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Document 52017XA0928(01)

    Dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegte Zuverlässigkeitserklärung des Hofes — Vermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

    ABl. C 323 vom 28.9.2017, p. 151–155 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    28.9.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 323/151


    DEM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND DEM RAT VORGELEGTE ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG DES HOFES — VERMERK DES UNABHÄNGIGEN ABSCHLUSSPRÜFERS

    (2017/C 323/02)

    Prüfungsurteil

    I.

    Wir haben

    a)

    die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union, die aus dem konsolidierten Jahresabschluss (1) und den Übersichten über den Haushaltsvollzug (2) für das am 31. Dezember 2016 endende Haushaltsjahr besteht und von der Kommission am 26. Juni 2017 gebilligt wurde, sowie

    b)

    die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dieser Rechnung zugrunde liegenden Vorgänge gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geprüft.

    Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

    Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

    II.

    Nach unserer Beurteilung stellt die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union für das am 31. Dezember 2016 endende Jahr die Vermögens- und Finanzlage der Union zum 31. Dezember 2016, die Ergebnisse ihrer Vorgänge und ihre Cashflows sowie die Veränderungen der Nettovermögenswerte für das an diesem Stichtag endende Haushaltsjahr in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung und den auf den international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor basierenden Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dar.

    Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Vorgänge

    Einnahmen

    Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Einnahmen

    III.

    Nach unserer Beurteilung sind die der Jahresrechnung für das am 31. Dezember 2016 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Einnahmen in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß.

    Zahlungen

    Eingeschränktes Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Zahlungen

    IV.

    Nach unserer Beurteilung sind mit Ausnahme der Auswirkungen des im Abschnitt „Grundlage für das eingeschränkte Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Zahlungen“ beschriebenen Sachverhalts die der Jahresrechnung für das am 31. Dezember 2016 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Zahlungen in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß.

    Grundlage für das Prüfungsurteil

    V.

    Wir haben unsere Prüfung in Übereinstimmung mit den International Standards on Auditing (ISA) sowie den beruflichen Verhaltensanforderungen der IFAC und den Internationalen Normen für Oberste Rechnungskontrollbehörden (ISSAI) der INTOSAI durchgeführt. Unsere Verantwortlichkeiten nach diesen Standards sind im Abschnitt „Verantwortlichkeiten des Prüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir sind unabhängig in Übereinstimmung mit dem Code of Ethics for Professional Accountants des International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA Code) sowie den für unsere Prüfung relevanten beruflichen Verhaltensanforderungen, und wir haben unsere sonstigen beruflichen Verhaltenspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen und dem IESBA Code erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.

    Grundlage für das eingeschränkte Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung zugrunde liegenden Zahlungen

    VI.

    Die 2016 im Rahmen der Mittelverwendung auf Kostenerstattungsbasis verbuchten Ausgaben (3) sind in wesentlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet. Unsere geschätzte Fehlerquote bei den erstattungsbasierten Zahlungen beträgt 4,8 %. Mit 3,1 % liegt unsere geschätzte Gesamtfehlerquote auch weiterhin oberhalb der Wesentlichkeitsschwelle, sie ist jedoch nicht umfassend. Die anspruchsbasierten Zahlungen sind nicht in wesentlichem Ausmaß mit Fehlern behaftet (4). Unsere Gesamtschlussfolgerung wird durch die von der Kommission in ihrer jährlichen Management- und Leistungsbilanz des EU-Haushalts dargelegte Analyse der Risikobeträge untermauert.

    Besonders wichtige Prüfungssachverhalte

    VII.

    Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten für unsere Prüfung der konsolidierten Jahresrechnung des aktuellen Zeitraums waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung der konsolidierten Jahresrechnung als Ganzer und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt, und wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.

    Wir haben die in der Jahresrechnung ausgewiesene Rückstellung für Ruhestandsbezüge und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer überprüft

    VIII.

    In der Vermögensübersicht der EU sind zum Jahresende 2016 Ruhestandsbezüge und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer in Höhe von 67,2 Milliarden Euro ausgewiesen. Dieser Posten gehört zu den umfangreichsten Verbindlichkeiten in der Vermögensübersicht und macht fast ein Drittel der Gesamtverbindlichkeiten in Höhe von 234,8 Milliarden Euro des Jahres 2016 aus.

