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Document 52017AP0347
Amendments adopted by the European Parliament on 14 September 2017 on the proposal for a directive of the European Parliament and of the Council on the approximation of the laws, regulations and administrative provisions of the Member States as regards the accessibility requirements for products and services (COM(2015)0615 — C8-0387/2015 — 2015/0278(COD))
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 14. September 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (COM(2015)0615 — C8-0387/2015 — 2015/0278(COD))
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 14. September 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (COM(2015)0615 — C8-0387/2015 — 2015/0278(COD))
ABl. C 337 vom 20.9.2018, p. 240–340
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
20.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 337/240 |
P8_TA(2017)0347
Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 14. September 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (COM(2015)0615 — C8-0387/2015 — 2015/0278(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2018/C 337/39)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Bezugsvermerk 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, und insbesondere auf Artikel 26, |
Abänderung 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 250
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 9 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 10
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 232
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 12 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 233
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 227
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 17 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 18
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 20 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 21
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 22 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 22 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 22 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderungen 223 und 228
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 23
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 23 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 24
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 24 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 24 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 25
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
Abänderung 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 25 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 25 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 27
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 28
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 29
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 30
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
Abänderung 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 32
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 36
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 36 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 39
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
Abänderung 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 39 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 40
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 40 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 42 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 44
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 45
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 48
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 48 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
Abänderung 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 49
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
Abänderung 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 50
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 51 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 54
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 51 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 55
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 52 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 56
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 53 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 57
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 53 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 58
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 53 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 59
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 54 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 60
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel — 1 (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel - 1 Gegenstand Zweck dieser Richtlinie ist es, Hindernisse zu beseitigen bzw. gar nicht erst entstehen zu lassen, die sich daraus ergeben, dass in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Barrierefreiheitsanforderungen für den freien Verkehr von Produkten und Dienstleistungen gelten, die Gegenstand dieser Richtlinie sind. Mit dieser Richtlinie soll auch zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beigetragen werden, indem die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Barrierefreiheitsanforderungen für den freien Verkehr bestimmter Produkte und Dienstleistungen angeglichen werden. |
Abänderung 61
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Kapitel I, II bis V sowie VII gelten für folgende Produkte: |
(1) Die Kapitel I, II bis V sowie VII gelten für folgende Produkte , die nach dem … [Geltungsbeginn dieser Richtlinie] in der EU in Verkehr gebracht werden : |
Abänderung 62
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 63
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Buchstabe b — Ziffer iii a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 64
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 65
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 66
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 1 — Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 67
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 2 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Kapitel I, II bis V sowie VII gelten für folgende Dienstleistungen: |
(2) Unbeschadet Artikel 27 gelten die Kapitel I, II bis V sowie VII für folgende Dienstleistungen , die nach dem … [Geltungsbeginn dieser Richtlinie] erbracht werden : |
Abänderung 68
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 2 — Buchstabe -a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 69
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 70
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderungen 235, 236, 237, 238, 239 und 253
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 2 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 71
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 2 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 72
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 2 — Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 240
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 2 — Buchstabe f a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 73
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 3 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 74
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 3 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 75
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 3 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 76
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 3 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 79
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Diese Richtlinie gilt nicht für die folgenden Inhalte von Websites und mobilgerätebasierten Anwendungen: |
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Abänderung 80
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 1a Ausschluss von Kleinstunternehmen Diese Richtlinie gilt nicht für Kleinstunternehmen, die in ihren Geltungsbereich fallende Produkte und Dienstleistungen herstellen, einführen oder vertreiben. |
Abänderung 81
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 82
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 83
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 84
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 5 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 85
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 16 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 86
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 19
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 87
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 20 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 88
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 21
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 89
