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Document 52017AP0347

    Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 14. September 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (COM(2015)0615 — C8-0387/2015 — 2015/0278(COD))

    ABl. C 337 vom 20.9.2018, p. 240–340 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.9.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 337/240


    P8_TA(2017)0347

    Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen ***I

    Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 14. September 2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (COM(2015)0615 — C8-0387/2015 — 2015/0278(COD)) (1)

    (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

    (2018/C 337/39)

    Abänderung 1

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Bezugsvermerk 1 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, und insbesondere auf Artikel 26,

    Abänderung 2

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (1)

    Zweck dieser Richtlinie ist es, durch die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten und durch die Beseitigung von Hindernissen für den freien Verkehr bestimmter barrierefreier Produkte und Dienstleistungen zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen. Dadurch wird sich die Verfügbarkeit barrierefreier Produkte und Dienstleistungen auf dem Binnenmarkt erhöhen.

    (1)

    Zweck dieser Richtlinie ist es, durch die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten und durch die Beseitigung von Hindernissen für den freien Verkehr bestimmter barrierefreier Produkte und Dienstleistungen zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen. Dadurch wird sich die Verfügbarkeit barrierefreier Produkte und Dienstleistungen auf dem Binnenmarkt und die Zugänglichkeit und Zweckmäßigkeit von Informationen über sie erhöhen.

    Abänderung 3

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (2)

    Der Bedarf an barrierefreien Produkten und Dienstleistungen ist groß, und die Zahl der Menschen mit Behinderungen und/oder funktionellen Einschränkungen wird angesichts der älter werdenden EU-Bevölkerung noch deutlich steigen. Ein Umfeld mit besser zugänglichen Produkten und Dienstleistungen ermöglicht eine inklusivere Gesellschaft und erleichtert ein unabhängiges Leben.

    (2)

    Der Bedarf an barrierefreien Produkten und Dienstleistungen ist groß, und die Zahl der Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen („das Übereinkommen“), wird angesichts der älter werdenden Unionsbevölkerung noch deutlich steigen. Ein Umfeld mit besser zugänglichen Produkten und Dienstleistungen ermöglicht eine inklusivere Gesellschaft und ist Voraussetzung für ein unabhängiges Leben.

    Abänderung 4

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 2 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (2a)

    Damit Produkte, Instrumente, Geräte und Dienstleistungen von Personen mit Behinderungen gemeinhin genutzt und in Anspruch genommen werden können, sollte dafür gesorgt werden, dass sie den Grundsätzen der allgemeinen Barrierefreiheit und des „Designs für Alle“ genügen und dem Geschlechteraspekt Rechnung tragen.

    Abänderung 5

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 3

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (3)

    Die Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen für Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, schaffen Hindernisse für den freien Verkehr dieser Produkte und Dienstleistungen sowie für den wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt. Von solchen Hindernissen sind vor allem Wirtschaftsakteure, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), betroffen.

    (3)

    Die Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Barrierefreiheit einiger Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, schaffen Hindernisse für deren freien Verkehr sowie für den wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt . Bei anderen Produkten werden die Unterschiede mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens voraussichtlich noch zunehmen. Von solchen Hindernissen sind vor allem Wirtschaftsakteure, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), betroffen.

    Abänderung 6

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 5

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (5)

    Von den Verbrauchern barrierefreier Produkte und den Empfängern barrierefreier Dienstleistungen werden hohe Preise verlangt, da der Wettbewerb unter den Anbietern begrenzt ist. Die Vielzahl nationaler Regelungen mindert den potenziellen Nutzen eines Erfahrungsaustauschs auf nationaler und internationaler Ebene über die Frage, wie auf gesellschaftliche und technologische Entwicklungen zu reagieren ist.

    (5)

    Von den Verbrauchern barrierefreier Produkte , und insbesondere auch assistiver Technologien, und den Empfängern barrierefreier Dienstleistungen werden hohe Preise verlangt, da der Wettbewerb unter den Anbietern begrenzt ist. Die Vielzahl nationaler Regelungen mindert den potenziellen Nutzen eines Erfahrungsaustauschs auf nationaler und internationaler Ebene über die Frage, wie auf gesellschaftliche und technologische Entwicklungen zu reagieren ist.

