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Document 52017PC0486

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius

COM/2017/0486 final - 2017/0223 (NLE)

Brüssel, den 15.9.2017

COM(2017) 486 final

2017/0223(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES


über den Abschluss eines Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Auf der Grundlage der einschlägigen Verhandlungsdirektiven 1 führte die Kommission mit der Regierung von Mauritius Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius 2 . Nach Abschluss der Verhandlungen wurde am 26. April 2017 ein neues Protokoll paraphiert. Das Protokoll hat eine Laufzeit von vier Jahren ab dem Datum der vorläufigen Anwendung, d. h. ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung gemäß Artikel 15.

Hauptziel des neuen Protokolls ist es, Unionsschiffen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und unter Beachtung der Empfehlungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) abhängig vom verfügbaren Überschuss in den mauritischen Gewässern Fangmöglichkeiten zu eröffnen. Dabei stützte sich die Kommission unter anderem auf die Ergebnisse einer Bewertung des bisherigen Protokolls (2014-2017) und einer vorausschauenden Bewertung, ob der Abschluss eines neuen Protokolls sinnvoll ist. Beide wurden von externen Sachverständigen durchgeführt. Das Protokoll ermöglicht der Europäischen Union und der Republik Mauritius darüber hinaus eine intensivere Zusammenarbeit zur Förderung einer nachhaltigen Fischereipolitik und der verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in den mauritischen Gewässern sowie zur Unterstützung der Bemühungen von Mauritius zur Entwicklung einer nachhaltigen Meereswirtschaft im Interesse beider Parteien.

Im Protokoll sind Fangmöglichkeiten in den folgenden Kategorien vorgesehen:

   40 Thunfischwadenfänger

   45 Oberflächen-Langleinenfänger

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Mit dem neuen Protokoll wird ein Rahmen für die Fangtätigkeiten von Unionsschiffen in den mauritischen Gewässern und für eine engere Zusammenarbeit zwischen der Union und Mauritius geschaffen, wobei den Prioritäten der reformierten Gemeinsamen Fischereipolitik und ihrer externen Dimension Rechnung getragen wird. Ziel ist der Aufbau einer strategischen Partnerschaft mit diesem Land.

Die Kommission schlägt dem Rat daher vor, die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des neuen Protokolls zu genehmigen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag steht im Einklang mit dem auswärtigen Handeln der EU in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten).

2.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Im Laufe der Ex-post- und Ex-ante-Bewertungen wurden die interessierten Kreise zu einem möglichen neuen Protokoll zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius konsultiert. Bei Fachsitzungen wurden auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten und des Fischereisektors angehört. Aus diesen Konsultationen ergab sich, dass es sowohl für die Union als auch für die Republik Mauritius vorteilhaft wäre, ein neues Protokoll zu dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen abzuschließen.

3.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die jährliche finanzielle Gegenleistung in Höhe von 575 000 EUR ergibt sich aus:

a) einer Referenzfangmenge von 4000 Tonnen und einem Betrag für den Zugang zu den Ressourcen von jährlich 220 000 EUR;

b) Unterstützung für die Entwicklung der Fischereipolitik der Republik Mauritius in Höhe von jährlich 220 000 EUR, und

c) Unterstützung für die Entwicklung im Bereich Meereswirtschaft in Höhe von jährlich 135 000 EUR.

Diese Förderung steht im Einklang mit den Zielen der nationalen Fischereipolitik, der Meerespolitik und der Meereswirtschaft, insbesondere im Hinblick auf die Bedürfnisse von Mauritius in Bezug auf wissenschaftliche Forschung; handwerkliche Fischerei; Fischereiüberwachung und -kontrolle; und die Bekämpfung der illegalen Fischerei.

2017/0223 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES


über den Abschluss eines Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 7,

gestützt auf den Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 3 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Am 28. Januar 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/146/EU 4 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (im Folgenden das „Abkommen“) verabschiedet.

(2)In dem ersten Protokoll zu dem Abkommen wurden die den Schiffen der Union in der Fischereizone unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Mauritius für einen Zeitraum von drei Jahren gewährten Fangmöglichkeiten und die Zahlung der finanziellen Gegenleistung durch die Union festgelegt. Die Geltungsdauer dieses Protokolls endete am 27. Januar 2017.

(3)Im Einklang mit dem Beschluss 2017/.../EU des Rates 5 wurde am … [bitte das Datum einfügen] ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (im Folgenden das „Protokoll“) unterzeichnet - vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt.

(4)Das Protokoll gilt vorläufig ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung.

(5)Ziel des Protokolls ist eine intensivere Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius zur Förderung einer nachhaltigen Fischereipolitik, der verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in den mauritischen Gewässern und zur Unterstützung von Mauritius bei der Entwicklung seiner nachhaltigen Meereswirtschaft.

(6)Das Protokoll sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden.

(7)Mit Artikel 9 des Abkommens wird ein mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Außerdem kann der Gemischte Ausschuss nach Maßgabe des Artikels 5, des Artikels 6 Absatz 2 sowie der Artikel 7 und 8 des Protokolls bestimmte Änderungen des Protokolls annehmen. Um die Annahme solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, sie unter bestimmten Bedingungen nach einem vereinfachten Verfahren zu genehmigen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll über die Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss als Anhang I beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die Notifizierung nach Artikel 16 des Protokolls im Namen der Union vorzunehmen, um der Zustimmung der Union Ausdruck zu verleihen, durch das Protokoll gebunden zu sein.

Artikel 3

Vorbehaltlich der in Anhang II aufgeführten Bestimmungen und Bedingungen wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union die durch den gemäß Artikel 9 eingerichteten Gemischten Ausschuss vorgenommenen Änderungen des Protokolls zu genehmigen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union 6 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

FINANZBOGEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

   1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

   1.2.    Politikbereich(e) in der ABM-/ABB-Struktur

   1.3.    Art des Vorschlags/der Initiative

   1.4.    Ziel(e)

   1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

   1.6.    Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

   1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

   2.1.    Monitoring und Berichterstattung

   2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

   2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

   3.1.    Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

   3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

   3.2.1.    Übersicht

   3.2.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

   3.2.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

   3.2.4.    Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

   3.2.5.    Finanzierungsbeteiligung Dritter

   3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius

1.2.Politikbereich(e) in der ABM-/ABB-Struktur 7  

11. - Maritime Angelegenheiten und Fischerei

11.03 – Obligatorische Beiträge zu regionalen Fischereiorganisationen (RFO) und anderen internationalen Organisationen sowie Abkommen über nachhaltige Fischerei

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme 

Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 8  

Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Das Aushandeln und der Abschluss von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei mit Drittländern entsprechen dem allgemeinen Ziel, den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union den Zugang zu Fanggebieten von Drittländern zu ermöglichen und partnerschaftliche Beziehungen mit diesen Ländern aufzubauen, um die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen außerhalb der EU-Gewässer zu fördern.

Die partnerschaftlichen Fischereiabkommen gewährleisten Übereinstimmung zwischen den Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik und den Verpflichtungen in anderen europäischen Politikbereichen (nachhaltige Nutzung der Ressourcen von Drittländern, Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU), Integration von Partnerländern in die Weltwirtschaft sowie ein besseres fischereipolitisches Handeln auf politischer und finanzieller Ebene).

1.4.2.Einzelziel(e) und ABM-/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziel:

Beitrag zu einer nachhaltigen Fischerei außerhalb der EU-Gewässer, Aufrechterhaltung der europäischen Präsenz in der Fernfischerei sowie Schutz des europäischen Fischereisektors und der Verbraucherinteressen durch Aushandlung und Abschluss von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei mit Küstenstaaten in Übereinstimmung mit anderen Bereichen europäischer Politik.

ABM-/ABB-Tätigkeit(en)

Maritime Angelegenheiten und Fischerei, Schaffung der rechtlichen Basis für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern durch Abkommen über nachhaltige Fischerei (Haushaltslinie 11 03 01).

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Durch den Abschluss des Protokolls kann im Bereich der Fischerei eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius geschaffen werden. Durch den Abschluss des Protokolls erhalten die Unionsschiffe Fangmöglichkeiten in den mauritischen Gewässern.

Zudem trägt das Protokoll zu einer besseren Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen bei, da es finanzielle Unterstützung (Unterstützung des Fischereisektors) bei der Umsetzung der von dem Partnerland auf nationaler Ebene verabschiedeten Programme, insbesondere in den Bereichen Kontrolle und Bekämpfung der illegalen Fischerei, leistet.

Außerdem wird das Protokoll zur Meereswirtschaft von Mauritius beitragen, indem das „blaue“ Wachstum und eine nachhaltige Nutzung der Meeresressourcen gefördert werden.

1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten (Prozentsatz der pro Jahr genutzten Fanggenehmigungen bezogen auf die im Protokoll gebotenen Möglichkeiten);

Erhebung und Auswertung der Fangdaten und des Handelswertes der im Rahmen des Abkommens erfolgten Fänge;

Beitrag zu Beschäftigung und Mehrwert in der EU sowie zur Stabilisierung des EU-Markts (im Zusammenhang mit anderen partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei);

Zahl der technischen Sitzungen und der Sitzungen des Gemischten Ausschusses.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Das neue Protokoll soll vorläufig ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung angewandt werden, um den Beginn der Fangtätigkeiten nicht zu verzögern.

Mit dem neuen Protokoll wird ein Rahmen für die Fangtätigkeiten der europäischen Flotte in der mauritischen Fischereizone geschaffen; gleichzeitig können die europäischen Reeder auf dieser Grundlage Fanggenehmigungen beantragen, mit denen sie in den mauritischen Gewässern fischen dürfen. Außerdem stärkt das neue Protokoll die Zusammenarbeit zwischen der EU und der Republik Mauritius bei der Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik. Es sieht insbesondere die Überwachung der Schiffe über VMS und die künftige Übermittlung der Fangdaten auf elektronischem Weg vor. Die Unterstützung des Fischereisektors im Rahmen des Protokolls hilft der Republik Mauritius bei ihrer nationalen Fischereistrategie und besonders bei der Bekämpfung von IUU-Fischerei.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

Was dieses neue Protokoll angeht, so würde ein fehlendes Handeln der EU die Fischereitätigkeiten von EU-Schiffen behindern, da das Abkommen eine Klausel enthält, die Fischereitätigkeiten außerhalb des durch ein Protokoll zu dem Abkommen vorgegebenen Rahmens ausschließt. Darüber hinaus bietet das Protokoll einen Rahmen für eine intensivere Zusammenarbeit mit der EU, insbesondere bei der Bekämpfung der illegalen Fischerei.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Anhand der Auswertung der früheren Fänge in der mauritischen Fischereizone und der in jüngerer Zeit im Rahmen ähnlicher Protokolle in dem Gebiet erzielten Fänge sowie aufgrund der Bewertungen und verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten haben die Vertragsparteien die Referenzfangmenge für Thunfisch und vergleichbare Arten auf 4000 Tonnen jährlich mit Fangmöglichkeiten für 40 Wadenfänger und 45 Oberflächen-Langleiner festgesetzt. Die Unterstützung des Fischereisektors wurde relativ hoch angesetzt, um dem Bedarf der mauritischen Fischereibehörden beim Kapazitätsaufbau und den Prioritäten der nationalen Fischereistrategie sowie den Plänen zur Unterstützung der Meereswirtschaft dieses Inselstaats Rechnung zu tragen.