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 21 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 90
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 21 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 91
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 21 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 92
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 21 d (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 337
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 21 e (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 93
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die folgenden Selbstbedienungsterminals müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt II erfüllen: Geldautomaten, Fahrausweisautomaten und Check-in-Automaten. |
(3) Die folgenden Selbstbedienungsterminals müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt II erfüllen: Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten und Zahlungsterminals. |
Abänderung 94
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Telefondienstleistungen, einschließlich Notrufdiensten, und die zugehörigen Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt III erfüllen. |
(4) Telefondienstleistungen, einschließlich Notrufdiensten, und die zugehörigen Verbraucherendgeräte müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt III erfüllen. |
Abänderung 95
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Audiovisuelle Mediendienste und die zugehörigen Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt IV erfüllen. |
(5) Websites und mobilgerätebasierte Anwendungen audiovisueller Mediendienste und die zugehörigen Verbraucherendgeräte müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt IV erfüllen. |
Abänderung 244
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Personenbeförderungsdienste im Luft-, Bus- , Schienen- und Schiffsverkehr, Websites, mobilgerätebasierte Dienstleistungen, intelligente Ticketterminals und Terminals für Echtzeitinformation sowie Selbstbedienungsterminals, Fahrausweisautomaten und Check-in-Automaten , die für die Erbringung von Personenbeförderungsdiensten verwendet werden, müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt V erfüllen. |
(6) Personenbeförderungsdienste im Luft-, Kraftomnibus- , Schienen- und Schiffsverkehr und intermodale Personenbeförderungsdienste, darunter auch Dienste im Zusammenhang mit dem Verkehr und der Mobilität in Städten sowie der baulichen Umgebung , Websites, mobilgerätebasierte Dienstleistungen, intelligente Ticketterminals und Terminals für Echtzeitinformation sowie Selbstbedienungsterminals, z. B. Zahlungsgeräte, Eincheckautomaten , die für die Erbringung von Personenbeförderungsdiensten , Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr, z. B. Unterbringungs- und Verpflegungsdienste, verwendet werden, müssen nur dann die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt V erfüllen , wenn diese Anforderungen nicht bereits in den folgenden spezifischen Vorschriften geregelt sind: bezüglich des Schienenverkehrs Verordnung (EG) Nr. 1371/2007, Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 und Verordnung (EU) Nr. 454/2011, bezüglich des Kraftomnibusverkehrs Verordnung (EU) Nr. 181/2011, bezüglich des See- und Binnenschiffsverkehrs Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 und bezüglich des Flugverkehrs Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 . |
Abänderung 97
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Bankdienstleistungen, die Websites, mobilgerätebasierte Bankdienstleistungen und Selbstbedienungsterminals, darunter Geldautomaten, die für die Erbringung von Bankdienstleistungen verwendet werden, müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt VI erfüllen. |
(7) Bankdienstleistungen für Verbraucher , die Websites, mobilgerätebasierte Bankdienstleistungen und Selbstbedienungsterminals, darunter Zahlungsterminals und Geldautomaten, die für die Erbringung dieser Bankdienstleistungen verwendet werden, müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt VI erfüllen. |
Abänderung 98
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) E-Books müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt VII erfüllen. |
(8) E-Books und zugehörige Geräte müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt VII erfüllen. |
Abänderung 224
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 — Absatz 10
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Die Mitgliedstaaten können je nach den nationalen Gegebenheiten bestimmen , dass die bauliche Umwelt, die von Fahrgästen genutzt wird, einschließlich der Umwelt, die von Dienstleistungserbringern und von Infrastrukturbetreibern verwaltet wird, und die bauliche Umwelt, die Bankkunden nutzen, sowie Kundenbetreuungszentren und Läden der Anbieter von Telefondienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen des Anhangs I Abschnitt X erfüllen müssen, um ihre Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen , darunter auch Menschen mit Behinderungen , zu maximieren . |
(10) Die Mitgliedstaaten stellen sicher , dass die bauliche Umwelt, die von Fahrgästen genutzt wird, einschließlich der Umwelt, die von Dienstleistungserbringern und von Infrastrukturbetreibern verwaltet wird, und die bauliche Umwelt, die Privatbankkunden nutzen, sowie Kundenbetreuungszentren und Läden der Anbieter von Telefondienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen des Anhangs I Abschnitt X erfüllen müssen, um ihre Nutzung durch Menschen mit Behinderungen zu maximieren , sofern es sich um die Errichtung neuer Infrastruktur oder um umfangreiche Renovierungen bestehender Infrastruktur handelt. Hiervon unberührt bleiben unionsrechtliche und einzelstaatliche Rechtsvorschriften zum Schutz nationaler Kulturgüter von künstlerischem , historischem oder archäologischem Wert . |
Abänderung 100
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen , die dieser Richtlinie genügen, auf dem Markt ihres Hoheitsgebiets nicht aus Gründen verbieten, die mit Barrierefreiheitsanforderungen in Zusammenhang stehen. |
Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von Produkten, die dieser Richtlinie genügen, auf dem Markt ihres Hoheitsgebiets nicht aus Gründen verbieten, die mit Barrierefreiheitsanforderungen in Zusammenhang stehen. Die Mitgliedstaaten dürfen die Erbringung von Dienstleistungen, die dieser Richtlinie genügen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht aus Gründen verbieten, die mit Barrierefreiheitsanforderungen in Zusammenhang stehen. |
Abänderung 101
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Hersteller gewährleisten, dass die Produkte, die sie in Verkehr bringen, gemäß den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 gestaltet und hergestellt worden sind. |
(1) Die Hersteller gewährleisten, dass die Produkte, die sie in Verkehr bringen, gemäß den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 gestaltet und hergestellt worden sind , es sei denn, die Anforderungen sind nicht erfüllbar, da die Anpassung des betroffenen Produkts eine grundlegende Veränderung seiner Wesensmerkmale erfordern oder dem betroffenen Hersteller eine unverhältnismäßige Belastung gemäß Artikel 12 auferlegen würde . |
Abänderung 102
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 — Absatz 2 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Wurde die Konformität eines Produkts mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen im Rahmen dieses Verfahrens nachgewiesen, stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringen das CE-Zeichen an . |
Wurde die Konformität eines Produkts mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 im Rahmen dieses Konformitätsbewertungsverfahrens nachgewiesen, stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus , die eindeutig besagt, dass es sich um ein barrierefreies Produkt handelt . |
Abänderung 103
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Hersteller führen ein Register der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe, und sie halten die Händler über diese Kontrollen auf dem Laufenden . |
(4) Die Hersteller führen ein Register der Beschwerden und der nichtkonformen Produkte . |
Abänderung 104
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 — Absatz 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Hersteller gewährleisten, dass dem Produkt eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind , die in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache verfasst sind , die von den Verbrauchern und Endnutzern leicht verstanden werden kann. |
(7) Die Hersteller gewährleisten, dass dem Produkt eine Gebrauchsanleitung beigefügt ist , die in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache verfasst ist , die von den Verbrauchern und Endnutzern leicht verstanden werden kann. |
Abänderung 105
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 — Absatz 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen . Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn mit dem Produkt Risiken im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit verbunden sind , darüber unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben; dabei machen sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. |
