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Document 52017PC0619

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Berechnungskoeffizienten für die Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 und zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2000/2001

COM/2017/0619 final - 2017/0269 (NLE)

Brüssel, den 24.10.2017

COM(2017) 619 final

2017/0269(NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Berechnungskoeffizienten für die Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 und zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2000/2001

{SWD(2017) 348 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Am 9. Februar 2017 fällte der Gerichtshof sein Urteil in der Rechtssache C-585/15, Raffinerie Tirlemontoise SA/État belge, mit dem er die Verordnung (EG) Nr. 2267/2000 der Kommission vom 12. Oktober 2000 zur Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Berechnungskoeffizienten für die Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 und die Verordnung (EG) Nr. 1993/2001 der Kommission vom 11. Oktober 2001 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 für ungültig erklärte.

Die Kommission hatte die Abgaben für die betreffenden Wirtschaftsjahre ursprünglich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 des Rates vom 13. September 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker festgesetzt. Diese Verordnung sah eine Selbstfinanzierungsregelung für den Zuckersektor durch flexible Produktionsabgaben vor.

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 stützte sich die gemeinsame Marktorganisation für Zucker auf den Grundsatz, wonach der Erzeuger in jedem Wirtschaftsjahr die volle finanzielle Verantwortung für die Verluste trägt, die sich aus dem Absatz der im Verhältnis zum Binnenverbrauch überschüssigen quotengebundenen Gemeinschaftserzeugung ergeben, und auf eine Regelung der Preis- und Absatzgarantien, die nach den den einzelnen Unternehmen zugeteilten Erzeugungsquoten differenziert sind.

Der Grundsatz der finanziellen Verantwortlichkeit wurde gewährleistet, indem von den Erzeugern eine Grundproduktionsabgabe auf die gesamte A- und B-Zuckererzeugung, begrenzt auf 2 % des Interventionspreises für Weißzucker, sowie eine B-Abgabe auf die B-Zuckererzeugung bis zu einem Höchstsatz von 37,5 % des genannten Preises erhoben wurde. Für den Fall, dass das Ziel der Selbstfinanzierung des Sektors mit diesen Abgaben nicht erreicht werden konnte, sah die Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 in jedem Wirtschaftsjahr eine von den Erzeugern zu erhebende Ergänzungsabgabe vor. In Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 waren alle Elemente festgelegt, die bei der Berechnung der Abgaben zu berücksichtigen waren.

Der Gerichtshof hat in seinem obengenannten Urteil die Produktionsabgabenregelung und den Grundsatz, dass die Zuckererzeuger die volle finanzielle Verantwortung für die in jedem Wirtschaftsjahr erlittenen Verluste tragen mussten, die sich aus dem Absatz des Teils der quotengebundenen Erzeugung, der über den Verbrauch in der Europäischen Union hinausgeht, ergeben, und sie folglich eine von der Kommission festzusetzende Abgabe auf ihre quotengebundene Erzeugung zahlen mussten, um die Verluste in den Wirtschaftsjahren 1999/2000 und 2000/2001 abzudecken, nicht in Frage gestellt.

Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass die Kommission die jährlichen Abgaben für den betreffenden Zeitraum gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 falsch berechnet hat. Er stellte fest, dass die Methode, nach der die Kommission die Abgaben in ihren Verordnungen (EG) Nr. 2267/2000 und Nr. 1993/2001 festgesetzt hat, insofern falsch war, als die Kosten zu hoch veranschlagt und die Zuckererzeuger folglich zu hoch belastet wurden.

Das Urteil lässt ein Rechtsvakuum in Bezug auf den genauen Betrag der Abgaben für die Wirtschaftsjahre 1999/2000 und 2000/2001. Um dem Urteil nachzukommen, sollten die für diese Wirtschaftsjahre festgesetzten Abgaben daher rückwirkend durch neue ersetzt werden, die nach der vom Gerichtshof für gültig erklärten Methode zu berechnen sind.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Gemäß Artikel 266 AEUV hat das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Daher müssen nach der Nichtigerklärung der Verordnungen (EG) Nr. 2267/2000 und Nr. 1993/2001 neue Abgaben für den betreffenden Zeitraum festgesetzt werden.