1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die im Rahmen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens bereitgestellten Mittel bilden fungible Einnahmen für den Staatshaushalt von Mauritius. Eine Bedingung für den Abschluss und die Überwachung dieser Abkommen ist jedoch, dass ein Teil dieser Einnahmen für fischereipolitische Maßnahmen des Landes verwendet wird. Diese finanziellen Mittel sind mit anderen Finanzierungsquellen kompatibel, die von anderen internationalen Geldgebern für die Durchführung nationaler Projekte und/oder Programme im Fischereisektor bereitgestellt werden.

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

☑ Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

Laufzeit: 2017 bis 2021

 Finanzielle Auswirkungen: 2017 bis 2021

◻ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 9  

Direkte Verwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

durch Exekutivagenturen

Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von diesen benannten Einrichtungen;

internationale Organisationen und deren Agenturen (bitte angeben);

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;

öffentlich-rechtliche Körperschaften;

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Kommission (GD MARE, in Zusammenarbeit mit ihrem Fischereiattaché in der Region) kontrolliert regelmäßig die Durchführung dieses Protokolls, insbesondere die Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten durch die Wirtschaftsbeteiligten, die gemeldeten Fangdaten und die Einhaltung der Bedingungen für die Unterstützung des Sektors.

Außerdem sieht das partnerschaftliche Fischereiabkommen mindestens eine Sitzung des Gemischten Ausschusses pro Jahr vor, bei der die Kommission und die Republik Mauritius zusammentreffen, um die Umsetzung des Abkommens und seines Protokolls zu überprüfen und gegebenenfalls die Planung und die finanzielle Gegenleistung nach dem Protokoll anzupassen.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.Ermittelte Risiken

Das festgestellte Risiko besteht in einer unvollständigen oder verzögerten Nutzung der Mittel, die zur Finanzierung der Fischereipolitik bestimmt sind.

2.2.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

Es ist ein eingehender Dialog über die Programmplanung und die Durchführung der gemäß dem Abkommen und dem Protokoll umzusetzenden Fischereipolitik vorgesehen. Zu den Kontrollmaßnahmen gehört auch die gemeinsame Analyse der Ergebnisse gemäß Artikel 5 des Protokolls.

Darüber hinaus enthalten das Abkommen und das Protokoll spezielle Klauseln für eine Aussetzung unter bestimmten Bedingungen und Umständen.

2.2.3.Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

[...]

[...]

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Die Kommission ist bemüht, einen politischen Dialog und eine regelmäßige Abstimmung mit der Republik Mauritius einzuführen, um die Verwaltung des Abkommens und des Protokolls sowie den Beitrag der EU zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Ressourcen zu optimieren. Alle Zahlungen, die die Kommission im Rahmen eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens leistet, unterliegen den kommissionsüblichen Vorschriften und Verfahren im Haushalts- und Finanzbereich. Insbesondere das Bankkonto der Drittstaaten, auf das die finanzielle Gegenleistung überwiesen wird, wird vollumfänglich identifiziert. Gemäß Artikel 4 Absatz 8 des Protokolls mit Mauritius ist die gesamte finanzielle Gegenleistung auf ein Konto der mauritischen Staatskasse bei der Zentralbank von Mauritius zu überweisen.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehr-jährigen Finanz-rahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer

[Haushaltslinie….........................]

GM/ NGM 10

von EFTA-Ländern 11

von Kandidatenländern 12

von Dritt-ländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

2

11 03 01

Schaffung der rechtlichen Basis für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern durch Abkommen über nachhaltige Fischerei

GM/ NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehr-jährigen Finanz-rahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer[…][Haushaltslinie….........................]

GM/ NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern

von Dritt-ländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushalts-ordnung

[…][XX.YY.YY.YY]

JA/ NEIN

JA/ NEIN

JA/ NEIN

JA/ NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

Nummer 2

Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

GD MARE

Jahr

2017 13

Jahr

2018

Jahr

2019

Jahr

2020

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

GESAMT

• Operative Mittel

Nummer der Haushaltslinie 11 03 01

Verpflichtungen

(1)

0,575

0,575

0,575

0,575

2,300

Zahlungen

(2)

0,575

0,575

0,575

0,575

2,300

Nummer der Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

Zahlungen

(2 a)

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 14  

Nummer der Haushaltslinie

(3)

Mittel INSGESAMT
für die GD MARE

Verpflichtungen

=1+1a +3

0,575

0,575

0,575

0,575

2,300

Zahlungen

=2+2a

+3

0,575

0,575

0,575

0,575

2,300






Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

0,575

0,575

0,575

0,575

2,300

Zahlungen

(5)

0,575

0,575

0,575

0,575

2,300

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 2
des mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+ 6

0,575

0,575

0,575

0,575

2,300

Zahlungen

=5+ 6

0,575

0,575

0,575

0,575

2,300

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

• Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
under den RUBRIKEN 1 bis 4
des mehrjährigen Finanzrahmens

(Referenzbetrag)

Verpflichtungen

=4+ 6

Zahlungen

=5+ 6





Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

5

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 2017

Jahr 2018

Jahr 2019

Jahr 2020

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

GESAMT

GD MARE

Personalausgaben

Sonstige Verwaltungsausgaben

GD MARE INSGESAMT

Mittel

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5
des mehrjährigen
Finanzrahmens 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr N 15

Jahr N+1

Jahr N+2

Jahr N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

GESAMT

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

0,798

0,798

0,798

0,848

3,242

Zahlungen

0,798

0,798

0,798

0,848

3,242

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr 2017

Jahr 2018

Jahr 2019

Jahr 2020

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

GESAMT

ERGEBNISSE

Art 16

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamt kosten

EINZELZIEL Nr. 1 17

- Zugang (ref t 4000xx55

Jährlich

0,220

0,220

0,220

0,220

0,220

0,880

- Fischereisektor

Jährlich

0,355

0,355

0,355

0,355

0,355

1,420

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

0,575

0,575

0,575

0,575

2,300

EINZELZIEL Nr. 2 ...

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

GESAMTKOSTEN:

0,575

0,575

0,575

0,575

2,300

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.Zusammenfassung

Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Mittel administrativer Art benötigt.

Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Mittel administrativer Art benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 18

Jahr

Jahr

Jahr

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

GESAMT

Rubrik 5 des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

Sonstige Verwaltungsausgaben

Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens

Mittel außerhalb der RUBRIK 5 19 des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

SonstigeVerwaltungsausgaben

Zwischensumme derMittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens

GESAMT

.

Der Mittelbedarf für Personal und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf

Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr 2017

Jahr 2018

Jahr 2019

Jahr 2020

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX 01 05 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ) 20

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

11 01 04 01  21

- am Sitz

- in den Delegationen

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK - indirekte Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK - direkte Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

GESAMT

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Die Anwendung des Protokolls (Zahlungen, Zugang zu den mauritischen Gewässern durch Schiffe der EU, die Bearbeitung von Fanggenehmigungen), Vor- und Nachbereitung der Sitzungen der Gemischten Ausschüsse), Vorbereitung für die Erneuerung des Protokolls: externe Bewertung, Legislativverfahren, Verhandlungen.

Externes Personal

Durchführung des Protokolls: Kontakte mit den Behörden von Mauritius für den Zugang von EU-Schiffen zu mauritischen Gewässern, Bearbeitung von Fanggenehmigungen, Vor- und Nachbereitung der Sitzungen der Gemischten Ausschüsse, insbesondere Umsetzung der sektorbezogenen Unterstützung.

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

[...]

Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

[...]

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr

N

Jahr

N+1

Jahr

N+2

Jahr

N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Gesamt

Geldgeber/kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT



3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen folgendermaßen aus:

auf Eigenmittel

auf sonstige Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 22

Jahr N

Jahr N+1

Jahr N+2

Jahr N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

[...]

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

[...]

(1) Angenommen auf der 3459. Tagung des Rates Landwirtschaft und Fischerei am 11.4. 2016.
(2) ABl. L 79 vom 18.3.2014, S. 3.
(3) ABl. C , , S. .
(4) Beschluss 2014/146/EU des Rates vom 28. Januar 2014 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (ABl. L 79 vom 18.3.2014, S. 2).
(5) ABl. L […].
(6) Der Tag des Inkrafttretens des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(7) ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management; ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.
(8) Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(9) Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html
(10) GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(11) EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(12) Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(13) Jahr N ist das Jahr, in dem die Umsetzung des Vorschlags/der Initiative beginnt.
(14) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(15) Jahr N ist das Jahr, in dem die Umsetzung des Vorschlags/der Initiative beginnt.
(16) Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer usw.).
(17) Wie unter 1.4.2. „Einzelziel(e)...“ beschrieben.
(18) Jahr N ist das Jahr, in dem die Umsetzung des Vorschlags/der Initiative beginnt.
(19) Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(20) VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete; ANS = abgeordnete nationale Sachverständige; LAK = Leiharbeitskräfte; JSD = Junge Sachverständige in Delegationen.
(21) Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(22) Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.
Top

Brüssel, den 15.9.2017

COM(2017) 486 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für einen
BESCHLUSS DES RATES


über den Abschluss eines Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius


ANHANG I

PROTOKOLL

zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius

Artikel 1
Laufzeit

   Dieses Protokoll und sein Anhang gelten ab dem Zeitpunkt ihrer vorläufigen Anwendung für einen Zeitraum von vier Jahren.

Artikel 2
Grundsätze

1.    Gemäß Artikel 6 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens dürfen Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (im Folgenden „Unionsschiffe“) nur dann in den mauritischen Gewässern Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer Fanggenehmigung sind, die nach den Verfahrensvorschriften in Kapitel II des Anhangs dieses Protokoll erteilt wurde.

2.    Im Hinblick auf die weitere Entwicklung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei vereinbaren die Vertragsparteien die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei.

3.    Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine verantwortungsvolle Fischerei in den mauritischen Gewässern zu fördern und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen den in den mauritischen Gewässern tätigen Fangflotten zu respektieren. Mauritius verpflichtet sich zur Anwendung der gleichen technischen Maßnahmen und Bestandserhaltungsmaßnahmen für alle industriellen Flotten, die in ihren Gewässern tätig sind.

4.    Im Interesse der Transparenz verpflichten sich die Behörden von Mauritius, der EU im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens (im Folgenden der „Gemischte Ausschuss“), relevante Informationen über die Fangtätigkeiten in mauritischen Gewässern im Einklang mit den IOTC-Anforderungen zu übermitteln.

5.    Die Vertragsparteien verpflichten sich, dieses Abkommen im Einklang mit Artikel 9 des Abkommens von Cotonou über die wesentlichen Elemente in Bezug auf Menschenrechte, demokratische Grundsätze und das Rechtsstaatsprinzip sowie über die grundlegenden Elemente der verantwortungsvollen Staatsführung umzusetzen.

