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Document 52018AP0244

    P8_TA(2018)0244 Clearingpflicht, Meldepflichten und Risikominderungstechniken für OTC-Derivate, und Transaktionsregister ***I Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister (COM(2017)0208 – C8-0147/2017 – 2017/0090(COD)) 1 1 Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister

    ABl. C 28 vom 27.1.2020, p. 126–148 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.1.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 28/126


    P8_TA(2018)0244

    Clearingpflicht, Meldepflichten und Risikominderungstechniken für OTC-Derivate, und Transaktionsregister ***I

    Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. Juni 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und dieAnforderungen an Transaktionsregister (COM(2017)0208 – C8-0147/2017 – 2017/0090(COD)) (1)

    (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

    (2020/C 28/16)

    Abänderung 1

    ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS (*1)

    zum Vorschlag der Kommission


    (1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0181/2018).

    (*1)  Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.


    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde am 27. Juli 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 16. August 2012 in Kraft. Die darin enthaltenen Anforderungen, namentlich das zentrale Clearing standardisierter außerbörslich („over the counter“) gehandelter Derivatekontrakte (im Folgenden „OTC-Derivatekontrakte“), Einschussanforderungen, Anforderungen für die Minderung des operationellen Risikos bei nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakten, Meldepflichten für Derivatekontrakte, Anforderungen an zentrale Gegenparteien (im Folgenden „CCPs“) und Anforderungen an Transaktionsregister, tragen dazu bei, das Systemrisiko einzudämmen, indem der Markt für OTC-Derivate transparenter gemacht und das Gegenparteiausfallrisiko sowie das mit OTC-Derivaten verbundene operationelle Risiko verringert werden.

    (2)

    Eine Vereinfachung bestimmter unter die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 fallender Bereiche und eine dem Verhältnismäßigkeitsgebot besser entsprechende Herangehensweise an diese Bereiche stehen im Einklang mit dem Programm der Kommission zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT), bei dem die Notwendigkeit im Vordergrund steht, Kosten zu senken und Vereinfachungen vorzunehmen, damit die Ziele der Unionsmaßnahmen möglichst effizient erreicht werden, und das insbesondere darauf abzielt, den Regelungs- und Verwaltungsaufwand abzubauen, ohne hierdurch das übergeordnete Ziel der Erhaltung der Finanzstabilität und der Verringerung von Systemrisiken zu beeinträchtigen .

    (3)

    Effiziente und robuste Nachhandelssysteme und Sicherheitenmärkte sind wesentliche Voraussetzungen für eine intakte Kapitalmarktunion und bewirken eine Vertiefung der Anstrengungen zur Förderung von Investitionen, Wachstum und Beschäftigung im Einklang mit den politischen Prioritäten der Kommission.

    (4)

    In den Jahren 2015 und 2016 führte die Kommission zwei öffentliche Konsultationen zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch. Rückmeldungen zur Anwendung dieser Verordnung erhielt die Kommission außerdem von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA“), dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (im Folgenden „ESRB“) und dem Europäischen System der Zentralbanken (im Folgenden „ESZB“). Bei diesen öffentlichen Konsultationen zeigte sich, dass die Ziele der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 von den Interessenträgern unterstützt werden und keine größere Überarbeitung der Verordnung erforderlich ist. Am 23. November 2016 nahm die Kommission gemäß Artikel 85 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 einen Bericht über die Überprüfung der Verordnung an. Wenngleich noch nicht alle Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in vollem Umfang anwendbar sind und eine umfassende Bewertung dieser Verordnung daher noch nicht möglich ist, wurden in dem Bericht Bereiche aufgezeigt, in denen gezielte Maßnahmen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Ziele der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auf verhältnismäßigere, wirksamere und effizientere Weise verwirklicht werden.

    (5)

    Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sollte für alle finanziellen Gegenparteien gelten, die ein bedeutendes Systemrisiko für das Finanzsystem darstellen könnten. Die Definition der finanziellen Gegenparteien sollte daher geändert werden.

    (6)

    Bestimmte finanzielle Gegenparteien weisen ein so geringes Tätigkeitsvolumen am OTC-Derivatemarkt aus , dass davon kein bedeutendes Systemrisiko für das Finanzsystem ausgehen kann und ein zentrales Clearing wirtschaftlich nicht tragbar ist. Diese Gegenparteien, die allgemein als kleine finanzielle Gegenparteien bezeichnet werden , sollten von der Clearingpflicht befreit werden, jedoch weiterhin verpflichtet sein, Sicherheiten auszutauschen, um etwaige Systemrisiken zu mindern. Überschreitet eine kleine finanzielle Gegenpartei jedoch die Clearingschwelle für mindestens eine Kategorie von OTC-Derivaten, so sollte dies die Clearingpflicht für alle Kategorien von OTC-Derivaten auslösen, da enge Verflechtungen zwischen den finanziellen Gegenparteien bestehen und mögliche Systemrisiken für das Finanzsystem entstehen könnten, wenn diese Derivatekontrakte nicht zentral gecleart werden.

    (7)

    Nichtfinanzielle Gegenparteien sind weniger verflochten als finanzielle Gegenparteien. Oft sind sie auch nur in einer Kategorie von OTC-Derivaten aktiv. Von ihrer Tätigkeit geht daher weniger ein Systemrisiko für das Finanzsystem aus als von der Tätigkeit finanzieller Gegenparteien. Deshalb sollte die Clearingpflicht für nichtfinanzielle Gegenparteien dahin gehend eingeschränkt werden, dass die Clearingpflicht für diese nichtfinanziellen Gegenparteien nur noch in Bezug auf die Kategorie oder Kategorien von Vermögenswerten gilt, bei denen die Clearingschwelle überschritten wird▌.

    (7a)

    Da von finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien unterschiedliche Risiken ausgehen, ist es notwendig, zwei verschiedene Clearingschwellen auszuarbeiten. Damit etwaigen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung getragen wird, sollten diese Schwellen regelmäßig aktualisiert werden.

    (8)

    Die Anforderung, bestimmte vor dem Inkrafttreten der Clearingpflicht geschlossene OTC-Derivatekontrakte zu clearen, führt zu Rechtsunsicherheit und praktischen Komplikationen bei nur begrenztem Nutzen. Insbesondere verursacht diese Anforderung den Gegenparteien dieser Kontrakte zusätzliche Kosten und Mühen und könnte auch das reibungslose Funktionieren des Marktes beeinträchtigen, ohne im Hinblick auf die einheitliche und kohärente Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Marktteilnehmer signifikante Verbesserungen zu bewirken. Deshalb sollte diese Anforderung aufgehoben werden.

    (9)

    Gegenparteien mit einem begrenzten Tätigkeitsvolumen an den OTC-Derivatemärkten haben Schwierigkeiten beim Zugang zum zentralen Clearing, sei es als Kunde eines Clearingmitglieds oder über indirekte Clearingvereinbarungen. Die Anforderung, wonach Clearingmitglieder indirekte Clearingdienste zu angemessenen handelsüblichen Bedingungen ermöglichen müssen, ist deshalb nicht effizient. Clearingmitglieder und Kunden von Clearingmitgliedern, die Clearingdienste direkt für andere Gegenparteien oder indirekt erbringen, indem sie ihren eigenen Kunden die Erbringung dieser Dienste für andere Gegenparteien ermöglichen, sollten daher ausdrücklich dazu verpflichtet werden, dies zu fairen, angemessenen, diskriminierungsfreien und transparenten handelsüblichen Bedingungen zu tun.

    (10)

    Unter bestimmten Umständen sollte die Clearingpflicht ausgesetzt werden können. Eine solche Aussetzung sollte möglich sein, wenn die Kriterien, aufgrund deren eine bestimmte Kategorie von OTC-Derivaten der Clearingpflicht unterworfen wurde, nicht mehr erfüllt sind. Dies könnte der Fall sein, wenn sich eine OTC-Derivatekategorie nicht mehr für das vorgeschriebene zentrale Clearing eignet oder sich eines dieser Kriterien für eine bestimmte Kategorie von OTC-Derivaten wesentlich verändert hat. Die Clearingpflicht sollte auch ausgesetzt werden können, wenn eine CCP für eine bestimmte Kategorie von OTC-Derivaten oder für eine bestimmte Art von Gegenpartei keine Clearingdienste mehr anbietet und diese Clearingdienste nicht schnell genug von anderen CCPs übernommen werden können. Die Aussetzung der Clearingpflicht sollte schließlich auch dann möglich sein, wenn dies als notwendig erachtet wird, um eine ernsthafte Gefahr für die Finanzstabilität in der Union abzuwenden.

    (11)

    Die Meldung historischer Geschäfte hat sich als schwierig erwiesen, da bestimmte Angaben, die nunmehr erforderlich sind, vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aber nicht gemeldet werden mussten, nicht verfügbar sind. Dies hat zu hohen Meldeausfällen und Qualitätsdefiziten bei den gemeldeten Daten geführt, während die Meldung dieser Geschäfte zugleich mit einer erheblichen Belastung verbunden ist. Daher ist es höchst wahrscheinlich, dass diese historischen Daten weiterhin ungenutzt bleiben. Hinzu kommt, dass einige dieser Geschäfte bis zum Eintritt des Termins für die Meldung historischer Geschäfte bereits abgelaufen sein werden, womit auch die damit verbundenen Positionen und Risiken hinfällig werden. Um dem abzuhelfen, sollte die Pflicht zur Meldung historischer Geschäfte abgeschafft werden.

    (12)

    Gruppeninterne Geschäfte mit nichtfinanziellen Gegenparteien machen einen vergleichsweise geringen Anteil am gesamten OTC-Derivategeschäft aus und dienen in erster Linie der gruppeninternen Absicherung. Wenngleich diese Geschäfte daher nicht wesentlich zum Systemrisiko und zur Verflechtung betragen, bringt die Pflicht zur Meldung dieser Geschäfte für nichtfinanzielle Gegenparteien doch hohe Kosten und Belastungen mit sich. Alle Geschäfte zwischen Tochterunternehmen der Gruppe , bei denen mindestens eine Gegenpartei eine nichtfinanzielle Gegenpartei ist, sollten daher unabhängig vom Ort der Niederlassung der nichtfinanziellen Gegenpartei von der Meldepflicht ausgenommen werden.