Der Rahmen der gemeinsamen Marktordnung für den Zuckersektor hat sich seit 1999 verändert: Die Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 des Rates wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates aufgehoben und ersetzt; diese wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates aufgehoben und ersetzt, welche wiederum durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates aufgehoben und ersetzt wurde. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates aufgehoben und ersetzt. Die Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 des Rates kann somit nicht mehr als Rechtsgrundlage für die Berichtigung der Abgaben dienen. Die Kommission ist daher nicht befugt, den für die Umsetzung des Urteils notwendigen berichtigenden Rechtsakt zu erlassen.

Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung der Abschöpfungen. In Anbetracht des Charakters der vorgeschlagenen Verordnung scheint Artikel 43 Absatz 3 AEUV die geeignete Rechtsgrundlage für die Festsetzung der berichtigten Zuckerabgaben für die betreffenden Wirtschaftsjahre zu sein.

Der Gerichtshof hat in seinem obengenannten Urteil alle Elemente genannt, die für die Berechnung des „durchschnittlichen Verlusts“ im Sinne des Artikels 33 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 des Rates, der zur Bestimmung des durch die Produktionsabgaben abzudeckenden „Gesamtverlusts“ verwendet werden muss, zu berücksichtigen sind. Der „durchschnittliche Verlust” ist zu berechnen durch Division der tatsächlich gezahlten Gesamterstattungen durch die ausgeführten Gesamtmengen Quotenzucker, gleich ob sie mit oder ohne Erstattungen ausgeführt wurden. Die Anwendung der vom Gerichtshof angegebenen neuen Methode führt zu einer beträchtlichen Verringerung des „durchschnittlichen Verlusts“ und des „Gesamtverlusts“, der durch die Abgaben für den betreffenden Zeitraum abzudecken ist.

Mit der vorgeschlagenen Verordnung werden daher die Produktionsabgaben für die Wirtschaftsjahre 1999/2000 und 2000/2001 festgesetzt, die nach der vom Gerichtshof präzisierten Methode neu berechnet wurden. Damit können die Mitgliedstaaten die den Zuckererzeugern geschuldete Erstattung für die zu hohen Abgaben, die für den betreffenden Zeitraum von ihnen erhoben wurden, berechnen. Die Mitgliedstaaten sollten die Erstattung an die Zuckererzeuger, die sich aus der Anwendung der überarbeiteten Abgaben ergibt, im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht einschließlich nationaler Verjährungsfristen leisten. Sie sollten sicherstellen, dass die Wirtschaftsteilnehmer, welche die Erstattung zu Recht und fristgemäß beantragt haben, die Erstattung erhalten.

Darüber hinaus wird sich die Revision der Produktionsabgaben für die Wirtschaftsjahre 1999/2000 und 2000/2001 auf den Betrag auswirken, den die Zuckererzeuger den Zuckerrübenerzeugern für den Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der A- oder B-Abgabe und dem für die betreffenden Wirtschaftsjahre erhobenen Betrag dieser Abgaben zu zahlen hatten.

Nach der bis 2006 geltenden gemeinsamen Marktorganisation für Zucker wurden die Abgaben von den Zuckererzeugern gezahlt, doch 60 % dieser Kosten wurden ihnen von den Zuckerrübenerzeugern erstattet, indem diesen ein niedrigerer Preis für die Zuckerrüben gezahlt wurde. Für den Fall, dass die Beträge der Abgaben unter dem Höchstbetrag für die A- oder B-Abgabe (d. h. 2 % bzw. 37,5 % des Interventionspreises für Weißzucker) festgesetzt wurden, sah Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 vor, dass die Zuckererzeuger den Zuckerrübenverkäufern 60 % des Unterschieds zwischen dem Höchstbetrag der betreffenden Abgabe und dem tatsächlich erhobenen Betrag der Grundproduktionsabgabe oder der B-Abgabe zu zahlen hatten.

Mit diesem Berichtigungsrechtsakt werden daher die revidierten Beträge festgesetzt, die die Zuckererzeuger den Zuckerrübenverkäufern zurückzahlen sollten. Den Zuckerrübenverkäufern sollte nur der Unterschied zwischen den alten und den neuen Beträgen erstattet werden.

