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Document 52017XC0617(02)

    Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

    ABl. C 194 vom 17.6.2017, p. 52–61 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    17.6.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 194/52


    Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

    (2017/C 194/13)

    Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben

    ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE

    Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

    „BLEU D’AUVERGNE“

    EU-Nr.: PDO-FR-02214 — 4.1.2017

    g.U. ( X ) g.g.A. ( )

    1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

    Syndicat Interprofessionnel Régional du „Bleu d’Auvergne“

    Anschrift:

    Mairie

    15400 Riom-ès-Montagnes

    FRANCE

    Tel.

    +33 471781198

    Fax

    +33 471781198

    E-Mail:

    bleudauvergne@wanadoo.fr

    Das „Syndicat Interprofessionnel Régional du Bleu d’Auvergne“ umfasst Marktteilnehmer der g.U. „Bleu d’Auvergne“ (Erzeuger, Milchsammelstellen, Verarbeitungs- und Reifungsbetriebe) und hat somit ein berechtigtes Interesse an der Stellung des Antrags.

    2.   Mitgliedstaat oder Drittland

    Frankreich.

    3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung(en) bezieht (beziehen)

    Produktbezeichnung

    Produktbeschreibung

    Geografisches Gebiet

    Ursprungsnachweis

    Herstellungsverfahren

    Zusammenhang

    Etikettierung

    Sonstiges: Zusammenhang, Kontrolle

    4.   Art der Änderung(en)

    Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A.

    Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die kein einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

    5.   Änderung(en)

    Produktbeschreibung

    Um eine vollständige Produktbeschreibung sicherzustellen, wird präzisiert, dass der Käse „Bleu d’Auvergne“„ausschließlich aus Kuhmilch mit Labzusatz hergestellt“ wird und dass „sein Teig ungepresst, nicht erhitzt, fermentiert und gesalzen ist“.

    Der Satz:

    „Diesen Käse gibt es in zwei Formaten: — einem Großformat mit einem Durchmesser von ca. 20 cm, einer Höhe von 8 bis 10 cm und einem Gewicht von 2 bis 3 kg; — einem Kleinformat mit einem Durchmesser von ca. 10,5 cm und einem Gewicht von 350 g, 500 g oder 1 kg.“

    erhält folgende Fassung:

    „Dieser Käse hat eine flache zylindrische Form mit einem Durchmesser von 19-23 cm, einer Höhe von 8-11 cm und einem Gewicht von 2-3 kg“.

    Somit wird nur der großformatige Käse (19-23 cm Durchmesser, 8-11 cm Höhe) für die Ursprungsbezeichnung verwendet, da die kleinformatigen Käse seit Jahren nicht mehr hergestellt werden. Der Durchmesser des Käses wird definiert als mindestens 19 und höchstens 23 cm, was präziser ist als die Formulierung „ca. 20 Zentimeter“, die in der geltenden Spezifikation zu finden ist. Um der gängigen Praxis Rechnung zu tragen, wird die maximale Höhe um einen Zentimeter erhöht.

    Der Gehalt an Trockenmasse des Erzeugnisses wird anstelle von 52 % auf mindestens 51 % festgelegt, und es wird hinzugefügt, dass dieser Parameter zu Kontrollzwecken „nach der vollständigen Trocknung“ angewendet wird. Diese Änderung berücksichtigt die im Laufe der Zeit cremiger gewordene Konsistenz des Erzeugnisses. Ein Vergleich der Verkostungsnotizen und der Ergebnisse für die Trockenmasse zeigt eine positive Korrelation, denn Käse mit guten Geschmackseigenschaften weisen oft die niedrigsten Trockenmassewerte auf.

    Der Satz:

    „Die Reifungsdauer beträgt mindestens vier Wochen bei Käse von mehr als 1 kg und mindestens zwei Wochen für Käse, die weniger als 1 kg wiegen.“

    in der Rubrik „Gewinnungsverfahren“ der geltenden Spezifikation erhält folgende Fassung:

    „Der Käse darf erst 28 Tage nach der Labzugabe mit der Ursprungsbezeichnung ‚Bleu d’Auvergne‘ vermarktet werden.“

    Die Reifungsdauer wird somit ersetzt durch eine Mindestfrist gleicher Dauer vor der Vermarktung, was begründet wird mit der Einführung einer möglichen Lagerphase im Anschluss an die eigentliche Reifung. Diese Frist wird in Tagen und nicht in Wochen ausgedrückt, und es wird präzisiert, dass sie, auch zur Erleichterung der Kontrollen, üblicherweise mit dem Tag der Labzugabe beginnt.

    Die Rinde des Erzeugnisses (bisher „natürliche Schimmelrinde“) wird wie folgt genauer beschrieben: „Die Rinde des „Bleu d’Auvergne“ ist trocken, weist keine feuchten Stellen auf und schwitzt nicht. Sie hat keine einheitliche Farbe. Sie kann weiße, graue, grüne, blaue und schwarze Schimmeladern aufweisen.“ Die organoleptische Beschreibung des Erzeugnisses wird wie folgt ergänzt: „Der weiße bis cremefarbene Teig ist löcherig und regelmäßig von blaugrünen Edelschimmeladern durchzogen. Die Schimmeladern haben die Größe von Weizen- oder Maiskörnern. Die Konsistenz ist schmelzend, cremig und fein. Der „Bleu d’Auvergne“ schmeckt kräftig, sortentypisch und ausgewogen nach Blauschimmel, Unterholz oder gar nach Pilzen. Er kann leicht salzig sein und eine feine Bitternote haben. Je nach Reifegrad schmeckt er mehr oder weniger ausgeprägt nach den Aromen, die bei der Bildung des Edelschimmels Penicillium roqueforti entstehen.“ Diese Beschreibung, das Ergebnis der organoleptischen Prüfungen der Hersteller des „Bleu d’Auvergne“, charakterisiert das Erzeugnis besser und ist sinnvoll für die organoleptische Prüfung zu Kontrollzwecken.

    Da das Erzeugnis weitgehend in Portionen vertrieben wird, wird hinzugefügt: „Der „Bleu d’Auvergne“ kann in Portionen unterschiedlichster Größen vermarktet werden.“.