6.    Die Beschäftigung von Seeleuten auf EU-Schiffen erfolgt gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die uneingeschränkt für die entsprechenden Verträge und allgemeinen Beschäftigungsbedingungen gilt. Dabei handelt es sich insbesondere um Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen, und um die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

Artikel 3
Fangmöglichkeiten:

1.    Die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 5 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens für weit wandernde Arten (in Anhang 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 über das Seerecht aufgeführte Arten) werden wie folgt festgesetzt:

a)    40 Ringwadenfänger und

b)    45 Oberflächen-Langleiner.

2.    Sofern nicht anders von der IOTC festgelegt, genehmigt Mauritius höchstens 20 Versorgungsschiffe zur Unterstützung der Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Union in den Gewässern von Mauritius.

3.    Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich der Artikel 8 und 9 dieses Protokolls.

Artikel 4
Finanzieller Beitrag

1.    Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf insgesamt 2 300 000 EUR festgesetzt.

2.    Diese finanzielle Gegenleistung setzt sich zusammen aus

a)    einem Jahresbetrag für den Zugang zu den mauritischen Gewässern in Höhe von 220 000 EUR entsprechend einer jährlichen Referenzfangmenge von 4000 Tonnen;

b)    einem spezifischen Betrag in Höhe von 220 000 EUR pro Jahr zur Unterstützung und Umsetzung der mauritischen Fischereipolitik und

c)    einem zusätzlichen Betrag von 135 000 EUR für die Unterstützung der Entwicklung von maritimer Politik und Meereswirtschaft im Einklang mit den in Artikel 9 dieses Protokolls festgelegten Zielen.

3.    Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Artikel 5 bis 9 dieses Protokolls.

4.    Die Europäische Union leistet die Zahlung gemäß Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels im ersten Jahr spätestens 60 Tage nach Beginn der vorläufigen Anwendung für das erste Jahr und spätestens am Jahrestag des Beginns der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls für die folgenden Jahre.

5.    Überschreitet die Gesamtmenge der von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union in den mauritischen Gewässern getätigten Thunfischfänge die jährliche Referenzmenge gemäß Absatz 2 Buchstabe a, so erhöht sich die für die Zugangsrechte jährlich zu entrichtende finanzielle Gegenleistung um 55 EUR je zusätzlich gefangener Tonne.

6.    Der von der Europäischen Union gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrages nicht übersteigen. Übersteigen die Fänge der Schiffe der Europäischen Union in den mauritischen Gewässern die dem Doppelten des jährlichen Gesamtbetrags entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt. 

7.    Die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a liegt im alleinigen Ermessen von Mauritius.

8.    Die finanzielle Gegenleistung wird auf ein einziges Konto der Staatskasse von Mauritius bei der mauritischen Zentralbank überwiesen. Der finanzielle Beitrag gemäß Absatz 2 Buchstaben b und c wird der auf Mauritius für die Durchführung der Fischerei- und Meerespolitik zuständigen Stelle zur Verfügung gestellt. Die mauritischen Behörden übermitteln der Europäischen Union jährlich die Bankverbindung.

9.    Die Durchführungsbestimmungen für die Verwendung der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c genannten finanziellen Gegenleistung werden auf der ersten Sitzung des Gemischten Ausschusses im Rahmen dieses Protokolls festgelegt. Sie enthalten die Definition der Maßnahmen gemäß Artikel 9, die zuständigen Stellen, die entsprechenden Haushaltsmittel, die Modalitäten der Auszahlung sowie die Mechanismen zur Berichterstattung.

Artikel 5
Unterstützung des Fischereisektors

1.    Der Gemischte Ausschuss legt spätestens drei Monate nach dem Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm sowie die entsprechenden Durchführungsbestimmungen fest, insbesondere

a)    Jahres- und Mehrjahresprogramme für die Verwendung des spezifischen Betrags der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b;

b)    Jahres- und Mehrjahresziele für die langfristige Entwicklung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei unter Berücksichtigung der mauritischen Prioritäten auf dem Gebiet der nationalen Fischerei- und Meerespolitik und anderer Politikbereiche, die mit der Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen; und

c)    Kriterien und Verfahren für die Bewertung der jährlich erzielten Ergebnisse.

2.    Etwaige Änderungen des sektoralen Jahres- oder Mehrjahresprogramms müssen vom Gemischten Ausschuss verabschiedet werden.

3.    Mauritius legt einen jährlichen Bericht über die Maßnahmen, die es zur Unterstützung des Fischereisektors getroffen hat, und deren Ergebnisse vor, der vom Gemischten Ausschuss geprüft wird. Mauritius erstattet vor Ablauf dieses Protokolls Bericht über die Umsetzung der Unterstützung des Fischereisektors während der gesamten Laufzeit des Protokolls.

4.    Der spezifische Betrag der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b wird in Tranchen gezahlt. Im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls wird die Tranche auf der Grundlage des Bedarfs gezahlt, der als Teil der vereinbarten Programmplanung ermittelt wurde. In den nachfolgenden Anwendungsjahren werden die Tranchen auf der Grundlage einer Analyse der bei der Umsetzung der Unterstützung des Fischereisektors sowie des vereinbarten Jahresprogramms erzielten Ergebnisse gezahlt.    
Vor dem Hintergrund der Ergebnisse dieser Analyse kann die Zahlung der besonderen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls ganz oder teilweise angepasst oder ausgesetzt werden, wenn die erzielten Ergebnisse nicht mit der Planung übereinstimmen oder die finanzielle Abwicklung vom Gemischten Ausschuss für nicht ausreichend befunden wird.

5.    Nach Abstimmung und mit Zustimmung der Vertragsparteien wird die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wieder aufgenommen, wenn dies angesichts der Ergebnisse der Durchführung der vereinbarten Programme gemäß Absatz 1 gerechtfertigt ist.

6.    Die Zahlung der spezifischen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b kann nur bis maximal sechs (6) Monate nach Ablauf des Protokolls erfolgen. Falls erforderlich überwachen die Vertragsparteien nach Ablauf des Protokolls die Durchführung der Unterstützung des Fischereisektors weiterhin.

Artikel 6
Wissenschaftliche Zusammenarbeit für verantwortungsvolle Fischerei

1.    Die Vertragsparteien verpflichten sich, die anzuwendenden Entschließungen, Empfehlungen und die betreffenden Bewirtschaftungsmaßnahmen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) zur Bestandserhaltung und verantwortungsvollen Bestandsbewirtschaftung einzuhalten.

2.    Auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der IOTC und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten sowie gegebenenfalls der Ergebnisse der gemeinsamen wissenschaftlichen Sitzung gemäß Artikel 4 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens können die Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss konsultieren und sich erforderlichenfalls in Bezug auf die Tätigkeiten der Unionsschiffe auf Maßnahmen zur Gewährleistung einer nachhaltigen Bewirtschaftung der unter dieses Protokoll fallenden mauritischen Fischereiressourcen verständigen.

Artikel 7
Versuchsfischerei und neue Fangmöglichkeiten

1.    Der Gemischte Ausschuss kann erwägen und prüfen, ob in den mauritischen Gewässern Versuchsfischerei betrieben werden kann, um die technische Durchführbarkeit und die wirtschaftliche Rentabilität neuer Fischereien zu erproben, die nicht in Artikel 3 vorgesehen sind. Zu diesem Zweck legt der Gemischte Ausschuss im Einzelfall die Arten, die Bedingungen - einschließlich der Teilnahme mauritischer Wissenschaftler an solchen Fischereien - und alle anderen wichtigen Parameter fest. Die Versuchsfischerei wird für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten genehmigt.

2.    Falls die Europäische Union sich für neue Fangmöglichkeiten interessiert, kommt der Gemischte Ausschuss zusammen, um unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und auf der Grundlage der Ergebnisse der Versuchsfischerei bei Annahme die Vorgaben für derartige neue Fischereitätigkeiten festzulegen.

3.    Hat die Versuchsfischerei nach Auffassung der Vertragsparteien positive Ergebnisse erbracht, so kann Mauritius der Fangflotte der Union bis zum Ablauf dieses Protokolls Fangmöglichkeiten für die neuen Arten zuteilen. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a dieses Protokolls wird vom Gemischten Ausschuss dementsprechend angepasst. Die Reedergebühren und Bedingungen im Anhang werden entsprechend geändert.

Artikel 8
Anpassung der Fangmöglichkeiten, der Referenzfangmenge und der technischen Maßnahmen

1.    Der Gemischte Ausschuss kann die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 3 überprüfen und anpassen, sofern die Empfehlungen und Entschließungen der IOTC bestätigen, dass eine solche Anpassung die nachhaltige Bewirtschaftung von Thunfisch und verwandten Arten im Indischen Ozean gewährleistet.

2.    In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a durch einen Beschluss des Gemischten Ausschusses proportional und zeitanteilig entsprechend angepasst. Der von der Union jährlich gezahlte Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags nicht überschreiten. Die Anpassung der Fangmöglichkeiten gemäß diesem Artikel kann auch auf der Grundlage der Ergebnisse der Versuchsfischerei gemäß Artikel 8 erfolgen.

3.    Drei Monate vor Ende des zweiten Jahres nach dem Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls und unter der Voraussetzung, dass die tatsächlichen gemeldeten Fangmengen für EU-Schiffe in den mauritischen Gewässern höher sind als die Referenzfangmenge, können die Vertragsparteien die Referenzfangmenge überprüfen und anpassen. Ist dies der Fall, kann die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a für die verbleibende Zeit der Durchführung angepasst werden.

4.    Der Gemischte Ausschuss kann erforderlichenfalls die Voraussetzungen für die Ausübung von Fangtätigkeiten sowie die Durchführungsmodalitäten dieses Protokolls und seines Anhangs prüfen und ändern.

Artikel 9
Zusammenarbeit im Bereich der Meereswirtschaft

1.    Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Entwicklung eines Rahmens zur Stärkung der Zusammenarbeit im Bereich der Meereswirtschaft. Dies kann unter anderem die Bereiche Aquakultur, nachhaltige Entwicklung der Ozeane, maritime Raumplanung, Meeresenergie und Meeresumwelt abdecken.

2.    Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung von gemeinsamen Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele zusammen, unter anderem durch bestehende Instrumente und Programme der Zusammenarbeit.

3.    Die Vertragsparteien kommen überein, Maßnahmen durch die Einrichtung von Kontaktstellen sowie den Austausch von Informationen und Fachwissen in diesem Bereich einzuleiten.

Artikel 10
Aussetzung der Anwendung des Protokolls

1.    Die Durchführung dieses Protokolls kann auf Initiative jeder Vertragspartei ausgesetzt werden wenn

a)    außergewöhnliche Umstände, ausgenommen Naturereignisse, die Ausübung der Fangtätigkeiten in den mauritischen Gewässern verhindern;

b)    es zwischen den Vertragsparteien zu Streitigkeiten bezüglich der Auslegung und Durchführung dieses Protokolls und seines Anhangs kommt, die nicht beigelegt werden können;

c)    eine der Vertragsparteien die Bestimmungen dieses Protokolls und seines Anhangs nicht einhält und insbesondere gegen wesentliche und grundlegende Aspekte der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Cotonou-Abkommens verstößt und das Verfahren gemäß den Artikeln 8 und 96 des genannten Abkommens eingeleitet wurde;

d)    die Europäische Union die rechtzeitige Zahlung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a aus anderen als den in Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels vorgesehenen Gründen unterlässt.

