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Document 52018AE0043

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG des Rates hinsichtlich der Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Futterpflanzen- und Getreidesaatgutvermehrungsbeständen in Brasilien und der Gleichstellung von in Brasilien erzeugtem Futterpflanzen- und Getreidesaatgut sowie hinsichtlich der Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Getreide-, Gemüse-, Öl- und Faserpflanzensaatgutvermehrungsbeständen in der Republik Moldau und von in der Republik Moldau erzeugtem Getreide-, Gemüse-, Ölpflanzen- und Faserpflanzensaatgut“ (COM(2017) 643 final — 2017/0297 (COD))

    EESC 2018/00043

    ABl. C 227 vom 28.6.2018, p. 76–77 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    28.6.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 227/76


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG des Rates hinsichtlich der Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Futterpflanzen- und Getreidesaatgutvermehrungsbeständen in Brasilien und der Gleichstellung von in Brasilien erzeugtem Futterpflanzen- und Getreidesaatgut sowie hinsichtlich der Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Getreide-, Gemüse-, Öl- und Faserpflanzensaatgutvermehrungsbeständen in der Republik Moldau und von in der Republik Moldau erzeugtem Getreide-, Gemüse-, Ölpflanzen- und Faserpflanzensaatgut“

    (COM(2017) 643 final — 2017/0297 (COD))

    (2018/C 227/11)

    Berichterstatter:

    Emilio FATOVIC

    Befassung

    Europäisches Parlament, 16.11.2017

    Rechtsgrundlage

    Artikel 43 Absatz 2, Artikel 114 Absatz 1 und Artikel 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

    Beschluss des Präsidiums

    5.12.2018

    Zuständige Fachgruppe

    Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umwelt

    Annahme in der Fachgruppe

    6.2.2018

    Verabschiedung auf der Plenartagung

    14.2.2018

    Plenartagung Nr.

    532

    Ergebnis der Abstimmung

    (Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)

    140/0/8

    1.   Hintergrund des Kommissionsvorschlags

    1.1.

    Die Entscheidung 2003/17/EG des Rates betrifft die Gleichstellung bestimmter Drittländer in Bezug auf Feldbesichtigungen und auf die Erzeugung von Saatgut bestimmter Arten (1).

    1.2.

    Diese Bestimmungen, denen das in diesen Ländern geerntete und kontrollierte Saatgut hinsichtlich seiner Eigenschaften sowie der Bestimmungen über seine Prüfung, Identitätssicherung, Kennzeichnung und Kontrolle unterworfen ist, bieten die gleiche Gewähr wie die für das in der Europäischen Union geerntete und kontrollierte Saatgut geltenden Anforderungen.

    1.3.

    Brasilien und die Republik Moldau fallen nicht unter die Kategorie der Drittländer gemäß der Entscheidung 2003/17/EG, und das dort geerntete Saatgut darf folglich nicht in die EU eingeführt werden. Beide Länder haben daher die Kommission gebeten, bestimmte ihrer Saatguterzeugungen (Brasilien: Futterpflanzen- und Getreidesaatgut; Republik Moldau: Getreide-, Ölpflanzen-, Faserpflanzen- und Gemüsesaatgut) gemäß der oben genannten Entscheidung mit Blick auf deren Gleichstellung und die Möglichkeit ihrer Ausfuhr nach Europa zu regeln.

    1.4.

    Die Kommission untersuchte daraufhin die einschlägigen Rechtsvorschriften Brasiliens und der Republik Moldau. Anschließend untersuchte sie die Feldbesichtigungs- und Saatgutzertifizierungssysteme in Brasilien und in der Republik Moldau. Sie kam zu dem Ergebnis, dass die Anforderungen und Systeme beider Länder denen der EU entsprechen und die gleiche Gewähr bieten (2).

    1.5.

    Daher hielt es die Kommission in beiden Fällen für angebracht, das betreffende Saatgut aus Brasilien und aus der Republik Moldau mit dem in der EU geernteten, erzeugten und kontrollierten Saatgut als gleichwertig zu erachten. Die Anerkennung kann per Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen.

    2.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

    2.1.

    Der Europäische Wirtschafts- uns Sozialausschuss (EWSA) nimmt die positiven Ergebnisse der von der Kommission in Brasilien und der Republik Moldau im Einklang mit den Anforderungen in Anhang II der Entscheidung 2003/17/EG durchgeführten Prüfungen zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften und amtlichen Kontrollen in Bezug auf die Zertifizierung von Saatgut zur Kenntnis.

    2.2.

    Der EWSA unterstützt die geprüften legislativen Maßnahmen im Einklang mit seinen früheren einschlägigen Stellungnahmen (3) und den bisherigen Ergebnissen der Beratungen zwischen der Kommission, den Interessenträgern und den Mitgliedstaaten. Darüber hinaus teilt der Ausschuss die Ansicht, dass die Anerkennung der Gleichstellung den in Brasilien und in der Republik Moldau tätigen EU-Saatgutunternehmen, den potenziellen EU-Importeuren von Saatgut aus diesen Ländern sowie den EU-Landwirten zugutekommen kann, die dann auf ein breiter gefächertes Saatgutangebot zugreifen können.

