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Document 52018PC0363

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union in den einschlägigen Ausschüssen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen hinsichtlich der Vorschläge zur Änderung der UN-Regelungen Nr. 13, 13-H, 14, 16, 22, 44, 49, 51, 54, 75, 83, 85, 89, 96, 106, 108, 109, 120, 129, 137, 139 und 140, der globalen technischen Regelungen der UN Nr. 15 und 19 sowie der Vorschläge für zwei neue UN-Regelungen und zwei neue Einträge im Vorschlagskompendium für globale technische Vorschriften zu vertretenden Standpunkt

COM/2018/363 final - 2018/0200 (NLE)

Brüssel, den 23.5.2018

COM(2018) 363 final

2018/0200(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union in den einschlägigen Ausschüssen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen hinsichtlich der Vorschläge zur Änderung der UN-Regelungen Nr. 13, 13-H, 14, 16, 22, 44, 49, 51, 54, 75, 83, 85, 89, 96, 106, 108, 109, 120, 129, 137, 139 und 140, der globalen technischen Regelungen der UN Nr. 15 und 19 sowie der Vorschläge für zwei neue UN-Regelungen und zwei neue Einträge im Vorschlagskompendium für globale technische Vorschriften zu vertretenden Standpunkt


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Auf internationaler Ebene erarbeitet die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) harmonisierte Anforderungen, durch die technische Hindernisse für den Handel mit Kraftfahrzeugen zwischen den Vertragsparteien des Geänderten Übereinkommens von 1958 beseitigt und ein hohes Sicherheits- und Umweltschutzniveau solcher Fahrzeuge gewährleistet werden sollen.

Gemäß dem Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 ist die Union dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“), beigetreten und gemäß dem Beschluss 2000/125/EG des Rates vom 31. Januar 2000 betreffend den Abschluss des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“), ist die Union dem Parallelübereinkommen beigetreten.

Die Sitzungen der UNECE WP.29, des Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge, finden dreimal jährlich statt, nämlich im März, Juni und November jedes Kalenderjahrs. In jeder Sitzung werden zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts neue UN-Regelungen, neue globale technische Regelungen der UN (UN GTR) und/oder Änderungen bestehender UN-Regelungen oder globaler technischer Regelungen der UN erlassen. Vor jeder Sitzung der WP.29 werden diese Änderungen von einer der im Rahmen der WP.29 tätigen sechs Arbeitsgruppen angenommen.

Anschließend findet in einer WP.29-Sitzung die endgültige Abstimmung zur Annahme der Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen statt, sofern das Quorum und eine qualifizierte Mehrheit der Vertragsparteien erreicht werden. Die EU ist im Rahmen der WP.29 Vertragspartei zweier Übereinkommen (Übereinkommen von 1958 und von 1998). Für jede Sitzung der WP.29 wird ein Beschluss des Rates, ein sogenannter Mantelbeschluss, abgefasst, der die Liste der Regelungen, Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen enthält und es der Kommission gestattet, in der jeweiligen WP.29-Sitzung im Namen der Union abzustimmen.

In dem vorliegenden Beschluss des Rates wird der Standpunkt der Union für die Abstimmung über die Regelungen, Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen festgelegt, die in der WP.29-Sitzung vom 18. bis 22. Juni 2018 zur Abstimmung vorgelegt werden.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Dieser Vorschlag ergänzt die Binnenmarktpolitik der Europäischen Union in Bezug auf die Automobilindustrie und steht ganz mit ihr im Einklang.

Das WP.29-System stärkt die internationale Harmonisierung von Fahrzeugnormen. Hierbei kommt dem Übereinkommen von 1958 eine Schlüsselrolle zu, da es den Herstellern ermöglicht, sich auf ein gemeinsames Bündel von Typgenehmigungsregelungen zu einigen, in dem Wissen, dass ihre Produkte von den Vertragsparteien als mit den geltenden nationalen Vorschriften vereinbar anerkannt werden. So konnten beispielsweise mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit mehr als 50 EU-Richtlinien aufgehoben und durch die entsprechenden, im Rahmen des Übereinkommens von 1958 erarbeiteten Regelungen ersetzt werden.