(8) Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen. Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn das Produkt dieser Richtlinie nicht entspricht , darüber unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben; dabei machen sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. |
Abänderung 106
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 5 — Absatz 9
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Die Hersteller händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken , die mit Produkten verbunden sind, welche sie in Verkehr gebracht haben, und bei allen Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung mit den Anforderungen nach Artikel 3 . |
(9) Die Hersteller händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, mit denen die Einhaltung dieser Richtlinie sichergestellt werden soll . |
Abänderung 107
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 — Absatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 108
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 6 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 109
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Einführer gewährleisten, dass, bevor sie ein Produkt in Verkehr bringen, der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang II durchgeführt hat. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die nach dem genannten Anhang vorgeschriebene technische Dokumentation erstellt hat, dass das Produkt mit dem CE-Zeichen versehen ist, dass dem Produkt die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 5 Absätze 5 und 6 erfüllt hat. |
(2) Die Einführer gewährleisten, dass, bevor sie ein Produkt in Verkehr bringen, der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang II durchgeführt hat. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die nach dem genannten Anhang vorgeschriebene technische Dokumentation erstellt hat, dass dem Produkt die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 5 Absätze 5 und 6 erfüllt hat. |
Abänderung 110
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 nicht erfüllt, so darf er dieses Produkt erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität des Produkts hergestellt worden ist. Wenn mit dem Produkt ein Risiko verbunden ist , unterrichten die Einführer außerdem den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden. |
(3) Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 nicht erfüllt, so darf er dieses Produkt erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität des Produkts hergestellt worden ist. Wenn das Produkt dieser Richtlinie nicht entspricht , unterrichten die Einführer außerdem den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden. |
Abänderung 111
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Einführer gewährleisten, dass dem Produkt eine Gebrauchsanleitung und Informationen in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache beigefügt sind , die von den Verbrauchern und sonstigen Endbenutzern leicht verstanden werden kann. |
(5) Die Einführer gewährleisten, dass dem Produkt eine Gebrauchsanleitung in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache beigefügt ist , die von den Verbrauchern und Endnutzern leicht verstanden werden kann. |
Abänderung 112
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 — Absatz 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Einführer führen ein Register der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe, und sie halten die Händler über diese Kontrollen auf dem Laufenden . |
(7) Die Einführer führen ein Register der Beschwerden und der nichtkonformen Produkte. |
Abänderung 113
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 — Absatz 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt die Anforderungen nach Artikel 3 nicht erfüllt , ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen . Außerdem unterrichten die Einführer, wenn mit dem Produkt ein Risiko verbunden ist , darüber unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben; dabei machen sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. |
(8) Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht dieser Richtlinie entspricht , ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es erforderlichenfalls zurückzunehmen. Außerdem unterrichten die Einführer, wenn das Produkt dieser Richtlinie nicht entspricht , darüber unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben; dabei machen sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. |
Abänderung 114
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 7 — Absatz 9
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Die Einführer händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken , die mit Produkten verbunden sind , welche sie in Verkehr gebracht haben. |
(9) Die Einführer händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen , mit denen sichergestellt werden soll , dass Produkte , welche sie in Verkehr gebracht haben , die Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 erfüllen . |
Abänderung 115
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Bevor sie ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, prüfen die Händler, dass das Produkt mit dem CE-Zeichen versehen ist, dass ihm die vorgeschriebenen Unterlagen sowie eine Gebrauchsanleitung und Informationen in einer Sprache beigefügt sind , die von den Verbrauchern und anderen Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und dass der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 5 Absätze 5 und 6 bzw. Artikel 7 Absatz 4 erfüllt haben. |
(2) Bevor sie ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, prüfen die Händler, dass das Produkt dieser Richtlinie entspricht und ihm die vorgeschriebenen Unterlagen sowie eine Gebrauchsanleitung in einer Sprache beigefügt ist , die von den Verbrauchern und anderen Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und dass der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 5 Absätze 5 und 6 bzw. Artikel 7 Absatz 4 erfüllt haben. |
Abänderung 116
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein Produkt die Anforderungen nach Artikel 3 nicht erfüllt, so darf er dieses Produkt erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität des Produkts hergestellt worden ist. Wenn mit dem Produkt ein Risiko verbunden ist , unterrichten die Händler außerdem den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden. |
(3) Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein Produkt die Anforderungen nach Artikel 3 nicht erfüllt, so darf er dieses Produkt erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität des Produkts hergestellt worden ist. Wenn das Produkt nicht dieser Richtlinie entspricht , unterrichten die Händler außerdem den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden. |
Abänderung 117
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Händler, die der Auffassung sind oder Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht dieser Richtlinie entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen . Außerdem unterrichten die Händler, wenn mit dem Produkt ein Risiko verbunden ist , darüber unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben; dabei machen sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. |
(5) Händler, die der Auffassung sind oder Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht dieser Richtlinie entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es erforderlichenfalls zurückzunehmen. Außerdem unterrichten die Händler, wenn das Produkt dieser Richtlinie nicht entspricht , darüber unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben; dabei machen sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. |
Abänderung 118
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 8 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Händler händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität eines Produkts erforderlich sind. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Produkten verbunden sind , welche sie auf dem Markt bereitgestellt haben. |
(6) Die Händler händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität eines Produkts erforderlich sind. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen , mit denen sichergestellt werden soll, dass Produkte , die sie auf dem Markt bereitgestellt haben , den Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 entsprechen . |
Abänderung 119
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 1 genannten Informationen während zehn Jahren nach dem Bezug des Produkts bzw. nach der Lieferung des Produkts vorlegen können. |
(2) Die Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 1 genannten Informationen während eines bestimmten Zeitraums von mindestens fünf Jahren nach dem Bezug des Produkts oder nach der Lieferung des Produkts vorlegen können. |
Abänderung 120
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie dahingehend zu ergänzen, dass der in Absatz 2 dieses Artikels genannte Zeitraum festgelegt wird. Dieser Zeitraum steht im Verhältnis zur Lebensdauer des betreffenden Produkts. |
