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Document 52018PC0141

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

    COM/2018/0141 final - 2018/067 (NLE)

    Brüssel, den 21.3.2018

    COM(2018) 141 final

    2018/0067(NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Seit 1998 sind die Europäische Union und die Vereinigten Staaten von Amerika strategische Partner in der Forschung. Ein erstes bilaterales „Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika“ 1 (das „Abkommen“) wurde am 5. Dezember 1997 in Washington unterzeichnet und trat am 14. Oktober 1998 in Kraft. Seitdem wurde das Abkommen dreimal (2003 2 , 2008 3 und 2013 4 ) um jeweils fünf Jahre verlängert. Die zweite Verlängerung beinhaltete eine Änderung, durch die die Sicherheitsforschung und die Weltraumforschung in die Liste der Bereiche für Kooperationsmaßnahmen (Artikel 4) aufgenommen wurden.

    In Artikel 12 Buchstabe b des Abkommens heißt es: „Dieses Abkommen wird zunächst für fünf Jahre geschlossen. Vorbehaltlich der Überprüfung der Vertragsparteien im jeweils letzten Jahr der Laufzeit kann das Abkommen mit seinen etwaigen Änderungen durch eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien um weitere fünf Jahre verlängert werden.“

    Das geltende Abkommen läuft am 14. Oktober 2018 aus.

    Die Kommissionsdienststellen haben eine Bewertung der Entwicklung der Zusammenarbeit mit den USA und ihres Beitrags zu den Zielen der Strategie für die internationale Zusammenarbeit durchgeführt. Diese Bewertung zeigt deutlich, dass das Abkommen einen wichtigen Rahmen bildet, der die Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA in wissenschaftlich-technischen Bereichen, die für beide Seiten Vorrang besitzen, erleichtert und so für beide Seiten von Nutzen ist. Das wichtigste Instrument für die Zusammenarbeit ist das EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation.

    Die Beziehungen der EU zu den USA in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Innovation sind stärker als die zu jedem anderen Land außerhalb Europas. Von den nicht assoziierten Drittländern wirken die USA bislang mit Abstand am aktivsten an „Horizont 2020“ mit. Dies gilt für den Umfang der beiderseitigen Investitionen in Forschung und Entwicklung (FuE), den Austausch von Wissenschaftlern, den Umfang der Kooperationsmaßnahmen und die Anzahl der gemeinsam erarbeiteten Veröffentlichungen und Patente. Diese Verbindungen in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Innovation spiegeln die Stärke unserer wirtschaftlichen Beziehungen zu den USA wider. Wenn die EU und die USA sinnvolle gemeinsame Maßnahmen entwickeln, können mithilfe der Ergebnisse die Wirtschaft angekurbelt, Arbeitsplätze geschaffen, eine höhere Lebensqualität erreicht und gemeinsame Lösungen für globale Herausforderungen gefunden werden.

    Zu den zahlreichen Errungenschaften der Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA in Wissenschaft und Technologie gehört die Gründung des Bündnisses zur Erforschung des Atlantiks (AORA) durch die Unterzeichnung der Erklärung von Galway im Mai 2013. Seither wird die Zusammenarbeit in der Meeres- und Arktisforschung immer dynamischer und erhält immer größere internationale Anerkennung. Die Arbeitsgruppen des AORA haben in verschiedenen Kooperationsbereichen (u.a. Kartierung des Meeresbodens, Beobachtungssysteme, Aquakultur, Steigerung des Wissens über die Ozeane, Gesundheit der Weltmeere, Stressfaktoren) erstklassige Ergebnisse geliefert.

    Daher liegt es im Interesse der EU, das „Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika“ um einen weiteren Fünfjahreszeitraum zu verlängern.

    Anlässlich der Sitzung der durch das Abkommen eingesetzten Gemeinsamen Beratungsgruppe EU-USA am 23. Oktober 2017 in Washington bestätigten beide Vertragsparteien ihre Absicht, das Abkommen zu verlängern, und vereinbarten, die Zusammenarbeit – aufbauend auf dem Erfolg der Koordinierung ihrer Programme – fortzusetzen. Beide Parteien erkannten die Rolle von Forschung und Innovation als wichtige Triebkräfte für Beschäftigung und Wirtschaftswachstum an, ebenso die Tatsache, dass die transatlantische Forschungszusammenarbeit über mehr als ein Jahrhundert eine zentrale Quelle neuer Technologien und wissenschaftlicher Erkenntnisse war.