Die Erstattung der Zuckerabgaben stellt eine Berichtigung der ursprünglich den EU-Eigenmitteln zugeflossenen Zuckerabgaben dar. Die Mitgliedstaaten müssen die neuen Zuckerabgabenansprüche auf Basis der neuen Abgaben bis spätestens 30. September 2018 festlegen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Die Kommission hat den Mitgliedstaaten eine Arbeitsunterlage zur Bestimmung der berichtigten Zuckerabgaben und zum Vorgehen im Anschluss an das Gerichtsurteil vom 9. Februar 2017 vorgelegt. Dieses Arbeitsdokument wurde am 28. September 2017 auf der Sitzung des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte vorgelegt und erörtert.

Mehrere Mitgliedstaaten forderten die Kommission auf, einen Rechtsakt zur Berichtigung der Abgaben auszuarbeiten, der die Erstattung der Zinsen auf die Erstattungen der betreffenden Mitgliedstaaten an Zuckererzeuger, die in den betreffenden Jahren zu hohe Abgaben gezahlt hatten, aus dem Unionshaushalt beinhalten sollte. Einige Delegationen schlugen vor, dass die Zinsen zu einem auf EU-Ebene einheitlichen Satz berechnet werden sollten.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Revision der Zuckerproduktionsabgaben für die Wirtschaftsjahre 1999/2000 und 2000/2001 wird zu einer negativen Berichtigung in Höhe von 116 318 466 EUR zulasten der Eigenmittel des EU-Haushalts führen. Neben dem genannten Betrag könnten die Mitgliedstaaten von der Kommission auch die Erstattung der Zinsen fordern, die sie nach ihren nationalen Vorschriften bei der Erstattung der für die betreffenden Jahre erhobenen, zu hohen Abgaben effektiv gezahlt haben. Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen dem EU-Haushalt die letztgenannten Ausgaben durch Vorlage der entsprechenden Zahlungsnachweise separat in Rechnung.

5.    WEITERE ANGABEN

Die Kommission erstellt parallel zum vorliegenden Vorschlag für eine Verordnung des Rates eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, um bestimmte Elemente im Zusammenhang mit der Erstattung des Kapitalbetrags und der Zinsen, der Erstattung an die Zuckerrübenverkäufer, der Verbuchung sowie der Überwachung des Erstattungsverfahrens klarzustellen.

2017/0269 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Berechnungskoeffizienten für die Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 und zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2000/2001

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Mit Artikel 33 Absatz 8 und Artikel 34 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 des Rates 1 wurde die Kommission ermächtigt, Durchführungsbestimmungen für die Grundproduktionsabgaben und für den Berechnungskoeffizienten für die Ergänzungsabgabe, die von im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker tätigen Quoteninhabern zu erheben ist, zu erlassen.

(2)Mit den Verordnungen (EG) Nr. 2267/2000 der Kommission 2 und (EG) Nr. 1993/2001 der Kommission 3 wurden die Produktionsabgaben sowie der Berechnungskoeffizient für die Ergänzungsabgabe im Zuckersektor festgesetzt.

(3)Im Zuge der Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker wurde die Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 des Rates durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates 4 aufgehoben und ersetzt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates 5 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 aufgehoben und ersetzt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, die anschließend aufgehoben und in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 6 aufgenommen wurde, wurde das System der Selbstfinanzierung der Produktionsabgabenregelung mit einem System variabler Zuckerproduktionsabgaben durch eine neue Produktionsabgabe ersetzt, die auf die Leistung eines Beitrags zur Finanzierung der im Zuckersektor im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker anfallenden Ausgaben ausgerichtet ist. Diese vorübergehende Produktionsabgabe galt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 , durch die die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgehoben und ersetzt wurde, weiter bis zum 30. September 2017.

(4)Mit dem Urteil vom 9. Februar 2017 8 erklärte der Gerichtshof die Verordnungen (EG) Nr. 2267/2000 und (EG) Nr. 1993/2001 für ungültig. Der Gerichtshof stellte in seinem Urteil fest, dass Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 dahin auszulegen ist, dass zur Berechnung des durchschnittlichen Verlusts der Gesamtbetrag der tatsächlichen Ausgaben für die Ausfuhrerstattungen für unter diese Bestimmung fallende Erzeugnisse durch die Summe der ausgeführten Mengen dieser Erzeugnisse zu dividieren ist, gleich ob für diese tatsächlich Erstattungen gezahlt wurden oder nicht.