    IX.

    Der überwiegende Teil dieser Rückstellung für Ruhestandsbezüge und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer (58,7 Milliarden Euro) steht in Verbindung mit der Versorgungsordnung der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union („Versorgungsordnung der EU“). Die Pensionsverbindlichkeit deckt die „leistungsorientierte Versorgungsverpflichtung“ ab, die gemäß Artikel 83 des Statuts der Beamten der Europäischen Union („Beamtenstatut“) und Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union („EUV“) gewährleistet ist. Die in der Jahresrechnung erfasste Verbindlichkeit entspricht dem Betrag, der in einem Pensionsfonds eingesetzt wäre, falls ein solcher zur Zahlung bestehender Pensionsverpflichtungen eingerichtet worden wäre (5). Zusätzlich zu den Ruhestandsbezügen deckt sie die Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit und die Hinterbliebenenversorgung der Witwen und/oder Waisen von EU-Beamten ab. Gemäß Artikel 83 des Beamtenstatuts werden die Versorgungsleistungen aus dem Haushalt der Union gezahlt, wobei die Mitgliedstaaten diese Zahlungen gemeinsam gewährleisten und die Beamten zu einem Drittel zur Finanzierung dieser Versorgung beitragen.

    X.

    Die Versorgungsordnung der EU bildet die obligatorische betriebliche Altersversorgung für EU-Beamte und -Bedienstete, nach der die Beiträge, welche die Beamten und Bediensteten der Union und die Organe und Stellen, bei denen diese beschäftigt sind, einzahlen, der Finanzierung künftiger Ruhegehälter dienen. Die Versorgungsordnung ist so angelegt, dass sie sich über Anpassungen des Beitragssatzes und des Ruhestandsalters automatisch in einem versicherungsmathematischen Gleichgewicht befindet. Zahl und Vielfalt der zur Berechnung einer langfristigen Prognose der Kosten für Ruhestandsbezüge herangezogenen Parameter unterstreichen den versicherungsmathematischen Charakter dieser Berechnung, die in letzter Instanz jährlich von Eurostat vorgenommen wird.

    XI.

    Im Rahmen unserer Prüfung haben wir die versicherungsmathematischen Annahmen und die sich daraus ergebende Bewertung der Pensionsrückstellung beurteilt. Wir haben die Zahlenangaben, die versicherungsmathematischen Parameter, die Berechnung der Rückstellung sowie deren Darstellung in der konsolidierten Vermögensübersicht und in den Erläuterungen zum konsolidierten Jahresabschluss überprüft. Unsere Prüfung des tatsächlichen Werts der Rückstellung ergab gewisse Lücken und Ungenauigkeiten in der zugrunde liegenden primären Datenbank, die aber keine wesentlichen Auswirkungen auf die konsolidierte Jahresrechnung der EU haben. Wie in Erläuterung 2.9 zum konsolidierten Jahresabschluss angegeben, wird die Kommission weitere Schritte unternehmen, um die zur Berechnung der Pensionsverbindlichkeit eingerichteten Prozesse zu stärken. Wir werden diese Entwicklung aufmerksam verfolgen.

    Wir haben die in der Jahresrechnung ausgewiesenen antizipativen Passiva überprüft

    XII.

    Zum Jahresende 2016 schätzte die Kommission die entstandenen förderfähigen Aufwendungen, die fällig sind, aber noch nicht gemeldet wurden, auf 102 Milliarden Euro (Jahresende 2015: 106 Milliarden Euro) und erfasste sie als antizipative Passiva.

    XIII.

    Wir haben die in den wichtigsten Generaldirektionen für die Schätzungen zum Jahresende angewandten Methoden und Kontrollsysteme untersucht. Wir zogen Stichproben von Rechnungen und Vorfinanzierungszahlungen und nahmen Prüfungshandlungen in Bezug auf diese Elemente vor, um das Risiko einer falschen Darstellung der Rechnungsabgrenzung auszuräumen. Wir forderten bei den für die Rechnungsführung zuständigen Dienststellen der Kommission zusätzliche Erläuterungen an, was die angewandten allgemeinen Methoden angeht, insbesondere die neue Methode, die für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 im Kohäsionsbereich zur Anwendung kommt.

