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Document 52018AP0244
P8_TA(2018)0244 Clearing obligation, reporting requirements and risk-mitigation techniques for OTC derivatives, and trade repositories ***I Amendments adopted by the European Parliament on 12 June 2018 on the proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council amending Regulation (EU) No 648/2012 as regards the clearing obligation, the suspension of the clearing obligation, the reporting requirements, the risk-mitigation techniques for OTC derivatives contracts not cleared by a central counterparty, the registration and supervision of trade repositories and the requirements for trade repositories (COM(2017)0208 – C8-0147/2017 – 2017/0090(COD)) 1 1 Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council amending Regulation (EU) No 648/2012 as regards the clearing obligation, the suspension of the clearing obligation, the reporting requirements, the risk-mitigation techniques for OTC derivatives contracts not cleared by a central counterparty, the registration and supervision of trade repositories and the requirements for trade repositories
P8_TA(2018)0244 Clearingpflicht, Meldepflichten und Risikominderungstechniken für OTC-Derivate, und Transaktionsregister ***I Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister (COM(2017)0208 – C8-0147/2017 – 2017/0090(COD)) 1 1 Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister
P8_TA(2018)0244 Clearingpflicht, Meldepflichten und Risikominderungstechniken für OTC-Derivate, und Transaktionsregister ***I Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister (COM(2017)0208 – C8-0147/2017 – 2017/0090(COD)) 1 1 Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister
ABl. C 28 vom 27.1.2020, p. 126–148
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
27.1.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 28/126 |
P8_TA(2018)0244
Clearingpflicht, Meldepflichten und Risikominderungstechniken für OTC-Derivate, und Transaktionsregister ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und dieAnforderungen an Transaktionsregister (COM(2017)0208 – C8-0147/2017 – 2017/0090(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2020/C 28/16)
Abänderung 1
ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS (*1)
zum Vorschlag der Kommission
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0181/2018).
(*1) Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde am 27. Juli 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 16. August 2012 in Kraft. Die darin enthaltenen Anforderungen, namentlich das zentrale Clearing standardisierter außerbörslich („over the counter“) gehandelter Derivatekontrakte (im Folgenden „OTC-Derivatekontrakte“), Einschussanforderungen, Anforderungen für die Minderung des operationellen Risikos bei nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakten, Meldepflichten für Derivatekontrakte, Anforderungen an zentrale Gegenparteien (im Folgenden „CCPs“) und Anforderungen an Transaktionsregister, tragen dazu bei, das Systemrisiko einzudämmen, indem der Markt für OTC-Derivate transparenter gemacht und das Gegenparteiausfallrisiko sowie das mit OTC-Derivaten verbundene operationelle Risiko verringert werden. |
(2) |
Eine Vereinfachung bestimmter unter die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 fallender Bereiche und eine dem Verhältnismäßigkeitsgebot besser entsprechende Herangehensweise an diese Bereiche stehen im Einklang mit dem Programm der Kommission zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT), bei dem die Notwendigkeit im Vordergrund steht, Kosten zu senken und Vereinfachungen vorzunehmen, damit die Ziele der Unionsmaßnahmen möglichst effizient erreicht werden, und das insbesondere darauf abzielt, den Regelungs- und Verwaltungsaufwand abzubauen, ohne hierdurch das übergeordnete Ziel der Erhaltung der Finanzstabilität und der Verringerung von Systemrisiken zu beeinträchtigen . |
(3) |
