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Document 52018AP0337

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. September 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (COM(2016)0593 – C8-0383/2016 – 2016/0280(COD)) 1 1

ABl. C 433 vom 23.12.2019, p. 248–301 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 433/248


P8_TA(2018)0337

Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt***I

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. September 2018 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (COM(2016)0593 – C8-0383/2016 – 2016/0280(COD)) (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2019/C 433/36)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(2)

Die bestehenden Richtlinien zu den Urheberrechten und verwandten Schutzrechten gewähren Rechtsinhabern ein hohes Maß an Schutz und bieten einen Regelungsrahmen, in dem Werke und sonstige Schutzgegenstände verwertet werden können. Dieser harmonisierte Rechtsrahmen trägt dazu bei, dass der Binnenmarkt gut funktioniert, und schafft Anreize für Innovation, Kreativität, Investitionen und die Produktion neuer Inhalte, auch im digitalen Umfeld. Der von diesem Rechtsrahmen gebotene Schutz leistet zudem einen Beitrag zu dem Ziel der Union, die kulturelle Vielfalt zu wahren und zu fördern und gleichzeitig das gemeinsame kulturelle Erbe Europas hervorzuheben. Nach Artikel 167 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union trägt die Union bei ihrer Tätigkeit den kulturellen Aspekten Rechnung.

 

(2)

Die bestehenden Richtlinien über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte tragen zum Funktionieren des Binnenmarktes bei , gewähren Rechtsinhabern ein hohes Maß an Schutz, erleichtern die Klärung von Rechten und bieten einen Regelungsrahmen, in dem Werke und sonstige Schutzgegenstände verwertet werden können. Dieser harmonisierte Rechtsrahmen trägt dazu bei, dass der wirklich integrierte Binnenmarkt gut funktioniert, und er schafft Anreize für Innovation, Kreativität, Investitionen und die Produktion neuer Inhalte, auch im digitalen Umfeld, damit die Fragmentierung des Binnenmarkts verhindert wird . Der von diesem Rechtsrahmen gebotene Schutz leistet zudem einen Beitrag zu dem Ziel der Union, die kulturelle Vielfalt zu wahren und zu fördern und gleichzeitig das gemeinsame kulturelle Erbe Europas hervorzuheben. Nach Artikel 167 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union trägt die Union bei ihrer Tätigkeit den kulturellen Aspekten Rechnung.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(3)

Die rasanten technologischen Entwicklungen führen zu einem ständigen Wandel in der Art und Weise, wie Werke und sonstige Schutzgegenstände geschaffen, erzeugt, vertrieben und verwertet werden. Es entstehen laufend neue Geschäftsmodelle und neue Akteure treten auf den Plan. Die im Urheberrechtsrahmen der EU festgelegten Ziele und Grundsätze gelten zwar nach wie vor, doch verbleibt sowohl für die Rechteinhaber als auch die Nutzer im Hinblick auf bestimmte, auch grenzübergreifende Arten der Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen in einem digitalen Umfeld die Rechtsunsicherheit bestehen. Wie bereits in der Mitteilung der Kommission „Schritte zu einem modernen, europäischeren Urheberrecht“ (2) dargelegt, ist es in einigen Bereichen notwendig, den geltenden Urheberrechtsrahmen der EU anzupassen und zu ergänzen. Diese Richtlinie enthält Vorschriften für die Anpassung bestimmter Ausnahmen und Beschränkungen an ein digitales und grenzübergreifendes Umfeld sowie Maßnahmen, mit denen bestimmte Lizenzierungsverfahren im Hinblick auf die Verbreitung vergriffener Werke und die Online-Verfügbarkeit audiovisueller Werke auf Plattformen für den Videoabruf erleichtert werden sollen, um einen größeren Zugang zu Inhalten zu ermöglichen. Für einen gut funktionierenden Urheberrechtsmarkt sollten auch Vorschriften festgelegt werden, mit denen die Rechte an Veröffentlichungen sowie die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen durch Anbieter von Online-Diensten geregelt werden, die von Nutzern hochgeladene Inhalte speichern und zugänglich machen, zudem sollten diese Vorschriften für Transparenz bei den Verträgen mit Urhebern und ausübenden Künstlern sorgen .

 

(3)

Die rasanten technologischen Entwicklungen führen zu einem ständigen Wandel in der Art und Weise, wie Werke und sonstige Schutzgegenstände geschaffen, erzeugt, vertrieben und verwertet werden, und die entsprechenden Rechtsvorschriften müssen zukunftstauglich sein, damit die technologische Entwicklung nicht behindert wird . Es entstehen laufend neue Geschäftsmodelle, und neue Akteure treten auf den Plan. Die im Urheberrechtsrahmen der EU festgelegten Ziele und Grundsätze gelten zwar nach wie vor, doch verbleibt sowohl für die Rechtsinhaber als auch die Nutzer im Hinblick auf bestimmte, auch länderübergreifende Arten der Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen in einem digitalen Umfeld die Rechtsunsicherheit bestehen. Wie bereits in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Schritte zu einem modernen, europäischeren Urheberrecht“ (3) dargelegt, ist es in einigen Bereichen notwendig, den geltenden Urheberrechtsrahmen der EU anzupassen und zu ergänzen. Diese Richtlinie enthält Vorschriften für die Anpassung bestimmter Ausnahmen und Beschränkungen an ein digitales und länderübergreifendes Umfeld sowie Maßnahmen, mit denen bestimmte Lizenzierungsverfahren im Hinblick auf die Verbreitung vergriffener Werke und die Online-Verfügbarkeit audiovisueller Werke auf Plattformen für den Videoabruf erleichtert werden sollen, um einen größeren Zugang zu Inhalten zu ermöglichen. Für einen gut funktionierenden und fairen Urheberrechtsmarkt sollten auch Vorschriften über die Ausübung und Durchsetzung der Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen auf den Plattformen von Online-Diensteanbietern sowie über die Transparenz bei den Verträgen mit Urhebern und ausübenden Künstlern und bei der Abrechnung in Verbindung mit der diesen Verträgen entsprechenden Verwertung geschützter Werke festgelegt werden .

 

Abänderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(4)

Diese Richtlinie stützt sich auf die einschlägigen, geltenden Richtlinien, insbesondere die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5), die Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6), die Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7), die Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und die Richtlinie 2014/26/EU (9) des Europäischen Parlaments und des Rates.

 

(4)

Diese Richtlinie stützt sich auf die einschlägigen geltenden Richtlinien, insbesondere die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10), die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (11), die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12), die Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13), die Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14), die Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (15) und die Richtlinie 2014/26/EU (16) des Europäischen Parlaments und des Rates.

 

Abänderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(5)

In den Bereichen Forschung, Bildung und Erhaltung des Kulturerbes ermöglicht die Digitaltechnik neue Arten der Nutzungen , die von den geltenden EU-Vorschriften über Ausnahmen und Beschränkungen nur unzureichend abgedeckt sind. Zudem kann die Tatsache , dass die in den Richtlinien 2001/29/EG, 96/9/EG und 2009/24/EG für diese Bereiche festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen nur fakultativ sind, das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen . Dies trifft vor allem auf grenzübergreifende Nutzungen zu, die in einem digitalen Umfeld zunehmend an Bedeutung gewinnen . Daher sollten die für die wissenschaftliche Forschung, Unterrichtszwecke und den Erhalt des kulturellen Erbes im Unionsrecht bestehenden Ausnahmen und Beschränkungen im Hinblick auf diese neuen Nutzungen neu bewertet werden. So sollten für die Nutzungen von Text- und Data-Mining-Techniken im Bereich der wissenschaftlichen Forschung, der Veranschaulichung im Unterricht in einem digitalen Umfeld und des Erhalts des kulturellen Erbes verbindliche Ausnahmen und Beschränkungen eingeführt werden. Für Nutzungen , die von den in dieser Richtlinie genannten Ausnahmen und Beschränkungen nicht erfasst werden, sollten weiterhin die im Unionsrecht festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen gelten. Die Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG sollten angepasst werden.

 

(5)

In den Bereichen Forschung, Innovation , Bildung und Erhaltung des Kulturerbes ermöglicht die Digitaltechnik neue Arten der Nutzung , die von den geltenden EU-Vorschriften über Ausnahmen und Beschränkungen nur unzureichend abgedeckt sind. Zudem kann das Funktionieren des Binnenmarkts dadurch beeinträchtigt werden , dass die in den Richtlinien 2001/29/EG, 96/9/EG und 2009/24/EG für diese Bereiche festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen nur fakultativ sind. Dies trifft vor allem auf die länderübergreifende Nutzung zu, die in einem digitalen Umfeld zunehmend an Bedeutung gewinnt . Daher sollten die für die Innovation, die wissenschaftliche Forschung, Unterrichtszwecke und die Erhaltung des Kulturerbes im Unionsrecht bestehenden Ausnahmen und Beschränkungen im Hinblick auf diese neuen Arten der Nutzung neu bewertet werden. So sollten für die Nutzung von Verfahren zur Text- und Datenauswertung im Bereich der wissenschaftlichen Forschung, der Veranschaulichung im Unterricht in einem digitalen Umfeld und der Erhaltung des Kulturerbes verbindliche Ausnahmen und Beschränkungen eingeführt werden. Für Arten der Nutzung , die von den in dieser Richtlinie genannten Ausnahmen und Beschränkungen nicht erfasst werden, sollten nach wie vor die im Unionsrecht festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen gelten. Daher sollte es zulässig sein, dass in den Mitgliedstaaten gut funktionierende Ausnahmen in diesen Bereichen bestehen bleiben, sofern durch sie der Anwendungsbereich der Ausnahmen und Beschränkungen gemäß der vorliegenden Richtlinie nicht eingeschränkt wird. Die Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG sollten angepasst werden.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(6)

Mit den in dieser Richtlinie festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen soll ein angemessener Rechte- und Interessenausgleich zwischen den Urhebern und anderen Rechteinhabern einerseits und den Nutzern andererseits gewahrt werden. Sie können nur in bestimmten Sonderfällen geltend gemacht werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechteinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.

 

(6)

Mit den in dieser Richtlinie festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen soll ein angemessener Rechte- und Interessenausgleich zwischen den Urhebern und anderen Rechtsinhabern einerseits und den Nutzern andererseits gewahrt werden. Sie können nur in bestimmten Sonderfällen geltend gemacht werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(8)

Neue , im Allgemeinen als Text- und Data-Mining bekannte Techniken ermöglichen es , in digitaler Form vorliegende Informationen wie Texte, Töne, Bilder oder Daten mit Hilfe des Computers automatisch auszuwerten . Mit Hilfe dieser Techniken können Forscher riesige Informationsmengen verarbeiten lassen , um neue Erkenntnisse zu gewinnen und neue Trends zu erkennen. Das Text- und Data-Mining ist die vorherrschende Technik in der Digitalwirtschaft, doch besteht Einvernehmen darüber, dass diese Technik vor allem für die Forschung von besonderem Nutzen ist und damit auch Anreize für Innovationen schafft. In der Union sehen sich Forschungsorganisationen wie Hochschulen und Forschungseinrichtungen allerdings damit konfrontiert, dass hinsichtlich des möglichen Umfangs des Text- und Data-Mining von Inhalten Rechtsunsicherheit herrscht. Mitunter beinhaltet das Text- und Data-Mining Handlungen, die durch das Urheberrecht oder durch das Sui-generis-Recht an Datenbanken geschützt sind, vor allem wenn es um die Reproduktion von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und/oder um die Entnahme von Inhalten aus einer Datenbank geht. Können keine Ausnahmen oder Beschränkungen geltend gemacht werden, müsste die Genehmigung für solche Handlungen vom Rechteinhaber eingeholt werden. Erfolgt das Text- und Data-Mining in Bezug auf reine, nicht urheberrechtlich geschützte Fakten oder Daten, wird keine Genehmigung benötigt.

 

(8)

Mit neuen , im Allgemeinen als Text- und Datenauswertung bekannten Verfahren können in digitaler Form vorliegende Informationen wie Texte, Töne, Bilder oder Daten mit Computern automatisch ausgewertet werden . Mittels Text- und Datenauswertung lassen sich riesige Mengen an digital gespeicherten Informationen auslesen und analysieren , um neue Erkenntnisse zu gewinnen und neue Trends zu erkennen. Die Text- und Datenauswertung ist die vorherrschende Technik in der Digitalwirtschaft, doch besteht Einvernehmen darüber, dass diese Technik vor allem für die Forschung von besonderem Nutzen ist und damit auch Anreize für Innovationen schafft. In der Union sehen sich Forschungsorganisationen wie Hochschulen und Forschungseinrichtungen allerdings damit konfrontiert, dass hinsichtlich des möglichen Umfangs der Text- und Datenauswertung von Inhalten Rechtsunsicherheit herrscht. Mitunter umfasst die Text- und Datenauswertung Handlungen, die durch das Urheberrecht oder durch das Sui-generis-Recht an Datenbanken geschützt sind, vor allem wenn es um die Vervielfältigung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und/oder um die Entnahme von Inhalten aus einer Datenbank geht. Können keine Ausnahmen oder Beschränkungen geltend gemacht werden, so müsste die Genehmigung für solche Handlungen vom Rechtsinhaber eingeholt werden. Erfolgt die Text- und Datenauswertung in Bezug auf reine, nicht urheberrechtlich geschützte Fakten oder Daten, so wird keine Genehmigung benötigt.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(8a)

Damit die Text- und Datenauswertung durchgeführt werden kann, muss in den meisten Fällen zunächst auf Informationen zugegriffen werden, die dann vervielfältigt werden. Im Allgemeinen gilt, dass diese Informationen erst normalisiert werden müssen, bevor sie mittels Text- und Datenauswertung verarbeitet werden können. Ist ein rechtmäßiger Zugang zu Informationen gegeben, so erfolgt eine urheberrechtlich geschützte Nutzung zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Informationen normalisiert werden, da dieser Vorgang zu einer Vervielfältigung führt, indem das Format der Informationen geändert wird oder die Informationen aus einer Datenbank entnommen und in ein Format umgewandelt werden, das der Text- und Datenauswertung unterzogen werden kann. Die urheberrechtsrelevanten Vorgänge bei der Nutzung von Verfahren zur Text- und Datenauswertung sind daher nicht die Text- und Datenauswertung als solche, die im Auslesen und Analysieren von digital gespeicherten und normalisierten Informationen besteht, sondern der Zugriffsvorgang und der Verarbeitungsvorgang, bei dem Daten so normalisiert werden, dass sie mit Computern automatisch ausgewertet werden können, soweit dieser Vorgang die Entnahme aus einer Datenbank oder Vervielfältigungen umfasst. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen für die Zwecke der Text- und Datenauswertung sollten als Bezugnahme auf derartige urheberrechtsrelevante Vorgänge verstanden werden, die notwendig sind, damit die Text- und Datenauswertung vorgenommen werden kann. Ist das geltende Urheberrecht auf Arten der Nutzung für die Text- und Datenauswertung nicht anwendbar, so sollten diese Arten der Nutzung von dieser Richtlinie unberührt bleiben.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(10)

Diese Rechtsunsicherheit könnte durch die Einführung einer verbindlichen Ausnahme für das Vervielfältigungsrecht, aber auch für das Recht, Entnahmen aus einer Datenbank zu untersagen, beseitigt werden . Die neue Ausnahmeregelung sollte unbeschadet der in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29 bereits festgelegten Ausnahme für vorübergehende Vervielfältigungshandlungen gelten, die weiterhin auf Text- und Data-Mining-Techniken angewandt werden sollte, sofern diese nicht die Anfertigung von Kopien in einem über diese Ausnahme hinausgehenden Umfang beinhalten . Forschungsorganisationen, die an einer öffentlich-privaten Partnerschaft beteiligt sind, sollten auf diese Ausnahme auch zurückgreifen können.

 

(10)

Diese Rechtsunsicherheit sollte beseitigt werden, indem für Forschungsorganisationen eine verbindliche Ausnahme in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht, aber auch auf das Recht, Entnahmen aus einer Datenbank zu untersagen, eingeführt wird . Die neue Ausnahmeregelung sollte unbeschadet der in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29/EG bereits festgelegten Ausnahme für vorübergehende Vervielfältigungshandlungen gelten, die auch künftig auf Text- und Datenauswertungstechniken angewandt werden sollte, sofern diese Techniken nicht die Anfertigung von Kopien in einem über diese Ausnahme hinausgehenden Umfang einschließen . Auch Bildungseinrichtungen und Einrichtungen des Kulturerbes, die wissenschaftliche Forschung betreiben, sollten unter die Ausnahme für die Text- und Datenauswertung fallen, sofern kein Unternehmen, das einen bestimmenden Einfluss insbesondere auf derartige Organisationen ausübt, von den Ergebnissen der Forschungstätigkeit profitiert. Erfolgt die Forschungstätigkeit im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft, so sollte auch das an der öffentlich-privaten Partnerschaft beteiligte Unternehmen rechtmäßig Zugang zu den Werken und sonstigen Schutzgegenständen haben. Vervielfältigungen und Entnahmen zum Zwecke der Text- und Datenauswertung sollten sicher und auf eine Weise gespeichert werden, bei der sichergestellt ist, dass die Kopien nur für den Zweck der wissenschaftlichen Forschung verwendet werden.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(13a)

Die Mitgliedstaaten sollten, um auch in der Privatwirtschaft zu Innovationen anzuregen, in der Lage sein, eine Ausnahme vorzusehen, die über die verbindliche Ausnahme hinausgeht, sofern die jeweiligen Rechtsinhaber die Werke und sonstigen Schutzgegenstände, auf die darin Bezug genommen wird, nicht ausdrücklich und auch nicht mit maschinenlesbaren Mitteln mit einem Nutzungsvorbehalt versehen haben.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(15)

Zwar werden Fernlernprogramme oder grenzübergreifende Bildungsprogramme meist für höhere Bildungsebenen entwickelt, doch finden digitale Werkzeuge und Ressourcen zunehmend auf allen Bildungsebenen Einsatz, um vor allem Lernergebnisse zu verbessern und die Lernerfahrung zu bereichern. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen sollten daher allen Bildungseinrichtungen in der Primar- und Sekundarstufe sowie den Berufsbildungseinrichtungen und den Einrichtungen der höheren Bildung zugute kommen , sofern sie mit ihren Lehrtätigkeiten keinen gewerblichen Zweck verfolgen. Für die Feststellung, ob die Tätigkeiten nichtgewerblicher Art sind, sind die Organisationsstruktur und die Finanzierung einer Bildungseinrichtung nicht entscheidend.

