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Document 52018PC0139

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Kodifizierter Text)

COM/2018/0139 final - 2018/066 (COD)

Brüssel, den14.3.2018

COM(2018) 139 final

2018/0066(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Kodifizierter Text)


BEGRÜNDUNG

1.Im Zusammenhang mit dem „Europa der Bürger” ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Unionsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für die Bürger besser verständlich und zugänglich wird und sie die spezifischen Rechte, die es ihnen zuerkennt, besser in Anspruch nehmen können.

Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln.

Soll das Recht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden.

2.Die Kommission hat mit Beschluss vom 1. April 1987 1 ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren. Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Rechtsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren.

3.Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert 2 und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechtssicherheit biete.

Bei der Kodifizierung ist das übliche Verfahren für den Erlass der Rechtsakte der Union uneingeschränkt einzuhalten.

Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt.

4.Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind 3 kodifiziert werden. Die neue Verordnung ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind 4 . Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind.

5.Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in 24 Amtssprachen erstellt worden. Wenn die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang IV der kodifizierten Verordnung gegenübergestellt.

ê 539/2001 (angepasst)

2018/0066 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Kodifizierter Text)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag Ö über die Arbeitsweise der Europäischen Union Õ, insbesondere auf Artikel Ö 77 Absatz 2 Buchstabe a Õ,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 5 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

ê 

(1)Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates 6 ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden 7 . Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren. 

ê 2414/2001 Art. 1 Nummer 1

(2)Diese Verordnung sieht eine vollständige Harmonisierung bezüglich der Drittländer vor, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind.

ê 509/2014 Erwägungsgrund 2 (angepasst)

(3)Die Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen oder von der Visumpflicht befreit sind, sollte auf der Grundlage einer fallweise gewichteten Bewertung Ö mehrerer Kriterien Õ erfolgen. Diese Bewertung sollte regelmäßig durchgeführt werden und könnte zu Gesetzgebungsvorschlägen zur Änderung der Anhänge I und II dieser Verordnung führen, ungeachtet der Möglichkeit, unter bestimmten Umständen länderspezifische Änderungen an den Anhängen vorzunehmen, zum Beispiel als ein Ergebnis der Liberalisierung der Visabestimmungen oder als letzte Konsequenz einer vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht.

ê 509/2014 Erwägungsgrund 3

(4)Die Zusammensetzung der Listen der Drittländer in den Anhängen I und II sollte stets den Kriterien dieser Verordnung entsprechen. Verweise zu Drittländern, deren Situation sich im Hinblick auf diese Kriterien geändert hat, sollten von einem Anhang in den anderen überführt werden.

ê 509/2014 Erwägungsgrund 8

(5)In den Anhängen I und II sollte völkerrechtlichen Entwicklungen, durch die sich der Status oder die Bezeichnung bestimmter Staaten oder Gebietskörperschaften geändert hat, Rechnung getragen werden.

ê 539/2001 Erwägungsgrund 6 (angepasst)

(6)Da der freie Personenverkehr für Staatsangehörige Islands, Liechtensteins und Norwegens im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gewährleistet ist, Ö sollten Õ diese Länder nicht in der Liste Ö der Drittländer, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind, Õ enthalten Ö sein Õ.

ê 453/2003 Erwägungsgrund 3 (angepasst)

(7)Da das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vorsieht, dass sich die Staatsangehörigen der Schweiz und der Mitgliedstaaten jeweils ohne Visum im anderen Land aufhalten dürfen, sollte die Schweiz nicht in Ö der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind, aufgeführt werden Õ.

ê 539/2001 Erwägungsgrund 7 (angepasst)

(8)Unbeschadet der Verpflichtungen aufgrund der von den Mitgliedstaaten unterzeichneten internationalen Abkommen und insbesondere des am 20. April 1959 in Straßburg unterzeichneten „Europäischen Übereinkommens über die Aufhebung des Sichtvermerkzwangs für Flüchtlinge“ muss für Staatenlose und für anerkannte Flüchtlinge die Visumpflicht oder die Visumbefreiung je nach dem Drittland beschlossen werden, in dem sich diese Personen aufhalten und das ihnen die Reisedokumente ausgestellt hat. Aufgrund der Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften für Staatenlose und anerkannte Flüchtlinge Ö sollten Õ die Mitgliedstaaten jedoch festlegen Ö können Õ, ob diese Personengruppen Ö befreit werden sollten Õ, wenn das Drittland, in dem sich diese Personen aufhalten und das ihnen die Reisedokumente ausgestellt hat, zu den Drittländern gehört, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind.

ê 1932/2006 Erwägungsgrund 7 (angepasst)

(9)Ö Gemäß der Õ Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 8  Ö sollte eine Befreiung von der Visumpflicht zugunsten der Õ Inhaber einer Grenzübertrittsgenehmigung zum Zwecke des Kleinen Grenzverkehrs Ö vorgesehen werden Õ.

ê 1932/2006 Erwägungsgrund 5 (angepasst)

(10)Die Mitgliedstaaten Ö sollten Õ für Inhaber bestimmter Pässe, bei denen es sich nicht um gewöhnliche Pässe handelt, Ausnahmen von der Visumpflicht vorsehen Ö können Õ.

ê 539/2001 Erwägungsgrund 8 (angepasst)

(11)In Einzelfällen, die eine visumpolitische Sonderregelung rechtfertigen, Ö sollten Õ die Mitgliedstaaten, insbesondere im Einklang mit dem Völkerrecht oder einer allgemein üblichen Praxis, bestimmte Personengruppen von der Visumpflicht befreien oder sie dieser Pflicht unterwerfen Ö können Õ.

ê 1932/2006 Erwägungsgrund 6 (angepasst)

(12)Die Mitgliedstaaten Ö sollten Õ Personen mit Flüchtlingsstatus, alle Staatenlosen, sowohl jene im Sinne des Übereinkommens über die Rechtsstellung von Staatenlosen vom 28. September 1954 als auch jene, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen, und an einer Schulreise teilnehmende Schüler von der Visumpflicht befreien Ö können Õ, wenn Personen dieser Kategorien ihren Wohnsitz in einem in Ö der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind, Õ aufgeführten Drittland haben.

ê 1932/2006 Erwägungsgrund 8 (angepasst)

(13)Die Regelungen für die Befreiung von der Visumpflicht sollten die tatsächlichen Gepflogenheiten umfassend berücksichtigen. Einige Mitgliedstaaten befreien Staatsangehörige von in Ö der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, Õ aufgeführten Drittländern, die Angehörige von Streitkräften sind, für Reisen im Rahmen der NATO oder der Partnerschaft für den Frieden von der Visumpflicht. Auf diese Befreiung, die auf internationalen Verpflichtungen außerhalb des Ö Unionsrechts Õ beruht, sollte aus Gründen der Rechtssicherheit in Ö dieser Õ Verordnung verwiesen werden.

ê 1289/2013 Erwägungsgrund 3

(14)Die umfassende Anwendung der Gegenseitigkeit bei der Visumpflicht ist ein Ziel, das die Union in ihren Beziehungen zu Drittländern aktiv verfolgen sollte, um damit zu einer größeren Glaubwürdigkeit und Stimmigkeit der Außenpolitik der Union beizutragen.