2.    Vor einem Beschluss zur Aussetzung des Abkommens konsultieren die Vertragsparteien einander, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.

3.    Die Aussetzung der Anwendung dieses Protokolls setzt voraus, dass die betroffene Vertragspartei ihre diesbezügliche Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, schriftlich mitteilt.

4.    Im Fall der Aussetzung der Umsetzung dieses Abkommens laufen die Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Interesse einer gütlichen Beilegung der Streitigkeiten weiter. Wird eine gütliche Streitbeilegung erzielt, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen, und der Betrag der finanziellen Gegenleistung wird je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls proportional und zeitanteilig gekürzt.

Artikel 11
Rechtsrahmen

1.    Die Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Union in den mauritischen Gewässern unterliegen den mauritischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, sofern im Protokoll und seinem Anhang nichts anderes geregelt ist.

2.    Die Vertragsparteien teilen einander etwaige Änderungen ihrer jeweiligen Fischereipolitik und Fischereigesetzgebung zeitnah schriftlich mit.

Artikel 12
Vertraulichkeit

1.    Beide Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass alle personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit Schiffen der Europäischen Union und deren Fischereitätigkeiten in mauritischen Gewässern, die im Rahmen des Abkommens und dieses Protokolls erlangt wurden, jederzeit entsprechend den jeweiligen Grundsätzen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes behandelt werden.

2.    Beide Vertragsparteien stellen sicher, dass im Einklang mit den entsprechenden Vorschriften der IOTC und anderer regionaler Fischereiorganisationen nur aggregierte Daten über die Fischereitätigkeiten der EU-Flotte in den mauritischen Gewässern veröffentlicht werden.

3.    Daten, die anderweitig als vertraulich eingestuft werden können, werden ausschließlich für die Anwendung des Abkommens und für die Zwecke der Bestandsbewirtschaftung, der Überwachung und der Kontrolle verwendet.

Artikel 13
Elektronischer Datenaustausch

1.    Mauritius und die Europäische Union verpflichten sich, die für den elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente im Zuge der Durchführung des Abkommens erforderlichen Systeme einzurichten. Die elektronische Fassung eines Dokuments wird durchgehend als der Papierfassung gleichwertig betrachtet.

2.    Beide Vertragsparteien melden einander umgehend mögliche Rechnerausfälle, die einen solchen Austausch unmöglich machen. In diesem Fall wird für die Informationen und Dokumente zur Durchführung des Abkommens automatisch die Papierfassung nach Maßgabe des Anhangs verwendet.

Artikel 14
Kündigung

1.    Dieses Protokoll kann auf Initiative einer der Vertragsparteien gekündigt werden, wenn die in Artikel 12 des Abkommens genannten Fälle und Bedingungen eintreten.

2.    Im Falle einer Kündigung dieses Protokolls teilt die kündigende Vertragspartei der anderen Vertragspartei mindestens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, schriftlich ihre Absicht mit, das Protokoll zu kündigen.

3.    Die Benachrichtigung gemäß Absatz 2 führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.

4.    Nach Ablauf des Protokolls oder Kündigung gemäß Artikel 12 haften die Reeder der EU-Schiffe weiterhin für jeden Verstoß gegen die Bestimmungen des Abkommens bzw. des Protokolls oder geltende Gesetze von Mauritius, der vor Ablauf oder Kündigung dieses Protokolls begangen wurde, sowie für zum Zeitpunkt des Ablaufs oder der Kündigung ausstehende Lizenzgebühren oder andere Zahlungen.

Artikel 15
Vorläufige Anwendung

Dieses Protokoll gilt vorläufig ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien.

Artikel 16
Inkrafttreten

Dieses Protokoll und sein Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.



ANHANG II

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FISCHEREITÄTIGKEIT DURCH SCHIFFE DER EUROPÄISCHEN UNION IN DEN MAURITISCHEN GEWÄSSERN

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

1.    Benennung der zuständigen Behörden

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet, sofern nichts anderes festgelegt ist, jede Bezugnahme auf die zuständige Behörde der Europäischen Union (die „Union“) oder von Mauritius

für die Union: die Europäische Kommission, soweit zutreffend über die Delegation der Europäischen Union in Mauritius;

für Mauritius: das Fischereiministerium.

2.    Mauritische Gewässer

Sämtliche Bestimmungen des Protokolls und seiner Anhänge gelten ausschließlich für die mauritischen Gewässer definiert als jenseits der Fünfzehn-(15)-Seemeilen-Zone von der Basislinie.

Informationen über andere Bereiche, die für die Schifffahrt und die Fischerei geschlossen sind, werden der Union übermittelt, und jede spätere Änderung muss mindestens zwei Monate vor deren Inkrafttreten angekündigt werden.

3.    Bankkonto

Mauritius teilt der Union vor der vorläufigen Anwendung des Protokolls das Bankkonto oder die Bankkonten des Schatzamtes von Mauritius mit, auf das oder die die Beträge überwiesen werden sollen, die im Rahmen des Abkommens von Unionsschiffen zu zahlen sind. Anfallende Gebühren für Banküberweisungen gehen zulasten der Reeder.

KAPITEL II

Fanggenehmigungen

1.    Voraussetzungen für die Erteilung einer Fanggenehmigung - zugelassene Schiffe

Eine Fanggenehmigung nach Artikel 6 des Abkommens wird unter der Bedingung erteilt, dass das Schiff im Fischereifahrzeugregister der Union und in der IOTC-Liste fangberechtigter Schiffe geführt ist, nicht auf der IUU-Liste der IOTC oder einer anderen regionalen Fischereiorganisation steht und alle bisherigen Verpflichtungen des Reeders, Kapitäns oder des Schiffes selbst aufgrund von Fangtätigkeiten in mauritischen Gewässern im Rahmen des Abkommens und die mauritischen Fischereivorschriften erfüllt wurden.

2.    Beantragung einer Fanggenehmigung

Die Union unterbreitet Mauritius auf elektronischem Wege für jedes Schiff, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will, mindestens einundzwanzig (21) Kalendertage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer einen Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung und verwendet dazu das Formular nach Anlage 1 dieses Anhangs. Das Formular ist mit Schreibmaschine oder gut leserlich in Großbuchstaben auszufüllen.

Jedem Erstantrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung im Rahmen des Protokolls und jedem Antrag infolge technischer Änderungen des Schiffes ist Folgendes beizufügen:

a.    ein Beleg über die Zahlung der Vorausgebühr für die Geltungsdauer der beantragten Fanggenehmigung, die nicht erstattungsfähig ist;

b.    Name, Anschrift und Kontaktdaten

des Reeders;

des Agenten des Reeders für das Fischereifahrzeug, falls zutreffend; und

des Betreibers des Fischereifahrzeugs;

c.    ein neueres digitales Farbfoto des Schiffs, das eine detaillierte Seitenansicht des Schiffs zeigt, einschließlich des Namens und der Registriernummer des Schiffs, die am Schiffsrumpf klar erkennbar sein müssen;

d.    das Schiffszertifikat; und

e.    die Kontaktangaben zum Schiff (Fax, E-Mail usw.).

Einem Antrag auf Verlängerung einer Fanggenehmigung im Rahmen des geltenden Protokolls für ein Schiff, das technisch nicht verändert wurde, muss lediglich ein Beleg über die Zahlung der Gebühr beigefügt werden.

3.    Vorausgebühr

1.    Die Vorausgebühr wird auf der Grundlage des jährlichen Satzes wie folgt festgelegt. Sie umfasst alle lokalen und nationalen Steuern mit Ausnahme der Hafengebühren, der Anlandegebühren, der Umladegebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen.

2.    Für die von den Reedern zu entrichtenden Gebühren werden folgende Beträge je gefangener Tonne zugrunde gelegt:

Im ersten und zweiten Jahr der Anwendung des Protokolls 65 EUR je Tonne;

Im dritten und vierten Jahr der Anwendung des Protokolls 70 EUR je Tonne;

3.    Die jährliche Vorausgebühr, die die Reeder zum Zeitpunkt der Beantragung einer Fanggenehmigung bei den mauritischen Behörden entrichten müssen, wird wie folgt festgesetzt:

a. Ringwadenfänger

8500 EUR, das entspricht:

- 130,8 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in den Gewässern von Mauritius gefangen werden, für die ersten beiden Jahre der Anwendung des Protokolls,

- 121,4 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in den Gewässern von Mauritius gefangen werden, für die letzten beiden Jahre der Anwendung des Protokolls,

b. Langleiner (über 100 BRZ)

4125 EUR, das entspricht:

- 63,5 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in den Gewässern von Mauritius gefangen werden, für die ersten beiden Jahre der Anwendung des Protokolls,

- 58,9 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in den Gewässern von Mauritius gefangen werden, für die letzten beiden Jahre der Anwendung des Protokolls,

c. Langleiner (bis zu 100 BRZ)

2050 EUR, das entspricht:

- 31,5 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in den Gewässern von Mauritius gefangen werden, für die ersten beiden Jahre der Anwendung des Protokolls,

- 29,3 Tonnen Thunfisch und verwandte Arten, die in den Gewässern von Mauritius gefangen werden, für die letzten beiden Jahre der Anwendung des Protokolls,

4.    Versorgungsschiffe

Die Versorgungsschiffe müssen unter der Flagge eines Mitgliedstaats der EU fahren und dürfen nicht für den Fischfang ausgerüstet sein.

Die geleistete Unterstützung darf weder die Betankung noch das Umladen der Fänge umfassen.

Versorgungsschiffe unterliegen in dem auf sie zutreffenden Maße den Verfahrensvorschriften gemäß diesem Kapitel für die Übermittlung von Anträgen auf Fanggenehmigungen.

Die jährliche Lizenzgebühr für ein Versorgungsschiff beträgt 4000 EUR.

5.    Vorläufige Liste zugelassener Schiffe

Unmittelbar nach Eingang der Anträge auf Fanggenehmigungen erstellt die für die Fischereiaufsicht zuständige nationale Stelle für jede Kategorie von Schiffen, einschließlich Hilfsschiffen, eine vorläufige Liste antragstellender Schiffe. Diese Liste wird der Union von der zuständigen mauritischen Behörde umgehend zugestellt.

Die Union leitet die vorläufige Liste an den Reeder oder dessen Agenten weiter. Sind die Büros der Union geschlossen, kann Mauritius die vorläufige Liste dem Reeder oder dessen Agenten auch direkt zustellen, mit Kopie an die EU-Delegation auf Mauritius.