 

(15)

Zwar werden Fernlernprogramme oder länderübergreifende Bildungsprogramme meist für höhere Bildungsebenen entwickelt, doch finden digitale Werkzeuge und Ressourcen zunehmend auf allen Bildungsebenen Einsatz, um vor allem die Lernergebnisse zu verbessern und die Lernerfahrung zu bereichern. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen sollten daher allen Bildungseinrichtungen in der Primar- und Sekundarstufe sowie den Berufsbildungseinrichtungen und den Einrichtungen der höheren Bildung zugutekommen , sofern sie mit ihren Lehrtätigkeiten keinen gewerblichen Zweck verfolgen. Für die Feststellung, ob die Tätigkeiten nichtgewerblicher Art sind, sind die Organisationsstruktur und die Finanzierung einer Bildungseinrichtung nicht entscheidend. Wenn Einrichtungen des Kulturerbes ein Bildungsziel verfolgen und in Lehrtätigkeiten eingebunden sind, sollten die Mitgliedstaaten sie als Bildungseinrichtung einstufen können, für die diese Ausnahme gilt, sofern es um ihre Lehrtätigkeiten geht.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(16)

Die Ausnahme oder Beschränkung sollte sich auf digitale Nutzungen von Werken und sonstigen Schutzgegenständen erstrecken, beispielsweise auf die Nutzung von Teilen oder Auszügen von Werken , mit denen der Unterricht und damit zusammenhängende Lerntätigkeiten unterstützt, bereichert und ergänzt werden. Die Ausnahme oder Beschränkung für die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen sollte nur im Zusammenhang mit den Lehr- und Lerntätigkeiten, einschließlich Prüfungen, gelten, die unter der Verantwortung der Bildungseinrichtungen durchgeführt werden und die sich auf das für die Zwecke dieser Tätigkeiten Notwendige beschränken. Die Ausnahme oder Beschränkung sollte sich sowohl auf Nutzungen mit Hilfe digitaler Mittel im Klassenraum als auch auf Nutzungen erstrecken , für die das durch Authentifizierungsverfahren gesicherte elektronische Netz der Bildungseinrichtung verwendet wird. Es sollte davon ausgegangen werden, dass die Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf die Veranschaulichung im Unterricht die besonderen Zugangsbedürfnisse von Menschen mit Behinderungen abdeckt.

 

(16)

Die Ausnahme oder Beschränkung sollte sich auf Arten der digitalen Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen erstrecken, mit denen der Unterricht und damit zusammenhängende Lerntätigkeiten unterstützt, bereichert und ergänzt werden. Die Ausnahme oder Beschränkung für die Nutzung sollte gewährt werden, solange bei dem Werk oder sonstigen Schutzgegenstand die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird, außer in Fällen, in denen sich dies aus Gründen der Praktikabilität als unmöglich erweist. Die Ausnahme oder Beschränkung für die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen sollte nur im Zusammenhang mit den Lehr- und Lerntätigkeiten, einschließlich Prüfungen, gelten, die unter der Verantwortung der Bildungseinrichtungen durchgeführt werden und die sich auf das für die Zwecke dieser Tätigkeiten Notwendige beschränken. Die Ausnahme oder Beschränkung sollte sich sowohl auf Arten der Nutzung mithilfe digitaler Mittel, bei denen die Lehrtätigkeit durch physisch anwesende Personen erfolgt, erstrecken, auch wenn diese Tätigkeit außerhalb der Räumlichkeiten der Bildungseinrichtung stattfindet, beispielsweise in Bibliotheken oder Einrichtungen des Kulturerbes, solange die Nutzung unter der Verantwortung der Bildungseinrichtung erfolgt , als auch auf Arten der Nutzung , für die die durch Authentifizierungsverfahren gesicherte elektronische Umgebung der Bildungseinrichtung verwendet wird. Es sollte davon ausgegangen werden, dass die Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf die Veranschaulichung im Unterricht die besonderen Barrierefreiheitsanforderungen von Menschen mit Behinderungen abdeckt.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(16a)

Unter einer sicheren elektronischen Umgebung sollte eine digitale Lehr- und Lernumgebung verstanden werden, die mittels eines geeigneten Authentifizierungsverfahrens nur dem Lehrpersonal der Bildungseinrichtung und den dort angemeldeten Schülerinnen und Schülern bzw. den dort in einen Studiengang eingeschriebenen Studierenden zugänglich ist.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(17)

Hinsichtlich der Umsetzung der in der Richtlinie 2001/29/EG festgelegten Ausnahme oder der Lizenzvereinbarungen über weitere Nutzungen bestehen in einigen Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungen, um die Verwendung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für Bildungszwecke zu vereinfachen. Diese Regelungen orientieren sich meist an den Bedürfnissen der Bildungseinrichtungen und der verschiedenen Bildungsebenen. Es kommt zwar darauf an, den Umfang der neuen verbindlichen Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf digitale Nutzungen und grenzübergreifende Lehrtätigkeiten zu harmonisieren, doch die Modalitäten der Umsetzung dürfen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat abweichen, so lange sie die wirksame Anwendung der Ausnahme oder Beschränkung oder grenzübergreifende Nutzungen nicht behindern. Dies dürfte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, auf den auf nationaler Ebene vereinbarten Regelungen aufzubauen. So könnten Mitgliedstaaten beschließen, die Anwendung der Ausnahme oder Beschränkung vollständig oder teilweise von der Verfügbarkeit geeigneter Lizenzen abhängig zu machen, die mindestens dieselben Nutzungen abdecken wie die im Rahmen der Ausnahme genehmigten. Mit Hilfe dieses Mechanismus könnte den Lizenzen für Materialien, die vor allem für den Bildungsmarkt gedacht sind, Vorrang eingeräumt werden. Damit solche Mechanismen für Bildungseinrichtungen nicht zu Rechtsunsicherheit führen oder deren Verwaltungsaufwand erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten, die sich für dieses Konzept entscheiden, konkrete Maßnahmen ergreifen, um die leichte Verfügbarkeit von Lizenzierungsmodellen zu gewährleisten , die digitale Nutzungen von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für Lehrzwecke ermöglichen, und dafür sorgen, dass diese Lizenzierungsmodelle den Bildungseinrichtungen auch bekannt sind.

 

(17)

Hinsichtlich der Umsetzung der in der Richtlinie 2001/29/EG festgelegten Ausnahme oder der Lizenzvereinbarungen über weitere Arten der Nutzung bestehen in einigen Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungen, um die Verwendung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für Bildungszwecke zu vereinfachen. Diese Regelungen orientieren sich meist an den Bedürfnissen der Bildungseinrichtungen und der verschiedenen Bildungsebenen. Es kommt zwar darauf an, den Umfang der neuen verbindlichen Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf Arten der digitalen Nutzung und länderübergreifende Lehrtätigkeiten zu harmonisieren, doch die Modalitäten der Umsetzung dürfen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat abweichen, solange sie die wirksame Anwendung der Ausnahme oder Beschränkung oder die Arten der länderübergreifenden Nutzung nicht behindern. Dies dürfte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, auf den auf nationaler Ebene vereinbarten Regelungen aufzubauen. So könnten Mitgliedstaaten beschließen, die Anwendung der Ausnahme oder Beschränkung vollständig oder teilweise von der Verfügbarkeit geeigneter Lizenzen abhängig zu machen. Diese Lizenzen können in Form kollektiver Lizenzvereinbarungen, erweiterter kollektiver Lizenzvereinbarungen und kollektiv ausgehandelter Lizenzen wie Pauschallizenzen erteilt werden, damit die Bildungseinrichtungen nicht einzeln mit den Rechtsinhabern verhandeln müssen. Diese Lizenzen sollten erschwinglich sein und mindestens dieselben Arten der Nutzung abdecken wie die im Rahmen der Ausnahme genehmigten Arten der Nutzung. Mithilfe dieses Mechanismus könnte den Lizenzen für Materialien, die vor allem für den Bildungsmarkt oder für den Unterricht in Bildungseinrichtungen gedacht sind, oder für Notenblätter Vorrang eingeräumt werden. Damit solche Mechanismen für Bildungseinrichtungen nicht zu Rechtsunsicherheit führen oder deren Verwaltungsaufwand erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten, die sich für dieses Konzept entscheiden, konkrete Maßnahmen ergreifen, um die leichte Verfügbarkeit von Lizenzierungsmodellen sicherzustellen , die die digitale Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für Lehrzwecke ermöglichen, und dafür sorgen, dass diese Lizenzierungsmodelle den Bildungseinrichtungen auch bekannt sind. Die Mitgliedstaaten sollten Systeme vorsehen können, mit denen sichergestellt wird, dass die Rechtsinhaber für die Nutzung unter Anwendung der Ausnahmen oder Beschränkungen einen fairen Ausgleich erhalten. Den Mitgliedstaaten sollte nahegelegt werden, auf Systeme zurückzugreifen, mit denen kein Verwaltungsaufwand geschaffen wird, beispielsweise auf Systeme, die eine einmalige Zahlung vorsehen.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(17a)

Sollte ein Mitgliedstaat beschließen, die Anwendung der Ausnahme von der Verfügbarkeit angemessener Lizenzen abhängig zu machen, muss zur Gewährleistung der Rechtssicherheit festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen eine Bildungseinrichtung geschützte Werke oder sonstige Schutzgegenstände gemäß der Ausnahmeregelung nutzen darf und wann sie hingegen einer Lizenzierung unterliegen.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(18)

Für den Erhalt eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands in der Sammlung einer Einrichtung des Kulturerbes kann es notwendig sein, eine Vervielfältigung vorzunehmen, wofür die Genehmigung des jeweiligen Rechteinhabers benötigt wird. Einrichtungen des Kulturerbes setzen sich dafür ein, ihre Sammlungen für künftige Generationen zu erhalten. Zwar bietet die Digitaltechnik neue Möglichkeiten, das in diesen Sammlungen bewahrte Erbe zu erhalten, doch wirft sie dabei auch neue Fragen auf . Daher ist es notwendig, den geltenden Rechtsrahmen anzupassen, indem eine verbindliche Ausnahme in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht für solche, dem Erhalt dienende Handlungen eingeführt wird.

 

(18)

Für die Erhaltung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands aus der Sammlung einer Einrichtung des Kulturerbes kann es notwendig sein, eine Vervielfältigung vorzunehmen, wofür wiederum die Genehmigung des jeweiligen Rechtsinhabers benötigt wird. Einrichtungen des Kulturerbes setzen sich dafür ein, ihre Sammlungen für künftige Generationen zu erhalten. Zwar bietet die Digitaltechnik neue Möglichkeiten, das in diesen Sammlungen bewahrte Erbe zu erhalten, doch werden dabei auch neue Fragen aufgeworfen . Daher ist es notwendig, den geltenden Rechtsrahmen anzupassen, indem eine verbindliche Ausnahme in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht für solche der Erhaltung dienende Handlungen derartiger Einrichtungen eingeführt wird.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(19)

Die unterschiedlichen Konzepte in den Mitgliedstaaten für die dem Erhalt dienenden Handlungen durch Einrichtungen des Kulturerbes führen dazu, dass im Binnenmarkt die grenzübergreifende Zusammenarbeit der Einrichtungen des Kulturerbes und die gemeinsame Nutzung von Mitteln für den Erhalt behindert und Ressourcen ineffizient eingesetzt werden.

 

(19)

Durch die unterschiedlichen Konzepte in den Mitgliedstaaten für der Erhaltung dienende Vervielfältigungshandlungen wird den im Binnenmarkt an der Erhaltung beteiligten Organisationen die länderübergreifende Zusammenarbeit, die gemeinsame Nutzung von der Erhaltung dienenden Mitteln und die Gründung länderübergreifender Erhaltungsverbünde erschwert, was dazu führt, dass Ressourcen ineffizient eingesetzt werden. Dies kann sich nachteilig auf die Erhaltung des Kulturerbes auswirken.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(20)

Die Mitgliedstaaten sollten daher dafür sorgen, dass Einrichtungen des Kulturerbes die in ihren Sammlungen befindlichen Werke und sonstigen Schutzgegenstände im Wege einer Ausnahme ( beispielsweise bei technischer Veralterung oder Schäden an den Original-Datenträgern) dauerhaft für Erhaltungszwecke vervielfältigen dürfen. Im Rahmen einer solchen Ausnahme sollte es möglich sein, mit für die Erhaltung geeigneten Werkzeugen, Mitteln oder Techniken Kopien in der erforderlichen Anzahl und zu jedem Zeitpunkt in der Lebensdauer eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands in dem Umfang anfertigen zu dürfen, der für die Herstellung einer Kopie ausschließlich zu Erhaltungszwecken notwendig ist.

 

(20)

Die Mitgliedstaaten sollten daher dafür sorgen, dass Einrichtungen des Kulturerbes die in ihren Sammlungen befindlichen Werke und sonstigen Schutzgegenstände im Wege einer Ausnahme (bei technischer Veralterung oder Schäden an den Original-Datenträgern oder zur Versicherung der Werke ) dauerhaft für Erhaltungszwecke vervielfältigen dürfen. Im Rahmen einer solchen Ausnahme sollte es möglich sein, mit für die Erhaltung geeigneten Werkzeugen, Mitteln oder Techniken Kopien in jedem Format, auf jedem Medium , in der erforderlichen Anzahl und zu jedem Zeitpunkt in der Lebensdauer eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands und in dem Umfang anfertigen zu dürfen, der für die Herstellung einer Kopie ausschließlich zu Erhaltungszwecken notwendig ist. Die Archive von Forschungsorganisationen oder öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sollten als Einrichtungen des Kulturerbes gelten und daher in den Genuss dieser Ausnahme kommen. Die Mitgliedstaaten sollten zwecks Gewährung dieser Ausnahme Bestimmungen aufrechterhalten dürfen, wonach öffentlich zugängliche Galerien als Museen behandelt werden.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(21)

Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten Werke und sonstige Schutzgegenstände als dauerhaft in der Sammlung einer Einrichtung des Kulturerbes befindlich gelten, wenn diese Einrichtung, beispielsweise infolge einer Eigentumsübertragung oder von Lizenzvereinbarungen, Eigentümerin oder dauerhafte Besitzerin dieser Exemplare ist.

 

(21)

Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten Werke und sonstige Schutzgegenstände als dauerhaft in der Sammlung einer Einrichtung des Kulturerbes befindlich gelten, wenn diese Einrichtung, beispielsweise infolge einer Eigentumsübertragung, von Lizenzvereinbarungen, einer obligatorischen Hinterlegung oder einer Dauerleihgabe Eigentümerin bzw. dauerhafte Besitzerin von Exemplaren dieser Werke oder sonstigen Schutzgegenstände ist. Werke oder sonstige Schutzgegenstände, zu denen Einrichtungen des Kulturerbes vorübergehend über einen Server eines Dritten Zugang erlangen, gelten nicht als dauerhaft in ihrer Sammlung befindlich.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(21a)

Durch technologische Entwicklungen sind Dienste der Informationsgesellschaft entstanden, mit denen die Nutzer dieser Dienste Inhalte in diversen Formen und zu unterschiedlichen Zwecken hochladen oder bereitstellen können, unter anderem zur Veranschaulichung von Gedankengut, zur Äußerung von Kritik oder zwecks Parodie oder Persiflage. Diese Inhalte können kurze Auszüge aus bereits bestehenden geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen enthalten, die von diesen Nutzern möglicherweise verändert, neu zusammengestellt oder anderweitig umgestaltet wurden.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21 b (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(21b)

Trotz einiger Überschneidungen mit beispielsweise für Zitate und Parodien geltenden Ausnahmen oder Beschränkungen fallen nicht alle Inhalte, die in vernünftigem Umfang Auszüge aus geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen enthalten und von einem Nutzer hochgeladen oder bereitgestellt werden, in den Anwendungsbereich von Artikel 5 der Richtlinie 2001/29/EG. Daraus entsteht sowohl den Nutzern als auch den Rechtsinhabern Rechtsunsicherheit. Daher ist es notwendig, eine neue spezifische Ausnahme einzuführen, wonach die rechtmäßige Nutzung von Auszügen aus bereits bestehenden geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in von Nutzern hochgeladenen oder bereitgestellten Inhalten zulässig ist. Enthalten von einem Nutzer hochgeladene oder bereitgestellte Inhalte knapp und verhältnismäßig Zitate oder Auszüge aus einem geschützten Werk bzw. einem sonstigen Schutzgegenstand für einen rechtmäßigen Zweck, so sollte diese Nutzung durch die in dieser Richtlinie vorgesehene Ausnahme geschützt sein. Diese Ausnahme sollte nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, die der normalen Nutzung des betroffenen Werks oder des betroffenen sonstigen Schutzgegenstands nicht entgegenstehen und in denen die legitimen Interessen des Rechtsinhabers nicht unbillig verletzt werden. Zur Beurteilung der Rechtsverletzung ist es unbeschadet der legitimen Inanspruchnahme der Ausnahme von entscheidender Bedeutung, je nach Sachlage das Maß der Originalität des jeweiligen Inhalts, die Länge bzw. den Umfang des verwendeten Zitats oder Auszugs, die Professionalität des jeweiligen Inhalts oder das Ausmaß des wirtschaftlichen Schadens heranzuziehen. Diese Ausnahme sollte unbeschadet der Persönlichkeitsrechte der Urheber des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands gelten.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21 c (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(21c)

Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, die unter Artikel 13 dieser Richtlinie fallen, sollten sich nicht zu ihren Gunsten – zwecks Verringerung des Umfangs ihrer sich aus Artikel 13 dieser Richtlinie ergebenden Pflichten – auf die gemäß dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen für die Nutzung von Auszügen aus bereits bestehenden Werken bzw. von Zitaten oder Auszügen aus geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in Inhalten berufen können, die von Nutzern von Diensten der Informationsgesellschaft hochgeladen oder bereitgestellt werden.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(22)

Einrichtungen des Kulturerbes sollten sich auf einen klaren Rechtsrahmen für die Digitalisierung und die auch grenzübergreifende Verbreitung von vergriffenen Werken oder sonstigen vergriffenen Schutzgegenständen stützen können. Es liegt jedoch in der Natur der Sammlungen vergriffener Werke, dass es sehr schwierig sein kann, die vorherige Zustimmung der jeweiligen Rechteinhaber einzuholen. Dies kann am Alter der Werke oder sonstiger Schutzgegenstände, an ihrem geringen Handelswert oder an der Tatsache liegen, dass sie nie für gewerbliche Zwecke gedacht waren. Daher ist es notwendig, Maßnahmen vorzusehen, die die Lizenzierung von Rechten an vergriffenen Werken , die sich in den Sammlungen von Einrichtungen des Kulturerbes befinden, erleichtern und so den Abschluss von Vereinbarungen mit grenzübergreifender Wirkung im Binnenmarkt ermöglichen.

