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Document 52018AE2410

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Neufassung) und zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen ‚Aufbau eines gemeinsamen europäischen Datenraums‘“ (COM(2018) 234 final — 2018/0111 (COD); COM(2018) 232 final)

EESC 2018/02410

ABl. C 62 vom 15.2.2019, p. 238–253 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 62/238


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Neufassung) und zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen ‚Aufbau eines gemeinsamen europäischen Datenraums‘“

(COM(2018) 234 final — 2018/0111 (COD); COM(2018) 232 final)

(2019/C 62/38)

Berichterstatterin:

Baiba MILTOVIČA

Befassung

Europäisches Parlament, 28.5.2018

Rat der Europäischen Union, 4.6.2018

Europäische Kommission, 18.6.2018

 

 

Rechtsgrundlage

Artikel 114 und 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

 

 

Zuständige Fachgruppe

Fachgruppe Verkehr, Energie, Infrastrukturen, Informationsgesellschaft

Annahme in der Fachgruppe

6.9.2018

Verabschiedung auf der Plenartagung

17.10.2018

Plenartagung Nr.

538

Ergebnis der Abstimmung

(Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)

122/0/3

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1.

Durch die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors wird die Datenwirtschaft in der EU gestärkt sowie die Entwicklung der Gesellschaft und der allgemeine Wohlstand gefördert. Der EWSA ist der Ansicht, dass die Richtlinie und auch die geplanten Verbesserungen und Ergänzungen der Richtlinie besonders wichtig sind, um diese für die ganze Gesellschaft so bedeutsamen Probleme im Zusammenhang mit der Umsetzung der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt zu lösen.

1.2.

Der EWSA hat die Übereinstimmung der geplanten Änderungen der Richtlinie mit den Verbesserungszielen einer Bewertung unterzogen, begrüßt generell den Vorschlag der Kommission für eine überarbeitete Richtlinie und ist davon überzeugt, dass sich die geplanten Änderungen positiv auf die allgemeinen Verbesserungsziele auswirken werden. Jedoch ist er der Ansicht, dass die geplanten Änderungen nicht ausreichen, um die problematischen Bereiche wirksam zu verbessern.

1.3.

Der EWSA hat die Mitteilung der Kommission zum „Aufbau eines gemeinsamen europäischen Datenraums“ geprüft und befürwortet die darin dargelegten Grundsätze und Maßnahmen, die es den Unternehmen und dem öffentlichen Sektor erleichtern werden, Zugang zu Daten aus verschiedenen Quellen, Wirtschaftszweigen und Fachgebieten zu erhalten und diese Daten weiterzuverwenden.

1.4.   Schlussfolgerungen

1.4.1.

Der EWSA ist der Ansicht, dass durch die geplanten Änderungen der Richtlinie bezüglich der allgemeinen Verbesserungsziele Folgendes angestrebt wird:

Verbesserung der bereits bestehenden positiven Wirkung der PSI-Richtlinie, Stärkung der Datenwirtschaft in der EU, mehr weiterverwendbare Daten des öffentlichen Sektors;

Sicherstellung EU-weit vergleichbarer Voraussetzungen für die Bereitstellung von Daten und Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs (siehe Ziffer 3.2.2);

langfristige Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Inhaber der weiterverwendbaren Informationen des öffentlichen Sektors (siehe Ziffer 3.2.3);

Stärkung der Positionen von KMU auf dem Datenmarkt, wobei sichergestellt werden muss, dass sie nicht durch Hindernisse davon abgehalten werden, öffentliche Daten zu kommerziellen Zwecken weiterzuverwenden (siehe Ziffer 3.2.4). Das Ziel der Stärkung der KMU darf jedoch nicht durch ein uneingeschränktes Verbot von Daten-Lock-in untergraben werden, das die Entwicklung und Umsetzung innovativer Projekte auf lokaler Ebene mit KMU behindert.

1.4.2.

Der EWSA ist der Meinung, dass die bezüglich der ermittelten Problemstellungen geplanten Änderungen der Richtlinie die Situation generell verbessern und der Problemlösung zugutekommen werden, auf die sie gezielt ausgerichtet sind. Jedoch sind bezüglich der einzelnen ermittelten Problemstellungen folgende Feststellungen zu treffen:

„Dynamische Daten/APIs“ — die Änderungen sind nur teilweise zur Verbesserung des Problembereichs geeignet, denn das Resultat der Änderungen ist weder kontrollierbar noch vorhersehbar. Vor allem kurzfristig kann die Verbesserung ungenügend ausfallen (siehe Ziffern 3.1.3, 3.3.1);

„Gebührenerhebung“ — die Änderungen sind zur Verbesserung des Problembereichs geeignet und werden Abhilfe bei den erhöhten Gebühren schaffen und die Weiterverwendung von Daten fördern, vor allem dadurch, dass diese für KMU leichter zugänglich gemacht werden (siehe Ziffern 3.1.5, 3.3.2). Der EWSA weist indes darauf hin, dass für öffentliche Unternehmen eine angemessene Aufwandsentschädigung von wesentlicher Bedeutung ist;

„Anwendungsbereich der PSI-Richtlinie“ — die Änderungen sind unzureichend, denn die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie ist rein formell und enthält keine echten zusätzlichen Verpflichtungen. Das konkrete Problem wird dadurch nicht gelöst (siehe Ziffern 3.1.1, 3.1.3, 3.3.3);

„Lock-in von Daten des öffentlichen Sektors“ — die Änderungen sind unzureichend und werden nur teilweise und indirekt dazu beitragen, das Problem bezüglich des Lock-in von Daten des öffentlichen Sektors zu lösen (siehe Ziffern 3.1.4, 3.3.4).

1.5.   Empfehlungen

1.5.1.

Standpunkt des EWSA: Die von der Kommission gewählten Optionen der „Intervention mit geringer Rechtsetzungsintensität“ reichen nicht aus, um alle ermittelten Probleme bezüglich der Wirksamkeit der Richtlinie zu lösen (siehe Ziffer 4.1.3).

Empfehlung des EWSA: Wenn einer der Hauptgründe für die Änderung der Richtlinie und eines der wichtigsten Ziele darin besteht, die ermittelten Probleme zu lösen, dann ist es erforderlich, aktiver und gezielter vorzugehen und bei der Lösung der einzelnen konkreten Probleme die Option einer „Intervention mit hoher Rechtsetzungsintensität“ zu wählen. Möglicherweise kann das mit einer Änderung der in der Folgenabschätzung genannten Optionen einhergehen.

1.5.2.

Standpunkt des EWSA: Es ist unabdingbar, die vom Ausschuss für Regulierungskontrolle festgestellten Unzulänglichkeiten zu beheben und die entsprechenden Korrekturmaßnahmen in Bezug auf die Änderungen der Richtlinie durchzuführen (siehe Ziffer 4.1.2).