    Abänderung 7

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 6

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (6)

    Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts ist daher eine Angleichung der nationalen Vorschriften auf Unionsebene erforderlich; so könnten die Fragmentierung des Markts für barrierefreie Produkte und Dienstleistungen überwunden, Skaleneffekte erzielt, der grenzüberschreitende Handel und die grenzüberschreitende Mobilität erleichtert und den Wirtschaftsakteuren dabei geholfen werden, Ressourcen für Innovationen statt für die Erfüllung von unionsweit unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen einzusetzen.

    (6)

    Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts ist daher eine Angleichung der nationalen Vorschriften auf Unionsebene erforderlich; so könnten die Fragmentierung des Markts für barrierefreie Produkte und Dienstleistungen überwunden, Skaleneffekte erzielt, der grenzüberschreitende Handel , der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie die Freizügigkeit von Personen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, erleichtert und den Wirtschaftsakteuren dabei geholfen werden, Ressourcen für Innovationen statt für die Deckung der sich aus unterschiedlichen Rechtsvorschriften ergebenden Kosten einzusetzen.

    Abänderung 8

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 8 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (8a)

    Gemäß Artikel 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist die Union dazu verpflichtet, bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft zu bekämpfen. Nach Artikel 19 AEUV ist die Union befugt, Rechtsakte zur Bekämpfung solcher Diskriminierungen zu erlassen.

    Abänderung 9

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 9

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (9)

    Die Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Mit dieser Richtlinie soll insbesondere die volle Anerkennung des Rechts behinderter Menschen auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft gewährleistet und die Anwendung des Artikels 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gefördert werden.

    (9)

    Die Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Mit dieser Richtlinie soll insbesondere die volle Anerkennung des Rechts behinderter und älterer Menschen auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft gewährleistet und die Anwendung der Artikel 21, 25 und 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gefördert werden.

    Abänderung 250

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 9 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (9a)

    Eine bessere Zugänglichkeit von Produkten und Dienstleistungen wird nicht nur das Leben von Menschen mit Behinderungen verbessern, sondern auch das Leben von Menschen mit anderen dauerhaften oder vorübergehenden funktionellen Einschränkungen wie älteren Menschen, Schwangeren und Reisenden mit Gepäck. Daher ist es wichtig, dass Personen mit Behinderungen sowie Personen mit vorübergehenden oder dauerhaften funktionellen Einschränkungen in diese Richtlinie einbezogen werden, um sicherzustellen, dass einem größeren Teil der Bevölkerung reale Vorteile und ein unabhängiges Leben ermöglicht werden.

    Abänderung 11

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 9 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (9b)

    In der Union leiden mehr Frauen als Männer unter einer Behinderung. Frauen mit Behinderungen sind mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt und stehen bei der Ausübung ihrer Grundrechte und -freiheiten vor großen Hürden. Diese umfassen physische, psychische, sexuelle, wirtschaftliche und institutionelle Gewalt sowie Diskriminierung beim Zugang zu Bildung und Beschäftigung, was zu sozialer Isolation und psychischen Traumata führen kann. Zudem sind Frauen durch die Betreuung von behinderten Familienmitgliedern unverhältnismäßig oft von Behinderungen betroffen und erfahren häufiger Diskriminierung durch Assoziierung als Männer. Angesichts dessen bedarf es Anstrengungen, um dafür zu sorgen, dass die Gleichbehandlung von Frauen mit Behinderungen und Müttern behinderter Kinder sowie positive Maßnahmen und Strategien zur Unterstützung dieser Personen als grundlegendes Menschenrecht und eine ethische Verpflichtung anerkannt werden.