    Geografisches Gebiet

    Da bei der Beschreibung der Reifungsphase zwischen einer Reifung in Kellern bei 6-12 °C und einer etwaigen Kühllagerung zwischen 0 und 6 °C unterschieden wird, wird der erste Satz, mit dem auf die Schritte im geografischen Gebiet verwiesen wird, um den Hinweis auf eine Lagerzeit der Käse bis zum 28. Tag nach dem Tag der Labzugabe ergänzt.

    Die Abgrenzung des geografischen Gebiets wird geändert. Das geografische Gebiet wird von 1 158 auf 630 Gemeinden reduziert und auf dem herzynischen Sockel und seiner Eruptivdecke neu zentriert; ausgeschlossen sind die weitläufigen Sedimentbecken und das Schwemmland in den großen Flusstälern. Privilegiert sind ländliche Weideregionen, auf denen Grünlandwirtschaft betrieben wird und deren Höhenlage und Niederschlagsmenge günstige Produktionsbedingungen bieten. Und schließlich liegt das abgegrenzte geografische Gebiet im traditionellen Produktionsgebiet des „Bleu d’Auvergne“, was sich zeigt in der Erhaltung der modernen Verfahren der Sammlung und Verarbeitung von Milch für den Käse „Bleu d’Auvergne“. In den Zonen, die vom geografischen Gebiet ausgeschlossen wurden, wird keine Milch mehr für die Herstellung des Käses „Bleu d’Auvergne“ gesammelt und es wird nachweislich kein „Bleu d’Auvergne“ mehr hergestellt.

    Ursprungsnachweis

    Anstelle des Fähigkeitsnachweises ist eine Erklärung zur Identifizierung der Marktteilnehmer vorgesehen. Die Identifizierung der Marktteilnehmer ist eine Vorbedingung für die Anerkennung deren Fähigkeit, die Anforderungen der Spezifikation für die Ursprungsbezeichnung zu erfüllen, deren Vorteile sie nutzen möchten. Vorgesehen sind auch Erklärungen, die zur Kenntnis und Herkunftssicherung der Produkte, die mit geschützter Ursprungsbezeichnung vermarktet werden sollen, notwendig sind.

    Die Liste der von den Marktteilnehmern vorzunehmenden Eintragungen ist zu ergänzen, denn die Präzisierung der in der Spezifikation festgelegten Herstellungsbedingungen erfordert zusätzliche Eintragungskriterien, um Kontrollen zu ermöglichen.

    Gewinnungsverfahren

    Milchproduktion:

    Zur Dokumentierung der traditionellen Verfahren werden Bestimmungen über die Zuchtbedingungen, Herdenführung und Fütterung des Milchkuhbestands aufgenommen.

    Der Begriff „Milchkuhbestand“ wird definiert als „im Betrieb befindliche Milchkühe und Färsen“, wobei davon ausgegangen wird, dass „Milchkühe auch laktierende Kühe und trockengestellte Kühe“ umfassen und dass „Färsen entwöhnte Jungkühe sind, die noch nicht gekalbt haben“. Diese Definition soll präzisieren, welche Tiere mit den Begriffen „Milchviehbestand“, „Milchkühe“ und „Färsen“ in der Spezifikation gemeint sind, um Verwechslungen zu vermeiden.

    Hinzugefügt wird das Verbot, in die Milchviehbestände Kühe oder Färsen aufzunehmen, die außerhalb des geografischen Gebiets geboren und/oder aufgezogen wurden. Blickt man in die Geschichte zurück, entscheiden die Milchviehhalter des geografischen Gebiets selbst über die Erneuerung ihres Viehbestands, denn außerhalb des geografischen Gebiets gekaufte Färsen oder Kühe konnten Schwierigkeiten bei der Anpassung an das Mittelgebirgsmilieu und das Futter haben und deshalb rasch untauglich werden. Das Verbot, in die Milchviehbestände Tiere aufzunehmen, die außerhalb des geografischen Gebiets geboren und/oder aufgezogen wurden, hat eine bessere Anpassung der Tiere an das Milieu und das Futter zur Folge, zumal keine Forderungen hinsichtlich der Rasse bestehen.

    Aus gesundheitlichen Gründen oder für die im geografischen Gebiet in geringer Zahl vertretenen Rassen Abondance, Aubrac, Brune, Ferrandaise, Simmental Française und Tarentaise ist jedoch vorgesehen, dass die zuständige nationale Behörde eine von dieser Bestimmung abweichende explizite und zeitlich begrenzte Ausnahmegenehmigung erteilen kann. Diese Rassen gelten nämlich als besser gebirgsgeeignet und erfüllen deshalb die Forderung nach Anpassung an das geografische Milieu. Im Übrigen unterliegen sie denselben Produktionsbedingungen wie Kühe anderer Rassen, sofern sie in einem Betrieb gehalten werden, der sich der g.U. „Bleu d’Auvergne“ verpflichtet hat.

    Es wird hinzugefügt: „Die Basisration des Milchviehbestands besteht das ganze Jahr hindurch ausschließlich aus Grünfutter aus dem geografischen Ursprungsgebiet.“ Diese Futterautonomie im geografischen Gebiet trägt zur Stärkung des Zusammenhangs mit dem Ursprungsgebiet bei.

    Die Zusammensetzung der Basisration wird anschließend definiert als Trockenfutter jeder Art, einschließlich in Ballen getrockneter langstieliger Luzerne, mit Ausnahme von Kreuzblütlern, die die organoleptischen Merkmale der Milch zu stark beeinflussen (Kohlgeruch).

    Der Anteil von Weidegras, gewelktem, vorgewelktem oder siliertem Gras an der Basisration der Milchkühe wird, ausgedrückt in Trockenmasse, im Jahresmittel auf mindestens 70 %, bei der Tagesration auf mindestens 30 % festgelegt. Außerhalb der Weidezeit erhalten die Milchkühe Heu (gemähtes Gras mit einem Trockensubstanzgehalt über 80 %), und zwar mindestens 3 kg Trockensubstanz pro Milchkuh und Tag. Die Herstellung des „Bleu d’Auvergne“ ist de facto in einer Gebirgsregion verwurzelt, in der vorwiegend zur Ernährung der Milchkühe Weidewirtschaft betrieben wird. In der Spezifikation wird die Bedeutung von Gras als Basisfutter hervorgehoben.