    Wie mit den amerikanischen Partnern besprochen und vereinbart, sollte der Inhalt des verlängerten Abkommens mit dem derzeit geltenden Abkommen identisch sein.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Diese Initiative steht vollständig im Einklang mit der Strategie der EU für die internationale Zusammenarbeit in Forschung und Innovation 5 , nach der die USA in diesen Bereichen ein strategischer Partner der EU ist. In der EU-Strategie wird die Bedeutung, die Wissenschafts- und Technologieabkommen als Instrumenten für die Festlegung und Durchführung der mehrjährigen Pläne (Roadmaps) für die Zusammenarbeit mit Drittländern zukommt, klar herausgestellt. Das Abkommen dient auch der Umsetzung dieser EU-Strategie, die zu stärkerer Internationalisierung und Offenheit in der Forschungs- und Innovationslandschaft der EU aufruft.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    In der globalen Strategie der EU für die Außen- und Sicherheitspolitik der EU wird bekräftigt, dass die Forschungszusammenarbeit einen wichtigen Aspekt der EU-Außenpolitik und ein wesentliches Element stärkerer sozioökonomischer Beziehungen darstellt.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Die Befugnis der EU, international in der Forschung und technologischen Entwicklung zu handeln, stützt sich auf Artikel 186 AEUV. Die verfahrensrechtliche Grundlage des Vorschlags ist Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v AEUV.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Die EU und ihre Mitgliedstaaten verfügen gemäß Artikel 4 Absatz 3 über parallele Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung. Daher kann das Tätigwerden der EU nicht durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten ersetzt werden.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

    Diese Initiative ist nicht Teil der REFIT-Agenda.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Nur Human- und Verwaltungsressourcen sind erforderlich; diese sind im Finanzbogen aufgeführt.

    In Anbetracht des Vorstehenden ersucht die Kommission den Rat,

    - nach Zustimmung des Europäischen Parlaments im Namen der Union die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika um weitere fünf Jahre (vom 14.10.2018 bis zum 13.10.2023) zu genehmigen und

    - den Präsidenten des Rates zu ermächtigen, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu notifizieren, dass die Union die für das Inkrafttreten des verlängerten Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen hat.

    2018/0067 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Mit dem Beschluss 98/591/EG 6 hat der Rat den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden das „Abkommen“) genehmigt. Das Abkommen wurde am 5. Dezember 1997 in Washington unterzeichnet und trat am 14. Oktober 1998 in Kraft.

    (2)Im Einklang mit Artikel 12 des Abkommens wird dieses zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen. Vorbehaltlich der Überprüfung der Vertragsparteien im jeweils letzten Jahr der Laufzeit kann das Abkommen mit seinen etwaigen Änderungen durch eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien um weitere fünf Jahre verlängert werden.

    (3)Mit den Beschlüssen 2004/756/EG 7 , 2009/306/EG 8 und 2014/240/EU 9 hat der Rat die Verlängerung des Abkommens um jeweils weitere fünf Jahre genehmigt. Das geltende Abkommen läuft am 14. Oktober 2018 aus.

    (4)Die von den Kommissionsdienststellen vorgenommene Bewertung zeigt deutlich, dass das Abkommen einen wichtigen Rahmen bildet, der die Zusammenarbeit zwischen der EU und den Vereinigten Staaten von Amerika in wissenschaftlich-technischen Bereichen, die für beide Seiten Vorrang besitzen, erleichtert und so für beide Seiten von Nutzen ist. Es liegt daher im Interesse der Union, das Abkommen um weitere fünf Jahre zu verlängern.

    (5)Die beiden Vertragsparteien bestätigen ihre Absicht, das Abkommen ohne Änderung um einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren zu verlängern.

    (6)Die Verlängerung des Abkommens sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika um weitere fünf Jahre wird im Namen der Union genehmigt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates bestellt die Personen, die befugt sind, der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel 12 des Abkommens im Namen der Union zu notifizieren, dass die Union ihre für die Verlängerung des Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen hat.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Für den Rat

       Der Präsident

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

    1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

    1.4.Ziel(e)

    1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

    1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

    1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

    2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

    2.1.Monitoring und Berichterstattung

    2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

    2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

    3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

    3.2.1.Übersicht

    3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

    3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

    3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

    3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

    3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

    1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 10  

    Politische Strategie und Koordinierung der Generaldirektionen RTD, AGRI, CLIMA, JRC, EAC, ENER, GROW, CNECT, MARE und MOVE.