    Abänderung 12

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 10

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (10)

    Die Strategie für einen digitalen Binnenmarkt hat das übergeordnete Ziel, mit einem vernetzten digitalen Binnenmarkt nachhaltige wirtschaftliche und soziale Vorteile zu erzielen. Immer noch kommen die Verbraucher in der Union nicht in den vollen Genuss der Preise und der Auswahl, die der Binnenmarkt bieten kann, weil grenzüberschreitende Online-Geschäfte nach wie vor nur in sehr begrenztem Umfang getätigt werden. Die Fragmentierung begrenzt auch die Nachfrage nach grenzüberschreitender elektronischer Geschäftsabwicklung. Nötig ist außerdem ein konzertiertes Vorgehen, damit neue elektronische Inhalte auch für Personen mit Behinderungen uneingeschränkt zugänglich sind. Es ist daher erforderlich, die Barrierefreiheitsanforderungen für den gesamten digitalen Binnenmarkt zu harmonisieren und zu gewährleisten, dass alle Unionsbürgerinnen und -bürger unabhängig von ihren Fähigkeiten die Vorteile des Binnenmarkts nutzen können.

    (10)

    Die Strategie für einen digitalen Binnenmarkt hat das übergeordnete Ziel, mit einem vernetzten digitalen Binnenmarkt nachhaltige wirtschaftliche und soziale Vorteile zu erzielen , indem der Handel erleichtert und die Beschäftigung in der Union gefördert werden . Immer noch kommen die Verbraucher in der Union nicht in den vollen Genuss der Preise und der Auswahl, die der Binnenmarkt bieten kann, weil grenzüberschreitende Online-Geschäfte nach wie vor nur in sehr begrenztem Umfang getätigt werden. Die Fragmentierung begrenzt auch die Nachfrage nach grenzüberschreitender elektronischer Geschäftsabwicklung. Nötig ist außerdem ein konzertiertes Vorgehen, damit neue elektronische Inhalte auch für Personen mit Behinderungen uneingeschränkt zugänglich sind. Es ist daher erforderlich, die Barrierefreiheitsanforderungen für den gesamten digitalen Binnenmarkt zu harmonisieren und zu gewährleisten, dass alle Unionsbürgerinnen und -bürger unabhängig von ihren Fähigkeiten die Vorteile des Binnenmarkts nutzen können.

    Abänderung 13

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 12 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (12a)

    In Artikel 4 des Übereinkommens werden die Vertragsparteien aufgefordert, Forschung und Entwicklung zu betreiben oder zu fördern und die Verfügbarkeit und Nutzung neuer Technologien zu fördern, die für Menschen mit Behinderungen geeignet sind, darunter Informations- und Kommunikationstechnologien, Mobilitätshilfen, Geräte und unterstützende Technologien. Im Übereinkommen wird zudem gefordert, erschwinglichen Technologien Vorrang einzuräumen.

    Abänderung 232

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 12 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (12b)

    Im Bereich des Schienenverkehrs werden in der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) und in der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (PRM TSI)  (1b) ausdrücklich die in Artikel 9 des Übereinkommens festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen erwähnt und umgesetzt. Somit ist die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen und für Menschen eingeschränkter Mobilität im Bereich des Schienenverkehrs in diesen Rechtsvorschriften geregelt. Um die Konsistenz zwischen der Richtlinie (EU) 2016/797 und der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission einerseits und dieser Richtlinie andererseits zu gewährleisten, sollte bei jeder künftigen Überarbeitung der PRM TSI auch den Barrierefreiheitsanforderungen Rechnung getragen werden, die sich aus dem Europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit ergeben.

    Abänderung 233

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 13

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (13)

    Das Inkrafttreten des Übereinkommens in den Mitgliedstaaten macht den Erlass zusätzlicher nationaler Vorschriften über die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen erforderlich; ohne ein Tätigwerden der Union würden die Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften dadurch noch größer.

    (13)

    Das Inkrafttreten des Übereinkommens in den Mitgliedstaaten macht den Erlass zusätzlicher nationaler Vorschriften über die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen und über die bauliche Umgebung, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen steht, erforderlich; ohne ein Tätigwerden der Union würden die Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften dadurch noch größer.