Abänderung 121
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Dienstleistungserbringer erstellen die notwendigen Informationen im Einklang mit Anhang III; sie erläutern darin, inwiefern die Dienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 erfüllen. Diese Informationen werden der Allgemeinheit in schriftlicher und mündlicher Form bereitgestellt, auch in einer für Menschen mit funktionellen Einschränkungen und für Menschen mit Behinderungen barrierefreien Form. Die Dienstleistungserbringer halten diese Informationen so lange vor, wie die Dienstleistung angeboten wird. |
(2) Die Dienstleistungserbringer erstellen die notwendigen Informationen im Einklang mit Anhang III; sie erläutern darin, inwiefern ihre Dienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 erfüllen. Diese Informationen werden der Allgemeinheit bereitgestellt, auch in einer für Menschen mit Behinderungen barrierefreien Form. Die Dienstleistungserbringer halten diese Informationen so lange vor, wie die Dienstleistung angeboten wird. |
Abänderung 122
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Dienstleistungserbringer händigen der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen aus, die für den Nachweis der Konformität der Dienstleistung mit den Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 erforderlich sind. Sie kooperieren mit diesen Behörden auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, die zur Herstellung der Übereinstimmung mit den genannten Anforderungen ergriffen werden. |
(4) Die Dienstleistungserbringer händigen der zuständigen Behörde auf deren Verlangen alle Informationen aus, die für den Nachweis der Konformität der Dienstleistung mit den Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 erforderlich sind. Sie kooperieren mit diesen Behörden auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, die zur Herstellung der Übereinstimmung mit den genannten Anforderungen ergriffen werden. |
Abänderung 339
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 — Absatz 3 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 123
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Belastung gilt nicht als unverhältnismäßig, wenn sie durch nichteigene — öffentliche oder private — Mittel ausgeglichen wird. |
(4) Die Belastung gilt nicht als unverhältnismäßig, wenn sie durch nichteigene — öffentliche oder private — Mittel ausgeglichen wird , die zu Zwecken der Verbesserung der Barrierefreiheit bereitgestellt werden . |
Abänderung 124
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen an Produkte oder Dienstleistungen für ihn eine grundlegende Veränderung oder eine unverhältnismäßige Belastung darstellt, beurteilt der Wirtschaftsakteur selbst. |
(5) Ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen an Produkte oder Dienstleistungen für ihn eine grundlegende Veränderung oder eine unverhältnismäßige Belastung darstellt, beurteilt der Wirtschaftsakteur zu Beginn selbst. |
Abänderung 230
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 — Absatz 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 23a delegierte Rechtsakte, um Absatz 3 dieses Artikels zu ergänzen, und präzisiert darin die Kriterien, die für alle unter diese Richtlinie fallenden Produkte und Dienstleistungen zu berücksichtigen sind, wenn überprüft wird, ob die Belastung als unverhältnismäßig anzusehen ist, ohne jedoch diese Kriterien zu ändern. Bei der Präzisierung dieser Kriterien trägt die Kommission nicht nur den möglichen Vorteilen für Menschen mit Behinderungen Rechnung, sondern auch den möglichen Vorteilen für Personen mit funktionellen Einschränkungen. Die Kommission erlässt den ersten delegierten Rechtsakt, der für alle unter diese Richtlinie fallenden Produkte und Dienstleistungen gilt, spätestens am … [ein Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie]. |
Abänderung 126
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 — Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Wenn die Wirtschaftsakteure bei einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleistung von der Ausnahmeregelung nach den Absätzen 1 bis 5 Gebrauch gemacht haben, melden sie dies der zuständigen Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats, auf dessen Markt das Produkt oder die Dienstleistung in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird. Diese Meldung umfasst die Beurteilung nach Absatz 3. Kleinstunternehmen sind von dieser Meldepflicht befreit, müssen einer zuständigen Marktüberwachungsbehörde jedoch auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorlegen können . |
(6) Wenn die Wirtschaftsakteure bei einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleistung von der Ausnahmeregelung nach den Absätzen 1 bis 5 Gebrauch gemacht haben, melden sie dies der zuständigen Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats, auf dessen Markt das Produkt oder die Dienstleistung in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird. Die Beurteilung nach Absatz 3 wird der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen vorgelegt . Kleinestunternehmen sind von dieser Meldepflicht befreit, müssen einer zuständigen Marktüberwachungsbehörde jedoch auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorlegen können. |
Abänderung 127
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 — Absatz 6 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6a) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer Mustermeldung für die Zwecke des Absatzes 6 dieses Artikels. Entsprechende Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 1a erlassen. Die Kommission erlässt den ersten derartigen Durchführungsrechtsakt spätestens bis zum … [zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie]. |
Abänderung 128
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 — Absatz 6 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6b) Zwischen den relevanten Interessenträgern, darunter Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Organisationen, und den Marktüberwachungsbehörden ist ein strukturierter Dialog einzurichten, um dafür Sorge zu tragen, dass für die Beurteilung der Ausnahmeregelung angemessene Grundsätze gewählt werden, damit die Ausnahmeregelungen wirklich schlüssig sind. |
Abänderung 129
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 — Absatz 6 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6c) Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, Anreize und Leitlinien für Kleinstunternehmen zu schaffen, um diesen die Umsetzung dieser Richtlinie zu erleichtern. Die Verfahren und Leitlinien werden in Abstimmung mit den relevanten Interessenträgern, darunter Menschen mit Behinderungen und deren Verbände, ausgearbeitet. |
Abänderung 130
Vorschlag für eine Richtlinie
Kapitel IV — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Harmonisierte Normen, gemeinsame technische Spezifikationen und Konformität von Produkten und Dienstleistungen |
Harmonisierte Normen, technische Spezifikationen und Konformität von Produkten und Dienstleistungen |
Abänderung 131
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei Produkten und Dienstleistungen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen , deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind , wird eine Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind. |
1. Bei Produkten und Dienstleistungen, die den harmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen , wird eine Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 vermutet, die von diesen Normen oder Teilen davon abgedeckt sind. |
Abänderung 132
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Die Kommission beauftragt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen damit, harmonisierte Normen für jede der in Artikel 3 genannten Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte auszuarbeiten. Die Kommission erteilt diese Aufträge spätestens bis zum … [zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie]. |
Abänderung 133
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 — Absatz 1 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1b) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung technischer Spezifikationen, die die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 3 erfüllen, erlassen. Dabei müssen aber die folgenden Bedingungen erfüllt sein: |
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Vor dem Erlass von Durchführungsrechtsakten gemäß Unterabsatz 1 konsultiert die Kommission die maßgeblichen Interessenträger, darunter Behindertenverbände. |
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Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
Abänderung 134
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 13 — Absatz 1 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1c) Wenn keine Fundstellen von harmonisierten Normen gemäß Absatz 1 dieses Artikels im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, gelten Produkte und Dienstleistungen, die die technischen Spezifikationen gemäß Absatz 1b dieses Artikels oder Teile davon erfüllen, als konform mit den Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3, die von den jeweiligen technischen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind. |
