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Document 52017SC0105

ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN Stellungnahme der Republik Österreich zum vorläufigen Bericht über die Feststellungen der in Zusammenhang mit der Manipulation von Statistiken in Österreich gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet durchgeführten Untersuchung (Beschluss der Kommission vom 3. Mai 2016) Begleitunterlage zum Bericht der Kommission über die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet durchgeführte Untersuchung im Hinblick auf die Manipulation von Statistiken in Österreich (Beschluss der Kommission vom 3. Mai 2016)

SWD/2017/0105 final

Brüssel, den 22.2.2017

SWD(2017) 105 final

ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN

Stellungnahme der Republik Österreich zum vorläufigen Bericht über die Feststellungen der in Zusammenhang mit der Manipulation von Statistiken in Österreich gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet durchgeführten Untersuchung (Beschluss der Kommission vom 3. Mai 2016)

Begleitunterlage zum

Bericht der Kommission

über die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet durchgeführte Untersuchung im Hinblick auf die Manipulation von Statistiken in Österreich (Beschluss der Kommission vom 3. Mai 2016)

{COM(2017) 94 final}


Die vorläufigen Feststellungen der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 1 in Österreich durchgeführten Untersuchung über die Manipulation von Statistiken, wurden an die Republik Österreich, entsprechend der Regelung des Artikel 6 des delegierten Beschlusses der Kommission 2012/678/EU 2 , am 20.12.2016 zur schriftlichen Stellungnahme übermittelt. Die Kommission hat die Republik Österreich darum gebeten, die schriftliche Stellungnahme zu den vorläufigen Feststellungen der Untersuchung bis zum 19. Januar 2017 bereitzustellen. Die Republik Österreich hat am 25. Januar 2017 hierzu wie folgt schriftlich Stellung genommen:



Stellungnahme gem. Artikel 8 der VO (EU) Nr. 1173/2011 zum vorläufigen Bericht der EK (Eurostat) vom 20. Dezember 2016 über die Ergebnisse der in Zusammenhang mit der Manipulation von Statistiken in Österreich gemäSS der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet durchgeführten Untersuchung (Kommissionsbeschluss vom 3. Mai 2016)

Es wird für die Übermittlung des vorläufigen Berichts gedankt. Die Republik Österreich nimmt zu dem vorläufigen Bericht wie folgt Stellung:

Vorab ist festzuhalten, dass es derzeit keinen Vorbehalt von Eurostat gegenüber den Daten Österreichs gemäß Verordnung (EG) Nr. 479/2009 gibt. Ursache für die gegenständliche Untersuchung ist das Setzen krimineller Handlungen einzelner Personen, die einer gerichtlichen Beurteilung unterliegen.

Das betroffene Land Salzburg hat auf die im Bericht angesprochenen Probleme unmittelbar nach deren Aufdeckung rasch und angemessen reagiert. Der Rechnungshof hat die Vorgänge eingehend untersucht und aufgrund seines Berichtes erfolgte die Datenkorrektur für den öffentlichen Schuldenstand für das Jahr 2012. Die budgetpolitische Beurteilung des öffentlichen Schuldenstands für das Jahr 2012 im Rahmen des seit 2009 laufenden Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit betreffend Österreich wäre auch in Kenntnis der später erfolgten Datenkorrektur nicht anders ausgefallen. Das öffentliche Defizit für das Jahr 2012 wurde im Gefolge der Prüfung sogar geringfügig (7 Mio. Euro) nach unten korrigiert. Der öffentliche Schuldenstand wurde per Ende 2013 durch das Land Salzburg wieder auf den Stand gesetzt, als hätte es die beschriebenen Transaktionen nicht gegeben. Damit war auch die Funktionsweise der Wirtschafts- und Währungsunion nicht gefährdet.

Hinsichtlich der im vorläufigen Bericht angeführten Fakten ist zu berücksichtigen, dass im Zusammenhang mit den untersuchten Vorgängen die rechtliche Würdigung und justizielle Aufarbeitung in Österreich noch nicht abgeschlossen ist. Gewisse Aussagen im vorläufigen Bericht sind daher auch als vorläufig anzusehen.

Insbesondere steht noch die strafrechtliche Würdigung durch die österreichischen Gerichte aus, welche aber bei der Frage, in welchem Ausmaß hier eine Verfälschung der Daten im Sinne des Artikels 8 der VO (EU) Nr. 1173/2011 absichtlich oder aufgrund schwerer Nachlässigkeit erfolgte, von Bedeutung ist. Das entsprechende EU-Recht ist nämlich nicht dahingehend auszulegen, dass der entsprechende Mitgliedstaat auch kriminelles Verhalten ausschließen muss.

Ebenso ist hinsichtlich der Schwere der Verletzung der VO (EU) Nr. 1173/2011 anzuführen, dass den zusätzlichen öffentlichen Schulden entsprechende, damit angeschaffte finanzielle Gegenwerte gegenüberstanden. Daher konnte der Schuldenstand des Landes Salzburg, welcher nach aktuellen Daten und gemäß ESVG2010 3,528 Mrd. Euro zu Ende 2012 betrug, durch Auflösung der aktiven Finanzpositionen bereits bis Ende 2013 auf 2,208 Mrd. Euro gesenkt werden. Seither ist er weiter gesunken. (Siehe:     http://www.statistik.at/web_de/statistiken/wirtschaft/oeffentliche_finanzen_und_steuern/maastricht-indikatoren/oeffentlicher_schuldenstand/index.html )

Diese Verminderung des öffentlichen Schuldenstandes des Landes Salzburg um 1,320 Mrd. Euro von Ende 2012 bis Ende 2013 ist größer als die von Statistik Austria für Ende 2012 festgestellte Untererfassung der Schulden von 1,192 Mrd. Euro. Das öffentliche Defizit des Landes Salzburg für das Jahr 2012 wurde um 7 Mio. Euro saldenverbessernd korrigiert. Es wurde daher nicht nur die Unvollständigkeit der ÜD-Daten behoben, sondern der Schuldenstand des Landes Salzburg wurde binnen Jahresfrist auf einen Zustand zurückgeführt, wie er bestanden hätte, hätten die im vorläufigen Bericht beschriebenen Vorgänge nie stattgefunden.

Die vorliegende Stellungnahme besteht aus:

a)einer zusammenfassenden Darstellung der wichtigsten Punkte, in denen Dissens zu den Aussagen im vorläufigen Bericht besteht,

b)Anmerkungen und textuellen Korrekturvorschlägen zu einzelnen Abschnitten des vorläufigen Berichtes (Anhang I) und

c)den Stellungnahmen vom Amt der Salzburger Landesregierung, dem Rechnungshof (RH), der Bundesanstalt Statistik Österreich (Statistik Austria, STAT), der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) und der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (OeBFA) im Wortlaut (Anhang II).



Gegendarstellung zu im vorläufigen Bericht enthaltenen Kritikpunkten

In Entgegnung der im vorläufigen Bericht enthaltenen Kritik werden folgende Punkte im Einzelnen behandelt:

Ausreichende und rechtzeitige Information an Eurostat

Keine Begünstigung der Vorgänge durch die OeBFA

Ausmaß und Bedeutung der Datenkorrekturen bezüglich öffentlichen Defizits und öffentlichem Schuldenstand für das Jahr 2012

Keine Verletzung der Melde- oder Prüfpflichten durch die OeNB/Eurostat-Fehlinterpretation von Aussagen

Qualifizierung des Mangels an Aufdeckung durch Aufsichtsstellen als „fahrlässiges Verhalten“

Kein Versäumnis des RH bei Aufdeckung von Datendiskrepanzen

Keine grobe Fahrlässigkeit des LRH und des Amtes der Salzburger Landesregierung

Ausreichende und rechtzeitige Information an Eurostat

Der im Bericht enthaltene Vorwurf einer nicht zeitgerechten Information von Eurostat durch die österreichischen Behörden wird zurückgewiesen.

Aus den Unterlagen von Statistik Austria geht hervor, dass es mit Eurostat schon bald nach dem Dezember 2012, konkret am 31. Jänner 2013, einen Informationsaustausch zur Frage der Verbuchung von Finanzderivaten gab, der von den Vorgängen in Salzburg angestoßen wurde. Beide Behörden (Statistik Austria und Eurostat) hatten daher nach Aufdeckung des Salzburger Finanzskandals im Dezember 2012 ungefähr den gleichen Informationsstand. Danach standen sie darüber, soweit belegbare Fakten betroffen waren, bis zur Notifikation im April 2014 im Informationsaustausch.

Der vorläufige Bericht stellt ausführlich dar, dass die Korrektur der Daten über die öffentlichen Schulden des Landes Salzburg einen erheblichen Ressourcen- und Zeitaufwand erforderte. Wie der Bericht festhält, verwendet Statistik Austria die vom Rechnungshof festgestellten Daten für den öffentlichen Schuldenstand des Landes Salzburg für das Jahr 2012. Der Rechnungshof veröffentlichte seinen Bericht am 9. Oktober 2013. Statistik Austria meldete die Probleme umgehend Eurostat, wies aber auch darauf hin, dass der vom Rechnungshof verwendete Schuldenbegriff nicht automatisch auch der Definition gemäß VO (EG) Nr. 479/2009 entsprechen müsse und dies noch zu prüfen sei. Statistik Austria prüfte die Rechnungshofergebnisse im Lichte der einschlägigen Statistikvorschriften nach und meldete im Einklang mit Artikel 6 der VO (EG) Nr. 479/2009 des Rates die Daten bei der nächsten Datenmeldung am 31. März 2014. Absatz 1 der genannten VO lautet: „1. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle größeren Korrekturen ihrer bereits gemeldeten Zahlen des tatsächlichen und geplanten öffentlichen Defizits und des tatsächlichen oder geplanten Schuldenstandes, sobald die korrigierten Werte vorliegen.“

Der vorläufige Bericht führt an, dass die letztendliche Datenrevision im Jahr 2014 im gleichen Ausmaße erfolgt sei, wie eine Meldung des Landes Salzburg, welche bereits am 27. März 2013 erfolgt sei und suggeriert damit, dass bereits bei der Frühjahrsnotifikation 2013 ein höherer Schuldenstand eingemeldet werden hätte können. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass gemäß Artikel 6 Absatz 2 der genannten VO (EG) Nr. 479/2009 größere Korrekturen von bereits gemeldeten Daten einer ordnungsgemäßen Belegverpflichtung unterliegen: „2. Größere Korrekturen der bereits gemeldeten Zahlen des tatsächlichen Defizits und des tatsächlichen Schuldenstandes werden ordnungsgemäß belegt.“ Zum genannten Zeitpunkt war eine ordnungsgemäße Belegung durch Statistik Austria nicht möglich, da der Bericht des Rechnungshofes nicht vorlag und eine ordnungsgemäße Belegung aus anderen Quellen nicht vorhanden. Wie dem Rechnungshofbericht „Bund 2013/9 Land Salzburg – Finanzielle Lage“ TZ 1 zu entnehmen ist, gab es ab Dezember 2012 Dokumentationsschwierigkeiten, da durch die Beschlagnahmung im Zuge der strafrechtlichen Verfolgung durch die österreichischen Behörden die maßgeblichen Unterlagen nicht immer verfügbar waren. Ebenso lag bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Notifikation im Herbst 2013 kein Rechnungsabschluss für das Land Salzburg für das Jahr 2012 vor. Wie im Methodeninventar von STAT zur VGR (Stand: März 2016, z.B. den Seiten 48, 175, 193) ausgewiesen, werden die Rechnungsabschlüsse als Basis für die VGR verwendet. Eurostat hat dies nie bemängelt. Die Praxis, testierte Werte in die Statistik zu übernehmen, ist überdies im Einklang und Ergebnis der Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, wonach gemäß Artikel 3 diese Systeme des öffentlichen Rechnungswesens einer internen Kontrolle und unabhängigen Rechnungsprüfung unterliegen müssen. Wenn daher testierte Werte vorhanden sind, sind diese zu verwenden.

Keine Begünstigung der Vorgänge durch die OeBFA

Auf Seite 37 3. Absatz bewertet der vorläufige Bericht, dass die Rahmenvereinbarung der OeBFA mit den Ländern mangels von Kontrollmechanismen im Falle Salzburgs als Einladung gewirkt hätte, die Klausel, welche Spekulationen untersagte, zu umgehen.

Dem ist entgegen zu halten, dass Verträge grundsätzlich aufgesetzt werden, um diese einzuhalten. Sowohl die OeBFA als auch das Land Salzburg unterlagen einer unabhängigen externen Kontrolle. Das Vorsehen einer Einschaumöglichkeit zusätzlich für die OeBFA war verwaltungsökonomisch nicht sinnvoll und rechtlich nicht notwendig.

Selbst wenn die Verwendung der OeBFA-Mittel von der OeBFA kontrolliert worden wäre, wäre es für den vermuteten Vorschub der Datenmanipulation irrelevant, da alle Länder gemäß Finanz-Verfassungsgesetz 1948 - F-VG 1948) StF: BGBl. Nr. 45/1948 idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) Kreditaufnahmen selbst regeln und sich marktmäßig finanzieren müssen (§ 14. Die Landesgesetzgebung regelt die Aufnahme von Anleihen (Darlehen) der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden.) und es gibt auch keine Haftung des Bundes für die Schulden der Länder. Daher war und ist jedes Bundesland für die eigene Verschuldung verantwortlich, weshalb die von der Kommission angesprochenen Punkte keine notwendigen Bedingungen für die Verhinderung der Datenmanipulation sind.

So erfolgten solche eigene Kreditaufnahmen des Landes Salzburg im Ausmaß von etwa 1,7 Mrd. Euro, da der korrigierte Schuldenstand per Ende 2012 3,509 Mrd. Euro ausmachte, während die Schulden des Landes Salzburg bei der OeBFA laut Rechnungshofbericht vom Oktober 2013 (Seite 145) Ende 2012 nur 1,83 Mrd. Euro betrugen.

Der Rahmenvertrag wirkte tatsächlich eindeutig positiv auf die Darstellung des öffentlichen Schuldenstandes im fraglichen Zeitraum, da damit zumindest ein Teil der (verborgenen) öffentlichen Verschuldung des Landes Salzburg von den Statistischen Behörden korrekt erfasst wurde.

Ausmaß und Bedeutung der Datenkorrekturen bezüglich öffentlichen Defizits und öffentlichen Schuldenstands für das Jahr 2012

Auf Seite 40 1. Absatz des vorläufigen Berichts steht: Auf diese Weise leisteten besagte Stellen dem Umstand Vorschub,……, was in den Jahren 2012 und 2013, dh. nach Inkrafttreten des Regulation (Anmerkung: es müsste „der Verordnung“ heißen) (EU) 1173/2011, die Verfälschung der Defizit- und Schuldendaten Österreichs zum Zeitraum 2008-2012 gegenüber Eurostat zur Folge hatte.

Wiewohl die Meldung des Landes Salzburg weder im Einklang mit den bundesweiten noch den EU-Vorschriften erfolgte, hatte dies nicht zur Folge, dass die gesamtstaatliche Erstmeldung der öffentlichen Defizite und Schuldenstände in den Jahren 2012 und 2013 zu gering ausgewiesen worden wäre.

Betreffend die öffentlichen Schuldenstände wurden folgende Daten an Eurostat gemeldet:

Tabelle 1: Öffentlicher Schuldenstand gemäß ESVG 95 in den Notifikationen an Eurostat gemäß VO (EG) Nr. 479/2009 in Mio. Euro

Meldung vom…

30.03.2012

28.09.2012

29.03.2013

30.09.2013

09.04.2014

Für das Jahr 2012

235,000*

230,192

227,431

227,173

228,422

Für das Jahr 2013

-

-

234,987

235,000

233,303

* Im Abklärungsprozess mit Eurostat wurde der Wert vor der Veröffentlichung durch Eurostat auf 230,000 korrigiert, was noch immer deutlich über dem finalen Wert lag.
Anmerkung: Ab der Herbstnotifikation 2014 waren die Daten gemäß ESVG2010 zu melden, die nicht vergleichbar sind.

Die Tabelle 1 belegt, dass während des gesamten Jahres 2012 Österreich für das selbe Jahr einen höheren öffentlichen Schuldenstand an Eurostat gemeldet hat, als nach Korrektur der Statistikprobleme per März-ÜD-Notifikation 2014 letztlich tatsächlich erforderlich war. Ebenso hat Österreich für das Jahr 2013 im Jahr 2013 jeweils höhere Werte für den öffentlichen Schuldenstand gemeldet, als letztlich tatsächlich erforderlich war. Die im vorläufigen Bericht beschriebene Verfälschung gilt im Rahmen der Sanktionsdrohung der Artikels 8 der VO (EU) Nr. 1173/2011 also tatsächlich ausschließlich für das Jahr 2012 im Jahr 2013.

Ebenso wurde durch Statistik Austria nach Prüfung der Daten des Landes Salzburg für das öffentliche Defizit für das Jahr 2012 eine Saldenverbesserung von 7 Mio. Euro vorgenommen.

Tabelle 2: Öffentliches Defizit gemäß ESVG 95 in den Notifikationen an Eurostat gemäß VO (EG) Nr. 479/2009 in Mio. Euro

Meldung vom…

30.03.2012

28.09.2012

29.03.2013

30.09.2013

09.04.2014

Für das Jahr 2012

9,228

9,625

7,684

7,818

7,866

Für das Jahr 2013

-

-

7,447

7,221

4,776

Anzumerken ist außerdem, dass die Mitteilungen aufgrund von Artikel 3 der VO (EG) Nr. 479/2009 verpflichtend für vier Berichtsjahre sind. Allfällige Änderungen/Revisionen von Daten im Vergleich zu vorherigen Notifikationen haben für den gesamten Berichtszeitraum zu erfolgen (in der März-ÜD-Notifikation 2014 waren die Jahre 2010 bis 2012 betroffen).

Keine Verletzung der Melde- oder Prüfpflichten durch die OeNB/Eurostat-Fehlinterpretation von Aussagen

Auf Seite 37 4. Absatz wird der OeNB vorgeworfen, sie hätte eine Meldung an die Kommission (Eurostat) verabsäumt. Tatsächlich existiert aus dem Titel ESVG weder nach EU-Recht noch nach nationalem Recht eine Meldeverpflichtung der OeNB an Eurostat.

Die OeNB hatte auch vor der Veröffentlichung im Dezember 2012 keine Kenntnis von Anlagen des Landes Salzburg in Finanzderivate, noch hatte sie die Aufgabe der Prüfung von Rechnungsabschlüssen der Länder. Die Meldung von 300 Mio. Euro an Wertpapieren wiederum kann nicht als „Aufdeckung“ qualifiziert werden, wurden diese Wertpapiere von der OeNB doch routinemäßig erfasst, an STAT weitergeleitet und bei der Berechnung des öffentlichen Schuldenstandes von STAT berücksichtigt.

Die von Eurostat getätigte Feststellung, dass einige Aussagen von OeNB Vertretern beim Prüfbesuch nicht zutrafen, ist unrichtig und basiert auf fehlerhaften Interpretationen von Aussagen (siehe Anhang II – Stellungnahme der OeNB).

Qualifizierung des Mangels an Aufdeckung durch Aufsichtsstellen als „fahrlässiges Verhalten“

Auf Seite 26 wird der Umstand, dass das Land Salzburg die Verbuchungsvorschläge von STAT nicht umgesetzt hat, und dieser „Missbrauch der Konten von keiner der Aufsichtsstellen aufgedeckt worden war“, ganz allgemein „als ein fahrlässiges Verhalten“ dargestellt.

Dies ist im Widerspruch zu den Ergebnissen im vorläufigen Bericht (z.B. S. 24), wonach der Rechnungshof bei seiner (Querschnitts-)Prüfung im Jahr 2012 offensichtlich falsch bzw. unvollständig informiert wurde.

Auf Seite 37 2. Absatz wird dem Rechnungshof vorgehalten, dass er es 2012 verabsäumt hätte, Datendiskrepanzen nachzugehen. Dies ist objektiv nicht der Fall, sondern die Ereignisse im Laufe des Jahres 2012 führten zu der weitaus umfassenderen Prüfung durch den Rechnungshof.

Zusätzlich sei angemerkt, dass Unterschiede zwischen administrativen Daten und Daten gemäß ESVG/VÜD keine Besonderheit eines bestimmten Landes oder einer bestimmten Gemeinde und kein Indikator für „Manipulationen“ oder „Falschberichterstattung“ sind. Die VO (EG) Nr. 479/2009 erlaubt es den statistischen Behörden und Eurostat, Korrekturbuchungen zu administrativen Daten vorzunehmen, ohne dass deshalb fahrlässiges Verhalten angenommen wird. Die Korrekturbuchungen sind, wie auch im vorläufigen Bericht auf den Seiten 25 bis 27 ausgeführt, vorgenommen worden. Unterschiede zwischen administrativen Daten und Daten gemäß ESVG/VÜD, soweit das öffentliche Defizit der einzelnen Länder betroffen ist, wurden routinemäßig seit September 2010 an Eurostat übermittelt. Somit war auch Eurostat seit September 2010 bekannt, dass es Unterschiede zwischen administrativen Daten und Daten gemäß ESVG/VÜD beim Land Salzburg gibt.

Nicht zuletzt sind gemäß VO (EG) Nr. 479/2009 Verbindlichkeiten aus Finanzderivaten explizit nicht Teil des öffentlichen Schuldenstandes. Aus einer fehlerhaften Darstellung von Finanzderivaten lässt sich daher nicht notwendigerweise schließen, dass auch der öffentliche Schuldenstand zu ändern ist.

Es ist somit festzuhalten, dass den Aufsichtsstellen keine „Fahrlässigkeit“ anzulasten ist.

1. 6 Keine grobe Fahrlässigkeit des LRH und des Amtes der Salzburger Landesregierung

Der vorläufige Bericht würdigt nicht angemessen, dass hier strafrechtswidriges Verhalten vorlag und gewisse Erkenntnisse basieren auf unvollständigen Informationen. Die Interne Revision hatte hinsichtlich des gesamten Amtes der Salzburger Landesregierung keine Zuständigkeit für die Kontrolle der Gebarung und des Rechnungswesens. Das „Vier-Augen-Prinzip“ hat im Amt der Salzburger Landesregierung tatsächlich gegolten, nur wurde es zum Teil rechtswidrig nicht durchgängig umgesetzt. Die Existenz des Prinzips hat aber schließlich zur Aufdeckung der Malversationen geführt. Es gab einen Beirat zur Überwachung der Finanztransaktionen, nur wurde dieser rechtswidrig falsch informiert. Es gab externe Prüfungen, nur wurden auch diese rechtswidrig hintertrieben. Nicht zuletzt entstand dem Land Salzburg auch kein Vorteil aus einer Falschmeldung von Daten, sondern ein massiver finanzieller Schaden. Der Umfang der verborgenen Transaktionen führte wiederum zu den Verzögerungen bei der Richtigstellung der Daten. Eine ausführliche Stellungnahme sowie detaillierte Anmerkungen des Amtes der Salzburger Landesregierung zum vorläufigen Bericht sind in den Anhängen I und II enthalten.

Insgesamt ist zum Bericht festzustellen, dass einige Behauptungen aufgestellt werden, die nicht durch Beweise oder entsprechende Unterlagen belegt sind (…anscheinend höhere Verbindlichkeiten…angeblich nicht informiert…hat es den Anschein, dass…haben diese Fälschungen möglicherweise…). Diese Behauptungen sollten entweder mit schlüssigen Beweisen belegt oder aus dem Bericht eliminiert werden.

Gesetzlichen Bestimmungen, die in Folge des Salzburger Finanzskandals erlassen worden sind

Es wurde bereits im Februar 2013 ein generelles Spekulationsverbot mit Strafbestimmungen für öffentliche Haushalte politisch vereinbart und die verbleibenden Umsetzungsschritte sollen bis Ende 2017 erfolgen. Das Land Salzburg hat sein Spekulationsverbot im Landesverfassungsrang bereits seit Juli 2013 in Kraft gesetzt.

Mit BGBL. II Nr. 313/2015 wurde eine wesentlich verbesserte Regelung für die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder und Gemeinden eingeführt, wobei insbesondere auch die Empfehlungen des Rechnungshofes umgesetzt wurden. Die Reform beinhaltet ein integriertes Rechnungssystem aus Finanzierungs-, Ergebnis- und Vermögensrechnung in Anlehnung an die IPSAS und nach dem Vorbild der Bundes-Haushaltsrechtsreform sowie die Umsetzung des Prinzips der Periodengerechtigkeit. Die Regeln stehen in Einklang mit Artikel 3 der Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten. Das öffentliche Rechnungswesen der subnationalen Gebietskörperschaften wird kohärent mit dem Bund geregelt.

Es sind zudem verbindliche Haftungsobergrenzen auf Basis harmonisierter Daten vereinbart.

Damit sind die österreichischen Regeln umfassender und fördern die Haushaltsdisziplin stärker als jene der Europäischen Union.

Der bundesinterne Prozess zur Darlehensvergabe an Länder wurde nach Bekanntwerden der Spekulationsgeschäfte des Landes Salzburg und als Konsequenz dieser Vorfälle strenger gestaltet und neu aufgesetzt. So werden nun zusätzlich entsprechende Informationen von den Ländern (bspw. über die Mittelverwendung durch die Länder) eingeholt und bei Verletzung der vertraglichen Bestimmungen besteht die Möglichkeit, die den Ländern gewährten Darlehen fällig zu stellen.

Zusammenfassung der Dissenspunkte mit dem vorläufigen Bericht

Bei der Frage der Datenverfälschung würdigt der vorläufige Bericht nicht den Umstand, dass die gerichtliche Aufarbeitung in Österreich von offensichtlich kriminellen Vorgängen noch nicht abgeschlossen ist.

Die Frage einer Untererfassung der Staatschuld Österreichs für die Jahre 2008 und 2009 ist für die Frage einer allfälligen Sanktion unerheblich, konkret auch nicht bewiesen und im Zweifelsfall durch EU-Recht (ESVG-Revisionspolitik) gedeckt. Wie dargestellt, ist bereits per Ende 2013 nicht nur die Datenverfälschung beendet worden, sondern der Schuldenstand des Landes Salzburg wurde auf einen Wert zurückgeführt, als hätte es die Verfälschung nie gegeben. Das öffentliche Defizit für 2012 wurde nach unten revidiert.

Es ist nicht richtig, dass Eurostat erst 10 Monate nach Auftauchen eines Verdachts unterrichtet wurde.

Es ist nicht richtig, dass aus Unstimmigkeiten in den Daten aus unterschiedlichen Quellen logisch auf das Vorliegen einer Datenverfälschung geschlossen werden konnte, noch, dass entsprechende Daten oder Informationen bei den statistischen Behörden bekannt waren. Richtig ist, dass auch Eurostat seit September 2010 Differenzen zwischen Administrativdaten und Daten gemäß VO (EG) Nr. 479/2009 beim Land Salzburg bekannt waren.

Es ist nicht richtig, dass es der RH verabsäumt hat, Datendiskrepanzen nachzugehen. Richtig ist vielmehr, dass er unverzüglich umfassende Prüfungshandlungen setzte und maßgebend zur Darstellung der tatsächlichen Vermögens- und Schuldengebarung beitrug.

ANHANG I

Anmerkungen und textuelle Korrekturvorschläge zu einzelnen Abschnitten des vorläufigen Berichtes

ANHANG II

Stellungnahmen

a) des Amtes der Salzburger Landesregierung,

b) des Rechnungshofes,

c) der Bundesanstalt Statistik Österreich,

d) der Oesterreichischen Nationalbank und

e) der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur

im Wortlaut

Stellungnahme DER REPUBLIK ÖSTERREICH gem. Artikel 8 der VO (EU) Nr. 1173/2011 zum vorläufigen Bericht der EK (Eurostat) vom 20. Dezember 2016 über die Ergebnisse der in Zusammenhang mit der Manipulation von Statistiken in Österreich gemäSS der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet durchgeführten Untersuchung (Kommissionsbeschluss vom 3. Mai 2016)

ANHANG I

Anmerkungen und textuelle Korrekturvorschläge

zu einzelnen Abschnitten des vorläufigen Berichtes

Die folgenden Anmerkungen und textuellen Korrekturvorschläge sind folgenden Unterlagen entnommen:

-Stellungnahme des Amtes der Salzburger Landesregierung (SBG, 18. 1. 2017 (siehe Anhang II) samt zusätzlichen Informationen vom 19. 1. 2017)

-Stellungnahme des Rechnungshofes (RH, 18. 1. 2017 (siehe Anhang II))

-Stellungnahme der Bundesanstalt Statistik Österreich (STAT, 16. 1. 2017 (siehe Anhang II))

-Stellungnahme der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB, 11. 1. 2017 (siehe Anhang II) samt zusätzlichen Informationen vom 17. 1. 2017)

-Stellungnahme der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (OeBFA, 12. 1. 2017 (siehe Anhang II))

-Informationen des Bundesministeriums für Finanzen (BMF, 17. 1. 2017)

Vorbemerkung: Die Anmerkungen und textuellen Korrekturvorschläge beziehen sich bei Übersetzungsfragen auf die deutsche Fassung.



SBG 1

Zum Thema Interne Revision:

SBG 1.1

Text laut vorläufigem Bericht (S 3):

Aus dem Bericht geht hervor, dass vom Jahr 2002 an im Land Salzburg die Exekutive und die Legislative in einer Weise handelte bzw. Rechtvorschriften erließ, die der für die Finanzverwaltung des Landes Salzburg zuständigen Abteilung zeitlich und finanziell unbegrenzte Vollmacht erteilte, in hohem Maße risikobehaftete Finanztransaktionen mit Kreditinstituten zu tätigen, und dieselbe Abteilung dabei von der Beaufsichtigung durch die Direktion Interne Revision des Landes Salzburg befreite.

Korrekturvorschlag:

Aus dem Bericht geht hervor, dass vom Jahr 2002 an im Land Salzburg die Exekutive und die Legislative in einer Weise handelte bzw. Rechtvorschriften erließ, die der für die Finanzverwaltung des Landes Salzburg zuständigen Abteilung zeitlich und finanziell unbegrenzte Vollmacht erteilte, in hohem Maße risikobehaftete Finanztransaktionen mit Kreditinstituten zu tätigen. Die Stabsstelle Interne Revision der Landesamtsdirektion hatte erlassgemäß keine Zuständigkeit für die Kontrolle der Gebarung und des Rechnungswesens, da hiefür bereits sowohl der Rechnungshof des Bundes als auch der Landesrechnungshof zuständig sind.

SBG 1.2

Text laut vorläufigem Bericht (S 16):

Die Landesregierung ernennt vorbehaltlich der Zustimmung der Bundesregierung den Landesamtsdirektor. Das Amt der Salzburger Landesregierung stellt den verwaltungstechnischen Tragpfeiler des Landes Salzburg dar; es gliedert sich in mehrere Abteilungen, darunter die Interne Revision15 und die Abteilung 8: Finanz- und Vermögensverwaltung (nachfolgend: Finanzverwaltung).

Korrekturvorschlag:

Die Landesregierung ernennt vorbehaltlich der Zustimmung der Bundesregierung den Landesamtsdirektor. Das Amt der Salzburger Landesregierung stellt den verwaltungstechnischen Tragpfeiler des Landes Salzburg dar; es gliedert sich in mehrere Abteilungen, darunter die Landesamtsdirektion und Abteilung 8: Finanz- und Vermögensverwaltung (nachfolgend: Finanzverwaltung). Die Interne Revision ist eine Stabsstelle der Landesamtsdirektion gewesen.

SBG 1.3

Text laut vorläufigem Bericht (S 20):
Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass das gesamte Amt der Landesregierung Salzburg, zu dem die Finanzabteilung gehörte, von der Beaufsichtigung durch die Interne Revision von 1999 an ausgenommen war.

Korrekturvorschlag:

Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass die Stabsstelle Interne Revision der Landesamtsdirektion erlassgemäß hinsichtlich des gesamten Amtes der Landesregierung keine Zuständigkeit für die Kontrolle der Gebarung und des Rechnungswesens hatte, da hiefür bereits sowohl der Rechnungshof des Bundes als auch der Landesrechnungshof zuständig sind.

SBG 1.4

Text laut vorläufigem Bericht (S 21):

Wäre nicht der Internen Revision im Jahr 1999 die Beaufsichtigung der Finanzabteilung untersagt worden, so hätte sie auf dieses Versagen der internen Kontrollmechanismen hinzuweisen vermocht.

Korrekturvorschlag:

Entfall dieses Satzes (der Internen Revision wurde nichts untersagt, sondern sie war erlassgemäß für Gebarungsprüfung und Rechnungswesen nicht zuständig, und zwar für das gesamte Amt)

SBG 1.5

Text laut vorläufigem Bericht (S 35):

Im gleichen Zeitraum war der Internen Revision und dem Buchhaltungsreferat im Amt der Salzburger Landesregierung die Analyse der vom Budgetreferat getätigten Transaktionen und von deren Verbuchung in den Rechnungsabschlüssen verwehrt worden.

Korrekturvorschlag:

Im gleichen Zeitraum war dem Buchhaltungsreferat im Amt der Salzburger Landesregierung die Analyse der vom Budgetreferat getätigten Transaktionen und von deren Verbuchung in den Rechnungsabschlüssen verwehrt worden, und die Interne Revision war hiefür unzuständig.

SBG 1.6

Text laut vorläufigem Bericht (S 36):

Die Rolle der Landesregierung und insbesondere die des Finanzreferenten bestand zum Teil darin, drei Bediensteten der Finanzabteilung vom Jahr 2002 an Vollmacht zum Abschluss hochriskanter Anlagen zu gewähren, und zum Teil darin, die Aktivitäten des Budgetreferats von der Prüfung durch die Interne Revision und das Buchhaltungsreferat des Landes Salzburg zu befreien.

Korrekturvorschlag:

Die Rolle der Landesregierung und insbesondere die des Finanzreferenten bestand zum Teil darin, drei Bediensteten der Finanzabteilung vom Jahr 2002 an Vollmacht zum Abschluss hochriskanter Anlagen zu gewähren, und zum Teil darin, Teile der Aktivitäten des Budgetreferats aus dem Bereich des Finanzmanagements von der Prüfung durch das Buchhaltungsreferat des Landes Salzburg zu befreien. Die Interne Revision war erlassgemäß für das gesamte Amt bezüglich der Gebarungsprüfung nicht zuständig.

Auch an anderen Stellen (zB S 38) wären fälschliche Bezeichnungen wie „Direktion Interne Revision“ zu korrigieren, da – wie betont – dies nur eine Stabsstelle in der Landesamtsdirektion gewesen ist.

Siehe auch einen Umformulierungsvorschlag SBG 9.

SBG 2

Zum Vier-Augen-Prinzip bzw Vorwurf grober Fahrlässigkeit:

Text laut vorläufigem Bericht (S 22):

Aus alledem gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass mindestens seit 2002 das Land Salzburg im Kontext der Finanzverwaltung des Landes Salzburg das Vier-Augen-Prinzip wiederholt missachtet hat. Dieses ist jedoch zur Gewährleistung eines soliden Finanzmanagements unverzichtbar. Die Kommission erachtet das Versäumnis des Landes Salzburg, diesem Prinzip gerecht zu werden, für grob fahrlässig.

