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Document 52018PC0241

    Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen

    COM/2018/241 final - 2018/0114 (COD)

    Brüssel, den 25.4.2018

    COM(2018) 241 final

    2018/0114(COD)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    {SWD(2018) 141 final}
    {SWD(2018) 142 final}


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Die Wirtschaft der EU braucht gesunde, florierende Unternehmen, die im Binnenmarkt ungehindert arbeiten können. Für das Wirtschaftswachstum in der Union, für die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Mobilisierung von Investitionen spielen diese Unternehmen eine entscheidende Rolle. Sie tragen zur Entwicklung der wirtschaftlichen wie auch der sozialen Werte in der Gesellschaft insgesamt bei. Voraussetzung hierfür ist, dass die Unternehmen in einem rechtlichen und administrativen Umfeld operieren können, das das Wachstum unterstützt und den neuen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Herausforderungen einer globalisierten und digitalen Welt angepasst ist, zugleich aber auch legitimen öffentlichen Interessen, wie dem Schutz von Arbeitnehmern, Gläubigern und Minderheitsgesellschaftern, dient und die notwendigen Schutzbestimmungen aufweist, sodass die Behörden wirksam gegen Betrug und Missbrauch vorgehen können.

    Mit dem vorliegenden Vorschlag und dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 1 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht legt die Kommission ein umfassendes Maßnahmenpaket vor, das die EU mit fairen, modernen und Chancen eröffnenden gesellschaftsrechtlichen Vorschriften ausstattet.

    Die Niederlassungsfreiheit spielt für die Entwicklung des Binnenmarkts eine entscheidende Rolle, da sie Unternehmen, die in der Rechtsform einer Gesellschaft verfasst sind, die Möglichkeit bietet, ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten unter stabilen Bedingungen auszuüben. Wenn es darum geht, die grenzüberschreitende Mobilität von Unternehmen in der EU zu fördern, müssen deren Bedürfnisse und Besonderheiten berücksichtigt werden. Es gibt ungefähr 24 Millionen Unternehmen in der EU, von denen etwa 80 % Kapitalgesellschaften sind. Von diesen Kapitalgesellschaften sind 98 bis 99 % kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

    Die praktische Umsetzung der Niederlassungsfreiheit gestaltet sich für die Unternehmen jedoch nach wie vor schwierig. Einer der Gründe für diese Schwierigkeiten ist, dass das Gesellschaftsrecht nicht in ausreichendem Maße an die grenzüberschreitende Mobilität in der EU angepasst ist: Es bietet den Unternehmen keine optimalen Bedingungen in Form eines klaren, berechenbaren und geeigneten Rechtsrahmens, der – wie in der Binnenmarktstrategie von 2015 2 festgestellt wurde – insbesondere KMU die Möglichkeit eröffnen würde, ihre Wirtschaftstätigkeit auszuweiten.

    Unternehmensumstrukturierungen und -veränderungen wie grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen sind Teil des Lebenszyklus von Unternehmen und für sie ein natürlicher Schritt, um sich zu vergrößern, an ein sich wandelndes Umfeld anzupassen oder Möglichkeiten auf neuen Märkten zu erkunden. Gleichzeitig haben sie auch Konsequenzen für die Interessenträger der Unternehmen, insbesondere für ihre Arbeitnehmer, Gläubiger und Gesellschafter. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass der Schutz dieser Beteiligten mit der fortschreitenden Globalisierung der Unternehmenswelt Schritt hält. Da die derzeitigen Vorschriften für bestimmte grenzüberschreitende Vorhaben von Unternehmen aber keine ausreichende Rechtssicherheit bieten, zum Teil unangemessen und unvollständig sind, bieten sie keinen klaren Rahmen, der diesen Personen einen wirksamen Schutz bieten würde. Die Beteiligten sind in diesen Fällen daher möglicherweise nicht oder nur unzureichend geschützt. Auch ein größeres Vertrauen in den Binnenmarkt, das dadurch erreicht werden kann, dass der Rechtsrahmen Vorkehrungen gegen Missbrauch vorsieht, kann die grenzüberschreitenden Vorhaben von Unternehmen fördern.

    Daher ist es wichtig, die Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel abzubauen, den Zugang zu den Märkten zu erleichtern, das Vertrauen zu stärken, den Wettbewerb anzukurbeln und gleichzeitig allen Beteiligten einen wirksamen und angemessenen Schutz zu bieten, damit das Potenzial des Binnenmarkts freigesetzt wird. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll Zweierlei erreicht werden: Er soll spezifische und umfassende Verfahren für grenzüberschreitende Umwandlungen, Spaltungen und Verschmelzungen einführen, um die grenzüberschreitende Mobilität in der EU zu stärken, und er soll gleichzeitig den betroffenen Personen einen angemessenen Schutz bieten, um einen fairen Binnenmarkt zu gewährleisten. Diese Maßnahmen tragen zu einem vertieften und faireren Binnenmarkt bei, der zu den Prioritäten der derzeitigen Kommission gehört.

    Grenzüberschreitende Umwandlung

    Eine grenzüberschreitende Umwandlung bietet Gesellschaften, die sich in einem anderen Mitgliedstaat etablieren wollen, ohne ihre Rechtspersönlichkeit zu verlieren und ihre Geschäftsverträge neu aushandeln zu müssen, eine effiziente Lösung. Eine Umwandlung ist besonders für kleine Gesellschaften interessant, die nicht über ausreichende Finanzmittel für eine teure Rechtsberatung und eine grenzüberschreitende Verschmelzung verfügen 3 . Dies gilt vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) insbesondere für grenzüberschreitende Umwandlungen. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die in Artikel 49 AEUV verankerte Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben, das Recht begründet, ihren Sitz durch grenzüberschreitende Umwandlung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen, ohne dabei ihre Rechtspersönlichkeit zu verlieren. 4  

    In seinem kürzlich ergangenen Urteil in der Rechtssache Polbud 5 bestätigte der EuGH insbesondere das Recht von Gesellschaften, auf der Grundlage der Niederlassungsfreiheit grenzüberschreitende Umwandlungen vorzunehmen. Der EuGH stellte fest, dass die Niederlassungsfreiheit anwendbar ist, wenn nur der satzungsmäßige Sitz, nicht aber die Hauptverwaltung von einem Mitgliedstaat in einen anderen verlegt wird, sofern der Neugründungsmitgliedstaat die Eintragung einer Gesellschaft auch dann zulässt, wenn deren Geschäftstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt wird: In diesem Fall schreibt Artikel 49 AEUV die Ausübung einer Geschäftstätigkeit nicht als Voraussetzung für seine Anwendbarkeit vor. 6 Der EuGH erinnerte ferner daran, dass mangels Vereinheitlichung im Unionsrecht die Definition der Anknüpfung, die für das auf eine Gesellschaft anwendbare nationale Recht maßgeblich ist, in die Zuständigkeit jedes einzelnen Mitgliedstaats fällt und daher jeder Mitgliedstaat festlegen kann, welche Voraussetzungen für die Gründung einer Gesellschaft gelten. 7 Der EuGH erinnerte des Weiteren an seine frühere Rechtsprechung, der zufolge es für sich allein keinen Missbrauch darstellt, wenn eine Gesellschaft ihren satzungsmäßigen oder tatsächlichen Sitz nach dem Recht eines Mitgliedstaats begründet, um in den Genuss günstigerer Rechtsvorschriften zu kommen. In der Rechtssache Polbud stellte der Gerichtshof fest, dass eine nationale Regelung, die für eine grenzüberschreitende Verlegung die Durchführung eines Liquidationsverfahrens vorschreibt, eine ungerechtfertigte und unverhältnismäßige Einschränkung darstellt und daher als unzulässig anzusehen ist. 8  

    Das Urteil in der Rechtssache Polbud hat Klarheit für grenzüberschreitende Umwandlungen geschaffen. Allerdings kann der EuGH als Justizbehörde kein Verfahren einführen, um solche Umwandlungen zu ermöglichen, oder die dafür geltenden materiellrechtlichen Voraussetzungen festlegen. Mangels einer EU-weiten Harmonisierung bei grenzüberschreitenden Umwandlungen können die Regeln für das im Falle einer grenzüberschreitenden Umwandlung von Gesellschaften anzuwendende Verfahren, für den Schutz von Minderheitsgesellschaftern, Gläubigern oder Arbeitnehmern und für die Bekämpfung von steuerlichem oder sonstigem Missbrauch weiterhin auf nationaler Ebene festgelegt werden. Es ist jedoch in jedem Einzelfall zu prüfen, ob diese Vorschriften mit dem EU-Recht und insbesondere mit dem Niederlassungsrecht vereinbar sind. Dies führt zu unbefriedigender Rechtssicherheit, was sich negativ auf die Gesellschaften, Beteiligten und Mitgliedstaaten auswirkt.

    Derzeit müssen sich Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen wollen, auf die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten stützen. Diese Rechtsvorschriften sind – soweit vorhanden – häufig unvereinbar oder nur schwer miteinander zu vereinbaren. Darüber hinaus gibt es in mehr als der Hälfte der Mitgliedstaaten keine spezifischen Vorschriften für grenzüberschreitende Umwandlungen. Das ist insbesondere für KMU problematisch, da sie häufig nicht über ausreichende Ressourcen verfügen, um die erforderlichen grenzüberschreitenden Verfahren mittels kostspieliger und komplizierter Alternativmethoden durchzuführen.

    Es bedeutet auch, dass der Schutz von Interessenträgern wie Arbeitnehmern, Gläubigern oder Minderheitsgesellschaftern häufig unwirksam oder unzureichend ist, da entweder keine einschlägigen Vorschriften existieren oder die Vorschriften sich überschneiden oder einander widersprechen. Im Bereich des Arbeitnehmerschutzes könnten Gesellschaften in Ermangelung einheitlicher Schutzvorkehrungen für die Mitbestimmungsrechte eine grenzüberschreitende Umwandlung und das etwaige Fehlen einschlägiger Schutzvorkehrungen im Zuzugsmitgliedstaat nutzen, um die Mitbestimmungsrechte einzuschränken oder sich ihrer zu entledigen. Darüber hinaus kann das Fehlen einheitlicher Vorschriften auch dazu führen, dass verstärkt Briefkastenfirmen zu betrügerischen Zwecken gegründet werden, die – in den schlimmsten Fällen – von organisierten kriminellen Vereinigungen dazu genutzt werden, die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften zu verschleiern, um Erträge aus Straftaten zu waschen.

    Der EU-Gesetzgeber muss daher tätig werden und im Interesse eines fairen und dynamischen Binnenmarkts Regeln für die grenzüberschreitende Umwandlung mit geeigneten und verhältnismäßigen Schutzvorkehrungen für Arbeitnehmer, Gläubiger und Gesellschafter einführen. Das Europäische Parlament hat bereits dazu aufgefordert. 9 Dabei ist insbesondere wichtig, dass die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter im Einklang mit dem 8. Grundsatz der Säule sozialer Rechte an dem Verfahren beteiligt sind: Sie sollten rechtzeitig zu Fragen, die im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Umwandlungen von Gesellschaften für sie von Belang sind, informiert und konsultiert werden. Die Mobilität der Gesellschaften muss mit dem Schutz der nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Prärogativen einhergehen.

    Im Einklang mit den vorstehenden Erwägungen sind die einheitlichen Vorschriften für grenzüberschreitende Umwandlungen hauptsächlich auf die beiden folgenden Ziele auszurichten:

    - es Gesellschaften, insbesondere Klein- und Kleinstunternehmen, zu ermöglichen, in geordneter, effizienter und wirksamer Weise grenzüberschreitende Umwandlungen vorzunehmen;

    - die am stärksten betroffenen Interessenträger, wie Arbeitnehmer, Gläubiger und Gesellschafter, in geeigneter und angemessener Weise zu schützen.

    Der Vorschlag soll den Gesellschaften grenzüberschreitende Umwandlungen in der Weise ermöglichen, dass sie ihre ursprüngliche im Wegzugsmitgliedstaat bestehende Rechtsform in eine ähnliche im Zuzugsmitgliedstaat bestehende Rechtsform umwandeln. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Gesellschaften ihre Rechtspersönlichkeit während des gesamten Verfahrens behalten, d. h. ohne Auflösung oder Liquidation im Wegzugsmitgliedstaat und ohne Neugründung im Zuzugsmitgliedstaat.

    Ziel ist es, ein spezifisches, strukturiertes und mehrstufiges Verfahren für grenzüberschreitende Umwandlungen zu schaffen, das sicherstellt, dass die Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Umwandlung unter Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Informationen zunächst durch die zuständige Behörde des Wegzugsmitgliedstaats und anschließend durch diejenige des Zuzugsmitgliedstaats geprüft wird. Ein wesentliches Element des Verfahrens soll darin bestehen, dass eine grenzüberschreitende Umwandlung verhindert wird, wenn festgestellt wird, dass diese missbräuchlich wäre, also in Fällen, in denen es sich um eine künstliche Gestaltung handelt, mit der ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt oder die gesetzlichen oder vertraglichen Rechte von Arbeitnehmern, Gläubigern oder Minderheitsgesellschaftern in ungerechtfertigter Weise beeinträchtigt würden.

    Der erste Verfahrensschritt wäre die Erstellung des Umwandlungsplans sowie zweier Berichte – einen für die Gesellschafter und einen für die Arbeitnehmer – über die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Umwandlung. Mittlere und große Gesellschaften sollten darüber hinaus bei der zuständigen Behörde die Benennung eines unabhängigen Sachverständigen beantragen müssen, der die Richtigkeit des von der Gesellschaft erstellten Umwandlungsplans und der Berichte prüft. Der schriftliche Bericht des unabhängigen Sachverständigen sollte die faktische Grundlage für die Bewertung bilden, die die zuständige Behörde u. a. in Bezug auf das oben genannte Missbrauchsrisiko vornimmt. Der Bericht des Sachverständigen wird offengelegt und darf deshalb keine vertraulichen Angaben der Gesellschaft enthalten. Der Umwandlungsplan und die Berichte sollen öffentlich zugänglich gemacht werden, damit sich die Betroffenen dazu äußern können.

    Danach hat die Gesellschaft in der Gesellschafterversammlung darüber zu entscheiden, ob die grenzüberschreitende Umwandlung vorgenommen werden soll oder nicht. Diese Entscheidung wird zusammen mit den einschlägigen Informationen und Unterlagen der zuständigen Behörde des Wegzugsmitgliedstaats vorgelegt, die entscheidet, ob eine Vorabbescheinigung ausgestellt werden kann. Die Behörde nimmt dafür eine Prüfung in zwei Phasen vor: In der ersten, auf einen Monat begrenzten Phase prüft die zuständige Behörde, ob die grenzüberschreitende Umwandlung rechtmäßig ist. Die Behörde stellt fest, ob alle in der Richtlinie und im nationalen Recht festgelegten Voraussetzungen für die grenzüberschreitende Umwandlung erfüllt sind, einschließlich der Frage, ob die Gesellschaft liquide ist, ob die Gesellschafterversammlung der Umwandlung mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt hat und ob die Arbeitnehmer, Minderheitsgesellschafter und Gläubiger im Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie geschützt sind. In dieser Phase soll die Behörde auch entscheiden, ob eine künstliche Gestaltung vorliegt. Hat die Behörde nach Ablauf der einmonatigen ersten Untersuchungsphase keine Einwände, so stellt sie eine Vorabbescheinigung aus. Ist sie sich nach Ablauf der einmonatigen Frist sicher, dass die grenzüberschreitende Umwandlung rechtswidrig wäre, verweigert sie die Ausstellung einer Vorabbescheinigung. Hat sie dagegen nach Ablauf der einmonatigen Frist ernsthafte Bedenken, dass die Umwandlung rechtswidrig sein könnte, setzt sie die Gesellschaft davon in Kenntnis, dass sie eine eingehende Missbrauchsprüfung durchführen wird. Diese eingehende Prüfung ist innerhalb von zwei Monaten mit einer endgültigen Entscheidung abzuschließen.

    Wird nach dieser Prüfung eine Vorabbescheinigung über die Umwandlung ausgestellt, so wird diese unverzüglich der zuständigen Behörde des Zuzugsmitgliedstaats übermittelt. Anschließend prüft der Zuzugsmitgliedstaat den seinem Recht unterliegenden Teil des Verfahrens. Die zuständige Behörde des Zuzugsmitgliedstaats stellt sicher, dass die umgewandelte Gesellschaft die im nationalen Recht festgelegten Gründungsbestimmungen einhält (z. B. dass die Gesellschaft ihren tatsächlichen Sitz in diesem Mitgliedstaat hat) und, gegebenenfalls, dass die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben festgelegt wurden. Sobald die Prüfung der Rechtmäßigkeit abgeschlossen ist, wird die Gesellschaft in das Register des Zuzugsmitgliedstaats eingetragen und im Register des Wegzugsmitgliedstaats gelöscht. Damit wird die Umwandlung rechtswirksam. Alle Kontakte zwischen den Registern sollten über das System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS) erfolgen.

    Grenzüberschreitende Verschmelzungen

    Eine Gesellschaft kann von ihrer Niederlassungsfreiheit auch Gebrauch machen, indem sie eine grenzüberschreitende Verschmelzung vornimmt, um die Möglichkeiten des Binnenmarkts zu nutzen. Gesellschaften können sich aus unterschiedlichen Gründen grenzübergreifend verschmelzen, u. a. um die Unternehmensgruppe umzustrukturieren, um Organisationskosten zu senken oder aus geschäftlichen Erwägungen, z. B. um Größenvorteile und dadurch höhere Renditen zu erzielen, aus markenstrategischen Gründen oder um sonstige Synergien zwischen verschiedenen Geschäftstätigkeiten zu nutzen.

    Mit der Richtlinie über die grenzüberschreitende Verschmelzung 10 wurde für Kapitalgesellschaften ein EU-weit harmonisiertes Verfahren festgelegt. Sie führte zu einer erheblichen Zunahme der grenzüberschreitenden Verschmelzungen in der EU und im EWR. Die Zahl der grenzüberschreitenden Verschmelzungen ist zwischen 2008 und 2012 um 173 % gestiegen, was darauf hindeutet, dass das mit der Richtlinie festgelegte Verfahren die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit erheblich verstärkt hat. Interessenträger (wie Anwaltskanzleien, Unternehmensregister und Gewerkschaften), die 2013 im Rahmen der Studie über die Anwendung der Richtlinie befragt wurden, werteten die neuen Vorschriften positiv und gaben an, dass sie zu einer Vereinfachung der Verfahren geführt hätten und dass der harmonisierte Rahmen die Kosten gesenkt und die Fristen verkürzt habe.

    Obwohl die Richtlinie über grenzüberschreitende Verschmelzungen insgesamt positiv beurteilt wurde, zeigte die Bewertung ihrer Anwendung 11 Probleme auf, die die Wirksamkeit und Effizienz der bestehenden Vorschriften beeinträchtigen.

    In der Binnenmarktstrategie aus dem Jahr 2015 12 wurde die unsichere Rechtslage im Gesellschaftsrecht als eines der Hindernisse genannt, die KMU im Binnenmarkt bemängeln, und es wurde angekündigt, dass die Kommission prüfen wird, „ob die bestehenden Vorschriften über grenzüberschreitende Unternehmensverschmelzungen aktualisiert werden müssen und um Vorschriften über grenzüberschreitende Unternehmensspaltungen ergänzt werden können“. 

    Das Europäische Parlament hat zwar auf die positiven Auswirkungen der Richtlinie, die grenzüberschreitende Verschmelzungen zwischen Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union erleichtert und die damit verbundenen Kosten und Verwaltungsverfahren verringert hat, hingewiesen, 13 gleichzeitig aber auch festgestellt, dass sie überarbeitet werden müsse, um ihre Funktionsweise zu verbessern. 14

    Die größten Hindernisse sind die uneinheitlichen materiellrechtlichen Vorschriften, insbesondere zum Schutz der Gläubiger und Minderheitsgesellschafter, sowie das Fehlen schneller (d. h. vereinfachter) Verfahren für weniger komplexe Verschmelzungen. Außerdem wurde angemerkt, dass das Verfahren für grenzüberschreitende Verschmelzungen nicht in ausreichendem Maße digitale Werkzeuge und Verfahren vorsieht (z. B. für die Übermittlung von Dokumenten an Behörden oder deren gemeinsame Nutzung). Kritisiert wurde auch, dass die Arbeitnehmer nicht ausreichend über die Einzelheiten und Auswirkungen einer grenzüberschreitenden Verschmelzung informiert werden. Diese Mängel wurden von den Beteiligten während des Konsultationsprozesses bestätigt.

    Was den Schutz von Gläubigern und Minderheitsgesellschaftern betrifft, so sehen die bestehenden Vorschriften über grenzüberschreitende Verschmelzungen vor allem verfahrensrechtliche Mindestregeln vor und überlassen den materiellrechtlichen Schutz den nationalen Rechtsvorschriften. Die Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen daher nach wie vor. So schreibt die Richtlinie beispielsweise lediglich vor, dass für den Schutz der Gläubiger die nationalen Vorschriften gelten, und macht keine weiteren Vorgaben. Ebenso enthält die Richtlinie lediglich allgemeine Vorschriften für Gesellschafter (z. B. Information anhand des Verschmelzungsplans und der Berichte der Sachverständigen, Abstimmung in der Gesellschafterversammlung) und überlässt es den Mitgliedstaaten, gegebenenfalls weitergehende Schutzvorkehrungen für Minderheitsgesellschafter einzuführen. In Bezug auf die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan besteht eine umfassende Rahmenregelung. Die Vorschriften verpflichten die sich verschmelzenden Gesellschaften jedoch nicht dazu, den Arbeitnehmern detaillierte und umfassende Informationen über die grenzüberschreitende Verschmelzung bereitzustellen. Im Managementbericht, der sich in erster Linie an die Gesellschafter richtet, wird derzeit nur ganz allgemein auf die Situation der Arbeitnehmer eingegangen.

    Für vereinfachte Verfahren bieten die derzeitigen Vorschriften nur begrenzte Möglichkeiten. So lassen sie beispielsweise, wenn alle Gesellschafter zustimmen, einen Verzicht auf einen unabhängigen Sachverständigenbericht zu und schreiben bei einer Verschmelzung zwischen einer Muttergesellschaft und ihrer 100 %-igen Tochtergesellschaft kein Sachverständigengutachten und keine Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung vor.

    Mit dem vorliegenden Vorschlag sollen diese Mängel behoben werden. Er enthält einheitliche Vorschriften für den Schutz der Gläubiger und Gesellschafter. Die Gesellschaft muss die für die Gläubiger und Gesellschafter vorgesehenen Schutzvorkehrungen im Verschmelzungsplan angeben. Gläubiger, die den im Verschmelzungsplan angebotenen Schutz für nicht ausreichend erachten, können bei der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörde angemessene Sicherheiten beantragen. Bei Gläubigern gilt die Vermutung, dass ihnen durch eine grenzüberschreitende Verschmelzung kein Nachteil entsteht, wenn ein unabhängiger Sachverständiger ihre Situation geprüft und bestätigt hat, dass ihnen kein Nachteil entstehen wird, oder wenn ihnen einen Zahlungsanspruch entweder gegen einen fremden Sicherungsgeber oder gegenüber der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft angeboten wird.

    Die Mitgliedstaaten können ihre Rechtsvorschriften zum Schutz von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, weiterhin anwenden, wenn diese von den Schutzbestimmungen des vorliegenden Vorschlags abweichen.

    Gesellschafter, die nicht für die grenzüberschreitende Verschmelzung gestimmt haben oder nicht stimmberechtigt sind, sollen das Recht haben, die Gesellschaft zu verlassen (ihre Anteile zu veräußern) und eine angemessene Entschädigung zu erhalten. Die Mitgliedstaaten sollen ferner sicherstellen, dass Gesellschafter der sich verschmelzenden Gesellschaften, die die grenzüberschreitende Verschmelzung nicht abgelehnt haben, aber der Auffassung sind, dass das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile nicht angemessen war, das im Verschmelzungsplan festgelegte Umtauschverhältnis bei einem nationalen Gericht anfechten können. Die vorgeschlagenen Vorschriften gewährleisten auch, dass die Arbeitnehmer ordnungsgemäß darüber informiert werden, wie sich die geplante grenzüberschreitende Verschmelzung auf sie auswirken wird. Der Vorschlag sieht auch den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren während des gesamten grenzüberschreitenden Verschmelzungsverfahrens sowie den Austausch einschlägiger Informationen über das System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern vor. Schließlich sieht der Vorschlag weitere Möglichkeiten für vereinfachte Verfahren vor.

    Grenzüberschreitende Spaltungen

    Eine Gesellschaft kann ihre Niederlassungsfreiheit auch ausüben, indem sie eine grenzüberschreitende Spaltung vornimmt. Ähnlich wie bei grenzüberschreitenden Formwechseln und Verschmelzungen bieten grenzüberschreitende Spaltungen den Gesellschaften eine Möglichkeit, ihre Organisationsstruktur zu ändern oder zu vereinfachen, sich geänderten Marktbedingungen anzupassen und neue Geschäftsmöglichkeiten in einem anderen Mitgliedstaat zu erschließen. Dies wurde bei der 2015 zu grenzüberschreitenden Verschmelzungen und Spaltungen durchgeführten Konsultation bestätigt. 15 Allerdings ergibt sich in Bezug auf grenzüberschreitende Spaltungen in den EU-Mitgliedstaaten derzeit ein sehr uneinheitliches Bild.

    Obwohl Spaltungen von Gesellschaften auch im wirtschaftlichen Umfeld der Mitgliedstaaten eine wichtige Rolle spielen, gibt es für grenzüberschreitende Spaltungen noch keinen einheitlichen Rechtsrahmen.

    Der derzeitige EU-Rechtsrahmen enthält nur Vorschriften für grenzüberschreitende Verschmelzungen, während für grenzüberschreitende Spaltungen nationale Vorschriften gelten, sofern solche Vorschriften bestehen. Derzeit existieren in weniger als der Hälfte der Mitgliedstaaten nationale Vorschriften für grenzüberschreitende Spaltungen von Gesellschaften. Da es keinen verlässlichen Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Spaltungen gibt, haben Gesellschaften Schwierigkeiten, Zugang zu Märkten in anderen Mitgliedstaaten zu erhalten, und müssen, anstatt direkte Verfahren anwenden zu können, häufig kostspielige Alternativen finden.

    Aufgrund unterschiedlicher nationaler Anforderungen ist es schwierig, die grenzüberschreitenden Reorganisationsvorhaben zu gestalten, sodass sie komplexer und kostspieliger werden. Selbst wenn die Mitgliedstaaten den Gesellschaften die Möglichkeit geben, eine grenzüberschreitende Spaltung vorzunehmen, sind die einschlägigen nationalen Bestimmungen häufig unterschiedlich oder sogar unvereinbar. In einer Reihe von Mitgliedstaaten ist es nicht möglich, eine grenzüberschreitende Spaltung direkt durchzuführen.

    Es gibt derzeit in Anbetracht der Rechtsunsicherheit und der komplizierten oder gar fehlenden Vorschriften für die grenzüberschreitende Mobilität von Gesellschaften keinen klaren Rahmen, der den Interessenträgern einen wirksamen Schutz bieten würde. Das kann sogar dazu führen, dass die Niederlassungsfreiheit von einigen Gesellschaften missbraucht wird. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, einen Rechtsrahmen zu schaffen, der die Notwendigkeit, Gesellschaften günstige Geschäftsbedingungen in der EU zu bieten, mit der Notwendigkeit, die berechtigten Interessen aller Beteiligten zu schützen, in Einklang bringt.

    In der Binnenmarktstrategie aus dem Jahr 2015 16 wurde die unsichere Rechtslage im Gesellschaftsrecht als eines der Hindernisse genannt, die KMU im Binnenmarkt bemängeln, und es wurde angekündigt, dass die Kommission prüfen wird, „ob die bestehenden Vorschriften über grenzüberschreitende Unternehmensverschmelzungen aktualisiert werden müssen und um Vorschriften über grenzüberschreitende Unternehmensspaltungen ergänzt werden können“. 

    Dieser Teil des Vorschlags zielt darauf ab, einen neuen Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Spaltungen einzuführen. Sein Hauptziel besteht darin, Fragen im Zusammenhang mit grenzüberschreitender Mobilität zu regeln und allen Kapitalgesellschaften einfachere Lösungen für grenzüberschreitende Spaltungen zu bieten.

    Die Bestimmungen für grenzüberschreitende Spaltungen orientieren sich an der Richtlinie über die grenzüberschreitende Verschmelzung sowie an den bestehenden Vorschriften für inländische Spaltungen. Die Regeln wurden angepasst und auf Fälle zugeschnitten, in denen eine Gesellschaft aufgeteilt wird, und nicht auf Fälle, in denen eine oder mehrere Gesellschaften ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf eine andere Gesellschaft übertragen. Dabei ähneln die Ziele der einheitlichen Vorschriften für grenzüberschreitende Spaltungen denen für grenzüberschreitende Umwandlungen:

    - es Gesellschaften zu ermöglichen, in geordneter, effizienter und wirksamer Weise grenzüberschreitende Spaltungen vorzunehmen;

    - die am stärksten betroffenen Interessenträger, wie Arbeitnehmer, Gläubiger und Gesellschafter in geeigneter und angemessener Weise zu schützen.

    Da bei grenzüberschreitenden Spaltungen ähnliche Risiken bestehen wie bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, sollte hierfür auch ein strukturiertes und mehrstufiges Verfahren erforderlich sein, wie es für Umwandlungen vorgeschlagen wurde. Dieses Verfahren soll sicherstellen, dass die Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Spaltung unter Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Informationen von der Behörde, die für die sich spaltende Gesellschaft zuständig ist, sowie von den für die begünstigten Gesellschaften zuständigen Behörden geprüft wird. Wie bei Umwandlungen soll ein wesentliches Element des Verfahrens darin bestehen, dass eine grenzüberschreitende Spaltung verhindert wird, wenn festgestellt wird, dass diese missbräuchlich wäre, also in Fällen, in denen es sich um eine rein künstliche Gestaltung handelt, mit der ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt oder die gesetzlichen oder vertraglichen Rechte von Arbeitnehmern, Gläubigern oder Minderheitsgesellschaftern in ungerechtfertigter Weise beeinträchtigt würden.

    Da Missbrauchsrisiken in Fällen, in denen eine Gesellschaft eine Spaltung vornimmt und Aktiva und Passiva auf in verschiedenen Mitgliedstaaten bestehende Gesellschaften überträgt, schwierig zu verfolgen sind, wurde beschlossen, nur die grenzüberschreitende Spaltung durch Neugründung zu regeln und in diesem Stadium die grenzüberschreitende Spaltung durch Übernahme, d. h. den Fall, in dem eine Gesellschaft ihr Aktiv- und Passivvermögen auf mehr als eine bestehende Gesellschaft überträgt, von dem Vorschlag auszunehmen. In einem inländischen Kontext (wo diese Fälle in den geltenden Vorschriften geregelt sind) sieht das Verfahren eine Prüfung des Schutzes der Interessen der Beteiligten innerhalb des Mitgliedstaats vor, im grenzüberschreitenden Kontext wäre hierfür die Einbeziehung vieler Behörden aus verschiedenen Mitgliedstaaten erforderlich. Ob grenzübergreifende Spaltungen durch Übernahme in den Anwendungsbereich der Richtlinie aufgenommen werden sollen, wäre zu prüfen, sobald die ersten Erfahrungen mit den neuen Vorschriften über grenzüberschreitende Spaltungen vorliegen.

    Wie bei Umwandlungen wäre der erste Verfahrensschritt die Erstellung des Spaltungsplans sowie zweier Berichte – einen für die Gesellschafter und einen für die Arbeitnehmer – über die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Spaltung. Mittlere und große Gesellschaften müssten darüber hinaus bei der zuständigen Behörde die Benennung eines unabhängigen Sachverständigen beantragen, der die Richtigkeit des von der Gesellschaft erstellten Spaltungsplans und der Berichte prüft. Der schriftliche Bericht des unabhängigen Sachverständigen soll die faktische Grundlage für die Bewertung bilden, die die zuständige Behörde u. a. in Bezug auf das oben genannte Missbrauchsrisiko vornimmt. Der Bericht des Sachverständigen wird offengelegt und darf deshalb keine vertraulichen Angaben der Gesellschaft enthalten. Der Spaltungsplan und die Berichte sollen öffentlich zugänglich gemacht werden, damit sich die Betroffenen dazu äußern können.

    Danach hat die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, in der Gesellschafterversammlung darüber zu entscheiden, ob die grenzüberschreitende Spaltung vorgenommen werden soll oder nicht. Diese Entscheidung wird zusammen mit den einschlägigen Informationen und Unterlagen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, vorgelegt, die entscheidet, ob eine Vorabbescheinigung über die Spaltung ausgestellt werden kann. Die Behörde nimmt dafür eine Prüfung in zwei Phasen vor, wobei die erste zwingend erforderlich und die zweite fakultativ ist. In der ersten, auf einen Monat begrenzten Phase prüft die zuständige Behörde, ob die grenzüberschreitende Spaltung rechtmäßig ist. Die Behörde stellt fest, ob alle in der Richtlinie und im nationalen Recht festgelegten Voraussetzungen für die Spaltung erfüllt sind, einschließlich der Frage, ob die Gesellschaft liquide ist, ob die Gesellschafterversammlung der grenzüberschreitenden Spaltung mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt hat und ob die Arbeitnehmer, Minderheitsgesellschafter und Gläubiger im Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie geschützt sind. Sie prüft auch, ob es sich um eine rein künstliche Gestaltung handelt, mit der ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt oder die gesetzlichen oder vertraglichen Rechte von Arbeitnehmern, Gläubigern oder Minderheitsgesellschaftern in ungerechtfertigter Weise beeinträchtigt würden. Hat die Behörde nach Ablauf eines Monats keine Einwände, so stellt sie eine Vorabbescheinigung über die Spaltung aus. Ist sie sich sicher, dass die grenzüberschreitende Spaltung rechtswidrig wäre, verweigert sie die Ausstellung der Vorabbescheinigung. Hat sie nach Ablauf der einmonatigen Frist ernsthafte Bedenken, dass die Spaltung rechtswidrig sein könnte, so setzt sie die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, davon in Kenntnis, dass sie eine eingehende Missbrauchsprüfung durchführen wird. Diese eingehende Prüfung ist spätestens zwei Monate nach ihrem Beginn mit einer endgültigen Entscheidung abzuschließen.

    Wird nach dieser Prüfung eine Vorabbescheinigung über die Spaltung ausgestellt, so wird diese Bescheinigung unverzüglich den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften übermittelt. Anschließend prüfen die zuständigen Behörden den ihrem Recht unterliegenden Teil des Verfahrens. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften stellen sicher, dass diese Gesellschaften die im nationalen Recht festgelegten Gründungsbestimmungen einhalten (z. B. dass die Gesellschaften ihren tatsächlichen Sitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats haben). Sie müssen auch prüfen, ob die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben festgelegt wurden. Sobald die Prüfung der Rechtmäßigkeit abgeschlossen ist, wird die Spaltung eingetragen und in allen einschlägigen Registern erfasst. Alle Kontakte zwischen den Registern sollten über das System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS) erfolgen.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Mit dem Vorschlag sollen die geltenden, in der Richtlinie (EU) 2017/1132 niedergelegten gesellschaftsrechtlichen Vorschriften der EU ergänzt und geändert werden. Ziel ist es, die bestehenden Vorschriften über grenzüberschreitende Verschmelzungen zu ändern und einen geeigneten und klaren Rechtsrahmen für Gesellschaften zu schaffen, die ihren satzungsmäßigen Sitz grenzüberschreitend verlegen oder eine Spaltung vornehmen wollen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stehen die vorgeschlagenen Bestimmungen mit den bestehenden Vorschriften zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Tätigkeit von Gesellschaften durch grenzüberschreitende Verschmelzungen voll und ganz im Einklang. In materiellrechtlicher Hinsicht entsprechen die vorgeschlagenen Bestimmungen voll und ganz dem Grundsatz der Niederlassungsfreiheit gemäß den Artikeln 49 bis 55 AEUV sowie dem Erfordernis des Schutzes von Arbeitnehmern, Minderheitsgesellschaftern und Gläubigern. Darüber hinaus steht der Vorschlag mit den Bestimmungen, die in der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates 17 für die grenzüberschreitende Mobilität festgelegt sind, im Einklang. Auch folgen die vorgeschlagenen Bestimmungen dem Ansatz, der den EU-Vorschriften zu Rechten von Gesellschaftern zugrunde liegt (Richtlinie 2007/36/EG 18 und anwendbare Rechtsvorschriften der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren 19 ).

    Die Nutzung digitaler Instrumente und insbesondere der Austausch von gesellschaftsspezifischen Informationen über grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen zwischen Unternehmensregistern im Rahmen des Systems zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS) 20 entspricht voll und ganz dem im Rahmen des digitalen Binnenmarkts festgelegten Ziel, die gesellschaftsrechtlichen Verfahren zu digitalisieren, und kommt zu den Digitalisierungsaspekten, die auf die Förderung digitaler Werkzeuge und Prozesse im gesamten Lebenszyklus einer Gesellschaft abzielen und im Vorschlag zur Digitalisierung enthalten sind, hinzu.

    Die vorgeschlagenen Bestimmungen stehen im Einklang mit der Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (Neufassung), mit der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen, mit der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen und mit der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft und sollen diese Richtlinien ergänzen. Insbesondere im Hinblick auf die Ansprüche der Arbeitnehmer von Gesellschaften, die eine grenzüberschreitende Verschmelzung oder Spaltung vornehmen, können gegebenenfalls auch die Schutzvorkehrungen der Richtlinie 2001/23/EG gelten. Die vorgeschlagenen Bestimmungen sollen die Arbeitnehmer noch besser schützen: Sie schaffen mehr Transparenz und stellen sicher, dass die Arbeitnehmer besser über geplante grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen oder Spaltungen informiert werden.

