ex Kapitel 25
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Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement, ausgenommen:
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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ex 2519
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Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden
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ex Kapitel 27
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Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse, ausgenommen:
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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ex 2707
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Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe
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Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren
oder
andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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2710
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Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle
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Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren
oder
andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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2711
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Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
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Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren
oder
andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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2712
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Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt
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Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren2
oder
andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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2713
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Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien
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Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren1
oder
andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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ex Kapitel 28
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Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen, ausgenommen:
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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ex 2811
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Schwefeltrioxid und
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Herstellen aus Schwefeldioxid
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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ex 2840
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Natriumperborat
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Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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2843
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Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2843
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ex 2852
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-
Quecksilberverbindungen aus inneren Ethern und ihren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivaten
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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-
Quecksilberverbindungen aus Nucleinsäuren und ihren Salzen, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindunge
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852, 2932, 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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ex Kapitel 29
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Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen:
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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ex 2905
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Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol; ausgenommen
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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2905 43;
2905 44;
2905 45
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Mannit; D-Glucitol (Sorbit); Glycerin
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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2915
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Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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ex 2932
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- Innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten.
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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- Cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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2933
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Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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2934
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Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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Kapitel 31
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Düngemittel
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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Kapitel 32
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Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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ex Kapitel 33
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Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, ausgenommen:
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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ex 3301
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Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle
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Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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ex Kapitel 34
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Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips, ausgenommen:
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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ex 3404
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Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:
- auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
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Kapitel 35
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Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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Kapitel 37
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Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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ex Kapitel 38
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Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen:
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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ex 3803
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Tallöl, raffiniert
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Raffinieren von rohem Tallöl
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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ex 3805
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Sulfatterpentinöl, gereinigt
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Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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3806 30
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Harzester
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Raffinieren von Harzsäuren
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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ex 3807
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Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt
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Destillieren von Holzteer
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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3809 10
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Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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3823
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Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3823
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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3824 60
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Sorbit, ausgenommen: Sorbit der Unterposition 2905 44
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware und der Unterposition 2905 44. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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ex Kapitel 39
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Kunststoffe und Waren daraus; ausgenommen:
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware.
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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ex 3907
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- Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymeren (ABS)
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
|
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- Polyester
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A)
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
|
ex 3920
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Folien und Filme aus Ionomeren
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Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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ex 3921
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Bänder aus Kunststoffen, metallisiert
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Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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ex Kapitel 40
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Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen:
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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4012
|
Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:
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- Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk
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Runderneuern von gebrauchten Reifen
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- andere
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 oder 4012
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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ex Kapitel 41
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Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder, ausgenommen:
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
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4101 bis 4103
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Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten; Rohe Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind; Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) oder 1 b) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind;
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
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4104 bis 4106
|
Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet
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Nachgerben von gegerbten oder vorgegerbten Häuten und Fellen der Unterpositionen 4104 11, 4104 19, 4105 10, 4106 21, 4106 31 oder 4106 91,
oder
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
|
4107, 4112, 4113
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Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien der Unterpositionen 4104 41, 4104 49, 4105 30, 4106 22, 4106 32 und 4106 92 nur verwendet werden, wenn ein Nachgerben der gegerbten oder getrockneten Häute und Felle im trockenen Zustand stattfindet
|
Kapitel 42
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Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
|
ex Kapitel 43
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Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus, ausgenommen:
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
|
4301
|
Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
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ex 4302
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Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt:
|
|
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- in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen
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Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen
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|
- andere
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Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen
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4303
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Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen
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Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302
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ex Kapitel 44
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Holz und Holzwaren; Holzkohle, ausgenommen:
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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ex 4407
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Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden
|
Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden
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ex 4408
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Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden
|
An den Kanten Verbinden, Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden
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ex 4410 bis ex 4413
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Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke
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Friesen oder Profilieren
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ex 4415
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Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz
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Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern
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ex 4418
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- Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraummittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden
|
|
- gefrieste oder profilierte Leisten und Friese
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Friesen oder Profilieren
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ex 4421
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Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe
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Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409
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ex Kapitel 51
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Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar, ausgenommen:
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
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5106 bis 5110
|
Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar
|
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen
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5111 bis 5113
|
Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar:
|
Weben6
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
|
ex Kapitel 52
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Baumwolle; ausgenommen:
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
|
5204 bis 5207
|
Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle
|
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen6
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5208 bis 5212
|
Gewebe aus Baumwolle:
|
Weben6
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
|
ex Kapitel 53
|
Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen, ausgenommen:
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
|
5306 bis 5308
|
Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne
|
Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen6
|
5309 bis 5311
|
Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen:
|
Weben6
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
|
5401 bis 5406
|
Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten
|
Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern6
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5407 und 5408
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Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:
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Weben6