Effiziente und robuste Nachhandelssysteme und Sicherheitenmärkte sind wesentliche Voraussetzungen für eine intakte Kapitalmarktunion und bewirken eine Vertiefung der Anstrengungen zur Förderung von Investitionen, Wachstum und Beschäftigung im Einklang mit den politischen Prioritäten der Kommission. |
(4) |
In den Jahren 2015 und 2016 führte die Kommission zwei öffentliche Konsultationen zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch. Rückmeldungen zur Anwendung dieser Verordnung erhielt die Kommission außerdem von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA“), dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (im Folgenden „ESRB“) und dem Europäischen System der Zentralbanken (im Folgenden „ESZB“). Bei diesen öffentlichen Konsultationen zeigte sich, dass die Ziele der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 von den Interessenträgern unterstützt werden und keine größere Überarbeitung der Verordnung erforderlich ist. Am 23. November 2016 nahm die Kommission gemäß Artikel 85 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 einen Bericht über die Überprüfung der Verordnung an. Wenngleich noch nicht alle Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in vollem Umfang anwendbar sind und eine umfassende Bewertung dieser Verordnung daher noch nicht möglich ist, wurden in dem Bericht Bereiche aufgezeigt, in denen gezielte Maßnahmen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Ziele der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auf verhältnismäßigere, wirksamere und effizientere Weise verwirklicht werden. |
(5) |
Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sollte für alle finanziellen Gegenparteien gelten, die ein bedeutendes Systemrisiko für das Finanzsystem darstellen könnten. Die Definition der finanziellen Gegenparteien sollte daher geändert werden. |
(6) |
Bestimmte finanzielle Gegenparteien weisen ein so geringes Tätigkeitsvolumen am OTC-Derivatemarkt aus , dass davon kein bedeutendes Systemrisiko für das Finanzsystem ausgehen kann und ein zentrales Clearing wirtschaftlich nicht tragbar ist. Diese Gegenparteien, die allgemein als kleine finanzielle Gegenparteien bezeichnet werden , sollten von der Clearingpflicht befreit werden, jedoch weiterhin verpflichtet sein, Sicherheiten auszutauschen, um etwaige Systemrisiken zu mindern. Überschreitet eine kleine finanzielle Gegenpartei jedoch die Clearingschwelle für mindestens eine Kategorie von OTC-Derivaten, so sollte dies die Clearingpflicht für alle Kategorien von OTC-Derivaten auslösen, da enge Verflechtungen zwischen den finanziellen Gegenparteien bestehen und mögliche Systemrisiken für das Finanzsystem entstehen könnten, wenn diese Derivatekontrakte nicht zentral gecleart werden. |
(7) |
Nichtfinanzielle Gegenparteien sind weniger verflochten als finanzielle Gegenparteien. Oft sind sie auch nur in einer Kategorie von OTC-Derivaten aktiv. Von ihrer Tätigkeit geht daher weniger ein Systemrisiko für das Finanzsystem aus als von der Tätigkeit finanzieller Gegenparteien. Deshalb sollte die Clearingpflicht für nichtfinanzielle Gegenparteien dahin gehend eingeschränkt werden, dass die Clearingpflicht für diese nichtfinanziellen Gegenparteien nur noch in Bezug auf die Kategorie oder Kategorien von Vermögenswerten gilt, bei denen die Clearingschwelle überschritten wird▌. |
(7a) |
Da von finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien unterschiedliche Risiken ausgehen, ist es notwendig, zwei verschiedene Clearingschwellen auszuarbeiten. Damit etwaigen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung getragen wird, sollten diese Schwellen regelmäßig aktualisiert werden. |
(8) |
Die Anforderung, bestimmte vor dem Inkrafttreten der Clearingpflicht geschlossene OTC-Derivatekontrakte zu clearen, führt zu Rechtsunsicherheit und praktischen Komplikationen bei nur begrenztem Nutzen. Insbesondere verursacht diese Anforderung den Gegenparteien dieser Kontrakte zusätzliche Kosten und Mühen und könnte auch das reibungslose Funktionieren des Marktes beeinträchtigen, ohne im Hinblick auf die einheitliche und kohärente Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Marktteilnehmer signifikante Verbesserungen zu bewirken. Deshalb sollte diese Anforderung aufgehoben werden. |