    1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

     Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme 

    Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme

     Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

    Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme

    1.4.Ziel(e)

    1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

    Die vorliegende Initiative wird es beiden Vertragsparteien ermöglichen, ihre Zusammenarbeit auf wissenschaftlichen und technologischen Gebieten von gemeinsamem Interesse zu verbessern und zu vertiefen.

    1.4.2.Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

    Einzelziel Nr.

    Dieser Beschluss wird es beiden Vertragsparteien ermöglichen, durch Vergrößerung von Maßstab und Reichweite der gegenwärtigen Kooperation die Zusammenarbeit zu erweitern und eine strategische Partnerschaft aufzubauen; dabei sollen globale Herausforderungen mittels Förderung eines gegenseitigen Zugangs zu Programmen und Fördermitteln angegangen werden. 

    ABM/ABB-Tätigkeit(en):

    1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

    Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

    Dieser Beschluss dürfte es sowohl der Union als auch den USA ermöglichen, vom wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu profitieren, den sie durch die laufende Zusammenarbeit erzielen. Er wird Grundlage sein für den Austausch von Fachkenntnissen und den Wissenstransfer zugunsten der Wissenschaftler, der Industrie und der Bürger beider Vertragsparteien.

    1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

    Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

    Sämtliche Maßnahmen im Rahmen des Abkommens, einschließlich der Zusammenarbeit, werden fortlaufend von der Kommission überwacht. Diese Überwachung umfasst unter anderem die folgenden Punkte:

    a) Indikatoren für die Zusammenarbeit – Analyse von Anzahl und Art der Beteiligung amerikanischer Einrichtungen an von der EU finanzierten Programmen (z. B. Anzahl der Vorschläge, Anzahl der unterzeichneten Finanzhilfevereinbarungen, wichtigste Kooperationsverbindungen, wichtigste Themen; erzielte Ergebnisse) und umgekehrt (sofern Daten verfügbar sind);

    b) Leistungsindikatoren – Erfolgsquote amerikanischer Einrichtungen bei der Teilnahme an Rahmenprogrammen der EU im Vergleich zu anderen Drittländern und zu Mitgliedstaaten/assoziierten Ländern eines Forschungsrahmenprogramms; Analyse der Qualität der Beteiligung (z. B. Anzahl der bestplatzierten am Programm teilnehmenden Universitäten, Anzahl von aus gemeinsamen Projekten hervorgehenden Patenten und Veröffentlichungen);

    c) Erfassung von Daten zur Zusammenarbeit und zu über die jeweiligen Forschungsprogramme hinausgehenden Verbindungen sowie Bewertung der Auswirkungen dieser Tätigkeiten, beispielsweise die Teilnahme an multilateralen Initiativen und Arbeitsgruppen.

    1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

    1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

    Dieser Beschluss wird es den beiden Vertragsparteien ermöglichen, ihre Zusammenarbeit auf wissenschaftlichen und technologischen Gebieten im gemeinsamen Interesse fortzuführen, zu verbessern und zu vertiefen.

    1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

    Die Zusammenarbeit in Forschung und Innovation zwischen der EU und den USA hat in den letzten Jahren stetig zugenommen. Die Beteiligung der EU ermöglicht Tätigkeiten in größerem Maßstab und mit größerer Reichweite zum Nutzen aller Mitgliedstaaten. Die Verlängerung dieses Abkommens wird der EU leichteren Zugang zu in den USA gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnissen und eine verstärkte Zusammenarbeit ermöglichen, die zum zusätzlichen Austausch von Kenntnissen und Technologien führt.

    1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

    Ausgehend von den bislang im Bereich der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit gewonnenen Erfahrungen wird es als für beide Seiten von Vorteil angesehen, die Forschungszusammenarbeit mit den USA, einem strategischen Partner der EU auf dem Gebiet von Forschung und Innovation, fortzuführen.