    Durch die Harmonisierung materiell- und verfahrensrechtlicher Aspekte des Schutzes von Gläubigern und Minderheitsgesellschaftern wird der Vorschlag außerdem die grenzüberschreitende Mobilität von Gesellschaften unterstützen, und in der Folge wird er – durch die verbesserte Rechtssicherheit und die dadurch sinkenden Rechtsberatungskosten und den Wegfall der Notwendigkeit, nicht harmonisierte Vorschriften der Mitgliedstaaten zu befolgen – auch die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit verstärken.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Zahlreiche Initiativen der Kommission, die darauf abzielen, den Binnenmarkt zu vertiefen und fairer zu gestalten, damit er besser funktioniert, oder ein digitales Europa aufzubauen, 21 werden von der vorliegenden Initiative profitieren. Auch auf die Investitionsoffensive für Europa, insbesondere auf deren dritte Säule, die darauf abzielt, die Rahmenbedingungen für Unternehmen in Europa zu verbessern, indem rechtliche Investitionshindernisse sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene beseitigt werden, wird sich die Initiative positiv auswirken. Darüber hinaus trägt sie zur Kapitalmarktunion 22 bei, da sie mit ihren klaren, sachgerechten und wirksamen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen Anreize für Investitionen in Europa schafft.

    Gleichzeitig steht diese Initiative auch im Einklang mit dem Ziel, eine vertiefte und fairere Wirtschaftsunion zu schaffen, die durch eine Säule sozialer Rechte unterstützt wird, insbesondere mit dem 8. Grundsatz dieser Säule, der eine Reihe von Grundprinzipien und Rechten zur Unterstützung fairer und gut funktionierender Arbeitsmärkte und Sozialsysteme enthält. 23  Durch die verbesserte Transparenz für die Interessenträger, einschließlich der Arbeitnehmer, wird die Initiative insbesondere unmittelbar zu dem Grundsatz beitragen, dass die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter das Recht haben, in den für sie relevanten Fragen rechtzeitig unterrichtet und angehört zu werden, insbesondere beim Übergang, der Umstrukturierung und der Fusion von Unternehmen und bei Massenentlassungen.

    Die Initiative steht im Einklang mit dem Ziel, in der Europäischen Union ein faires und effizientes System der Unternehmensbesteuerung zu schaffen. 24  Der Rat hat in den letzten Jahren eine Reihe von Maßnahmen gegen Steuerumgehung durch Unternehmen verabschiedet. In der Richtlinie (EU) 2015/2376 des Rates 25 ist ein verpflichtender automatischer Austausch von Informationen über Steuervorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung zwischen den Mitgliedstaaten vorgesehen. Die Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates 26 sieht zudem einen verpflichtenden automatischen Informationsaustausch über die länderbezogenen Berichte multinationaler Unternehmensgruppen vor. In der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates 27 wurden Vorschriften gegen Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes festgelegt, die auch Bestimmungen über die Wegzugsbesteuerung umfassen, die Unternehmen davon abhalten sollen, Vermögenswerte zum Zweck der Steuervermeidung zu verlagern. Am 13. März 2018 wurde im Rat eine politische Einigung über den Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie über die Verpflichtung von Intermediären zur Offenlegung von Steuerplanungsmodellen 28 erzielt, die bald verabschiedet werden dürfte.

    Um zu gewährleisten, dass Gewinne dort, wo sie erwirtschaftet werden, einer fairen Besteuerung unterliegen, ist insbesondere ein besserer grenzüberschreitender Zugang zu unternehmensbezogenen Informationen erforderlich. Schutzvorkehrungen, die verhindern, dass Umwandlungs- oder Spaltungsverfahren missbraucht werden, um mittels künstlicher Gestaltungen ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen, sind ein Beitrag zu den Bemühungen der EU zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung.

    Die Initiative bringt dadurch, dass die Vorschriften zum Schutz der Gesellschafter und zur Prüfung der Rechtmäßigkeit grenzüberschreitender Umwandlungen klarer gefasst und stärker harmonisiert wurden, auch die Maßnahmen, die darauf abzielen, das Risiko, dass organisierte kriminelle Vereinigungen die Gründung und Geschäftstätigkeit von Rechtspersonen wie Gesellschaften für ihre Zwecke missbrauchen, zu vermindern, um einen Schritt voran. In dem Bericht über die Bewertung der mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Zusammenhang stehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für den Binnenmarkt 29 , den die Kommission am 26. Juni 2017 angenommen hat, wurden diese Risiken hervorgehoben. Sie bestehen laut diesem Bericht insbesondere darin, dass Unternehmensstrukturen wie Gesellschaften für eine Unterwanderung durch organisierte kriminelle und terroristische Vereinigungen besonders anfällig sind. Die Initiative ergänzt die ehrgeizigen Vorschriften, die bereits in der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung festgelegt wurden und denen zufolge Unternehmensstrukturen ihre wirtschaftlichen Eigentümer gegenüber den für die Anwendung von Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Stellen offenlegen müssen. 30  

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 50 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als Rechtsgrundlage für ein Tätigwerden der Union im Bereich des Gesellschaftsrechts. Insbesondere sieht Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe f die schrittweise Abschaffung von Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe g Koordinierungsmaßnahmen in Bezug auf den Schutz der Interessen von Gesellschaftern und sonstigen Interessenträgern vor.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Die Lösung der Probleme auf EU-Ebene bietet gegenüber Einzelmaßnahmen der Mitgliedstaaten einen eindeutigen Mehrwert. Die größten Hindernisse für grenzüberschreitende Umwandlungen und Spaltungen sind die unterschiedlichen, kollidierenden oder sich überschneidenden nationalen Verfahrensvorschriften, die Schutzregelungen für Gläubiger, Arbeitnehmer (einschließlich Arbeitnehmermitbestimmung) und Minderheitsgesellschafter und die unzureichende Vernetzung der Unternehmensregister. Bei der Anwendung der bestehenden Vorschriften für grenzüberschreitende Verschmelzungen sind die Schwachstellen in erster Linie den unterschiedlichen, kollidierenden oder sich überschneidenden nationalen Schutzregelungen für Gläubiger und Minderheitsgesellschafter, der unzureichenden Verknüpfung der Unternehmensregister oder sonstigen Inkohärenzen zuzuschreiben sowie der Rechtsunsicherheit, die durch uneinheitliche Vorschriften der Mitgliedstaaten – beispielsweise in Bezug auf die Rechnungslegung – verursacht wird. Diese Herausforderungen erfordern aufgrund ihrer Art Maßnahmen auf EU-Ebene. Die Mitgliedstaaten können Probleme im Hinblick auf effizienter funktionierende grenzüberschreitende Reorganisationsvorhaben im Alleingang nicht zufriedenstellend lösen, da nationale Vorschriften und Verfahren aufeinander abgestimmt sein müssen, damit sie in einer grenzüberschreitenden Situation funktionieren und die Reorganisation über Landesgrenzen hinweg erleichtern. Diese Hindernisse können nicht allein dadurch beseitigt werden, dass Artikel 49 AEUV unmittelbar angewandt wird, da dies dazu führen würde, dass jeder problematische Einzelfall im Wege von Vertragsverletzungsverfahren gegen die betreffenden Mitgliedstaaten behandelt werden müsste, und auch, weil die Beseitigung zahlreicher Hindernisse die vorherige Abstimmung der nationalen Regelungen und die Einführung einer Verwaltungszusammenarbeit erfordert.

    Ohne Maßnahmen auf EU-Ebene würden daher lediglich nicht harmonisierte einzelstaatliche Lösungen zur Verfügung stehen, sodass sich die Unternehmen und insbesondere KMU weiterhin mit verschiedenen einzelstaatlichen Regelungen auseinandersetzen müssten, was ihnen die Ausübung ihrer Niederlassungsfreiheit erschweren und ihren Interessenträgern keinen wirksamen Schutz bieten würde: Die dadurch verursachten Kosten würden insbesondere die Unternehmen, aber auch deren Interessenträger, d. h. Arbeitnehmer, Gläubiger und Minderheitsgesellschafter treffen.

    Da der materiellrechtliche Schutz der Arbeitnehmer, Minderheitsgesellschafter und Gläubiger weiterhin auf nationaler Ebene festgelegt wird, muss für Reorganisationsvorhaben über Landesgrenzen hinweg ein Verfahren auf EU-Ebene festgelegt werden, das diesen Schutz gewährleistet, damit Rechtssicherheit und ein wirksamer Schutz gewährleistet werden können.

    Aus diesen Gründen entsprechen die zielgerichteten Maßnahmen der EU dem Grundsatz der Subsidiarität.

    Verhältnismäßigkeit

    Laut Folgenabschätzung sind die vorgeschlagenen Bestimmungen geeignet, die Ziele – klare und geeignete Regeln für Unternehmen und Schutz der Interessenträger – zu erreichen. In der Folgenabschätzung wird erläutert, welche Kosten und welchen Nutzen die Optionen des Vorschlags für Unternehmen, Interessenträger und Mitgliedstaaten mit sich bringen, wobei alle notwendigen Elemente einschließlich des gesellschaftlichen Nutzens und der politischen Machbarkeit berücksichtigt werden. Beispielsweise dürfte das für grenzüberschreitende Umwandlungen vorgeschlagene Verfahren zu Kosteneinsparungen von 12 000 bis 19 000 EUR pro Vorhaben führen, und die im Binnenmarkt tätigen Unternehmen könnten über einen Zeitraum von 5 Jahren insgesamt 176 bis 280 Mio. EUR einsparen.

    Die vorgeschlagenen Maßnahmen gehen nicht über das zur Erreichung des Ziels Notwendige hinaus und ihre positiven Auswirkungen überwiegen die möglichen negativen Folgen (Abschnitt 6.3 der Folgenabschätzung).

    Wahl des Instruments

    Rechtsgrundlage für Maßnahmen im Bereich des Gesellschaftsrechts ist Artikel 50 AEUV, dem zufolge das Europäische Parlament und der Rat mittels Richtlinien tätig werden. Die Richtlinie (EU) 2017/1132 regelt das Gesellschaftsrecht auf EU-Ebene. Aus Gründen der Kohärenz und der Konsistenz des EU-Gesellschaftsrechts soll diese Richtlinie durch den vorliegenden Vorschlag geändert werden.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Ex-post-Bewertungen/Eignungsprüfungen geltender Rechtsvorschriften

    Mit dem Vorschlag wird ein neuer Rechtsrahmen mit Verfahren für grenzüberschreitende Umwandlungen und Spaltungen von Kapitalgesellschaften eingeführt.

    Die Ex-post-Bewertung 31 der bestehenden Richtlinie über grenzüberschreitende Verschmelzungen 32 wurde im Einklang mit den Anforderungen an eine „bessere Rechtsetzung“ anhand der einschlägigen Bewertungskriterien durchgeführt. Die wichtigsten Beiträge zur Bewertung waren die Studie „The Application of the Cross-Border Mergers Directive“, die von einem externen Auftragnehmer für die Kommission durchgeführt wurde 33 , weitere Studien 34 sowie zwei öffentliche Konsultationen (2015 und 2017), bei denen Meinungen der Beteiligten über die praktische Durchführung grenzüberschreitender Verschmelzungen eingeholt wurden.

    Im Rahmen dieser Analyse wurde die Richtlinie über grenzüberschreitende Verschmelzungen in Bezug auf die Aspekte Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und EU-Mehrwert insgesamt positiv bewertet. Die Richtlinie über grenzüberschreitende Verschmelzungen hat zu einer erheblichen Zunahme solcher Verschmelzungen geführt, sodass sie ihrer Zielsetzung, grenzüberschreitende Verschmelzungen zu erleichtern und die Möglichkeiten des Binnenmarkts zu verbessern, gerecht wurde.

    Trotz dieses insgesamt positiven Ergebnisses zeigte die Bewertung auch Probleme auf, die die Wirksamkeit und Effizienz der Richtlinie beeinträchtigen. Die größten Hindernisse sind die uneinheitlichen materiellrechtlichen Vorschriften, insbesondere zum Schutz der Gläubiger und Minderheitsgesellschafter, sowie die Tatsache, dass die Richtlinie keine schnellen (d. h. vereinfachten) Verfahren vorsieht. Eine stärkere Nutzung des Systems zur Verknüpfung von Unternehmensregistern könnte zu Synergien führen und damit die Kohärenz mit anderen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften verbessern.

    Der Vorschlag zielt darauf ab, die wichtigsten in der Bewertung festgestellten Mängel der Vorschriften über grenzüberschreitende Verschmelzungen zu beheben.

    Konsultation der Interessenträger

    Die Kommission ist aktiv auf die Interessenträger zugegangen und hat während des gesamten Folgenabschätzungsverfahrens umfassende Konsultationen durchgeführt. Das Konsultationsverfahren bestand aus öffentlichen Online-Konsultationen, Tagungen für Interessenträger einschließlich Beratungen mit Experten aus den Mitgliedstaaten sowie mehreren Studien. Die auf diese Weise gewonnenen Informationen sind in den Vorschlag eingeflossen.

    Im Jahr 2012 führte die Kommission eine öffentliche Konsultation durch, um festzustellen, welche wichtigen Interessen im Zusammenhang mit dem europäischen Gesellschaftsrecht bestehen und auf welche Prioritäten das EU-Gesellschaftsrecht künftig ausgerichtet sein sollte. Es gingen 496 Antworten von einem breiten Spektrum von Interessenträgern, wie Behörden, Gewerkschaften, Zivilgesellschaft, Unternehmensverbänden, freien Berufen, Investoren, Hochschulen, Denkfabriken, Beratern und Einzelpersonen, ein. Die große Mehrheit der Interessenträger sprach sich für bessere Rahmenbedingungen für Unternehmen und Maßnahmen zur Förderung der grenzüberschreitenden Mobilität aus. Ein anderer Schwerpunkt war ein besserer Schutz der Gläubiger, Gesellschafter und Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Vorhaben sowie die Erleichterung der Unternehmensgründung und die Förderung des Regelungswettbewerbs.

    Im Jahr 2013 wurde eine detailliertere öffentliche Online-Konsultation über grenzüberschreitende Sitzverlegungen durchgeführt, mit der umfassendere Informationen dazu gesammelt werden sollten, welche Kosten für Unternehmen entstehen, wenn sie ihren satzungsmäßigen Sitz ins Ausland verlegen, und welche Vorteile ein Tätigwerden der EU in diesem Bereich bringen könnte. Insgesamt gingen 86 Antworten von Behörden, Gewerkschaften, Zivilgesellschaft, Unternehmen, Unternehmensverbänden, Einzelpersonen und Hochschulen ein, die einen guten repräsentativen Querschnitt boten. Die Antworten kamen aus 20 EU-Mitgliedstaaten aber auch aus Ländern außerhalb der EU. Eines der Ergebnisse war die Feststellung, dass die Mehrheit der Befragten, die eine Umsiedlung ihres Unternehmens in ein anderes Land erwägen, die Einführung eines Umwandlungsverfahrens sehr begrüßen würde. Als Gründe dafür nannten sie den wirtschaftlichen Nutzen sowie Kosteneinsparungen für den Binnenmarkt und bessere Möglichkeiten für KMU, die sich in einem anderen Land etablieren wollen. Eine Mehrheit von 43 % der Befragten vertrat die Auffassung, dass die Rechtsprechung des EuGH in dieser Frage nicht hinreichend klar sei.

    Im Jahr 2015 wurde eine weitere öffentliche Konsultation durchgeführt, in deren Mittelpunkt grenzüberschreitende Verschmelzungen und Spaltungen standen und zu der 151 Antworten eingingen 35 . In Bezug auf grenzüberschreitende Spaltungen sprachen sich die Befragten überwiegend für die Einführung eines neuen Verfahrens aus und bemängelten mehrheitlich als wichtigstes Anliegen den unzureichenden Schutz der Gläubiger, der Minderheitsgesellschafter und der Rechte der Arbeitnehmer. In rund 72 % der zu diesem Thema eingegangenen Antworten wurde der Standpunkt vertreten, eine Harmonisierung der rechtlichen Anforderungen für grenzüberschreitende Spaltungen würde den Unternehmen helfen und ihre grenzüberschreitenden Tätigkeiten dadurch erleichtern, dass sie die unmittelbar mit der grenzüberschreitenden Spaltung verbundenen Kosten senken würde. Dabei wurden Verfahrensfragen und der Schutz der Interessenträger als die wichtigsten zu lösenden Fragen ermittelt. 68 % der Konsultationsteilnehmer gaben außerdem an, die durch den Mangel an EU-Vorschriften entstehende Rechtsunsicherheit sei das Haupthindernis für den Vollzug einer grenzüberschreitenden Spaltung, und 51 % halten die Dauer und Komplexität der derzeitigen Verfahren für besonders problematisch. In Bezug auf grenzüberschreitende Verschmelzungen befürworteten 88 % eine Harmonisierung des Gläubigerschutzes und 75 % davon sprachen sich für eine vollständige Harmonisierung aus. Die überwiegende Mehrheit war der Auffassung, dass eine Garantie den besten Schutz bietet und dass das Datum, an dem der Gläubigerschutz beginnt, harmonisiert werden sollte. Was den Schutz der Minderheitsgesellschafter angeht, so sprach sich eine Mehrheit von 66 % für eine Harmonisierung aus und 71 % von ihnen befürworteten eine möglichst umfassende Harmonisierung. 70 % der Befürworter der vollkommenen Harmonisierung waren der Auffassung, dass Minderheitsgesellschafter ein Austrittsrecht mit Anspruch auf eine angemessene Barabfindung haben sollten. 62 % der Befragten begrüßten zudem die Einführung eines beschleunigten Verfahrens.

    Die letzte öffentliche Konsultation zum Gesellschaftsrecht hat 2017 stattgefunden. Sie lief vom 10. Mai 2017 bis zum 6. August 2017. Es gingen 207 Antworten ein. Im Hinblick auf die anstehende Initiative holte die Kommission die Meinungen der Betroffenen zu detaillierten Fragen in Bezug auf die Mängel des EU-Rechtsrahmens und die Bereiche, die für die Befragten von vorrangiger Bedeutung sind, ein.

    Die Ergebnisse der Konsultation zeigten, dass sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Betroffenen grenzüberschreitende Umwandlungen für sehr wichtig halten, denn rund 85 % aller Befragten vertraten die Ansicht, dass dieser Bereich EU-weit geregelt werden sollte. Was die Aufschlüsselung nach Interessengruppen angeht, so stimmten alle Behörden darin überein, dass der Mangel an Verfahrensvorschriften für Umwandlungen tatsächlich ein Hindernis für den Binnenmarkt darstellt und dass die EU sich dieser Frage annehmen sollte. Mehrere Behörden gaben an, für sie sei die Frage des Unternehmenssitzes wichtiger als die Schutzvorkehrungen für Beteiligte, und sprachen sich für Umwandlungsregeln aus, soweit sichergestellt sei, dass die Unternehmen nur ihren tatsächlichen Sitz für wirtschaftliche Zwecke verlagern könnten, aber kein Missbrauch des Verfahrens zur Gründung von Briefkastenfirmen für betrügerische Zwecke möglich wäre.

    Der Unternehmenssektor unterstützte die Einführung eines Umwandlungsverfahrens mit vergleichbaren Zustimmungsraten wie die Behörden. Etwa 44 % der Unternehmen stuften diesen Bereich als Bereich mit oberster Priorität für die EU ein, 22 % als normale Priorität und 22 % als geringe Priorität. Gewerkschaften und Notare bekundeten ein mäßiges Interesse an neuen Verfahrensvorschriften für Umwandlungen (74 % bzw. 79 % stuften es als geringe Priorität für die EU ein). Sowohl die Gewerkschaften als auch der CNUE (Rat der Notariate der Europäischen Union) betonten, dass die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer Gesellschaft immer mit der Verlegung ihres tatsächlichen Sitzes einhergehen sollte, und die Gewerkschaften wiesen außerdem darauf hin, dass ein horizontales Instrument für die Unterrichtung, die Anhörung und die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer erforderlich sei. Auch die Wissenschaft sprach sich mehrheitlich für die Einführung eines Umwandlungsverfahrens aus. Nach Auffassung einiger Wissenschaftler müssten die Mitgliedstaaten selbst festlegen können, welche Anforderungen nach ihrem Recht für eine Sitzverlegung gelten und ob sie verlangen, dass die Gesellschaft auch ihren tatsächlichen Sitz verlegt. Ferner wurde vorgebracht, dass die Digitalisierung so weit wie möglich genutzt werden sollte (d. h. für die Veröffentlichung von Informationen und für die Kommunikation zwischen den Unternehmensregistern). Andere schlugen vor, dass die Mitgliedstaaten nur unter außergewöhnlichen Umständen und aus Gründen des öffentlichen Interesses die Möglichkeit haben sollten, eine Umwandlung zu unterbinden.

    In Bezug auf grenzüberschreitende Verschmelzungen erachteten die meisten Befragten im Jahr 2017 dieselben Punkte für problematisch wie bei der öffentlichen Konsultation von 2015: den Schutz der Gläubiger, den Schutz der Minderheitsgesellschafter und den Schutz der Rechte der Arbeitnehmer.

    Die Mehrheit der einzelstaatlichen Behörden, die an der Konsultation von 2017 teilnahmen, war der Ansicht, dass die bestehenden Vorschriften für grenzüberschreitende Verschmelzungen mangelhaft sind und dass diese Mängel den Binnenmarkt in unterschiedlichem Maße behindern. In Bezug auf die Priorität, die einer EU-Maßnahme zur Änderung der bestehenden Vorschriften eingeräumt werden sollte, waren die Ansichten geteilt. Hinsichtlich der Schutzvorkehrungen waren alle nationalen Behörden, die die Frage beantwortet haben, der Auffassung, dass Maßnahmen zum Schutz der Gläubiger ergriffen werden sollten, während 70 % der Meinung waren, dass zudem Maßnahmen zum Schutz von Minderheitsgesellschaftern ergriffen werden sollten. 80 % der Befragten hielten es für wichtig, die verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Aspekte des Gläubigerschutzes zu harmonisieren, und 50 % hielten es für wichtig, dass Minderheitsgesellschafter sich gegen eine Verschmelzung sperren und den Umtausch der Gesellschaftsanteile ablehnen können.

    Die Unternehmensverbände, die auf die Konsultation von 2017 geantwortet haben, vertraten größtenteils die Ansicht, die Richtlinie für grenzüberschreitende Verschmelzungen müsse geändert werden. Die von den Unternehmensverbänden angesprochenen Punkte betrafen die Vereinfachung der Vorschriften (beschleunigtes Verfahren), harmonisierte Vorschriften für den Schutz von Gläubigern und Minderheitsgesellschaftern, vereinfachte Arbeitnehmerschutzvorschriften und die Aufhebung der Pflicht zur Unterzeichnung von Verschmelzungsverträgen vor öffentlichen Notaren, wie dies in einigen Mitgliedstaaten der Fall ist.

    Auch die Gewerkschaften befürworteten eine Änderung der Vorschriften für grenzüberschreitende Verschmelzungen. Allerdings ging es ihnen vorrangig um die Rechte der Arbeitnehmer, die ihres Erachtens durch striktere Informations-, Anhörungs- und Mitbestimmungsrechte gestärkt werden sollten. Die Notare dagegen vertraten überwiegend die Auffassung, die bestehende Richtlinie funktioniere sehr gut, und sie sahen keine Notwendigkeit für neue EU-Maßnahmen in diesem Bereich.

    Bezüglich der grenzüberschreitenden Spaltungen sprachen sich sämtliche Behörden, die an der Konsultation teilgenommen haben, für neue Vorschriften aus, und 40 % sahen eine Initiative in diesem Bereich als oberste Priorität der EU an.

    Die Unternehmensverbände befürworteten überwiegend neue Vorschriften. 44 % vertraten die Ansicht, dies sei eine der obersten Prioritäten, und 26 % betrachten es als Priorität. Die Notare brachten einer solchen neuen Initiative lediglich gemäßigte Zustimmung entgegen. Die Gewerkschaften äußerten sich in Bezug auf Spaltungen äußerst skeptisch und führten Risiken für die Arbeitnehmer an; sie verlangten, dass die Vorschriften über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer gestärkt werden müssten, falls die Mitgliedstaaten Spaltungen zustimmen sollten.

    Insgesamt sprach sich die große Mehrheit der Befragten, die ein neues Verfahren für grenzüberschreitende Spaltungen befürworten, dafür aus, dass sich dieses Verfahren eng an dem in der bestehenden Richtlinie über grenzüberschreitende Verschmelzungen festgelegten Verfahren orientieren sollte.

    Des Weiteren wurden Meinungen von Interessenträgern direkt auf zahlreichen Treffen eingeholt. Im Rahmen der Gruppe der Gesellschaftsrechtsexperten (Company Law Expert Group, CLEG) begann das Konsultationsverfahren zum Legislativpaket Europäisches Gesellschaftsrecht im Jahr 2012. In den Jahren 2012 bis 2014 konzentrierten sich die Treffen der CLEG auf den Aktionsplan zum Gesellschaftsrecht und zur Corporate Governance von 2012, während der Schwerpunkt in den Jahren 2015 und 2016 auf Digitalisierungsaspekten lag. Im Jahr 2017 fanden drei Treffen der CLEG statt, auf denen die für das Paket zum Gesellschaftsrecht maßgeblichen Aspekte, nämlich Digitalisierung sowie grenzüberschreitende Verschmelzungen, Spaltungen und Umwandlungen, konkret erörtert wurden. Bei diesen Treffen forderte die Kommission die Experten der Mitgliedstaaten auf, zu spezifischen Fragen Stellung zu nehmen.

    2017 lud die Kommission zu den Treffen der CLEG nicht nur Experten aus den Mitgliedstaaten, sondern auch Vertreter von Interessenträgern ein, die an den öffentlichen Konsultationen der Jahre 2013, 2015 und 2017 teilgenommen hatten, darunter Unternehmen, Beschäftigte sowie Angehörige von Rechtsberufen. Die Interessenträger betonten die Notwendigkeit, grenzüberschreitende Reorganisationsvorhaben zu erleichtern, doch sollten die Interessen von Gesellschaftern, Arbeitnehmern und Gläubigern durch geeignete Vorkehrungen geschützt werden. Die Initiative für grenzüberschreitende Umwandlungen fand allgemeine Unterstützung unter der Bedingung, dass ausreichende Schutzbestimmungen vorgesehen werden. Was Verschmelzungen anbelangt, sprachen sich die Vertreter der Mitgliedstaaten allgemein für die Initiative aus, wiesen aber darauf hin, dass konkrete Lösungen eingehendere Diskussionen erforderten. Insgesamt lehnte keine der Interessengruppen eine Überarbeitung der Vorschriften über grenzüberschreitende Verschmelzungen ab, doch gingen ihre Meinungen hinsichtlich der dieser Initiative beizumessenden Priorität auseinander. Was grenzüberschreitende Spaltungen anbelangt, zeigten die Vertreter der Mitgliedstaaten in der Regel Unterstützung für die Initiative, obgleich hinsichtlich der konkreten Lösungen, die vor allem auf die unterschiedlichen Rechtstraditionen zurückzuführen sind, noch Erörterungsbedarf besteht. Mit Ausnahme der Gewerkschaften befanden alle Interessenträger, dass ein neues Verfahren für grenzüberschreitende Spaltungen sehr sinnvoll wäre und dass sich dieses Verfahren eng an dem in der bestehenden Richtlinie über grenzüberschreitende Verschmelzungen festgelegten Verfahren orientieren sollte.

    Neben den Treffen der CLEG wurden auch bei bilateralen Treffen Informationen von Interessenträgern zusammengetragen. Auf diesen Treffen betonten die Vertreter der Gewerkschaften, wie wichtig der Schutz der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer sei und dass sichergestellt werden müsse, dass die Unternehmen Umwandlungen nur aus triftigen Gründen vornehmen, um zu vermeiden, dass grenzüberschreitende Reorganisationen dazu dienen, Briefkastenfirmen zu gründen. Die Vertreter der Unternehmensverbände unterstützten die Initiative zur Förderung der Mobilität von Unternehmen auf breiter Front.

    Der Vorschlag geht auf die wichtigsten von den Beteiligten ermittelten Probleme ein. Da die Interessenträger jedoch unterschiedliche Ansichten dazu vertreten, wie die Probleme im Einzelnen anzugehen sind, wurde mit dem Vorschlag versucht, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen diesen Standpunkten anzustreben.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Um die Arbeit der Kommission zu unterstützen, wurde für die gesellschaftsrechtlichen Fragen im Mai 2014 die Informelle Gruppe der Gesellschaftsrechtsexperten (Informal Company Law Expert Group, ICLEG) gegründet. Die Expertengruppe setzte sich aus hochqualifizierten und auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts erfahrenen Wissenschaftlern und Juristen aus mehreren Mitgliedstaaten zusammen.

    Die Kommission verwendete außerdem die Ergebnisse einer 2017 durchgeführten Studie, in der spezifische Fragen zur grenzüberschreitenden Verlegung von satzungsmäßigen Gesellschaftssitzen und zur grenzüberschreitenden Spaltung von Unternehmen analysiert wurden. Daneben holte die Kommission auf mehreren Konferenzen Sachverständigenbeiträge ein, darunter auch im September 2017 auf der 21. Europäischen Konferenz zum Gesellschaftsrecht und zur Corporate Governance in Tallinn, Estland mit dem Titel „Crossing Borders, Digitally“ (Grenzen digital überschreiten), sowie auf der Jahreskonferenz über europäisches Gesellschaftsrecht und Corporate Governance, die im Oktober 2017 in der deutschen Stadt Trier stattfand.

    Folgenabschätzung

    Der Folgenabschätzungsbericht, der die Bereiche Digitalisierung, grenzüberschreitende Reorganisationsvorhaben und Kollisionsnormen im Gesellschaftsrecht abdeckte, wurde am 11. Oktober 2017 vom Ausschuss für Regulierungskontrolle geprüft. 36 Am 13. Oktober 2017 hatte der Ausschuss eine ablehnende Stellungnahme abgegeben. Nachdem seine Empfehlungen in einer am 20. Oktober 2017 übermittelten überarbeiteten Fassung der Folgenabschätzung berücksichtigt wurden, gab er am 7. November 2017 eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten ab.

    In Bezug auf den Anwendungsbereich, aus dem sich ergibt, welche Arten von Unternehmen die harmonisierten Vorschriften und Verfahren für grenzüberschreitende Umwandlungen und Spaltungen sowie die geänderten Vorschriften über grenzüberschreitende Verschmelzungen in Anspruch nehmen könnten, wird in der Folgenabschätzung erläutert, weshalb der derzeitige Anwendungsbereich der Vorschriften über grenzüberschreitende Verschmelzungen (d. h. Kapitalgesellschaften) für alle Reorganisationen über Landesgrenzen hinweg die wirksamste Lösung darstellt, obwohl einige Interessenträger darauf drängen, auch Partnerschaften und Genossenschaften einzubeziehen. Der Grund ist, dass die Vorschriften über grenzüberschreitende Verschmelzungen den vorhandenen Daten zufolge in der Hauptsache von Kapitalgesellschaften und nur in äußerst begrenztem Umfang von anderen Rechtsträgern in Anspruch genommen werden. Was grenzüberschreitende Umwandlungen angeht, so waren 66 % der übernehmenden Gesellschaften und 70 % der sich verschmelzenden Gesellschaften private Kapitalgesellschaften und 32 % der übernehmenden Gesellschaften und 28 % der sich verschmelzenden Gesellschaften öffentliche Kapitalgesellschaften. 37 Die Ausweitung des Anwendungsbereichs könnte zudem zu praktischen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften und den Rechnungslegungsvorschriften der EU führen, die lediglich für Kapitalgesellschaften gelten.

    In Bezug auf die Einführung neuer Verfahrensvorschriften für grenzüberschreitende Umwandlungen und Spaltungen wurde im Rahmen der Folgenabschätzung die Option 0 (Basisszenario), d. h. eine Situation ohne Verfahrensvorschriften für grenzüberschreitende Umwandlungen und Spaltungen, im Vergleich zur Option 1, eine Situation mit EU-weit einheitlichen Verfahren, die es den Gesellschaften ermöglichen, grenzüberschreitende Umwandlungen und Spaltungen direkt vorzunehmen, geprüft. Ohne Verfahrensvorschriften sind grenzüberschreitende Umwandlungen und Spaltungen äußerst schwierig oder sogar unmöglich. Zwar existieren in einer begrenzten Anzahl von Mitgliedstaaten Vorschriften für grenzüberschreitende Umwandlungen und Spaltungen, doch sind diese oft nicht miteinander kompatibel. Die Unternehmen müssen daher auf kostspielige indirekte Verfahren ausweichen und sich auf die analoge Anwendung der Richtlinie über grenzüberschreitende Verschmelzungen und die Rechtsprechung des EuGH stützen, sofern diese den betreffenden Juristen und Unternehmensregistern bekannt ist. Neue Verfahrensvorschriften für grenzüberschreitende Umwandlungen und Spaltungen würden für mehr Klarheit in der Unternehmenswelt sorgen und die Kosten für Gesellschaften, die eine grenzüberschreitende Umwandlung oder Spaltung planen, erheblich verringern. Darüber hinaus würde für die nationalen Unternehmensregister Klarheit geschaffen, wenn eindeutig festgelegt würde, zu welchem Zeitpunkt ein Unternehmen im Unternehmensregister des Zuzugsmitgliedstaats erfasst und im Unternehmensregister des Wegzugsmitgliedstaats gelöscht werden darf; dadurch würden Situationen wie im Fall Polbud 38 vermieden.

    In Bezug auf den Schutz der Minderheitsgesellschafter wurde im Rahmen der Folgenabschätzung die Option 0 (Basisszenario), d. h. die bestehenden Vorschriften zum Schutz von Minderheitsgesellschaftern, mit den Optionen 1 und 2 verglichen. Die Option 1 sah harmonisierte Vorschriften für den gesamten Binnenmarkt vor, die sich auf die Vorschriften für grenzüberschreitende Verschmelzungen stützen, aber einheitlich wären. Die bevorzugte Option 2 bestand in denselben harmonisierten Vorschriften wie Option 1, doch konnten die Mitgliedstaaten zusätzliche Garantien vorsehen. Diese Option wäre für den Schutz der Minderheitsgesellschafter am günstigsten. Während Option 2 einige Befolgungskosten für die Unternehmen verursachen könnte, wären die Kosten und Belastungen für die Unternehmen im Vergleich zum Basisszenario erheblich geringer. Gleichzeitig beständen mehr Rechtssicherheit und ein geringerer Bedarf an Rechtsberatung, was für die Unternehmen im Vergleich zum Basisszenario Kosteneinsparungen bedeutet. Für die Mitgliedstaaten stellt die bevorzugte Option 2 den optimalen Kompromiss zwischen Kostensenkung, hohem Schutzniveau und Flexibilität dar.

    In Bezug auf den Gläubigerschutz wurde in der Folgenabschätzung die Option 0 (Basisszenario), d. h. die bestehenden Vorschriften für grenzüberschreitende Verschmelzungen in unveränderter Form und keine EU-Vorschriften zum Schutz der Gläubiger bei grenzüberschreitenden Umwandlungen und Spaltungen, untersucht und mit der Option 1 (harmonisierte Vorschriften zum Schutz der Gläubiger) und der Option 2 (dieselben harmonisierten Vorschriften wie bei Option 1, wobei die Mitgliedstaaten zusätzliche Garantien vorsehen können) verglichen. Für die Mitgliedstaaten scheint die bevorzugte Option 2 den optimalen Kompromiss zwischen Kostensenkung, hohem Schutzniveau und Flexibilität darzustellen. Bei den Optionen 1 und 2 fallen die Kosten und Belastungen für die Unternehmen im Vergleich zum Basisszenario erheblich geringer aus, da die harmonisierten Vorschriften zum Gläubigerschutz bei allen grenzüberschreitenden Reorganisationsvorhaben für mehr Rechtssicherheit und einen geringeren Bedarf an Rechtsberatung sorgen würden. Option 1 würde den Unternehmen die größten Einsparungen ermöglichen; bei Option 2 würden sie möglicherweise geringer ausfallen, da die Mitgliedstaaten zusätzliche Garantien vorsehen könnten, die für einige Unternehmen kostspielig oder aufwendig sein könnten (z. B. verpflichtende Garantien für alle Gläubiger). Hinsichtlich des Gläubigerschutzes würde die Option 2 einen umfassenderen und gezielteren Schutz bieten als die Option 1, da die Mitgliedstaaten die Möglichkeit hätten, die nationalen Besonderheiten des Gläubigerschutzes zu prüfen und gegebenenfalls umfangreichere Garantien einzuführen.

    In Bezug auf die Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer wurde in der Folgenabschätzung die Option 0 (Basisszenario), bei der die in der Richtlinie über grenzüberschreitende Verschmelzungen bestehenden Vorschriften über die Arbeitnehmermitbestimmung angewandt werden, mit der Option 1, bei der die für grenzüberschreitende Verschmelzungen bestehenden Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan auch für grenzüberschreitende Spaltungen und Umwandlungen angewandt werden, und mit der Option 2, bei der gezielte Änderungen an den für grenzüberschreitende Verschmelzungen bestehenden Vorschriften und gleichzeitig spezifische Maßnahmen in Bezug auf die bei grenzüberschreitenden Spaltungen und Umwandlungen angenommenen höheren Risiken für die Arbeitnehmer vorgesehen sind, verglichen. Die bevorzugte Option 2 besteht aus mehreren Elementen, die den Arbeitnehmern durch ihr Zusammenwirken den erforderlichen Schutz bieten. Zu den Schutzbestimmungen zählen ein neuer Sonderbericht für alle grenzüberschreitenden Vorhaben, der von der Unternehmensleitung erstellt wird und die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die Arbeitsplätze und die Situation der Arbeitnehmer beschreibt, und eine „Missbrauchsbekämpfungsbestimmung“, wonach das Unternehmen während eines Zeitraums von 3 Jahren nach der grenzüberschreitenden Reorganisation, wenn es eine erneute grenzüberschreitende oder inländische Restrukturierung vornehmen will, das System der Arbeitnehmermitbestimmung nicht aushöhlen kann. Die Bestimmung stützt sich auf die bestehenden Vorschriften für grenzüberschreitende Verschmelzungen, soll jedoch angepasst werden, damit sie sich nicht nur auf spätere inländische Umwandlungen, Verschmelzungen oder Spaltungen, sondern auch auf andere grenzüberschreitende und inländische Reorganisationsvorhaben erstreckt. Diese Option umfasst zudem spezifische Verhandlungsvorschriften für grenzüberschreitende Spaltungen und Umwandlungen. Die im Rahmen der Folgenabschätzung vorgenommene Prüfung der Kosten und der Nutzen dieser gezielten Änderungen führte zu dem Ergebnis, dass die begrenzten zusätzlichen Befolgungskosten für die Unternehmen, die durch die Erstellung des Berichts verursacht werden könnten, durch den erhöhten Arbeitnehmerschutz und den daraus resultierenden gesellschaftlichen Nutzen aufgewogen werden.