    Abänderung 14

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 13 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (13a)

    Über die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen hinaus sollte darauf hingewirkt werden, dass die EU-Rechtsvorschriften über die Rechte von Fahrgästen im Luft-, Schienen-, Bus- und Binnenschiffsverkehr um- und durchgesetzt werden; dabei sollten intermodale Aspekte zur Förderung der Barrierefreiheit im Mittelpunkt stehen, einschließlich Aspekten wie der Verkehrsinfrastruktur und Beförderungsfahrzeugen.

    Abänderung 15

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 13 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (13b)

    Die Kommission sollte den kommunalen Behörden nahelegen, die barrierefreie Zugänglichkeit der städtischen Verkehrsdienstleistungen in ihre Pläne für nachhaltige städtische Mobilität einzubeziehen sowie regelmäßig Listen mit bewährten Praktiken im Bereich der barrierefreien Zugänglichkeit städtischer Verkehrs- und Mobilitätsdienste zu veröffentlichen.

    Abänderung 16

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 15

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (15)

    Einer der acht Aktionsbereiche, die im Einklang mit dem Übereinkommen in der Kommissionsmitteilung „Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020: Erneuertes Engagement für ein barrierefreies Europa“ (33) genannt werden, ist die Zugänglichkeit ; das konkrete Ziel ist die Gewährleistung eines barrierefreien Zugangs zu Produkten und Dienstleistungen.

    (15)

    In der Kommissionsmitteilung „Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020: Erneuertes Engagement für ein barrierefreies Europa“ vom 15. November 2010 wird die Zugänglichkeit , bei der es sich um eine Grundvoraussetzung für die gesellschaftliche Teilhabe handelt, im Einklang mit dem Übereinkommen als einer der acht Aktionsbereiche festgelegt und als Ziel die Gewährleistung eines barrierefreien Zugangs zu Produkten und Dienstleistungen genannt .

    Abänderung 17

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 16

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (16)

    Die Auswahl der Produkte und Dienstleistungen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, erfolgte auf der Grundlage eines Screenings während der Folgenabschätzung, mit dem diejenigen für Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, relevanten Produkte und Dienstleistungen ermittelt wurden, zu denen die Mitgliedstaaten unterschiedliche nationale Barrierefreiheitsanforderungen angenommen haben oder voraussichtlich annehmen werden.

    (16)

    Die Auswahl der Produkte und Dienstleistungen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, erfolgte auf der Grundlage eines Screenings während der Folgenabschätzung, mit dem diejenigen für Menschen mit Behinderungen relevanten Produkte und Dienstleistungen ermittelt wurden, zu denen die Mitgliedstaaten unterschiedliche nationale Barrierefreiheitsanforderungen angenommen haben oder voraussichtlich annehmen werden.

    Abänderung 227

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 16 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (16a)

    In der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) werden einige Verpflichtungen für Anbieter audiovisueller Mediendienste festgelegt. Daher ist es angemessener, Barrierefreiheitsanforderungen in die genannte Richtlinie aufzunehmen.

    Im Hinblick auf Websites und mobilgerätebasierte Dienstleistungen gilt die Richtlinie 2010/13/EU jedoch nur für audiovisuelle Medieninhalte. Daher ist es angemessen, den Geltungsbereich der Richtlinie 2010/13/EU auf die Architektur von Websites und mobilgerätebasierten Dienstleistungen sowie auf alle Inhalte auszudehnen, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen.

    Diese Richtlinie sollte für sämtliche Barrierefreiheitsanforderungen an Telefongeräte und Websites gelten. Ferner sollte sie für die Barrierefreiheitsanforderungen an Telefondienstleistungen gelten, sofern es hierfür keinen anderen Unionsrechtsakt gibt, mit dem mindestens für das gleiche Schutzniveau wie in dieser Richtlinie gesorgt wird. Gibt es einen solchen Unionsrechtakt, so sollte er Vorrang vor dieser Richtlinie haben.