 

(22)

Einrichtungen des Kulturerbes sollten sich auf einen klaren Rechtsrahmen für die Digitalisierung und die auch länderübergreifende Verbreitung von vergriffenen Werken oder sonstigen vergriffenen Schutzgegenständen stützen können. Es liegt jedoch in der Natur der Sammlungen vergriffener Werke, dass es sehr schwierig sein kann, die vorherige Zustimmung der jeweiligen Rechtsinhaber einzuholen. Dies kann am Alter der Werke oder sonstiger Schutzgegenstände, an ihrem geringen Handelswert oder daran liegen, dass sie nie für gewerbliche Zwecke gedacht oder niemals im Handel erhältlich waren. Daher ist es notwendig, Maßnahmen vorzusehen, die die Nutzung vergriffener Werke , die sich in den Sammlungen von Einrichtungen des Kulturerbes befinden, erleichtern und so den Abschluss von Vereinbarungen mit länderübergreifender Wirkung im Binnenmarkt ermöglichen.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(22a)

Mehrere Mitgliedstaaten haben bereits Regelungen für eine erweiterte kollektive Lizenzvergabe, gesetzliche Mandate oder Rechtsvermutungen, mit denen die Vergabe von Lizenzen für vergriffene Werke erleichtert wird, eingeführt. Angesichts der Vielfalt der Werke und sonstiger Schutzgegenstände in den Sammlungen der Einrichtungen des Kulturerbes und der voneinander abweichenden Praxis der kollektiven Rechtewahrnehmung in den Mitgliedstaaten und den Branchen des kulturellen Schaffens bieten diese Maßnahmen jedoch möglicherweise nicht in allen Fällen eine Lösung, da es für eine bestimmte Art von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen keine Praxis der kollektiven Rechtewahrnehmung gibt. In diesen besonderen Fällen ist es daher notwendig, es Einrichtungen des Kulturerbes im Rahmen einer Ausnahme vom Urheberrecht und verwandten Schutzrechten zu gestatten, vergriffene Werke, die sich in ihren Beständen befinden, online zur Verfügung stellen. Zwar ist es von entscheidender Bedeutung, den Umfang der neuen verbindlichen Ausnahme zu harmonisieren, damit vergriffene Werke länderübergreifend genutzt werden können, aber die Mitgliedstaaten sollten dennoch die Möglichkeit haben, bei Kategorien von Werken, die sich dauerhaft in der Sammlung von Einrichtungen des Kulturerbes befinden, auf nationaler Ebene mit Einrichtungen des Kulturerbes geschlossene erweiterte kollektive Lizenzvereinbarungen zu nutzen oder weiterhin zu nutzen. Fehlt eine Vereinbarung über die Bedingungen der Lizenzvergabe, so sollte dies nicht als fehlende Verfügbarkeit einer lizenzgestützten Lösung ausgelegt werden. Die unter diese Ausnahme fallende Nutzung sollte denselben Abmelde- und Veröffentlichungsanforderungen unterliegen wie die durch Lizenzvergabemechanismen genehmigte Nutzung. Damit die Ausnahme nur bei Erfüllung bestimmter Bedingungen Anwendung findet und die Rechtssicherheit gewahrt wird, sollten die Mitgliedstaaten im Benehmen mit Rechtsinhabern, Verwertungsgesellschaften und Organisationen des Kulturerbes und in angemessenen Zeitabständen festlegen, für welche Branchen und welche Arten von Werken keine geeigneten lizenzgestützten Lösungen verfügbar sind und dass in diesem Fall die Ausnahme Anwendung findet.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(23)

Der mit dieser Richtlinie vorgegebene Rechtsrahmen sollte den Mitgliedstaaten einen Handlungsspielraum einräumen, entsprechend ihrer Rechtstradition, gängigen Praxis oder Gegebenheiten einen eigenen Mechanismus festzulegen, mit dem Lizenzen für vergriffene Werke auf die Rechte von Rechteinhabern ausgedehnt werden können, die nicht von Verwertungsgesellschaften vertreten werden. Solche Mechanismen können eine erweiterte kollektive Lizenzvergabe und die Vermutung in Bezug auf die Vertretung beinhalten .

 

(23)

Der mit dieser Richtlinie vorgegebene Rechtsrahmen sollte den Mitgliedstaaten einen Handlungsspielraum einräumen, entsprechend ihrer Rechtstradition, gängigen Praxis oder Gegebenheiten einen eigenen Mechanismus festzulegen, mit dem Lizenzen für vergriffene Werke auf die Rechte von Rechtsinhabern ausgedehnt werden können, die nicht von den einschlägigen Verwertungsgesellschaften vertreten werden. Solche Mechanismen können eine erweiterte kollektive Lizenzvergabe und die Vermutung in Bezug auf die Vertretung einschließen .

Abänderung 25

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(24)

Für diese Lizenzvergabemechanismen ist es wichtig, über ein strenges und reibungslos funktionierendes System der kollektiven Rechteverwertung zu verfügen. Ein solches System beinhaltet gemäß der Richtlinie 2014/26/EU insbesondere Vorschriften für verantwortungsvolles Handeln, Transparenz und Berichtswesen sowie die regelmäßige, sorgfältige und genaue Weiterleitung und Auszahlung der den einzelnen Rechteinhabern zustehenden Beträge. Allen Rechteinhabern sollten weitere angemessene Schutzbestimmungen zur Verfügung stehen, mit denen sie die Anwendung solcher Mechanismen auf ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände ausschließen können. Die an diese Mechanismen geknüpften Bedingungen sollten deren praktische Relevanz für Einrichtungen des Kulturerbes nicht beeinträchtigen.

 

(24)

Für diese Lizenzvergabemechanismen ist es wichtig, über ein strenges und reibungslos funktionierendes System der kollektiven Rechteverwertung zu verfügen, das durch die Mitgliedstaaten gefördert werden sollte . Ein solches System umfasst gemäß der Richtlinie 2014/26/EU insbesondere Vorschriften für verantwortungsvolles Handeln, Transparenz und Berichtswesen sowie die regelmäßige, sorgfältige und genaue Weiterleitung und Auszahlung der den einzelnen Rechtsinhabern zustehenden Beträge. Allen Rechtsinhabern sollten weitere angemessene Schutzbestimmungen zur Verfügung stehen, mit denen sie die Anwendung solcher Lizenzvergabemechanismen oder solcher Ausnahmen auf ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände ausschließen können. Die an diese Mechanismen geknüpften Bedingungen sollten deren praktische Relevanz für Einrichtungen des Kulturerbes nicht beeinträchtigen.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(25)

Angesichts der Vielfalt der Werke und sonstiger Schutzgegenstände in den Sammlungen der Einrichtungen des Kulturerbes, kommt es darauf an, dass die mit dieser Richtlinie eingeführten Lizenzvergabemechanismen auch zur Verfügung stehen und in der Praxis für unterschiedliche Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen verwendet werden können, auch für Fotografien, Tonaufzeichnungen und audiovisuelle Werke. Um den Besonderheiten der verschiedenen Kategorien von Werken und sonstigen Schutzgegenständen im Hinblick auf die Art und Weise ihrer Veröffentlichung und ihrer Verbreitung Rechnung zu tragen und die Nutzung dieser Mechanismen zu vereinfachen, müssen von den Mitgliedstaaten für die praktische Anwendung dieser Lizenzvergabemechanismen möglicherweise besondere Anforderungen und Verfahren festgelegt werden. Hierbei sollten die Mitgliedstaaten die Rechteinhaber , Nutzer und Verwertungsorganisationen konsultieren.

 

(25)

Angesichts der Vielfalt der Werke und sonstiger Schutzgegenstände in den Sammlungen der Einrichtungen des Kulturerbes kommt es darauf an, dass die mit dieser Richtlinie eingeführten Lizenzvergabemechanismen auch zur Verfügung stehen und in der Praxis für unterschiedliche Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen verwendet werden können, auch für Fotografien, Tonaufzeichnungen und audiovisuelle Werke. Um den Besonderheiten der verschiedenen Kategorien von Werken und sonstigen Schutzgegenständen im Hinblick auf die Art und Weise ihrer Veröffentlichung und ihrer Verbreitung Rechnung zu tragen und die Nutzung der mit dieser Richtlinie eingeführten Lösungen für die Nutzung vergriffener Werke zu vereinfachen, müssen von den Mitgliedstaaten für die praktische Anwendung dieser Lizenzvergabemechanismen möglicherweise besondere Anforderungen und Verfahren festgelegt werden. Hierbei sollten die Mitgliedstaaten die Rechtsinhaber , Einrichtungen des Kulturerbes und Verwertungsgesellschaften konsultieren.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(26)

Diplomatische Gepflogenheiten gebieten es, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Lizenzvergabemechanismen für die Digitalisierung und die Verbreitung vergriffener Werke nicht für Werke oder sonstige Schutzgegenstände gelten sollten, die zuerst in einem Drittland veröffentlicht oder, falls sie nicht veröffentlicht wurden, zuerst in einem Drittland gesendet wurden, oder im Fall von Film- oder audiovisuellen Werken, nicht für Werke gelten sollten, deren Produzent seinen Hauptgeschäftssitz oder seinen gewöhnlichen Wohnsitz in einem Drittland hat. Diese Mechanismen sollten auch nicht für Werke oder sonstige Schutzgegenstände von Drittstaatsangehörigen gelten, es sei denn, sie werden zuerst, falls sie nicht veröffentlicht wurden, auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gesendet oder, im Falle von Film- oder audiovisuellen Werken, nicht für Werke gelten, deren Produzent seinen Hauptgeschäftssitz oder seinen gewöhnlichen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat.

 

(26)

Diplomatische Gepflogenheiten gebieten es, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Lizenzvergabemechanismen und die in dieser Richtlinie festgelegte Ausnahme für die Digitalisierung und die Verbreitung vergriffener Werke nicht für Werke oder sonstige Schutzgegenstände gelten sollten, die zuerst in einem Drittland veröffentlicht oder, falls sie nicht veröffentlicht wurden, zuerst in einem Drittland gesendet wurden, oder, im Fall von Film- oder audiovisuellen Werken, nicht für Werke gelten sollten, deren Produzent seinen Hauptgeschäftssitz oder seinen gewöhnlichen Wohnsitz in einem Drittland hat. Diese Mechanismen sollten auch nicht für Werke oder sonstige Schutzgegenstände von Drittstaatsangehörigen gelten, es sei denn, sie werden zuerst, falls sie nicht veröffentlicht wurden, auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gesendet oder, im Fall von Film- oder audiovisuellen Werken, nicht für Werke gelten, deren Produzent seinen Hauptgeschäftssitz oder seinen gewöhnlichen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(27)

Für die Einrichtungen des Kulturerbes können Projekte für die massenhafte Digitalisierung erhebliche Investitionen nach sich ziehen, weshalb Lizenzen, die im Rahmen der in dieser Richtlinie vorgesehenen Mechanismen erteilt wurden, nicht dazu führen sollten, dass diese Einrichtungen keine angemessenen Einnahmen erzielen können, um die Lizenzkosten sowie die Kosten für die Digitalisierung und Verbreitung der unter die Lizenz fallenden Werke und sonstigen Schutzgegenstände zu decken.

 

(27)

Für die Einrichtungen des Kulturerbes können Projekte für die massenhafte Digitalisierung erhebliche Investitionen nach sich ziehen, weshalb Lizenzen, die im Rahmen der in dieser Richtlinie vorgesehenen Mechanismen erteilt wurden, nicht dazu führen sollten, dass diese Einrichtungen die Lizenzkosten sowie die Kosten der Digitalisierung und Verbreitung der unter die Lizenz fallenden Werke und sonstigen Schutzgegenstände nicht decken können .

Abänderung 29

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(28)

Informationen über die künftige und laufende Nutzung vergriffener Werke und sonstiger Schutzgegenstände durch Einrichtungen des Kulturerbes auf der Basis der in dieser Richtlinien festgelegten Lizenzvergabemechanismen sowie über die geltenden Regelungen, die es Rechteinhabern ermöglichen, die Erteilung von Lizenzen auf ihre Werke und sonstigen Schutzgegenstände auszuschließen, sollten in angemessener Form bekannt gemacht werden. Vor allem bei grenzübergreifenden Nutzungen im Binnenmarkt ist dies besonders wichtig. Daher sollten Vorkehrungen für die Einrichtung eines zentralen und öffentlich zugänglichen Online-Portals für die Union getroffen werden, damit der Öffentlichkeit diese Informationen in einer angemessenen Frist bekannt gegeben werden, bevor die grenzübergreifende Nutzung erfolgt. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 386/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ist das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum mit bestimmten Aufgaben und Aktivitäten betraut, die es aus eigenen Haushaltsmitteln finanziert, mit dem Ziel, die Aktivitäten nationaler Behörden, des privaten Sektors und der Organe der Union bei der Verhütung und bei der Bekämpfung der Verletzung der Rechte am geistigen Eigentum zu fördern und zu unterstützen. Daher sollte dieses Amt mit der Einrichtung und der Verwaltung des europäischen Portals betraut werden, auf dem diese Informationen bekannt gegeben werden.

 

(28)

Informationen über die künftige und laufende Nutzung vergriffener Werke und sonstiger Schutzgegenstände durch Einrichtungen des Kulturerbes auf der Basis der in dieser Richtlinie festgelegten Lizenzvergabemechanismen oder der in dieser Richtlinie festgelegten Ausnahme sowie über die geltenden Regelungen, die es Rechtsinhabern ermöglichen, die Erteilung von Lizenzen auf oder der Ausnahme für ihre Werke und sonstigen Schutzgegenstände auszuschließen, sollten in angemessener Form bekannt gemacht werden. Bei der länderübergreifenden Nutzung im Binnenmarkt ist dies besonders wichtig. Daher sollten Vorkehrungen für die Einrichtung eines zentralen und öffentlich zugänglichen Online-Portals für die Union getroffen werden, damit der Öffentlichkeit diese Informationen in einer angemessenen Frist bekannt gegeben werden, bevor die länderübergreifende Nutzung erfolgt. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 386/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ist das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum mit bestimmten Aufgaben und Aktivitäten betraut, die es aus eigenen Haushaltsmitteln finanziert, mit dem Ziel, die Aktivitäten nationaler Behörden, der Privatwirtschaft und der Organe der Union bei der Verhütung und bei der Bekämpfung der Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums zu fördern und zu unterstützen. Daher sollte dieses Amt mit der Einrichtung und der Verwaltung des europäischen Portals betraut werden, auf dem diese Informationen bekannt gegeben werden.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(28a)

Damit die Lizenzvergabemechanismen für vergriffene Werke relevant sind und ordnungsgemäß funktionieren, Rechtsinhaber durch diese Mechanismen angemessen geschützt werden, Lizenzen ordnungsgemäß veröffentlicht werden und für Rechtsklarheit in Bezug auf die Repräsentativität der Verwertungsgesellschaften und die Kategorisierung der Werke gesorgt ist, sollten die Mitgliedstaaten den branchenspezifischen Dialog mit den Interessenträgern fördern.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(30)

Damit die Lizenzen für Rechte an audiovisuellen Werken leichter an Plattformen für den Videoabruf vergeben werden können, werden die Mitgliedstaaten mit dieser Richtlinie verpflichtet , einen Verhandlungsmechanismus einzurichten, der es allen Parteien, die eine Vereinbarung abschließen möchten, ermöglicht, auf die Hilfe einer unabhängigen Instanz zurückzugreifen. Diese Instanz sollte Sitzungen mit den Parteien abhalten und die Verhandlung durch professionelle und externe Beratung unterstützen. Vor diesem Hintergrund sollten die Mitgliedstaaten entscheiden, welche Bedingungen sie für den Verhandlungsmechanismus festlegen, beispielsweise welche Fristen gelten, wie lange die Verhandlungen unterstützt werden und wer die Kosten trägt . Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass der Verwaltungsaufwand und die finanziellen Lasten verhältnismäßig bleiben, damit die Effizienz des Verhandlungsmechanismus gewährleistet ist.