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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5501 bis 5507
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Synthetische oder künstliche Spinnfasern
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Extrudieren von Chemiefasern
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5508 bis 5511
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Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern
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Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen6
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5512 bis 5516
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Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern:
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Weben6
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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ex Kapitel 56
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Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren, ausgenommen:
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Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern
oder
Beflocken mit Färben oder Bedrucken6
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5602
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Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:
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-
Nadelfilze
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Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung
Jedoch dürfen
-
Monofile aus Polypropylen der Position 5402,
-
Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506
-
Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501,
bei denen jeweils ein einzelnes Filament oder eine einzelne Faser einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist,
verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder
nur Gewebebildung bei Filz aus natürlichen Fasern6
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-
andere
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Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung
oder
nur Gewebebildung bei anderem Filz aus natürlichen Fasern6
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5603
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Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen
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Jeder Vorgang zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln
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5604
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Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:
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-
Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen
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Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen
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-
andere
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Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern6
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5605
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Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen
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Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern6
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5606
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Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“
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Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern
oder
Spinnen mit Beflocken
oder
Beflocken mit Färben6
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Kapitel 57
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Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen:
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Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben
oder
Herstellen aus Kokosgarnen, Sisalgarnen oder Jutegarnen
oder
Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken
oder
Tuften mit Färben oder mit Bedrucken
Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln6
Jedoch dürfen
-
Monofile aus Polypropylen der Position 5402,
-
Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506
-
Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501,
bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden
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ex Kapitel 58
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Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien, ausgenommen:
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Weben6
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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5805
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Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
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5810
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Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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5901
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Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art
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Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten
oder
Beflocken mit Färben oder Bedrucken
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5902
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Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:
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-
mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 GHT
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Weben
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-
andere
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Extrudieren von Chemiefasern mit Weben
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5903
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Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902
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Weben mit Färben oder mit Beschichten
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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5904
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Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten
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Weben mit Färben oder Beschichten6
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5905
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Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:
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-
mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen
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Weben mit Färben oder mit Beschichten
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-
andere
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Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben
oder
Weben mit Färben oder mit Beschichten
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet6:
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5906
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Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902:
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-
Gewirke und Gestricke
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Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken
oder
Stricken mit Färben oder mit Beschichten
oder
Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken6
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-
andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von mehr als 90 GHT
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Extrudieren von Chemiefasern mit Weben
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-
andere
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Weben mit Färben oder mit Beschichten
oder
Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Weben
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5907
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Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen
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Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten
oder
Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken
oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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5908
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Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt:
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-
Glühstrümpfe, getränkt
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Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe
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-
andere
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
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5909 bis 5911
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Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:
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-
Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz der Position 5911
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Weben
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-
Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911
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Weben6
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-
andere
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Extrudieren von künstlichen Spinnfasern oder Spinnen von natürlichen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben6
oder
Weben mit Färben oder mit Beschichten
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Kapitel 60
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Gewirke und Gestricke
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Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken
oder
Stricken mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten
oder
Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken
oder
Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken
oder
Zwirnen oder Texturieren mit Stricken, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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Kapitel 61
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Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:
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-
hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen
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Herstellen aus Gewirken oder Gestricken
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-
andere
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Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken (Herstellen von Formgestricken) oder
Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (Herstellen von Formgestricken)6
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ex Kapitel 62
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Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen:
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Herstellen von Gewebe
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6213 und 6214
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Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:
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-
bestickt
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Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)
oder
Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder
Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet6 7
|
|
-
andere
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Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)
oder
Konfektionieren mit anschließendem Bedrucken mit mindestens zwei vorbereitenden Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet6 7
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6217
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Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212:
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|
|
-
bestickt
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Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)
oder
Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet7
|
|
-
Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen
|
Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)
oder
Beschichten, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nicht überschreitet7
|
|
-
Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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ex Kapitel 63
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Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen, ausgenommen:
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
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6301 bis 6304
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Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung:
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-
aus Filz oder Vliesstoffen
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Jedes Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)
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|
-
andere:
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--
bestickt
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Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)
oder
Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet7
|
|
--
andere
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Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)
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6305
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Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken
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Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)6
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6306
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Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:
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|
-
aus Vliesstoffen
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Jedes Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)
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|
-
andere
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Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)6 7
oder
Beschichten, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nicht überschreitet
|
6307
|
Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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6308
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Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf
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Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet
|
ex Kapitel 64
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Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon, ausgenommen:
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406
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6406
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Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
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Kapitel 65
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Kopfbedeckungen und Teile davon
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
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ex Kapitel 68
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Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen:
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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ex 6803
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Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer
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Herstellen aus bearbeitetem Schiefer
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ex 6812
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Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
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ex 6814
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Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen
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Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)
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Kapitel 69
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Keramische Waren
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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ex Kapitel 70
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Glas und Glaswaren, ausgenommen:
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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7006
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Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht
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|
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- Glasplatten (Substrate) von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII-Halbleiters
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Herstellen aus Glasplatten (Substraten) der Position 7006
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|
- andere