6.    Erteilung der Fanggenehmigung

Fanggenehmigungen für alle Schiffe werden den Reedern oder ihren Agenten von der zuständigen Behörde binnen einundzwanzig (21) Kalendertagen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen auf elektronischem Wege erteilt. Eine Kopie der Fanggenehmigung wird der EU-Delegation auf Mauritius umgehend elektronisch zugestellt. Eine elektronische Fassung dieser Fanggenehmigung kann für einen Zeitraum von höchstens sechzig (60) Kalendertagen nach Erteilung der Fanggenehmigung verwendet werden. Während dieses Zeitraums gilt die Kopie als dem Original gleichwertig.

Nach Ablauf dieser Frist von sechzig (60) Tagen ist das Original der Fanggenehmigung jederzeit an Bord mitzuführen.

7.    Liste zugelassener Schiffe

Nach Erteilung der Fanggenehmigung erstellt die für Fischereiaufsicht zuständige nationale Stelle innerhalb von 14 Tagen nach Erteilung der Genehmigung für jede Kategorie von Schiffen, einschließlich Versorgungsschiffen, die endgültige Liste der zugelassenen Schiffe. Diese Liste wird der Union zugestellt und ersetzt die vorgenannte vorläufige Liste.

8.    Geltungsdauer der Fanggenehmigung

Die Fanggenehmigungen gelten für die Dauer eines Jahres und können verlängert werden.

Zur Feststellung des Beginns der Geltungsdauer gilt als „Dauer eines Jahres“

a.    im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls der Zeitraum vom Inkrafttreten des Protokolls bis zum 31. Dezember desselben Jahres;

b.    danach jedes vollständige Kalenderjahr;

c.    im letzten Jahr der Anwendung dieses Protokolls der Zeitraum vom 1. Januar bis zum Auslaufen des Protokolls.

Die Vorausgebühr für das erste und das letzte Jahr der Anwendung des Protokolls wird zeitanteilig berechnet.

9.    An Bord mitzuführende Dokumente

Während des Aufenthalts in mauritischen Gewässern oder Häfen müssen folgende Dokumente jederzeit an Bord mitgeführt werden:

a.    die Fanggenehmigung;

b.    Bescheinigungen einer zuständigen Behörde des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs, aus denen Folgendes hervorgeht:

- das Schiffszertifikat, einschließlich der Nummer, unter der das Fischereifahrzeug registriert ist;

- aktuelle beglaubigte Zeichnungen oder Beschreibungen des Schiffsplans, insbesondere der Anzahl der Fischladeräume und ihres Fassungsvermögens in Kubikmetern;

c.    im Falle von Änderungen der technischen Merkmale des Fischereifahrzeugs - Länge über alles, Tonnage, Leistung der Hauptmaschine oder Ladevermögen - eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde des Flaggenstaats mit genauer Beschreibung dieser Änderungen; und

d.    die Seetüchtigkeitsbescheinigung des Schiffes.

10.    Übertragung einer Fanggenehmigung

Die Fanggenehmigung wird für ein bestimmtes Schiff erteilt und ist nicht übertragbar.

Im Falle nachgewiesener höherer Gewalt kann jedoch auf Antrag der Union als Ersatz für die Fanggenehmigung eines Schiffes eine neue Genehmigung für ein ähnliches Schiff oder Ersatzschiff derselben Fischereikategorie wie das zu ersetzende Schiff ausgestellt werden, ohne dass erneut eine Vorausgebühr gezahlt werden muss. In diesem Fall wird die Gebührenabrechnung für Thunfischwadenfänger/-froster und Oberflächen-Langleiner gemäß Kapitel III für den Gesamtfang beider Schiffe in den mauritischen Gewässern erstellt.

Die zu ersetzende Fanggenehmigung muss vom Reeder oder seinem Konsignatar auf Mauritius zurückgegeben werden, und Mauritius muss umgehend die Ersatzgenehmigung ausstellen, sobald dies möglich ist. Die Ersatzgenehmigung wird dem Reeder oder seinem Konsignatar ausgehändigt, wenn die zu ersetzende Genehmigung zurückgegeben wird. Die Ersatzgenehmigung gilt ab dem Tag, an dem die ungültig gewordene Fanggenehmigung zurückgegeben wird. Die Delegation der EU auf Mauritius wird von der Übertragung der Fanggenehmigung unterrichtet.

Mauritius aktualisiert die Liste der zugelassenen Schiffe regelmäßig. Die neue Liste wird der für Fischereiaufsicht zuständigen nationalen Behörde und der Union unverzüglich übermittelt.

KAPITEL III

Fangmeldungen

1.    Fischereilogbuch

Der Kapitän eines im Rahmen des Abkommen fischenden Unionsschiffs muss ein Fischereilogbuch führen, das den IOTC-Entschließungen für Langleiner und Wadenfänger entspricht.

Das Fischereilogbuch wird vom Kapitän für jeden Tag ausgefüllt, an dem sich das Schiff in mauritischen Gewässern aufhält.

Der Kapitän trägt in das Fischereilogbuch täglich für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die gefangene und an Bord behaltene Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl ein. Für jede Hauptart zeichnet der Kapitän auch Nullfänge, Beifänge und Rückwürfe auf.

Das Fischereilogbuch wird leserlich in Großbuchstaben ausgefüllt und vom Kapitän unterzeichnet.

Der Kapitän haftet für die Richtigkeit der Angaben im Fischereilogbuch.

2.    Fangmeldungen

Der Kapitän meldet die Fänge seines Schiffes durch Aushändigung der für die Zeit des Aufenthalts in den mauritischen Gewässern ausgefüllten Fischereilogbuchblätter.

Die Übergabe der Fischereilogbuchblätter geschieht in einer der nachstehend beschriebenen Weisen:

a.    Bei Anlaufen eines mauritischen Hafens wird das Original jedes Fischereilogbuchblattes dem Vertreter von Mauritius vor Ort übergeben, der den Empfang schriftlich bestätigt; eine Logbuchkopie wird dem mauritischen Inspektionsteam ausgehändigt;

b.    bei Verlassen der mauritischen Gewässer ohne vorheriges Anlaufen eines mauritischen Hafens wird das Original jedes Fischereilogbuchs auf elektronischem Wege innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Ankunft in einem anderen Hafen übermittelt;

c.    per E-Mail an die von der nationalen Fischereiaufsichtsstelle genannte E-Mail-Adresse oder

d.    per Fax an die von der nationalen Fischereiaufsichtsstelle genannte Nummer oder

e.    per Brief an die nationale Stelle zur Überwachung von Fangtätigkeiten binnen fünfzehn (15) Kalendertagen nach Verlassen der mauritischen Gewässer.

Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Vorkehrungen zur Einrichtung eines Systems für die elektronische Übertragung aller Daten, um die Übertragung zu beschleunigen.

Der Kapitän übersendet Kopien aller Fischereilogbuchblätter an die Union und die zuständige Behörde seines Flaggenstaats. Der Kapitän eines Unionsschiffs, das im Rahmen des Abkommens tätig ist, übermittelt auch eine Kopie aller Fischereilogbuchblätter an:

a.    Das Albion Fisheries Research Centre und

b.    an eines der folgenden wissenschaftliche Institute:

i.        Institut de recherche pour le développement (IRD);

ii.    Instituto Español de Oceanografía (IEO);

iii.    Instituto Português do Mar e da Atmosfera (IPMA).

Kehrt das Schiff während der Geltungsdauer seiner Fanggenehmigung in die mauritischen Gewässer zurück, sind erneut Fangmeldungen zu machen.

Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Meldung der Fänge kann Mauritius die Fanggenehmigung für das betreffende Schiffs aussetzen, bis die fehlenden Fangmeldungen vorliegen, und gegen den Reeder nach geltendem mauritischem Recht vorgehen. Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Bestimmungen kann Mauritius eine Verlängerung der Fanggenehmigung ablehnen. Mauritius unterrichtet die Union umgehend über jede in diesem Zusammenhang verhängte Strafe.

3.    Regelmäßige Überwachung der Fänge

Die Union übermittelt Mauritius vor Ablauf eines jeden Quartals Fangdaten für jedes zugelassene EU-Schiff sowie alle sonstigen sachdienlichen Informationen, einschließlich des Fischereiaufwands (Anzahl der Tage auf See) für das/die vorangegangene(n) Quartal (e).

Mauritius übermittelt vierteljährlich die aus Logbüchern hervorgehenden Fangdaten der zugelassenen Unionsschiffe sowie jegliche anderen einschlägigen Informationen.

Die Vertragsparteien analysieren gemeinsam die Konsistenz der Datensätze in regelmäßigen Abständen und auf Antrag einer der Vertragsparteien.

Diese aggregierten Daten gelten als vorläufige Daten bis die Union eine endgültige Jahresabrechnung gemäß Absatz 5 vorgelegt hat.

4.    Übergang zu einem elektronischen Meldesystem (ERS)

Die Vertragsparteien sprechen sich gemeinsam dafür aus, den Übergang zu einem elektronischen System für Fangmeldungen zu gewährleisten. Relevante technische Merkmale für operative Übermittlungsmodalitäten sollten zwischen den Vertragsparteien so bald wie möglich erörtert und vereinbart werden. Mauritius informiert die Union sobald die Bedingungen für den Übergang erfüllt sind. Während der Übergangszeit bleiben jedoch die derzeitigen Bestimmungen für Fangmeldungen weiterhin gültig

5.    Gebührenabrechnung für Thunfischfänger und Oberflächen-Langleiner

Die Union erstellt für jeden Ringwadenfänger und jeden Oberflächen-Langleiner auf der Basis der von den vorgenannten Wissenschaftsinstituten bestätigten Fangmeldungen eine endgültige Abrechnung der Gebühren, die für die Fänge des betreffenden Schiffes im vorausgegangenen Kalenderjahr zu zahlen sind.

Die Union übermittelt diese Abrechnung Mauritius und den Reedern zeitgleich vor dem 31. Juli des laufenden Jahres. Mauritius bestätigt der Union den Erhalt der Abrechnung und kann die Union falls erforderlich um die nötigen Klarstellungen bitten. In diesem Fall konsultiert die Union die nationalen Verwaltungen der Flaggenstaaten und die wissenschaftlichen Institute der Union und trifft alle Vorkehrungen, um Mauritius die benötigten zusätzlichen Auskünfte zu erteilen. Gegebenenfalls kann eine spezielle gemeinsame wissenschaftliche Sitzung anberaumt werden, um die Fangdaten und die für den Informationsabgleich verwendeten Verfahren zu prüfen.

Mauritius kann die Abrechnung unter Vorlage entsprechender Nachweise innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung anfechten. Bei Meinungsverschiedenheiten konsultieren die Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss. Erhebt Mauritius innerhalb von dreißig (30) Arbeitstagen keinen Einspruch, gilt die Gebührenabrechnung als angenommen.

Fällt die endgültige Gebührenabrechnung höher aus als die genannte Vorausgebühr (Kapitel II Nummer 3), die bei Beantragung der Fanggenehmigung gezahlt wurde, überweist der Reeder Mauritius den Restbetrag bis spätestens 30. September des laufenden Jahres. Fällt die endgültige Abrechnung niedriger aus als der bezahlte Pauschalbetrag, wird dem Reeder die Differenz nicht erstattet.