Korrekturvorschlag (Ergänzung):

Es ist jedoch festzuhalten, dass es sehr wohl ein festgeschriebenes „Vier-Augen-Prinzip“ in den Richtlinien für das Finanzmanagement gegeben hat. Der Rechnungshof führt dazu in seinem Bericht „Land Salzburg – Finanzielle Lage“ aus dem Jahre 2013 aus: „Einige Elemente eines IKS, wie zB die Einhaltung eines Vier–Augen–Prinzips oder eine Funktionstrennung zwischen Handel (Frontoffice) und Abwicklung (Backoffice) von Finanzgeschäften, waren in den Richtlinien für das Finanzmanagement des Landes Salzburg enthalten, wurden jedoch in der Praxis nicht durchgehend umgesetzt …“. Es darf nicht übersehen werden, dass es gerade das Vier-Augen-Prinzip gewesen ist, das letztlich zur Aufdeckung des Finanzskandals geführt hat.

Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass mindestens seit 2002 das Land Salzburg im Kontext der Finanzverwaltung des Landes Salzburg das Vier-Augen-Prinzip wiederholt missachtet hat. Dieses ist jedoch zur Gewährleistung eines soliden Finanzmanagements unverzichtbar.

SBG 3

Zum Schuldenstand des Landes:

Text laut vorläufigem Bericht (S 14):

…, die effektive Höhe des Betrags infolge der Meldung zu niedriger Zahlen und/oder falscher Meldung von Zahlen hinsichtlich der Schulden des Landes Salzburg sich in jenem Jahr faktisch auf 0,9 % des BIP belief.

Korrekturvorschlag (Ergänzung):

…, die effektive Höhe des Betrags infolge der Meldung zu niedriger Zahlen und/oder falscher Meldung von Zahlen hinsichtlich der Schulden des Landes Salzburg sich in jenem Jahr faktisch auf 0,9 % des BIP belief.

Würde man auch die den außerbudgetären Einrichtungen zuzurechnenden Schulden, die der Landesebene Salzburgs zugerechnet werden, dazuzählen, ergäbe sich trotz der Falschmeldungen auch für die Jahre 2010 bis 2012 jeweils ein höherer Schuldenstand der Landesebene Salzburg, wodurch sich die Differenz auf den nachträglich erhobenen (2012) bzw von der Statistik Austria geschätzten Wert (2010 und 2011), der bereits die dem Land zuzurechnenden außerbudgetären Einheiten mit erfasst, entsprechend verringern würde.“

SBG 4

Zum Vorwurf der Verbergung von Bankkonten:

Text laut vorläufigem Bericht (S 23):

Aufgrund der Aussagen von Bediensteten des Amtes der Salzburger Landesregierung gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Finanzabteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung 2003 damit begann, Bankkonten unter der voranschlagsunwirksamen Gebarung zu verbergen.

Korrekturvorschlag:

Aufgrund der Aussagen von Bediensteten des Amtes der Salzburger Landesregierung gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die frühere Referatsleiterin des Budgetreferates, die sich diesbezüglich auch strafrechtlich verantworten muss, 2003 damit begann, Bankkonten unter der voranschlagsunwirksamen Gebarung zu verbergen.

SBG 5
Zum Vorwurf
der Nichtüberwachung nicht näher spezifizierter „Empfehlungen“ des Rechnungshofes:

SBG 5.1

Text laut vorläufigem Bericht (S 28):

Dessen ungeachtet sind der Kommission keine Bemühungen seitens irgendeiner Salzburger Landesinstitution (Landtag, LRH, Landesregierung und Amt der Landesregierung) bekannt, die Befolgung der vom Rechnungshof gegebenen Empfehlungen streng zu überwachen, und in diesem Bericht gelangte man auch zu dem Schluss, dass die voranschlagsunwirksame Gebarung letztlich keiner wirksamen Beobachtung unterlag.

Korrekturvorschlag:

Dessen ungeachtet gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die voranschlagsunwirksame Gebarung letztlich keiner wirksamen Beobachtung unterlag.

SBG 5.2

Text laut vorläufigem Bericht (S 35):

Wie der vorliegende Bericht belegt, ist es bei der Erfassung, Prüfung und Meldung finanzieller ebenso wie nichtfinanzieller Transaktionen im Land Salzburg über einen beträchtlichen Zeitraum zu schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten gekommen. Grundregeln der öffentlichen Rechnungslegung wurden missachtet; es mangelte an Prüfung, das Vier-Augen-Prinzip wurde nicht eingehalten, finanzielle und nichtfinanzielle Transaktionen wurden nicht ordnungsgemäß gemeldet; Empfehlungen des Rechnungshofs wurden ignoriert; Urkunden wurden gefälscht, Unterschriften wurden nachgeahmt, und den Statistikbehörden des Bundes wie auch dem RH wurden irreführende Auskünfte erteilt, was die Falschmeldung der Konten für finanzielle Transaktionen und damit auch der Schuldendaten zu Österreich mindestens seit 2008 zur Folge hatte.

Korrekturvorschlag:

Wie der vorliegende Bericht belegt, ist es bei der Erfassung, Prüfung und Meldung finanzieller ebenso wie nichtfinanzieller Transaktionen im Land Salzburg über einen beträchtlichen Zeitraum zu schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten gekommen. Grundregeln der öffentlichen Rechnungslegung wurden missachtet; es mangelte an Prüfung, das Vier-Augen-Prinzip wurde nicht eingehalten, finanzielle und nichtfinanzielle Transaktionen wurden nicht ordnungsgemäß gemeldet; Urkunden wurden gefälscht, Unterschriften wurden nachgeahmt, und den Statistikbehörden des Bundes wie auch dem RH wurden irreführende Auskünfte erteilt, was die Falschmeldung der Konten für finanzielle Transaktionen und damit auch der Schuldendaten zu Österreich mindestens seit 2008 zur Folge hatte.

SBG 5.3

Text laut vorläufigem Bericht (S 36):

Weiters hat der Landtag weder ein klares Interesse an den 2009 vom Rechnungshof gegebenen Empfehlungen in Bezug auf hochriskante Finanztransaktionen an den Tag gelegt noch hat er den Landesrechnungshof dazu ermuntert, die Rechnungsabschlüsse des Landes Salzburg einer eingehenden Prüfung zu unterziehen.

Korrekturvorschlag:

Weiters hat der Landtag den Landesrechnungshof nicht dazu ermuntert, unter Bezugnahme auf die vom Rechnungshof erwähnten „Derivatgeschäfte mit hohem Volumen und Risiko“ die Rechnungsabschlüsse des Landes Salzburg einer eingehenden Prüfung zu unterziehen.

Siehe auch zwei Formulierungsvorschläge SBG 9.

SBG 6

Aufklärung eines angeblichen Widerspruchs:

Text laut vorläufigem Bericht (S 29):

Dem am 9. Oktober 2013 veröffentlichten Bericht des RH zufolge unterrichtete der Leiter der Finanzabteilung im Mai 2012 den Vorsteher der Personalabteilung, dass die Leiterin des Budgetreferats gegen die Richtlinien und die Dienstanweisungen des Amtes der Salzburger Landesregierung verstoßen habe; Allerdings ist dazu anzumerken, dass dieser im Bericht des RH enthaltenen Darstellung beim Treffen vom 28. September 2016 vom Amt der Salzburger Landesregierung widersprochen wurde, das seinerseits behauptete, dass sich dieser Vorfall im Juli 2012 und nicht im Mai 2012 zugetragen habe.

Korrekturvorschlag:

Dem am 9. Oktober 2013 veröffentlichten Bericht des RH zufolge unterrichtete der Leiter der Finanzabteilung im Mai 2012 den Vorsteher der Personalabteilung, dass die Leiterin des Budgetreferats gegen die Richtlinien und die Dienstanweisungen des Amtes der Salzburger Landesregierung verstoßen habe, was geahndet wurde (Ermahnung). Damit schien die Angelegenheit abgeschlossen und bestand zunächst kein weiterer Verdacht. Erst im Juli 2012, als die damalige Budgetreferatsleiterin erneut gegen Richtlinien und Dienstanweisungen zu verstoßen versuchte, manifestierte sich die „Ahnung, dass etwas schiefgegangen war“kk.

SBG 7
Verdacht der
unvollständigen Einmeldung von Finanzgeschäften in das Monitoring:

Text laut vorläufigem Bericht (S 30):

…..

Im Oktober 2012 teilte der Leiter der Finanzabteilung verschiedenen Bediensteten der Finanzabteilung mit, dass es sich bei dem von diesen analysierten Portfolio in Wirklichkeit nur um einen Ausschnitt aus dem Gesamtportfolio handelte, dass mithin ein Teil des Portfolios verborgen worden sei.oo 

In der zweiten Oktoberhälfte 2012 fassten der Finanzreferent und der Leiter der Finanzabteilung gemeinsam den Beschluss, die Fremdwährungsgeschäfte und weitere Transaktionen zu kündigen. Mit der vorzeitigen Beendigung von Transaktionen und Positionen wurde der am 1. September 2012 eingestellte Mitarbeiter45 betraut. Unter anderem wurden Finanzderivatgeschäfte mit der Deutschen Bank storniert, was einen Verlust von 56 Mio. EUR für das Land Salzburg zur Folge hatte.

Am 23. Oktober 2012 meldete der Leiter der Finanzabteilung dem Finanzbeirat die Existenz weiterer Finanzgeschäfte, die bis dahin im an den Beirat gerichteten Portfoliobericht unerwähnt geblieben waren.

Korrekturvorschlag:

[Anmerkung: Entfall des zweiten Absatzes auf Seite 30, weil es sich dabei um dasselbe Ereignis handelt wie im vierten Absatz erwähnt, und dann folgender Text:]

…..

In der zweiten Oktoberhälfte 2012 fassten der Finanzreferent und der Leiter der Finanzabteilung gemeinsam den Beschluss, die Fremdwährungsgeschäfte und weitere Transaktionen zu kündigen. Mit der vorzeitigen Beendigung von Transaktionen und Positionen wurde der am 1. September 2012 eingestellte Mitarbeiter45 betraut. Unter anderem wurden Finanzderivatgeschäfte mit der Deutschen Bank storniert, was einen Verlust von 56 Mio. EUR für das Land Salzburg zur Folge hatte.

Am 23. Oktober 2012 meldete der Leiter der Finanzabteilung dem Finanzbeirat die Existenz von Finanzgeschäften, die bis dahin im an den Beirat gerichteten Portfoliobericht unerwähnt geblieben waren.

SBG 8

Zum Vorwurf des Zurückhaltens von Informationen:

SBG 8.1

Text laut vorläufigem Bericht (S 31):

Es hat daher den Anschein, dass über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten von Mai bis Dezember 2012 die Salzburger Landesregierung, die in diesem Stadium zumindest teilweise Kenntnis von den Fakten besaß, maßgebliche Informationen zurückhielt, zu deren Mitteilung zumindest an den RH, die Statistikbehörden und möglicherweise noch weiteren Stellen sie verpflichtet gewesen wäre. Stattdessen wurden von der zweiten Oktoberhälfte an rund 300 Finanzanlagen von der Verwaltung und der Regierung des Landes Salzburg49 nach dem Ermessen einer einzelnen Amtsperson vorzeitig gekündigt.

Erst am 22. Jänner 2013 unterrichtete das Amt der Salzburger Landesregierung STAT vom Sachverhalt der Existenz nicht verbuchter Verbindlichkeiten.

Die Kommission schließt daraus, dass das Verbergen maßgeblicher Informationen durch die Bediensteten aus dem Bereich der Finanzverwaltung und der Salzburger Landesregierung gegenüber dem RH zugleich die Ursache für fehlerhafte und unvollständige Schlussfolgerungen im Follow-up-Bericht des RH 2012 darstellt, der letztlich am 6. Dezember 2012 veröffentlicht wurde.

Korrekturvorschlag:

In der Finanzabteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung ist – nachdem im Mai 2012 eine erste Verfehlung der Budgetreferatsleiterin geahndet wurde - das Vorliegen tatsächlicher gravierender Mängel erst gegen Ende Oktober 2012 erkannt worden, als festgestellt wurde, dass es zahlreiche Finanzgeschäfte gab, die im Portfoliobericht unerwähnt geblieben waren. Die Folgen dieser Erkenntnis mussten erst noch analysiert werden. Selbst im November 2012 leugnete die damalige Leiterin des Budgetreferates noch, an für das Land Salzburg getätigten riskanten Transaktionen beteiligt gewesen zu sein. Erst am 26.11.2012 räumte sie ein, einen Verlust von ca 340 Mio € an Finanzanlagen verborgen zu haben. Dies führte zu weiteren intensiven Aufklärungsarbeiten, im Zuge derer zahlreiche Fälschungen von Finanzbeiratsprotokollen und Unterschriften zutage getreten sind, die wenige Tage später zur fristlosen Entlassung führten und die Angelegenheit in die Öffentlichkeit gebracht wurde. Aus diesem Grunde erfolgte keine frühere Mitteilung an den RH, die Statistikbehörden und allfällige weitere Stellen. Von der zweiten Oktoberhälfte an wurden rund 300 Finanzanlagen auf Grundlage der Kenntnisse eines eingestellten Finanzexperten vorzeitig gekündigt.

Erst am 22. Jänner 2013 unterrichtete das Amt der Salzburger Landesregierung STAT vom Sachverhalt der Existenz nicht verbuchter Verbindlichkeiten.

Die Information des RH erst im Laufe des 6. Dezember 2012 war die Ursache für fehlerhafte und unvollständige Schlussfolgerungen im Follow-up-Bericht des RH 2012, der am selben Tag veröffentlicht wurde.

SBG 8.2

Text laut vorläufigem Bericht (S 35):

Der vorliegende Bericht belegt weiter, dass die Fakten früher hätten aufgedeckt werden können, wenn die maßgeblichen Informationen den Kontroll-, Justiz- und Statistikbehörden umfassend zur Verfügung gestellt worden wären.

Korrekturvorschlag:

Der vorliegende Bericht belegt weiter, dass die Analyse der Folgen des Verdachts des Vorliegens gravierender Mängel und die weiteren intensiven Aufklärungsarbeiten verhindert haben, dass die maßgeblichen Informationen den Kontroll-, Justiz- und Statistikbehörden schon früher umfassend zur Verfügung gestellt werden konnten.

SBG 8.3

Text laut vorläufigem Bericht (S 36):

Indessen unterrichteten diese Stellen weder den RH, der zu jener Zeit sein Follow-up zu einem Prüfungsbericht an das Land Salzburg abschloss, noch die Justiz- oder die Statistikbehörden von diesen Vorfällen und Feststellungen.

Korrekturvorschlag:

Indessen unterrichteten diese Stellen weder den RH, der zu jener Zeit sein Follow-up zu einem Prüfungsbericht an das Land Salzburg abschloss, noch die Justiz- oder die Statistikbehörden von diesen Vorfällen und Feststellungen, da die Analyse der Folgen des Verdachts des Vorliegens gravierender Mängel und die weiteren intensiven Aufklärungsarbeiten verhindert haben, dass die maßgeblichen Informationen diesen Behörden schon früher umfassend zur Verfügung gestellt werden konnten.

SBG 9

Zumessung von Verhaltensweisen, Aussagen usw an das „Land Salzburg“, „Amt der Landesregierung“, „Budgetreferat“ usw:

Anmerkung: Der guten Ordnung halber und zur Vermeidung allfälliger Missverständnisse darf, wenn im vorläufigen Bericht der Untersuchungskommission an verschiedensten Stellen vom „Land Salzburg“, „Amt der Salzburger Landesregierung“, „Budgetreferat“ usw die Rede ist, und davon die Rede ist, dass (ausgesprochen oder unausgesprochen) das „Land Salzburg“, „Amt der Salzburger Landesregierung“, „Budgetreferat“ usw etwas geantwortet, erwidert, erklärt, getan usw habe, festgehalten werden, dass nach hiesigem Verständnis verschiedene Landesbedienstete etwas (als Zeugen) ausgesagt, (rechtswidrigerweise) getan usw haben. Dies erlaubt aber nach hiesigem Rechtsverständnis nicht ohne Weiteres die Zumessung solcher Aussagen, Verhaltensweisen usw an das „Land Salzburg“, „Amt der Landesregierung“, „Budgetreferat“ usw.

Zum Beispiel:

SBG 9.1

Text laut vorläufigem Bericht (S 2):

Mit schwerwiegender Nachlässigkeit wurden Regeln der öffentlichen Rechnungslegung missachtet, es mangelte an Prüfung, finanzielle und nichtfinanzielle Transaktionen wurden nicht ordnungsgemäß gemeldet, und Empfehlungen des Österreichischen Rechnungshofs wurden ignoriert. Überdies wurde die Dokumentation absichtlich verfälscht, und den Statistikbehörden des Bundes wie auch dem Österreichischen Rechnungshof (RH) wurden absichtlich irreführende Auskünfte erteilt.

Korrekturvorschlag:

Mit schwerwiegender Nachlässigkeit wurden von der damaligen Budgetreferatsleiterin Regeln der öffentlichen Rechnungslegung missachtet, es mangelte an Prüfung, finanzielle und nichtfinanzielle Transaktionen wurden von der damaligen Budgetreferatsleiterin nicht ordnungsgemäß gemeldet. Überdies wurde von ihr die Dokumentation absichtlich verfälscht, und den Statistikbehörden des Bundes wie auch dem Österreichischen Rechnungshof (RH) wurden absichtlich irreführende Auskünfte erteilt.

und:

SBG 9.2

Text laut vorläufigem Bericht (S 26):

Weiters stellt der Umstand, dass das Amt der Salzburger Landesregierung die von STAT seit mindestens 2010 unterbreitete Empfehlung im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Buchungspraxis nicht übernommen hat und …

Korrekturvorschlag:

Weiters stellt der Umstand, dass die damalige Budgetreferatsleiterin die von STAT seit mindestens 2010 unterbreitete Empfehlung im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Buchungspraxis nicht übernommen hat und …

und:

SBG 9.3

Text laut vorläufigem Bericht (S 26):

Wenn auch STAT diese Beträge im Einklang mit ihrer Konsolidierungspraxis im Maastricht-Schuldenstand Österreichs berücksichtigte, kommt das Nichterscheinen dieser Beträge in der Vermögensrechnung des Amtes der Salzburger Landesregierung einem Fall von Falschangabe durch das Amt der Salzburger Landesregierung an die österreichischen Statistik- und Aufsichtsstellen gleich.

Korrekturvorschlag:

Wenn auch STAT diese Beträge im Einklang mit ihrer Konsolidierungspraxis im Maastricht-Schuldenstand Österreichs berücksichtigte, kommt das Nichterscheinen dieser Beträge in der Vermögensrechnung des Amtes der Salzburger Landesregierung einem Fall von Falschangabe durch die damalige Budgetreferatsleiterin an die österreichischen Statistik- und Aufsichtsstellen gleich.

und:

SBG 9.4

Text laut vorläufigem Bericht (S 38):

Das Amt der Salzburger Landesregierung, dessen Verantwortung unter anderem die Direktion Interne Revision, das Buchhaltungsreferat und die Finanzabteilung (insbesondere das Budgetreferat) unterstehen, ist als hauptverantwortlich für den Umstand anzusehen, dass Konten für finanzielle und nichtfinanzielle Transaktionen mindestens seit 2008 falsch gemeldet worden waren.

Auf der einen Seite versäumte es die Interne Revision des Amtes der Salzburger Landesregierung, die internen Kontrollmechanismen und das Risikomanagement der Finanzabteilung einer Überprüfung zu unterziehen. Auf der anderen Seite versäumte es das Buchhaltungsreferat, die Buchführungsdaten sowohl zu den Haushaltskonten als auch zu den Nichthaushaltskonten zu kontrollieren.

Die im Bericht dargelegte Erkenntnisse führen vor Augen, dass die Finanzabteilung und insbesondere das Budgetreferat: …

Korrekturvorschlag:

Die damalige Budgetreferatsleiterin hat rechtswidrige Handlungen gesetzt, was dazu führte, dass Konten für finanzielle und nichtfinanzielle Transaktionen mindestens seit 2008 falsch gemeldet worden waren.

Auf der einen Seite hat die Interne Revision des Amtes der Salzburger Landesregierung die internen Kontrollmechanismen und das Risikomanagement der Finanzabteilung nicht überprüft. Auf der anderen Seite hat das Buchhaltungsreferat die Buchführungsdaten sowohl zu den Haushaltskonten als auch zu den Nichthaushaltskonten nicht kontrolliert.

Die im Bericht dargelegte Erkenntnisse führen vor Augen, dass die damalige Budgetreferatsleiterin: …

Dann: Streichung des ersten Unterpunktes (Ignorieren von Empfehlungen des RH), da nicht nachvollziehbar ist, welche dies konkret sein sollen)

und:

SBG 9.5

Text laut vorläufigem Bericht (S 40):

… Auf diese Weise leisteten besagte Stellen dem Umstand Vorschub, dass das Budgetreferat des Amtes der Salzburger Landregierung Finanzgeschäfte vorsätzlich falsch darstellen und verbergen konnte, was in den Jahren 2012 und 2013, d. h. nach Inkrafttreten des Regulation (EU) 1173/2011, die Verfälschung der Darstellung der Defizit- und Schuldendaten Österreichs zum Zeitraum 2008-2012 gegenüber Eurostat zur Folge hatte.

Korrekturvorschlag:

… Auf diese Weise leisteten besagte Stellen dem Umstand Vorschub, dass die damalige Leiterin des Budgetreferates des Amtes der Salzburger Landesregierung Finanzgeschäfte vorsätzlich falsch darstellen und verbergen konnte, was in den Jahren 2012 und 2013, d. h. nach Inkrafttreten des Regulation (EU) 1173/2011, die Verfälschung der Darstellung der Defizit- und Schuldendaten Österreichs zum Zeitraum 2008-2012 gegenüber Eurostat zur Folge hatte.

und:

generell vor allem in den Endnoten:

SBG 9.6

Text laut vorläufigem Bericht:

„Das Amt der Salzburger Landesregierung erklärte hierauf:….“

„Ferner beantwortete das Amt der Salzburger Landesregierung die Frage …“

„Auf die Bitte hin … erklärte das Amt der Salzburger Landesregierung, …“ usw

Korrekturvorschlag:

„Der Zeuge …….. erklärte hierauf:….“

„Ferner beantwortete der Zeuge ………. die Frage …“

„Auf die Bitte hin … erklärte der Zeuge ………..“ usw

SBG 10

Verschuldensvorwurf gegen Landesrechnungshof und Amt der Sbg Landesregierung:

SBG 10.1

Text laut vorläufigem Bericht (S 2):

Aus der Summe der Fakten und Argumente, die im vorliegenden Bericht dargelegt sind, kann geschlossen werden, dass der LRH und das Amt der Salzburger Landesregierung, d. h. im Sektor Staat der Republik Österreich angesiedelte Stellen, grob fahrlässig handelten, indem sie es versäumten, für eine angemessene Kontrolle der Erfassung und für adäquate Berichterstattungsverfahren zu sorgen.

Korrekturvorschlag:

Aus der Summe der Fakten und Argumente, die im vorliegenden Bericht dargelegt sind, kann geschlossen werden, dass der LRH und das Amt der Salzburger Landesregierung, d. h. im Sektor Staat der Republik Österreich angesiedelte Stellen, es versäumten, für eine angemessene Kontrolle der Erfassung und für adäquate Berichterstattungsverfahren zu sorgen. Allerdings gilt es auch zu berücksichtigen, dass der Finanzskandal nicht von einer externen Stelle, sondern im Amt der Landesregierung selbst aufgedeckt wurde, und bis zur Aufdeckung des Finanzskandals niemand etwas Gravierendes aufgefallen war, zumal von der damaligen Budgetreferatsleiterin Informationen vorenthalten bzw unrichtige Informationen (vgl Protokollfälschungen) erteilt wurden.

SBG 10.2

Text laut vorläufigem Bericht (S 40):

Aus der Summe der Fakten und Argumente, die im vorliegenden Bericht dargelegt sind, kann geschlossen werden, dass der LRH und das Amt der Salzburger Landesregierung, d. h. im Sektor Staat der Republik Österreich angesiedelte Stellen, grob fahrlässig handelten, indem sie es versäumten, für eine angemessene Kontrolle der Erfassung und für adäquate Berichterstattungsverfahren zu sorgen. …

Korrekturvorschlag:

Aus der Summe der Fakten und Argumente, die im vorliegenden Bericht dargelegt sind, kann geschlossen werden, dass der LRH und das Amt der Salzburger Landesregierung, d. h. im Sektor Staat der Republik Österreich angesiedelte Stellen, es versäumten, für eine angemessene Kontrolle der Erfassung und für adäquate Berichterstattungsverfahren zu sorgen. Allerdings gilt es auch zu berücksichtigen, dass der Finanzskandal nicht von einer externen Stelle, sondern im Amt der Landesregierung selbst aufgedeckt wurde, und bis zur Aufdeckung des Finanzskandals niemand etwas Gravierendes aufgefallen war, zumal von der damaligen Budgetreferatsleiterin Informationen vorenthalten bzw unrichtige Informationen (vgl Protokollfälschungen) erteilt wurden. …



RH 1

Text laut vorläufigem Bericht (Pkt. 2.3.4, S. 27):

Weiters hat am 10. Oktober 2012 nach Erhalt einer Tabelle von STAT, in der die Schulden desLandes Salzburg von 2011 an entsprechend den von STAT erfassten Daten dargestellt waren (vgl. Tabelle 1, Zeile 3), der RH weitere Informationen über die 1,050 Mrd. EUR Schulden der „Landesfonds“ angefordert und dabei insbesondere die Frage gestellt, auf welche Fonds sich STAT darin bezog. STAT erläuterte dem RH daraufhin, dass die 1,050 Mrd. EUR Schulden sich auf die von der OeBFA an den Landeswohnbaufonds weiterverliehenen Mittel bezogen. Während, wie oben dargelegt, diese Darlehen in der Vermögensrechnung des Landes Salzburg als Schulden des Landes Salzburg erscheinen sollten, liegen der Kommission keine Angaben über einen weiteren Schriftwechsel in dieser Frage zwischen den beiden Stellen vor, d.h. der Kommission ist nichts davon bekannt, dass der RH in Anbetracht dieses Missbrauchs der Konten des Landes Salzburg die Angelegenheit entweder bei STAT oder beim Amt der Salzburger Landesregierung zur Sprache gebracht hätte.“

Anmerkung des RH zu Pkt. 2.3.4, S. 27:

Der Bericht der EK stellt das Ersuchen des RH vom 12. Oktober 2012 3 an Statistik Österreich in einem falschen Zusammenhang dar. Das Ersuchen diente ausschließlich der Klarstellung des Berichts von Statistik Österreich zu den jährlichen Haushaltsergebnissen gemäß Art. 11 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2011 4 . Diese Daten sind die Grundlage zur Erfüllung der dem RH im Stabilitätspakt übertragenen Gutachterfunktion.

Die Formulierung, wonach „der RH in Anbetracht dieses Missbrauchs der Konten des Landes

Salzburg" dies gegenüber Statistik Österreich und dem Amt der Salzburger Landesregierung

nicht zur Sprache gebracht hätte, ist nicht sachgerecht. Das Ersuchen des RH stand nicht im

Zusammenhang mit einer Prüfung. Zu diesem Zeitpunkt waren dem RH die in seinem späteren Bericht über die finanzielle Lage des Landes Salzburg dargestellten Mängel im Internen Kontrollsystem und im Rechnungswesen des Landes noch nicht – schon gar nicht in ihrer vollen Dimension – bekannt. Es gab daher zu diesem Zeitpunkt keinen Grund anzunehmen, dass die Rechnungsabschlüsse oder die Zahlen von Statistik Österreich nicht korrekt wären.

Der Absatz im vorläufigen Bericht wäre ersatzlos zu streichen.

RH 2

Text laut vorläufigem Bericht (Pkt. 2.3.5, S. 27 und 28):

„Vom RH auf die Differenzen zwischen den vom Land Salzburg gemeldeten Finanzschulden und der von STAT angefertigten Tabelle mit Angaben zum Schuldenstand der einzelnen Länder angesprochen“, erklärte STAT dem RH, dass unter anderem die Differenz 300 Mio. EUR beinhaltete, „die wir im Rechnungsabschluss nirgends finden konnten“. Im zweiten Halbjahr 2012 erörterte der RH die bei seinem 2011 verfassten Bericht zur Follow-up-Überprüfung getroffenen Feststellungen zur Finanzverwaltung des Landes Salzburg mit dem Amt der Salzburger Landesregierung. Dies führte letztlich zur Veröffentlichung eines Berichts des RH am 6. Dezember 2012. Allerdings wurde die überaus wichtige Frage nach der Falschmeldung der 300 Mio. EUR an für den Maastricht-Schuldenstand relevanten Verbindlichkeiten in diesem Bericht ausgeklammert.“

Anmerkung des RH zu Pkt. 2.3.5, S. 27 und 28:

Das E-Mail des RH vom 29. August 2012 zur Aufklärung einer Differenz in Höhe von

300 Mio. EUR zwischen dem Rechnungsabschluss des Landes und den Daten von Statistik Österreich wird von der EK in einen völlig falschen Zusammenhang gebracht. Das E-Mail-

Ersuchen des RH betraf nicht, wie fälschlich ausgeführt, die Follow-up-Überprüfung der Finanzierungsinstrumente des Landes, sondern die Prüfung „Konsolidierungsmaßnahmen der Länder Oberösterreich, Salzburg und Steiermark”. Die letztgenannte Prüfung mündete letztlich in die weitergehende Prüfung „Land Salzburg – Finanzielle Lage”. Die Aufklärung der vom RH angefragten Differenz von 300 Mio. EUR konnte daher in dem am 6. Dezember 2012 veröffentlichten Bericht über die Follow-up-Prüfung der Finanzierungsinstrumente des Landes nicht enthalten sein.

Der Absatz im vorläufigen Bericht wäre ersatzlos zu streichen.

RH 3

Text laut vorläufigem Bericht (Pkt. 3, S. 35, Abs. 6 und 7):

„In entsprechender Weise führten im Zeitraum zwischen 2002 und 2012 weder der LRH noch der RH irgendeine eingehende Prüfung der Konten für finanzielle Transaktionen des Landes Salzburg durch. Insbesondere unterzog man dort die voranschlagsunwirksame Gebarung keinerlei Überprüfung, die, wie sich Tabelle 2 in Abschnitt 2.3.3 entnehmen lässt, 2011 mehr als 26 Mrd. EUR an Ein- und Ausgängen erreichte und faktisch sämtliche nicht gemeldeten Transaktionen und Bestände beinhaltete, wohingegen diese eigentlich nur voranschlagsunwirksame Flüsse und keine Maastricht-relevanten Verbindlichkeiten enthalten sollte. Zu den Hauptakteuren, die in die im vorliegenden Bericht beschriebenen Ereignisse verwickelt waren, gehören das Amt der Salzburger Landesregierung, die Landesregierung, der Landtag und der LRH des Landes Salzburg, der österreichische RH, die OeBFA, die OeNB und STAT“.

Anmerkung des RH zu Pkt. 3 , S. 35, Abs. 6 und 7:

Der RH führte im fraglichen Zeitraum beim Amt der Landesregierung in Salzburg folgende Prüfungen durch:

Finanzierungsinstrumente der Gebietskörperschaften

(Salzburg 2009/3)

Prüfung

Prüfung vor Ort 2008; Veröffentlichung am 15. Juli 2009.

Die Querschnittsprüfung umfasste den Bund, die Länder Salzburg, Burgenland,

Kärnten und Tirol sowie die Städte Villach, Dornbirn und Wels.

Ziele und Gegenstand

Betreffend Salzburg wies der RH bereits zu diesem Zeitpunkt auf ein ausgewiesenes

Risikopotenzial in Höhe von 178,20 Mio. EUR (Ende 2007) hin. Dieses Risikopotenzial (value at risk) betrug 41 % der Finanzschuld bzw. entsprach knapp 10 % der Einnahmen des Landesvoranschlags von Salzburg. Das Land Salzburg wies damit den mit Abstand höchsten Risikowert aller überprüften Stellen aus (u.a. achtmal höher als der vergleichbare Risikowert des Bundes).

Kommentar

Aufgrund dieses besonders hohen Risiko- und Verlustpotenzials wählte der RH das Land Salzburg für die Durchführung einer Follow-up-Prüfung aus.

Follow-up-Prüfung Finanzierungsinstrumente

(Salzburg 2012/9)

Prüfung

Prüfung vor Ort Ende 2011; Übermittlung Prüfungsergebnis zur Stellungnahme

Ende Mai 2012; Veröffentlichung am 6. Dezember 2012

Ziele und Gegenstand

Salzburg gab dazu im August 2012 seine Stellungnahme ab, ohne den RH zu informieren, dass die zuständige Finanzmanagerin bereits gestanden hatte, über viele Jahre Buchverluste versteckt zu haben. Wie sich bei der späteren Prüfung „Land Salzburg – finanzielle Lage” herausstellte, waren Protokolle, auf die sich der RH bei der Follow-up-Prüfung maßgebend stützte, verfälscht worden oder fehlten zur Gänze, sodass seine Empfehlungen auf manipulierten Grundlagen beruhten.

Konsolidierungsmaßnahmen der Länder Oberösterreich, Salzburg und Steiermark

(Salzburg 2014/3)

Prüfung

Die Prüfung begann im Juli 2012 und wurde – wegen der Durchführung der Prüfung „Land Salzburg – Finanzielle Lage” von November 2012 bis März 2013 unterbrochen. Die Prüfung Konsolidierungs-maßnahmen in den drei Ländern wurde in der Folge von April bis Juni 2013 weitergeführt und im Juni 2014 veröffentlicht. Im Sommer 2012 standen dem RH in Salzburg keine Auskunftspersonen zur Verfügung. Dem Prüfungsteam wurde mitgeteilt, die Finanzmanagerin sei länger im Krankenstand.

Ziele und Gegenstand

Prüfung verfolgte einen Querschnitt durch sämtliche Bundesländer. Das Ziel war, die finanzielle Lage zu erheben und auf Grundlage der mittelfristigen Finanzplanung einen eventuellen Konsolidierungsbedarf aufzuzeigen.

Kommentar

Im Zuge der Erhebungen zu dieser Prüfung erging die Anfrage an Statistik Österreich zur Aufklärung einer zunächst festgestellten Differenz von 300 Mio. EUR (siehe oben). Dieser

Betrag war aber nur ein Teil der vom Prüfungsteam festgestellten Auffälligkeiten in den Rechnungsabschlüssen des Landes. Das Prüfungsteam stieß auf immer weitere nicht aufklärbare Buchungsdifferenzen, u.a. im Zusammenhang mit der voranschlagsunwirksamen

Gebarung. Der RH unterbrach daher Anfang Dezember 2012 diese Prüfung, um gesondert eine wesentlich tiefergehende Prüfung des Landes Salzburg durchzuführen („Finanzielle

Lage – Land Salzburg“).