    Für laktierende Milchkühe wird ein Weidegang von mindestens 150 Tagen im Jahr sowie eine Mindestfläche von 30 a Weidefläche pro Kuh vorgeschrieben. Denn für die Ernährung laktierender Milchkühe im geografischen Gebiet der Ursprungsbezeichnung ist die Beweidung von zentraler Bedeutung, im Einklang mit der im vorigen Abschnitt erwähnten Bedeutung von Gras als Basisfutter für die Milchkühe.

    Das Verbot einer bodenunabhängigen Milchviehhaltung wird bekräftigt, um den Zusammenhang mit dem Ursprungsgebiet über die Tierernährung zu sichern.

    Der Besatz der Betriebe wird auf eine Milchkuh pro Hektar Futterfläche beschränkt; damit wird an frühere Vorschläge angeknüpft, die eine Ernährung aus den Futterquellen des Betriebs und somit dem geografischen Gebiet begünstigen und dazu beitragen, dass der extensive Charakter der Betriebe erhalten bleibt.

    Die Bedingungen für die Lagerung des Milchkuhfutters werden beschrieben: Flach- und Fahrsilos sind auf betoniertem oder stabilisiertem Unterbau zu errichten, Trockenfutter ist unter einem festen Unterstand zu lagern. Auf diese Weise soll die Futterqualität gesichert werden.

    Die Zugabe von Ergänzungsfutter ist auf 1 800 kg Trockensubstanz pro Milchkuh und Jahr beschränkt; für Färsen darf die Zugabe von Ergänzungsfutter im Jahresdurchschnitt 30 % der in Trockensubstanz ausgedrückten Gesamtration nicht überschreiten. Damit soll vermieden werden, dass dieses Futter einen zu hohen Stellenwert in der Ernährung einnimmt; auf diese Weise wird Basisfutter mit Ursprung im geografischen Gebiet gefördert. Im Übrigen werden die im Ergänzungsfutter für Milchkühe zugelassenen Rohstoffe und Zusatzstoffe in eine Positivlisten geführt, um die Ernährung besser verwalten, sichern und kontrollieren zu können. Das Gerben von Ölkuchen mit Formaldehyd ist verboten, da dieses Verfahren nicht den traditionellen Praktiken entspricht.

    Hinzugefügt wird eine Bestimmung, die GVO in der Tierernährung und in den Anbaukulturen des Betriebs verbietet, damit der traditionelle Charakter der Ernährung gewahrt bleibt.

    Es werden Bestimmungen zum Ausbringen von organischen Düngemitteln festgelegt, um das Kuhfutter vor Schadstoffkontamination zu schützen.

    Verwendete Milch:

    Es wird hinzugefügt, dass die Milch nach dem Melken in Kühltanks zu lagern ist und diese Kühllagerung auf dem Bauernhof 48 Stunden nicht überschreiten darf, damit die Milch nicht verdirbt und die Entwicklung von unerwünschten Keimen vermieden wird.

    Es wird hinzugefügt: „Die Umfüllung der Milch aus den Tankwagen in unbewegliche Tanks muss zwingend im geografischen Gebiet der Ursprungsbezeichnung erfolgen.“ Durch diese Bestimmung können die Rückverfolgbarkeit der gesammelten Milch sichergestellt und Kontrollen erleichtert werden.

    Es wird hinzugefügt, dass im Einklang mit der seit Jahrzehnten gängigen Praxis rohe, thermisierte oder pasteurisierte Milch verwendet werden darf.

    Verarbeitung:

    Die Vorbereitung der Milch vor der Labzugabe wird — entsprechend der gängigen Praxis — für die hofeigene Herstellung und für die Herstellung in der Käserei beschrieben, um das Fortbestehen der Kenntnisse und Fertigkeiten zu sichern.

    Bei hofeigener Herstellung wird Milch aus höchstens zwei aufeinanderfolgenden Gemelken verwendet (von denen das erste zur Haltbarmachung gekühlt gelagert wird); die Zugabe von Lab erfolgt spätestens 16 Stunden nach dem ersten Gemelk.

    In der Käserei reift die Milch vor der Labzugabe mindestens 4 Stunden lang bei einer Temperatur zwischen 6 und 14 °C vor. Diese temperierte Vorreifung, die mit einer Zugabe von Starterkulturen einhergehen kann, erfolgt 24 Stunden nach der Annahme der Milch in der Käserei. Diese Bedingungen begünstigen die Entwicklung der hinzugefügten oder im Milieu vorhandenen Milchsäurebakterien. Sie bewirken eine leichte Säuerung vor der Labzugabe und danach die Gerinnung der Milch zur Dickete. Die Vorreifung hat bei der Herstellung des „Bleu d’Auvergne“ Tradition.

    Bei beiden Herstellungsarten sind Homogenisierung und Standardisierung des Fettgehalts erlaubt. Die Technik der Homogenisierung fördert die Entfaltung des Käsearomas; sie sorgt zudem für eine bessere Verteilung des Milchfetts in der Dickete und für einen weißeren Teig mit ausgeprägterer Schimmelmarmorierung.

    Die Labzugabe wird auf einen Temperaturbereich von 30 bis 34 °C beschränkt, denn in dieser wesentlichen Etappe wirkt sich die Temperatur ganz erheblich auf die Labaktivität aus.

    Der Schimmelpilz Penicillium roqueforti ist namentlich aufgeführt in der Liste der Inhaltsstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe und Zusatzstoffe, die neben dem Rohstoff Milch in der Milch und für die Herstellung des „Bleu d’Auvergne“ zugelassen sind. Zur genaueren Erläuterung wird der Verweis auf „unschädliche Bakterien-, Hefe- und Schimmelpilzkulturen“ ersetzt durch einen Verweis auf „sonstige“„nachweislich unbedenkliche“ Kulturen von Bakterien, Hefen und Schimmelpilzen (neben Penicillium). Die Beimpfung mit Penicillium roqueforti wird hervorgehoben, denn sie ist ein unentbehrliches Element im technologischen Prozess der Herstellung des „Bleu d’Auvergne“. Der Verweis auf „Penicillium roqueforti“ ersetzt den Verweis auf „Penicillium glaucum“, der in der Zusammenfassung, die im Zuge der der Entwicklung der Erkenntnisse über Schimmelpilze und deren Klassifizierung veröffentlicht wurde, vorkam. Zur Vermeidung von Missverständnissen bei den Kontrollen wird im Übrigen betont, dass rekonstituierte Nährmedien als Nährboden für Fermente zugelassen sind.