    2.3.

    Der Ausschuss äußert lediglich Vorbehalte gegenüber dem Vorschlag, die Gleichstellung für Gemüsesaatgut in der Republik Moldau anzuerkennen. Diese unter die Richtlinie 2002/55/EG fallenden Samen werden ausschließlich als „Standardkategorie“ in Verkehr gebracht, für die keine amtliche Zertifizierung, sondern die Selbstzertifizierung seitens des Produzenten und nur nach der Phase des Inverkehrbringens die etwaige Ex-post-Kontrolle der Merkmale und der Qualität des Erzeugnisses erforderlich sind. Diese Regelung beruht auf der Rechenschaftspflicht der Erzeuger, die leicht ermittelt und rückverfolgt werden können, wenn sie auf dem EU-Gebiet ansässig sind. Die Rückverfolgbarkeit und Kontrolle werden im Fall von Erzeugnissen außerhalb der EU gewiss nicht leicht sein. Auf dieser objektiven Problematik basiert bislang die Entscheidung der EU, keinem Drittland gegenüber die Gleichstellung von Gemüsesaatgut anzuerkennen. Aus diesem Grunde äußert sich der Ausschuss kritisch und plädiert für eine gründlichere Überprüfung seitens der Kommission.

    2.4.

    Dem EWSA ist bewusst, dass — wie die Kommission betont — die Anerkennung der Techniken zur Zertifizierung der betreffenden Produkte eine rein technische Maßnahme ist. Da jedoch die Öffnung des europäischen Marktes für Produkte aus Drittländern wirtschaftliche und soziale Folgen haben wird, empfiehlt der Ausschuss, mit einer Folgenabschätzung zu überprüfen, ob die europäischen Erzeuger und insbesondere die Klein- und Kleinstbetriebe von dieser Maßnahme nicht beeinträchtigt werden.

    2.5.

    Der EWSA weist die Kommission darauf hin, dass bislang über 60 % des Marktes für Saatgut von einigen wenigen großen multinationalen Konzernen beherrscht werden. Die Öffnung gegenüber Drittländern, in denen die Erzeugungen von denselben Betrieben kontrolliert werden, könnte die Bedingungen für Kleinerzeuger und Konsortien noch verschärfen und sich auch erheblich auf den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt in vielen lokalen Gemeinschaften mit einer bestimmten Produktionsausrichtung auswirken. All dies könnte in den gravierendsten Fällen die Landflucht begünstigen und sich auch auf die biologische Vielfalt der Kulturen und Produktionen der europäischen Agrar- und Lebensmittelerzeugung auswirken, denn oftmals sind es gerade die Kleinbetriebe, die bestimmte Arten von altem und traditionellem Saatgut vor dem Aussterben bewahren (4).

    2.6.

    Darüber hinaus wiederholt der EWSA seinen Appell an die Kommission, die in Drittländern durchgeführten Produktionsverfahren ganzheitlich zu prüfen, und weist darauf hin, dass sich hinter Erzeugnissen zu wettbewerbsfähigeren Preisen Fälle von Ausbeutung am Arbeitsplatz — auch von Kindern — verbergen. Dieser Ansatz ist unabdingbar und unverzichtbar in einer Zeit, in der die EU sich aktiv an der Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung 2030 der Vereinten Nationen beteiligt. Die EU ist der weltweit größte Importeur und Exporteur von Agrarlebensmitteln und daher aufgerufen, ihre Bedeutung im Rahmen der bilateralen und multilateralen Handelsvereinbarungen geltend zu machen, um die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsqualität der Bürger und Arbeitnehmer in Drittländern auch zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs zu fördern (5).

    2.7.

    Schließlich hofft der EWSA, dass dieser Beschluss nur bei uneingeschränkter gegenseitiger Gleichstellung und Anerkennung der betreffenden europäischen Erzeugnisse in Kraft tritt, sodass die Betriebe des Sektors mehr Möglichkeiten für Wachstum und Entwicklung haben. Dies stünde im Einklang mit den bereits von den Interessenträgern in der Konsultationsphase erhobenen spezifischen Forderungen.

    Brüssel, den 14. Februar 2018

    Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Georges DASSIS


    (1)  Entsprechend den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG und 2002/57/EG.

    (2)  Bereits im Einklang mit den Vorschriften der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung (ISTA — International Seed Testing Association).

    (3)  ABl. C 74 vom 23.3.2005, S. 55, ABl. C 351 vom 15.11.2012, S. 92.

    (4)  Diese Überlegung wird durch die Tatsache untermauert, dass bei der von der Kommission geförderten öffentlichen Online-Konsultation nur drei Antworten eingingen, darunter zwei von Privatpersonen; dies bestätigt, dass die Entscheidungsprozesse auf europäischer Ebene nur mit den großen Interessenträgern abgestimmt wurden.

    (5)  ABl. C 173 vom 31.5.2017, S. 20, Ziffer 1.6.


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