    (13)

    Aufgrund des hohen Volumens an börsengehandelten Derivatekontrakten, die tagtäglich abgeschlossen werden, stellt die Meldepflicht für börsengehandelte Derivatekontrakte eine erhebliche Belastung für die Gegenparteien dar. Mit der am 1. Dezember 2017 veröffentlichten öffentlichen Konsultation der Kommission zur Zweckmäßigkeit der aufsichtlichen Meldung sollen Daten zu den Kosten für die Erfüllung der aufsichtlichen Meldepflichten auf Unionsebene und zu Einheitlichkeit, Kohärenz, Wirksamkeit, Effizienz und EU-Mehrwert dieser Pflichten gesammelt werden. Diese Konsultation bietet den Behörden die Möglichkeit, die Meldung börsengehandelter Derivategeschäfte ganzheitlich neben allen bestehenden und künftigen Meldewesen zu bewerten und das neue Berichtsumfeld zu berücksichtigen, das sich mit der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014▌ (5) ergeben hat; ferner bietet sie die Gelegenheit, Vorschläge dazu zu unterbreiten, wie die Belastung der Marktteilnehmer wirksam verringert werden kann, die börsengehandelte Derivategeschäfte melden müssen. Die Kommission sollte diese Erkenntnisse berücksichtigen, um künftige Änderungen an den Meldepflichten gemäß Artikel 9 Absatz 1 in Bezug auf die Meldung börsengehandelter Derivategeschäfte vorzuschlagen .

    (14)

    Um kleine nichtfinanzielle Gegenparteien, die nicht der Clearingpflicht unterliegen , von Meldepflichten zu entlasten, sollte die finanzielle Gegenpartei lediglich die Verantwortung und die gesetzliche Haftung dafür tragen, einen einzigen Datensatz für die OTC-Derivatekontrakte zu melden , die mit einer nicht der Clearingpflicht unterliegenden nichtfinanziellen Gegenpartei geschlossen werden , und die Richtigkeit der gemeldeten Angaben sicherzustellen. Damit der finanziellen Gegenpartei die Daten vorliegen, die sie benötigt, um ihrer Meldepflicht nachzukommen, sollte die nichtfinanzielle Gegenpartei zu den OTC-Derivategeschäften Einzelheiten bereitstellen, bei denen nicht nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass die finanzielle Gegenpartei in ihrem Besitz ist. Nichtfinanzielle Gegenparteien sollten allerdings die Möglichkeit haben, zu entscheiden, ob sie ihre OTC-Derivatekontrakte melden möchten. In diesem Fall sollte die nichtfinanzielle Gegenpartei die finanzielle Gegenpartei entsprechend informieren und die Verantwortung und die gesetzliche Haftung für die Meldung der Angaben tragen und ihre Richtigkeit der Angaben sicherstellen.

    (15)

    Die Verantwortung für die Meldung anderer Derivatekontrakte sollte ebenfalls festgelegt werden. Dementsprechend sollte festgelegt werden, dass die Verwaltungsgesellschaft eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden „OGAW“) die Verantwortung und gesetzliche Haftung dafür trägt, die von diesem OGAW geschlossenen OTC-Derivatkontrakte für diesen OGAW zu melden und die Richtigkeit der gemeldeten Daten sicherzustellen. Ebenso sollte festgelegt werden, dass der Verwalter eines alternativen Investmentfonds (im Folgenden „AIF“) die Verantwortung und gesetzliche Haftung dafür trägt, die von diesem AIF geschlossenen OTC-Derivatkontrakte für diesen AIF zu melden und die Richtigkeit der gemeldeten Daten sicherzustellen.

    (16)

    Um eine uneinheitliche Anwendung der Risikominderungstechniken innerhalb der Union zu vermeiden, sollten Risikomanagementverfahren, die einen rechtzeitigen, angemessenen und unter angemessener Abgrenzung von den eigenen Vermögenswerten erfolgenden Austausch von Sicherheiten zwischen den Gegenparteien vorschreiben, und jede signifikante Änderung an diesen Verfahren vor der Anwendung von den Aufsichtsbehörden genehmigt werden.

    (16a)

    Um internationalen Diskrepanzen im Aufsichtsrecht vorzubeugen und der besonderen Art dieser Derivategeschäfte Rechnung zu tragen, sollte der verbindliche Austausch von Nachschussleistungen bei physisch abgewickelten Devisentermingeschäften und physisch abgewickelten Devisenswapgeschäften nur für Geschäfte zwischen Gegenparteien mit der höchsten Systemrelevanz, d. h. Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, gelten.

    (16b)

    Die Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken, etwa Portfoliokomprimierung, können zu einer Verringerung des Systemrisikos führen. Wenn Risiken in bestehenden Derivateportfolios verringert werden, ohne die Gesamtmarktposition des Portfolios zu verändern, können sie Gegenparteiausfallrisiken und Gegenparteirisiken im Zusammenhang mit einer Anhäufung ausstehender Bruttopositionen verringern. Die „Portfoliokomprimierung“wird in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 definiert und ist vom Geltungsbereich der in der Union geltenden Handelspflicht ausgenommen, die in Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegt ist. Um diese Verordnung, wo dies erforderlich ist, an die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anzugleichen, sollte die Kommission unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen diesen beiden Verordnungen und der Möglichkeit einer Umgehung der Clearingpflicht in Zusammenarbeit mit der ESMA und dem ESRB prüfen, für welche Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken eine Ausnahme von der Clearingpflicht gewährt werden könnte.

    (17)

    Um die Transparenz und Berechenbarkeit der Einschusszahlungen zu erhöhen und CCPs davon abzuhalten, ihre Modelle zur Berechnung der Einschusszahlungen in einer Weise zu verändern, die prozyklisch erscheinen könnte, sollten die CCPs ihren Clearingmitgliedern Werkzeuge zur Simulation ihrer Einschussanforderungen und einen detaillierten Überblick über die von ihnen verwendeten Modelle für die Berechnung der Einschusszahlungen an die Hand geben. Dies steht im Einklang mit den vom Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden veröffentlichten internationalen Standards, insbesondere mit dem im Dezember 2012 (6) veröffentlichten Offenlegungsrahmen und den 2015 (7) veröffentlichten quantitativen Offenlegungsstandards für zentrale Gegenparteien, die für die Förderung eines genauen Verständnisses der mit jeder Beteiligung von Clearingmitgliedern an einer CCP verbundenen Risiken und Kosten und für eine größere Transparenz von CCPs gegenüber den Marktteilnehmern von Bedeutung sind.

    (18)

    Nach wie vor bestehen Unsicherheiten darüber, inwieweit auf gesonderten Sammel- oder Einzelkonten gehaltene Vermögenswerte insolvenzfern sind. Daher ist unklar, in welchen Fällen CCPs beim Ausfall eines Clearingmitglieds Kundenpositionen mit hinreichender Rechtssicherheit übertragen können oder in welchen Fällen CCPs Insolvenzerlöse mit hinreichender Rechtssicherheit direkt an Kunden auszahlen können. Um Clearinganreize zu setzen und den Clearingzugang zu verbessern, sollten die Vorschriften über die Insolvenzferne dieser Vermögenswerte und Positionen verdeutlicht werden.

    (19)

    Die Geldbußen, die die ESMA gegen die unmittelbar ihrer Aufsicht unterstehenden Transaktionsregister verhängen kann, sollten hinreichend wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um die Wirksamkeit der Aufsichtsbefugnisse der ESMA sicherzustellen und die Transparenz von OTC-Derivatepositionen und -risiken zu erhöhen. Die in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ursprünglich vorgesehenen Geldbußen haben sich in Anbetracht des aktuellen Umsatzes der Transaktionsregister als nicht hinreichend abschreckend erwiesen, was die Wirksamkeit der Aufsichtsbefugnisse, über die die ESMA im Rahmen dieser Verordnung gegenüber den Transaktionsregistern verfügt, einschränken könnte. Deshalb sollte die Obergrenze für die Grundbeträge der Geldbußen erhöht werden.

    (20)

    Behörden von Drittstaaten sollten Zugang zu den an Transaktionsregister in der Union gemeldeten Daten erhalten, wenn von dem betreffenden Drittstaat bestimmte Bedingungen in Bezug auf die Behandlung der Daten erfüllt werden und der betreffende Drittstaat eine rechtsverbindliche und rechtlich durchsetzbare Verpflichtung vorsieht, den Behörden der Union direkten Zugang zu den an Transaktionsregister in diesem Drittstaat gemeldeten Daten zu gewähren.

    (21)

    Die Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) sieht ein vereinfachtes Registrierungsverfahren für Transaktionsregister vor, die bereits nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriert sind und diese Registrierung zwecks Erbringung von Dienstleistungen in Bezug auf Wertpapierfinanzierungsgeschäfte ausweiten wollen. Ein ähnliches vereinfachtes Registrierungsverfahren sollte für die Registrierung von Transaktionsregistern eingerichtet werden, die bereits nach der Verordnung (EU) 2015/2365 registriert sind und diese Registrierung zwecks Erbringung von Dienstleistungen in Bezug auf Derivatekontrakte ausweiten wollen.

    (22)

    Unzureichende Qualität und Transparenz der von Transaktionsregistern produzierten Daten machen es für die Stellen, die Zugang dazu erhalten haben, schwierig, diese Daten zur Beobachtung der Derivatemärkte zu nutzen, und hindern die Regulierungs- und Aufsichtsbehörden daran, Risiken für die Finanzstabilität beizeiten zu erkennen. Um Datenqualität und -transparenz zu verbessern und die Meldepflichten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mit den Meldepflichten im Rahmen der Verordnungen (EU) 2015/2365 und (EU) Nr. 600/2014 in Einklang zu bringen, ist eine weitere Harmonisierung der Meldevorschriften und -anforderungen und insbesondere eine weitere Harmonisierung der Datenstandards, Methoden und Modalitäten für das Meldewesen sowie der Verfahren erforderlich, die die Transaktionsregister anzuwenden haben, wenn sie die gemeldeten Daten im Hinblick auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit validieren und Daten mit anderen Transaktionsregistern abgleichen. Darüber hinaus sollten Transaktionsregister den Gegenparteien auf Antrag Zugang zu allen Daten gewähren, die für sie gemeldet wurden, damit diese Gegenparteien die Richtigkeit dieser Daten überprüfen können.