    Zur Dokumentation der gängigen Praxis werden nach der Gerinnung die Etappen des Schneidens und Rührens der Dickete und das Trennen des Bruchs von der Molke vor dem Einformen eingefügt: „Nach der Gerinnung wird die Dickete in maiskorn- bis haselnussgroße Bruchstücke geschnitten. Durch ständiges Rühren bildet sich um die Käsekörner eine Membran. Vor dem Umfüllen in Formen wird diesem Käsebruch der Großteil der Molke entzogen. Das Einfüllen in Formen erfolgt nach dem Schneiden und Rühren.“ Es geht darum, den Herstellungsprozess anhand der Korngröße des Bruchs (maiskorn- bis haselnussgroß) nach dem Schneiden zu beschreiben und auf die (gewünschte) Kornausbildung (Membran) hinzuweisen, die später die Ausbildung der Hohlräume beeinflusst, da das Bruchkorn beim Einformen nicht gepresst wird.

    Die Phase des Abtropfens des Käsebruchs nach dem Einformen wird beschrieben. Da zur Dokumentation der gängigen Verfahren und zur Durchführung von Kontrollen ein Richtwert erforderlich ist, wird das in der geltenden Spezifikation vorkommende ungenaue Adverb „langsam“ durch eine Abtropfzeit von maximal 72 Stunden ersetzt. Es wird hinzugefügt, dass das Abtropfen ohne Pressen, aber mit mehrmaligem Wenden bei einer Temperatur erfolgt, die es ermöglicht, am Ende der Phase einen pH-Wert von unter 5 zu erzielen. Dieser pH-Wert ist die Voraussetzung für eine ausreichende Entwässerung, die für den „Bleu d’Auvergne“ unabdingbar ist.

    Der Satz „Die Aufbewahrung des Rohstoffs Milch, der in Herstellung befindlichen Erzeugnisse, des Käsebruchs oder des Frischkäses bei Temperaturen unter null ist untersagt.“ erhält die Fassung: „Die Weiterverwendung von Käsebruch-Restmengen ist untersagt ebenso wie die Aufbewahrung des Rohstoffs Milch, der in Herstellung befindlichen Erzeugnisse und des Frischkäses bei Temperaturen unter null“. Es geht darum, die spätere Verarbeitung von Käsebruch-Restmengen — nach welcher Methode auch immer — zu verbieten, da dies nicht Tradition ist.

    Die Modalitäten des Salzens werden geändert, um sich an die Entwicklung der Herstellungsmittel anzupassen.

    Die Sätze:

    „Nach dem Abtropfen wird der Käse gesalzen, indem seine ganze Oberfläche bei einer Raumtemperatur von 14-22 °C mit Salz eingerieben oder bestreut wird. Vor dem Salzen erfolgt eventuell ein Baden in Salzlake“

    ersetzen den Satz:

    „Der Käse tropft langsam ab und wird in Handarbeit in zwei Stufen mit grobem Trockensalz gesalzen und mehrfach gewendet“. Aufgrund der Weiterentwicklung der Herstellungsmittel kann das Salzen von Hand in zwei Stufen, das immer noch praktiziert wird, nicht mehr das einzige Salzungsverfahren bleiben. Es kann sowohl grobes als auch feines Salz verwendet werden. Das Salzen durch Einreiben oder Bestreuen, auch von Hand, sorgt für die Bildung der für den „Bleu d’Auvergne“ typischen Rinde. Vorher kann das Erzeugnis eventuell in Salzlake gebadet werden; dieses Verfahren wird seit einigen Jahren zusätzlich zum Salzen durch Einreiben oder Bestreuen praktiziert, ohne dass es die organoleptischen Merkmale des Erzeugnisses beeinträchtigt, wie die Ergebnisse der Verkostungen zeigen. Es wird darauf hingewiesen, dass das Salzen nach dem Abtropfen erfolgt.

    Die Etappe des Pikierens wird ergänzt um den Hinweis, dass der Käse nur ein einziges Mal pikiert wird, und um eine Höchstfrist von 10 Tagen zwischen Labzugabe und Pikieren, damit die Qualität des Erzeugnisses garantiert ist.

    Reifung:

    Der Satz „Die Reifungsdauer beträgt mindestens vier Wochen für Käse von mehr als 1 kg und mindestens zwei Wochen für Käse, die weniger als 1 kg wiegen“ erhält die Fassung: „Ab dem Tag des Pikierens reifen die Käse mindestens 15 Tage lang unbedeckt in einem Reifungskeller oder Reifungsraum bei einer Raumtemperatur von 6 bis 12 °C und einem relativen Feuchtigkeitsgehalt von über 90 %. Danach werden die Käse gegebenenfalls in einem Raum bei einer Temperatur zwischen 0 und 6 °C gelagert, solange die Frist von 28 Tagen ab dem Datum der Labzugabe nicht abgelaufen ist“, wie es üblich ist. Die Reifungsphase, in der die Käse unbedeckt einer Raumtemperatur von 6 bis 12 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von über 90 % ausgesetzt werden, ermöglicht dem Penicillium roqueforti, sich im Teig zu entwickeln. Mindestens 15 Tage nach dem Tag des Pikierens werden die Käse, je nach Entwicklung, bis zum 28. Tag nach dem Tag der Labzugabe in einem Keller zwischen 6 und 12 °C gelagert oder sie werden in einem Raum bei einer Temperatur zwischen 0 und 6 °C konserviert, um die Entwicklung des Penicillium roqueforti bis zum 28. Tag nach dem Tag der Labzugabe zu verlangsamen. Ziel ist die Kontrolle der Blauschimmelbildung und die Ausbildung aromatischen Spektrums des Erzeugnisses.