Ein ähnliches Konzept liegt der Richtlinie 2007/46/EG zugrunde, mit der die Genehmigungssysteme der Mitgliedstaaten durch ein Genehmigungsverfahren der Union ersetzt wurden, sodass ein harmonisierter Rahmen mit den Verwaltungsbestimmungen und allgemeinen technischen Anforderungen für alle Neufahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten entstand. Mit dieser Richtlinie wurden UN-Regelungen in das EU-Typgenehmigungssystem integriert, entweder als Anforderungen für die Typgenehmigung oder als Alternative zu Rechtsvorschriften der Union. Seit Erlass dieser Richtlinie werden im Rahmen des EU-Typgenehmigungssystems UN-Regelungen zunehmend in die Rechtsvorschriften der Union aufgenommen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Das WP.29-System ist mit der Wettbewerbspolitik der Union verknüpft, auf die sich diese Maßnahme positiv auswirkt. Dieser Vorschlag stimmt auch mit der Verkehrs- und Energiepolitik der Union überein, die im Entwurfs- und Annahmeverfahren der UN-Regelungen nach dem Übereinkommen von 1958 gebührend berücksichtigt werden.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Subsidiarität

Die Stimmabgabe zugunsten internationaler Übereinkünfte wie der Vorschläge für UN-Regelungen, Änderungen von UN-Regelungen und Entwürfe für globale technische Regelungen sowie ihre Einbeziehung in das System der Union für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen kann nur von der Union vollzogen werden. Dies verhindert nicht nur eine Fragmentierung des Binnenmarktes, sondern gewährleistet zudem einheitliche Umwelt- und Sicherheitsnormen in der gesamten Union. Außerdem werden hierdurch Größenvorteile erzielt: Produkte können für den gesamten Unionsmarkt und sogar für den Weltmarkt hergestellt werden und müssen nicht individuell angepasst werden, damit für jeden Mitgliedstaat nationale Typgenehmigungen erlangt werden können.

Der Vorschlag stimmt daher mit dem Subsidiaritätsprinzip überein.

Verhältnismäßigkeit

Dieser Beschluss des Rates ermächtigt die Kommission, im Namen der Union abzustimmen, und er stellt ein verhältnismäßiges Instrument dar, das im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 97/836/EG des Rates steht und mit dem ein einheitlicher Standpunkt der EU auf UNECE-Ebene bei der Abstimmung über die in der Tagesordnung der WP.29-Sitzung vorgeschlagenen Arbeitsdokumente erzielt werden soll. Daher entspricht dieser Vorschlag dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil er nicht über das Maß hinausgeht, das erforderlich ist, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und gleichzeitig für ein hohes Maß an öffentlicher Sicherheit und an Schutz zu sorgen.

Wahl des Instruments

Gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV muss der Rat einen Beschluss erlassen, um den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union in einem durch eine internationale Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten ist.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

Entfällt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen ist für den Vorschlag nicht relevant. Er wurde jedoch vom technischen Ausschuss „Kraftfahrzeuge“ geprüft.

Folgenabschätzung

Dieser Vorschlag kann nicht Gegenstand einer Folgenabschätzung sein, da er nicht legislativer Art ist und keine alternativen politischen Maßnahmen vorhanden oder möglich sind.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Hinsichtlich der administrativen Belastung hat diese Maßnahme keine Auswirkungen, da mit den dem Mantelbeschluss beigefügten Verweisen auf Änderungen keine neuen Berichterstattungs- oder andere administrative Pflichten für die Unternehmen, einschließlich KMU, eingeführt werden. Ziel ist vielmehr eine Verringerung der administrativen Belastung, da die Anwendung weltweit harmonisierter Vorschriften es den Herstellern ermöglicht, Genehmigungsunterlagen für Systeme und Bauteile nicht nur in der EU, sondern auch auf den Ausfuhrmärkten von der EU nicht angehörenden Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 vorzulegen.

Der Vorschlag hat sehr günstige Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Automobilindustrie und den internationalen Handel. Die Akzeptanz international harmonisierter Regelungen für Kraftfahrzeuge durch die Handelspartner der EU gilt als beste Möglichkeit zur Abschaffung nichttarifärer Handelshemmnisse und zur Öffnung oder Erweiterung des Marktzugangs für EU-Automobilhersteller.

