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Document 52018M9120

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9120 — Carlyle/Apollo) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR.)

ABl. C 425 vom 26.11.2018, p. 21–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 425/21


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9120 — Carlyle/Apollo)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2018/C 425/12)

1.   

Am 15. November 2018 ist aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

The Carlyle Group LP („Carlyle“, Vereinigte Staaten von Amerika),

Apollo Aviation Holdings Limited, die Holdinggesellschaft der Apollo Aviation Group („Apollo“, Vereinigte Staaten von Amerika).

Carlyle übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Apollo.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   Carlyle: weltweit tätiges Unternehmen für alternative Vermögensverwaltung, das Fonds verwaltet, die weltweit in vier Investmentbereichen investieren: Kapitalbeteiligungen an Unternehmen, reale Vermögenswerte, Kreditvergabe und sonstige Anlagemöglichkeiten;

—   Apollo: Verwalter von Multi-Strategie-Anlagen im Luftverkehr; die von ihm verwalteten Fonds sind hauptsächlich im operativen Leasing von Verkehrsflugzeugen tätig.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9120 — Carlyle/Apollo

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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