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Document 52017IP0342

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2017 zu dem Entwurf einer Durchführungsverordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 der Kommission in Bezug auf Lebens- und Futtermittel, für die Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima gelten (D051561/01 — 2017/2837(RSP))

    ABl. C 337 vom 20.9.2018, p. 59–62 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.9.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 337/59


    P8_TA(2017)0342

    Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2017 zu dem Entwurf einer Durchführungsverordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 der Kommission in Bezug auf Lebens- und Futtermittel, für die Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima gelten (D051561/01 — 2017/2837(RSP))

    (2018/C 337/09)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf den Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 der Kommission in Bezug auf Lebens- und Futtermittel, für die Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima gelten (D051561/01,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

    gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2),

    unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

    gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

    Allgemeine Bemerkungen

    A.

    in der Erwägung, dass in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 der Kommission derzeit geregelt ist, dass jeder Sendung bestimmter Lebensmittel — darunter Pilze, Fisch und Fischereierzeugnisse, Reis und Sojabohnen –, deren Ursprung oder Herkunft das Hoheitsgebiet Japans ist, eine gültige Erklärung der japanischen Behörden beigefügt sein muss, mit der bescheinigt wird, dass die Erzeugnisse die in Japan geltenden Obergrenzen für eine Kontamination nicht überschreiten (Artikel 5 Absätze 1 und 2); in der Erwägung, dass im Entwurf der Durchführungsverordnung der Kommission („Entwurf“) lediglich vorgesehen ist, dass bestimmten in Anhang II aufgelisteten Lebens- und Futtermitteln aus zwölf Präfekturen eine solche Erklärung beigefügt sein muss; in der Erwägung, dass mit dem Entwurf außerdem mehrere Lebens- und Futtermittelkategorien aus Anhang II gestrichen werden;

    B.

    in der Erwägung, dass außerdem gemäß Artikel 10 des Entwurfs amtliche Kontrollen und insbesondere Dokumentenprüfungen für alle Sendungen sowie stichprobenartige Nämlichkeitskontrollen und stichprobenartige Warenuntersuchungen einschließlich Laboranalysen zum Nachweis von Cäsium-134 und Cäsium-137 nun nur noch bei den in Anhang II aufgeführten Lebens- und Futtermitteln erforderlich wären; in der Erwägung, dass dem Entwurf zufolge auch künftig nur wenige Einfuhrkontrollen durchgeführt werden sollen (Erwägung 12);

    C.

    in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten in der von der Kommission vorgeschlagenen Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 nicht mehr dazu verpflichtet werden, der Kommission alle drei Monate über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel sämtliche Analyseergebnisse mitzuteilen;

    D.

    in der Erwägung, dass Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6, in dem die in Japan gesetzlich vorgeschriebenen Höchstgrenzen für bestimmte Kategorien von Lebens- und Futtermitteln (3) genannt werden, durch den Entwurf nicht geändert wird; in der Erwägung, dass weder in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 noch in dem Entwurf zu deren Änderung vorgesehen ist, dass die Einhaltung der Höchstgrenzen für Lebens- und Futtermittelkategorien gemäß Anhang I — entweder anhand der von den japanischen Behörden vorgelegten Unterlagen oder im Rahmen von Prüfungen und Stichproben an den Grenzen der EU — geprüft wird; in der Erwägung, dass deshalb nicht gewährleistet werden kann, dass diese Lebens- und Futtermittel die Höchstgrenzen für die radioaktive Belastung nicht überschreiten;

    E.

    in der Erwägung, dass der Entwurf auf erhobenen Daten beruht, die von den japanischen Behörden für die Jahre 2014, 2015 und 2016 zugänglich gemacht wurden (mehr als 132 000 Daten zu der radioaktiven Belastung von Lebens- und Futtermitteln außer Rindfleisch und mehr als 527 000 Daten zur radioaktiven Belastung von Rindfleisch); in der Erwägung, dass die Änderungen in dem Entwurf zwar auf einer umfassenden Analyse dieser Daten beruhen, diese Analyse jedoch im Text nicht erwähnt wird und kein Link zu den Rohdaten bereitgestellt wird;

    F.

    in der Erwägung, dass deshalb kaum nachgeprüft werden kann, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen ausreichen, um die Gesundheit der Bürger der Union zu schützen;

    G.

    in der Erwägung, dass es jedoch auch ohne die Analyse, auf die die Kommission ihren Entwurf stützt, hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass dieser Entwurf zu einer Zunahme der Belastung durch radioaktiv kontaminierte Lebensmittel mit entsprechenden Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit führen dürfte;

    H.