Abänderung 135
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 14
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 14 Gemeinsame technische Spezifikationen (1) Wenn keine Fundstelle von harmonisierten Normen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist und wenn zur Marktharmonisierung detailliertere Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen erforderlich wären, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer technischer Spezifikationen (GTS) für die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Anhang I dieser Richtlinie erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
entfällt |
(2) Produkte und Dienstleistungen, die mit den GTS nach Absatz 1 oder Teilen davon konform sind, gelten als konform mit den Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3, die von den betreffenden GTS oder Teilen davon abgedeckt sind. |
|
Abänderung 136
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III des Beschlusses Nr. 768/2008/EG. Sie enthält die in Anhang II dieser Richtlinie angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Die Anforderungen an die technische Dokumentation dürfen Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen keine unverhältnismäßige Belastung auferlegen. Sie wird in die Sprache bzw. in die Sprachen übersetzt, die der Mitgliedstaat vorschreibt, auf dessen Markt das Produkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird. |
(2) Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III des Beschlusses Nr. 768/2008/EG. Sie enthält die in Anhang II dieser Richtlinie angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Die Anforderungen an die technische Dokumentation dürfen kleinen und mittleren Unternehmen keine unverhältnismäßige Belastung auferlegen. Sie wird in die Sprache bzw. in die Sprachen übersetzt, die der Mitgliedstaat vorschreibt, auf dessen Markt das Produkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird. |
Abänderung 137
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Unterliegt ein Produkt mehreren Rechtsvorschriften der Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so wird eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche Unionsvorschriften ausgestellt. In dieser Erklärung werden die betreffenden Rechtsvorschriften samt Fundstelle angegeben. |
(3) Unterliegt ein Produkt mehreren Rechtsvorschriften der Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so wird die EU-Konformitätserklärung für sämtliche Unionsvorschriften ausgestellt. In dieser Erklärung werden die betreffenden Rechtsvorschriften samt Fundstelle angegeben. |
Abänderung 138
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4a) Zusätzlich zu der EU-Konformitätserklärung muss der Hersteller einen Hinweis auf der Verpackung anbringen, mit dem die Verbraucher auf kostengünstige, einfache und präzise Art darüber unterrichtet werden, dass das Produkt Barrierefreiheitsmerkmale aufweist. |
Abänderung 139
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 16 Allgemeine Grundsätze für die CE-Kennzeichnung von Produkten Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. |
entfällt |
Abänderung 140
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel - 17 (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel - 17 Nationale Datenbank Jeder Mitgliedstaat richtet eine öffentlich zugängliche Datenbank zur Registrierung nicht barrierefreier Produkte ein. Die Verbraucher müssen in der Lage sein, Informationen zu nicht barrierefreien Produkten abzurufen und zu speichern. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Verbraucher und andere Interessenträger über die Möglichkeit, eine Beschwerde einzureichen, zu informieren. Es sollte ein interaktives System nationaler Datenbanken in Betracht gezogen werden, das gegebenenfalls der Verantwortung der Kommission oder der relevanten Vertreterorganisationen unterliegt, damit Informationen zu nicht barrierefreien Produkten in der gesamten Europäischen Union verbreitet werden können. |
Abänderung 141
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 18 — Absatz 2 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit über die Existenz, die Zuständigkeiten und die Identität der in Unterabsatz 1 genannten Behörden informiert ist. Diese Behörden stellen die Informationen auf Antrag in barrierefreien Formaten zur Verfügung. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit über die Existenz, die Zuständigkeiten und die Identität der in Unterabsatz 1 genannten Behörden informiert ist. Diese Behörden stellen die Informationen über die eigene Tätigkeit und die getroffenen Entscheidungen auf Antrag von Personen, die der betroffenen Personengruppe angehören, in barrierefreien Formaten zur Verfügung. |
Abänderung 142
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Wenn die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig geworden sind oder hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass ein unter diese Richtlinie fallendes Produkt ein Risiko birgt, das mit in dieser Richtlinie geregelten Aspekten der Barrierefreiheit zusammenhängt , nehmen diese Behörden eine Untersuchung des betreffenden Produkts vor, die alle Anforderungen dieser Richtlinie umfasst. Die betroffenen Wirtschaftsakteure arbeiten umfassend mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen. |
Wenn die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig geworden sind oder hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass ein unter diese Richtlinie fallendes Produkt dieser Richtlinie nicht entspricht , nehmen diese Behörden eine Untersuchung des betreffenden Produkts vor, die alle einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie umfasst. Die betroffenen Wirtschaftsakteure arbeiten umfassend mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen. |
Abänderung 143
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 — Absatz 1 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Untersuchung zu dem Ergebnis, dass das Produkt die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, so schreiben sie dem betroffenen Wirtschaftsakteur unverzüglich vor, innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen Frist entweder alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen herzustellen, oder es vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen . |
Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Untersuchung zu dem Ergebnis, dass das Produkt die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, so schreiben sie dem betroffenen Wirtschaftsakteur unverzüglich vor, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung des betreffenden Produkts mit diesen Anforderungen herzustellen . Trifft der betroffene Wirtschaftsakteur keine geeigneten Korrekturmaßnahmen , verlangen die Marktüberwachungsbehörden von diesem Wirtschaftsakteur, dass er das Produkt innerhalb einer angemessenen Frist vom Markt nimmt . |
Abänderung 144
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um das Produkt zu untersagen oder seine Bereitstellung auf ihren nationalen Märkten einzuschränken oder um das Produkt vom Markt zu nehmen oder um es zurückzurufen . Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen. |
(4) Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um das Produkt zu untersagen oder seine Bereitstellung auf ihren nationalen Märkten einzuschränken oder um das Produkt vom Markt zu nehmen. Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen. |
Abänderung 145
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 — Absatz 5 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die in Absatz 4 genannten Informationen enthalten alle verfügbaren Einzelheiten, insbesondere die notwendigen Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Produkts, die Herkunft des Produkts, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie die Art und Dauer der getroffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des relevanten Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist: |
(5) Die in Absatz 4 genannten Informationen enthalten alle verfügbaren Einzelheiten, insbesondere die notwendigen Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Produkts, die Herkunft des Produkts, die Art der behaupteten Nichtkonformität sowie die Art und Dauer der getroffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des relevanten Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist: |
Abänderung 146
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 — Absatz 5 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 147
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 — Absatz 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Die Mitgliedstaaten gewährleisten , dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden Produkts getroffen werden, wie etwa die Rücknahme des Produkts von ihrem Markt. |
(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher , dass unverzüglich geeignete und verhältnismäßige restriktive Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden Produkts getroffen werden, wie etwa die Rücknahme des Produkts von ihrem Markt. |
