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Document 52018M9208

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9208 — WorleyParsons/Jacobs ECR) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR.)

    ABl. C 464 vom 27.12.2018, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.12.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 464/15


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache M.9208 — WorleyParsons/Jacobs ECR)

    Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2018/C 464/09)

    1.   

    Am 17. Dezember 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

    Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

    WorleyParsons Limited („WorleyParsons“, Australien),

    Jacobs Engineering Group Inc., Sparte „Energie, Chemie und Ressourcen“ („Jacobs ECR“, Vereinigte Staaten von Amerika).

    WorleyParsons übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über Jacobs ECR.

    Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen und Vermögenswerten.

    2.   

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    WorleyParsons ist ein globaler Anbieter professioneller Dienstleistungen, der Ingenieur- und Beratungsdienstleistungen, unter anderem in den Bereichen Kohlenwasserstoffe, Energie, Infrastruktur, Chemie sowie Mineralien und Metalle, erbringt;

    Jacobs ECR ist ein Ingenieur- und Beratungsdienstleister, der vor allem in den Bereichen Energie, Chemie und Ressourcen tätig ist und seinen Kunden verschiedene Dienstleistungen, unter anderem für Konstruktion und Entwicklung, Beschaffung, Projektmanagement und Bauleitung, sowie Betriebs- und Wartungsdienstleistungen anbietet.

    3.   

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

    Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

    4.   

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

    M.9208 — WorleyParsons/Jacobs ECR

    Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

    E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

    Fax +32 22964301

    Postanschrift:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

    (2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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