ê 539/2001 Erwägungsgrund 5, 1289/2013 Erwägungsgrund 1 (angepasst)

(15)Für den Fall, dass eines der in Ö der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind, Õ aufgeführten Drittländer beschließen sollte, für die Staatsangehörigen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten die Visumpflicht einzuführen, sollte ein Ö Unionsmechanismus Õ zur Umsetzung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit vorgesehen werden. Dieser Mechanismus Ö sollte Õ für den Fall, dass ein Ö solches Õ Drittland den Staatsangehörigen mindestens eines Mitgliedstaats die Visumpflicht auferlegt, eine Reaktion der Union im Sinne eines solidarischen Handelns Ö vorsehen Õ.

ê 1289/2013 Erwägungsgrund 2 (angepasst)

(16)Auf die Mitteilung eines Mitgliedstaats hin, dass ein in Ö der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind, Õ aufgeführtes Drittland den Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats die Visumpflicht auferlegt, sollten alle Mitgliedstaaten geschlossen reagieren und damit eine Reaktion der Union auf eine Situation geben, die die Union insgesamt betrifft und dazu führt, dass für ihre Bürger unterschiedliche Behandlungen gelten.

ê 1289/2013 Erwägungsgrund 11 (angepasst)

(17)Um eine angemessene Beteiligung des Europäischen Parlaments und des Rates in der zweiten Phase der Anwendung des Gegenseitigkeitsmechanismus sicherzustellen, sollte der Kommission – in Anbetracht dessen, dass eine Aussetzung der Befreiung aller Staatsangehörigen eines in Ö der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind, Õ aufgeführten Drittlands von der Visumpflicht politisch besonders sensibel und mit horizontalen Auswirkungen für die Mitgliedstaaten, die assoziierten Schengen-Länder und die Union selbst verbunden ist, insbesondere hinsichtlich ihrer Außenbeziehungen und des Funktionierens des Schengen-Raums insgesamt – die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich bestimmter Elemente des Gegenseitigkeitsmechanismus zu erlassen. Die Übertragung derartiger Befugnisse auf die Kommission trägt der Notwendigkeit zu politischen Beratungen über die Visumpolitik der Union im Schengen-Raum Rechnung. Sie spiegelt auch die Notwendigkeit wider, eine angemessene Transparenz sowie Rechtssicherheit bei der Anwendung des Gegenseitigkeitsmechanismus auf alle Staatsangehörigen des betroffenen Drittlands zu gewährleisten, insbesondere durch eine entsprechende befristete Änderung des Anhangs II dieser Verordnung. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt Ö , und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 9 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. Õ

ê 1289/2013 Erwägungsgrund 4 (angepasst)

(18)Diese Verordnung sollte einen Mechanismus zur vorübergehenden Aussetzung der Befreiung eines in Ö der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind, Õ aufgeführten Drittlands von der Visumpflicht Ö vorsehen Õ (im Folgenden „Aussetzungsmechanismus”), wenn in einer Notlage eine dringliche Reaktion erforderlich ist, um die Schwierigkeiten mindestens eines Mitgliedstaats zu beheben, wobei der Gesamtauswirkung der Notlage auf die Union als Ganzes Rechnung getragen wird.

ê 1289/2013 Erwägungsgrund 12

(19)Um eine effiziente Anwendung des Aussetzungsmechanismus und bestimmter Bestimmungen des Gegenseitigkeitsmechanismus zu gewährleisten und um insbesondere zu ermöglichen, dass alle relevanten Faktoren und die möglichen Auswirkungen der Anwendung dieser Mechanismen angemessen berücksichtigt werden, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Bestimmung der Gruppen von Staatsangehörigen des betreffenden Drittlands, deren Befreiung von der Visumpflicht im Rahmen des Gegenseitigkeitsmechanismus vorübergehend ausgesetzt werden sollte und auf die Festlegung der jeweiligen Dauer dieser Aussetzung sowie Befugnisse zur Umsetzung des Aussetzungsmechanismus übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 ausgeübt werden. Das Prüfverfahren sollte für den Erlass solcher Rechtsakte angewendet werden.

ê 1289/2013 Erwägungsgrund 7

(20)Jede Art von Missbrauch, der auf die Befreiung von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten von Staatsangehörigen eines Drittlands zurückzuführen ist, muss verhütet und bekämpft werden, sofern die betreffenden Personen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung („ordre public”) und die innere Sicherheit des betroffenen Mitgliedstaates darstellen.

ê 2017/371 Erwägungsgrund 2 (angepasst)

(21)DerAussetzungsmechanismus sollte Ö es ermöglichen Õ, dass die Mitgliedstaaten Umstände melden können, die Anlass für eine etwaige Aussetzung sind, und dass Ö die Õ Kommission den Aussetzungsmechanismus auf eigene Initiative auslösen Ö kann Õ.

ê 2017/371 Erwägungsgrund 3 (angepasst)

(22)Insbesondere sollte die Anwendung des Aussetzungsmechanismus durch Ö kurze Õ Bezugszeiträume und Fristen — womit ein schnelles Verfahren ermöglicht wird — Ö erleichtert werden und Õ die möglichen Gründe für die Aussetzung Ö sollten Õ eine Verschlechterung bei der Zusammenarbeit im Bereich Rückübernahmen sowie eine erhebliche Erhöhung von Risiken für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit von Mitgliedstaaten Ö umfassen Õ. Diese Verschlechterung bei der Zusammenarbeit sollte einen erheblichen Anstieg der Ablehnungsrate bei Rückübernahmeersuchen, einschließlich betreffend Drittstaatsangehörige, die durch das betreffende Drittland gereist sind, wenn ein zwischen der Union oder einem Mitgliedstaat und dem betreffenden Drittland geschlossenes Rückübernahmeabkommen eine solche Verpflichtung vorsieht, umfassen. Die Kommission sollte ferner in der Lage sein, den Aussetzungsmechanismus auszulösen, wenn das Drittland nicht zur Zusammenarbeit bei der Rückübernahme bereit ist, insbesondere wenn ein Rückübernahmeabkommen zwischen dem betreffenden Drittland und der Union geschlossen wurde.

ê 2017/371 Erwägungsgrund 4

(23)Für die Zwecke des Aussetzungsmechanismus bedeutet ein erheblicher Anstieg, dass ein Schwellenwert von 50 % überschritten wird. Ein erheblicher Anstieg kann auch bei einem niedrigeren Wert vorliegen, sofern die Kommission der Ansicht ist, dass dies auf den konkreten, von dem betroffenen Mitgliedstaat mitgeteilten Fall zutrifft.

ê 2017/371 Erwägungsgrund 5

(24)Für die Zwecke des Aussetzungsmechanismus bedeutet eine geringe Anerkennungsquote, dass die Anerkennungsquote bei Asylanträgen etwa 3 oder 4 % beträgt. Eine geringe Anerkennungsquote kann auch bei einer höheren Anerkennungsquote gegeben sein, sofern die Kommission der Ansicht ist, dass dies auf den konkreten, vom betroffenen Mitgliedstaat mitgeteilten Fall zutrifft.

ê 2017/371 Erwägungsgrund 6

(25)Jede Art von Missbrauch der Befreiung von der Visumpflicht muss verhütet und bekämpft werden, sofern er zu einem höheren Migrationsdruck führt — beispielsweise aufgrund eines Anstiegs unbegründeter Asylanträge — auch wenn dies zu unbegründeten Anträgen auf Aufenthaltstitel führt.