Grundrechte

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Diese Maßnahme hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Entfällt.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

In dem Vorschlag wird der Standpunkt festgelegt, den die Union bei der Abstimmung über Folgendes einnimmt:

die Vorschläge für Änderungen der UN-Regelungen Nr. 13, 13-H, 14, 16, 22, 44, 49, 51, 54, 75, 83, 85, 89, 96, 106, 108, 109, 120, 129, 137, 139 und 140

die Vorschläge für Änderungen der globalen technischen Regelungen der UN Nr. 15 und 19

die Vorschläge für zwei neue UN-Regelungen und

die Vorschläge für zwei neue Einträge im Vorschlagskompendium für globale technische Vorschriften.

2018/0200 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union in den einschlägigen Ausschüssen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen hinsichtlich der Vorschläge zur Änderung der UN-Regelungen Nr. 13, 13-H, 14, 16, 22, 44, 49, 51, 54, 75, 83, 85, 89, 96, 106, 108, 109, 120, 129, 137, 139 und 140, der globalen technischen Regelungen der UN Nr. 15 und 19 sowie der Vorschläge für zwei neue UN-Regelungen und zwei neue Einträge im Vorschlagskompendium für globale technische Vorschriften zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit dem Beschluss des Rates 97/836/EG 1 ist die Union dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) beigetreten.

(2)Mit dem Beschluss 2000/125/EG des Rates 2 ist die Union dem Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“) beigetreten.

(3)Mit der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurden die Genehmigungssysteme der Mitgliedstaaten durch ein EU-Genehmigungsverfahren ersetzt und damit ein harmonisierter Rahmen mit den Verwaltungsbestimmungen und allgemeinen technischen Anforderungen für alle Neufahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten geschaffen. Mit dieser Richtlinie wurden nach dem Geänderten Übereinkommen von 1958 erlassene Regelungen („UN-Regelungen“) in das EU-Typgenehmigungssystem integriert, entweder als Anforderungen für die Typgenehmigung oder als Alternative zu Rechtsvorschriften der Union. Seit Erlass der Richtlinie 2007/46/EG wurden UN-Regelungen zunehmend in die Rechtsvorschriften der Union aufgenommen.

(4)Einige Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 13, 13-H, 14, 16, 22, 44, 49, 51, 54, 75, 83, 85, 89, 96, 106, 108, 109, 120, 129, 137, 139 und 140 sowie der globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen (GTR) Nr. 15 und 19 müssen in Bezug auf bestimmte Teile oder Merkmale entsprechend den bisherigen Erfahrungen und in Anbetracht des technischen Fortschritts angepasst werden.

(5)Um einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und deren Bauteilen hinsichtlich der sicherheitsbezogenen Leistung wasserstoffbetriebener zwei- oder dreirädriger Kraftfahrzeuge (Klassen L1, L2, L3, L4 und L5) festzulegen, muss der Vorschlag für eine UN-Regelung zu diesen Themen angenommen werden.

(6)Um einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Bauteilen mechanischer Verbindungseinrichtungen für Kombinationen landwirtschaftlicher Fahrzeuge festzulegen, muss der Vorschlag für eine UN-Regelung angenommen werden.

(7)Im Hinblick auf die Berücksichtigung in künftigen Diskussionen über Emissionen im praktischen Fahrbetrieb empfiehlt es sich für die Europäische Union, die Verordnungen (EU) 2017/1151 4 und (EU) 2017/1154 der Kommission 5 in das Vorschlagskompendium für globale technische Vorschriften aufzunehmen und Japans Antrag auf Aufnahme seiner Methode zur Prüfung der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb in das Kompendium zu unterstützen.

(8)Es ist daher angebracht, den im Verwaltungsausschuss des Geänderten Übereinkommens von 1958 und im Exekutivausschuss des Parallelübereinkommens im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Annahme der genannten Vorschläge festzulegen.

(9)In diesen Ausschüssen wird die Union entsprechend Artikel 17 Absatz 1 des Vertrages über die Europäische Union durch die Kommission vertreten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Verwaltungsausschuss des Geänderten Übereinkommens von 1958 und im Exekutivausschuss des Parallelübereinkommens im Zeitraum vom 18. bis 22. Juni 2018 zu vertreten ist, besteht darin, für die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Vorschläge zu stimmen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78).
(2)    Beschluss 2000/125/EG des Rates vom 31. Januar 2000 betreffend den Abschluss des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“) ( ABl. L 35 vom 10.2.2000, S. 12).
(3)    Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).
(4)    Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1–643).
(5)    Verordnung (EU) 2017/1154 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 und der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Emissionen leichter Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge im praktischen Fahrbetrieb (Euro 6) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 708–732)
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Brüssel, den 23.5.2018