    Abänderung 19

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 17

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (17)

    Alle Produkte und Dienstleistungen müssen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, die in Artikel 3 genannt und in Anhang I  aufgeführt sind, damit sie für Menschen mit Behinderungen und für ältere Menschen barrierefrei zugänglich sind. Die Barrierefreiheitsanforderungen im elektronischen Handel gelten auch für den Online-Verkauf von Dienstleistungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis e.

    (17)

    Alle Produkte und Dienstleistungen , die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen und nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Richtlinie in Verkehr gebracht werden, sollten die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, die in Artikel 3 genannt und in Anhang I  festgelegt sind, damit sie für Menschen mit Behinderungen und für ältere Menschen barrierefrei zugänglich sind. Die Barrierefreiheitsanforderungen im elektronischen Handel gelten auch für den Online-Verkauf von Dienstleistungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis e  dieser Richtlinie .

    Abänderung 20

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 17 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (17a)

    Auch wenn eine Dienstleistung oder ein Teil einer Dienstleistung an einen Dritten als Subunternehmer vergeben wird, sollte die Barrierefreiheit dieser Dienstleistung nicht beeinträchtigt sein, und sollten die Dienstleister die in der Richtlinie festgelegten Verpflichtungen erfüllen. Zudem sollten Dienstleistungserbringer eine angemessene und fortlaufende Schulung ihres Personals sicherstellen, um dafür zu sorgen, dass es Kenntnisse über die Nutzung barrierefreier Produkte und Dienstleistungen hat. Diese Schulungen sollten Themen wie die Bereitstellung von Informationen, Beratung und Werbung abdecken.

    Abänderung 21

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 18

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (18)

    Es ist notwendig, die Barrierefreiheitsanforderungen so zu gestalten, dass sie den Wirtschaftsakteuren und den Mitgliedstaaten möglichst wenig Aufwand verursachen; insbesondere dadurch, dass nur die sorgfältig ausgewählten Produkte und Dienstleistungen in den Geltungsbereich aufgenommen werden.

    (18)

    Einerseits ist es notwendig, die Barrierefreiheitsanforderungen so zu gestalten, dass sie den Wirtschaftsakteuren und den Mitgliedstaaten bei möglichst großer Wirkung möglichst wenig Aufwand verursachen, insbesondere dadurch, dass nur die sorgfältig ausgewählten Produkte und Dienstleistungen , die nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Richtlinie in der Verkehr gebracht werden, in den Geltungsbereich aufgenommen werden. Andererseits ist es nötig, den Wirtschaftsakteuren eine effiziente Umsetzung der in dieser Richtlinie aufgestellten Barrierefreiheitsanforderungen zu ermöglichen, indem insbesondere die Lebensdauer der Selbstbedienungsterminals, Fahrausweisautomaten und Check-in-Automaten Berücksichtigung findet. Zudem sollte auch die besondere Stellung von KMU im Binnenmarkt berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollten Kleinstunternehmen aufgrund ihrer Größe, Ressourcen und Beschaffenheit weder dazu verpflichtet werden, die in dieser Richtlinie festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen zu erfüllen, noch von den in Artikel 12 festgelegten Verfahren Gebrauch zu machen, um von den Verpflichtungen der Richtlinie befreit zu werden.

    Abänderung 22

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 20 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (20a)

    Um für ein besseres Funktionieren des Binnenmarktes zu sorgen, sollten die nationalen Behörden die in dieser Richtlinie festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen beachten, wenn sie die Bestimmungen anwenden, die im Zusammenhang mit Barrierefreiheit stehen und in den Rechtsakten der Union enthalten sind, auf die in dieser Richtlinie Bezug genommen wird. Durch die Richtlinie sollte jedoch der verpflichtende oder freiwillige Charakter der Bestimmungen jener anderen Rechtsakte der Union nicht geändert werden. Mit der Richtlinie sollte demnach sichergestellt werden, dass Barrierefreiheitsanforderungen, wenn sie im Einklang mit jenen anderen Rechtsakten angewandt werden, in der gesamten Union gleich sind.