Land Salzburg – Finanzielle Lage

(Salzburg 2013/7)

Prüfung

Prüfung vor Ort von Dezember 2012 bis März 2013; Übergabe des Prüfungsergebnisses

Anfang April 2013; Veröffentlichung 9. Oktober 2013

Ziele und Gegenstand

Die Prüfung umfasste die Beurteilung der Finanzgeschäfte und der damit verbundenen Auswirkungen auf die finanzielle Lage des Landes, das Interne Kontrollsystem in Bezug auf den Abschluss von Finanzgeschäften, die Geschäftsbeziehungen mit Kreditinstituten

und der Republik Österreich insbesondere im Hinblick auf Derivativgeschäfte, die Verbuchung der Finanzgeschäfte, die Risken aus übernommenen Haftungen und finanzielle

Verflechtungen mit Beteiligungen, die Abbildung der Risken in der Mittelfristplanung sowie das Rechnungswesen des Landes, insbesondere im Hinblick auf Bilanzwahrheit, Bilanzklarheit

und Bilanzvollständigkeit.

Kommentar

Der RH hat bei dieser Prüfung somit nicht nur die im August 2012 im Rahmen der Prüfung Konsolidierungsmaßnahmen angefragte Differenz von 300 Mio. EUR weiter verfolgt, sondern

wesentlich umfassendere Prüfungshandlungen gesetzt. Der Bericht enthält u.a. den Gesamtschuldenstand des Landes sowie detaillierte Aufgliederungen der Bestände und Bewegungen der voranschlagsunwirksamen Gebarung.

Der RH führte seinem risikoorientierten Prüfungsansatz entsprechend – wie dargestellt – wiederholt Prüfungen der finanziellen Gebarung des Landes Salzburg im fraglichen Zeitraum durch. Wenn nun die EK den RH „zu den Hauptakteuren, die in die im vorliegenden Bericht beschriebenen Ereignisse verwickelt waren“ zählt, so ist dies tatsachenwidrig und auch aus den Berichtsfeststellungen in keiner Weise ableitbar. Angesichts der umfassenden Prüfungstätigkeit des RH, die zur Aufklärung der finanziellen Lage des Landes maßgebend beigetragen hat, ist diese Formulierung nicht korrekt und wird aufs Schärfste zurückgewiesen.

Der Absatz im vorläufigen Bericht wäre ersatzlos zu streichen.

RH 4

Text laut vorläufigem Bericht (Pkt. 3, S. 37):

„Während des Jahres 2012 versäumte es der RH, den Diskrepanzen nachzugehen, die er in den Rechnungsabschlüssen des Landes Salzburg wie von STAT aufgezeigt festgestellt hatte, insbesondere in Bezug auf die Unstimmigkeit bzgl. des dem Land Salzburg von der OeBFA gewährten Darlehens und der 300 Mio. EUR an Wertpapieren, die in den Vermögensrechnungen des Landes Salzburg nicht erschienen waren.“

Anmerkung des RH zu Pkt. 3, S. 37:

Die Darstellung im Bericht der EK, wonach es der RH verabsäumt habe, „Unstimmigkeiten bezüglich des dem Land Salzburg von der OeBFA gewährten Darlehens und der 300 Mio. EUR an Wertpapieren, die in den Vermögensrechnungen des Landes Salzburg nicht erschienen waren“ nachzugehen, ist tatsachenwidrig. Der RH wurde zu dieser Thematik weder befragt noch um Unterlagen ersucht. Dies hätte eine sachgerechte Feststellung des Sachverhalts ermöglicht. Die mit E-Mail-Anfrage von 29. August 2012 an Statistik Österreich angestrebte Aufklärung hinsichtlich eines Betrages von 300 Mio. EUR war nur ein Teil der vom Prüfungsteam im Rahmen der Prüfung „Konsolidierungsmaßnahmen der Länder Oberösterreich, Salzburg und Steiermark” festgestellten Auffälligkeiten in den Rechnungsabschlüssen von Salzburg. Da das Prüfungsteam auf immer weitere, nicht aufklärbare Buchungsdifferenzen stieß und kompetente Auskunftspersonen vor Ort fehlten 5 , unterbrach der RH Anfang Dezember 2012 diese Prüfung, um eine wesentlich umfassendere Prüfung des Landes Salzburg durchzuführen (siehe dazu auch die Ausführungen des RH zu Pkt. 3 , S. 35, Abs. 6 und 7):

Der Bericht über die Prüfung „Land Salzburg – Finanzielle Lage” enthielt u.a. eine Darstellung

der Schuldaufnahmen, der Forderungen und Verbindlichkeiten in der voranschlagsunwirksamen Gebarung sowie der zum Prüfungszeitpunkt bestehenden Wertpapiergeschäfte. Das Prüfungsergebnis wurde der Landeshauptfrau Ende März 2013 vom Prüfungsleiter persönlich übergeben.

Die Prüfungshandlungen des RH gingen tatsächlich weit über die von der EK angeführten

300 Mio. EUR hinaus und führten zu einer Gesamtdarstellung der Wertpapiergeschäfte und

Schuldaufnahmen. Der RH hat es daher keineswegs versäumt, Diskrepanzen aufzudecken, sondern er hat mit seiner Prüfungstätigkeit maßgebend zur Aufklärung und Darstellung der tatsächlichen Vermögens- und Schuldengebarung des Landes beigetragen.

Der Absatz im vorläufigen Bericht wäre ersatzlos zu streichen.



STAT 1
Text laut vorläufigem Bericht (S. 2):
Der Bericht enthält eine detaillierte Beschreibung der Hauptgründe für die 2014 erfolgte Berichtigung des öffentlichen Schuldenstands Österreichs um 1,2 Mrd. EUR mit Bezug auf die Jahre 2010-2012, …
Korrekturvorschlag: Der Bericht enthält … um 1,2 Mrd. EUR für das Jahr 2012, 0,9 Mrd. EUR für das Jahr 2011 und 0,5 Mrd. EUR für das Jahr 2010, …

STAT 2
Text laut vorläufigem Bericht (S. 3):
Die Verfälschung der Darstellung des öffentlichen Schuldenstands Österreichs belief sich per 2012 auf 1,2 Mrd. EUR.
Korrekturvorschlag: Die Verfälschung der Darstellung des öffentlichen Schuldenstands Österreichs zum Stand Ende 2012 belief sich auf 1,2 Mrd. EUR.

STAT 3
Text laut vorläufigem
Bericht (S.3): Selbst wenn in der VÜD-Datenmeldung von April 2014 der Maastricht-Schuldenstand in Bezug auf die Jahre 2010-2012 eine Anpassung erfuhr, hat es den Anschein, dass die Falschmeldung von Schulden sowie möglicherweise Defiziten mindestens bereits 2008 begonnen hat und der von den österreichischen Statistikbehörden vorgelegte Maastricht-Schuldenstand zu den Jahren 2008 und 2009 nach wie vor zu niedrig angesetzt wird.
Anmerkung: Die Mitgliedstaaten sind gemäß VÜD-Verordnung verpflichtet, Daten für die Jahre n-4 bis n zu notifizieren. Im Rahmen der Notifikation vom April 2014 waren daher ausschließlich Daten für die Jahre 2010 bis 2014 mitzuteilen. Die Mitteilung von Änderungen von Daten über frühere Jahre ist nur aufgrund von anderen EU-Verordnungen 6 verpflichtend.
Vorschlag 1 für eine geänderte Formulierung: … und der von den österreichischen Statistikbehörden vorgelegte vierteljährliche öffentliche Schuldenstand zu den Jahren 2008 und 2009 nach wie vor zu niedrig angesetzt wird.

Vorschlag 2: Behauptungen, die nicht durch Vorlage von Unterlagen belegt werden können – „…hat es den Anschein…“ – und die sich auf Berichtsjahre, die nicht relevant sind für den vorliegenden Untersuchungsgegenstand (wie das Berichtsjahr 2008), sollten aus dem Bericht eliminiert werden.

STAT 4

Text laut vorläufigem Bericht (S.3): Abschließend gelangen die Autoren des Berichts zu dem Schluss, dass, während die Kommission (Eurostat) von diesem Fall erst am 10. Oktober 2013 unterrichtet wurde, den österreichischen Statistikbehörden die Möglichkeit einer Verfälschung der Darstellung in den Büchern des Landes Salzburg mindestens seit dem 6. Dezember 2012 bekannt gewesen war.
Anmerkung: Die „Darstellung in den Büchern“ eines Landes bzw. einer Gemeinde hat gemäß Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV) des Bundesministers für Finanzen zu erfolgen. STAT überprüft die Eignung der von den Ländern übermittelten Daten für die Berechnung von ESVG- bzw. VÜD-Daten und nicht, ob diese im Einzelfall VRV-konform sind. Folglich konnte die Möglichkeit einer Verfälschung der Darstellung in den Büchern des Landes Salzburg STAT nicht bekannt sein. Hingegen wurden Probleme mit den Daten an die Kommission (Eurostat) bereits Ende Jänner 2013 und weiters im Rahmen der VÜD-Notifikation im April 2013 kommuniziert.

STAT 5
Text laut vorläufigem Bericht (S.3):
 Auch enthält der Bericht die Schlussfolgerung, dass sowohl Statistik Austria als auch der Österreichische Nationalbank das Vorliegen erheblicher Unstimmigkeiten in den vom Land Salzburg gemeldeten Daten bereits bekannt gewesen war, ehe der sogenannte Finanzskandal Ende 2012 an die Öffentlichkeit drang.
Anmerkung: Die gemäß GebStat-VO 7 übermittelten Daten sind zwar die wichtigste, allerdings nicht einzige Grundlage für die Berechnung von ESVG- bzw. VÜD-Daten. Es gibt daher in allen Ländern einen teilweise beträchtlichen Unterschied zwischen „Schulden laut VRV“ und „VÜD-Maastricht-Schuldenstand“. Für das Jahr 2012 waren das – nach dem Wissensstand von STAT zum 30. 9. 2013 – 1,3 Mrd. EUR für das Land Salzburg und 8,9 Mrd. EUR für die Länder insgesamt. Unterschiede zwischen Daten laut VRV und laut ESVG/VÜD sind daher keine Besonderheit eines bestimmten Landes.
Vorschlag für eine geänderte Formulierung: Auch enthält der Bericht die Schlussfolgerung, dass Statistik Austria die Notwendigkeit, die vom Land Salzburg gemeldeten Daten für die Berechnung von ESVG- bzw. VÜD-Daten zu ergänzen, bereits bekannt gewesen war, ehe der sogenannte Finanzskandal Ende 2012 an die Öffentlichkeit drang.

STAT 6
Text laut vorläufigem Bericht (S.7):  schwerwiegenden Mängeln innerhalb der Organisation der Datenströme zwischen öffentlichen Einrichtungen und den Statistikbehörde.
Anmerkung: STAT kann diese Auffassung der Kommission nicht nachvollziehen. Die „Datenströme zwischen öffentlichen Einrichtungen und STAT“ sind in der Gebarungsstatistik-Verordnung eindeutig geregelt.

STAT 7
Text laut vorläufigem Bericht (S.7): … die zentrale Überprüfung von Buchhaltungsdaten durch Mitgliedstaaten auf allen Ebenen des Sektors Staat; sowie robuste und wirksame Aufsichts- und Kontrollsysteme auf Bundesebene.
Anmerkung: Bei der Übermittlung von Daten durch die Länder gemäß GebStat-VO sollte es sich prinzipiell um VRV-konforme Daten handeln. Die Aufgabe von STAT besteht darin, die übermittelten Daten auf ihre Eignung für die Berechnung von ESVG- bzw. VÜD-Daten zu überprüfen und nicht, ob diese im Einzelfall VRV-konform sind. 

STAT 8
Text laut vorläufigem Bericht (S. 8):
Am 10. März 2014 übermittelte STAT der Kommission (Eurostat) die Ergebnisse seiner internen Analyse der statistischen Implikationen der vom RH getroffenen Feststellungen und teilte mit, dass nach erfolgter Berücksichtigung der neuen Daten zum Land Salzburg der Schuldenstand des Sektors Staat der Jahre 2010, 2011 und 2012 nach oben korrigiert würde (+0,3 Prozentpunkte des BIP 2010, +0,3 Prozentpunkte des BIP 2011, +0,4 Prozentpunkte 2012).
Zu korrigieren: Am 10. März 2014 übermittelte STAT der Kommission (Eurostat) … (+0,2 Prozentpunkte des BIP 2010, +0,3 Prozentpunkte des BIP 2011, +0,4 Prozentpunkte 2012).

STAT 9
Text laut vorläufigem Bericht (S.8):
Nach einer Prüfung der Fakten durch die Kommission (Eurostat) wurde klar, dass es sich bei den nicht gemeldeten Schulden im Land Salzburg um einen schwerwiegenden Fall handelte. Zu den Elementen, die zu diesem Schluss führten, zählte unter anderem der Umstand, dass der Rechnungshof Feststellungen veröffentlicht hatte, die auf das Vorliegen mehrerer schwerwiegender Unregelmäßigkeiten in der Finanzverwaltung des Landes Salzburg hindeuteten, welche eine Falschmeldung zum Schuldenstand von beträchtlichem Umfang zur Folge hatten, über die die nationalen Statistikbehörden angeblich über viele Jahre nicht informiert waren, und schließlich, dass die Regionalverwaltung im Land Salzburg bei der Ausübung ihrer gesetzlichen Befugnisse die Falschmeldung von Transaktionen dem Anschein nach begünstigt hatte.
Dementsprechend gelangte die Kommission (Eurostat) zu der Einschätzung, dass eine eingehendere Analyse der Faktenlage im Land Salzbur
g vonnöten war.
Anmerkung: Dieser gesamte Absatz bezieht sich auf die Einschätzung der Kommission (Eurostat) vor der eingehenderen Analyse. STAT schlägt daher vor, bereits im ersten Satz darauf hinzuweisen, z.B. „Nach einer Prüfung der Fakten gelangte die Kommission (Eurostat) zu der Einschätzung, dass…“

STAT 10
Text laut vorläufigem Bericht (S.9, Fußnote 7): Die OeBFA stellt den Statistikbehörden Daten und Metadaten für deren Berechnung der infolge aufgelaufener Zinsen erforderlichen Anpassung sowie Daten zu Einnahmen und Schulden der Bundesregierung zur Verfügung.
Korrekturvorschlag: Die OeBFA … Einnahmen und Schulden des Bundes zur Verfügung.

STAT 11
Text laut vorläufigem Bericht (S.11): Die erste Zeile der Tabelle gibt die Finanzschulden des Landes Salzburg wieder, wie sie in der vom Amt der Salzburger Landesregierung erstellten Vermögensrechnung zu den Jahren 2002-2012 gemeldet wurde. Angaben von STAT zufolge sollten diese Finanzschulden sowohl Darlehen als auch Staatsanleihen enthalten und stellen in diesem Sinne die für die Erfassung des Maastricht-Schuldenstands maßgeblichen Verbindlichkeiten dar.
Anmerkung: Am 11. Oktober 2013, d.h. zwei Tage nach der Veröffentlichung des Berichts des Rechnungshofes zur finanziellen Lage des Landes Salzburg, informierte STAT Eurostat, dass die im Rechnungshofbericht verwendeten Begriffe „Finanzschulden“ bzw. „Gesamtschulden“ nicht identisch sind mit dem Begriff „Maastricht-Schuldenstand“ 8 . Somit wurde klargestellt, dass der im Rechnungshofbericht genannte Betrag von 3,507 Mrd. EUR nicht ohne detaillierte Recherchen für die Berechnung des Maastricht-Schuldenstandes übernommen werden konnte.

STAT 12
Text laut vorläufigem Bericht (S.12):
So wurde bei dieser von STAT unternommenen Schätzung beispielsweise ein beträchtlicher Teil der voranschlagsunwirksamen Erläge berücksichtigt, d. h. durch die Konten des Landes Salzburg durchlaufende flüssige Mittel, die einer dritten Einheit geschuldet werden
Anmerkung: Es wird festgehalten, dass die voranschlagunwirksame Gebarung – Durchläufer - von keinem der Länder an Statistik Austria gemeldet wird. Die zusätzlichen Datenquellen waren die Bilanzen des Wohnbaufonds und weiteren Bilanzen von ausgegliederten Einheiten (Landesfonds und Landeskammern) sowie Informationen der OeBFA und der OeNB, die für die Validierung und Querchecks verwendet wurden.

STAT 13
Text laut vorläufigem Bericht (S.13):
Des Weiteren gelangte STAT, nachdem es von der OeNB entsprechende Informationen erhalten hatte, zu dem Schluss, dass das Land Salzburg sich 2010 durch die Begebung von Staatsanleihen im Umfang von 300 Mio. EUR selbst finanziert hatte. Obwohl ein solcher Betrag in der Vermögensrechnung des Landes Salzburg an keiner Stelle erschien, beschloss STAT, der unmittelbaren Datenquelle der OeNB zu folgen und diese Beträge in die Schulden des Landes Salzburg aufzunehmen.
Anmerkung: Dieses Faktum ist ein Beispiel für die generelle Vorgangsweise von STAT für die Berechnung von ESVG- bzw. VÜD-Daten, dass die gemäß Gebarungsstatistik-Verordnung übermittelten Daten die wichtigste, aber nicht einzige Datengrundlage darstellen. 9 Es wird darüber hinaus festgehalten, dass die Information bzgl. der Existenz einer Anleihe anhand der ISIN Nummer (Wertpapierkennnummer) am Portal der Wiener Börse überprüft wurde. Da die Anleihe an der Wiener Börse aufschien und darüber hinaus der „Thumbstone“ (Nachweis des Börsengangs) im Internet gefunden wurde, war die Information der OeNB Wertpapierstatistik von einer dritten unabhängigen Institution (Wiener Börse) bestätigt und die Information wurden für die Berechnung des Schuldenstandes verwendet.

STAT 14
Text laut vorläufigem Bericht (S.13):
Zwar verfügt STAT über die Möglichkeit, beim Erfassen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) die Zahlen aus den Datenquellen zu ändern, jedoch reicht seine Macht nicht so weit, als dass es Referate dazu zwingen könnte, die gemeldeten Daten zu berichtigen.
Anmerkung: Bei der Übermittlung von Daten durch die Länder gemäß GebStat-VO sollte es sich prinzipiell um VRV-konforme Daten handeln. Die Aufgabe von STAT besteht darin, die übermittelten Daten auf ihre Eignung für die Berechnung von ESVG- bzw. VÜD-Daten zu überprüfen und nicht, ob diese im Einzelfall VRV-konform sind.

STAT 15
Text laut vorläufigem Bericht (S.14):
Es lässt sich daraus ersehen, dass Daten zu den Jahren vor 2010 von den Statistikbehörden keiner Prüfung unterzogen wurden. In einem am 28. März 2014 von STAT an Eurostat gerichteten Brief wurde festgestellt: „Als eines der Ergebnisse unseres bilateralen Treffens mit Amtspersonen des Landes Salzburg kann davon ausgegangen werden, dass keine zusätzlichen Ressourcen zur weitergehenden Klärung in Bezug auf frühere Jahre bereitgestellt werden. Dies bedeutet, dass unsere Schätzungen keine Änderung erfahren werden.“ Ungeachtet dieser von STAT getroffenen Feststellung…
Anmerkungen:
a)
Im Zeitraum von Oktober 2013 bis März 2014 erhielt STAT vom Amt der Salzburger Landesregierung lediglich Informationen für eine Revision der Daten für 2012. Für die Jahre 2010 und 2011 erfolgte eine Revision der ESVG-Daten aufgrund diverser Schätzungen. Da im Rahmen der VÜD-Notifikation vor dem 1. April 2014 nur Daten über die Jahre 2010 bis 2014 an die Kommission (Eurostat) zu übermitteln waren, erfolgte keine weitere Bearbeitung der Jahre vor 2010.
b) Die zitierte Aussage im Brief vom 28. März 2014 bezog sich ausschließlich auf die Jahre 2010 und 2011. 10

STAT 16
Text laut vorläufigem Bericht (S.14):
Schließlich noch veranschaulicht Zeile (6a) die Differenz zwischen der Berechnung der Schulden des Landes Salzburg bei Berücksichtigung sämtlicher Datenquellen, die im März 2014 zur Verfügung standen (Zeile (4)) und den vom Land Salzburg effektiv unter Finanzschulden für diese Jahre gemeldeten Zahlen (Zeile (1a)). Dies bedeutet, dass selbst wenn die gemeldete Auswirkung der Prüfungen auf den Maastricht-Schuldenstand sich auf lediglich 0,4 % des BIP 2012 belief, die effektive Höhe des Betrags infolge der Meldung zu niedriger Zahlen und/oder falscher Meldung von Zahlen hinsichtlich der Schulden des Landes Salzburg sich in jenem Jahr faktisch auf 0,9 % des BIP belief.
Anmerkung: Die gegenständliche Untersuchung bezieht sich auf die österreichische VÜD-Meldung und nicht auf „faktische“ Ergebnisse der Gebarung des Landes Salzburg. Die Feststellung, dass die falsche Meldung von Zahlen hinsichtlich der Schulden des Landes Salzburg sich in jenem Jahr faktisch auf 0,9 % des BIP belief, sollte daher eliminiert werden.

STAT 17
Text laut vorläufigem Bericht (S.25):
Zunächst einmal hätten nach dem Verständnis der Kommission die Zinsaufwendungen von STAT zumindest auch zu den Jahren 2010 und 2011 gemeinsam mit den Prüfungen, die hinsichtlich der Verbindlichkeiten unternommen wurden (vgl. Tabelle 1), kontrolliert werden müssen.
Anmerkung: Im Zeitraum von Oktober 2013 bis März 2014 erhielt STAT vom Amt der Salzburger Landesregierung lediglich Informationen für eine Revision der Daten für 2012. Es konnte daher nur das Jahr 2012 geprüft werden. Für die Jahre 2010 und 2011 konnte weder eine „Prüfung“ noch eine „Kontrolle“ durchgeführt werden. STAT führte eine Revision der Daten des öffentlichen Schuldenstandes für die Jahre 2010 und 2011 aufgrund diverser Schätzungen (konkret vor allem Retropolation der Daten für 2012) durch. Da die defizitrelevanten Zinsaufwendungen nach der Prüfung der Daten des Jahres 2012 geringer ausfielen als vor der Prüfung und aufgrund fehlender Zusatzinformationen für die Jahre 2010 und 2011 unterblieb eine „Schätzung von Zinsaufwendungen auf Basis einer Schätzung des öffentlichen Schuldenstandes“

STAT 18
Tex
t laut vorläufigem Bericht (S.25): Sodann wurde nach dem Verständnis der Kommission aufgrund der Tatsache, dass die Schulden für die Jahre vor 2010 nachweislich unterschätzt wurden, folglich auch die Höhe der Zinsaufwendungen und damit auch das Defizit des österreichischen Sektors Staat zu diesen Jahren unterschätzt.
Anmerkung: Für die Berechnung des öffentlichen Defizits werden auch Zinsströme aufgrund von Swapvereinbarungen und Forward Rate Agreements berücksichtigt 11 . Diese Zinsströme sind die Differenz von Ausgaben minus Einnahmen und können daher das öffentliche Defizit erhöhen oder reduzieren. Bei der Prüfung der Daten für das Jahr 2012 wurde festgestellt, dass in einigen (nicht defizit-relevanten) Tilgungen auch Ausgleichszahlungen aufgrund von Swapvereinbarungen enthalten sind, die als defizitsenkende Einnahmen zu berücksichtigen sind. Laut Tabelle 2 (auf Seite 24 des vorläufigen Berichts, vorletzte Zeile) ergab sich durch diese Prüfung eine Reduktion des öffentlichen Defizits für 2012 um 7 Mio. EUR. Folglich kann nicht automatisch eine Schlussfolgerung für die Auswirkung auf das Defizit des österreichischen Staates getroffen werden.

Die Behauptung, dass die Schulden für die Jahre vor 2010 nachweislich unterschätzt wurden, ist von der Kommission (Eurostat) zu belegen, oder, wenn dies nicht möglich ist, zu streichen.

STAT 19
Text laut vorläufigem Bericht (S.25):
In einem am 8. September 2010 veranstalteten Treffen zwischen STAT und dem Budgetreferat des Amts der Salzburger Landesregierung legte STAT dar, dass jegliche von der OeBFA verliehenen Mittel unter dem Posten Finanzschulden ausgewiesen werden sollten (da es sich dabei faktisch um Schulden des Landes gegenüber der OeBFA handelt).
Anmerkung:  Der Begriff „Finanzschulden“ ist nicht identisch mit dem Begriff „Maastricht-Schuldenstand“. Bei der Sitzung am 8. September 2010 wurde auf die Darstellung im ESVG hingewiesen 12 .
Vorschlag für eine geänderte Formulierung: … jegliche von der OeBFA verliehenen Mittel in den ESVG- bzw. VÜD-Statistiken als gegebene Darlehen des Bundes und als aufgenommene Darlehen des Landes auszuweisen sind.

STAT 20
Text laut vorläufigem Bericht (S.26, Fußnote 33): „
Dies geht aus einem am 27. September 2010 per E-Mail geführten Schriftwechsel..“
Zu korrigieren (siehe Fußnote 13 auf Seite 13): Dies geht aus einem am 27. September 2012 per E-Mail geführten Schriftwechsel…

STAT 21

Text laut vorläufigem Bericht (S.26): Fernerhin sollte festgestellt werden, dass es bei der Konsolidierungspraxis nicht allein darum geht, die zuverlässigsten Daten zu verwenden, wenn das Vorliegen einer beträchtlichen Diskrepanz festgestellt wird, wie dies in diesen Jahren durch STAT geschah. Vielmehr sollte eine vorbildliche Konsolidierungspraxis auch vorsehen, die zuständigen Behörden vom Vorliegen solcher Diskrepanzen zu unterrichten, da die Falschberichterstattung unter einem Posten den Verdacht nährt, dass auch andere Posten unkorrekt gemeldet worden sind.

Anmerkung:  Wie bereits mehrfach ausgeführt, wurden und werden die für die Datenlieferungen zuständigen Verantwortlichen laufend über die Konsolidierungsvorgänge und Überleitungen auf ESVG informiert. Diskrepanzen implizieren keinesfalls automatisch Falschberichterstattung. Ein Generalverdacht ist somit unzulässig. Folglich ist der Text des Berichts richtig zu stellen.

STAT 22
Text laut vorläufigem Bericht (S.29):
Schließlich darf nicht unerwähnt bleiben, dass im betrachteten Zeitraum in den VGR zum gesamten Sektor S.1312 (Sektor Staat) keine Ströme oder Bestände an Finanzderivaten ausgewiesen wurden. Der Kommission ist bekannt, dass umfangreiche Währungsswaps zumindest zwischen dem Land Salzburg und der OeBFA getätigt wurden.
Anmerkung: Der Kommission war spätestens seit Ende Jänner 2013 bekannt, dass im Land Salzburg Finanzderivate abgeschlossen worden waren, die keine Berücksichtigung in den österreichischen ESVG-Statistiken gefunden hatten. Das geht aus einem internen Protokoll über ein Telefonat mit der damaligen Eurostat-Desk Officer [MW] am 31. Jänner 2013 hervor 13 . Darüber hinaus informierte STAT im Rahmen der üblichen Rückfragen zur VÜD-Notification („Request for clarification“) die Kommission (Eurostat) im April 2013 über die ersten Recherchen zum Thema Finanzderivate, und dass Informationen aus Salzburg nicht vor Ende September 2013 verfügbar sein würden, „due to the well-known reasons“ 14 . In dieser Information wurde auch darauf hingewiesen, dass STAT und die OeNB bereits 2009 dem Bundesministerium für Finanzen vorgeschlagen hatten, in der VRV 15 eine gesonderte Darstellung von Finanzderivaten vorzusehen. Es ist daher im Bericht zu ergänzen, dass die Kommission (Eurostat) seit Ende Jänner 2013 über diese Umstände informiert war.

Zu korrigieren: „…in den VGR zum gesamten Sektor S.1312 (Teilsektor Länder)…“

STAT 23
Text laut vorläufigem Bericht (S.31):
Erst am 22. Jänner 2013 unterrichtete das Amt der Salzburger Landesregierung STAT vom Sachverhalt der Existenz nicht verbuchter Verbindlichkeiten.
Anmerkungen: 
a) Aus den Aufzeichnungen von STAT ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Informationen das Amt der Salzburger Landesregierung am 22. Jänner 2013 STAT zur Verfügung gestellt haben sollte, die nicht schon seit der Pressekonferenz am 6. Dezember 2012 bekannt gewesen wären. So war bereits am 6. Dezember 2012 in den „Salzburger Nachrichten“ zu lesen: „Die stellvertretende Chefin der Landesfinanzabteilung soll mit öffentlichen Geldern spekuliert und die Verluste im Budget versteckt haben.“ (siehe auch Fußnote 48 auf Seite 31 des vorläufigen Berichts).
b) Aus den Aufzeichnungen von STAT über die Kontakte mit dem Amt der Salzburger Landesregierung am 22. Jänner 2013 geht hervor:
ba) Telefonat mit Hrn. [CM] am 22. Jänner 2013 um ca. 8 Uhr 30: Er stellt sich als neue Kontaktperson für die Datenübermittlungen an STAT vor und erkundigt sich, ob es einen Rückstand bei Datenmeldungen an STAT gäbe.
bb) Detaillierte Informationen an Hrn. [CM] über inhaltliche Anforderungen und technische Details der Datenmeldungen.

STAT wurde am 22. Jänner 2013 nicht vom Sachverhalt der Existenz nicht verbuchter Verbindlichkeiten unterrichtet. Folglich ist im Text des Berichts eine Richtigstellung vorzunehmen.

STAT 24
Text laut vorläufigem Bericht (S.32
): Am 22. Jänner 2013 tauschten das Amt der Salzburger Landesregierung und STAT untereinander eine Reihe von E-Mail-Mitteilungen aus. In dieser Mitteilungen führt STAT aus: „Wir unsererseits waren sehr interessiert an den Zwischenberichten über die Finanzen des Landes Salzburg, um uns ein Bild zu machen von den Änderungen/Revisionen, die auf uns zukommen, bzw. welchen Machinationen und Manipulationen wir da aufgesessen sind.“
Anmerkung: Der tatsächliche Text im E-Mail lautet: „Wir unsererseits wären sehr interessiert an den Zwischenberichten über die Finanzen des Landes Salzburg, um uns ein Bild zu machen von den Änderungen/Revisionen die auf uns zukommen, bzw. welchen Machinationen und Manipulationen wir da aufgesessen sind.“ Daraus lässt sich schließen, dass am 22. Jänner 2013 bei STAT keine Informationen vorlagen, die über das seit der Pressekonferenz am 6. Dezember 2012 Bekanntgewordene hinausgingen.

Folglich ist der Text des Berichts richtig zu stellen.

Zu korrigieren: In dieser Mitteilungen führt STAT aus: „Wir unsererseits wären sehr interessiert an den Zwischenberichten…

STAT 25
Text laut vorläufigem Bericht (S.32):
Am 5. März 2013 kam es in Wien zu einem Treffen zwischen STAT und dem Amt der Salzburger Landesregierung unter vier Augen.
Anmerkung: An diesem Treffen am 5. März 2013 in Wien nahmen zwei Vertreter des Amtes der Salzburger Landesregierung 16 und etliche Vertreter von STAT teil. Die Teilnehmer aus Salzburg wurden am 4. März 2013 von Hrn. [CM] angekündigt.

Zu korrigieren: Am 5. März 2013 kam es in Wien zu einem Treffen zwischen STAT und dem Amt der Salzburger Landesregierung unter vier Augen.

STAT 26
Text laut vorläufigem Bericht (S.32):
Am 27. März 2013 teilte das Amt der Salzburger Landesregierung STAT mit, dass einem Bericht eines externen, unabhängigen privaten Prüfers zufolge sich die Verbindlichkeiten des Landes auf 3,507 Mrd. EUR beliefen, wenn sich auch keine Aufschlüsselung dieses Betrags vorlegen ließ. Der Kommission ist nicht bekannt, dass eine spezifische Nachverfolgung zur Ermittlung der Natur dieser Verbindlichkeiten stattgefunden hätte.
Anmerkungen:
a)
Da am 27. März 2013 keine Aufschlüsselung des Betrags von 3,507 Mrd. EUR, der sich nur auf ein Berichtsjahr, nämlich 2012, bezog, vorgelegen war, konnte auch nicht ausgeschlossen werden, dass in diesem Betrag auch Verbindlichkeiten aus Finanzderivaten enthalten waren. Bereits am 19. März 2013 ersuchte STAT das Land Salzburg um detaillierte Informationen zu Finanzderivaten. Dies wurde am 16. April 2013 der Kommission (Eurostat) mitgeteilt 17 .

Folglich ist der Text des Berichts richtig zu stellen.
b) Die Behauptung „Der Kommission ist nicht bekannt, dass eine spezifische Nachverfolgung zur Ermittlung der Natur dieser Verbindlichkeiten stattgefunden hätte.“ kann nicht nachvollzogen werden: Im Jahr 2013 kam es zwischen dem Land Salzburg und Statistik Austria am 19. März und 07. Mai zu Besprechungen, mit zahlreichem e-mail Kontakten davor und danach. Diese Besprechungen dienten ausschließlich dem Zweck, den Vertretern des Landes Salzburg die verschiedenen Datenanforderungen und Inhalte der Datenmeldungen näherzubringen. STAT erstellt nicht Statistiken auf Basis von einer Zahl in einem PDF Dokument, die nicht einmal der Absender selber genau erklären kann.

STAT 27
Text laut vorläufigem Bericht (S.32): Am 7. Mai 2013 kam es zu einem Treffen zwischen STAT und dem Amt der Salzburger Landesregierung. Dabei gestand STAT ein, dass es bei der Verbuchung von Derivaten und Verbindlichkeiten im Land Salzburg Probleme geben könnett. (das Zitat laut Fußnote tt lautet korrekt (siehe S.49 des vorläufigen Berichts): Wir entnahmen es der Presse vom 6. Dezember 2012. In diesem Zusammenhang kam es im Mai 2013 zu einem ersten Treffen mit Vertretern des Landes Salzburg. Dabei gewannen wir die Erkenntnis, dass es möglicherweise Probleme mit der Meldung von Derivaten und VÜD-Schuldendaten (Meldung von Darlehen) gegeben hatte.)
Zu korrigieren: Dabei kam STAT zur Erkenntnis, dass es bei der Verbuchung von Derivaten und Verbindlichkeiten im Land Salzburg Probleme geben könne.

STAT 28
Text laut vorläufigem Bericht (S.33):
Im Juli 2013, als noch keine Jahresdaten vorlagen, hat STAT die Rechnungsabschlüsse des Landes Salzburg auf Grundlage der vorgelegten Quartalsdaten erstelltvv. (das Zitat laut Fußnote vv lautet korrekt (siehe S.49 des vorläufigen Berichts): Beim Treffen mit STAT am 26. September 2016 äußerte der Vertreter des RH, der im Juli 2013 Bediensteter von STAT gewesen war: „Da Jahresabschlussdaten zu den geschlossenen Konten des Landes Salzburg für das Jahr 2012 nicht zur Verfügung standen, griff STAT bei der Erstellung der VGR für die Europäische Finanzaufsichtsbehörde auf Quartalsdaten zurück (…).“
Anmerkungen:
a)
STAT erstellt keine Rechnungsabschlüsse des Landes Salzburg, sondern ESVG- bzw. VÜD-Statistiken.
b) Im Protokoll über die Besprechung der Kommission mit STAT am 26. 9. 2016 ist auf Seite 6 zu lesen: Before October 2013, Land Salzburg had not officially informed STAT and we did not receive updated data (corrections) from them. They provided only the quarterly debt data according to the existing reporting obligations without any further comments.
Der Text ist daher richtig zu stellen.