    in der Erwägung, dass der Vorstandsvorsitzende der Tokyo Electric Power Company (TEPCO) die japanische Regierung offiziell um die Erlaubnis gebeten hat, annähernd eine Million Tonnen hoch radioaktiv verseuchten Wassers, mit dem die beschädigten Reaktoren des Kernkraftwerks gekühlt wurden, in den Pazifischen Ozean einleiten zu dürfen; in der Erwägung, dass sich dies — sofern die Genehmigung erteilt wird — in schwerwiegendem Maße auf die Lebensmittelsicherheit von Fischereierzeugnissen, die vor der Küste Japans gewonnen werden, auswirken könnte;

    Konkrete Anmerkungen zu Anhang II

    I.

    in der Erwägung, dass alle derzeit in Anhang II genannten japanischen Präfekturen (Fukushima, Miyagi, Akita, Yamagata, Nagano, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Chiba, Iwate, Yamanashi, Shizuoka und Niigata) infolge der Nuklearkatastrophe im Zusammenhang mit dem Kernkraftwerk in Fukushima im Jahr 2011 radioaktivem Niederschlag ausgesetzt sind;

    J.

    in der Erwägung, dass dem Entwurf zufolge Reis und dessen Verarbeitungserzeugnisse aus der Präfektur Fukushima ohne Angabe von Gründen aus Anhang II gestrichen werden; in der Erwägung, dass diese Erzeugnisse bei ihrer Einfuhr in die Union folglich nicht mehr beprobt und analysiert werden müssen und die japanischen Behörden nicht mehr bescheinigen müssen, dass diese Erzeugnisse die Höchstgrenzen für die radioaktive Belastung nicht überschreiten; in der Erwägung, dass es sich bei einem der aus Anhang II gestrichenen Verarbeitungserzeugnisse von Reis um Reis handelt, der in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder verwendet wird (4); in der Erwägung, dass für die betroffenen Bevölkerungsgruppen keinerlei Kontamination hingenommen werden kann, da radioaktive Belastung für sie besonders gefährlich ist; in der Erwägung, dass die Reisausfuhren aus Japan aufgrund des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Japan zunehmen dürften; in der Erwägung, dass der Reisanbau wohl nun — nach der kürzlich erfolgten Aufhebung der Evakuierungsanordnung — auf kontaminierten Feldern wiederaufgenommen wird;

    K.

    in der Erwägung, dass aus Erwägung 7 des Entwurfs zwar hervorgeht, dass lediglich aus der Präfektur Fukushima stammender Reis und dessen Verarbeitungserzeugnisse aus Anhang II gestrichen werden, Anhang II aber dergestalt geändert wird, dass nun die Einfuhr von sieben Fischarten (einschließlich Atlantischem Rotem Thunfisch, Nordpazifischem Blauflossen-Thunfisch und Makrelen) sowie von Krebs- und Weichtieren, die in den Gewässern von Fukushima gefangen oder gewonnen werden, in die Union ohne Kontrollen, Beprobung oder Analyse erlaubt ist;

    L.

    in der Erwägung, dass mit dem Entwurf außerdem sieben Fischarten (darunter Atlantischer Roter Thunfisch, Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch und Makrelen), Krebstiere (beispielsweise Hummer und Garnelen) und Weichtiere (beispielsweise Herz- und Miesmuscheln) aus sechs anderen Präfekturen — Miyagi, Iwate, Gunma, Ibaraki, Chiba und Tochigi — aus Anhang II gestrichen werden; in der Erwägung, dass diese verminderten Kontrollen nicht begründet oder erläutert werden und auch nicht erklärt wird, warum beispielsweise diese Arten jetzt als sicher genug gelten, damit sie ohne Kontrollen in die Union eingeführt werden können, andere Arten hingegen nicht;

    M.

    in der Erwägung, dass Anhang II nach dem Entwurf keine Erzeugnisse mehr aus der Präfektur Akita umfassen wird (derzeit sind fünf Erzeugnisse aus der Präfektur Akita genannt: Pilze, Aralia, Bambusschösslinge, Japanischer Königsfarn und Koshiabura (eine essbare Wildpflanze) sowie sämtliche ihrer Verarbeitungserzeugnisse); in der Erwägung, dass diese verminderten Kontrollen nicht begründet oder erläutert werden;

    N.

    in der Erwägung, dass Aralia, Bambus und Japanischer Königsfarn aus der Präfektur Yamagata nicht mehr in Anhang II aufgeführt sein werden; in der Erwägung, dass diese verminderten Kontrollen nicht begründet oder erläutert werden;

    O.

    in der Erwägung, dass Japanischer Königsfarn, Adlerfarn und Straußenfarn aus den fünf Präfekturen Iwate, Gunma, Ibaraki, Chiba und Tochigi nicht mehr in Anhang II aufgeführt sein werden; in der Erwägung, dass diese verminderten Kontrollen nicht begründet oder erläutert werden;

    P.

