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Document 52018DP0027
European Parliament decision to raise no objections to the draft Commission regulation amending Regulation (EC) No 1126/2008 adopting certain international accounting standards in accordance with Regulation (EC) No 1606/2002 of the European Parliament and of the Council as regards amendments to International Financial Reporting Standard 9 (D054380/02 — 2017/3018(RPS))
Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen den Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Änderungen am International Financial Reporting Standard 9 zu erheben (D054380/02 — 2017/3018(RPS))
Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen den Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Änderungen am International Financial Reporting Standard 9 zu erheben (D054380/02 — 2017/3018(RPS))
ABl. C 463 vom 21.12.2018, p. 68–69
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
21.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 463/68 |
P8_TA(2018)0027
Keine Einwände gegen einen Durchführungsrechtsakt: Änderungen am International Financial Reporting Standard 9
Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen den Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Änderungen am International Financial Reporting Standard 9 zu erheben (D054380/02 — 2017/3018(RPS))
(2018/C 463/13)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Entwurf einer Verordnung der Kommission (D054380/02, |
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gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1, |
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unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 18. Dezember 2017, in dem diese das Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen den Entwurf einer Verordnung erheben wird, |
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unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 24. Januar 2018 an die Vorsitzende der Konferenz der Ausschussvorsitze, |
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gestützt auf Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für einen Beschluss, |
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gestützt auf Artikel 106 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 105 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 105 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 6. Februar 2018 auslief, keine Einwände erhoben wurden, |
A. |
in der Erwägung, dass das International Accounting Standards Board (IASB) am 12. Oktober 2017 Änderungen an dem International Financial Reporting Standard (IFRS) 9 — Finanzinstrumente — veröffentlichte; in der Erwägung, dass mit diesen Änderungen für Klarheit und Einheitlichkeit bei der Klassifizierung von Schuldtiteln im Zusammenhang mit Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung gesorgt werden soll; |
B. |
in der Erwägung, dass die Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) der Kommission am 10. November 2017 empfahl, die Änderungen zu billigen; in der Erwägung, dass die EFRAG in ihrer Empfehlung auf einige Fragen eingeht, die ihr die Europäische Zentralbank in ihrem Schreiben vom 8. November 2017 stellte; |
C. |
in der Erwägung, dass die Kommission zu dem Schluss gelangte, dass die Interpretation die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten fachlichen Übernahmekriterien erfüllt und dass durch die vorgeschlagene Änderung lediglich der Status quo der Rechnungslegung in Bezug auf amortisierte Kosten für diese spezifischen Instrumente aufrechterhalten werde, der bereits vor der Einführung von IFRS 9 gegolten habe; |
D. |
in der Erwägung, dass das IASB als Stichtag für diese Änderung am IFRS 9 den 1. Januar 2019 festlegte und die vorzeitige Anwendung gestattete; in der Erwägung, dass der IFRS 9 bereits seit dem 1. Januar 2018 für die Rechnungslegung von Finanzinstrumenten gilt; in der Erwägung, dass Finanzinstitute, für deren Rechnungslegung die IFRS gelten, keinen Nutzen aus den vorgeschlagenen Änderungen ziehen können, solange sie nicht gebilligt und veröffentlicht worden sind; |
E. |
in der Erwägung, dass die Kommission beabsichtigte, die Änderungen an der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards (3) vor Ende März 2018 zu veröffentlichen, damit sie für die Rechnungszeiträume gelten können, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen; |
1. |
erklärt, keine Einwände gegen den Entwurf einer Verordnung der Kommission zu erheben; |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Kommission und — zur Information — dem Rat zu übermitteln. |
(1) ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.