Korrekturvorschlag: Im September 2013, als noch keine Jahresdaten vorlagen, hat STAT die ESVG- bzw. VÜD-Statistiken unter Berücksichtigung der vom Land Salzburg vorgelegten Quartalsdaten erstellt.

STAT 29
Text laut vorläufigem Bericht (S.33):
Am 10. Oktober 2013 wurde die Angelegenheit erstmals Eurostat zur Kenntnis gebracht, d. h. zehn Monate, nachdem STAT darauf aufmerksam gemacht worden war.
Anmerkung: Die Pressekonferenz in Salzburg vom 6. Dezember 2012 brachte nicht nur ein starkes Echo bei sämtlichen deutschsprachigen Medien inner- und außerhalb Österreichs, sondern führte auch zu internationaler Berichterstattung in Europa und sogar darüber hinaus. Es ist schwer nachvollziehbar, dass die Kommission (Eurostat) keine Wahrnehmung davon gehabt haben soll. Die Kommission (Eurostat) wurde offensichtlich durch die Medienberichterstattung auf „diese Angelegenheiten aufmerksam gemacht“, was sich aus einer Anfrage der damals zuständigen Eurostat-Desk Officer [MW] am 31. Jänner 2013 schließen lässt. Spätestens seit Ende Jänner 2013 war ihr bekannt, dass im Land Salzburg Finanzderivate abgeschlossen worden waren, die keine Berücksichtigung in den österreichischen ESVG-Statistiken gefunden hatten.

Der Text ist daher richtig zu stellen.

Korrekturvorschlag: Am 11. Oktober schickte STAT erste Kommentare zum Bericht des RH „Land Salzburg – Finanzielle Lage“ an Eurostat 18 .

STAT 30
Text laut vorläufigem Bericht (S.33):
Am 31. März 2014 meldete STAT die VÜD-Datenmeldung von April 2014 an Eurostat. Die Höhe des Beitrags des Landes Salzburg zum Maastricht-Schuldenstand wurde darin für 2011 um 3,507 Mrd. EUR, d. h. exakt den Betrag, der STAT vom Amt der Salzburger Landesregierung am 27. März 2013 gemeldet worden war, nach oben korrigiert.
Anmerkung: Wie der Tabelle 1 des vorläufigen Berichts (S. 15) zu entnehmen ist, war in der VÜD-Datenmeldung vom 31. März 2014 ein Beitrag des Landes Salzburg inkl. Wohnbaufonds für das Jahr 2011 in der Höhe von 3,172 Mrd. EUR enthalten, in der VÜD-Datenmeldung vom 30. September 2013 in der Höhe von 2,293 Mrd. EUR. Die Korrektur betrug daher 879 Mio. EUR.

Der Text ist daher richtig zu stellen.

Zu korrigieren:
Variante A:
Am 31. März 2014 meldete STAT die VÜD-Datenmeldung von April 2014 an Eurostat. Die Höhe des Beitrags des Landes Salzburg zum Maastricht-Schuldenstand wurde darin für 2011 um 879 Mio. EUR nach oben korrigiert.
F
alls das Jahr 2012 gemeint war, wäre Variante B zu berücksichtigen:
Variante B: Am 31. März 2014 meldete STAT die VÜD-Datenmeldung von April 2014 an Eurostat. Die Höhe des Beitrags des Landes Salzburg zum Maastricht-Schuldenstand wurde darin für 2012 um 1,191 Mrd. EUR nach oben korrigiert.

STAT 31
Text laut vorläufigem Bericht (S.33):
STAT setzte die Kommission (Eurostat) von der Falschberichterstattung im Land Salzburg erst am 10. Oktober 2013 in Kenntnis. Indessen wurde festgestellt, dass STAT über diese Umstände nach und nach bereits vom 6. Dezember 2012 an Kenntnis erlangt hatte. Insbesondere war es STAT spätestens seit dem 22. Jänner 2013 offenkundig, dass es im Land Salzburg zu „Falschmeldungen und Manipulationen“ gekommen war.
Anmerkungen:
a)
 Am 29. Jänner 2013 informierte STAT alle Bundesländer, inwieweit sie die Anforderungen der Gebarungsstatistiken im Sinne der Datenmeldungen an STAT damals noch nicht erfüllt hatten und ersuchte um möglichst rasche und umfassende Verbesserung der Qualität dieser Datenmeldungen. Das Bundesministerium für Finanzen wurde ebenfalls am 29. Jänner über diese Sachlage informiert, mit dem Ersuchen „uns bei der Verbesserung der Qualität der an uns übermittelten Haushaltsdaten zu unterstützen“. Das Bundesministerium für Finanzen antwortete umgehend, dass „eine Verbesserung der Qualität der Daten der subnationalen Ebenen auch für uns ganz wesentlich ist“.

b) Eine „Falschberichterstattung“ - zumindest im Themenbereich „Finanzderivate“ – war Eurostat spätestens am 31. Jänner 2013 offenkundig. Auf Basis dieser Kommunikation am 31. Jänner 2013 forderte STAT beim Land Salzburg am 19. März 2013 Informationen zu Finanzderivaten an; die Ergebnisse dieser Recherche wurde Eurostat am 16. April 2013 mitgeteilt. In dieser Mitteilung wurde auch darauf hingewiesen, dass endgültige Daten des Landes Salzburg über das Jahr 2012 nicht vor Ende September 2013 zu erwarten wären – „due to the well-known reasons“.

c) Am 9. Oktober 2013 veröffentlichte der RH seinen Bericht „Land Salzburg – Finanzielle Lage“. Nach einem Telefonat von STAT mit der damaligen Eurostat Desk-Officer [MW] am 10. Oktober 2013 über diesen Bericht schickte STAT am 11. Oktober erste Kommentare zu diesem Bericht an Eurostat.

STAT 32

Text laut vorläufigem Bericht (S.34): Darüber hinaus hätte es STAT aufgrund der vom Amt der Salzburger Landesregierung übermittelten Angaben zu den Ergebnissen einer unabhängigen externen Prüfung spätestens seit dem 27. März 2013 klar sein müssen, dass die wirkliche Höhe der Schulden des Landes Salzburg die von STAT veranschlagte Höhe deutlich überstieg. In Anbetracht der Tatsache, dass STAT vier Tage darauf im Zusammenhang mit der VÜD-Datenmeldung von April 2013 Daten an Eurostat übermitteln würde, hätte STAT, nachdem es diese Informationen vom Land Salzburg erhalten hatte, nach Ansicht der Kommission eine unverzügliche und dringliche praktische Nachverfolgung veranlassen müssen. Dies ist offenbar nicht geschehen. Überdies wäre es selbst dann, wenn in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit eine umfassende Nachverfolgung nicht möglich gewesen sein sollte, für STAT nach den Grundsätzen der Sorgfaltspflicht geboten gewesen, Eurostat nach dem 27. März 2013 unverzüglich ins Bild zu setzen.
Anmerkung: Verbindlichkeiten aus Finanzderivaten sind nicht Teil des öffentlichen Schuldenstandes. Aufgabe von STAT ist es, den öffentlichen Schuldenstand, wie er in der VÜD-Verordnung definiert ist, zu berechnen und im Zuge der VÜD-Notifikationen für die Jahre n-4 bis n zu melden (konkret waren das bei der VÜD-Datenmeldung vom 31. März 2013 die Jahre 2009 bis 2013). Für das „Ergebnis der unabhängigen externen Prüfung“ vom 27. März 2013, das sich auf den Stand Ende 2012 bezog, war weder bekannt, in welchem Ausmaß eventuell Verbindlichkeiten aus Finanzderivaten enthalten waren, noch gab es Informationen zu anderen Jahren. Eine „deutliche Revision“ nur eines Jahres ohne gesicherte Datengrundlage im Rahmen der VÜD-Notifikationen wird von Eurostat üblicherweise nicht akzeptiert.

STAT 33
Text laut vorläufigem Bericht (S
.35): Diese regelwidrigen Praktiken wurden 2012 im Anschluss an eine vom Finanzreferenten, dem Leiter der Finanzabteilung und dem Direktor des LRH des Landes Salzburg am 6. Dezember 2012 veranstaltete Pressekonferenz publik gemacht…. Weiters wird im Bericht vor Augen geführt, dass die Kommission (Eurostat) mehrere Monate früher von STAT über diese Umstände hätte informiert werden können und müssen.
Anmerkung: Die Existenz regelwidriger Praktiken musste der Kommission (Eurostat) bereits aufgrund der breiten Medienberichterstattung nach der Pressekonferenz am 6. Dezember 2012 bekannt gewesen sein. Eine Kommunikation zwischen STAT und Eurostat über die Verfügbarkeit von Daten über Finanzderivate im Land Salzburg fand am 31. Jänner und 16. April 2013 statt. Der Text ist daher richtig zu stellen.

STAT 34
Text laut vorläufigem Bericht (S.37):
Wenn auch STAT die im Zusammenhang mit der VÜD-Datenmeldung erforderlichen Änderungen an den vom Amt der Salzburger Landesregierung übermittelten Daten ordnungsgemäß vornahm, hätten nach Ansicht der Kommission weitere zuständige österreichische Stellen, insbesondere das BMF und der RH, unterrichtet werden müssen.
Anmerkung: Es existieren keine österreichischen Rechtsnormen, die STAT zu einer solchen Vorgangsweise verpflichten. Es ist viel mehr davon auszugehen, dass die genannten Institutionen zumindest durch die breite Medienkommunikation über die Vorkommnisse in vollem Umfang unterrichtet waren.

STAT 35

Text laut vorläufigem Bericht (S.38):
Sodann hat STAT, obwohl man dort zumindest seit dem 22. Jänner 2013 umfassend davon Kenntnis hatte, dass es bei den Rechnungsabschlüssen des Landes Salzburg zu Falschmeldungen und Manipulationen gekommen war, es versäumt, die Kommission (Eurostat) unverzüglich von diesen Umständen zu unterrichten.
Anmerkungen: 
a) STAT hatte am 22. Jänner 2013 keinerlei Kenntnisse über den Umfang der zu erwartenden Revisionen. Daher ersuchte STAT das Land Salzburg umgehend um Informationen 19 und vereinbarte eine Sitzung zum umfassenden Informationsaustausch für Anfang März 2013.
b) Es ist davon auszugehen, dass Eurostat am 22. Jänner 2013 aufgrund der Medienberichterstattung nach der Pressekonferenz am 6. Dezember 2012 denselben Informationsstand zu den „regelwidrigen Praktiken“ im Land Salzburg hatte wie STAT selbst.

Der Text des Berichts ist daher entsprechend zu korrigieren.

STAT 36
Text laut vorläufigem Bericht (S.40):
Abschließend gelangen die Autoren des Berichts zu dem Schluss, dass, während die Kommission (Eurostat) von diesem Fall erst am 10. Oktober 2013 unterrichtet wurde, den österreichischen Statistikbehörden die Möglichkeit der Verfälschung der Darstellung in den Büchern des Landes Salzburg mindestens seit dem 6. Dezember 2012 bekannt gewesen war.
Anmerkung: Eine „Falschberichterstattung“ - zumindest im Themenbereich „Finanzderivate“ – war der Kommission (Eurostat) spätestens am 31. Jänner 2013 offenkundig (siehe insbesondere Anmerkungen B.26 und B.28 weiter oben). Offenkundig war der Kommission (Eurostat) ebenso ein Datenproblem mit dem Land Salzburg bei der VÜD-Notifikation im April 2013. Der Text des Berichts ist daher entsprechend zu korrigieren.

STAT 37
Text laut vorläufigem Bericht (S.40):
Auch enthält der Bericht die Schlussfolgerung, dass sowohl Statistik Austria als auch der Österreichischen Nationalbank das Vorliegen erheblicher Unstimmigkeiten in den vom Land Salzburg gemeldeten Daten bereits bekannt gewesen war, ehe der sogenannte Finanzskandal Ende 2012 an die Öffentlichkeit drang.
Anmerkung: Da dieser Text eine exakte Wiederholung des Textes auf Seite 3 des vorläufigen Berichts ist, gilt auch dazu die Anmerkung STAT 5 weiter oben:

Anmerkung: Die gemäß GebStat-VO 20 übermittelten Daten sind zwar die wichtigste, allerdings nicht einzige Grundlage für die Berechnung von ESVG- bzw. VÜD-Daten. Es gibt daher in allen Ländern einen teilweise beträchtlichen Unterschied zwischen „Schulden laut VRV“ und „VÜD-Maastricht-Schuldenstand“. Für das Jahr 2012 waren das – nach dem Wissensstand von STAT zum 30. 9. 2013 – 1,3 Mrd. EUR für das Land Salzburg und 8,9 Mrd. EUR für die Länder, insgesamt. Unterschiede zwischen Daten laut VRV und laut ESVG/VÜD sind daher keine Besonderheit eines bestimmten Landes.
Vorschlag für eine geänderte Formulierung: Auch enthält der Bericht die Schlussfolgerung, dass Statistik Austria die Notwendigkeit, die vom Land Salzburg gemeldeten Daten für die Berechnung von ESVG- bzw. VÜD-Daten zu ergänzen, bereits bekannt gewesen war, ehe der sogenannte Finanzskandal Ende 2012 an die Öffentlichkeit drang.

STAT 38
Text laut vorläufigem Bericht (S.40):
Im Ergebnis waren die von Österreich an Eurostat im Zusammenhang mit den VÜD-Datenmeldungen zum Jahr 2013 übermittelten..

Zu korrigieren (Übersetzungsfehler): Im Ergebnis waren die von Österreich an Eurostat im Zusammenhang mit den VÜD-Datenmeldungen im Jahr 2013 übermittelten..

STAT 39
Text laut vorläufigem Bericht (S.40):
Aufgrund der im vorliegenden Bericht dargelegten Erkenntnisse zum Verhalten der Behörden des Mitgliedstaats im Zeitraum vom 13. Dezember 2011 bis zur Einleitung der Untersuchung am 5. Mai 2016 kann die Kommission entscheiden, eine Empfehlung an den Rat zu verabschieden, gegen die Republik Österreich wie in Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 vorgesehen eine Geldbuße zu verhängen.
Zu korrigieren: 3. Mai 2016…

STAT 40
Text laut vorläufigem Bericht (S.49, Endnote vv):
Beim Treffen mit STAT am 26. September 2016 äußerte der Vertreter des RH, der im Juli 2013 Bediensteter von STAT gewesen war: „Da Jahresabschlussdaten zu den geschlossenen Konten des Landes Salzburg für das Jahr 2012 nicht zur Verfügung standen, griff STAT bei der Erstellung der VGR für die Europäische Finanzaufsichtsbehörde auf Quartalsdaten zurück (…).“
Zu korrigieren, Übersetzungsfehler: der Ausdruck „für die Europäische Finanzaufsichtsbehörde“ kann gestrichen werden, da bereits durch „VGR“ abgedeckt.

OeNB 1
Zum Vorwurf: „
Die OeNB versäumte es, obwohl ihr eingestandenermaßen die Anlagen des Landes Salzburg in Finanzderivate bekannt gewesen waren, diese der Kommission (Eurostat) bei der Übermittlung der österreichischen Konten für finanzielle Transaktionen zu melden.“ (Seite 37 des Berichts):

Die OeNB unterliegt nach geltendem EU- und österreichischem Recht keinerlei Meldeverpflichtung gegenüber der Kommission (Eurostat) aus dem ESVG Lieferprogramm (Verordnung (EU) Nr. 549/2013). Der Vorwurf, sie habe es versäumt, Transaktionen zu melden, geht daher ins Leere. Die OeNB hat keine Verpflichtung verletzt.

Im Übrigen bezog sich die Aussage der OeNB im Meeting mit Eurostat am 26.9.2016, von Finanzderivaten gewusst zu haben (Meeting Report, Antwort auf Frage 8), ausschließlich darauf, dass wir durch die entsprechenden Pressemeldungen im Dezember 2012 auf mögliche Derivatgeschäfte des Landes Salzburg aufmerksam gemacht wurden. Es lagen der OeNB zu diesem Zeitpunkt (und auch nicht davor) für den betroffenen Zeitraum keinerlei diesbezügliche Daten vor.

OeNB 2

Zum Vorwurf: „Des Weiteren waren ihre Konsolidierungspraktiken hinsichtlich dieser Konten ineffektiv.“ (Seite 37 des Berichts):

Diese Konsolidierungspraktiken entsprachen der zwischen OeNB und Statistik Austria geschlossenen Vereinbarung. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe einer Statistikbehörde und schon gar nicht wenn nur eine Dienstleisterfunktion wie im Fall der OeNB vorliegt, die Richtigkeit von Rechnungsabschlüssen von Gebietskörperschaften zu prüfen (dies ist Aufgabe von Rechnungsprüfern oder Rechnungshöfen). Im Verlauf des Meetings am 26.9.2016 wurde auch mehrmals betont, dass die Überprüfung der Rechnungsabschlüsse nicht Aufgabe der OeNB war und ist (vgl. Meeting Report, 5 f).

OeNB 3

Zum Vorwurf: „Darüber hinaus gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass manche der von den Vertretern der OeNB beim Treffen zwischen der OeNB und der Kommission am 26. September 2016 abgegebenen Erklärungen nicht zutrafen. Die OeNB legte dar, dass sie in den Rechnungsabschlüssen des Landes Salzburg über den Zeitraum zwischen 2002 und 2012 nichts Ungewöhnliches festgestellt habe; der Kommission liegen jedoch Beweise vor, dass die 300 Mio. EUR an Wertpapieren, die in den Rechnungsabschlüssen des Landes Salzburg nicht erschienen waren, von der OeNB im Jahr 2010 aufgedeckt worden waren.“ (Seite 37 des Berichts) und: […] sowohl Statistik Austria als auch der Österreichischen Nationalbank [war] das Vorliegen erheblicher Unstimmigkeiten in den vom Land Salzburg gemeldeten Daten bereits bekannt gewesen [...], ehe der sogenannte Finanzskandal Ende 2012 an die Öffentlichkeit drang.“ (Seite 40 des Berichts):

Zunächst haben die Vertreter der OeNB bei diesem Treffen nicht ausgesagt, dass die OeNB in den Rechnungsabschlüssen des Landes Salzburg nichts Ungewöhnliches festgestellt habe, zumal die Prüfung oder Kontrolle dieser Rechnungsabschlüsse nicht Aufgabe der OeNB war. Die darüber hinausgehenden Schlüsse von Eurostat, dass einige Aussagen der OeNB Vertreter nicht zutrafen, basieren offenbar auf der schon in Punkt eins erwähnten Aussage zu Finanzderivaten (Meeting Report, Antwort auf Frage 8). Diese Aussage der OeNB wurde missverständlich interpretiert und ist nur im Sinne des in Punkt eins erwähnten Kontexts zu verstehen. Die OeNB hat lediglich im Zuge des routinemäßigen quartalsweisen Datenaustausches betreffend den gesamten Sektor Staat die von der OeNB erhobenen und hinsichtlich der Stammdaten formal geprüften WertpapierEmissionsdaten (darunter auch die angesprochenen 300 Mio Euro im Jahr 2010) an Statistik Austria übermittelt, welche diese im Maastricht Schuldenstand berücksichtigt hat. Dabei handelte es sich somit keineswegs um eine Aufdeckung wie im Bericht unterstellt. Eine Plausibilisierung mit dem Rechnungsabschluss war auch von der OeNB – wie bereits oben dargestellt – mangels diesbezüglicher Zuständigkeit nicht durchzuführen.

OeNB 4

Seite 9 Fußnote 6 des Berichts:

„Die OeNB ist derzeit zuständig für die Erfassung der Finanzierungskonten in Bezug auf alle institutionellen Sektoren mit Ausnahme des Sektors Staat. In der Vergangenheit allerdings erfasste die OeNB auch die Finanzierungskonten des Sektors Staat. 2009 wurde zwischen STAT und der OeNB die Vereinbarung getroffen, dass Erstere nach einem Übergangszeitraum die Erfassung der Finanzierungskonten für den Sektor Staat (S.13) übernehmen solle, im Bestreben, im weitestmöglichen Umfang unmittelbare Datenquellen auch für die Erfassung von Finanzierungskonten zu nutzen. Die von STAT erfassten Finanzierungskonten des Sektors Staat wurden erstmals im September 2014 an Eurostat übermittelt“.

zu ersetzen durch:

Die OeNB ist derzeit zuständig für die Erstellung der Finanzierungskonten in Bezug auf alle institutionellen Sektoren mit Ausnahme des Sektors Staat. In der Vergangenheit allerdings erstellte die OeNB auch die Finanzierungskonten des Sektors Staat für STAT. 2009 wurde zwischen STAT und der OeNB die Vereinbarung getroffen, dass Erstere nach einem Übergangszeitraum die Erstellung der Finanzierungskonten für den Sektor Staat (S.13) übernehmen solle, im Bestreben, im weitestmöglichen Umfang unmittelbare Datenquellen auch für die Erstellung von Finanzierungskonten zu nutzen. Die von STAT erfassten Finanzierungskonten des Sektors Staat wurden erstmals im September 2014 an Eurostat übermittelt.

OeNB 5

Seite 26 des Berichts:

„Ebenso hat die OeNB der Kommission mitgeteilt, dass die Praxis der OeNB bei der Zusammentragung der Konten für finanzielle Transaktionen einen Vergleich der Rohdaten zu von der OeBFA empfangenen Darlehen mit den von STAT gelieferten konsolidierten Angaben vorsah. Eine gute Konsolidierungspraxis sollte anstatt eines Abgleichs eines Rohdatensatzes mit Ausgabedaten, die aus demselben Datensatz hervorgehen, den Vergleich zweier voneinander unabhängiger Rohdatensätze vorsehen. Im erstgenannten Falle ist das Auftreten von Inkonsistenzen unwahrscheinlich, da ein Datensatz aus dem anderen abgeleitet wird“.

zu ersetzen durch:

Ebenso hat die OeNB der Kommission mitgeteilt, dass die – im Arbeitsübereinkommen mit STAT festgelegte - Praxis der OeNB, die als Dienstleister für STAT agierte, bei der Zusammentragung der Konten für finanzielle Transaktionen einen Vergleich der Rohdaten zu von der OeBFA empfangenen Darlehen mit den von STAT gelieferten konsolidierten Angaben vorsah. Eine gute Konsolidierungspraxis sollte anstatt eines Abgleichs eines Rohdatensatzes mit Ausgabedaten, die aus demselben Datensatz hervorgehen, den Vergleich zweier voneinander unabhängiger Rohdatensätze vorsehen. Im erstgenannten Falle ist das Auftreten von Inkonsistenzen unwahrscheinlich, da ein Datensatz aus dem anderen abgeleitet wird.

OeNB 6

Seite 27 des Berichts:

„2011 wurde STAT von der OeNB davon unterrichtet, dass das Amt der Salzburger Landesregierung im Jahr 2010 durch den Verkauf von Schuldverschreibungen im Umfang von 300 Mio. EUR Geld geliehen hatte. Wie intern bei STAT besprochen, erschienen diese Wertpapiere nicht in den an STAT gemeldeten Rechnungsabschlüssen des Amtes der Salzburger Landesregierung. Obgleich ein solcher Betrag in den Vermögensrechnungen des Landes Salzburg an keiner Stelle (unter keinem Passivposten) gemeldet wurde, beschloss STAT, der unmittelbaren Datenquelle der OeNB zu folgen und diese Beträge in die Schulden des Landes Salzburg aufzunehmen“.

Anmerkung:

Im Zuge des quartalsweisen routinemäßigen Datenaustausches wurden 2011 die von der OeNB erhobenen Wertpapieremissionsdaten an STAT übermittelt. Darunter befanden sich unter anderem auch 2010 begebene Emissionen des Landes Salzburg in einer Gesamthöhe von 300 Mio. EUR. Wie intern bei STAT besprochen, erschienen diese Wertpapiere nicht in den an STAT gemeldeten Rechnungsabschlüssen des Amtes der Salzburger Landesregierung. Obgleich ein solcher Betrag in den Vermögensrechnungen des Landes Salzburg an keiner Stelle (unter keinem Passivposten) gemeldet wurde, beschloss STAT, der unmittelbaren Datenquelle der OeNB zu folgen und diese Beträge in die Schulden des Landes Salzburg aufzunehmen.

OeNB 7

Seite 27 Fußnote 36 des Berichts:

„Entsprechende in die Datenbank für Einzelwertpapiermeldungen der OeNB aufgenommene Angaben stammten vom Gegenpart (d. h. dem Kreditgeber) und nicht aus den Rechnungsabschlüssen des Amtes der Salzburger Landesregierung“.

zu ersetzen durch:

Entsprechende in die Datenbank für Einzelwertpapiermeldungen der OeNB aufgenommene Angaben stammten nicht aus den Rechnungsabschlüssen des Amtes der Salzburger Landesregierung.

OeNB 8

Seite 28 des Berichts:

„Schließlich noch sei angemerkt, dass die OeNB, obwohl die vorgenannte Angelegenheit durch einen Vergleich der unmittelbaren Datenquellen der OeNB mit den von STAT zur Verfügung gestellten Daten aufgedeckt wurde, der Kommission gegenüber erklärt hat, dass sie in den betreffenden Jahren, d. h. im Zeitraum zwischen 2002 und 2012, in den Rechnungsabschlüssen des Landes Salzburg außer in Bezug auf Derivate nicht Ungewöhnliches habe feststellen können.“

Anmerkung: Dieser Absatz ist – inklusive der Fußnote – ersatzlos zu streichen, weil aus dem Zusammenhang gerissen falsche Schlüsse gezogen werden.

OeNB 9

Seite 29 des Berichts:

„Der Umstand, dass für den Zeitraum 2002 bis 2012 keine Bestände und Transaktionen zum österreichischen Sektor Staat gemeldet wurden, lässt sich von der Europäischen Kommission nicht ohne weiteres mit der Aussage der OeNB in Einklang bringen, dass der einzige Punkt, der in den Rechnungsabschlüssen des Landes Salzburg für ungewöhnlich erachtet wurde, sich auf Finanzderivate bezog“.

Anmerkung: Dieser Satz ist ersatzlos zu streichen.

OeNB 10

Seiten 35 und 36 des Berichts:

„Zu den Hauptakteuren, die in die im vorliegenden Bericht beschriebenen Ereignisse verwickelt waren, gehören das Amt der Salzburger Landesregierung, die Landesregierung, der Landtag und der LRH des Landes Salzburg, der österreichische RH, die OeBFA, die OeNB und STAT. Alle befragten Einheiten zeigten sich dem Untersuchungs-Team der Kommission gegenüber hilfsbereit und uneingeschränkt kooperativ und stellten der Kommission alle angeforderten Informationen zur Verfügung, die für die Untersuchung benötigt wurden“.

Anmerkung: Die OeNB war kein Hauptakteur. Darauf wurde auch im Termin mit Eurostat hingewiesen.

OeNB 11

Seite 37 des Berichts:

„Die OeNB versäumte es, obwohl ihr eingestandenermaßen die Anlagen des Landes Salzburg in Finanzderivate bekannt gewesen waren, diese der Kommission (Eurostat) bei der Übermittlung der österreichischen Konten für finanzielle Transaktionen zu melden. Des Weiteren waren ihre Konsolidierungspraktiken hinsichtlich dieser Konten ineffektiv. Darüber hinaus gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass manche der von den Vertretern der OeNB beim Treffen zwischen der OeNB und der Kommission am 26. September 2016 abgegebenen Erklärungen nicht zutrafen. Die OeNB legte dar, dass sie in den Rechnungsabschlüssen des Landes Salzburg über den Zeitraum zwischen 2002 und 2012 nichts Ungewöhnliches festgestellt habe; der Kommission liegen jedoch Beweise vor, dass die 300 Mio. EUR an Wertpapieren, die in den Rechnungsabschlüssen des Landes Salzburg nicht erschienen waren, von der OeNB im Jahr 2010 aufgedeckt worden waren.“

Anmerkungen:
a)
Der 2. Satz ist zu ersetzen durch:

Die im Arbeitsübereinkommen mit STAT festgelegten - im Bericht beschriebenen -Konsolidierungspraktiken der OeNB sind ineffektiv.

b) Der Rest des Absatzes ist ersatzlos zu streichen, da die darüber hinausgehenden Schlüsse von Eurostat, dass einige Aussagen von OeNB Vertretern nicht zutrafen, auf fehlerhaften Interpretationen basieren.

OeBFA 1

Allgemein ist festzuhalten, dass der Bund, vertreten durch die OeBFA, Vertragspartner und somit Darlehensgeber ist und nicht die OeBFA (z.B. S. 13: „Schulden des Landes Salzburg gegenüber der OeBFA“ – richtig: „gegenüber dem Bund“, S. 25: „Darlehen seitens der OeBFA an das Land Salzburg“ – richtig: „Darlehens seitens des Bundes“; „die von der OeBFA geliehenen Mittel“ – richtig: „die vom Bund geliehenen Mittel“; Seite 26: „Verwendung der Darlehen von der OeBFA spielte“: richtig: „Verwendung der Darlehen von des Bundes spielte“; Seite 27: „die von der OeBFA an den Landeswohnbaufonds weitergeliehenen Mittel“: richtig: „die vom Bund… weitergeliehenen Mittel“; Seite 29: „Währungsswaps zwischen dem Land Salzburg und der OeBFA“ – richtig: „Währungsswaps zwischen dem Land Salzburg und dem Bund“; S. 37: „Empfänger von Darlehen der OeBFA“ bzw. „von der OeBFA mit den Ländern geschlossene Rahmenvereinbarung“: richtig jeweils: „Bund“ statt „OeBFA“). Es wird um Richtigstellung im gesamten Bericht ersucht. Alternativ könnte in Fußnote 7 das Agieren der OeBFA auf Name und Rechnung des Bundes wie in § 2 Abs. 1 Bundesfinanzierungsgesetz normiert dargestellt werden.

OeBFA 2
Seite 9 Endnote 7: 2. Satz Klarstellung:
„Diese Befugnis wurde der OeBFA per Bundesfinanzierungsgesetz übertragen. Die OeBFA handelt hiebei im Auftrag und auf Rechnung des Bundes “.

OeBFA 3

S. 13, dritter Absatz: Die Formulierung „Die Differenz (166 Mio. EUR) zur von STAT 2011 veranschlagten Schuldenhöhe (2,293 Mrd. EUR) erklärt sich in erster Linie aus den Widersprüchen Unstimmigkeiten zwischen den Meldungen beim von der OeBFA und des an das Landes Salzburg zu den getätigten Finanzierungen Weiterverleih zwischen den Meldungen der beiden Institutionen.“ drückt auf Deutsch klarer den Sachverhalt aus.

OeBFA 4

S. 25, Unterkapitel 2.3.4, erster Absatz:Die OeBFA verfügt unter anderem über die ihr erteilte Befugnis, Anleihen am Kapitalmarkt aufzunehmen und diese Mittel an die Länder weiterzuverleihen. Die Festlegung der Höhe dieser Darlehen erfolgt erfolgte durch das BMF.“ Der bundesinterne Prozess zur Darlehensvergabe an Länder wurde nach Bekanntwerden der Spekulationsgeschäfte des Landes Salzburg und als Konsequenz dieser Vorfälle strenger gestaltet und neu aufgesetzt.

OeBFA 5

S. 25, Unterkapitel 2.3.4, erster Absatz:Die Obergrenze des von der OeBFA gewährten Kreditrahmens ist das öffentliche Defizit der Länder.“ Diese Feststellung ist nicht korrekt. Siehe dazu das Protokoll der Befragung vom 26. September 2016, Punkt 3. Es muss vielmehr lauten: „Die Obergrenze der Mittel, die der Bund via OeBFA den Ländern maximal zur Verfügung stellen kann, ergibt sich aus dem öffentlichen Defizit der Länder, wie im Österreichischen Stabilitätspakt festgelegt, zuzüglich Tilgungen.

OeBFA 6

S. 25, Unterkapitel 2.3.4, zweiter Absatz:Indessen hatte, da weder die Länder gesetzlich dazu verpflichtet sind, der OeBFA Auskunft über die effektive Verwendung der Gelder zu erteilen, noch die OeBFA, der Verwendung dieser Mittel nachzugehen, dieses Reinvestitionsverbot offenbar einen eher kosmetischen, d. h. Pro-forma-Charakter.“

Die Formulierung „dieses Reinvestitionsverbot offenbar einen eher kosmetischen, d. h. Pro-forma-Charakter.“ wäre zu streichen, sie ist falsch und irreführend. Verträge werden grundsätzlich aufgesetzt um diese einzuhalten. Aus Sicht OeBFA handelt es sich hier nicht um einen „pro-forma-Charakter“. Es obliegt den jeweiligen Aufsichtsorganen (bspw. Landtag oder LRH), die Einhaltung der Verträge zu überprüfen. Die OeBFA hat rechtliche keine Einschaumöglichkeit.

OeBFA 7

S. 26, letzter Absatz: „Welche Rolle der LRH bei der Verbuchung und Verwendung der Darlehen von der OeBFA spielte, hat sich der Kommission nicht erschlossen. Nach Angaben der OeBFA lag die Zuständigkeit für die Gegenprüfung der zu diesen Mitteln gemachten Angaben beim LRH, während der LRH diese Zuständigkeit bei der OeBFA verortete.“

Es ist eine Zuständigkeit des LRH, die Verbuchung und Verwendung der Darlehen zu kontrollieren.

OeBFA 8

S. 37, dritter Absatz: „Die von der OeBFA mit den Ländern geschlossene Rahmenvereinbarung sah vor, dass die Empfänger von Darlehen der OeBFA diese nicht für spekulative Anlageformen nutzen dürfen durften, enthielt enthält jedoch außer der direkten Meldung des Landes keine Kontrollmechanismen, welche die Einhaltung dieser Bestimmung sichergestellt hätte. Damit erwies sich die Rahmenvereinbarung im Falle des Landes Salzburg als Einladung, die besagte Klausel zu umgehen.“

Der letzte Satz soll jedenfalls gestrichen werden, da es sich dabei um eine Bewertung ohne Tatsachengrundlage handelt. Verträge werden grundsätzlich aufgesetzt, um diese einzuhalten. Ein Vertragspartner kann nie die Einhaltung eines Vertrages durch den anderen Vertragspartner sicherstellen, sondern immer nur darauf hinwirken (zB durch Fälligstellung oder Vertragsstrafen) bzw. die Nichteinhaltung verifizieren (zB durch Einholen entsprechender Informationen). Nach Bekanntwerden der Spekulationsgeschäfte des Landes Salzburg Ende 2012 wurden die bundesinternen Prozesse im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung des Bundes an Länder umgehend überarbeitet und verschärft. Es werden nun zusätzlich entsprechende Informationen von den Ländern (bspw. über die Mittelverwendung durch die Länder) eingeholt und bei Verletzung der vertraglichen Bestimmungen besteht die Möglichkeit, die den Ländern gewährten Darlehen fällig zu stellen.

