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Document 52017PC0146

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (Haushaltslinie 02 03 01 Binnenmarkt und Haushaltslinie 02 03 04 Steuerungsinstrumente auf dem Gebiet des Binnenmarkts)

    COM/2017/0146 final - 2017/066 (NLE)

    Brüssel, den 29.3.2017

    COM(2017) 146 final

    2017/0066(NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt
    zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
    (Haushaltslinie 02 03 01 Binnenmarkt und Haushaltslinie 02 03 04 Steuerungsinstrumente auf dem Gebiet des Binnenmarkts)


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Zur Gewährleistung der erforderlichen Rechtssicherheit und Homogenität im Binnenmarkt muss der Gemeinsame EWR-Ausschuss alle einschlägigen EU-Rechtsakte so bald wie möglich nach ihrem Erlass in das EWR-Abkommen aufnehmen und den EWR-EFTA-Staaten die Beteiligung an EWR-relevanten EU-Maßnahmen oder -Programmen ermöglichen.

    Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates im Entwurf beigefügt ist, soll Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten geändert werden, um den EWR-EFTA-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) die Beteiligung an Maßnahmen der Union zulasten der Haushaltslinie 02 03 01 „Binnenmarkt und Haushaltslinie“ und der Haushaltslinie 02 03 04 „Steuerungsinstrumente auf dem Gebiet des Binnenmarkts“ des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017 zu ermöglichen.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Der im Entwurf beigefügte Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses steht vollständig im Einklang mit dem Ziel des EWR-Abkommens, eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unter gleichen Wettbewerbsbedingungen und unter Einhaltung gleicher Regeln zu fördern, um einen homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu schaffen.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses steht auch im Einklang mit der Politik der Union in anderen Bereichen, insbesondere durch das Ziel, die Homogenität des Binnenmarktes der EU zu schützen.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt zu solchen Beschlüssen wird nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum EWR-Abkommen 1 auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt.

    Die Kommission legt dem Rat in Zusammenarbeit mit dem EAD den Entwurf für einen Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der Union vor. Die Kommission hofft, ihn baldmöglichst dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss unterbreiten zu können.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Subsidiarität.  

    Das Ziel dieses Vorschlags, nämlich die Sicherstellung der Homogenität im Binnenmarkt, kann auf der Ebene der Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden und ist daher wegen der Wirkung der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen.

    Verhältnismäßigkeit

    Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Vorschlag nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um das von ihm verfolgte Ziel zu erreichen – die Homogenität des Binnenmarkts zu gewährleisten.

    Wahl des Instruments

    Im Einklang mit Artikel 98 des EWR-Abkommens ist das gewählte Instrument der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss stellt die wirksame Umsetzung und Durchführung des EWR-Abkommens sicher. Zu diesem Zweck fasst er Beschlüsse für die in diesem Abkommen vorgesehenen Fälle.

    3.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Die EWR-EFTA-Staaten müssen einen finanziellen Beitrag zur Haushaltslinie 02 03 01 „Binnenmarkt und Haushaltslinie“ und zur Haushaltslinie 02 03 04 „Steuerungsinstrumente auf dem Gebiet des Binnenmarkts“ leisten. Der genaue Betrag wird im Einklang mit den Bestimmungen des EWR-Abkommens festgelegt, sobald dieser vorgeschlagene Beschluss des Rates angenommen ist.

    4.SONSTIGE ELEMENTE

    Im Einklang mit der Haushaltspolitik der EU kann die Teilnahme an EU-Aktivitäten erst erfolgen, wenn der entsprechende finanzielle Beitrag entrichtet wurde. Allerdings leisten die EWR-EFTA-Staaten im Einklang mit Protokoll 32 zum EWR-Abkommen ihren jährlichen Finanzbeitrag jedes Jahr bis zum 31. August eines jeden Jahres im Anschluss an den Mittelabruf der EU, der von der Europäischen Kommission aufgestellt und dem EWR-EFTA-Staaten bis zum 15. August übermittelt wird.

    Daher sollte der im Entwurf vorgelegte Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses rückwirkend ab Januar gelten. Dadurch würde die Kontinuität der Zusammenarbeit wie im EWR-Abkommen vorgesehen während des gesamten Kalenderjahres gesichert.

    Die Rückwirkung lässt die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen unberührt und steht im Einklang mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes.

    2017/0066 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt
    zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

    (Haushaltslinie 02 03 01 Binnenmarkt und Haushaltslinie 02 03 04 Steuerungsinstrumente auf dem Gebiet des Binnenmarkts)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 2 , insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 3 (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

    (2)Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Protokoll 31 des EWR-Abkommens (im Folgenden „Protokoll 31“) beschließen.

    (3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten.

    (4)Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Maßnahmen der Union zur Förderung der Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen fortzusetzen.

    (5)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2017 zu ermöglichen.

    (6)Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte auf dem im Entwurf beigefügten Beschluss beruhen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am

       Im Namen des Rates

       Der Präsident

    (1) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
    (2) ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
    (3) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
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    Brüssel, den 29.3.2017

    COM(2017) 146 final

    ANHANG

    zum

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates

    über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt
    zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
    (Haushaltslinie 02 03 01 Binnenmarkt und Haushaltslinie 02 03 04 Steuerungsinstrumente auf dem Gebiet des Binnenmarkts)


    ANHANG

    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. .../2017

    vom

    zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Maßnahmen der Union zur Förderung der Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarkts für Waren und Dienstleistungen fortzusetzen.

    (2)Ferner sollte die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf Maßnahmen der Union erweitert werden, die aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union im Zusammenhang mit Steuerungsinstrumenten auf dem Gebiet des Binnenmarkts finanziert werden.

    (3)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2017 zu ermöglichen.

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 7 des Protokolls Nr. 31 zum EWR-Abkommen

    1.werden in Absatz 12 die Worte „das Haushaltsjahr 2016“ ersetzt durch die Worte „die Haushaltsjahre 2016 und 2017“,

    2.wird folgender Absatz angefügt:

    „14.Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2017 an den Maßnahmen der Union zulasten der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017:

    -Haushaltslinie 02 03 04: ,Steuerungsinstrumente auf dem Gebiet des Binnenmarkts´.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft*.

    1Sie gilt ab dem 1. Januar 2017.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am

       Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

       Die Präsidentin
       
       
       
       Die Sekretäre
       des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

    (1) [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
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