Empfehlung des EWSA: Als eine der Korrekturmaßnahmen sollte in der Richtlinie klar und deutlich angegeben werden, welche Rechtsvorschrift bei Konflikten zwischen dieser Richtlinie und einigen anderen Rechtsakten Vorrang hat: die Datenschutz-Grundverordnung, die Datenbankrichtlinie oder die Richtlinie zur Geodateninfrastruktur.

1.5.3.

Standpunkt des EWSA: Die Folgenabschätzung spiegelt die Standpunkte der Interessengruppen bezüglich der Wahl der Option einer „Intervention mit hoher oder geringer Rechtsetzungsintensität“ nur unzureichend wider (siehe Ziffer 4.1.4).

Empfehlung des EWSA: Durchführung einer weiteren Beurteilung des Standpunkts der Interessengruppen hinsichtlich der Auswahl der Lösungsoption für die Bewältigung der einzelnen Problemstellungen und Einschätzung der gesamtgesellschaftlichen Relevanz der jeweiligen Interessengruppe, wodurch eine objektivere und besser begründete Auswahl der Lösungsoptionen für die einzelnen Problemstellungen ermöglicht würde.

1.5.4.

Standpunkt des EWSA: Aufgrund der Tatsache, dass Informationen oder Dokumente immer häufiger innerhalb kurzer Zeit vorliegen müssen, ist die maximale Bearbeitungsdauer von 20 Arbeitstagen in manchen Fällen zu lang (siehe Ziffer 3.1.2).

Empfehlung des EWSA: Prüfung der Möglichkeit, mehr Flexibilität einzuräumen.

1.5.5.

Standpunkt des EWSA: In dem Richtlinienentwurf und der Folgenabschätzung wird wichtigen Anliegen mehrerer Interessengruppen nicht ausreichend Rechnung getragen (siehe Ziffer 4.2.1).

Empfehlung des EWSA: Folgende nicht ausreichend betrachtete Punkte sollten zusätzlich bewertet werden:

mögliche Verringerung der Beschäftigtenzahl im öffentlichen Dienst aufgrund der Automatisierung, Notwendigkeit der Umschulung von Arbeitnehmern sowie der Lösung sozialer Probleme;

gleiche Rechte und Verpflichtungen für den öffentlichen und privaten Sektor bezüglich des Zugangs zu Daten;

Entschädigungen für öffentliche Unternehmen;

Schutz „kritischer Infrastrukturen“;

Vermeidung von Überschneidungen der Richtlinie mit lokalen oder bereichsspezifischen Rechtsvorschriften;

Beeinträchtigung des Wettbewerbs für öffentliche Unternehmen.

1.5.6.

Standpunkt des EWSA: Mit der vorgeschlagenen Neufassung der Richtlinie verfolgt die Kommission ausdrücklich das Ziel, die im Vorfeld ermittelten Unzulänglichkeiten der Richtlinie zu beheben. Jedoch hat sie diesbezüglich keine nennenswerten Verbesserungen zu bieten, da sie keinen Ausgleich zwischen den unterschiedlichen Anliegen und Belangen der verschiedenen Interessengruppen schafft und insbesondere nicht die für öffentliche und private Unternehmen geltenden Bedingungen für den Datenaustausch angleicht.

Empfehlung des EWSA: Die Kommission sollte unbedingt ihre Haltung zur Behebung der Probleme überdenken, die bei der Bewertung der bisherigen Richtlinie zutage getreten sind, und Folgendes angeben:

die Ziele der Neufassung der Richtlinie unter Berücksichtigung der derzeitigen, von unterschiedlichen Anliegen der verschiedenen Interessengruppen geprägten Situation;

die Voraussetzungen für den Übergang hin zu einer schrittweisen Umsetzung der Ziele der Neufassung in Form einer Verknüpfung der verschiedenen Aspekte der Richtlinie mit anderen legislativen Dokumenten oder Maßnahmen, die einen Ausgleich der unterschiedlichen Interessen ermöglichen.

2.   Überblick über den Inhalt des Richtlinienvorschlags

2.1.   Hintergrund für die Änderung der Richtlinie

2.1.1.

Der öffentliche Sektor in den EU-Mitgliedstaaten erzeugt riesige Datenmengen, die genutzt werden, um die Erbringung privater und öffentlicher Dienstleistungen effizienter zu gestalten und besser fundierte Entscheidungen zu treffen. Daher fördert die EU bereits seit mehreren Jahren die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (public sector information, PSI). Die Überprüfung der PSI-Richtlinie ist eine wichtige Initiative zur Zugänglichkeit und Weiterverwendung öffentlicher und öffentlich finanzierter Daten, die von der Kommission in der Halbzeitüberprüfung der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt angekündigt wurde.

2.1.2.

Die Kommission hat die Richtlinie überarbeitet und an die jüngsten Entwicklungen im Bereich der Datenverwaltung und -nutzung angepasst:

Die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors („PSI-Richtlinie“) wurde am 17. November 2003 erlassen.

Ziel war es, die unionsweite Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors dadurch zu erleichtern, dass die Grundvoraussetzungen für die Weiterverwendung geschaffen und große Hindernisse beseitigt werden, die einer Weiterverwendung im Binnenmarkt entgegenstehen.

Im Juli 2013 wurde die Richtlinie 2003/98/EG durch die Richtlinie 2013/37/EU geändert.

Mit den Änderungen wurde eine Verpflichtung eingeführt, die Weiterverwendung allgemein zugänglicher öffentlicher Daten zuzulassen, und der Anwendungsbereich der Richtlinie wurde erweitert. Es wurde eine Standardregelung festgelegt, mit der Gebühren auf die Grenzkosten für die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung der Informationen beschränkt werden, und öffentliche Stellen wurden verpflichtet, ihre Gebührenvorschriften und Bedingungen transparenter zu gestalten.

Am 25. April 2018 wurde ein Vorschlag für eine Neufassung der PSI-Richtlinie vorgelegt (COM(2018) 234 final). Mit diesem Vorschlag wird die Richtlinie 2003/98/EG erheblich geändert und eine Reihe neuer Bestimmungen hinzugefügt. Gemäß Artikel 13 der PSI-Richtlinie wurde die bisherige Anwendung der PSI-Richtlinie überprüft und auf Problempunkte aufmerksam gemacht. Um das Potenzial der Informationen des öffentlichen Sektors stärker zu nutzen, ist in der überarbeiteten Richtlinie die Verbesserung mehrerer bei der Bewertung als problematisch erkannter Bereiche vorgesehen.

2.1.3.