OeBFA 9

S. 47, Fußnote gg „Auf die bei der Untersuchung durch die Kommission gestellte Frage, welche Maßnahmen getroffen und welche Informationen mit dem LRH ausgetauscht werden, wenn die Angaben der OeBFA zu vergebenen Darlehen von denen der Länder abweichen, antwortete die OeBFA: „Die an den LRH übersandten Informationen sind Teil der Arbeiten zur Schließung von Konten durch den LRH. In diesem Sinne ist die Gegenprüfung Sache des LRH und nicht der OeBFA, was bedeutet, dass durch uns keine Gegenprüfung dieser Daten erfolgt. Auch haben wir zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Rückmeldungen vom LRH erhalten, wonach die Daten Diskrepanzen aufgewiesen hätten.“

Der Satz „Die an den LRH übersandten Informationen sind Teil der Arbeiten zur Schließung von Konten durch den LRH.“ ist nicht korrekt. Siehe dazu auch das Protokoll der Befragung vom 26. September 2016. Stattdessen sollte es in Anlehnung an Punkt 14 des Protokolls wie folgt lauten: „Der LRH (Salzburg) nutzt seit dem Landesrechnungsabschluss 2013 das Instrument der sogenannten Bankbriefe, mit denen sich der LRH bei der OeBFA über die Höhe der an das Land Salzburg bereitgestellten Darlehen erkundigt. Die OeBFA stellt dann dem LRH diese Informationen zur Verfügung. In diesem Sinne ist die Gegenprüfung Aufgabe des LRH und nicht der OeBFA, was bedeutet, dass durch die OeBFA keine Gegenprüfung dieser Daten erfolgt. Auch haben wir zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Rückmeldungen vom LRH erhalten, wonach die Daten Diskrepanzen aufgewiesen hätten.

OeBFA 10

S. 47 Fußnote hh:Auf die bei der Untersuchung durch die Kommission gestellte Frage, welche Art von Informationen der LRH von der OeBFA erhielt und wie diese Informationen verwendet wurden, erklärte der Leiter des LRH: „Die OeBFA erhielt die Rechnungsabschlüsse vom Land Salzburg zur Gegenprüfung. (…)“

Die OeBFA weist diese Behauptung des LRH zurück. Die internen Aufzeichnungen der OeBFA zeigen, dass keine Rechnungsabschlüsse eingelangt sind. Viel mehr hat erstmals im Februar 2014 (dh nach Bekanntwerden der Vorfälle) der Landesrechnungshof erstmals von der OeBFA eine Liste mit den an das Land Salzburg gegebenen Darlehen verlangt, um diese Informationen mit jenen im Land für die Erstellung des Rechnungsabschlusses abgleichen zu können.



BMF 1
Seite 7 letzter Satz ist in der deutschen Sprachfassung inhaltlich falsch: Dementsprechend machte die Kommission (Eurostat) im Rahmen des am 21. Oktober 2013 von ihr angestrengten Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (nachfolgend: VÜD)…. Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit betreffend Österreich wurde am 30. November 2009 begonnen (und 2014 beendet). Gemeint ist wohl: „im Rahmen der am 21. Oktober 2013 erfolgten Veröffentlichung der ÜD-Daten zu den öffentlichen Defiziten und Schulden“.



STELLUNGNAHME DER REPUBLIK ÖSTERREICH GEM. ARTIKEL 8 DER VO (EU) NR. 1173/2011 ZUM VORLÄUFIGEN BERICHT DER EK (EUROSTAT) VOM 20. DEZEMBER 2016 ÜBER DIE ERGEBNISSE DER IN ZUSAMMENHANG MIT DER MANIPULATION VON STATISTIKEN IN ÖSTERREICH GEMÄSS DER VERORDNUNG (EU) NR. 1173/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ÜBER DIE WIRKSAME DURCHSETZUNG DER HAUSHALTSPOLITISCHEN ÜBERWACHUNG IM EURO-WÄHRUNGSGEBIET DURCHGEFÜHRTEN UNTERSUCHUNG (KOMMISSIONSBESCHLUSS VOM 3. MAI 2016)

ANHANG II

Stellungnahmen

a)vom Amt der Salzburger Landesregierung,

b)dem Rechnungshof,

c)der Bundesanstalt Statistik Österreich,

d)der Oesterreichischen Nationalbank und

e)der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur

im Wortlaut

LAND

SALZBURG

18.01.2017

Finanz- und Vermögensverwaltung

Bundesministerium für Finanzen Abteilung III/1 Allgemeine Wirtschaftspolitik

zHd Herrn Ministerialrat

Dr [AK]

Johannesgasse 5

1010 Wien

-----@bmf.gv.at  

Zahl (Bitte im Antwortschreiben anführen)

208-ALL/82.084/    -2017

Betreff

Decision C-2016-2633; Vorläufige Ergebnisse; Stellungnahme des Lan- finanzen@salzburg.gv.at    

des Salzburg

Dr [HP]

Telefon +43 662 8042 0

Sehr geehrter Herr Ministerialrat!

Nachfolgende Stellungnahme zu den vorläufigen Ergebnissen der Untersuchung der Kommission (EUROSTAT) darf seitens des Landes Salzburg abgegeben werden:

A. Allgemeine Bemerkungen:

1.    Im Lichte der Erkenntnisse eines aufgedeckten Skandals ist es regelmäßig so, dass zwangsläufig bei Außenstehenden der Eindruck entsteht, als hätte es ein mehr oder weniger massives Versagen der Kontrolleinrichtungen beziehungsweise -mechanismen gegeben, deren Aufgabe es gewesen wäre, einem solchen Skandal vorzubeugen, respektive ihn zu verhindern. Bei einer fairen Beurteilung erscheint es aber wesentlich, nicht die Situation ex post, also den Wissensstand nach Auffliegen besagten Skandals, sondern die Situation ex ante zu betrachten. Dazu sind zwei Punkte besonders ins Treffen zu führen:

    Keine Institution ist in der Lage, eine vollständige Kontrolle über die Tätigkeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auszuüben. Zudem erfordert die Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebes manchmal gewisse Kompromisse bei der Aufbau- und Ablauforganisation, die ebenfalls der Kontrollintensität nicht unbedingt zuträglich sind. Deshalb muss jedem / jeder Bediensteten ein gewisses Grundvertrauen entgegengebracht werden, dass er /sie die ihm / ihr anvertraute Tätigkeit rechtskonform und ordnungsgemäß ausübt. Regelmäßig wird dies auch so sein, weil sich der Bedienstete mit einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten der Gefahr disziplinärer, zivilrechtlicher (Schadenersatz) und strafrechtlicher Konsequenzen (Geld- oder Haftstrafe) aussetzt.

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Amt der Salzburger Landesregierung | Abteilung 8 - Finanz- und Vermögensverwaltung

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   Die ausgeübte Kontrolle, die - wie eben erwähnt - nur eine teilweise (zB stichprobenartige) sein kann, vermag ihre gewünschte Wirkung nur dann zu entfalten, wenn den implementierten Kontrolleinrichtungen ein ausreichender Verdacht unterkommt, dem sie näher nachgehen können, um solchermaßen gröbere Unzukömmlichkeiten beziehungsweise Missstände aufzudecken.

Es sei in diesem Zusammenhang beispielhaft darauf verwiesen, dass immer wieder Fehlverhalten von Mitarbeitern im Bereich diverser Unternehmungen (zB Enron, Société Générale, Lehman-Brothers usw) zutage treten, die - vornehm ausgedrückt - nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes walten haben lassen. Auch Österreich ist in der jüngeren Vergangenheit von einer drohenden massiven Bankenpleite betroffen gewesen (vgl die Causa Hypo Alpe Adria). Vom Aufsichtsrat solcher Unternehmen, der den Vorstand in seiner Geschäftstätigkeit zu überwachen hat, über den Abschlussprüfer bis hin zu staatlichen Aufsichtsbehörden (wie zB für den Bankenbereich die Finanzmarktaufsicht) ist ein dichtes Netz an Kontrollmechanismen vorhanden, sodass sich die Frage stellt, wie solche Skandale dennoch überhaupt möglich sind. Immerhin sehen moderne Strafrechtsordnungen trotz aller ebenfalls geltender Kontrollmechanismen nach wie vor besondere Straftatbestände für Bilanzmanipulationen bzw -fälschungen vor, was zeigt, dass auch die besten Kontrollsysteme nicht verhindern können, dass widerrechtliche Handlungen (zum Schaden Dritter) gesetzt werden.

Dass das Verborgenhalten bzw Verschleiern nicht rechtskonformen Verhaltens beim Salzburger Finanzskandal der Fall war, zeigt etwa die bereits rechtskräftige Verurteilung der früheren Leiterin des Budgetreferates wegen zahlreicher Unterschriftsfälschungen und wegen Falschmeldungen von eingetretenen Katastrophenschäden. Aber auch das erst in weiteren Strafverfahren abzuhandelnde Vorenthalten einer Vielzahl abgeschlossener Finanzgeschäfte gegenüber dem laufenden Monitoring, welches dazu geführt hat, dass der Finanzbeirat als richtliniengemäß eingesetztes Überwachungsorgan von völlig falschen Risikozahlen beim Portfolio des Landes Salzburg ausgegangen ist, oder das Abwickeln einer Vielzahl von Zahlungsflüssen in der so genannten „durchlaufenden Gebarung“ ohne Einhaltung des Bruttoprinzips bei der Verrechnung im Landeshaushalt fallen in diese Kategorie.

2.Das Amt der Salzburger Landesregierung hat mittlerweile die Finanzabteilung und speziell deren Budgetreferat umstrukturiert, die Landesbuchhaltung wurde der Landesamtsdirektion zugeteilt und die Führungspositionen wurden neu besetzt. Damit wurden die Rahmenbedingungen für die konsequente Aufarbeitung der Finanzcausa, wie zB neues Haushaltsrecht, neues Verrechnungssystem, neue Organisation etc geschaffen. Auch wurden mit den Geschäftsbanken umfangreiche Verhandlungen zur Schadenminimierung für das Land Salzburg geführt und dementsprechende Vergleiche abgeschlossen.

B. Zu den Feststellungen der „vorläufigen Ergebnisse“ im Einzelnen:

1.    Im Hinblick auf die Ausführungen auf den Seiten 3 und 20 ist anzumerken, dass die Interne Revision lediglich eine kleine unabhängige Stabsstelle der Landesamtsdirektion und keineswegs eine eigene Abteilung gewesen ist, wie dies auf Seite 16 unter Punkt 2.2 angedeutet wird. Nach dem einschlägigen Erlass 1.25, der laut hiesigen Informationen bezüglich der maßgeblichen Passage auch schon vor 1999 gegolten hat, war festgelegt: „Die Kontrolle der Gebarung und des Rechnungswesens, das Verwaltungs-Controlling, die dienststelleninterne Dienst- und die Fachaufsicht sind keine Aufgaben der Internen Revision.“ Die Ausnahme für die Kontrolle der Gebarung und des Rechnungswesens hatte ihren Hintergrund darin, dass für die Gebarungskontrolle des Landes sowohl der Rechnungshof des Bundes als auch der Landesrechnungshof verfassungsgemäß zuständig sind, und sich daher die Interne Revision auf den Bereich des „inneren Dienstes“ beschränkte. Keineswegs war dies eine „Sonderregelung“ für die Finanzabteilung, um deren Tätigkeit einer Kontrolle zu entziehen, sondern eine allgemeine Zuständigkeitsfestlegung. Aus diesem Grunde erscheint es auch plausibel, dass laut Aussage in Endnote l die Interne Revision seit 1999 keinen Auftrag zur Prüfung der gesamten Gebarung erhalten hatte, weil dies eben gar nicht zu ihren erlassmäßig festgelegten Aufgaben gehörte. Die Finanzabteilung ist aber in Bezug auf den Zuständigkeitsbereich der Internen Revision (Prüfung der Effizienz, Effektivität, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung unter Beachtung der Gesetzmäßigkeit; Mitwirkung bei der Erstellung von Organisationsvorschriften und bei wichtigen Organisationsvorhaben) so wie jede andere Abteilung des Amtes der Landesregierung deren Prüfung bzw Mitwirkung unterlegen gewesen. Seit 2014 ist die Interne Revision in Salzburg ebenfalls berechtigt, Gebarungsprüfungen bzw Prüfungen im Finanzbereich vorzunehmen.

2.Es ist nicht nachvollziehbar, warum ein längeres Nichtbemerken strafrechtswidriger Verhaltensweisen von physischen Personen durch das Land Salzburg auf Seite 22 (Punkt 2.3.1) als „grob fahrlässig“ erachtet wird.

Da die Bewertung der Kommission maßgeblich dafür ist, ob und in welchem Ausmaß die Kommission dem Rat die Verhängung einer Strafe empfehlen wird, sind unbedingt auch alle das Land Salzburg entlastenden Aspekte zu berücksichtigen, wenn man das Verschulden des Landes im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens beurteilen will.

Der von der Kommission sinngemäß erhobene uneingeschränkte Vorwurf, das Land habe in seiner Organisationsstruktur grobe Fahrlässigkeit walten lassen, kann zumindest in diesem weitreichenden Umfang nicht aufrechterhalten werden. Dies umso mehr, als die Aufdeckung der Finanzcausa nicht durch externe (Prüf)Organe, sondern eben aufgrund der damaligen Struktur in der Finanzabteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung selbst erfolgt ist, und dass in der Folge in kooperativem Geiste gemeinsam mit Bundesdienststellen die Aufarbeitung des Finanzskandals und insbesondere auch die korrekte Ermittlung des Schuldenstandes umgehend erfolgt ist.

3.Bei der Darstellung des Schuldenstandes gemäß Tabelle 1 auf Seite 15 der „vorläufigen Ergebnisse“ fällt auf, dass in den Zeilen 1 und 1a offenbar nur der Schuldenstand des Landes Salzburg gemäß Rechnungsabschluss des Landes enthalten ist. Darin sind nicht die Schulden der außerbudgetären Einheiten enthalten, es handelt sich daher nicht um einen Schuldenstand gemäß ESVG 2010! Hierzu sei angeführt, dass die Ermittlung des Maastricht-Schuldenstandes für das Land Salzburg (Gebietskörperschaft inklusive außerbudgetäre Einheiten) ausschließlich Statistik Austria obliegt. Das Land Salzburg ist auch nicht verpflichtet, die Schuldenstände der außerbudgetären Einheiten zu melden, da diese Einheiten selbst die entsprechenden Daten an die Statistik Austria übermitteln müssen. Würde man auch die den außerbudgetären Einrichtungen zuzurechnenden Schulden, die der Landesebene Salzburgs zugerechnet werden, dazuzählen, ergäbe sich trotz der Falschmeldungen auch für die Jahre 2010 bis 2012 jeweils ein höherer Schuldenstand, wodurch sich die Differenz auf den nachträglich erhobenen (2012) bzw von der Statistik Austria geschätzten Wert (2010 und 2011), der bereits die dem Land zuzurechnenden außerbudgetären Einheiten mit erfasst, entsprechend verringern würde.

4.Auf Seite 20 wird zum Punkt 2.2.2 festgehalten, dass die Kommission feststellte, dass das gesamte Amt der Landesregierung Salzburg, zu dem die Finanzabteilung gehörte, von der Beaufsichtigung durch die Interne Revision von 1999 an ausgenommen war. Dies ist - wie bereits weiter oben unter Punkt 1. angemerkt wurde - nicht korrekt. Das Amt der Landesregierung einschließlich der gesamten Finanzabteilung (also auch das Budgetreferat) unterlag selbstverständlich der Prüfung durch die interne Revision. Lediglich der Bereich der Gebarungsprüfung selbst war von der Kontrolle der internen Revision ausgenommen. Dies wurde - wie ebenfalls bereits betont - von der Landesamtsdirektion sinngemäß auch damit begründet, dass die Gebarung sowohl vom Landesrechnungshof als auch vom (Bundes)Rechnungshof geprüft wird.

5.Die Ausführungen unter Punkt 2.3.1 (Seiten 21 und 22) listen zahlreiche Verletzungen des „Vier-Augen-Prinzips“ auf. Es ist aber der Ausgewogenheit der Darstellung halber, die ja bei der Beurteilung, ob und bejahendenfalls wie sehr eine Fahrlässigkeit des Landes Salzburg vorlag, eine wichtige Rolle spielt, auch festzuhalten, dass es natürlich sehr wohl ein festgeschriebenes „Vier-Augen-Prinzip“ gegeben hat, damit in einem unbefangenen Leser nicht der unrichtige Eindruck entsteht, ein solches habe praktisch gar nicht existiert. Der Rechnungshof führt dazu - bei aller Kritik - in seinem Bericht „Land Salzburg - Finanzielle Lage“ aus dem Jahre 2013 unter 13.1 (4) aus: „Einige Elemente eines IKS, wie z.B. die Einhaltung eines Vier-Augen-Prinzips oder eine Funktionstrennung zwischen Handel (Frontoffice) und Abwicklung (Backoffice) von Finanzgeschäften, waren in den Richtlinien für das Finanzmanagement des Landes Salzburg enthalten, wurden jedoch in der Praxis nicht durchgehend umgesetzt...“. Es darf nicht übersehen werden, dass es gerade das Vier-Augen-Prinzip gewesen ist, das - wenn auch mit zeitlicher Verzögerung - zur Aufdeckung des Finanzskandals geführt hat, denn dieses Vier-Augen-Prinzip hat einen Mitarbeiter des Budgetreferates überhaupt erst in die Lage versetzt, dem Abteilungsleiter den Verdacht des Verstoßes gegen Richtlinien bzw Dienstanweisungen zu melden, der dann zu den weiteren Verfolgungsschritten Anlass gegeben hat. Somit ist der Eindruck, der entstehen kann, wenn die Kommission lediglich eine Mehrzahl von Fällen auflistet, in denen das Vier-Augen-Prinzip nicht gewahrt worden ist, ohne auf die Anordnung des Vier-Augen-Prinzips in den damals geltenden Richtlinien hinzuweisen, unrichtig, es habe mehr oder weniger kein Vier-Augen-Prinzip gegeben.

6.Auf Seite 23 wird zu Punkt 2.3.3 festgehalten, dass die Kommission aufgrund der Aussagen von Bediensteten zum Schluss gekommen sei, dass „die Finanzabteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung“ 2003 damit begonnen habe, Bankkonten unter der voranschlagsunwirksamen Gebarung zu verbergen. Dies ist nicht korrekt, weil damit der Eindruck erweckt wird, dass eine für das Land offiziell handelnde Dienststelle eine widerrechtliche Handlung gesetzt habe. Richtig ist vielmehr, dass die Leiterin des Budgetreferates, die sich diesbezüglich auch strafrechtlich verantworten muss, widerrechtliche Handlungen gesetzt hat, ohne dass der Leiter der Dienststelle zu diesem Zeitpunkt davon Kenntnis erlangt hätte.

7.Auf Seite 28 wird unter Punkt 2.3.6 Finanzderivate seitens der Kommission ausgeführt: „Dessen ungeachtet sind der Kommission keine Bemühungen seitens irgendeiner Salzburger Landesinstitution (Landtag, LRH, Landesregierung und Amt der Landesregierung) bekannt, die Befolgung der vom Rechnungshof gegebenen Empfehlungen streng zu überwachen, und in diesem Bericht gelangte man auch zu dem Schluss, dass die voranschlagsunwirksame Gebarung letztlich keiner wirksamen Beobachtung unterlag.“ Die Kommission erwähnt in diesem Zusammenhang jedoch nicht, welches die konkreten Empfehlungen des Rechnungshofes sein sollen, deren Befolgung nicht überwacht worden sei.

8.Auf Seite 29 wird dargelegt, dass dem am 9. Oktober 2013 veröffentlichten Bericht des Rechnungshofes zufolge der Leiter der Finanzabteilung im Mai 2012 den Vorsteher der Personalabteilung unterrichtete, dass die Leiterin des Budgetreferats gegen die Richtlinien und die Dienstanweisungen des Amtes der Salzburger Landesregierung verstoßen habe. Aus einer Aussage, die im vorläufigen Bericht unter Endnote kk zitiert wird, leitet die Untersuchungskommission nun einen Widerspruch dahingehend ab, dass sich „… dieser Vorfall im Juli 2012 und nicht im Mai 2012 zugetragen habe“. Dies kann gerne aufgeklärt werden: Die damalige Budgetreferatsleiterin hat zwar bereits im Mai 2012 zum ersten Mal ein ihr nicht zulässiges Finanzgeschäft abgeschlossen, was geahndet wurde und in der disziplinarrechtlichen Maßnahme einer „Ermahnung“ endete. Damit schien allerdings die Angelegenheit abgeschlossen und bestand kein weiterer Verdacht, dass hier noch mehr nicht in Ordnung sein könnte. Erst im Juli 2012, als die damalige Budgetreferatsleiterin erneut gegen Richtlinien und Dienstanweisungen zu verstoßen versuchte, manifestierte sich daher die „Ahnung, dass etwas schiefgegangen war“ (vgl Aussage laut Endnote kk). Es liegt also kein Widerspruch vor.

9.Auf Seite 30 wären der zweite und der vierte Absatz zusammenzufassen, da es sich dabei um dasselbe Ereignis handelte: Die Aussage, die zum zweiten Absatz sinngemäß unter Endnote oo zitiert ist, bezieht sich genau auf die Finanzbeiratsitzung Ende Oktober 2012 (23.10.),die im vierten Absatz erwähnt wird: Damals hatte sich der Leiter der Finanzabteilung bei den beiden externen Experten im Finanzbeirat entschuldigt und mit großem Bedauern eingeräumt, dass der in der Finanzabteilung tätige neue Finanzexperte aufgedeckt habe, dass das Portfolio, welches der Finanzbeirat gemonitort hat, leider nur einen Teil des Gesamtportfolios des Landes Salzburg dargestellt hat.

10.Auf Seite 31 wird unter Punkt 2.4 ausgeführt, dass die Kommission aus den zuvor dargestellten Vorgängen im Jahr 2012 schließe, dass das Verbergen maßgeblicher Informationen durch die Bediensteten aus dem Bereich der Finanzverwaltung und der Salzburger Landesregierung gegenüber dem Rechnungshof zugleich die Ursache für fehlerhafte und unvollständige Schlussfolgerungen im Follow-Up-Bericht des RH 2012 darstelle, der letztlich am 6. Dezember 2012 veröffentlicht wurde. Dazu ist anzumerken, dass das Vorliegen tatsächlicher Mängel erst am 23. Oktober 2012 erkannt worden ist, als festgestellt wurde, dass es Finanzgeschäfte gab, die bis dahin im an den Beirat gerichteten Portfoliobericht unerwähnt geblieben waren. Die Folgen dieser Erkenntnis mussten erst noch analysiert werden. Der vorläufige Bericht zitiert dazu auf Seite 30 völlig richtig, dass selbst noch im November 2012 die damalige Leiterin des Budgetreferates leugnete, an für das Land Salzburg getätigten riskanten Transaktionen beteiligt gewesen zu sein. Es ist äußerst schwierig für einen Dienstgeber, dessen Aktivstand ein Bediensteter angehört, der im Verdacht steht, unrechtmäßig gehandelt zu haben, irgendwelche diesen belastende Informationen nach außen zu geben, da er diesfalls damit rechnen muss, zur Verantwortung gezogen zu werden (Verleumdung, Rufschädigung). Erst am 26.11.2012 räumte die Leiterin des Budgetreferates ein, dass sie einen Verlust von ca 340 Mio € an Finanzanlagen verborgen habe. Dies führte zu weiteren intensiven Aufklärungsarbeiten, im Zuge derer zahlreiche Fälschungen von Finanzbeiratsprotokollen und Unterschriften von Mitarbeitern zutage getreten sind. Letztendlich war die Konsequenz, dass wenige Tage später, nach Vorbereitung der erforderlichen rechtlichen Schritte, die fristlose Entlassung ausgesprochen (7.12.2012) und die Angelegenheit in die Öffentlichkeit gebracht wurde (Pressekonferenz am 6.12.2012). Erwähnt werden darf, dass diese unverzügliche Entlassung auch durch die arbeitsgerichtlichen Instanzen - bis zur Anrufung des Obersten Gerichtshofes - als gerechtfertigt gehalten hat.

Es war keineswegs beabsichtigt, dass der Rechnungshof ausgerechnet am Morgen jenes Tages, als die erwähnte Pressekonferenz stattgefunden hat, in Unkenntnis dessen seine Schlussfolgerungen im Follow-up-Bericht veröffentlichte. Ganz im Gegenteil hatte der damalige Direktor des Landesrechnungshofes, wie er laut dem schriftlichen Protokoll des Treffens am 28.9.2016 in Salzburg auf Seite 15 unter Punkt 32. ausdrücklich aussagte, noch am Dezember 2012 den Präsidenten des Rechnungshofes, Dr [JM], verständigt, diesen aber erst nach der Pressekonferenz telefonisch zu erreichen vermocht.

Bei den Verschuldensvorwürfen, die in diesem vorläufigen Bericht insbesondere gegen das Amt der Salzburger Landesregierung erhoben werden, soll auch mit berücksichtigt werden, dass einer Mehrzahl hochqualifizierter „Aufsichtsstellen“, wie es der vorläufige Bericht formuliert, bis zur Aufdeckung des Finanzskandals nichts Gravierendes aufgefallen war, zumal ihnen Informationen vorenthalten bzw unrichtige Informationen (vgl Protokollfälschungen) erteilt wurden.

Wenn vom „Verbergen maßgeblicher Informationen“ die Rede ist, so möge im Hinblick auf den Untersuchungsgegenstand (Verfälschung von Statistiken im Hinblick auf einen unrichtigen Schulden- und Defizitstand) auch berücksichtigt werden, dass die Entziehung des Finanzmanagements aus der Zuständigkeit der Budgetreferatsleiterin und in weiterer Folge ihre Entlassung einen massiven Verlust an Wissen und Erfahrung bedeutet hat, und das Budgetreferat in allergrößte Schwierigkeiten gebracht hat, was die Aufrechterhaltung des ganz normalen täglichen Dienstbetriebes anbelangt. Nach Publikwerden des Finanzskandals hat sich das noch erheblich verschärft, weil neben den dringenden täglichen Agenden zusätzlich eine Vielzahl von Beratern, Prüfern (unter anderem des Rechnungshofes), Organen der Strafverfolgung usw von der Finanzabteilung laufend betreut und unterstützt werden musste. Dadurch wird auch besser verständlich, dass trotz aller Bemühungen eine Korrektur unrichtiger Daten des Schuldenstandes leider geraume Zeit in Anspruch genommen hat, was nicht zuletzt daran lag, dass es niemanden gab, der vermocht hätte herauszufiltern, welche verbuchten Verbindlichkeiten des Landes nun unter zu meldende „Maastricht-Schulden“ fallen und welche nicht. Und da die gesamte Aktenführung und die Art der Abwicklung der Gebarungsvorgänge unter der früheren Budgetreferatsleiterin dies verunmöglicht hat, ein nachträgliches Aufrollen früherer Rechnungsjahre vorzunehmen.

Der guten Ordnung halber und zur Vermeidung allfälliger Missverständnisse darf, wenn im vorläufigen Bericht der Untersuchungskommission von einem „Treffen mit dem Amt der Salzburger Landesregierung“ die Rede ist, und davon die Rede ist, das „Amt der Salzburger Landesregierung“ habe etwas geantwortet, erwidert, erklärt usw (vgl dazu insbesondere diverse Zitate in den Endnoten), festgehalten werden, dass nach hiesigem Verständnis verschiedene Landesbedienstete, die zuvor von ihrem Dienstgeber Land Salzburg ausdrücklich von ihrer Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entbunden werden mussten, als Zeugen über ihr Wissen bzw ihre Wahrnehmungen ausgesagt haben, wie dies auch etwa bei innerösterreichischen Gerichtsverfahren bei Zeugeneinvernahmen stets so der Fall ist. Dies waren aber keine Aussagen des „Amtes der Landesregierung“. Schon gar nicht kann dies auf Personen zutreffen, die aufgrund ihrer damaligen Funktion überhaupt nicht im Amt der Salzburger Landesregierung tätig waren, wie der seinerzeitige Direktor des Landesrechnungshofes. Der Landesrechnungshof ist ein Organ des Salzburger Landtages und damit des Landesgesetzgebers (Legislative), das Amt der Landesregierung ist der (behördliche) Hilfsapparat der Landesregierung in der Landesverwaltung und des Landeshauptmannes in der mittelbaren Bundesverwaltung und gehört der Exekutive (Vollziehung) an.

Um geschätzte Kenntnisnahme und Berücksichtigung darf höflich gebeten werden.

Für das Land Salzburg:

Hofrat DDr [SH]

Landesamtsdirektor

Für die Landesregierung

Anmerkungen des Rechnungshofes für die gemeinsame Stellungnahme an die Ständige Vertretung Österreichs bei der Europäischen Union

1.Bericht der EK, Pkt. 2.3.4, S. 27:

„Weiters hat am 10. Oktober 2012 nach Erhalt einer Tabelle von STAT, in der die Schulden des Landes Salzburg von 2011 an entsprechend den von STAT erfassten Daten dargestellt waren (vgl. Tabelle 1, Zeile 3), der RH weitere Informationen über die 1,050 Mrd. EUR Schulden der „Landesfonds" angefordert und dabei insbesondere die Frage gestellt, auf welche Fonds sich STAT darin bezog. STAT erläuterte dem RH daraufhin, dass die 1,050 Mrd. EUR Schulden sich auf die von der OeBFA an den Landeswohnbaufonds weiterverliehenen Mittel bezogen. Während, wie oben dargelegt, diese Darlehen in der Vermögensrechnung des Landes Salzburg als Schulden des Landes Salzburg erscheinen sollten, liegen der Kommission keine Angaben über einen weiteren Schriftwechsel in dieser Frage zwischen den beiden Stellen vor, d.h. der Kommission ist nichts davon bekannt, dass der RH in Anbetracht dieses Missbrauchs der Konten des Landes Salzburg die Angelegenheit entweder bei STAT oder beim Amt der Salzburger Landesregierung zur Sprache gebracht hätte.''

Anmerkung des RH zu Pkt. 2.3.4, S. 27:

Der Bericht der EK stellt das Ersuchen des RH vom 12. Oktober 2012 21 an Statistik Österreich in einem falschen Zusammenhang dar. Das Ersuchen diente ausschließlich der Klarstellung des Berichts von Statistik Österreich zu den jährlichen Haushaltsergebnissen gemäß Art. 11 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2011 22 . Diese Daten sind die Grundlage zur Erfüllung der dem RH im Stabilitätspakt übertragenen Gutachterfunktion.

Die Formulierung, wonach „der RH in Anbetracht dieses Missbrauchs der Konten des Landes Salzburg" dies gegenüber Statistik Österreich und dem Amt der Salzburger Landesregierung nicht zur Sprache gebracht hätte, ist nicht sachgerecht. Das Ersuchen des RH stand nicht im Zusammenhang mit einer Prüfung. Zu diesem Zeitpunkt waren dem RH die in seinem späteren Bericht über die finanzielle Lage des Landes Salzburg dargestellten Mängel im Internen Kontrollsystem und im Rechnungswesen des Landes noch nicht - schon gar nicht in ihrer vollen

Dimension - bekannt. Es gab daher zu diesem Zeitpunkt keinen Grund anzunehmen, dass die Rechnungsabschlüsse oder die Zahlen von Statistik Österreich nicht korrekt wären.

2.Bericht der EK, Pkt. 2.3.5, S. 27 und 28:

„Vom RH auf die Differenzen zwischen den vom Land Salzburg gemeldeten Finanzschulden und der von STAT angefertigten Tabelle mit Angaben zum Schuldenstand der einzelnen Länder angesprochen", erklärte STAT dem RH, dass unter anderem die Differenz 300 Mio. EUR beinhaltete, „die wir im Rechnungsabschluss nirgends finden konnten".

Im zweiten Halbjahr 2012 erörterte der RH die bei seinem 2011 verfassten Bericht zur Follow-up- Überprüfung getroffenen Feststellungen zur Finanzverwaltung des Landes Salzburg mit dem Amt der Salzburger Landesregierung. Dies führte letztlich zur Veröffentlichung eines Berichts des RH am 6. Dezember 2012. Allerdings wurde die überaus wichtige Frage nach der Falschmeldung der 300 Mio. EUR an für den Maastricht-Schuldenstand relevanten Verbindlichkeiten in diesem Bericht ausgeklammert. "

Anmerkung des RH zu Pkt. 2.3.5, S. 27 und 28:

Das E-Mail des RH vom 29. August 2012 zur Aufklärung einer Differenz in Höhe von 300 Mio. EUR zwischen dem Rechnungsabschluss des Landes und den Daten von Statistik Österreich wird von der EK in einen völlig falschen Zusammenhang gebracht. Das E-Mail-Ersuchen des RH betraf nicht, wie fälschlich ausgeführt, die Follow-up-Überprüfung der Finanzierungsinstrumente des Landes, sondern die Prüfung „Konsolidierungsmaßnahmen der Länder Oberösterreich, Salzburg und Steiermark”. Die letztgenannte Prüfung mündete letztlich in die weitergehende Prüfung „Land Salzburg - Finanzielle Lage”. Die Aufklärung der vom RH angefragten Differenz von 300 Mio. EUR konnte daher in dem am 6. Dezember 2012 veröffentlichten Bericht über die Follow-up-Prüfung der Finanzierungsinstrumente des Landes nicht enthalten sein.

3.Bericht der EK, Pkt. 3, S. 35, Abs. 6 und 7:

„In entsprechender Weise führten im Zeitraum zwischen 2002 und 2012 weder der LRH noch der RH irgendeine eingehende Prüfung der Konten für finanzielle Transaktionen des Landes Salzburg durch. Insbesondere unterzog man dort die voranschlagsunwirksame Gebarung keinerlei Überprüfung, die, wie sich Tabelle 2 in Abschnitt 2.3.3 entnehmen lässt, 2011 mehr als 26 Mrd. EUR an Ein- und Ausgängen erreichte und faktisch sämtliche nicht gemeldeten Transaktionen und Bestände beinhaltete, wohingegen diese eigentlich nur voranschlagsunwirksame Flüsse und keine Maastricht-relevanten Verbindlichkeiten enthalten sollte. Zu den Hauptakteuren, die in die im vorliegenden Bericht beschriebenen Ereignisse verwickelt waren, gehören das Amt der Salzburger Landesregierung, die Landesregierung, der Landtag und der LRH des Landes Salzburg, der österreichische RH, die OeBFA, die OeNB und STAT".

Anmerkung des RH zu Pkt. 3 , S. 35, Abs. 6 und 7:

Der RH führte im fraglichen Zeitraum beim Amt der Landesregierung in Salzburg folgende Prüfungen durch:

Prüfung

Ziele und Gegenstand

Kommentar

Finanzierungsinstrumente der Gebietskörperschaften

(Salzburg 2009/3)

Prüfung vor Ort 2008; Veröffentlichung am 15. Juli 2009.