(9) |
Gegenparteien mit einem begrenzten Tätigkeitsvolumen an den OTC-Derivatemärkten haben Schwierigkeiten beim Zugang zum zentralen Clearing, sei es als Kunde eines Clearingmitglieds oder über indirekte Clearingvereinbarungen. Die Anforderung, wonach Clearingmitglieder indirekte Clearingdienste zu angemessenen handelsüblichen Bedingungen ermöglichen müssen, ist deshalb nicht effizient. Clearingmitglieder und Kunden von Clearingmitgliedern, die Clearingdienste direkt für andere Gegenparteien oder indirekt erbringen, indem sie ihren eigenen Kunden die Erbringung dieser Dienste für andere Gegenparteien ermöglichen, sollten daher ausdrücklich dazu verpflichtet werden, dies zu fairen, angemessenen, diskriminierungsfreien und transparenten handelsüblichen Bedingungen zu tun. |
(10) |
Unter bestimmten Umständen sollte die Clearingpflicht ausgesetzt werden können. Eine solche Aussetzung sollte möglich sein, wenn die Kriterien, aufgrund deren eine bestimmte Kategorie von OTC-Derivaten der Clearingpflicht unterworfen wurde, nicht mehr erfüllt sind. Dies könnte der Fall sein, wenn sich eine OTC-Derivatekategorie nicht mehr für das vorgeschriebene zentrale Clearing eignet oder sich eines dieser Kriterien für eine bestimmte Kategorie von OTC-Derivaten wesentlich verändert hat. Die Clearingpflicht sollte auch ausgesetzt werden können, wenn eine CCP für eine bestimmte Kategorie von OTC-Derivaten oder für eine bestimmte Art von Gegenpartei keine Clearingdienste mehr anbietet und diese Clearingdienste nicht schnell genug von anderen CCPs übernommen werden können. Die Aussetzung der Clearingpflicht sollte schließlich auch dann möglich sein, wenn dies als notwendig erachtet wird, um eine ernsthafte Gefahr für die Finanzstabilität in der Union abzuwenden. |
(11) |
Die Meldung historischer Geschäfte hat sich als schwierig erwiesen, da bestimmte Angaben, die nunmehr erforderlich sind, vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aber nicht gemeldet werden mussten, nicht verfügbar sind. Dies hat zu hohen Meldeausfällen und Qualitätsdefiziten bei den gemeldeten Daten geführt, während die Meldung dieser Geschäfte zugleich mit einer erheblichen Belastung verbunden ist. Daher ist es höchst wahrscheinlich, dass diese historischen Daten weiterhin ungenutzt bleiben. Hinzu kommt, dass einige dieser Geschäfte bis zum Eintritt des Termins für die Meldung historischer Geschäfte bereits abgelaufen sein werden, womit auch die damit verbundenen Positionen und Risiken hinfällig werden. Um dem abzuhelfen, sollte die Pflicht zur Meldung historischer Geschäfte abgeschafft werden. |
(12) |
Gruppeninterne Geschäfte mit nichtfinanziellen Gegenparteien machen einen vergleichsweise geringen Anteil am gesamten OTC-Derivategeschäft aus und dienen in erster Linie der gruppeninternen Absicherung. Wenngleich diese Geschäfte daher nicht wesentlich zum Systemrisiko und zur Verflechtung betragen, bringt die Pflicht zur Meldung dieser Geschäfte für nichtfinanzielle Gegenparteien doch hohe Kosten und Belastungen mit sich. Alle Geschäfte zwischen Tochterunternehmen der Gruppe , bei denen mindestens eine Gegenpartei eine nichtfinanzielle Gegenpartei ist, sollten daher unabhängig vom Ort der Niederlassung der nichtfinanziellen Gegenpartei von der Meldepflicht ausgenommen werden. |
(13) |
Aufgrund des hohen Volumens an börsengehandelten Derivatekontrakten, die tagtäglich abgeschlossen werden, stellt die Meldepflicht für börsengehandelte Derivatekontrakte eine erhebliche Belastung für die Gegenparteien dar. Mit der am 1. Dezember 2017 veröffentlichten öffentlichen Konsultation der Kommission zur Zweckmäßigkeit der aufsichtlichen Meldung sollen Daten zu den Kosten für die Erfüllung der aufsichtlichen Meldepflichten auf Unionsebene und zu Einheitlichkeit, Kohärenz, Wirksamkeit, Effizienz und EU-Mehrwert dieser Pflichten gesammelt werden. Diese Konsultation bietet den Behörden die Möglichkeit, die