Die vorgeschlagene Änderung der Richtlinie ist ein Vorschlag im Rahmen des dritten Datenpakets, das am 25. April 2018 von der Europäischen Kommission angenommen wurde. Dies beinhaltet auch die Mitteilung „Aufbau eines gemeinsamen europäischen Datenraums“ (1), in der die Frage des Zugangs zu Daten des Privatsektors im öffentlichen Interesse betrachtet wird und in der die Grundsätze für den Datenaustausch zwischen Unternehmen (B2B) sowie zwischen Unternehmen und Behörden (B2G) festgelegt werden.

2.1.3.1.

In der Mitteilung werden die zentralen Grundsätze für die Weiterverwendung von Daten des Privatsektors (B2B) genannt:

Transparenz;

gemeinsame Wertschöpfung;

gegenseitige Achtung der Geschäftsinteressen aller Beteiligten;

Gewährleistung eines unverfälschten Wettbewerbs;

Minimierung der Datenabhängigkeit von einem Anbieter.

2.1.3.2.

In der Mitteilung werden die zentralen Grundsätze für die Weiterverwendung von Daten des Privatsektors im öffentlichen Sektor (B2G) genannt:

Verhältnismäßigkeit bei der Verwendung von Daten des Privatsektors;

Zweckbindung;

Schadensvermeidung;

Bedingungen für die Weiterverwendung von Daten;

Umgang mit Beschränkungen in Daten des Privatsektors;

Transparenz und Einbeziehung der Gesellschaft.

2.2.   Mit der Richtlinienänderung verfolgte Ziele

2.2.1.

Allgemeine Ziele:

Stärkung der positiven Auswirkungen der PSI-Richtlinie sowie der EU-Datenwirtschaft, indem die für die Weiterverwendung verfügbare Menge von Daten des öffentlichen Sektors gesteigert wird;

Sicherstellung EU-weit vergleichbarer Voraussetzungen für die Bereitstellung von Daten und damit Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs;

Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Inhaber der weiterverwendbaren Informationen des öffentlichen Sektors;

Stärkung der Position von KMU auf dem Datenmarkt, wobei sichergestellt werden muss, dass sie nicht durch Hindernisse davon abgehalten werden, öffentliche Daten zu kommerziellen Zwecken weiterzuverwenden.

2.2.2.

Besondere Ziele:

Verbesserung der vier wichtigsten Bereiche, in denen bei der früheren Bewertung der Wirksamkeit der Richtlinie Probleme festgestellt wurden.

2.3.   Die wichtigsten Problembereiche bezüglich der Wirksamkeit der Richtlinie (Bereiche, in denen Verbesserungspotenzial besteht)

2.3.1.

Verbesserungsbereich „Dynamische Daten/APIs“:

unvollständiger Echtzeitzugang zu Daten, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden, insbesondere zu dynamischen, d. h. zeitlich veränderlichen Daten;

unzureichende Bereitstellung und Nutzung angemessener technischer Mittel (Anwendungsprogrammierschnittstelle/API).

2.3.2.

Problembereich „Gebührenerhebung“:

Die öffentlichen Stellen nutzen verschiedene gegenwärtig zugelassene Ausnahmebedingungen und erheben für die Weiterverwendung von Daten des öffentlichen Sektors Gebühren, die viel höher sind, als es für die Kostendeckung erforderlich wäre, was zu Marktverzerrungen führt — Großunternehmen werden gefördert, und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die es sich nicht leisten können, öffentliche Daten zu kaufen, werden Hindernisse in den Weg gelegt.

2.3.3.

Problembereich „Anwendungsbereich der PSI-Richtlinie“:

die Richtlinie gilt nicht für diejenigen, die im Verkehrs- und Versorgungssektor tätig sind;

die Richtlinie gilt nicht für Forschungsdaten, die mithilfe von Finanzierungen aus öffentlicher Hand gewonnen wurden.

2.3.4.

Problembereich „Lock-in von Daten des öffentlichen Sektors“:

die Inhaber von Daten des öffentlichen Sektors schließen Ausschließlichkeitsvereinbarungen mit dem Privatsektor, um einen zusätzlichen Gewinn aus ihren Daten zu ziehen, wodurch die Zahl der potenziellen Weiterverwender der Daten begrenzt wird.

2.4.   Mögliche Optionen zur Verbesserung der Problembereiche und die gewählte Option

2.4.1.

Bei der Folgenabschätzung (2) betrachtete mögliche Optionen künftiger Maßnahmen:

a)

Basisszenario (Beibehaltung des derzeitigen Ansatzes ohne Änderung);

b)

Beendigung bestehender Maßnahmen (Aufhebung der PSI-Richtlinie);

c)

Ausschließlich nicht verbindliche Maßnahmen;

d)

Maßnahmenpaket in Form von Änderungen der PSI-Richtlinie und nicht verbindlichen Maßnahmen.

2.4.2.

Auswahl der Option zur Verbesserung der Problembereiche:

Lösungsoption a) wurde als Basisszenario beibehalten, mit dem die Vorteile der anderen Optionen verglichen wurden;

die Lösungsoptionen b) und c) wurden in einem frühen Stadium verworfen;

Lösungsoption d) diente als Grundlage für zwei Unteroptionen:

eine Option, die alle Elemente einer geringeren Rechtsetzungsintensität aufweist;

eine Option mit allen Elementen einer höheren Rechtsetzungsintensität.

Die von der Kommission gewählte Option ist ein Mischpaket mit geringerer Rechtsetzungsintensität in Verbindung mit einer Aktualisierung bestehender nicht verbindlicher Maßnahmen — insgesamt eine „Intervention mit einer geringen Rechtsetzungsintensität“.

3.

Allgemeine Bemerkungen

Der EWSA hat die geplanten Änderungen der Richtlinie unter drei Gesichtspunkten bewertet:

wichtigste Änderungen und Ergänzungen im ursprünglichen Text der Richtlinie (siehe Ziffer 3.1);

Übereinstimmung der Änderungen und Ergänzungen der Richtlinie mit den allgemeinen Zielsetzungen der Änderungen der Richtlinie (siehe Ziffer 3.2);

Übereinstimmung der Änderungen und Ergänzungen der Richtlinie mit den wichtigsten Bereichen, in denen Verbesserungspotenzial besteht (siehe Ziffer 3.3).