    Schließlich wurde in der Folgenabschätzung auch untersucht, wie Missbrauchsrisiken, beispielsweise die Gründung zahlreicher Briefkastenfirmen zu missbräuchlichen Zwecken (Umgehung von Arbeitsnormen oder Sozialversicherungsleistungen, aggressive Steuerplanung), angegangen werden können. Im Rahmen der öffentlichen Konsultationen forderten einige Interessenträger, insbesondere Gewerkschaften, eine Lösung, bei der das Unternehmen, das die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, nicht nur seinen satzungsmäßigen Sitz, sondern auch seinen tatsächlichen Sitz in den Zuzugsmitgliedstaat verlegt. Dies widerspricht allerdings dem jüngsten Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Polbud, das nach Abschluss der öffentlichen Konsultationen ergangen ist und besagt, dass die Niederlassungsfreiheit auch Fälle einschließt, in denen nur der satzungsmäßige Sitz ins Ausland verlegt wird. Eine solche Lösung ist daher nicht in Betracht zu ziehen. Im Rahmen der Folgenabschätzung wurde daher die Option 0 (Basisszenario), d. h. eine Situation ohne harmonisierte Vorschriften, mit der Option 1 verglichen, bei der Vorschriften und Verfahren eingeführt würden, die die Mitgliedstaaten verpflichten, von Fall zu Fall zu bewerten, ob es sich bei der jeweiligen grenzüberschreitenden Umwandlung um eine künstliche Gestaltung handelt, die darauf abzielt, ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen oder die Rechte von Arbeitnehmern, Minderheitsgesellschaftern oder Gläubigern in ungerechtfertigter Weise zu beeinträchtigen. Die bevorzugte Option 1 würde unmittelbar zur Bekämpfung der Umgehung von Vorschriften und somit zur Bekämpfung der missbräuchlichen oder betrügerischen Verwendung von Briefkastenfirmen beitragen. Im Gegensatz zum Basisszenario wäre Option 1 Bestandteil des Verfahrens, anhand dessen ein Unternehmen eine grenzüberschreitende Umwandlung vornehmen kann, so dass die zusätzlichen Befolgungskosten nicht speziell für die Untersuchung der Frage anfallen würden, ob möglicherweise eine künstliche Gestaltung angestrebt wird. Die Mitgliedstaaten müssten diese Vorschriften umsetzen, was ihnen Verwaltungs- und Organisationskosten verursachen würde. Option 1 würde den Interessenträgern einen besseren Schutz bieten. Sie hätten während des gesamten Verfahrens die Möglichkeit, Stellung zu nehmen, und wären letztlich davor geschützt, dass betrügerische Unternehmen Vorschriften umgehen.

    In der Folgenabschätzung wurden auch Optionen in Bezug auf Kollisionsnormen analysiert. Hier war die bevorzugte Option ein Instrument, das die einschlägigen Vorschriften harmonisiert; Hauptanknüpfung sollte danach für alle in der EU niedergelassenen Unternehmen der Gründungsort des Unternehmens sein mit weiteren Nebenanknüpfungen, die auf das Recht des tatsächlichen Sitzes verweisen. Da jedoch die Fälle, in denen am dringendsten Klarheit benötigt wird, nämlich konkrete Fragen dazu, welches Recht im Zusammenhang mit Kapitalgesellschaften anwendbar ist, die sich grenzüberschreitend reorganisieren, in den vorgeschlagenen Rechtsvorschriften über grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen geregelt werden, wurde beschlossen, zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen eigenen Rechtsakt zu Kollisionsnormen vorzuschlagen.

    Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

    Der Vorschlag dürfte die Geschäftstätigkeit im Binnenmarkt erheblich vereinfachen, da er die grenzüberschreitende Mobilität der Unternehmen erleichtert.

    Umfassende gemeinsame Vorschriften für grenzüberschreitende Umwandlungen und Spaltungen werden die Verfahren straffen und vereinfachen und die Kosten, die den Unternehmen im Zusammenhang mit der Art und dem Inhalt der zu erstellenden Dokumente, mit den verschiedenen Verfahren und damit verbundenen Fristen oder mit sonstigen zusätzlichen Vorgaben entstehen, senken. Die hinsichtlich der Arbeitnehmermitbestimmung und des Schutzes von Gesellschaftern und Gläubigern vorgeschlagenen Bestimmungen werden die Rechtssicherheit und die Berechenbarkeit dieser Vorhaben erhöhen. Die neuen gemeinsamen Vorschriften für grenzüberschreitende Spaltungen und Umwandlungen dürften abhängig von der Größe der Unternehmen und je nach den beteiligten Mitgliedstaaten Einsparungen zwischen 12 000 und 37 000 EUR (bei Spaltungen) und zwischen 12 000 und 19 000 EUR (bei Umwandlungen) ermöglichen.

    Die Änderungen, die am bestehenden EU-Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Verschmelzungen vorgenommen werden sollen, werden die Vorschriften für grenzüberschreitende Verschmelzungen von Unternehmen vereinfachen und durch ein neues, gemeinsames und gestrafftes Verfahren die Kosten und den Verwaltungsaufwand verringern. Die zum Schutz von Gesellschaftern und Gläubigern vorgeschlagenen Bestimmungen und die Offenlegungsvorschriften werden die Rechtssicherheit und die Berechenbarkeit erhöhen.

    Besonders positiv werden sich die geringeren Kosten und die Vereinfachungen auf Kleinst- und Kleinunternehmen auswirken.

    Der Vorschlag sieht einen Informationsaustausch über das bestehende System zur Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern (BRIS) vor, sodass keine speziellen IT-Entwicklungen vorzusehen sind.

    Grundrechte

    Die in dieser Initiative vorgeschlagenen Bestimmungen gewährleisten, dass die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten Rechte und Grundsätze uneingeschränkt gewahrt werden, und tragen zur Umsetzung mehrerer dieser Rechte bei. Hauptziel dieser Initiative ist es, die Wahrnehmung des in Artikel 15 Absatz 2 der Charta vorgesehenen Rechts, sich in jedem Mitgliedstaat niederzulassen, zu erleichtern und dabei den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Artikel 21 Absatz 2) zu wahren. Die Initiative zielt auf die Stärkung der unternehmerischen Freiheit im Einklang mit dem Unionsrecht und den nationalen Rechtsvorschriften und Praktiken (Artikel 16) ab. Auch das in Artikel 17 der Charta verankerte Recht auf Eigentum wird durch die Initiative unterstützt, da sie Schutzvorkehrungen für die Gesellschafter vorsieht. Zwar werden mit der Initiative Bestimmungen für Unternehmen im Rahmen des Gesellschaftsrechts festgelegt, doch trägt sie auch dazu bei, das Recht der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung im Unternehmen zu stärken (Artikel 27 der Charta), da sie den Arbeitnehmern mehr Transparenz hinsichtlich der grenzüberschreitenden Vorhaben des Unternehmens bietet. Der Schutz personenbezogener Daten wird in Übereinstimmung mit Artikel 8 der Charta gewährleistet.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Es wurden keine wesentlichen Kosten ermittelt. Die durch den Vorschlag verursachten Kosten treffen in erster Linie die nationalen Verwaltungen, denn sie entstehen im Zusammenhang mit der Einführung von Rechtsvorschriften auf nationaler Ebene (Vorbereitung, Konsultation, Annahme, Anpassung bestehender Rechtsvorschriften) sowie mit der Einführung von Prüfungsverfahren. In Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen und Spaltungen ist festzustellen, dass die Kosten für diejenigen Mitgliedstaaten, in denen es keine solchen grenzüberschreitenden Verfahren gibt, höher sein werden als in anderen Mitgliedstaaten, in denen solche Verfahren existieren und nur angepasst werden müssen. Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

    5.WEITERE ANGABEN

    Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Die Kommission wird die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der vorgeschlagenen Bestimmungen unterstützen und deren Durchführung überwachen. Dabei wird die Kommission eng mit nationalen Behörden, beispielsweise mit den Experten für Gesellschaftsrecht der Gruppe der Gesellschaftsrechtsexperten, zusammenarbeiten. In diesem Zusammenhang kann die Kommission Unterstützung und Orientierung bieten (z. B. indem sie Durchführungsworkshops veranstaltet oder auf bilateraler Basis berät).

    Die Überwachung würde darin bestehen, dass sie die Trends bei grenzüberschreitenden Vorhaben der Unternehmen beobachtet, wobei sie sich auf die Meldungen über grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen stützt, die über das System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS) übermittelt werden, so weit wie möglich die Kosten für grenzüberschreitende Umwandlungen ermittelt und analysiert, ob und in welchem Umfang die Interessenträger und ihre Verbände ihre Rechte bei den grenzüberschreitenden Vorhaben für ausreichend geschützt erachten. Zugleich wird die Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in diesem Bereich überwacht.

    Im Hinblick auf die Einholung der von den Interessenträgern benötigten Stellungnahmen kann die Kommission diese direkt befragen oder besondere Umfragen veranstalten.

    Um die Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen zu bewerten und zu prüfen, ob die Ziele erreicht wurden, sollte eine Evaluierung durchgeführt werden. Die Kommission wird diese Evaluierung auf der Grundlage der Informationen, die im Rahmen der Überwachung eingeholt wurden, und, falls notwendig, unter Berücksichtigung zusätzlicher Beiträge maßgeblicher Interessenträger vornehmen. Ein Evaluierungsbericht sollte vorgelegt werden, sobald ausreichend Erfahrungen mit der Anwendung der vorgeschlagenen Vorschriften gesammelt wurden.

    Die Bereitstellung der für die Überwachung und Bewertung erforderlichen Informationen sollte den betroffenen Interessenträgern keinen unnötigen Verwaltungsaufwand verursachen.

    Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

    Durch den Vorschlag wird die Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts geändert. Um sicherzustellen, dass diese komplexe Richtlinie ordnungsgemäß umgesetzt wird, ist ein erläuterndes Dokument, etwa in Form von Entsprechungstabellen, notwendig.

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    Grenzüberschreitende Umwandlung

    Artikel 86a: Dieser Artikel bestimmt den Anwendungsbereich des Vorschlags. Vorgeschlagen wird eine EU-Rahmenregelung für die grenzüberschreitende Umwandlung sowohl von öffentlichen Kapitalgesellschaften (deren Anteile öffentlich handelbar sind) als auch von privaten Kapitalgesellschaften (deren Anteile nicht öffentlich angeboten werden dürfen).

    Artikel 86b: Dieser Artikel enthält Begriffsbestimmungen. Die Definition der grenzüberschreitenden Umwandlung stützt sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs. Die grenzüberschreitende Umwandlung zieht einen Formwechsel der Gesellschaft nach sich. Die Gesellschaft legt die Rechtsform ab, die sie im Wegzugsstaat hatte, und nimmt im Zuzugsstaat eine neue Rechtsform an.

    Artikel 86c: In diesem Artikel wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine grenzüberschreitende Umwandlung möglich ist, wie die Einhaltung dieser Voraussetzungen überprüft wird und welches Recht anzuwenden ist. Eine Umwandlung auf der Grundlage dieser Richtlinie ist beispielsweise dann nicht möglich, wenn gegen die betreffende Gesellschaft ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren eröffnet wurde. Auch kann eine Umwandlung nach dem allgemeinen Grundsatz, wonach das EU-Recht laut Rechtsprechung des EuGH nicht angeführt werden kann, um einen Rechtsmissbrauch zu rechtfertigen, nicht genehmigt werden, wenn nach Prüfung des betreffenden Falls und unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände festgestellt wird, dass es sich um eine rein künstliche Gestaltung handelt mit dem Ziel, unrechtmäßige Steuervorteile zu erlangen oder die gesetzlichen oder vertraglichen Rechte der Arbeitnehmer, Gläubiger oder Gesellschafter unrechtmäßig zu beschneiden.

    Artikel 86d: Dieser Artikel legt fest, welche Angaben der Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung, der allen interessierten Personen öffentlich zugänglich gemacht wird, mindestens enthalten muss. In den Umwandlungsplan sind Angaben über den Formwechsel, über die aus der Umwandlung hervorgehende Gesellschaft sowie über den Schutz aller Beteiligten, insbesondere der Gesellschafter, Gläubiger und Arbeitnehmer, aufzunehmen. Um den Gesellschaften die Erstellung des Plans möglichst einfach zu machen, wird ihnen die Möglichkeit geboten, den Plan zusätzlich zu der/den Amtssprache(n) des betreffenden Mitgliedstaats in der in der Wirtschaft gebräuchlichsten Verkehrssprache abzufassen. Welche Sprachfassung im Falle von Abweichungen maßgebend ist, bestimmt der betreffende Mitgliedstaat.

    Artikel 86e: Diesem Artikel zufolge muss ein Bericht für die Gesellschafter erstellt werden, in dem das Ziel der grenzüberschreitenden Umwandlung, die Pläne der Gesellschaft und die Schutzvorkehrungen für die Gesellschafter erläutert werden. In dem Bericht muss insbesondere auf die Auswirkungen der Umwandlung auf die Tätigkeit der Gesellschaft und ihre Interessen, auf die Interessen der Gesellschafter und die Maßnahmen zu ihrem Schutz eingegangen werden. Der Bericht muss auch den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden. Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip kann auf den Bericht verzichtet werden, wenn alle Gesellschafter dem zustimmen.

    Artikel 86f: Die Gesellschaft muss einen Bericht erstellen, in dem auf Angelegenheiten eingegangen wird, die für die Arbeitnehmer der Gesellschaft, die eine grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, von entscheidender Bedeutung sind. In diesem Bericht sind die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Umwandlung auf die Arbeitnehmer zu erläutern. Der Bericht ist den Arbeitnehmervertretern oder, falls es keine Arbeitnehmervertretung gibt, den Arbeitnehmern selbst zugänglich zu machen. Die nach Unionsrecht geltenden Informations- und Konsultationspflichten bleiben ungeachtet dieses Berichts bestehen.

    Artikel 86g: Dieser Artikel betrifft die Prüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen. Ein von der zuständigen Behörde bestellter unabhängiger Sachverständiger prüft, ob die Angaben in dem Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung und in den Berichten des Leitungs- oder Verwaltungsorgans richtig sind. Der Bericht des Sachverständigen muss alle relevanten Informationen über die Gesellschaft und die geplante grenzüberschreitende Umwandlung enthalten, sodass die zuständige Behörde unter anderem beurteilen kann, ob es sich bei der Umwandlung nicht um eine rein künstliche Gestaltung handelt. Der Artikel regelt ferner Verfahren, zeitlichen Rahmen und Befugnisse des Sachverständigen sowie den Schutz vertraulicher Informationen. In Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip sind Kleinst- und Kleinunternehmen von der Pflicht zur Vorlage des Berichts eines unabhängigen Sachverständigen ausgenommen.

    Artikel 86h: Dieser Artikel regelt die Offenlegung des Umwandlungsplans und des Sachverständigenberichts, die beide kostenlos öffentlich zugänglich sein müssen. Mit der Offenlegung erhalten die Gesellschafter, Gläubiger und Arbeitnehmer eine Aufforderung zur Stellungnahme. Im Rahmen der Offenlegungspflicht muss gewährleistet sein, dass der Umwandlungsplan zum Schutz der betreffenden Interessengruppen direkt zugänglich ist. Der Artikel schreibt den Grundsatz fest, dass der Umwandlungsplan im Unternehmensregister offenzulegen ist, da das Unternehmensregister für die Interessengruppen die geläufigste Informationsquelle ist. Die Mitgliedstaaten können einer Gesellschaft die Offenlegung ihres Umwandlungsplans auf deren Website gestatten, doch müssen die wichtigsten Informationen dennoch im Unternehmensregister offengelegt werden. Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus eine zusätzliche, unter Umständen gebührenpflichtige Bekanntmachung in ihrem Amtsblatt vorschreiben. Um den Zugang zu den offengelegten Informationen zu erleichtern, müssen der Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung, die Aufforderung zur Stellungnahme und der Bericht des unabhängigen Sachverständigen kostenlos für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Die Gebühren für die Offenlegung dürfen nicht über die damit verbundenen Verwaltungskosten hinausgehen.

    Artikel 86i: Dieser Artikel schreibt vor, dass der Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung bedarf. Ein solches Zustimmungserfordernis gilt auch für grenzüberschreitende Verschmelzungen. Die Mitgliedstaaten können die für die Zustimmung erforderliche Mehrheit festlegen. Es darf jedoch keine größere Mehrheit vorgeschrieben werden als bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen.

    Artikel 86j: Dieser Artikel sieht Schutzbestimmungen für Gesellschafter dahin gehend vor, dass ihnen ein Austrittsrecht zugestanden wird, wenn sie die grenzüberschreitende Umwandlung ablehnen. Dies gilt sowohl für die Gesellschafter, die nicht für den Umwandlungsplan gestimmt haben, als auch für jene, die mit der Umwandlung nicht einverstanden sind, aber kein Stimmrecht haben. Die Gesellschaft, die übrigen Gesellschafter oder Dritte müssen auf Antrag der betreffenden Gesellschafter deren Anteile gegen eine angemessene Barabfindung übernehmen. Sind die Gesellschafter der Auffassung, dass die Barabfindung nicht angemessen ist, haben sie das Recht, die Höhe der Barabfindung im Wegzugsmitgliedstaat vor Gericht anzufechten.

    Artikel 86k: Dieser Artikel sieht für Gläubiger diverse Schutzmaßnahmen vor. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Gesellschaft, die eine Umwandlung vornimmt, in ihren Umwandlungsplan eine Erklärung dahin gehend aufnimmt, dass die Fähigkeit der Gesellschaft, ihren Verpflichtungen gegenüber Dritten nachzukommen, durch die Umwandlung nicht beeinträchtigt wird und dass Gläubigern kein Nachteil entstehen wird.

    Die Gläubiger erhalten zudem das Recht, bei der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörde geeignete Schutzmaßnahmen zu beantragen. Die Behörden gehen von der widerlegbaren Vermutung aus, dass den Gläubigern kein Nachteil entsteht, wenn in dem Bericht des unabhängigen Sachverständigen festgestellt wird, dass nach vernünftigem Ermessen ein solcher Nachteil nicht zu erwarten ist, oder wenn die Gesellschaft einen Zahlungsanspruch in Höhe des Werts der ursprünglichen Forderung entweder gegen einen fremden Sicherungsgeber oder gegen die umgewandelte Gesellschaft anbietet, sofern dieser Anspruch vor demselben Gericht wie die ursprüngliche Forderung geltend gemacht werden kann. Die Bestimmungen über den Gläubigerschutz lassen die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften über die Befriedigung oder Sicherung von Forderungen der öffentlichen Hand unberührt.

    Artikel 86l: Dieser Artikel regelt den Fall, dass eine Umwandlung den Schutz der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer in der betroffenen Gesellschaft gefährdet. Grundsätzlich muss die Gesellschaft die einschlägigen Vorschriften des Zuzugsmitgliedstaats beachten, es sei denn, das nationale Recht des Zuzugsmitgliedstaats sieht eine Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Leitungs- oder Aufsichtsorganen der Gesellschaft nicht im selben Umfang vor. Dies gilt auch dann, wenn die Anzahl der Arbeitnehmer vier Fünftel der im nationalen Recht des Wegzugsmitgliedstaats festgesetzten Schwelle für das Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2001/86/EG übersteigt oder wenn das Mitbestimmungsrecht im Zuzugsmitgliedstaat unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer nicht denselben Umfang an Mitbestimmungsrechten vorsieht. Ist dies der Fall, muss die Gesellschaft mit den Arbeitnehmern Verhandlungen aufnehmen, um ihre Mitbestimmungsrechte festzulegen. Die Verhandlungen sind obligatorisch. Sie münden entweder in eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der betreffenden Gesellschaft, oder es finden, falls innerhalb von sechs Monaten keine Vereinbarung zustande kommt, die Auffangregeln für die Arbeitnehmermitbestimmung im Anhang der Richtlinie 2001/86/EG (insbesondere Teil 3 Buchstabe a) Anwendung. Nach Maßgabe der Richtlinie 2001/86/EG beginnen die Verhandlungen so rasch wie möglich, nachdem der Umwandlungsplan öffentlich zugänglich gemacht wurde. Kommt es anschließend zu einer weiteren Reorganisation durch Verschmelzung, Spaltung oder Umwandlung müssen die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer mindestens drei Jahre lang im Kern gewahrt bleiben. Die Gesellschaft ist verpflichtet, ihren Arbeitnehmern den Ausgang der Verhandlungen mitzuteilen.

    Artikel 86m und 86n: Diese Artikel regeln die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer grenzüberschreitenden Umwandlung durch die zuständige Behörde des Wegzugsmitgliedstaats. Dieser Mitgliedstaat prüft, ob das der grenzüberschreitenden Umwandlung nach nationalem Recht vorangehende Verfahren durchgeführt wurde. Die Bestimmungen beruhen auf den entsprechenden Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 für die SE und den einschlägigen Vorschriften für grenzüberschreitende Verschmelzungen.

    Die zuständige Behörde des Wegzugsmitgliedstaats prüft, ob die Gesellschaft alle Verfahrenshandlungen und -formalitäten durchgeführt hat, und überzeugt sich davon, dass es sich bei der geplanten Umwandlung nicht um eine rein künstliche Gestaltung im oben erläuterten Sinne handelt. Hat die Behörde ernste Bedenken, dass es sich bei der grenzüberschreitenden Umwandlung um eine künstliche Gestaltung handeln könnte, kann sie eine eingehende Prüfung vornehmen.

    Artikel 86o: Dieser Artikel betrifft die Überprüfung von Entscheidungen der zuständigen nationalen Behörde über die Ausstellung oder Ablehnung von Vorabbescheinigungen für grenzüberschreitende Umwandlungen. Er regelt auch den Zugang zu solchen Entscheidungen über das System der Registervernetzung und die elektronische Übermittlung der Vorabbescheinigung an den Zuzugsmitgliedstaat.

    Artikel 86p: Dieser Artikel regelt die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer grenzüberschreitenden Umwandlung durch den Zuzugsmitgliedstaat. Die Behörde dieses Mitgliedstaats prüft insbesondere die Gründungsanforderungen und, sofern anwendbar, die Ergebnisse der Verhandlungen über die Arbeitnehmermitbestimmung.

    Artikel 86q: Dieser Artikel regelt die Eintragung der vollzogenen Umwandlung in das Register und bestimmt, welche Informationen in das Register eingetragen werden müssen. Die Eintragung muss dem Register des Wegzugsmitgliedstaats automatisch übermittelt werden, damit der Wegzugsmitgliedstaat die Gesellschaft sofort in seinem Unternehmensregister löschen kann.

    Artikel 86r: Dieser Artikel bestimmt, dass die grenzüberschreitende Umwandlung ab dem Tag der Eintragung der umgewandelten Gesellschaft im Zuzugsmitgliedstaat wirksam wird.

    Artikel 86s: Dieser Artikel regelt die Wirkungen einer grenzüberschreitenden Umwandlung.

    Artikel 86t: Diesem Artikel zufolge ist es Sache der Mitgliedstaaten, die Haftung des unabhängigen Sachverständigen zu regeln.

    Artikel 86u: Eine grenzüberschreitende Umwandlung kann nicht für nichtig erklärt werden, wenn das diesbezügliche Verfahren eingehalten worden ist.

    Grenzüberschreitende Verschmelzungen

    Artikel 119: In dem Artikel wird der Begriff „grenzüberschreitende Verschmelzung“ zusätzlich definiert als Vorgang zwischen Gesellschaften, bei dem die übertragende Gesellschaft ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf die übernehmende Gesellschaft überträgt, ohne dass neue Anteile ausgegeben werden. Dieser Vorgang wird von Artikel 119 erfasst, wenn ein und dieselbe Person Eigentümer der sich verschmelzenden Gesellschaften ist oder wenn die Eigentumsverhältnisse nach Vollzug der Verschmelzung in allen sich verschmelzenden Gesellschaften gleich bleiben.

    Artikel 120: Der Anwendungsbereich dieses Artikels wird erweitert, um mehr Fälle zu erfassen, in denen Gesellschaften von seinem Anwendungsbereich ausgeschlossen sind, z. B. bei Einleitung eines Auflösungs-, Liquidations- oder Insolvenzverfahrens oder bei vorläufiger Zahlungseinstellung.

    Artikel 121: Der Verweis auf den Schutz von Gläubigern und Minderheitsgesellschaftern wird gestrichen, da dieser in Artikel 126a und 126b vereinheitlicht wird.

    Artikel 122: Dieser Artikel wird dahin geändert, dass in den gemeinsamen Plan für eine grenzüberschreitende Verschmelzung auch das Angebot einer Barabfindung für Gesellschafter aufgenommen wird, die nicht für die Verschmelzung gestimmt haben, sowie die den Gläubigern angebotenen Sicherheiten. Aufgenommen wird auch eine Bestimmung zu den Sprachen, in denen der gemeinsame Verschmelzungsplan abgefasst werden kann.

    Artikel 122a: In diesem neuen Artikel wird festgelegt, von welchem Zeitpunkt an die Handlungen der sich verschmelzenden Gesellschaften für Rechnungslegungszwecke relevant sind.

    Artikel 123: Dieser Artikel wird dahin geändert, dass die Offenlegung des gemeinsamen Verschmelzungsplans in den Unternehmensregistern der sich verschmelzenden Gesellschaften zur allgemeinen Regel wird. Alternativ dazu haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Gesellschaften von der Pflicht zur Offenlegung im Register freizustellen, wenn die betreffenden Gesellschaften den Verschmelzungsplan auf ihrer Website zugänglich machen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. In diesem Fall müssen die Gesellschaften bestimmte Informationen im Unternehmensregister offenlegen. Den Gesellschaften muss es grundsätzlich möglich sein, die notwendigen Informationen online einzureichen, ohne persönlich vor einer nationalen Behörde erscheinen zu müssen, es sei denn, es besteht ein konkreter Betrugsverdacht. Für den Zugang zu solchen Informationen dürfen keine Gebühren erhoben werden. Die Mitgliedstaaten können den gemeinsamen Verschmelzungsplan auch in ihrem nationalen Amtsblatt bekannt machen. In diesem Fall übermittelt das Register die relevanten Informationen an das Amtsblatt (Grundsatz der einmaligen Erfassung).

    Artikel 124: Der Änderung zufolge sollen in den Bericht an die Gesellschafter der sich verschmelzenden Gesellschaften auch die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die künftige Geschäftstätigkeit und die Geschäftsstrategie aufgenommen werden sowie die Auswirkungen auf die Gesellschafter. In dem Bericht ist überdies auf das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile, etwaige besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung sowie auf die bestimmten Gesellschaftern zustehenden Rechtsbehelfe einzugehen. Der Bericht muss auch den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden. Auf den Bericht kann verzichtet werden, wenn alle Gesellschafter der sich verschmelzenden Gesellschaften dem zustimmen.

    Artikel 124a: Dieser neue Artikel schreibt vor, dass jede der sich verschmelzenden Gesellschaften für ihre Arbeitnehmer einen Bericht erstellen muss, in dem auf für die Arbeitnehmer wichtige Aspekte der grenzüberschreitenden Verschmelzung eingegangen wird. Die Arbeitnehmervertreter oder, falls es keine Vertretung gibt, die Arbeitnehmer selbst haben ein Recht auf Stellungnahme. Die Stellungnahme muss den Gesellschaftern zugeleitet und dem Bericht beigefügt werden.

    Artikel 126a: Dieser neue Artikel enthält Schutzbestimmungen für die Gesellschafter. Er sieht für jene Gesellschafter, die der Verschmelzung nicht zugestimmt haben, ein Austrittsrecht vor. Dies gilt sowohl für die Gesellschafter, die nicht für die grenzüberschreitende Verschmelzung gestimmt haben, als auch für jene, die mit der Verschmelzung nicht einverstanden sind, aber kein Stimmrecht besitzen. Die Gesellschaft, die übrigen Gesellschafter oder Dritte im Einvernehmen mit der Gesellschaft müssen die Anteile der Gesellschafter, die von ihrem Austrittsrecht Gebrauch machen, gegen eine angemessene Barabfindung übernehmen. In den geltenden Vorschriften für grenzüberschreitende Verschmelzungen ist bereits die Bestellung eines unabhängigen Sachverständigen vorgesehen (Artikel 125). Dieser Sachverständige soll auch die Angemessenheit der Barabfindung prüfen. Sind die Gesellschafter der Auffassung, dass die Barabfindung nicht angemessen ist, können sie bei dem zuständigen nationalen Gericht eine Neuberechnung beantragen. Auch Gesellschafter, die in der Gesellschaft bleiben wollen, haben das Recht, das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile anzufechten. Das Umtauschverhältnis muss in dem Bericht nach Artikel 124 erläutert und begründet werden.

    Artikel 126b: Dieser neue Artikel enthält Schutzbestimmungen für Gläubiger. Erstens können die Mitgliedstaaten vom Leitungs- oder Verwaltungsorgan der sich verschmelzenden Gesellschaft eine Erklärung dahin gehend verlangen, dass aus Sicht der Gesellschaft kein Grund zu der Annahme besteht, dass die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft nicht in der Lage sein könnte, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen. Zweitens erhalten Gläubiger, die den im Verschmelzungsplan vorgesehenen Schutz für nicht zufriedenstellend erachten, das Recht, bei der zuständigen Behörde angemessene Sicherheiten zu beantragen. Die zuständige Behörde geht allerdings von der widerlegbaren Vermutung aus, dass Gläubigern durch eine grenzüberschreitende Verschmelzung kein Nachteil entsteht, wenn die Gesellschaft einen Zahlungsanspruch in Höhe des Werts der ursprünglichen Forderung entweder gegen einen fremden Sicherungsgeber oder gegen die aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft anbietet, sofern dieser Anspruch vor demselben Gericht wie die ursprüngliche Forderung geltend gemacht werden kann, oder wenn in dem Bericht des unabhängigen Sachverständigen, der den Gläubigern zur Kenntnis gebracht wurde, bestätigt wird, dass die Gesellschaft in der Lage sein wird, ihre Gläubiger zu befriedigen. Die Bestimmungen über den Gläubigerschutz lassen die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften zur Befriedigung oder Sicherung von Forderungen der öffentlichen Hand unberührt.

    Artikel 127 und 128: Diesen geänderten Artikeln zufolge können Gesellschaften für die Vorabbescheinigung und die Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit alle Informationen und Dokumente elektronisch übermitteln. Die Vorabbescheinigung muss der für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit zuständigen Behörde über das System der Registervernetzung (BRIS) übermittelt werden. Die Vorabbescheinigung gilt als schlüssiger Beweis, dass alle der Verschmelzung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten ordnungsgemäß erledigt wurden. Sollte ein konkreter Betrugsverdacht bestehen, können die Mitgliedstaaten das Erscheinen vor einer zuständigen Behörde anordnen.

    Artikel 131: Mit der Änderung wird präzisiert, dass zu dem gesamten Aktiv- und Passivvermögen der übertragenden Gesellschaft bzw. der sich verschmelzenden Gesellschaften alle Verträge, Kredite, Rechte und Pflichten gehören.

    Artikel 132: Mit der Änderung wird die Vereinfachung der Formalitäten auf Fälle ausgeweitet, in denen die grenzüberschreitende Verschmelzung von Gesellschaften vollzogen wird, in denen eine Person alle Anteile hält. Darüber hinaus bestimmt Artikel 132 in Fällen, in denen in keiner der sich verschmelzenden Gesellschaften eine Gesellschafterversammlung vorgeschrieben ist, wann der gemeinsame Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung sowie die Berichte des Leitungs- oder Verwaltungsorgans der sich verschmelzenden Gesellschaften offengelegt werden müssen.

    Artikel 133 Absatz 7: Absatz 7 wird dahin geändert, dass der drei Jahre geltende Schutz der Arbeitnehmermitbestimmung bei nachfolgenden innerstaatlichen Verschmelzungen jetzt alle nachfolgenden inländischen Reorganisationsvorgänge umfasst (d. h. Verschmelzungen, Spaltungen und Umwandlungen) und nicht auf innerstaatliche Verschmelzungen beschränkt ist. Darüber hinaus müssen die Gesellschaften ihren Arbeitnehmern mitteilen, ob die Gesellschaft die Auffangregelung anwenden oder mit den Arbeitnehmern Verhandlungen aufnehmen wird. Im letzteren Fall muss die Gesellschaft die Arbeitnehmer über den Ausgang der Verhandlungen informieren.

    Artikel 133a: Diesem neuen Artikel zufolge müssen die Mitgliedstaaten die zivilrechtliche Haftung des unabhängigen Sachverständigen regeln.

    Grenzüberschreitende Spaltungen

    Artikel 160a Dieser Artikel bestimmt den Anwendungsbereich des Vorschlags in Bezug auf die grenzüberschreitende Spaltung sowohl von öffentlichen Kapitalgesellschaften (deren Anteile öffentlich handelbar sind) als auch von privaten Kapitalgesellschaften (deren Anteile nicht öffentlich angeboten werden dürfen).

    Artikel 160b: Dieser Artikel enthält Begriffsbestimmungen. Um die Übereinstimmung mit dem geltenden Gesellschaftsrecht der EU zu wahren, gilt die Regelung für grenzüberschreitende Spaltungen für dieselben Gesellschaften wie die Bestimmungen zu grenzüberschreitenden Umwandlungen.

    Artikel 160c: Dieser Artikel schränkt die Anwendung dieses Kapitels ein.

    Artikel 160d: In diesem Artikel wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine grenzüberschreitende Spaltung möglich ist, wie die Einhaltung dieser Voraussetzungen überprüft wird und welches Recht anzuwenden ist. Eine Spaltung auf der Grundlage dieser Richtlinie ist beispielsweise dann nicht möglich, wenn gegen die betreffende Gesellschaft ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren eröffnet wurde. Auch kann eine grenzüberschreitende Spaltung nach dem allgemeinen Grundsatz, wonach das EU-Recht laut Rechtsprechung des EuGH nicht angeführt werden kann, um einen Rechtsmissbrauch zu rechtfertigen, nicht genehmigt werden, wenn nach Prüfung des betreffenden Falls und unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände festgestellt wird, dass es sich um eine rein künstliche Gestaltung handelt mit dem Ziel, unrechtmäßige Steuervorteile zu erlangen oder die gesetzlichen oder vertraglichen Rechte der Arbeitnehmer, Gläubiger oder Gesellschafter unrechtmäßig zu beschneiden.

    Artikel 160e: Dieser Artikel legt fest, welche Angaben der Plan für die grenzüberschreitende Spaltung, der allen interessierten Personen öffentlich zugänglich gemacht wird, mindestens enthalten muss. Der Spaltungsplan enthält danach Angaben zu der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, zum Satzungssitz, zur Verteilung der Anteile auf die begünstigten Gesellschaften, zum Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile, zur Aufteilung des Aktiv- und Passivvermögens auf die begünstigten Gesellschaften sowie zum Schutz der einzelnen Interessengruppen, d. h. Gesellschafter, Gläubiger und Arbeitnehmer. Um den Gesellschaften die Erstellung des Plans möglichst einfach zu machen, wird ihnen die Möglichkeit geboten, den Plan zusätzlich zu der/den Amtssprache(n) des betreffenden Mitgliedstaats in der in der Wirtschaft gebräuchlichsten Verkehrssprache abzufassen. Welche Sprachfassung im Falle von Abweichungen maßgebend ist, bestimmt der betreffende Mitgliedstaat.

    Artikel 160f: Dieser Artikel bestimmt den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der gespaltenen Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt der Rechnungslegung als für Rechnung der begünstigten Gesellschaften vorgenommen gelten.

    Artikel 160g: Diesem Artikel zufolge muss ein Bericht für die Gesellschafter erstellt werden, in dem das Ziel der grenzüberschreitenden Spaltung, die Pläne der Gesellschaft und die Schutzvorkehrungen für die Gesellschafter erläutert werden. In dem Bericht muss insbesondere auf die Auswirkungen der Spaltung auf die Tätigkeit der Gesellschaft und ihre Interessen, auf die Interessen der Gesellschafter und die Maßnahmen zu ihrem Schutz eingegangen werden. Der Bericht muss auch den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden. Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip kann auf den Bericht verzichtet werden, wenn alle Gesellschafter dem zustimmen.

    Artikel 160h: Die Gesellschaft muss einen Bericht erstellen, in dem auf Angelegenheiten eingegangen wird, die für die Arbeitnehmer der Gesellschaft, die eine grenzüberschreitende Spaltung durchführt, von entscheidender Bedeutung sind. In diesem Bericht sind die Auswirkungen der Spaltung auf die Arbeitsverhältnisse zu erläutern und zu bewerten. Der Bericht ist den Arbeitnehmervertretern oder, falls es keine Arbeitnehmervertretung gibt, den Arbeitnehmern selbst zugänglich zu machen. Die nach Unionsrecht geltenden Informations- und Konsultationspflichten bleiben ungeachtet dieses Berichts bestehen.

    Artikel 160i: Dieser Artikel betrifft die Prüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen. Ein von der zuständigen Behörde bestellter unabhängiger Sachverständiger prüft, ob die Angaben in dem Plan für die grenzüberschreitende Spaltung und in den Berichten des Leitungs- oder Verwaltungsorgans richtig sind. Der Bericht des Sachverständigen muss alle relevanten Informationen über die Gesellschaft und die geplante grenzüberschreitende Spaltung enthalten, sodass die zuständige Behörde unter anderem beurteilen kann, ob es sich bei der Spaltung nicht um eine rein künstliche Gestaltung handelt. Der Artikel regelt ferner Verfahren, zeitlichen Rahmen und Befugnisse des Sachverständigen sowie den Schutz vertraulicher Informationen.

