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Document 52018IP0222

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. Mai 2018 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte 1507 × 59122 × MON 810 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Sorten 1507, 59122, MON 810 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung der Entscheidungen 2009/815/EG, 2010/428/EU und 2010/432/EU gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D056123-02 – 2018/2699(RSP))

ABl. C 76 vom 9.3.2020, p. 48–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 76/48


P8_TA(2018)0222

Genetisch veränderter Mais der Sorte 1 507 × 59 122 × MON 810 × NK603 und genetisch veränderte Maissorten, in denen zwei oder drei der Sorten 1 507, 59 122, MON 810 und NK603 kombiniert werden

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 30. Mai 2018 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte 1 507 × 59 122 × MON 810 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Sorten 1 507, 59 122, MON 810 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung der Entscheidungen 2009/815/EG, 2010/428/EU und 2010/432/EU gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D056123-02 – 2018/2699(RSP))

(2020/C 76/07)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte 1 507 × 59 122 × MON 810 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Sorten 1 507, 59 122, MON 810 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung der Entscheidungen 2009/815/EG, 2010/428/EU und 2010/432/EU gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

unter Hinweis auf die Abstimmung des in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 23. April 2018, bei der keine Stellungnahme abgegeben wurde,

gestützt auf Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2),

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, die am 14. November 2017 angenommen und am 28. November 2017 veröffentlicht wurde (3),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (COM(2017)0085, COD(2017)0035),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen (4),

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Pioneer Overseas Corporation am 3. Februar 2011 im Namen von Pioneer Hi-Bred International Inc. (Vereinigte Staaten) gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 bei der zuständigen einzelstaatlichen Behörde der Niederlande einen Antrag auf Zulassung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die genetisch veränderten Mais der Sorte 1 507 × 59 122 × MON 810 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gestellt hat (im Folgenden „der Antrag“); in der Erwägung, dass dieser Antrag auch das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte 1 507 × 59 122 × MON 810 × NK603 (im Folgenden „der genetisch veränderte Mais“) enthalten oder aus ihm bestehen, für andere Verwendungen – abgesehen von der Verwendung als Lebens- und Futtermittel – mit Ausnahme des Anbaus betraf;

B.

in der Erwägung, dass sich der Antrag auf zehn Unterkombinationen der einzelnen Transformationsereignisse bezog, aus denen der genetisch veränderte Mais besteht und von denen fünf bereits zugelassen worden waren; in der Erwägung, dass acht dieser Unterkombinationen in den Anwendungsbereich des Entwurfs eines Durchführungsbeschlusses der Kommission fallen; in der Erwägung, dass die Unterkombinationen 1 507 × NK603 und NK603 × MON 810 bereits im Rahmen verschiedener Beschlüsse der Kommission zugelassen wurden;

C.

in der Erwägung, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gemäß Artikel 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 14. November 2017 eine befürwortende Stellungnahme angenommen hat, die am 28. November 2017 veröffentlicht wurde; (5)

D.

in der Erwägung, dass der genetisch veränderte Mais aus der Kreuzung von vier gentechnisch erzeugten Transformationsereignissen stammt: 1 507 erzeugt das insektizide Protein Cr1F und ist resistent gegenüber dem Herbizid Glufosinat; 59 122 erzeugt die insektiziden Proteine Cry34Ab1 und Cry35Ab1 und ist ebenfalls resistent gegenüber dem Herbizid Glufosinat; MON810 erzeugt das insektizide Protein Cr1Ab; NK603 erzeugt zwei Enzyme, die Resistenz gegenüber dem Herbizid Glyphosat bewirken;

E.

in der Erwägung, dass die Anwendung von Komplementärherbiziden – in diesem Fall Glyphosat und Glufosinat – beim Anbau von herbizidresistenten Pflanzen Teil der üblichen landwirtschaftlichen Praxis ist und daher zu erwarten ist, dass die Ernte Spritzrückstände enthalten wird und diese unvermeidbar sind; in der Erwägung, dass bei herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen nachweislich größere Mengen von Komplementärherbiziden verwendet werden als bei den entsprechenden konventionellen Pflanzen;