    (22a)

    Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und verstärkt Geschäfte abzugleichen, sollte die ESMA einen unionsweit einheitlichen Standard für die Meldung an Transaktionsregister einführen. Wenn CCPs und andere finanzielle Gegenparteien delegierte Meldepflichten übernehmen, würde ein einheitliches Format mehr Effizienz für alle Teilnehmer bedeuten.

    (23)

    Was die von Transaktionsregistern erbrachten Dienstleistungen angeht, so wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wettbewerbliche Rahmenbedingungen geschaffen. Die Gegenparteien sollten daher die Möglichkeit haben, das Transaktionsregister, an das sie ihre Meldungen richten wollen, selbst auszuwählen und auf Wunsch das Transaktionsregister zu wechseln. Um diesen Wechsel zu ermöglichen und sicherzustellen, dass die Daten ohne Duplizierung und Unterbrechung verfügbar bleiben, sollten die Transaktionsregister geeignete Strategien einführen, die sicherstellen, dass die gemeldeten Daten auf Antrag eines meldepflichtigen Unternehmens ordnungsgemäß auf andere Transaktionsregister übertragen werden.

    (24)

    Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sieht vor, dass die Clearingpflicht für Altersversorgungssysteme erst greifen sollte, wenn von den CCPs eine geeignete technische Lösung für die Übertragung unbarer Sicherheiten als Nachschussleistungen entwickelt wurde. Da bisher keine gangbare Lösung entwickelt wurde, die Altersversorgungssystemen das zentrale Clearing ermöglicht, sollte diese befristete Ausnahmeregelung unter Berücksichtigung der großen Mehrheit der Altersversorgungssysteme um weitere zwei Jahre verlängert werden. Ziel sollte letztlich jedoch das zentrale Clearing bleiben, denn die aktuellen Entwicklungen in der Regulierung und auf den Märkten geben den Marktteilnehmern durchaus die Möglichkeit, innerhalb dieser Zeitspanne geeignete technische Lösungen zu entwickeln. Die Kommission sollte die Fortschritte der CCPs, Clearingmitglieder und Altersversorgungssysteme auf dem Weg zu gangbaren Lösungen für eine Beteiligung von Altersversorgungssystemen am zentralen Clearing mit Unterstützung der ESMA, der EBA, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (im Folgenden „EIOPA“) und des ESRB im Auge behalten und einen Bericht darüber erstellen. Dieser Bericht sollte auch auf die Lösungen und die damit verbundenen Kosten für die Altersversorgungssysteme eingehen und dabei auch Entwicklungen in der Regulierung und auf den Märkten Rechnung tragen, wie etwaigen Änderungen in Bezug auf die Art der clearingpflichtigen finanziellen Gegenpartei. ▌Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, diese Ausnahmeregelung um ein weiteres Jahre zu verlängern, wenn sie der Auffassung ist, dass die Interessenträger eine Lösung gefunden haben und mehr Zeit für deren Umsetzung benötigt wird .

    (24a)

    Kleine Altersversorgungssysteme sind ebenso wie als klein eingestufte finanzielle Gegenparteien nicht mit denselben Risiken wie große Altersversorgungssysteme verbunden; es ist daher angezeigt, ihnen eine längere Befreiung von der Clearingpflicht zu gewähren. Die Kommission sollte für diese Altersversorgungssysteme die Befreiung von dieser Pflicht auf drei Jahre ausweiten. Wenn die Kommission am Ende dieses Zeitraums zu der Auffassung gelangt, dass die kleinen Altersversorgungssysteme die erforderlichen Anstrengungen unternommen haben, um geeignete technische Lösungen für die Teilnahme am zentralen Clearing auszuarbeiten, und dass die nachteiligen Auswirkungen eines zentralen Clearings von Derivatekontrakten auf die Ruhestandseinkünfte von Rentenempfängern bestehen bleiben, sollte die Kommission berechtigt sein, die Ausnahmeregelung um zwei weitere Jahre zu verlängern. Nachdem die Befreiung ausgelaufen ist, sollten die kleinen Altersversorgungssysteme dieser Verordnung ebenso wie alle sonstigen Einrichtungen unterliegen, die in ihren Anwendungsbereich fallen. Da kleine Altersversorgungssysteme weniger Derivatekontrakte abschließen, ist davon auszugehen, dass sie die die Clearingpflicht auslösende Schwelle nicht überschreiten. Daraus ergibt sich, dass selbst nach Ablauf der Befreiung die meisten kleinen Altersversorgungssysteme nach wie vor nicht der Clearingpflicht unterliegen würden.

    (24b)

    Die Befreiung der Altersversorgungssysteme sollte ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung weiter gelten und auch rückwirkend auf alle OTC-Derivatekontrakte angewendet werden, die nach dem 16. August 2018 ausgeführt werden, sofern diese Verordnung nach diesem Datum in Kraft tritt. Die rückwirkende Anwendung dieser Bestimmung ist erforderlich, um eine Lücke zwischen dem Ende der Anwendung der bestehenden Befreiung und der neuen Befreiung zu vermeiden, da beide demselben Zweck dienen.

    (25)

    Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, um festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die handelsüblichen Bedingungen für die Erbringung von Clearingdiensten als fair, angemessen, transparenten und diskriminierungsfrei angesehen werden, und um den Zeitraum, in dem die Clearingpflicht für Altersversorgungssysteme nicht gelten sollte, zu verlängern.

    (26)

    Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, insbesondere was die Verfügbarkeit der in Transaktionsregistern der Union enthaltenen Daten für die einschlägigen Behörden von Drittstaaten anbelangt, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) ausgeübt werden.

    (27)

    Um eine kohärente Harmonisierung der Vorschriften über Risikominderungsverfahren, die Registrierung von Transaktionsregistern und die Meldepflichten sicherzustellen, sollte die Kommission von der EBA, der EIOPA und der ESMA ausgearbeitete Entwürfe technischer Regulierungsstandards annehmen, in denen Folgendes geregelt wird: die aufsichtlichen Verfahren zur Gewährleistung der erstmaligen und laufenden Validierung der Risikomanagementverfahren, die rechtzeitige, angemessene und von den eigenen Vermögenswerten getrennte Sicherheiten vorschreiben, die Einzelheiten eines vereinfachten Antrags auf Ausweitung der Registrierung eines bereits nach der Verordnung (EU) 2015/2365 registrierten Transaktionsregisters, die Einzelheiten der vom Transaktionsregister anzuwendenden Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Meldepflichten durch die meldende Gegenpartei oder die einreichende Stelle sowie der Vollständigkeit und Richtigkeit der gemeldeten Informationen und die Einzelheiten der Verfahren für den Datenabgleich zwischen Transaktionsregistern. Die Kommission sollte diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (10), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) annehmen.

    (28)

    Der Kommission sollte außerdem die Befugnis übertragen werden, von der ESMA ausgearbeitete technische Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten nach Artikel 291 des Vertrags über die Europäische Union und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen, um die Datenstandards für die bei den verschiedenen Derivatekategorien zu meldenden Informationen sowie die Methoden und Modalitäten für das Meldewesen festzulegen.

    (29)

    Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verhältnismäßigkeit der Vorschriften, die zu unnötigen Bürokratiebelastungen und Befolgungskosten führen, sicherzustellen, ohne die Finanzstabilität zu gefährden und die Transparenz von OTC-Derivatepositionen und -risiken zu erhöhen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (30)

    Der Geltungsbeginn einiger Bestimmungen dieser Verordnung sollte zurückgestellt werden, damit alle wesentlichen Durchführungsmaßnahmen getroffen werden können und die Marktteilnehmer die Möglichkeit haben, die zur Befolgung notwendigen Schritte zu unternehmen.

    (31)

    Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) angehört und hat am […] eine Stellungnahme abgegeben.

    (32)

    Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (32a)

    Die Clearingpflicht für Derivate gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und die Handelspflicht für Derivate gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sollten aufeinander abgestimmt werden, sofern erforderlich und zweckmäßig. Daher sollte die Kommission einen Bericht zu den Änderungen erstellen, die in dieser Verordnung mit Blick auf die für Derivate geltende Clearingpflicht vorgenommen werden – insbesondere zu den Einrichtungen, die der Clearingpflicht und dem Aussetzungsmechanismus unterliegen –, und die auch in Bezug auf die Handelspflicht für Derivate im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgenommen werden sollten —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird wie folgt geändert:

    -1.

    Artikel 1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „4.     Diese Verordnung gilt nicht für

    a)

    die Zentralbanken und sonstige öffentliche Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind;

    b)

    die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich;

    c)

    die in Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten multilateralen Entwicklungsbanken.“;

    -1a.

    In Artikel 1 Absatz 5 wird Buchstabe a gestrichen.

    1.

    Artikel 2 Nummer 8 erhält folgende Fassung:

    „8.

    „finanzielle Gegenpartei“eine gemäß der Richtlinie 2014/65/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates (14) zugelassene Wertpapierfirma, ein gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenes Kreditinstitut, ein gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15) zugelassenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, einen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassenen OGAW, es sei denn, dieser OGAW steht in Zusammenhang mit einem Mitarbeiteraktienkaufplan , eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Artikels 6 Buchstabe a der Richtlinie 2003/41/EG, einen AIF im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU, der entweder seinen Sitz in der Union hat oder von einem gemäß jener Richtlinie zugelassenen oder eingetragenen Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) verwaltet wird, es sei denn, dieser AIF steht in Zusammenhang mit einem Mitarbeiteraktienkaufplan, und sein AIFM hat, sofern relevant, seinen Sitz in der Union, und einen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) zugelassenen Zentralverwahrer;

    2.