    1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

    Die Verlängerung des Abkommens mit den USA steht voll und ganz im Einklang mit dem allgemeinen strategischen Rahmen für die internationale Zusammenarbeit in Forschung und Innovation (COM(2012) 497).

    1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

     Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

       Laufzeit: 14.10.2018 bis 13.10.2023

       Finanzielle Auswirkungen: 14.10.2018 bis 13.10.2023

     Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

    Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

    anschließend reguläre Umsetzung.

    1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 11  

     Direkte Verwaltung durch die Kommission

    durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

       durch Exekutivagenturen.

     Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

     Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

    Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

    internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

    die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

    Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;

    öffentlich-rechtliche Körperschaften;

    privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

    privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

    Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

    Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

    Bemerkungen

    2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

    2.1.Monitoring und Berichterstattung

    Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

    Die Beteiligung von Einrichtungen aus den USA am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation und sonstige Kooperationsmaßnahmen im Rahmen des Abkommens werden in regelmäßigen Abständen Gegenstand von Sitzungen der gemäß Artikel 6 Buchstabe b des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Beratungsgruppe sein.

    2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

    2.2.1.Ermittelte Risiken

    Sitzungen und bilaterale Kontakte finden in regelmäßigen Abständen statt, sodass der systematische Austausch von Informationen und eine Kontrolle möglich sind. Im Kontrollsystem wurden keine Risiken ermittelt.

    2.2.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

    2.2.3.Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

    2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

    Sind bei der Durchführung des Rahmenprogramms externe Auftragnehmer einzusetzen bzw. werden Dritte finanziell unterstützt, nimmt die Kommission gegebenenfalls Rechnungsprüfungen vor, insbesondere wenn sie begründete Zweifel an der Echtheit der ausgeführten oder im Tätigkeitsbericht beschriebenen Arbeiten hat.

    Die Rechnungsprüfungen der Union werden entweder von ihrem eigenen Personal oder von Rechnungsprüfern durchgeführt, die nach dem Recht der überprüften Partei zugelassen sind. Die Prüfer werden von der Union frei gewählt, wobei mögliche Interessenkonflikte, auf die die überprüfte Partei u. U. hingewiesen hat, zu vermeiden sind. Ferner stellt die Kommission bei den Forschungstätigkeiten den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicher, indem sie wirksame Kontrollen vornimmt und bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten angemessene und abschreckende Maßnahmen ergreift bzw. Sanktionen verhängt.

    Hierzu werden Bestimmungen über Kontrollen, Maßnahmen und Sanktionen im Sinne der Verordnungen Nr. 2988/95, Nr. 2185/96 und Nr. 883/2013 in alle Verträge aufgenommen, die bei der Durchführung des Rahmenprogramms verwendet werden.

    Die Verträge müssen insbesondere folgende Punkte enthalten:

    - besondere Vertragsklauseln zum Schutz der finanziellen Interessen der EU durch Prüfungen und Kontrollen im Zusammenhang mit den ausgeführten Arbeiten;

    - Durchführung administrativer Kontrollen im Rahmen der Betrugsbekämpfung gemäß den Verordnungen Nr. 2185/96, Nr. 1073/1999 und Nr. 1074/1999;

    - verwaltungsrechtliche Sanktionen bei allen vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Verträge gemäß der Rahmenverordnung Nr. 2988/95 (einschließlich der Aufstellung schwarzer Listen);

    - den Hinweis darauf, dass etwaige Einziehungsanordnungen bei Unregelmäßigkeiten oder Betrug vollstreckbare Titel gemäß Artikel 299 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind.

    Zusätzlich und routinemäßig wird ein internes Überwachungsprogramm für wissenschaftliche und finanzielle Aspekte der Zusammenarbeit vom zuständigen Personal der Generaldirektion Forschung und Innovation (GD RTD) durchgeführt. Ein internes Audit wird vom Referat „Internes Audit“ der GD RTD vorgenommen und der Europäische Rechnungshof unternimmt Prüfungen vor Ort.