F.

in der Erwägung, dass infolgedessen zu erwarten ist, dass der genetisch veränderte Mais höheren und auch wiederholten Dosen an Glyphosat und Glufosinat ausgesetzt sein wird, was nicht nur zu einer vermehrten Belastung der Ernte mit Rückständen führen wird, sondern auch die Zusammensetzung der genetisch veränderten Maispflanze und deren agronomische Merkmale beeinflussen könnte;

G.

in der Erwägung, dass eine unabhängige Studie zu dem Schluss kam, dass die Risikobewertung der EFSA nicht akzeptiert werden sollte, da die EFSA unter anderem keine empirischen Daten bezüglich der Toxizität und der Auswirkungen auf das Immunsystem angefordert hat, kombinatorische Wirkungen und die Auswirkungen eines Bespritzens mit höheren Dosen der Komplementärherbizide ignoriert wurden, die Umweltverträglichkeitsprüfung inakzeptabel war und auf falschen Annahmen basierte und kein System für die Durchführung einer fallspezifischen Überwachung von Freisetzung und möglichen Gesundheitsauswirkungen vorgesehen wurde; (6)

H.

in der Erwägung, dass der Antragsteller für eine derzeit nicht zugelassene Unterkombination des kombinierten Transformationsereignisses (59 122 × MON810 × NK603) keine Versuchsdaten übermittelt hat; in der Erwägung, dass eine Zulassung für ein kombiniertes Transformationsereignis ohne eine gründliche Bewertung der Versuchsdaten für jede einzelne Unterkombination nicht in Erwägung gezogen werden sollte;

I.

in der Erwägung, dass Glufosinat als fortpflanzungsgefährdend eingestuft wird und demnach unter die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) festgelegten Ausschlusskriterien fällt; in der Erwägung, dass die Genehmigung für die Verwendung von Glufosinat in der Europäischen Union am 31. Juli 2018 ausläuft; (8)

J.

in der Erwägung, dass weiterhin Bedenken hinsichtlich der krebserregenden Wirkung von Glyphosat bestehen; in der Erwägung, dass die EFSA im November 2015 zu dem Schluss kam, dass Glyphosat vermutlich nicht krebserregend ist, und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) im März 2017 folgerte, dass keine Klassifizierung erforderlich sei; in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum der Weltgesundheitsorganisation hingegen Glyphosat im Jahr 2015 als wahrscheinlich krebserregend für den Menschen einstufte;

K.

in der Erwägung, dass nach den Angaben des EFSA-Gremiums für Pestizide generell keine Schlussfolgerungen über die Unbedenklichkeit der Spritzrückstände von Glyphosatpräparaten in genetisch veränderten Pflanzen gezogen werden können; (9) in der Erwägung, dass Zusatzstoffe und ihre Gemische, die in handelsüblichen Präparaten zum Spritzen von Glyphosat zum Einsatz kommen, eine höhere Toxizität aufweisen können als der Wirkstoff allein; (10)

L.

in der Erwägung, dass die Union einen als Talgfettaminoxethylat bekannten Zusatzstoff für Glyphosat bereits vom Markt genommen hat, weil Bedenken hinsichtlich seiner Toxizität bestehen; in der Erwägung, dass problematische Zusatzstoffe und Gemische jedoch möglicherweise auch künftig in den Ländern (Kanada und Japan) zugelassen sind, in denen der genetisch veränderte Mais angebaut wird;

M.

in der Erwägung, dass Angaben über den Rückstandsgehalt an Herbiziden und ihren Metaboliten für eine sorgfältige Risikoabschätzung herbizidtoleranter genetisch veränderter Pflanzen von entscheidender Bedeutung sind; in der Erwägung, dass Spritzrückstände von Herbiziden als nicht im Zuständigkeitsbereich des GVO-Gremiums der EFSA liegend gelten; in der Erwägung, dass weder die Auswirkungen des Spritzens des genetisch veränderten Maises mit Herbiziden noch die kumulative Wirkung des Spritzens mit sowohl Glyphosat als auch Glufosinat beurteilt wurden;