    Artikel 4 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 1 wird Buchstabe a wie folgt geändert:

    i)

    Die Ziffern i bis iv erhalten folgende Fassung:

    „i)

    zwischen zwei finanziellen Gegenparteien, die den Bedingungen des Artikels 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 unterliegen,

    ii)

    zwischen einer finanziellen Gegenpartei, die den Bedingungen des Artikels 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 unterliegt, und einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die den Bedingungen des Artikels 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 unterliegt,

    iii)

    zwischen zwei nichtfinanziellen Gegenparteien, die den Bedingungen des Artikels 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 unterliegen,

    iv)

    zwischen einer finanziellen Gegenpartei, die den Bedingungen des Artikels 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 unterliegt, oder einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die den Bedingungen des Artikels 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 unterliegt, auf der einen Seite und einer in einem Drittstaat niedergelassenen Einrichtung, die der Clearingpflicht unterliegen würde, wenn sie in der Union niedergelassen wäre, auf der anderen Seite,“

    b)

    Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    sie wurden entweder

    i)

    am oder nach dem Tag, an dem die Clearingpflicht wirksam wird, oder

    ii)

    am oder nach dem Tag, an dem beide Gegenparteien die in Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllen, geschlossen oder verlängert.“

    c)

    Folgende Absätze werden eingefügt:

    „(3a)   Clearingmitglieder und Kunden, die direkt oder indirekt Clearingdienste erbringen, erbringen diese Dienste zu fairen, angemessenen, diskriminierungsfreien und transparenten handelsüblichen Bedingungen. Diese Clearingmitglieder und Kunden müssen alle angemessenen Maßnahmen zur Ermittlung, Verhinderung, Beilegung und Überwachung von Interessenkonflikten in einer Gruppe verbundener Unternehmen, insbesondere zwischen der Handelsabteilung und der Clearing-Abteilung, ergreifen, die die faire, angemessene, diskriminierungsfreie und transparente Erbringung von Clearingdiensten beeinträchtigen können.

    Es ist den Clearingmitgliedern bzw. den Kunden gestattet, die Risiken im Zusammenhang mit den angebotenen Clearingdiensten zu steuern.

    (3b)     Um für eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu sorgen, erarbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die Voraussetzungen festgelegt sind, unter denen handelsübliche Bedingungen für Clearingdienste im Sinne von Absatz 3a als fair, angemessen, diskriminierungsfrei und transparent zu erachten sind.

    Die ESMA übermittelt der Kommission die im ersten Unterabsatz genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum ... [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung].

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen .“

    3.

    Der folgende Artikel 4a wird angefügt :

    „Artikel 4a

    Clearingpflichtige finanzielle Gegenparteien

    (1)   Eine finanzielle Gegenpartei, die Positionen in OTC-Derivatekontrakten eingeht, kann jährlich ihre aggregierte durchschnittliche Monatsendposition für die vorausgegangenen zwölf Monate gemäß Absatz 3 berechnen .

    Berechnet die finanzielle Gegenpartei ihre Position nicht oder liegt das Ergebnis dieser Berechnung über der gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b festgelegten Clearingschwelle,

    a)

    unterrichtet die finanzielle Gegenpartei sofort die ESMA und die zuständige Behörde;

    b)

    unterliegt die finanzielle Gegenpartei bei künftigen OTC-Derivatekontrakten unabhängig davon, bei welcher Kategorie oder welchen Kategorien von Vermögenswerten die Clearingschwelle überschritten wurde, der in Artikel 4 genannten Clearingpflicht; und

    c)

    cleart die nichtfinanzielle Gegenpartei die unter Buchstabe b genannten Kontrakte innerhalb von vier Monaten nach Wirksamwerden der Clearingpflicht.

    (2)   Eine finanzielle Gegenpartei, die gemäß Absatz 1 clearingpflichtig geworden ist und in der Folge gegenüber der jeweils zuständigen Behörde nachweist, dass ihre zum Monatsende ermittelte aggregierte Durchschnittposition für die vorausgegangenen zwölf Monate ▌die in Absatz 1 genannte Clearingschwelle nicht mehr überschreitet, unterliegt nicht mehr der in Artikel 4 genannten Clearingpflicht.

    (2a)     Wenn eine zuvor von der Clearingpflicht befreite finanzielle Gegenpartei gemäß Absatz 1 clearingpflichtig wird, cleart sie ihre OTC-Derivate binnen vier Monaten nachdem sie clearingpflichtig geworden ist.

    (3)   Bei der Berechnung der in Absatz 1 genannten Positionen kalkuliert die finanzielle Gegenpartei alle OTC-Derivatkontrakte ein, die von dieser finanziellen Gegenpartei oder von anderen Unternehmen der Gruppe geschlossen wurden, der diese finanzielle Gegenpartei angehört.“

    4.

    Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c wird gestrichen.

    4a.

    In Artikel 6 Absatz 2 wird nach Buchstabe d folgender neuer Absatz eingefügt:

    (da)

    für jede in Buchstabe d genannte Kategorie von OTC-Derivaten die Einzelheiten zu den Kontraktarten, für die die jeweiligen CCPs die Zulassung zum Clearing erhalten haben, und das Datum, an dem die CCPs für das Clearing dieser Kontrakte zugelassen wurden ;“

    5.

    Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e wird gestrichen.

    6.

    Der folgende Artikel 6b wird angefügt :

    „Artikel 6b

    Aussetzung der Clearingpflicht in anderen Fällen als der Abwicklung

    (1)   In anderen als den in Artikel 6a Absatz 1 genannten Fällen kann die ESMA beantragen, dass die Kommission die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Clearingpflicht für eine bestimmte Kategorie von OTC-Derivaten oder für eine bestimmte Art von Gegenpartei vorübergehend aussetzt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

    a)

    die OTC-Derivatekategorie ist nach den in Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 5 Absatz 5 genannten Kriterien nicht mehr für ein zentrales Clearing geeignet;

    b)

    eine CCP wird das Clearing dieser bestimmten OTC-Derivatekategorie wahrscheinlich einstellen, und es gibt keine andere CCP, die das Clearing dieser bestimmten OTC-Derivatekategorie ohne Unterbrechung übernehmen kann;

    c)

    die Aussetzung der Clearingpflicht für eine bestimmte Kategorie von OTC-Derivaten oder für eine bestimmte Art von Gegenpartei ist notwendig, um eine ernsthafte Gefahr für die Finanzstabilität in der Union abzuwenden, und diese Aussetzung ist in Anbetracht dieses Ziels verhältnismäßig.

    Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c konsultiert die ESMA vor einem in der genannten Bestimmung genannten Antrag den ESRB.

    Beantragt die ESMA, dass die Kommission die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Clearingpflicht vorübergehend aussetzt, so begründet sie diesen Antrag und übermittelt Belege dafür, dass mindestens eine der in Unterabsatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt ist. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich über den Antrag der ESMA.

    (1a)     Eine gemäß Artikel 22 benannte zuständige Behörde kann die ESMA ersuchen, einen Antrag auf Aussetzung gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu stellen. Wenn die zuständige Behörde die ESMA ersucht, einen Antrag auf Aussetzung zu übermitteln, muss sie dies begründen und Belege dafür einreichen, dass mindestens eine der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllt ist.

    Innerhalb von 48 Stunden, nachdem bei der ESMA ein Antrag seitens der zuständigen Behörde eingegangen ist, ersucht die ESMA auf der Grundlage der von der zuständigen Behörde übermittelten Gründe und Belege entweder die Kommission, die Clearingpflicht für die in Absatz 1 genannte bestimmte Kategorie von OTC-Derivaten oder die dort genannte bestimmte Art von Gegenpartei auszusetzen, oder lehnt das Ersuchen der zuständigen Behörde ab. Die ESMA informiert die zuständige Behörde über ihre Entscheidung und legt eine ausführliche Begründung zur Erklärung vor.

    (2)   Der in Absatz 1 genannte Antrag wird nicht veröffentlicht.

    (3)   Innerhalb von 48 Stunden nach Stellung des in Absatz 1 genannten Antrags und auf der Grundlage der von der ESMA übermittelten Begründung und Belege setzt die Kommission entweder die Clearingpflicht für die in Absatz 1 genannte bestimmte Kategorie von OTC-Derivaten bzw. bestimmte Art von Gegenpartei aus oder lehnt die beantragte Aussetzung ab. Die Kommission informiert die ESMA über ihre Entscheidung und legt eine ausführliche Begründung zur Erklärung vor. Die Kommission übermittelt dann diese Angaben umgehend dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    (4)   Der Beschluss der Kommission zur Aussetzung der Clearingpflicht wird ▌ im Amtsblatt der Europäischen Union, auf der Website der Kommission und in dem in Artikel 6 genannten öffentlichen Register veröffentlicht.

    (5)   Eine Aussetzung der Clearingpflicht gemäß diesem Artikel gilt für einen Zeitraum von höchstens einem Monat ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aussetzung im Amtsblatt der Europäischen Union.

    (6)    Wenn die Gründe für die Aussetzung fortbestehen , kann die Kommission die in Absatz 5 genannte Aussetzung nach Anhörung der ESMA und des ESRB nach Ablauf des ursprünglichen Zeitraums für einen oder mehrere Zeiträume von je einem Monat auf insgesamt höchstens zwölf Monate verlängern. Eine Verlängerung der Aussetzung wird gemäß Artikel 4 veröffentlicht.

    Für die Zwecke von Unterabsatz 1 unterrichtet die Kommission die ESMA, das Europäische Parlament und den Rat über ihre Absicht, eine Aussetzung der Clearingpflicht zu verlängern. Die ESMA nimmt innerhalb von 48 Stunden nach dieser Unterrichtung zur Verlängerung der Aussetzung Stellung.“

    7.

    Artikel 9 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)    Finanzielle Gegenparteien, nichtfinanzielle Gegenparteien, die die Bedingungen nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllen , und CCPs stellen sicher, dass die Einzelheiten aller von ihnen geschlossenen Derivatekontrakte und jeglicher Änderung oder Beendigung von Kontrakten nach Maßgabe von Absatz 1a an ein gemäß Artikel 55 registriertes oder gemäß Artikel 77 anerkanntes Transaktionsregister gemeldet werden. Die Einzelheiten sind spätestens an dem auf den Abschluss, die Änderung oder Beendigung des Kontraktes folgenden Arbeitstag zu melden.