ê 2017/371 Erwägungsgrund 7 (angepasst)

(26)Um zu gewährleisten, dass die spezifischen Anforderungen, anhand deren die Angemessenheit einer infolge des erfolgreichen Abschlusses eines Dialogs über die Visaliberalisierung gewährten Befreiung von der Visumpflicht bewertet wurde, auch in Zukunft erfüllt werden, sollte die Kommission die Situation in den betreffenden Drittländern beobachten. Die Kommission sollte der Lage der Menschenrechte in den betreffenden Drittländern besondere Aufmerksamkeit widmen.

ê 2017/371 Erwägungsgrund 8

(27)Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig, mindestens einmal jährlich, für einen Zeitraum von sieben Jahren nach Inkrafttreten der Visumfreiheit für das betreffende Drittland und im Anschluss daran, wenn die Kommission dies für notwendig erachtet, oder auf Antrag des Europäischen Parlaments oder des Rates, Bericht erstatten.

ê 2017/371 Erwägungsgrund 9

(28)Vor der Entscheidung über eine vorübergehende Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für die Staatsangehörigen eines Drittlands sollte die Kommission die Menschenrechtslage in diesem Drittland und die etwaigen Auswirkungen einer Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht auf diese Lage berücksichtigen.

ê 2017/371 Erwägungsgrund 11

(29)Die Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht im Wege eines Durchführungsrechtsakts sollte sich auf bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen des betroffenen Drittlands erstrecken, indem auf die einschlägigen Arten von Reisedokumenten und gegebenenfalls weitere Kriterien wie beispielsweise die Tatsache, dass eine Person erstmals in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreist, verwiesen wird. Im Durchführungsrechtsakt sollten die Gruppen von Staatsangehörigen bestimmt werden, für die die Aussetzung gilt, wobei die konkreten Umstände, die von einem oder mehreren Mitgliedstaaten mitgeteilt oder von der Kommission gemeldet wurden, und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden sollten.

ê 2017/371 Erwägungsgrund 12 (angepasst)

(30)Um eine angemessene Beteiligung des Europäischen Parlaments und des Rates an der Durchführung des Aussetzungsmechanismus sicherzustellen, sollte der Kommission — in Anbetracht dessen, dass eine Aussetzung der Befreiung für alle Staatsangehörigen eines aufgeführten Drittlands Ö der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind, Õ von der Visumpflicht politisch heikel und mit horizontalen Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten und die Union selbst verbunden wäre, insbesondere hinsichtlich ihrer Außenbeziehungen und des Funktionierens des Schengen-Raums insgesamt — die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für die Staatsangehörigen der betroffenen Drittländer zu erlassen.

ê 539/2001 Erwägungsgrund 9 (angepasst)

(31)Um die Transparenz Ö der Visabestimmungen Õ und die Unterrichtung der beteiligten Personen zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten Ö der Kommission und Õ den anderen Mitgliedstaaten die Maßnahmen mitteilen, die sie aufgrund dieser Verordnung ergreifen. Aus dem gleichen Grund sind diese Informationen im Amtsblatt der Europäischen Ö Union Õ zu veröffentlichen.

ê 539/2001 Erwägungsgrund 10 (angepasst)

(32)Die Bedingungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für die Visumerteilung Ö sollten Õ die Bestimmungen über die Anerkennung der Gültigkeit von Reisedokumenten unberührt Ö lassen Õ.

ê 539/2001 Erwägungsgrund 11 (angepasst)

(33)Gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags Ö über die Europäische Union Õ verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Ö Visumpolitik Õ notwendig und angemessen, die Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, im Wege einer Verordnung zu regeln.

ê 1289/2013 Erwägungsgrund 10 (angepasst)

(34)Ö Diese Õ Verordnung sollte die Anwendung internationaler Abkommen unberührt lassen, die die Europäische Gemeinschaft vor Inkrafttreten der Verordnung Ö (EG) Nr. 539/2001 Õ geschlossen hat und die ein Abweichen von der gemeinsamen Ö Visumpolitik Õ erforderlich machen, wobei der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung zu tragen ist.

ê 509/2014 Erwägungsgrund 9

(35)Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 11 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 12 genannten Bereich gehören.

ê 509/2014 Erwägungsgrund 10

(36)Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 13 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben B und C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 14 genannten Bereich gehören.

ê 509/2014 Erwägungsgrund 11

(37)Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung letzteren Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 15 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben B und C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates 16 genannten Bereich gehören.

ê 509/2014 Erwägungsgrund 12

(38)Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates 17 nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder an diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

ê 509/2014 Erwägungsgrund 13

(39)Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 18 nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an ihrer Annahme und ist weder durch diese gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet ―

ê 539/2001

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

ê 509/2014 Art. 1 Nummer 1 (angepasst)

Artikel 1

Mit dieser Verordnung Ö bestimmt Õ die Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumspflicht unterliegen oder von der Visumpflicht befreit sind; dies erfolgt auf der Grundlage einer fallweise gewichteten Bewertung mehrerer Kriterien, die unter anderem die illegale Einwanderung, die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die wirtschaftlichen Vorteile, insbesondere in Bezug auf Tourismus und Außenhandel, sowie die Außenbeziehungen der Union zu den entsprechenden Drittländern betreffen, wobei insbesondere Erwägungen in Bezug auf die Menschenrechte und die Grundfreiheiten und die regionale Kohärenz und der Grundsatz der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen sind.

ê 610/2013 Art. 4, Nummer 2

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet „Visum“ ein Visum gemäß Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 .

ê 539/2001

Artikel 3

(1) Die Staatsangehörigen der Drittländer, die in der Liste in Anhang I aufgeführt sind, müssen beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein.

ê Berichtigung, ABl. L 29 vom 3.2.2007, S. 10

(2) Unbeschadet der Verpflichtungen aus dem am 20. April 1959 in Straßburg unterzeichneten Europäischen Übereinkommen über die Aufhebung des Sichtvermerkzwangs für Flüchtlinge müssen Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein, wenn das Drittland, in dem sie ihren Wohnsitz haben und das ihnen ihr Reisedokument ausgestellt hat, in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt ist.

ê 539/2001

è1 610/2013 Art. 4 Nummer 1

Artikel 4

(1) è1 Die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer sind von der Visumpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. ç

ê Berichtigung, ABl. L 29 vom 3.2.2007, S. 10 (angepasst)

(2) Von der Visumpflicht befreit sind außerdem:

a)Staatsangehörige eines in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Drittlands, die Inhaber einer von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 ausgestellten Grenzübertrittsgenehmigung zum Zwecke des kleinen Grenzverkehrs sind, wenn diese Personen ihr Recht im Rahmen der Regelung für den kleinen Grenzverkehr wahrnehmen;

b)Schüler, die Staatsangehörige eines in der Liste in Anhang I aufgeführten Drittlands sind und ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, der den Beschluss 94/795/Ö JI Õ des Rates 20 anwendet, wenn sie als Mitglied einer Schülergruppe in Begleitung einer Lehrkraft der betreffenden Einrichtung an einer Reise teilnehmen;

c)Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose sowie andere Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, die Inhaber eines von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Reisedokuments sind.

ê 539/2001 (angepasst)

Artikel 5

Staatsangehörige neuer Drittländer, die aus den in den Listen in den Anhängen I und II aufgeführten Drittländern hervorgegangen sind, unterliegen Ö Artikel 3 Õ beziehungsweise Ö Artikel 4 Õ, bis der Rat nach dem Verfahren der einschlägigen Vorschrift des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union etwas anderes beschließt.