    In Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip sind Kleinst- und Kleinunternehmen von der Pflicht zur Vorlage des Berichts eines unabhängigen Sachverständigen ausgenommen.

    Artikel 160j: Dieser Artikel regelt die Offenlegung des Spaltungsplans und des Sachverständigenberichts, die beide kostenlos öffentlich zugänglich sein müssen. Mit der Offenlegung erhalten die Gesellschafter, Gläubiger und Arbeitnehmer eine Aufforderung zur Stellungnahme. Im Rahmen der Offenlegungspflicht muss gewährleistet sein, dass die Bestimmungen des Spaltungsplans, die sich auf den Schutz der betreffenden Interessengruppen beziehen, direkt zugänglich sind. Dieser Artikel schreibt den Grundsatz fest, dass der Spaltungsplan im Unternehmensregister offenzulegen ist, da das Unternehmensregister für die Interessengruppen die geläufigste Informationsquelle ist. Die Mitgliedstaaten können einer Gesellschaft die Offenlegung ihres Spaltungsplans auf deren Website gestatten, doch müssen die wichtigsten Informationen dennoch im Unternehmensregister offengelegt werden. Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus eine zusätzliche, unter Umständen gebührenpflichtige Bekanntmachung in ihrem Amtsblatt vorschreiben.

    Um den Zugang zu den offengelegten Informationen zu erleichtern, müssen der Plan für die grenzüberschreitende Spaltung, die Aufforderung zur Stellungnahme und der Bericht des unabhängigen Sachverständigen kostenlos für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Die Gebühren für die Offenlegung dürfen nicht über die damit verbundenen Verwaltungskosten hinausgehen.

    Artikel 160k: Dieser Artikel schreibt vor, dass der Plan für die grenzüberschreitende Spaltung der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung bedarf. Ein solches Zustimmungserfordernis gilt auch für grenzüberschreitende Verschmelzungen. Die Mitgliedstaaten können die für die Zustimmung erforderliche Mehrheit festlegen. Es darf jedoch keine größere Mehrheit vorgeschrieben werden als bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen.

    Artikel 160l: Dieser Artikel sieht Schutzbestimmungen für Gesellschafter und ein Austrittsrecht vor, wenn sie die grenzüberschreitende Spaltung ablehnen. Dies gilt sowohl für die Gesellschafter, die nicht für den Abspaltungsplan gestimmt haben, als auch für jene, die mit der grenzüberschreitenden Abspaltung nicht einverstanden sind, aber kein Stimmrecht besitzen. Die Gesellschaft, die übrigen Gesellschafter oder Dritte müssen die Anteile der Gesellschafter, die von ihrem Austrittsrecht Gebrauch machen, gegen eine angemessene Barabfindung übernehmen. Der unabhängige Sachverständige prüft, ob die Barabfindung angemessen ist. Sind die Gesellschafter der Auffassung, dass die angebotene Barabfindung nicht angemessen ist, haben sie das Recht, die Höhe der Barabfindung im Mitgliedstaat der sich spaltenden Gesellschaft vor Gericht anzufechten. Auch Gesellschafter, die in der Gesellschaft bleiben wollen, haben das Recht, das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile anzufechten. Das Umtauschverhältnis muss in dem Bericht nach Artikel 160g erläutert und begründet werden.

    Artikel 160m: Dieser Artikel enthält Schutzbestimmungen für Gläubiger. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, in ihren Spaltungsplan eine Erklärung dahin gehend aufnimmt, dass die Fähigkeit der Gesellschaft, ihren Verpflichtungen gegenüber Dritten nachzukommen, durch die Spaltung nicht beeinträchtigt wird und dass Gläubigern kein Nachteil entstehen wird.

    Die Gläubiger erhalten zudem das Recht, bei der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörde geeignete Schutzmaßnahmen zu beantragen. Die Behörden gehen von der widerlegbaren Vermutung aus, dass den Gläubigern kein Nachteil entsteht, wenn in dem Bericht des unabhängigen Sachverständigen festgestellt wird, dass nach vernünftigem Ermessen ein solcher Nachteil nicht zu erwarten ist, oder wenn die Gesellschaft einen Zahlungsanspruch in Höhe des Werts der ursprünglichen Forderung entweder gegen einen fremden Sicherungsgeber oder gegen die gespaltene Gesellschaft anbietet, sofern dieser Anspruch vor demselben Gericht wie die ursprüngliche Forderung geltend gemacht werden kann. Die Bestimmungen über den Gläubigerschutz lassen die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften über die Befriedigung oder Sicherung von Forderungen der öffentlichen Hand unberührt.

    Artikel 160n: Dieser Artikel regelt die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Leitungs- oder Aufsichtsorganen der an der grenzüberschreitenden Spaltung beteiligten Gesellschaften, wenn die bestehenden Mitbestimmungsrechte in der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, durch die grenzüberschreitende Spaltung gefährdet werden. Grundsätzlich gelten für die Arbeitnehmermitbestimmung in den begünstigten Gesellschaften die einschlägigen Vorschriften der Mitgliedstaaten, in denen diese Gesellschaften eingetragen werden, es sei denn, das nationale Recht dieser Mitgliedstaaten sieht eine Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Leitungs- oder Aufsichtsorganen der Gesellschaft nicht im selben Umfang vor, wie es in der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, der Fall ist. Dieser Artikel gilt auch dann, wenn die Anzahl der Arbeitnehmer vier Fünftel der im nationalen Recht des Mitgliedstaats der gespaltenen Gesellschaft festgesetzten Schwelle für das Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2001/86/EG übersteigt oder wenn das Mitbestimmungsrecht in den Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften trotz der Anzahl der Arbeitnehmer nicht denselben Umfang an Mitbestimmungsrechten vorsieht. Ist dies der Fall, muss die Gesellschaft mit den Arbeitnehmern Verhandlungen aufnehmen, um ihre Mitbestimmungsrechte in den begünstigten Gesellschaften festzulegen. Die Verhandlungen sind obligatorisch. Sie münden entweder in eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der betreffenden Gesellschaft, oder es finden, falls innerhalb von sechs Monaten keine Vereinbarung zustande kommt, die Auffangregeln für die Arbeitnehmermitbestimmung im Anhang der Richtlinie 2001/86/EG (insbesondere Teil 3) Anwendung. Nach Maßgabe der Richtlinie 2001/86/EG beginnen die Verhandlungen so rasch wie möglich, nachdem der Plan für die grenzüberschreitende Spaltung öffentlich zugänglich gemacht wurde. Kommt es anschließend zu einer weiteren Reorganisation durch Verschmelzung, Spaltung oder Umwandlung müssen die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer in den begünstigten Gesellschaften mindestens drei Jahre lang im Kern gewahrt bleiben. Die Gesellschaft ist verpflichtet, ihren Arbeitnehmern den Ausgang der Verhandlungen mitzuteilen.

    Artikel 160o und Artikel 160p: Diese Artikel regeln die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer grenzüberschreitenden Spaltung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, dessen Recht die Gesellschaft unterliegt, die die Spaltung vornimmt. Dieser Mitgliedstaat prüft, ob das der grenzüberschreitenden Spaltung nach nationalem Recht vorangehende Verfahren durchgeführt wurde. Die Bestimmungen beruhen auf den entsprechenden Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 für die SE und den einschlägigen Vorschriften für grenzüberschreitende Verschmelzungen. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats prüft, ob die Gesellschaft alle Verfahrenshandlungen und -formalitäten durchgeführt hat, und überzeugt sich davon, dass es sich bei der geplanten Spaltung nicht um eine rein künstliche Gestaltung im weiter oben erläuterten Sinne handelt.

    Hat die Behörde ernste Bedenken, dass es sich bei der grenzüberschreitenden Spaltung um eine künstliche Gestaltung handeln könnte, kann sie eine eingehende Prüfung vornehmen.

    Artikel 160q: Dieser Artikel betrifft die Überprüfung von Entscheidungen der zuständigen nationalen Behörde über die Ausstellung oder Ablehnung von Vorabbescheinigungen im Falle grenzüberschreitender Spaltungen. Er regelt auch den Zugang zu solchen Entscheidungen über das System der Registervernetzung und die Übermittlung der Vorabbescheinigung an den bzw. die Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaft(en). Der Austausch der von den zuständigen Behörden erlassenen Entscheidungen zwischen den Unternehmensregistern erfolgt elektronisch.

    Artikel 160r: Dieser Artikel regelt die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer grenzüberschreitenden Spaltung durch die betroffenen Mitgliedstaaten. Die für die begünstigten Gesellschaften zuständigen Behörden prüfen insbesondere die Gründungsanforderungen und, sofern anwendbar, die Ergebnisse der Verhandlungen über die Arbeitnehmermitbestimmung.

    Artikel 160s: Dieser Artikel regelt die Eintragungspflichten im Zusammenhang mit einem Spaltungsvorgang und die Offenlegung diesbezüglicher Informationen. Die Information über die Registereintragung sollte automatisch über das System der Registervernetzung übermittelt werden.

    Artikel 160t: Der Zeitpunkt, zu dem die grenzüberschreitende Spaltung wirksam wird, bestimmt sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, dem die Gesellschaft unterliegt, die die Spaltung vornimmt. 

    Artikel 160u: Dieser Artikel regelt die Wirkungen einer grenzüberschreitenden Spaltung.

    Artikel 160v: Diesem Artikel zufolge ist es Sache der Mitgliedstaaten, die Haftung des unabhängigen Sachverständigen zu regeln.

    Artikel 160w: Eine grenzüberschreitende Spaltung kann nicht für nichtig erklärt werden, wenn das diesbezügliche Verfahren eingehalten worden ist.

    Bericht und Überprüfung

    Artikel 3: Dieser Artikel verpflichtet die Kommission, diese Richtlinie zu bewerten und zu prüfen, ob es möglich ist, für andere Arten grenzüberschreitender Spaltungsvorgänge, die in dieser Richtlinie nicht erfasst sind, Regeln aufzustellen. Die Mitgliedstaaten tragen zu diesem Bericht entsprechende Daten bei.

    2018/0114 (COD)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 50 Absätze 1 und 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 39 ,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Die Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates 40 regelt die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften. Diese Regelung leistet einen entscheidenden Beitrag zur Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts für Gesellschaften und zur Ausübung der Niederlassungsfreiheit. Die Bewertung dieser Regelung zeigt allerdings, dass die Vorschriften für grenzüberschreitende Verschmelzungen geändert werden müssen. Auch empfiehlt es sich, grenzüberschreitende Umwandlungen und Spaltungen ebenfalls zu regeln.

    (2)Die Niederlassungsfreiheit gehört zu den Grundprinzipien des Unionsrechts. Die Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften umfasst nach Artikel 49 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit Artikel 54 AEUV unter anderem das Recht auf Gründung und Leitung von Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 AEUV nach den Bestimmungen des Niederlassungsmitgliedstaats. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dies dahin ausgelegt, dass die Niederlassungsfreiheit den Anspruch einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft auf Umwandlung in eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Gesellschaft umfasst, soweit die Voraussetzungen des Rechts jenes anderen Mitgliedstaats eingehalten sind und insbesondere das Kriterium erfüllt ist, das in diesem anderen Mitgliedstaat für die Verbundenheit einer Gesellschaft mit seiner nationalen Rechtsordnung erforderlich ist.

    (3)Mangels Vereinheitlichung im Unionsrecht fällt die Definition der Anknüpfung, die für das auf eine Gesellschaft anwendbare nationale Recht maßgeblich ist, gemäß Artikel 54 AEUV in die Zuständigkeit jedes einzelnen Mitgliedstaats. Nach Artikel 54 AEUV sind der satzungsmäßige Sitz, die Hauptverwaltung und die Hauptniederlassung einer Gesellschaft als Anknüpfung gleichwertig. Laut Rechtsprechung des Gerichtshofs 41 schließt der Umstand, dass nur der satzungsmäßige Sitz (und nicht die Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung) verlegt wurde, die Anwendbarkeit der Niederlassungsfreiheit nach Artikel 49 AEUV nicht aus, wenn der Mitgliedstaat der neuen Niederlassung, d. h. der Zuzugsmitgliedstaat, nur die Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes als Anknüpfung für eine seinem Recht unterliegende Gesellschaft verlangt. Die Wahl einer bestimmten Rechtsform bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung oder die Wahl eines bestimmten Niederlassungsmitgliedstaats gehört in einem Binnenmarkt zur Ausübung der durch den AEUV garantierten Niederlassungsfreiheit.

    (4)Aufgrund dieser Entwicklungen in der Rechtsprechung eröffnen sich für Gesellschaften im Binnenmarkt neue Möglichkeiten, die sich positiv auf das Wirtschaftswachstum, den Wettbewerb und die Produktivität auswirken dürften. Gleichzeitig muss das Ziel eines Binnenmarkts ohne Binnengrenzen für Gesellschaften mit anderen Zielen der europäischen Integration wie sozialer Schutz (insbesondere Schutz der Arbeitnehmer), Schutz der Gläubiger und Schutz der Gesellschafter in Einklang gebracht werden. Mangels einheitlicher Regeln – gerade auch für Umwandlungen über Landesgrenzen hinaus – verfolgen die Mitgliedstaaten diese Ziele in Recht und Verwaltung auf unterschiedliche Art und Weise. Infolgedessen sind Gesellschaften zwar bereits in der Lage, grenzüberschreitende Verschmelzungen durchzuführen, doch stoßen sie bei einer grenzüberschreitenden Umwandlung auf eine Reihe rechtlicher und praktischer Schwierigkeiten. Zudem gibt es in vielen Mitgliedstaaten zwar ein Verfahren für inländische Umwandlungen, doch kein gleichwertiges Verfahren für grenzüberschreitende Umwandlungen.

    (5)Dies führt zu Rechtszersplitterung und Rechtsunsicherheit und somit zu Hindernissen für die Ausübung der Niederlassungsfreiheit. Eine weitere Folge ist ein suboptimaler Schutz der Arbeitnehmer, Gläubiger und Minderheitsgesellschafter im Binnenmarkt.

    (6)Es ist daher angezeigt, verfahrens- und materiellrechtliche Vorschriften für grenzüberschreitende Umwandlungen vorzusehen, die zur Beseitigung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit beitragen und gleichzeitig den Beteiligten wie Arbeitnehmern, Gläubigern und Minderheitsgesellschaftern einen geeigneten und angemessenen Schutz bieten.

    (7)Das Recht, eine bestehende, nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft in eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Gesellschaft umzuwandeln, kann unter bestimmten Umständen missbraucht werden, z. B. zur Umgehung von Arbeitsnormen, Sozialversicherungsleistungen, Steuerpflichten, Rechten der Gläubiger oder der Minderheitsgesellschafter oder von Vorschriften über die Arbeitnehmermitbestimmung. Um die Möglichkeit eines solchen Missbrauchs zu unterbinden, eine Befugnis, die zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Gesellschaften eine grenzüberschreitende Umwandlung nicht dazu nutzen können, um mit einer rein künstlichen Gestaltung ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen oder die gesetzlichen oder vertraglichen Rechte von Arbeitnehmern, Gläubigern oder Gesellschaftern auszuhebeln. Soweit es sich um eine Ausnahme von einer Grundfreiheit handelt, müssen diesbezügliche Bestimmungen eng ausgelegt werden und muss ein Vorgehen gegen Missbrauch auf einer Einzelfallprüfung aller relevanten Umstände beruhen. Es sollte ein verfahrens- und materiellrechtlicher Rahmen festgelegt werden, der den Ermessensspielraum umschreibt und den Mitgliedstaaten unterschiedliche Vorgehensweisen ermöglicht, gleichzeitig aber vorschreibt, dass die Maßnahmen, die von den nationalen Behörden zur Bekämpfung des Missbrauchs im Einklang mit dem Unionsrecht ergriffen werden, einheitlich ausgerichtet werden müssen.

    (8)Eine grenzüberschreitende Umwandlung hat eine Änderung der Rechtsform zur Folge, ohne dass die Gesellschaft ihre Rechtspersönlichkeit verliert. Sie darf jedoch nicht dazu führen, dass die im Zuzugsmitgliedstaat geltenden Anforderungen an die Gründung einer Gesellschaft umgangen werden. Diese Bedingungen, einschließlich der Vorgabe, im Zuzugsmitgliedstaat einen Sitz zu begründen, und die Vorschriften über Tätigkeitsverbote für Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans, müssen von den Gesellschaften uneingeschränkt eingehalten werden. Die Anwendung dieser Bedingungen durch den Zuzugsmitgliedstaat darf jedoch nicht die Kontinuität der Rechtspersönlichkeit der umgewandelten Gesellschaft berühren. Eine Gesellschaft kann gemäß Artikel 49 AEUV jede Rechtsform annehmen, die im Zuzugsmitgliedstaat vorgesehen ist.

    (9)Angesichts der Komplexität grenzüberschreitender Umwandlungen und der Vielzahl der damit verbundenen Interessen sollte eine Ex-ante-Kontrolle vorgesehen werden, um Rechtssicherheit zu schaffen. Zu diesem Zweck sollte ein strukturiertes, mehrstufiges Verfahren eingeführt werden, mit dem die zuständigen Behörden sowohl des Wegzugs- als auch des Zuzugsmitgliedstaats gewährleisten, dass die Entscheidung über die Genehmigung einer grenzüberschreitenden Umwandlung fair, objektiv und diskriminierungsfrei auf der Grundlage aller relevanten Aspekte und unter Berücksichtigung aller legitimen öffentlichen Interessen, insbesondere des Schutzes der Arbeitnehmer, der Gesellschafter und der Gläubiger, getroffen wird.

    (10)Damit in dem Verfahren für eine grenzüberschreitende Umwandlung alle berechtigten Interessen der Beteiligten berücksichtigt werden können, sollte die Gesellschaft den Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung mit den wichtigsten Informationen, darunter die geplante neue Rechtsform der Gesellschaft, den Errichtungsakt und den Zeitplan für die Umwandlung, offenlegen. Die Gesellschafter, Gläubiger und Arbeitnehmer der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, sollten benachrichtigt werden, damit sie zu der geplanten Umwandlung Stellung nehmen können.

    (11)Die Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, sollte zur Information ihrer Gesellschafter einen Bericht erstellen. In dem Bericht sollten die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der geplanten grenzüberschreitenden Umwandlung erläutert und begründet werden, insbesondere ihre Auswirkungen auf die Gesellschafter in Bezug auf die künftige Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und die Geschäftsstrategie. Er sollte auch auf mögliche Schutzmaßnahmen für Gesellschafter eingehen, die mit der Entscheidung über die grenzüberschreitende Umwandlung nicht einverstanden sind. Dieser Bericht sollte auch den Arbeitnehmern der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, zugänglich gemacht werden.

    (12)Die Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, sollte zur Information ihrer Arbeitnehmer einen Bericht erstellen, in dem die Auswirkungen der geplanten grenzüberschreitenden Umwandlung auf die Arbeitnehmer erläutert werden. In dem Bericht sollten insbesondere die Auswirkungen der vorgeschlagenen grenzüberschreitenden Umwandlung auf den Erhalt der Arbeitsplätze erläutert werden, es sollte auf wesentliche Änderungen bei den Beschäftigungsverhältnissen und den Standorten der Gesellschaft sowie darauf eingegangen werden, inwieweit diese Aspekte jeweils auch die Tochtergesellschaften der Gesellschaft betreffen. Die Berichtspflicht sollte jedoch nicht gelten, wenn die Gesellschaft keine anderen Arbeitnehmer hat als diejenigen, die dem Verwaltungsorgan der Gesellschaft angehören. Die Vorlage des Berichts sollte die anwendbaren Unterrichtungs- und Anhörungsrechte und -verfahren, die nach Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 42 oder der Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 43 auf nationaler Ebene eingeführt wurden, unberührt lassen.

    (13)Um die geplante grenzüberschreitende Umwandlung beurteilen zu können, sollte der Bericht eines unabhängigen Sachverständigen vorgeschrieben werden, in dem die Genauigkeit der Informationen im Umwandlungsplan und in den an die Gesellschafter und Arbeitnehmer gerichteten Berichten überprüft wird und die Fakten vorgelegt werden, anhand deren beurteilt werden kann, ob es sich bei der geplanten Umwandlung um eine künstliche Gestaltung handelt. Um die Unabhängigkeit des Sachverständigen zu gewährleisten, sollte der Sachverständige von der zuständigen Behörde auf Antrag der Gesellschaft ernannt werden. Der Sachverständigenbericht sollte alle relevanten Informationen enthalten, die die zuständige Behörde im Wegzugsmitgliedstaat benötigt, um in Kenntnis der Sachlage zu entscheiden, ob sie die Vorabbescheinigung ausstellt oder nicht. Daher sollte der Sachverständige in der Lage sein, sich alle relevanten Informationen und Unterlagen der Gesellschaft zu beschaffen und alle erforderlichen Untersuchungen durchzuführen, um alle erforderlichen Nachweise zu sammeln. Der Sachverständige sollte Informationen wie insbesondere den Nettoumsatz und den Gewinn oder Verlust, die Zahl der Arbeitnehmer und die Gliederung der Bilanz heranziehen, die von der Gesellschaft für die Erstellung von Jahresabschlüssen im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten zusammengestellt worden sind. Diese Informationen sollten jedoch zum Schutz vertraulicher Informationen, einschließlich der Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaft, nicht Teil des Abschlussberichts des Sachverständigen sein, der öffentlich zugänglich ist.

    (14)Um unverhältnismäßig hohe Kosten und Belastungen für kleinere Gesellschaften, die eine grenzüberschreitende Umwandlung durchführen, zu vermeiden, sollten Klein- und Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG 44 der Kommission von der Verpflichtung zur Vorlage eines unabhängigen Sachverständigenberichts ausgenommen werden. Diese Gesellschaften können jedoch auf einen unabhängigen Sachverständigenbericht zurückgreifen, um sich die Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit den Gläubigern zu ersparen.

    (15)Die Gesellschafterversammlung sollte auf der Grundlage des Umwandlungsplans und der Berichte entscheiden, ob sie dem Umwandlungsplan zustimmt oder nicht. Es ist wichtig, dass das Mehrheitserfordernis für diese Abstimmung ausreichend hoch ist, um sicherzustellen, dass es sich um eine kollektive Entscheidung handelt. Darüber hinaus sollten die Gesellschafter auch über alle Vereinbarungen über die Arbeitnehmermitbestimmung abstimmen können, sofern sie sich dieses Recht in der Gesellschafterversammlung vorbehalten haben.

    (16)Stimmberechtigte Gesellschafter, die nicht für den Umwandlungsplan gestimmt haben, und Gesellschafter ohne Stimmrechte, die keine Stellungnahme abgeben konnten, sollten das Recht erhalten, aus der Gesellschaft auszutreten. Diese Gesellschafter sollten die Gesellschaft verlassen dürfen und eine Barabfindung erhalten, die dem Wert ihrer Anteile entspricht. Darüber hinaus sollten sie das Recht haben, die Berechnung und Angemessenheit dieser Barabfindung vor Gericht anzufechten.

    (17)Um den Schutz der Gläubiger zu gewährleisten, sollte die Gesellschaft, die eine grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, in den Umwandlungsplan Maßnahmen zum Schutz der Gläubiger aufnehmen. Um den Schutz der Gläubiger im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft nach der grenzüberschreitenden Umwandlung zu stärken, sollten die Mitgliedstaaten von der Gesellschaft überdies eine Solvenzerklärung verlangen dürfen, in der die Gesellschaft erklärt, dass ihr kein Grund bekannt ist, aus dem die umgewandelte Gesellschaft nicht in der Lage sein könnte, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten sollten in diesem Fall die Mitglieder des Leitungsorgans für die Richtigkeit dieser Erklärung persönlich haftbar machen können. Da sich die Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Solvenzerklärungen und deren mögliche Folgen unterscheiden, sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, im Einklang mit dem Unionsrecht angemessene Konsequenzen für unrichtige oder irreführende Erklärungen vorzusehen, einschließlich wirksamer und verhältnismäßiger Sanktionen und Haftungspflichten.

    (18)Um einen angemessenen Schutz der Gläubiger in Fällen zu gewährleisten, in denen sie den Schutz, den die Gesellschaft in ihrem Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung bietet, für nicht zufriedenstellend erachten, können die Gläubiger bei der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Wegzugsmitgliedstaats angemessene Sicherheiten beantragen. Um die Beurteilung eines etwaigen Nachteils zu erleichtern, sollten bestimmte Vermutungen festgelegt werden, denen zufolge einem Gläubiger durch eine grenzüberschreitende Umwandlung kein Nachteil entsteht, wenn das Verlustrisiko für ihn gering ist. Eine solche Vermutung sollte dann gelten, wenn in dem Bericht eines unabhängigen Sachverständigen festgestellt wird, dass nach vernünftigem Ermessen ein solcher Nachteil nicht zu erwarten ist, oder wenn die Gesellschaft dem Gläubiger einen Zahlungsanspruch in Höhe des Werts ihrer ursprünglichen Forderung entweder gegen einen dritten Sicherungsgeber oder gegen die umgewandelte Gesellschaft anbietet und dieser Anspruch vor demselben Gericht wie die ursprüngliche Forderung geltend gemacht werden kann. Der in dieser Richtlinie vorgesehene Gläubigerschutz sollte die nationalen Rechtsvorschriften des Wegzugsmitgliedstaats in Bezug auf Zahlungen an die öffentliche Hand, einschließlich Steuern und Sozialabgaben, unberührt lassen.

    (19)Um zu gewährleisten, dass die Mitbestimmung der Arbeitnehmer durch die grenzüberschreitende Umwandlung in Fällen, in denen in der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, im Wegzugsmitgliedstaat ein System der Arbeitnehmermitbestimmung besteht, nicht übermäßig beeinträchtigt wird, sollte die Gesellschaft verpflichtet sein, eine Rechtsform anzunehmen, die die Ausübung von Mitbestimmungsrechten ermöglicht, u. a. durch die Präsenz von Vertretern der Arbeitnehmer in dem entsprechenden Leitungs- oder Aufsichtsorgan der Gesellschaft im Zuzugsmitgliedstaat. Darüber hinaus sollten in einem solchen Fall nach dem in der Richtlinie 2001/86/EG vorgesehenen Verfahren zwischen der Gesellschaft und ihren Arbeitnehmern nach Treu und Glauben Verhandlungen stattfinden, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen, die sowohl das Recht der Gesellschaft auf Vornahme einer grenzüberschreitenden Umwandlung als auch die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer gewährleistet. Als Ergebnis dieser Verhandlungen sollte entweder eine Vereinbarung zwischen der betreffenden Gesellschaft und ihren Arbeitnehmern oder in Ermangelung einer solchen Vereinbarung die Auffangregelung im Anhang der Richtlinie 2001/86/EG zur Anwendung kommen. Um die Anwendung der Vereinbarung oder der Auffangregeln zu gewährleisten, sollte es der Gesellschaft drei Jahre lang nicht möglich sein, die Mitbestimmungsrechte durch die Vornahme anschließender innerstaatlicher oder grenzüberschreitender Umwandlungen, Verschmelzungen oder Spaltungen auszuschalten.

    (20)Um zu verhindern, dass die Mitbestimmungsrechte durch eine grenzüberschreitende Umwandlung umgangen werden, sollte es einer sich umwandelnden Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat eingetragen ist, der Mitbestimmungsrechte für Arbeitnehmer vorsieht, nicht möglich sein, eine grenzüberschreitende Umwandlung vorzunehmen, ohne zuvor Verhandlungen mit ihren Arbeitnehmern oder deren Vertretern aufzunehmen, wenn die durchschnittliche Zahl der von dieser Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer vier Fünfteln des nationalen Schwellenwerts für eine solche Arbeitnehmermitbestimmung entspricht.

    (21)Um eine angemessene Aufgabenteilung zwischen den Mitgliedstaaten und eine effiziente und wirksame Ex-ante-Kontrolle für grenzüberschreitende Umwandlungen zu gewährleisten, sollten sowohl der Wegzugsmitgliedstaat als auch der Zuzugsmitgliedstaat geeignete zuständige Behörden benennen. Die zuständige Behörde des Wegzugsmitgliedstaats sollte insbesondere befugt sein, eine Vorabbescheinigung auszustellen, ohne die es der zuständigen Behörde des Zuzugsmitgliedstaats nicht möglich sein sollte, das Verfahren der grenzüberschreitenden Umwandlung abzuschließen.

    (22)Um die Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Umwandlung der Gesellschaft zu gewährleisten, sollte der Wegzugsmitgliedstaat die Vorabbescheinigung erst nach einer Prüfung ausstellen. Die zuständige Behörde des Wegzugsmitgliedstaats sollte über die Ausstellung der Vorabbescheinigung innerhalb eines Monats nach dem Antrag der Gesellschaft entscheiden, es sei denn, sie hat ernste Bedenken, dass es sich um eine künstliche Gestaltung handeln könnte mit dem Ziel, unrechtmäßige Steuervorteile zu erlangen oder die gesetzlichen oder vertraglichen Rechte der Arbeitnehmer, Gläubiger oder Gesellschafter unrechtmäßig zu beschneiden. In einem solchen Fall sollte die zuständige Behörde eine eingehende Prüfung vornehmen. Diese eingehende Prüfung sollte jedoch nicht systematisch, sondern von Fall zu Fall durchgeführt werden, wenn ernste Bedenken bestehen, dass eine künstliche Gestaltung vorliegen könnte. Bei ihrer Prüfung sollte die zuständige Behörde mindestens eine Reihe von in dieser Richtlinie festgelegten Faktoren berücksichtigen, die jedoch nur als Anhaltspunkte im Rahmen der Gesamtprüfung dienen und nicht isoliert betrachtet werden sollten. Um die Gesellschaften nicht mit einem übermäßig langen Verfahren zu belasten, sollte diese eingehende Prüfung auf jeden Fall innerhalb von zwei Monaten abgeschlossen werden, nachdem die Gesellschaft davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine eingehende Prüfung durchgeführt wird.

    (23)Nachdem die zuständige Behörde des Zuzugsmitgliedstaats die Vorabbescheinigung erhalten und sich vergewissert hat, dass die Gründungsanforderungen im Zuzugsmitgliedstaat erfüllt sind, sollte sie die Gesellschaft in das Unternehmensregister des Zuzugsmitgliedstaats eintragen. Erst nach dieser Eintragung sollte die zuständige Behörde des Wegzugsmitgliedstaats die Gesellschaft in ihrem eigenen Register löschen. Der zuständigen Behörde des Zuzugsmitgliedstaats sollte es nicht möglich sein, die Richtigkeit der Angaben in der Vorabbescheinigung infrage zu stellen. Die Rechtspersönlichkeit, das Aktiv- und Passivvermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der umgewandelten Gesellschaft, einschließlich der Rechte und Pflichten aus Verträgen, Handlungen oder Unterlassungen, sollten nach der grenzüberschreitenden Umwandlung bestehen bleiben.

    (24)Um ein angemessenes Maß an Transparenz und die Nutzung digitaler Werkzeuge und Verfahren zu gewährleisten, sollten die Entscheidungen der zuständigen Behörden im Wegzugs- und Zuzugsmitgliedstaat über das System der Registervernetzung ausgetauscht und öffentlich zugänglich gemacht werden.

    (25)Die Ausübung der Niederlassungsfreiheit schließt für eine Gesellschaft auch die Möglichkeit der Verschmelzung mit einer Gesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat ein. Die Richtlinie 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates sieht unter anderem Regeln für die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten vor. Diese Regeln leisten einen entscheidenden Beitrag zur Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts für Gesellschaften, da sie ihnen die Vornahme grenzüberschreitender Verschmelzungen und damit die Ausübung der Niederlassungsfreiheit ermöglichen.

    (26)Die Bewertung der Umsetzung der Vorschriften für die grenzüberschreitende Verschmelzung in den Mitgliedstaaten hat gezeigt, dass die Zahl der grenzüberschreitenden Verschmelzungen in der Union erheblich zugenommen hat. Bei dieser Bewertung wurden jedoch auch Mängel, insbesondere beim Schutz von Gläubigern und Gesellschaftern, sowie das Fehlen vereinfachter Verfahren festgestellt, die die volle Wirksamkeit und Effizienz dieser Regeln für grenzüberschreitende Verschmelzungen beeinträchtigen.

    (27)In ihrer Mitteilung „Den Binnenmarkt weiter ausbauen: mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen“ 45 kündigte die Kommission an‚ dass sie prüfen werde, ob die bestehenden Vorschriften über grenzüberschreitende Verschmelzungen aktualisiert werden müssen, damit es für KMU leichter wird, die für sie optimale Unternehmensstrategie zu wählen und sich veränderten Marktbedingungen anzupassen, ohne dass Sozial- und Beschäftigungsschutz aufgeweicht werden. In ihrer Mitteilung „Arbeitsprogramm der Kommission 2017 – Ein Europa, das schützt, stärkt und verteidigt“ 46 kündigte die Kommission eine Initiative zur Erleichterung grenzüberschreitender Verschmelzungen an.

    (28)Um das bestehende Verfahren für grenzüberschreitende Verschmelzungen weiter zu verbessern, müssen die einschlägigen Vorschriften, soweit erforderlich, vereinfacht werden; gleichzeitig muss dafür gesorgt werden, dass die Beteiligten, insbesondere die Arbeitnehmer, angemessen geschützt sind. Die bestehenden Vorschriften für grenzüberschreitende Verschmelzungen sollten daher dahin geändert werden, dass die Leitungs- oder Verwaltungsorgane der sich verschmelzenden Gesellschaften verpflichtet werden, für die Gesellschafter und für die Arbeitnehmer separate Berichte über die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der grenzüberschreitenden Verschmelzung zu erstellen. Das Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Gesellschaft kann jedoch von seiner Pflicht zur Erstellung eines Berichts für die Gesellschafter freigestellt werden, wenn die Gesellschafter bereits über die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der geplanten Verschmelzung unterrichtet sind. Auf den Bericht für die Arbeitnehmer kann hingegen nur verzichtet werden, wenn die sich verschmelzenden Gesellschaften und ihre Tochtergesellschaften keine anderen Arbeitnehmer haben als diejenigen, die dem Leitungs- oder Verwaltungsorgan angehören.

    (29)Um den Schutz der Arbeitnehmer sich verschmelzender Gesellschaften zu verbessern, können die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter überdies zu dem Bericht der Gesellschaft Stellung nehmen, in dem die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die Arbeitnehmer dargelegt werden. Die Vorlage des Berichts sollte die anwendbaren Unterrichtungs- und Anhörungsrechte und -verfahren, die nach Umsetzung der Ratsrichtlinien 2001/23/EG 47 , 2002/14/EG oder 2009/38/EG auf nationaler Ebene eingeführt wurden, unberührt lassen.

    (30)Unterschiede bei den Rechnungslegungsvorschriften können grenzüberschreitende Verschmelzungen behindern und zu Rechtsunsicherheit führen, wenn sich der Zeitpunkt, zu dem die Transaktionen der übertragenden Gesellschaft für Rechnungslegungszwecke als Transaktionen der aus der Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft behandelt werden, in den Mitgliedstaaten unterscheidet. Dies kann dazu führen, dass Transaktionen, die mit sich verschmelzenden Gesellschaften verbunden sind, eine Zeitlang überhaupt nicht gemeldet werden oder dass die sich verschmelzenden Gesellschaften in dieser Zeit einer doppelten Meldepflicht unterliegen: einmal in ihrem Herkunftsmitgliedstaat als separate Wirtschaftseinheit und im Mitgliedstaat der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft. Daher sollte der für Rechnungslegungszwecke geltende Stichtag nach klaren Regeln bestimmt werden, und die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass dieser Stichtag nach dem nationalen Recht aller an der Verschmelzung beteiligten Parteien für Rechnungslegungszwecke als einziger verbindlicher Stichtag gilt.

    (31)Die mangelnde Harmonisierung der Schutzbestimmungen für Gesellschafter und Gläubiger ist von verschiedener Seite als Hindernis für grenzüberschreitende Verschmelzungen beanstandet worden. Gesellschaftern und Gläubigern sollte unabhängig von den Mitgliedstaaten, in denen sich die verschmelzenden Gesellschaften befinden, das gleiche Schutzniveau geboten werden. Dies berührt nicht die Vorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz von Gläubigern oder Gesellschaftern, die nicht in den Anwendungsbereich der harmonisierten Maßnahmen fallen, wie z. B. Transparenzvorschriften.

    (32)Um sicherzustellen, dass die Gesellschafter der an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften gleichbehandelt werden, sollten stimmberechtigte Gesellschafter, die nicht für den gemeinsamen Verschmelzungsplan gestimmt haben, und Gesellschafter ohne Stimmrechte, die keine Stellungnahme abgeben konnten, das Recht erhalten, aus der Gesellschaft auszutreten. Diese Gesellschafter sollten die Gesellschaft verlassen dürfen und für ihre Anteile eine Barabfindung erhalten, die dem Wert ihrer Anteile entspricht. Darüber hinaus sollten sie das Recht haben, die Berechnung und Angemessenheit dieser Barabfindung vor Gericht anzufechten.

    (33)Im Zuge einer grenzüberschreitenden Verschmelzung kann es geschehen, dass die Forderungen der ehemaligen Gläubiger der sich verschmelzenden Gesellschaften an Wert verlieren, wenn das Passivvermögen der übernehmenden Gesellschaft ihr Aktivvermögen übersteigt oder wenn die sich verschmelzende Gesellschaft, die für die Verbindlichkeiten haftet, nach der Verschmelzung dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegt. Derzeit sind die Gläubigerschutzvorschriften von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich, was die grenzüberschreitende Verschmelzung erheblich erschwert und zu Unsicherheit sowohl für die beteiligten Gesellschaften als auch für ihre Gläubiger im Hinblick auf die Beitreibung oder Befriedigung ihrer Forderungen führt.