 

(30)

Damit die Lizenzen für Rechte an audiovisuellen Werken leichter an Plattformen für den Videoabruf vergeben werden können, sollten die Mitgliedstaaten einen Verhandlungsmechanismus einrichten, der von einer bestehenden oder neu eingerichteten nationalen Instanz gesteuert wird und es allen Parteien, die eine Vereinbarung abschließen möchten, ermöglicht, auf die Hilfe einer unparteiischen Instanz zurückzugreifen. Die Beteiligung an diesem Verhandlungsmechanismus und der anschließende Abschluss einer Vereinbarung sollte freiwillig sein. Sind an einer Verhandlung Parteien aus mehreren Mitgliedstaaten beteiligt, so sollten sich die Parteien vorab darauf einigen, welcher Mitgliedstaat zuständig ist, wenn der Verhandlungsmechanismus in Anspruch genommen werden soll. Diese Instanz sollte Sitzungen mit den Parteien abhalten und die Verhandlung durch professionelle, unparteiische und externe Beratung unterstützen. Vor diesem Hintergrund sollten die Mitgliedstaaten entscheiden, welche Bedingungen sie für den Verhandlungsmechanismus festlegen, beispielsweise welche Fristen gelten, wie lange die Verhandlungen unterstützt werden, wie etwaige Kosten aufgeteilt werden und wie sich solche Instanzen zusammensetzen . Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass der Verwaltungsaufwand und die finanziellen Lasten verhältnismäßig bleiben, damit die Effizienz des Verhandlungsmechanismus sichergestellt ist.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 30 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(30a)

Die Erhaltung des Erbes der Union ist von größter Bedeutung, und im Interesse künftiger Generationen sollte mehr dafür getan werden, vor allem durch den Schutz des veröffentlichten Erbes. Hierzu sollte eine Hinterlegungspflicht der Union eingeführt werden, damit Veröffentlichungen mit Bezug zur Union, beispielsweise zum Unionsrecht, zur Geschichte und Integration der Union, zu den Strategien der Union, zur Demokratie in der Union, zu institutionellen und parlamentarischen Angelegenheiten und zur Politik der Union, systematisch gesammelt werden, also eine Bestandsaufnahme der intellektuellen Leistungen in der Union erfolgt und auch das künftige veröffentlichte Erbe der Union systematisch gesammelt wird. Dieses Erbe sollte nicht nur durch die Schaffung eines Unionsarchivs für Veröffentlichungen mit Bezug zu Unionsangelegenheiten erhalten werden, sondern auch den Unionsbürgern und künftigen Generationen zur Verfügung gestellt werden. Als Bibliothek des einzigen Organs, das unmittelbar die Bürger der Union vertritt, sollte die Bibliothek des Europäischen Parlaments als Depositarbibliothek der Union benannt werden. Damit keine übermäßige Belastung der Verlage, Druckereien und Einführer entsteht, sollten nur elektronische Veröffentlichungen wie elektronische Bücher, Zeitungen und Zeitschriften bei der Bibliothek des Europäischen Parlaments hinterlegt werden. Die Leser sollten die Veröffentlichungen, die der Hinterlegungspflicht unterliegen, in den Räumlichkeiten der Bibliothek und unter der Aufsicht der Bibliothek zu Forschungs- und Studienzwecken einsehen können. Diese Veröffentlichungen sollten nicht extern online bereitgestellt werden.

Abänderungen 33 und 137

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(31)

Für Qualitätsjournalismus und den Zugang zu Informationen für die Bürger ist eine freie und pluralistische Presse unabdingbar. Sie leistet einen grundlegenden Beitrag zur öffentlichen Debatte und das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft. Der Übergang von den Druckmedien zu den digitalen Medien stellt Presseverlage vor das Problem der Vergabe von Lizenzen für die Online-Nutzung ihrer Veröffentlichungen und der Amortisierung ihrer Investitionen. Sofern Verlage als Rechteinhaber von Presseveröffentlichungen nicht anerkannt werden, gestaltet sich die Lizenzvergabe und Durchsetzung ihrer Rechte im digitalen Umfeld häufig als komplex und ineffizient.

 

(31)

Für Qualitätsjournalismus und den Zugang zu Informationen für die Bürger ist eine freie und pluralistische Presse unabdingbar. Sie leistet einen grundlegenden Beitrag zur öffentlichen Debatte und zum Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft. Das immer größer werdende Ungleichgewicht zwischen mächtigen Plattformen und Presseverlagen, bei denen es sich auch um Nachrichtenagenturen handeln kann, hat bereits zu einem bemerkenswerten Rückgang der Vielfalt in der regionalen Medienlandschaft geführt. Der Übergang von den Druckmedien zu den digitalen Medien stellt Presseverlage und Nachrichtenagenturen vor das Problem der Vergabe von Lizenzen für die Online-Nutzung ihrer Veröffentlichungen und der Amortisierung ihrer Investitionen. Sofern Verlage als Rechtsinhaber von Presseveröffentlichungen nicht anerkannt werden, gestaltet sich die Lizenzvergabe und Durchsetzung ihrer Rechte im digitalen Umfeld häufig komplex und ineffizient.

Abänderungen 34 und 138

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(32)

Um die Tragfähigkeit des Verlagswesens zu erhalten, gilt es, den organisatorischen und finanziellen Beitrag, den Verlage bei der Produktion von Presseveröffentlichungen leisten, anzuerkennen und die Verlage weiterhin hierzu zu ermutigen . Daher wird auf Unionsebene ein harmonisierter Rechtsschutz für Presseveröffentlichungen im Hinblick auf ihre digitalen Nutzungen benötigt . Ein solcher Rechtsschutz sollte wirksam gewährleistet werden, indem im Unionsrecht die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf deren digitale Nutzungen urheberrechtlich geschützt werden.

 

(32)

Um die Tragfähigkeit des Verlagswesens zu erhalten, gilt es, den organisatorischen und finanziellen Beitrag, den Verlage bei der Produktion von Presseveröffentlichungen leisten, zu würdigen und die Verlage auch künftig in ihrer Tätigkeit zu bestärken, um so die Verfügbarkeit verlässlicher Informationen zu garantieren . Daher ist es notwendig, dass die Mitgliedstaaten auf Unionsebene Rechtsschutz für die digitale Nutzung von Presseveröffentlichungen in der Union gewähren . Ein solcher Rechtsschutz sollte wirksam garantiert werden, indem im Unionsrecht die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf deren digitale Nutzung urheberrechtlich geschützt werden, um für eine derartige Nutzung eine faire und angemessene Vergütung zu erwirken. Die Nutzung für den privaten Gebrauch sollte hiervon ausgenommen sein. Überdies sollte die Listung in Suchmaschinen nicht als faire und angemessene Vergütung gelten.

Abänderung 139

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(33)

Für die Zwecke dieser Richtlinie ist es notwendig, den Begriff der Presseveröffentlichung so zu definieren, dass er nur journalistische Veröffentlichungen umfasst, die, unabhängig vom Medium , von einem Diensteanbieter für die Zwecke der Information oder Unterhaltung veröffentlicht und in bestimmten Zeitabständen oder regelmäßig aktualisiert werden. Solche Veröffentlichungen umfassen beispielsweise Tageszeitungen oder wöchentlich oder monatlich erscheinende Magazine von allgemeinem oder besonderem Interesse sowie Nachrichtenwebsites. Periodika wie beispielsweise Wissenschaftsjournale, die für wissenschaftliche oder akademische Zwecke verlegt werden, sollten nicht unter den auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährten Schutz für Presseveröffentlichungen fallen. Dieser Schutz erstreckt sich nicht auf das Verknüpfen mit Hyperlinks, da dies keine öffentliche Wiedergabe darstellt .

 

(33)

Für die Zwecke dieser Richtlinie ist es notwendig, den Begriff der Presseveröffentlichung so zu definieren, dass er nur journalistische Veröffentlichungen umfasst, die medienunabhängig von einem Diensteanbieter für die Zwecke der Information oder Unterhaltung veröffentlicht und in bestimmten Zeitabständen oder regelmäßig aktualisiert werden. Solche Veröffentlichungen umfassen beispielsweise Tageszeitungen oder wöchentlich oder monatlich erscheinende Magazine von allgemeinem oder besonderem Interesse sowie Nachrichtenwebsites. Periodika wie beispielsweise Wissenschaftsjournale, die für wissenschaftliche oder akademische Zwecke verlegt werden, sollten nicht unter den auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährten Schutz für Presseveröffentlichungen fallen. Dieser Schutz erstreckt sich nicht auf das Verknüpfen mit Hyperlinks. Der Schutz erstreckt sich auch nicht auf Sachinformationen in journalistischen Artikeln aus einer Presseveröffentlichung, sodass niemand daran gehindert wird, diese Sachinformationen zu vermelden.

Abänderungen 36 und 140

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(34)

Die Rechte, die Presseverlagen auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährt werden, sollten den gleichen Umfang haben wie die in der Richtlinie 2001/29/EG festgelegten Rechte auf Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung, sofern es sich um digitale Nutzungen handelt. Sie sollten zudem denselben Bestimmungen für Ausnahmen und Beschränkungen unterliegen , die auch für die in der Richtlinie 2001/29/EG festgelegten Rechte gelten, einschließlich der Ausnahme für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d jener Richtlinie.

 

(34)

Die Rechte, die Presseverlagen auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährt werden, sollten den gleichen Umfang haben wie die in der Richtlinie 2001/29/EG festgelegten Rechte auf Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung, sofern es sich um digitale Arten der Nutzung handelt. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, für diese Rechte dieselben Bestimmungen über Ausnahmen und Beschränkungen festzulegen , die auch für die in der Richtlinie 2001/29/EG festgelegten Rechte gelten, einschließlich der Ausnahme für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d jener Richtlinie.

Abänderung 37

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 35

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(35)

Der Schutz, der Presseverlagen auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährt wird, sollte die Rechte der Urheber oder sonstiger Inhaber von Rechten an den in Presseveröffentlichungen enthaltenen Werken und sonstigen Schutzgegenständen nicht beeinträchtigen, auch nicht im Hinblick auf den Umfang, in dem Urheber und sonstige Rechteinhaber ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände unabhängig von der Presseveröffentlichung, in der sie enthalten sind, verwerten können. Daher sollten sich Presseverlage gegenüber Urhebern und sonstigen Rechteinhabern nicht auf den ihnen gewährten Schutz berufen können. Dies gilt unbeschadet der vertraglichen Vereinbarungen, die zwischen den Presseverlagen und den Rechteinhabern geschlossen wurden.

 

(35)

Der Schutz, der Presseverlagen auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährt wird, sollte die Rechte der Urheber oder sonstiger Inhaber von Rechten an den in Presseveröffentlichungen enthaltenen Werken und sonstigen Schutzgegenständen nicht beeinträchtigen, auch nicht im Hinblick auf den Umfang, in dem Urheber und sonstige Rechtsinhaber ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände unabhängig von der Presseveröffentlichung, in der sie enthalten sind, verwerten können. Daher sollten sich Presseverlage gegenüber Urhebern und sonstigen Rechtsinhabern nicht auf den ihnen gewährten Schutz berufen können. Dies gilt unbeschadet der vertraglichen Vereinbarungen, die zwischen den Presseverlagen und den Rechtsinhabern geschlossen wurden. Zwar erhalten die Urheber von in einer Presseveröffentlichung erscheinenden Werken eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke auf der Grundlage der Vergabe einer Lizenz für ihr Werk an den Presseverlag, doch sollten Urheber, deren Werk in einer Presseveröffentlichung erscheint, Anspruch darauf haben, einen angemessenen Anteil an den neuen zusätzlichen Einnahmen zu erhalten, den die Presseverlage für bestimmte Arten der sekundären Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft aufgrund der in Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte erhalten. Bei der Höhe des Ausgleichs, der den Urhebern gezahlt wird, sollte den branchenspezifischen Vorschriften für die Vergabe von Lizenzen für in einer Presseveröffentlichung erscheinende Werke, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat als angemessen akzeptiert sind, Rechnung getragen werden, und der den Urhebern gezahlte Ausgleich sollte die zwischen den Urhebern und dem Presseverlag vereinbarten Lizenzbedingungen für die Nutzung des Artikels des jeweiligen Urhebers durch den Presseverlag nicht berühren.

Abänderung 38

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 36

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(36)

Verlage, einschließlich solcher, die Presseveröffentlichungen, Bücher oder wissenschaftliche Veröffentlichungen verlegen, arbeiten häufig auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Bestimmungen über die Übertragung von Urheberrechten. Dies stellt eine Investition der Verlage im Hinblick auf die Verwertung der in ihren Veröffentlichungen enthaltenen Werke dar , so dass ihnen unter Umständen Einnahmen entgehen, wenn diese Werke im Rahmen von Ausnahmen oder Beschränkungen, etwa für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken und die Reprografie, genutzt werden. In einigen Mitgliedstaaten wird der für diese Ausnahmen gewährte Ausgleich auf die Urheber und Verlage aufgeteilt. Um dieser Situation Rechnung zu tragen und um die Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten festlegen können, dass für den Fall, dass ein Urheber seine Rechte an einen Verlag übertragen, diesem eine Lizenz erteilt oder anderweitig mit seinen Werken zu einer Veröffentlichung beigetragen hat, und soweit Systeme bestehen, um den durch eine Ausnahme oder Beschränkung entstandenen Schaden auszugleichen, Verlage das Recht erhalten, einen Anteil an dieser Ausgleichsleistung zu fordern, wobei dem Verlag kein größerer Aufwand für die Begründung seiner Ansprüche entstehen darf als nach dem geltenden System.

 

(36)

Verlage, einschließlich solcher, die Presseveröffentlichungen, Bücher, wissenschaftliche Veröffentlichungen und Musikveröffentlichungen verlegen, arbeiten häufig auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen mit Urhebern. In diesem Zusammenhang tätigen die Verlage eine Investition und erwerben Rechte im Hinblick auf die Verwertung der Werke , in einigen Bereichen auch das Recht auf Beanspruchung eines Anteils am Ausgleich in Verwertungsgesellschaften von Urhebern und Verlagen , sodass den Verlagen deshalb auch Einnahmen entgehen können , wenn diese Werke im Rahmen von Ausnahmen oder Beschränkungen, etwa für die Vervielfältigung zu privaten Zwecken und die Reprografie, genutzt werden. In vielen Mitgliedstaaten wird der für diese Ausnahmen gewährte Ausgleich auf die Urheber und Verlage aufgeteilt. Um dieser Situation Rechnung zu tragen und um die Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten ein gleichwertiges System für die Aufteilung des Ausgleichs vorsehen können, wenn ein derartiges System in dem jeweiligen Mitgliedstaat bereits vor dem 12. November 2015 in Betrieb war. Die Aufteilung des Ausgleichs zwischen Urhebern und Verlagen könnte in den für die interne Verteilung geltenden Regeln der gemeinsam im Namen der Urheber und Verlage handelnden Verwertungsgesellschaft oder von den Mitgliedstaaten per Gesetz oder Rechtsverordnung im Einklang mit dem gleichwertigen System, das in dem jeweiligen Mitgliedstaat vor dem 12. November 2015 in Betrieb war, festgelegt werden. Diese Bestimmung gilt unbeschadet der in den Mitgliedstaaten getroffenen Vereinbarungen über das öffentliche Verleihrecht, über die nicht auf Ausnahmen oder Beschränkungen des Urheberrechts beruhende Rechteverwaltung, etwa erweiterte kollektive Lizenzvergaberegelungen, oder über Vergütungsrechte auf der Grundlage des nationalen Rechts.

Abänderung 39

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 36 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(36a)

Die Kultur- und Kreativwirtschaft ist von zentraler Bedeutung für die wirtschaftliche Erholung in der Union und ein Wachstumsmotor und befindet sich in einer strategischen Position, aus der sie durch Innovationen Ausstrahlungseffekte auf andere Wirtschaftszweige auslöst. Zudem ist die Kultur- und Kreativwirtschaft eine Triebfeder für Innovation und Entwicklung im IKT-Bereich in der Union. Die Kultur- und Kreativwirtschaft stellt in Europa mehr als 12 Millionen Vollzeitarbeitsplätze, was einen Anteil von 7,5 % der Arbeitskräfte in der Union ausmacht, und trägt etwa 509 Mrd. EUR zur Wertschöpfung des BIP bei (5,3 % der Bruttowertschöpfung in der EU). Der Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte steht im Mittelpunkt der Einnahmen der Kultur- und Kreativwirtschaft.

Abänderungen 40 und 215

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 37

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(37)

In den letzten Jahren wurde der Markt für Online-Inhalte immer komplexer. Online-Dienste, die Zugang zu urheberrechtlich geschützten Inhalten bieten, die von ihren Nutzern ohne Einbeziehung der Rechteinhaber hochgeladen wurden, haben sich ausgeweitet und wurden zur Hauptquelle für den Zugriff auf Online-Inhalte. Dies schränkt die Rechteinhaber in ihren Möglichkeiten ein, festzustellen, ob und unter welchen Umständen ihr Werk oder sonstiger Schutzgegenstand verwendet wird, und eine angemessene Vergütung zu erhalten.

 

(37)

In den letzten Jahren wurde der Markt für Online-Inhalte immer komplexer. Online-Dienste, die Zugang zu urheberrechtlich geschützten Inhalten bieten, die von ihren Nutzern ohne Einbeziehung der Rechtsinhaber hochgeladen wurden, haben sich ausgeweitet und wurden zur Hauptquelle für den Zugriff auf urheberrechtlich geschützte Online-Inhalte. Online-Dienste dienen dazu, einen breiteren Zugang zu kulturellen und kreativen Werken zu schaffen, und bieten der Kultur- und Kreativwirtschaft umfangreiche Möglichkeiten, neue Geschäftsmodelle zu entwickeln. Zwar ermöglichen sie einen vielfältigen und leichten Zugang zu Inhalten, bringen aber auch Herausforderungen mit sich, wenn urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne vorherige Genehmigung der Rechtsinhaber hochgeladen werden. Dies schränkt die Rechtsinhaber in ihren Möglichkeiten ein, festzustellen, ob und unter welchen Umständen ihr Werk oder sonstiger Schutzgegenstand verwendet wird, und eine angemessene Vergütung zu erhalten, zumal einige der Dienste, bei denen Inhalte von Nutzern hochgeladen werden, keine Lizenzvereinbarungen abschließen, da sie für sich beanspruchen, unter die „Safe-Harbor“-Ausnahmeregelung der Richtlinie 2000/31/EG zu fallen .

Abänderung 143

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 37 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(37a)

Bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft sind als Teil ihrer normalen Nutzung so gestaltet, dass sie der Öffentlichkeit Zugang zu von Nutzern dieser Dienste hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Inhalten oder sonstigen Schutzgegenständen bieten. Im Sinne dieser Richtlinie sollte die Definition eines Anbieters von Online-Inhaltsweitergabediensten auch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft einschließen, bei denen einer der Hauptzwecke darin besteht, wesentliche Mengen an von Nutzern dieser Dienste hochgeladenen bzw. bereitgestellten urheberrechtlich geschützten Inhalten zu speichern, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder als Stream wiederzugeben, und die die Inhalte – unter anderem durch Wiedergabe, Verschlagwortung, Verwahrung und Sequenzierung der hochgeladenen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände sowie unabhängig von den Mitteln, mit denen dies geschieht – optimieren und zum Zwecke der Gewinnerzielung bewerben und folglich aktiv handeln. Deshalb können sie nicht unter den Haftungsausschluss nach Artikel 14 der Richtlinie 2000/31/EG fallen. Die in dieser Richtlinie enthaltene Definition eines Anbieters von Online-Inhaltsweitergabediensten sollte weder Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Titel I des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission noch Diensteanbieter, die nicht zu gewerblichen Zwecken tätig sind, etwa Online-Enzyklopädien, noch Anbieter von Online-Diensten, bei denen die Inhalte mit Zustimmung aller betroffenen Rechtsinhaber hochgeladen werden, etwa bildungsbezogene oder wissenschaftliche Verzeichnisse, umfassen. Anbieter von Cloud-Diensten für die individuelle Nutzung ohne direkten Zugang für die Öffentlichkeit, Entwicklungsplattformen für quelloffene Software und Online-Marktplätze, deren Haupttätigkeit der Online-Verkauf physischer Waren ist, sollten nicht als Anbieter von Online-Inhaltsweitergabediensten im Sinne dieser Richtlinie gelten.

