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Document 52017BP0336

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2017 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2017 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017 für den Vorschlag zur Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Italien (11813/2017 — C8-0304/2017 — 2017/2109(BUD))

ABl. C 337 vom 20.9.2018, p. 181–182 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.9.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 337/181


P8_TA(2017)0336

Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2017 für den Vorschlag zur Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Italien

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2017 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2017 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017 für den Vorschlag zur Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Italien (11813/2017 — C8-0304/2017 — 2017/2109(BUD))

(2018/C 337/33)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (1) des Rates, insbesondere auf Artikel 41,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017, der am 1. Dezember 2016 endgültig erlassen wurde (2),

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (3) (MFR-Verordnung),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (4),

gestützt auf den Beschluss 2014/335/EU, Euratom des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (5),

unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2017 (COM(2017)0541), der von der Kommission am 26. Juni 2017 vorgelegt wurde,

unter Hinweis auf den Standpunkt zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2017, der vom Rat am 4. September 2017 festgelegt und dem Europäischen Parlament am selben Tag zugeleitet wurde (11813/2017 — C8-0304/2017),

gestützt auf die Artikel 88 und 91 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0281/2017),

A.

in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2017 die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) im Umfang von 1 196 797 579 EUR im Zusammenhang mit den Erdbeben in Italien betrifft, die sich zwischen August 2016 und Januar 2017 in den Regionen Abruzzen, Latium, Marken und Umbrien ereignet haben;

B.

in der Erwägung, dass im Rahmen dieser Inanspruchnahme des EUSF bereits 30 000 000 EUR mittels einer Vorschusszahlung aus dem Unionshaushalt 2016 ausgezahlt wurden;

C.

in der Erwägung, dass dies die höchste jemals erfolgte Inanspruchnahme des EUSF ist;

D.

in der Erwägung, dass der Zweck des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2017 darin besteht, diese Haushaltsanpassung förmlich in den Haushaltsplan 2017 aufzunehmen;

E.

in der Erwägung, dass die Kommission infolgedessen vorschlägt, den Haushaltsplan 2017 zu ändern, indem die Haushaltslinie 13 06 01 „Unterstützung der Mitgliedstaaten im Falle einer großen Naturkatastrophe mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Lebensbedingungen, die natürliche Umwelt oder die Wirtschaft“ sowohl bei den Mitteln für Verpflichtungen als auch bei den Mitteln für Zahlungen um 1 166 797 579 EUR aufgestockt wird;

F.

in der Erwägung, dass der Betrag, der zu diesem Zeitpunkt des Jahres noch in Anspruch genommen werden kann, um 293 971 080 EUR unter dem vorgeschlagenen Betrag liegt, und dass die Kommission deshalb vorschlägt, diese Differenz in Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 der MFR-Verordnung aus den 2018 verfügbaren jährlichen Mitteln zu decken; in der Erwägung, dass bisher noch nie von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde;

G.

in der Erwägung, dass der EUSF, wie in der MFR-Verordnung festgelegt, ein besonderes Instrument ist, und dass die entsprechenden Mittel für Verpflichtungen und für Zahlungen über die Obergrenzen des MFR hinaus im Haushalt veranschlagt werden müssen;

H.

in der Erwägung, dass die Kommission vorschlägt, die erforderlichen Mittel für Zahlungen innerhalb des Unionshaushalts 2017 vollständig umzuschichten und die im Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2017 belastete Negativreserve (in Höhe von 70 402 434 EUR) aus den Haushaltsmitteln für die Strukturfondsprogramme 2007-2013 aufzufüllen;

1.

betont, dass die finanziellen Hilfen aus dem EUSF für die von diesen Naturkatastrophen betroffenen Regionen dringend freigegeben werden müssen; stellt fest, dass die Schaffung von Synergien zwischen allen verfügbaren Instrumenten der Union von größter Bedeutung ist, um sicherzustellen, dass die Mittel wirksam für Wiederaufbaumaßnahmen und alle sonstigen erforderlichen Maßnahmen eingesetzt werden;

2.

nimmt den von der Kommission vorgelegten Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2017 zur Kenntnis;

3.

billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2017;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 4/2017 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(1)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 51 vom 28.2.2017.

(3)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(4)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(5)  ABl. L 168 vom 7.6.2014, S. 105.


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