    (34)Gesellschaften, die an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligt sind, sollten im gemeinsamen Verschmelzungsplan angemessene Maßnahmen zum Schutz ihrer Gläubiger vorschlagen. Um den Schutz der Gläubiger im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft nach der grenzüberschreitenden Verschmelzung zu stärken, sollten die Mitgliedstaaten von den sich verschmelzenden Gesellschaften zusätzlich eine Solvenzerklärung verlangen dürfen, in der die Gesellschaften erklären, dass ihnen kein Grund bekannt ist, aus dem die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft nicht in der Lage sein könnte, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten sollten die Mitglieder des Leitungsorgans in diesem Fall persönlich für die Richtigkeit dieser Erklärung haftbar machen können. Da sich die Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Solvenzerklärungen und deren mögliche Folgen unterscheiden, sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, im Einklang mit dem Unionsrecht angemessene Konsequenzen für unrichtige oder irreführende Erklärungen vorzusehen, einschließlich wirksamer und verhältnismäßiger Sanktionen und Haftungspflichten.

    (35)Um Gläubigern einen angemessenen Schutz in Fällen zu gewährleisten, in denen sie den Schutz, den die Gesellschaft in ihrem gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung bietet, für nicht zufriedenstellend erachten, können die Gläubiger, denen durch die grenzüberschreitende Verschmelzung ein Nachteil entsteht, bei der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats, dem eine der sich verschmelzenden Gesellschaften angehört, die ihrer Ansicht nach angemessenen Sicherheiten beantragen. Um die Beurteilung eines etwaigen Nachteils zu erleichtern, sollten bestimmte Vermutungen festgelegt werden, denen zufolge einem Gläubiger durch eine grenzüberschreitende Verschmelzung kein Nachteil entsteht, wenn das Verlustrisiko für ihn gering ist. Eine solche Vermutung sollte dann gelten, wenn ein unabhängiger Sachverständiger feststellt, dass nach vernünftigem Ermessen ein solcher Nachteil nicht zu erwarten ist, oder wenn die Gesellschaft dem Gläubiger einen Zahlungsanspruch in Höhe des Werts der ursprünglichen Forderung entweder gegen einen dritten Sicherungsgeber oder gegen die aus der Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft anbietet und dieser Anspruch vor demselben Gericht wie die ursprüngliche Forderung geltend gemacht werden kann.

    (36)Das geltende Unionsrecht sieht keine Regelung für die grenzüberschreitende Spaltung von Gesellschaften vor; die Richtlinie (EU) 2017/1132 enthält lediglich in Titel II Kapitel III Vorschriften für inländische Spaltungen von Aktiengesellschaften.

    (37)Das Europäische Parlament hat die Kommission aufgefordert, harmonisierte Vorschriften für grenzüberschreitende Spaltungen zu erlassen. Eine solche harmonisierte Regelung würde einen weiteren Beitrag zur Beseitigung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit leisten und gleichzeitig den Beteiligten wie Arbeitnehmern, Gläubigern und Gesellschaftern einen angemessenen Schutz bieten.

    (38)Diese Richtlinie regelt grenzüberschreitende Spaltungen, und zwar sowohl Abspaltungen als auch Aufspaltungen, allerdings nur im Wege der Neugründung. Grenzüberschreitende Spaltungen, bei denen eine Gesellschaft ihr Aktiv- und Passivvermögen auf mehr als eine bestehende Gesellschaft überträgt, sind von dieser Richtlinie ausgenommen, da diese Fälle als sehr komplex angesehen werden, die Beteiligung der zuständigen Behörden mehrerer Mitgliedstaaten erfordern und zusätzliche Betrugs- und Umgehungsrisiken bergen.

    (39)Bei einer grenzüberschreitenden Spaltung durch Neugründung sollten die begünstigten Gesellschaften, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats der sich spaltenden Gesellschaft unterliegen, den Gründungsanforderungen ihres Mitgliedstaats nachkommen müssen. Zu den einschlägigen Voraussetzungen gehören auch solche, die sich auf ein Tätigkeitsverbot für Mitglieder eines Leitungs- oder Verwaltungsorgans beziehen.

    (40)Das Recht der Gesellschaften, eine grenzüberschreitende Spaltung durchzuführen, kann unter bestimmten Umständen missbraucht werden, z. B. zur Umgehung von Arbeitsnormen, Sozialversicherungsleistungen, Steuerpflichten, Rechten der Gläubiger oder Gesellschafter oder von Vorschriften über die Arbeitnehmermitbestimmung. Um solche Missbräuche zu unterbinden, eine Befugnis, die zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Gesellschaften eine grenzüberschreitende Spaltung nicht dazu nutzen können, um mit einer künstlichen Gestaltung ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen oder die gesetzlichen oder vertraglichen Rechte von Arbeitnehmern, Gläubigern oder Gesellschaftern auszuhebeln. Soweit es sich um eine Ausnahme von einer Grundfreiheit handelt, müssen diesbezügliche Bestimmungen eng ausgelegt werden und muss ein Vorgehen gegen Missbrauch auf einer Einzelfallprüfung aller relevanten Umstände beruhen. Es sollte ein verfahrens- und materiellrechtlicher Rahmen festgelegt werden, der den Ermessensspielraum umschreibt und den Mitgliedstaaten ein unterschiedliches Vorgehen ermöglicht, gleichzeitig aber vorschreibt, dass die Maßnahmen, die von den nationalen Behörden zur Bekämpfung des Missbrauchs im Einklang mit dem Unionsrecht ergriffen werden, einheitlich ausgerichtet werden müssen.

    (41)Angesichts der Komplexität grenzüberschreitender Spaltungen und der Vielzahl der damit verbundenen Interessen sollte eine Ex-ante-Kontrolle vorgesehen werden, um Rechtssicherheit zu schaffen. Zu diesem Zweck sollte ein strukturiertes, mehrstufiges Verfahren eingeführt werden, mit dem die zuständigen Behörden sowohl des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, als auch des Mitgliedstaats der begünstigten Gesellschaften gewährleisten, dass die Entscheidung über die Genehmigung einer grenzüberschreitenden Spaltung fair, objektiv und diskriminierungsfrei auf der Grundlage aller relevanten Aspekte und unter Berücksichtigung aller legitimen öffentlichen Interessen, insbesondere des Schutzes der Arbeitnehmer, der Gesellschafter und der Gläubiger, getroffen wird.

    (42)Damit den berechtigten Interessen aller Beteiligten Rechnung getragen werden kann, sollte die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, den Spaltungsplan, der die wichtigsten Informationen über die vorgeschlagene grenzüberschreitende Spaltung enthält, darunter das geplante Umtauschverhältnis der Wertpapiere oder Gesellschaftsanteile, den Errichtungsakt und den Zeitplan für die Spaltung, offenlegen. Die Gesellschafter, Gläubiger und Arbeitnehmer der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Spaltung vornimmt, sollten benachrichtigt werden, damit sie zu der Spaltung Stellung nehmen können.

    (43)Die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, sollte zur Information ihrer Gesellschafter einen Bericht erstellen. In dem Bericht sollten die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der geplanten grenzüberschreitenden Spaltung erläutert und begründet werden, insbesondere ihre Auswirkungen auf die Gesellschafter in Bezug auf die künftige Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und die Geschäftsstrategie. Er sollte, sofern anwendbar, auch auf das Umtauschverhältnis und die Kriterien für die Zuteilung der Anteile und die möglichen Schutzmaßnahmen für Gesellschafter eingehen, die mit der Spaltungsentscheidung nicht einverstanden sind.

    (44)Die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, sollte zur Information ihrer Arbeitnehmer einen Bericht erstellen, in dem die Auswirkungen der geplanten grenzüberschreitenden Spaltung auf die Arbeitnehmer erläutert werden. In dem Bericht sollten insbesondere die Auswirkungen der vorgeschlagenen grenzüberschreitenden Spaltung auf den Erhalt der Arbeitsplätze erläutert werden, und es sollte auf wesentliche Änderungen bei den Beschäftigungsverhältnissen und den Standorten der Gesellschaften sowie darauf eingegangen werden, inwieweit diese Aspekte auch die Tochtergesellschaften der Gesellschaft betreffen. Die Vorlage des Berichts sollte die anwendbaren Unterrichtungs- und Anhörungsrechte und -verfahren, die nach Umsetzung der Richtlinien 2001/23/EG, 2002/14/EG oder 2009/38/EG auf nationaler Ebene eingeführt wurden, unberührt lassen.

    (45)Um die Richtigkeit der in dem Spaltungsplan und in den an die Gesellschafter und Arbeitnehmer gerichteten Berichten enthaltenen Informationen zu gewährleisten und die Fakten zu vermitteln, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob es sich bei der vorgeschlagenen Spaltung um eine nicht genehmigungsfähige künstliche Gestaltung handelt, sollte der Bericht eines unabhängigen Sachverständigen vorgeschrieben werden, in dem der Spaltungsplan beurteilt wird. Um die Unabhängigkeit des Sachverständigen zu gewährleisten, sollte der Sachverständige von der zuständigen Behörde auf Antrag der Gesellschaft ernannt werden. Der Sachverständigenbericht sollte alle relevanten Informationen enthalten, die die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der zu spaltenden Gesellschaft benötigt, um in Kenntnis der Sachlage zu entscheiden, ob sie die Vorabbescheinigung ausstellt oder nicht. Daher sollte der Sachverständige in der Lage sein, sich alle relevanten Informationen und Unterlagen der Gesellschaft zu beschaffen und alle erforderlichen Untersuchungen durchzuführen, um alle erforderlichen Nachweise zu sammeln. Der Sachverständige sollte die Informationen, insbesondere den Nettoumsatz und den Gewinn oder Verlust, die Zahl der Arbeitnehmer und die Gliederung der Bilanz, heranziehen, die von der Gesellschaft für die Erstellung von Jahresabschlüssen im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten zusammengestellt worden sind. Diese Informationen sollten jedoch zum Schutz vertraulicher Informationen, einschließlich der Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaft, nicht Teil des Abschlussberichts des Sachverständigen sein, der öffentlich zugänglich ist.

    (46)Um unverhältnismäßig hohe Kosten und Belastungen für kleinere Gesellschaften, die eine grenzüberschreitende Spaltung vornehmen, zu vermeiden, sollten Klein- und Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 von der Verpflichtung zur Vorlage eines unabhängigen Sachverständigenberichts ausgenommen werden.

    (47)Die Gesellschafterversammlung sollte auf der Grundlage des Plans für die grenzüberschreitende Spaltung und der Berichte entscheiden, ob sie dem Spaltungsplan zustimmt oder nicht. Es ist wichtig, dass das Mehrheitserfordernis für diese Abstimmung ausreichend hoch ist, um sicherzustellen, dass es sich um eine kollektive Entscheidung handelt.

    (48)Stimmberechtigte Gesellschafter, die nicht für den Plan für die grenzüberschreitende Spaltung gestimmt haben, und Gesellschafter ohne Stimmrechte, die keine Stellungnahme abgeben konnten, sollten das Recht erhalten, aus der Gesellschaft auszutreten. Diese Gesellschafter sollten die Gesellschaft verlassen dürfen und eine Barabfindung erhalten, die dem Wert ihrer Anteile entspricht. Darüber hinaus sollten sie das Recht haben, die Berechnung und die Angemessenheit der ihnen angebotenen Barabfindung und, wenn sie einer der begünstigten Gesellschaften weiter angehören wollen, auch das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile vor Gericht anzufechten. Das Gericht sollte im Rahmen eines solchen Verfahrens die Möglichkeit haben, jeder an der grenzüberschreitenden Spaltung beteiligten Gesellschaft aufzugeben, entweder eine zusätzliche Barabfindung zu leisten oder zusätzliche Anteile auszugeben.

    (49)Die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, sollte in ihrem Plan für eine grenzüberschreitende Spaltung angemessene Maßnahmen zum Schutz der Gläubiger vorschlagen. Um den Schutz der Gläubiger im Falle einer Insolvenz nach der grenzüberschreitenden Spaltung zu stärken, sollten die Mitgliedstaaten von der Gesellschaft zusätzlich eine Erklärung dahin gehend verlangen dürfen, dass der Gesellschaft kein Grund bekannt ist, aus dem eine der aus der Spaltung hervorgehenden Gesellschaften nicht in der Lage sein könnte, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten sollten die Mitglieder des Leitungsorgans persönlich für die Richtigkeit dieser Erklärung haftbar machen können. Da sich die Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Solvenzerklärungen und deren mögliche Folgen unterscheiden, sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, im Einklang mit dem Unionsrecht angemessene Konsequenzen für unrichtige oder irreführende Erklärungen vorzusehen, einschließlich wirksamer und verhältnismäßiger Sanktionen und Haftungspflichten.

    (50)Um Gläubigern einen angemessenen Schutz in Fällen zu gewährleisten, in denen sie den Schutz, den die Gesellschaft in ihrem Plan für die grenzüberschreitende Spaltung bietet, für nicht zufriedenstellend erachten, können die Gläubiger, denen durch die grenzüberschreitende Spaltung ein Nachteil entsteht, bei der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, die ihrer Ansicht nach angemessenen Sicherheiten beantragen. Um die Beurteilung eines etwaigen Nachteils zu erleichtern, sollten bestimmte Vermutungen festgelegt werden, denen zufolge einem Gläubiger durch eine grenzüberschreitende Spaltung kein Nachteil entsteht, wenn das Verlustrisiko für ihn gering ist. Eine solche Vermutung sollte dann gelten, wenn in dem Bericht eines unabhängigen Sachverständigen festgestellt wird, dass nach vernünftigem Ermessen ein solcher Nachteil nicht zu erwarten ist, oder wenn die Gesellschaft dem Gläubiger einen Zahlungsanspruch in Höhe des Werts seiner ursprünglichen Forderung entweder gegen einen dritten Sicherungsgeber oder gegen eine aus der Spaltung hervorgehende Gesellschaft anbietet und dieser Anspruch vor demselben Gericht wie die ursprüngliche Forderung geltend gemacht werden kann. Der in dieser Richtlinie vorgesehene Gläubigerschutz sollte die nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, in Bezug auf Zahlungen an die öffentliche Hand, einschließlich Steuern und Sozialabgaben, unberührt lassen.

    (51)Um eine angemessene Aufgabenteilung zwischen den Mitgliedstaaten und eine effiziente und wirksame Ex-ante-Kontrolle von grenzüberschreitenden Spaltungen zu gewährleisten, sollte die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, befugt sein, eine Vorabbescheinigung auszustellen, ohne die die Behörden der Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften das Verfahren der grenzüberschreitenden Spaltung nicht abschließen können.

    (52)Um die Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Spaltung zu gewährleisten, sollte der Mitgliedstaat der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, die Vorabbescheinigung erst nach einer Prüfung ausstellen. Die zuständige Behörde sollte über die Ausstellung der Vorabbescheinigung innerhalb eines Monats nach dem Antrag der Gesellschaft entscheiden, es sei denn, sie hat ernste Bedenken, dass es sich um eine künstliche Gestaltung handeln könnte mit dem Ziel, unrechtmäßige Steuervorteile zu erlangen oder die gesetzlichen oder vertraglichen Rechte der Arbeitnehmer, Gläubiger oder Gesellschafter unrechtmäßig zu beschneiden. In einem solchen Fall sollte die zuständige Behörde eine eingehende Prüfung vornehmen. Diese eingehende Prüfung sollte jedoch nicht systematisch, sondern von Fall zu Fall durchgeführt werden, wenn ernste Bedenken bestehen, dass eine künstliche Gestaltung vorliegen könnte. Bei ihrer Prüfung sollte die zuständige Behörde mindestens eine Reihe von in dieser Richtlinie festgelegten Faktoren berücksichtigen, die jedoch nur als Anhaltspunkte im Rahmen der Gesamtprüfung dienen und nicht isoliert betrachtet werden sollten. Um die Gesellschaften nicht mit einem übermäßig langen Verfahren zu belasten, sollte diese eingehende Prüfung auf jeden Fall innerhalb von zwei Monaten abgeschlossen werden, nachdem die Gesellschaft davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine eingehende Prüfung durchgeführt wird.

    (53)Nachdem die Behörden der Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften die Vorabbescheinigung erhalten und sich vergewissert haben, dass die Gründungsanforderungen in den betreffenden Mitgliedstaaten erfüllt sind, sollten sie die Gesellschaften in das Unternehmensregister des betreffenden Mitgliedstaats eintragen. Erst nach dieser Eintragung sollte die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, die Gesellschaft in ihrem eigenen Register löschen. Die Richtigkeit der in der Vorabbescheinigung enthaltenen Informationen kann von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften nicht infrage gestellt werden.

    (54)Infolge der grenzüberschreitenden Spaltung wird das Aktiv- und Passivvermögen der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, entsprechend der im Spaltungsplan festgelegten Zuteilung auf die begünstigten Gesellschaften übertragen, wobei die Gesellschafter der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, entweder in dieser Gesellschaft bleiben oder Gesellschafter der begünstigten Gesellschaften oder Gesellschafter sowohl der gespaltenen Gesellschaft als auch der begünstigten Gesellschaften werden.

    (55)Um zu gewährleisten, dass die Mitbestimmung der Arbeitnehmer durch die grenzüberschreitende Spaltung in Fällen, in denen in der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Spaltung vornimmt, ein System der Arbeitnehmermitbestimmung besteht, nicht übermäßig beeinträchtigt wird, sollten die aus der Spaltung hervorgehenden Gesellschaften verpflichtet sein, eine Rechtsform anzunehmen, die die Ausübung von Mitbestimmungsrechten ermöglicht, u. a. durch die Präsenz von Vertretern der Arbeitnehmer in den entsprechenden Leitungs- oder Aufsichtsorganen der Gesellschaften. Darüber hinaus sollten in einem solchen Fall zwischen der Gesellschaft und ihren Arbeitnehmern nach Treu und Glauben Verhandlungen nach dem in der Richtlinie 2001/86/EG vorgesehenen Verfahren geführt werden, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen, die sowohl das Recht der Gesellschaft auf Vornahme einer grenzüberschreitenden Spaltung als auch die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer gewährleistet. Als Ergebnis dieser Verhandlungen sollte entweder eine Vereinbarung zwischen der betreffenden Gesellschaft und ihren Arbeitnehmern oder in Ermangelung einer solchen Vereinbarung die Auffangregelung im Anhang der Richtlinie 2001/86/EG zur Anwendung gelangen. Um die Anwendung der Vereinbarung oder der Auffangregelung zu gewährleisten, sollte es der Gesellschaft drei Jahre lang nicht möglich sein, die Mitbestimmungsrechte durch die Vornahme anschließender innerstaatlicher oder grenzüberschreitender Umwandlungen, Verschmelzungen oder Spaltungen auszuschalten.

    (56)Um zu verhindern, dass die Mitbestimmungsrechte durch eine grenzüberschreitende Spaltung umgangen werden, sollte es einer sich spaltenden Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat eingetragen ist, der Mitbestimmungsrechte für Arbeitnehmer vorsieht, nicht möglich sein, eine grenzüberschreitende Spaltung vorzunehmen, ohne zuvor Verhandlungen mit ihren Arbeitnehmern oder deren Vertretern aufzunehmen, wenn die durchschnittliche Zahl der von dieser Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer vier Fünfteln des nationalen Schwellenwerts für eine solche Arbeitnehmermitbestimmung entspricht.

    (57)Die Richtlinie 2009/38/EG, die Richtlinie 98/59/EG des Rates 48 , die Richtlinie 2001/23/EG des Rates und die Richtlinie 2002/14/EG, die andere Rechte der Arbeitnehmer als Mitbestimmungsrechte gewährleisten, bleiben von dieser Richtlinie unberührt. Angelegenheiten, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, wie z. B. Steuern oder soziale Sicherheit, unterliegen weiterhin nationalem Recht.

    (58)Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des nationalen Steuerrechts der Mitgliedstaaten oder des Steuerrechts ihrer gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten einschließlich der Durchsetzung der Steuervorschriften bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen.

    (59)Diese Richtlinie lässt die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates 49 unberührt, die auf die Bewältigung der Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gerichtet sind; dies gilt insbesondere für die Pflichten im Zusammenhang mit angemessenen Maßnahmen zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf risikoorientierter Grundlage sowie für Pflichten im Zusammenhang mit der Feststellung der Identität und Eintragung des wirtschaftlichen Eigentümers eines neu gegründeten Unternehmens im Gründungsmitgliedstaat.

    (60)Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Erleichterung und Regelung von grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrages über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (61)Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

    (62)Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten 50 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

    (63)Die Kommission sollte eine Evaluierung dieser Richtlinie vornehmen. Diese Evaluierung sollte sich gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung 51 auf fünf Kriterien – Effizienz, Effektivität, Relevanz, Kohärenz und Mehrwert – stützen und die Grundlage für Folgenabschätzungen für mögliche weitere Maßnahmen bilden.

    (64)Es sollten Informationen gesammelt werden, um die Leistungsfähigkeit der Rechtsvorschriften im Hinblick auf die mit ihnen verfolgten Ziele zu bewerten und um eine Evaluierung der Rechtsvorschriften gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung zu ermöglichen.

    (65)Die Richtlinie (EU) 2017/1132 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1
    Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132

    Die Richtlinie (EU) 2017/1132 wird wie folgt geändert:

    1.Artikel 24 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

    „e) die genaue Liste der zum Zwecke des Informationsaustauschs zwischen Registern zu übertragenden Daten gemäß den Artikeln 20, 34, 86h, 86o, 86p, 86q, 123, 127, 128, 130, 160j, 160q, 160r und 160s;“

    2.Die Überschrift des Titels II erhält folgende Fassung:

    „UMWANDLUNG, VERSCHMELZUNG UND SPALTUNG VON KAPITALGESELLSCHAFTEN“

    3.In Titel II wird folgendes Kapitel -I eingefügt:

    „KAPITEL -I

    Grenzüberschreitende Umwandlung

    Artikel 86a
    Anwendungsbereich

    (1)Dieses Kapitel gilt für die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Union hat, in eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Gesellschaft.

    (2)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um ein Verfahren für die grenzüberschreitende Umwandlung nach Absatz 1 festzulegen.

    (3)Die Mitgliedstaaten können beschließen, dieses Kapitel nicht auf grenzüberschreitende Umwandlungen anzuwenden, an denen eine Genossenschaft beteiligt ist; dies gilt auch dann, wenn diese Genossenschaft unter die Bestimmung des Begriffs „Kapitalgesellschaft“ in Artikel 86b Nummer 1 fällt.

    (4)Dieses Kapitel gilt nicht für grenzüberschreitende Umwandlungen, an denen eine Gesellschaft beteiligt ist, deren Zweck es ist, die vom Publikum bei ihr eingelegten Gelder nach dem Grundsatz der Risikostreuung gemeinsam anzulegen, und deren Anteile auf Verlangen der Anteilsinhaber unmittelbar oder mittelbar zulasten des Vermögens dieser Gesellschaft zurückgenommen oder ausgezahlt werden. Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen eine solche Gesellschaft sicherstellen will, dass der Börsenwert ihrer Anteile nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht.

    Artikel 86b
    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

    1.„Kapitalgesellschaft“ (im Folgenden „Gesellschaft“) eine in Anhang II genannte Gesellschaft;

    2.„grenzüberschreitende Umwandlung“ einen Vorgang, durch den eine Gesellschaft ohne Auflösung, Abwicklung oder Liquidation die Rechtsform, in der sie im Wegzugsmitgliedstaat eingetragen ist, in die Rechtsform einer Gesellschaft des Zuzugsmitgliedstaats umwandelt und mindestens ihren satzungsmäßigen Sitz unter Beibehaltung ihrer Rechtspersönlichkeit in den Zuzugsmitgliedstaat verlegt;

    3.„Wegzugsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem eine Gesellschaft in der Rechtsform, die sie vor der grenzüberschreitenden Umwandlung hat, eingetragen ist;

    4.„Zuzugsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem eine Gesellschaft infolge der grenzüberschreitenden Umwandlung einzutragen ist;

    5.„Register“ das Zentral-, Handels- oder Gesellschaftsregister nach Artikel 16 Absatz 1;

    6.„umgewandelte Gesellschaft“ die im Zuzugsmitgliedstaat neugegründete Gesellschaft ab dem Tag, an dem die grenzüberschreitende Umwandlung wirksam wird.

    Artikel 86c
    Voraussetzungen für die grenzüberschreitende Umwandlung

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn eine Gesellschaft eine grenzüberschreitende Umwandlung beabsichtigt, der Wegzugs- und der Zuzugsmitgliedstaat prüfen, ob die grenzüberschreitende Umwandlung die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt.

    (2)Eine Gesellschaft darf keine grenzüberschreitende Umwandlung vornehmen, wenn einer der folgenden Umstände gegeben ist:

    a)für die Gesellschaft wurde ein Auflösungs-, Abwicklungs- oder Insolvenzverfahren eröffnet;

    b)die Gesellschaft ist Gegenstand eines präventiven Restrukturierungsverfahrens, das wegen drohender Insolvenz eingeleitet wurde;

    c)die Gesellschaft hat ihre Zahlungen vorläufig eingestellt;

    d)die Gesellschaft ist Gegenstand von in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(*) vorgesehenen Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und -mechanismen;

    e)die nationalen Behörden haben präventive Maßnahmen getroffen, um die Einleitung von unter Buchstabe a, b oder d genannten Verfahren zu vermeiden.

    (3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde des Wegzugsmitgliedstaats die grenzüberschreitende Umwandlung nicht genehmigt, wenn sie nach Prüfung des betreffenden Falls und unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände feststellt, dass es sich um eine künstliche Gestaltung mit dem Ziel handelt, unrechtmäßige Steuervorteile zu erlangen oder die gesetzlichen oder vertraglichen Rechte der Arbeitnehmer, Gläubiger oder Minderheitsgesellschafter unrechtmäßig zu beschneiden. 

    (4)Im Einklang mit dem Unionsrecht ist das nationale Recht des Wegzugsmitgliedstaats für den Teil der Verfahren und Formalitäten maßgebend, die im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Umwandlung im Hinblick auf die Erlangung der Vorabbescheinigung zu erledigen sind, und das nationale Recht des Zuzugsmitgliedstaats für den Teil der Verfahren und Formalitäten, die nach Erhalt der Vorabbescheinigung zu erledigen sind.

    Artikel 86d
    Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung

    (1)Das Leitungs- oder das Verwaltungsorgan der Gesellschaft, die eine grenzüberschreitende Umwandlung beabsichtigt, erstellt einen Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung. Der Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung enthält mindestens Folgendes:

    a)Rechtsform, Firma und satzungsmäßiger Sitz der Gesellschaft im Wegzugsmitgliedstaat;

    b)Rechtsform, Firma und satzungsmäßiger Sitz, die für die aus der grenzüberschreitenden Umwandlung hervorgehende Gesellschaft im Zuzugsmitgliedstaat vorgesehen sind;

    c)Errichtungsakt oder Errichtungsakte für eine Gesellschaft im Zuzugsmitgliedstaat;

    d)vorgesehener Zeitplan für die grenzüberschreitende Umwandlung;

    e)Rechte, welche die umgewandelte Gesellschaft mit Sonderrechten ausgestatteten Gesellschaftern und Inhabern von Wertpapieren, bei denen es sich nicht um Gesellschaftsanteile handelt, gewährt, oder die für diese Personen vorgeschlagenen Maßnahmen;

    f)Einzelheiten zu den den Gläubigern angebotenen Sicherheiten;

    g)Tag, von dem an die Handlungen der im Wegzugsmitgliedstaat gegründeten und eingetragenen Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt der Rechnungslegung als für Rechnung der umgewandelten Gesellschaft vorgenommen gelten;

    h)besondere Vorteile, die den Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgans der umgewandelten Gesellschaft gewährt werden;

    i)Einzelheiten zum Angebot einer Barabfindung für Gesellschafter, die die grenzüberschreitende Umwandlung ablehnen, nach Artikel 86j;

    j)voraussichtliche Auswirkungen der grenzüberschreitenden Umwandlung auf die Beschäftigung;

    k)gegebenenfalls Angaben zu den Verfahren, nach denen die Regelungen für die Beteiligung von Arbeitnehmern an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte in der umgewandelten Gesellschaft nach Artikel 86l getroffen werden, und zu den Optionen für diese Regelungen.

    (2)Die Mitgliedstaaten gestatten der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, für die Erstellung des Plans für die grenzüberschreitende Umwandlung und aller anderen damit zusammenhängenden Unterlagen neben den Amtssprachen des Wegzugs- und des Zuzugsmitgliedstaats auch eine in der internationalen Wirtschafts- und Finanzwelt gebräuchliche Verkehrssprache zu verwenden. Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sprache bei Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen dieser Unterlagen maßgebend ist.

    Artikel 86e
    Bericht des Leitungs- oder des Verwaltungsorgans für die Gesellschafter

    (1)Das Leitungs- oder das Verwaltungsorgan der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, erstellt einen Bericht, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der grenzüberschreitenden Umwandlung erläutert und begründet werden.

    (2)In dem Bericht nach Absatz 1 ist insbesondere Folgendes zu erläutern:

    a)die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Umwandlung auf die künftige Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und auf die Geschäftsstrategie;

    b)die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Umwandlung auf die Gesellschafter;

    c)die Rechte und Rechtsbehelfe für Gesellschafter, die die Umwandlung ablehnen, nach Artikel 86j.

    (3)Der Bericht nach Absatz 1 wird den Gesellschaftern spätestens zwei Monate vor dem Tag der Gesellschafterversammlung nach Artikel 86i mindestens in elektronischer Form zugänglich gemacht. Dieser Bericht wird in ähnlicher Weise auch den Vertretern der Arbeitnehmer der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, oder – wenn es solche Vertreter nicht gibt – den Arbeitnehmern selbst zugänglich gemacht.

    (4)Dieser Bericht ist jedoch nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, einvernehmlich darauf verzichtet haben.

    Artikel 86f
    Bericht des Leitungs- oder des Verwaltungsorgans für die Arbeitnehmer

    (1)Das Leitungs- oder das Verwaltungsorgan der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, erstellt einen Bericht, in dem die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Umwandlung auf die Arbeitnehmer erläutert werden.

    (2)In dem Bericht nach Absatz 1 ist insbesondere Folgendes zu erläutern:

    a)die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Umwandlung auf die künftige Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und auf die Geschäftsstrategie;

    b)die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Umwandlung auf die Sicherung der Arbeitsverhältnisse;

    c)wesentliche Änderungen in den Beschäftigungsbedingungen und bei den Standorten der Niederlassungen der Gesellschaft;

    d)ob sich die unter den Buchstaben a, b und c genannten Faktoren auch auf Tochtergesellschaften der Gesellschaft beziehen.

    (3)Der Bericht nach Absatz 1 wird den Vertretern der Arbeitnehmer der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, oder – wenn es solche Vertreter nicht gibt – den Arbeitnehmern selbst spätestens zwei Monate vor dem Tag der Gesellschafterversammlung nach Artikel 86i mindestens in elektronischer Form zugänglich gemacht. Dieser Bericht wird in ähnlicher Weise auch den Gesellschaftern der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, zugänglich gemacht.

    (4)Erhält das Leitungs- oder das Verwaltungsorgan der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, nach Maßgabe des nationalen Rechts rechtzeitig eine Stellungnahme der Vertreter ihrer Arbeitnehmer oder – wenn es solche Vertreter nicht gibt – der Arbeitnehmer selbst, so werden die Gesellschafter hiervon in Kenntnis gesetzt und wird diese Stellungnahme dem Bericht als Anlage beigefügt.

    (5)Haben jedoch die Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, und gegebenenfalls ihre Tochtergesellschaften keine anderen Arbeitnehmer als diejenigen, die dem Leitungs- oder dem Verwaltungsorgan angehören, so ist ein Bericht nach Absatz 1 nicht erforderlich.

    (6)Die Absätze 1 bis 6 lassen die anwendbaren Unterrichtungs- und Anhörungsrechte und -verfahren unberührt, die nach Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG oder 2009/38/EG auf nationaler Ebene eingeführt wurden.

    Artikel 86g
    Prüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen

    (1)Mit der Maßgabe des Absatzes 6 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, spätestens zwei Monate vor dem Tag der Gesellschafterversammlung nach Artikel 86i bei der nach Artikel 86m Absatz 1 benannten zuständigen Behörde beantragt, einen Sachverständigen zu bestellen, der den Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung und die Berichte nach den Artikeln 86e und 86f prüft und bewertet.

    Dem Antrag auf Bestellung eines Sachverständigen ist Folgendes beizufügen:

    a)der Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung nach Artikel 86d;

    b)die Berichte nach den Artikeln 86e und 86f.

    (2)Die zuständige Behörde bestellt innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags nach Absatz 1 sowie des Plans und der Berichte einen unabhängigen Sachverständigen. Der Sachverständige, der von der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, unabhängig sein muss, kann je nach dem Recht des Wegzugsmitgliedstaats eine natürliche oder eine juristische Person sein. Bei der Prüfung der Unabhängigkeit des Sachverständigen berücksichtigen die Mitgliedstaaten den in den Artikeln 22 und 22b der Richtlinie 2006/43/EG festgelegten Rahmen.

    (3)Der Sachverständige erstellt einen schriftlichen Bericht, der mindestens Folgendes enthält:

    a)eine ausführliche Prüfung der Richtigkeit der Berichte und der Informationen, die von der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, übermittelt wurden;

    b)eine Beschreibung aller Sachverhaltselemente, die die nach Artikel 86m Absatz 1 benannte zuständige Behörde benötigt, um nach Artikel 86n eine eingehende Prüfung vornehmen zu können, um festzustellen, ob es sich bei der geplanten grenzüberschreitenden Umwandlung um eine künstliche Gestaltung handelt, darunter mindestens Folgendes: die Merkmale der Niederlassung im Zuzugsmitgliedstaat, insbesondere der Zweck, die Branche, die Investition, der Nettoumsatz und der Gewinn oder Verlust, die Zahl der Arbeitnehmer, die Gliederung der Bilanz, der Steuersitz, die Vermögenswerte und ihre Belegenheit, der gewöhnliche Arbeitsort der Arbeitnehmer und besonderer Arbeitnehmergruppen, der Ort, an dem die Sozialabgaben zu entrichten sind, sowie die Geschäftsrisiken, die die umgewandelte Gesellschaft im Zuzugsmitgliedstaat und im Wegzugsmitgliedstaat trägt.

    (4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der unabhängige Sachverständige befugt ist, von der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, alle zweckdienlichen Auskünfte und Unterlagen zu erhalten und alle Nachprüfungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um alle Angaben im Plan oder in den Berichten zu überprüfen. Der Sachverständige muss auch befugt sein, Bemerkungen und Stellungnahmen der Vertreter der Arbeitnehmer der Gesellschaft oder – wenn es solche Vertreter nicht gibt – der Arbeitnehmer selbst und auch der Gläubiger und der Gesellschafter der Gesellschaft entgegenzunehmen.

    (5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die dem unabhängigen Sachverständigen übermittelten Informationen nur für die Erstellung seines Berichts verwendet und vertrauliche Informationen, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, nicht offengelegt werden dürfen. Falls angezeigt, kann der Sachverständige der nach Artikel 86m Absatz 1 benannten zuständigen Behörde ein gesondertes Schriftstück mit solchen vertraulichen Informationen vorlegen; dieses gesonderte Schriftstück wird nur der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, zugänglich gemacht, nicht aber Dritten offengelegt.

    (6)Die Mitgliedstaaten befreien Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(**) von der Anwendung dieses Artikels.

    Artikel 86h
    Offenlegung

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Wegzugsmitgliedstaat die folgenden Unterlagen spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung, die darüber zu beschließen hat, offenlegt und im Register öffentlich zugänglich macht:

    a)den Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung;

    b)gegebenenfalls den Bericht des unabhängigen Sachverständigen nach Artikel 86g;

    c)eine Bekanntmachung, in der den Gesellschaftern, Gläubigern und Arbeitnehmern der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, mitgeteilt wird, dass sie der Gesellschaft und der nach Artikel 86m Absatz 1 benannten zuständigen Behörde vor dem Tag der Gesellschafterversammlung Bemerkungen zu den Unterlagen nach den Buchstaben a und b übermitteln können.

    Die Unterlagen nach Unterabsatz 1 müssen auch über das System nach Artikel 22 zugänglich sein.

    (2)Die Mitgliedstaaten können die Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, von der Offenlegungspflicht nach Absatz 1 befreien, wenn sie die Unterlagen nach Unterabsatz 1 während eines ununterbrochenen Zeitraums, der mindestens einen Monat vor dem festgelegten Tag der Gesellschafterversammlung, die über den Plan für die Umwandlung zu beschließen hat, beginnt und nicht vor Schließung dieser Versammlung endet, auf ihrer Website der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich macht.

    Die Mitgliedstaaten knüpfen diese Befreiung an keine anderen Erfordernisse und Auflagen als die, die für die Sicherheit der Website und die Echtheit dieser Unterlagen erforderlich sind, sofern und soweit sie zur Erreichung dieser Zwecke angemessen sind.

    (3)Legt die Gesellschaft, die eine grenzüberschreitende Umwandlung beabsichtigt, den Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung nach Absatz 2 offen, so übermittelt sie dem Register des Wegzugsmitgliedstaats spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung, die darüber zu beschließen hat, die folgenden Informationen:

    a)Rechtsform, Firma und satzungsmäßiger Sitz der Gesellschaft, wie sie im Wegzugsmitgliedstaat bestehen und wie sie für die umgewandelte Gesellschaft im Zuzugsmitgliedstaat vorgesehen sind;

    b)Register, in dem die in Artikel 14 genannten Unterlagen für die Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, hinterlegt worden sind, und Nummer der Eintragung in diesem Register;

    c)Verweis auf die Regelungen, die für die Ausübung der Rechte der Gläubiger, Arbeitnehmer und Gesellschafter getroffen wurden;

    d)Angaben zu der Website, auf der der Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung, die Bekanntmachung und der Sachverständigenbericht nach Absatz 1 sowie vollständige Informationen zu den Regelungen nach Buchstabe c kostenlos online abgerufen werden können.