Abänderungen 144, 145 und 146

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 38

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(38)

Speichern Diensteanbieter der Informationsgesellschaft urheberrechtlich geschützte Werke oder sonstige Schutzgegenstände, die von ihren Nutzern hochgeladen wurden, oder machen sie diese öffentlich zugänglich und gehen damit über die bloße Bereitstellung der physischen Einrichtungen hinaus und führen sie damit eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe durch, sind sie zum Abschluss von Lizenzvereinbarungen mit den Rechteinhabern verpflichtet, sofern sie nicht unter den Haftungsausschluss nach Artikel 14 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallen  (17).

Nach Artikel 14 ist zu überprüfen, ob sich der Diensteanbieter aktiv daran beteiligt, beispielsweise die Präsentation der hochgeladenen Werke oder Schutzgegenstände zu optimieren oder sie bekannt zu machen, unabhängig davon, mit welchen Mitteln dies geschieht.

Damit eine Lizenzvereinbarung auch funktioniert, sollten Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände speichern oder der Öffentlichkeit zugänglich machen, geeignete und angemessene Maßnahmen ergreifen, um beispielsweise durch den Einsatz wirksamer Techniken den Schutz der Werke oder sonstiger Schutzgegenstände zu gewährleisten. Diese Verpflichtung besteht auch, wenn die Diensteanbieter der Informationsgesellschaft unter den Haftungsausschluss nach Artikel 14 der Richtlinie 2000/31/EG fallen.

 

(38)

Anbieter von Online-Inhaltsweitergabediensten führen eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe durch, sind deshalb für deren Inhalt verantwortlich und sollten infolgedessen faire und angemessene Lizenzvereinbarungen mit den Rechtsinhabern schließen . Werden Lizenzvereinbarungen geschlossen, so sollten sie im gleichen Maße und Umfang die Haftung von Nutzern abdecken, wenn diese für nichtgewerbliche Zwecke handeln. Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2a sollte sich die Haftung von Anbietern von Online-Inhaltsweitergabediensten gemäß Artikel 13 nicht auf die Verlinkung von Presseveröffentlichungen erstrecken. In der digitalen Welt ist der Dialog der Interessenträger von entscheidender Bedeutung. Sie sollten bewährte Verfahren festlegen, damit Lizenzvereinbarungen wirksam sind und die Anbieter von Online-Inhaltsweitergabediensten und die Rechtsinhaber zusammenarbeiten. In die bewährten Verfahren sollte Eingang finden, in welchem Ausmaß der Dienst Inhalte anbietet, bei denen ein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt.

entfällt

entfällt

 

 

Abänderung 147

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 39

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(39)

Damit Techniken, wie beispielsweise solche zur Erkennung von Inhalten, auch funktionieren, ist es unerlässlich, dass Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände speichern oder der Öffentlichkeit zugänglich machen, mit den Rechteinhabern zusammenarbeiten. In solchen Fällen sollten die Rechteinhaber die notwendigen Daten zur Verfügung stellen, damit die Dienste deren Inhalt erkennen können, und die Dienste sollten gegenüber den Rechteinhabern Transparenz hinsichtlich der eingesetzten Techniken walten lassen, damit deren Angemessenheit bewertet werden kann. So sollten die Dienste den Rechteinhabern insbesondere mitteilen, um welche Technik es sich handelt, wie sie funktioniert und wie hoch die Erfolgsquote bei der Erkennung von Inhalten der Rechteinhaber ist. Diese Techniken sollten es zudem den Rechteinhabern ermöglichen, von den Diensteanbietern der Informationsgesellschaft Auskünfte darüber zu erhalten, wie ihr unter eine Vereinbarung fallender Inhalt verwendet wird.

 

(39)

Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall, dass Rechtsinhaber keine Lizenzvereinbarungen schließen wollen, eine Zusammenarbeit nach Treu und Glauben zwischen den Anbietern von Online-Inhaltsweitergabediensten und den Rechtsinhabern vorsehen, damit geschützte Werke oder sonstige Schutzgegenstände, für deren Nutzung keine Zustimmung erteilt wurde, bei diesen Diensten nicht verfügbar sind. Die Zusammenarbeit zwischen den Anbietern von Online-Inhaltsweitergabediensten und den Rechtsinhabern sollte nicht dazu führen, dass Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht vorliegt, darunter auch jene, die einer Ausnahme oder Beschränkung unterliegen, nicht verfügbar sind.

Abänderung 148

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 39 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(39a)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die in Absatz 1 genannten Anbieter von Online-Inhaltsweitergabediensten den Nutzern wirksame und zügige Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismen zur Verfügung stellen, falls im Ergebnis der in Absatz 2a genannten Zusammenarbeit Inhalte der Nutzer ungerechtfertigt entfernt werden. Über diese Mechanismen eingereichte Beschwerden sollten unverzüglich bearbeitet werden. Die Rechtsinhaber sollten ihre Beschlüsse vernünftig begründen, damit Beschwerden nicht willkürlich abgewiesen werden. Überdies sollte nach Maßgabe der Richtlinie 95/46/EG, der Richtlinie 2002/58/EG und der Datenschutz-Grundverordnung die Zusammenarbeit weder zur Identifizierung einzelner Nutzer noch zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten führen. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem sicherstellen, dass die Nutzer Zugang zu einem unabhängigen Streitbeilegungsgremium sowie zu einem Gericht oder einer anderen einschlägigen Justizbehörde haben, um den Rückgriff auf eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Urheberrecht geltend zu machen.

Abänderung 149

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 39 b (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(39b)

So bald wie möglich nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten Dialoge zwischen den Interessenträgern veranstalten, in deren Rahmen bewährte Verfahren festgelegt und harmonisiert werden. Sie sollten Leitlinien herausgeben, und zwar zwecks Sicherstellung der Wirksamkeit von Lizenzvereinbarungen und zur Zusammenarbeit zwischen den Anbietern von Online-Inhaltsweitergabediensten und Rechtsinhabern in Bezug auf die Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände im Sinne dieser Richtlinie. Bei der Festlegung bewährter Verfahren sollte vor allem den Grundrechten und dem Rückgriff auf Ausnahmen und Beschränkungen Rechnung getragen werden. Zudem sollte insbesondere sichergestellt werden, dass KMU auch künftig nur in zumutbarem Ausmaß belastet und Inhalte nicht automatisch gesperrt werden.

Abänderungen 44 und 219

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 39 c (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(39c)

Die Mitgliedstaaten sollten außerdem einen zwischen diesen beiden Möglichkeiten liegenden Mechanismus vorsehen, mit dessen Hilfe sich die Diensteanbieter und die Rechtsinhaber bei Streitigkeiten bezüglich der Bestimmungen der Vereinbarungen über ihre Zusammenarbeit gütlich einigen können. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten eine unparteiische Instanz benennen, die über die einschlägige Kompetenz und Erfahrung verfügt, die notwendig sind, um den Parteien bei der Beilegung ihrer Streitigkeit behilflich zu sein.

Abänderung 46

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 39 d (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(39d)

Grundsätzlich sollten die Rechtsinhaber stets eine faire und angemessene Vergütung erhalten. Urheber und ausübende Künstler, die Verträge mit zwischengeschalteten Stellen wie Labeln und Produzenten geschlossen haben, sollten von ihnen eine faire und angemessene Vergütung erhalten, und zwar im Wege individueller Vereinbarungen bzw. von Kollektivvereinbarungen, Verwertungsvereinbarungen oder Regelungen mit ähnlicher Wirkung, beispielsweise Regelungen über die gemeinsame Vergütung. Diese Vergütung sollte entsprechend der jeweiligen Art der Verwertung, auch der Online-Verwertung, ausdrücklich in den Verträgen genannt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Besonderheiten der jeweiligen Branche prüfen, und sie sollten vorsehen dürfen, dass eine Vergütung als fair und angemessen gilt, wenn sie im Einklang mit der Kollektivvereinbarung oder der Vereinbarung über die gemeinsame Vergütung festgelegt wurde.

Abänderung 47

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 40

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(40)

Bestimmte Rechteinhaber , wie Urheber und ausübende Künstler, benötigen Informationen, um den wirtschaftlichen Wert ihrer nach Unionsrecht harmonisierten Rechte bewerten zu können. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Rechteinhabern die Lizenzvergabe oder Rechteübertragung vergütet wird. Da Urheber und ausübende Künstler in der Regel eine schwächere Verhandlungsposition bei der Lizenzvergabe oder der Übertragung ihrer Rechte haben, benötigen sie Informationen, um fortlaufend bewerten zu können, wie sich der wirtschaftliche Wert ihrer Rechte im Vergleich zu ihrer Vergütung für die Lizenzvergabe oder die Rechteübertragung entwickelt, doch hier fehlt es häufig an Transparenz. Daher ist es wichtig für die Transparenz und Ausgewogenheit des Systems, das die Vergütung von Urhebern und ausübenden Künstlern regelt, dass zwischen den Vertragsparteien oder deren Rechtsnachfolgern geeignete Informationen ausgetauscht werden.

 

(40)

Bestimmte Rechtsinhaber , etwa Urheber und ausübende Künstler, benötigen Informationen, um den wirtschaftlichen Wert ihrer nach Unionsrecht harmonisierten Rechte bewerten zu können. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn den Rechtsinhabern die Lizenzvergabe oder Rechteübertragung vergütet wird. Da Urheber und ausübende Künstler in der Regel eine schwächere Verhandlungsposition bei der Lizenzvergabe oder der Übertragung ihrer Rechte haben, benötigen sie Informationen, um fortlaufend bewerten zu können, wie sich der wirtschaftliche Wert ihrer Rechte im Vergleich zu ihrer Vergütung für die Lizenzvergabe oder die Rechteübertragung entwickelt, doch hier fehlt es häufig an Transparenz. Daher ist es wichtig für die Transparenz und Ausgewogenheit des Systems, das die Vergütung von Urhebern und ausübenden Künstlern regelt, dass zwischen den Vertragsparteien oder deren Rechtsnachfolgern umfassende und einschlägige Informationen ausgetauscht werden. Die Informationen, auf deren Offenlegung die Urheber und ausübenden Künstler einen Anspruch haben, sollten verhältnismäßig sein und alle Arten der Verwertung abdecken sowie die erzielten direkten und indirekten Einnahmen, einschließlich der Einnahmen aus Vermarktung, und die fällige Vergütung enthalten. Die Informationen über die Verwertung sollten zudem Angaben zur Identität aller Unterlizenznehmer und Unterrechteerwerber enthalten. Die Transparenzpflicht sollte dennoch nur insofern gelten, als urheberrechtsrelevante Rechte betroffen sind.

Abänderung 48

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 42

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(42)

Bestimmte Verträge über die Verwertung von unionsweit harmonisierten Rechten haben eine lange Laufzeit und bieten den Urhebern und ausübenden Künstlern nur wenig Spielraum, diese mit ihren Vertragspartnern oder Rechtsnachfolgern neu zu verhandeln. Unbeschadet des in den Mitgliedstaaten geltenden Vertragsrechts und auch im Lichte der mit dieser Richtlinie festgelegten Transparenzpflicht sollte es daher einen Mechanismus für die Anpassung der Vergütung für die Fälle geben, in denen die ursprünglich im Rahmen einer Lizenzvergabe oder Rechteübertragung vereinbarte Vergütung, gemessen an den einschlägigen Einnahmen und Gewinnen aus einem Werk oder der Aufzeichnung der Darbietung, unverhältnismäßig niedrig ist. Bei der Bewertung der Sachlage sollten die besonderen Umstände jedes Falls sowie die Besonderheiten und die gängige Praxis der einzelnen Inhaltesektoren berücksichtigt werden. Können sich die Parteien nicht auf eine Anpassung der Vergütung einigen, sollte der Urheber oder der ausübende Künstler das Recht haben, seinen Anspruch vor Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde geltend zu machen.

 

(42)

Bestimmte Verträge über die Verwertung von unionsweit harmonisierten Rechten haben eine lange Laufzeit und bieten den Urhebern und ausübenden Künstlern nur wenig Spielraum, diese mit ihren Vertragspartnern oder Rechtsnachfolgern neu zu verhandeln. Unbeschadet des in den Mitgliedstaaten geltenden Vertragsrechts und auch im Lichte der mit dieser Richtlinie festgelegten Transparenzpflicht sollte es daher einen Mechanismus für die Anpassung der Vergütung für die Fälle geben, in denen die ursprünglich im Rahmen einer Lizenzvergabe oder Rechteübertragung vereinbarte Vergütung, gemessen an den einschlägigen direkten und indirekten Einnahmen und Gewinnen aus einem Werk oder der Aufzeichnung der Darbietung, unverhältnismäßig niedrig ist. Bei der Bewertung der Sachlage sollten die besonderen Umstände jedes Falls, die Besonderheiten und die gängige Praxis der einzelnen Branchen sowie die Art und der Beitrag zu dem Werk des Urhebers bzw. der Darbietung des ausübenden Künstlers berücksichtigt werden. Ein Antrag auf Anpassung des Vertrags könnte auch von der Organisation gestellt werden, die den Urheber oder ausübenden Künstler vertritt, es sei denn, der Antrag liefe den Interessen des Urhebers oder des ausübenden Künstlers zuwider. Können sich die Parteien nicht auf eine Anpassung der Vergütung einigen, sollte der Urheber oder der ausübende Künstler oder auf dessen Antrag die von ihm benannte Vertretungsorganisation das Recht haben, seinen Anspruch vor Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde geltend zu machen.

Abänderung 49

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 43

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(43)

Urheber und ausübende Künstler scheuen häufig davor zurück, ihre Rechte gegenüber ihren Vertragspartnern vor einem Gericht einzuklagen. Die Mitgliedstaaten sollten daher ein alternatives Streitbeilegungsverfahren vorsehen, das sich mit den Forderungen im Zusammenhang mit den Transparenzpflichten und dem Vertragsanpassungsmechanismus befasst.

 

(43)

Urheber und ausübende Künstler scheuen häufig davor zurück, ihre Rechte gegenüber ihren Vertragspartnern vor Gericht einzuklagen. Die Mitgliedstaaten sollten daher ein alternatives Streitbeilegungsverfahren vorsehen, das sich mit den Forderungen im Zusammenhang mit den Transparenzpflichten und dem Vertragsanpassungsmechanismus befasst. Vertretungsorganisationen von Urhebern und ausübenden Künstlern, einschließlich Verwertungsgesellschaften und Gewerkschaften, sollten die Möglichkeit haben, derartige Verfahren auf Antrag der Urheber und ausübenden Künstler einzuleiten. Über die Person, die das Verfahren eingeleitet hat, sollten keine Einzelheiten offengelegt werden.

Abänderung 50

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 43 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(43a)

Wenn Urheber und ausübende Künstler Lizenzen vergeben oder ihre Rechte übertragen, erwarten sie, dass ihr Werk oder ihre Darbietung verwertet wird. Gelegentlich werden Werke oder Darbietungen, für die Lizenzen vergeben oder Rechte übertragen wurden, jedoch überhaupt nicht verwertet. Wenn dabei ausschließliche Rechte übertragen wurden, können sich die Urheber und ausübenden Künstler nicht an einen anderen Partner wenden, um ihre Werke und Darbietungen verwerten zu lassen. In einem solchen Fall sollten die Urheber und ausübenden Künstler nach Ablauf einer angemessenen Frist ein Widerrufsrecht haben, damit sie einer anderen Person die Rechte übertragen oder eine Lizenz an eine andere Person vergeben können. Ein Widerruf sollte auch möglich sein, wenn der Rechteerwerber oder Lizenznehmer seinen Berichterstattungs- oder Transparenzpflichten gemäß Artikel 14 dieser Richtlinie nicht nachgekommen ist. Ein Widerruf sollte erst in Betracht gezogen werden, nachdem alle anderen Schritte der alternativen Streitbeilegung, insbesondere im Hinblick auf die Berichterstattung, ausgeführt worden sind. Da die Verwertung von Werken je nach Branche voneinander abweichen kann, könnten spezifische Bestimmungen auf nationaler Ebene festgelegt werden, um den Besonderheiten der Branchen, etwa der Branche der audiovisuellen Medien, oder den Besonderheiten der Werke und der voraussichtlichen Verwertungsdauer Rechnung zu tragen, vor allem was die Festlegung der Fristen für die Ausübung des Widerrufsrechts anbelangt. Die Urheber und ausübenden Künstler sollten erst nach Ablauf einer bestimmten Frist nach Abschluss der Lizenz- oder Übertragungsvereinbarung die Möglichkeit haben, ihr Widerrufsrecht auszuüben, damit Missbrauch verhindert und der Tatsache Rechnung getragen wird, dass ein bestimmter Zeitraum erforderlich ist, bis ein Werk bzw. eine Darbietung tatsächlich verwertet werden kann. Im Fall von Werken bzw. Darbietungen, an denen mehrere Urheber bzw. ausübende Künstler beteiligt sind, sollte die Ausübung des Widerrufsrechts im nationalen Recht geregelt werden, wobei der relativen Bedeutung der jeweiligen Beiträge Rechnung getragen werden sollte.

Abänderung 51

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 43 b (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(43b)

Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten den Austausch bewährter Verfahren und den Dialog auf Unionsebene fördern, um zur wirksamen Anwendung der einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie in allen Mitgliedstaaten beizutragen.

Abänderung 52

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 46

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(46)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Richtlinie sollte unter Achtung der Grundrechte, unter anderem des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten nach den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, erfolgen und muss mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates35 und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates36 im Einklang stehen.

 

(46)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Richtlinie sollte unter Achtung der Grundrechte, unter anderem des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten nach den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, erfolgen und muss mit der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG im Einklang stehen. Die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung, darunter das „Recht auf Vergessenwerden“, sollten geachtet werden.