Meldung börsengehandelter Derivategeschäfte ganzheitlich neben allen bestehenden und künftigen Meldewesen zu bewerten und das neue Berichtsumfeld zu berücksichtigen, das sich mit der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014▌ (5) ergeben hat; ferner bietet sie die Gelegenheit, Vorschläge dazu zu unterbreiten, wie die Belastung der Marktteilnehmer wirksam verringert werden kann, die börsengehandelte Derivategeschäfte melden müssen. Die Kommission sollte diese Erkenntnisse berücksichtigen, um künftige Änderungen an den Meldepflichten gemäß Artikel 9 Absatz 1 in Bezug auf die Meldung börsengehandelter Derivategeschäfte vorzuschlagen . |
(14) |
Um kleine nichtfinanzielle Gegenparteien, die nicht der Clearingpflicht unterliegen , von Meldepflichten zu entlasten, sollte die finanzielle Gegenpartei lediglich die Verantwortung und die gesetzliche Haftung dafür tragen, einen einzigen Datensatz für die OTC-Derivatekontrakte zu melden , die mit einer nicht der Clearingpflicht unterliegenden nichtfinanziellen Gegenpartei geschlossen werden , und die Richtigkeit der gemeldeten Angaben sicherzustellen. Damit der finanziellen Gegenpartei die Daten vorliegen, die sie benötigt, um ihrer Meldepflicht nachzukommen, sollte die nichtfinanzielle Gegenpartei zu den OTC-Derivategeschäften Einzelheiten bereitstellen, bei denen nicht nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass die finanzielle Gegenpartei in ihrem Besitz ist. Nichtfinanzielle Gegenparteien sollten allerdings die Möglichkeit haben, zu entscheiden, ob sie ihre OTC-Derivatekontrakte melden möchten. In diesem Fall sollte die nichtfinanzielle Gegenpartei die finanzielle Gegenpartei entsprechend informieren und die Verantwortung und die gesetzliche Haftung für die Meldung der Angaben tragen und ihre Richtigkeit der Angaben sicherstellen. |
(15) |
Die Verantwortung für die Meldung anderer Derivatekontrakte sollte ebenfalls festgelegt werden. Dementsprechend sollte festgelegt werden, dass die Verwaltungsgesellschaft eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden „OGAW“) die Verantwortung und gesetzliche Haftung dafür trägt, die von diesem OGAW geschlossenen OTC-Derivatkontrakte für diesen OGAW zu melden und die Richtigkeit der gemeldeten Daten sicherzustellen. Ebenso sollte festgelegt werden, dass der Verwalter eines alternativen Investmentfonds (im Folgenden „AIF“) die Verantwortung und gesetzliche Haftung dafür trägt, die von diesem AIF geschlossenen OTC-Derivatkontrakte für diesen AIF zu melden und die Richtigkeit der gemeldeten Daten sicherzustellen. |
(16) |
Um eine uneinheitliche Anwendung der Risikominderungstechniken innerhalb der Union zu vermeiden, sollten Risikomanagementverfahren, die einen rechtzeitigen, angemessenen und unter angemessener Abgrenzung von den eigenen Vermögenswerten erfolgenden Austausch von Sicherheiten zwischen den Gegenparteien vorschreiben, und jede signifikante Änderung an diesen Verfahren vor der Anwendung von den Aufsichtsbehörden genehmigt werden. |
(16a) |
Um internationalen Diskrepanzen im Aufsichtsrecht vorzubeugen und der besonderen Art dieser Derivategeschäfte Rechnung zu tragen, sollte der verbindliche Austausch von Nachschussleistungen bei physisch abgewickelten Devisentermingeschäften und physisch abgewickelten Devisenswapgeschäften nur für Geschäfte zwischen Gegenparteien mit der höchsten Systemrelevanz, d. h. Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, gelten. |
(16b) |
Die Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken, etwa Portfoliokomprimierung, können zu einer Verringerung des Systemrisikos führen. Wenn Risiken in bestehenden Derivateportfolios verringert werden, ohne die Gesamtmarktposition des Portfolios zu verändern, können sie Gegenparteiausfallrisiken und Gegenparteirisiken im Zusammenhang mit einer Anhäufung ausstehender Bruttopositionen verringern. Die „Portfoliokomprimierung“wird in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 definiert und ist vom Geltungsbereich der in der Union geltenden Handelspflicht ausgenommen, die in Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegt ist. Um diese Verordnung, wo dies erforderlich ist, an die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anzugleichen, sollte die Kommission unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen diesen beiden Verordnungen und der Möglichkeit einer Umgehung der Clearingpflicht in Zusammenarbeit mit der ESMA und dem ESRB prüfen, für welche Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken eine Ausnahme von der Clearingpflicht gewährt werden könnte. |
