei ähnlichen, im Rahmen des Zollprogramms durchgeführten Initiativen verwendete Kontrollstrategie hat sich als wirksam und effizient erwiesen, und die Kontrollkosten waren gering.

Da ähnliche Kontrollsysteme auch für diese Initiative genutzt werden sollen, kann davon ausgegangen werden, dass die Kosten und die Fehlerquoten bei der Zahlung/beim Rechnungsabschluss ebenfalls kosteneffizient sein werden.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Die GD TAXUD setzt eine umfassende Betrugsbekämpfungsstrategie um, aus der sich dank Maßnahmen zur Sensibilisierung der Mitarbeiter der GD TAXUD in Bezug auf potenzielle Betrugsrisiken und ethisches Verhalten innerhalb der GD eine Betrugsbekämpfungskultur entwickelt.

Da die Durchführung des Programms über die Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, kommt die Betrugsbekämpfungsstrategie zum Tragen (Ziel 3: „Sensibilisierung in Bezug auf mögliche Interessenkonflikte beim Umgang mit externen Interessenträgern wie Lobbyisten, Bietern und Auftragnehmern“). Die Vorsichtsmaßnahmen umfassen in erster Linie 1) die Aufzeichnung von Kontakten mit Lobbyisten, 2) die zentrale Verwaltung von Vergabeverfahren und Kontakten mit Bietern sowie 3) spezielle Schulungen zu Kontakten mit Lobbyisten und kommen vor allem bei der Durchführung der Initiative zur Anwendung.

Darüber hinaus werden potenzielle Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten durch die vor der Vergabe von Aufträgen (und jedweder finanzieller Transaktion) vorgeschriebene Konsultation des Früherkennungs- und Ausschlusssystems verhindert.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Beitrag

Nummer
[Rubrik ……………………… ………………]

GM/NGM 52

von EFTA-Ländern 53

von Kandidatenländern 54

von Drittländern

nach Artikel [21 Absatz 2 Buchstabe b] der Haushaltsordnung

1

03 01 Binnenmarkt – Verwaltungshaushaltslinie

03 04 Binnenmarkt – Zusammenarbeit im Bereich der Besteuerung (FISCALIS)

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens

<…>

„Binnenmarkt, Innovation und Digitales“

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Operative Mittel (getrennt nach den unter 3.1 aufgeführten Haushaltslinien)

Verpflichtungen

1.

5,400

5,550

5,235

4,585

4,585

4,585

4,585

34,525

Zahlungen

2.

34,525

Aus der Finanzausstattung bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 55  

Verpflichtungen = Zahlungen

3.

Mittel für die Finanzausstattung des Programms INSGESAMT

Verpflichtungen

=1+3

5,400

5,550

5,235

4,585

4,585

4,585

4,585

34,525

Zahlungen

=2+3

34,525



Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens

7

„Verwaltungsausgaben“



in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Personal

2,244

0,902

0,225

0,225

0,225

0,225

0,225

4,274

Sonstige Verwaltungsausgaben

Mittel unter der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens INSGESAMT

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

2,444

0,952

0,276

0,276

0,276

0,276

0,276

4,774

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
in allen RUBRIKEN
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

7,644

6,452

5,460

4,810

4,810

4,810

8,910

38,798

Zahlungen

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

Für den Vorschlag werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

2,244

0,902

0,225

0,225

0,225

0,225

0,225

4,274

Sonstige Verwaltungsausgaben

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

Zwischensumme RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

außerhalb der RUBRIK 7 56
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige
Verwaltungsausgaben

Zwischensummeaußerhalb der RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

2,244

0,902

0,225

0,225

0,225

0,225

0,225

4,274

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.



3.2.2.1.Geschätzter Personalbedarf

Für den Vorschlag wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

Sitz und Vertretungen der Kommission

6

2

0,5

0,5

0,5

0,5

0,5

Delegationen

Forschung

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) – VB, ÖB, ANS, LAK und JFD  57

Rubrik 7

Aus der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens finanziert 

- am Sitz der Kommission

9

4

1

1

1

1

1

- in den Delegationen

Aus der Finanzausstattung des Programms finanziert  58

- am Sitz der Kommission

- in den Delegationen

Forschung

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

15

6

1,5

1,5

1,5

1,5

1,5

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Diese Zahlen umfassen sowohl Personal, das an der direkten Verwaltung und Umsetzung der Initiative beteiligt ist, als auch Personal, das in durch die Initiative unterstützten Politikbereichen tätig ist.

