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Documento 52018DC0182

    BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission gemäß der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG übertragen wurde

    COM/2018/0182 final

    Brüssel, den 12.4.2018

    COM(2018) 182 final

    BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

    über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission gemäß der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG übertragen wurde


    EINLEITUNG

    Die Richtlinie 2013/53/EU 1 enthält Anforderungen für den Entwurf und die Herstellung von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie Regeln für deren freien Verkehr innerhalb der Union. Nach Artikel 47 der Richtlinie ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes zu ändern:

    -Anhang I Teil B Nummern 2.3, 2.4, 2.5 und Abschnitt 3 sowie Anhang I Teil C Abschnitt 3, die sich mit den Prüfzyklen für Bootsmotoren, den Prüfkraftstoffen, der Anwendung des Konzepts der Motorenfamilie und der Auswahl des Stamm-Motors und dem Langzeitverhalten befassen (Artikel 47 Buchstabe a Ziffer i), zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse;

    -die Anhänge VII und IX über die „Prüfung der Produktion auf Übereinstimmung mit den Abgas- und Lärmvorschriften“ und die „technischen Unterlagen“ (Artikel 47 Buchstabe a Ziffer ii) zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse;

    -Anhang V mit Anforderungen an die „gleichwertige Konformität auf der Grundlage einer Begutachtung nach Bauausführung“ (Artikel 47 Buchstabe b) zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts, der Angemessenheit der Gewährleistung gleichwertiger Konformität und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse.

    RECHTSGRUNDLAGE

    Dieser Bericht ist nach Artikel 48 Absatz 2 der Richtlinie 2013/53/EU vorgeschrieben. Nach dieser Bestimmung wird der Kommission die Befugnis übertragen, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 17. Januar 2014 delegierte Rechtsakte zu erlassen, und die Kommission wird verpflichtet, spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung zu erstellen.

    BEFUGNISAUSÜBUNG

    Seit Inkrafttreten der Richtlinie 2013/53/EU hat die Kommission von der Befugnisübertragung keinen Gebrauch gemacht. Ein delegierter Rechtsakt wurde noch nicht erlassen.

    Die Gründe, die die beiden Gesetzgeber dazu veranlasst haben, der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte zu übertragen, sind jedoch nach wie vor gültig, und es kann sich tatsächlich als notwendig erweisen, dass die Kommission in Zukunft von der Befugnisübertragung Gebrauch macht. Beispielsweise werden in der Richtlinie die Prüfzyklen für benzin- und dieselbetriebene Bootsmotoren festgelegt, sie enthält jedoch keinen Prüfzyklus für Bootsmotoren mit Hybridtechnologie. Hierbei handelt es sich um eine neuartige Technologie für den Bootsverkehr, bei der Verbrennungsmotoren mit einem elektrischem Antrieb kombiniert werden. Die Kommission könnte daher von der Befugnisübertragung Gebrauch machen, um Prüfzyklen für Hybrid-Bootsmotoren einzuführen.

    SCHLUSSFOLGERUNG

    Die Kommission ist der Auffassung, dass die Befugnisübertragung nach Artikel 47 der Richtlinie 2013/53/EU verlängert werden sollte, obwohl sie bislang noch keinen delegierten Rechtsakt erlassen hat. Artikel 48 der Richtlinie sieht Folgendes vor: „Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.“

    (1)

    Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90–131).

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