COM(2018) 363 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den im Namen der Europäischen Union in den einschlägigen Ausschüssen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen hinsichtlich der Vorschläge zur Änderung der UN-Regelungen Nr. 13, 13-H, 14, 16, 22, 44, 49, 51, 54, 75, 83, 85, 89, 96, 106, 108, 109, 120, 129, 137, 139 und 140, der globalen technischen Regelungen der UN Nr. 15 and 19 sowie der Vorschläge für zwei neue UN-Regelungen und zwei neue Einträge im Vorschlagskompendium für globale technische Vorschriften zu vertretenden Standpunkt


ANHANG

Nr. der Regelung

Titel Tagesordnungspunkt

Dokumentennummer 1

13

Vorschlag für die Ergänzung 15 der Änderungsserie 11 zu UN-Regelung Nr. 13 (schwere Nutzfahrzeuge – Bremsen)

ECE/TRANS/WP.29/2018/53

13-H

Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 13-H (Bremsen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1)

ECE/TRANS/WP.29/2018/54

14

Vorschlag für die Änderungsserie 09 zu UN-Regelung Nr. 14 (Sicherheitsgurtverankerungen)

ECE/TRANS/WP.29/2018/44

16

Vorschlag für die Ergänzung 3 der Änderungsserie 07 zu UN-Regelung Nr. 16 (Sicherheitsgurte)

ECE/TRANS/WP.29/2018/37

16

Vorschlag für die Berichtigung 1 der Ergänzung 9 der Änderungsserie 06 zu UN-Regelung Nr. 16 (Sicherheitsgurte)

ECE/TRANS/WP.29/2018/64

16

Vorschlag für die Berichtigung 1 der Ergänzung 1 der Änderungsserie 07 zu UN-Regelung Nr. 16 (Sicherheitsgurte)

ECE/TRANS/WP.29/2018/65

16

Vorschlag für die Berichtigung 1 der Ergänzung 10 der Änderungsserie 06 zu UN-Regelung Nr. 16 (Sicherheitsgurte)

ECE/TRANS/WP.29/2018/66

16

Vorschlag für die Berichtigung 1 der Ergänzung 2 der Änderungsserie 07 zu UN-Regelung Nr. 16 (Sicherheitsgurte)

ECE/TRANS/WP.29/2018/76

22

Vorschlag für die Ergänzung 3 der Änderungsserie 05 zu UN-Regelung Nr. 22 (Schutzhelme)

ECE/TRANS/WP.29/2018/38

44

Vorschlag für die Ergänzung 14 der Änderungsserie 04 zu UN-Regelung Nr. 44 (Kinderrückhaltesysteme)

ECE/TRANS/WP.29/2018/39

49

Vorschlag für die Ergänzung 10 der Änderungsserie 05 zu UN-Regelung Nr. 49 (Emissionen von Selbstzündungsmotoren und von mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren)

ECE/TRANS/WP.29/2018/46

49

Vorschlag für die Ergänzung 6 der Änderungsserie 06 zu UN-Regelung Nr. 49 (Emissionen von Selbstzündungsmotoren und von mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren)

ECE/TRANS/WP.29/2018/47

51

Vorschlag für die Ergänzung 4 der Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 51 (Geräuschemissionen von Fahrzeugen der Klassen M und N)

ECE/TRANS/WP.29/2018/63

54

Vorschlag für die Ergänzung 23 zu UN-Regelung Nr. 54 (Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger)

ECE/TRANS/WP.29/2018/55

75

Vorschlag für die Berichtigung 1 der Ergänzung 17 zu UN-Regelung Nr. 75 (Luftreifen für Fahrzeuge der Klasse L)

ECE/TRANS/WP.29/2018/67

83

Vorschlag für die Ergänzung 11 der Änderungsserie 06 zu UN-Regelung Nr. 83 (Emissionen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1)

ECE/TRANS/WP.29/2018/48

83

Vorschlag für die Ergänzung 7 der Änderungsserie 07 zu UN-Regelung Nr. 83 (Emissionen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1)

ECE/TRANS/WP.29/2018/49

85

Vorschlag für die Ergänzung 8 zu UN-Regelung Nr. 85 (Messung der Nutzleistung)

ECE/TRANS/WP.29/2018/50

89

Vorschlag für die Ergänzung 3 zu UN-Regelung Nr. 89 (Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen)

