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Document 52018M8999

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8999 — CACF/Bankia/JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR.)

    ABl. C 244 vom 12.7.2018, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.7.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 244/4


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache M.8999 — CACF/Bankia/JV)

    Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2018/C 244/05)

    1.   

    Am 5. Juli 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: CA Consumer Finance S.A. („CACF“, Frankreich) und Bankia S.A. („Bankia“, Spanien) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen („Übernahmeziel“).

    Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

    2.   

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    Bankia ist in Spanien in den Bereichen Finanzdienstleistungen und Bereitstellung von Finanzmitteln, Versicherungen, Vermögensverwaltung sowie Verwaltung von Immobilienvermögen tätig.

    CACF bietet in 19 Ländern Verbraucherkredite in verschiedenen Bereichen an, darunter Direktverkäufe, Verkaufsstellenfinanzierung, E-Handel, Partnerschaften und Maklerleistungen.

    Das Übernahmeziel bietet ausschließlich in Spanien über Vertriebskanäle außerhalb des Banksektors — wie u. a. Kraftfahrzeughändler, Geschäfte, Direktkontakt über Telefon oder das Internet –Verbraucherfinanzprodukte für Privatpersonen und Selbständige sowie andere damit verbundene Tätigkeiten an.

    3.   

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

    Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

    4.   

    Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

    M.8999 — CACF/Bankia/JV

    Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

    E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

    Fax +32 22964301

    Postanschrift:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

    (2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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