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Document 52018PC0327

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festlegung von Durchführungsmaßnahmen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union

COM/2018/327 final - 2018/0132 (APP)

Brüssel, den 2.5.2018

COM(2018) 327 final

2018/0132(APP)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Festlegung von Durchführungsmaßnahmen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Ziel dieses Vorschlags ist die Festlegung von Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7 des Vorschlags der Kommission für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union 1 gemäß Artikel 311 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Er hebt die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates 2 auf und ersetzt sie.

Mit dem vorgeschlagenen neuen Eigenmittelbeschluss werden die bestehenden drei Eigenmittelkategorien beibehalten, wenngleich reformiert: traditionelle Eigenmittel, auf der Mehrwertsteuer basierende Eigenmittel in geänderter Form und auf dem Bruttonationaleinkommen basierende Eigenmittel.

Außerdem werden mit dem Vorschlag für einen Eigenmittelbeschluss drei neue Eigenmittelkategorien eingeführt, die auf der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage, dem Emissionshandelssystem der Europäischen Union und nicht wiederverwerteten Verpackungsabfällen aus Kunststoff beruhen.

Dieser Vorschlag für eine Verordnung umfasst alle praktischen Regeln für die Eigenmittel der Union. Ähnlich wie in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 wird in der vorgeschlagenen Verordnung ein gestrafftes Verfahren festgelegt, um das System innerhalb der durch den Eigenmittelbeschluss festgelegten Rahmenbedingungen und Grenzen flexibel zu gestalten.

Der Vorschlag enthält Bestimmungen allgemeiner Art, die für alle Arten von Eigenmitteln gelten und für die eine angemessene parlamentarische Kontrolle besonders wichtig ist. Sie betreffen vor allem Belange der Kontrolle und der Überwachung der Einnahmen einschließlich entsprechender Mitteilungspflichten und die damit verbundenen Befugnisse der Kontrollbeauftragten der Kommission.

Diese Durchführungsmaßnahmen werden im Einklang mit Artikel 322 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durch Verordnungen ergänzt, in denen die Methoden und die Verfahren festgelegt werden, mit denen Eigenmitteleinnahmen der Kommission bereitgestellt oder ihr gezahlt werden, gegebenenfalls einschließlich Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel.

Diese Initiative ist Teil des umfassenden Eigenmittel-Legislativpakets, das die Kommission zusammen mit einer Verordnung für den mehrjährigen Finanzrahmen für 2021 bis 2027 3 vorschlägt. Dazu gehören der oben genannte Eigenmittelbeschluss, eine spezifische Bereitstellungsverordnung für die neuen Eigenmittelkategorien 4 und eine Änderung 5 der Verordnung für die Mehrwertsteuereigenmittel 6 . Die Initiative ist nicht Teil des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung.

In der geltenden Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates werden Durchführungsmaßnahmen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union nach Artikel 9 des Beschlusses Nr. 2014/335/EU, Euratom 7 festgelegt. Der vorgeschlagene Eigenmittelbeschluss berücksichtigt neue Eigenmittelkategorien und nach Artikel 7 sind Durchführungsmaßnahmen für Folgendes festzulegen:

(a)die Vorschriften für die Berechnung und Feststellung der Beträge der Eigenmittel;

(b)die Bestimmungen und Regelungen zur Kontrolle und Überwachung der Einnahmen aus Eigenmitteln;

(c)das Bezugs-Bruttonationaleinkommen, die Bestimmungen zur Anpassung des Bruttonationaleinkommens und die Bestimmungen zur Neuberechnung der Obergrenzen für Mittel für Zahlungen und Mittel für Verpflichtungen für den Fall wesentlicher Änderungen des Bruttonationaleinkommens.

(d)das Verfahren für die Berechnung und Budgetierung des jährlichen Haushaltssaldos.

Angesichts dessen betreffen die von der Kommission vorgeschlagenen Elemente Durchführungsmaßnahmen für Folgendes:

alle nach Artikel 2 des Eigenmittelbeschlusses eingeführten Eigenmittel, wie es bereits bei der geltenden Durchführungsverordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 der Fall ist, unter anderem:

Abrufsätze;

Kontrolle und Überwachung;

Mitteilungspflichten;

Befugnisse und Verpflichtungen der Kontrollbeauftragten der Kommission sowie Vorbereitung und Verwaltung der Kontrollen;

Ausschussverfahren;

Berechnung und Budgetierung des Haushaltssaldos;

Bestimmung des Bezugs-Bruttonationaleinkommens und Vorschriften zur Berücksichtigung wesentlicher Änderungen des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, die aus dem geltenden Eigenmittelbeschluss Nr. 2014/335/EU, Euratom übernommen werden.

Abschnitt 5 enthält nähere Erläuterungen zum Vorschlag der Kommission.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Rechtsgrundlage des Eigenmittelbeschlusses ist Artikel 311 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Artikel 311 Absatz 4 und Artikel 322 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind die Rechtsgrundlage für die Rechtsakte, in denen die Durchführungsmaßnahmen für das Eigenmittelsystem und für die Bereitstellung dieser Eigenmittel festgelegt werden.