    in der Erwägung, dass lediglich „Fisch und Fischereierzeugnisse“ aus der Präfektur Nagano neu in Anhang II aufgenommen werden sollen; in der Erwägung, dass diese Verschärfung der Kontrollen nicht begründet wird; in der Erwägung, dass die systematischen Kontrollen für diese Präfektur im Dezember 2011 aufgehoben wurden; in der Erwägung, dass bestimmte essbare Wildpflanzen im März 2014 wieder in Anhang II aufgenommen wurden;

    Konkrete Anmerkungen zu Anhang I

    Q.

    in der Erwägung, dass Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6, in dem die in Japan gesetzlich vorgeschriebenen Höchstgrenzen genannt werden, durch den Entwurf nicht geändert wird; in der Erwägung, dass weder in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 noch in dem Entwurf zu deren Änderung verlangt wird, dass die Einhaltung der Höchstgrenzen für die in Anhang I aufgeführten Lebens- und Futtermittelkategorien — entweder anhand der von den japanischen Behörden vorgelegten Unterlagen oder im Rahmen von Prüfungen und Stichproben an den Grenzen der EU — geprüft wird; in der Erwägung, dass deshalb nicht gewährleistet werden kann, dass diese Lebens- und Futtermittel die Höchstgrenzen für die radioaktive Belastung nicht überschreiten;

    R.

    in der Erwägung, dass die in Japan geltenden und somit in Anhang I aufgeführten Höchstgrenzen seit dem 1. April 2012 nicht herabgesetzt wurden; in der Erwägung, dass diese Höchstgrenzen insbesondere für Lebensmittel für gefährdete Bevölkerungsgruppen — wie zum Beispiel Milch und Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder — gesenkt werden sollten;

    S.

    in der Erwägung, dass es sechs Jahre nach der Katastrophe in höchstem Maße fraglich ist, ob die Union (sogar nur theoretisch, da es keine rechtliche Verpflichtung zu Kontrollen an den Grenzen der Union gibt) Erzeugnisse mit den folgenden Höchstgrenzen für Cäsium-134 und Cäsium-137 in ihrer Lebensmittelkette zulassen sollte: 50 Bq/kg für Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder (beispielsweise Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Babynahrung) und für Milch und Getränke auf Milchbasis, 10 Bq/kg für Mineralwasser und vergleichbare Getränke und Tee von nicht gegorenen Blättern und 100 Bq/kg für sonstige Lebensmittel;

    1.

    vertritt die Auffassung, dass der Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

    2.

    ist der Ansicht, dass der Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission dem Unionsrecht dahingehend zuwiderläuft, dass er nicht mit dem Ziel und den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vereinbar ist, wonach die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher gewährleistet werden muss;

    3.

    fordert die Kommission auf, ihren Entwurf einer Durchführungsverordnung zurückzuziehen und dem Ausschuss bis spätestens Ende des Jahres 2017 einen neuen Entwurf vorzulegen;

    4.

    fordert die Kommission auf, bei der Ausarbeitung ihres neuen Vorschlags unter anderem

    dafür zu sorgen, dass alle aus Japan in die Union eingeführten Lebens- und Futtermittel einschließlich der in Anhang I aufgeführten Kategorien Kontrollen und Prüfungen unterzogen werden;

    die in Anhang I aufgeführten Höchstgrenzen zu senken und

    der vor kurzem erfolgten Aufhebung der Evakuierungsanordnung in den betroffenen Präfekturen Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass sich hieraus keine negativen Auswirkungen auf das Ausmaß der radioaktiven Belastung von in die Union eingeführten Lebens- und Futtermitteln ergeben;

    5.

    fordert die Kommission auf, während der Ausarbeitung des neuen Vorschlags Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 durchzuführen, damit die menschliche Gesundheit bestmöglich geschützt wird;

    6.

    fordert die Kommission auf, unter anderem im Wege des Schnellwarnsystems der Union für Lebens- und Futtermittel unverzüglich die Analyse, auf die sie ihren Entwurf stützt, und Details des von den japanischen Behörden eingeführten Kontrollsystems zu veröffentlichen und dessen Relevanz und Wirksamkeit zu belegen;

    7.

    fordert die Kommission auf, einen aktualisierten Überblick über die radiologische Lage in Japan seit 2011 sowie für jedes einzelne Jahr im Zeitraum 2011–2017 umfassende Informationen über die radioaktiven Stoffe bereitzustellen, die aus dem Kernkraftwerk Fukushima in die Atmosphäre oder den Pazifischen Ozean freigesetzt wurden, damit die Lebensmittelsicherheit sorgfältig analysiert werden kann;

    8.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

    (1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

    (2)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

    (3)  „Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder“, „Milch und Getränke auf Milchbasis“, „Mineralwasser und vergleichbare Getränke und Tee von nicht gegorenen Blättern“, „sonstige Lebensmittel“ sowie Rinder-, Pferde-, Schweine-, Geflügel- und Fischfutter.

    (4)  Unter dem KN-Code 1901.


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