Abänderung 53

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 46 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(46a)

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu kommerziellen Zwecken ist Anonymität von sehr großer Bedeutung. Außerdem sollte darauf hingewirkt werden, dass auf Benutzeroberflächen von Online-Plattformen die Option, keine personenbezogenen Daten weiterzugeben, automatisch voreingestellt ist.

Abänderungen 54 und 238

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

1.   Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften für die weitere Harmonisierung des Unionsrechts auf dem Gebiet der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte im Rahmen des Binnenmarkts unter besonderer Berücksichtigung der digitalen und grenzübergreifenden Nutzungen geschützter Inhalte festgelegt. Außerdem enthält sie Vorschriften zu Ausnahmen und Beschränkungen und zur Erleichterung der Lizenzierung sowie Vorschriften, mit denen das Ziel verfolgt, wird, einen gut funktionierenden Markt für die Verwertung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen zu gewährleisten.

2.   Mit Ausnahme der in Artikel 6 genannten Fälle lässt diese Richtlinie die bereits bestehenden Vorschriften unberührt, die in den einschlägigen geltenden Richtlinien, insbesondere in den Richtlinien 96/9/EG, 2001/29/EG, 2006/115/EG, 2009/24/EG, 2012/28/EU und 2014/26/EU festgelegt sind.

 

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

1.   Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften für die weitere Harmonisierung des Unionsrechts auf dem Gebiet der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte im Rahmen des Binnenmarkts unter besonderer Berücksichtigung der digitalen und länderübergreifenden Nutzung geschützter Inhalte festgelegt. Außerdem enthält sie Vorschriften zu Ausnahmen und Beschränkungen und zur Erleichterung der Lizenzvergabe sowie Vorschriften, mit denen das Ziel verfolgt, wird, einen gut funktionierenden Markt für die Verwertung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen zu gewährleisten.

2.   Mit Ausnahme der in Artikel 6 genannten Fälle lässt diese Richtlinie die bereits bestehenden Vorschriften unberührt, die in den einschlägigen geltenden Richtlinien, insbesondere in den Richtlinien 96/9/EG, 2000/31/EG , 2001/29/EG, 2006/115/EG, 2009/24/EG, 2012/28/EU und 2014/26/EU, festgelegt sind.

Abänderung 55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(1)

„Forschungsorganisation“: eine Hochschule, ein Forschungsinstitut oder eine sonstige Organisation, deren vorrangiges Ziel die wissenschaftliche Forschung oder die Forschung in Verbindung mit Lehre ist, und die

 

(1)

„Forschungsorganisation“: eine Hochschule einschließlich ihrer Bibliotheken , ein Forschungsinstitut oder eine sonstige Organisation, deren vorrangiges Ziel die wissenschaftliche Forschung oder die Forschung in Verbindung mit Lehre ist, und die

Abänderung 57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

wobei kein Unternehmen, das einen bestimmenden Einfluss auf diese Organisation hat, einen bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung erhält;

 

wobei kein Unternehmen, das einen wesentlichen Einfluss auf diese Organisation hat, einen bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung erhält;

Abänderung 58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(2)

„Text- und Data-Mining “: eine Technik für die automatisierte Auswertung von Texten und Daten in digitaler Form, mit deren Hilfe beispielsweise Erkenntnisse über Muster, Trends und Korrelationen gewonnen werden können;

 

(2)

„Text- und Datenauswertung “: eine Technik für die automatisierte Auswertung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen in digitaler Form, mit deren Hilfe unter anderem – aber nicht ausschließlich  – über Muster, Trends und Korrelationen Erkenntnisse gewonnen werden können;

Abänderung 59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

(4)

„Presseveröffentlichung“: Aufzeichnung einer Sammlung literarischer Werke journalistischer Art, die auch sonstige Werke oder Schutzgegenstände beinhalten kann und innerhalb einer unter einem einheitlichen Titel periodisch oder regelmäßig erscheinenden Veröffentlichung, wie Zeitungen oder Magazine von allgemeinem oder besonderem Interesse, eine Einzelausgabe darstellt und dem Zweck dient, über Nachrichten oder andere Themen zu informieren, und die, unabhängig vom Medium , auf Initiative sowie unter der redaktionellen Verantwortung und der Aufsicht eines Diensteanbieters veröffentlicht wird.

 

(4)

„Presseveröffentlichung“: die Aufzeichnung einer Sammlung literarischer Werke journalistischer Art durch Verlage oder Nachrichtenagenturen , die auch sonstige Werke oder Schutzgegenstände enthalten kann und innerhalb einer unter einem einheitlichen Titel periodisch oder regelmäßig erscheinenden Veröffentlichung, wie Zeitungen oder Magazine von allgemeinem oder besonderem Interesse, eine Einzelausgabe darstellt und dem Zweck dient, über Nachrichten oder andere Themen zu informieren, und die medienunabhängig auf Initiative sowie unter der redaktionellen Verantwortung und der Aufsicht eines Diensteanbieters veröffentlicht wird; Periodika, die für wissenschaftliche oder akademische Zwecke verlegt werden, etwa Wissenschaftsjournale, fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung ;

Abänderung 60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(4a)

„vergriffenes Werk“:

(a)

ein vollständiges Werk oder ein vollständiger sonstiger Schutzgegenstand in all seinen Fassungen und Erscheinungsformen, das bzw. der auf den üblichen Vertriebswegen für die Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat nicht mehr erhältlich ist;

(b)

ein Werk oder ein sonstiger Schutzgegenstand, das bzw. der in einem Mitgliedstaat nie im Handel erhältlich war, es sei denn, aus den Umständen des Falles ist ersichtlich, dass der Urheber dessen Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit widersprochen hat;

Abänderung 150

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(4b)

„Anbieter von Online-Inhaltsweitergabediensten“: ein Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, bei dem einer der Hauptzwecke darin besteht, wesentliche Mengen an von seinen Nutzern hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu speichern und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, was der Dienst optimiert und zum Zwecke der Gewinnerzielung bewirbt; Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Titel I des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission sowie Dienste, die nicht für gewerbliche Zwecke handeln, etwa Online-Enzyklopädien, und Anbieter von Online-Diensten, bei denen die Inhalte mit Genehmigung aller betroffenen Rechtsinhaber hochgeladen werden, etwa bildungsbezogene oder wissenschaftliche Verzeichnisse, gelten nicht als Anbieter von Online-Inhaltsweitergabediensten im Sinne dieser Richtlinie; Anbieter von Cloud-Diensten für die individuelle Nutzung ohne direkten Zugang für die Öffentlichkeit, Entwicklungsplattformen für quelloffene Software und Online-Marktplätze, deren Haupttätigkeit der Online-Verkauf physischer Waren ist, gelten nicht als Anbieter von Online-Inhaltsweitergabediensten im Sinne dieser Richtlinie;

Abänderung 62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 4 c (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(4c)

„Dienst der Informationsgesellschaft“: eine Dienstleistung im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates  (18);

 

 

Abänderung 63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 4 d (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

(4d)

„automatisierter Bildreferenzierungsdienst“: ein Online-Dienst, der von einem Online-Dienst eines Dritten mit automatisierten Mitteln erfasste grafische, künstlerische oder fotografische Werke zum Zwecke der Indexierung und Referenzierung vervielfältigt oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.

Abänderung 64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Artikel 3

Text- und Data-Mining

1.   Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme von den in Artikel 2 der Richtlinie 2001/29/EG und in Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG sowie in Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie festgelegten Rechten für Vervielfältigungen und Entnahmen vor, die durch Forschungsorganisationen von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen, zu denen sie für die Zwecke der wissenschaftlichen Forschung rechtmäßig Zugang haben , für das Text- und Data-Mining vorgenommen wurden .

2.   Jede Vertragsbestimmung, die der in Absatz 1 festgelegten Ausnahme zuwiderläuft, ist unwirksam.

3.    Rechteinhaber müssen Maßnahmen anwenden können, um die Sicherheit und Integrität der Netze und Datenbanken zu gewährleisten, in denen die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände gespeichert sind. Diese Maßnahmen dürfen über das für die Erreichung dieses Ziels Notwendige nicht hinausgehen.

4.   Die Mitgliedstaaten wirken darauf hin, dass sich Rechteinhaber und Forschungsorganisationen gemeinsam auf Verfahren einigen, die sich für die Anwendung der in Absatz 3 genannten Maßnahmen bewährt haben .

 

Artikel 3

Text- und Datenauswertung

1.   Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme in Bezug auf die in Artikel 2 der Richtlinie 2001/29/EG, Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG sowie Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Rechte für Vervielfältigungen und Entnahmen von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen vor , zu denen Forschungsorganisationen rechtmäßig Zugang haben, wenn die Vervielfältigungen und Entnahmen durch diese Organisationen für die Text- und Datenauswertung zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung vorgenommen werden .

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass unter die in diesem Artikel vorgesehene Ausnahme auch Bildungseinrichtungen und Einrichtungen des Kulturerbes fallen, die wissenschaftliche Forschung im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstaben a oder b in einer Weise betreiben, dass kein Unternehmen mit bestimmendem Einfluss auf diese Organisationen bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung erhält.

1a.     Vervielfältigungen und Entnahmen zum Zwecke der Text- und Datenauswertung sind auf sichere Weise zu speichern, beispielsweise durch zu diesem Zweck benannte vertrauenswürdige Stellen.

2.   Jede Vertragsbestimmung, die der in Absatz 1 festgelegten Ausnahme zuwiderläuft, ist unwirksam.

3.    Rechtsinhaber müssen Maßnahmen anwenden können, um die Sicherheit und Integrität der Netze und Datenbanken zu gewährleisten, in denen die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände gespeichert sind. Diese Maßnahmen dürfen über das für die Erreichung dieses Ziels Notwendige nicht hinausgehen.

4.   Die Mitgliedstaaten können auch künftig nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2001/29/EG Ausnahmen für die Text- und Datenauswertung vorsehen .

Abänderung 65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

Artikel 3a

Optionale Ausnahme oder Beschränkung für die Text- und Datenauswertung

1.   Unbeschadet Artikel 3 können die Mitgliedstaaten eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf die in Artikel 2 der Richtlinie 2001/29/EG, Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG sowie Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Rechte für im Rahmen der Text- und Datenauswertung vorgenommene Vervielfältigungen und Entnahmen von rechtmäßig zugänglichen Werken und sonstigen Schutzgegenständen vorsehen, sofern die jeweiligen Rechtsinhaber die Werke und sonstigen Schutzgegenstände, auf die darin Bezug genommen wird, nicht ausdrücklich und auch nicht mit maschinenlesbaren Mitteln mit einem Nutzungsvorbehalt versehen haben.

2.   Vervielfältigungen und Entnahmen nach Absatz 1 dürfen nicht für andere Zwecke als die Text- und Datenauswertung verwendet werden.

3.    Die Mitgliedstaaten können auch künftig nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2001/29/EG Ausnahmen für die Text- und Datenauswertung vorsehen.

Abänderung 66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Artikel 4

Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für digitale und grenzübergreifende Lehrtätigkeiten

1.   Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme oder Beschränkung von den in den Artikeln  2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG, in Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG, in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG sowie in Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie festgelegten Rechten vor, damit Werke und sonstige Schutzgegenstände für den alleinigen Zweck der Veranschaulichung im Unterricht digital und in dem Maße genutzt werden dürfen, wie dies durch diesen nichtgewerblichen Zweck gerechtfertigt ist, sofern diese Nutzung

(a)

in den Räumlichkeiten einer Bildungseinrichtung ober über ein gesichertes elektronisches Netz stattfindet, zu denen bzw. zu dem nur die Schülerinnen oder Schüler, die Studierenden und das Personal der Bildungseinrichtung Zugang haben;

(b)

mit Quellenangaben erfolgt, indem u. a. der Name des Urhebers angegeben wird, sofern sich dies nicht als unmöglich erweist.

2.   Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die Ausnahme nach Absatz 1 nicht allgemein gilt oder nur für bestimmte Arten von Werken oder sonstige Schutzgegenstände , sofern auf dem Markt angemessene Lizenzen für die Genehmigung der in Absatz 1 genannten Handlungen leicht verfügbar sind.

Mitgliedstaaten, die von der in Unterabsatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch machen, müssen die notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit eine angemessene Verfügbarkeit und Sichtbarkeit der Lizenzen gewährleistet ist , mit denen die in Absatz 1 genannten Handlungen der Bildungseinrichtungen genehmigt werden.

3.   Die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen über gesicherte elektronische Netze für den alleinigen Zweck der Veranschaulichung im Unterricht im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht, das auf der Grundlage dieses Artikels erlassen wurde, gilt allein als in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Bildungseinrichtung ihren Sitz hat.

4.   Die Mitgliedstaaten können für den Schaden, der den Rechteinhabern aufgrund der Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände nach Absatz 1 entsteht, einen fairen Ausgleich vorsehen.

 

Artikel 4

Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für digitale und länderübergreifende Lehrtätigkeiten

1.   Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf die in Artikel  2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG, Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG, Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG sowie Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Rechte vor, damit Werke und sonstige Schutzgegenstände für den alleinigen Zweck der Veranschaulichung im Unterricht digital und in dem Maße genutzt werden dürfen, wie dies durch diesen nichtgewerblichen Zweck gerechtfertigt ist, sofern diese Nutzung

(a)

in den Räumlichkeiten einer Bildungseinrichtung oder an einem anderen Ort, an dem die Lehrtätigkeit unter der Verantwortung der Bildungseinrichtung erbracht wird, oder in einer gesicherten elektronischen Umgebung stattfindet, wozu nur die Schülerinnen und Schüler, die Studierenden und das Lehrpersonal Zugang haben;

(b)

mit Quellenangaben erfolgt, indem u. a. der Name des Urhebers angegeben wird, sofern sich dies nicht aus Gründen der Praktikabilität als unmöglich erweist.

2.   Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die Ausnahme nach Absatz 1 nicht allgemein oder nur für bestimmte Arten von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen – etwa vor allem für den Bildungsmarkt gedachtes Material und Notenblätter – gilt , sofern auf dem Markt angemessene und auf die Bedürfnisse und Besonderheiten von Bildungseinrichtungen zugeschnittene Lizenzvereinbarungen für die Genehmigung der in Absatz 1 genannten Handlungen leicht verfügbar sind.

Mitgliedstaaten, die von der in Unterabsatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch machen, müssen die notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit die Lizenzen, mit denen die in Absatz 1 genannten Handlungen der Bildungseinrichtungen genehmigt werden, in angemessener Weise verfügbar und auffindbar sind .

3.   Die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen über gesicherte elektronische Umgebungen für den alleinigen Zweck der Veranschaulichung im Unterricht im Einklang mit nationalem Recht, das auf der Grundlage dieses Artikels erlassen wurde, gilt allein als in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Bildungseinrichtung ihren Sitz hat.

4.   Die Mitgliedstaaten können für den Schaden, der den Rechtsinhabern aufgrund der Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände nach Absatz 1 entsteht, einen fairen Ausgleich vorsehen.

4a.     Unbeschadet Absatz 2 sind Vertragsbestimmungen, die einer nach Absatz 1 festgelegten Ausnahme oder Beschränkung zuwiderlaufen, nicht durchsetzbar. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber das Recht haben, ohne Veranschlagung von Lizenzgebühren Lizenzen für die in Absatz 1 beschriebenen Handlungen zu erteilen, und zwar allgemeine Lizenzen oder Lizenzen für spezifische, von ihnen ausgewählte Arten von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen.

Abänderung 67

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Artikel 5

Erhalt des Kulturerbes

Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme von den in Artikel 2 der Richtlinie 2001/29/EG, in Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG, in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/24/EG sowie in Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie festgelegten Rechten vor, die es Einrichtungen des Kulturerbes gestattet, Werke und sonstige Schutzgegenstände, die sich dauerhaft in ihren Sammlungen befinden, unabhängig vom Format oder Medium für den alleinigen Zweck des Erhalts dieser Werke oder sonstiger Gegenstände in dem für diesen Erhalt notwendigen Umfang zu vervielfältigen.

 

Artikel 5

Erhaltung des Kulturerbes

1.    Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme in Bezug auf die in Artikel 2 der Richtlinie 2001/29/EG, Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/24/EG sowie Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Rechte vor, die es Einrichtungen des Kulturerbes gestattet, Werke und sonstige Schutzgegenstände, die sich dauerhaft in ihren Sammlungen befinden, unabhängig vom Format oder Medium für die Zwecke der Erhaltung dieser Werke oder sonstigen Schutzgegenstände in dem für diese Erhaltung notwendigen Umfang zu vervielfältigen.

1a.     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Material, das im Zuge einer Handlung der Vervielfältigung von gemeinfreiem Material entstanden ist, weder urheberrechtlich noch durch verwandte Schutzrechte geschützt ist, sofern die Vervielfältigung eine originalgetreue Vervielfältigung zum Zwecke der Erhaltung des ursprünglichen Materials ist.

1b.     Vertragsbestimmungen, die der in Absatz 1 festgelegten Ausnahme zuwiderlaufen, sind nicht durchsetzbar.

Abänderung 68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Artikel 6

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 4 Unterabsätze 1, 3 und 5 der Richtlinie 2001/29/EG finden auf die unter diesem Titel genannten Ausnahmen und Beschränkungen Anwendung.

 

Artikel 6

Gemeinsame Bestimmungen

1.     Aus dem Zugang zu Inhalten, die unter eine in dieser Richtlinie vorgesehene Ausnahme fallen, entsteht den Nutzern kein Anspruch auf Nutzung der Inhalte aufgrund anderer Ausnahmen.

2.    Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 4 Unterabsätze 1, 3, 4 und 5 der Richtlinie 2001/29/EG finden auf die unter diesem Titel genannten Ausnahmen und Beschränkungen Anwendung.