Rechtsgrundlage dieser Verordnung ist Artikel 311 Absatz 4 des Vertrags. Außerdem wird in Artikel 7 des neuen Eigenmittelbeschlusses (Artikel 9 des Eigenmittelbeschlusses von 2014) auf sie verwiesen. Des Weiteren steht sie im Zusammenhang mit den Bereitstellungsverordnungen, insbesondere: i) der geltenden Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 für die traditionellen Eigenmittel und die auf Mehrwertsteuer und Bruttonationaleinkommen basierenden Eigenmittel und ii) der vorgeschlagenen ergänzenden Bereitstellungsverordnung für die neuen Eigenmittelkategorien, die auf der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage, dem Emissionshandelssystem der Europäischen Union und Verpackungsabfällen aus Kunststoff beruhen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Angesichts der Beschaffenheit der Eigenmittel steht und fällt ihre Verwaltung mit der korrekten Umsetzung der Politik der Union in anderen Bereichen.

Die traditionellen Eigenmittel (hauptsächlich Zölle) hängen mit der Zollunion zusammen;

Mehrwertsteuer-Eigenmittel und auf der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage basierende Eigenmittel stehen in Zusammenhang mit Binnenmarkt und Besteuerung;

auf dem Emissionshandelssystem der Europäischen Union und auf Verpackungsabfällen aus Kunststoff basierende Eigenmittel hängen mit der Umwelt- und Klimapolitik zusammen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage dieser Verordnung bildet Artikel 311 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Außerdem wird in Artikel 7 des neuen Eigenmittelbeschlusses (Artikel 9 des Eigenmittelbeschlusses von 2014) auf sie verwiesen.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Aufgrund der Beschaffenheit des Unionshaushalts und der Eigenmittel, aus denen die Einnahmenseite des Haushalts besteht, sind Durchführungsmaßnahmen für das Eigenmittelsystem aus der Perspektive der Union heraus zu betrachten, was nicht von den Mitgliedstaaten geleistet werden kann.

Verhältnismäßigkeit

In diesem Vorschlag für eine neue Verordnung wurden die meisten der derzeit geltenden Durchführungsmaßnahmen übernommen. Die Einbeziehung der neuen Eigenmittelkategorien im Eigenmittelbeschluss erfordert aktualisierte Rechtsvorschriften, unter anderem Durchführungsmaßnahmen für diese neuen Eigenmittelkategorien sowie die Aktualisierung und Verbesserung der bestehenden Bestimmungen.

Die in diesem Vorschlag enthaltenen Durchführungsmaßnahmen entsprechen dem gegenwärtigen System sowie dem Vorschlag der Kommission aus dem Jahr 2011 (COM(2011) 740), der an die neuen Gegebenheiten zahlreicher und neuer Eigenmittelkategorien angepasst wird. Es liegt im Interesse der Union und ihrer Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass das System der Eigenmittel gut funktioniert, weshalb die vorgeschlagenen Kontrollen eine reibungslose Zusammenarbeit zwischen den Einrichtungen der Union und den Mitgliedstaaten ermöglichen sollen.

Des Weiteren wurden in diesen Vorschlag Bestimmungen aufgenommen, für die eine angemessene parlamentarische Kontrolle von besonderer Bedeutung ist.

Wahl des Instruments

In Artikel 311 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union heißt es wörtlich: „Der Rat legt [...] durch Verordnungen Durchführungsmaßnahmen zu dem System der Eigenmittel der Union fest“.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Die Begründung des Vorschlags für einen neuen Eigenmittelbeschluss enthält weitere Informationen über aktuelle Berichte und Unterlagen, in denen die Notwendigkeit einer Reform des Eigenmittelsystems analysiert wird.

Daher ist eine neue Verordnung zur Festlegung von Durchführungsmaßnahmen für das Eigenmittelsystem erforderlich, da sich die gegenwärtige Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 nur auf die traditionellen Eigenmittel, die Mehrwertsteuer-Eigenmittel auf der Grundlage der Mehrwertsteuer und des Bruttonationaleinkommens bezieht, während mit dem vorgeschlagenen Eigenmittelbeschluss neue Eigenmittelkategorien eingeführt werden, für die Kontrollen erforderlich sind.

Die Durchführungsmaßnahmen greifen bestehende Bestimmungen auf, da der Vorschlag das bereits mit der Verordnung des Rates (EU, Euratom) Nr. 608/2014 festgelegte System auf die neuen Eigenmittelkategorien ausweitet. Darüber hinaus ergänzt er die einschlägigen Rechtsvorschriften über die neuen Eigenmittelkategorien und nimmt darauf Bezug. Daher wird mit den vorgeschlagenen Durchführungsmaßnahmen das bestehende System fortgeführt und auf die neuen Eigenmittelkategorien ausgedehnt.