Externes Personal

Diese Zahlen umfassen sowohl Personal, das an der direkten Verwaltung und Umsetzung der Initiative beteiligt ist, als auch Personal, das in durch die Initiative unterstützten Politikbereichen tätig ist.

3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative:

sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

(1)auf die Einnahme aus der Mehrwertsteuer

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 59

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Artikel ….

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

(1)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Follow-up zum Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer: Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum – Zeit zu handeln (COM(2017) 566 final), Abschnitt 2.1.1, S. 3. Siehe auch Punkt 6 von 20 Maßnahmen zur Schließung der Mehrwertsteuerlücke, Anhang des Mehrwertsteuer-Aktionsplans, verfügbar unter: https://ec.europa.eu/taxation_customs/sites/taxation/files/docs/body/2016-03_20_measures_en.pdf  
(2)    Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7).
(3)    Rat der Europäischen Union 14769/1/17 REV 1, 30. November 2017, http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-14769-2017-REV-1/de/pdf .
(4)    Umsetzung der Strategie für den digitalen Binnenmarkt (COM(2017) 228 final vom 10. Mai 2017), siehe: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1496330315823&uri=CELEX:52017DC0228
(5)    Gemäß Artikel 14a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates werden Online-Marktplätze, Plattformen und Portale, die den Verkauf von Gegenständen über ihre elektronischen Schnittstellen unterstützen, als Lieferer behandelt. Bei a) Fernverkäufen von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR und b) B2C-Lieferungen von Gegenständen, die sich bereits in der EU (d. h. in Fulfilment Centres) befinden, durch nicht in der EU ansässige Steuerpflichtige über diese Plattformen werden diese Lieferer behandelt, als ob sie die Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten.
(6)    Europäischer Rechnungshof, Hintergrundpapier, „Collection of VAT and customs duties on cross-border e-commerce“, Juli 2018.
(7)    Dies schließt Drittgebiete gemäß Artikel 6 ein.
(8)    Siehe den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (COM(2016) 757 final), S. 2.
(9)    Nelegālās maksas TV apraides apjoms Latvijā 2015 (Illegale Fernsehübertragung in Lettland im Jahr 2015, in lettischer Sprache), Stockholm School of Economics, verfügbar unter:     https://www.researchgate.net/profile/Arnis_Sauka/publication/303382487_Nelegalas_maksas_TV_apraides_apjoms_Latvija_2015/links/573f5c7408ae298602e8f2f2.pdf  
(10)    Europol und Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum: Situationsbericht 2017 über Nachahmungen und Produkt- und Dienstleistungspiraterie in der Europäischen Union (in englischer Sprache), verfügbar unter: www.europol.europa.eu/publications-documents/2017-situation-report-counterfeiting-and-piracy-in-european-union .
(11)    Nordic Content Protection: Trendbericht 2017 (in englischer Sprache), verfügbar unter: www.ncprotection.com/wp-content/uploads/2017/03/Trend-Report-2017.pdf
(12)    Siehe: www.ofcom.org.uk/__data/assets/pdf_file/0027/95661/ICMR-2016-4.pdf
(13)    Berechnet anhand von Standard-Steuersätzen ohne Berücksichtigung ermäßigter Sätze.
(14)    Im Rahmen der gezielten Konsultation zur Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags haben nur drei Steuerbehörden grobe Angaben zu geschätzten Mehrwertsteuerausfällen bei B2C-Lieferungen von Gegenständen innerhalb der EU, bei der Erbringung von B2C-Dienstleistungen innerhalb der EU und bei Einfuhren von Gegenständen in den Jahren 2015, 2016 und 2017 gemacht.
(15)    E-shopper barometer 2017 (DPDgroup), verfügbar unter https://www.dpd.com/be_en/business_customers/dpd_insights/e_shopper_barometer_2017 und International Post Corporation, e-Commerce logistics and delivery, eCom21 2016.
(16)    Siehe: https://www.atkearney.com/documents/10192/1448080/Winning+the+Growth+Challenge+in+Payments.pdf/b9da93a5-9687-419e-b166-0b25daf585ff , S. 5.
(17)    Insbesondere die finnische Steuerbehörde konnte im Jahr 2016 durch die Zusammenarbeit mit Zahlungsdienstleistern Steuern in Höhe von 16 Mio. EUR erheben.
(18)    Siehe Anhang 11 der Folgenabschätzung „Drittländer, die Zahlungsdaten als MwSt-Kontrollinstrument verwenden“.
(19)    Siehe: https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/juncker-political-guidelines-speech_de.pdf
(20)    Siehe: https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/soteu2018-brochure_de.pdf  
(21)    Verordnung (EU) 2018/1541 des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 904/2010 und (EU) 2017/2454 zur Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 259 vom 16.10.2018, S. 1).
(22)    Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1).