    Abänderung 23

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 21

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (21)

    Der Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen (34) enthält Barrierefreiheitsanforderungen für einige dieser Websites. Darin vorgeschlagen wird außerdem die Festlegung einer Methodik für die Überwachung der Übereinstimmung der relevanten Websites mit den Anforderungen der Richtlinie und für die diesbezügliche Berichterstattung. Sowohl die Barrierefreiheitsanforderungen als auch die Kontroll- und Berichterstattungsmethodik der genannten Richtlinie müssen auf die Websites öffentlicher Stellen angewandt werden. Damit gewährleistet ist, dass die betreffenden Behörden unabhängig vom Typ der regulierten Websites dieselben Barrierefreiheitsanforderungen anwenden, sollten die Barrierefreiheitsanforderungen der vorliegenden Richtlinie an die der vorgeschlagenen Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen angeglichen werden. E-Commerce-Aktivitäten auf Websites öffentlicher Stellen, die nicht von der oben genannte Richtlinie abgedeckt sind, fallen in den Geltungsbereich des vorliegenden Vorschlags , damit gewährleistet ist, dass der Online-Verkauf von Produkten und Dienstleistungen, ob öffentlich oder privat, für Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen barrierefrei möglich ist.

    (21)

    Die Richtlinie  (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates (34) enthält Barrierefreiheitsanforderungen für Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen. Allerdings umfasst die genannte Richtlinie eine spezifische Liste von Ausnahmen, da es eine unverhältnismäßige Belastung darstellt, bestimmte Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen und bestimmte Typen von Websites und mobilen Anwendungen vollkommen barrierefrei zugänglich zu machen. Darin wird außerdem eine Methodik für die Überwachung der Übereinstimmung der relevanten Websites und mobilen Anwendungen mit den Anforderungen der Richtlinie und für die diesbezügliche Berichterstattung festgelegt . Sowohl die Barrierefreiheitsanforderungen als auch die Kontroll- und Berichterstattungsmethodik der genannten Richtlinie müssen auf die Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen angewandt werden. Damit gewährleistet ist, dass die betreffenden Behörden unabhängig vom Typ der regulierten Websites oder mobilen Anwendungen dieselben Barrierefreiheitsanforderungen anwenden, sollten die Barrierefreiheitsanforderungen der vorliegenden Richtlinie an die der Richtlinie  (EU) 2016/2102 angeglichen werden. E-Commerce-Aktivitäten auf Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, die nicht von der oben genannte Richtlinie abgedeckt sind, fallen in den Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie , damit gewährleistet ist, dass der Online-Verkauf von Produkten und Dienstleistungen, ob öffentlich oder privat, für Menschen mit Behinderungen barrierefrei möglich ist.

    Abänderung 24

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 22 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (22a)

    Bestimmte Elemente der Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie, insbesondere diejenigen in Anhang I zur Bereitstellung von Informationen, sind bereits Gegenstand bestehender Rechtsakte der Union im Bereich Verkehr. Zu diesen Rechtsakten zählen die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007  (1a) des Europäischen Parlaments und des Rates und die Verordnung (EU) Nr. 1300/2014  (1b) der Kommission sowie die Verordnung (EU) Nr. 454/2011  (1c) der Kommission über den Eisenbahnverkehr, Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1d) über den Kraftomnibusverkehr und die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1e) über den Seeverkehr. Um für einheitliche Regelungen und Vorhersehbarkeit für die unter diese Rechtsakte fallenden Wirtschaftsakteure zu sorgen, sollten die einschlägigen Anforderungen der vorliegenden Richtlinie als erfüllt gelten, wenn die entsprechenden Teile der genannten Rechtsakte erfüllt sind. Sind Barrierefreiheitsanforderungen, beispielsweise die Anforderung, Websites von Fluggesellschaften barrierefrei zu gestalten, nicht von den Rechtsakten abgedeckt, sollte die vorliegende Richtlinie Anwendung finden.

    Abänderung 25

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 22 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (22b)

    Mit dieser Richtlinie sollen die bestehenden branchenspezifischen Rechtsvorschriften der Union ergänzt werden, indem Bereiche, die noch nicht unter diese Rechtsvorschriften fallen, erfasst werden.