(5)Des Weiteren stellte der Gerichtshof fest, dass Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 dahin auszulegen ist, dass zur Gesamtberechnung der Produktionsabgaben der durchschnittliche Verlust zu berücksichtigen ist, der berechnet wird, indem der Gesamtbetrag der tatsächlichen Ausgaben für die Ausfuhrerstattungen für unter diese Bestimmung fallende Erzeugnisse durch die Summe der ausgeführten Mengen dieser Erzeugnisse dividiert wird, gleich ob für diese tatsächlich Erstattungen gewährt wurden oder nicht.

(6)Um dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen, müssen daher die Produktionsabgaben und die Ergänzungsabgaben in geeigneter Höhe festgesetzt werden.

(7)Der „durchschnittliche Verlust” ist insbesondere zu berechnen durch Division der tatsächlich gezahlten Gesamterstattungen durch die ausgeführten Gesamtmengen erstattungsfähiger Erzeugnisse, gleich ob sie mit oder ohne Erstattungen ausgeführt wurden. Die Anwendung der vom Gerichtshof angegebenen Methode führt zu einer beträchtlichen Verringerung des „durchschnittlichen Verlusts“ und des „Gesamtverlusts“, der durch die Abgaben für den betreffenden Zeitraum abzudecken ist.

(8)Die Revision der Produktionsabgaben für die Wirtschaftsjahre 1999/2000 und 2000/2001 wird sich auf den Betrag auswirken, den die Zuckererzeuger den Zuckerrübenerzeugern für den Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der A- oder B-Abgabe und dem für die betreffenden Wirtschaftsjahre erhobenen Betrag dieser Abgaben zu zahlen hatten.

(9)Nach den Vorschriften der bis 2006 geltenden gemeinsamen Marktorganisation für Zucker wurden die Abgaben von den Zuckererzeugern gezahlt, doch 60 % dieser Kosten wurden ihnen von den Zuckerrübenerzeugern erstattet, indem diesen ein niedrigerer Preis für die Zuckerrüben gezahlt wurde. Für den Fall, dass die Beträge der Abgaben unter dem Höchstbetrag für die A- oder B-Abgabe (d. h. 2 % bzw. 37,5 % des Interventionspreises für Weißzucker) festgesetzt wurden, sah Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 vor, dass die Zuckererzeuger den Zuckerrübenverkäufern 60 % des Unterschieds zwischen dem Höchstbetrag der betreffenden Abgabe und dem tatsächlich erhobenen Betrag der Grundproduktionsabgabe oder der B-Abgabe zu zahlen hatten.

(10)Daher sollten die revidierten Beträge, welche die Zuckererzeuger den Zuckerrübenverkäufern zurückzahlen sollten, festgesetzt werden. Den Zuckerrübenverkäufern sollte nur der Unterschied zwischen den alten und den neuen Beträgen erstattet werden.

(11)Der nicht durch die Abgaben abgedeckte Gesamtverlust für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 beläuft sich bei Neuberechnung nach der vom Gerichtshof angegebenen Methode auf insgesamt 66 941 664 EUR. Der in Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 genannte Koeffizient sollte entsprechend festgesetzt werden und rückwirkend für das genannte Wirtschaftsjahr gelten.

(12)Der nicht durch die Abgaben abgedeckte Gesamtverlust für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 beläuft sich bei Berechnung nach der vom Gerichtshof angegebenen Methode auf insgesamt 49 376 802 EUR.

(13)Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der betreffenden Marktteilnehmer in den Mitgliedstaaten ist ein Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die gemäß der vorliegenden Verordnung festgesetzten Abgaben gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates 9 festzusetzen sind.

(14)Von den Wirtschaftsteilnehmern wurden für die Wirtschaftsjahre 1999/2000 und 2000/2001 zu hohe Abgaben erhoben. Die Mitgliedstaaten sollten die Erstattung an die Wirtschaftsteilnehmer, die sich aus der Anwendung der überarbeiteten Abgaben ergibt, im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht einschließlich nationaler Verjährungsfristen leisten. Sie sollten sicherstellen, dass die Wirtschaftsteilnehmer, welche die Erstattung zu Recht und fristgemäß beantragt haben, die Erstattung erhalten.