N.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, die Menge der Glyphosat- oder Glufosinatrückstände auf Maiseinfuhren zu ermitteln, um im Rahmen des mehrjährigen koordinierten Kontrollprogramms für 2018, 2019 und 2020 im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/660 der Kommission (11) die Einhaltung der Höchstgehalte an Rückständen zu gewährleisten, und in der Erwägung, dass sie auch für die Jahre 2019, 2020 und 2021 nicht dazu verpflichtet sind (12); in der Erwägung, dass deshalb nicht bekannt ist, ob die Höchstgehalte an Glyphosat- oder Glufosinatrückständen auf diesem importierten genetisch veränderten Mais eingehalten werden;

O.

in der Erwägung, dass das kombinierte Transformationsereignis vier insektizide Toxine (Cry1F und Cry1Ab, die gegen Lepidopteren wirken, und Cry34Ab1 und Cry35Ab1, die gegen Koleopteren wirken), produziert; in der Erwägung, dass in einer wissenschaftlichen Studie aus dem Jahr 2017 über mögliche Auswirkungen von Bt-Toxinen und Spritzrückständen von Komplementärherbiziden auf die Gesundheit die Schlussfolgerung gezogen wird, dass Herbizidrückständen und ihrer Interaktion mit Bt-Toxinen besondere Aufmerksamkeit eingeräumt werden sollte; (13) in der Erwägung, dass dies von der EFSA nicht untersucht wurde;

P.

in der Erwägung, dass die EFSA schlussfolgerte, dass alle repräsentativen Verwendungszwecke von Glyphosat bis auf einen für konventionelle Kulturpflanzen (d. h. nicht genetisch veränderte Kulturpflanzen) ein Risiko für wildlebende Nichtziel-Landwirbeltiere darstellen, und dass die EFSA zudem ein hohes langfristiges Risiko für Säugetiere bei einigen der wichtigsten Verwendungszwecken von Glyphosat für konventionelle Kulturpflanzen ermittelte; (14) in der Erwägung, dass die ECHA Glyphosat als „giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung“ einstufte; in der Erwägung, dass die negativen Auswirkungen des Einsatzes von Glyphosat auf die biologische Vielfalt und die Umwelt weithin belegt sind; in der Erwägung, dass beispielsweise in einer in den USA ausgearbeiteten Studie von 2017 eine negative Korrelation zwischen dem Einsatz von Glyphosat und der Häufigkeit erwachsener Monarchfalter insbesondere in intensiv landwirtschaftlich genutzten Gebieten festgestellt wurde; (15)

Q.

in der Erwägung, dass durch die Zulassung des Inverkehrbringens des genetisch veränderten Maises die Nachfrage nach dem Anbau dieser Sorte in Drittländern steigen wird; in der Erwägung, dass im Vergleich zu nicht genetisch veränderten Pflanzen bei herbizidtoleranten genetisch veränderten Pflanzen – wie oben erwähnt – höhere und wiederholte Dosen an Herbiziden eingesetzt werden, da genetisch veränderte Pflanzen bewusst für diesen Zweck entwickelt wurden;

R.

in der Erwägung, dass die Union Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt ist, wonach die Vertragsparteien die Pflicht haben, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten kein Schaden zugefügt wird; (16) in der Erwägung, dass die Entscheidung über die Zulassung des genetisch veränderten Maises der Union obliegt;

S.

in der Erwägung, dass die Entwicklung von genetisch veränderten, gegen mehrere Selektivherbizide toleranten Kulturpflanzen in erster Linie der raschen Ausbreitung der Resistenz von Unkraut gegen Glyphosat in Ländern geschuldet ist, die in hohem Maße auf genetisch veränderte Kulturpflanzen setzen; in der Erwägung, dass es 2015 weltweit mindestens 29 glyphosatresistente Unkrautarten gab; (17)