3.1.   Wichtigste Änderungen und Ergänzungen im ursprünglichen Text der Richtlinie

3.1.1.   Kapitel I der Richtlinie — Allgemeine Bestimmungen

Änderungen der Richtlinie in Artikel 1 — Gegenstand und Anwendungsbereich

Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auch auf Daten von öffentlichen Diensten und Verkehrsdiensten sowie auf Forschungsdaten;

im erklärenden Textteil der Richtlinie (3) heißt es:

Daten im Verkehrs- und Versorgungssektor: „Eine begrenzte Auswahl von Verpflichtungen findet Anwendung: öffentliche Unternehmen können Gebühren für die Verbreitung erheben, die über die Grenzkosten hinausgehen, und sind nicht verpflichtet, Daten, die sie nicht veröffentlichen möchten, zugänglich zu machen“;

Forschungsdaten: „Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Strategien für einen offenen Zugang zu Forschungsdaten zu entwickeln“, wodurch im Grunde genommen auf EU-Ebene nichts vorgeschrieben wird und alle diesbezüglichen Tätigkeiten wie bisher in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt werden.

Standpunkt des EWSA:

Der EWSA unterstützt teilweise die geplanten Änderungen, vertritt aber die Auffassung, dass sie eine unzulängliche Lösung für die Problemstellung „Anwendungsbereich der PSI Richtlinie“ bieten, da die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie zu Marktverzerrungen zwischen öffentlichen und privaten Unternehmen, die auf dem gleichen Markt tätig sind, führen kann. Die Ausweitung des Anwendungsbereichs auch auf private Unternehmen bietet sich als Lösung an und wäre gleichzeitig der Innovation in öffentlichen Unternehmen förderlich.

Die geplanten Änderungen sind mit zusätzlichem Arbeits- und Finanzaufwand verbunden.

3.1.2.   Kapitel II der Richtlinie — Anträge auf Weiterverwendung

Änderungen der Richtlinie in Artikel 4 — Anforderungen an die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung:

Festgelegte Ausnahmefälle, für die die Anforderungen an die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung nicht gelten.

Standpunkt des EWSA: Der EWSA unterstützt die geplanten Änderungen hinsichtlich der Ausnahmen, vertritt jedoch die Auffassung, dass aufgrund der Tatsache, dass Informationen oder Dokumente immer häufiger rasch vorliegen müssen, bei Anträgen auf Bereitstellung leicht verfügbarer Daten die maximale Bearbeitungsdauer von 20 Arbeitstagen verkürzt werden kann.

3.1.3.   Kapitel III der Richtlinie — Bedingungen für die Weiterverwendung

Änderungen der Richtlinie in Artikel 5 — Verfügbare Formate:

Es wird vorgeschrieben, dass öffentliche Stellen und öffentliche Unternehmen dynamische Daten unmittelbar nach der Erfassung mithilfe geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen (APIs) zur Weiterverwendung zugänglich machen;

es wird vorgeschrieben, dass, wenn die Bereitstellung von Dokumenten unmittelbar nach der Erfassung die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der öffentlichen Stelle oder des öffentlichen Unternehmens übersteigt, die Dokumente innerhalb einer Frist zugänglich gemacht werden, die die Nutzung ihres wirtschaftlichen Potenzials nicht übermäßig beeinträchtigt;

es wird die Option gewählt, wonach „eine nicht verbindliche Auflage für die Mitgliedstaaten [besteht], dynamische Daten zeitnah zugänglich zu machen und APIs einzuführen“ (Option einer „Intervention mit niedriger Rechtsetzungsintensität“).

Standpunkt des EWSA:

Der EWSA unterstützt teilweise die geplanten Änderungen und ist der Auffassung, dass diese generell dazu beitragen werden, die Problemstellung „dynamische Daten“ zu lösen. Indes ist das Resultat der Änderungen weder kontrollierbar noch vorhersehbar, und vor allem kurzfristig kann das Ergebnis der Verbesserung ungenügend ausfallen;

anfänglich fallen für die Dateninhaber zusätzliche Kosten an (für die Einrichtung der APIs und die Einführung der Technologie), aber langfristig sind Gewinne der Dateninhaber durch eine optimierte Arbeitsorganisation zu erwarten (zusätzlich zu berücksichtigen sind die möglichen Beschäftigungsänderungen im öffentlichen Dienst aufgrund der Automatisierung und die notwendige Lösung sozialer Probleme).

Änderungen der Richtlinie in Artikel 10 — Verfügbarkeit und Weiterverwendung von Forschungsdaten:

Es wird vorgeschrieben, dass die Mitgliedstaaten die Verfügbarkeit von Forschungsdaten durch die Annahme nationaler Strategien und einschlägiger Maßnahmen mit dem Ziel unterstützen, öffentlich finanzierte Forschungsdaten offen zugänglich zu machen („Politik des offenen Zugangs“).

Standpunkt des EWSA: Der EWSA unterstützt teilweise die neue Fassung, die seiner Ansicht nach die Wirksamkeit der PSI-Richtlinie generell verbessern wird, sich aber nicht zur Lösung der Problemstellung „Anwendungsbereich der PSI-Richtlinie“ eignet, denn sie hat deklarativen Charakter, wodurch auf EU-Ebene nichts vorgeschrieben wird und alle möglichen Tätigkeiten in das Ermessen jedes einzelnen Mitgliedstaats gestellt werden.

3.1.4.   Kapitel IV der Richtlinie — Nichtdiskriminierung und lauterer Handel

Änderungen der Richtlinie in Artikel 12 — Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen

Es wird vorgeschrieben, dass rechtliche oder praktische Vorkehrungen, die zwar keine ausschließlichen Rechte gewähren, die aber doch die Weiterverwendung von Dokumenten beschränken können, spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten öffentlich zugänglich gemacht werden müssen;

durch die vorgesehene Option werden nur Transparenzanforderungen festgelegt (Option einer „Intervention mit niedriger Rechtsetzungsintensität“), aber keine Tätigkeiten verboten, die zu einem Lock-in von Daten führen (Option einer „Intervention mit hoher Rechtsetzungsintensität“).

Standpunkt des EWSA: Der EWSA unterstützt teilweise die geplanten Änderungen und ist der Ansicht, dass sie generell die Lösung der Problemstellung „Lock-in von Daten des öffentlichen Sektors“ voranbringen werden. Das Ziel der Stärkung der KMU darf jedoch nicht durch ein uneingeschränktes Verbot von Daten-Lock-in untergraben werden, das die Entwicklung und Umsetzung innovativer Projekte auf lokaler Ebene mit KMU behindert.

3.1.5.   Kapitel V der Richtlinie — Hochwertige Datensätze

Änderungen der Richtlinie in Artikel 13 — Liste hochwertiger Datensätze

Die Kommission legt die Liste hochwertiger Datensätze und die Modalitäten für deren Veröffentlichung und Weiterverwendung fest.