Die Querschnittsprüfung umfasste den Bund, die Länder Salzburg, Burgenland, Kärnten und Tirol sowie die Städte Villach, Dornbirn und Wels.

Betreffend Salzburg wies der RH bereits zu diesem Zeitpunkt auf ein ausgewiesenes Risikopotenzial in Höhe von 178,20 Mio. EUR (Ende 2007) hin. Dieses Risikopotenzial (value at risk) betrug 41 % der Finanzschuld bzw. entsprach knapp 10% der Einnahmen des Landesvoranschlags von Salzburg. Das Land Salzburg wies damit den mit Abstand höchsten Risikowert aller überprüften Stellen aus (u.a. achtmal höher als der vergleichbare Risikowert des Bundes).

Aufgrund dieses besonders hohen Risiko- und Verlustpotenzials wählte der RH das Land Salzburg für die Durchführung einer Follow-up- Prüfung aus.

Follow-up-Prüfung Finanzierungsinstrumente

(Salzburg 2012/9)

Prüfung vor Ort Ende 2011; Übermittlung Prüfungsergebnis zur Stellungnahme Ende Mai 2012; Veröffentlichung am 6. Dezember 2012

Salzburg gab dazu im August 2012 seine Stellungnahme ab, ohne den RH zu informieren, dass die zuständige Finanzmanagerin bereits gestanden hatte, über viele Jahre Buchverluste versteckt zu haben.

Wie sich bei der späteren Prüfung „Land Salzburg - finanzielle Lage" herausstellte, waren Protokolle, auf die sich der RH bei der Follow-up- Prüfung maßgebend stützte, verfälscht worden oder fehlten zur Gänze, sodass seine Empfehlungen auf manipulierten Grundlagen beruhten.

Konsolidierungsmaßnahmen der Länder Oberösterreich, Salzburg und Steiermark

(Salzburg 2014/3)

Die Prüfung begann im Juli 2012 und wurde - wegen der Durchführung der Prüfung „Land Salzburg - Finanzielle Lage" von November 2012 bis März 2013 unterbrochen.

Die Prüfung Konsoldierungsmaßnahmen in den drei Ländern wurde in der Folge von April bis Juni 2013 weitergeführt und im Juni 2014 veröffentlicht.

Im Sommer 2012 standen dem RH in Salzburg keine Auskunftspersonen zur Verfügung. Dem Prüfungsteam wurde mitgeteilt, die Finanzmanagerin sei länger im Krankenstand.

Prüfung verfolgte einen Querschnitt durch sämtliche Bundesländer. Das Ziel war, die finanzielle Lage zu erheben und auf Grundlage der mittelfristigen Finanzplanung einen eventuellen Konsolidierungsbedarf aufzuzeigen.

Im Zuge der Erhebungen zu dieser Prüfung erging die Anfrage an Statistik Österreich zur Aufklärung einer zunächst festgestellten Differenz von

300 Mio. EUR (siehe oben). Dieser Betrag war aber nur ein Teil der vom Prüfungsteam festgestellten Auffälligkeiten in den Rechnungsabschlüssen des Landes. Das Prüfungsteam stieß auf immer weitere nicht aufklärbare Buchungsdifferenzen, u.a. im Zusammenhang mit der voranschlagsunwirksamen Gebarung. Der RH unterbrach daher Anfang Dezember 2012 diese Prüfung, um gesondert eine wesentlich tiefergehende Prüfung des Landes Salzburg durchzuführen („Finanzielle Lage - Land Salzburg").

Land Salzburg - Finanzielle Lage

(Salzburg 2013/7)

Prüfung vor Ort von Dezember 2012 bis März 2013; Übergabe des Prüfungsergebnisses Anfang April 2013; Veröffentlichung 9. Oktober 2013

Die Prüfung umfasste die Beurteilung der Finanzgeschäfte und der damit verbundenen Auswirkungen auf die finanzielle Lage des Landes, das Interne Kontrollsystem in Bezug auf den Abschluss von Finanzgeschäften, die Geschäftsbeziehungen mit Kreditinstituten und der Republik Österreich insbesondere im Hinblick auf Derivativgeschäfte, die Verbuchung der Finanzgeschäfte, die Risken aus übernommenen Haftungen und finanzielle Verflechtungen mit Beteiligungen, die Abbildung der Risken in der Mittelfristplanung sowie das Rechnungswesen des Landes, insbesondere im Hinblick auf Bilanzwahrheit, Bilanzklarheit und Bilanzvollständigkeit.

Der RH hat bei dieser Prüfung somit nicht nur die im August 2012 im Rahmen der Prüfung Konsolidierungsmaßnahmen angefragte Differenz von 300 Mio. EUR weiter verfolgt, sondern wesentlich umfassendere Prüfungshandlungen gesetzt.

Der Bericht enthält u.a. den Gesamtschuldenstand des Landes sowie detaillierte Aufgliederungen der Bestände und Bewegungen der voranschlagsunwirksamen Gebarung.

Der RH führte seinem risikoorientierten Prüfungsansatz entsprechend - wie in der Tabelle dargestellt - wiederholt Prüfungen der finanziellen Gebarung des Landes Salzburg im fraglichen Zeitraum durch.

Wenn nun die EK den RH „zu den Hauptakteuren, die in die im vorliegenden Bericht beschriebenen Ereignisse verwickelt waren'' zählt, so ist dies tatsachenwidrig und auch aus den Berichtsfeststellungen in keiner Weise ableitbar. Angesichts der umfassenden Prüfungstätigkeit des RH, die zur Aufklärung der finanziellen Lage des Landes maßgebend beigetragen hat, ist diese Formulierung nicht korrekt und wird aufs Schärfste zurückgewiesen.

4.Bericht der EK, Pkt. 3, S. 37:

„ Während des Jahres 2012 versäumte es der RH, den Diskrepanzen nachzugehen, die er in den Rechnungsabschlüssen des Landes Salzburg wie von STAT aufgezeigt festgestellt hatte, insbesondere in Bezug auf die Unstimmigkeit bzgl. des dem Land Salzburg von der OeBFA gewährten Darlehens und der 300 Mio. EUR an Wertpapieren, die in den Vermögensrechnungen des Landes Salzburg nicht erschienen waren.''

Anmerkung des RH zu Pkt. 3, S. 37:

Die Darstellung im Bericht der EK, wonach es der RH verabsäumt habe, „Unstimmigkeiten bezüglich des dem Land Salzburg von der OeBFA gewährten Darlehens und der 300 Mio. EUR an Wertpapieren, die in den Vermögensrechnungen des Landes Salzburg nicht erschienen waren" nachzugehen, ist tatsachenwidrig. Der RH wurde zu dieser Thematik weder befragt noch um Unterlagen ersucht. Dies hätte eine sachgerechte Feststellung des Sachverhalts ermöglicht.

Die mit E-Mail-Anfrage von 29. August 2012 an Statistik Österreich angestrebte Aufklärung hinsichtlich eines Betrages von 300 Mio. EUR war nur ein Teil der vom Prüfungsteam im Rahmen der Prüfung „Konsolidierungsmaßnahmen der Länder Oberösterreich, Salzburg und Steiermark” festgestellten Auffälligkeiten in den Rechnungsabschlüssen von Salzburg. Da das Prüfungsteam auf immer weitere, nicht aufklärbare Buchungsdifferenzen stieß und kompetente Auskunftspersonen vor Ort fehlten 23 , unterbrach der RH Anfang Dezember 2012 diese Prüfung, um eine wesentlich umfassendere Prüfung des Landes Salzburg durchzuführen (siehe dazu auch die Ausführungen des RH zu Pkt. 3 , S. 35, Abs. 6 und 7):

Der Bericht über die Prüfung „Land Salzburg - Finanzielle Lage” enthielt u.a. eine Darstellung der Schuldaufnahmen, der Forderungen und Verbindlichkeiten in der voranschlagsunwirksamen Gebarung sowie der zum Prüfungszeitpunkt bestehenden Wertpapiergeschäfte. Das Prüfungsergebnis wurde der Landeshauptfrau Ende März 2013 vom Prüfungsleiter persönlich übergeben.

Die Prüfungshandlungen des RH gingen tatsächlich weit über die von der EK angeführten 300 Mio. EUR hinaus und führten zu einer Gesamtdarstellung der Wertpapiergeschäfte und Schuldaufnahmen. Der RH hat es daher keineswegs versäumt, Diskrepanzen aufzudecken, sondern er hat mit seiner Prüfungstätigkeit maßgebend zur Aufklärung und Darstellung der tatsächlichen Vermögens- und Schuldengebarung des Landes beigetragen.

5.Allgemeine Anmerkung des RH

Der RH weist abschließend darauf hin, dass die Rechnungslegungsvorschriften der Länder und Gemeinden den Anforderungen an ein modernes und transparentes Rechnungswesen nicht

gerecht werden. Der RH hat daher wiederholt und mit Nachdruck die daraus resultierenden Unzulänglichkeiten und Risiken aufgezeigt. Es ist zu einem großen Teil auf die kontinuierliche Prüfungs- und Beratungstätigkeit des RH zurückzuführen, dass am 19. Oktober 2015 neue Rechnungslegungsvorschriften für Länder und Gemeinden in Kraft traten, die eine Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung vorsehen.

Stellungnahme der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 16. Jänner 2017

zu

Vorläufiger Bericht vom 20. Dezember 2016 über die Ergebnisse der in Zusammenhang mit der Manipulation von Statistiken in Österreich gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet durchgeführten Untersuchung (Kommissionsbeschluss vom 3. Mai 2016)

Die Stellungnahme der Bundesanstalt Statistik Österreich (STATISTIK AUSTRIA (STAT)) umfasst

A)eine allgemeine Darstellung der Zusammenhänge von Rechnungsabschlussdaten der Bundesländer, Daten gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) und Mitteilungen an die Kommission (Eurostat) im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (VÜD),

B)inhaltliche Anmerkungen zu einzelnen Abschnitten des vorläufigen Berichts vom 20. Dezember 2016 (samt Vorschlägen für Änderungen in der Formulierung in Einzelfällen) sowie

C)technische Anmerkungen/Korrekturvorschläge.

Zusammenfassend lässt sich festhalten:

-Bei der Übermittlung von Daten der Länder gemäß GebStat-VO sollte es sich prinzipiell um VRV 24 -konforme Daten handeln. Die Aufgabe von STAT besteht darin, die übermittelten Daten auf ihre Eignung für die Berechnung von ESVG- bzw. VÜD-Daten zu überprüfen und nicht, ob diese im Einzelfall VRV-konform sind.

-In gravierenden Fällen, in denen die VRV systematisch zu wenig detailliert ist, um direkt ESVG- bzw. VÜD-Daten ableiten zu können, informiert STAT die zuständigen Stellen. So sieht beispielsweise die VRV in der Fassung, die weiterhin bis zum Finanzjahr 2018 angewendet werden kann, keinen Ausweis für Ströme oder Bestände in Finanzderivaten vor. Bereits im Jahr 2008 legte STAT gemeinsam mit der Oesterreichischen Nationalbank dem VR-Komitee einen Vorschlag für entsprechende Ergänzungen in der VRV vor. Dieser Vorschlag fand erst Aufnahme in die VRV 2015, die von den Ländern spätestens für das Finanzjahr 2019 anzuwenden ist.

-Unterschiede zwischen Daten laut VRV und laut ESVG/VÜD sind keine Besonderheit eines bestimmten Landes oder einer bestimmten Gemeinde und kein Indikator für „Manipulationen".

-Die Mitteilungen aufgrund der VÜD-Verordnung waren im Jahr 2013 verpflichtend für die Berichtsjahre 2009 bis 2013 und im Jahr 2014 verpflichtend für die Berichtsjahre 2010 bis 2014. Allfällige Änderungen der Daten für Jahre vor 2010 waren daher im April 2014 gemäß VÜD-Verordnung nicht an die Kommission zu notifizieren.

-Allfällige Änderungen/Revisionen von Daten im Vergleich zu vorherigen VÜD-Notifikationen haben für den gesamten Berichtszeitraum (und nicht nur für ein Jahr) zu erfolgen.

-Verbindlichkeiten aus Finanzderivaten sind nicht Teil des öffentlichen Schuldenstandes. Aus einer fehlerhaften Darstellung von Finanzderivaten lässt sich daher nicht notwendigerweise schließen, dass auch der öffentliche Schuldenstand zu ändern ist.

-Zinsströme aufgrund von Swapvereinbarungen und Forward Rate Agreements sind die Differenz von Ausgaben minus Einnahmen und erhöhen oder reduzieren daher das öffentliche Defizit. Aus einer Erhöhung des öffentlichen Schuldenstandes aufgrund von Swapvereinbarungen lässt sich daher nicht schließen, dass sich auch das öffentliche Defizit erhöht.

-Die Pressekonferenz in Salzburg vom 6. Dezember 2012 brachte ein starkes Echo 25 nicht nur bei sämtlichen deutschsprachigen Medien inner- und außerhalb Österreichs, sondern führte auch zu internationaler Berichterstattung in Europa und sogar darüber hinaus. Es ist schwer nachvollziehbar, dass die Kommission (Eurostat) keine Wahrnehmung davon gehabt haben soll.

-Tatsächlich ist der Kommission (Eurostat) spätestens seit Ende Jänner 2013 durch Information von STAT bekannt, dass im Land Salzburg Finanzderivate abgeschlossen worden waren, die keine Berücksichtigung in den österreichischen ESVG-Statistiken gefunden hatten. Weiters ist belegt 26 , dass die Kommission (Eurostat) seit der VÜD-Meldung vom April 2013 in Kenntnis von Datenproblemen in Salzburg war.

-Im vorläufigen Bericht sind auch einander widersprechende Darstellungen enthalten. Auf Seite 33 wird beispielsweise angemerkt, dass der Beitrag des Landes Salzburg zum Maastricht-Schuldenstand für 2011 um 3,507 Mrd. EUR nach oben korrigiert wurde. Der Tabelle 1 auf Seite 15 ist zu entnehmen, dass die Korrektur lediglich 879 Mio. EUR betragen hatte, was den Tatsachen entspricht.

-Insgesamt ist zum Bericht festzustellen, dass einige Behauptungen im Zusammenhang mit aufgestellt werden, die nicht durch Beweise oder entsprechende Unterlagen belegt sind (...anscheinend höhere Verbindlichkeiten...angeblich nicht informiert...hat es den Anschein, dass...haben diese Fälschungen möglicherweise…). Diese Behauptungen sollen entweder mit schlüssigen Beweisen belegt oder aus dem Bericht eliminiert werden.

A)Allgemeine Darstellung der Zusammenhänge von Rechnungsabschlussdaten der Bundesländer, Daten gemäß Europäischem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 27 ) und Mitteilungen an die Kommission (Eurostat) im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (VÜD) 28  

Aa) Form und Gliederung der Rechnungsabschlüsse der Bundesländer werden in der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV 29 ) geregelt. Die VRV wird vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet.

Ab) In der Gebarungsstatistik-Verordnung (GebStat-VO 30 ) ordnet der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler an:

§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat unter Anwendung nachstehender europäischer Rechtsvorschriften Statistiken über die Gebarung im öffentlichen Sektor zu erstellen:

1.Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30. 11. 1996, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 113/2002, ABl. Nr. L 21 vom 24. 1. 2002, S. 3,

2.Verordnung (EG) Nr. 479/2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, ABl. Nr. L 145 vom 10.6.2009, S. 1 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 679/2010, ABl. Nr. L 198 vom 30.7.2010, S. 1,...

(2) Für die Statistiken gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt Statistik Österreich statistische Erhebungen im Sinne dieser Verordnungen durchzuführen.

Die GebStat-VO regelt, dass prinzipiell alle Einheiten, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 2223/96 dem Sektor Staat zuzuordnen sind, Erhebungseinheiten sind. Der Bund, die Länder und die Gemeinden haben die Daten automationsunterstützt der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln. Vor der Übermittlung der Daten sind diese auf die formelle Richtigkeit (Satzaufbau und Codierung) und auf Konformität mit den Rechnungslegungsvorschriften (Kontenplanverordnung, BGBl. Nr.

507/1987 in der geltenden Fassung, bzw. Voranschlags- und Rechnungsabschluss-verordnung 1997, BGBl. Nr. 787/1996 in der geltenden Fassung) zu überprüfen.

Resüme 1: Bei der Übermittlung von Daten durch die Länder gemäß GebStat-VO sollte es sich prinzipiell um VRV-konforme Daten handeln. Die Aufgabe von STAT besteht darin, die übermittelten Daten auf ihre Eignung für die Berechnung von ESVG- bzw. VÜD-Daten zu überprüfen und nicht, ob diese im Einzelfall VRV-konform sind.

Ac) Die wichtigste Quelle für die Berechnung von ESVG- bzw. VÜD-Daten sind die gemäß GebStat-VO an STAT übermittelten Daten. Ausgangspunkt für diese Berechnungen sind, soweit Daten von Ländern und Gemeinden betroffen sind, standardisierte Zuordnungstabellen von Positionen laut VRV zu ESVG-Merkmalen. Die halbjährliche Überprüfung der von Ländern und Gemeinden übermittelten Daten und die Berücksichtigung anderer Datenquellen führt zur Adaptierung bzw. Ergänzung der standardisierten Zuordnungstabellen um länder- bzw. gemeindespezifische Zuordnungen. Für die Berechnung von ESVG- bzw. VÜD-Daten berücksichtigt STAT zusätzlich weitere Datenquellen, insbesondere die übermittelten Gebarungsdaten von außerbudgetären Einheiten bzw. Statistiken anderer Institutionen (für die Berechnung des öffentlichen Schuldenstandes vor allem die Wertpapier- und Bankenstatistik der Oesterreichischen Nationalbank). Ein Resultat aus all diesen Berechnungsschritten sind so genannte Überleitungstabellen pro Land, je eine für das öffentliche Defizit und eine für den öffentlichen Schuldenstand.

Vor den halbjährlichen Notifikation an die Kommission (Eurostat) werden diese beiden landesspezifischen Überleitungstabellen zur Kommentierung bzw. Information an die einzelnen Länder geschickt, um die Differenzen zwischen den an STAT übermittelten „VRV-Daten" und den ESVG-VÜD-Daten zu dokumentieren. Seit September 2010 werden diese Differenzen, soweit das öffentliche Defizit betroffen ist, halbjährlich auch an Eurostat kommuniziert, und zwar in Form einer Zusatztabelle zur VÜD-Notifikationstabelle 2B.

Für die VÜD-Notifikation vom 30. 9. 2012 wurden folgende Differenzen in den Daten laut VRV/VÜD für den öffentlichen Schuldenstand Ende 2012 von STAT dokumentiert:

-Länder, insgesamt (ESVG-Terminus S.1312):

-- VRV: 8,5 Mrd. €

-- VÜD: 17,4 Mrd. €

-- Differenz: 8,9 Mrd. €

-Land Salzburg:

-- VRV: 1,0 Mrd. €

-- VÜD: 2,3 Mrd. €

-- Differenz: 1,3 Mrd. €

Resüme 2: Unterschiede zwischen Daten laut VRV 31 und laut ESVG/VÜD 32 sind keine Besonderheit eines bestimmten Landes oder einer bestimmten Gemeinde und kein Indikator für „Manipulationen" oder „Falschberichterstattung".

Ad) Die VRV in der Fassung, die weiterhin bis zum Berichtsjahr 2018 angewendet werden kann, sieht keinen Ausweis für Ströme oder Bestände in Finanzderivaten vor. Bereits im Jahr 2008 legte STAT gemeinsam mit der Oesterreichischen Nationalbank dem VR-Komitee 33 einen Vorschlag für entsprechende Ergänzungen in der VRV vor 34 . Dieser Vorschlag fand erst Aufnahme in die VRV 2015. 35  

Ae) Die VÜD-Verordnung 36 regelt in Artikel 3, welche Daten über das öffentliche Defizit und den öffentlichen Schuldenstand die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) zweimal jährlich 37  mitzuteilen haben. Es sind dies geplante Daten für das Jahr n und tatsächlichen Daten für die Jahre n- 1, n-2, n-3 und n-4.

Resüme 3: Die Mitteilungen aufgrund der VÜD-Verordnung waren im Jahr 2013 verpflichtend für die Berichtsjahre 2009 bis 2013 und im Jahr 2014 verpflichtend für die Berichtsjahre 2010 bis 2014. Allfällige Änderungen der Daten für Jahre vor 2010 waren daher im April 2014 gemäß VÜD- Verordnung nicht an die Kommission zu notifizieren.

Resüme 4: Allfällige Änderungen/Revisionen von Daten im Vergleich zu vorherigen VÜD- Notifikationen haben für den gesamten Berichtszeitraum (und nicht nur für ein Jahr) zu erfolgen.

Af) Finanzderivate - Öffentlicher Schuldenstand

Die VÜD-Verordnung 38 definiert den „öffentlichen Schuldenstand" als Summe von Bargeld und Einlagen (AF.2), Wertpapiere (ohne Anteilsrechte und Finanzderivate) (AF.33) und Kredite (AF.4) gemäß den Definitionen des ESVG 39 .

Resüme 5: Verbindlichkeiten aus Finanzderivaten sind nicht Teil des öffentlichen Schuldenstandes. Aus einer fehlerhaften Darstellung von Finanzderivaten lässt sich daher nicht notwendigerweise schließen, dass auch der öffentliche Schuldenstand zu ändern ist.

Ag) Zinsströme aufgrund von Swapvereinbarungen und Forward Rate Agreements

Eine Änderung der ESVG 1995-Verordnung 40 legt fest, dass das „öffentliches Defizit" dem Finanzierungssaldo des Staates, einschließlich der Zinsströme aufgrund von Swapvereinbarungen und Forward Rate Agreements, entspricht. Dieser Saldo erhält den Code EDPB9. Zu diesem Zweck umfassen die Zinsen auch die oben genannten Zinsströme und erhalten den Code EDPD41.

Resüme 6: Zinsströme aufgrund von Swapvereinbarungen und Forward Rate Agreements sind die Differenz von Ausgaben minus Einnahmen und erhöhen oder reduzieren daher das öffentliche Defizit. So kann es daher vorkommen, dass SWAP-Vereinbarungen den öffentlichen Schuldenstand erhöhen (wenn SWAP-Verbindlichkeiten höher sind als SWAP-Forderungen), während das öffentliche Defizit niedriger ausfällt (wenn die Zinsströme höhere Einnahmen als Ausgaben zur Folge haben).

B)Inhaltliche Anmerkungen zu einzelnen Abschnitten des vorläufigen Berichts vom 20. Dezember 2016 (samt Vorschlägen für Änderungen in der Formulierung in Einzelfällen)

B.1

Text laut vorläufigem Bericht (S.3): Selbst wenn in der VÜD-Datenmeldung von April 2014 der Maastricht-Schuldenstand in Bezug auf die Jahre 2010-2012 eine Anpassung erfuhr, hat es den Anschein, dass die Falschmeldung von Schulden sowie möglicherweise Defiziten mindestens bereits 2008 begonnen hat und der von den österreichischen Statistikbehörden vorgelegte Maastricht-Schuldenstand zu den Jahren 2008 und 2009 nach wie vor zu niedrig angesetzt wird.

Anmerkung: Die Mitgliedstaaten sind gemäß VÜD-Verordnung verpflichtet, Daten für die Jahre n-4 bis n zu notifizieren. Im Rahmen der Notifikation vom April 2014 waren daher ausschließlich Daten für die Jahre 2010 bis 2014 mitzuteilen. Die Mitteilung von Änderungen von Daten über frühere Jahre ist nur aufgrund von anderen EU-Verordnungen 41 verpflichtend.

Vorschlag 1 für eine geänderte Formulierung: ... und der von den österreichischen Statistikbehörden vorgelegte vierteljährliche öffentliche Schuldenstand zu den Jahren 2008 und 2009 nach wie vor zu niedrig angesetzt wird.

Vorschlag 2: Behauptungen, die nicht durch Vorlage von Unterlagen belegt werden können - „...hat es den Anschein." - und die sich auf Berichtsjahre, die nicht relevant sind für den vorliegenden Untersuchungsgegenstand (wie das Berichtsjahr 2008), sollten aus dem Bericht eliminiert werden.

B.2

Text laut vorläufigem Bericht (S.3): Abschließend gelangen die Autoren des Berichts zu dem Schluss, dass, während die Kommission (Eurostat) von diesem Fall erst am 10. Oktober 2013 unterrichtet wurde, den österreichischen Statistikbehörden die Möglichkeit einer Verfälschung der Darstellung in den Büchern des Landes Salzburg mindestens seit dem 6. Dezember 2012 bekannt gewesen war.

Anmerkung: Die „Darstellung in den Büchern" eines Landes bzw. einer Gemeinde hat gemäß Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV) des Bundesministers für Finanzen zu erfolgen. STAT überprüft die Eignung der von den Ländern übermittelten Daten für die Berechnung von ESVG- bzw. VÜD-Daten und nicht, ob diese im Einzelfall VRV-konform sind. (vgl. Resüme 1 unter Punkt Ab) weiter oben). Folglich konnte die Möglichkeit einer Verfälschung der Darstellung in den Büchern des Landes Salzburg STAT nicht bekannt sein. Hingegen wurden Probleme mit den Daten an die Kommission (Eurostat) bereits Ende Jänner 2013 und weiters im Rahmen der VÜD-Notifikation im April 2013 kommuniziert (siehe weiter unten).

B.3

Text laut vorläufigem Bericht (S.3): Auch enthält der Bericht die Schlussfolgerung, dass sowohl Statistik Austria als auch der Österreichische Nationalbank das Vorliegen erheblicher Unstimmigkeiten in den vom Land Salzburg gemeldeten Daten bereits bekannt gewesen war, ehe der sogenannte Finanzskandal Ende 2012 an die Öffentlichkeit drang.

Anmerkung: Die gemäß GebStat-VO 42 übermittelten Daten sind zwar die wichtigste, allerdings nicht einzige Grundlage für die Berechnung von ESVG- bzw. VÜD-Daten. Es gibt daher in allen Ländern einen teilweise beträchtlichen Unterschied zwischen „Schulden laut VRV" und „VÜD-Maastricht-Schuldenstand". Für das Jahr 2012 waren das - nach dem Wissensstand von STAT zum 30. 9. 2013 - 1,3 Mrd. EUR für das Land Salzburg und 8,9 Mrd. EUR für die Länder insgesamt. Unterschiede zwischen Daten laut VRV und laut ESVG/VÜD sind daher keine Besonderheit eines bestimmten Landes (Resüme 2 unter Punkt Ac) weiter oben).

Vorschlag für eine geänderte Formulierung: Auch enthält der Bericht die Schlussfolgerung, dass sowohl Statistik Austria als auch der Oesterreichische Nationalbank die Notwendigkeit, die vom Land Salzburg gemeldeten Daten für die Berechnung von ESVG- bzw. VÜD-Daten zu ergänzen, bereits bekannt gewesen war, ehe der sogenannte Finanzskandal Ende 2012 an die Öffentlichkeit drang.

B.4

Text laut vorläufigem Bericht (S.7): ... schwerwiegenden Mängeln innerhalb der Organisation der Datenströme zwischen öffentlichen Einrichtungen und den Statistikbehörde.

Anmerkung: STAT kann diese Auffassung der Kommission nicht nachvollziehen. Die „Datenströme zwischen öffentlichen Einrichtungen und STAT" sind in der Gebarungsstatistik-Verordnung eindeutig geregelt.

B.5

Text laut vorläufigem Bericht (S.7): . ..die zentrale Überprüfung von Buchhaltungsdaten durch Mitgliedstaaten auf allen Ebenen des Sektors Staat; sowie robuste und wirksame Aufsichts- und Kontrollsysteme auf Bundesebene.

Anmerkung: Bei der Übermittlung von Daten durch die Länder gemäß GebStat-VO sollte es sich prinzipiell um VRV-konforme Daten handeln. Die Aufgabe von STAT besteht darin, die übermittelten Daten auf ihre Eignung für die Berechnung von ESVG- bzw. VÜD-Daten zu überprüfen und nicht, ob diese im Einzelfall VRV-konform sind.

B.6

Text laut vorläufigem Bericht (S.8): Nach einer Prüfung der Fakten durch die Kommission (Eurostat) wurde klar, dass es sich bei den nicht gemeldeten Schulden im Land Salzburg um einen schwerwiegenden Fall handelte. Zu den Elementen, die zu diesem Schluss führten, zählte unter anderem der Umstand, dass der Rechnungshof Feststellungen veröffentlicht hatte, die auf das Vorliegen mehrerer schwerwiegender Unregelmäßigkeiten in der Finanzverwaltung des Landes Salzburg hindeuteten, welche eine Falschmeldung zum Schuldenstand von beträchtlichem Umfang zur Folge hatten, über die die nationalen Statistikbehörden angeblich über viele Jahre nicht informiert waren, und schließlich, dass die Regionalverwaltung im Land Salzburg bei der Ausübung ihrer gesetzlichen Befugnisse die Falschmeldung von Transaktionen dem Anschein nach begünstigt hatte. Dementsprechend gelangte die Kommission (Eurostat) zu der Einschätzung, dass eine eingehendere Analyse der Faktenlage im Land Salzburg vonnöten war.

Anmerkung: Dieser gesamte Absatz bezieht sich auf die Einschätzung der Kommission (Eurostat) vor der eingehenderen Analyse. STAT schlägt daher vor, bereits im ersten Satz darauf hinzuweisen, z.B. „Nach einer Prüfung der Fakten gelangte die Kommission (Eurostat) zu der Einschätzung, dass..."

B.7

Text laut vorläufigem Bericht (S.11): Die erste Zeile der Tabelle gibt die Finanzschulden des Landes Salzburg wieder, wie sie in der vom Amt der Salzburger Landesregierung erstellten Vermögensrechnung zu den Jahren 2002-2012 gemeldet wurde. Angaben von STAT zufolge sollten diese Finanzschulden sowohl Darlehen als auch Staatsanleihen enthalten und stellen in diesem Sinne die für die Erfassung des Maastricht-Schuldenstands maßgeblichen Verbindlichkeiten dar.

Anmerkung: Am 11. Oktober 2013, d.h. zwei Tage nach der Veröffentlichung des Berichts des Rechnungshofes zur finanziellen Lage des Landes Salzburg, informierte STAT Eurostat, dass die im Rechnungshofbericht verwendeten Begriffe „Finanzschulden" bzw. „Gesamtschulden" nicht identisch sind mit dem Begriff „Maastricht-Schuldenstand" 43 . Somit wurde klargestellt, dass der im Rechnungshofbericht genannte Betrag von 3,507 Mrd. EUR nicht ohne detaillierte Recherchen für die Berechnung des Maastricht-Schuldenstandes übernommen werden konnte.

B.8

Text laut vorläufigem Bericht (S.12): So wurde bei dieser von STAT unternommenen Schätzung beispielsweise ein beträchtlicher Teil der voranschlagsunwirksamen Erläge berücksichtigt, d. h. durch die Konten des Landes Salzburg durchlaufende flüssige Mittel, die einer dritten Einheit geschuldet werden

Anmerkung: Es wird festgehalten, dass die voranschlagunwirksame Gebarung - Durchläufer - von keinem der Länder an Statistik Austria gemeldet wird. Die zusätzlichen Datenquellen waren die Bilanzen des Wohnbaufonds und weiteren Bilanzen von ausgegliederten Einheiten (Landesfonds und Landeskammern) sowie Informationen der OeBFA und der OeNB, die für die Validierung und Querchecks verwendet wurden.

B.9

Text laut vorläufigem Bericht (S.13): Des Weiteren gelangte STAT, nachdem es von der OeNB entsprechende Informationen erhalten hatte, zu dem Schluss, dass das Land Salzburg sich 2010 durch die Begebung von Staatsanleihen im Umfang von 300 Mio. EUR selbst finanziert hatte. Obwohl ein solcher Betrag in der Vermögensrechnung des Landes Salzburg an keiner Stelle erschien, beschloss STAT, der unmittelbaren Datenquelle der OeNB zu folgen und diese Beträge in die Schulden des Landes Salzburg aufzunehmen.

Anmerkung: Dieses Faktum ist ein Beispiel für die generelle Vorgangsweise von STAT für die unter Punkt Ab) weiter oben beschriebene Berechnung von ESVG- bzw. VÜD-Daten, dass die gemäß Gebarungsstatistik-Verordnung übermittelten Daten die wichtigste, aber nicht einzige Datengrundlage darstellen. 44 Es wird darüber hinaus festgehalten, dass die Information bzgl. der Existenz einer Anleihe anhand der ISIN Nummer (Wertpapierkennnummer) am Portal der Wiener Börse überprüft wurde. Da die Anleihe an der Wiener Börse aufschien und darüber hinaus der „Thumbstone" (Nachweis des Börsengangs) im Internet gefunden wurde, war die Information der OeNB Wertpapierstatistik von einer dritten unabhängigen Institution (Wiener Börse) bestätigt und die Information wurden für die Berechnung des Schuldenstandes verwendet.

B.10

Text laut vorläufigem Bericht (S.13): Bei Diskrepanzen entschied sich STAT systematisch dafür, den von der OeBFA zur Verfügung gestellten Informationen zu vertrauen.

Anmerkung: Siehe Anmerkung B.9

B.11

Text laut vorläufigem Bericht (S.13): Zwar verfügt STAT über die Möglichkeit, beim Erfassen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) die Zahlen aus den Datenquellen zu ändern, jedoch reicht seine Macht nicht so weit, als dass es Referate dazu zwingen könnte, die gemeldeten Daten zu berichtigen.

Anmerkung: Siehe Resüme 1 im Abschnitt Ab) weiter oben.

B.12

Text laut vorläufigem Bericht (S.14): Es lässt sich daraus ersehen, dass Daten zu den Jahren vor 2010 von den Statistikbehörden keiner Prüfung unterzogen wurden. In einem am 28. März 2014 von STAT an Eurostat gerichteten Brief wurde festgestellt: „Als eines der Ergebnisse unseres bilateralen Treffens mit Amtspersonen des Landes Salzburg kann davon ausgegangen werden, dass keine zusätzlichen Ressourcen zur weitergehenden Klärung in Bezug auf frühere Jahre bereitgestellt werden. Dies bedeutet, dass unsere Schätzungen keine Änderung erfahren werden. " Ungeachtet dieser von STAT getroffenen Feststellung...

Anmerkungen:

a)Im Zeitraum von Oktober 2013 bis März 2014 erhielt STAT vom Amt der Salzburger Landesregierung lediglich Informationen für eine Revision der Daten für 2012. Für die Jahre 2010 und 2011 erfolgte eine Revision der ESVG-Daten aufgrund diverser Schätzungen. Da im Rahmen der VÜD-Notifikation vor dem 1. April 2014 nur Daten über die Jahre 2010 bis 2014 an die Kommission (Eurostat) zu übermitteln waren, erfolgte keine weitere Bearbeitung der Jahre vor 2010.

b)Die zitierte Aussage im Brief vom 28. März 2014 bezog sich ausschließlich auf die Jahre 2010 und 2011. 45

B.13

Text laut vorläufigem Bericht (S.14): Schließlich noch veranschaulicht Zeile (6a) die Differenz zwischen der Berechnung der Schulden des Landes Salzburg bei Berücksichtigung sämtlicher Datenquellen, die im März 2014 zur Verfügung standen (Zeile (4)) und den vom Land Salzburg effektiv unter Finanzschulden für diese Jahre gemeldeten Zahlen (Zeile (1a)). Dies bedeutet, dass selbst wenn die gemeldete Auswirkung der Prüfungen auf den Maastricht-Schuldenstand sich auf lediglich 0,4 % des BIP 2012 belief, die effektive Höhe des Betrags infolge der Meldung zu niedriger Zahlen und/oder falscher Meldung von Zahlen hinsichtlich der Schulden des Landes Salzburg sich in jenem Jahr faktisch auf 0,9 % des BIP belief.