    (4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Pflichten nach den Absätzen 1 und 3 vollständig online erfüllt werden können, ohne dass es notwendig ist, persönlich vor einer zuständigen Behörde im Wegzugsmitgliedstaat zu erscheinen.

    Die Mitgliedstaaten können jedoch ein persönliches Erscheinen vor der zuständigen Behörde vorschreiben, wenn ein konkreter, begründeter Verdacht auf Betrug besteht.

    (5)Zusätzlich zu der Offenlegung nach den Absätzen 1, 2 und 3 können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass der Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung oder die Informationen nach Absatz 3 in ihrem nationalen Amtsblatt veröffentlicht werden. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Register dem nationalen Amtsblatt die betreffenden Informationen übermittelt.

    (6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unterlagen nach Absatz 1 der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich ist. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass Gebühren, die der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, von den Registern für die Offenlegung nach den Absätzen 1 und 3 und gegebenenfalls für die Veröffentlichung nach Absatz 5 in Rechnung gestellt werden, die Verwaltungskosten für die Erbringung der entsprechenden Dienstleistung nicht übersteigen.

    Artikel 86i
    Zustimmung der Gesellschafterversammlung

    (1)Nachdem die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, gegebenenfalls die Berichte nach den Artikeln 86e, 86f und 86g zur Kenntnis genommen hat, beschließt sie in Form einer Entschließung, ob sie dem Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung zustimmt. Die Gesellschaft unterrichtet die nach Artikel 86m Absatz 1 benannte zuständige Behörde über den Beschluss der Gesellschafterversammlung.

    (2)Die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft, die die Umwandlung vornimmt, kann sich das Recht vorbehalten, die Umsetzung der grenzüberschreitenden Umwandlung davon abhängig zu machen, dass die Regelungen nach Artikel 86l ausdrücklich von ihr bestätigt werden.

    (3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Zustimmung zu einer Änderung des Plans für die grenzüberschreitende Umwandlung eine Mehrheit von nicht weniger als zwei Dritteln, aber nicht mehr als 90 % der Stimmen der vertretenen Anteile oder des vertretenen gezeichneten Kapitals erforderlich ist. In jedem Fall darf die Stimmrechtsschwelle nicht höher sein als die im nationalen Recht vorgesehene Stimmrechtsschwelle für die Zustimmung zu grenzüberschreitenden Verschmelzungen.

    (4)Die Gesellschafterversammlung stellt auch durch Beschluss fest, ob die grenzüberschreitende Umwandlung eine Änderung der Errichtungsakte der Gesellschaft, die die Umwandlung vornimmt, erforderlich macht.

    (5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu der grenzüberschreitenden Umwandlung nicht allein mit der Begründung angefochten werden kann, dass die Barabfindung nach Artikel 86j nicht angemessen ist.

    Artikel 86j
    Schutz der Gesellschafter

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Gesellschafter einer Gesellschaft, die eine grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, berechtigt sind, ihre Anteile unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 6 zu veräußern:

    a)die Gesellschafter mit stimmberechtigten Anteilen, die nicht für die Zustimmung zu dem Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung gestimmt haben;

    b)die Gesellschafter mit stimmrechtslosen Anteilen.

    (2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Gesellschafter, sobald die grenzüberschreitende Umwandlung nach Artikel 86r wirksam geworden ist, ihre Anteile gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung veräußern können an:

    a)die Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt;

    b)die verbleibenden Gesellschafter dieser Gesellschaft;

    c)Dritte, im Einvernehmen mit der Gesellschaft, die die Umwandlung vornimmt.

    (3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Gesellschaft, die eine grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, den in Absatz 1 genannten Gesellschaftern, die ihr Recht auf Veräußerung ihrer Anteile ausüben wollen, nach Artikel 86d Absatz 1 Buchstabe i im Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung eine angemessene Abfindung anbietet. Die Mitgliedstaaten legen auch die Frist für die Annahme des Angebots fest, die einen Monat nach der in Artikel 86i genannten Gesellschafterversammlung nicht überschreiten darf. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Gesellschaft Angebote annehmen kann, die elektronisch an eine von der Gesellschaft für diesen Zweck bereitgestellte Adresse übermittelt werden.

    Der Erwerb eigener Anteile durch die Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, lässt nationale Vorschriften über den Erwerb eigener Anteile durch eine Gesellschaft unberührt.

    (4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Angebot einer Barabfindung nur dann gilt, wenn die grenzüberschreitende Umwandlung nach Artikel 86r wirksam wird. Die Mitgliedstaaten legen ferner die Frist für die Zahlung der Barabfindung fest, die einen Monat nach Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Umwandlung nicht überschreiten darf.

    (5)Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Gesellschafter, die das Angebot einer Barabfindung nach Absatz 3 angenommen haben, aber der Auffassung sind, dass die Abfindung nicht angemessen ist, berechtigt sind, innerhalb eines Monats nach Annahme des Angebots bei einem nationalen Gericht eine Neuberechnung der angebotenen Barabfindung zu beantragen.

    (6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Rechte nach den Absätzen 1 bis 5 das Recht des Wegzugsmitgliedstaats maßgebend ist und dass die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig sind. Gesellschafter, die das Angebot einer Barabfindung für die Veräußerung ihrer Anteile angenommen haben, sind berechtigt, ein Verfahren nach Absatz 5 einzuleiten oder Partei eines solchen Verfahrens zu sein.

    Artikel 86k
    Schutz der Gläubiger

    (1)Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass das Leitungs- oder das Verwaltungsorgan der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, in den Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung nach Artikel 86d eine Erklärung aufnimmt, die die finanzielle Lage der Gesellschaft genau wiedergibt. Inhalt der Erklärung muss sein, dass aus Sicht des Leitungs- oder des Verwaltungsorgans der Gesellschaft nach Einziehung angemessener Erkundigungen auf der Grundlage der ihm zum Zeitpunkt der Erklärung zur Verfügung stehenden Informationen kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Gesellschaft nach Wirksamwerden der Umwandlung nicht in der Lage sein könnte, ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu erfüllen. Die Erklärung darf frühestens einen Monat vor Offenlegung des Plans für die grenzüberschreitende Umwandlung nach Artikel 86h abgegeben werden.

    (2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gläubiger, die den im Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung nach Artikel 86d Buchstabe f vorgesehenen Schutz ihrer Interessen für nicht zufriedenstellend erachten, innerhalb eines Monats nach der in Artikel 86h genannten Offenlegung bei der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörde angemessene Sicherheiten beantragen können.

    (3)Es wird vermutet, dass den Gläubigern der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, durch die grenzüberschreitende Umwandlung kein Nachteil entsteht, wenn einer der folgenden Umstände gegeben ist:

    a)wenn die Gesellschaft zusammen mit dem Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung den Bericht eines unabhängigen Sachverständigen offenlegt, der zu dem Ergebnis gelangt, dass nach vernünftigem Ermessen eine übermäßige Beeinträchtigung der Rechte der Gläubiger nicht zu erwarten ist. Der unabhängige Sachverständige muss von der zuständigen Behörde bestellt oder genehmigt werden und die Anforderungen des Artikels 86g Absatz 2 erfüllen;

    b)wenn den Gläubigern ein Zahlungsanspruch mindestens in Höhe des Werts ihrer ursprünglichen Forderung entweder gegen einen dritten Sicherungsgeber oder gegen die aus der grenzüberschreitenden Umwandlung hervorgehende Gesellschaft angeboten wird, der vor demselben Gericht wie die ursprüngliche Forderung geltend gemacht werden kann und dessen Bonität mindestens der Bonität der ursprünglichen Forderung des Gläubigers unmittelbar nach Abschluss der Umwandlung entspricht.

    (4)Die Absätze 1, 2 und 3 lassen die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften des Wegzugsmitgliedstaats über die Befriedigung oder Sicherung von Forderungen der öffentlichen Hand unberührt.

    Artikel 86l
    Mitbestimmung der Arbeitnehmer

    (1)Unbeschadet des Absatzes 2 findet auf die aus der grenzüberschreitenden Umwandlung hervorgehende Gesellschaft die Regelung für die Arbeitnehmermitbestimmung Anwendung, die gegebenenfalls im Zuzugsmitgliedstaat gilt.

    (2)Die Regelung für die Arbeitnehmermitbestimmung, die gegebenenfalls im Zuzugsmitgliedstaat gilt, findet jedoch keine Anwendung, wenn die Gesellschaft, die die Umwandlung vornimmt, in den sechs Monaten vor Veröffentlichung des in Artikel 86d genannten Plans für die grenzüberschreitende Umwandlung eine durchschnittliche Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt, die vier Fünfteln des im Recht des Wegzugsmitgliedstaats festgelegten Schwellenwerts entspricht, der die Mitbestimmung der Arbeitsnehmer im Sinne des Artikels 2 Buchstabe k der Richtlinie 2001/86/EG auslöst, oder wenn das nationale Recht des Zuzugsmitgliedstaats

    a)nicht mindestens den gleichen Umfang an Arbeitnehmermitbestimmung vorsieht, wie er in der Gesellschaft vor der Umwandlung bestand, wobei dieser Umfang als der Anteil der die Arbeitnehmer vertretenden Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans oder ihrer Ausschüsse oder des Leitungsgremiums ausgedrückt wird, das für die Ergebniseinheiten der Gesellschaft zuständig ist, wenn eine Arbeitnehmermitbestimmung besteht, oder

    b)für Arbeitnehmer in Betrieben der aus der Umwandlung hervorgehenden Gesellschaft, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden, nicht den gleichen Anspruch auf Ausübung von Mitbestimmungsrechten vorsieht, wie sie den Arbeitnehmern im Zuzugsmitgliedstaat gewährt werden.

    (3)In den in Absatz 2 genannten Fällen regeln die Mitgliedstaaten die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der umgewandelten Gesellschaft sowie ihre Beteiligung an der Festlegung dieser Rechte vorbehaltlich der Absätze 4 bis 7 des vorliegenden Artikels entsprechend den Grundsätzen und Modalitäten des Artikels 12 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und den nachstehenden Bestimmungen der Richtlinie 2001/86/EG:

    a)Artikel 3 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b, Absatz 3, Absatz 4 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich und Unterabsatz 2, Absatz 5, Absatz 6 Unterabsatz 3 sowie Absatz 7;

    b)Artikel 4 Absatz 1, Absatz 2 Buchstaben a, g und h sowie Absätze 3 und 4;

    c)Artikel 5;

    d)Artikel 6;

    e)Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1;

    f)Artikel 8, 9, 10 und 12;

    g)Teil 3 Buchstabe a des Anhangs.

    (4)Bei der Festlegung der in Absatz 3 genannten Grundsätze und Modalitäten verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

    a)Sie gestatten dem besonderen Verhandlungsgremium, mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer vertretenden Mitglieder zu beschließen, dass keine Verhandlungen eröffnet oder bereits eröffnete Verhandlungen beendet werden und die Mitbestimmungsregelung angewendet wird, die im Wegzugsmitgliedstaat gilt.

    b)Sie können in dem Fall, dass nach vorherigen Verhandlungen die Auffangregelung für die Mitbestimmung gilt, und ungeachtet dieser Regelung beschließen, den Anteil der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsorgan der umgewandelten Gesellschaft zu begrenzen. Bestand jedoch das Verwaltungs- oder das Aufsichtsorgan der Gesellschaft, die die Umwandlung vornimmt, zu mindestens einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern, so darf die Begrenzung in keinem Fall dazu führen, dass die Arbeitnehmervertretung im Verwaltungsorgan weniger als ein Drittel beträgt.

    c)Sie stellen sicher, dass die Regelung für die Arbeitnehmermitbestimmung, die vor der grenzüberschreitenden Umwandlung galt, bis zum Geltungsbeginn einer danach vereinbarten Reglung beziehungsweise in Ermangelung einer vereinbarten Regelung bis zur Anwendung der Auffangregelung nach Teil 3 Buchstabe a des Anhangs weitergilt.

    (5)Die Ausweitung von Mitbestimmungsrechten auf in anderen Mitgliedstaaten beschäftigte Arbeitnehmer der umgewandelten Gesellschaft nach Absatz 2 Buchstabe b verpflichtet die Mitgliedstaaten, die eine solche Ausweitung beschließen, nicht dazu, diese Arbeitnehmer bei der Berechnung der Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl zu berücksichtigen, bei deren Überschreitung Mitbestimmungsrechte nach nationalem Recht entstehen.

    (6)Besteht in der Gesellschaft, die die Umwandlung vornimmt, ein System der Arbeitnehmermitbestimmung, so ist diese Gesellschaft verpflichtet, eine Rechtsform anzunehmen, die die Ausübung von Mitbestimmungsrechten ermöglicht.

    (7)Gilt für die umgewandelte Gesellschaft ein System der Arbeitnehmermitbestimmung, so ist diese Gesellschaft verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer im Falle nachfolgender grenzüberschreitender oder innerstaatlicher Verschmelzungen, Spaltungen oder Umwandlungen während drei Jahren nach Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Umwandlung durch entsprechende Anwendung der Absätze 1 bis 6 geschützt werden.

    (8)Die Gesellschaft teilt ihren Arbeitnehmern ohne unangemessene Verzögerung das Ergebnis der Verhandlungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer mit.

    Artikel 86m
    Vorabbescheinigung

    (1)Die Mitgliedstaaten benennen die Behörde, die dafür zuständig ist, die Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Umwandlung für die Verfahrensabschnitte, für die das Recht des Wegzugsmitgliedstaats maßgebend ist, zu prüfen und eine Vorabbescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllt und alle Verfahren und Formalitäten im Wegzugsmitgliedstaat ordnungsgemäß erledigt sind.

    (2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, ihrem Antrag auf Erteilung einer Vorabbescheinigung Folgendes beifügt:

    a)den Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung nach Artikel 86d;

    b)gegebenenfalls die Berichte nach den Artikeln 86e, 86f und 86g;

    c)Informationen über die Entschließung der Gesellschafterversammlung, mit der diese der Umwandlung nach Artikel 86i zustimmt.

    Wurden der Plan und die Berichte nach Artikel 86g vorgelegt, so müssen sie der zuständigen Behörde nicht noch einmal vorgelegt werden.

    (3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antrag nach Absatz 2 einschließlich Informationen und Unterlagen vollständig online eingereicht werden kann, ohne dass es notwendig ist, persönlich vor der zuständigen Behörde nach Absatz 1 zu erscheinen.

    Im Falle eines konkreten, begründeten Verdachts auf Betrug können die Mitgliedstaaten jedoch ein persönliches Erscheinen vor einer zuständigen Behörde vorschreiben, der die betreffenden Informationen und Unterlagen zu übermitteln sind.

    (4)In Bezug auf die Einhaltung der Regelung für die Arbeitnehmermitbestimmung in Artikel 86l prüft der Wegzugsmitgliedstaat, ob der in Absatz 2 genannte Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung Angaben zu den Verfahren, nach denen die einschlägigen Regelungen getroffen werden, und zu den Optionen für diese Regelungen enthält.

    (5)Im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung nach Absatz 1 prüft die zuständige Behörde Folgendes:

    a)die Unterlagen und Informationen nach Absatz 2;

    b)alle Bemerkungen und Stellungnahmen, die von Beteiligten nach Artikel 86h Absatz 1 übermittelt wurden;

    c)gegebenenfalls die Angabe der Gesellschaft, dass das Verfahren nach Artikel 86l Absätze 3 und 4 begonnen hat.

    (6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Absatz 1 benannten zuständigen Behörden andere Behörden mit Zuständigkeiten in den von der grenzüberschreitenden Umwandlung betroffenen Bereichen konsultieren können.

    (7)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde die Prüfung innerhalb eines Monats nach dem Tag des Eingangs der Informationen über die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft zu der Umwandlung vornimmt. Die Prüfung muss je nach Fall zu folgendem Ergebnis führen:

    a)Stellt die zuständige Behörde fest, dass die grenzüberschreitende Umwandlung in den Anwendungsbereich der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie fällt, dass sie alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllt und dass alle erforderlichen Verfahren und Formalitäten erledigt sind, stellt die zuständige Behörde die Vorabbescheinigung aus.

    b)Stellt die zuständige Behörde fest, dass die grenzüberschreitende Umwandlung nicht in den Anwendungsbereich der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie fällt, stellt die zuständige Behörde die Vorabbescheinigung nicht aus und teilt der Gesellschaft die Gründe für ihre Entscheidung mit. Dies gilt auch, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die grenzüberschreitende Umwandlung nicht alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllt oder dass nicht alle erforderlichen Verfahren und Formalitäten erledigt sind und die Gesellschaft nicht die erforderlichen Schritte unternommen hat, obwohl sie dazu aufgefordert worden war.

    c)Hat die zuständige Behörde ernste Bedenken, dass es sich bei der grenzüberschreitenden Umwandlung um eine künstliche Gestaltung nach Artikel 86c Absatz 3 handelt, so kann sie beschließen, eine eingehende Prüfung nach Artikel 86n vorzunehmen; sie unterrichtet die Gesellschaft über ihren Beschluss zur Vornahme einer solchen Prüfung und über deren Ergebnis.

    Artikel 86n
    Eingehende Prüfung

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde des Wegzugsmitgliedstaats zur Feststellung, ob es sich bei der grenzüberschreitenden Umwandlung um eine künstliche Gestaltung im Sinne des Artikels 86c Absatz 3 handelt, alle relevanten Tatsachen und Umstände eingehend prüft und mindestens Folgendes berücksichtigt: die Merkmale der Niederlassung im Zuzugsmitgliedstaat, insbesondere den Zweck, die Branche, die Investition, den Nettoumsatz und den Gewinn oder Verlust, die Zahl der Arbeitnehmer, die Gliederung der Bilanz, den Steuersitz, die Vermögenswerte und ihre Belegenheit, den gewöhnlichen Arbeitsort der Arbeitnehmer und besonderer Arbeitnehmergruppen, den Ort, an dem die Sozialabgaben zu entrichten sind, sowie die Geschäftsrisiken, die die umgewandelte Gesellschaft im Zuzugsmitgliedstaat und im Wegzugsmitgliedstaat trägt.

    Diese Elemente stellen nur Anhaltspunkte im Rahmen der Gesamtprüfung dar und dürfen daher nicht isoliert betrachtet werden.

    (2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde, wenn sie beschließt, eine eingehende Prüfung vorzunehmen, die Gesellschaft und alle Beteiligten hören kann, die nach Artikel 86h Absatz 1 Buchstabe c Bemerkungen nach Maßgabe des nationalen Rechts übermittelt haben. Die zuständige Behörde nach Absatz 1 kann nach Maßgabe des nationalen Rechts auch betroffene Dritte hören. Die zuständige Behörde trifft ihre abschließende Entscheidung über die Ausstellung der Vorabbescheinigung innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der eingehenden Prüfung.

    Artikel 86o
    Überprüfung und Übermittlung der Vorabbescheinigung

    (1)Für den Fall, dass es sich bei der zuständigen Behörde des Wegzugsmitgliedstaats nicht um ein Gericht handelt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Beschluss der zuständigen Behörde, die Vorabbescheinigung auszustellen oder zu versagen, einer gerichtlichen Überprüfung nach Maßgabe des nationalen Rechts unterliegt. Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine Vorabbescheinigung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist wirksam wird, damit die Parteien Klage vor dem zuständigen Gericht erheben und gegebenenfalls vorläufigen Rechtsschutz erwirken können.

    (2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Beschluss zur Ausstellung der Vorabbescheinigung den in Artikel 86m Absatz 1 genannten Behörden übermittelt wird und dass die Beschlüsse zur Ausstellung oder Versagung der Vorabbescheinigung über das nach Artikel 22 eingerichtete System der Registervernetzung zugänglich sind.

    Artikel 86p
    Prüfung der Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Umwandlung durch den Zuzugsmitgliedstaat

    (1)Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde, die dafür zuständig ist, die Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Umwandlung für die Verfahrensabschnitte, für die das Recht des Zuzugsmitgliedstaats maßgebend ist, zu prüfen und die grenzüberschreitende Umwandlung zu genehmigen, wenn die Umwandlung alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllt und alle Verfahren und Formalitäten im Zuzugsmitgliedstaat ordnungsgemäß erledigt sind.

    Die zuständige Behörde des Zuzugsmitgliedstaats stellt insbesondere sicher, dass die geplante umgewandelte Gesellschaft den Bestimmungen des nationalen Rechts über die Gründung von Gesellschaften entspricht und dass gegebenenfalls Regelungen für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer nach Artikel 86l getroffen wurden.

    (2)Für die Zwecke des Absatzes 1 legt die Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, der in Absatz 1 genannten Behörde den Plan für die grenzüberschreitende Umwandlung vor, dem die Gesellschafterversammlung nach Artikel 86i zugestimmt hat.

    (3)Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass der von der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, nach Absatz 1 gestellte Antrag einschließlich Informationen und Unterlagen vollständig online eingereicht werden kann, ohne dass es notwendig ist, persönlich vor der zuständigen Behörde nach Absatz 1 zu erscheinen.

    Im Falle eines konkreten, begründeten Verdachts auf Betrug können die Mitgliedstaaten jedoch ein persönliches Erscheinen vor einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats vorschreiben, der die betreffenden Informationen und Unterlagen zu übermitteln sind.

    (4)Die zuständige Behörde nach Absatz 1 bestätigt unverzüglich den Eingang der Vorabbescheinigung nach Artikel 86m und der übrigen nach dem Recht des Zuzugsmitgliedstaats erforderlichen Informationen und Unterlagen. Sie erlässt einen Beschluss zur Genehmigung der grenzüberschreitenden Umwandlung, sobald sie ihre Prüfung der einschlägigen Voraussetzungen abgeschlossen hat.

    (5)Die Vorabbescheinigung nach Absatz 4 wird von der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörde als schlüssiger Beweis für die ordnungsgemäße Erledigung der Verfahren und Formalitäten nach dem nationalen Recht des Wegzugsmitgliedstaats anerkannt, ohne die die grenzüberschreitende Umwandlung nicht genehmigt werden kann.

    Artikel 86q
    Eintragung

    (1)Für die Regelungen zur Offenlegung des Abschlusses der grenzüberschreitenden Umwandlung im Register ist das Recht des Wegzugs- beziehungsweise des Zuzugsmitgliedstaats in Bezug auf das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates maßgebend.

    (2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihre Register mindestens die folgenden Informationen einzutragen sind, die über das System nach Artikel 22 öffentlich zugänglich und verfügbar gemacht werden:

    a)Nummer der Eintragung der umgewandelten Gesellschaft nach Vollzug der grenzüberschreitenden Umwandlung im Register;

    b)Tag der Eintragung der umgewandelten Gesellschaft im Zuzugsmitgliedstaat;

    c)Tag der Löschung der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, im Register im Wegzugsmitgliedstaat;

    d)Eintragungsnummer der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, im Wegzugsmitgliedstaat und Eintragungsnummer der umgewandelten Gesellschaft im Zuzugsmitgliedstaat.

    (3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Registratur im Zuzugsmitgliedstaat der Registratur im Wegzugsmitgliedstaat über das System nach Artikel 22 mitteilt, dass die umgewandelte Gesellschaft eingetragen wurde. Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die Eintragung der Gesellschaft, die die Umwandlung vornimmt, unmittelbar nach Eingang dieser Mitteilung gelöscht wird, aber nicht vorher.

    Artikel 86r
    Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Umwandlung

    Die grenzüberschreitende Umwandlung wird an dem Tag wirksam, an dem die umgewandelte Gesellschaft nach der in Artikel 86p genannten Rechtmäßigkeitsprüfung und Genehmigung im Zuzugsmitgliedstaat eingetragen wird.

    Artikel 86s
    Wirkungen der grenzüberschreitenden Umwandlung

    (1)Eine im Einklang mit den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie vorgenommene grenzüberschreitende Umwandlung bewirkt Folgendes:

    a)Das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, einschließlich aller Verträge, Kredite, Rechte und Pflichten, wird auf die umgewandelte Gesellschaft übertragen und von ihr weitergeführt.

    b)Die Gesellschafter der Gesellschaft, die die Umwandlung vorgenommen hat, werden Gesellschafter der umgewandelten Gesellschaft, es sei denn, sie üben das Austrittsrecht nach Artikel 86j Absatz 2 aus.

    c)Die am Tag des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Umwandlung bestehenden Rechte und Pflichten der Gesellschaft, die die grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, aus Arbeitsverträgen oder -verhältnissen gehen am Tag des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Umwandlung auf die aus der grenzüberschreitenden Umwandlung hervorgehende Gesellschaft über.

    d)Der Ort des satzungsmäßigen Sitzes der umgewandelten Gesellschaft im Wegzugsmitgliedstaat kann Dritten entgegengehalten werden, bis die Gesellschaft, die die Umwandlung vornimmt, im Register des Wegzugsmitgliedstaats gelöscht ist, es sei denn, den Dritten war der satzungsmäßige Sitz im Zuzugsmitgliedstaat nachweislich bekannt oder hätte ihnen bekannt sein müssen.

    (2)Tätigkeiten, die die umgewandelte Gesellschaft nach dem Tag der Eintragung im Zuzugsmitgliedstaat ausübt, aber bevor die Gesellschaft, die die Umwandlung vorgenommen hat, im Register des Wegzugsmitgliedstaats gelöscht ist, werden als Tätigkeiten der umgewandelten Gesellschaft behandelt.

    (3)Die umgewandelte Gesellschaft haftet für Verluste, die sich aus Unterschieden zwischen den nationalen Rechtsordnungen des Wegzugs- und des Zuzugsmitgliedstaats ergeben, wenn eine Vertragspartei oder Gegenpartei der Gesellschaft, die die Umwandlung vornimmt, nicht vor Abschluss des betreffenden Vertrags von der grenzüberschreitenden Umwandlung in Kenntnis gesetzt wurde.

    Artikel 86t
    Haftung der unabhängigen Sachverständigen

    Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften, in denen mindestens die zivilrechtliche Haftung der unabhängigen Sachverständigen geregelt ist, die die Berichte nach Artikel 86g und Artikel 86k Absatz 2 Buchstabe a zu erstellen haben, auch für Fehlverhalten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

    Artikel 86u
    Gültigkeit

    Eine grenzüberschreitende Umwandlung, die im Einklang mit den Verfahren zur Umsetzung dieser Richtlinie wirksam geworden ist, kann nicht mehr für nichtig erklärt werden.

    ________

    (*)    Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

    (**)    Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).“

    4.Artikel 119 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

    a)Am Ende von Buchstabe c wird Folgendes angefügt: „; oder“

    b)Es wird folgender Buchstabe d angefügt:

    „d)    eine oder mehrere Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf eine bereits bestehende Gesellschaft – „übernehmende Gesellschaft“ – übertragen, ohne dass die übernehmende Gesellschaft neue Anteile ausgibt, sofern eine Person unmittelbar oder mittelbar alle Anteile an den sich verschmelzenden Gesellschaften besitzt oder die Anteile der Gesellschafter der sich verschmelzenden Gesellschaften bei allen sich verschmelzenden Gesellschaften dasselbe Verhältnis haben.“

    5.Artikel 120 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dieses Kapitel nicht auf Gesellschaften angewendet wird,

    a)für die ein Auflösungs-, Abwicklungs- oder Insolvenzverfahren eröffnet wurde;

    b)die Gegenstand eines präventiven Restrukturierungsverfahrens sind, das wegen drohender Insolvenz eingeleitet wurde;

    c)die ihre Zahlungen vorläufig eingestellt haben;

    d)die Gegenstand von in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und -mechanismen sind;

    e)für die die nationalen Behörden präventive Maßnahmen getroffen haben, um die Einleitung von unter Buchstabe a, b oder d genannten Verfahren zu vermeiden.“

    6.Artikel 121 wird wie folgt geändert:

    a)In Absatz 1 wird Buchstabe a gestrichen.

    b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) Zu den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Vorschriften und Formalitäten zählen insbesondere Bestimmungen über das die Verschmelzung betreffende Beschlussfassungsverfahren und über den Schutz der Arbeitnehmer, soweit andere als die in Artikel 133 geregelten Rechte betroffen sind.“

    7.Artikel 122 wird wie folgt geändert:

    a)Buchstabe i erhält folgende Fassung:

    „i) den Errichtungsakt oder die Errichtungsakte für die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft;“

    b)Es werden die folgenden Buchstaben m und n angefügt:

    „m)    Einzelheiten zum Angebot einer Barabfindung für Gesellschafter, die die grenzüberschreitende Verschmelzung ablehnen, nach Artikel 126a;

    n)    Einzelheiten zu den den Gläubigern angebotenen Sicherheiten.“

    c)Es wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

    „Die Mitgliedstaaten gestatten den sich verschmelzenden Gesellschaften, für die Erstellung des gemeinsamen Plans für die grenzüberschreitende Verschmelzung und aller anderen damit zusammenhängenden Unterlagen neben den Amtssprachen der Mitgliedstaaten der sich verschmelzenden Gesellschaften auch eine in der internationalen Wirtschafts- und Finanzwelt gebräuchliche Verkehrssprache zu verwenden. Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sprache bei Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen dieser Unterlagen maßgebend ist.“

    8.Es wird folgender Artikel 122a eingefügt:

    „Artikel 122a
    Rechnungslegungsstichtag 

    (1)Stellt die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft Jahresabschlüsse nach den in der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) vorgesehenen internationalen Rechnungslegungsstandards auf, so wird der Tag, ab dem die Transaktionen der sich verschmelzenden Gesellschaften als Transaktionen der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft behandelt werden, nach diesen Rechnungslegungsstandards bestimmt.

    Ungeachtet des Unterabsatzes 1 ist der im gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung vorgesehene Rechnungslegungsstichtag der Tag nach Artikel 129, an dem die grenzüberschreitende Verschmelzung wirksam wird, es sei denn, die sich verschmelzenden Gesellschaften legen einen anderen Stichtag fest, um den Verschmelzungsvorgang zu erleichtern. In diesem Fall muss der Rechnungslegungsstichtag die folgenden Anforderungen erfüllen:

    a)Er darf nicht vor dem Bilanzstichtag des letzten Jahresabschlusses liegen, der von einer der sich verschmelzenden Gesellschaften aufgestellt und veröffentlicht wird.

    b)Er muss es der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft ermöglichen, ihren Jahresabschluss, der den Auswirkungen der Verschmelzung Rechnung trägt, im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten zum Bilanzstichtag unmittelbar nach dem Tag aufzustellen, an dem die grenzüberschreitende Verschmelzung wirksam wird.

    (2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der in Absatz 1 genannte Tag für Rechnungslegungszwecke als der Tag behandelt wird, ab dem die Transaktionen der sich verschmelzenden Gesellschaften nach dem nationalen Recht aller sich verschmelzenden Gesellschaften als Transaktionen der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft behandelt werden.

    (3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Anerkennung und Bewertung des aufgrund der grenzüberschreitenden Verschmelzung durch Aufnahme zu übertragenden Aktiv- und Passivvermögens in den Abschlüssen ab dem in Absatz 1 genannten Stichtag das Rechnungslegungssystem der aufnehmenden Gesellschaft von allen sich verschmelzenden Gesellschaften als gemeinsame Grundlage verwendet wird.

    _______

    (*)    Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).“

    9.Die Artikel 123 und 124 erhalten folgende Fassung:

    „Artikel 123
    Offenlegung

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der gemeinsame Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung, die darüber zu beschließen hat, offengelegt und in ihren jeweiligen nationalen Registern nach Artikel 16 öffentlich zugänglich gemacht wird. Der gemeinsame Plan muss auch über das System nach Artikel 22 zugänglich sein.

    (2)Die Mitgliedstaaten können die sich verschmelzenden Gesellschaften von der Pflicht nach Absatz 1 befreien, wenn diese Gesellschaften den gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung während eines ununterbrochenen Zeitraums, der mindestens einen Monat vor dem festgelegten Tag der Gesellschafterversammlung, die über den gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung zu beschließen hat, beginnt und nicht vor Schließung dieser Versammlung endet, auf ihren Websites kostenlos zugänglich machen.

    Die Mitgliedstaaten knüpfen diese Befreiung jedoch an keine anderen Erfordernisse und Auflagen als die, die für die Sicherheit der Website und die Echtheit der Unterlagen erforderlich sind, sofern und soweit sie zur Erreichung dieser Zwecke angemessen sind.

    (3)Legen die sich verschmelzenden Gesellschaften den gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung nach Absatz 2 offen, so sind die folgenden Informationen spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung, die darüber zu beschließen hat, in den jeweiligen nationalen Registern nach Artikel 16 offenzulegen:

    a)Rechtsform, Firma und satzungsmäßiger Sitz jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften sowie Rechtsform, Firma und satzungsmäßiger Sitz, die für neu gegründete Gesellschaften vorgesehen sind;

    b)Register, in dem die in Artikel 14 genannten Unterlagen für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften hinterlegt worden sind, und Nummer der Eintragung in diesem Register;

    c)für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften Verweis auf die Regelungen, die für die Ausübung der Rechte der Gläubiger, Arbeitnehmer und Gesellschafter getroffen wurden;

    d)Angaben zu der Website, auf der der gemeinsame Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung und vollständige Informationen zu den Regelungen nach Buchstabe c kostenlos abgerufen werden können.

    (4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Pflichten nach den Absätzen 1 und 3 vollständig online erfüllt werden können, ohne dass es notwendig ist, persönlich vor einer zuständigen Behörde in einem der betreffenden Mitgliedstaaten zu erscheinen.

    Die Mitgliedstaaten können jedoch ein persönliches Erscheinen vor der zuständigen Behörde vorschreiben, wenn ein konkreter, begründeter Verdacht auf Betrug besteht.

    (5)Ist nach Artikel 126 Absatz 3 die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der übernehmenden Gesellschaft zu der Verschmelzung nicht erforderlich, so muss die Offenlegung nach den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung der anderen sich verschmelzenden Gesellschaften erfolgen.

    (6)Zusätzlich zu der Offenlegung nach den Absätzen 1, 2 und 3 können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass der gemeinsame Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung oder die Informationen nach Absatz 3 in ihrem nationalen Amtsblatt veröffentlicht werden. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in Artikel 16 genannten Register dem nationalen Amtsblatt die betreffenden Informationen übermitteln.

    (7)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der offengelegte gemeinsame Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung und die Informationen nach Absatz 3 der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich sind. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass Gebühren, die den sich verschmelzenden Gesellschaften von den Registern für die Offenlegung nach den Absätzen 1 und 3 und gegebenenfalls für die Veröffentlichung nach Absatz 6 in Rechnung gestellt werden, die Verwaltungskosten für die Erbringung der entsprechenden Dienstleistung nicht übersteigen.

    Artikel 124
    Bericht des Leitungs- oder des Verwaltungsorgans für die Gesellschafter

    (1)Das Leitungs- oder das Verwaltungsorgan jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften erstellt einen Bericht, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der grenzüberschreitenden Verschmelzung erläutert und begründet werden.

    (2)In dem Bericht nach Absatz 1 ist insbesondere Folgendes zu erläutern:

    a)die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die künftige Geschäftstätigkeit der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft und auf die Geschäftsstrategie;

    b)das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile mit Begründung;

    c)bei der Bewertung möglicherweise aufgetretene besondere Schwierigkeiten;

    d)die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die Gesellschafter;

    e)die Rechte und Rechtsbehelfe für Gesellschafter, die die Verschmelzung ablehnen, nach Artikel 126a.

    (3)Der Bericht wird den Gesellschaftern jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung nach Artikel 126 mindestens in elektronischer Form zugänglich gemacht. Der Bericht wird in ähnlicher Weise auch den Vertretern der Arbeitnehmer jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften oder – wenn es solche Vertreter nicht gibt – den Arbeitnehmern selbst zugänglich gemacht. Ist jedoch nach Artikel 126 Absatz 3 die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der übernehmenden Gesellschaft zu der Verschmelzung nicht erforderlich, so muss der Bericht spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung der anderen sich verschmelzenden Gesellschaften zugänglich gemacht werden.

    (4)Der Bericht nach Absatz 1 ist jedoch nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter der sich verschmelzenden Gesellschaften einvernehmlich darauf verzichtet haben.“

    10.Es wird folgender Artikel 124a eingefügt:

    „Artikel 124a
    Bericht des Leitungs- oder des Verwaltungsorgans für die Arbeitnehmer

    (1)Das Leitungs- oder das Verwaltungsorgan jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften erstellt einen Bericht, in dem die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die Arbeitnehmer erläutert werden.

    (2)In dem Bericht nach Absatz 1 ist insbesondere Folgendes zu erläutern:

    a)die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die künftige Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und auf die Geschäftsstrategie;

    b)die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die Sicherung der Arbeitsverhältnisse;

    c)wesentliche Änderungen in den Beschäftigungsbedingungen und bei den Standorten der Niederlassungen der Gesellschaften;

    d)ob sich die unter den Buchstaben a, b und c genannten Faktoren auch auf Tochtergesellschaften der sich verschmelzenden Gesellschaften beziehen.

    (3)Der Bericht nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird den Vertretern der Arbeitnehmer jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften oder – wenn es solche Vertreter nicht gibt – den Arbeitnehmern selbst spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung nach Artikel 126 mindestens in elektronischer Form zugänglich gemacht. Der Bericht wird in ähnlicher Weise auch den Gesellschaftern jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften zugänglich gemacht.

    Ist jedoch nach Artikel 126 Absatz 3 die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der übernehmenden Gesellschaft zu der Verschmelzung nicht erforderlich, so muss der Bericht spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung den anderen sich verschmelzenden Gesellschaften zur Verfügung stehen.

    (4)Erhält das Leitungs- oder das Verwaltungsorgan eines oder mehrerer der sich verschmelzenden Gesellschaften nach Maßgabe des nationalen Rechts rechtzeitig eine Stellungnahme der Vertreter ihrer Arbeitnehmer oder – wenn es solche Vertreter nicht gibt – der Arbeitnehmer selbst, so werden die Gesellschafter hiervon in Kenntnis gesetzt und wird diese Stellungnahme dem Bericht als Anlage beigefügt.