Standpunkt des EWSA:

Der EWSA unterstützt die geplanten Änderungen und vertritt die Auffassung, dass dadurch der Umfang der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors zunehmen wird;

es ist zu berücksichtigen, dass zusätzliche Ausgaben für die Einführung technischer Lösungen und weniger Einnahmen für die Dateninhaber absehbar sind;

es gibt keine klaren Angaben zu Verfahren für die Zusammenstellung, Pflege und Verwendung hochwertiger Datensätze;

es gibt keine klaren Angaben zu Mechanismen für Entschädigung der Dateninhaber für die kostenlose Bereitstellung von Daten.

3.2.   Übereinstimmung der Änderungen und Ergänzungen der Richtlinie mit den allgemeinen Zielsetzungen der Änderungen der Richtlinie

3.2.1.    Ziel: Weitere Verbesserung der bereits bestehenden positiven Wirkung der PSI-Richtlinie, Stärkung der Datenwirtschaft in der EU, mehr weiterverwendbare Daten des öffentlichen Sektors

Standpunkt des EWSA: Die vorgesehenen Änderungen dienen generell dem übergeordneten Ziel.

3.2.2.    Ziel: Sicherstellung EU-weit vergleichbarer Voraussetzungen für die Bereitstellung von Daten und damit Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs

Standpunkt des EWSA: Die vorgesehenen Änderungen sind unmittelbar und eindeutig auf die Verwirklichung dieses Ziels ausgerichtet, indem:

die Bestimmungen über die Gebührenbemessung verbessert werden — (Artikel 6 der Richtlinie);

die Möglichkeiten zum Abschluss von Ausschließlichkeitsvereinbarungen stärker reguliert werden — (Artikel 12 der Richtlinie);

die kostenlose Bereitstellung von Daten bzw. hochwertigen Datensätzen genau geregelt wird — (Artikel 13 der Richtlinie);

gleichzeitig gibt der EWSA zu bedenken, dass einseitige Verpflichtungen für öffentliche Unternehmen, die in direktem Wettbewerb mit privaten Unternehmen stehen, zu Marktverzerrungen führen können.

3.2.3.    Ziel: Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Inhaber der weiterverwendbaren Informationen des öffentlichen Sektors

Standpunkt des EWSA: Die vorgesehenen Änderungen sind generell zu begrüßen:

Sie werden auf lange Sicht zu einer Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Inhaber der weiterverwendbaren Informationen des öffentlichen Sektors führen, insbesondere in Verbindung mit dem Einsatz neuer technologischer Lösungen (Artikel 5 und 13 der Richtlinie);

indes muss mit potenziellen Beschäftigungsänderungen im öffentlichen Sektor gerechnet werden, was wiederum die Lösung der damit verbundenen sozialen Probleme erfordert.

3.2.4.    Ziel: Stärkung der KMU auf dem Datenmarkt, wobei sichergestellt werden muss, dass sie nicht durch Hindernisse davon abgehalten werden, öffentliche Daten zu kommerziellen Zwecken weiterzuverwenden

Standpunkt des EWSA: Die vorgesehenen Änderungen sind auf die Verwirklichung dieses Ziels ausgerichtet, und im Falle der Umsetzung wird die Position der KMU mit Blick auf die Möglichkeit zur Weiterverwendung von Daten des öffentlichen Sektors verbessert (Artikel 6, 12 und 13 der Richtlinie), doch dürfen Leistung, Innovation und Entwicklung der KMU nicht durch eine viel zu weit gehende Verpflichtung, Daten von Kooperationspartnern aus dem öffentlichen Sektor weiterzugeben, oder durch ein Verbot ausschließlicher Rechte behindert werden.

3.3.   Übereinstimmung der Änderungen und Ergänzungen der Richtlinie mit den wichtigsten Bereichen, in denen Verbesserungspotenzial besteht

3.3.1.   Verbesserungsbereich: „Dynamische Daten/ APIs

Vorgesehene Verbesserungen:

Die Mitgliedstaaten werden „nicht verbindlich“ dazu angehalten, dynamische Daten zeitnah zugänglich zu machen und APIs einzuführen — (Artikel 5 der Richtlinie);

stärkere Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Möglichkeit zur Weiterverwendung einer begrenzten Zahl hochwertiger Datensätze zu gewährleisten — (Artikel 13 der Richtlinie).

Standpunkt des EWSA:

Die vorgesehenen Änderungen sind teilweise geeignet, diesen Problembereich zu verbessern (siehe Ziffer 3.1.3);

die vorgesehenen Änderungen werden langfristig dazu beitragen, die Fragen bezüglich des Zugangs zu dynamischen Daten zu lösen und die Weiterverwendung dynamischer Daten sowie die Nutzung neuer Technologien (API) für den automatischen Datenaustausch zu fördern. Die zeitnahe Bereitstellung von Daten sollte eine unverbindliche Vorgabe sein, die es ermöglicht, Rücksicht auf schwierige Bedingungen vor Ort und auf örtliche Verfahrensweisen zu nehmen.

3.3.2.   Verbesserungsbereich: „Gebührenerhebung

Vorgesehene Verbesserungen:

Strengere Vorschriften für die Inanspruchnahme von Ausnahmen von der allgemeinen Regel, dass öffentliche Stellen nicht mehr als die Grenzkosten als Gebühren für die Verbreitung erheben dürfen — (Artikel 6 der Richtlinie);

Erstellung einer Liste hochwertiger Datensätze, die in allen Mitgliedstaaten frei verfügbar sein müssen — (Artikel 13 der Richtlinie).

Standpunkt des EWSA:

Die vorgesehenen Änderungen sind dazu geeignet, diesen Problembereich zu verbessern (siehe Ziffer 3.1.5). Der EWSA weist indes darauf hin, dass für öffentliche Unternehmen eine angemessene Aufwandsentschädigung von wesentlicher Bedeutung ist;

durch die vorgesehenen Änderungen wird bei den erhöhten Gebühren Abhilfe geschaffen und die Weiterverwendung von Daten gefördert, vor allem dadurch, dass diese für KMU leichter zugänglich gemacht werden.

3.3.3.   Verbesserungsbereich: „Anwendungsbereich der PSI-Richtlinie

Vorgesehene Verbesserungen:

Ausweitung des Gegenstands und des Anwendungsbereichs der Richtlinie — (Artikel 1 der Richtlinie);

die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Strategien für einen offenen Zugang zu Forschungsdaten, die sich aus öffentlich finanzierten Forschungstätigkeiten ergeben, zu entwickeln und gleichzeitig bei der Umsetzung flexibel zu bleiben (Artikel 10 der Richtlinie).

Standpunkt des EWSA: Die vorgesehenen Änderungen reichen nicht aus, um diesen Problembereich zu verbessern (siehe Ziffern 3.1.1, 3.1.3).

3.3.4.   Problembereich „Lock-in von Daten des öffentlichen Sektors

Vorgesehene Verbesserungen: Strengere Anforderungen bezüglich der Nichtausschließlichkeit und der Transparenz für öffentlich-private Vereinbarungen im Zusammenhang mit Informationen des öffentlichen Sektors — (Artikel 11 und 12 der Richtlinie).