    XIV.

    Die von uns durchgeführten Prüfungshandlungen bewogen uns zu der Schlussfolgerung, dass der in der konsolidierten Vermögensübersicht ausgewiesene geschätzte Gesamtbetrag der antizipativen Passiva für die wichtigsten Generaldirektionen sachgerecht dargestellt ist. Allerdings stellten wir in einigen kleineren Generaldirektionen systemische Schwachstellen im Zusammenhang mit den Einträgen zum Jahresende fest. Die Kommission hat hierzu einen Aktionsplan ausgearbeitet.

    Wir ersuchten die Kommission um zusätzliche Informationen, um die Bewertung der Finanzinstrumente unter geteilter Mittelverwaltung zu untermauern

    XV.

    Die Behörden in den Mitgliedstaaten überweisen einen Teil der von der Kommission geleisteten Vorauszahlungen in Finanzinstrumente, welche die Form von Darlehen, Kapitalbeteiligungen oder Garantien annehmen können.

    XVI.

    Für den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2007-2013 waren diese Behörden nach EU-Recht nicht verpflichtet, mit Blick auf die Aufstellung des Abschlusses in regelmäßigen Abständen Berichte zu den in diesen Finanzinstrumenten gehaltenen Beträgen zu erstellen. Infolgedessen schätzte die Kommission auf der Grundlage des zuletzt verfügbaren Berichts (in diesem Fall von Jahresende 2015) die Verwendung der Vorauszahlungen, wobei sie von der Annahme ausging, dass die Mittel in voller Höhe und gleichmäßig verteilt über den gesamten Durchführungszeitraum (zunächst bis 31.Dezember 2015, der dann aber bis 31. März 2017 verlängert wurde) verwendet werden würden. Wir halten fest, dass unseren Feststellungen zufolge im Jahr 2016 wohl Mittel aus Finanzinstrumenten nach Ablauf des Förderzeitraums verwendet wurden (siehe Kapitel 6, Ziffern 6.20-6.21), die Kommission sich aber nicht um Wiedereinziehung dieser Beträge bemüht. Daher entspricht die Darstellung in der Vermögensübersicht und in der Erläuterung 2.5 zum konsolidierten Jahresabschluss der Position der Kommission.

    XVII.

    Für den MFR 2014-2020 müssen die Behörden in jeder Kostenaufstellung Angaben zu in Finanzinstrumente geflossene Vorauszahlungen sowie zu hieraus an Endbegünstigte erfolgte Auszahlungen machen. Auf der Grundlage dieser Angaben wird ein Schätzbetrag berechnet und in der Jahresrechnung für den Zeitraum zwischen der zuletzt eingegangenen Kostenaufstellung und dem Jahresende erfasst.

    XVIII.

    Wir haben das für die Erfassung der entsprechenden Vorfinanzierung eingerichtete Verfahren untersucht und sind der Auffassung, dass der in der Vermögensübersicht angegebene Betrag sachgerecht dargestellt ist.

    Sonstige Informationen

    XIX.

    Das Management ist verantwortlich für die sonstigen Informationen. Zu den sonstigen Informationen gehört der Abschnitt „Jahresrechnung — Erörterung und Analyse“, nicht aber die konsolidierte Jahresrechnung und unser dazu erteilter Vermerk des Abschlussprüfers. Unser Prüfungsurteil zur konsolidierten Jahresrechnung bezieht sich nicht auf die sonstigen Informationen, und wir geben hierzu keine Form von Bestätigung ab. Im Zusammenhang mit unserer Prüfung der konsolidierten Jahresrechnung besteht unsere Verantwortung darin, die sonstigen Informationen zu lesen, um zu erwägen, ob die sonstigen Informationen gegenüber der konsolidierten Jahresrechnung wesentliche Unstimmigkeiten enthalten oder ob die von uns im Verlauf der Prüfung oder auf andere Weise erlangten Erkenntnisse in wesentlichem Ausmaß falsch dargestellt erscheinen. Falls wir aufgrund unserer Prüfungsarbeit zu dem Schluss kommen, dass in den sonstigen Informationen eine wesentliche falsche Darstellung von Tatsachen gegeben ist, müssen wir dies berichten. Wir haben diesbezüglich nichts anzumerken.