Anmerkung: Die gegenständliche Untersuchung bezieht sich auf die österreichische VÜD-Meldung und nicht auf „faktische" Ergebnisse der Gebarung des Landes Salzburg. Die Feststellung, dass die falsche Meldung von Zahlen hinsichtlich der Schulden des Landes Salzburg sich in jenem Jahr faktisch auf 0,9 % des BIP belief, sollte daher eliminiert werden.

B.14

Text laut vorläufigem Bericht (S.25): Zunächst einmal hätten nach dem Verständnis der Kommission die Zinsaufwendungen von STAT zumindest auch zu den Jahren 2010 und 2011 gemeinsam mit den Prüfungen, die hinsichtlich der Verbindlichkeiten unternommen wurden (vgl. Tabelle 1), kontrolliert werden müssen.

Anmerkung: Im Zeitraum von Oktober 2013 bis März 2014 erhielt STAT vom Amt der Salzburger Landesregierung lediglich Informationen für eine Revision der Daten für 2012. Es konnte daher nur das Jahr 2012 geprüft werden. Für die Jahre 2010 und 2011 konnte weder eine „Prüfung" noch eine „Kontrolle" durchgeführt werden. STAT führte eine Revision der Daten des öffentlichen Schuldenstandes für die Jahre 2010 und 2011 aufgrund diverser Schätzungen (konkret vor allem Retropolation der Daten für 2012) durch. Da die defizitrelevanten Zinsaufwendungen nach der Prüfung der Daten des Jahres 2012 geringer ausfielen als vor der Prüfung und aufgrund fehlender Zusatzinformationen für die Jahre 2010 und 2011 unterblieb eine „Schätzung von Zinsaufwendungen auf Basis einer Schätzung des öffentlichen Schuldenstandes" (siehe auch Anmerkung B.15).

B.15

Text laut vorläufigem Bericht (S.25): Sodann wurde nach dem Verständnis der Kommission aufgrund der Tatsache, dass die Schulden für die Jahre vor 2010 nachweislich unterschätzt wurden, folglich auch die Höhe der Zinsaufwendungen und damit auch das Defizit des österreichischen Sektors Staat zu diesen Jahren unterschätzt.

Anmerkung: Für die Berechnung des öffentlichen Defizits werden auch Zinsströme aufgrund von Swapvereinbarungen und Forward Rate Agreements berücksichtigt 46 . Diese Zinsströme sind die Differenz von Ausgaben minus Einnahmen und können daher das öffentliche Defizit erhöhen oder reduzieren. Bei der Prüfung der Daten für das Jahr 2012 wurde festgestellt, dass in einigen (nicht defizit-relevanten) Tilgungen auch Ausgleichszahlungen aufgrund von Swapvereinbarungen enthalten sind, die als defizitsenkende Einnahmen zu berücksichtigen sind. Laut Tabelle 2 (auf Seite 24 des vorläufigen Berichts, vorletzte Zeile) ergab sich durch diese Prüfung eine Reduktion des öffentlichen Defizits für 2012 um 7 Mio. EUR (siehe auch Resüme 6 unter Abschnitt Af) weiter oben). Folglich kann nicht automatisch eine Schlussfolgerung für die Auswirkung auf das Defizit des österreichischen Staates getroffen werden.

Die Behauptung, dass die Schulden für die Jahre vor 2010 nachweislich unterschätzt wurden, ist von der Kommission (Eurostat) zu belegen, oder, wenn dies nicht möglich ist, zu streichen.

B.16

Text laut vorläufigem Bericht (S.25): In einem am 8. September 2010 veranstalteten Treffen zwischen STAT und dem Budgetreferat des Amts der Salzburger Landesregierung legte STAT dar, dass jegliche von der OeBFA verliehenen Mittel unter dem Posten Finanzschulden ausgewiesen werden sollten (da es sich dabei faktisch um Schulden des Landes gegenüber der OeBFA handelt).

Anmerkung: Wie bereits unter Punkt B.7 weiter oben erwähnt, ist der Begriff „Finanzschulden" nicht identisch mit dem Begriff „Maastricht-Schuldenstand". Bei der Sitzung am 8. September 2010 wurde auf die Darstellung im ESVG hingewiesen 47 .

Vorschlag für eine geänderte Formulierung: ... jegliche von der OeBFA verliehenen Mittel in den ESVG- bzw. VÜD-Statistiken als gegebene Darlehen des Bundes und als aufgenommene Darlehen des Landes auszuweisen sind.

B.17

Text laut vorläufigem Bericht (S.26): Fernerhin sollte festgestellt werden, dass es bei der Konsolidierungspraxis nicht allein darum geht, die zuverlässigsten Daten zu verwenden, wenn das Vorliegen einer beträchtlichen Diskrepanz festgestellt wird, wie dies in diesen Jahren durch STAT geschah. Vielmehr sollte eine vorbildliche Konsolidierungspraxis auch vorsehen, die zuständigen Behörden vom Vorliegen solcher Diskrepanzen zu unterrichten, da die Falschberichterstattung unter einem Posten den Verdacht nährt, dass auch andere Posten unkorrekt gemeldet worden sind.

Anmerkung: Wie bereits mehrfach ausgeführt, wurden und werden die für die Datenlieferungen zuständigen Verantwortlichen laufend über die Konsolidierungsvorgänge und Überleitungen auf ESVG informiert. Diskrepanzen implizieren keinesfalls automatisch Falschberichterstattung. Ein Generalverdacht ist somit unzulässig. Folglich ist der Text des Berichts richtig zu stellen.

B.18

Text laut vorläufigem Bericht (S.29): Schließlich darf nicht unerwähnt bleiben, dass im betrachteten Zeitraum in den VGR zum gesamten Sektor S.1312 (Sektor Staat) keine Ströme oder Bestände an Finanzderivaten ausgewiesen wurden. Der Kommission ist bekannt, dass umfangreiche Währungsswaps zumindest zwischen dem Land Salzburg und der OeBFA getätigt wurden.

Anmerkung: Der Kommission war spätestens seit Ende Jänner 2013 bekannt, dass im Land Salzburg Finanzderivate abgeschlossen worden waren, die keine Berücksichtigung in den österreichischen ESVG-Statistiken gefunden hatten. Das geht aus einem internen Protokoll über ein Telefonat mit der damaligen Eurostat-Desk Officer [MW] am 31. Jänner 2013 hervor 48 . Darüber hinaus informierte STAT im Rahmen der üblichen Rückfragen zur VÜD-Notification („Request for clarification") die Kommission (Eurostat) im April 2013 über die ersten Recherchen zum Thema Finanzderivate, und dass Informationen aus Salzburg nicht vor Ende September 2013 verfügbar sein würden, „due to the well-known reasons" 49 . In dieser Information wurde auch darauf hingewiesen, dass STAT und die OeNB bereits 2009 dem Bundesministerium für Finanzen vorgeschlagen hatten, in der VRV 50 eine gesonderte Darstellung von Finanzderivaten vorzusehen. Es ist daher im Bericht zu ergänzen, dass die Kommission (Eurostat) seit Ende Jänner 2013 über diese Umstände informiert war.

B.19

Text laut vorläufigem Bericht (S.31): Erst am 22. Jänner 2013 unterrichtete das Amt der Salzburger Landesregierung STAT vom Sachverhalt der Existenz nicht verbuchter Verbindlichkeiten.

Anmerkungen:

a)Aus den Aufzeichnungen von STAT ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Informationen das Amt der Salzburger Landesregierung am 22. Jänner 2013 STAT zur Verfügung gestellt haben sollte, die nicht schon seit der Pressekonferenz am 6. Dezember 2012 bekannt gewesen wären. So war bereits am 6. Dezember 2012 in den „Salzburger Nachrichten" zu lesen: „Die stellvertretende Chefin der Landesfinanzabteilung soll mit öffentlichen Geldern spekuliert und die Verluste im Budget versteckt haben." (siehe auch Fußnote 48 auf Seite 31 des vorläufigen Berichts).

b)Aus den Aufzeichnungen von STAT über die Kontakte mit dem Amt der Salzburger Landesregierung am 22. Jänner 2013 geht hervor:

ba)    Telefonat mit Hrn. [CM] am 22. Jänner 2013 um ca. 8 Uhr 30: Er stellt sich als neue Kontaktperson für die Datenübermittlungen an STAT vor und erkundigt sich, ob es einen Rückstand bei Datenmeldungen an STAT gäbe.

bb)    Detaillierte Informationen an Hrn. [CM] über inhaltliche Anforderungen und technische Details der Datenmeldungen.

STAT wurde am 22. Jänner 2013 nicht vom Sachverhalt der Existenz nicht verbuchter Verbindlichkeiten unterrichtet. Folglich ist im Text des Berichts eine Richtigstellung vorzunehmen.

B.20

Text laut vorläufigem Bericht (S.32): Am 22. Jänner 2013 tauschten das Amt der Salzburger Landesregierung und STAT untereinander eine Reihe von E-Mail-Mitteilungen aus. In dieser Mitteilungen führt STAT aus: „ Wir unsererseits waren sehr interessiert an den Zwischenberichten über die Finanzen des Landes Salzburg, um uns ein Bild zu machen von den Änderungen/Revisionen, die auf uns zukommen, bzw. welchen Machinationen und Manipulationen wir da aufgesessen sind."

Anmerkung: Der tatsächliche Text im E-Mail lautet: „Wir unsererseits wären sehr interessiert an den Zwischenberichten über die Finanzen des Landes Salzburg, um uns ein Bild zu machen von den Änderungen/Revisionen die auf uns zukommen, bzw. welchen Machinationen und Manipulationen wir da aufgesessen sind." Daraus lässt sich schließen, dass am 22. Jänner 2013 bei STAT keine Informationen Vorlagen, die über das seit der Pressekonferenz am 6. Dezember 2012 Bekanntgewordene hinausgingen.

Folglich ist der Text des Berichts richtig zu stellen.

B.21

Text laut vorläufigem Bericht (S.32): Am 5. März 2013 kam es in Wien zu einem Treffen zwischen STAT und dem Amt der Salzburger Landesregierung unter vier Augen.

Anmerkung: An diesem Treffen am 5. März 2013 in Wien nahmen zwei Vertreter des Amtes der Salzburger Landesregierung 51 und etliche Vertreter von STAT teil. Die Teilnehmer aus Salzburg wurden am 4. März 2013 von Hrn. [CM] angekündigt (siehe auch Korrektur-vorschlag C.8).

B.22

Text laut vorläufigem Bericht (S.32): Am 27. März 2013 teilte das Amt der Salzburger Landesregierung STAT mit, dass einem Bericht eines externen, unabhängigen privaten Prüfers zufolge sich die Verbindlichkeiten des Landes auf 3,507 Mrd. EUR beliefen, wenn sich auch keine Aufschlüsselung dieses Betrags vorlegen ließ. Der Kommission ist nicht bekannt, dass eine spezifische Nachverfolgung zur Ermittlung der Natur dieser Verbindlichkeiten stattgefunden hätte.

Anmerkungen:

a)Da am 27. März 2013 keine Aufschlüsselung des Betrags von 3,507 Mrd. EUR, der sich nur auf ein Berichtsjahr, nämlich 2012, bezog, vorgelegen war, konnte auch nicht ausgeschlossen werden, dass in diesem Betrag auch Verbindlichkeiten aus Finanzderivaten enthalten waren. Bereits am 19. März 2013 ersuchte STAT das Land Salzburg um detaillierte Informationen zu Finanzderivaten. Dies wurde am 16. April 2013 der Kommission (Eurostat) mitgeteilt 52 (siehe auch Anmerkung B.18).

Folglich ist der Text des Berichts richtig zu stellen.

b)Die Behauptung „Der Kommission ist nicht bekannt, dass eine spezifische Nachverfolgung zur Ermittlung der Natur dieser Verbindlichkeiten stattgefunden hätte." kann nicht nachvollzogen werden: Im Jahr 2013 kam es zwischen dem Land Salzburg und Statistik Austria am 19. März und 07. Mai zu Besprechungen, mit zahlreichem e-mail Kontakten davor und danach. Diese Besprechungen dienten ausschließlich dem Zweck, den Vertretern des Landes Salzburg die verschiedenen Datenanforderungen und Inhalte der Datenmeldungen näherzubringen. STAT erstellt nicht Statistiken auf Basis von einer Zahl in einem PDF Dokument, die nicht einmal der Absender selber genau erklären kann.

B.23

Text laut vorläufigem Bericht (S.32): Am 7. Mai 2013 kam es zu einem Treffen zwischen STAT und dem Amt der Salzburger Landesregierung. Dabei gestand STAT ein, dass es bei der Verbuchung von Derivaten und Verbindlichkeiten im Land Salzburg Probleme geben könnett. (das Zitat laut Fußnote tt lautet korrekt (siehe S.49 des vorläufigen Berichts): Wir entnahmen es der Presse vom 6. Dezember 2012. In diesem Zusammenhang kam es im Mai 2013 zu einem ersten Treffen mit Vertretern des Landes Salzburg. Dabei gewannen wir die Erkenntnis, dass es möglicherweise Probleme mit der Meldung von Derivaten und VÜD-Schuldendaten (Meldung von Darlehen) gegeben hatte.)

Anmerkung: Der Text ist richtig zu stellen (siehe Korrekturvorschlag C.9)

B.24

Text laut vorläufigem Bericht (S.33): Im Juli 2013, als noch keine Jahresdaten vorlagen, hat STAT die Rechnungsabschlüsse des Landes Salzburg auf Grundlage der vorgelegten Quartalsdaten erstelltvv. (das Zitat laut Fußnote vv lautet korrekt (siehe S.49 des vorläufigen Berichts): Beim Treffen mit STAT am 26. September 2016 äußerte der Vertreter des RH, der im Juli 2013 Bediensteter von STAT gewesen war: „Da Jahresabschlussdaten zu den geschlossenen Konten des Landes Salzburg für das Jahr 2012 nicht zur Verfügung standen, griff STAT bei der Erstellung der VGR für die Europäische Finanzaufsichtsbehörde auf Quartalsdaten zurück (...)."

Anmerkungen:

a)STAT erstellt keine Rechnungsabschlüsse des Landes Salzburg, sondern ESVG- bzw. VÜD- Statistiken.

b)Im Protokoll über die Besprechung der Kommission mit STAT am 26. 9. 2016 ist auf Seite 6 zu lesen: Before October 2013, Land Salzburg had not officially informed STAT and we did not receive updated data (corrections) from them. They provided only the quarterly debt data according to the existing reporting obligations without any further comments.

Der Text ist daher richtig zu stellen (siehe Korrekturvorschlag C.10).

B.25

Text laut vorläufigem Bericht (S.33): Am 10. Oktober 2013 wurde die Angelegenheit erstmals Eurostat zur Kenntnis gebracht, d. h. zehn Monate, nachdem STAT darauf aufmerksam gemacht worden war.

Anmerkung: Die Pressekonferenz in Salzburg vom 6. Dezember 2012 brachte nicht nur ein starkes Echo bei sämtlichen deutschsprachigen Medien inner- und außerhalb Österreichs, sondern führte auch zu internationaler Berichterstattung in Europa und sogar darüber hinaus. Es ist schwer nachvollziehbar, dass die Kommission (Eurostat) keine Wahrnehmung davon gehabt haben soll. Die Kommission (Eurostat) wurde offensichtlich durch die Medienberichterstattung auf „diese Angelegenheiten aufmerksam gemacht", was sich aus einer Anfrage der damals zuständigen Eurostat-Desk Officer [MW] am 31. Jänner 2013 schließen lässt (siehe Anmerkung B.18). Spätestens seit Ende Jänner 2013 war ihr bekannt, dass im Land Salzburg Finanzderivate abgeschlossen worden waren, die keine Berücksichtigung in den österreichischen ESVG-Statistiken gefunden hatten.

Der Text ist daher richtig zu stellen (siehe Korrekturvorschlag C.11).

B.26

Text laut vorläufigem Bericht (S.33): Am 31. März 2014 meldete STAT die VÜD-Datenmeldung von April 2014 an Eurostat. Die Höhe des Beitrags des Landes Salzburg zum Maastricht-Schuldenstand wurde darin für 2011 um 3,507 Mrd. EUR, d. h. exakt den Betrag, der STAT vom Amt der Salzburger Landesregierung am 27. März 2013 gemeldet worden war, nach oben korrigiert.

Anmerkung: Wie der Tabelle 1 des vorläufigen Berichts (S. 15) zu entnehmen ist, war in der VÜD- Datenmeldung vom 31. März 2014 ein Beitrag des Landes Salzburg inkl. Wohnbaufonds für das Jahr 2011 in der Höhe von 3,172 Mrd. EUR enthalten, in der VÜD-Datenmeldung vom 30. September 2013 in der Höhe von 2,293 Mrd. EUR. Die Korrektur betrug daher 879 Mio. EUR (siehe Korrekturvorschlag C.12).

Der Text ist daher richtig zu stellen.

B.27

Text laut vorläufigem Bericht (S.33): STAT setzte die Kommission (Eurostat) von der Falschberichterstattung im Land Salzburg erst am 10. Oktober 2013 in Kenntnis. Indessen wurde festgestellt, dass STAT über diese Umstände nach und nach bereits vom 6. Dezember 2012 an Kenntnis erlangt hatte. Insbesondere war es STAT spätestens seit dem 22. Jänner 2013 offenkundig, dass es im Land Salzburg zu „Falschmeldungen und Manipulationen" gekommen war.

Anmerkungen:

a)Am 29. Jänner 2013 informierte STAT alle Bundesländer, inwieweit sie die Anforderungen der Gebarungsstatistiken im Sinne der Datenmeldungen an STAT damals noch nicht erfüllt hatten und ersuchte um möglichst rasche und umfassende Verbesserung der Qualität dieser Datenmeldungen. Das Bundesministerium für Finanzen wurde ebenfalls am 29. Jänner über diese Sachlage informiert, mit dem Ersuchen „uns bei der Verbesserung der Qualität der an uns übermittelten Haushaltsdaten zu unterstützen". Das Bundesministerium für Finanzen antwortete umgehend, dass „eine Verbesserung der Qualität der Daten der subnationalen Ebenen auch für uns ganz wesentlich ist".

b)Eine „Falschberichterstattung" - zumindest im Themenbereich „Finanzderivate" - war Eurostat spätestens am 31. Jänner 2013 offenkundig (siehe Anmerkung B.25 weiter oben). Auf Basis dieser Kommunikation am 31. Jänner 2013 forderte STAT beim Land Salzburg am 19. März 2013 Informationen zu Finanzderivaten an; die Ergebnisse dieser Recherche wurde Eurostat am 16. April 2013 mitgeteilt (siehe Anmerkungen B.18 und B.22 weiter oben). In dieser Mitteilung wurde auch darauf hingewiesen, dass endgültige Daten des Landes Salzburg über das Jahr 2012 nicht vor Ende September 2013 zu erwarten wären - „due to the well-known reasons".

c)Am 9. Oktober 2013 veröffentlichte der RH seinen Bericht „Land Salzburg - Finanzielle Lage". Nach einem Telefonat von STAT mit der damaligen Eurostat Desk-Officer [MW] am 10. Oktober 2013 über diesen Bericht schickte STAT am 11. Oktober erste Kommentare zu diesem Bericht an Eurostat (siehe Korrekturvorschlag C.11 weiter unten).

B.28

Text laut vorläufigem Bericht (S.34): Darüber hinaus hätte es STAT aufgrund der vom Amt der Salzburger Landesregierung übermittelten Angaben zu den Ergebnissen einer unabhängigen externen Prüfung spätestens seit dem 27. März 2013 klar sein müssen, dass die wirkliche Höhe der Schulden des Landes Salzburg die von STAT veranschlagte Höhe deutlich überstieg. In Anbetracht der Tatsache, dass STAT vier Tage darauf im Zusammenhang mit der VÜD-Datenmeldung von April 2013 Daten an Eurostat übermitteln würde, hätte STAT, nachdem es diese Informationen vom Land Salzburg erhalten hatte, nach Ansicht der Kommission eine unverzügliche und dringliche praktische Nachverfolgung veranlassen müssen. Dies ist offenbar nicht geschehen. Überdies wäre es selbst dann, wenn in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit eine umfassende Nachverfolgung nicht möglich gewesen sein sollte, für STAT nach den Grundsätzen der Sorgfaltspflicht geboten gewesen, Eurostat nach dem 27. März 2013 unverzüglich ins Bild zu setzen.

Anmerkungen:

a)Verbindlichkeiten aus Finanzderivaten sind nicht Teil des öffentlichen Schuldenstandes. Aufgabe von STAT ist es, den öffentlichen Schuldenstand, wie er in der VÜD-Verordnung definiert ist, zu berechnen und im Zuge der VÜD-Notifikationen für die Jahre n-4 bis n zu melden (konkret waren das bei der VÜD-Datenmeldung vom 31. März 2013 die Jahre 2009 bis 2013). Für das „Ergebnis der unabhängigen externen Prüfung" vom 27. März 2013, das sich auf den Stand Ende 2012 bezog, war weder bekannt, in welchem Ausmaß eventuell Verbindlichkeiten aus Finanzderivaten enthalten waren, noch gab es Informationen zu anderen Jahren. Eine „deutliche Revision" nur eines Jahres ohne gesicherte Datengrundlage im Rahmen der VÜD-Notifikationen wird von Eurostat üblicherweise nicht akzeptiert.

b)Zur „unverzüglichen und dringlichen praktischen Nachverfolgung" siehe die Anmerkung B.22 und B.26 weiter oben.

B.29

Text laut vorläufigem Bericht (S.35): Diese regelwidrigen Praktiken wurden 2012 im Anschluss an eine vom Finanzreferenten, dem Leiter der Finanzabteilung und dem Direktor des LRH des Landes Salzburg am 6. Dezember 2012 veranstaltete Pressekonferenz publik gemacht.... Weiters wird im Bericht vor Augen geführt, dass die Kommission (Eurostat) mehrere Monate früher von STAT über diese Umstände hätte informiert werden können und müssen.

Anmerkung: Die Existenz regelwidriger Praktiken musste der Kommission (Eurostat) bereits aufgrund der breiten Medienberichterstattung nach der Pressekonferenz am 6. Dezember 2012 bekannt gewesen sein. Eine Kommunikation zwischen STAT und Eurostat über die Verfügbarkeit von Daten über Finanzderivate im Land Salzburg fand am 31. Jänner und 16. April 2013 statt (siehe insbesondere Anmerkungen B.18 und B.22 weiter oben).

Der Text ist daher richtig zu stellen.

B.30

Text laut vorläufigem Bericht (S.37): Wenn auch STAT die im Zusammenhang mit der VÜD- Datenmeldung erforderlichen Änderungen an den vom Amt der Salzburger Landesregierung übermittelten Daten ordnungsgemäß vornahm, hätten nach Ansicht der Kommission weitere zuständige österreichische Stellen, insbesondere das BMF und der RH, unterrichtet werden müssen.

Anmerkung: Es existieren keine österreichischen Rechtsnormen, die STAT zu einer solchen Vorgangsweise verpflichten. Es ist viel mehr davon auszugehen, dass die genannten Institutionen zumindest durch die breite Medienkommunikation über die Vorkommnisse in vollem Umfang unterrichtet waren.

B.31

Text laut vorläufigem Bericht (S.38): Sodann hat STAT, obwohl man dort zumindest seit dem 22. Jänner 2013 umfassend davon Kenntnis hatte, dass es bei den Rechnungsabschlüssen des Landes

Salzburg zu Falschmeldungen und Manipulationen gekommen war, es versäumt, die Kommission (Eurostat) unverzüglich von diesen Umständen zu unterrichten.

Anmerkungen:

a)STAT hatte am 22. Jänner 2013 keinerlei Kenntnisse über den Umfang der zu erwarten-den Revisionen. Daher ersuchte STAT das Land Salzburg umgehend um Informationen 53 (siehe Anmerkung B.19 weiter oben) und vereinbarte eine Sitzung zum umfassenden Informationsaustausch für Anfang März 2013.

b)Es ist davon auszugehen, dass Eurostat am 22. Jänner 2013 aufgrund der Medienberichterstattung nach der Pressekonferenz am 6. Dezember 2012 denselben Informationsstand zu den „regelwidrigen Praktiken" im Land Salzburg hatte wie STAT selbst.

Der Text des Berichts ist daher entsprechend zu korrigieren.

B.32

Text laut vorläufigem Bericht (S.40): Abschließend gelangen die Autoren des Berichts zu dem Schluss, dass, während die Kommission (Eurostat) von diesem Fall erst am 10. Oktober 2013 unterrichtet wurde, den österreichischen Statistikbehörden die Möglichkeit der Verfälschung der Darstellung in den Büchern des Landes Salzburg mindestens seit dem 6. Dezember 2012 bekannt gewesen war.

Anmerkung: Eine „Falschberichterstattung" - zumindest im Themenbereich „Finanzderivate" - war der Kommission (Eurostat) spätestens am 31. Jänner 2013 offenkundig (siehe insbesondere Anmerkungen B.26 und B.28 weiter oben). Offenkundig war der Kommission (Eurostat) ebenso ein Datenproblem mit dem Land Salzburg bei der VÜD-Notifikation im April 2013.

Der Text des Berichts ist daher entsprechend zu korrigieren.

B.33

Text laut vorläufigem Bericht (S.40): Auch enthält der Bericht die Schlussfolgerung, dass sowohl Statistik Austria als auch der Österreichischen Nationalbank das Vorliegen erheblicher Unstimmigkeiten in den vom Land Salzburg gemeldeten Daten bereits bekannt gewesen war, ehe der sogenannte Finanzskandal Ende 2012 an die Öffentlichkeit drang.

Anmerkung: Da dieser Text eine exakte Wiederholung des Textes auf Seite 3 des vorläufigen Berichts ist, gilt auch dazu die Anmerkung B.3 weiter oben:

Anmerkung: Die gemäß GebStat-VO 54 übermittelten Daten sind zwar die wichtigste, allerdings nicht einzige Grundlage für die Berechnung von ESVG- bzw. VÜD-Daten. Es gibt daher in allen Ländern einen teilweise beträchtlichen Unterschied zwischen „Schulden laut VRV" und „VÜD-Maastricht- Schuldenstand". Für das Jahr 2012 waren das - nach dem Wissensstand von STAT zum 30. 9. 2013 - 1,3 Mrd. EUR für das Land Salzburg und 8,9 Mrd. EUR für die Länder, insgesamt. Unterschiede zwischen Daten laut VRV und laut ESVG/VÜD sind daher keine Besonderheit eines bestimmten Landes (Resüme 2 unter Punkt Ac) weiter oben).

Vorschlag für eine geänderte Formulierung: Auch enthält der Bericht die Schlussfolgerung, dass sowohl Statistik Austria als auch der Oesterreichische Nationalbank die Notwendigkeit, die vom Land Salzburg gemeldeten Daten für die Berechnung von ESVG- bzw. VÜD-Daten zu ergänzen, bereits bekannt gewesen war, ehe der sogenannte Finanzskandal Ende 2012 an die Öffentlichkeit drang.

C)Technische Anmerkungen/Korrekturvorschläge

 C.1

Text laut vorläufigem Bericht (S. 2): Der Bericht enthält eine detaillierte Beschreibung der Hauptgründe für die 2014 erfolgte Berichtigung des öffentlichen Schuldenstands Österreichs um 1,2 Mrd. EUR mit Bezug auf die Jahre 2010-2012, ...

Korrekturvorschlag: Der Bericht enthält ... um 1,2 Mrd. EUR für das Jahr 2012, 0,9 Mrd. EUR für das Jahr 2011 und 0,5 Mrd. EUR für das Jahr 2010, ...

C.2

Text laut vorläufigem Bericht (S. 3): Die Verfälschung der Darstellung des öffentlichen Schuldenstands Österreichs belief sich per 2012 auf 1,2 Mrd. EUR.

Korrekturvorschlag: Die Verfälschung der Darstellung des öffentlichen Schuldenstands Österreichs zum Stand Ende 2012 belief sich auf 1,2 Mrd. EUR.

C.3

Text laut vorläufigem Bericht (S. 8): Am 10. März 2014 übermittelte STAT der Kommission (Eurostat) die Ergebnisse seiner internen Analyse der statistischen Implikationen der vom RH getroffenen Feststellungen und teilte mit, dass nach erfolgter Berücksichtigung der neuen Daten zum Land Salzburg der Schuldenstand des Sektors Staat der Jahre 2010, 2011 und 2012 nach oben korrigiert würde (+0,3 Prozentpunkte des BIP 2010, +0,3 Prozentpunkte des BIP 2011, +0,4 Prozentpunkte 2012).

Zu korrigieren: Am 10. März 2014 übermittelte STAT der Kommission (Eurostat) ... (+0,2 Prozentpunkte des BIP 2010, +0,3 Prozentpunkte des BIP 2011, +0,4 Prozentpunkte 2012).

C.4

Text laut vorläufigem Bericht (S.9, Fußnote 7): Die OeBFA stellt den Statistikbehörden Daten und Metadaten für deren Berechnung der infolge aufgelaufener Zinsen erforderlichen Anpassung sowie Daten zu Einnahmen und Schulden der Bundesregierung zur Verfügung.

Korrekturvorschlag: Die OeBFA ... Einnahmen und Schulden des Bundes zur Verfügung.

C.5

Text laut vorläufigem Bericht (S.26, Fußnote 33): „Dies geht aus einem am 27. September 2010 per E-Mail geführten Schriftwechsel.."

Zu korrigieren (siehe Fußnote 13 auf Seite 13): Dies geht aus einem am 27. September 2012 per E-Mail geführten Schriftwechsel.

C.6

Text laut vorläufigem Bericht (S.29): „.in den VGR zum gesamten Sektor S.1312 (Sektor Staat)."

Zu korrigieren: „.in den VGR zum gesamten Sektor S.1312 (Teilsektor Länder)."

C.7

Text laut vorläufigem Bericht (S.32): In dieser Mitteilungen führt STAT aus: „ Wir unsererseits waren sehr interessiert an den Zwischenberichten über die Finanzen des Landes Salzburg, um uns ein Bild zu machen von den Änderungen/Revisionen, die auf uns zukommen, bzw. welchen Machinationen und Manipulationen wir da aufgesessen sind."

Zu korrigieren: In dieser Mitteilungen führt STAT aus: „Wir unsererseits wären sehr interessiert an den Zwischenberichten...

C.8

Text laut vorläufigem Bericht (S.32): Am 5. März 2013 kam es in Wien zu einem Treffen zwischen STAT und dem Amt der Salzburger Landesregierung unter vier Augen.

Zu korrigieren: Am 5. März 2013 kam es in Wien zu einem Treffen zwischen STAT und dem Amt der Salzburger Landesregierung unter vier Augen.

C.9

Text laut vorläufigem Bericht (S.32): Dabei gestand STAT ein, dass es bei der Verbuchung von Derivaten und Verbindlichkeiten im Land Salzburg Probleme geben könne.

Zu korrigieren: Dabei kam STAT zur Erkenntnis, dass es bei der Verbuchung von Derivaten und Verbindlichkeiten im Land Salzburg Probleme geben könne.

C.10

Text laut vorläufigem Bericht (S.33): Im Juli 2013, als noch keine Jahresdaten Vorlagen, hat STAT die Rechnungsabschlüsse des Landes Salzburg auf Grundlage der vorgelegten Quartalsdaten erstellt. Korrekturvorschlag: Im September 2013, als noch keine Jahresdaten vorlagen, hat STAT die ESVG- bzw. VÜD-Statistiken unter Berücksichtigung der vom Land Salzburg vorgelegten Quartalsdaten erstellt.

C.11

Text laut vorläufigem Bericht (S.33): Am 10. Oktober 2013 wurde die Angelegenheit erstmals Eurostat zur Kenntnis gebracht, d. h. zehn Monate, nachdem STAT darauf aufmerksam gemacht worden war.

Korrekturvorschlag: Am 11. Oktober schickte STAT erste Kommentare zum Bericht des RH „Land Salzburg - Finanzielle Lage" an Eurostat 55 .

C.12

Text laut vorläufigem Bericht (S.33): Am 31. März 2014 meldete STAT die VÜD-Datenmeldung von April 2014 an Eurostat. Die Höhe des Beitrags des Landes Salzburg zum Maastricht-Schuldenstand wurde darin für 2011 um 3,507 Mrd. EUR, d. h. exakt den Betrag, der STAT vom Amt der Salzburger Landesregierung am 27. März 2013 gemeldet worden war, nach oben korrigiert.

Zu korrigieren:

Variante A: Am 31. März 2014 meldete STAT die VÜD-Datenmeldung von April 2014 an Eurostat. Die Höhe des Beitrags des Landes Salzburg zum Maastricht-Schuldenstand wurde darin für 2011 um 879 Mio. EUR nach oben korrigiert.

Falls das Jahr 2012 gemeint war, wäre Variante B zu berücksichtigen:

Variante B: Am 31. März 2014 meldete STAT die VÜD-Datenmeldung von April 2014 an Eurostat. Die Höhe des Beitrags des Landes Salzburg zum Maastricht-Schuldenstand wurde darin für 2012 um 1,191 Mrd. EUR nach oben korrigiert.

C.13

Text laut vorläufigem Bericht (S.40): Aufgrund der im vorliegenden Bericht dargelegten Erkenntnisse zum Verhalten der Behörden des Mitgliedstaats im Zeitraum vom 13. Dezember 2011 bis zur Einleitung der Untersuchung am 5. Mai 2016 kann die Kommission entscheiden, eine Empfehlung an den Rat zu verabschieden, gegen die Republik Österreich wie in Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 vorgesehen eine Geldbuße zu verhängen.

Zu korrigieren: ...3. Mai 2016...

___________________________________________________________________________

Austria has published on 30 September 2013 the Maastricht debt of S.1312 by state (for the years 2009 to 2012). The result for Land Salzburg is € 2.315 bn.

-The difference between "Buchhaltungssystem" and Maastricht debt originates from the inclusion of extrabudgetary units (for instance the "Wohnbaufonds"), information provided by the Austrian Treasury and comparison with data of the security by securitiy database of OeNB. - On the other hand the difference between the result of CoA ("Gesamtschulden") and STAT data of about € 1.2 bn (0.4 as percentage of GDP) cannot be interpreted as "to be added 1.1 to the debt data notified on 30 September 2013 (for instance it could be the case that "Gesamtschulden" comprises financial derivatives as liabilities). STAT will urge the officials of Land Salzburg to provide detailed data necessary for a comprehensive evaluation as soon as possible.