    (5)Haben jedoch die sich verschmelzenden Gesellschaften und gegebenenfalls ihre Tochtergesellschaften keine anderen Arbeitnehmer als diejenigen, die dem Leitungs- oder dem Verwaltungsorgan angehören, so ist die Erstellung eines Berichts nach Absatz 1 nicht erforderlich.

    (6)Die Vorlage des Berichts berührt nicht die anwendbaren Unterrichtungs- und Anhörungsrechte und -verfahren, die nach Umsetzung der Richtlinien 2001/23/EG, 2002/14/EG oder 2009/38/EG auf nationaler Ebene eingeführt wurden.“

    11.In Artikel 125 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

    „Bei der Prüfung der Unabhängigkeit des Sachverständigen berücksichtigen die Mitgliedstaaten den in den Artikeln 22 und 22b der Richtlinie 2006/43/EG festgelegten Rahmen.“

    12.Artikel 126 wird wie folgt geändert:

    a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1) Nachdem die Gesellschafterversammlung jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften gegebenenfalls die Berichte nach den Artikeln 124, 124a und 125 zur Kenntnis genommen hat, beschließt sie in Form einer Entschließung über die Zustimmung zu dem gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung.“

    b)Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

    „(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entschließung, mit der nach Absatz 1 die Zustimmung zu einer grenzüberschreitenden Verschmelzung erteilt wird, vor der zuständigen Behörde nicht allein mit der Begründung angefochten werden kann, dass

    a)das in Artikel 122 Buchstabe b genannte Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile nicht angemessen ist;

    b)die in Artikel 122 Buchstabe m genannte Barabfindung nicht angemessen ist;

    c)der Gesamtwert der einem Gesellschafter zugeteilten Anteile nicht dem Wert der Anteile entspricht, die der betreffende Gesellschafter an der Gesellschaft, die die Verschmelzung vornimmt, hält.“

    13.Es werden die folgenden Artikel 126a und 126b eingefügt:

    „Artikel 126a
    Schutz der Gesellschafter

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Gesellschafter der sich verschmelzenden Gesellschaften berechtigt sind, ihre Anteile unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 6 zu veräußern:

    a)die Gesellschafter mit stimmberechtigten Anteilen, die nicht für die Zustimmung zu dem gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung gestimmt haben;

    b)die Gesellschafter mit stimmrechtslosen Anteilen.

    (2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Gesellschafter, sobald die grenzüberschreitende Verschmelzung nach Artikel 129 wirksam geworden ist, ihre Anteile gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung veräußern können an:

    a)die betroffenen sich verschmelzenden Gesellschaften;

    b)die verbleibenden Gesellschafter der betroffenen sich verschmelzenden Gesellschaften;

    c)Dritte, im Einvernehmen mit den betroffenen sich verschmelzenden Gesellschaften.

    (3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede der sich verschmelzenden Gesellschaften den in Absatz 1 genannten Gesellschaftern, die ihr Recht auf Veräußerung ihrer Anteile ausüben wollen, nach Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe m im gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung eine angemessene Barabfindung anbietet. Die Mitgliedstaaten legen auch die Frist für die Annahme des Angebots fest, die einen Monat nach der in Artikel 126 genannten Gesellschafterversammlung beziehungsweise, wenn die Zustimmung der Gesellschafterversammlung nicht erforderlich ist, zwei Monate nach der in Artikel 123 genannten Offenlegung des gemeinsamen Plans für die grenzüberschreitende Verschmelzung nicht überschreiten darf. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die sich verschmelzenden Gesellschaften Angebote annehmen können, die elektronisch an eine von den Gesellschaften für diesen Zweck bereitgestellte Adresse übermittelt werden.

    Der Erwerb eigener Anteile durch die sich verschmelzenden Gesellschaften lässt nationale Vorschriften über den Erwerb eigener Anteile durch eine Gesellschaft unberührt.

    (4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Angebot einer Barabfindung nur dann gilt, wenn die grenzüberschreitende Verschmelzung nach Artikel 129 wirksam wird. Die Mitgliedstaaten legen ferner die Frist für die Zahlung der Barabfindung fest, die einen Monat nach Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung nicht überschreiten darf.

    (5)Der nach Artikel 125 bestellte unabhängige Sachverständige prüft, ob die Barabfindung angemessen ist. Der Sachverständige berücksichtigt den Marktpreis, den diese Anteile an den sich verschmelzenden Gesellschaften gegebenenfalls vor Ankündigung der geplanten Verschmelzung hatten, und den nach allgemein anerkannten Bewertungsmethoden bestimmten Wert der Gesellschaft ohne die Auswirkungen der geplanten Verschmelzung.

    (6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gesellschafter, die das Angebot einer Barabfindung nach Absatz 3 angenommen haben, aber der Auffassung sind, dass die Barabfindung nicht angemessen ist, berechtigt sind, innerhalb eines Monats nach Annahme des Angebots bei einem nationalen Gericht eine Neuberechnung der angebotenen Barabfindung zu beantragen.

    (7)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Rechte nach den Absätzen 1 bis 6 das nationale Recht des Mitgliedstaats maßgebend ist, dem eine sich verschmelzende Gesellschaft unterliegt, und dass die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig sind. Gesellschafter, die das Angebot einer Barabfindung für die Veräußerung ihrer Anteile angenommen haben, sind berechtigt, ein Verfahren nach Absatz 6 einzuleiten oder Partei eines solchen Verfahrens zu sein.

    (8)Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass Gesellschafter der sich verschmelzenden Gesellschaften, die die grenzüberschreitende Verschmelzung nicht abgelehnt haben, aber der Auffassung sind, dass das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile nicht angemessen ist, berechtigt sind, innerhalb eines Monats nach Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung das im gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung nach Artikel 122 festgelegte Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile vor einem nationalen Gericht anzufechten.

    (9)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein nationales Gericht, wenn es feststellt, dass das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile nicht angemessen ist, befugt ist anzuordnen, dass die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft den Gesellschaftern, die das Verhältnis erfolgreich angefochten haben, eine Abfindung zahlt. Diese Abfindung besteht in einer baren Zuzahlung, die auf der Grundlage des vom Gericht festgesetzten angemessenen Umtauschverhältnisses für die Wertpapiere oder Anteile berechnet wird. Das nationale Gericht muss befugt sein, auf Antrag eines dieser Gesellschafter oder der sich verschmelzenden Gesellschaften anzuordnen, dass die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft anstelle der baren Zuzahlung zusätzliche Anteile bereitstellt.

    (10)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Verpflichtung, eine zusätzliche Barabfindung zu zahlen oder zusätzliche Anteile bereitzustellen, das Recht maßgebend ist, das auf die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft anwendbar ist.

    Artikel 126b
    Schutz der Gläubiger

    (1)Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass das Leitungs- oder das Verwaltungsorgan der sich verschmelzenden Gesellschaft in den gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung nach Artikel 122 eine Erklärung aufnimmt, die die finanzielle Lage der Gesellschaft genau wiedergibt. Inhalt der Erklärung muss sein, dass aus Sicht des Leitungs- oder des Verwaltungsorgans der Gesellschaft nach Einziehung angemessener Erkundigungen auf der Grundlage der ihm zum Zeitpunkt dieser Erklärung zur Verfügung stehenden Informationen kein Grund zu der Annahme besteht, dass die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft nicht in der Lage sein könnte, ihre Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu erfüllen. Die Erklärung darf frühestens einen Monat vor Offenlegung des gemeinsamen Plans für die grenzüberschreitende Verschmelzung nach Artikel 123 abgegeben werden.

    (2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gläubiger der sich verschmelzenden Gesellschaften, die den im gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung nach Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe n vorgesehenen Schutz ihrer Interessen für nicht zufriedenstellend erachten, innerhalb eines Monats nach der in Artikel 123 genannten Offenlegung bei der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörde angemessene Sicherheiten beantragen können.

    (3)Es wird vermutet, dass den Gläubigern der sich verschmelzenden Gesellschaften durch die grenzüberschreitende Verschmelzung kein Nachteil entsteht, wenn einer der folgenden Umstände gegeben ist:

    a)wenn die sich verschmelzenden Gesellschaften zusammen mit dem Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung den Bericht eines unabhängigen Sachverständigen offenlegen, der zu dem Ergebnis gelangt, dass nach vernünftigem Ermessen eine übermäßige Beeinträchtigung der Rechte der Gläubiger nicht zu erwarten ist. Der unabhängige Sachverständige muss von der zuständigen Behörde bestellt oder genehmigt werden und die Anforderungen des Artikels 125 Absatz 1 erfüllen;

    b)wenn den Gläubigern ein Zahlungsanspruch mindestens in Höhe des Werts ihrer ursprünglichen Forderung entweder gegen einen dritten Sicherungsgeber oder gegen die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft angeboten wird, der vor demselben Gericht wie die ursprüngliche Forderung geltend gemacht werden kann und dessen Bonität mindestens der Bonität der ursprünglichen Forderung des Gläubigers unmittelbar nach Abschluss der Verschmelzung entspricht.

    (4)Die Absätze 1, 2 und 3 lassen die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der sich verschmelzenden Gesellschaften über die Befriedigung oder Sicherung von Forderungen der öffentlichen Hand unberührt.“

    14.Artikel 127 wird wie folgt geändert:

    a)In Absatz 1 werden die folgenden Unterabsätze angefügt:

    „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antrag der sich verschmelzenden Gesellschaften auf Erteilung einer Vorabbescheinigung einschließlich Informationen und Unterlagen vollständig online eingereicht werden kann, ohne dass es notwendig ist, persönlich vor der zuständigen Behörde nach Absatz 1 zu erscheinen.

    Im Falle eines konkreten, begründeten Verdachts auf Betrug können die Mitgliedstaaten jedoch ein persönliches Erscheinen vor einer zuständigen Behörde vorschreiben, der die betreffenden Informationen und Unterlagen zu übermitteln sind.“

    b)In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorabbescheinigung über das nach Artikel 22 eingerichtete System der Registervernetzung den in Artikel 128 Absatz 1 genannten Behörden übermittelt wird.“

    c)Absatz 3 wird gestrichen.

    15.Artikel 128 wird wie folgt geändert:

    a)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)     Für die Zwecke des Absatzes 1 legt jede der sich verschmelzenden Gesellschaften der dort genannten Behörde den gemeinsamen Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung vor, dem die Gesellschafterversammlung nach Artikel 126 zugestimmt hat.“

    b)Es werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

    „(3)    Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass der von einer der sich verschmelzenden Gesellschaften nach Absatz 1 gestellte Antrag auf Abschluss des Verfahrens einschließlich Informationen und Unterlagen vollständig online eingereicht werden kann, ohne dass es notwendig ist, persönlich vor einer zuständigen Behörde zu erscheinen.

    Im Falle eines konkreten, begründeten Verdachts auf Betrug, der ein persönliches Erscheinen vor einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erfordern könnte, in dem die betreffenden Informationen und Unterlagen zu übermitteln sind, können die Mitgliedstaaten jedoch entsprechende Maßnahmen treffen.

    (4)    Vorabbescheinigungen nach Artikel 127 Absatz 2 werden von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats einer aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft als schlüssiger Beweis für die ordnungsgemäße Erledigung der der Verschmelzung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten in den betreffenden Mitgliedstaaten anerkannt. Die für die sich verschmelzenden Gesellschaften zuständigen Behörden übermitteln die Bescheinigung über das nach Artikel 22 eingerichtete System der Registervernetzung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft.“

    16.Artikel 131 wird wie folgt geändert:

    a)In Absatz 1 erhält Buchstabe a folgende Fassung:

    „a)    Das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der übertragenden Gesellschaft, einschließlich aller Verträge, Kredite, Rechte und Pflichten, wird auf die übernehmende Gesellschaft übertragen und von ihr weitergeführt.“

    b)In Absatz 2 erhält Buchstabe a folgende Fassung:

    „a)    Das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der sich verschmelzenden Gesellschaften, einschließlich aller Verträge, Kredite, Rechte und Pflichten, wird auf die neue Gesellschaft übertragen und von ihr weitergeführt.“

    17.Artikel 132 wird wie folgt geändert:

    a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1) Nimmt eine Gesellschaft, die alle in den Gesellschafterversammlungen der übertragenden Gesellschaften Stimmrecht gewährenden Anteile und sonstigen Wertpapiere besitzt, oder eine Person, die unmittelbar oder mittelbar alle Anteile an der übernehmenden Gesellschaft und an den übertragenden Gesellschaften besitzt, eine grenzüberschreitende Verschmelzung durch Aufnahme vor und teilt die übernehmende Gesellschaft im Rahmen der Verschmelzung keine Anteile zu, so

    finden Artikel 122 Buchstaben b, c, e und m, Artikel 125 und Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe b keine Anwendung;

    finden Artikel 124 und Artikel 126 Absatz 1 keine Anwendung auf die übertragenden Gesellschaften.“

    b)Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3) Sehen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten aller sich verschmelzender Gesellschaften die Befreiung von der Zustimmung der Gesellschafterversammlung nach Artikel 126 Absatz 3 und nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels vor, so müssen der gemeinsame Plan für die grenzüberschreitende Verschmelzung beziehungsweise die Informationen nach Artikel 123 Absätze 1 bis 3 und die Berichte nach den Artikeln 124 und 124a spätestens einen Monat vor dem Tag zugänglich gemacht werden, an dem die Gesellschaft im Einklang mit dem nationalen Recht den Beschluss über die Verschmelzung fasst.“

    18.Artikel 133 wird wie folgt geändert:

    a)Absatz 7 erhält folgende Fassung:

    „(7) Gilt für die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ein System der Arbeitnehmermitbestimmung, so ist diese Gesellschaft verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer im Falle nachfolgender grenzüberschreitender oder innerstaatlicher Verschmelzungen, Spaltungen oder Umwandlungen während drei Jahren nach Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung durch entsprechende Anwendung der Absätze 1 bis 6 geschützt werden.“

    b)Es wird folgender Absatz 8 angefügt:

    „(8) Eine Gesellschaft teilt ihren Arbeitnehmern mit, ob sie die Auffangregelung für die Mitbestimmung nach Absatz 3 Buchstabe h anwenden oder Verhandlungen mit dem besonderen Verhandlungsgremium aufnehmen will. Im letzteren Fall teilt die Gesellschaft ihren Arbeitnehmern ohne unangemessene Verzögerung das Ergebnis der Verhandlungen mit.“

    19.Es wird folgender Artikel 133a eingefügt:

    „Artikel 133a
    Haftung der unabhängigen Sachverständigen

    Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften, in denen die zivilrechtliche Haftung der unabhängigen Sachverständigen geregelt ist, die den Bericht nach Artikel 125 und Artikel 126b Absatz 2 Buchstabe a zu erstellen haben, auch für Fehlverhalten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.“

    20.    In Titel II wird folgendes Kapitel IV angefügt:

    „KAPITEL IV

    Grenzüberschreitende Spaltung von Kapitalgesellschaften

    Artikel 160a
    Anwendungsbereich

    (1)Dieses Kapitel gilt für die grenzüberschreitende Spaltung einer Kapitalgesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Union hat, sofern mindestens zwei der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen (im Folgenden „grenzüberschreitende Spaltung“).

    (2)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um ein Verfahren für die grenzüberschreitende Spaltung nach Absatz 1 festzulegen.

    Artikel 160b
    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck:

    1.„Kapitalgesellschaft“ (im Folgenden „Gesellschaft“) eine Gesellschaft im Sinne des Anhangs II;

    2.„Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt“ eine Gesellschaft, die im Rahmen einer grenzüberschreitenden Spaltung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen (Aufspaltung) oder einen Teil ihres Aktiv- und Passivvermögens (Abspaltung) auf eine oder mehrere Gesellschaften überträgt;

    3.„Spaltung“ einen Vorgang,

    a)durch den eine Gesellschaft im Wege der Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf zwei oder mehr neugegründete Gesellschaften (im Folgenden „begünstigte Gesellschaften“) überträgt, und zwar gegen Gewährung von Wertpapieren oder Anteilen der begünstigten Gesellschaften an die Gesellschafter der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung, die 10 % des Nennwerts dieser Wertpapiere oder Anteile nicht übersteigt, oder, wenn ein Nennwert nicht vorhanden ist, einer baren Zuzahlung, die 10 % des rechnerischen Wertes dieser Wertpapiere oder Anteile nicht übersteigt (im Folgenden „Aufspaltung“), oder

    b)durch den eine Gesellschaft einen Teil ihres Aktiv- und Passivvermögens auf eine oder mehrere neugegründete Gesellschaften (im Folgenden „begünstigte Gesellschaften“) überträgt, und zwar gegen Gewährung von Wertpapieren oder Anteilen der begünstigten Gesellschaften) und/oder gegen Gewährung eigener Wertpapiere oder Anteile an die eigenen Gesellschafter, und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung, die 10 % des Nennwerts dieser Wertpapiere oder Anteile nicht übersteigt, oder, wenn ein Nennwert nicht vorhanden ist, einer baren Zuzahlung, die 10 % des rechnerischen Wertes dieser Wertpapiere oder Anteile nicht übersteigt (im Folgenden „Abspaltung“).

    Artikel 160c
    Sonderregeln zum Anwendungsbereich

    (1)Ungeachtet des Artikels 160b Absatz 3 findet dieses Kapitel auch dann Anwendung auf grenzüberschreitende Spaltungen, wenn die bare Zuzahlung nach Artikel 160b Absatz 3 Buchstaben a und b gemäß dem nationalen Recht mindestens eines der betroffenen Mitgliedstaaten 10 % des Nennwerts oder – wenn ein Nennwert nicht vorhanden ist – 10 % des rechnerischen Wertes der Wertpapiere oder Anteile der begünstigten Gesellschaft(en) übersteigen darf.

    (2)Die Mitgliedstaaten können beschließen, dieses Kapitel nicht auf grenzüberschreitende Spaltungen anzuwenden, an denen eine Genossenschaft beteiligt ist; dies gilt auch dann, wenn diese Genossenschaft unter die Bestimmung des Begriffs „Kapitalgesellschaft“ in Artikel 160b Nummer 1 fällt.

    (3)Dieses Kapitel gilt nicht für grenzüberschreitende Spaltungen, an denen eine Gesellschaft beteiligt ist, deren Zweck es ist, die vom Publikum bei ihr eingelegten Gelder nach dem Grundsatz der Risikostreuung gemeinsam anzulegen, und deren Anteile auf Verlangen der Anteilsinhaber unmittelbar oder mittelbar zulasten des Vermögens dieser Gesellschaft zurückgenommen oder ausgezahlt werden. Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen eine solche Gesellschaft sicherstellen will, dass der Börsenwert ihrer Anteile nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht.

    Artikel 160d
    Voraussetzungen für grenzüberschreitende Spaltungen

    (1)Beabsichtigt eine Gesellschaft, eine grenzüberschreitende Spaltung vorzunehmen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Mitgliedstaat der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, und der Mitgliedstaat der begünstigten Gesellschaft bzw. die Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften prüfen, ob die grenzüberschreitende Spaltung die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt.

    (2)Eine Gesellschaft darf keine grenzüberschreitende Spaltung vornehmen, wenn einer der folgenden Umstände gegeben ist:

    a)für die Gesellschaft wurde ein Auflösungs-, Abwicklungs- oder Insolvenzverfahren eröffnet;

    b)die Gesellschaft ist Gegenstand eines präventiven Restrukturierungsverfahrens, das wegen drohender Insolvenz eingeleitet wurde;

    c)die Gesellschaft hat ihre Zahlungen vorläufig eingestellt;

    d)die Gesellschaft ist Gegenstand von in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Abwicklungsinstrumenten, -befugnissen und -mechanismen;

    e)die nationalen Behörden haben präventive Maßnahmen getroffen, um die Einleitung von unter Buchstabe a, b oder d genannten Verfahren zu vermeiden.

    (3)Der Mitgliedstaat der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, stellt sicher, dass die zuständige Behörde die Spaltung nicht genehmigt, wenn sie nach Prüfung des betreffenden Falls und unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände feststellt, dass es sich um eine künstliche Gestaltung mit dem Ziel handelt, unrechtmäßige Steuervorteile zu erlangen oder die gesetzlichen oder vertraglichen Rechte der Arbeitnehmer, Gläubiger oder Gesellschafter unrechtmäßig zu beschneiden.

    (4)Im Einklang mit dem Unionsrecht ist das nationale Recht des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, für den Teil der Verfahren und Formalitäten maßgebend, die im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Spaltung im Hinblick auf die Erlangung der Vorabbescheinigung zu erledigen sind, und das nationale Recht der Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften für den Teil der Verfahren und Formalitäten, die nach Erhalt der Vorabbescheinigung zu erledigen sind.

    Artikel 160e
    Plan für die grenzüberschreitende Spaltung

    (1)Das Leitungs- oder das Verwaltungsorgan der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, erstellt einen Plan für die grenzüberschreitende Spaltung. Der Plan für die grenzüberschreitende Spaltung enthält mindestens Folgendes:

    a)Rechtsform, Firma und satzungsmäßiger Sitz, die für die aus der grenzüberschreitenden Spaltung hervorgehende(n) neue(n) Gesellschaft(en) vorgesehen sind;

    b)Umtauschverhältnis der Wertpapiere oder Anteile der Gesellschaften und gegebenenfalls Höhe der baren Zuzahlungen;

    c)Einzelheiten zur Verteilung der Wertpapiere oder Anteile der begünstigten Gesellschaften bzw. der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt;

    d)vorgesehener Zeitplan für die grenzüberschreitende Spaltung;

    e)voraussichtliche Auswirkungen der grenzüberschreitenden Spaltung auf die Beschäftigung;

    f)Tag, von dem an Wertpapiere oder Anteile der Gesellschaften deren Inhabern das Recht auf Beteiligung am Gewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten, die eine Auswirkung auf dieses Recht haben;

    g)Tag bzw. Tage, von dem bzw. denen an die Handlungen der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, unter dem Gesichtspunkt der Rechnungslegung als für Rechnung der begünstigten Gesellschaften vorgenommen gelten;

    h)Einzelheiten zu besonderen Vorteilen, die den Mitgliedern des Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgans der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, gewährt werden;

    i)Rechte, welche die begünstigten Gesellschaften mit Sonderrechten ausgestatteten Gesellschaftern der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, und Inhabern von Wertpapieren, bei denen es sich nicht um Anteile der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, handelt, gewähren, oder die für diese Personen vorgeschlagenen Maßnahmen;

    j)besondere Vorteile, die den Sachverständigen, die den Plan für die grenzüberschreitende Spaltung prüfen, gewährt werden;

    k)Errichtungsakte der begünstigten Gesellschaften und, im Falle einer Abspaltung, etwaige Änderungen am Errichtungsakt der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt;

    l)gegebenenfalls Angaben zu den Verfahren, nach denen die Regelungen für die Beteiligung von Arbeitnehmern an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte in den begünstigten Gesellschaften nach Artikel 160n getroffen werden, und zu den Optionen für diese Regelungen;

    m)genaue Beschreibung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, und Erklärung, wie diese Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens den begünstigten Gesellschaften zugeteilt werden bzw. ob sie, im Fall einer Abspaltung, bei der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, verbleiben, einschließlich Vorschriften für die Behandlung von Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens, die im Plan für die grenzüberschreitende Spaltung nicht ausdrücklich zugeteilt werden, wie etwa Gegenstände des Aktiv- bzw. Passivvermögens, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Plans für die grenzüberschreitende Spaltung nicht bekannt sind;

    n)Angaben zur Bewertung des Aktiv- und Passivvermögens, das den einzelnen an der grenzüberschreitenden Spaltung beteiligten Gesellschaften zugeteilt wird;

    o)Stichtag der Jahresabschlüsse der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, die zur Festlegung der Bedingungen der grenzüberschreitenden Spaltung verwendet werden;

    p)gegebenenfalls Zuteilung von Anteilen und Wertpapieren der begünstigten Gesellschaften und/oder der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, an die Gesellschafter der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, sowie den Aufteilungsmaßstab;

    q)Einzelheiten zum Angebot einer Barabfindung für Gesellschafter, die die grenzüberschreitende Spaltung ablehnen, nach Artikel 160l;

    r)Einzelheiten zu den den Gläubigern angebotenen Sicherheiten.

    (2)Wird ein Gegenstand des Aktivvermögens der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, im Plan für die grenzüberschreitende Spaltung nicht ausdrücklich zugeteilt und lässt auch die Auslegung des Plans eine Entscheidung über die Zuteilung nicht zu, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Gegenstand oder sein Gegenwert auf alle begünstigten Gesellschaften bzw., im Fall einer Abspaltung, auf alle begünstigten Gesellschaften und die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, anteilig im Verhältnis zu dem nach dem Plan für die grenzüberschreitende Spaltung auf sie entfallenden Nettoaktivvermögen übertragen wird.

    (3)Wird ein Gegenstand des Passivvermögens der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, im Plan für die grenzüberschreitende Spaltung nicht ausdrücklich zugeteilt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Gegenstand auf die begünstigten Gesellschaften und die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, anteilig im Verhältnis zu dem nach dem Plan für die grenzüberschreitende Spaltung auf sie entfallenden Nettoaktivvermögen übertragen wird. Ebenso ist eine etwaige gesamtschuldnerische Haftung auf den Wert des einer jeden Gesellschaft zugeteilten Nettoaktivvermögens am Tag der Spaltung begrenzt.

    (4)Die Mitgliedstaaten gestatten der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, für die Erstellung des Plans für die grenzüberschreitende Spaltung und aller anderen damit zusammenhängenden Unterlagen neben den Amtssprachen der Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften und der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, auch eine in der internationalen Wirtschafts- und Finanzwelt gebräuchliche Verkehrssprache zu verwenden. Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sprache bei Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen dieser Unterlagen maßgebend ist.

    Artikel 160f
    Rechnungslegungsstichtag

    (1)Das Leitungs- oder das Verwaltungsorgan der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, hat das Recht, im Plan für die grenzüberschreitende Spaltung den Rechnungslegungsstichtag bzw. die Rechnungslegungsstichtage festzulegen, um den Spaltungsvorgang zu erleichtern.

    Der im Plan für die grenzüberschreitende Spaltung festgelegte Rechnungslegungsstichtag ist der Tag nach Artikel 160t, an dem die grenzüberschreitende Spaltung wirksam wird, es sei denn, die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, legt einen anderen Stichtag fest, um den Spaltungsvorgang zu erleichtern.

    In diesem Fall muss der Rechnungslegungsstichtag die folgenden Anforderungen erfüllen:

    a)Er darf nicht vor dem Bilanzstichtag des letzten Jahresabschlusses liegen, der von der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, aufgestellt und veröffentlicht wird.

    b)Er darf nicht vor dem Tag liegen, an dem die begünstigten Gesellschaften jeweils gegründet wurden.

    c)Die unter den Buchstaben a und b genannten Tage ermöglichen es den begünstigten Gesellschaften und, im Fall einer Abspaltung, der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, ihren jeweiligen Jahresabschluss, der den Auswirkungen der Spaltung Rechnung trägt, im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten zum jeweiligen Bilanzstichtag der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften unmittelbar nach dem Tag aufzustellen, an dem die grenzüberschreitende Spaltung wirksam wird.

    Für die Zwecke der Buchstaben a und b kann der Rechnungslegungsstichtag unter Berücksichtigung des von einer begünstigten Gesellschaft verwendeten Rechnungslegungssystems festgelegt werden.

    (2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Tage für Rechnungslegungszwecke als die Tage behandelt werden, ab denen die Transkationen der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, nach dem nationalen Recht aller aus der grenzüberschreitenden Spaltung hervorgehenden Gesellschaften als Transaktionen der einzelnen begünstigten Gesellschaften behandelt werden.

    (3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Anerkennung und Bewertung des aufgrund der grenzüberschreitenden Spaltung zu übertragenden Aktiv- und Passivvermögens in den Abschlüssen ab den in Absatz 1 genannten jeweiligen Stichtagen die Rechnungslegungssysteme der begünstigten Gesellschaften verwendet werden.

    Artikel 160g
    Bericht des Leitungs- oder des Verwaltungsorgans für die Gesellschafter 

    (1)Das Leitungs- oder das Verwaltungsorgan der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, erstellt einen Bericht, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der grenzüberschreitenden Spaltung erläutert und begründet werden.

    (2)In dem Bericht nach Absatz 1 ist insbesondere Folgendes zu erläutern:

    a)die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Spaltung auf die künftige Geschäftstätigkeit der begünstigten Gesellschaften und, im Fall einer Abspaltung, auch auf die künftige Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, sowie auf die Geschäftsstrategie;

    b)gegebenenfalls das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile mit Begründung;

    c)bei der Bewertung möglicherweise aufgetretene besondere Schwierigkeiten;

    d)die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Spaltung auf die Gesellschafter;

    e)die Rechte und Rechtsbehelfe für Gesellschafter, die die grenzüberschreitende Spaltung ablehnen, nach Artikel 160l.

    (3)Der Bericht nach Absatz 1 wird den Gesellschaftern der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, spätestens zwei Monate vor dem Tag der Gesellschafterversammlung nach Artikel 160k mindestens in elektronischer Form zugänglich gemacht. Dieser Bericht wird in ähnlicher Weise auch den Vertretern der Arbeitnehmer der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, oder – wenn es solche Vertreter nicht gibt – den Arbeitnehmern selbst zugänglich gemacht.

    (4)Der Bericht nach Absatz 1 ist jedoch nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, einvernehmlich darauf verzichtet haben.

    Artikel 160h
    Bericht des Leitungs- oder des Verwaltungsorgans für die Arbeitnehmer

    (1)Das Leitungs- oder das Verwaltungsorgan der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, erstellt einen Bericht, in dem die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Spaltung auf die Arbeitnehmer erläutert werden.

    (2)In dem Bericht nach Absatz 1 ist insbesondere Folgendes zu erläutern:

    a)die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Spaltung auf die künftige Geschäftstätigkeit der begünstigten Gesellschaften und, im Fall einer Abspaltung, auch auf die künftige Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, und auf die Geschäftsstrategie;

    b)die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Spaltung auf die Sicherung der Arbeitsverhältnisse;

    c)wesentliche Änderungen in den Beschäftigungsbedingungen und bei den Standorten der Niederlassungen der Gesellschaften;

    d)ob sich die unter den Buchstaben a, b und c genannten Faktoren auch auf Tochtergesellschaften der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, beziehen.

    (3)Der Bericht nach Absatz 1 wird den Vertretern der Arbeitnehmer der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, oder – wenn es solche Vertreter nicht gibt – den Arbeitnehmern selbst spätestens zwei Monate vor dem Tag der Gesellschafterversammlung nach Artikel 160k mindestens in elektronischer Form zugänglich gemacht. Der Bericht wird in ähnlicher Weise auch den Gesellschaftern der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, zugänglich gemacht.

    (4)Erhält das Leitungs- oder das Verwaltungsorgan der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, nach Maßgabe des nationalen Rechts rechtzeitig eine Stellungnahme der Vertreter ihrer Arbeitnehmer oder – wenn es solche Vertreter nicht gibt – der Arbeitnehmer selbst, so werden die Gesellschafter hiervon in Kenntnis gesetzt und wird diese Stellungnahme dem Bericht als Anlage beigefügt.

    (5)Haben jedoch die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, und gegebenenfalls alle ihre Tochtergesellschaften keine anderen Arbeitnehmer als diejenigen, die dem Leitungs- oder dem Verwaltungsorgan angehören, so ist ein Bericht nach Absatz 1 nicht erforderlich.

    (6)Die Absätze 1 bis 5 lassen die anwendbaren Unterrichtungs- und Anhörungsrechte und -verfahren unberührt, die nach Umsetzung der Richtlinie 2001/23/EG, 2002/14/EG oder 2009/38/EG auf nationaler Ebene eingeführt wurden.

    Artikel 160i
    Prüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen

    (1)Mit der Maßgabe des Absatzes 6 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, spätestens zwei Monate vor dem Tag der Gesellschafterversammlung nach Artikel 160k bei der nach Artikel 160o Absatz 1 benannten zuständigen Behörde beantragt, einen Sachverständigen zu bestellen, der den Plan für die grenzüberschreitende Spaltung und die Berichte nach den Artikeln 160g und 160h prüft und bewertet.

    Dem Antrag auf Bestellung eines Sachverständigen ist Folgendes beizufügen:

    a)den Plan für die grenzüberschreitende Spaltung nach Artikel 160e;

    b)die Berichte nach den Artikeln 160g und 160h.

    (2)Die zuständige Behörde bestellt innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags nach Absatz 1 sowie des Plans und der Berichte einen unabhängigen Sachverständigen. Der Sachverständige, der von der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, unabhängig sein muss, kann je nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats eine natürliche oder eine juristische Person sein. Bei der Prüfung der Unabhängigkeit des Sachverständigen berücksichtigen die Mitgliedstaaten den in den Artikeln 22 und 22b der Richtlinie 2006/43/EG festgelegten Rahmen.

    (3)Der Sachverständige erstellt einen schriftlichen Bericht, der mindestens Folgendes enthält:

    a)die Angabe, nach welcher bzw. welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile bestimmt worden ist;

    b)eine Erklärung, ob die unter Buchstabe a genannte(n) Methode(n) angemessen ist (sind);

    c)eine Berechnung der Werte, die sich bei Anwendung der unter Buchstabe a genannten Methode(n) ergeben; zugleich ist dazu Stellung zu nehmen, welche relative Bedeutung dieser Methode/diesen Methoden bei der Bestimmung des zugrunde gelegten Wertes beigemessen wird;

    d)eine Bewertung, ob das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile angemessen ist;

    e)eine ausführliche Prüfung der Richtigkeit der Berichte und der Informationen, die von der Gesellschaft übermittelt wurden;

    f)eine Beschreibung aller Sachverhaltselemente, die die nach Artikel 160o Absatz 1 benannte zuständige Behörde benötigt, um nach Artikel 160p eine eingehende Prüfung vornehmen zu können, um festzustellen, ob es sich bei der geplanten grenzüberschreitenden Spaltung um eine künstliche Gestaltung handelt, darunter mindestens Folgendes: die Merkmale der Niederlassungen in den Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften, insbesondere der Zweck, die Branche, die Investition, der Nettoumsatz und der Gewinn oder Verlust, die Zahl der Arbeitnehmer, die Gliederung der Bilanz, der Steuersitz, die Vermögenswerte und ihre Belegenheit, der gewöhnliche Arbeitsort der Arbeitnehmer und besonderer Arbeitnehmergruppen, der Ort, an dem die Sozialabgaben zu entrichten sind, sowie die Geschäftsrisiken, die die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, in den Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften trägt.

    (4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der unabhängige Sachverständige befugt ist, von der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, alle zweckdienlichen Auskünfte und Unterlagen zu erhalten und alle Nachprüfungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um alle Angaben im Plan oder in den Berichten zu überprüfen. Der unabhängige Sachverständige muss auch befugt sein, Bemerkungen und Stellungnahmen der Vertreter der Arbeitnehmer der Gesellschaft oder – wenn es solche Vertreter nicht gibt – der Arbeitnehmer selbst und auch der Gläubiger und der Gesellschafter der Gesellschaft entgegenzunehmen.

    (5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die dem unabhängigen Sachverständigen übermittelten Informationen nur für die Erstellung des Berichts verwendet und vertrauliche Informationen, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, nicht offengelegt werden dürfen. Falls angezeigt, kann der Sachverständige der nach Artikel 160o Absatz 1 benannten zuständigen Behörde ein gesondertes Schriftstück mit vertraulichen Informationen vorlegen; dieses gesonderte Schriftstück wird nur der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, zugänglich gemacht, nicht aber Dritten offengelegt.

    (6)Die Mitgliedstaaten befreien Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(**) von der Anwendung dieses Artikels.

    Artikel 160j
    Offenlegung

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Mitgliedstaat der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, die folgenden Unterlagen spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung, die über den Plan für die Spaltung zu beschließen hat, offenlegt und im Register öffentlich zugänglich macht:

    a)den Plan für die grenzüberschreitende Spaltung;

    b)gegebenenfalls den Bericht des unabhängigen Sachverständigen nach Artikel 160i;

    c)eine Bekanntmachung, in der den Gesellschaftern, Gläubigern und Arbeitnehmern der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, mitgeteilt wird, dass sie der Gesellschaft und der nach Artikel 160o Absatz 1 benannten zuständigen Behörde vor dem Tag der Gesellschafterversammlung Bemerkungen zu den Unterlagen nach den Buchstaben a und b übermitteln können.

    Die Unterlagen nach Unterabsatz 1 müssen auch über das System nach Artikel 22 zugänglich sein.

    (2)Die Mitgliedstaaten können die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, von der Offenlegungspflicht nach Absatz 1 befreien, wenn sie die Unterlagen nach Unterabsatz 1 während eines ununterbrochenen Zeitraums, der mindestens einen Monat vor dem festgelegten Tag der Gesellschafterversammlung, die über den Plan für die Spaltung zu beschließen hat, beginnt und nicht vor Schließung dieser Versammlung endet, auf ihrer Website der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich macht.

    Die Mitgliedstaaten knüpfen diese Befreiung an keine anderen Erfordernisse und Auflagen als die, die für die Sicherheit der Website und die Echtheit dieser Unterlagen erforderlich sind, sofern und soweit sie zur Erreichung dieser Zwecke angemessen sind.

    (3)Legt die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, den Plan für die grenzüberschreitende Spaltung nach Absatz 2 offen, so übermittelt sie dem Register spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung, die darüber zu beschließen hat, die folgenden Informationen:

    a)Rechtsform, Firma und satzungsmäßiger Sitz der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, sowie Rechtsform, Firma und satzungsmäßiger Sitz, die für neugegründete, aus der grenzüberschreitenden Spaltung hervorgehende Gesellschaften vorgesehen sind;

    b)Register, in dem die in Artikel 14 genannten Unterlagen für die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, hinterlegt worden sind, und Nummer der Eintragung in diesem Register;

    c)Verweis auf die Regelungen, die für die Ausübung der Rechte der Gläubiger, Arbeitnehmer und Gesellschafter getroffen wurden;

    d)Angaben zu der Website, auf der der Plan für die grenzüberschreitende Spaltung, die Bekanntmachung und der Sachverständigenbericht nach Absatz 1 sowie vollständige Informationen zu den Regelungen nach Buchstabe c kostenlos online abgerufen werden können.