    Verantwortlichkeiten des Managements

    XX.

    Gemäß den Artikeln 310 bis 325 AEUV und der Haushaltsordnung ist das Management verantwortlich für die Aufstellung und Darstellung der konsolidierten Jahresrechnung der Europäischen Union auf der Grundlage international anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze für den öffentlichen Sektor sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihr zugrunde liegenden Vorgänge. Diese Verantwortlichkeit umfasst die Gestaltung, Einrichtung und Aufrechterhaltung interner Kontrollstrukturen, wie sie für die Aufstellung und Darstellung eines Jahresabschlusses notwendig sind, der frei von wesentlichen — beabsichtigten oder unbeabsichtigten — falschen Darstellungen ist. Das Management ist außerdem verantwortlich dafür sicherzustellen, dass die Tätigkeiten, Finanzvorgänge und Informationen, die im Jahresabschluss ihren Niederschlag finden, mit den für sie maßgebenden Vorgaben übereinstimmen. Die Kommission trägt die letzte Verantwortung für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der der Jahresrechnung der Europäischen Union zugrunde liegenden Vorgänge (Artikel 317 AEUV).

    XXI.

    Bei der Aufstellung der konsolidierten Jahresrechnung ist das Management dafür verantwortlich, die Fähigkeit der EU zur Fortführung der Geschäftstätigkeit zu beurteilen, Sachverhalte im Zusammenhang mit der Fortführung der Geschäftstätigkeit — sofern einschlägig — anzugeben sowie dafür, den Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Geschäftstätigkeit anzuwenden, es sei denn, das Management beabsichtigt, entweder die Einrichtung zu liquidieren oder Geschäftstätigkeiten einzustellen, oder hat keine realistische Alternative dazu.

    XXII.

    Die Kommission ist verantwortlich für die Aufsicht über den Rechnungslegungsprozess der EU.

    Verantwortlichkeiten des Prüfers für die Prüfung der konsolidierten Jahresrechnung und der zugrunde liegenden Vorgänge

    XXIII.

    Unsere Ziele sind, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die konsolidierte Jahresrechnung der Europäischen Union frei von wesentlichen falschen Darstellungen ist und die ihr zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind, sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage unserer Prüfung eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge vorzulegen. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass bei einer Prüfung wesentliche falsche Darstellungen oder Verstöße gegen Rechtsvorschriften, falls solche vorliegen, stets aufgedeckt werden. Falsche Darstellungen und Verstöße können beabsichtigt oder unbeabsichtigt sein und werden als wesentlich angesehen, wenn von ihnen einzeln oder insgesamt vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie die auf der Grundlage dieser konsolidierten Jahresrechnung getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Nutzern beeinflussen.

    XXIV.

    Hinsichtlich der Einnahmen zieht der Hof als Ausgangspunkt für seine Untersuchung der auf der Mehrwertsteuer beruhenden und der vom Bruttonationaleinkommen abgeleiteten Eigenmittel die für ihre Berechnung relevanten makroökonomischen Aggregate heran und bewertet die Systeme der Kommission zur Verarbeitung dieser Daten bis zum Eingang der Beiträge der Mitgliedstaaten und bis zu ihrer Ausweisung in der konsolidierten Jahresrechnung. Hinsichtlich der traditionellen Eigenmittel untersucht der Hof die Buchführung der Zollbehörden und den Abgabenfluss bis zum Eingang der Beträge bei der Kommission und ihrer Erfassung in der Rechnungsführung.

    XXV.

    Im Bereich der Ausgaben untersuchen wir die Zahlungsvorgänge, nachdem die Ausgaben getätigt, erfasst und akzeptiert wurden. Außer bei den Vorschüssen erfolgt diese Untersuchung bei allen Arten von Zahlungen (einschließlich der Zahlungen für den Erwerb von Vermögenswerten) erst, nachdem diese getätigt wurden. Vorauszahlungen werden geprüft, nachdem der Mittelempfänger deren ordnungsgemäße Verwendung nachgewiesen und das Organ oder die Einrichtung die Nachweise durch Abrechnung der Vorauszahlung — noch im selben Jahr oder auch später — akzeptiert hat.

    XXVI.