Dieser Vorschlag ist nicht mit dem Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung verknüpft; seine Zielgruppe sind die Mitgliedstaaten und nicht Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen oder andere Interessenträger; der Vorschlag ist im Prinzip neutral, was die Wettbewerbsfähigkeit der Union in verschiedenen Bereichen und den internationalen Handel angeht. Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Auswirkungen dieses Vorschlags und des Eigenmittel-Legislativpakets auf den Haushalt sind einem Finanzbogen zu Vorschlägen für Rechtsakte zu entnehmen, der der Bereitstellungsverordnung für neue Eigenmittel beigefügt ist. Das reformierte Eigenmittelsystem kann mit demselben Ansatz für Verwaltungsmittel und Personal wie das derzeitige System umgesetzt werden.

5.WEITERE ANGABEN

Die Anwendung der Rechtsvorschriften zu Eigenmitteln einschließlich der Verordnung zu Durchführungsmaßnahmen wird regelmäßig im Beratenden Ausschuss für Eigenmittel erörtert.

Der Kommissionsvorschlag lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Kapitel I „Ermittlung der Eigenmittel“

Artikel 1 des Vorschlags, „Geltende Abrufsätze“: in diesem Artikel werden die einheitlichen Abrufsätze festgelegt, die auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c, d, und e (d. h. die Eigenmittel aus der Mehrwertsteuer, der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage, des Emissionshandelssystems der Europäischen Union und aus Verpackungsabfällen aus Kunststoff) des Vorschlags der Kommission für den neuen Eigenmittelbeschluss basieren.

Artikel 2 des Vorschlags, „Bezugs-Bruttonationaleinkommen und wesentliche Änderungen desselben“: die Bestimmungen der Artikel 2 Absatz 7 und Artikel 3 Absatz 4 des Eigenmittelbeschlusses 2014/335/EU, Euratom werden übernommen und aktualisiert.

Artikel 3 des Vorschlags: „Berechnung und Budgetierung des Haushaltssaldos“: die Bestimmungen des Artikels 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 werden übernommen und aktualisiert.

Kapitel II „Kontrolle und Überwachung der Einnahmen und entsprechende Mitteilungspflichten“

Artikel 4 des Vorschlags „Kontrolle und Überwachung“: die Bestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 werden übernommen und in Bezug auf die neuen Eigenmittelkategorien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c, d und e des vorgeschlagenen neuen Eigenmittelbeschlusses aktualisiert. Außerdem wurden besondere Bestimmungen für die Kontrolle der Mehrwertsteuer-Eigenmittel aus Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates übernommen. Durch Vereinfachung soll soweit wie möglich ein System eingeführt werden, das für alle Arten von Eigenmitteln gilt.

Artikel 5 des Vorschlags „Rechte und Pflichten der Kontrollbeauftragten der Kommission“: die Bestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 werden übernommen und aktualisiert. Durch Vereinfachung soll ein System eingeführt werden, das für alle Arten von Eigenmitteln gilt.

Artikel 6 des Vorschlags: „Vorbereitung und Durchführung von Kontrollen“: die Bestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 werden übernommen und aktualisiert. Durch Vereinfachung soll soweit wie möglich ein System eingeführt werden, das für alle Arten von Eigenmitteln gilt.

Artikel 7 des Vorschlags, „Mitteilung von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten, die Ansprüche auf traditionelle Eigenmittel betreffen“ die Bestimmungen des Artikels 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 werden unverändert beibehalten, da sie ausschließlich traditionelle Eigenmittel betreffen.

Artikel 8 des Vorschlags, „Mitteilung der Mitgliedstaaten über die von ihnen durchgeführten Kontrollen der traditionellen Eigenmittel“: die Bestimmungen des Artikels 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 werden unverändert beibehalten, da sie ausschließlich traditionelle Eigenmittel betreffen.

Kapitel III Ausschuss und Schlussbestimmungen

Artikel 9 des Vorschlags, „Ausschussverfahren“: sieht die Übertragung von Durchführungsbefugnissen an die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vor.

Artikel 10 des Vorschlags, „Schlussbestimmungen“: die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates wird aufgehoben.

Artikel 11 des Vorschlags, „Inkrafttreten“: legt fest, dass diese Verordnung zum selben Zeitpunkt in Kraft treten sollte wie der neue Eigenmittelbeschluss. Die Verordnung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 für Eigenmittel, die auf dem Emissionshandelssystem der Europäischen Union und auf Verpackungsabfällen aus Kunststoff beruhen. Die Bestimmungen, die die auf der gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage basierenden Eigenmittel betreffen, gelten ab dem zweiten Jahr nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie über eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage.

2018/0132 (APP)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Festlegung von Durchführungsmaßnahmen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 311 Absatz 4,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

gestützt auf den Beschluss 20xx/xxxx/EU, Euratom des Rates vom [DATE] über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union 8 , insbesondere auf Artikel 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 9 ,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Für Bestimmungen allgemeiner Art, die für alle Arten von Eigenmitteln gelten, einschließlich der Festlegung der geltenden einheitlichen Abrufsätze für die Eigenmittel innerhalb der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b bis e des Beschlusses 20xx/xxxx/EU, Euratom festgesetzten Höchstgrenzen ist eine angemessene parlamentarische Kontrolle entsprechend den Verträgen erforderlich.

