This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52017XG0811(01)
Notice for the attention of the persons and entities subject to the restrictive measures provided for in Council Decision (CFSP) 2016/849, as implemented by Council Implementing Decision (CFSP) 2017/1459, concerning restrictive measures against the Democratic People’s Republic of Korea
Mitteilung für die Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/1459 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea unterliegen
Mitteilung für die Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/1459 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea unterliegen
ABl. C 264 vom 11.8.2017, p. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
11.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 264/1 |
Mitteilung für die Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/1459 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea unterliegen
(2017/C 264/01)
Den Personen und Einrichtungen, die in Anhang I des Beschlusses (GASP) 2016/849 des Rates (1), durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/1459 (2), des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat in der Resolution 2371 (2017) beschlossen, dass Sie/Ihr Unternehmen in die Liste der Personen und Einrichtungen aufgenommen werden sollten/sollte, auf die die mit der Resolution 1718 (2006) des VN-Sicherheitsrates verhängten Maßnahmen Anwendung finden.
Die Betroffenen können jederzeit einen mit Belegen versehenen Antrag auf Überprüfung des Beschlusses, sie in die Liste der Vereinten Nationen aufzunehmen, an den Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen richten, der mit der Resolution 1718 (2006) eingerichtet wurde. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:
United Nations — Focal point for delisting |
Security Council Subsidiary Organs Branch |
Room S-3055 E |
New York, NY 10017 |
VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA |
Weitere Informationen hierzu finden sich unter https://www.un.org/sc/suborg/en/sanctions/1718
Zusätzlich zu dem Beschluss der Vereinten Nationen hat der Rat der Europäischen Union beschlossen, dass die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen benannten Personen und Einrichtungen in die Liste der Personen und Einrichtungen aufzunehmen sind, auf die die restriktiven Maßnahmen nach Anhang I des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea Anwendung finden. Die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen sind in den jeweiligen Einträgen in diesem Anhang aufgeführt.
Die betroffenen Personen und Einrichtungen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates (3)) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 7 der Verordnung).
Die betroffenen Personen und Einrichtungen können beim Rat unter Vorlage entsprechender Nachweise beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:
Rat der Europäischen Union |
Generalsekretariat |
GD C 1C — Horizontale Fragen |
Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
1048 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
E-Mail: sanctions@consilium.europa.eu |
Die betroffenen Personen und Einrichtungen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.
(1) ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 79.
(2) ABl. L 208 vom 11.8.2017, S. 38.
(3) ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 1.