    3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

    ·Bestehende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

    Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

    Haushaltslinie

    Art der
    Ausgaben

    Finanzierungsbeiträge

     
    Teilrubrik 1a – Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

    GM/NGM 12

    von EFTA-Ländern 13

    von Kandidatenländern 14

    von Drittländern

    nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

    1a

    08 01 05

    NGM

    JA

    JA

    NEIN

    NEIN

    ·Neu zu schaffende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

    Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

    Haushaltslinie

    Art der
    Ausgaben

    Finanzierungsbeiträge

    Nummer
    [Bezeichnung………………………………………]

    GM/NGM

    von EFTA-Ländern

    von Kandidatenländern

    von Drittländern

    nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

    [XX.YY.YY.YY]

    JA/NEIN

    JA/NEIN

    JA/NEIN

    JA/NEIN

    3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

    3.2.1.Übersicht

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Rubrik des mehrjährigen Finanz-
    rahmens

    1a

    Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

    GD RTD

    Jahr
    2018 15

    Jahr
    2019

    Jahr
    2020

    Jahr
    2021

    Jahr
    2022

    Jahr
    2023

    INSGESAMT

    • Operative Mittel

    Nummer der Haushaltslinie

    Verpflichtungen

    (1)

    Zahlungen

    (2)

    Nummer der Haushaltslinie

    Verpflichtungen

    (1a)

    Zahlungen

    (2 a)

    Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 16  

    Nummer der Haushaltslinie

    08 01 05

    (3)

    Mittel INSGESAMT
    für die GD RTD

    Verpflichtungen

    =1+1a +3

    0,024

    0,060

    0,060

    0,060

    0,060

    0,036

    0,298

    Zahlungen

    =2+2a

    +3

    0,024

    0,060

    0,060

    0,060

    0,060

    0,036

    0,298






    Operative Mittel INSGESAMT

    Verpflichtungen

    (4)

    Zahlungen

    (5)

    • Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

    (6)

    0,024

    0,060

    0,060

    0,060

    0,060

    0,036

    0,298

    Mittel INSGESAMT
    unter der TEILRUBRIK <1a>
    des mehrjährigen Finanzrahmens

    Verpflichtungen

    =4+ 6

    0,024

    0,060

    0,060

    0,060

    0,060

    0,036

    0,298

    Zahlungen

    =5+ 6

    0,024

    0,060

    0,060

    0,060

    0,060

    0,036

    0,298

    Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

    • Operative Mittel INSGESAMT

    Verpflichtungen

    (4)

    Zahlungen

    (5)

    • Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

    (6)

    Mittel INSGESAMT
    unter den RUBRIKEN 1 bis 4
    des mehrjährigen Finanzrahmens

    (Referenzbetrag)

    Verpflichtungen

    =4+ 6

    Zahlungen

    =5+ 6





    Rubrik des mehrjährigen Finanz-
    rahmens

    5

    Verwaltungsausgaben

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr
    2018

    Jahr
    2019

    Jahr
    2020

    Jahr
    2021

    Jahr 2022

    Jahr 2023

    INSGESAMT

    GD RTD

    • Personalausgaben

    • Sonstige Verwaltungsausgaben

    0,0048

    0,012

    0,012

    0,012

    0,012

    0,0072

    0,060

    GD RTD INSGESAMT

    Mittel

    0,0048

    0,012

    0,012

    0,012

    0,012

    0,0072

    0,060

    Mittel INSGESAMT
    unter der RUBRIK 5
    des mehrjährigen Finanzrahmens
     

    (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

    0,0048

    0,012

    0,012

    0,012

    0,012

    0,0072

    0,060

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr
    2018 17

    Jahr
    2019

    Jahr
    2020

    Jahr
    2021

    Jahr
    2022

    Jahr
    2023

    INSGESAMT

    Mittel INSGESAMT
    unter den RUBRIKEN 1 bis 5
    des mehrjährigen Finanzrahmens
     

    Verpflichtungen

    0,0286

    0,0715

    0,0715

    0,0715

    0,0715

    0,0429

    0,358

    Zahlungen

    0,0286

    0,0715

    0,0715

    0,0715

    0,0715

    0,0429

    0,358

    3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

       Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

       Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

    Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Ziele und Ergebnisse angeben

    Jahr
    N

    Jahr
    N+1

    Jahr
    N+2

    Jahr
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

    INSGESAMT

    ERGEBNISSE

    Art 18

    Durchschnittskosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Gesamtzahl

    Gesamtkosten

    EINZELZIEL Nr. 1 19

    - Ergebnis

    - Ergebnis

    - Ergebnis

    Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

    EINZELZIEL Nr. 2 ...