Artikel 6

ê 1289/2013 Art. 1 Nummer 3 Buchst. a)

(1) Die Mitgliedstaaten können bei folgenden Personengruppen Ausnahmen von der Visumpflicht nach Artikel 3 oder von der Befreiung von der Visumpflicht nach Artikel 4 vorsehen:

a)Inhaber von Diplomatenpässen, Dienst-/Amtspässen oder Sonderpässen;

b)ziviles Flug- und Schiffspersonal in Ausübung seiner Aufgaben;

c)ziviles Schiffspersonal bei Landgängen, wenn es im Besitz eines Personalausweises für Seeleute ist, der gemäß den Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 108 vom 13. Mai 1958 oder Nr. 185 vom 16. Juni 2003 oder dem Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs vom 9. April 1965 ausgestellt worden ist;

d)Personal und Mitglieder von Hilfs- oder Rettungsmissionen bei Katastrophen- oder Unglücksfällen;

e)ziviles Personal von Schiffen, die internationale Binnenwasserstraßen befahren;

f)Inhaber von Reisedokumenten, die zwischenstaatliche internationale Organisationen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, oder sonstige Rechtspersonen, die von dem betroffenen Mitgliedstaat als Völkerrechtssubjekte anerkannt werden, den Amtsträgern dieser Organisationen oder Rechtspersonen ausstellen.

ê Berichtigung, ABl. L 29 vom 3.2.2007, S. 10

(2) Die Mitgliedstaaten können folgende Personen von der Visumpflicht befreien:

a)Schüler, die Staatsangehörige eines in der Liste in Anhang I aufgeführten Drittlands sind und ihren Wohnsitz in einem in Anhang II aufgeführten Drittland oder in der Schweiz oder Liechtenstein haben, wenn sie als Mitglied einer Schülergruppe in Begleitung einer Lehrkraft der betreffenden Einrichtung an einer Reise teilnehmen;

b)Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose, wenn das Drittland, in dem sie ihren Wohnsitz haben und das ihnen ihr Reisedokument ausgestellt hat, in Anhang II aufgeführt ist;

c)Angehörige von Streitkräften für Reisen im Rahmen der NATO oder der Partnerschaft für den Frieden und Inhaber von Ausweispapieren und Einsatzbefehlen, die im Abkommen der Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte vom 19. Juni 1951 vorgesehen sind;

ê 1289/2013 Art. 1 Nummer 3 Buchst. b)

d)unbeschadet der Verpflichtungen aus dem am 20. April 1959 in Straßburg unterzeichneten Europäischen Übereinkommen über die Aufhebung des Sichtvermerkzwangs für Flüchtlinge Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose sowie andere Personen ohne die Staatsangehörigkeit eines Landes mit Aufenthalt im Vereinigten Königreich oder in Irland, die Inhaber eines vom Vereinigten Königreich oder von Irland ausgestellten Reisedokuments sind, das von dem betroffenen Mitgliedstaat anerkannt wird.

ê 539/2001 (angepasst)

(3) Die Mitgliedstaaten können für Personen, die während ihres Aufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachgehen, Ausnahmen von der Ö in Artikel 4 genannten Befreiung von der Visumpflicht Õ vorsehen.

ê 1289/2013 Art. 1 Nummer 1 Buchst. a) (angepasst)

Artikel 7

Falls ein in der Liste in Anhang II aufgeführtes Drittland Staatsangehörigen mindestens eines Mitgliedstaats eine Visumpflicht auferlegt, finden folgende Bestimmungen Anwendung:

a)Der betroffene Mitgliedstaat macht dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission binnen 30 Tagen nach Anwendung der Visumpflicht durch das Drittland darüber schriftlich Mitteilung.

Diese Mitteilung

i)enthält Angaben zum Zeitpunkt der Anwendung der Visumpflicht sowie zur Art der betroffenen Reisedokumente und Visa;

ii)enthält eine ausführliche Erläuterung der vorläufigen Maßnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat im Hinblick auf die Gewährleistung des visumfreien Reiseverkehrs mit dem betreffenden Drittland getroffen hat, sowie alle einschlägigen Informationen.

Informationen zu dieser Mitteilung werden von der Kommission unter Angabe des Zeitpunkts der Anwendung der Visumpflicht sowie der Art der betroffenen Reisedokumente und Visa unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Beschließt das Drittland noch vor Ablauf der in Unterabsatz 1 dieses Buchstabens genannten Frist die Aufhebung der Visumpflicht, so unterbleibt die Mitteilung oder sie wird zurückgezogen und die Informationen werden nicht veröffentlicht.

b)Unmittelbar nach der in Buchstabe a Unterabsatz 3 genannten Veröffentlichung unternimmt die Kommission im Benehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat bei den Behörden des betreffenden Drittlands Schritte, insbesondere in den Bereichen Politik, Wirtschaft oder Handel, zur Wiedereinführung oder Einführung des visumfreien Reiseverkehrs und unterrichtet davon unverzüglich das Europäische Parlament und den Rat.

c)Hat das Drittland die Visumpflicht nicht binnen 90 Tagen ab der in Buchstabe a Unterabsatz 3 genannten Veröffentlichung aufgehoben, obwohl sämtliche Schritte gemäß Buchstabe b unternommen wurden, so kann der betroffene Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, die Befreiung von der Visumpflicht für bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen dieses Drittlandes auszusetzen. Stellt ein Mitgliedstaat ein solches Ersuchen, so unterrichtet er das Europäische Parlament und den Rat davon.

d)Die Kommission berücksichtigt bei der Prüfung weiterer Schritte gemäß Buchstaben e, f oder h das Ergebnis der von dem betroffenen Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung des visumfreien Reiseverkehrs mit dem betreffenden Drittland, die gemäß Buchstabe b unternommenen Schritte sowie die Auswirkungen einer Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht auf die Außenbeziehungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu dem betreffenden Drittland.

e)Hat das betreffende Drittland die Visumpflicht nicht aufgehoben, so ergreift die Kommission spätestens sechs Monate nach der in Buchstabe a Unterabsatz 3 genannten Veröffentlichung und danach in Abständen von höchstens sechs Monaten, jedoch längstens bis zu dem Tag, an dem der in Buchstabe f genannte delegierte Rechtsakt Ö in Kraft tritt Õ oder ein Einwand gegen ihn erhoben wird, folgende Maßnahmen:

i)Sie erlässt auf Ersuchen des betroffenen Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Befreiung von der Visumpflicht für bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen des betreffenden Drittlands für die Dauer von bis zu sechs Monaten vorübergehend ausgesetzt wird. In diesem Durchführungsrechtsakt wird festgelegt, zu welchem Zeitpunkt innerhalb von 90 Tagen nach seinem Inkrafttreten die Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht wirksam werden soll, wobei den Ressourcen, die den Konsulaten der Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, Rechnung getragen wird. Beim folgenden Erlass weiterer Durchführungsrechtsakte kann die Kommission den Zeitraum der Aussetzung mehrmals um jeweils bis zu sechs Monate verlängern und Änderungen hinsichtlich der Gruppen von Staatsangehörigen des betreffenden Drittlands, für die die Befreiung von der Visumpflicht ausgesetzt wird, vornehmen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Unbeschadet der Anwendung des Artikels 6 müssen alle in dem Durchführungsrechtsakt genannten Gruppen von Staatsangehörigen des Drittlands während der Dauer der Aussetzung beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein; oder

ii)sie unterbreitet dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Ausschuss einen Bericht, in dem sie die Lage bewertet und begründet, weshalb sie beschlossen hat, die Befreiung von der Visumpflicht nicht auszusetzen, und unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat hiervon.