    Es wird hinzugefügt, dass das Erzeugnis vor Ablauf der mit dem Datum der Labzugabe beginnenden 28-Tage-Frist nicht geschnitten werden darf, um die Integrität des Erzeugnisses zu gewährleisten, bis sich alle Merkmale ausgebildet haben, und damit das Erzeugnis nicht denaturiert wird.

    Etikettierung

    Für die eingetragene Bezeichnung wird eine Mindestzeichengröße eingeführt: „Sie muss mindestens zwei Drittel des größten Zeichens auf dem Etikett betragen“, damit die Bezeichnung im Verhältnis zu den anderen Angaben auf dem Etikett gut lesbar ist.

    Es wird die Verpflichtung eingeführt, das g.U.-Symbol der Europäischen Gemeinschaft anzubringen.

    Es wird hinzugefügt, dass dem Namen der Ursprungsbezeichnung keine weitere Zusatzbezeichnung nachgestellt werden darf. Dies entspricht einer Anpassung an die Entwicklungen bei der Etikettierung von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung.

    Um die Vielfalt der Verpackungsarten zu berücksichtigen, wird der Satz gestrichen, in dem es heißt, dass die Käse in Aluminiumfolie verpackt angeboten werden müssen, da auch andere Verpackungen verwendet werden dürfen.

    Sonstiges

    Der Absatz „Nachweis des Zusammenhangs mit dem geografischen Gebiet“ wird neu formuliert und in drei Abschnitte untergegliedert. Im Abschnitt „Besonderheiten des geografischen Gebiets“ wird nochmals auf die natürlichen Faktoren hingewiesen, indem auf die Grünlandwirtschaft im geografischen Gebiet und die menschlichen Faktoren hingewiesen wird durch Verweis auf die Tradition und die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten der Erzeuger des „Bleu d’Auvergne“ (die Milchkühe werden vorwiegend mit Gras gefüttert, der Bruch wird im Käsebottich gerührt, Abtropfen ohne Pressen, danach Salzen, Pikieren und Reifen). Der Abschnitt „Besonderheit des Erzeugnisses“ wird mit den zur Produktbeschreibung hinzugefügten Angaben auf den neuesten Stand gebracht. Unter dem Punkt „Ursächlicher Zusammenhang“ werden die Wechselwirkungen zwischen den natürlichen und menschlichen Faktoren und dem Erzeugnis erläutert.

    In der Unterrubrik „Erzeugniskontrollen“ wird hinzugefügt: „Die Untersuchungen werden nach den im Kontrollplan beschriebenen Verfahren stichprobenweise an Käsen durchgeführt, die, vom Tag der Labzugabe an gerechnet, mindestens 28 Tage alt sind.“. Diese Modalitäten werden alsdann in den von einer Prüfstelle erarbeiteten Kontrollplan der Ursprungsbezeichnung übergenommen.

    In der Rubrik „Angaben zur Kontrolleinrichtung“ werden der Name und die Kontaktdaten der Kontrolleinrichtungen aktualisiert.

    Schließlich wird eine Tabelle mit den wichtigsten Kontrollpunkten und den Beurteilungsmethoden angefügt.

    EINZIGES DOKUMENT

    „BLEU D’AUVERGNE“

    EU-Nr.: PDO-FR-02214 — 4.1.2017

    g.U. ( X ) g.g.A. ( )

    1.   Bezeichnung(en)

    „Bleu d’Auvergne“

    2.   Mitgliedstaat oder Drittland

    Frankreich

    3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

    3.1.   Art des Erzeugnisses

    Klasse 1.3. Käse

    3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

    Der Käse „Bleu d’Auvergne“ wird ausschließlich aus mit Lab dickgelegter Kuhmilch hergestellt; sein Teig ist von Blauschimmeladern durchzogen, ungepresst, nicht erhitzt, fermentiert und gesalzen.

    Dieser Käse hat eine flache zylindrische Form mit einem Durchmesser von 19-23 cm, einer Höhe von 8-11 cm und einem Gewicht von 2-3 kg.

    Der Fettgehalt beträgt nach vollständiger Trocknung mindestens 50 %, der Gehalt an Trockenmasse mindestens 51 %.

    Der Käse darf erst 28 Tage nach der Labzugabe mit der Ursprungsbezeichnung „Bleu d’Auvergne“ vermarktet werden

    Die Rinde des „Bleu d’Auvergne“ ist trocken, weist keine feuchten Stellen auf und schwitzt nicht. Sie hat keine einheitliche Farbe. Sie kann weiße, graue, grüne, blaue und schwarze Schimmeladern aufweisen.

    Der weiße bis cremefarbene Teig ist löcherig und regelmäßig von blaugrünen Edelschimmeladern durchzogen.

    Die Schimmeladern haben die Größe von Weizen- oder Maiskörnern.

    Die Konsistenz ist schmelzend, cremig und fein.

    Der „Bleu d’Auvergne“ schmeckt kräftig, sortentypisch und ausgewogen nach Blauschimmel, Unterholz oder gar nach Pilzen. Er kann leicht salzig sein und eine feine Bitternote aufweisen. Je nach Reifegrad schmeckt er mehr oder weniger ausgeprägt nach den Aromen, die bei der Bildung des Edelschimmels Penicillium roqueforti entstehen.

    3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

    Die Basisration des Milchviehbestands besteht das ganze Jahr hindurch ausschließlich aus Grünfutter aus dem geografischen Ursprungsgebiet. Was Ergänzungsfutter für die Milchviehbestände anbelangt, so ist die lokale Produktion von Ergänzungsfutter aufgrund des Reliefs des geografischen Gebiets und seines Mittelgebirgsklimas technisch unmöglich. Die Zugabe von Ergänzungsfutter ist auf 1 800 kg Trockensubstanz pro Milchkuh und Jahr beschränkt. Für Färsen darf die Zugabe von Ergänzungsfutter im Jahresdurchschnitt 30 % der in Trockensubstanz ausgedrückten Gesamtration nicht überschreiten. Hieraus ergibt sich, dass mindestens 70 % der Trockenmasse der Gesamtfutterration des Milchviehbestands im geografischen Gebiet produziert werden.