-The chapter "Risikobetrachtung einzelner Geschäftskategorien" which deals with "swaps" gives no indication that there have been off-market swaps.

c)There are no diverging results on the existence of financial derivatives in the individual state government units when comparing the information which has been provided independently to STAT and OeNB.

d)The current compilation procedure for financial accounts implies the use of many indirect data sources. For example for deposits of the Sector S.1312 money and banking statistics is used or for securities other than shares (F.331 and F.332) the security by security data base of the OeNB is used. Therefore all deposits of S.1312 with Austrian banks are recorded in financial accounts. Furthermore security holdings of the Land Salzburg in custody of Austrian Banks are recorded in financial accounts. To ensure full coverage of securities other than shares, the OeNB reminded the Land Salzburg on the reporting obligation of security holdings in custody with foreign banks as laid down in the Foreign Exchange Act 2004 (this has been done along with the letter on the reporting obligation of financial derivatives).

200 JAHRE

Seit 1816

Θ N B

seit 1816

 

OESTERREICHISCHE NATIONALBANK

DIREKTORIUM

Herrn

Dr. [KP]

Generaldirektor der Bundesanstalt Statistik Österreich Guglgasse 13

1110 Wien

EUROSYSTEM

Wien, am 11. Jänner 2017

Betreff:    Stellungnahme der Oesterreichischen Nationalbank zum Vorläufigen Bericht über die Ergebnisse der in Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet durchgeführten Untersuchung (Kommissionsbeschluss vom 3.Mai 2016) vom 17.12.2016

Sehr geehrter Herr Generaldirektor Dr. [KP],

die Oesterreichische Nationalbank weist die gegen sie im Eurostat-Bericht vom 17.12.2016 erhobenen ungerechtfertigten Vorwürfe im Zusammenhang mit der Causa Salzburg, bei der es sich um einen gerichtsanhängigen Kriminalfall handelt, aufs schärfste zurück. Es wird daher zu den die OeNB betreffenden Teilen des Berichts wie folgt Stellung genommen:

1.Zum Vorwurf: „Die OeNB versäumte es, obwohl ihr eingestandenermaßen die Anlagen des Landes Salzburg in Finanzderivate bekannt gewesen waren, diese der Kommission (Eurostat) bei der Übermittlung der österreichischen Konten für finanzielle Transaktionen zu melden “ (Seite 37 des Berichts):

Die OeNB unterliegt nach geltendem EU- und österreichischem Recht keinerlei Meldeverpflichtung gegenüber der Kommission (Eurostat) aus dem ESVG Lieferprogramm (Verordnung (EU) Nr. 549/2013). Der Vorwurf, sie habe es versäumt, Transaktionen zu melden, geht daher ins Leere. Die OeNB hat keine Verpflichtung verletzt.

BRIEF DIR 11 15 DVR 0031577

Otto-Wagner-Platz 3,1090 Wien Postadresse: Postfach 61,1011 Wien

T: (+43-1)404 20-0

F: (+43-1) 404 20-046699

Im Übrigen bezog sich die Aussage der OeNB im Meeting mit Eurostat am 26.9.2016, von Finanzderivaten gewusst zu haben (Meeting Report, Antwort auf Frage 8), ausschließlich darauf, dass wir durch die entsprechenden Pressemeldungen im Dezember 2012 auf mögliche Derivatgeschäfte des Landes Salzburg aufmerksam gemacht wurden. Es lagen der OeNB zu diesem Zeitpunkt (und auch nicht davor) für den betroffenen Zeitraum keinerlei diesbezügliche Daten vor.

2.Zum Vorwurf: „Des Weiteren waren ihre Konsolidierungspraktiken hinsichtlich dieser Konten ineffektiv.“ (Seite 37 des Berichts):

Diese Konsolidierungspraktiken entsprachen der zwischen OeNB und Statistik Austria geschlossenen Vereinbarung. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe einer Statistikbehörde und schon gar nicht wenn nur eine Dienstleisterfunktion wie im Fall der OeNB vorliegt, die Richtigkeit von Rechnungsabschlüssen von Gebietskörperschaften zu prüfen (dies ist Aufgabe von Rechnungsprüfern oder Rechnungshöfen). Im Verlauf des Meetings am 26.9.2016 wurde auch mehrmals betont, dass die Überprüfung der Rechnungsabschlüsse nicht Aufgabe der OeNB war und ist (vgl. Meeting Report, 5 f).

3.Zum Vorwurf: „Darüber hinaus gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass manche der von den Vertretern der OeNB beim Treffen zwischen der OeNB und der Kommission am 26. September 2016 abgegebenen Erklärungen nicht zutrafen. Die OeNB legte dar, dass sie in den Rechnungsabschlüssen des Landes Salzburg über den Zeitraum zwischen 2002 und 2012 nichts Ungewöhnliches festgestellt habe; der Kommission liegen jedoch Beweise vor, dass die 300 Mio. EUR an Wertpapieren, die in den Rechnungsabschlüssen des Landes Salzburg nicht erschienen waren, von der OeNB im Jahr 2010 aufgedeckt worden waren.“ (Seite 37 des Berichts) und: [...] sowohl Statistik Austria als auch der Österreichischen Nationalbank [war] das Vorliegen erheblicher Unstimmigkeiten in den vom Land Salzburg gemeldeten Daten bereits bekannt gewesen [...], ehe der sogenannte Finanzskandal Ende 2012 an die Öffentlichkeit drang.“ (Seite 40 des Berichts) :

Zunächst haben die Vertreter der OeNB bei diesem Treffen nicht ausgesagt, dass die OeNB in den Rechnungsabschlüssen des Landes Salzburg nichts Ungewöhnliches festgestellt habe, zumal die Prüfung oder Kontrolle dieser Rechnungsabschlüsse nicht Aufgabe der OeNB war. Die darüber hinausgehenden Schlüsse von Eurostat, dass einige Aussagen der OeNB Vertreter nicht zutrafen, basieren offenbar auf der schon in Punkt eins erwähnten Aussage zu Finanzderivaten (Meeting Report, Antwort auf Frage 8). Diese Aussage der OeNB wurde missverständlich interpretiert und ist nur im Sinne des in Punkt eins erwähnten Kontexts zu verstehen. Die OeNB hat lediglich im Zuge des routinemäßigen quartalsweisen Datenaustausches betreffend den gesamten Sektor Staat die von der OeNB erhobenen und hinsichtlich der Stammdaten formal geprüften

Wertpapier-Emissionsdaten (darunter auch die angesprochenen 300 Mio Euro im Jahr 2010) an Statistik Austria übermittelt, welche diese im Maastricht Schuldenstand berücksichtigt hat. Dabei handelte es sich somit keineswegs um eine Aufdeckung wie im Bericht unterstellt. Eine Plausibilisierung mit dem Rechnungsabschluss war auch von der OeNB — wie bereits oben dargestellt — mangels diesbezüglicher Zuständigkeit nicht durchzuführen.

Wir ersuchen, diese Stellungnahme der Stellungnahme der Statistik Austria beizulegen und verbleiben

mit freundlichen Grüßen

Oesterreichische Nationalbank
Direktorium

12.1.2017

Faktische Korrekturen zu:

„Vorläufiger Bericht über die Ergebnisse der in Zusammenhang mit der Manipulation von Statistiken in Österreich gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet durchgeführten Untersuchung (Kommissionsbeschluss vom 3. Mai 2016)“ (Ref. Ares(2016)7070219 - 20/12/2016 DE)

1.Allgemein ist festzuhalten, dass der Bund, vertreten durch die OeBFA, Vertragspartner und somit Darlehensgeber ist und nicht die OeBFA (z.B. S. 13: „Schulden des Landes Salzburg gegenüber der OeBFA" - richtig: „gegenüber dem Bund", S. 25: „Darlehen seitens der OeBFA an das Land Salzburg" - richtig: „Darlehens seitens des Bundes"; „die von der OeBFA geliehenen Mittel" - richtig: „die vom Bund geliehenen Mittel"; Seite 26: „Verwendung der Darlehen von der OeBFA spielte": richtig: „Verwendung der Darlehen von des Bundes spielte"; Seite 27: „die von der OeBFA an den Landeswohnbaufonds weitergeliehenen Mittel": richtig: „die vom Bund... weitergeliehenen Mittel"; Seite 29: „Währungsswaps zwischen dem Land Salzburg und der OeBFA" - richtig: „Währungsswaps zwischen dem Land Salzburg und dem Bund"; S. 37: „Empfänger von Darlehen der OeBFA" bzw. „von der OeBFA mit den Ländern geschlossene Rahmenvereinbarung": richtig jeweils: „Bund" statt „OeBFA"). Es wird um Richtigstellung im gesamten Bericht ersucht. Alternativ könnte in Fußnote 7 das Agieren der OeBFA auf Name und Rechnung des Bundes wie in § 2 Abs. 1 Bundesfinanzierungsgesetz normiert dargestellt werden.

2.S. 13, dritter Absatz: Die Formulierung „Die Differenz (166 Mio. EUR) zur von STAT 2011 veranschlagten Schuldenhöhe (2,293 Mrd. EUR) erklärt sich in erster Linie aus den Widersprüchen Unstimmigkeiten zwischen den Meldungen beim von der OeBFA und des an das Landes Salzburg zu den getätigten Finanzierungen Weiterverleih zwischen den Meldungen der beiden Institutionen." drückt auf Deutsch klarer den Sachverhalt aus.

3.S. 25, Unterkapitel 2.3.4, erster Absatz: „Die OeBFA verfügt unter anderem über die ihr erteilte Befugnis, Anleihen am Kapitalmarkt aufzunehmen und diese Mittel an die Länder weiterzuverleihen. Die Festlegung der Höhe dieser Darlehen erfolgt erfolgte durch das BMF.“ Der bundesinterne Prozess zur Darlehensvergabe an Länder wurde nach Bekanntwerden der Spekulationsgeschäfte des Landes Salzburg und als Konsequenz dieser Vorfälle strenger gestaltet und neu aufgesetzt.

4.S. 25, Unterkapitel 2.3.4, erster Absatz: „Die Obergrenze des von der OeBFA gewährten Kreditrahmens ist das öffentliche Defizit der Länder." Diese Feststellung ist nicht korrekt. Siehe dazu das Protokoll der Befragung vom 26. September 2016, Punkt 3. Es muss vielmehr lauten: „Die Obergrenze der Mittel, die der Bund via OeBFA den Ländern maximal zur Verfügung stellen kann, ergibt sich aus dem öffentlichen Defizit der Länder, wie im Österreichischen Stabilitätspakt festgelegt, zuzüglich Tilgungen.“

5. S. 25, Unterkapitel 2.3.4, zweiter Absatz: „Indessen hatte, da weder die Länder gesetzlich dazu verpflichtet sind, der OeBFA Auskunft über die effektive Verwendung der Gelder zu erteilen, noch die OeBFA, der Verwendung dieser Mittel nachzugehen, dieses Reinvestitionsverbot offenbar einen eher kosmetischen, d. h. Pro-forma- Charakter.“

Die Formulierung „dieses Reinvestitionsverbot offenbar einen eher kosmetischen, d. h. Pro-forma-Charakter.“ wäre zu streichen, sie ist falsch und irreführend. Verträge werden grundsätzlich aufgesetzt um diese einzuhalten. Aus Sicht OeBFA handelt es sich hier nicht um einen „pro-forma-Charakter“. Es obliegt den jeweiligen Aufsichtsorganen (bspw. Landtag oder LRH), die Einhaltung der Verträge zu überprüfen. Die OeBFA hat rechtliche keine Einschaumöglichkeit.

6. S. 26, letzter Absatz: „Welche Rolle der LRH bei der Verbuchung und Verwendung der Darlehen von der OeBFA spielte, hat sich der Kommission nicht erschlossen. Nach Angaben der OeBFA lag die Zuständigkeit für die Gegenprüfung der zu diesen Mitteln gemachten Angaben beim LRH, während der LRH diese Zuständigkeit bei der OeBFA verortete.“

Es ist eine Zuständigkeit des LRH, die Verbuchung und Verwendung der Darlehen zu kontrollieren.

7.S. 37, dritter Absatz: „Die von der OeBFA mit den Ländern geschlossene Rahmenvereinbarung sah vor, dass die Empfänger von Darlehen der OeBFA diese nicht für spekulative Anlageformen nutzen dürfen durften, enthielt enthält jedoch außer der direkten Meldung des Landes keine Kontrollmechanismen, welche die Einhaltung dieser Bestimmung sichergestellt hätte. Damiterwiessich—die Rahmenvereinbarung im Falle des Landes Salzburg als Einladung, die besagte

Klausel zu umgehen.“

Der letzte Satz soll jedenfalls gestrichen werden, da es sich dabei um eine Bewertung ohne Tatsachengrundlage handelt. Verträge werden grundsätzlich aufgesetzt, um diese einzuhalten. Ein Vertragspartner kann nie die Einhaltung eines Vertrages durch den anderen Vertragspartner sicherstellen, sondern immer nur darauf hinwirken (zB durch Fälligstellung oder Vertragsstrafen) bzw. die Nichteinhaltung verifizieren (zB durch Einholen entsprechender Informationen). Nach Bekanntwerden der Spekulationsgeschäfte des Landes Salzburg Ende 2012 wurden die bundesinternen Prozesse im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung des Bundes an Länder umgehend überarbeitet und verschärft. Es werden nun zusätzlich entsprechende Informationen von den Ländern (bspw. über die Mittelverwendung durch die Länder) eingeholt und bei Verletzung der vertraglichen Bestimmungen besteht die Möglichkeit, die den Ländern gewährten Darlehen fällig zu stellen.

8.S. 47, Fußnote gg „Auf die bei der Untersuchung durch die Kommission gestellte Frage, welche Maßnahmen getroffen und welche Informationen mit dem LRH ausgetauscht werden, wenn die Angaben der OeBFA zu vergebenen Darlehen von denen der Länder abweichen, antwortete die OeBFA: „Die an den LRH übersandten Informationen sind Teil der Arbeiten zur Schließung von Konten durch den LRH. In diesem Sinne ist die Gegenprüfung Sache des LRH und nicht der OeBFA, was

bedeutet, dass durch uns keine Gegenprüfung dieser Daten erfolgt. Auch haben wir zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Rückmeldungen vom LRH erhalten, wonach die Daten Diskrepanzen aufgewiesen hätten.“

Der Satz „Die an den LRH übersandten Informationen sind Teil der Arbeiten zur Schließung von Konten durch den LRH.“ ist nicht korrekt. Siehe dazu auch das Protokoll der Befragung vom 26. September 2016. Stattdessen sollte es in Anlehnung an Punkt 14 des Protokolls wie folgt lauten: „Der LRH (Salzburg) nutzt seit dem Landesrechnungsabschluss 2013 das Instrument der sogenannten Bankbriefe, mit denen sich der LRH bei der OeBFA über die Höhe der an das Land Salzburg bereitgestellten Darlehen erkundigt. Die OeBFA stellt dann dem LRH diese Informationen zur Verfügung. In diesem Sinne ist die Gegenprüfung Aufgabe des LRH und nicht der OeBFA, was bedeutet, dass durch die OeBFA keine Gegenprüfung dieser Daten erfolgt. Auch haben wir zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Rückmeldungen vom LRH erhalten, wonach die Daten Diskrepanzen aufgewiesen hätten.“

9.S. 47 Fußnote hh: „Auf die bei der Untersuchung durch die Kommission gestellte Frage, welche Art von Informationen der LRH von der OeBFA erhielt und wie diese Informationen verwendet wurden, erklärte der Leiter des LRH: „Die OeBFA erhielt die Rechnungsabschlüsse vom Land Salzburg zur Gegenprüfung. (...)“

Die OeBFA weist diese Behauptung des LRH zurück. Die internen Aufzeichnungen der OeBFA zeigen, dass keine Rechnungsabschlüsse eingelangt sind. Viel mehr hat erstmals im Februar 2014 (dh nach Bekanntwerden der Vorfälle) der Landesrechnungshof erstmals von der OeBFA eine Liste mit den an das Land Salzburg gegebenen Darlehen verlangt, um diese Informationen mit jenen im Land für die Erstellung des Rechnungsabschlusses abgleichen zu können.

(1)

 Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet, OJL 306, 23.11.2011, S.1.

(2)

Beschluss der Kommission 2012/678/EU vom 29. Juni 2012 über Untersuchungen und Geldbußen in Zusammenhang mit der Manipulation von Statistiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011; OJL 306, 6.11.2012, S. 21.

(3)

Dem RH ist nur ein E-Mail vom 12. Oktober 2012 mit dem angeführten Inhalt bekannt, nicht wie im EK-Bericht dargelegt vom 10. Oktober 2012.

(4)

Der Stabilitätspakt 2011 regelte die innerstaatliche Haushaltskoordinierung, die mittelfristige Orientierung der Haushalte und die Aufteilung von Defizitquoten und Sanktionslasten bis 2014. Im Jahr 2012 wurde ein neuer Österreichischer Stabilitätspakt 2012 abgeschlossen, welcher unbefristet gelten wird.

(5)

Dem RH gegenüber wurde behauptet, die Finanzmanagerin fehle aus Krankheitsgründen.

(6)

Verordnung (EG) Nr. 1222/2004 des Rates vom 28. Juni 2004 über die Erhebung und Übermittlung von Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand und Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union.

(7)

Gebarungsstatistik-Verordnung; BGBl. II Nr. 361/2002, BGBl. II Nr. 465/2004 bzw. BGBl. II Nr. 345/2014 (ab 1. Jänner 2014)

(8)

Diese Information erfolgte im Rahmen der so genannten „Requests for clarification“ nach den VÜD-Notifikationen: „“Im Buchhaltungssystem des Landes waren zum 31. Dezember 2012 Finanzschulden in Höhe von 1,370 Mrd. EUR erfasst. Dem gegenüber wiesen zum 31. Dezember 2012 die Gesamtschulden ein Nominale von 3,507 Mrd. EUR auf.“ Neither „Finanzschulden“ nor „Gesamtschulden“ can be taken 1:1 as Maastricht debt.“

(9)

Die halbjährlich Überprüfung der von Länder und Gemeinden übermittelten Daten und die Berücksichtigung anderer Datenquellen führt zur Adaptierung bzw. Ergänzung der standardisierten Zuordnungstabellen um länder- bzw. gemeindespezifische Zuordnungen. Für die Berechnung von ESVG- bzw. VÜD-Daten berücksichtigt STAT zusätzlich weitere Datenquellen, insbesondere die übermittelten Gebarungsdaten von außerbudgetären Einheiten bzw. Statistiken anderer Institutionen (für die Berechnung des öffentlichen Schuldenstandes vor allem die Wertpapier- und Bankenstatistik der Oesterreichischen Nationalbank).

(10)

iii. Availability of information for years 2010-2011

Eurostat/Question: You state in the report that: 'The officials of Land Salzburg are not in a position to provide quantitative information for earlier years due to constraints in resources and lack of information available'.

Is it intended by the Land Salzburg to dedicate additional resources to the issue in the future or to take any efforts to obtain the information which is at present lacking? Or will the estimation of the data by Statistics Austria continue?

STAT/Answer: As one outcome of our bilateral meetings with officials from Land Salzburg it can be taken for sure that no additional resources will be dedicated to further clarify earlier years. That means, that our estimates will remain unchanged.

(11)

Verordnung (EG) Nr. 2558/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates im Hinblick auf die Neuzuordnung von

Ausgleichszahlungen aufgrund von Swapvereinbarungen und Forward Rate Agreements, Ergänzung von Anhang V zum ESVG 1995: Definition des öffentlichen Defizits für die Zwecke des VÜD.

(12)

Die Finanziellen Konten im ESVG 95, Konsolidiert/Unkonsolidiert: „Konsolidiert bedeutet, dass Zahlungsströme und Bestände um jene Größen reduziert sind, die innerhalb des Sektors Staat stattfinden. Unkonsolidiert bedeutet, dass die Größen innerstaatlicher Ströme/Bestände in den Ergebnissen enthalten sind. Typische Ströme/Bestände die konsolidiert werden müssen sind Darlehen der Länder von der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (OeBFA). Im Konsolidierungsvorgang werden diese Darlehen als gegebene Darlehen des Bundes und als aufgenommene Darlehen des Landes in den Ergebnissen nicht berücksichtigt.“

(13)

„Hatte gerade längeres Gespräch mit MW (hat in den Medien über Salzburg, Linz und NÖ gelesen), sie wundert sich, dass in den EDPT3C und 3D unter F.34 nix steht. Ich hab ihr gesagt, dass wir mit Sbg und NÖ Datenlieferungen an uns in diesem Zusammenhang checken.“

(14)

Zitat aus den „concluding remarks“ von Eurostat vom 16. April 2013:
Question by Eurostat: We understand that this issue has been explicitly addressed in your exchanges with the data providers and it has been confirmed that such transactions have not taken place in Austria in the EDP reference period. Otherwise, please explain to us whether, and if yes, on which grounds, it can be concluded that the transactions would not have any major impacts on the state government debt measurement.

Answer by STAT: To get more information on financial derivatives, already in 2009 STAT and OeNB made proposals to the MoF for additional break down in the state and local government budgets but didn’t succeed these proposals being implemented in the National Regulation (VRV). Again this issue was presented by STAT to the responsible committee for developing the VRV in March 2013. In March 2013 we also contacted the states of Lower Austria, Burgenland and Salzburg and requested flow- and stock-data on financial derivatives but there was no answer so far (in fact, in Salzburg closed accounts as such for the year 2012 will not be available before September 2013 due to the well-known reasons).

(15)

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV) des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.

(16)

Hr. [RO] und Hr. [PS]

(17)

In March 2013 we also contacted the states of Lower Austria, Burgenland and Salzburg and requested flow- and stock-data on financial derivatives but there was no answer so far (in fact, in Salzburg closed accounts as such for the year 2012 will not be available before September 2013 due to the well-known reasons).

(18)

Comments on the Report of the Austrian Court of Audit (CoA) on Land Salzburg – Financial situation (published on 9 October 2013)    

a) General:    

STAT has neither been involved in nor informed on the auditing process of the Austrian Federal CoA about the financial situation in Land Salzburg. The report itself has been downloaded by STAT from the CoA-website on 9 October 2013. According to the usual “auditing procedures” the draft report has probably been transmitted to Land Salzburg already in June 2013 for comments.

b) Remarks on some details of the report:    

- “300 Bankkonten mit Umsätzen im Jahr 2012 von 9,5 Mrd. EUR“: The total inflows and outflows on all these bank accounts sum up to this amount, which refers to the transactions during the year (“im Jahr”). This must not be mixed with stocks of assets or liabilities.

- “Im Buchhaltungssystem des Landes waren zum 31. Dezember 2012 Finanzschulden in Höhe von 1,370 Mrd. EUR erfasst. Dem gegenüber wiesen zum 31. Dezember 2012 die Gesamtschulden ein Nominale von 3,507 Mrd. EUR auf.“ Neither „Finanzschulden“ nor „Gesamtschulden“ can be taken 1:1 as Maastricht debt. Statistics Austria has published on 30 September 2013 the Maastricht debt of S.1312 by state (for the years 2009 to 2012). The result for Land Salzburg is € 2.315 bn.    

- The difference between “Buchhaltungssystem” and Maastricht debt originates from the inclusion of extrabudgetary units (for instance the “Wohnbaufonds”), information provided by the Austrian Treasury and comparison with data of the security by securitiy database of OeNB. - On the other hand the difference between the result of CoA (“Gesamtschulden”) and STAT data of about € 1.2 bn (0.4 as percentage of GDP) cannot be interpreted as “to be added 1.1 to the debt data notified on 30 September 2013 (for instance it could be the case that “Gesamtschulden” comprises financial derivatives as liabilities). STAT will urge the officials of Land Salzburg to provide detailed data necessary for a comprehensive evaluation as soon as possible.

- The chapter “Risikobetrachtung einzelner Geschäftskategorien” which deals with “swaps” gives no indication that there have been off-market swaps.    

c) There are no diverging results on the existence of financial derivatives in the individual state government units when comparing the information which has been provided independently to STAT and OeNB.    

d) The current compilation procedure for financial accounts implies the use of many indirect data sources. For example for deposits of the Sector S.1312 money and banking statistics is used or for securities other than shares (F.331 and F.332) the security by security data base of the OeNB is used. Therefore all deposits of S.1312 with Austrian banks are recorded in financial accounts. Furthermore security holdings of the Land Salzburg in custody of Austrian Banks are recorded in financial accounts. To ensure full coverage of securities other than shares, the OeNB reminded the Land Salzburg on the reporting obligation of security holdings in custody with foreign banks as laid down in the Foreign Exchange Act 2004 (this has been done along with the letter on the reporting obligation of financial derivatives).

(19)

Email vom 22. Jänner 2013: „Wir unsererseits wären sehr interessiert an den Zwischenberichten über die Finanzen des Landes Salzburg, um uns ein Bild zu machen von den Änderungen/Revisionen, die auf uns zukommen, bzw. welchen Machinationen und Manipulationen wir da aufgesessen sind.“

(20)

Gebarungsstatistik-Verordnung; BGBl. II Nr. 361/2002, BGBl. II Nr. 465/2004 bzw. BGBl. II Nr. 345/2014 (ab 1. Jänner 2014)

(21)

Dem RH ist nur ein E-Mail vom 12. Oktober 2012 mit dem angeführten Inhalt bekannt, nicht wie im EK-Bericht dargelegt vom 10. Oktober 2012.

(22)

Der Stabilitätspakt 2011 regelte die innerstaatliche Haushaltskoordinierung, die mittelfristige Orientierung der Haushalte und die Aufteilung von Defizitquoten und Sanktionslasten bis 2014. Im Jahr 2012 wurde ein neuer Österreichischer Stabilitätspakt 2012 abgeschlossen, welcher unbefristet gelten wird.

(23)

Dem RH gegenüber wurde behauptet, die Finanzmanagerin fehle aus Krankheitsgründen.

(24)

   Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV) des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.

(25)

   Eine Abfrage im APA AOM Manager („Austria Presse Agentur Online Manager") ergab als Ergebnis 327 APA- Meldungen, die die Stichwörter „Salzburg" und „Finanzskandal" enthielten.

(26)

   Zitat aus den „concluding remarks" von Eurostat vom 16. April 2013 im Rahmen der Überprüfung der am 31. März 2013 notifizierten Daten:

Question by Eurostat: We understand that this issue has been explicitly addressed in your exchanges with the data providers and it has been confirmed that such transactions have not taken place in Austria in the EDP reference period. Otherwise, please explain to us whether, and if yes, on which grounds, it can be concluded that the transactions would not have any major impacts on the state government debt measurement.

Answer by STAT: To get more information on financial derivatives, already in 2009 STAT and OeNB made proposals to the MoF for additional break down in the state and local government budgets but didn't succeed these proposals being implemented in the National Regulation (VRV). Again this issue was presented by STAT to the responsible committee for developing the VRV in March 2013. In March 2013 we also contacted the states of Lower Austria, Burgenland and Salzburg and requested flow- and stock-data on financial derivatives but there was no answer so far (in fact, in Salzburg closed accounts as such for the year 2012 will not be available before September 2013 due to the well-known reasons).

(27)

   Für die untersuchten Statistiken relevant ist das ESVG 95: Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1 (ESVG 95). Die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. L 174 vom 26.6.2013 (ESVG 2010) gilt seit dem 1. September 2014.

(28)

   Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

(29)

Für die Finanzjahre bis einschließlich 2018 gilt die VRV 1997 (BGBl. 787/1996).

(30)

BGBl. II Nr. 361/2002, BGBl. II Nr. 465/2004 bzw. BGBl. II Nr. 345/2014 (ab 1. Jänner 2014).

(31)

   Österreichische Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.

(32)

   EU-Verordnung, Daten für Österreich sind laut Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 bzw. GebStat- VO von STAT zu erstellen

(33)

   Ständiges Komitee im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juni 1974 hinsichtlich Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften

(34)

Siehe Einladung vom 16. Jänner 2009 zu einer Sitzung des VR-Komitees am 2. Februar 2009

(35)

   BGBl. II Nr. 313/2015, die von den Ländern spätestens für das Finanzjahr 2019 anzuwenden ist.

(36)

   Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

(37)

   Vor dem 1. April und vor dem 1. Oktober des Jahres n.

(38)

Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

(39)

   Finanzinstrumente laut ESVG 1995; laut ESVG 2010 setzt sich der öffentliche Schuldenstand aus Verbindlichkeiten aus den Verbindlichkeiten des Sektors Staat in Bargeld und Einlagen (AF.2), Schuldverschreibungen (AF.3) und Kredite (AF. 4) zusammen.

(40)

   Verordnung (EG) Nr. 2558/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates im Hinblick auf die Neuzuordnung von Ausgleichszahlungen aufgrund von Swapvereinbarungen und Forward Rate Agreements, Ergänzung von Anhang V zum ESVG 1995: Definition des öffentlichen Defizits für die Zwecke des VÜD.

(41)

   Verordnung (EG) Nr. 1222/2004 des Rates vom 28. Juni 2004 über die Erhebung und Übermittlung von Daten zum vierteljährlichen öffentlichen Schuldenstand und Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union.

(42)

   Gebarungsstatistik-Verordnung; BGBl. II Nr. 361/2002, BGBl. II Nr. 465/2004 bzw. BGBl. II Nr. 345/2014 (ab 1. Jänner 2014)

(43)

   Diese Information erfolgte im Rahmen der so genannten „Requests for clarification" nach den VÜD- Notifikationen: „"Im Buchhaltungssystem des Landes waren zum 31. Dezember 2012 Finanzschulden in Höhe von 1,370 Mrd. EUR erfasst. Dem gegenüber wiesen zum 31. Dezember 2012 die Gesamtschulden ein Nominale von 3,507 Mrd. EUR auf." Neither „Finanzschulden" nor „Gesamtschulden" can be taken 1:1 as Maastricht debt."

(44)

   Die halbjährlich Überprüfung der von Länder und Gemeinden übermittelten Daten und die Berücksichtigung anderer Datenquellen führt zur Adaptierung bzw. Ergänzung der standardisierten Zuordnungstabellen um länder- bzw. gemeindespezifische Zuordnungen. Für die Berechnung von ESVG- bzw. VÜD-Daten berücksichtigt STAT zusätzlich weitere Datenquellen, insbesondere die übermittelten Gebarungsdaten von außerbudgetären

Einheiten bzw. Statistiken anderer Institutionen (für die Berechnung des öffentlichen Schuldenstandes vor allem die Wertpapier- und Bankenstatistik der Oesterreichischen Nationalbank).

(45)

   iii. Availability of information for years 2010-2011

Eurostat/Question: You state in the report that: 'The officials of Land Salzburg are not in a position to provide quantitative information for earlier years due to constraints in resources and lack of information available'.

Is it intended by the Land Salzburg to dedicate additional resources to the issue in the future or to take any efforts to obtain the information which is at present lacking? Or will the estimation of the data by Statistics Austria continue?

STAT/Answer: As one outcome of our bilateral meetings with officials from Land Salzburg it can be taken for sure that no additional resources will be dedicated to further clarify earlier years. That means, that our estimates will remain unchanged.

(46)

   Verordnung (EG) Nr. 2558/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates im Hinblick auf die Neuzuordnung von Ausgleichszahlungen aufgrund von Swapvereinbarungen und Forward Rate Agreements, Ergänzung von Anhang V zum ESVG 1995: Definition des öffentlichen Defizits für die Zwecke des VÜD.

(47)

Die Finanziellen Konten im ESVG 95, Konsolidiert/Unkonsolidiert: „Konsolidiert bedeutet, dass Zahlungsströme und Bestände um jene Größen reduziert sind, die innerhalb des Sektors Staat stattfinden. Unkonsolidiert bedeutet, dass die Größen innerstaatlicher Ströme/Bestände in den Ergebnissen enthalten sind. Typische Ströme/Bestände die konsolidiert werden müssen sind Darlehen der Länder von der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (OeBFA). Im Konsolidierungsvorgang werden diese Darlehen als gegebene Darlehen des Bundes und als aufgenommene Darlehen des Landes in den Ergebnissen nicht berücksichtigt."

(48)

   „Hatte gerade längeres Gespräch mit MW (hat in den Medien über Salzburg, Linz und NÖ gelesen), sie wundert sich, dass in den EDPT3C und 3D unter F.34 nix steht. Ich hab ihr gesagt, dass wir mit Sbg und NÖ Datenlieferungen an uns in diesem Zusammenhang checken."

(49)

   Zitat aus den „concluding remarks" von Eurostat vom 16. April 2013:

Question by Eurostat: We understand that this issue has been explicitly addressed in your exchanges with the data providers and it has been confirmed that such transactions have not taken place in Austria in the EDP reference period. Otherwise, please explain to us whether, and if yes, on which grounds, it can be concluded that the transactions would not have any major impacts on the state government debt measurement.

Answer by STAT: To get more information on financial derivatives, already in 2009 STAT and OeNB made proposals to the MoF for additional break down in the state and local government budgets but didn't succeed these proposals being implemented in the National Regulation (VRV). Again this issue was presented by STAT to the responsible committee for developing the VRV in March 2013. In March 2013 we also contacted the states of Lower Austria, Burgenland and Salzburg and requested flow- and stock-data on financial derivatives but there was no answer so far (in fact, in Salzburg closed accounts as such for the year 2012 will not be available before September 2013 due to the well-known reasons).

(50)

   Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV) des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.

(51)

Hr. [RO] und Hr. [PS]

(52)

In March 2013 we also contacted the states of Lower Austria, Burgenland and Salzburg and requested flow- and stock-data on financial derivatives but there was no answer so far (in fact, in Salzburg closed accounts as such for the year 2012 will not be available before September 2013 due to the well-known reasons).

(53)

Email vom 22. Jänner 2013: „Wir unsererseits wären sehr interessiert an den Zwischenberichten über die Finanzen des Landes Salzburg, um uns ein Bild zu machen von den Änderungen/Revisionen, die auf uns zukommen, bzw. welchen Machinationen und Manipulationen wir da aufgesessen sind."

(54)

Gebarungsstatistik-Verordnung; BGBl. II Nr. 361/2002, BGBl. II Nr. 465/2004 bzw. BGBl. II Nr. 345/2014 (ab 1. Jänner 2014)

(55)

Comments on the Report of the Austrian Court of Audit (CoA) on Land Salzburg - Financial situation (published on 9 October 2013)

a)General:

STAT has neither been involved in nor informed on the auditing process of the Austrian Federal CoA about the financial situation in Land Salzburg. The report itself has been downloaded by STAT from the CoA-website on 9 October 2013. According to the usual "auditing procedures" the draft report has probably been transmitted to Land Salzburg already in June 2013 for comments.

b)Remarks on some details of the report:

-"300 Bankkonten mit Umsätzen im Jahr 2012 von 9,5 Mrd. EUR": The total inflows and outflows on all these bank accounts sum up to this amount, which refers to the transactions during the year ("im Jahr"). This must not be mixed with stocks of assets or liabilities.

-"Im Buchhaltungssystem des Landes waren zum 31. Dezember 2012 Finanzschulden in Höhe von 1,370 Mrd. EUR erfasst. Dem gegenüber wiesen zum 31. Dezember 2012 die Gesamtschulden ein Nominale von 3,507 Mrd. EUR auf." Neither „Finanzschulden" nor „Gesamtschulden" can be taken 1:1 as Maastricht debt. Statistics

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