T.

in der Erwägung, dass die Abstimmung des in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. April 2018 keine Stellungnahme zur Folge hatte;

U.

in der Erwägung, dass die Kommission mehrmals bedauert hat, dass sie seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gezwungen ist, Entscheidungen über Zulassungen zu treffen, ohne vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt zu werden, und dass die Rücküberweisung von Dossiers an die Kommission, die dann die endgültige Entscheidung treffen muss, in dem Verfahren insgesamt eigentlich die Ausnahme ist, bei der Beschlussfassung über die Zulassung von genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln aber mittlerweile zur Regel geworden ist; in der Erwägung, dass diese Vorgehensweise außerdem von Präsident Jean-Claude Juncker als undemokratisch bezeichnet wurde; (18)

V.

in der Erwägung, dass das Parlament den Legislativvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 28. Oktober 2015 in erster Lesung (19) ablehnte und die Kommission aufforderte, den Vorschlag zurückzuziehen und einen neuen Vorschlag vorzulegen;

W.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Erwägung 14 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 so weit wie möglich vermeiden sollte, sich einem gegebenenfalls im Berufungsausschuss vorherrschenden Standpunkt, dass ein Durchführungsrechtsakt nicht angemessen sei, entgegenzustellen, was insbesondere in sensiblen Bereichen wie Gesundheit der Verbraucher, Nahrungsmittelsicherheit und Umweltschutz gilt;

X.

in der Erwägung, dass die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 besagt, dass genetisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses über die Erneuerung der Zulassung die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss;

1.

vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.

ist der Ansicht, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission dem Unionsrecht dahingehend zuwiderläuft, dass er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;

3.

fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

4.

fordert die Kommission auf, sämtliche Durchführungsbeschlüsse, die Anträge auf Zulassung von GVO betreffen, solange auszusetzen, bis das derzeitige Zulassungsverfahren, das sich als ungeeignet erwiesen hat, überarbeitet und die bestehenden Mängel behoben wurden;

5.

fordert insbesondere die Kommission auf, ihrer Pflicht gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt nachzukommen und alle Einfuhren von glyphosattoleranten genetisch veränderten Pflanzen auszusetzen;

6.

fordert insbesondere die Kommission auf, die Einfuhr jeglicher genetisch veränderter Pflanzen, die gegenüber einem Herbizid tolerant gemacht wurden, dessen Verwendung in der Union nicht zugelassen ist (in diesem Fall Glufosinat, dessen Zulassung am 31. Juli 2018 ausläuft), zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel nicht zuzulassen;

7.

fordert die Kommission auf, keine herbizidtoleranten genetisch veränderten Pflanzen zuzulassen, bei denen die Spritzrückstände der Komplementärherbizide und ihrer in den Anbauländern verwendeten handelsüblichen Formulierungen nicht vollständig bewertet wurden;

8.

fordert die Kommission auf, die Abschätzung des Risikos der Anwendung von Komplementärherbiziden und ihrer Rückstände vollständig in die Risikoabschätzung für herbizidresistente genetisch veränderte Pflanzen aufzunehmen, unabhängig davon, ob die jeweilige genetisch veränderte Pflanze für den Anbau in der Union oder für die Einfuhr in die Union als Lebens- und Futtermittel bestimmt ist;

9.

bekräftigt seine Zusage, die Beratungen über den Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 voranzubringen, damit unter anderem sichergestellt wird, dass die Kommission den Vorschlag zurückzieht, wenn der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit keine Stellungnahme zu Zulassungen genetisch veränderter Organismen für den Anbau oder als Lebens- und Futtermittel abgibt; fordert den Rat auf, seine Beratungen über den Vorschlag der Kommission so schnell wie möglich voranzubringen;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(3)  https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/10.2903/j.efsa.2017.5000.