    Die Meldepflicht gilt für Derivatekontrakte, die ▌am oder nach dem 12. Februar 2014 geschlossen wurden.

    Unbeschadet von Artikel 3 gilt die Meldepflicht nicht für gruppeninterne OTC-Derivatekontrakte , bei denen mindestens eine Gegenpartei eine nichtfinanzielle Gegenpartei ist oder als solche gelten würde, wenn sie in der Union ansässig wäre, sofern:

    a)

    beide Gegenparteien in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen sind;

    b)

    beide Gegenparteien geeigneten zentralisierten Verfahren zur Bewertung, Messung und Kontrolle des Risikos unterliegen; und

    c)

    das Mutterunternehmen eine nichtfinanzielle Gegenpartei ist.

    b)

    Folgende Absätze  1a und 1b werden eingefügt:

    „(1a)   Die in Absatz 1 genannten Einzelheiten der Derivatekontrakte werden wie folgt gemeldet:

    b)

    ▌Die Einzelheiten von OTC-Derivatekontrakten, die zwischen einer finanziellen Gegenpartei und einer nicht den in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Bedingungen unterliegenden nichtfinanziellen Gegenpartei geschlossen werden, werden folgendermaßen gemeldet:

    i)

    Die finanziellen Gegenparteien tragen nur die Verantwortung und die gesetzliche Haftung dafür, dass ein einziger Datensatz gemeldet wird und die Richtigkeit der gemeldeten Einzelheiten sichergestellt ist . Damit der finanziellen Gegenpartei alle Daten vorliegen, die sie für die Erfüllung der Meldepflicht benötigt, muss die nichtfinanzielle Gegenpartei der finanziellen Gegenpartei zu den zwischen ihnen abgeschlossenen Geschäften mit OTC-Derivaten die Einzelheiten übermitteln, bei denen nicht nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass die finanzielle Gegenpartei in ihrem Besitz ist. Der nichtfinanziellen Gegenpartei obliegt es, sicherzustellen, dass diese Angaben richtig sind.

    ii)

    Unbeschadet von Ziffer i können sich nichtfinanzielle Gegenparteien, die bereits in die Einführung eines Meldesystems investiert haben, dafür entscheiden, die Einzelheiten ihrer OTC-Derivatekontrakte mit finanziellen Gegenparteien bei einem Transaktionsregister zu melden. In diesem Fall setzen die nichtfinanziellen Gegenparteien die finanziellen Gegenparteien, mit denen sie OTC-Derivatekontrakte geschlossen hat, im Voraus von ihrer Entscheidung in Kenntnis. Die Verantwortung und die gesetzliche Haftung für die Meldung dieser Angaben und die Sicherstellung ihrer Richtigkeit liegen in diesem Fall bei den nichtfinanziellen Gegenparteien.

    ba)

    Bei OTC-Derivatekontrakten, die von einer nichtfinanziellen Gegenpartei, die nicht den in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Bedingungen unterliegt, mit einem Unternehmen mit Sitz in einem Drittland geschlossen werden, das eine finanzielle Gegenpartei wäre, wenn es seinen Sitz in der Union hätte, ist diese nichtfinanzielle Gegenpartei nicht verpflichtet, gemäß Artikel 9 Meldung zu erstatten, und übernimmt keine gesetzliche Haftung für die Meldung der Einzelheiten dieser OTC-Derivatekontrakte oder die Sicherstellung ihrer Richtigkeit, sofern

    i)

    die entsprechende gesetzliche Regelung des Drittlandes für die Meldung als gleichwertig im Sinne von Artikel 13 erachtet wird und die finanzielle Gegenpartei aus dem Drittland diese Angaben gemäß der gesetzlichen Regelung ihres Drittlandes für die Meldung gemeldet hat;

    ii)

    die entsprechende gesetzliche Regelung des Drittlandes für die Meldung nicht als gleichwertig im Sinne von Artikel 13 erachtet wird und sich die finanzielle Gegenpartei aus dem Drittland dazu entscheidet, diesen Artikel anzuwenden, als ob sie eine finanzielle Gegenpartei mit Sitz in der Union wäre, und sich bei der ESMA zu registrieren.

    Die ESMA richtet ein unionsweites auf ihrer Internetseite öffentlich verfügbares Register für finanzielle Drittparteien aus Drittländern ein, die sich dazu entscheiden, diesen Artikel im Einklang mit Ziffer ii anzuwenden;

    c)

    die Verwaltungsgesellschaft eines OGAW ist dafür verantwortlich, die Einzelheiten von OTC-Derivatekontrakten, bei denen dieser OGAW als Gegenpartei auftritt, zu melden und die Richtigkeit der gemeldeten Einzelheiten sicherzustellen;

    d)

    der Verwalter eines AIF ist dafür verantwortlich, die Einzelheiten von OTC-Derivatekontrakten, bei denen dieser AIF als Gegenpartei auftritt, zu melden und die Richtigkeit der gemeldeten Einzelheiten sicherzustellen;

    e)

    Gegenparteien und CCPs, die OTC-Derivatekontrakte an ein Transaktionsregister melden , stellen sicher, dass die Einzelheiten ihrer Derivatekontrakte richtig und nicht doppelt gemeldet werden.

    Die in Absatz 1 genannten meldepflichtigen Gegenparteien und CCPs können diese Meldepflicht delegieren.

    (1b)     Die ESMA erarbeite Entwürfe technischer Regulierungsstandards zu den Angaben, die eine finanzielle Gegenpartei aus einem Drittland für eine Registrierung bei der ESMA im Einklang mit Absatz 1a Buchstabe ba Ziffer ii Unterabsatz 1 übermitteln muss.

    Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum ... [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung].

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.“

    c)

    Absatz 6 erhält folgende Fassung:

    „(6)   Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 und 3 arbeitet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt ist:

    a)

    die Datenstandards und -formate für die zu meldenden Informationen, die mindestens Folgendes beinhalten:

    i)

    die globalen Rechtsträgerkennungen („LEIs“),

    ii)

    die internationalen Wertpapier-Identifikationsnummern („ISINs“),

    iii)

    die eindeutigen Geschäftsabschluss-Kennziffern („UTIs“);

    b)

    die Methoden und Modalitäten für das Meldewesen;

    c)

    die Häufigkeit der Meldungen;

    d)

    der Zeitpunkt, bis zu dem Derivatekontrakte gemeldet werden müssen, einschließlich einer etwaigen Übergangsphase für Kontrakte, die vor Wirksamwerden der Meldepflicht geschlossen wurden.

    Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Standards trägt die ESMA den internationalen Entwicklungen und den auf Unions- oder Weltebene vereinbarten Standards sowie ihrer Übereinstimmung mit den in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2015/2365 (*1) und Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Meldepflichten Rechnung.

    Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum [zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] vor.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

    8.

    In Artikel 10 erhalten die Absätze 1 bis 4 folgende Fassung:

    „(1)   Eine finanzielle Gegenpartei, die Positionen in OTC-Derivatekontrakten eingeht, kann jährlich ihre aggregierte durchschnittliche Monatsendposition für die vorausgegangenen zwölf  Monate ▌gemäß Absatz 3 berechnen.

    Berechnet die nichtfinanzielle Gegenpartei ihre Position nicht oder liegt das Ergebnis dieser im ersten Unterabsatz genannten Berechnung über der gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b festgelegten Clearingschwelle,

    a)

    unterrichtet die nichtfinanzielle Gegenpartei sofort die ESMA und die nach Absatz 5 benannte Behörde;

    b)

    unterliegt die nichtfinanzielle Gegenpartei bei künftigen OTC-Derivatekontrakten in allen Kategorien von Vermögenswerten der in Artikel 4 genannten Clearingpflicht und den Anforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 3, wenn sie ihre Position nicht berechnet;

    ba)

    unterliegt die finanzielle Gegenpartei bei künftigen OTC-Derivatekontrakten in der Kategorie oder den Kategorien von Vermögenswerten, bei der bzw. denen die Clearingschwelle überschritten wurde, der in Artikel 4 genannten Clearingpflicht und ist von den Anforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 3 bei der anderen Kategorie bzw. den anderen Kategorien von Vermögenswerten ausgenommen, bei der bzw. denen die Clearingschwelle nicht überschritten wurde, wenn das Ergebnis dieser im ersten Unterabsatz genannten Berechnung über der gemäß Absatz 4 Buchstabe b festgelegten Clearingschwelle liegt ;

    c)

    cleart die nichtfinanzielle Gegenpartei die unter Buchstabe b genannten Kontrakte innerhalb von vier Monaten nach Wirksamwerden der Clearingpflicht.

    (2)   Eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 clearingpflichtig geworden ist und in der Folge gegenüber der gemäß Absatz 5 benannten Behörde nachweist, dass ihre zum Monatsende ermittelte aggregierte Durchschnittposition für die vorausgegangenen zwölf Monate ▌die in Absatz 1 genannte Clearingschwelle nicht mehr überschreitet, unterliegt nicht mehr der in Artikel 4 genannten Clearingpflicht.

    (3)   Bei der Berechnung der in Absatz 1 genannten Positionen berücksichtigt die nichtfinanzielle Gegenpartei alle von ihr oder anderen nichtfinanziellen Einrichtungen innerhalb der Gruppe, zu der sie gehört, geschlossenen OTC-Derivatekontrakte, die nicht objektiv messbar zur Reduzierung der Risiken beitragen, die unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement dieser Gegenpartei oder Gruppe verbunden sind.

    (4)   Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA nach Anhörung des ESRB und anderer einschlägiger Behörden Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt ist:

    a)

    Kriterien, anhand derer festgestellt wird, welche OTC-Derivatekontrakte objektiv messbar zur Reduzierung der Risiken beitragen, die unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement gemäß Absatz 3 verbunden sind, und

    b)

    Werte für die Clearingschwellen, die unter Berücksichtigung der Systemrelevanz der Summe aller Nettopositionen und -forderungen je Gegenpartei und Kategorie von Derivaten ermittelt werden.