(15)Die Berechnung der Produktionsabgaben und der Ergänzungsabgaben gemäß der vorliegenden Verordnung sollte mit Wirkung des Inkrafttretens der Verordnungen (EG) Nr. 2267/2000 und (EG) Nr. 1993/2001 gelten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)Die Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 1999/2000 und 2000/2001 sind unter Nummer 1 des Anhangs festgesetzt.

(2)Der zur Berechnung der Ergänzungsabgabe für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 erforderliche Koeffizient ist unter Nummer 2 des Anhangs festgesetzt.

(3)Der Betrag, den die Zuckererzeuger den Zuckerrübenverkäufern für die A- und B-Abgaben für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 zu zahlen haben, ist unter Nummer 3 des Anhangs festgesetzt.

Artikel 2

Die in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannte Festsetzung der mit der vorliegenden Verordnung festgelegten Abgaben sollte spätestens am 30. September 2018 erfolgen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt jedoch

für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 mit Wirkung vom 13. Oktober 2000;

für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 mit Wirkung vom 12. Oktober 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

FINANZBOGEN

FINANZBOGEN

FS/17/4938476

6.2.2017.1

DATUM: 6. September 2017

1.

HAUSHALTSLINIE:

Siehe nachstehende Haushaltsvorausschätzungen.

Kapitel 1 1 – Artikel 1 1 0 (Produktionsabgaben im Wirtschaftsjahr 2005/2006 und in den Vorjahren):

05 07 02 (Regelung von Streitfällen)

MITTELANSATZ:

H2017;

HE 2018

p.m.;

p.m.

29 Mio. EUR

22,3 Mio. EUR

2.

TITEL:

VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Berechnungskoeffizienten für die Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 und zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2000/2001

3.

RECHTSGRUNDLAGE:

Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

4.

ZIELE:

Mit der vorliegenden Verordnung sollen die nach der vom Gerichtshof präzisierten Methode neu berechneten Zuckerproduktionsabgaben rückwirkend für die Wirtschaftsjahre 1999/2000 und 2000/2001 festgesetzt werden.

5.

FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

ZWÖLF-MONATS-ZEITRAUM
(Mio. EUR)

HAUSHALTSJAHR

2018

(Mio. EUR)

HAUSHALTSJAHR

2019

(Mio. EUR)

5.0

AUSGABEN

-    ZULASTEN DES EU-HAUSHALTS (ERSTATTUNGEN/INTERVENTIONEN)

-    NATIONALER BEHÖRDEN

-    ANDERER SEKTOREN

102,2

102,2

k. A.

5.1

EINNAHMEN

-    EINNAHMEN – EIGENE MITTEL DER EU (ABSCHÖPFUNGEN/ZÖLLE) – siehe Anmerkungen

-    IM NATIONALEN BEREICH

-93,1

-93,1

k. A.

5.2

BERECHNUNGSWEISE:

Siehe Bemerkungen

6.0

IST EINE FINANZIERUNG AUS DEN IN DEM BETREFFENDEN KAPITEL DES LAUFENDEN HAUSHALTS VORHANDENEN MITTELN MÖGLICH?

k. A.

6.1

IST EINE FINANZIERUNG DURCH UMSCHICHTUNG ZWISCHEN KAPITELN DES LAUFENDEN HAUSHALTSPLANS MÖGLICH?

Nein

6.2

IST EIN NACHTRAGSHAUSHALT ERFORDERLICH?

Nein

6.3

SIND MITTEL IN KÜNFTIGE HAUSHALTSPLÄNE EINZUSETZEN?

Siehe Bemerkungen

BEMERKUNGEN:

Am 9. Februar 2017 fällte der Gerichtshof sein Urteil in der Rechtssache C-585/15, Raffinerie Tirlemontoise SA/État belge, mit dem er die Verordnung (EG) Nr. 2267/2000 der Kommission vom 12. Oktober 2000 zur Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Berechnungskoeffizienten für die Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 und die Verordnung (EG) Nr. 1993/2001 der Kommission vom 11. Oktober 2001 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 für ungültig erklärte.