Abänderung 148
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 19 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung , dass diese nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Kommission, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht. |
Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 19 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder kann die Kommission stichhaltig nachweisen , dass diese nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Kommission, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht. |
Abänderung 149
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||||
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Artikel 20a Arbeitsgruppe (1) Die Kommission richtet eine Arbeitsgruppe ein. Diese Arbeitsgruppe setzt sich aus Vertretern der nationalen Marktüberwachungsbehörden und den relevanten Interessenträgern, darunter Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Organisationen, zusammen. |
||||||
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(2) Die Arbeitsgruppe nimmt die folgenden Aufgaben wahr:
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Abänderung 151
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 — Absatz 1 — Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderungen 247 und 281
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 — Absatz 1 — Buchstabe d a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 282
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 21 — Absatz 1 — Buchstabe d b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 152
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 21 gelten nur, soweit sie den zuständigen Behörden für die Zwecke dieses Artikels keine unverhältnismäßige Belastung auferlegen. |
(1) Die Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 21 gelten nur, soweit sie den zuständigen Behörden oder den Betreibern als deren Vertragspartei für die Zwecke dieses Artikels keine unverhältnismäßige Belastung auferlegen. |
Abänderung 226 und 257
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 153
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 21 für sie eine unverhältnismäßige Belastung darstellt, beurteilt die betreffende zuständige Behörde selbst. |
(3) Ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 21 für sie eine unverhältnismäßige Belastung darstellt, beurteilt die betreffende zuständige Behörde zu Beginn selbst. |
Abänderung 231
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 — Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 23a delegierte Rechtsakte, um Absatz 3 dieses Artikels zu ergänzen, und präzisiert darin die Kriterien, die für alle unter diese Richtlinie fallenden Produkte und Dienstleistungen zu berücksichtigen sind, wenn überprüft wird, ob die Belastung als unverhältnismäßig anzusehen ist, ohne jedoch diese Kriterien zu ändern. Bei der Präzisierung dieser Kriterien trägt die Kommission nicht nur den möglichen Vorteilen für Menschen mit Behinderungen Rechnung, sondern auch den möglichen Vorteilen für Personen mit funktionellen Einschränkungen. Die Kommission erlässt den ersten delegierten Rechtsakt, der für alle unter diese Richtlinie fallenden Produkte und Dienstleistungen gilt, spätestens am … [ein Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie]. |
Abänderung 155
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Wenn eine zuständige Behörde bei einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleistung von der Ausnahmeregelung nach den Absätzen 1, 2 und 3 Gebrauch gemacht hat, meldet sie dies der Kommission. Die Meldung umfasst die Beurteilung nach Absatz 2. |
(4) Wenn eine zuständige Behörde bei einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleistung von der Ausnahmeregelung nach den Absätzen 1, 2 und 3 Gebrauch gemacht hat, meldet sie dies der Kommission. Die Beurteilung nach Absatz 2 wird der Kommission auf deren Verlangen vorgelegt . |
Abänderung 156
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 — Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Wenn die Kommission Gründe hat, die Entscheidung der betroffenen zuständigen Behörde infrage zu stellen, kann sie die Arbeitsgruppe nach Artikel 20a auffordern, die Beurteilung gemäß Absatz 2 zu prüfen und eine Stellungnahme zu veröffentlichen. |
Abänderung 157
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 22 — Absatz 4 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4b) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer Mustermeldung für die Zwecke des Absatzes 4 dieses Artikels. Entsprechende Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 1a erlassen. Die Kommission erlässt den ersten derartigen Durchführungsrechtsakt spätestens bis zum … [zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie]. |
Abänderung 158
Vorschlag für eine Richtlinie
Kapitel VII — Titel
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
DELEGIERTE RECHTSAKTE, DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
Abänderung 159
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 23 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 23a Ausübung übertragener Befugnisse (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. |
|
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 10 Absatz 2a, Artikel 12 Absatz 5a und Artikel 22 Absatz 3a wird der Kommission ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] auf unbestimmte Zeit übertragen. |
|
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 10 Absatz 2a, Artikel 12 Absatz 5a und Artikel 22 Absatz 3a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. |
|
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. |
|
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlassen hat, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
|
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 10 Absatz 2a, Artikel 12 Absatz 5a und Artikel 22 Absatz 3a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
Abänderung 160
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 24 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
Abänderung 161
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 — Absatz 2 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Zu den in Absatz 1 genannten Mitteln zählen: |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Abänderung 162
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 — Absatz 2 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 163
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 — Absatz 2 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 164
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 — Absatz 2 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 165
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass vor Anrufung der Gerichte oder der zuständigen Verwaltungsbehörden nach Absatz 1 Buchstaben a und b Fälle von angeblichen Verstößen gegen diese Richtlinie, die durch ein Beschwerdeverfahren nach Absatz 2 Buchstabe ba gemeldet wurden, mittels alternativer Streitbeilegungsmechanismen gelöst werden können. |
Abänderung 166
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 25 — Absatz 2 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2b) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Verträge, die den Richtlinien 2014/24/EU oder 2014/25/EU unterliegen. |
Abänderung 288
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 26 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. |
(2) Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein , dürfen aber den Wirtschaftsakteuren nicht als Alternative zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen im Hinblick auf ihre Produkte oder Dienstleistungen dienen. Diese Sanktionen werden von wirksamen Abhilfemaßnahmen flankiert, die bei Verstößen durch die Wirtschaftsakteure greifen . |
Abänderung 168
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 26 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Bei den Sanktionen ist der Umfang des Verstoßes (unter anderem die Zahl der betroffenen nicht konformen Produkte bzw. Dienstleistungen) sowie die Zahl der betroffenen Menschen zu berücksichtigen. |
(4) Bei den Sanktionen ist der Umfang des Verstoßes (unter anderem deren Ernsthaftigkeit und die Zahl der betroffenen nicht konformen Produkte bzw. Dienstleistungen) sowie die Zahl der Betroffenen zu berücksichtigen. |
Abänderung 169
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 27 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Sie wenden diese Vorschriften ab dem [bitte Datum einfügen : sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] an. |
(2) Sie wenden diese Vorschriften ab dem: [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] an. |
Abänderung 170
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 27 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2a) Vorbehaltlich Absatz 2b dieses Artikels sehen die Mitgliedstaaten einen Übergangszeitraum von fünf Jahren nach dem … [sechs Jahren nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] vor, in dem die Dienstleistungserbringer ihre Dienstleistungen weiterhin unter Einsatz von Produkten erbringen können, die von ihnen bereits vor diesem Datum zur Erbringung ähnlicher Dienstleistungen eingesetzt wurden. |