KAPITEL IV

Anlandungen und Umladungen

Umladungen auf See sind untersagt. Alle Umladevorgänge im Hafen werden in Gegenwart mauritischer Fischereiinspektoren durchgeführt.

Beabsichtigt der Kapitän eines Unionsschiffes Anlandungen oder Umladungen, muss er Mauritius mindestens 24 Stunden vor der Anlandung oder Umladung Folgendes melden:

a.    den Namen und das Internationale Rufzeichen (IRCS) des anlandenden oder umladenden Schiffes und seine Nummer in der IOTC-Fischereifahrzeugkartei;

b.    den Anlande- oder Umladehafen;

c.    das Datum und die voraussichtliche Uhrzeit der Umladung oder Anlandung;

d.    für jede anzulandende oder umzuladende Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl; und

e.    bei Umladung den Namen und das Internationale Rufzeichen des Empfängerschiffs;

Für Empfängerschiffe meldet der Kapitän des übernehmenden Transportschiffs mindestens 24 Stunden vor Beginn sowie nach Abschluss der Umladung den mauritischen Behörden die Mengen Thunfisch und verwandter Arten, die auf sein Schiff umgeladen wurden, füllt die Umladeerklärung aus und übermittelt sie den mauritischen Behörden binnen 24 Stunden.

Der Umladevorgang erfordert eine vorherige Genehmigung, die Mauritius dem Kapitän oder seinem Vertreter binnen 24 Stunden nach erfolgter Meldung erteilt. Die Umladung muss in einem hierfür zugelassenen mauritischen Hafen erfolgen.

Der bezeichnete Fischereihafen, in dem auf Mauritius Umladungen vorgenommen werden dürfen, ist Port Louis.

Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen werden die nach geltendem mauritischem Recht vorgesehenen Strafen verhängt.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, zugelassene Schiffe zu einer Erhöhung ihrer Anlandungen in Mauritius zu ermutigen, wobei Betriebserwägungen Rechnung zu tragen ist.

KAPITEL V

Überwachung

1.    Einfahrt in die mauritischen Gewässer und Ausfahrt

Jede Einfahrt in die mauritischen Gewässer und jede Ausfahrt eines Unionsschiffes im Besitz einer Fanggenehmigung muss Mauritius 12 Stunden vor der Ein- bzw. Ausfahrt gemeldet werden.

Bei der Meldung seiner Ein- oder Ausfahrt teilt das Schiff insbesondere Folgendes mit:

a.    Datum, Uhrzeit und gewählte Durchfahrtsstelle;

b.    für jede Art (Angabe des FAO-Alpha-3-Codes) die Menge an Bord in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl; und

c.    die Aufmachung der Erzeugnisse.

Die Meldung erfolgt vorzugsweise per E-Mail, oder anderenfalls per Fax, an die von Mauritius mitgeteilte E-Mail-Adresse oder Fax-Nummer. Der Eingang wird von Mauritius umgehend per Antwort-Mail oder -Fax bestätigt.

Mauritius teilt allen betroffenen Schiffen sowie der Union unverzüglich jede Änderung dieser E-Mail-Adresse oder Funkfrequenz mit.

Jedes Unionsschiff, das in den mauritischen Gewässern fischend angetroffen wird, ohne vorher seine Einfahrt gemeldet zu haben, wird als Schiff ohne Fanggenehmigung angesehen.

2.    Regelmäßige Fangmeldungen

Der Kapitän eines Unionsschiffs, der im Besitz einer Fanggenehmigung ist und in mauritischen Gewässern fischt, muss der mauritischen Behörde alle drei (3) Tage die in den mauritischen Gewässern getätigten Fänge melden. Die erste Meldung erfolgt drei (3) Tage nach Einfahrt in die mauritischen Gewässer.

Alle drei (3) Tage meldet das Schiff im Rahmen seiner regelmäßigen Fangmeldungen insbesondere:

a.    Datum, Uhrzeit und Position zum Zeitpunkt der Meldung;

b.    für jede Zielart (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die in dem betreffenden Drei-(3)-Tage-Zeitraum gefangene und an Bord behaltene Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl;

c.    für jede Beifangart (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die in dem betreffenden Drei-(3)-Tage-Zeitraum gefangene Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl;

d.    die Aufmachung der Erzeugnisse;

e.    für Thunfischwadenfänger:

   i.    die Anzahl erfolgreicher Hols mit Fischsammelgerät seit der letzten Meldung;

   ii.    die Anzahl erfolgreicher Hols bei frei schwimmenden Schwärmen seit der letzten Meldung;

iii.    die Anzahl erfolgloser Hols; und

f.    für Thunfisch-Langleiner:

   i.    die Anzahl ausgesetzter Leinen seit der letzten Meldung;

   ii.    die Anzahl ausgesetzter Haken seit der letzten Meldung.

Die Meldung erfolgt vorzugsweise per E-Mail oder aber per Fax an die von Mauritius mitgeteilte E-Mail-Adresse oder Rufnummer unter Verwendung des Formulars in Anlage 5 zu diesem Anhang. Mauritius teilt allen betroffenen Schiffen sowie der Union unverzüglich jede Änderung dieser E-Mail-Adresse, Rufnummer oder Funkfrequenz mit.

Jedes Schiff, das in den mauritischen Gewässern fischend angetroffen wird, ohne seine drei-(3)-täglichen Fangmeldungen übermittelt zu haben, wird als Schiff ohne Fanggenehmigung angesehen. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der einschlägigen mauritischen Rechtsvorschriften geahndet.

Die regelmäßigen Fangmeldungen müssen ab dem Datum der erfolgten Übertragung mindestens ein (1) Jahr an Bord aufbewahrt werden.

3.    Inspektion im Hafen oder auf See

Die Inspektion im Hafen oder auf See von Unionsschiffen im Besitz einer Fanggenehmigung in den mauritischen Gewässern erfolgt durch mauritische Schiffe und Inspektoren, die eindeutig als Fischereikontrollbefugte zu erkennen sind.

Bevor sie an Bord kommen, kündigen die befugten Inspektoren dem Unionsschiff ihre Entscheidung an, eine Inspektion durchzuführen. Die Inspektion wird von Fischereiinspektoren durchgeführt, die sich vor Beginn der Inspektion persönlich und amtlich ausweisen müssen. Der Kapitän kooperiert während des Inspektionsverfahrens.

Die befugten Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des Unionsschiffes, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Fischereitätigkeit, Ladung oder Anlande- und Umladetätigkeiten so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

Mauritius kann der Union gestatten, an den Inspektionen als Beobachter teilzunehmen.

Am Ende jeder Inspektion erstellen die befugten Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des Schiffs der Union kann Bemerkungen in den Inspektionsbericht schreiben. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des Unionsschiffs unterschrieben.

Mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht greift der Kapitän nicht dem Recht des Reeders vor, sich gegen den Vorwurf eines Verstoßes zu verteidigen. Weigert der Kapitän sich, das Dokument zu unterzeichnen, so muss er dies schriftlich begründen, und der Inspektor bringt den Vermerk „Verweigerung der Unterschrift“ an. Die befugten Inspektoren händigen dem Kapitän des Unionsschiffes eine Kopie des Inspektionsberichts aus, bevor sie von Bord gehen. Im Falle von Verstößen wird auch die Union, wie in Kapitel VII festgelegt, per Kopie über den Verstoß in Kenntnis gesetzt.

4.    Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei

Zur Verstärkung der Bekämpfung der IUU-Fischerei melden die Kapitäne von Unionsschiffen jedes Schiff, das sich in der mauritischen Fischereizone aufhält und Tätigkeiten ausübt, bei denen es sich um IUU-Fischerei handeln könnte, und versuchen, möglichst viele Informationen darüber zu sammeln. Die Beobachtungsberichte werden umgehend an Mauritius und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des beobachtenden Schiffes übersandt. Diese leitet sie dann unverzüglich an die Union oder die von dieser benannte Organisation weiter.

Mauritius übermittelt der Union jeden dem Land vorliegenden Beobachtungsbericht über Fischereifahrzeuge, die in mauritischen Gewässern möglicherweise IUU-Fangtätigkeiten betreiben.

KAPITEL VI

Satellitengestütztes Schiffsüberwachungssystem (VMS)

1.    Schiffspositionsmeldungen

Unionsschiffe im Besitz einer Fanggenehmigung müssen, wenn sie sich in mauritischen Gewässern aufhalten, mit einem Schiffsüberwachungssystem ausgestattet sein, über das die Position des Schiffes jede Stunde automatisch an das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) ihres Flaggenstaates übertragen wird.

Jede Positionsmeldung enthält folgende Angaben:

a.    das Schiffskennzeichen;

b.    die letzte Position des Schiffs (Längen- und Breitengrad) auf mindestens 500 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 %;

c.    Datum und Uhrzeit der Positionsaufzeichnung; und

d.    Schiffsgeschwindigkeit und -kurs.

Die erste Positionsaufzeichnung nach der Einfahrt in die mauritischen Gewässer wird mit dem Code „ENT“ gekennzeichnet. Alle nachfolgenden Positionen tragen den Code „POS“, mit Ausnahme der ersten Positionsaufzeichnung nach der Ausfahrt aus den mauritischen Gewässern - sie wird mit „EXI“ gekennzeichnet. Das FÜZ des Flaggenstaats garantiert die automatische Verarbeitung und gegebenenfalls elektronische Übermittlung der Positionsmeldungen. Die Positionsmeldungen müssen sicher aufgezeichnet und drei Jahre aufbewahrt werden.

Jede Meldung muss nach dem Muster in Anlage 2 dieses Anhangs erfolgen bis Mauritius in der Lage ist, diese Berichte in dem Format auf der Grundlage der Norm P 1000 des Zentrums der Vereinten Nationen für Handelserleichterungen und elektronische Geschäftsprozesse (CEFACT) zu empfangen.

2.    Übertragung vom Schiff bei Ausfall des VMS

Der Kapitän vergewissert sich, dass das VMS seines Schiffes jederzeit einwandfrei funktioniert und die Position dem FÜZ seines Flaggenstaats stets korrekt gemeldet wird.

Unionsschiffe, deren VMS defekt ist, dürfen nicht in die mauritischen Gewässer einfahren. Fällt das VMS während des Aufenthalts in den mauritischen Gewässern aus, muss es am Ende der Fangreise repariert oder binnen fünfzehn (15) Kalendertagen ersetzt werden. Nach Ablauf dieser Frist darf das Schiff anderenfalls nicht länger in den mauritischen Gewässern fischen.

Schiffe, die in den mauritischen Gewässern mit einem defekten VMS Fischfang betreiben, müssen ihre Positionsmeldungen an das FÜZ des Flaggenstaats und das mauritische FÜZ mindestens alle zwei Stunden per E-Mail oder Fax vornehmen und dabei alle vorgeschriebenen Angaben machen.