Dieser Bericht trägt allen wichtigen Faktoren, beispielsweise den in Buchstabe d genannten Faktoren, Rechnung. Das Europäische Parlament und der Rat können eine politische Aussprache auf der Grundlage dieses Berichts führen.

f)Hat das betreffende Drittland die Visumpflicht nicht binnen 24 Monaten ab der in Buchstabe a Unterabsatz 3 genannten Veröffentlichung aufgehoben, so erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 10, mit dem die Ö Befreiung von der Visumpflicht Õ in Bezug auf die Staatsangehörigen dieses Drittlands für einen Zeitraum von 12 Monaten vorübergehend ausgesetzt wird. In dem delegierten Rechtsakt wird festgelegt, zu welchem Zeitpunkt innerhalb von 90 Tagen nach seinem Inkrafttreten die Aussetzung der Ö Befreiung von der Visumpflicht Õ wirksam werden soll, wobei den Ressourcen, die den Konsulaten der Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, Rechnung getragen wird, und er ändert Anhang II entsprechend. Diese Änderung erfolgt, indem neben dem Namen des betreffenden Drittlands eine Fußnote eingefügt wird, in der darauf hingewiesen wird, dass die Befreiung von der Visumpflicht für dieses Land ausgesetzt ist und für welchen Zeitraum diese Aussetzung gilt.

An dem Tag, an dem die Aussetzung der Ö Befreiung von der Visumpflicht Õ für die Staatsangehörigen des betreffenden Drittlands wirksam wird oder an dem gemäß Artikel 10 Absatz 5 ein Einwand gegen den delegierten Rechtsakt erhoben wird, treten alle gemäß Buchstabe e erlassenen Durchführungsrechtsakte, die dieses Drittland betreffen, außer Kraft.

Unterbreitet die Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag nach Buchstabe h, wird der in Unterabsatz 1 dieses Buchstabens genannte Zeitraum der Aussetzung Ö der Befreiung von der Visapflicht Õ um sechs Monate verlängert. Die in jenem Unterabsatz genannte Fußnote wird entsprechend abgeändert.

Unbeschadet der Anwendung des Artikels 6 müssen die Staatsangehörigen des von dem delegierten Rechtsakt betroffenen Drittlands während dieser Aussetzung beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein.

g)Alle späteren Mitteilungen, die ein anderer Mitgliedstaat gemäß Buchstabe a während des Zeitraums der Anwendung der gemäß Buchstaben e oder f erlassenen Maßnahmen auf ein Drittland zu demselben Drittland übermittelt, werden in die laufenden Verfahren einbezogen, ohne dass die in diesen Buchstaben festgelegten Fristen oder Zeiträume verlängert werden.

h)Hat das betreffende Drittland die Visumpflicht nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Buchstabe f aufgehoben, so kann die Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag für eine Änderung dieser Verordnung vorlegen, mit der die Bezugnahme auf das Drittland von Anhang II in Anhang I überführt wird.

i)Die in den Buchstaben e, f und h genannten Verfahren berühren nicht das Recht der Kommission, jederzeit einen Gesetzgebungsvorschlag für eine Änderung dieser Verordnung vorzulegen, mit der die Bezugnahme auf das Drittland von Anhang II in Anhang I überführt wird.

j)Hebt das betreffende Drittland die Visumpflicht auf, so teilt der betroffene Mitgliedstaat dies dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission sofort mit. Die Mitteilung wird von der Kommission unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Alle gemäß Buchstaben e oder f erlassenen Durchführungsrechtsakte oder delegierten Rechtsakte, die das betreffende Drittland betreffen, treten sieben Tage nach der in Unterabsatz 1 dieses Buchstabens genannten Veröffentlichung außer Kraft. Hat das betreffende Drittland die Visumpflicht für die Staatsangehörigen zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten eingeführt, so tritt der dieses Drittland betreffende Durchführungsrechtsakt oder delegierte Rechtsakt sieben Tage nach Veröffentlichung der Mitteilung für den letzten Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörige durch dieses Drittland einer Visumpflicht unterworfen wurden, außer Kraft. Die in Buchstabe f Unterabsatz 1 genannte Fußnote wird bei Außerkrafttreten des betreffenden delegierten Rechtsakts gestrichen. Der Hinweis auf das Außerkrafttreten wird von der Kommission unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Hebt das betreffende Drittland die Visumpflicht auf, ohne dass der betroffene Mitgliedstaat dies gemäß Unterabsatz 1 dieses Buchstabens mitteilt, so nimmt die Kommission auf eigene Initiative unverzüglich die in jenem Unterabsatz genannte Veröffentlichung vor und Unterabsatz 2 dieses Buchstabens findet Anwendung.

ê 2017/371 Art. 1 Absatz 1 (angepasst)

Artikel 8

(1) Abweichend von Artikel 4 wird die Befreiung von der Visumpflicht für Staatsangehörige eines in Anhang II aufgeführten Drittlands auf der Grundlage einschlägiger und objektiver Daten gemäß dem Ö vorliegenden Õ Artikel vorübergehend ausgesetzt.

(2) Ein Mitgliedstaat kann die Kommission informieren, wenn er über einen Zeitraum von zwei Monaten im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres oder zum letzten Zweimonatszeitraum vor der Anwendung der Befreiung von der Visumpflicht für die Staatsangehörigen eines in Anhang II aufgeführten Drittlands mit einer oder mehreren der folgenden Gegebenheiten konfrontiert ist:

a)einem erheblichen Anstieg der Zahl der Staatsangehörigen dieses Drittlands, denen die Einreise verwehrt wurde oder bei denen festgestellt wird, dass sie sich widerrechtlich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhalten;

b)einem erheblichen Anstieg der Zahl der Asylanträge von Staatsangehörigen dieses Drittlands mit geringer Anerkennungsquote;

c)einer durch geeignete Daten belegten Verschlechterung bei der Zusammenarbeit mit dem Drittland im Bereich Rückübernahmen, insbesondere einem erheblichen Anstieg der Ablehnungsrate bei Rückübernahmeersuchen, die von dem Mitgliedstaat diesem Drittland unterbreitet wurden, entweder in Bezug auf dessen eigene Staatsangehörige oder, wenn ein zwischen der Union oder dem Mitgliedstaat und dem betreffenden Drittland geschlossenes Rückübernahmeabkommen dies vorsieht, in Bezug auf Drittstaatsangehörige, die durch das betreffende Drittland durchgereist sind;

d)einem erhöhten Risiko für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit oder einer unmittelbaren Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit von Mitgliedstaaten, insbesondere einem erheblichen Anstieg von schwerwiegenden Straftaten in Verbindung mit Staatsangehörigen dieses Drittlands, was sich durch objektive, konkrete und einschlägige Informationen und Daten, die von Ö den Õ zuständigen Behörden bereitgestellt werden, untermauern lässt.

Die in Unterabsatz 1 genannte Mitteilung ist mit einer Begründung zu versehen und enthält sowohl einschlägige Daten und Statistiken als auch eine ausführliche Erläuterung der vorläufigen Maßnahmen, die der betroffene Mitgliedstaat ergriffen hat, um Abhilfe zu schaffen. Der betreffende Mitgliedstaat kann in seiner Mitteilung unter Angabe ausführlicher Gründe festlegen, welche Gruppen von Staatsangehörigen des betreffenden Drittlands unter einen Durchführungsrechtsakt nach Absatz 6 Buchstabe a fallen sollen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat sofort über eine derartige Mitteilung.