    Als Teil einer Prüfung in Übereinstimmung mit den ISA und ISSAI üben wir während der gesamten Prüfung pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

    identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — falscher Darstellungen in der konsolidierten Jahresrechnung sowie wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — Verstöße gegen die Rechtsrahmen der Europäischen Union bei den zugrunde liegenden Vorgängen, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen oder Verstöße gegen Rechtsvorschriften nicht aufgedeckt werden, ist höher als ein aus Irrtümern resultierendes, da dolose Handlungen betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen oder das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können;

    gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung relevanten internen Kontrollsystem, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems abzugeben;

    beurteilen wir die Angemessenheit der vom Management angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der vom Management dargestellten geschätzten Werte in der Rechnungslegung und damit zusammenhängenden Angaben;

    schlussfolgern wir über die Angemessenheit der vom Management vorgenommenen Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Geschäftstätigkeit sowie auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Einrichtung zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können. Falls wir die Schlussfolgerung treffen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, in unserem Vermerk des Abschlussprüfers auf die dazugehörigen Angaben in der konsolidierten Jahresrechnung aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Vermerks des Abschlussprüfers erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch die Abkehr der Einrichtung von der Fortführung der Geschäftstätigkeit zur Folge haben;

    beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt der konsolidierten Jahresrechnung einschließlich der Angaben sowie, ob die konsolidierte Jahresrechnung die zugrunde liegenden Vorgänge und Ereignisse in einer Weise wiedergibt, dass eine sachgerechte Gesamtdarstellung erreicht wird;

    erlangen wir ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu den Finanzinformationen der Einheiten innerhalb des Konsolidierungskreises der Europäischen Union, um ein Prüfungsurteil zur konsolidierten Jahresrechnung und zu den ihr zugrunde liegenden Vorgängen abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Überwachung und Durchführung der Prüfung. Wir tragen die Alleinverantwortung für unser Prüfungsurteil.

    XXVII.

    Wir tauschen uns mit dem Management unter anderem über den geplanten Umfang und die geplante zeitliche Einteilung der Prüfung sowie über bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger bedeutsamer Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung erkennen, aus.

    XXVIII.

    Wir bestimmen von den Sachverhalten, über die wir uns mit der Kommission und anderen geprüften Stellen ausgetauscht haben, diejenigen Sachverhalte, die am bedeutsamsten für die Prüfung der konsolidierten Jahresrechnung des aktuellen Zeitraums waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte in unserem Vermerk des Abschlussprüfers, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus oder wir bestimmen in äußerst seltenen Fällen, dass ein Sachverhalt nicht in unserem Vermerk des Abschlussprüfers mitgeteilt werden soll, weil vernünftigerweise erwartet wird, dass die negativen Folgen einer solchen Mitteilung deren Vorteile für das öffentliche Interesse übersteigen würden.

    13. Juli 2017

    Klaus-Heiner LEHNE

    Präsident

    Europäischer Rechnungshof

    12, rue Alcide De Gasperi, Luxemburg, LUXEMBURG


    (1)  Der konsolidierte Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht, die Ergebnisrechnung, die Kapitalflussrechnung, die Veränderungen der Nettovermögenswerte sowie eine Zusammenfassung maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze und Vorschriften sowie sonstige Erläuterungen (einschließlich Segmentberichterstattung).

    (2)  Die Übersichten über den Haushaltsvollzug umfassen auch Erläuterungen.

    (3)  66,0 Milliarden Euro. Weitere Informationen sind Ziffer 1.10 unseres Jahresberichts für 2016 zu entnehmen.

    (4)  63,3 Milliarden Euro. Weitere Informationen sind Ziffer 1.11 unseres Jahresberichts für 2016 zu entnehmen.

    (5)  Siehe International Public Sector Accounting Standard (IPSAS) 25 — Leistungen an Arbeitnehmer. In Bezug auf die Versorgungsordnung der EU entspricht die leistungsorientierte Versorgungsverpflichtung dem Zeitwert erwarteter künftiger Zahlungen, welche die EU leisten muss, um die aufgrund von Arbeitnehmerleistungen in der Berichtsperiode oder früheren Perioden entstandenen Pensionsverpflichtungen abgelten zu können.


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