(2)Aus Gründen der Kohärenz sollten einige Bestimmungen des Beschlusses (EU, Euratom) Nr. 2014/335 des Rates 10 , unter anderem das Bezugs-Bruttonationaleinkommen und wesentliche Änderungen desselben sowie die einheitlichen Abrufsätze der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f des Beschlusses 20xx/xxxx genannten Eigenmitteln in diese Verordnung aufgenommen werden.

(3)Um sicherzustellen, dass der Betrag der der Union zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel unverändert bleibt, ist es angemessen die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Beschlusses 20xx/xxxx/EU, Euratom festgelegten, in Prozent des Bruttonationaleinkommens ausgedrückten Eigenmittelobergrenzen der Mittel für Zahlungen und der Mittel für Verpflichtungen anzupassen, wenn die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 geändert wird und sich daraus eine wesentliche Änderung des Niveaus des Bruttonationaleinkommens ergibt.

(4)Aus Kohärenzgründen sollten bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates 12 in der vorliegenden Verordnung beibehalten werden. Diese Bestimmungen betreffen die Berechnung und Budgetierung des Haushaltssaldos, die Kontrolle und Überwachung der Eigenmittel und die entsprechenden Mitteilungspflichten sowie den Beratenden Ausschuss für Eigenmittel.

(5)Aus Kohärenzgründen sollten die Bestimmungen der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates über Kontrollen in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(6)Um einen ausgeglichenen Haushalt zu gewährleisten, sollten am Ende des Haushaltsjahres verbleibende Einnahmenüberschüsse der Union auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden. Hierzu muss der zu übertragende Saldo bestimmt werden.

(7)Die Mitgliedstaaten sollten Überprüfungen und Erhebungen in Bezug auf die Berechnung, Feststellung und Bereitstellung der Eigenmittel der Union durchführen. Um die Anwendung der Finanzvorschriften über die Eigenmittel zu erleichtern, ist es erforderlich, die Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu gewährleisten.

(8)Die Transparenz des Eigenmittelsystems der Union sollte gewährleistet werden, indem der Haushaltsbehörde angemessene Informationen zur Verfügung gestellt werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten für die Kommission die Unterlagen und Angaben, die diese für die Ausübung der ihr in Bezug auf die Eigenmittel der Union übertragenen Befugnisse benötigt, bereithalten und ihr diese gegebenenfalls zur Verfügung stellen.

(9)Aus Gründen der Kohärenz und Klarheit sollten Vorschriften für die Befugnisse und Verpflichtungen von Beamten und Bediensteten sowie abgeordneten nationalen Sachverständigen festgelegt werden, die an Kontrollen im Zusammenhang mit den Eigenmitteln der Union beteiligt sind. Insbesondere sollten Regeln aufgestellt werden, die von allen Beamten und Bediensteten der Union sowie von den abgeordneten nationalen Sachverständigen in Bezug auf die Wahrung des Berufsgeheimnisses und den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten sind. Es ist erforderlich, den Status der abgeordneten nationalen Sachverständigen festzulegen und zu regeln, dass der betroffene Mitgliedstaat die Möglichkeit hat, gegen die Anwesenheit eines Beamten eines anderen Mitgliedstaats bei einer Kontrolle Einwände zu erheben.

(10)Die Modalitäten für die Unterrichtung der Kommission durch die für die Erhebung zuständigen Mitgliedstaaten sollten der Kommission die Überwachung von deren Maßnahmen zur Einziehung der Eigenmittel ermöglichen; dies gilt insbesondere bei Betrugsfällen und bei Unregelmäßigkeiten.

(11)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Festlegung detaillierter Vorschriften über die Mitteilung von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten, die Ansprüche auf traditionelle Eigenmittel und die Jahresberichte der Kommission betreffen, übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 ausgeübt werden.

(12)In Anbetracht des technischen Charakters der für die Festlegung der Mitteilungspflichten erforderlichen Durchführungsrechtsakte sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Mitteilung von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten, die Ansprüche auf traditionelle Eigenmittel betreffen, und für die Jahresberichte der Mitgliedstaaten über ihre Kontrollen das Beratungsverfahren angewendet werden.

(13)Aus Gründen der Kohärenz und unter Berücksichtigung des Artikels 9 des Beschlusses 20xx/xxxx/EU, Euratom sollte diese Verordnung am selben Tag in Kraft treten wie der genannte Beschluss und ab 1. Januar 2021 gelten. Die Bestimmungen für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 20xx/xxxx/EU, Euratom genannten Eigenmittel sollten ab dem nach Artikel 9 des Beschlusses festgelegten Zeitpunkt gelten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Ermittlung der Eigenmittel

Artikel 1

Geltende Abrufsätze

1.    Der einheitliche Abrufsatz, der auf einen Anteil des Mehrwertsteueraufkommens aus den zum Normalsatz besteuerten Lieferungen und Dienstleistungen geteilt durch den nationalen Normalsatz der Mehrwertsteuer angewandt wird, woraus sich die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 20xx/xxxx/EU, Euratom genannten Eigenmittel ergeben, beträgt 1 %;