Standpunkt des EWSA:

Die vorgesehenen Änderungen reichen nicht aus, um diesen Problembereich zu verbessern (siehe Ziffer 3.1.4);

die vorgesehenen Änderungen werden teilweise eine Lösung des Lock-in-Problems bei Daten des öffentlichen Sektors und die Weiterverwendung von Daten fördern. Allerdings dürfen durch übertriebene Maßnahmen zur Vermeidung eines Daten-Lock-in nicht innovative Projekte und Partnerschaften behindert werden.

4.   Besondere Bemerkungen

4.1.   Bewertung der Auswirkungen der geplanten Änderungen

4.1.1.

Die Folgenabschätzung der geplanten Änderungen ist ein wichtiges Dokument. Sie ist die Grundlage für Schlussfolgerungen und die Entscheidungen darüber, wie die Änderungen und Ergänzungen der Richtlinie aussehen sollen, die sich ihrerseits erheblich auf die EU-Mitgliedstaaten auswirken wird. Daher ist eine solide Methode für die Folgenabschätzung, die zu objektiven und verlässlichen Ergebnissen führt, unabdingbar.

4.1.2.

Die wichtigsten, in der Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle (4) festgestellten Unzulänglichkeiten:

In der Folgenabschätzung wird der Standpunkt der Interessenträger nur unvollständig wiedergegeben. Vor allem werden die von den Interessenträgern geäußerten Bedenken zur Sicherheit der personenbezogenen Daten und zum Schutz der Datenbanken nicht genügend berücksichtigt;

in der Folgenabschätzung wird nicht ausreichend dargelegt, wie sich die geplanten Änderungen zur Datenbankrichtlinie und zur Datenschutz-Grundverordnung verhalten;

in der Folgenabschätzung werden die denkbaren Alternativen zu den Änderungen nicht ausführlich genug beschrieben, und das Spektrum dieser Alternativen ist zu eng (bzw. zu gleichförmig), um eine Auswahl an echten alternativen Lösungen zu gewährleisten.

Standpunkt des EWSA:

Es ist unabdingbar, die vom Ausschuss für Regulierungskontrolle festgestellten Unzulänglichkeiten zu beheben;

ggf. sind entsprechende Korrekturmaßnahmen in Bezug auf die Änderungen der Richtlinie durchzuführen.

4.1.3.

Interessen der in der Zusammenfassung der Folgenabschätzung (5) genannten betroffenen Gruppen:

Die Dateninhaber (die öffentlichen Stellen) unterstützen eher die Aufrechterhaltung des Status quo hinsichtlich der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, also die Option einer „Intervention mit geringer Rechtsetzungsintensität“;

die Datenweiterverwender (u. a. KMU) bevorzugen die Option, einen rascheren und wirksameren Fortschritt bei Ausweitung des Umfangs der weiterverwendeten Daten sicherzustellen, also die Option einer „Intervention mit hoher Rechtsetzungsintensität“.

Standpunkt des EWSA:

Obwohl das Ziel der Richtlinie darin besteht, den Umfang der weiterverwendeten Daten zu erhöhen und die Position der KMU auf dem Datenmarkt zu stärken, dürfen mögliche Marktverzerrungen nicht außer Acht gelassen werden, und deshalb hat sich die Kommission dennoch für die Option einer „Intervention mit geringer Rechtsetzungsintensität“ entschieden und schöpft damit das mögliche Verbesserungspotenzial der Problembereiche nicht vollständig aus;

um die mit der Änderung der Richtlinie anvisierten Ziele wirksamer zu verfolgen, muss die Effizienz der ergriffenen Maßnahmen bewertet werden.

4.1.4.

In der Folgenabschätzung (6) ermittelte und bewertete Standpunkte der betroffenen Gruppen:

Die Ermittlung der Standpunkte der Interessenträger ist wesentliche Voraussetzung für die Auswahl der geeigneten Maßnahmen zur Lösung der Problemstellungen (Optionen von „Interventionen mit niedriger oder hoher Rechtsetzungsintensität“);

in der Folgenabschätzung spiegeln sich die Standpunkte der verschiedenen Interessenträger hinsichtlich der Gesamtbewertung der Wirkungsweise der Richtlinie und der wünschenswerten Änderungen wider.

Standpunkt des EWSA:

Die Folgenabschätzung spiegelt die Standpunkte der Interessengruppen bezüglich der Wahl der Option einer „Intervention mit hoher oder geringer Rechtsetzungsintensität“ nicht konkret genug wider;

es ist keine Unterteilung innerhalb der Interessengruppen vorgenommen worden, ausgehend von ihren unterschiedlichen Anliegen und Möglichkeiten, der Art der Informationen, der Art der Tätigkeit (z. B.: Dateninhaber, die für die Bereitstellung von Daten nicht bezahlt werden, Dateninhaber, die für die Bereitstellung von Daten bezahlt werden, Datennutzer — Großunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen, andere Einrichtungen des öffentlichen Sektors);

der Standpunkt jeder Interessengruppe zu jeder möglichen Option der Lösung jeder einzelnen Problemstellung ist nicht ermittelt worden;

es fehlt eine Einschätzung der gesamtgesellschaftlichen Relevanz jeder Interessengruppe und damit auch eine Einschätzung ihrer Repräsentativität und des tatsächlichen Ausmaßes der Auswirkungen.

4.2.   Sonstige unzureichend berücksichtigte Punkte bezüglich der Richtlinie

4.2.1.

Nach Meinung des EWSA wird wichtigen Anliegen mehrerer Interessengruppen in dem Richtlinienvorschlag und der Folgenabschätzung nicht ausreichend Rechnung getragen. Er spricht sich für eine eingehende Prüfung folgender Fragen aus:

gleiche Rechte und Verpflichtungen für den öffentlichen und privaten Sektor bezüglich des Zugangs zu Daten;

Entschädigung des öffentlichen Sektors für die Gewährleistung des kostenfreien Zugangs zu öffentlichen Daten;

Schutz „kritischer Infrastrukturen“ — Ausnahmen bei der Anwendung der Richtlinie in Bezug auf kritische Infrastrukturen;

Vermeidung von Überschneidungen — Anpassung der Richtlinie an die bereits bestehenden bereichsspezifischen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem Austausch und der Nutzung von Daten;

Wettbewerbsbeeinträchtigung — Gefährdung der öffentlichen Unternehmen in Fällen, in denen sie konkurrierenden Privatunternehmen Informationen kostenlos zur Verfügung stellen müssen;

mögliche Verringerung der Beschäftigtenzahl im öffentlichen Dienst aufgrund der Automatisierung, Notwendigkeit der Umschulung von Arbeitnehmern sowie der Lösung sozialer Probleme.