(17) |
Um die Transparenz und Berechenbarkeit der Einschusszahlungen zu erhöhen und CCPs davon abzuhalten, ihre Modelle zur Berechnung der Einschusszahlungen in einer Weise zu verändern, die prozyklisch erscheinen könnte, sollten die CCPs ihren Clearingmitgliedern Werkzeuge zur Simulation ihrer Einschussanforderungen und einen detaillierten Überblick über die von ihnen verwendeten Modelle für die Berechnung der Einschusszahlungen an die Hand geben. Dies steht im Einklang mit den vom Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden veröffentlichten internationalen Standards, insbesondere mit dem im Dezember 2012 (6) veröffentlichten Offenlegungsrahmen und den 2015 (7) veröffentlichten quantitativen Offenlegungsstandards für zentrale Gegenparteien, die für die Förderung eines genauen Verständnisses der mit jeder Beteiligung von Clearingmitgliedern an einer CCP verbundenen Risiken und Kosten und für eine größere Transparenz von CCPs gegenüber den Marktteilnehmern von Bedeutung sind. |
(18) |
Nach wie vor bestehen Unsicherheiten darüber, inwieweit auf gesonderten Sammel- oder Einzelkonten gehaltene Vermögenswerte insolvenzfern sind. Daher ist unklar, in welchen Fällen CCPs beim Ausfall eines Clearingmitglieds Kundenpositionen mit hinreichender Rechtssicherheit übertragen können oder in welchen Fällen CCPs Insolvenzerlöse mit hinreichender Rechtssicherheit direkt an Kunden auszahlen können. Um Clearinganreize zu setzen und den Clearingzugang zu verbessern, sollten die Vorschriften über die Insolvenzferne dieser Vermögenswerte und Positionen verdeutlicht werden. |
(19) |
Die Geldbußen, die die ESMA gegen die unmittelbar ihrer Aufsicht unterstehenden Transaktionsregister verhängen kann, sollten hinreichend wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um die Wirksamkeit der Aufsichtsbefugnisse der ESMA sicherzustellen und die Transparenz von OTC-Derivatepositionen und -risiken zu erhöhen. Die in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ursprünglich vorgesehenen Geldbußen haben sich in Anbetracht des aktuellen Umsatzes der Transaktionsregister als nicht hinreichend abschreckend erwiesen, was die Wirksamkeit der Aufsichtsbefugnisse, über die die ESMA im Rahmen dieser Verordnung gegenüber den Transaktionsregistern verfügt, einschränken könnte. Deshalb sollte die Obergrenze für die Grundbeträge der Geldbußen erhöht werden. |
(20) |
Behörden von Drittstaaten sollten Zugang zu den an Transaktionsregister in der Union gemeldeten Daten erhalten, wenn von dem betreffenden Drittstaat bestimmte Bedingungen in Bezug auf die Behandlung der Daten erfüllt werden und der betreffende Drittstaat eine rechtsverbindliche und rechtlich durchsetzbare Verpflichtung vorsieht, den Behörden der Union direkten Zugang zu den an Transaktionsregister in diesem Drittstaat gemeldeten Daten zu gewähren. |
(21) |
Die Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) sieht ein vereinfachtes Registrierungsverfahren für Transaktionsregister vor, die bereits nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriert sind und diese Registrierung zwecks Erbringung von Dienstleistungen in Bezug auf Wertpapierfinanzierungsgeschäfte ausweiten wollen. Ein ähnliches vereinfachtes Registrierungsverfahren sollte für die Registrierung von Transaktionsregistern eingerichtet werden, die bereits nach der Verordnung (EU) 2015/2365 registriert sind und diese Registrierung zwecks Erbringung von Dienstleistungen in Bezug auf Derivatekontrakte ausweiten wollen. |
(22) |