(3) Liegen der Kommission unter Berücksichtigung Ö der einschlägigen Õ Daten, Berichte und Statistiken konkrete und zuverlässige Informationen darüber vor, dass die in Absatz 2 Buchstabe a, b, c oder d genannten Gegebenheiten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten auftreten oder dass das Drittland, insbesondere im Falle eines zwischen dem Drittland und der Union geschlossenen Rückübernahmeabkommens, die Zusammenarbeit bei der Rückübernahme verweigert, so unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat unmittelbar über ihre Analyse, und die Bestimmungen des Absatzes 6 findet Anwendung.

Ö Für die Zwecke von Unterabsatz 1 kann die Verweigerung der Zusammenarbeit bei der Rückübernahme beispielsweise in Folgendem bestehen: Õ

Ö der Õ Ablehnung von Rückübernahmeersuchen oder Ö dem Õ Versäumnis, Rückübernahmeersuchen innerhalb einer angemessenen Frist zu bearbeiten;

Ö dem Õ Versäumnis, Reisedokumente für die Zwecke der Rückführung rechtzeitig und innerhalb der im Rückübernahmeabkommen vereinbarten Fristen auszustellen, oder Ö der Õ Weigerung, nach Ablauf der im Rückübernahmeabkommen vereinbarten Fristen ausgestellte europäische Reisedokumente anzuerkennen; oder

Ö der Õ Kündigung oder Aussetzung des Rückübernahmeabkommens.

(4) Die Kommission überwacht die fortlaufende Erfüllung der zur Bewertung der Angemessenheit der Gewährung der Visaliberalisierung herangezogenen spezifischen Anforderungen nach Artikel - 1 durch die Drittländer, deren Staatsangehörige aufgrund des erfolgreichen Abschlusses eines Dialogs über die Liberalisierung der Visabestimmungen zwischen der Union und dem Drittland bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von der Visumpflicht befreit wurden.

Außerdem erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig, mindestens einmal jährlich, für einen Zeitraum von sieben Jahren nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Visumfreiheit für das betreffende Drittland und im Anschluss daran, wenn die Kommission dies für notwendig erachtet, oder auf Antrag Europäische Parlaments oder des Rates, Bericht. Im Mittelpunkt dieses Berichts stehen Drittländer, bezüglich derer die Kommission aufgrund konkreter und zuverlässiger Informationen der Ansicht ist, dass bestimmte Anforderungen nicht mehr erfüllt sind.

Zeigt ein Bericht der Kommission, dass eine oder mehrere der spezifischen Anforderungen in Bezug auf ein bestimmtes Drittland nicht mehr erfüllt ist bzw. sind, so findet Absatz 6 Anwendung.“

(5) Die Kommission prüft jede Mitteilung nach Absatz 2 unter Berücksichtigung Ö der folgenden Aspekte: Õ

a)der Ö Frage Õ, ob eine der in Absatz 2 beschriebenen Ö Gegebenheiten Õ vorliegt;

b)der Zahl der Mitgliedstaaten, die von den in Absatz 2 beschriebenen Ö Gegebenheiten Õ betroffen sind;

c)der Gesamtwirkung der in Absatz 2 genannten Gegebenheiten auf die Migrationssituation in der Union, wie sie sich anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten oder der Kommission vorliegenden Daten darstellt;

d)den von der Europäischen Grenz- und Küstenwache, dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen oder dem Europäischen Polizeiamt (Europol) oder einem anderen für die Belange dieser Verordnung zuständigen Organ, einer anderen solchen Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union oder einer solchen internationalen Organisation erstellten Berichte, wenn dies angesichts der Umstände des konkreten Falles erforderlich ist;

e)den Angaben, die der betroffene Mitgliedstaat in seiner Mitteilung in Bezug auf etwaige Maßnahmen gemäß Absatz 6 Buchstabe a eventuell gemacht hat;

f)dem generellen Aspekt der öffentlichen Ordnung und der inneren Sicherheit nach Konsultation mit dem betroffenen Mitgliedstaat.

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse ihrer Prüfung.

(6) Beschließt die Kommission auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten Analyse, des in Absatz 4 genannten Berichts oder der in Absatz 5 genannten Prüfung und unter Berücksichtigung der Auswirkungen einer Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht auf die Außenbeziehungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu dem betroffenen Drittland sowie unter enger Zusammenarbeit mit diesem Drittland im Hinblick auf langfristige Alternativlösungen, dass Maßnahmen erforderlich sind, oder hat eine einfache Mehrheit der Mitgliedstaaten der Kommission das Vorliegen von in Absatz 2 Buchstabe a, b, c oder d genannten Gegebenheiten mitgeteilt, so gelten die folgenden Bestimmungen:

a)Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Befreiung von Staatsangehörigen des betroffenen Drittlands von der Visumpflicht vorübergehend für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt wird. Die Aussetzung gilt für bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen des betroffenen Drittlands, indem auf die einschlägigen Arten von Reisedokumenten und gegebenenfalls auf weitere Kriterien verwiesen wird. Bei der Festlegung der Gruppen, für die die Aussetzung gilt, nimmt die Kommission auf Grundlage der verfügbaren Informationen Gruppen auf, die groß genug sind, um im konkreten Fall und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen wirksamen Beitrag zur Beseitigung der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Gegebenheiten zu leisten. Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt innerhalb eines Monats

i)nach Erhalt der Mitteilung nach Absatz 2;

ii)nachdem ihr die Informationen nach Absatz 3 zur Kenntnis gebracht wurden;

iii)nach der Berichterstattung nach Absatz 4 oder

iv)nachdem eine einfache Mehrheit der Mitgliedstaaten der Kommission das Vorliegen von in Absatz 2 Buchstabe a, b, c oder d genannten Gegebenheiten mitgeteilt hat.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In dem Durchführungsrechtsakt wird festgelegt, zu welchem Zeitpunkt die Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht wirksam wird.

Während der Dauer der Aussetzung nimmt die Kommission mit dem betroffenen Drittland im Hinblick auf eine Abhilfe in Bezug auf die betreffenden Gegebenheiten einen verstärkten Dialog auf.

b)Bestehen die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Gegebenheiten fort, so erlässt die Kommission spätestens zwei Monate vor Ablauf des unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Zeitraums von neun Monaten einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 10, mit dem die Anwendung des Anhangs II für einen Zeitraum von 18 Monaten für alle Staatsangehörigen des betroffenen Drittlands vorübergehend ausgesetzt wird. Der delegierte Rechtsakt wird ab dem Tag des Ablaufs der Geltungsdauer des unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Durchführungsrechtsakts wirksam und ändert Anhang II entsprechend. Diese Änderung erfolgt, indem neben dem Namen des betroffenen Drittlands eine Fußnote eingefügt wird, in der angegeben wird, dass die Befreiung von der Visumpflicht für dieses Drittland ausgesetzt ist und für welchen Zeitraum diese Aussetzung gilt.

Legt die Kommission gemäß Absatz 7 einen Gesetzgebungsvorschlag vor, so wird der im delegierten Rechtsakt festgelegte Zeitraum der Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht um sechs Monate verlängert. Die Fußnote wird entsprechend geändert.

Unbeschadet der Anwendung des Artikels 6 müssen die Staatsangehörigen des betroffenen Drittlands während dieser Aussetzung beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein.