    Die ESMA kann unter Berücksichtigung der engen Verflechtung der finanziellen Gegenparteien und ihres höheren Systemrisikos unterschiedliche Clearingschwellen für finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien ausarbeiten.

    Nach Durchführung einer offenen öffentlichen Konsultation legt die ESMA der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum 30. September 2012 vor und aktualisiert sie regelmäßig.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

    Die ESMA überprüft nach Anhörung des ESRB und anderer einschlägiger Behörden regelmäßig die in Buchstabe b genannten Schwellen und schlägt erforderlichenfalls – insbesondere für eine stärke Teilnahme am zentralen Clearing – technische Regulierungsstandards zu ihrer Änderung vor.“

    8a.

    In Artikel 11 wird folgender Absatz eingefügt:

    „(1a)   Diese Anforderungen nach Absatz 1 dieses Artikels gelten nicht für die in Artikel 3 genannten gruppeninternen Geschäfte, bei denen eine der Gegenparteien eine nichtfinanzielle Gegenpartei ist, die nicht der in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Clearingpflicht unterliegt.“

    8b.

    Artikel 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    „(3)     Finanzielle Gegenparteien müssen über Risikomanagementverfahren verfügen, die einen rechtzeitigen und angemessenen Austausch von Sicherheiten, bei dem die Sicherheiten angemessen von eigenen Vermögenswerten getrennt sind, in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte vorschreiben, die am oder nach dem 16. August 2012 abgeschlossen wurden. Nichtfinanzielle Gegenparteien gemäß Artikel 10 müssen nicht über Risikomanagementverfahren verfügen, die einen rechtzeitigen und angemessenen Austausch von Sicherheiten, bei dem die Sicherheiten angemessen von eigenen Vermögenswerten getrennt sind, in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte vorschreiben, die der Kategorie bzw. den Kategorien von Vermögenswerten angehören, bei denen die Clearingschwelle nicht überschritten wurde.“

    9.

    Artikel 11 Absatz 15 wird wie folgt geändert:

    a)

    Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    die Risikomanagementverfahren, einschließlich der Höhe und der Art der Sicherheiten sowie der Abgrenzungsmaßnahmen im Sinne von Absatz 3 sowie der damit verbundenen aufsichtlichen Verfahren zur Gewährleistung der erstmaligen und laufenden Validierung dieser Risikomanagementverfahren;“

    b)

    Unterabsatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    „Die ESAs legen der Kommission diese allgemeinen Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [ zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] vor.“

    10.

    In Artikel 38 werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:

    „(6)   Eine CCP stellt ihren Clearingmitgliedern ein Simulationswerkzeug zur Verfügung, das es ihnen ermöglicht, auf Bruttobasis den Betrag zu ermitteln, den die CCP beim Clearing eines neuen Geschäfts zusätzlich als Einschusszahlung verlangen könnte. Dieses Werkzeug ist nur über einen gesicherten Zugang verfügbar und die Ergebnisse der Simulation sind unverbindlich.

    (7)   Eine CCP stellt ihren Clearingmitgliedern Informationen über die von ihr verwendeten Modelle für die Berechnung von Einschusszahlungen zur Verfügung. Diese Informationen erfüllen alle folgenden Bedingungen:

    a)

    sie erläutern klar und deutlich, wie das Modell für die Berechnung der Einschusszahlungen konzipiert ist und wie es funktioniert;

    b)

    sie beschreiben klar und deutlich die wichtigsten Annahmen und Grenzen des Modells für die Berechnung der Einschusszahlungen sowie die Umstände, unter denen diese Annahmen nicht mehr gültig sind;

    c)

    sie sind dokumentiert.“

    11.

    In Artikel 39 wird folgender Absatz 11 angefügt:

    „(11)    Das Insolvenzrecht der Mitgliedstaaten darf eine CCP nicht daran hindern, entsprechend Artikel 48 Absätze 5 bis 7 zu handeln, was die Vermögenswerte und Positionen betrifft, die auf den in den Absätzen 2 bis 5 dieses Artikels genannten Abrechnungskonten geführt werden.

    12.

    Artikel 56 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Für die Zwecke des Artikels 55 Absatz 1 übermittelt ein Transaktionsregister der ESMA

    a)

    entweder einen Antrag auf Registrierung

    b)

    oder einen Antrag auf Ausweitung der Registrierung, wenn das Transaktionsregister bereits im Rahmen von Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/2365 registriert wurde.“

    b)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

    a)

    die Einzelheiten des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Antrags auf Registrierung;

    b)

    die Einzelheiten eines in Absatz 1 Buchstabe b genannten vereinfachten Antrags auf Ausweitung der Registrierung.

    Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [ zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung ] vor.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

    c)

    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung des Absatzes 1 zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

    a)

    das Format des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Antrags auf Registrierung;

    b)

    das Format des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Antrags auf Ausweitung der Registrierung.

    Im Hinblick auf Absatz 1 Buchstabe b arbeitet die ESMA ein vereinfachtes Format aus.

    Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum [neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] vor.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

    12a.

    In Artikel 62 wird Absatz 5 gestrichen.

    12b.

    Artikel 63 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)     Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Sinne dieser Verordnung kann die ESMA alle erforderlichen Prüfungen vor Ort in den Geschäftsräumen oder auf den Grundstücken der in Artikel 61 Absatz 1 genannten juristischen Personen durchführen. Die ESMA kann die Prüfung vor Ort ohne vorherige Ankündigung durchführen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung und die Wirksamkeit der Prüfung dies erfordern.“

    12c.

    Artikel 63 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)     Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen sind befugt, die Geschäftsräume oder die Grundstücke der juristischen Personen, gegen die sich der Beschluss der ESMA über die Einleitung einer Untersuchung richtet, zu betreten und verfügen über sämtliche in Artikel 62 Absatz 1 genannten Befugnisse. Darüber hinaus sind sie befugt, die Geschäftsräume und Bücher oder Aufzeichnungen jeder Art für die Dauer und in dem Ausmaß zu versiegeln, wie es für die Prüfung erforderlich ist.“

    12d.

    Artikel 63 Absatz 8 wird gestrichen.

    12e.

    Artikel 64 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

    „(4)     Wenn der Untersuchungsbeauftragte der ESMA die Verfahrensakte mit den Feststellungen vorlegt, setzt er die Personen, gegen die sich die Untersuchungen richten, davon in Kenntnis. Vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse haben diese Personen Recht auf Einsicht in die Akten der ESMA. Vom Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der ESMA.“

    12f.

    Artikel 64 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

    „(8)     Stellt die ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung deutliche Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen von Tatsachen fest, die nach ihrer Kenntnis nach dem geltenden Gesetz Straftaten darstellen könnten, verweist sie diese Sachverhalte zur weiteren Untersuchung und etwaigen strafrechtlichen Verfolgung an die betreffenden nationalen Behörden. Ferner sieht die ESMA davon ab, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn sie Kenntnis davon hat, dass ein früherer Freispruch oder eine frühere Verurteilung aufgrund identischer oder im Wesentlichen gleichartiger Tatsachen als Ergebnis eines Strafverfahrens nach nationalem Recht bereits Rechtskraft erlangt hat.“

    12g.

    Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

    13.

    Artikel 65 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    Unter Buchstabe a wird der Betrag „20 000 EUR“durch den Betrag „200 000 EUR“ersetzt.

    b)

    Unter Buchstabe b wird der Betrag „10 000 EUR“durch den Betrag „100 000 EUR“ersetzt.

    c)

    Folgender Buchstabe c wird angefügt:

    „c)

    bei Verstößen nach Anhang I Abschnitt IV betragen die Geldbußen mindestens 5 000 EUR, höchstens aber 10 000 EUR.“

    13a.

    In Artikel 67 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Unterabsatz 1 gilt nicht für den Fall dringender Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, um ernsthaften und unmittelbar bevorstehenden Schaden am Finanzsystem oder ernsthaften und unmittelbar bevorstehenden Schaden an der Integrität, Transparenz, Effizienz und ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte, darunter auch an der Stabilität bzw. der Richtigkeit von an das Transaktionsregister übermittelten Daten, abzuwenden. In einem solchen Fall kann die ESMA einen Teilbeschluss fassen und muss den betreffenden Personen die Gelegenheit geben, so bald wie möglich nach Erlass ihres Beschlusses gehört zu werden.“

    14.

    Artikel 72 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Die Höhe einer von einem Transaktionsregister zu entrichtenden Gebühr deckt alle angemessenen Verwaltungskosten der ESMA im Zusammenhang mit ihren Registrierungs- und Beaufsichtigungstätigkeiten ab und steht in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz des betreffenden Transaktionsregisters und zur Art der Registrierung und Beaufsichtigung.“

    15.

    Folgender Artikel 76a wird eingefügt:

    „Artikel 76a

    Gegenseitiger direkter Datenzugang

    (1)   Wenn dies zur Ausübung ihrer Aufgaben nötig ist, erhalten die einschlägigen Behörden von Drittstaaten, in denen ein oder mehrere Transaktionsregister niedergelassen sind, direkten Zugang zu den Informationen in den in der Union niedergelassenen Transaktionsregistern, sofern die Kommission gemäß Absatz 2 einen entsprechenden Durchführungsrechtsakt erlassen hat.

    (2)   Nach Eingang eines Antrags von den in Absatz 1 genannten Behörden kann die Kommission nach dem in Artikel 86 Absatz 2 genannten Prüfverfahren Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen festgestellt wird, ob der Rechtsrahmen des Drittstaats der antragstellenden Behörde alle folgenden Bedingungen erfüllt:

    a)

    Die in diesem Drittstaat niedergelassenen Transaktionsregister sind ordnungsgemäß zugelassen;

    b)

    in diesem Drittstaat erfolgen laufend eine wirksame Beaufsichtigung der Transaktionsregister und eine wirksame Durchsetzung von deren Verpflichtungen;

    c)

    hinsichtlich des Berufsgeheimnisses bestehen Garantien, die den in dieser Verordnung niedergelegten Garantien mindestens gleichwertig sind und den Schutz der von den Behörden mit Dritten geteilten Geschäftsgeheimnisse einschließen;

    d)

    die in diesem Drittstaat zugelassenen Transaktionsregister unterliegen einer rechtsverbindlichen und rechtlich durchsetzbaren Verpflichtung, den in Artikel 81 Absatz 3 genannten Stellen direkten und sofortigen Zugang zu den Daten zu gewähren.“

    16.