Unzureichende Qualität und Transparenz der von Transaktionsregistern produzierten Daten machen es für die Stellen, die Zugang dazu erhalten haben, schwierig, diese Daten zur Beobachtung der Derivatemärkte zu nutzen, und hindern die Regulierungs- und Aufsichtsbehörden daran, Risiken für die Finanzstabilität beizeiten zu erkennen. Um Datenqualität und -transparenz zu verbessern und die Meldepflichten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mit den Meldepflichten im Rahmen der Verordnungen (EU) 2015/2365 und (EU) Nr. 600/2014 in Einklang zu bringen, ist eine weitere Harmonisierung der Meldevorschriften und -anforderungen und insbesondere eine weitere Harmonisierung der Datenstandards, Methoden und Modalitäten für das Meldewesen sowie der Verfahren erforderlich, die die Transaktionsregister anzuwenden haben, wenn sie die gemeldeten Daten im Hinblick auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit validieren und Daten mit anderen Transaktionsregistern abgleichen. Darüber hinaus sollten Transaktionsregister den Gegenparteien auf Antrag Zugang zu allen Daten gewähren, die für sie gemeldet wurden, damit diese Gegenparteien die Richtigkeit dieser Daten überprüfen können. |
(22a) |
Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und verstärkt Geschäfte abzugleichen, sollte die ESMA einen unionsweit einheitlichen Standard für die Meldung an Transaktionsregister einführen. Wenn CCPs und andere finanzielle Gegenparteien delegierte Meldepflichten übernehmen, würde ein einheitliches Format mehr Effizienz für alle Teilnehmer bedeuten. |
(23) |
Was die von Transaktionsregistern erbrachten Dienstleistungen angeht, so wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wettbewerbliche Rahmenbedingungen geschaffen. Die Gegenparteien sollten daher die Möglichkeit haben, das Transaktionsregister, an das sie ihre Meldungen richten wollen, selbst auszuwählen und auf Wunsch das Transaktionsregister zu wechseln. Um diesen Wechsel zu ermöglichen und sicherzustellen, dass die Daten ohne Duplizierung und Unterbrechung verfügbar bleiben, sollten die Transaktionsregister geeignete Strategien einführen, die sicherstellen, dass die gemeldeten Daten auf Antrag eines meldepflichtigen Unternehmens ordnungsgemäß auf andere Transaktionsregister übertragen werden. |
(24) |
Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sieht vor, dass die Clearingpflicht für Altersversorgungssysteme erst greifen sollte, wenn von den CCPs eine geeignete technische Lösung für die Übertragung unbarer Sicherheiten als Nachschussleistungen entwickelt wurde. Da bisher keine gangbare Lösung entwickelt wurde, die Altersversorgungssystemen das zentrale Clearing ermöglicht, sollte diese befristete Ausnahmeregelung unter Berücksichtigung der großen Mehrheit der Altersversorgungssysteme um weitere zwei Jahre verlängert werden. Ziel sollte letztlich jedoch das zentrale Clearing bleiben, denn die aktuellen Entwicklungen in der Regulierung und auf den Märkten geben den Marktteilnehmern durchaus die Möglichkeit, innerhalb dieser Zeitspanne geeignete technische Lösungen zu entwickeln. Die Kommission sollte die Fortschritte der CCPs, Clearingmitglieder und Altersversorgungssysteme auf dem Weg zu gangbaren Lösungen für eine Beteiligung von Altersversorgungssystemen am zentralen Clearing mit Unterstützung der ESMA, der EBA, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (im Folgenden „EIOPA“) und des ESRB im Auge behalten und einen Bericht darüber erstellen. Dieser Bericht sollte auch auf die Lösungen und die damit verbundenen Kosten für die Altersversorgungssysteme eingehen und dabei auch Entwicklungen in der Regulierung und auf den Märkten Rechnung tragen, wie etwaigen Änderungen in Bezug auf die Art der clearingpflichtigen finanziellen Gegenpartei. ▌Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, diese Ausnahmeregelung um ein weiteres Jahre zu verlängern, wenn sie der Auffassung ist, dass die Interessenträger eine Lösung gefunden haben und mehr Zeit für deren Umsetzung benötigt wird . |
(24a) |
