Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52018PC0352

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/120 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

COM/2018/352 final - 2018/0183 (NLE)

Brüssel, den 29.5.2018

COM(2018) 352 final

2018/0183(NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/120 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit der Verordnung (EU) 2018/120 des Rates werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für 2018 festgesetzt. Diese Fangmöglichkeiten werden während ihrer Gültigkeitsdauer normalerweise mehrfach geändert.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die vorgeschlagenen Maßnahmen wurden unter Berücksichtigung der Ziele und der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik erarbeitet und stehen im Einklang mit der Unionspolitik für nachhaltige Entwicklung.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Politik der Union in anderen Bereichen, insbesondere mit der Politik im Bereich des Umweltschutzes.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage dieses Vorschlags bildet Artikel 43 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Die Verpflichtung der Union zur nachhaltigen Nutzung lebender aquatischer Ressourcen beruht auf den Verpflichtungen gemäß Artikel 2 der neuen GFP-Grundverordnung.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag fällt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: die GFP ist eine gemeinsame Politik. Der Rat erlässt gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

In den Vorschlag ist das Feedback der Interessenträger, Beiräte, nationalen Behörden, Zusammenschlüsse von Fischern und Nichtregierungsorganisationen eingeflossen.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Der Vorschlag basiert auf den wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rats für Meeresforschung (ICES) und des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF).

Folgenabschätzung

Der Anwendungsbereich der Verordnung über die Fangmöglichkeiten ist in Artikel 43 Absatz 3 AEUV festgelegt.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

Grundrechte

Entfällt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die vorgeschlagenen Maßnahmen wirken sich nicht auf den Haushalt aus.

5.WEITERE ANGABEN

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll die Verordnung (EU) 2018/120 wie nachstehend erläutert geändert werden.

Walhai

Auf der 12. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten wurde der Walhai (Rincodon typus) dem Anhang I des Übereinkommens hinzugefügt. Diese Art sollte daher in die Listen der Arten aufgenommen werden, die nicht gefangen werden dürfen.

Butte

Sofern die wissenschaftlichen Gutachten erkennen lassen, dass es sich bei den Butten im ICES-Untergebiet 7 und den ICES-Divisionen 8a, 8b, 8d und 8e um dieselben biologischen Bestände handelt, sollte den Mitgliedstaaten, die in beiden Gebieten über eine Quote für diese Arten verfügen, eine gebietsübergreifende Flexibilität zur Übertragung von 25 % der Quote des ICES-Untergebiets 7 auf die ICES-Divisionen 8a, 8b, 8d und 8e zugestanden werden.

Tiefseegarnele

Am 26. März 2018 legte der ICES ein Gutachten für Fänge von Tiefseegarnelen (Pandalus borealis) in den ICES-Divisionen 3a und 4a Ost (Skagerrak, Kattegat, nördliche Nordsee, Norwegische Rinne) vor. Nach Konsultationen mit Norwegen wurde beschlossen, dass der EU für Fänge von Tiefseegarnelen im Skagerrak eine Fangmenge von 3327 Tonnen gewährt wird.

Sprotte

Der ICES hat am 12. April sein jährliches Gutachten für Sprotte (Sprattus sprattus) in der Nordsee vorgelegt. Gemäß dem ICES-Gutachten sollten die Sprottenfänge in der Nordsee in der Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 nicht mehr als 177 545 Tonnen betragen. Die Fangmöglichkeiten für Sprotte sollten daher entsprechend festgesetzt werden.

Hering, Keltische See

Das ICES-Gutachten sagt aus, dass sich der Heringsbestand in der Keltischen See nicht innerhalb sicherer biologischer Grenzen befindet, daher sollte der Verweis auf Artikel 7 Absatz 2 entfernt werden.

Stintdorsch

Der ICES hat am 11. April 2018 sein Gutachten vom Oktober 2017 über Fangmöglichkeiten für Stintdorsch in der Zeit vom 1. November 2017 bis zum 31. Oktober 2018 aktualisiert. Die Fangmöglichkeiten für Stintdorsch sollten daher entsprechend geändert werden, auch um dem Austausch mit Drittländern Rechnung zu tragen.

Kaisergranat

In Einklang mit dem ICES-Gutachten könnte ein Fischerei-Beobachtungsprogramm zur Erfassung von Daten über die Fänge pro Aufwandseinheit (catch per unit effort, CPUE) für Kaisergranat in Funktionseinheit 25 der ICES-Division 8c eingerichtet werden, wenn keine Unterwasser-Videostudie (underwater TV survey, UWTV) durchgeführt werden kann. Die Fangmöglichkeiten werden so geändert, dass sie ein solches Fischerei-Beobachtungsprogramm vorsehen.

Umsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im SPRFMO-Bereich

Auf ihrer sechsten Jahrestagung 2018 hat die Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO) Fangmöglichkeiten bestehend aus einer zulässigen Gesamtfangmenge (TAC) für Chilenische Bastardmakrele in Höhe von 35 186 Tonnen festgelegt. Diese TAC sollte in die Verordnung aufgenommen werden.

2018/0183 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/120 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit der Verordnung (EU) 2018/120 des Rates 1 werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für 2018 festgesetzt.

(2)Auf der 12. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten wurde der Walhai (Rincodon typus) dem Anhang I des Übereinkommens hinzugefügt. Diese Art sollte daher in die Listen der Arten aufgenommen werden, die nicht gefangen werden dürfen.

(3)Das Gutachten des Internationalen Rats für Meeresforschung (ICES) lässt erkennen, dass es sich bei den Butten im ICES-Untergebiet 7 und den ICES-Divisionen 8a, 8b, 8d und 8e um dieselben biologischen Bestände handelt, daher sollte den Mitgliedstaaten, die in beiden Gebieten über eine Quote für diese Arten verfügen, eine gebietsübergreifende Flexibilität zur Übertragung von 25 % der Quote des ICES-Untergebiets 7 auf die ICES-Divisionen 8a, 8b, 8d und 8e zugestanden werden.

(4)Am 26. März 2018 legte der ICES ein Gutachten für Fänge von Tiefseegarnelen (Pandalus borealis) in den ICES-Divisionen 3a und 4a Ost (Skagerrak, Kattegat, nördliche Nordsee, Norwegische Rinne) vor. Auf der Grundlage dieser Empfehlung und nach Konsultationen mit Norwegen ist es angebracht, den Anteil der Union an der Tiefseegarnelenfischerei im Skagerrak auf 3327 Tonnen festzulegen.

(5)Gemäß dem ICES-Gutachten vom 12. April 2018 sollten die Fänge von Sprotte (Sprattus sprattus) in der Nordsee in der Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 nicht mehr als 177 545 Tonnen betragen. Die Fangmöglichkeiten für Sprotte sollten entsprechend festgesetzt werden.

(6)Am 11. April 2018 veröffentlichte der ICES ein überarbeitetes Gutachten für Stintdorsch in der Zeit vom 1. November 2017 bis zum 31. Oktober 2018. Die Fangmöglichkeiten für Stintdorsch sollten entsprechend geändert werden.

(7)Der ICES veröffentlichte ein Gutachten, nach dem ein Fischerei-Beobachtungsprogramm zur Erfassung von CPUE-Daten für Kaisergranat in Funktionseinheit 25 der ICES-Division 8c eingerichtet werden könnte, wenn keine UWTV-Studie durchgeführt werden kann. Die Fangmöglichkeiten sollten so geändert werden, dass sie dieses Fischerei-Beobachtungsprogramm vorsehen.

(8)Auf ihrer sechsten Jahrestagung 2018 hat die Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO) eine zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Chilenische Bastardmakrele festgelegt. Diese Maßnahme sollte in das Unionsrecht umgesetzt werden.

(9)Die in der Verordnung (EU) 2018/120 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2018. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über Fangbeschränkungen sollten daher auch ab diesem Datum gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden.

(10)Die Verordnung (EU) 2018/120 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2018/120 wird wie folgt geändert:

(a)In Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„Walhai (Rhincodon typus) in allen Gewässern;“.

(b)In Artikel 45 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„Walhai (Rhincodon typus) in allen Unionsgewässern;“.

(c)Die Anhänge IA und IJ werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2018, mit Ausnahme des Artikels 1 Buchstaben a und b, der ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 27 vom 31.1.2018, S. 1).
Top

Brüssel, den29.5.2018

COM(2018) 352 final

ANHANG

des

VORSCHLAGS FÜR EINE VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/120 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten


ANHANG

1.Anhang IA der Verordnung (EU) 2018/120 wird wie folgt geändert:

(1)Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Butte im Gebiet 7 erhält folgende Fassung:

Art:

Butte

 

 

Gebiet:

7

 

 

 

Lepidorhombus spp. 

 

 

(LEZ/07.)