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Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001
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7010
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Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse aus Glas
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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7013
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Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018)
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
oder
mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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ex 7019
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Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne)
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Herstellen aus
- ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder
- Glaswolle
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ex Kapitel 71
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Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen:
|
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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7106, 7108 und 7110
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Edelmetalle:
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|
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- in Rohform
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106, 7108 oder 7110
oder
elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110
oder
Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen
|
|
- als Halbzeug oder Pulver
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Herstellen aus Edelmetallen in Rohform
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ex 7107, ex 7109 und ex 7111
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Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug
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Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform
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7115
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Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
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7117
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Fantasieschmuck
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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ex Kapitel 73
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Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen:
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
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ex 7301
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Spundwanderzeugnisse
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Herstellen aus Vormaterialien der Position 7207
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7302
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Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlags-platten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material
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Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206
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7304, 7305 und 7306
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Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl
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Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7208, 7209, 7210, 7211, 7212, 7218, 7219, 7220 oder 7224
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ex 7307
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Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl
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Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Wert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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7308
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Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden
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ex 7315
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Gleitschutzketten
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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ex Kapitel 74
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Kupfer und Waren daraus, ausgenommen:
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
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7403
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Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
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ex Kapitel 76
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Aluminium und Waren daraus, ausgenommen:
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
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7601
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Aluminium in Rohform
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
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7607
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Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 7606
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ex Kapitel 78
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Blei und Waren daraus, ausgenommen:
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
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7801
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Blei in Rohform:
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- raffiniertes Blei
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
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- andere
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden
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Kapitel 80
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Zinn und Waren daraus
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
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ex Kapitel 82
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Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen, ausgenommen:
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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8206
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Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
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8211
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Messer mit schneidender Klinge (ausgenommen Messer der Position 8208), auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden
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8214
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Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden
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8215
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Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden
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ex Kapitel 83
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Verschiedene Waren aus unedlen Metallen, ausgenommen:
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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ex 8302
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Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude; automatische Türschließer
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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ex 8306
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Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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ex Kapitel 84
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Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen:
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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8401
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Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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8407
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Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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8408
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Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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8427
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Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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8482
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Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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ex Kapitel 85
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Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte, ausgenommen:
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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8501, 8502
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Elektromotoren und elektrische Generatoren; Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8503
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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8513
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Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (z. B. Primärbatterien, Akkumulatoren oder Dynamos), ausgenommen Beleuchtungsgeräte der Position 8512
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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8519
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Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8522
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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8521
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Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8522
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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8523
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Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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8525
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Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnahmegerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; Digitalkameras und andere Videokameraaufnahmegeräte
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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8526
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Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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8527
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Empfangsgeräte für den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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8528
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Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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8535 bis 8537
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Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel; Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8538
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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8540 11 und 8540 12
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Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfangsgeräte, einschließlich Kathodenstrahlröhren für Videomonitore
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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ex 8542 31 bis ex 8542 33 und ex 8542 39
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Monolithische integrierte Schaltungen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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das Verfahren der Diffusion, bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem Land stattfinden, das keine Vertragspartei ist
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8544
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Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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8545
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Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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8546
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Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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8547
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Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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8548
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Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, die in diesem Kapitel anderweitig weder genannt werden noch inbegriffen sind
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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Kapitel 86
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Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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ex Kapitel 87
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Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen:
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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8711
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Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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ex Kapitel 90
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Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte, ausgenommen:
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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9002
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Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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9033
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Teile und Zubehör (die in diesem Kapitel anderweitig weder genannt werden noch inbegriffen sind) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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Kapitel 91
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Uhrmacherwaren
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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Kapitel 94
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Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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ex Kapitel 95
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Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör, ausgenommen:
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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ex 9506
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Golfschläger und Teile davon
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden
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ex Kapitel 96
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Verschiedene Waren, ausgenommen:
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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9601 und 9602
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Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe, Korallen, Perlmutter und andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen (einschließlich durch Formen hergestellte Waren).
Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen Gelatine der Position 3503) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
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9603
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Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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9605
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Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Kleidung
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Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet
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9606
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Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge
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Herstellen
- aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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9608
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Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden
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9612
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Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln
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Herstellen
- aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und
- bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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9613 20
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Taschenfeuerzeuge, für Gas, nachfüllbar
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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9614
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Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
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