    (4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Pflichten nach den Absätzen 1 und 3 vollständig online erfüllt werden können, ohne dass es notwendig ist, persönlich vor einer zuständigen Behörde im betreffenden Mitgliedstaat zu erscheinen.

    Die Mitgliedstaaten können jedoch ein persönliches Erscheinen vor einer zuständigen Behörde vorschreiben, wenn ein konkreter, begründeter Verdacht auf Betrug besteht.

    (5)Zusätzlich zu der Offenlegung nach den Absätzen 1, 2 und 3 können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass der Plan für die grenzüberschreitende Spaltung oder die Informationen nach Absatz 3 in ihrem nationalen Amtsblatt veröffentlicht werden. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Register den nationalen Amtsblättern die betreffenden Informationen übermittelt.

    (6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unterlagen nach Absatz 1 der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich sind. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass Gebühren, die der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, von den Registern für die Offenlegung nach den Absätzen 1 und 3 und gegebenenfalls für die Veröffentlichung nach Absatz 5 in Rechnung gestellt werden, die Verwaltungskosten für die Erbringung der entsprechenden Dienstleistung nicht übersteigen.

    Artikel 160k
    Zustimmung der Gesellschafterversammlung

    (1)Nachdem die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, gegebenenfalls die Berichte nach den Artikeln 160g, 160h und 160i zur Kenntnis genommen hat, beschließt sie in Form einer Entschließung, ob sie dem Plan für die grenzüberschreitende Spaltung zustimmt. Die Gesellschaft unterrichtet die nach Artikel 160o Absatz 1 benannte zuständige Behörde über den Beschluss der Gesellschafterversammlung.

    (2)Die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, kann sich das Recht vorbehalten, die Umsetzung der grenzüberschreitenden Spaltung davon abhängig zu machen, dass die Regelungen nach Artikel 160n ausdrücklich von ihr bestätigt werden.

    (3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Zustimmung zu einer Änderung des Plans für die grenzüberschreitende Spaltung eine Mehrheit von nicht weniger als zwei Dritteln, aber nicht mehr als 90 % der Stimmen der vertretenen Anteile oder des vertretenen gezeichneten Kapitals erforderlich ist. In jedem Fall darf die Stimmrechtsschwelle nicht höher sein als die im nationalen Recht vorgesehene Stimmrechtsschwelle für die Zustimmung zu grenzüberschreitenden Verschmelzungen.

    (4)Die Gesellschafterversammlung stellt auch durch Beschluss fest, ob die grenzüberschreitende Spaltung eine Änderung der Errichtungsakte der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, erforderlich macht.

    (5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu der grenzüberschreitenden Spaltung nicht allein mit der Begründung angefochten werden kann, dass

    a)das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile nach Artikel 160e nicht angemessen ist;

    b)die Barabfindung nach Artikel 160l nicht angemessen ist;

    c)der Gesamtwert der einem Gesellschafter zugeteilten Anteile nicht dem Wert der Anteile entspricht, die der jeweilige Gesellschafter an der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, hält.

    Artikel 160l
    Schutz der Gesellschafter

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Gesellschafter einer Gesellschaft, die eine Spaltung vornimmt, berechtigt sind, ihre Anteile unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 6 zu veräußern:

    a)die Gesellschafter mit stimmberechtigten Anteilen, die nicht für die Zustimmung zu dem Plan für die grenzüberschreitende Spaltung gestimmt haben;

    b)die Gesellschafter mit stimmrechtslosen Anteilen.

    (2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Gesellschafter, sobald die grenzüberschreitende Spaltung nach Artikel 160t wirksam geworden ist, ihre Anteile gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung veräußern können an:

    a)die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt;

    b)die verbleibenden Gesellschafter dieser Gesellschaft;

    c)Dritte, im Einvernehmen mit der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt.

    (3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Gesellschaft, die eine Spaltung vornimmt, den in Absatz 1 genannten Gesellschaftern, die ihr Recht auf Veräußerung ihrer Anteile ausüben wollen, nach Artikel 160e Absatz 1 Buchstabe q im Plan für die grenzüberschreitende Spaltung eine angemessene Barabfindung anbietet. Die Mitgliedstaaten legen auch die Frist für die Annahme des Angebots fest, die einen Monat nach der in Artikel 160k genannten Gesellschafterversammlung nicht überschreiten darf. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass eine Gesellschaft Angebote annehmen kann, die elektronisch an eine von der Gesellschaft für diesen Zweck bereitgestellte Adresse übermittelt werden.

    Der Erwerb eigener Anteile durch die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, nach Absatz 1 lässt nationale Vorschriften über den Erwerb eigener Anteile durch eine Gesellschaft unberührt.

    (4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Angebot einer Barabfindung nur dann gilt, wenn die grenzüberschreitende Spaltung nach Artikel 160t wirksam wird. Die Mitgliedstaaten legen ferner die Frist für die Zahlung der Barabfindung fest, die einen Monat nach Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Spaltung nicht überschreiten darf.

    (5)Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Gesellschafter, die das Angebot einer Barabfindung nach Absatz 3 angenommen haben, aber der Auffassung sind, dass die Abfindung nicht angemessen ist, berechtigt sind, innerhalb eines Monats nach Annahme des Angebots bei einem nationalen Gericht eine Neuberechnung der angebotenen Barabfindung zu beantragen.

    (6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Rechte nach den Absätzen 1 bis 5 das nationale Recht des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, maßgebend ist und dass die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig sind. Gesellschafter, die das Angebot für die Veräußerung ihrer Anteile angenommen haben, sind berechtigt, ein Verfahren nach Absatz 5 einzuleiten oder Partei eines solchen Verfahrens zu sein.

    (7)Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass Gesellschafter der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, die die grenzüberschreitende Spaltung nicht abgelehnt haben, aber der Auffassung sind, dass das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile nicht angemessen ist, berechtigt sind, das im Plan für die grenzüberschreitende Spaltung festgelegte Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile innerhalb eines Monats nach Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Spaltung bei einem nationalen Gericht anzufechten.

    (8)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein nationales Gericht, das feststellt, dass das Umtauschverhältnis von Gesellschaftsanteilen nicht angemessen ist, befugt ist anzuordnen, dass die betreffende begünstigte Gesellschaft den Gesellschaftern, die das Verhältnis erfolgreich angefochten haben, eine Abfindung zahlt. Diese Abfindung besteht in einer zusätzlichen baren Zuzahlung, die auf der Grundlage des vom Gericht festgesetzten angemessenen Umtauschverhältnisses für die Wertpapiere oder Anteile berechnet wird. Das nationale Gericht muss befugt sein, auf Antrag eines dieser Gesellschafter anzuordnen, dass die betreffende begünstigte Gesellschaft anstelle der baren Zuzahlung zusätzliche Anteile bereitstellt.

    (9)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Verpflichtung, eine zusätzliche Barabfindung zu zahlen oder zusätzliche Anteile bereitzustellen, das Recht maßgebend ist, das auf die jeweilige aus der grenzüberschreitenden Spaltung hervorgehende Gesellschaft anwendbar ist.

    Artikel 160m
    Schutz der Gläubiger

    (1)Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass das Leitungs- oder das Verwaltungsorgan der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, in den Plan für die grenzüberschreitende Spaltung nach Artikel 160e eine Erklärung aufnimmt, die die finanzielle Lage der Gesellschaft genau wiedergibt. Inhalt der Erklärung muss sein, dass aus Sicht des Leitungs- oder des Verwaltungsorgans der Gesellschaft nach Einziehung angemessener Erkundigungen auf der Grundlage der ihm zum Zeitpunkt der Erklärung zur Verfügung stehenden Informationen kein Grund zu der Annahme besteht, dass eine begünstigte Gesellschaft und, im Fall einer Abspaltung, die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, nach Wirksamwerden der Spaltung nicht in der Lage sein könnten, ihre im Plan für die grenzüberschreitende Spaltung festgelegten Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu erfüllen. Die Erklärung darf frühestens einen Monat vor Offenlegung des Plans für die grenzüberschreitende Spaltung nach Artikel 160j abgegeben werden.

    (2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gläubiger, die den im Plan für die grenzüberschreitende Spaltung nach Artikel 160e vorgesehenen Schutz ihrer Interessen für nicht zufriedenstellend erachten, innerhalb eines Monats nach der in Artikel 160j genannten Offenlegung bei der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörde angemessene Sicherheiten beantragen können.

    (3)Es wird vermutet, dass den Gläubigern der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, durch die grenzüberschreitende Spaltung kein Nachteil entsteht, wenn einer der folgenden Umstände gegeben ist:

    a)wenn die Gesellschaft zusammen mit dem Plan für die grenzüberschreitende Spaltung den Bericht eines unabhängigen Sachverständigen offenlegt, der zu dem Ergebnis gelangt, dass nach vernünftigem Ermessen eine übermäßige Beeinträchtigung der Rechte der Gläubiger nicht zu erwarten ist. Der unabhängige Sachverständige muss von der zuständigen Behörde bestellt oder genehmigt werden und die Anforderungen des Artikels 160i Absatz 2 erfüllen;

    b)wenn den Gläubigern ein Zahlungsanspruch mindestens in Höhe des Werts ihrer ursprünglichen Forderung gegen einen dritten Sicherungsgeber oder gegen die begünstigten Gesellschaften oder, im Fall einer Abspaltung, gegen die begünstigten Gesellschaften und die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, angeboten wird, der vor demselben Gericht wie die ursprüngliche Forderung geltend gemacht werden kann und dessen Bonität mindestens der Bonität der ursprünglichen Forderung des Gläubigers unmittelbar nach Abschluss der Spaltung entspricht.

    (4)Wenn ein Gläubiger der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, dessen Forderung auf eine begünstigte Gesellschaft übertragen wird, von dieser begünstigten Gesellschaft keine Befriedigung erlangt, haften die übrigen begünstigten Gesellschaften und, im Fall einer Abspaltung, die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, für diese Verpflichtung als Gesamtschuldner. Die gesamtschuldnerische Haftung einer an der Spaltung beteiligten Gesellschaft ist jedoch auf den Wert des der jeweiligen Gesellschaft zugeteilten Nettoaktivvermögens am Tag des Wirksamwerdens der Spaltung begrenzt.

    (5)Die Absätze 1 bis 4 lassen die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, über die Befriedigung oder Sicherung von Forderungen der öffentlichen Hand unberührt.

    Artikel 160n
    Mitbestimmung der Arbeitnehmer

    (1)Unbeschadet des Absatzes 2 findet auf jede begünstigte Gesellschaft die Regelung für die Arbeitnehmermitbestimmung Anwendung, die gegebenenfalls in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, gilt.

    (2)Die Regelung für die Arbeitnehmermitbestimmung, die gegebenenfalls in dem Mitgliedstaat, in dem die jeweilige aus der grenzüberschreitenden Spaltung hervorgehende Gesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz hat, gilt, findet jedoch keine Anwendung, wenn die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, in den sechs Monaten vor Veröffentlichung des in Artikel 160e genannten Plans für die grenzüberschreitende Spaltung eine durchschnittliche Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt, die vier Fünfteln des im Recht des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, festgelegten Schwellenwerts entspricht, der die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 2 Buchstabe k der Richtlinie 2001/86/EG auslöst, oder wenn das nationale Recht, das auf die jeweilige begünstigte Gesellschaft anwendbar ist,

    a)nicht mindestens den gleichen Umfang an Arbeitnehmermitbestimmung vorsieht, wie er in der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, vor der Spaltung bestand, wobei dieser Umfang als der Anteil der die Arbeitnehmer vertretenden Mitglieder des Verwaltungs- oder des Aufsichtsorgans oder ihrer Ausschüsse oder des Leitungsgremiums ausgedrückt wird, das für die Ergebniseinheiten der Gesellschaft zuständig ist, wenn eine Arbeitnehmermitbestimmung besteht, oder

    b)für Arbeitnehmer in Betrieben der jeweiligen begünstigten Gesellschaft, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden, nicht den gleichen Anspruch auf Ausübung von Mitbestimmungsrechten vorsieht, wie sie den Arbeitnehmern in dem Mitgliedstaat, in dem die begünstigte Gesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz hat, gewährt werden.

    (3)In den in Absatz 2 genannten Fällen regeln die Mitgliedstaaten die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den aus der grenzüberschreitenden Spaltung hervorgehenden Gesellschaften sowie ihre Beteiligung an der Festlegung dieser Rechte vorbehaltlich der Absätze 4 bis 7 entsprechend den Grundsätzen und Modalitäten des Artikels 12 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und den nachstehenden Bestimmungen der Richtlinie 2001/86/EG:

    a)Artikel 3 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b, Absatz 3, Absatz 4 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich und Unterabsatz 2, Absatz 5, Absatz 6 dritter Gedankenstrich sowie Absatz 7;

    b)Artikel 4 Absatz 1, Absatz 2 Buchstaben a, g und h sowie Absätze 3 und 4;

    c)Artikel 5;

    d)Artikel 6;

    e)Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1;

    f)Artikel 8, 9, 10 und 12;

    g)Teil 3 Buchstabe a des Anhangs.

    (4)Bei der Festlegung der in Absatz 3 genannten Grundsätze und Modalitäten verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

    a)Sie gestatten dem besonderen Verhandlungsgremium, mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer vertretenden Mitglieder zu beschließen, dass keine Verhandlungen eröffnet oder bereits eröffnete Verhandlungen beendet werden und die Mitbestimmungsregelung angewendet wird, die in den Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften gilt;

    b)Sie können in dem Fall, dass nach vorherigen Verhandlungen die Auffangregelung für die Mitbestimmung gilt, und ungeachtet dieser Regelung beschließen, den Anteil der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsorgan der begünstigten Gesellschaften zu begrenzen. Bestand jedoch das Verwaltungs- oder das Aufsichtsorgan der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, zu mindestens einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern, so darf die Begrenzung in keinem Fall dazu führen, dass die Arbeitnehmervertretung im Verwaltungsorgan weniger als ein Drittel beträgt.

    c)Sie stellen sicher, dass die Regelung für die Mitbestimmung, die vor der grenzüberschreitenden Spaltung galt, bis zum Geltungsbeginn einer danach vereinbarten Reglung beziehungsweise in Ermangelung einer vereinbarten Regelung bis zur Anwendung der Auffangregelung nach Teil 3 Buchstabe a des Anhangs weitergilt.

    (5)Die Ausweitung von Mitbestimmungsrechten auf in anderen Mitgliedstaaten beschäftigte Arbeitnehmer der begünstigten Gesellschaften nach Absatz 2 Buchstabe b verpflichtet die Mitgliedstaaten, die eine solche Ausweitung beschließen, nicht dazu, diese Arbeitnehmer bei der Berechnung der Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl zu berücksichtigen, bei deren Überschreitung Mitbestimmungsrechte nach nationalem Recht entstehen.

    (6)Ist auf begünstigte Gesellschaften ein System der Arbeitnehmermitbestimmung nach Maßgabe des Absatzes 2 anwendbar, so sind diese Gesellschaften verpflichtet, eine Rechtsform anzunehmen, die die Ausübung von Mitbestimmungsrechten ermöglicht.

    (7)Gilt für eine aus einer grenzüberschreitenden Spaltung hervorgehende Gesellschaft ein System der Arbeitnehmermitbestimmung, so ist diese Gesellschaft verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer im Falle nachfolgender grenzüberschreitender oder innerstaatlicher Verschmelzungen, Spaltungen oder Umwandlungen während drei Jahren nach Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Spaltung durch entsprechende Anwendung der Absätze 1 bis 6 geschützt werden.

    (8)Die Gesellschaft teilt ihren Arbeitnehmern ohne unangemessene Verzögerung das Ergebnis der Verhandlungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer mit.

    Artikel 160o
    Vorabbescheinigung

    (1)Die Mitgliedstaaten benennen die nationale Behörde, die dafür zuständig ist, die Rechtmäßigkeit einer grenzüberschreitenden Spaltung für die Verfahrensabschnitte, für die das Recht des Mitgliedstaats der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, maßgebend ist, zu prüfen und eine Vorabbescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllt und alle Verfahren und Formalitäten in dem jeweiligen Mitgliedstaat ordnungsgemäß erledigt sind.

    (2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, ihrem Antrag auf Erteilung einer Vorabbescheinigung Folgendes beifügt:

    a)den Plan für die grenzüberschreitende Spaltung nach Artikel 160e;

    b)gegebenenfalls die Berichte nach den Artikeln 160g, 160h und 160i;

    c)Informationen über die Entschließung der Gesellschafterversammlung, mit der diese der Spaltung nach Artikel 160k zustimmt.

    Wurden der Plan und die Berichte nach Artikel 160i vorgelegt, so müssen sie der zuständigen Behörde nicht noch einmal vorgelegt werden.

    (3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antrag nach Absatz 2 einschließlich Informationen und Unterlagen der Gesellschaft vollständig online eingereicht werden kann, ohne dass es notwendig ist, persönlich vor der zuständigen Behörde nach Absatz 1 zu erscheinen.

    Im Falle eines konkreten, begründeten Verdachts auf Betrug können die Mitgliedstaaten jedoch ein persönliches Erscheinen vor einer zuständigen Behörde vorschreiben, der die betreffenden Informationen und Unterlagen zu übermitteln sind.

    (4)In Bezug auf die Einhaltung der Regelung für die Arbeitnehmermitbestimmung in Artikel 160n prüft der Mitgliedstaat der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, ob der in Artikel 160e genannte Plan für die grenzüberschreitende Spaltung Angaben zu dem Verfahren, nach dem die einschlägigen Regelungen getroffen werden, und zu den Optionen für diese Regelungen enthält.

    (5)Im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung nach Absatz 1 prüft die zuständige Behörde Folgendes:

    a)die Unterlagen und Informationen nach Absatz 2;

    b)alle Bemerkungen, die von Beteiligten nach Artikel 160j Absatz 1 übermittelt wurden;

    c)gegebenenfalls die Angabe der Gesellschaft, dass das Verfahren nach Artikel 160n Absätze 3 und 4 begonnen hat.

    (6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Absatz 1 benannten zuständigen Behörden andere Behörden mit Zuständigkeiten in den von der grenzüberschreitenden Spaltung betroffenen Bereichen konsultieren können.

    (7)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde die Prüfung innerhalb eines Monats nach Eingang der Informationen über die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft zu der grenzüberschreitenden Spaltung vornimmt. Die Prüfung muss, je nach Fall, zu folgendem Ergebnis führen:

    a)Stellt die zuständige Behörde fest, dass die grenzüberschreitende Spaltung in den Anwendungsbereich der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie fällt, dass sie alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllt und dass alle erforderlichen Verfahren und Formalitäten erledigt sind, stellt die zuständige Behörde die Vorabbescheinigung aus.

    b)Stellt die zuständige Behörde fest, dass die grenzüberschreitende Spaltung nicht in den Anwendungsbereich der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie fällt, stellt sie die Vorabbescheinigung nicht aus und teilt der Gesellschaft die Gründe für ihre Entscheidung mit. Dies gilt auch, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die grenzüberschreitende Spaltung nicht alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllt oder dass nicht alle erforderlichen Verfahren und Formalitäten erledigt sind und die Gesellschaft nicht die erforderlichen Schritte unternommen hat, obwohl sie dazu aufgefordert worden war.

    c)Hat die zuständige Behörde ernste Bedenken, dass es sich bei der grenzüberschreitenden Spaltung um eine künstliche Gestaltung nach Artikel 160d Absatz 3 handelt, so kann sie beschließen, eine eingehende Prüfung nach Artikel 160p vorzunehmen; sie unterrichtet die Gesellschaft über ihren Beschluss zur Vornahme einer solchen Prüfung und über deren Ergebnis.

    Artikel 160p
    Eingehende Prüfung 

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, zuständige Behörde im Hinblick auf die Feststellung, ob es sich bei der grenzüberschreitenden Spaltung um eine künstliche Gestaltung im Sinne des Artikels 160d Absatz 3 handelt, alle relevanten Tatsachen und Umstände eingehend prüft und mindestens Folgendes berücksichtigt: die Merkmale der Niederlassung in den betreffenden Mitgliedstaaten, insbesondere den Zweck, die Branche, die Investition, den Nettoumsatz und den Gewinn oder Verlust, die Zahl der Arbeitnehmer, die Gliederung der Bilanz, den Steuersitz, die Vermögenswerte und ihre Belegenheit, den gewöhnliche Arbeitsort der Arbeitnehmer und besonderer Arbeitnehmergruppen, den Ort, an dem die Sozialabgaben zu entrichten sind, sowie die Geschäftsrisiken, die die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, in ihrem Mitgliedstaat und in den Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften trägt.

    Diese Elemente stellen nur Anhaltspunkte im Rahmen der Gesamtprüfung dar und dürfen daher nicht isoliert betrachtet werden.

    2.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde, wenn sie beschließt, eine eingehende Prüfung vorzunehmen, die Gesellschaft und alle Beteiligten hören kann, die nach Artikel 160j Absatz 1 Bemerkungen nach Maßgabe des nationalen Rechts übermittelt haben. Die zuständige Behörde nach Absatz 1 kann nach Maßgabe des nationalen Rechts auch betroffene Dritte hören. Die zuständige Behörde trifft ihre abschließende Entscheidung über die Ausstellung der Vorabbescheinigung innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der eingehenden Prüfung.

    Artikel 160q
    Überprüfung und Übermittlung der Vorabbescheinigung

    (1)Für den Fall, dass es sich bei der zuständigen Behörde nicht um ein Gericht handelt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Beschluss der zuständigen Behörde, die Vorabbescheinigung auszustellen oder zu versagen, einer gerichtlichen Überprüfung nach Maßgabe des nationalen Rechts unterliegt. Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine Vorabbescheinigung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist wirksam wird, damit die Parteien Klage vor dem zuständigen Gericht erheben und gegebenenfalls vorläufigen Rechtsschutz erwirken können.

    (2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Beschluss zur Ausstellung der Vorabbescheinigung den in Artikel 160r Absatz 1 genannten Behörden übermittelt wird und dass die Beschlüsse zur Ausstellung oder Versagung der Vorabbescheinigung über das nach Artikel 22 eingerichtete System der Registervernetzung zugänglich sind.

    Artikel 160r
    Prüfung der Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Spaltung

    (1)Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde, die dafür zuständig ist, die Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Spaltung für die Verfahrensabschnitte, die sich auf den Abschluss der grenzüberschreitenden Spaltung beziehen und für die das Recht der Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften maßgebend ist, zu prüfen und die grenzüberschreitende Spaltung zu genehmigen, wenn die Spaltung alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllt und alle Verfahren und Formalitäten in dem betreffenden Mitgliedstaat ordnungsgemäß erledigt sind.

    Die zuständige Behörde stellen insbesondere sicher, dass die geplanten begünstigten Gesellschaften den Bestimmungen des nationalen Rechts über die Gründung von Gesellschaften entsprechen und dass gegebenenfalls Regelungen für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer nach Artikel 160n getroffen wurden.

    (2)Für die Zwecke des Absatzes 1 legt jede begünstigte Gesellschaft der in Absatz 1 genannten Behörde den Plan für die grenzüberschreitende Spaltung vor, dem die Gesellschafterversammlung nach Artikel 160k zugestimmt hat.

    (3)Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass der von einer begünstigten Gesellschaft nach Absatz 1 gestellte Antrag einschließlich Informationen und Unterlagen vollständig online eingereicht werden kann, ohne dass es notwendig ist, persönlich vor der zuständigen Behörde nach Absatz 1 zu erscheinen.

    Im Falle eines konkreten, begründeten Verdachts auf Betrug können die Mitgliedstaaten jedoch ein persönliches Erscheinen vor der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats vorschreiben, der die betreffenden Informationen und Unterlagen zu übermitteln sind.

    (4)Die zuständige Behörde nach Absatz 1 bestätigt unverzüglich den Eingang der Vorabbescheinigung nach Artikel 160o und der übrigen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der jeweiligen begünstigten Gesellschaft erforderlichen Informationen und Unterlagen. Sie erlässt einen Beschluss zur Genehmigung der grenzüberschreitenden Spaltung, sobald sie ihre Prüfung der einschlägigen Voraussetzungen abgeschlossen hat.

    (5)Die Vorabbescheinigung nach Absatz 4 wird von der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten zuständigen Behörde als schlüssiger Beweis für die ordnungsgemäße Erledigung der Verfahren und Formalitäten im Mitgliedstaat der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, anerkannt, ohne die die grenzüberschreitende Spaltung nicht genehmigt werden kann.

    Artikel 160s
    Eintragung

    (1)Für die Regelungen zur Offenlegung des Abschlusses der grenzüberschreitenden Spaltung im Register nach Artikel 16 ist das Recht der Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften bzw., im Fall einer Abspaltung, der begünstigten Gesellschaften und der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, in Bezug auf das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates maßgebend.

    (2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihre Register mindestens die folgenden Informationen einzutragen sind, die über das System nach Artikel 22 öffentlich zugänglich und verfügbar gemacht werden:

    a)Nummer der Eintragung der begünstigten Gesellschaft, die aus der grenzüberschreitenden Spaltung hervorgegangen ist, im Register;

    b)Tag der Eintragung der begünstigten Gesellschaft;

    c)im Fall einer Aufspaltung Tag der Löschung der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, im Register ihres Mitgliedstaats;

    d)gegebenenfalls Eintragungsnummern im Mitgliedstaat der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, und in den Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften.

    (3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Registraturen in den Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften der Registratur im Mitgliedstaat der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, über das System nach Artikel 22 mitteilen, dass die begünstigten Gesellschaften eingetragen wurden. Im Fall einer Aufspaltung wird die Löschung der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, im Register unmittelbar nach Eingang dieser Mitteilung wirksam. 

    Artikel 160t
    Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Spaltung

    Der Zeitpunkt, zu dem die grenzüberschreitende Spaltung wirksam wird, bestimmt sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, dem die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, unterliegt. Die Spaltung kann jedoch erst dann wirksam werden, wenn die Prüfung nach Artikel 160o, 160p und 160r abgeschlossen ist und alle Mitteilungen nach Artikel 160s Absatz 3 vorliegen.

    Artikel 160u
    Wirkungen der grenzüberschreitenden Spaltung

    (1)Eine im Einklang mit den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie vorgenommene grenzüberschreitende Aufspaltung bewirkt Folgendes:

    a)Das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, einschließlich aller Verträge, Kredite, Rechte und Pflichten, wird gemäß der im Plan für die grenzüberschreitende Spaltung aufgeführten Zuteilung auf die begünstigten Gesellschaften übertragen und von ihnen weitergeführt.

    b)Die Gesellschafter der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, werden gemäß der im Plan für die grenzüberschreitende Spaltung aufgeführten Zuteilung der Anteile Gesellschafter der begünstigten Gesellschaften, es sei denn, sie üben das Austrittsrecht nach Artikel 160l Absatz 2 aus.

    c)Die am Tag des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Spaltung bestehenden Rechte und Pflichten der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, aus Arbeitsverträgen oder -verhältnissen gehen am Tag des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Spaltung auf die jeweiligen begünstigten Gesellschaften über.

    d)Die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, erlischt.

    e)Der Ort des satzungsmäßigen Sitzes der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, kann Dritten entgegengehalten werden, bis die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, im Register ihres Mitgliedstaats gelöscht ist, es sei denn, den Dritten war der satzungsmäßige Sitz in den Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften nachweislich bekannt oder hätte ihnen bekannt sein müssen.

    (2)Tätigkeiten, die die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, nach dem Tag der Eintragung in den Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften, aber vor ihrer Löschung im Register des betreffenden Mitgliedstaats ausübt, werden als Tätigkeiten dieser Gesellschaft behandelt.

    Die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, haftet für Verluste, die sich aus Unterschieden zwischen der nationalen Rechtsordnung ihres Mitgliedstaats und den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der begünstigten Gesellschaften ergeben, wenn eine Vertragspartei oder Gegenpartei der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, nicht vor Abschluss des betreffenden Vertrags von der grenzüberschreitenden Spaltung in Kenntnis gesetzt wurde.

    (3)Eine im Einklang mit den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie vorgenommene grenzüberschreitende Abspaltung bewirkt Folgendes:

    a)Das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, einschließlich aller Verträge, Kredite, Rechte und Pflichten, wird gemäß der im Plan für die grenzüberschreitende Spaltung aufgeführten Zuteilung auf die begünstigten Gesellschaften übertragen und von ihnen weitergeführt bzw. verbleibt bei der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt.

    b)Die Gesellschafter der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, werden gemäß der im Plan für die grenzüberschreitende Spaltung aufgeführten Zuteilung der Anteile Gesellschafter der begünstigten Gesellschaften bzw. bleiben Gesellschafter der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, oder beides.

    c)Die begünstigten Gesellschaften und die Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, halten die Bestimmungen der am Tag der Spaltung bestehenden Arbeitsverhältnisse der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, ein.

    (4)Schreibt das Recht der Mitgliedstaaten im Fall einer grenzüberschreitenden Aufspaltung oder Abspaltung die Erfüllung besonderer Formalitäten vor, bevor die Übertragung bestimmter von der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, eingebrachter Vermögensgegenstände, Rechte und Verbindlichkeiten gegenüber Dritten wirksam wird, so werden diese Formalitäten von der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, bzw. von den begünstigten Gesellschaften erfüllt.

    (5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anteile einer begünstigten Gesellschaft nicht gegen Anteile der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, getauscht werden dürfen, die entweder von der Gesellschaft selbst oder von einer zwar im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Gesellschaft handelnden Person gehalten werden.

    Artikel 160v
    Haftung der unabhängigen Sachverständigen

    Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften, in denen mindestens die zivilrechtliche Haftung der unabhängigen Sachverständigen geregelt ist, die den Bericht nach Artikel 160i und Artikel 160m Absatz 2 Buchstabe a zu erstellen haben, auch für Fehlverhalten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

    Artikel 160w
    Gültigkeit

    Eine grenzüberschreitende Spaltung, die im Einklang mit den Verfahren zur Umsetzung dieser Richtlinie wirksam geworden ist, kann nicht mehr für nichtig erklärt werden.“

    Artikel 2
    Umsetzung

    (1)Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum [OP set the date = the last day of the month of 24 months after entry into force] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 3
    Bericht und Überprüfung

    (1)Die Kommission nimmt spätestens fünf Jahre nach dem [OP please insert the date of the end of the transposition period of this Directive] eine Bewertung dieser Richtlinie vor und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Ergebnisse vor, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt wird. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Informationen zur Verfügung, insbesondere die Angaben zu der Zahl der grenzüberschreitender Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen sowie zu deren Dauer und den damit verbundenen Kosten.

    (2)In dem Bericht werden insbesondere Dauer und Kosten der Verfahren nach Titel II Kapitel -I und IV bewertet.

    (3)In dem Bericht wird ferner geprüft, ob es möglich ist, für andere Arten grenzüberschreitender Spaltungsvorgänge, die in dieser Richtlinie nicht erfasst sind, Regeln aufzustellen.

    Artikel 4
    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 5 
    Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

    Der Präsident    Der Präsident

    (1)    Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169, vom 30.6.2017, S. 46).
    (2)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – „Den Binnenmarkt weiter ausbauen: mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen“, COM(2015) 550 final.
    (3)    Siehe auch die Bewertung des europäischen Mehrwerts einer Richtlinie zur grenzüberschreitenden Verlegung von eingetragenen Gesellschaftssitzen (14. Gesellschaftsrechtrichtlinie) des Europäischen Parlaments.
    (4)    Cartesio, Rs. C-210/06, ECLI:EU:C:2008:723, Rdnrn. 109 bis 112; VALE, Rs. C-378/10, ECLI:EU:C:2012:440, Rdnr. 32.
    (5)    Polbud – Wykonawstwo, Rs. C-106/16, ECLI:EU:C:2017:804.
    (6)    Polbud – Wykonawstwo, Rs. C-106/16, ECLI:EU:C:2017:804, Rdnrn. 33ff.
    (7)    Polbud – Wykonawstwo, Rs. C-106/16, ECLI:EU:C:2017:804, Rdnr. 40. Daily Mail and General Trust, Rs. C-81/87, ECLI:EU:C:1988:456, Rdnrn. 19 bis 21; Cartesio, Rs. C-210/06, ECLI:EU:C:2008:723, Rdnrn. 109 bis 112; VALE, Rs. C-378/10, ECLI:EU:C:2012:440, Rdnr. 32.
    (8)    Polbud – Wykonawstwo, Rs. C-106/16, ECLI:EU:C:2017:804, Rdnr. 40; Daily Mail and General Trust, Rs. C-81/87, ECLI:EU:C:1988:456, Rdnrn. 19 bis 21; Cartesio, Rs. C-210/06, ECLI:EU:C:2008:723, Rdnrn. 109 bis 112; VALE, Rs. C-378/10, ECLI:EU:C:2012:440, Rdnr. 32.
    (9)    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2017 zur Durchführung grenzüberschreitender Unternehmensverschmelzungen und -spaltungen ( 2016/2065(INI) )‚ Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 mit Empfehlungen an die Kommission zur grenzüberschreitenden Verlegung von eingetragenen Gesellschaftssitzen ( 2008/2196(INI) ). Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2012 mit Empfehlungen an die Kommission zu einer 14. gesellschaftsrechtlichen Richtlinie zur grenzüberschreitenden Verlegung von Unternehmenssitzen ( 2011/2046(INI) ).
    (10)    Richtlinie 2005/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 1), seit dem 19. Juli 2017 aufgehoben und ersetzt durch die Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (kodifizierter Text) (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).
    (11)    Anhang 5 der diesem Vorschlag beigefügten Folgenabschätzung.
    (12)    COM(2015) 550 final, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Den Binnenmarkt weiter ausbauen: mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen.
    (13)    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2017 zur Durchführung grenzüberschreitender Unternehmensverschmelzungen und -spaltungen (2016/2065(INI)).
    (14)    Im Aktionsplan „Europäisches Gesellschaftsrecht und Corporate Governance“ (COM(2012) 740 final) wurde ebenfalls hervorgehoben, dass die Richtlinie über grenzüberschreitende Verschmelzungen ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur grenzübergreifenden Mobilität von Unternehmen in der EU war, und gleichzeitig eingeräumt, dass sie an die wandelnden Bedürfnisse des Binnenmarktes angepasst werden müsse.
    (15)     http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/2014/cross-border-mergers-divisions/index_de.htm .
    (16)    COM(2015) 550 final,
    (17)    Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE).
    (18)    Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften.
    (19)    Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren
    (20)    Richtlinie 2012/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur Änderung der Richtlinie 89/666/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2005/56/EG und 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern.
    (21)    COM(2015) 550 final, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Den Binnenmarkt weiter ausbauen: mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen.
    (22)    COM(2015) 468 final, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion.
    (23)    C(2017) 2600 final, Empfehlung der Kommission zur europäischen Säule sozialer Rechte.
    (24)    COM(2015) 302 final, Eine faire und effiziente Unternehmensbesteuerung in der Europäischen Union – Fünf Aktionsschwerpunkte.
    (25)    Richtlinie (EU) 2015/2376 des Rates vom 8. Dezember 2015 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 1).
    (26)    Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates vom 25. Mai 2016 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 146 vom 3.6.2016, S. 8).
    (27)    Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1).
    (28)    COM(2017) 335 final.
    (29)    COM(2017) 340 final.
    (30)    Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer sollen außerdem in nationalen zentralen Registern gespeichert werden.
    (31)    Anhang 5 der diesem Vorschlag beigefügten Folgenabschätzung.
    (32)    Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 1). Die Richtlinie wurde inzwischen durch die Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (kodifizierter Text) (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46) ersetzt.
    (33)    Bech-Bruun/Lexidale, Study on the application of the cross-border mergers directive (Anwendung der Richtlinie über grenzüberschreitende Verschmelzungen), September 2013. http://ec.europa.eu/internal_market/company/docs/mergers/131007_study-cross-border-merger-directive_en.pdf .
    (34)    Schmidt, Cross-border mergers and divisions, transfers of seat: Is there a need to legislate? (Gibt es Regelungsbedarf im Bereich der grenzüberschreitenden Verschmelzungen, Spaltungen und Sitzverlegungen?) Studie für den Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments, Juni 2016. Reynolds/Scherrer/Truli, Ex-post analysis of the EU framework in the area of cross-border mergers and divisions (Ex-post-Bewertung des EU-Rechtsrahmens im Bereich der grenzüberschreitenden Verschmelzungen und Spaltungen), Studie für das Europäische Parlament, Dezember 2016.
    (35)    Schmidt, Cross-border mergers and divisions, transfers of seat: Is there a need to legislate? (Gibt es Regelungsbedarf im Bereich der grenzüberschreitenden Verschmelzungen, Spaltungen und Sitzverlegungen?) Studie für den Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments, Juni 2016. Reynolds/Scherrer/Truli, Ex-post analysis of the EU framework in the area of cross-border mergers and divisions (Ex-post-Bewertung des EU-Rechtsrahmens im Bereich der grenzüberschreitenden Verschmelzungen und Spaltungen), Studie für das Europäische Parlament, Dezember 2016.
    (36)    Die Folgenabschätzung und die Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle sind hier abrufbar: http://ec.europa.eu/transparency/regdoc/?fuseaction=ia&year=&serviceId=10226&s=Search  
    (37)    Daten für den Zeitraum 2008-2012, Bech-Bruun/Lexidale, 2013, S. 80.
    (38)    Polbud – Wykonawstwo, Rechtssache C-106/16.
    (39)    ABl. C […] vom […], S. […].
    (40)    Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (Kodifizierter Text) (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).
    (41)    Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2017, Polbud/Wykonawstwo, C-106/16, ECLI:EU:C:2017:804‚ Rn. 29.
    (42)    Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29).
    (43)    Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28).
    (44)    Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
    (45)    COM(2015) 550 final vom 28. Oktober 2015.
    (46)    COM(2016) 710 final vom 25. Oktober 2016.
    (47)    Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16).
    (48)    Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 1).
    (49)    Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
    (50)    ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
    (51)    ABl. L 123 vom 12.5. 2016, S. 1.
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