    In Artikel 78 werden die folgenden Absätze 9 und 10 angefügt:

    „(9)   Ein Transaktionsregister führt die folgenden Strategien und Verfahren ein:

    a)

    Verfahren für den wirksamen Datenabgleich zwischen Transaktionsregistern;

    b)

    Verfahren zur Gewährleistung der Vollständigkeit und Richtigkeit der gemeldeten Daten;

    c)

    Strategien für die ordnungsgemäße Übertragung von Daten auf andere Transaktionsregister, wenn dies von den in Artikel 9 genannten Gegenparteien oder CCPs beantragt oder anderweitig notwendig wird.

    (10)   Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

    a)

    die Verfahren für den Datenabgleich zwischen Transaktionsregistern;

    b)

    die Verfahren, die das Transaktionsregister anzuwenden hat, um zu überprüfen, ob die meldende Gegenpartei oder die einreichende Stelle die Meldepflichten erfüllt, und um die Vollständigkeit und Richtigkeit der gemäß Artikel 9 gemeldeten Informationen zu überprüfen.

    Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum ... [ zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung ] vor.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

    17.

    Artikel 81 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 3 wird folgender Buchstabe q angefügt:

    „q)

    den einschlägigen Behörden eines Drittstaats, für den ein Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 76a erlassen wurde.“

    b)

    Folgender Absatz 3a wird eingefügt:

    „(3a)   Ein Transaktionsregister stellt den in Artikel 9 Absatz 1a Unterabsatz 2 genannten Gegenparteien und CCPs die für sie gemeldeten Informationen zur Verfügung.“

    c)

    Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „(5)   Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA nach Anhörung der Mitglieder des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

    a)

    die Informationen, die gemäß den Absätzen 1 und 3 zu veröffentlichen oder zur Verfügung zu stellen sind;

    b)

    die Häufigkeit, in der die in Absatz 1 genannten Informationen zu veröffentlichen sind;

    c)

    die operationellen Standards, die für die Aggregation und den Vergleich von Daten über die Register hinweg und für den Zugang der in Absatz 3 genannten Stellen zu diesen Informationen erforderlich sind;

    d)

    die Bedingungen, die Modalitäten und die erforderliche Dokumentation, auf deren Grundlage die Transaktionsregister den in Absatz 3 genannten Stellen Zugang gewähren.

    Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [ zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung ] vor.

    Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Standards stellt die ESMA sicher, dass die Identität der an den Kontrakten Beteiligten bei der Veröffentlichung der in Absatz 1 genannten Informationen nicht preisgegeben wird.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

    18.

    Artikel 82 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 6, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 64 Absatz 7, Artikel 70, Artikel 72 Absatz 3, Artikel 76a und Artikel 85 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.“

    19.

    Artikel 85 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Bis zum ... [ 3 Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Änderungsverordnung ] überprüft die Kommission die Anwendung dieser Verordnung und erstellt einen allgemeinen Bericht. Die Kommission legt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen.“

    aa)

    Folgender Absatz wird eingefügt:

    „(1a)     Die ESMA übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] einen Bericht mit einer Analyse der Auswirkungen der durch Verordnung (EU) 2018/... [diese Änderungsverordnung] eingeführten Änderungen des Meldewesens auf die Marktteilnehmer. In diesem Bericht wird insbesondere die Nutzung und Umsetzung der entsprechenden Bestimmungen über die Übertragung des Meldewesens an die finanziellen Gegenparteien und die vorgeschriebene Meldung von Kontrakten durch die CCPs bewertet und untersucht, ob mit diesen neuen Bestimmungen die beabsichtigte Wirkung, d. h. den Meldeaufwand für kleinere Gegenparteien zu verringern, erzielt wurde. Ferner wird untersucht, wie sich diese Bestimmungen auf den Wettbewerb zwischen den Transaktionsregistern auswirken und ob und inwieweit sie zu geringerem Wettbewerb und einer geringerer Auswahl für die Clearingmitglieder und ihre Kunden geführt haben.“

    b)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Bis zum [ ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] und anschließend jährlich bis ... [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung ] erstellt die Kommission einen Bericht, in dem bewertet wird, ob gangbare technische Lösungen für die Übertragung barer und unbarer Sicherheiten als Nachschussleistungen durch Altersversorgungssysteme entwickelt wurden und ob Maßnahmen zur Ermöglichung solcher technischen Lösungen erforderlich sind.

    Die ESMA legt der Kommission bis zum [ sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] sowie jährlich bis [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung ] in Zusammenarbeit mit der EIOPA, der EBA und dem ESRB einen Bericht vor, in dem Folgendes bewertet wird:

    a)

    ob die CCPs, Clearingmitglieder und Altersversorgungssysteme angemessene Anstrengungen unternommen und gangbare technische Lösungen entwickelt haben, die die Beteiligung von Altersversorgungssystemen am zentralen Clearing durch die Hinterlegung barer und nichtbarer Sicherheiten als Nachschussleistungen ermöglichen, einschließlich einer Analyse der Auswirkungen dieser Lösungen auf die Marktliquidität und die Prozyklizität sowie möglicher rechtlicher und anderweitiger Auswirkungen ;

    b)

    das Volumen und die Art der Tätigkeit der Altersversorgungssysteme an den Märkten für geclearte und nicht geclearte OTC-Derivate, nach Vermögenswertkategorien, und das etwaige damit verbundene Systemrisiko für das Finanzsystem;

    c)

    die Folgen der Erfüllung der Clearingpflicht durch Altersversorgungssysteme für deren Anlagestrategien, einschließlich einer etwaigen Umschichtung zwischen ihren baren und unbaren Vermögenswerten;

    d)

    die Auswirkungen der in Artikel 10 Absatz 4 genannten Clearingschwellen für Altersversorgungssysteme;

    e)

    die Auswirkungen anderer gesetzlicher Anforderungen auf das Kostengefälle zwischen geclearten und nicht geclearten OTC-Derivategeschäften, einschließlich der Einschussanforderungen für nicht geclearte Derivate und der Berechnung der Verschuldungsquote gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

    f)

    ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, um eine Clearinglösung für Altersversorgungssysteme zu ermöglichen.

    Die Kommission erlässt einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 82, um den in Artikel 89 Absatz 1 genannten Dreijahreszeitraums einmal um zwei Jahre zu verlängern, wenn sie der Auffassung ist, dass keine gangbare technische Lösung entwickelt wurde und die nachteiligen Auswirkungen eines zentralen Clearings von Derivatekontrakten auf die Ruhestandseinkünfte künftiger Rentenempfänger unverändert fortbestehen.“

    c)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Bis zum ... [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] ergreift die Kommission eine der folgenden Maßnahmen:

    a)

    Sie legt einen Vorschlag für eine verbindliche Lösung vor, die nicht in einer dauerhaften oder vorübergehenden Befreiung der Altersversorgungssysteme von der Clearingpflicht besteht, sofern die Interessenträger ihrer Ansicht nach keine Lösung gefunden haben.

    b)

    Sie erlässt nur dann einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 82, um den in Artikel 89 Absatz 1 genannten Zweijahreszeitraum einmalig um ein Jahr zu verlängern, wenn sie der Auffassung ist, dass die Interessenträger eine Lösung erzielt haben und mehr Zeit für die Umsetzung dieser Lösung benötigt wird.

    c)

    Sie lässt die Ausnahme verfallen, legt den Interessenträgern aber gleichzeitig nahe, ihre Lösung vorher umzusetzen, wenn ihrer Ansicht nach eine Lösung gefunden wurde.“

    ca)

    Folgende Absätze werden eingefügt:

    „(3a)     Die Kommission erlässt nur dann bis zum ... [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 82, um den in Artikel 89 Absatz 1a genannten Dreijahreszeitraums einmal um zwei Jahre zu verlängern, wenn sie der Auffassung ist, dass die in Artikel 89 Absatz 1a genannten kleinen Altersversorgungssysteme die erforderlichen Anstrengungen unternommen haben, um geeignete technische Lösungen auszuarbeiten, und die nachteiligen Auswirkungen eines zentralen Clearings von Derivatekontrakten auf die Ruhestandseinkünfte künftiger Rentenempfänger unverändert fortbestehen.

    (3b)     Die ESMA legt der Kommission bis zum ... [zwölf Monate nach dem Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] einen Bericht vor, in dem bewertet wird, inwieweit die Liste der Finanzinstrumente, die im Einklang mit Artikel 47 als hochliquide und mit minimalem Markt- und Kreditrisiko behaftet gelten, erweitert werden kann und ob diese Liste ebenfalls einen oder mehrere im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 2017/1131 zugelassenen Geldmarktfonds enthalten könnte.“

    e)

    Folgende Absätze werden angefügt:

    „(6)     Bis zum ... [6 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] legt die Kommission nach Anhörung der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Angleichung der Handelspflichten für Derivate gemäß Verordnung (EU) Nr. 600/2014 an die in der Verordnung (EU) 2018 /... [diese Änderungsverordnung] vorgesehenen Änderungen bei der Clearingpflicht für Derivate vor, insbesondere im Hinblick auf die der Clearingpflicht unterliegenden Einrichtungen sowie auf den Aussetzungsmechanismus. Erweist sich eine solche Angleichung als notwendig und angemessen, ist dem Bericht ein entsprechender Gesetzgebungsvorschlag zur Einführung der erforderlichen Änderungen beizufügen.

    (7)     Die ESMA übermittelt der Kommission bis zum ... [18 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] in Zusammenarbeit mit der EIOPA und der EBA einen Bericht, in dem bewertet wird, ob mit dem in Artikel 4 Absatz 3a genannten Grundsatz der fairen, angemessenen, diskriminierungsfreien und transparenten handelsüblichen Bedingungen der Zugang zum Clearing wirksam erleichtert werden konnte.

