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Document 52018M8701
Prior notification of a concentration (Case M.8701 — Edison/GNVI) (Text with EEA relevance. )
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8701 — Edison/GNVI) (Text von Bedeutung für den EWR. )
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8701 — Edison/GNVI) (Text von Bedeutung für den EWR. )
ABl. C 6 vom 9.1.2018, p. 8–8
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
9.1.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/8 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8701 — Edison/GNVI)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 6/06)
1. |
Am 22. Dezember 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
Edison übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von GNVI. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Edison: Erzeugung und Lieferung von Strom sowie Exploration, Förderung, Weiterleitung, Verteilung und Lieferung von Erdgas. Edison ist vor allem in Italien, aber auch in anderen europäischen Ländern tätig, u. a. in der Schweiz sowie in Griechenland, Ungarn, Bulgarien und Rumänien; — GNVI: Lieferung von Strom und Erdgas. GNVI ist in Italien tätig. |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.8701 — Edison/GNVI Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).