ECE/TRANS/WP.29/2018/56

96

Entwurf der Änderungsserie 05 zu UN-Regelung Nr. 96 (Dieselemissionen von landwirtschaftlichen Zugmaschinen)

ECE/TRANS/WP.29/2018/51

106

Vorschlag für die Ergänzung 16 zu UN-Regelung Nr. 106 (Luftreifen für landwirtschaftliche Fahrzeuge)

ECE/TRANS/WP.29/2018/57

108

Vorschlag für die Ergänzung 4 zu UN-Regelung Nr. 108 (Runderneuerte Reifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger)

ECE/TRANS/WP.29/2018/58

109

Vorschlag für die Ergänzung 9 zu UN-Regelung Nr. 109 (Runderneuerte Reifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger)

ECE/TRANS/WP.29/2018/59

ECE/TRANS/WP.29/2018/59/Add.1

120

Entwurf der Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 120 (Nutzleistung von Zugmaschinen sowie mobilen Maschinen und Geräten)

ECE/TRANS/WP.29/2018/52

129

Vorschlag für die Ergänzung 7 zu UN-Regelung Nr. 129 (Verbesserte Kinderrückhaltesysteme)

ECE/TRANS/WP.29/2018/40

129

Vorschlag für die Ergänzung 4 der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 129 (Verbesserte Kinderrückhaltesysteme)

ECE/TRANS/WP.29/2018/41

129

Vorschlag für die Ergänzung 3 der Änderungsserie 02 zu UN-Regelung Nr. 129 (Verbesserte Kinderrückhaltesysteme)

ECE/TRANS/WP.29/2018/42

129

Entwurf für die Änderungsserie 03 zu UN-Regelung Nr. 129 (Verbesserte Kinderrückhaltesysteme)

ECE/TRANS/WP.29/2018/45

137

Vorschlag für die Ergänzung 1 zu UN-Regelung Nr. 137 (Frontalaufprall mit Schwerpunkt auf Rückhaltesystemen)

ECE/TRANS/WP.29/2018/43

137

Vorschlag für die Ergänzung 1der Änderungsserie 01 zu UN-Regelung Nr. 137 (Frontalaufprall mit Schwerpunkt auf Rückhaltesystemen)

ECE/TRANS/WP.29/2018/77

139

Vorschlag für die Ergänzung 1 zu UN-Regelung Nr. 139 (Bremsassistenzsysteme (BAS))

ECE/TRANS/WP.29/2018/60

140

Vorschlag für die Ergänzung 1 zu UN-Regelung Nr. 140 (Elektronisches Fahrdynamik-Regelsystem (ESC))

ECE/TRANS/WP.29/2018/61

Neue UN-Regelung

Vorschlag für eine neue UN-Regelung über Wasserstoff- und Brennstoffzellenfahrzeuge der Klasse L

ECE/TRANS/WP.29/2018/68

Neue UN-Regelung

Vorschlag für eine neue UN-Regelung über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung mechanischer Verbindungsteile von Kombinationen landwirtschaftlicher Fahrzeuge

ECE/TRANS/WP.29/2018/69

GTR Nr.

Titel Tagesordnungspunkt

Dokumentennummer

GTR 15

Vorschlag für die Änderung 4 der globalen technischen Regelung der UN Nr. 15 (weltweites harmonisiertes Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP))

ECE/TRANS/WP.29/2018/71

GTR 19

Vorschlag für die Änderung 1 der globalen technischen Regelung der UN Nr. 19 (Verfahren für die Prüfung der Verdunstungsemissionen im Rahmen des weltweiten harmonisierten Prüfverfahrens für leichte Nutzfahrzeuge (EVAP WLTP))

ECE/TRANS/WP.29/2018/73

Titel Tagesordnungspunkt

Dokumentennummer

Antrag auf Aufnahme der Verordnungen (EU) 2017/1151 und (EU) 2017/1154 über Emissionen im praktischen Fahrbetrieb in das Vorschlagskompendium der GTR

ECE/TRANS/WP.29/2018/79

Antrag auf Aufnahme der Methodik Japans zur Prüfung der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb in das Vorschlagskompendium der GTR

ECE/TRANS/WP.29/2018/81

(1)    Alle in der Tabelle aufgeführten Unterlagen sind unter folgendem Link verfügbar: http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/gen2018.html.
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