4.3.   Mitteilung der Kommission „Aufbau eines gemeinsamen europäischen Datenraums“

4.3.1.

Der EWSA begrüßt und unterstützt den in der Kommissionsmitteilung vertretenen Standpunkt, dass der Zugang zu öffentlichen und öffentlich finanzierten Daten und ihre Weiterverwendung tragende Eckpfeiler eines gemeinsamen europäischen Datenraums sind. Dies steht voll und ganz in Einklang mit den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors. In der Mitteilung werden die Ziele der Überarbeitung der Richtlinie aufgezählt, und der EWSA ist der Auffassung, dass Fortschritte bei der Umsetzung dieser Ziele die Verfügbarkeit von Daten zur Weiterverwendung erhöhen werden.

4.3.2.

Der EWSA befürwortet die in der Mitteilung festgelegten wesentlichen Grundsätze für die gemeinsame Datennutzung zwischen Unternehmen (B2B) wie auch zwischen Unternehmen und Behörden (B2G) und erachtet sie als potenziell gute Grundlage für die künftige Zusammenarbeit mit Interessenträgern.

4.3.3.

Der EWSA unterstützt die in der Kommissionsmitteilung vorgestellten Maßnahmen, die es seines Erachtens den Unternehmen und dem öffentlichen Sektor erleichtern werden, in der EU Zugang zu Daten aus verschiedenen Quellen, Wirtschaftszweigen und Fachgebieten zu erhalten und diese Daten weiterzuverwenden.

Brüssel, den 17. Oktober 2018

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Luca JAHIER


(1)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Aufbau eines gemeinsamen europäischen Datenraums“ (COM(2018) 232 final).

(2)  Folgenabschätzung (SWD(2018) 127).

(3)  Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Neufassung), COM(2018) 234 final.

(4)  Opinion of the Regulatory Scrutiny Board, SEC(2018) 206.

(5)  Zusammenfassung der Folgenabschätzung (SWD(2018) 128).

(6)  Folgenabschätzung (SWD(2018) 127).


ANHANG

Die folgenden Textstellen der Fachgruppenstellungnahme wurden zugunsten von im Plenum angenommenen Änderungsanträgen abgelehnt, hatten jedoch mindestens ein Viertel der abgegebenen Stimmen erhalten:

Änderungen der Richtlinie in Artikel 1 — Gegenstand und Anwendungsbereich:

Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auch auf Daten von öffentlichen Diensten und Verkehrsdiensten sowie auf Forschungsdaten;

im erklärenden Textteil der Richtlinie (1) heißt es:

Daten im Verkehrs- und Versorgungssektor: „Eine begrenzte Auswahl von Verpflichtungen findet Anwendung: öffentliche Unternehmen können Gebühren für die Verbreitung erheben, die über die Grenzkosten hinausgehen, und sind nicht verpflichtet, Daten, die sie nicht veröffentlichen möchten, zugänglich zu machen“;

Forschungsdaten: „Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Strategien für einen offenen Zugang zu Forschungsdaten zu entwickeln“, wodurch im Grunde genommen auf EU-Ebene nichts vorgeschrieben wird und alle diesbezüglichen Tätigkeiten wie bisher in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt werden.

Standpunkt des EWSA:

Der EWSA unterstützt teilweise die geplanten Änderungen, vertritt aber die Auffassung, dass sie eine unzulängliche Lösung für die Problemstellung „Anwendungsbereich der PSI-Richtlinie“ bieten, da die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie formell bleibt und keine wirklich erweiterten Pflichten und Verantwortlichkeiten mit sich bringt;

die geplanten Änderungen sind mit zusätzlichem Arbeits- und Finanzaufwand verbunden. Kurzfristig muss der Dateninhaber investieren, während langfristig sowohl die Dateninhaber als auch die Weiterverwender Aussicht auf Gewinne haben.

Abstimmungsergebnis

Ja-Stimmen:

80

Nein-Stimmen:

52

Enthaltungen:

16

3.1.2.   Kapitel II der Richtlinie — Anträge auf Weiterverwendung

Änderungen der Richtlinie in Artikel 4 — Anforderungen an die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung:

Festgelegte Ausnahmefälle, für die die Anforderungen an die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung nicht gelten.

Standpunkt des EWSA: Der EWSA unterstützt die geplanten Änderungen hinsichtlich der Ausnahmen, vertritt jedoch die Auffassung, dass aufgrund der Tatsache, dass Informationen oder Dokumente immer häufiger rasch vorliegen müssen, die maximale Bearbeitungsdauer von 20 Arbeitstagen zu lang ist und im Sinne eines besseren Arbeitsablaufs im öffentlichen Sektor verkürzt werden sollte.

Abstimmungsergebnis

Ja-Stimmen:

83

Nein-Stimmen:

55

Enthaltungen:

7

3.1.4.   Kapitel IV der Richtlinie — Nichtdiskriminierung und lauterer Handel

Änderungen der Richtlinie in Artikel 12 — Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen

Es wird vorgeschrieben, dass rechtliche oder praktische Vorkehrungen, die zwar keine ausschließlichen Rechte gewähren, die aber doch die Weiterverwendung von Dokumenten beschränken können, spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten öffentlich zugänglich gemacht werden müssen;

durch die vorgesehene Option werden nur Transparenzanforderungen festgelegt (Option einer „Intervention mit niedriger Rechtsetzungsintensität“), aber keine Tätigkeiten verboten, die zu einem Lock-in von Daten führen (Option einer „Intervention mit hoher Rechtsetzungsintensität“).

Standpunkt des EWSA: Der EWSA unterstützt teilweise die geplanten Änderungen und ist der Ansicht, dass sie generell die Lösung der Problemstellung „Lock-in von Daten des öffentlichen Sektors“ voranbringen werden, dass das erzielte Ergebnis indes nicht ausreichen wird, um das Problem im Kern zu lösen. Seiner Ansicht nach wäre es zielführender, bezüglich dieser Problematik eine Option zu wählen, die Tätigkeiten verbietet, die zu einem Lock-in von Daten führen.

Abstimmungsergebnis

Ja-Stimmen:

80

Nein-Stimmen:

60

Enthaltungen:

12

3.2.2.    Ziel: Sicherstellung EU-weit vergleichbarer Voraussetzungen für die Bereitstellung von Daten und damit Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs

Standpunkt des EWSA: Die vorgesehenen Änderungen sind unmittelbar und eindeutig auf die Verwirklichung dieses Ziels ausgerichtet, indem:

die Bestimmungen über die Gebührenbemessung verbessert werden — (Artikel 6 der Richtlinie);

die Möglichkeiten zum Abschluss von Ausschließlichkeitsvereinbarungen stärker reguliert werden — (Artikel 12 der Richtlinie);

die kostenlose Bereitstellung von Daten bzw. hochwertigen Datensätzen genau geregelt wird — (Artikel 13 der Richtlinie).