3.    Sichere Übertragung der Positionsmeldungen an Mauritius

Das FÜZ des Flaggenstaats überträgt die Positionsmeldungen der betreffenden Schiffe automatisch an das mauritische FÜZ. Das FÜZ des Flaggenstaats und das mauritische FÜZ tauschen ihre E-Mail-Kontaktadressen aus und teilen einander jede Änderung dieser Adressen unverzüglich mit.

Die Übertragung der Positionsmeldungen zwischen dem FÜZ des Flaggenstaats und dem mauritischen FÜZ erfolgt elektronisch über ein sicheres Kommunikationssystem.

Das mauritische FÜZ informiert das FÜZ des Flaggenstaats und die Union, wenn die Positionsmeldungen für ein Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung nicht mehr regelmäßig eingehen, das betreffende Schiff aber keine Ausfahrt aus den mauritischen Gewässern gemeldet hat.

4.    Fehlbetrieb des Kommunikationssystems

Mauritius stellt sicher, dass seine elektronische Einrichtung mit der des Flaggenstaat-FÜZ kompatibel ist, und informiert die Union im Interesse einer möglichst raschen technischen Behebung unverzüglich über jede Störung bei Versendung oder Empfang der Positionsmeldungen. Mit etwaigen Streitfällen wird der Gemischte Ausschuss befasst.

Jede festgestellte Manipulation des VMS an Bord eines Schiffes zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der Positionsangaben wird dem Kapitän angelastet. Jeder Verstoß wird nach Maßgabe der einschlägigen mauritischen Rechtsvorschriften geahndet.

5.    Änderung der Übermittlungshäufigkeit

Im Fall eines begründeten Hinweises auf illegales Verhalten kann Mauritius das FÜZ des Flaggenstaats - mit Kopie an die Union - auffordern, die Häufigkeit, mit der die Positionsmeldungen für ein bestimmtes Schiff übertragen werden, für einen bestimmten Untersuchungszeitraum auf Abstände von 30 Minuten zu verkürzen. Mauritius muss dem FÜZ des Flaggenstaats und der Union die Gründe für seinen Verdacht mitteilen. Das FÜZ des Flaggenstaats sendet Mauritius die Positionsmeldungen umgehend so häufig wie verlangt.

Das mauritische FÜZ benachrichtigt das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats und die Union unverzüglich über das Ende des Inspektionsverfahrens.

KAPITEL VII 

Verstöße

Verstöße gegen die Bestimmungen des Protokolls, die Vorschriften für die Bewirtschaftung und Erhaltung lebender Meeresressourcen oder das mauritische Fischereirecht können nach mauritischen Recht mit Geldstrafen, der Aussetzung, dem Widerruf oder der Nichterneuerung der Fanggenehmigung für das Schiff geahndet werden.

1.    Behandlung von Verstößen

Jeder Verstoß, den ein Unionsschiff im Besitz einer Fanggenehmigung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens in den mauritischen Gewässern begeht, muss in einem Inspektionsbericht vermerkt werden. Der Reeder wird direkt gemäß dem in den mauritischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren über den Verstoß und die entsprechenden, gegebenenfalls gegen den Kapitän oder das Fischereiunternehmen zu verhängenden Sanktionen benachrichtigt. Eine Kopie der Benachrichtigung wird dem Flaggenstaat des Schiffes und der Union binnen 24 Stunden zugestellt.

2.    Aufbringung von Schiffen

Wenn die mauritischen Rechtsvorschriften dies für den betreffenden Verstoß vorsehen, kann jedes Unionsschiff, dem ein Verstoß vorgeworfen wird, gezwungen werden, seine Fangtätigkeit einzustellen und, wenn es sich auf See befindet, einen mauritischen Hafen anzulaufen.

Mauritius benachrichtigt die Union und die Behörden des Flaggenstaats binnen 24 Stunden über jede Aufbringung eines Unionsschiffes im Besitz einer Fanggenehmigung. Dabei gibt es vorbehaltlich etwaiger gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften die Gründe an und fügt Belege bei, die das Aufbringen des Schiffs stützen.

Bevor etwaige Maßnahmen gegen Kapitän, Besatzung oder Ladung ergriffen werden, Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen ausgenommen, benennt Mauritius einen Untersuchungsbeamten und beruft auf Antrag der Union binnen eines Kalendertags nach Eingang der Benachrichtigung über die Aufbringung eine Informationssitzung ein, um die Umstände zu klären, die zur Aufbringung des Schiffes geführt haben, und etwaige Folgemaßnahmen darzulegen. An dieser Informationssitzung kann ein Vertreter des Flaggenstaats und des Reeders teilnehmen.

3.    Ahndung von Verstößen – Vergleichsverfahren

Die Strafe für den Verstoß wird von Mauritius nach geltendem mauritischem Recht festgesetzt.

Vor der Einleitung rechtlicher Schritte wird zunächst zwischen den mauritischen Behörden und dem Unionsschiff ein Vergleichsverfahren eröffnet, um die Angelegenheit soweit rechtlich möglich gütlich zu regeln. An diesem Vergleichsverfahren kann ein Vertreter des Flaggenstaats teilnehmen. Das Vergleichsverfahren wird spätestens 72 Stunden nach der Benachrichtigung über die Aufbringung abgeschlossen. Jede Einigung ist endgültig und für alle betroffenen Parteien verbindlich. Wenn das Vergleichsverfahren, das gegebenenfalls einen Streitbeilegungsprozess umfasst, scheitert, kann die Angelegenheit vor einem Gericht in Mauritius behandelt werden.

4.    Gerichtsverfahren — Bankkaution

Der Reeder des Schiffes, das einen Verstoß begangen hat, kann bei einer von Mauritius bezeichneten Bank eine Sicherheit hinterlegen, deren Höhe von Mauritius unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung, der wahrscheinlichen Geldstrafe und möglicher Entschädigungen festgesetzt wird. Die Bankkaution kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht aufgehoben werden.

Die Bankkaution wird freigegeben und dem Reeder unverzüglich nach Ergehen des Urteils zurückgezahlt:

a.    in voller Höhe, wenn keine Strafe verhängt wurde;

b.    in Höhe des Restbetrags, wenn die verhängte Geldstrafe niedriger ausfällt als die Kaution.

Mauritius teilt der Union die Ergebnisse des Gerichtsverfahrens binnen acht Kalendertagen nach dem Urteilsspruch mit.

5.    Freigabe von Schiff und Besatzung

Das Schiff und seine Besatzung dürfen den Hafen verlassen, sobald die Geldstrafe im Rahmen eines Vergleichsverfahrens gezahlt oder die Bankkaution in Übereinstimmung mit mauritischem Recht hinterlegt wurde.

KAPITEL VIII

Anheuerung von Seeleuten

1.    Zahl anzuheuernder Seeleute

Für die Zeit ihrer Fangtätigkeit in mauritischen Gewässern heuert die Unionsflotte zwölf (12) qualifizierte mauritische Seeleute an. Die Reeder der Unionsschiffe bemühen sich, auch noch weitere mauritische Seeleute anzuheuern.

Werden keine mauritischen Seeleute angeheuert, so zahlen die Reeder für die gesamte Dauer der Fischereikampagne in den mauritischen Gewässern einen Pauschalbetrag, der der Heuer der nicht eingestellten Seeleute entspricht. Dauert die Fischereikampagne weniger als einen Monat, so müssen die Reeder den der Heuer eines Monats entsprechenden Betrag bezahlen.

2.    Heuerverträge

Der Heuervertrag wird zwischen dem Reeder oder seinem Agenten und dem Seemann, der durch seine Gewerkschaft vertreten sein kann, in Zusammenarbeit mit Mauritius ausgehandelt. Ausdrücklich im Vertrag genannt werden unter anderem Einschiffungsdatum und -hafen.

Durch diese Verträge sind die Seeleute durch das für sie auf Mauritius anwendbare Sozialversicherungssystem abgesichert, d. h. lebens-, kranken- und unfallversichert.

Den Unterzeichnern wird eine Kopie des Vertrags ausgehändigt.

Für mauritische Seeleute gilt die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit. Dabei handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

3.    Heuer der Seeleute

Die Heuer der mauritischen Seeleute wird von den Reedern gezahlt. Sie wird vor Erteilung der Fanggenehmigung vom Reeder und seinem Konsignatar auf Mauritius einvernehmlich festgesetzt.

Die Heuer darf nicht geringer sein als die der nationalen Schiffsbesatzungen und sie darf nicht unter den IAO-Normen liegen.

4.    Pflichten des Seemanns

Der Seemann muss sich einen Tag vor dem in seinem Vertrag genannten Einschiffungsdatum beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Der Kapitän teilt dem Seemann das Datum und die Uhrzeit der Einschiffung mit. Tritt der Seemann vom Vertrag zurück oder erscheint er nicht am vereinbarten Tag zur vereinbarten Uhrzeit zur Einschiffung, so wird sein Heuervertrag als nichtig angesehen und der Reeder ist automatisch von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit. In diesem Fall muss der Reeder keine Geldstrafe oder Entschädigung zahlen.

KAPITEL IX

BEOBACHTER

1.    Beobachtung der Fischereitätigkeiten

Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung unterliegen einer Regelung zur Beobachtung ihrer Fischereitätigkeiten im Rahmen des Abkommens.

Diese Beobachterregelung entspricht den Vorgaben in den Entschließungen, die von der IOTC (Thunfischkommission für den Indischen Ozean) angenommen werden.

Unionsschiffe mit einer Tonnage von bis zu 100 BRZ sind von den Bestimmungen dieses Kapitels ausgenommen.

2.    Bezeichnung von Schiffen und Beobachtern

Die mauritischen Behörden erstellen eine Liste der Schiffe, die einen Beobachter an Bord nehmen müssen, sowie eine Liste der bezeichneten Beobachter. Diese Listen werden ständig auf dem neuesten Stand gehalten. Sie sind unmittelbar nach ihrer Erstellung sowie nach entsprechender Aktualisierung an die Union weiterzuleiten. Unionsschiffe, die einen Beobachter an Bord nehmen sollen, müssen diesem Beobachter gestatten, sich einzuschiffen. Bei der Erstellung dieser Liste berücksichtigt Mauritius die Anwesenheit oder künftige Anwesenheit eines Beobachters im Rahmen einer regionalen Beobachtungsregelung. Die Berichte der Beobachter im Zusammenhang mit den Beobachtungen in mauritischen Gewässer werden dem Albion Fisheries Research Centre übermittelt.

Die mauritischen Behörden teilen den betroffenen Reedern die Namen der Beobachter, die an Bord der einzelnen Schiffe zu nehmen sind, spätestens fünfzehn (15) Kalendertage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin mit.

Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord darf die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.

3.    Vergütung des Beobachters

Die Vergütung und die Sozialabgaben des von Mauritius bezeichneten Beobachters gehen zulasten der mauritischen Behörden.

4.    Einschiffungsbedingungen

Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord, insbesondere die Dauer seiner Anwesenheit, werden vom Reeder oder seinem Agenten und Mauritius einvernehmlich festgelegt.

Beobachter werden an Bord wie Offiziere behandelt. Bei ihrer Unterbringung an Bord wird den technischen Möglichkeiten des Schiffes Rechnung getragen.