    Mit Ausnahme von Kreuzblütlern, die nicht an den Milchviehbestand verfüttert werden dürfen, ist in der Zusammensetzung der Basisration des Milchviehbestands jede Art von Trockenfutter zugelassen, auch in Ballen getrocknete langstielige Luzerne.

    Im Jahresmittel beträgt der Anteil an Weide-, gewelktem, vorgewelktem oder siliertem Gras mindestens 70 % der Basisration der Milchkühe, ausgedrückt in Trockenmasse.

    Der Tagesanteil an geweidetem, gewelktem, vorgewelktem oder siliertem Gras beträgt mindestens 30 % der Basisration der Milchkühe, ausgedrückt in Trockenmasse.

    Außerhalb der Weidezeit erhalten die Milchkühe mindestens 3 kg Heu pro Milchkuh und Tag, ausgedrückt in Trockenmasse. Unter Heu ist gemähtes Gras mit einem Trockensubstanzgehalt von über 80 % zu verstehen.

    Solange frisches Gras zur Verfügung steht und das Wetter es zulässt, müssen die Kühe draußen weiden. In jedem Fall darf die Weideperiode nicht weniger als 150 Tage/Jahr betragen.

    Als Ergänzungsfutter und Zusatzstoffe für Milchkühe sind nur die in einer Positivliste aufgeführten Rohstoffe und Zusatzstoffe zugelassen.

    Für die Ernährung der Tiere zugelassen sind ausschließlich Pflanzen, Nebenerzeugnisse und Ergänzungsfuttermittel aus nicht genveränderten Produkten.

    3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

    Die Milchproduktion sowie die Herstellung, Reifung und Lagerung der Käse bis zum 28. Tag nach der Labzugabe erfolgen im geografischen Gebiet.

    3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

    Der Käse „Bleu d’Auvergne“ kann in Portionen unterschiedlicher Größe vermarktet werden.

    3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

    Die Kennzeichnung muss den Namen der Ursprungsbezeichnung in Zeichen einer Größe ausweisen, die mindestens zwei Drittel des größten Zeichens auf dem Etikett entspricht.

    Dem Namen der Ursprungsbezeichnung darf auf dem Etikett, in der Werbung, auf Rechnungen oder in geschäftlichen Unterlagen, mit Ausnahme besonderer Handelsmarken oder Markenzeichen, keine weitere Zusatzbezeichnung direkt nachgestellt werden.

    4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

    Das geografische Gebiet des Käses „Bleu d’Auvergne“ erstreckt sich über folgende Departements:

    Departement Aveyron:

    Die Gemeinden Brommat, Lacroix-Barrez, Mur-de-Barrez, Murols, Taussac, Thérondels.

    Departement Cantal:

    Die Landkreise Arpajon-sur-Cère, Aurillac-1, Aurillac-2, Aurillac-3, Mauriac, Murat, Naucelles, Riom-ès-Montagnes, Saint-Flour-1, Saint-Flour-2, Saint-Paul-des-Landes, Vic-sur-Cère, Ydes.

    Die Gemeinden Alleuze, Anglards-de-Saint-Flour, Boisset, Celoux, Chaliers, Chazelles, Clavières, Lavastrie, Leynhac, Lorcières, Marcolès, Maurs, Mourjou, Neuvéglise, Quézac, Rageade, Roannes-Saint-Mary, Rouziers, Ruynes-en-Margeride, Saint-Antoine, Saint-Constant-Fournoulès, Saint-Etienne-de-Maurs, Saint-Georges, Saint-Julien-de-Toursac, Saint-Mamet-la-Salvetat, Sansac-de-Marmiesse, Soulages, Vabres, Val d’Arcomie, Védrines-Saint-Loup, Vitrac.

    Departement Corrèze:

    Die Gemeinden Altillac, Auriac, Bassignac-le-Bas, Bassignac-le-Haut, Bort-les-Orgues, Camps-Saint-Mathurin-Léobazel, La Chapelle-Saint-Géraud, Confolent-Port-Dieu, Darazac, Eygurande, Feyt, Goulles, Hautefage, Lafage-sur-Sombre, Lamazière-Basse, Lapleau, Laroche-près-Feyt, Latronche, Laval-sur-Luzège, Liginiac, Margerides, Mercœur, Merlines, Mestes, Monestier-Merlines, Monestier-Port-Dieu, Neuvic, Palisse, Reygade, Rilhac-Xaintrie, Saint-Bonnet-les-Tours-de-Merle, Saint-Bonnet-près-Bort, Saint-Cirgues-la-Loutre, Saint-Étienne-aux-Clos, Saint-Exupéry-les-Roches, Saint-Fréjoux, Saint-Geniez-ô-Merle, Saint-Hilaire-Foissac, Saint-Hilaire-Luc, Saint-Julien-aux-Bois, Saint-Julien-le-Pèlerin, Saint-Julien-près-Bort, Saint-Pantaléon-de-Lapleau, Saint-Privat, Saint-Victour, Sarroux, Sérandon, Servières-le-Château, Sexcles, Soursac, Thalamy, Ussel, Veyrières.

    Departement Haute-Loire:

    Die Gemeinden Ally, Arlet, Autrac, Auvers, La Besseyre-Saint-Mary, Blesle, Bonneval, La Chaise-Dieu, La Chapelle-Geneste, Charraix, Chastel, Chazelles, Cistrières, Cronce, Desges, Espalem, Ferrussac, Grenier-Montgon, Lubilhac, Malvières, Mercœur, Pébrac, Pinols, Saint-Austremoine, Saint-Cirgues, Saint-Étienne-sur-Blesle, Sembadel, Tailhac.

    Departement Lot:

    Die Gemeinden Anglars, Bannes, Bessonies, Le Bourg, Le Bouyssou, Cahus, Cardaillac, Cornac, Espeyroux, Frayssinhes, Gorses, Labastide-du-Haut-Mont, Labathude, Lacapelle-Marival, Latouille-Lentillac, Latronquière, Lauresses, Laval-de-Cère, Leyme, Molières, Montet-et-Bouxal, Prendeignes, Sabadel-Latronquière, Saint-Bressou, Saint-Cirgues, Saint-Hilaire, Saint-Maurice-en-Quercy, Saint-Médard-Nicourby, Saint-Perdoux, Saint-Vincent-du-Pendit, Sainte-Colombe, Sénaillac-Latronquière, Sousceyrac-en-Quercy, Terrou, Teyssieu, Viazac.

