EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52017DC0342

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission mit der Richtlinie 2016/802/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe übertragen wurde

COM/2017/0342 final

Brüssel, den 28.6.2017

COM(2017) 342 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission mit der Richtlinie 2016/802/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe übertragen wurde


BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND
DEN RAT
über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission mit der Richtlinie 2016/802/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe übertragen wurde

1. EINLEITUNG

Die Richtlinie 2016/802/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (kodifizierter Text) 1 hat zum Ziel, die Luftverunreinigung durch Schadstoffemissionen aus der Verbrennung flüssiger Kraftstoffe (einschließlich Schiffskraftstoffe) mit hohem Schwefelgehalt, welche negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben und zu sauren Niederschlägen beitragen, zu verhindern und zu überwachen.

Mit der genannten Richtlinie wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die nachstehenden Artikel und Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, u. a. auch, um für Übereinstimmung mit den einschlägigen Instrumenten der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) sowie gegebenenfalls mit EU- und internationalen Normen zu sorgen:

·Artikel 2 Buchstaben a bis e und p mit Begriffsbestimmungen und Spezifikationen für unter die Richtlinie fallende Kraftstoffe;

·Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i zur Probenahme und Analyse während der Lieferung von Schiffskraftstoff zur Verfeuerung an Bord von Schiffen;

·Artikel 13 Absatz 3 zur Festlegung der Referenzmethode für die Bestimmung des Schwefelgehalts von flüssigen Kraftstoffen;

·Anhänge I und II zur Festlegung von für emissionsmindernde Verfahren geltende gleichwertige Emissionswerte und Kriterien gemäß Artikel 8.

2. RECHTSGRUNDLAGE

Dieser Bericht ist nach Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2016/802/EU vorgeschrieben. Diese Bestimmung sieht vor, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 17. Dezember 2012 übertragen wird und die Kommission spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung erstellt. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume derselben Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen gemäß Artikel 16 Absatz 2 einer solchen Verlängerung.

3. AUSÜBUNG DER BEFUGNISÜBERTRAGUNG

Die Befugnisübertragung wurde für notwendig befunden, um mehrere Bestimmungen der Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anpassen zu können. Seit der letzten Änderung der Rechtsvorschriften im Jahr 2012 2 haben sich jedoch keine nennenswerten Entwicklungen im Bereich der Kraftstoffspezifikationen, der Normen zur Überprüfung des Schwefelgehalts oder der Methoden zur Verringerung der Emissionen ergeben, die die Kommission zur Ausübung der ihr mit der Richtlinie übertragenen Befugnisse veranlasst hätten.

Da aber gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie am 1. Januar 2020 für den Schwefelgehalt der Schiffskraftstoffe von Schiffen in den EU-Hoheitsgewässern außerhalb von SOx-Emissions-Überwachungsgebieten der strengere Wert von 0,50 Massenhundertteilen in Kraft tritt, können neue Schiffskraftstoffe und Methoden zur Verringerung von Emissionen in den EU-Markt Eingang finden, um die Einhaltung der strengeren Norm sicherzustellen. Außerdem arbeitet die IMO derzeit an neuen diesbezüglichen Normen und anderen technischen Vorschriften. Beide Entwicklungen könnten es erforderlich machen, dass die Kommission die ihr übertragenen Befugnisse ausübt, um dafür zu sorgen, dass die Richtlinie in Übereinstimmung mit den Normen der IMO an den wissenschaftlich-technischen Fortschritt angepasst wird.

4. SCHLUSSFOLGERUNG

Die Kommission hat in den vergangenen fünf Jahren die ihr mit der Richtlinie 2016/802/EU übertragenen Befugnisse nicht ausgeübt. Sie ersucht das Europäische Parlament und den Rat, diesen Bericht zur Kenntnis zu nehmen.

(1)  ABl. L 132, 21.5.2016, S. 58.
(2)  ABl. L 327 vom 27.11.2012, S. 1.
Top