    - Ergebnis

    Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

    GESAMTKOSTEN

    3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

    3.2.3.1.Übersicht

       Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

       Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr
    2018 20

    Jahr
    2019

    Jahr
    2020

    Jahr
    2021

    Jahr
    2022

    Jahr
    2023

    INSGESAMT

    RUBRIK 5
    des mehrjährigen Finanzrahmens

    Personalausgaben

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    0,0048

    0,012

    0,012

    0,012

    0,012

    0,0072

    0,060

    Zwischensumme RUBRIK 5
    des mehrjährigen Finanzrahmens

    0,0048

    0,012

    0,012

    0,012

    0,012

    0,0072

    0,060

    Außerhalb der RUBRIK 5 21
    des mehrjährigen Finanzrahmens

    Personalausgaben

    0,024

    0,060

    0,060

    0,060

    0,060

    0,036

    0,298

    Sonstige
    Verwaltungsausgaben

    Zwischensumme
    außerhalb der RUBRIK 5
    des mehrjährigen Finanzrahmens

    0,024

    0,060

    0,060

    0,060

    0,060

    0,036

    0,298

    INSGESAMT

    0,0286

    0,0715

    0,0715

    0,0715

    0,0715

    0,0429

    0,358

    Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf

       Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

       Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

    Schätzung in Vollzeitäquivalenten

    Jahr
    2018

    Jahr
    2019

    Jahr

    2020

    Jahr

    2021

    Jahr

    2022

    Jahr

    2023

    • Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

    XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

    XX 01 01 02 (in den Delegationen)

    08 01 05 01 (indirekte Forschung)

    0,2

    0,5

    0,5

    0,5

    0,5

    0,3

    10 01 05 01 (direkte Forschung)

    Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: (VZÄ)) 22

    XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

    XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

    XX 01 04 yy  23

    - am Sitz

    - in den Delegationen

    XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

    10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

    Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

    INSGESAMT

    0,2

    0,5

    0,5

    0,5

    0,5

    0,3

    XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

    Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

    Beamte und Zeitbedienstete

    Vorbereitung und Leitung der Sitzungen der gemäß Artikel 6 Buchstabe b des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Beratungsgruppe und Begleitung der Anwendung und Umsetzung des Abkommens.

    Die Berechnungen werden proportional zur Laufzeit des Abkommens vorgenommen.

    Externes Personal

    3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

       Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

       Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

    Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

       Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.

    Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

    3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

    Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

    Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

    Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr
    N

    Jahr
    N+1

    Jahr
    N+2

    Jahr
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

    Insgesamt

    Geldgeber/kofinanzierende Einrichtung 

    Kofinanzierung INSGESAMT



    3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

       Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

       Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

       auf die Eigenmittel

       auf die sonstigen Einnahmen

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Einnahmenlinie:

    Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

    Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 24

    Jahr
    N

    Jahr
    N+1

    Jahr
    N+2

    Jahr
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

    Artikel ….

    Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

    Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

    (1)    ABl. L 284 vom 22.10.1998, S. 37.
    (2)    Beschluss 2004/756/EG des Rates (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 5).
    (3)    Beschluss 2009/306/EG des Rates (ABl. L 90 vom 2.4.2009, S. 20).
    (4)    Beschluss 2014/240/EU des Rates (ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 43).
    (5)    Verbesserung und Fokussierung der internationalen Zusammenarbeit der EU in Forschung und Innovation: ein strategischer Ansatz (COM(2012) 497).
    (6)    Beschluss 98/591/EG des Rates vom 13. Oktober 1998 über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 284 vom 22.10.1998, S. 37).
    (7)    Beschluss 2004/756/EG des Rates vom 4. Oktober 2004 zum Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 5).
    (8)    Beschluss 2009/306/EG des Rates vom 30. März 2009 über die Verlängerung und Änderung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 90 vom 2.4.2009, S. 20).
    (9)    Beschluss 2014/240/EU des Rates vom 14. April 2014 über die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 43).
    (10)    ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management; ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.
    (11)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html
    (12)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nicht getrennte Mittel.
    (13)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
    (14)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
    (15)    Das Jahr 2018 ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
    (16)    Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
    (17)    Das Jahr 2018 ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
    (18)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
    (19)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben
    (20)    Das Jahr 2018 ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
    (21)    Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
    (22)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige in Delegationen.
    (23)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
    (24)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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