2.    Der einheitliche Abrufsatz, der auf den Anteil der steuerpflichtigen Gewinne, die nach den Unionsvorschriften zur gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage den einzelnen Mitgliedstaaten zugerechnet werden, angewandt wird, woraus sich die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 20xx/xxxx/EU, Euratom genannten Eigenmittel ergeben, beträgt 3 %;

3.    Der einheitliche Abrufsatz, der auf den Betrag, der den durch die nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2003/87/EG zu versteigernden Zertifikate erzielten Einnahmen und dem Marktwert der nach Artikel 10c Absatz 3 dieser Richtlinie übergangsweise kostenlos zur Modernisierung der Energiewirtschaft zugeteilten Zertifikate entspricht, angewandt wird, woraus sich die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Beschlusses 20xx/xxxx/EU, Euratom genannten Eigenmittel ergeben, beträgt 20 %;

4.    Der einheitliche Abrufsatz, der auf das Gewicht von nicht wiederverwerteten Verpackungsabfällen aus Kunststoff angewandt wird, woraus sich die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Beschlusses 20xx/xxxx/EU, Euratom genannten Eigenmittel ergeben, beträgt 0,80 EUR pro Kilogramm.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 bezeichnet „Kunststoff“ ein Polymer im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, dem Zusätze oder andere Stoffe hinzugefügt worden sein können; „Verpackungsabfälle“ und „stoffliche Verwertung“ haben die in Artikel 3 der Richtlinie 94/62/EG definierte Bedeutung.

Das Gewicht nicht wiederverwerteter Verpackungsabfälle aus Kunststoff ist die Differenz zwischen dem Gewicht der in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr angefallenen Verpackungsabfälle aus Kunststoff und dem nach der Richtlinie 94/62/EG in demselben Jahr wiederverwerteten Verpackungsabfälle aus Kunststoff.

Artikel 2

Bezugs-Bruttonationaleinkommen und wesentliche Änderungen desselben

1.    Bruttonationaleinkommen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f des Beschlusses 20xx/xxxx/EU, Euratom ist das in Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 von der Kommission errechnete jährliche Bruttonationaleinkommen zu Marktpreisen.

2.    Führen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zu wesentlichen Änderungen des Bruttonationaleinkommens, unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse der technischen Anpassungen des mehrjährigen Finanzrahmens nach Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 20xx/xxxx 14 des Rates über die Zeitpunkte der Anpassung dieser Änderungen für die Zwecke des Beschlusses 20xx/xxxx/EU, Euratom.

3.    Führen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zu wesentlichen Änderungen des Niveaus des Bruttonationaleinkommens, nimmt die Kommission auf der Grundlage folgender Formel eine Neuberechnung der in Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Beschlusses 20xx/xxxx/EU, Euratom festgelegten Obergrenzen der Mittel für Zahlungen und der Mittel für Verpflichtungen vor:

BNEt–2 + BNEt–1 + BNEt ESVG alt

[1,29 %(1,35 %)]*    ________________________________

BNEt-2 + BNEt-1 + BNEt ESVG neu

In dieser Formel steht „BNE“ für „Bruttonationaleinkommen und „t“ für das letzte volle Jahr, für das Angaben nach der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates 15 zur Verfügung stehen; „ESVG“ steht für das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union.

Artikel 3

Berechnung und Budgetierung des Haushaltssaldos

1.    Für die Anwendung von Artikel 5 des Beschlusses 20xx/xxxx/EU, Euratom entspricht der Saldo eines Haushaltsjahres der Differenz zwischen dem Gesamtbetrag der Einnahmen des betreffenden Haushaltsjahres und dem Betrag der aus den Mitteln dieses Haushaltsjahres zu buchenden Zahlungen zuzüglich der Mittel desselben Haushaltsjahres, die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 (im Folgenden „Haushaltsordnung“) übertragen wurden.

Dieser Differenzbetrag wird um den Nettobetrag erhöht oder vermindert, der sich aus dem Verfall der Mittelübertragungen aus früheren Haushaltsjahren ergibt. Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Haushaltsordnung wird der Differenzbetrag außerdem um die folgenden Beträge erhöht beziehungsweise vermindert:

a)die Überschreitungen, die infolge der Schwankungen des Euro-Kurses bei den Zahlungen zulasten der nichtgetrennten Mittel entstanden sind, die gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 4 der Haushaltsordnung vom vorangegangenen Haushaltsjahr übertragen worden sind,

b)den Saldo, der sich aus den Kursgewinnen und -verlusten während des Haushaltsjahres ergeben hat.

2.    Vor Ende Oktober jedes Haushaltsjahres schätzt die Kommission anhand der ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Angaben die Höhe der für das ganze Jahr vereinnahmten Eigenmittel. Treten im Vergleich zu den ursprünglichen Voranschlägen spürbare Unterschiede auf, so kann ein Berichtigungsschreiben zum Entwurf des Haushaltsplans für das folgende Haushaltsjahr oder ein Berichtigungshaushaltsplan für das laufende Haushaltsjahr erstellt werden.