Abänderung 69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Artikel 7

Nutzung von vergriffenen Werken durch Einrichtungen des Kulturerbes

1.   Die Mitgliedstaaten legen durch Bestimmungen fest, dass wenn eine Verwertungsgesellschaft im Namen ihrer Mitglieder mit einer Einrichtung des Kulturerbes eine nichtausschließliche Lizenzvereinbarung für nichtgewerbliche Zwecke abschließt, die sich auf die Digitalisierung, die Verbreitung, die öffentliche Wiedergabe oder die Zugänglichmachung vergriffener Werke oder sonstiger Schutzgegenstände erstreckt, die sich dauerhaft in der Sammlung dieser Einrichtung befinden, diese nichtausschließliche Lizenz auch auf Rechteinhaber , die von der Verwertungsgesellschaft nicht vertreten werden und derselben Kategorie wie die unter die Lizenzvereinbarung fallenden Rechteinhaber angehören, ausgedehnt werden kann oder von deren Zugehörigkeit zu dieser Kategorie ausgegangen werden kann, sofern

(a)

die Verwertungsgesellschaft aufgrund der ihr von den Rechteinhabern erteilten Mandate weitgehend repräsentativ für die Rechteinhaber in der Kategorie von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen sowie für die Rechte ist, die Gegenstand der Lizenz sind;

(b)

die Gleichbehandlung aller Rechteinhaber in Bezug auf die Lizenz gewährleistet wird;

(c)

alle Rechteinhaber zu jedem Zeitpunkt der Einstufung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände als vergriffene Werke widersprechen und die Anwendung der Lizenz auf ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände ausschließen können.

 

Artikel 7

Nutzung von vergriffenen Werken durch Einrichtungen des Kulturerbes

1.   Die Mitgliedstaaten legen durch Bestimmungen fest, dass für den Fall, dass eine Verwertungsgesellschaft im Namen ihrer Mitglieder mit einer Einrichtung des Kulturerbes eine nichtausschließliche Lizenzvereinbarung für nichtgewerbliche Zwecke abschließt, die sich auf die Digitalisierung, die Verbreitung, die öffentliche Wiedergabe oder die Zugänglichmachung vergriffener Werke oder sonstiger Schutzgegenstände erstreckt, die sich dauerhaft in der Sammlung dieser Einrichtung befinden, diese nichtausschließliche Lizenz auch auf Rechtsinhaber , die von der Verwertungsgesellschaft nicht vertreten werden und derselben Kategorie wie die unter die Lizenzvereinbarung fallenden Rechtsinhaber angehören, ausgedehnt werden kann oder von deren Zugehörigkeit zu dieser Kategorie ausgegangen werden kann, sofern

(a)

die Verwertungsgesellschaft aufgrund der ihr von den Rechtsinhabern erteilten Mandate weitgehend repräsentativ für die Rechtsinhaber in der Kategorie von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen sowie für die Rechte ist, die Gegenstand der Lizenz sind;

(b)

die Gleichbehandlung aller Rechtsinhaber in Bezug auf die Lizenz gewährleistet wird;

(c)

alle Rechtsinhaber zu jedem Zeitpunkt der Einstufung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände als vergriffene Werke widersprechen und die Anwendung der Lizenz auf ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände ausschließen können.

 

 

1a.     Die Mitgliedstaaten sehen eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf die in Artikel 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG, Artikel 5 Buchstabe a und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG, Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG sowie Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Rechte vor, wonach es Einrichtungen des Kulturerbes gestattet ist, Online-Kopien vergriffener Werke, die sich dauerhaft in ihrer Sammlung befinden, für nichtgewerbliche Zwecke bereitzustellen, sofern

(a)

der Name des Urhebers oder eines anderen identifizierbaren Rechtsinhabers angegeben wird, es sei denn, die Angabe erweist sich als unmöglich;

(b)

alle Rechtsinhaber zu jedem Zeitpunkt der Einstufung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände als vergriffene Werke widersprechen können und zu jedem Zeitpunkt die Anwendung der Ausnahme auf ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände ausschließen können.

 

 

1b.     Die Mitgliedstaaten legen fest, dass die Ausnahme nach Absatz 1a nicht in Branchen oder für Arten von Werken gilt, in denen bzw. für die geeignete lizenzgestützte Lösungen verfügbar sind, was Lösungen nach Absatz 1 einschließt, aber nicht auf solche Lösungen beschränkt ist. Die Mitgliedstaaten legen in Rücksprache mit den Urhebern, anderen Rechtsinhabern, Verwertungsgesellschaften und Einrichtungen des Kulturerbes fest, ob Lösungen verfügbar sind, die auf der erweiterten kollektiven Lizenzvergabe für bestimmte Branchen oder Arten von Werken beruhen.

2.    Ein Werk oder sonstiger Schutzgegenstand gilt als vergriffen, wenn das gesamte Werk oder der gesamte sonstige Schutzgegenstand in all seinen Übersetzungen, Fassungen und Erscheinungsformen auf den üblichen Vertriebswegen für die Öffentlichkeit nicht erhältlich ist und nach menschlichem Ermessen nicht davon ausgegangen werden kann, dass er in Zukunft erhältlich sein wird.

Die Mitgliedstaaten sorgen in Rücksprache mit den Rechteinhabern , den Verwertungsgesellschaften und den Einrichtungen des Kulturerbes dafür, dass die Anforderungen für die Erteilung einer Lizenz nach Absatz 1 für ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand nicht über das Notwendige und Vertretbare hinausgehen und nicht die Möglichkeit ausschließen, eine Sammlung insgesamt als vergriffen einzustufen, wenn nach menschlichem Ermessen davon auszugehen ist, dass alle Werke oder sonstigen Schutzgegenstände in der Sammlung vergriffen sind.

 

2.    Die Mitgliedstaaten können einen Stichtag in Bezug auf die Festlegung vorsehen, ob ein zuvor im Handel erhältliches Werk als vergriffen eingestuft wird.

Die Mitgliedstaaten sorgen in Rücksprache mit den Rechtsinhabern , den Verwertungsgesellschaften und den Einrichtungen des Kulturerbes dafür, dass die Anforderungen für die Erteilung einer Lizenz nach Absatz 1 oder für die Nutzung nach Absatz 1a für ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand nicht über das Notwendige und Vertretbare hinausgehen und nicht die Möglichkeit ausschließen, eine Sammlung insgesamt als vergriffen einzustufen, wenn nach menschlichem Ermessen davon auszugehen ist, dass alle Werke oder sonstigen Schutzgegenstände in der Sammlung vergriffen sind.

3.   Die Mitgliedstaaten sehen geeignete Maßnahmen vor, um Folgendes bekannt zu machen:

(a)

die Einstufung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen als vergriffen,

(b)

die Lizenz und vor allem ihre Anwendung auf nicht vertretene Rechteinhaber ,

(c)

die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Widerspruchsmöglichkeiten der Rechteinhaber ,

wobei eine angemessene Zeitspanne vorzusehen ist, bevor die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände digitalisiert, vertrieben, öffentlich wiedergegeben oder zugänglich gemacht werden.

 

3.   Die Mitgliedstaaten sehen geeignete Maßnahmen vor, um Folgendes bekannt zu machen:

(a)

die Einstufung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen als vergriffen,

(b)

jede Lizenz und vor allem ihre Anwendung auf nicht vertretene Rechtsinhaber ,

(c)

die in Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 1a Buchstabe b genannten Widerspruchsmöglichkeiten der Rechtsinhaber ,

wobei ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten vorzusehen ist, bevor die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände digitalisiert, vertrieben, öffentlich wiedergegeben oder zugänglich gemacht werden.

4.   Die Mitgliedstaaten gewährleisten , dass die in Absatz 1 genannten Lizenzen von einer Verwertungsgesellschaft vergeben werden, die für den Mitgliedstaat repräsentativ ist, in dem

(a)

die Werke oder Tonträger zuerst veröffentlicht wurden oder, sofern sie nicht veröffentlicht wurden, in dem sie zuerst gesendet wurden, mit Ausnahme von Film- und audiovisuellen Werken;

(b)

im Falle von Film- und audiovisuellen Werken die Produzenten der Werke ihren Hauptsitz oder ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben oder

(c)

die Einrichtung des Kulturerbes ihren Sitz hat, sofern sich gemäß den Buchstaben a und b und nach vertretbarem Aufwand kein Mitgliedstaat oder Drittland festlegen lässt.

 

4.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher , dass die in Absatz 1 genannten Lizenzen von einer Verwertungsgesellschaft vergeben werden, die für den Mitgliedstaat repräsentativ ist, in dem

(a)

die Werke oder Tonträger zuerst veröffentlicht wurden oder, sofern sie nicht veröffentlicht wurden, in dem sie zuerst gesendet wurden, mit Ausnahme von Film- und audiovisuellen Werken;

(b)

im Fall von Film- und audiovisuellen Werken die Produzenten der Werke ihren Hauptsitz oder ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben oder

(c)

die Einrichtung des Kulturerbes ihren Sitz hat, sofern sich gemäß den Buchstaben a und b und nach vertretbarem Aufwand kein Mitgliedstaat oder Drittland festlegen lässt.

5.   Die Absätze 1, 2 und 3 finden nicht auf Werke oder sonstige Schutzgegenstände von Drittstaatsangehörigen Anwendungen , es sei denn, Absatz 4 Buchstaben a und b finden Anwendung.

 

5.   Die Absätze 1, 2 und 3 finden nicht auf Werke oder sonstige Schutzgegenstände von Drittstaatsangehörigen Anwendung , es sei denn, Absatz 4 Buchstaben a und b finden Anwendung.

Abänderung 70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Artikel 8

Grenzübergreifende Nutzungen

1.   Werke oder sonstige Schutzgegenstände, die unter eine Lizenz nach Artikel 7 fallen, können von der Einrichtung des Kulturerbes gemäß den Lizenzbedingungen in allen Mitgliedstaaten genutzt werden.

2.   Die Mitgliedstaaten gewährleisten , dass Informationen, anhand derer die unter eine Lizenz nach Artikel 7 fallenden Werke oder sonstigen Schutzgegenstände identifiziert werden können, sowie die Informationen, mit denen Rechteinhaber über ihr Widerspruchsrecht nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c unterrichtet werden, mindestens sechs Monate, bevor die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände in anderen Mitgliedstaaten als dem der Lizenzerteilung digitalisiert, vertrieben, öffentlich wiedergegeben oder zugänglich gemacht werden, und über die gesamte Lizenzlaufzeit hinweg über ein zentrales enOnline-Portal öffentlich zugänglich gemacht werden.

3.   Das in Absatz 2 genannte Portal wird vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 386/2012 eingerichtet und verwaltet.

 

Artikel 8

Länderübergreifende Nutzung

1.    Vergriffene Werke oder sonstige Schutzgegenstände, die unter Artikel 7 fallen, können gemäß Artikel 7 von der Einrichtung des Kulturerbes in allen Mitgliedstaaten genutzt werden.

2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher , dass Informationen, anhand deren die unter Artikel 7 fallenden Werke oder sonstigen Schutzgegenstände identifiziert werden können, sowie die Informationen, mit denen Rechtsinhaber über ihr Widerspruchsrecht nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 7 Absatz 1a Buchstabe b unterrichtet werden, mindestens sechs Monate, bevor die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände in anderen Mitgliedstaaten als dem der Lizenzerteilung bzw. in den Fällen gemäß Artikel 7 Absatz 1a in anderen Mitgliedstaaten als dem, in dem die Einrichtung des Kulturerbes ihren Sitz hat , digitalisiert, vertrieben, öffentlich wiedergegeben oder zugänglich gemacht werden, und über die gesamte Lizenzlaufzeit hinweg über ein öffentliches zentrales Online-Portal dauerhaft, einfach und tatsächlich zugänglich gemacht werden.

3.   Das in Absatz 2 genannte Portal wird vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 386/2012 eingerichtet und verwaltet.

Abänderung 71

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen regelmäßigen Dialog zwischen den Interessenvertretungen der Nutzer und Rechteinhaber sowie anderen interessierten Kreisen, um in Bezug auf die einzelnen Sektoren die Bedeutung und Nutzung des in Artikel 7 Absatz 1 genannten Lizenzmechanismus zu stärken, die Wirkung der in diesem Kapitel genannten Schutzbestimmungen für die Rechteinhaber , insbesondere der Informationsmaßnahmen, sicherzustellen, und gegebenenfalls die Festlegung der in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Anforderungen zu unterstützen.

 

Die Mitgliedstaaten sorgen für einen regelmäßigen Dialog zwischen den Interessenvertretungen der Nutzer und Rechtsinhaber sowie anderen interessierten Kreisen, um in Bezug auf die einzelnen Branchen die Bedeutung und Nutzung des in Artikel 7 Absatz 1 genannten Lizenzmechanismus und der in Artikel 7 Absatz 1a genannten Ausnahme zu stärken, die Wirkung der in diesem Kapitel genannten Schutzbestimmungen für die Rechtsinhaber , insbesondere der Informationsmaßnahmen, sicherzustellen, und, falls notwendig , die Festlegung der in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Anforderungen zu unterstützen.

Abänderung 72

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Artikel 10

Verhandlungsmechanismus

Die Mitgliedstaaten gewährleisten , dass Parteien, die den Abschluss einer Vereinbarung für die Zwecke der Zugänglichmachung audiovisueller Werke auf Plattformen für den Videoabruf beabsichtigen und Probleme mit der Lizenzierung von Rechten haben, sich an eine unabhängige Instanz wenden können, die über einschlägige Erfahrungen verfügt. Diese Instanz leistet Unterstützung bei Verhandlungen und bei der Erzielung von Vereinbarungen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum [Datum siehe Artikel 21 Absatz 1] den Namen dieser Instanz mit.

 

Artikel 10

Verhandlungsmechanismus

Die Mitgliedstaaten stellen sicher , dass Parteien, die den Abschluss einer Vereinbarung für die Zwecke der Zugänglichmachung audiovisueller Werke auf Plattformen für den Videoabruf beabsichtigen und Probleme mit der Lizenzierung audiovisueller Rechte haben, sich an eine unparteiische Instanz wenden können, die über einschlägige Erfahrungen verfügt. Die vom Mitgliedstaat zum Zwecke dieses Artikels eingerichtete oder benannte unparteiische Instanz leistet den Parteien Unterstützung bei Verhandlungen und hilft ihnen bei der Erzielung von Vereinbarungen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum [Datum siehe Artikel 21 Absatz 1] den Namen der von ihnen gemäß Unterabsatz 1 eingerichteten oder benannten Instanz mit.

Die Mitgliedstaaten fördern den Dialog zwischen den Vertretungsorganisationen der Urheber, den Produzenten, den Plattformen für den Videoabruf und anderen einschlägigen Interessenvertretern, um die Verfügbarkeit audiovisueller Werke auf Plattformen für den Videoabruf zu begünstigen.

Abänderung 73

Vorschlag für eine Richtlinie

Titel III – Kapitel 2 a (neu) – Artikel 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

KAPITEL 2a

Zugang zu Veröffentlichungen der Union

Artikel 10a

Hinterlegungspflicht der Union

1.     Sämtliche elektronischen Veröffentlichungen, in denen es um Sachverhalte mit Bezug zur Union geht – beispielsweise das Unionsrecht, die Geschichte und Integration der Union, die Strategien der Union, die Demokratie in der Union, die institutionellen und parlamentarischen Angelegenheiten und die Politik der Union – und die in der Union veröffentlicht werden, unterliegen der Hinterlegungspflicht der Union.

2.     Die Bibliothek des Europäischen Parlaments hat Anspruch darauf, dass ihr ein kostenfreies Exemplar aller Veröffentlichungen gemäß Absatz 1 übermittelt wird.

3.     Die Pflicht gemäß Absatz 1 gilt für Verlage, Druckereien und Einführer von Veröffentlichungen in Bezug auf Werke, die sie in der Union herausgeben oder drucken oder in die Union einführen.

4.     Am Tag der Lieferung an die Bibliothek des Europäischen Parlaments gehen die in Absatz 1 genannten Veröffentlichungen dauerhaft in den Bestand der Bibliothek des Europäischen Parlaments über. Sie sind für akkreditierte Nutzer in den Räumlichkeiten und unter der Aufsicht der Bibliothek des Europäischen Parlaments ausschließlich zu Forschungs- und Studienzwecken einsehbar.

5.     Die Kommission erlässt Rechtsakte, in denen sie festlegt, wie der Bibliothek des Europäischen Parlaments die in Absatz 1 genannten Veröffentlichungen geliefert werden.

Abänderungen 151, 152, 153, 154 und 155

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Artikel 11

Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf digitale Nutzungen

1.   Die Mitgliedstaaten legen Bestimmungen fest, mit denen Presseverlage die in Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Rechte für die digitale Nutzung ihrer Presseveröffentlichung erhalten.

4.   Die in Absatz 1 genannten Rechte erlöschen fünf Jahre nach der Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. Die Berechnung dieser Zeitspanne erfolgt ab dem 1. Januar des auf den Tag der Veröffentlichung folgenden Jahres. Die in Absatz 1 genannten Rechte gelten nicht rückwirkend.

 

Artikel 11

Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf digitale Nutzungen

1.   Die Mitgliedstaaten legen Bestimmungen fest, mit denen Presseverlagen die in Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Rechte für die digitale Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft übertragen werden, damit die Presseverlage eine faire und angemessene Vergütung erhalten können .

1a.     Durch die in Absatz 1 genannten Rechte werden Einzelpersonen nicht an der rechtmäßigen privaten und nichtgewerblichen Nutzung von Presseveröffentlichungen gehindert.

2.   Von den in Absatz 1 genannten Rechten bleiben die im Unionsrecht festgelegten Rechte von Urhebern und sonstigen Rechtsinhabern an den in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Werken und sonstigen Schutzgegenständen unberührt. Diese Rechte können nicht gegen diese Urheber und sonstigen Rechtsinhaber geltend gemacht werden und können ihnen insbesondere nicht das Recht nehmen, ihre Werke und sonstigen Schutzgegenstände unabhängig von der Presseveröffentlichung zu verwenden, in der sie enthalten sind.

2a.     Die in Absatz 1 genannten Rechte gelten nicht für bloße Hyperlinks, neben denen einzelne Wörter stehen.

3.   Die Artikel 5 bis 8 der Richtlinie 2001/29/EG und die Richtlinie 2012/28/EU finden sinngemäß auf die in Absatz 1 genannten Rechte Anwendung.

4.   Die in Absatz 1 genannten Rechte erlöschen 20  Jahre nach der Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. Die Berechnung dieser Zeitspanne erfolgt ab dem 1. Januar des auf den Tag der Veröffentlichung folgenden Jahres.

4a.     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Urheber einen angemessenen Anteil der zusätzlichen Einnahmen erhalten, die die Presseverlage aus der Nutzung einer Presseveröffentlichung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft erhalten.