    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum ... [zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] einen Bericht vor, in dem bewertet wird, ob mit dem Grundsatz der fairen, angemessenen, diskriminierungsfreien und transparenten handelsüblichen Bedingungen der Zugang zum Clearing wirksam erleichtert werden konnte, und in dem bei Bedarf Verbesserungen an diesem Grundsatz vorgeschlagen werden. Der Bericht enthält die Ergebnisse des im ersten Unterabsatz genannten Berichts und geht erforderlichenfalls mit einem Gesetzgebungsvorschlag einher.

    (8)     Die Kommission erstellt bis zum ... [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] einen Bericht, in dem bewertet wird, ob Geschäfte, die unmittelbar auf Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken zurückgehen, darunter die Portfoliokomprimierung, von der Clearingpflicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 ausgenommen werden sollten. In diesem Bericht berücksichtigt die Kommission insbesondere, inwieweit sie Risiken, vor allem das Gegenparteiausfallrisiko und das operationelle Risiko mindern, und untersucht, welche Möglichkeiten bestehen, die Clearingpflicht zu umgehen, und welche Umstände von einem zentralen Clearing abhalten können. Die Kommission legt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit geeigneten Gesetzgebungsvorschlägen vor.

    Um die Kommission bei der Ausarbeitung des in Unterabsatz 1 genannten Berichts zu unterstützen, legt die ESMA in Zusammenarbeit mit dem ESRB der Kommission bis zum ... [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] einen Bericht darüber vor, in dem bewertet wird, ob Geschäfte, die unmittelbar auf Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken zurückgehen, darunter die Portfoliokomprimierung, von der Clearingpflicht ausgenommen werden sollten. Zu untersuchen sind in diesem Bericht sowohl die Portfoliokomprimierung als auch weitere verfügbare nicht kursbildende Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken, die eine Verminderung der Nichtmarktrisiken für Derivateportfolios bewirken, ohne die Marktrisiken dieser Portfolios zu ändern, beispielsweise die Umschichtung von Geschäften. Ferner sind in dem Bericht Zweck und Funktionsweise derartiger Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken zu erläutern, sowie der Umfang, in dem sie Risiken, vor allem das Gegenparteiausfallrisiko und das operationelle Risiko, mindern; ebenso ist zu bewerten, ob zur Steuerung des Systemrisikos ein Clearing solcher Geschäfte notwendig ist oder sie vom Clearing ausgenommen werden sollten. Zudem ist zu untersuchen, inwieweit eine Ausnahme solcher Dienste von der Clearingpflicht von einem zentralen Clearing abhält oder zur Umgehung der Clearingpflicht durch die Gegenparteien führen kann.

    9.     Die Kommission überprüft bis zum [12 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] u. a. auf der Grundlage der Ergebnisse ihrer am 1. Dezember 2017 veröffentlichten öffentlichen Konsultation zur Zweckmäßigkeit der aufsichtlichen Meldung und des gemäß dem zweiten Unterabsatz eingereichten Berichts der ESMA die Anwendung von Artikel 9 Absatz 1a und erstellt einen entsprechenden Bericht. Die Kommission legt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit geeigneten Gesetzgebungsvorschlägen vor. Bei der Prüfung der Anwendung von Artikel 9 Absatz 1a bewertet die Kommission, ob die Meldepflicht für Geschäfte gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 eine unnötige Verdopplung der Meldung von Nicht-OTC-Derivaten zur Folge hat und ob die Meldepflicht für Nicht-OTC-Derivate unter Artikel 9 Absatz 1a ohne maßgebliche Informationsverluste verringert werden könnte, um so für sämtliche Gegenparteien eine Vereinfachung der Meldeketten für Nicht-OTC-Derivate zu erreichen, insbesondere für nichtfinanzielle Gegenparteien, die nicht der in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Clearingpflicht unterliegen.

    Die ESMA legt der Kommission in Zusammenarbeit mit dem ESRB bis zum ... [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] einen Bericht vor, in dem Folgendes bewertet wird:

    a)

    die Kohärenz zwischen den Meldepflichten für Nicht-OTC-Derivate gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und gemäß Artikel 9 dieser Verordnung, sowohl hinsichtlich der gemeldeten Einzelheiten zum Derivatekontrakt als auch des Zugangs der entsprechenden Unternehmen zu den Daten;

    b)

    die Möglichkeit der Angleichung der Meldepflichten für Nicht-OTC-Derivate gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und gemäß Artikel 9 dieser Verordnung, sowohl hinsichtlich der gemeldeten Einzelheiten zum Derivatekontrakt als auch des Zugangs der entsprechenden Unternehmen zu den Daten;

    c)

    die Realisierbarkeit vereinfachter Meldeketten für sämtliche Gegenparteien, darunter alle indirekten Kunden, unter Berücksichtigung der Anforderungen für eine fristgerechte Meldung und der gemäß Artikel 4 Absatz 4 dieser Verordnung und gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen Rechtsakte und ergriffenen Maßnahmen.“

    20.

    Absatz 89 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Bis zum ... [ zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung ] findet die in Artikel 4 festgelegte Clearingpflicht keine Anwendung auf OTC-Derivatekontrakte, die objektiv messbar die Anlagerisiken reduzieren, welche unmittelbar mit der Zahlungsfähigkeit von Altersversorgungssystemen verbunden sind, und auf Einrichtungen, die zu dem Zweck errichtet wurden, die Mitglieder von Altersversorgungssystemen beim Ausfall eines Altersversorgungssystems zu entschädigen.

    Die Altersversorgungssysteme, die CCPs und die Clearingmitglieder bemühen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten, zur Entwicklung technischer Lösungen beizutragen, mit denen das Clearing dieser OTC-Derivatekontrakte durch Altersversorgungssysteme erleichtert wird.

    Die Kommission richtet eine Sachverständigengruppe ein, die aus Vertretern der Altersversorgungssysteme, der zentralen Gegenparteien, der Clearingmitglieder und anderen Parteien, die für diese technischen Lösungen wichtig sind, besteht und die Bemühungen überwacht und die Fortschritte bewertet, die bei der Entwicklung technischer Lösungen erzielt werden, mit denen das Clearing dieser OTC-Derivatekontrakte durch Altersversorgungssysteme erleichtert wird. Die Sachverständigengruppe tritt mindestens alle sechs Monate zusammen. Wenn die Kommission ihre Berichte nach Maßgabe von Artikel 85 Absatz 2 Unterabsatz 1 verfasst, berücksichtigt sie die Bemühungen der Altersversorgungssysteme, zentralen Gegenparteien und Clearingmitglieder.

    20a.

    In Artikel 89 wird folgender Absatz eingefügt:

    „(1a)     Unbeschadet von Absatz 1 findet bis zum ... [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] die in Artikel 4 festgelegte Clearingpflicht keine Anwendung auf OTC-Derivatekontrakte, die objektiv messbar die Anlagerisiken reduzieren, welche unmittelbar mit der Zahlungsfähigkeit von der Kategorie der kleinen Altersversorgungssysteme zuzuordnenden Altersversorgungssysteme verbunden sind, und auf Einrichtungen, die zu dem Zweck errichtet wurden, die Mitglieder von diesen Altersversorgungssystemen beim Ausfall eines solchen Altersversorgungssystems zu entschädigen.

    Die Kommission erlässt in Ergänzung zu dieser Verordnung einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 82, in dem festgelegt wird, welche Altersversorgungssysteme im Einklang mit dem ersten Unterabsatz dieses Absatzes als kleine Altersversorgungssysteme betrachtet werden können, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Kategorie der kleinen Altersversorgungssysteme höchstens 5 % der von Altersversorgungssysteme eingegangenen OTC-Derivatekontrakte ausmachen darf.

    21.

    Anhang I wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung gilt ab dem ... [fünf Monate nach dem Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung].

    Unbeschadet des zweiten Unterabsatzes dieses Artikels , gelten Artikel 1 Absatz 7 Buchstabe d sowie Artikel 1 Absätze 8, 10 und 11 ab dem [▌6 Monate nach dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung ], und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 1 Absatz 7 Buchstabe e, Artikel 1 Absatz 9, Artikel 1 Absatz 12 Buchstaben b und c und Artikel 1 Absatz 16 gelten ab dem [▌18 Monate nach dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung ].

    Tritt diese Verordnung nach dem 16. August 2018 in Kraft, gilt Artikel 89 Absatz 1 rückwirkend für sämtliche OTC-Derivatekontrakte, die die Altersversorgungssysteme nach dem 16. August 2018 und vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgeführt haben.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu ...,

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    Im Namen des Rates

    Der Präsident


    (1)  ABl. C […] vom […], S. […].

    (2)  ABl. C […] vom […], S. […].

    (3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (ABl. ...) und Beschluss des Rates vom ...

    (4)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

    (6)  http://www.bis.org/cpmi/publ/d106.pdf

    (7)  http://www.bis.org/cpmi/publ/d125.pdf

    (8)  Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).

    (9)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

    (10)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

    (11)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

    (12)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

    (13)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

    (14)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

    (15)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

    (16)  Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).“

    (*1)  Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).“


    ANHANG

    Anhang I wird wie folgt geändert:

    1.

    In Abschnitt I werden die folgenden Buchstaben i, j und k angefügt:

    „i)

    Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 78 Absatz 9 Buchstabe a, wenn es keine angemessenen Verfahren für den Datenabgleich zwischen Transaktionsregistern schafft.

    j)

    Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 78 Absatz 9 Buchstabe b, wenn es keine angemessenen Verfahren zur Gewährleistung der Vollständigkeit und Richtigkeit der gemeldeten Daten schafft.

    k)

    Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 78 Absatz 9 Buchstabe c, wenn es keine angemessenen Strategien für die ordnungsgemäße Übertragung von Daten auf andere Transaktionsregister für den Fall schafft, dass dies von den in Artikel 9 genannten Gegenparteien oder CCPs beantragt oder anderweitig notwendig wird.“

    2.

    In Abschnitt  IV wird folgender Buchstabe da angefügt:

    „d)

    Ein Transaktionsregister verstößt gegen Artikel 55 Absatz 4, wenn es die ESMA nicht rechtzeitig über alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Registrierung unterrichtet.“


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