Die Kosten der Unterbringung und Verpflegung des Beobachters gehen zulasten des Reeders.

Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters zu gewährleisten.

Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben an Bord des Schiffs jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Er hat Zugang zur Brücke, den Kommunikations- und Navigationsmitteln des Schiffs und allen Unterlagen an Bord sowie zu den sich auf die Fangtätigkeiten des Schiffes beziehenden Dokumenten, insbesondere dem Fischereilogbuch, dem Gefrierlogbuch und den Navigationsaufzeichnungen, und zu allen Teilen des Schiffes, zu denen er zur Erledigung seiner Aufgaben Zugang haben muss.

Der Kapitän gestattet dem Beobachter jederzeit:

a.    über die Kommunikationsausrüstung des Schiffes Mitteilungen zu erhalten und zu übermitteln und mit dem Festland oder anderen Schiffen zu kommunizieren;    

b.    Fischproben oder beliebige ganze Fische zu nehmen, zu messen, vom Schiff zu entfernen und zu behalten;

c.    Fischproben oder ganze Fische an Bord zu lagern, auch in den Tiefkühlanlagen des Schiffs;

d.    die Fischereitätigkeiten zu fotografieren oder aufzunehmen, einschließlich Fische, Fanggerät, Ausrüstung, Unterlagen, Karten und Aufzeichnungen, und die Fotografien oder Aufnahmen, die der Beobachter an Bord des Schiffs gemacht oder genutzt hat, vom Schiff zu entfernen. Solche Informationen dürfen nur für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, außer auf ausdrückliches Ersuchen von Mauritius in Fällen, in denen diese Daten zur Unterstützung einer laufenden gerichtlichen Untersuchung verwendet werden können.

5.    Ein- und Ausschiffung der Beobachter

Der Beobachter kommt in einem vom Reeder gewählten Hafen an Bord.

Der Reeder oder sein Vertreter teilt Mauritius mindestens zehn (10) Kalendertage im Voraus Datum, Uhrzeit und Hafen der Einschiffung des Beobachters mit. Wird der Beobachter im Ausland eingeschifft, so gehen die Reisekosten bis zum Einschiffungshafen zulasten des Reeders.

Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf (12) Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt zur Einschiffung am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder automatisch von der Verpflichtung befreit, diesen Beobachter an Bord zu nehmen. Das Schiff kann den Hafen verlassen und seine Fangtätigkeit aufnehmen.

Erfolgt die Ausschiffung des Beobachters nicht in einem mauritischen Hafen, so trägt der Reeder die Kosten für Übernachtung und Verpflegung des Beobachters in der Zeit bis zu dessen Rückflug nach Mauritius.

6.    Pflichten des Beobachters

Während seines Aufenthalts an Bord

a.    trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit die Fangtätigkeiten weder unterbrochen noch behindert werden;

b.    verwendet der Beobachter Güter und Ausrüstungen an Bord nicht ohne Genehmigung des Kapitäns und beschädigt diese nicht; und

c.    hält sich der Beobachter an die geltenden Rechtsvorschriften und Vertraulichkeitsbestimmungen in Bezug auf sämtliche zum Schiff gehörenden Dokumente.

7.    Aufgaben des Beobachters

Der Beobachter hat folgende Aufgaben:

a.    Sammlung aller Informationen zur Fangtätigkeit des Schiffs, insbesondere über

i.    das verwendete Fanggerät;

ii.    die Position des Schiffes beim Fischfang;

iii.    die gefangene Menge oder gegebenenfalls Stückzahl für jede Zielart und jede vergesellschaftete Art sowie für unerwünschte Fänge und Beifänge; und

iv.     die Schätzung der an Bord behaltenen Fänge und der Rückwürfe.

b.    Durchführung biologischer Probennahmen im Rahmen wissenschaftlicher Programme; und

c.    Der Beobachter meldet seine Beobachtungen, einschließlich Fangmengen und Beifänge und alle sonstigen vom mauritischen FÜZ verlangten Angaben, täglich per Funk, Fax oder E-Mail, solange das Schiff in den mauritischen Gewässern fischt.

8.    Bericht des Beobachters

Bevor er das Schiff verlässt, legt der Beobachter dem Schiffskapitän einen Bericht über seine Beobachtungen vor. Der Kapitän hat das Recht, den Beobachterbericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Bericht wird vom Beobachter und dem Kapitän unterschrieben. Der Kapitän erhält eine Kopie des Beobachterberichts.

Der Beobachter sendet seinen Bericht an Mauritius, und Mauritius leitet binnen fünfzehn (15) Kalendertagen nach Ausschiffung des Beobachters eine Kopie sowie die Informationen gemäß Absatz 4 Buchstabe c dieses Kapitels an die Union weiter.


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Anlagen zu diesem Anhang

1. Anlage 1 – Antragsformular für eine Fanggenehmigung

2. Anlage 2 – Format der VMS-Positionsmeldung



Anlage 1

ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER FANGLIZENZ FÜR AUSLÄNDISCHE SCHIFFE

Name des Antragstellers: ……………………………………………………………………….… Anschrift des Antragstellers: ………….............................................................................................................................. Name und Anschrift der Befrachter (falls nicht Antragsteller): …………………..................................................................................................................... Name und Anschrift des Konsignatars auf Mauritius: ............................................................................................................................................... Schiffsname: ........................................................................................................................... Schiffstyp: .............................................................................................................................. Registrierland: ……………..……………………………………………………………………
Registriernummer und -hafen: …………..……………………………….………………………..
Äußere Kennzeichnung des Schiffes: ………………….……….………………………………….
Rufzeichen und Frequenz: ........................................................................................…………
Faxnummer des Schiffes: ………………………………………………………….……………..…
IMO-Nummer (falls vorhanden): ……………….....................................................................
Schiffslänge: …………………………………………………………………………………………
Schiffsbreite: ...........................................................................................................................
Maschinentyp und -leistung: ………………………………………………………………..…..….
Bruttoraumzahl des Schiffes: ……………………………………………………………………..…
Nettoraumzahl des Schiffes: ………………………………..…………….………….…………....
Mindestbesatzung: …………………………………………………..…………..………………
Art des Fischfangs: ..................................................................................................................
Vorgeschlagene Zielarten: .......................................................................................................
Beantragte Geltungsdauer: .....................................................................................................

Für die Richtigkeit der vorstehenden Angaben:

Datum:    .....................................    Unterschrift:



Anlage 2 – Format der VMS-Positionsmeldung

MITTEILUNG VON VMS-MELDUNGEN
POSITIONSMELDUNG

Datenelement

Code

Obligatorisch/fakultativ

Inhalt

Aufzeichnungs-beginn

SR

M

Angabe zum System - gibt den Beginn der Aufzeichnung an

Empfänger

AD

M

Angabe zur Meldung – Empfänger. ISO-Alpha-3-Code des Landes

Absender

FR

M

Angabe zur Meldung – Absender. ISO-Alpha-3-Code des Landes

Flaggenstaat

FS

M

Angabe zur Meldung – Flaggenstaat

Art der Meldung

TM

M

Angabe zur Meldung – Art der Meldung [ENT, POS, EXI]

Rufzeichen

RC

M

Angabe zum Schiff – internationales Rufzeichen des Schiffes

Interne Referenz-nummer der Vertragspartei

IR

O

Angabe zum Schiff – Nummer der Vertragspartei (ISO-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer)

Externe Kennnummer

XR

M

Angabe zum Schiff – die außen angebrachte Nummer des Schiffes

Breitengrad

LT

M

Angabe zur Schiffsposition – Position in Grad und Minuten N/S GGMM (WGS-84)

Längengrad

LG

M

Angabe zur Schiffsposition – Position in Grad und Minuten O/W GGMM (WGS-84)

Kurs

CO

M

Schiffskurs, 360°-Einteilung

Geschwindig-keit

SP

M

Schiffsgeschwindigkeit in Knoten × 10

Datum

DA

M

Angabe zur Schiffsposition - Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit

TI

M

Angabe zur Schiffsposition - Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM)

Aufzeichnungs-ende

ER

M

Systemangabe – gibt das Ende der Aufzeichnung an

M = obligatorisches Datenelement    
O = fakultatives Datenelement

Die Formate der Datenübermittlung können an die UN CEFACT-Standards angepasst werden


ANHANG II

Umfang der Ermächtigung und Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Union im Gemischten Ausschuss

1. Die Kommission wird ermächtigt, mit der Republik Mauritius zu verhandeln und gegebenenfalls - vorbehaltlich der Einhaltung der Nummer 3 dieses Anhangs - Änderungen am Protokoll in folgenden Punkten zu genehmigen:

a) Anpassung der Fangmöglichkeiten und der einschlägigen Bestimmungen gemäß den Artikeln 7 und 8 des Protokolls;

b) Beschlüsse über die Modalitäten der Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 5 des Protokolls;

c) Bewirtschaftungsmaßnahmen im Rahmen der Befugnisse des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls

2. Innerhalb des im Rahmen des Abkommens eingerichteten Gemischten Ausschusses

a) handelt die Union entsprechend den Zielen, die sie im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgt;

b) folgt die Union den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik;

c) fördert die Union Standpunkte, die mit den einschlägigen Vorschriften übereinstimmen, die von den regionalen Fischereiorganisationen und im Rahmen der gemeinsamen Bewirtschaftung durch Küstenstaaten verabschiedet wurden.

3) Ist beabsichtigt, dass ein Beschluss über Änderungen des Protokolls gemäß Nummer 1 in einer Sitzung des Gemischten Ausschusses zu fassen ist, so werden die notwendigen Schritte unternommen, damit der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den jüngsten statistischen, biologischen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, Rechnung trägt.

Zu diesem Zweck übermitteln die Kommissionsdienststellen auf der Grundlage der genannten Informationen dem Rat oder seinen Vorbereitungsgremien rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses zur Prüfung und Genehmigung ein Dokument, das die Elemente des vorgeschlagenen Standpunkts der Union im Einzelnen darlegt.

4) Zu den in Nummer 1 Buchstabe a genannten Punkten muss der vorgesehene Standpunkt der Union vom Rat mit qualifizierter Mehrheit genehmigt werden. In den anderen Fällen gilt der in dem vorbereitenden Dokument vorgesehene Standpunkt der Union als genehmigt, es sei denn, eine der Sperrminorität gleichwertige Anzahl von Mitgliedstaaten lehnt ihn in einer Sitzung des betreffenden Vorbereitungsgremiums des Rates oder innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des vorbereitenden Dokuments ab - je nachdem, welches von beidem früher eintritt. Im Falle einer solchen Ablehnung wird die Angelegenheit an den Rat verwiesen.

5) Sollte in weiteren Sitzungen, auch vor Ort, keine Einigung dahin gehend erzielt werden können, dass der Standpunkt der Union den neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen.

6) Die Kommission wird ersucht, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die als Folgemaßnahmen zu dem Beschluss des Gemischten Ausschusses erforderlich sind, gegebenenfalls auch die Veröffentlichung des betreffenden Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union und die Vorlage aller für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Vorschläge.

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