    Departement Lozère:

    Die Landkreise Langogne, Saint-Chély-d’Apcher.

    Die Gemeinden Albaret-le-Comtal, Arzenc-d’Apcher, Aumont-Aubrac, Les Bessons, Brion, Chambon-le-Château, Chauchailles, Chaulhac, La Chaze-de-Peyre, Estables, La Fage-Montivernoux, La Fage-Saint-Julien, Fau-de-Peyre, Fontans, Fournels, Grandrieu, Javols, Julianges, Lachamp, Lajo, Les Laubies, Le Malzieu-Forain, Le Malzieu-Ville, Les Monts-Verts, Noalhac, La Panouse, Paulhac-en-Margeride, Ribennes, Rieutort-de-Randon, Saint-Alban-sur-Limagnole, Saint-Amans, Saint-Denis-en-Margeride, Saint-Gal, Saint-Juéry, Saint-Laurent-de-Veyrès, Saint-Léger-du-Malzieu, Saint-Paul-le-Froid, Saint-Privat-du-Fau, Saint-Sauveur-de-Peyre, Saint-Symphorien, Sainte-Colombe-de-Peyre, Sainte-Eulalie, Serverette, Servières, Termes, La Villedieu.

    Departement Puy-de-Dôme:

    Die Gemeinden Aix-la-Fayette, Ambert, Les Ancizes-Comps, Anzat-le-Luguet, Apchat, Arlanc, Augerolles, Aurières, Auzelles, Avèze, Baffie, Bagnols, Bertignat, Besse-et-Saint-Anastaise, Beurières, Bongheat, Bort-l’Étang, La Bourboule, Bourg-Lastic, Briffons, Bromont-Lamothe, Brousse, Bulhon, La Celle, Ceilloux, Ceyssat, Chambon-sur-Dolore, Chambon-sur-Lac, Chaméane, Champagnat-le-Jeune, Champétières, Chapdes-Beaufort, La Chapelle-Agnon, La Chapelle-sur-Usson, Charbonnières-les-Vieilles, Charensat, Charnat, Chastreix, Chaumont-le-Bourg, Cisternes-la-Forêt, Combrailles, Compains, Condat-en-Combraille, Condat-lès-Montboissier, Courpière, Crevant-Laveine, Cros, Culhat, Cunlhat, Domaize, Doranges, Dorat, Dore-l’Église, Échandelys, Égliseneuve-d’Entraigues, Égliseneuve-des-Liards, Églisolles, Escoutoux, Espinchal, Estandeuil, Esteil, Fayet-le-Château, Fayet-Ronaye, Fernoël, La Forie, Fournols, Gelles, Giat, La Godivelle, La Goutelle, Grandrif, Grandval, Herment, Heume-l’Église, Isserteaux, Job, Jumeaux, Labessette, Landogne, Laqueuille, Larodde, Lastic, Lezoux, Limons, Luzillat, Manglieu, Manzat, Marat, Marsac-en-Livradois, Mauzun, Mayres, Mazaye, Mazoires, Medeyrolles, Messeix, Miremont, Le Monestier, Mons, Mont-Dore, Montel-de-Gelat, Montfermy, Montmorin, Murat-le-Quaire, Murol, Nébouzat, Néronde-sur-Dore, Neuville, Noalhat, Novacelles, Olby, Olliergues, Olmet, Orcival, Orléat, Paslières, Perpezat, Peschadoires, Peslières, Picherande, Pontaumur, Pontgibaud, Prondines, Pulvérières, Puy-Saint-Gulmier, Queuille, Roche-Charles-la-Mayrand, Rochefort-Montagne, Saillant, Saint-Alyre-d’Arlanc, Saint-Alyre-ès-Montagne, Saint-Amant-Roche-Savine, Saint-Anthème, Saint-Avit, Saint-Bonnet-le-Bourg, Saint-Bonnet-le-Chastel, Saint-Bonnet-près-Orcival, Saint-Clément-de-Valorgue, Saint-Dier-d’Auvergne, Saint-Donat, Saint-Éloy-la-Glacière, Saint-Étienne-des-Champs, Saint-Étienne-sur-Usson, Saint-Ferréol-des-Côtes, Saint-Flour, Saint-Genès-Champanelle, Saint-Genès-Champespe, Saint-Genès-la-Tourette, Saint-Georges-de-Mons, Saint-Germain-près-Herment, Saint-Germain-l’Herm, Saint-Gervais-sous-Meymont, Saint-Hilaire-les-Monges, Saint-Jacques-d’Ambur, Saint-Jean-d’Heurs, Saint-Jean-des-Ollières, Saint-Jean-en-Val, Saint-Jean-Saint-Gervais, Saint-Julien-Puy-Lavèze, Saint-Just, Saint-Martin-des-Olmes, Saint-Martin-d’Ollières, Saint-Nectaire, Saint-Ours, Saint-Pierre-Colamine, Saint-Pierre-le-Chastel, Saint-Pierre-Roche, Saint-Priest-des-Champs, Saint-Quentin-sur-Sauxillanges, Saint-Romain, Saint-Sauves-d’Auvergne, Saint-Sauveur-la-Sagne, Saint-Sulpice, Saint-Victor-la-Rivière, Sainte-Agathe, Sainte-Catherine, Sallèdes, Saulzet-le-Froid, Sauvagnat, Sauvessanges, Sauviat, Sauxillanges, Savennes, Sermentizon, Singles, Sugères, Tauves, Thiers, Thiolières, Tortebesse, La Tour-d’Auvergne, Tours-sur-Meymont, Tralaigues, Trémouille-Saint-Loup, Trézioux, Valbeleix, Valz-sous-Châteauneuf, Vernet-la-Varenne, Le Vernet-Sainte-Marguerite, Verneugheol, Vernines, Vertolaye, Villosanges, Vinzelles, Viverols, Voingt.

    5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

    Das geografische Gebiet des Käses „Bleu d’Auvergne“ entspricht dem nördlichen und mittleren Teil des Zentralmassivs.