(4)  

Entschließung vom 16. Januar 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen bestimmte Lepidopteren resistenten Maisprodukts (Zea mays L. Linie 1 507) für den Anbau gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 110).

Entschließung vom 16. Dezember 2015 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2279 der Kommission vom 4. Dezember 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603 × T25 bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden (ABl. C 399 vom 24.11.2017, S. 71).

Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 19).

Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 17).

Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 (MST-FGØ72-2) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C 35 vom 31.1.2018, S. 15).

Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei dieser Sorten kombiniert werden (ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 108).

Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zum Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L, Linie SHD-27531-4) (ABl. C 86 vom 6.3.2018, S. 111).

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 810 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0388).

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 810 gewonnenen Erzeugnissen (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0389).

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0386).

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte 1 507 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0387).

Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Baumwollsorte 281-24-236 × 3006-210-23 × MON 88913 bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0390).

Entschließung vom 5. April 2017 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × 59 122 × MIR604 × 1 507 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Sorten Bt11, 59 122, MIR604, 1 507 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0123).

Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0215).

Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB119 (BCS-GHØØ5-8) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0214).

Entschließung vom 13. September 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-68416-4 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0341).

Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0377).

Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-44406-6 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0378).

Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 1 507 (DAS-Ø15Ø7-1) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0396).

Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte 305 423 × 40-3-2 (DP-3Ø5423-1 × MON-Ø4Ø32-6) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0397).

Entschließung vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Raps der Sorten MON 88302 × Ms8 × Rf3 (MON-883Ø2-9 × ACSBNØØ5-8 × ACS-BNØØ3-6), MON 88302 × Ms8 (MON-883Ø2-9 × ACSBNØØ5-8) und MON 88302 × Rf3 (MON-883Ø2-9 × ACS-BNØØ3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0398).

Entschließung vom 1. März 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 59 122 (DAS-59 122-7) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0051).

Entschließung vom 1. März 2018 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × NK603 (MON-87427-7 × MON-89Ø34-3 × MON-ØØ6Ø3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei der Transformationsereignisse MON 87427, MON 89034 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/420/EU (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0052).

Entschließung vom 3. Mai 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderte Zuckerrüben der Sorte H7-1 (KM-ØØØH71-4) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0197).

(5)  https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/10.2903/j.efsa.2017.5000.

(6)  https://www.testbiotech.org/node/2130.

(7)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(8)  Nummer 7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/404 der Kommission (ABl. L 67 vom 12.3.2015, S. 6).

(9)  „EFSA Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance glyphosate“ (Schlussfolgerung der EFSA zum Peer-Review der Pestizid-Risikobewertung des Wirkstoffs Glyphosat). EFSA Journal 2015, 13 (11): 4302, http://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.2903/j.efsa.2015.4302/epdf.

(10)  https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC3955666.

(11)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/660 der Kommission vom 6. April 2017 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2018, 2019 und 2020 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ABl. L 94 vom 7.4.2017, S. 12).

(12)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/555 der Kommission vom 9. April 2018 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2019, 2020 und 2021 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ABl. L 92 vom 10.4.2018, S. 6).

(13)  https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC5236067/.

(14)  https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2015.4302.

(15)  https://onlinelibrary.wiley.com/doi/abs/10.1111/ecog.02719.

(16)  http://www.dgvn.de/fileadmin/user_upload/DOKUMENTE/UN-Dokumente_zB_Resolutionen/UEbereinkommen_ueber_biologische_Vielfalt.pdf, Artikel 3.

(17)  https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC5606642/.

(18)  Vgl. beispielsweise die Rede zur Eröffnung der Plenartagung des Europäischen Parlaments in den politischen Leitlinien für die nächste Kommission (Straßburg, 15. Juli 2014) und die Rede zur Lage der Union 2016 (Straßburg, 14. September 2016).

(19)  ABl. C 355 vom 20.10.2017, S. 165.

(20)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.


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