Kleine Altersversorgungssysteme sind ebenso wie als klein eingestufte finanzielle Gegenparteien nicht mit denselben Risiken wie große Altersversorgungssysteme verbunden; es ist daher angezeigt, ihnen eine längere Befreiung von der Clearingpflicht zu gewähren. Die Kommission sollte für diese Altersversorgungssysteme die Befreiung von dieser Pflicht auf drei Jahre ausweiten. Wenn die Kommission am Ende dieses Zeitraums zu der Auffassung gelangt, dass die kleinen Altersversorgungssysteme die erforderlichen Anstrengungen unternommen haben, um geeignete technische Lösungen für die Teilnahme am zentralen Clearing auszuarbeiten, und dass die nachteiligen Auswirkungen eines zentralen Clearings von Derivatekontrakten auf die Ruhestandseinkünfte von Rentenempfängern bestehen bleiben, sollte die Kommission berechtigt sein, die Ausnahmeregelung um zwei weitere Jahre zu verlängern. Nachdem die Befreiung ausgelaufen ist, sollten die kleinen Altersversorgungssysteme dieser Verordnung ebenso wie alle sonstigen Einrichtungen unterliegen, die in ihren Anwendungsbereich fallen. Da kleine Altersversorgungssysteme weniger Derivatekontrakte abschließen, ist davon auszugehen, dass sie die die Clearingpflicht auslösende Schwelle nicht überschreiten. Daraus ergibt sich, dass selbst nach Ablauf der Befreiung die meisten kleinen Altersversorgungssysteme nach wie vor nicht der Clearingpflicht unterliegen würden. |
(24b) |
Die Befreiung der Altersversorgungssysteme sollte ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung weiter gelten und auch rückwirkend auf alle OTC-Derivatekontrakte angewendet werden, die nach dem 16. August 2018 ausgeführt werden, sofern diese Verordnung nach diesem Datum in Kraft tritt. Die rückwirkende Anwendung dieser Bestimmung ist erforderlich, um eine Lücke zwischen dem Ende der Anwendung der bestehenden Befreiung und der neuen Befreiung zu vermeiden, da beide demselben Zweck dienen. |
(25) |
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, um festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die handelsüblichen Bedingungen für die Erbringung von Clearingdiensten als fair, angemessen, transparenten und diskriminierungsfrei angesehen werden, und um den Zeitraum, in dem die Clearingpflicht für Altersversorgungssysteme nicht gelten sollte, zu verlängern. |
(26) |
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, insbesondere was die Verfügbarkeit der in Transaktionsregistern der Union enthaltenen Daten für die einschlägigen Behörden von Drittstaaten anbelangt, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ausgeübt werden. |
(27) |
Um eine kohärente Harmonisierung der Vorschriften über Risikominderungsverfahren, die Registrierung von Transaktionsregistern und die Meldepflichten sicherzustellen, sollte die Kommission von der EBA, der EIOPA und der ESMA ausgearbeitete Entwürfe technischer Regulierungsstandards annehmen, in denen Folgendes geregelt wird: die aufsichtlichen Verfahren zur Gewährleistung der erstmaligen und laufenden Validierung der Risikomanagementverfahren, die rechtzeitige, angemessene und von den eigenen Vermögenswerten getrennte Sicherheiten vorschreiben, die Einzelheiten eines vereinfachten Antrags auf Ausweitung der Registrierung eines bereits nach der Verordnung (EU) 2015/2365 registrierten Transaktionsregisters, die Einzelheiten der vom Transaktionsregister anzuwendenden Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Meldepflichten durch die meldende Gegenpartei oder die einreichende Stelle sowie der Vollständigkeit und Richtigkeit der gemeldeten Informationen und die Einzelheiten der Verfahren für den Datenabgleich zwischen Transaktionsregistern. Die Kommission sollte diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (10), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) annehmen. |
(28) |
Der Kommission sollte außerdem die Befugnis übertragen werden, von der ESMA ausgearbeitete technische Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten nach Artikel 291 des Vertrags über die Europäische Union und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen, um die Datenstandards für die bei den verschiedenen Derivatekategorien zu meldenden Informationen sowie die Methoden und Modalitäten für das Meldewesen festzulegen. |