 

 

Belgien

 

333

(1)

Analytische TAC

 

 

Spanien

3 693

(2)

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

4 481

(2)

Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

Irland

2 038

(1)

Vereinigtes Königreich

1 765

(1)

Union

12 310

TAC

12 310

(1)

5 % dieser Quote können in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e (LEZ/*8ABDE) für Beifänge im Rahmen der gezielten Fischerei auf Seezunge benutzt werden.

(2)

25 % dieser Quote können in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e (LEZ/*8ABDE) gefangen werden.

“;

(2)Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Tiefseegarnelen im Gebiet 3a erhält folgende Fassung:

Art:

Tiefseegarnele

 

Gebiet:

3a

 

 

 

Pandalus borealis 

 

(PRA/03A.)

 

Dänemark

 

2 162

Vorsorgliche TAC

 

 

Schweden

1 165

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Union

3 327

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

6 230

“;

(3)Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sprotte und dazugehörige Beifänge in den Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 erhält folgende Fassung:

Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Gebiet:

Unionsgewässer von 2a und 4

 

 

Sprattus sprattus

 

 

(SPR/2AC4-C)

 

 

Belgien

 

1 911

(1)(2)

Analytische TAC

 

 

Dänemark

155 660

(1)(2)

Deutschland

1 911

(1)(2)

Frankreich

1 911

(1)(2)

Niederlande

1 911

(1)(2)

Schweden

1 330

(1) (2)(3)

Vereinigtes Königreich

1 911

(1)(2)

Union

166 545

(1)

Norwegen

10 000

(1)

Färöer

1 000

(1)(4)

TAC

177 545

(1)

(1)

Die Quote darf nur vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 befischt werden.

(2)

Bis zu 2 % der Quote kann aus Beifängen von Wittling bestehen (OTH/*2AC4C). Beifänge von Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(3)

Einschließlich Sandaal.

(4)

Kann bis zu 4 % Beifang von Hering enthalten.

 

 

 

 

“;

(4)in der Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Hering in den Unionsgewässern von 7g, 7h, 7j und 7k wird der Verweis „Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.“ gestrichen;

(5)die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Stintdorsch und dazugehörige Beifänge in Gebiet 3a und in den Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 erhält folgende Fassung:

Art:

Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

Gebiet:

3a; Unionsgewässer von 2a und 4

 

Trisopterus esmarki

 

 

(NOP/2A3A4.)

 

Dänemark

85 186

(1)

Analytische TAC

Deutschland

16

(1) (2)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

63

(1) (2)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

85 265

(1) (3)

Norwegen

15 000

(4)

Färöer

6 000

(5)

TAC

Entfällt

(1)

Bis zu 5 % der Quote kann aus Beifängen von Schellfisch und Wittling bestehen (OT2/*2A3A4). Beifänge von Schellfisch und Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(2)

Diese Menge darf nur in den Unionsgewässern der ICES-Gebiete 2a, 3a und 4 gefangen werden.

(3)

Die Quote der Union darf nur vom 1. November 2017 bis zum 31. Oktober 2018 befischt werden.

(4)

Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden.

(5)

Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden. Umfasst maximal 15 % unvermeidbare Beifänge (NOP/*2A3A4), die auf diese Quote angerechnet werden.

“;

(6)Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Kaisergranat im Gebiet 8c erhält folgende Fassung:

Art:

Kaisergranat

 

Gebiet:

8c

 

 

 

Nephrops norvegicus

 

(NEP/08C.)

 

 

Spanien

 

2

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

Frankreich

0

Union

2

(1)

TAC

2

(1)

(1)

Ausschließlich für Fänge im Rahmen eines Fischerei-Beobachtungsprogramm zur Erfassung von Daten über die Fänge pro Aufwandseinheit (catch per unit effort, CPUE) in Funktionseinheit 25, die in den Monaten August und September (fünf Reisen pro Monat) mit Schiffen mit Beobachtern an Bord getätigt werden.

“;

2.Im Anhang IJ der Verordnung (EU) 2018/120 erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für chilenische Bastardmakrele im SPRFMO-Übereinkommensbereich folgende Fassung:

Art:

Chilenische Bastardmakrele

Gebiet:

SPRFMO-Übereinkommensbereich

 

Trachurus murphyi

 

(CJM/SPRFMO)

Deutschland

8 849,28

Analytische TAC

Niederlande

9 591,70

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Litauen

6 157,56

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Polen

10 587,46

Union

35 186

TAC

Entfällt

 

 

 

 

 

“.

Top