Sieht ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 neue Ausnahmen von der Visumpflicht für eine Gruppe von Staatsangehörigen des Drittlands vor, das von dem Rechtsakt betroffen ist, der die Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht regelt, so muss er diese Maßnahmen gemäß Artikel 12 mitteilen.

(7) Vor Ablauf der Gültigkeit des nach Absatz 6 Buchstabe b erlassenen delegierten Rechtsakts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Dem Bericht kann ein Gesetzgebungsvorschlag für eine Änderung dieser Verordnung beigefügt werden, mit der die Bezugnahme auf das betroffene Drittland von Anhang II in Anhang I überführt wird.

(8) Hat die Kommission gemäß Absatz 7 einen Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt, so kann sie die Geltungsdauer des gemäß Absatz 6 erlassenen Durchführungsrechtsakts um höchstens 12 Monate verlängern. Der Beschluss zur Verlängerung der Geltungsdauer des Durchführungsrechtsakts wird gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

ê 2017/371 Art. 1 Absatz 2 (angepasst)

Artikel 9

(1) Bis zum 10. Januar 2018 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem sie die Wirksamkeit des Gegenseitigkeitsmechanismus nach Artikel 7 bewertet, wobei sie erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorlegt. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen Ö gemäß dem Õ ordentlichen Gesetzgebungsverfahren über Ö derartige Õ Vorschläge.

ê 2017/371 Art. 1 Absatz 3 (angepasst)

(2) Bis zum 29. März 2021 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem sie die Wirksamkeit des Aussetzungsmechanismus nach Artikel 8 bewertet, und legt erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen Ö gemäß dem Õ ordentlichen Gesetzgebungsverfahren über Ö derartige Õ Vorschläge.

ê 2017/371 Art. 1 Absatz 4 (angepasst)

Artikel 10

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Buchstabe f wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 9. Januar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 28. März 2017 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(4) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Buchstabe f und Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(5) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(6) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(7) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Buchstabe f erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(8) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.

ê 1289/2013 Art. 1 Nummer 4

Artikel 11

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3) Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

ê 539/2001 (angepasst)

Artikel 12

(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission binnen fünf Arbeitstagen die Maßnahmen, die er gemäß Artikel 6 trifft.

(2) Die Kommission veröffentlicht die Mitteilungen gemäß Absatz 1 informationshalber im Amtsblatt der Europäischen Ö Union Õ.

Artikel 13

Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Anerkennung von Staaten und Gebietseinheiten sowie von Pässen, Reise- und Identitätsdokumenten, die von ihren Behörden ausgestellt werden.

Artikel 14

ê 

Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

ê 2414/2001 Art. 1 Nummer 3 (angepasst)

Artikel 15

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Ö Union Õ in Kraft.

ê 539/2001 (angepasst)

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß Ö den Verträgen Õ unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)    KOM(87) 868 PV.
(2)    Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser Schlussfolgerungen.
(3)    Aufgenommen in das Legislativprogramm für 2017.
(4)    Anhang III dieses Vorschlags.
(5)    ABl. C [...] vom [...], S. [...].
(6)    Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).
(7)    Siehe Anhang III.
(8)    Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 1).
(9)    ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(10)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(11)    ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(12)    Beschluss des Rates 1999/437/EG vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu den Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
(13)    ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(14)    Beschluss des Rates 2008/146/EG vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).
(15)    ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.
(16)    Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).
(17)    Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).
(18)    Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(19)    Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).
(20)    Beschluss 94/795/JI des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat (ABl. L 327 vom 19.12.1994, S. 1).
Top

Brüssel, den 14.3.2018

COM(2018) 139 final

ANHÄNGE

zu einem

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Kodifizierter Text)


ê 539/2001 (angepasst)

ANHANG I

Ö Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen Õ

1.STAATEN

Afghanistan

Ägypten

Algerien

Angola

Äquatorialguinea

Armenien

Aserbaidschan

Äthiopien

Bahrain

Bangladesch

Belarus

Belize

Benin

Bhutan

ê Berichtigung, ABl. L 29 vom 3.2.2007, S. 10

Bolivien

ê 539/2001 (angepasst)

Botsuana

Burkina Faso

Burundi

Ö Cabo Verde Õ

China

Côte d'Ivoire

Dominikanische Republik

Dschibuti

ê 453/2003 Art. 1 Nummer 1 Buchst. b)

Ecuador

ê 539/2001 (angepasst)

Eritrea

Fidschi

Gabun

Gambia

Ghana

Guinea

Guinea-Bissau

Guyana

Haiti

Indien

Indonesien

Irak

Iran

Jamaika

Jemen

Jordanien

Kambodscha

Kamerun

Kasachstan

Katar

Kenia

Kirgisistan

Komoren

Demokratische Republik Kongo

Kongo

Kuba

Kuwait

Laos

Lesotho

Libanon

Liberia

Libyen

Madagaskar

Malawi

Malediven

Mali

Marokko

Mauretanien

Mongolei

Mosambik

Ö Myanmar/Birma Õ 

Namibia

Nepal

Niger

Nigeria

Nordkorea

Oman

Pakistan

Papua-Neuguinea

Philippinen

Ruanda

Russland

Sambia

São Tomé und Principe

Saudi-Arabien

Senegal

Sierra Leone

Simbabwe

Somalia

Sri Lanka

Südafrika

Sudan

ê 509/2014 Art. 1 Nummer 2 Buchst. a)

   Südsudan

ê 539/2001 (angepasst)

Suriname

Swasiland

Syrien

Tadschikistan

Tansania

Thailand

Togo

Tschad

Tunesien

Türkei

Turkmenistan

Uganda

Usbekistan

Vietnam

Zentralafrikanische Republik

2.GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN, DIE VON MINDESTENS EINEM MITGLIEDSTAAT NICHT ALS STAAT ANERKANNT WERDEN

ê 1244/2009 Art. 1 Nummer 1 Buchst. b)

Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999

ê 539/2001

Palästinensische Behörde

_____________

ê 539/2001 (angepasst)

ANHANG II

Ö Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Pflicht, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums zu sein, befreit sind Õ

1.STAATEN

ê 1091/2010 Art. 1 Nummer 2

Albanien 1

ê 539/2001

Andorra

ê Berichtigung, ABl. L 135 vom 22.5.2013, S. 23 (angepasst)

Antigua und Barbuda

ê 539/2001

Argentinien

Australien

ê Berichtigung, ABl. L 135 vom 22.5.2013, S. 23 (angepasst)

Bahamas

Barbados

ê 1091/2010 Art. 1 Nummer 2

Bosnien und Herzegowina 2

ê 539/2001

Brasilien

ê Berichtigung, ABl. L 29 vom 3.2.2007, S. 10 (angepasst)

Brunei

ê 539/2001

Chile

Costa Rica

ê 509/2014 Art. 1 Nummer 3 Buchst. a)

Dominica 3

ê 539/2001

El Salvador

ê 2017/372 Art. 1 Buchst. b)

Georgien 4

ê 509/2014 Art. 1 Nummer 3 Buchst. a)

Grenada 5

ê 539/2001

Guatemala

Honduras

Israel

Japan

Kanada

ê 509/2014 Art. 1 Nummer 3 Buchst. a) (angepasst)

Kiribati 6

Kolumbien

ê 539/2001

Malaysia

ê 509/2014 Art. 1 Nummer 3 Buchst. a)

Marshallinseln 7

ê Berichtigung, ABl. L 135 vom 22.5.2013, S. 23 (angepasst)