(23)    Das EU-MwSt-Forum ist eine Expertengruppe der Kommission, die Unternehmen und Mehrwertsteuerbehörden eine Plattform bietet, auf der sie mögliche Verbesserungen der Durchführung der Mehrwertsteuervorschriften in der Praxis erörtern können. Siehe Beschluss der Kommission vom 3. Juli 2012 zur Einrichtung des EU-MwSt-Forums (ABl. C 198 vom 6.7.2012, S. 4).
(24)    Konsolidierter Bericht über die Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Unternehmen auf dem Gebiet des elektronischen Geschäftsverkehrs/des modernen Handels, S. 5: Siehe: https://ec.europa.eu/taxation_customs/business/vat/vat-reports-published_en
(25)    Siehe: https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2018/02/06/eu-norway-agreement-signed-strengthening-the-prevention-of-vat-fraud/
(26)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(27)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(28)    Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391).
(29)    Die Kommission veröffentlichte außerdem die kombinierte Wegskizze/Folgenabschätzung in der Anfangsphase „Austausch mehrwertsteuerrelevanter Zahlungsdaten“ (siehe: http://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/initiatives/ares-2018-899238_en ), um erste Rückmeldungen zu der Initiative zu erhalten. Innerhalb der Frist zur Stellungnahme (15. Februar – 15. März 2018) gingen lediglich drei Antworten bei der Kommission ein. Davon befürworteten zwei die Initiative, die dritte stand nicht mit dem Inhalt der Initiative im Zusammenhang.
(30)    Die Zusammenfassung ist auf folgender Website abrufbar: http://ec.europa.eu/transparency/regdoc/index.cfm?fuseaction=list&coteId=10102&version=ALL&p=1&language=de
(31)    Eingeschränkt werden kann das Recht, auf transparente Weise über Folgendes informiert zu werden: Verarbeitung von Daten (Artikel 12, 13 und 14), Zugang zu Daten (Artikel 15), Berichtigung von Daten (Artikel 16), Löschung von Daten (Artikel 17), Einschränkung der Verarbeitung von Daten (Artikel 18), Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung von Daten (Artikel 19); Erhalt von Daten in einem strukturierten und gängigen Format – Datenübertragbarkeit (Artikel 20); Widerspruchsrecht (Artikel 21); das Recht, nicht einer automatisierten Verarbeitung und einem Profiling unterzogen zu werden (Artikel 22).
(32)    Artikel 23 Datenschutz-Grundverordnung und Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725.
(33)    Die Eurofisc-Verbindungsbeamten sind Betrugsbekämpfungsexperten der Steuerbehörden und werden von den Mitgliedstaaten als für den Austausch von Frühwarnzeichen zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug zuständige Beamte benannt. Verordnung (EU) Nr. 904/2010, Kapitel X.
(34)    Im Jahr 2017 schätzte E-commerce Europe den Umsatz im elektronischen Geschäftsverkehr für die Regionen Nord-, Ost- und Südeuropa auf 602 Mrd. EUR.
(35)    Der Ständige Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (SCAC) setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen; den Vorsitz führt die Kommission. Der SCAC ist für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 zuständig.
(36)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich (COM(2018) 443 final), Artikel 18.
(37)    Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
(38)    Der „Zahlungsempfänger“ ist eine natürliche oder juristische Person, die den Geldbetrag, der Gegenstand eines Zahlungsvorgangs ist, als Empfänger erhalten soll (Artikel 4 Nummer 9 PSD2).
(39)    Der „Zahler“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet oder — falls kein Zahlungskonto vorhanden ist — eine natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für einen Zahlungsvorgang erteilt (Artikel 9 Nummer 8 PSD2).
(40)     https://www.statista.com/statistics/239247/global-online-shopping-order-values-by-device
(41)    Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro („SEPA-Verordnung“) (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).
(42)    ABl. C […] vom […], S. […].
(43)    ABl. C […] vom […], S. […].
(44)    Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
(45)    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1).
(46)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(47)    Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1).
(48)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(49)    ABl. C […] vom […], S. […].
(50)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(51)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website der GD BUDG (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx
(52)    GM = Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel.
(53)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(54)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(55)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(56)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(57)    VB = Vertragsbedienstete; ÖB = Örtliche Bedienstete; ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte; BSD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(58)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(59)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
Top