    Abänderung 26

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 22 c (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (22c)

    Der Geltungsbereich dieser Richtlinie im Hinblick auf Personenbeförderungsdienste im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr sollte auf der Grundlage der bestehenden branchenspezifischen Rechtsvorschriften über Fahrgastrechte definiert werden. Gilt diese Richtlinie für bestimmte Arten von Beförderungsdiensten nicht, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Dienstleistungserbringer aufzufordern, die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie anzuwenden.

    Abänderungen 223 und 228

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 23

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (23)

    In einigen Fällen würden einheitliche Barrierefreiheitsanforderungen an die bauliche Umwelt die ungehinderte Erbringung der dort angebotenen Dienstleistungen und die Bewegungsfreiheit der Menschen mit Behinderungen erleichtern . Gemäß dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten daher bestimmen , dass die bauliche Umwelt, die für die Erbringung der unter diese Richtlinie fallenden Dienstleistungen genutzt wird, die Barrierefreiheitsanforderungen des Anhangs X erfüllen muss .

    (23)

    In einigen Fällen ist die Barrierefreiheit der baulichen Umwelt eine unbedingte Voraussetzung dafür, dass Menschen mit Behinderungen die dort angebotenen Dienstleistungen tatsächlich in Anspruch nehmen können . Gemäß dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten daher verpflichtet sein , die bauliche Umwelt, die für die Erbringung der Dienstleistungen genutzt wird, in den Anwendungsbereich der Richtlinie einzubeziehen und die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen des Anhangs X sicherzustellen .

    Die Barrierefreiheitsanforderungen sollten jedoch nur dann gelten, wenn neue Infrastruktur errichtet wird oder umfangreiche Renovierungen durchgeführt werden.

    Abänderung 28

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 23 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (23a)

    Für diese Richtlinie ist es nicht erforderlich, bestehendes Unionsrecht, das eine freiwillige Einhaltung von Barrierefreiheitsanforderungen vorsieht, zu ändern.

    Abänderung 29

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 24

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (24)

    Es ist notwendig festzulegen, dass Barrierefreiheit für Rechtsakte der Union, in denen Pflichten im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit formuliert, aber keine Barrierefreiheitsanforderungen oder -spezifikationen aufgestellt werden, anhand der Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie definiert wird. Dies betrifft die Richtlinien 2014/23/EU (35), 2014/24/EU (36) und 2014/25/EU (37) des Europäischen Parlaments und des Rates, denen zufolge technische Spezifikationen und technische oder funktionale Anforderungen im Zusammenhang mit Konzessionen, Bauleistungen oder Dienstleistungen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinien fallen, Barrierefreiheitserfordernissen von Menschen mit Behinderungen oder von „Design-für-Alle“-Nutzern Rechnung tragen müssen.

    (24)

    Es ist notwendig festzulegen, dass Barrierefreiheit für Rechtsakte der Union, in denen Pflichten im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit formuliert, aber keine Barrierefreiheitsanforderungen oder -spezifikationen aufgestellt werden, anhand der Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie definiert wird. Zu diesen Rechtsakten zählen die Richtlinien 2014/23/EU (35), 2014/24/EU (36) und 2014/25/EU (37) des Europäischen Parlaments und des Rates, denen zufolge technische Spezifikationen und technische oder funktionale Anforderungen im Zusammenhang mit Konzessionen, Bauleistungen oder Dienstleistungen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinien fallen, Barrierefreiheitserfordernissen von Menschen mit Behinderungen oder von „Design-für-Alle“-Nutzern Rechnung tragen müssen.

    Abänderung 30

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 24 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (24a)

    Die Verpflichtung, im transeuropäischen Verkehrsnetz für die Barrierefreiheit der Verkehrsinfrastruktur zu sorgen, ist in der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) festgelegt. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Barrierefreiheitsanforderungen sollten auch insoweit für bestimmte Elemente der Verkehrsinfrastruktur, die durch die genannte Verordnung geregelt werden, gelten, als die durch die Richtlinie erfassten Produkte und Dienstleistungen betroffen sind und die Infrastruktur und bauliche Umwelt im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen für die Nutzung durch Fahrgäste bestimmt sind.