    Es liegt im Wesentlichen auf dem herzynischen Sockel des Zentralmassivs, der aus Granitfelsen und metamorphem Gestein besteht und eine Eruptivdecke aufweist.

    Es handelt sich um eine Mittelgebirgsregion, die über 1 000 m gipfelt und durchweg mindestens 500 m über dem Meeresspiegel liegt.

    Gekennzeichnet ist die Region durch ein dominierendes Höhenklima, das im Westen noch unter dem Einfluss eines maritimen Klimas mit kontinentalem Einschlag und im Osten unter dem Einfluss eines zentraleuropäischen Klimas steht. Entscheidend für dieses zuweilen komplexe Klima ist die Niederschlagsmenge, die ein wichtiger Faktor für die üppige Weidewirtschaft in diesem Gebiet ist. Das geografische Gebiet entspricht demnach Gegenden, in denen die Niederschlagsmenge im Jahr über 800 mm erreicht.

    Der westlich der Berge der Auvergne gelegene Puy-de-Dôme und seine Umgebung bieten günstige Bedingungen für Grünlandwirtschaft und Milchproduktion; hier befindet sich die historische Wiege des Käses „Bleu d’Auvergne“, dessen Herstellung bis in der Mitte des 19. Jahrhunderts zurückreicht. Diese Gegend ist das ursprüngliche Kerngebiet der Ursprungsbezeichnung, denn von hier aus breitete sich die Herstellung des Käses langsam aus. In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts griff die anfangs hofeigene Herstellung auf die Molkereien über; zu verdanken ist dies unter anderem den technischen Neuerungen des Auvergners Antoine Roussel, der das Pikieren des Käses einführte. Mit der Verbreitung dieses Verfahrens gegen Ende des 19. Jahrhunderts entstand im Südwesten des Cantal-Gebirges ein zweites Herstellungsgebiet; danach breitete sich die Herstellung des „Bleu d’Auvergne“ nach und nach auf das ganze geografische Gebiet aus. 1934 genehmigte das Landwirtschaftsministerium eine Definition des Käses „Bleu d’Auvergne“, und im März 1975 wurde das Erzeugnis als Ursprungsbezeichnung anerkannt.

    Noch heute erhalten die Milchkühe vorwiegend Gras aus dem geografischen Gebiet, das im Jahresschnitt mehr als zwei Drittel der Grundration ausmacht. Weidehaltung ist für mindestens 150 Tagen im Jahr Vorschrift.

    Zudem kommen bei der Herstellung des „Bleu d’Auvergne“ besondere Kenntnisse und Fähigkeiten zum Einsatz. Der Bruch wird im Käsebottich gerührt, bis sich um das Käsekorn eine dünne Membran ausbildet, die verhindert, dass die Käsekörner beim Einformen miteinander verschmelzen. Diese werden anschließend eingeformt. Es folgt das Abtropfen ohne Pressen mit mehrfachem Wenden. Nach dem Abtropfen wird der Käse gesalzen, und zwar durch Einreiben oder Bestreuen auf allen Seiten; er wird anschließend ein einziges Mal pikiert, um den Teig zu lüften. Danach reift er in feuchten, belüfteten Kellern.

    Der „Bleu d’Auvergne“ wird aus Kuhmilch hergestellt und wiegt 2 bis 3 kg. Sein Teig ist von blaugrünen, weizen- bis maiskorngroßen Edelschimmeladern regelmäßig durchzogen.

    Er schmeckt kräftig, sortentypisch und ausgewogen nach Blauschimmel, Unterholz oder sogar nach Pilzen und ist gekennzeichnet durch ausgeprägte Aromen, die bei der Bildung des Edelschimmelpilzes Penicillium roqueforti entstehen.

    Die Herstellung des „Bleu d’Auvergne“ ist in einer Gebirgsregion verwurzelt, deren Höhe und das durch eine bedeutende Niederschlagsmenge geprägte Klima eine üppige Gründlandwirtschaft begünstigen, welche der Ernährung der Milchkühe, unter anderem durch Weidehaltung, dient.

    Diese vulkanischen und granithaltigen Böden der zentralen Hochebene, auf der lange und harte Winter die Regel sind, haben die besonderen Herstellungsverfahren maßgeblich mitgeprägt.

    Das Herstellungsverfahren dieses 2 bis 3 kg schweren Käses ermöglichte eine lange Konservierungszeit und bot eine Lösung für die Probleme im Zusammenhang mit der Verarbeitung und Weiterverwendung von Käsebruchresten, die das Klima und die Bedürfnisse der Menschen mit sich brachten. Für kleine Erzeuger, die nicht genügend Milch zur Herstellung einer „Fourme de Cantal“ hatten, war diese Herstellung lange Zeit eine Alternative zur Cantal-Produktion.

    Die organoleptischen Merkmale des „Bleu d’Auvergne“ ergeben sich insbesondere aus der Anwendung einer besonderen Herstellungstechnologie. Dier beim Rühren im Käsebottich um das Käsekorn entstehende Membran und das Abtropfen ohne Pressen sorgen dafür, dass sich im Teig gleichmäßig verteilte Hohlräume ausbilden. Durch das Pikieren entstehen im Teig Lüftungskanäle. Die durch diese Kanäle erzielte Sauerstoffzufuhr fördert die Entwicklung des Edelschimmelpilzes Penicillium roqueforti in den Hohlräumen. So erklärt sich die sehr feine (weizen- bis maiskorngroße) und gleichmäßig verteilte blaugrüne Edelschimmeladerung des „Bleu d’Auvergne“. Die Aktivität des Penicillium roqueforti trägt auch zur Geschmacksentwicklung des Erzeugnisses bei. Durch das allseitige Einreiben oder Bestreuen des Käses mit Salz lässt sich das Abtropfen optimieren; außerdem ist es ausschlaggebend für die Ausbildung des kräftigen, typischen Geschmacks des „Bleu d’Auvergne“. Schließlich können sich bei der Reifung in feuchten, belüfteten Kellern auch die charakteristischen Aromen von Blauschimmel, Unterholz und Pilzen entfalten.

    Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

    (Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)

    https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-710d3e0c-449b-40f1-a1ee-bada81ef7a31/telechargement


    (1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


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