Abänderung 171
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 27 — Absatz 2 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2b) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Selbstbedienungsterminals, die bei der Erbringung der Dienstleistungen von den Dienstleistungserbringern rechtmäßig vor dem … [sechs Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] eingesetzt wurden, weiterhin bei der Erbringung ähnlicher Dienstleistungen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer eingesetzt werden können. |
Abänderung 172
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 27 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Mitgliedstaaten , die von der Möglichkeit gemäß Artikel 3 Absatz 10 Gebrauch machen, teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie zu diesem Zweck erlassen, und sie berichten der Kommission über die Fortschritte bei deren Durchführung. |
(5) Die Mitgliedstaaten teilen gegebenenfalls der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie zum Zweck von Artikel 3 Absatz 10 erlassen, und sie berichten der Kommission über die Fortschritte bei deren Durchführung. |
Abänderung 173
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 28 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Spätestens am [ bitte Datum einfügen: fünf Jahre nach dem Anwendungsbeginn der Richtlinie] und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. |
(-1) Spätestens am … [ drei Jahre nach dem Anwendungsbeginn der Richtlinie] und danach alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. |
Abänderung 174
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 28 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 175
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 28 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 176
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 28 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 177
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt I — Teil A (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 178
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt I — Teil B (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 180
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt I — Nummer 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
[…] |
entfällt |
Abänderung 181
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt I — Teil C (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Damit Design und Benutzerschnittstelle barrierefrei sind, werden Produkte und Dienstleistungen gegebenenfalls folgendermaßen gestaltet: |
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Abänderung 182
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt I — Teil D (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Soweit verfügbar, müssen im Rahmen unterstützender Dienstleistungen mit Kommunikationsmitteln, die Menschen mit Behinderungen barrierefrei zugänglich sind, Informationen zur Barrierefreiheit der jeweiligen Produkte und ihrer Kompatibilität mit assistiven Technologien bereitgestellt werden. |
Abänderungen 183 und 291
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt II — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Selbstbedienungsterminals: Geldautomaten, Fahrausweisautomaten und Check-in-Automaten |
Selbstbedienungsterminals: Geldautomaten, Fahrausweisautomaten , Check-in-Automaten und Zahlungsterminals |
Abänderungen 184, 291, 299 und 342
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt II — Nummer 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen , darunter auch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen , so zu gestalten und herzustellen , dass Folgendes barrierefrei ist: |
Die Produkte sind zwecks Maximierung der hinreichend vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit Behinderungen so zu gestalten und herzustellen , dass die Anforderungen an die Funktionalität nach Teil C Abschnitt I erfüllt sind. In diesem Zusammenhang darf keine Aktivierung von Barrierefreiheitsfunktionen erforderlich sein, damit das Produkt von einem Nutzer, der auf entsprechende Funktionen angewiesen ist, eingeschaltet werden kann. |
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Produkte sind, was Gestaltung und Herstellung betrifft, barrierefrei und umfassen Folgendes: |
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Abänderung 185
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt II — Nummer 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
[…] |
entfällt |
Abänderung 186
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt III — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Telefondienstleistungen einschließlich Notrufdiensten, und zugehörige Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang |
Telefondienstleistungen einschließlich Notrufdiensten, und zugehörige Verbraucherendgeräte |
Abänderungen 187, 292 und 300
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt III — Teil A — Nummer 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 344
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Reihe 4 — Abschnitt III — Spalte 2 — Buchstabe A — Nummer 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderungen 188 und 292
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt III — Teil B — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderungen 189, 292 und 301
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt III — Teil B — Nummer 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen, so zu gestalten und herzustellen, dass Folgendes barrierefrei ist : |
Die Produkte sind zwecks Maximierung der hinreichend vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit Behinderungen so zu gestalten und herzustellen, dass sie die Anforderungen an die Funktionalität nach Teil C Abschnitt I erfüllen und Folgendes umfassen : |
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Abänderung 190
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt III — Teil B — Nummer 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
[…] |
entfällt |
Abänderung 346
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt III — Buchstabe B — Nummer 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 191
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt IV — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Audiovisuelle Mediendienste und zugehörige Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang |
Websites und Online-Anwendungen von audiovisuellen Mediendiensten und zugehörige Verbraucherendgeräte |
Abänderung 192
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt IV — Teil A — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 193
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt IV — Teil A — Nummer 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 194
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt IV — Teil B — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderungen 195 und 293
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt IV — Teil B — Nummer 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen, so zu gestalten und herzustellen, dass Folgendes barrierefrei ist : |
Die Produkte sind zwecks Maximierung der hinreichend vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit Behinderungen so zu gestalten und herzustellen, dass sie die Anforderungen an die Funktionalität nach Teil C Abschnitt I erfüllen und Folgendes umfassen : |
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Abänderung 196
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt IV — Teil B — Nummer 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
[…] |
entfällt |
Abänderungen 197 und 308
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt V — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Personenbeförderungsdienste im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr; für die Erbringung von Personenbeförderungsdiensten verwendete Websites; mobilgerätebasierte Dienstleistungen, intelligente Ticketsysteme (smart ticketing) und Echtzeitinformation; Selbstbedienungsterminals, Fahrausweisautomaten und Check-in-Automaten zur Erbringung von Personenbeförderungsdiensten |
Personenbeförderungsdienste im Luft-, Kraftomnibus- , Schienen- und Schiffsverkehr; für die Erbringung von Personenbeförderungsdiensten verwendete Websites; mobilgerätebasierte Dienstleistungen, intelligente Ticketsysteme (smart ticketing) und Echtzeitinformation; Selbstbedienungsterminals, Fahrausweis- und Eincheckautomaten zur Erbringung von Personenbeförderungs-, Mobilitäts- und Fremdenverkehrsdiensten |
Änderungsantragen 198, 294rev, 303, 311, 315 und 316
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt V — Teil A — Nummer 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 199
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt V — Teil B
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
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Abänderung 200