Kapitel II

Kontrolle und Überwachung der Einnahmen und entsprechende Mitteilungspflichten

Artikel 4

Kontrolle und Überwachung

1.    Die Eigenmittel nach Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 20xx/xxxx/EU, Euratom werden unbeschadet der Richtlinie des Rates über die gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage, die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission 17 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates 18 nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung kontrolliert.

2.    Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 20xx/xxxx/EU, Euratom der Kommission zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission auf Anfrage bestimmte Unterlagen zur Verfügung.

3.    Die Mitgliedstaaten führen die Überprüfungen und Erhebungen in Bezug auf die Berechnung, Feststellung und Bereitstellung der Eigenmittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Beschlusses 20xx/xxxx/EU, Euratom durch.

4.    Die Mitgliedstaaten führen auf Antrag der Kommission zusätzliche Kontrollen durch. Die Kommission gibt in ihrem Antrag die Gründe für eine zusätzliche Kontrolle an.

5.    Die Mitgliedstaaten ziehen die Kommission auf deren Antrag zu den von ihnen durchgeführten Kontrollen hinzu. Wird die Kommission zu einer Kontrolle hinzugezogen, so hat sie – soweit es für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist – Zugang zu den Unterlagen über die Berechnung, Feststellung und Bereitstellung der Eigenmittel und zu allen anderen sachdienlichen Schriftstücken, die mit diesen Unterlagen zusammenhängen.

6.    Die Kommission kann selbst Kontrollen vor Ort vornehmen. Die von der Kommission mit diesen Kontrollen beauftragten Bediensteten haben den gleichen Zugang zu Unterlagen, wie er für die Kontrollen nach Absatz 5 vorgesehen ist. Die Mitgliedstaaten erleichtern diese Kontrollen.

7.    Betreffen Kontrolle und Überwachung die Eigenmittel auf der Grundlage der Mehrwertsteuer-Eigenmittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 20xx/xxxx/EU, Euratom, so werden die Kontrollen der Kommission gemeinsam mit den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten durchgeführt. Bei diesen Kontrollen überzeugt sich die Kommission insbesondere von der ordnungsgemäßen Durchführung der Zentralisierung der Bemessungsgrundlage und des Gesamtbetrags der erhobenen Mehrwertsteuer-Nettoeinnahmen. Sie überzeugt sich ebenfalls von der Angemessenheit der berücksichtigten Angaben und der Übereinstimmung der Berechnungen zur Ermittlung der Höhe der aus den Umsätzen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates stammenden Eigenmittel aus der Mehrwertsteuer zum Normalsatz mit der genannten Verordnung.

8.    Bei Kontrollen von Eigenmitteln auf der Grundlage nicht wiederverwerteter Verpackungsabfälle aus Kunststoff nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Beschlusses 20xx/xxxx/EU, Euratom erhält die Kommission auch Zugang zu den Unterlagen betreffend die in der Richtlinie 94/62/EG genannten Verfahren und Angaben.

9.    Betreffen Kontrolle und Überwachung die Eigenmittel auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f des Beschlusses 20xx/xxxx/EU, Euratom, so gilt Folgendes:

(e)Die Kommission prüft jährlich gemeinsam mit dem betreffenden Mitgliedstaat die übermittelten Aggregate auf Fehlerfassung, insbesondere in Fällen, die durch den gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 geschaffenen BNE-Ausschuss aufgezeigt werden; dabei kann sie im Einzelfall auch Berechnungen und statistische Grundlagen – mit Ausnahme der Angaben über bestimmte juristische oder natürliche Personen – einsehen, wenn andernfalls eine sachgerechte Bewertung nicht möglich sein sollte;

(f)die Kommission erhält außerdem Zugang zu den Unterlagen betreffend die in Artikel 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 genannten statistischen Verfahren und Basisdaten.

10.    Folgendes bleibt von den in diesem Artikel genannten Überprüfungen und Erhebungen unberührt:

(g)die von den Mitgliedstaaten nach ihren nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Kontrollen;

(h)die Maßnahmen gemäß den Artikeln 287 und 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

(i)die Kontrollen nach Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

11.    Die Kommission kann für die Zwecke der Kontrolle und Überwachung nach diesem Artikel von den Mitgliedstaaten verlangen, dass sie ihr die einschlägigen Unterlagen oder Berichte übermitteln oder bereitstellen.

Artikel 5

Rechte und Pflichten der Kontrollbeauftragten der Kommission

1.    Die Kommission beauftragt eigens zur Durchführung der in Artikel 4 genannten Kontrollen Beamte oder sonstige Bedienstete (im Folgenden „Kontrollbeauftragte“).

Die Kontrollbeauftragten erhalten von der Kommission für jede Kontrolle einen schriftlichen Auftrag, der über ihre Person und ihre Dienststellung Auskunft gibt.

An den Kontrollen können Personen teilnehmen, die von den Mitgliedstaaten als nationale Sachverständige zur Kommission abgestellt wurden.

Mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats kann die Kommission Bedienstete anderer Mitgliedstaaten als Beobachter heranziehen. Die Kommission stellt sicher, dass diese Bediensteten die in Absatz 3 genannten Vorschriften einhalten.

2.    Bei den Kontrollen von Eigenmitteln nach Artikel 4 beachten die Kontrollbeauftragten die für die Beamten des betreffenden Mitgliedstaats geltenden Vorschriften. Sie haben das Berufsgeheimnis nach Maßgabe von Absatz 3 zu wahren.

Die Kommission beachtet den Grundsatz der statistischen Geheimhaltung nach der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 .

Ein Kontrollbeauftragter darf sich erforderlichenfalls mit den Abgabepflichtigen in Verbindung setzen, allerdings nur im Rahmen der Kontrollen der traditionellen Eigenmittel und nur über die zuständigen Behörden, deren Verfahren für die Erhebung der Eigenmittel Gegenstand der Kontrolle sind.

3.    Für die Informationen, die gemäß dieser Verordnung – in welcher Form auch immer – erteilt oder erlangt werden, gelten das Berufsgeheimnis und der Schutz der entsprechenden Informationen gemäß dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem sie eingeholt wurden, und gemäß den entsprechenden Vorschriften, die auf die Organe der Union Anwendung finden.

Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen dürfen anderen Personen als denjenigen, die aufgrund ihrer Aufgaben in den Organen der Union oder in den Mitgliedstaaten von ihnen Kenntnis erhalten müssen, weder mitgeteilt noch zu anderen Zwecken als in dieser Verordnung vorgesehen verwendet werden, es sei denn, der Mitgliedstaat, in dem die Informationen eingeholt wurden, hat zuvor seine Zustimmung hierzu erteilt.

Die Unterabsätze 1 und 2 gelten für Beamte und sonstige Bedienstete der Union sowie für abgeordnete nationale Sachverständige.

4.    Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die Kontrollbeauftragten und sonstigen Personen, die unter ihrer Aufsicht tätig sind, die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 21 sowie sonstige Bestimmungen der Union und der Mitgliedstaaten über den Schutz personenbezogener Daten beachten.

Artikel 6

Vorbereitung und Durchführung von Kontrollen

1.    Die Kommission benachrichtigt den Mitgliedstaat, in dem die Kontrolle stattfinden soll, rechtzeitig über die geplante Durchführung einer Kontrolle und teilt die Gründe hierfür mit. Zu der Kontrolle können Bedienstete des betroffenen Mitgliedstaats hinzugezogen werden.

2.    Kontrollen von Eigenmitteln werden von den Kontrollbeauftragten durchgeführt. Für die Arbeitsorganisation stellen diese Beauftragten die geeigneten Kontakte zu den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten her.

3.    Bei Kontrollen von Eigenmitteln, an denen die Kommission beteiligt ist, liegen die Arbeitsorganisation und die Beziehungen zu den von der Kontrolle betroffenen Dienststellen bei der vom Mitgliedstaat benannten Dienststelle.

4.    Vor-Ort-Kontrollen von Eigenmitteln werden von den Kontrollbeauftragten durchgeführt. Für die Arbeitsorganisation und die Beziehungen zu den in die Prüfung involvierten Dienststellen bzw. Abgabepflichtigen stellen die Kontrollbeauftragten vor jeglicher Vor-Ort-Kontrolle geeignete Kontakte zu den vom betreffenden Mitgliedstaat benannten Beamten her. Bei dieser Art der Kontrolle ist dem schriftlichen Auftrag ein Dokument beizufügen, in dem Ziel und Zweck der Kontrolle festgelegt sind.

5.    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Berechnung, Feststellung, Erhebung und Bereitstellung der Eigenmittel verantwortlichen Dienststellen oder Einrichtungen sowie die von ihnen mit der Durchführung der Kontrolle beauftragten Behörden den Kontrollbeauftragten die für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderliche Unterstützung gewähren.

Für die Zwecke der Vor-Ort-Kontrollen von Eigenmitteln teilen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission rechtzeitig Namen und Dienststellung der Personen mit, die an den Kontrollen teilnehmen und den Kontrollbeauftragten die für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderliche Unterstützung gewähren sollen.

6.    Die Ergebnisse der Kontrollen nach Artikel 4, mit Ausnahme der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen, werden dem betreffenden Mitgliedstaat binnen drei Monaten auf geeignetem Wege mitgeteilt. Der Mitgliedstaat nimmt hierzu binnen drei Monaten nach Erhalt des Berichts Stellung. Die Kommission kann den Mitgliedstaat jedoch durch hinreichend begründeten Antrag auffordern, zu einzelnen Punkten innerhalb eines Monats nach Erhalt des Berichts Stellung zu nehmen. Der betreffende Mitgliedstaat muss diesem Antrag nicht entsprechen; er muss in diesem Falle jedoch in einer Mitteilung begründen, warum er der Aufforderung der Kommission nicht nachkommt.

