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Document 52018M8306(01)

    Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — Qualcomm/NXP Semiconductors (M.8306)

    ABl. C 113 vom 27.3.2018, p. 77–78 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.3.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 113/77


    Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

    Qualcomm/NXP Semiconductors

    (M.8306)

    (2018/C 113/09)

    1.

    Am 28. April 2017 ging bei der Kommission die Anmeldung eines geplanten Zusammenschlusses ein, nach der das Unternehmen Qualcomm Incorporated beabsichtigt, über seine Tochtergesellschaft Qualcomm River Holdings B.V. (im Folgenden zusammen „Qualcomm“) durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens NXP Semiconductors N.V. (im Folgenden „NXP“) im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (2) (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung“) zu übernehmen (im Folgenden „geplanter Zusammenschluss“). Qualcomm und NXP werden im Folgenden als die „beteiligten Unternehmen“ bezeichnet.

    2.

    Am 9. Juni 2017 erließ die Kommission einen Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung. In diesem Beschluss erklärte die Kommission, dass der geplante Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung fällt und Anlass zu ernsten Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen gibt.

    3.

    Am 28. Juni 2017 übermittelte Qualcomm eine schriftliche Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss.

    4.

    Während des Hauptprüfverfahrens (Phase II) richtete die Kommission mehrere Auskunftsverlangen nach Artikel 11 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung an die beteiligten Unternehmen. Am 28. Juni 2017 erließ die Kommission einen Beschluss nach Artikel 11 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung, mit dem sie Qualcomm dazu verpflichtete, bestimmte Informationen zu übermitteln, die die Kommission am 14. Juni 2017 nach Artikel 11 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung verlangt hatte, die von Qualcomm aber nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist vorgelegt worden waren. Mit diesem Beschluss wurde auch die Frist in Artikel 10 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung ausgesetzt bis zum Ende des Tages, an dem die angeforderten Informationen bei der Kommission eingingen. Die Aussetzung der Frist endete am 16. August 2017, nachdem Qualcomm der Kommission die gewünschten Informationen übermittelt hatte.

    5.

    Am 5. September 2017 erließ die Kommission einen zweiten Beschluss nach Artikel 11 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung, mit dem sie Qualcomm dazu verpflichtete, Informationen zu übermitteln, die die Kommission am 14. Juni 2017 nach Artikel 11 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung verlangt hatte, die von Qualcomm aber nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist vorgelegt worden waren. Mit diesem Beschluss wurde auch die Frist in Artikel 10 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung ausgesetzt, und zwar ab dem 17. August 2017 bis zum Ende des Tages, an dem die angeforderten Informationen bei der Kommission eingingen.

    6.

    Am 4. Oktober 2017 erließ die Kommission einen dritten Beschluss nach Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 15 der Fusionskontrollverordnung. Mit diesem dritten Beschluss verpflichtete sie Qualcomm zur Übermittlung bestimmter Informationen und Unterlagen, die sie mit ihrem Auskunftsverlangen vom 14. Juni 2017 anfordert, aber noch nicht erhalten hatte, und sie setzte ein Zwangsgeld fest für den Fall, dass Qualcomm die angeforderten Informationen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist übermitteln würde. Am 17. November 2017 schloss Qualcomm seine Antwort auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 14. Juni 2017 ab, und die Aussetzung der Frist endete am Ende dieses Tages.

    7.

    Am 5. Oktober 2017 übermittelte Qualcomm ein erstes Paket von förmlichen Verpflichtungsangeboten. Am 6. Oktober 2017 leitete die Kommission einen Markttest für die Verpflichtungsangebote ein. Auf der Grundlage der Rückmeldungen, die bei der Kommission im Rahmen dieses Markttests zu den Verpflichtungsangeboten eingingen, legte Qualcomm am 10. November 2017 förmlich überarbeitete Verpflichtungsangebote (im Folgenden „endgültige Verpflichtungen“) vor. Am 15. November 2017, 12. Dezember 2017 und 18. Dezember 2017 legte Qualcomm leicht überarbeitete Fassungen der endgültigen Verpflichtungen vor.

    8.

    Im vorliegenden Verfahren wurden keine Anträge auf Anhörung als betroffene Dritte gestellt.

    9.

    Die Kommission erließ keine Mitteilung der Beschwerdepunkte nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission (3). Es wurde auch keine förmliche mündliche Anhörung nach Artikel 14 der genannten Verordnung durchgeführt.

    10.

    Im Beschlussentwurf wird der geplante Zusammenschluss vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Bedingungen und Auflagen durch Qualcomm für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt.

    11.

    Ich habe nach Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU geprüft, ob in dem Beschlussentwurf nur Beschwerdepunkte behandelt werden, zu denen sich die beteiligten Unternehmen äußern konnten. Ich bin zu dem Ergebnis gelangt, dass dies der Fall ist.

    12.

    Insgesamt vertrete ich die Auffassung, dass im vorliegenden Verfahren die Verfahrensrechte wirksam ausgeübt werden konnten.

    Brüssel, 10. Januar 2018

    Joos STRAGIER


    (1)  Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29) (im Folgenden „Beschluss 2011/695/EU“).

    (2)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1, berichtigt in ABl. L 172 vom 6.5.2004, S. 9).


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