Dieses Urteil folgte der Argumentation des Gerichtshofs im Urteil von 27. September 2012 (Jülich-II-Urteil) 10 , in dem die korrekte Methode, nach der die Zuckerabgaben hätten berechnet werden sollen, präzisiert wurde. Demnach haben Erzeuger Anspruch auf Erstattung der in den betreffenden Wirtschaftsjahren zu Unrecht zu hoch angesetzten Beträge der Produktionsabgabe. Diese überhöhten Abgaben wurden abzüglich der Erhebungskosten, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union den nationalen Haushalten zugeflossen sind, in den Haushaltsplan der Europäischen Union eingesetzt.

Mit dem berichtigenden Rechtsakt werden die nach der vom Gerichtshof in der obengenannten Rechtssache Jülich II präzisierten Methode neu berechneten Zuckerproduktionsabgaben für die Wirtschaftsjahre 1999/2000 und 2000/2001 rückwirkend festgesetzt. Gemäß dem Urteil und nach dem Grundsatz der ungerechtfertigten Bereicherung muss die Erstattung des Unterschieds zwischen den ursprünglichen und den neu berechneten Abgaben an die Wirtschaftsteilnehmer Ausgleichszinsen auf Basis nationaler Vorschriften beinhalten.

Der folgende Gesamtbetrag ist den Mitgliedstaaten zu erstatten:

Eigenmittel - Kapitalbetrag

66,9 Mio. EUR für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 und 49,4 Mio. EUR für das Wirtschaftsjahr 2000/2001; insgesamt 116,3 Mio. EUR x 80 % = 93,1 Mio. EUR Abgaben nach Einziehungsgebühren.

Ausgleichszinsen

Die geltend gemachten Ausgleichszinsen sind nicht in den unter „Eigenmittel“ angegebenen Beträgen enthalten. Da die Zinssätze nach nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt werden, kann der Endbetrag zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht definitiv bestimmt werden. Auf Basis der aus der Rechtssache Jülich verfügbaren Informationen über nationale Zinssätze und unter Zugrundelegung durchschnittlicher Zinskosten von 5 % jährlich würde der für 1999/2000 fällige Kapitalbetrag jedoch um 90 % Zinsen (18 x 5 %) und der für 2000/2001 fällige Kapitalbetrag um 85 % (17 x 5 %) steigen.

Damit belaufen sich die geschätzten Zinskosten auf insgesamt (66,9 x 90 %) + (49,4 x 85 %) = 102,2 Mio. EUR.

Der Betrag der Ausgleichszinsen wird aus der Haushaltslinie 05 07 02 - Regelung von Streitfällen gezahlt. Es wird davon ausgegangen, dass die Zahlungen im Haushaltsjahr 2018 geleistet werden.

(1) Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 des Rates des Rates vom 13. September 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 252 vom 25.9.1999, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 2267/2000 der Kommission vom 12. Oktober 2000 zur Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Berechnungskoeffizienten für die Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 (ABl. L 259 vom 13.10.2000, S. 29).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1993/2001 der Kommission vom 11. Oktober 2001 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 (ABl. L 271 vom 12.10.2001, S. 15).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).
(6) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).
(7) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
(8) Rechtssache C-585/15, Raffinerie Tirlemontoise, ECLI:EU:C:2017:105.
(9) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates vom 26. Mai 2014 zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 39).
(10) Verbundene Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10, Zuckerfabrik Jülich u. a., ECLI:EU:C:2012:591.
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Brüssel, den 24.10.2017

COM(2017) 619 final

ANHANG

des

Vorschlags für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Berechnungskoeffizienten für die Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 und zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2000/2001

{SWD(2017) 348 final}


(1)

 Produktionsabgaben im Zuckersektor gemäß Artikel 1 Absatz 1

(2)

Koeffizienten für die Berechnung der Ergänzungsabgabe gemäß Artikel 1 Absatz 2 für das Wirtschaftsjahr 1999/2000: 0,10034

(3)

Beträge gemäß Artikel 1 Absatz 3, die die Zuckererzeuger den Zuckerrübenerzeugern für den Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der B-Abgabe und dem tatsächlich erhobenen Betrag der Abgabe zu zahlen haben

(1)   Ergänzungspreis in Bezug auf die B-Abgabe je Tonne Zuckerrüben von Standardqualität (EUR).

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