Abstimmungsergebnis

Ja-Stimmen:

80

Nein-Stimmen:

61

Enthaltungen:

9

3.2.4.    Ziel: Stärkung der KMU auf dem Datenmarkt, wobei sichergestellt werden muss, dass sie nicht durch Hindernisse davon abgehalten werden, öffentliche Daten zu kommerziellen Zwecken weiterzuverwenden

Standpunkt des EWSA: Die vorgesehenen Änderungen sind auf die Verwirklichung dieses Ziels ausgerichtet, und im Falle der Umsetzung wird die Position der KMU mit Blick auf die Möglichkeit zur Weiterverwendung von Daten des öffentlichen Sektors verbessert (Artikel 6, 12 und 13 der Richtlinie), doch wäre die Wahl der Option einer „Intervention mit hoher Rechtsetzungsintensität“ effizienter gewesen.

Abstimmungsergebnis

Ja-Stimmen:

76

Nein-Stimmen:

53

Enthaltungen:

6

3.3.1.   Verbesserungsbereich: „Dynamische Daten/APIs

Vorgesehene Verbesserungen:

Die Mitgliedstaaten werden „nicht verbindlich“ dazu angehalten, dynamische Daten zeitnah zugänglich zu machen und APIs einzuführen — (Artikel 5 der Richtlinie);

stärkere Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Möglichkeit zur Weiterverwendung einer begrenzten Zahl hochwertiger Datensätze zu gewährleisten — (Artikel 13 der Richtlinie).

Standpunkt des EWSA:

Die vorgesehenen Änderungen sind teilweise geeignet, diesen Problembereich zu verbessern (siehe Ziffer 3.1.3);

die vorgesehenen Änderungen werden langfristig dazu beitragen, die Fragen bezüglich des Zugangs zu dynamischen Daten zu lösen und die Weiterverwendung dynamischer Daten sowie die Nutzung neuer Technologien (API) für den automatischen Datenaustausch zu fördern. Aber angesichts der Tatsache, dass für die Mitgliedstaaten eine „nicht verbindliche“ Auflage gilt, „dynamische Daten zeitnah zugänglich zu machen und APIs einzuführen“, ist das Resultat der Änderungen weder kontrollierbar noch vorhersehbar. Vor allem kurzfristig kann die Verbesserung ungenügend ausfallen.

Abstimmungsergebnis

Ja-Stimmen:

77

Nein-Stimmen:

58

Enthaltungen:

10

3.3.3.   Verbesserungsbereich: „Anwendungsbereich der PSI-Richtlinie“

Vorgesehene Verbesserungen:

Ausweitung des Gegenstands und des Anwendungsbereichs der Richtlinie — (Artikel 1 der Richtlinie);

die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Strategien für einen offenen Zugang zu Forschungsdaten, die sich aus öffentlich finanzierten Forschungstätigkeiten ergeben, zu entwickeln und gleichzeitig bei der Umsetzung flexibel zu bleiben (Artikel 10 der Richtlinie).

Standpunkt des EWSA:

Die vorgesehenen Änderungen reichen nicht aus, um diesen Problembereich zu verbessern (siehe Ziffern 3.1.1, 3.1.3);

die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie unter Rückgriff auf die gewählte Option einer „Intervention mit geringer Rechtsetzungsintensität“ ist rein formell und enthält keine echten zusätzlichen Verpflichtungen. Das konkrete Problem wird dadurch nicht gelöst.

Abstimmungsergebnis

Ja-Stimmen:

78

Nein-Stimmen:

61

Enthaltungen:

10

3.3.4.   Problembereich „Lock-in von Daten des öffentlichen Sektors“

Vorgesehene Verbesserungen: Strengere Anforderungen bezüglich der Nichtausschließlichkeit und der Transparenz für öffentlich-private Vereinbarungen im Zusammenhang mit Informationen des öffentlichen Sektors — (Artikel 11 und 12 der Richtlinie).

Standpunkt des EWSA:

Die vorgesehenen Änderungen reichen nicht aus, um diesen Problembereich zu verbessern (siehe Ziffer 3.1.4);

die vorgesehenen Änderungen werden teilweise eine Lösung des Lock-in-Problems bei Daten des öffentlichen Sektors und die Weiterverwendung von Daten fördern. Allerdings wird die vorgesehene Option einer „Intervention mit geringer Rechtsetzungsintensität“ nicht ausreichen, das Problem des Daten-Lock-in wirksam zu lösen. Nach Ansicht des EWSA wäre es zielführender, bezüglich dieser Problematik die Option einer „Intervention mit hoher Rechtsetzungsintensität“ zu wählen.

Abstimmungsergebnis

Ja-Stimmen:

82

Nein-Stimmen:

57

Enthaltungen:

8

4.1.3.

Interessen der in der Zusammenfassung der Folgenabschätzung (2) genannten betroffenen Gruppen:

Die Dateninhaber (die öffentlichen Stellen) unterstützen eher die Aufrechterhaltung des Status quo hinsichtlich der Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, also die Option einer „Intervention mit geringer Rechtsetzungsintensität“;

die Datenweiterverwender (u. a. KMU) bevorzugen die Option, einen rascheren und wirksameren Fortschritt bei Ausweitung des Umfangs der weiterverwendeten Daten sicherzustellen, also die Option einer „Intervention mit hoher Rechtsetzungsintensität“.

Standpunkt des EWSA:

Obwohl das Ziel der Richtlinie darin besteht, den Umfang der weiterverwendeten Daten zu erhöhen und die Position der KMU auf dem Datenmarkt zu stärken, hat sich die Kommission dennoch für die Option einer „Intervention mit geringer Rechtsetzungsintensität“ entschieden und schöpft damit das mögliche Verbesserungspotenzial der Problembereiche nicht vollständig aus;

um die mit der Änderung der Richtlinie anvisierten Ziele wirksamer zu verfolgen, ist es erforderlich, aktiver und gezielter vorzugehen und bei der Lösung der einzelnen konkreten Probleme die Option einer „Intervention mit hoher Rechtsetzungsintensität“ zu wählen. Möglicherweise kann das mit einer Änderung der in der Folgenabschätzung genannten Optionen einhergehen.

Abstimmungsergebnis

Ja-Stimmen:

87

Nein-Stimmen:

58

Enthaltungen:

6


(1)  Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Neufassung), COM(2018) 234 final.

(2)  Zusammenfassung der Folgenabschätzung (SWD(2018) 128).


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