Mauritius

ê 1244/2009 Art. 1 Nummer 2

ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien 8

ê 539/2001

Mexiko

ê 509/2014 Art. 1 Nummer 3 Buchst. a)

Mikronesien 9

ê 259/2014 Art. 1 Nummer 2 (angepasst)

Moldau Ö  10  Õ

ê 539/2001

Monaco

ê 1244/2009 Art. 1 Nummer 2

Montenegro 11

ê 509/2014 Art. 1 Nummer 3 Buchst. a)

Nauru 12

ê 539/2001

Neuseeland

Nicaragua

ê 509/2014 Art. 1 Nummer 3 Buchst. a)

Palau 13

ê 539/2001

Panama

Paraguay

ê 509/2014 Art. 1 Nummer 3 Buchst. a) (angepasst)

Peru 14

Salomonen

Samoa

ê 539/2001

San Marino

ê 1244/2009 Art. 1 Nummer 2

Serbien (ausgenommen Inhaber serbischer Reisepässe, die von der serbischen Koordinationsdirektion (auf Serbisch: Koordinaciona uprava) ausgestellt wurden) 15

ê Berichtigung, ABl. L 135 vom 22.5.2013, S. 23 (angepasst)

Seychellen

ê 539/2001

Singapur

ê Berichtigung, ABl. L 135 vom 22.5.2013, S. 23 (angepasst)

St. Kitts und Nevis

ê 509/2014 Art. 1 Nummer 3 Buchst. a)

St. Lucia 16

St. Vincent und die Grenadinen 17

ê 539/2001

Südkorea

ê 509/2014 Art. 1 Nummer 3 Buchst. a)

Timor-Leste 18

Tonga 19

Trinidad und Tobago

Tuvalu 20

ê 2017/850 Art. 1 Buchst. b)

Ukraine 21

ê 539/2001

Uruguay

ê 509/2014 Art. 1 Nummer 3 Buchst. a)

Vanuatu 22

ê 539/2001

Vatikanstadt

Venezuela

ê 509/2014 Art. 1 Nummer 3 Buchst. a)

Vereinigte Arabische Emirate 23

ê 539/2001 (angepasst)

Vereinigte Staaten

2.SONDERVERWALTUNGSREGIONEN DER VOLKSREPUBLIK CHINA

SAR Hongkong Ö  24  Õ

SAR Macau Ö  25  Õ

ê 509/2014 Art. 1 Nummer 3 Buchst. b)

3.BRITISCHE BÜRGER, DIE NICHT STAATSANGEHÖRIGE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND IM SINNE DES UNIONSRECHTS SIND

britische Staatsangehörige (Überseegebiete) (British Nationals (Overseas))

Bürger der britischen Überseegebiete (British Overseas Territories Citizens)

britische Überseebürger (British Overseas Citizens)

Personen unter dem Schutz des Vereinigten Königreichs (British Protected Persons)

britische Untertanen (British Subjects)

ê 1211/2010 Art. 1 Nummer 2

4.GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN, DIE VON MINDESTENS EINEM MITGLIEDSTAAT NICHT ALS STAAT ANERKANNT WERDEN

Taiwan 26

_____________

é

ANHANG III

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 539/2001
(
ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1)

Verordnung (EG) Nr. 2414/2001 des Rates
(ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 1)

Verordnung (EG) Nr. 453/2003 des Rates
(ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 10)

Beitrittsakte von 2003, Anhang II Abschnitt 18 Buchstabe B

Verordnung (EG) Nr. 851/2005 des Rates
(ABl. L 141 vom 4.6.2005, S. 3)

Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates
(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1)

Nur der elfte Gedankenstrich von Artikel 1 Absatz 1 gemäß Verordnung (EG) Nr. 539/2001 und Anhang Abschnitt 11 Buchstabe B Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 des Rates
(ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 23)

Verordnung (EG) Nr. 1244/2009 des Rates
(ABl. L 336 vom 18.12.2009, S. 1)

Verordnung (EU) Nr. 1091/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 329 vom 14.12.2010, S. 1)

Verordnung (EU) Nr. 1211/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 339 vom 22.12.2010, S. 6)

Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates
(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1)

Nur Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe k vierter Gedankenstrich und Anhang Punkt 13 B 2

Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 1)

Nur Artikel 4

Verordnung (EU) Nr. 1289/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 74)

Verordnung (EU) Nr. 259/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 105 vom 8.4.2014, S. 9)

Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 67)

Verordnung (EU) 2017/371 des Europäischen Parlaments und des Rates
(
ABl. L 61 vom 8.3.2017, S. 1)

Verordnung (EU) 2017/372 des Europäischen Parlaments und des Rates
(
ABl. L 61 vom 8.3.2017, S. 7)

Verordnung (EU) 2017/850 des Europäischen Parlaments und des Rates
(
ABl. 133 vom 22.5.2017, S. 1)

_____________

ANHANG IV

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 539/2001

Vorliegende Verordnung

Artikel -1

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 einleitende Worte

Artikel 4 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 5

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 7

Artikel 1a Absatz 1 und 2

Artikel 8 Absatz 1 und 2

Artikel 1a Absatz 2a

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 1a Absatz 2b

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 1a Absatz 3

Artikel 8 Absatz 5

Artikel 1a Absatz 4

Artikel 8 Absatz 6

Artikel 1a Absatz 5

Artikel 8 Absatz 7

Artikel 1a Absatz 6

Artikel 8 Absatz 8

Artikel 1b

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 1c

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 4

Artikel 6

Artikel 4a

Artikel 11

Artikel 4b Absatz 1 und 2

Artikel 10 Absatz 1 und 2

Artikel 4b Absatz 2a

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 4b Absatz 3

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 4b Absatz 3a

Artikel 10 Absatz 5

Artikel 4b Absatz 4

Artikel 10 Absatz 6

Artikel 4b Absatz 5

Artikel 10 Absatz 7

Artikel 4b Absatz 6

Artikel 10 Absatz 8

Artikel 5

Artikel 12

Artikel 6

Artikel 13

Artikel 7

Artikel 14

Artikel 8

Artikel 15

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II

-

Anhang III

-

Anhang IV

_____________

(1)    Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe.
(2)    Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe.
(3)    Die Visumbefreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.
(4)    Die Befreiung von der Visumpflicht gilt ausschließlich für Inhaber biometrischer Reisepässe, die von Georgien im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurden.
(5)    Die Visumbefreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.
(6)    Die Visumbefreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.
(7)    Die Visumbefreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.
(8)    Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe.
(9)    Die Visumbefreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.
(10)    Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe, die im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurden.
(11)    Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe.
(12)    Die Visumbefreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.
(13)    Die Visumbefreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.
(14)    Die Visumbefreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.
(15)    Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe.
(16)    Die Visumbefreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.
(17)    Die Visumbefreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.
(18)    Die Visumbefreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.
(19)    Die Visumbefreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.
(20)    Die Visumbefreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.
(21)    Die Befreiung von der Visumpflicht gilt ausschließlich für Inhaber biometrischer Reisepässe, die von der Ukraine im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurden.
(22)    Die Visumbefreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.
(23)    Die Visumbefreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.
(24)    Die Visumbefreiung gilt ausschließlich für Inhaber des Passes „Hong Kong Special Administrative Region“.
(25)    Die Visumbefreiung gilt ausschließlich für Inhaber des Passes „Região Administrativa Especial de Macau“.
(26)    Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber von durch Taiwan ausgestellten Reisepässen, die eine Personalausweisnummer enthalten.
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