Abänderung 75

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Artikel 12

Ausgleichsansprüche

Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass für den Fall, dass ein Urheber einem Verleger ein Recht übertragen oder diesem eine Lizenz erteilt hat, diese Übertragung oder Lizenzierung eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Verleger darstellt, einen Anteil am Ausgleich für die Nutzungen des Werkes zu beanspruchen, die im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das übertragene oder lizenzierte Recht erfolgt sind .

 

Artikel 12

Ausgleichsansprüche

Die Mitgliedstaaten können mit Systemen für die Aufteilung des Ausgleichs zwischen Urhebern und Verlegern in Bezug auf Ausnahmen und Beschränkungen festlegen, dass für den Fall, dass ein Urheber einem Verleger ein Recht übertragen oder ihm eine Lizenz erteilt hat, diese Übertragung oder Lizenzvergabe eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Verleger darstellt, einen Anteil am Ausgleich für die Nutzung des Werkes zu beanspruchen, die im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das übertragene oder lizenzierte Recht erfolgt, sofern ein gleichwertiges System für die Aufteilung des Ausgleichs in dem jeweiligen Mitgliedstaat bereits vor dem 12. November 2015 in Betrieb war .

Unterabsatz 1 gilt unbeschadet der in den Mitgliedstaaten getroffenen Vereinbarungen über das öffentliche Verleihrecht, über die nicht auf Ausnahmen oder Beschränkungen des Urheberrechts beruhende Rechteverwaltung, etwa erweiterte kollektive Lizenzvergaberegelungen, oder über Vergütungsrechte auf der Grundlage des nationalen Rechts.

Abänderung 76

Vorschlag für eine Richtlinie

Titel IV – Kapitel 1 a (neu) – Artikel 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

KAPITEL 1a

Schutz von Sportveranstaltern

Artikel 12a

Schutz von Sportveranstaltern

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Sportveranstalter die in Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2001/29/EG sowie Artikel 7 der Richtlinie 2006/115/EG genannten Rechte erhalten.

Abänderungen 156, 157, 158, 159, 160 und 161

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Artikel 13

Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände speichern oder zugänglich machen

1.   Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände in Absprache mit den Rechteinhabern speichern oder öffentlich zugänglich machen, ergreifen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die mit den Rechteinhabern geschlossenen Vereinbarungen, die die Nutzung ihrer Werke oder sonstigen Schutzgegenstände regeln, oder die die Zugänglichkeit der von den Rechteinhabern genannten Werke oder Schutzgegenstände über ihre Dienste untersagen , eingehalten werden. Diese Maßnahmen wie beispielsweise wirksame Inhaltserkennungstechniken müssen geeignet und angemessen sein. Die Diensteanbieter müssen gegenüber den Rechteinhabern in angemessener Weise darlegen, wie die Maßnahmen funktionieren und eingesetzt werden und ihnen gegebenenfalls über die Erkennung und Nutzung ihrer Werke und sonstigen Schutzgegenstände Bericht erstatten.

2.    Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass die in Absatz 1 genannten Diensteanbieter den Nutzern für den Fall von Streitigkeiten über die Anwendung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen Beschwerdemechanismen und Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stellen.

3.   Die Mitgliedstaaten erleichtern gegebenenfalls die Zusammenarbeit zwischen den Diensteanbietern der Informationsgesellschaft und den Rechteinhabern durch Dialoge zwischen den Interessenträgern, damit festgelegt werden kann, welche Verfahren sich beispielsweise unter Berücksichtigung der Art der Dienste, der verfügbaren Technik und deren Wirksamkeit vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklungen als geeignete und angemessene Inhalteerkennungstechniken bewährt haben.

 

Artikel 13

Nutzung geschützter Inhalte durch Anbieter von Online-Inhaltsweitergabediensten, die große Mengen der von ihren Nutzern hochgeladenen Werke und sonstigen Schutzgegenstände speichern oder zugänglich machen

1.   Unbeschadet Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2001/29/EG führen Anbieter von Online-Inhaltsweitergabediensten eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe durch. Sie haben deshalb faire und angemessene Lizenzvereinbarungen mit den Rechtsinhabern zu schließen.

2.    Von Anbietern von Online-Inhaltsweitergabediensten mit den Rechtsinhabern über die in Absatz 1 genannten Handlungen der Wiedergabe geschlossene Lizenzvereinbarungen erstrecken sich nach Maßgabe der darin festgelegten Bedingungen auf die Haftung für von Nutzern dieser Dienste hochgeladene Werke, sofern diese Nutzer nicht für gewerbliche Zwecke handeln.

2a.     Die Mitgliedstaaten haben für den Fall, dass Rechtsinhaber keine Lizenzvereinbarungen schließen wollen, eine Zusammenarbeit nach Treu und Glauben zwischen den Anbietern von Online-Inhaltsweitergabediensten und den Rechtsinhabern vorzusehen, damit geschützte Werke oder sonstige Schutzgegenstände, für deren Nutzung keine Zustimmung erteilt wurde, bei diesen Diensten nicht verfügbar sind. Die Zusammenarbeit zwischen den Anbietern von Online-Inhaltsweitergabediensten und den Rechtsinhabern darf nicht dazu führen, dass Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht vorliegt, darunter auch jene, die einer Ausnahme oder Beschränkung unterliegen, nicht verfügbar sind.

2b.     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Anbieter von Online-Inhaltsweitergabediensten den Nutzern wirksame und zügige Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismen zur Verfügung stellen, falls im Ergebnis der in Absatz 2a genannten Zusammenarbeit Inhalte der Nutzer ungerechtfertigt entfernt werden. Über diese Mechanismen eingereichte Beschwerden sind unverzüglich zu bearbeiten und von einem Menschen zu prüfen. Die Rechtsinhaber haben ihre Beschlüsse vernünftig zu begründen, damit Beschwerden nicht willkürlich abgewiesen werden. Überdies darf nach Maßgabe der Richtlinie 95/46/EG, der Richtlinie 2002/58/EG und der Datenschutz-Grundverordnung die Zusammenarbeit weder zur Identifizierung einzelner Nutzer noch zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten führen. Die Mitgliedstaaten stellen außerdem sicher, dass die Nutzer Zugang zu einem unabhängigen Streitbeilegungsgremium sowie zu einem Gericht oder einer anderen einschlägigen Justizbehörde haben, um den Rückgriff auf eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Urheberrecht geltend zu machen.

 

 

3.    Ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] veranstalten die Kommission und die Mitgliedstaaten Dialoge zwischen den Interessenträgern, in deren Rahmen bewährte Verfahren festgelegt und harmonisiert werden, und geben Leitlinien heraus, und zwar zwecks Sicherstellung des Funktionierens der Lizenzvereinbarungen und mit Blick auf die Zusammenarbeit zwischen den Anbietern von Online-Inhaltsweitergabediensten und Rechtsinhabern in Bezug auf ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände im Sinne dieser Richtlinie. Bei der Festlegung bewährter Verfahren ist vor allem den Grundrechten und dem Rückgriff auf Ausnahmen und Beschränkungen Rechnung zu tragen sowie sicherzustellen, dass KMU auch künftig nur in zumutbarem Ausmaß belastet und Inhalte nicht automatisch gesperrt werden.

Abänderungen 78 und 252

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

Artikel 13a

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass für Streitigkeiten zwischen den Rechtsnachfolgern und den Diensten der Informationsgesellschaft im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 alternative Streitbeilegungsverfahren zur Verfügung stehen.

Die Mitgliedstaaten errichten oder benennen eine unparteiische Instanz, die über das erforderliche Fachwissen verfügt, um die Parteien bei der Streitbeilegung im Rahmen dieses Verfahrens zu unterstützen.

Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission bis zum [Datum siehe Artikel 21 Absatz 1] von der Errichtung dieser Instanz in Kenntnis.

Abänderung 79

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 b (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

Artikel 13b

Nutzung geschützter Inhalte durch Dienste der Informationsgesellschaft, die automatisierte Bildreferenzierungsdienste anbieten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, die automatisch wesentliche Mengen urheberrechtlich geschützter visueller Werke vervielfältigen oder darauf verweisen und zum Zwecke der Indexierung und Referenzierung der Öffentlichkeit zugänglich machen, mit antragstellenden Rechtsinhabern faire und ausgewogene Lizenzvereinbarungen abschließen, damit für deren faire Vergütung gesorgt ist. Für diese Vergütung kann die Verwertungsgesellschaft der jeweiligen Rechtsinhaber zuständig sein.

Abänderung 80

Vorschlag für eine Richtlinie

Kapitel 3 – Artikel -14 (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

Artikel -14

Grundsatz der fairen und angemessenen Vergütung

1.     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Urheber und ausübende Künstler für die Verwertung ihrer Werke und Schutzgegenstände – auch für deren Online-Verwertung – eine faire und angemessene Vergütung erhalten. Dies kann in jeder Branche durch eine Kombination von Vereinbarungen erreicht werden, zu denen auch Kollektivvereinbarungen und satzungsmäßige Vergütungsmechanismen zählen.

2.     Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Urheber oder ausübender Künstler allen Nutzern unentgeltlich ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht gewährt.

3.   Die Mitgliedstaaten tragen den Besonderheiten der jeweiligen Branche Rechnung, wenn sie sich für die angemessene Vergütung der von Urhebern und ausübenden Künstlern erteilten Rechte einsetzen.

4.    Die für die jeweilige Art der Verwertung geltende Vergütung ist in Verträgen festzulegen.

Abänderung 81

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Artikel 14

Transparenzpflicht

1.   Die Mitgliedstaaten gewährleisten , dass die Urheber und ausübenden Künstler regelmäßig und unter Berücksichtigung der sektorspezifischen Besonderheiten, zeitnahe, angemessene und hinreichende Informationen über die Verwertung ihrer Werke und Darbietungen vor allem im Hinblick auf die Art der Verwertung, die erzielten Einnahmen und die fällige Vergütung von denjenigen erhalten, denen sie Lizenzrechte erteilt oder an die sie Rechte übertragen haben.

2.   Die in Absatz 1 genannte Pflicht muss angemessen und wirksam sein und ein angemessenes Maß an Transparenz in jedem Sektor gewährleisten . Ist jedoch der Verwaltungsaufwand aufgrund dieser Pflicht im Verhältnis zu den durch die Verwertung des Werks oder der Darbietung erzielten Einnahmen unverhältnismäßig hoch, können die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannte Pflicht anpassen, sofern diese wirksam bleibt und ein angemessenes Maß an Transparenz gewährleistet ist.

3.     Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die in Absatz 1 genannte Pflicht keine Anwendung findet, wenn der Beitrag des Urhebers oder ausübenden Künstlers vor dem Hintergrund des Gesamtwerks oder der Gesamtdarbietung nicht erheblich ist.

4.   Absatz 1 findet keine Anwendung auf Rechtspersonen, die den in der Richtlinie 2014/26/EU genannten Transparenzpflichten unterliegen.

 

Artikel 14

Transparenzpflicht

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher , dass die Urheber und ausübenden Künstler regelmäßig, mindestens einmal jährlich und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Branche und der relativen Bedeutung der jeweiligen Beiträge zeitnahe, genaue, einschlägige und umfassende Informationen über die Verwertung ihrer Werke und Darbietungen vor allem im Hinblick auf die Art der Verwertung, die erzielten direkten und indirekten Einnahmen und die fällige Vergütung von denjenigen erhalten, denen sie Lizenzrechte erteilt oder an die sie Rechte übertragen haben.

1a.     Hat der Lizenznehmer oder der Erwerber der Rechte von Urhebern und ausübenden Künstlern anschließend einer weiteren Partei eine Lizenz für diese Rechte erteilt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Partei alle in Absatz 1 genannten Informationen an den Lizenznehmer oder den Rechteerwerber weitergibt.

Der Hauptlizenznehmer oder der Haupterwerber der Rechte gibt alle in Unterabsatz 1 genannten Informationen an den Urheber oder ausübenden Künstler weiter. Diese Informationen dürfen nicht verändert werden, es sei denn, es handelt sich um nach Maßgabe des Unionsrechts oder des nationalen Rechts wirtschaftlich sensible Informationen, die zum Zwecke der Wahrung des fairen Wettbewerbs unbeschadet der Artikel 15 und 16a Gegenstand einer Geheimhaltungsvereinbarung sein können. Stellt der Hauptlizenznehmer oder der Haupterwerber der Rechte die in diesem Unterabsatz genannten Informationen nicht zeitnah bereit, so ist der Urheber oder ausübende Künstler berechtigt, die Informationen direkt beim Unterlizenznehmer anzufordern.

2.   Die in Absatz 1 genannte Pflicht muss angemessen und wirksam sein und ein hohes Maß an Transparenz in jeder Branche sicherstellen . Ist jedoch der Verwaltungsaufwand aufgrund dieser Pflicht im Verhältnis zu den durch die Verwertung des Werks oder der Darbietung erzielten Einnahmen unverhältnismäßig hoch, können die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannte Pflicht anpassen, sofern diese wirksam bleibt und ein hohes Maß an Transparenz sichergestellt ist.

4.   Absatz 1 findet keine Anwendung auf Rechtspersonen, die den in der Richtlinie 2014/26/EU genannten Transparenzpflichten oder Kollektivvereinbarungen unterliegen, sofern diese Pflichten oder Vereinbarungen Transparenzanforderungen vorsehen, die mit jenen gemäß Absatz 1 vergleichbar sind .

Abänderung 82

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten gewährleisten , dass Urheber und ausübende Künstler das Recht haben, eine zusätzliche und angemessene Vergütung von der Partei zu verlangen, mit der sie einen Vertrag über die Verwertung ihrer Rechte geschlossen haben, wenn die ursprünglich vereinbarte Vergütung im Vergleich zu den späteren einschlägigen Einnahmen und Gewinnen aus der Verwertung der Werke oder Darbietungen unverhältnismäßig niedrig ist.

 

Bestehen keine Kollektivvereinbarungen, die einen vergleichbaren Mechanismus vorsehen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher , dass Urheber und ausübende Künstler oder in ihrem Namen handelnde Vertretungsorganisationen das Recht haben, eine zusätzliche, angemessene und faire Vergütung von der Partei zu verlangen, mit der sie einen Vertrag über die Verwertung ihrer Rechte geschlossen haben, wenn die ursprünglich vereinbarte Vergütung im Vergleich zu den späteren einschlägigen direkten oder indirekten Einnahmen und Gewinnen aus der Verwertung der Werke oder Darbietungen unverhältnismäßig niedrig ist.

Abänderung 83

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Streitigkeiten über die Transparenzpflicht nach Artikel 14 und den Vertragsanpassungsmechanismus nach Artikel 15 im Wege eines freiwilligen und alternativen Verfahrens beigelegt werden können.

 

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Streitigkeiten über die Transparenzpflicht nach Artikel 14 und den Vertragsanpassungsmechanismus nach Artikel 15 im Wege eines freiwilligen und alternativen Verfahrens beigelegt werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vertretungsorganisationen von Urhebern und ausübenden Künstlern derartige Verfahren auf Antrag eines oder mehrerer Urheber oder ausübender Künstler einleiten dürfen.

Abänderung 84

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

Artikel 16a

Widerrufsrecht

1.     Hat ein Urheber oder ein ausübender Künstler eine ausschließliche Lizenz für seine Rechte an einem Werk oder sonstigen Schutzgegenstand erteilt oder seine Rechte daran übertragen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Urheber oder ausübende Künstler ein Widerrufsrecht hat, wenn das Werk oder der sonstige Schutzgegenstand nicht verwertet wird oder die regelmäßige Berichterstattung gemäß Artikel 14 kontinuierlich ausbleibt. Die Mitgliedstaaten können spezifische Bestimmungen vorsehen, mit denen den Besonderheiten der unterschiedlichen Branchen, der Werke und der angenommenen Verwertungsdauer Rechnung getragen wird, vor allem Fristen für die Geltendmachung des Widerrufsrechts.

2.     Das Widerrufsrecht nach Absatz 1 darf nur nach Ablauf eines vernünftigen Zeitraums nach Abschluss der Lizenz- oder Übertragungsvereinbarung und nur nach schriftlicher Mitteilung mit Setzung einer angemessenen Frist ausgeübt werden, bis zu deren Ablauf die Verwertung der lizenzierten oder übertragenen Rechte erfolgen muss. Nach Ablauf dieser Frist kann der Urheber oder ausübende Künstler die Ausschließlichkeit des Vertrags kündigen, anstatt die Rechte zu widerrufen. Sind an einem Werk oder sonstigen Schutzgegenstand mehrere Urheber oder ausübende Künstler beteiligt, so erfolgt die Ausübung des individuellen Widerrufsrechts dieser Urheber oder ausübenden Künstler nach Maßgabe des nationalen Rechts, in dem die Vorschriften über das Widerrufsrecht für kollektive Werke unter Berücksichtigung der relativen Bedeutung der jeweiligen Beiträge niedergelegt sind.

3.     Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Verzicht auf die Ausübung der Rechte vorwiegend auf Umstände zurückzuführen ist, deren Behebung nach vernünftigem Ermessen von dem Urheber oder ausübenden Künstler erwartet werden kann.

4.     Vertragliche oder anderweitige Vereinbarungen über Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind nur rechtmäßig, wenn darüber eine Vereinbarung auf der Grundlage einer Kollektivvereinbarung geschlossen wurde.

Abänderung 85

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

 

 

Artikel 17a

Die Mitgliedstaaten können für Arten der Nutzung, für die die Ausnahmen oder Beschränkungen gemäß dieser Richtlinie gelten, umfassendere Bestimmungen annehmen oder aufrechterhalten, die mit den bestehenden Ausnahmen und Beschränkungen nach dem Unionsrecht vereinbar sind.

Abänderung 86

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

 

Geänderter Text

2.     Die Bestimmungen von Artikel 11 gelten auch für vor dem [Datum in Artikel 21 Absatz 1] veröffentlichte Presseveröffentlichungen.

 

entfällt


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0245/2018).

(2)  COM(2015) 626 final .

(3)  COM(2015) 626 final .

(4)  Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20).

(5)  Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10).

(6)  Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 28).

(7)  Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 111 vom 5.5.2009, S. 16).

(8)  Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 5).

(9)  Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 72).

(10)  Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20).

(11)   Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

(12)  Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10).

(13)  Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 28).

(14)  Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 111 vom 5.5.2009, S. 16).

(15)  Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 5).

(16)  Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 72).

(17)   Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

(18)   Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).


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