Im Anschluss daran werden die Ergebnisse und Stellungnahmen nach Unterabsatz 1 samt dem zusammenfassenden Bericht, der im Zusammenhang mit den Kontrollen der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e des Beschlusses 20xx/xxxx/EU, Euratom genannten Eigenmittel erstellt wird, allen Mitgliedstaaten zur Kenntnis gebracht.

Wird bei den Vor-Ort-Kontrollen oder den gemeinsamen Kontrollen der traditionellen Eigenmittel festgestellt, dass die Angaben der an die Kommission übermittelten Eigenmittel-Übersichten oder -Erklärungen geändert oder korrigiert werden müssen und die entsprechenden Korrekturen in einer aktuellen Übersicht oder Erklärung auszuweisen sind, so sind die relevanten Änderungen darin durch geeignete Anmerkungen zu kennzeichnen.

Artikel 7

Mitteilung von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten, die Ansprüche auf traditionelle Eigenmittel betreffen

1.    Für die traditionellen Eigenmittel gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 20xx/xxxx/EU, Euratom übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission binnen zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres eine Beschreibung der aufgedeckten Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten, die Ansprüche von über 10 000 EUR betreffen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist eine Übersicht über den Stand der Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten, die der Kommission bereits mitgeteilt wurden und für die zuvor noch kein Vermerk betreffend Einziehung, Annullierung oder Nichteinziehung existierte.

2.    Die Kommission legt die Einzelheiten für die in Absatz 1 genannten Beschreibungen in Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

3.    Die Kommission nimmt eine Zusammenfassung der Beschreibungen nach Absatz 1 in ihren Bericht gemäß Artikel 325 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf.

Artikel 8

Mitteilung der Mitgliedstaaten über die von ihnen durchgeführten Kontrollen der traditionellen Eigenmittel

1.    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission detaillierte Jahresberichte über ihre Kontrollen in Bezug auf traditionelle Eigenmittel, in denen sie die jeweiligen Ergebnisse, allgemeinen Angaben und Grundsatzfragen zu den wichtigsten Problemen mitteilen, die — insbesondere durch strittige Fälle — bei der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zur Durchführung des Beschlusses 20xx/xxxx/EU, Euratom aufgeworfen werden. Diese Berichte werden der Kommission bis zum 1. März des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, übermittelt. Die Kommission verfasst auf Grundlage dieser Berichte einen zusammenfassenden Bericht, der allen Mitgliedstaaten zur Kenntnis gebracht wird.

2.    Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Form der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Jahresberichte der Mitgliedstaaten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

3.    Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre über das Funktionieren des Kontrollsystems für traditionelle Eigenmittel.

Kapitel III

Ausschuss und Schlussbestimmungen

Artikel 9

Ausschussverfahren

1.    Die Kommission wird von einem beratenden Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.    Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 10

Schlussbestimmungen

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 608/2014 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung und auf die Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1026/1999 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses 20xx/xxxx/EU, Euratom in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten ab dem 1. Januar des zweiten Jahres nach dem Zeitpunkt der Anwendung der nationalen Vorschriften, mit denen die Richtlinie des Rates über eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage umgesetzt wird.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

(1)    COM(2018) 325 final vom 2.5.2018.
(2)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 29).
(3)    COM(2018) 322 final vom 2.5.2018.
(4)    COM(2018) 326 final vom 2.5.2018, begleitend und ergänzend zur Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39).
(5)    COM(2018) 328 final vom 2.5.2018.
(6)    Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).
(7)    Beschluss des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (2014/335/EU, Euratom) (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105).
(8)    Beschluss des Rates vom [DATE] über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (20xx/xxx/EU, Euratom) (ABl. L...,vom ..., S. ...).
(9)    ABl. C […] vom […], S. […].
(10)    Beschluss des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (2014/335/EU, Euratom) (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105).
(11)    Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).
(12)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 29).
(13)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(14)    ABl. L […] vom […], S. […]. [Verordnung über den mehrjährigen Finanzrahmen]
(15)    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen („BNE-Verordnung“) (ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 1).
(16)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
(17)    Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1).
(18)    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen („BNE-Verordnung“) (ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 1).
(19)    Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
(20)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(21)    Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
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Brüssel, den2.5.2018

COM(2018) 327 final

ANHANG

des

Vorschlags für eine Verordnung des Rates

zur Festlegung von Durchführungsmaßnahmen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union


ANHANG – ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 608/2014

Beschluss 2014/335/EU, Euratom

Diese Verordnung

Artikel 1

Artikel 3

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2 Satz 1

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Sätze 1 und 2

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Satz 3

Artikel 4 Absatz 2 Satz 2

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e

Artikel 4 Absatz 10

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 7

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 9

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 4 Absatz 11

Artikel 3

Artikel 5

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 6

Artikel 6 Absatz 6

Artikel 5

Artikel 7

Artikel 6

Artikel 8

Artikel 7

Artikel 9

Artikel 8

Artikel 10

Artikel 9

Artikel 11

Artikel 2 Absatz 7 Unterabsatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 7 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 1

Artikel 4 Absatz 8

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