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt V — Teil C
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
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Abänderung 201
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt V — Teil D — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderungen 202 und 327
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — AbschnittV — Teil D — Nummer 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen, so zu gestalten und herzustellen, dass Folgendes barrierefrei ist : |
Die Produkte sind zwecks Maximierung der hinreichend vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit Behinderungen so zu gestalten und herzustellen, dass sie die Anforderungen an die Funktionalität nach Teil C Abschnitt I erfüllen und Folgendes umfassen : |
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Abänderung 352
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt V — Spalte 2 — Buchstabe D — Nummer 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 203
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt V — Teil D — Nummer 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
[…] |
entfällt |
Abänderung 204
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt VI — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bankdienstleistungen; für die Erbringung von Bankdienstleistungen verwendete Websites; mobilgerätebasierte Bankdienstleistungen; Selbstbedienungsterminals für die Erbringung von Bankdienstleistungen, einschließlich Geldautomaten |
Bankdienstleistungen für Verbraucher ; für die Erbringung von Bankdienstleistungen verwendete Websites; mobilgerätebasierte Bankdienstleistungen; Selbstbedienungsterminals für die Erbringung von Bankdienstleistungen, einschließlich Zahlungsterminals und Geldautomaten |
Abänderungen 205, 295 und 304
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt VI — Teil A — Nummer 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 206
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt VI — Teil B
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
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Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird, |
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Abänderung 207
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt VI — Teil C
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
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Abänderung 208
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt VI — Teil D — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 209
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — AbschnittVI — Teil D — Nummer 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen, so zu gestalten und herzustellen, dass Folgendes barrierefrei ist : |
Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit Behinderungen so zu gestalten und herzustellen, dass sie die Anforderungen an die Funktionalität nach Teil C Abschnitt I erfüllen und Folgendes umfassen : |
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Abänderung 356
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Zeile 7 — Abschnitt VI — Spalte 2 — Buchstabe D — Nummer 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 210
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt VI — Teil D — Nummer 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
[…] |
entfällt |
Abänderung 211
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt VII — Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
E-Books |
E-Books und Zubehör |
Abänderung 305
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt VII — Teil A — Nummer 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 358
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Zeile 8 — Abschnitt VII — Spalte 2 — Buchstabe B — Nummer 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 214
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt VII — Teil B — Nummer 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
[…] |
entfällt |
Abänderungen 215, 296, 306 und 359
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt VIII — Teil A — Nummer 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 360
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt VIII — Buchstabe A — Nummer 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 335
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt VIII a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ABSCHNITT VIIIa |
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Beherbergungsdienstleistungen |
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Dienstleistungen |
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Abänderung 216
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt IX — Teil A — Nummer1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen, so zu gestalten und herzustellen, dass Folgendes barrierefrei ist : |
Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen so zu gestalten und herzustellen, dass sie die Anforderungen an die Funktionalität gemäß Teil C Abschnitt I erfüllen und Folgendes umfassen : |
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Abänderungen 217 und 297/rev
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt IX — Teil A — Nummer 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
[…] |
entfällt |
Abänderung 218
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt IX — Teil B — Nummer 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 219
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt IX — Teil C — Nummer 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 220
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang I — Abschnitt X — Nummer 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Barrierefreiheit der baulichem Umwelt, in der die Dienstleistung gemäß Artikel 3 Absatz 10 erbracht wird, für die vorhersehbare selbständige Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, umfasst folgende Aspekte bei den öffentlich zugänglichen Bereichen: |
Die Barrierefreiheit der baulichem Umwelt, in der die Dienstleistung gemäß Artikel 3 Absatz 10 erbracht wird, für die vorhersehbare selbständige Nutzung durch Menschen mit Behinderungen umfasst folgende Aspekte bei den öffentlich zugänglichen Bereichen: |
Abänderung 221
Vorschlag für eine Richtlinie
Anhang II — Absatz 4 — Nummer 4.1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0188/2017)
(1a) Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).
(1b) Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110).
(33) COM(2010)0636.
(1a) Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).
(34) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen , COM ( 2012) 721 final .
(34) Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen ( ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1) .
(1a) Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14).
(1b) Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110).
(1c) Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission vom 5. Mai 2011 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Personenverkehr“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 123 vom 12.5.2011, S. 11).
(1d) Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1).
(1e) Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1).
(35) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).
(36) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
(37) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Auftragsvergabe in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
(35) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).
(36) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
(37) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Auftragsvergabe in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
(1a) Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).
(1a) Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1).
(38) Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).
(38) Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).
(39) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
(39) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
(40) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
(40) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
(1a) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(42) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).
(43) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
(44) Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates.
(43) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
(44) Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470) .
(45) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1).
(45) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1).
(46) Verordnung (EU) Nr. 1315/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).
(1a) Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).
(1a) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(1a) Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214).
(1a) Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).
(1a) Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1).