(29) |
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verhältnismäßigkeit der Vorschriften, die zu unnötigen Bürokratiebelastungen und Befolgungskosten führen, sicherzustellen, ohne die Finanzstabilität zu gefährden und die Transparenz von OTC-Derivatepositionen und -risiken zu erhöhen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(30) |
Der Geltungsbeginn einiger Bestimmungen dieser Verordnung sollte zurückgestellt werden, damit alle wesentlichen Durchführungsmaßnahmen getroffen werden können und die Marktteilnehmer die Möglichkeit haben, die zur Befolgung notwendigen Schritte zu unternehmen. |
(31) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) angehört und hat am […] eine Stellungnahme abgegeben. |
(32) |
Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(32a) |
Die Clearingpflicht für Derivate gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und die Handelspflicht für Derivate gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sollten aufeinander abgestimmt werden, sofern erforderlich und zweckmäßig. Daher sollte die Kommission einen Bericht zu den Änderungen erstellen, die in dieser Verordnung mit Blick auf die für Derivate geltende Clearingpflicht vorgenommen werden – insbesondere zu den Einrichtungen, die der Clearingpflicht und dem Aussetzungsmechanismus unterliegen –, und die auch in Bezug auf die Handelspflicht für Derivate im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgenommen werden sollten — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird wie folgt geändert:
-1. |
Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „4. Diese Verordnung gilt nicht für
|
-1a. |
In Artikel 1 Absatz 5 wird Buchstabe a gestrichen.
|
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem ... [fünf Monate nach dem Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung].
Unbeschadet des zweiten Unterabsatzes dieses Artikels , gelten Artikel 1 Absatz 7 Buchstabe d sowie Artikel 1 Absätze 8, 10 und 11 ab dem [▌6 Monate nach dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung ], und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 1 Absatz 7 Buchstabe e, Artikel 1 Absatz 9, Artikel 1 Absatz 12 Buchstaben b und c und Artikel 1 Absatz 16 gelten ab dem [▌18 Monate nach dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung ].
Tritt diese Verordnung nach dem 16. August 2018 in Kraft, gilt Artikel 89 Absatz 1 rückwirkend für sämtliche OTC-Derivatekontrakte, die die Altersversorgungssysteme nach dem 16. August 2018 und vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgeführt haben.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu ...,
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) ABl. C […] vom […], S. […].
(2) ABl. C […] vom […], S. […].
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (ABl. ...) und Beschluss des Rates vom ...
(4) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).
(6) http://www.bis.org/cpmi/publ/d106.pdf
(7) http://www.bis.org/cpmi/publ/d125.pdf
(8) Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).
(9) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(10) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
(11) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).
(12) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
(13) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(14) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
(15) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
(16) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).“
(*1) Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).“
ANHANG
Anhang I wird wie folgt geändert:
1. |
In Abschnitt I werden die folgenden Buchstaben i, j und k angefügt:
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2. |
In Abschnitt IV wird folgender Buchstabe da angefügt:
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