    Abänderung 31

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 24 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (24b)

    Es ist jedoch nicht angebracht, dass diese Richtlinie den verpflichtenden oder freiwilligen Charakter der Bestimmungen jener anderen Rechtsakte der Union ändert, beispielsweise des Artikels 67 der Richtlinie 2014/24/EU über Zuschlagskriterien, die öffentliche Auftraggeber für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots verwenden. Auch mögliche soziale Aspekte können einbezogen werden, wenn erachtet wird, dass sie mit dem Auftragsgegenstand des betreffenden öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen. Daher sollte mit dieser Richtlinie sichergestellt werden, dass Barrierefreiheitsanforderungen, wenn sie im Einklang mit jenen anderen Rechtsakten der Union angewendet werden, in der gesamten Union gleich sind.

    Abänderung 32

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 25

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (25)

    Die Barrierefreiheit sollte durch die Beseitigung und Vermeidung von Barrieren erreicht werden, vorzugsweise durch die Anwendung eines Konzepts wie „universelles Design“ oder „Design für Alle“. Barrierefreiheit sollte nicht ausschließen, dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, wenn dies im nationalen oder im Unionsrecht vorgeschrieben ist.

    (25)

    Die Barrierefreiheit sollte durch die Beseitigung und Vermeidung von Barrieren erreicht werden, vorzugsweise durch die Anwendung eines Konzepts wie „universelles Design“ oder „Design für Alle“. Dem Übereinkommen zufolge bezeichnet dieses Konzept „ein Design von Produkten, Umfeldern, Programmen und Dienstleistungen in der Weise, dass sie von allen Menschen möglichst weitgehend ohne eine Anpassung oder ein spezielles Design genutzt werden können“. Gemäß dem Übereinkommen schließt „universelles Design“ Hilfsmittel für bestimmte Gruppen von Menschen mit Behinderungen, soweit sie benötigt werden, nicht aus“. Barrierefreiheit sollte nicht ausschließen, dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, wenn dies im nationalen oder im Unionsrecht vorgeschrieben ist.

    Abänderung 33

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 25 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (25a)

    Produkte oder Dienstleistungen, für die die vorliegende Richtlinie gilt, fallen nicht automatisch auch in den Geltungsbereich der Richtlinie 93/42/EWG des Rates  (1a) .

    Abänderung 34

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 25 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (25b)

    Bei der Ermittlung und Klassifizierung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen, denen mithilfe des Produkts oder der Dienstleistung Rechnung getragen werden soll, sollte der Grundsatz des universellen Designs im Einklang mit der Allgemeinen Bemerkung Nr. 2 (2014) des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu Artikel 9 des Übereinkommens ausgelegt werden.

    Abänderung 35

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 27

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (27)

    Diese Richtlinie sollte sich an den Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (38) anlehnen, weil sie Produkte betrifft, die bereits Gegenstand anderer Unionsrechtsakte sind, und weil so die Kohärenz des Unionsrechts gewährleistet wird.

    (27)

    Diese Richtlinie sollte sich an den Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (38) anlehnen, weil sie Produkte betrifft, die bereits Gegenstand anderer Unionsrechtsakte sind, und weil so die Kohärenz des Unionsrechts gewährleistet wird. Jedoch ist es nicht angebracht, dass diese Richtlinie sicherheitsrelevante Bestimmungen des Beschlusses, wie solche über Rückrufe, enthält, da ein nicht barrierefreies Produkt kein gefährliches Produkt darstellt.

    Abänderung 36

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 28

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (28)

    Alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten gewährleisten, dass sie nur Produkte auf dem Markt bereitstellen, die die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Es ist notwendig, für eine klare und verhältnismäßige Aufteilung der Pflichten zu sorgen, die der Rolle jedes Akteurs im Liefer- und Vertriebsprozess entsprechen.

    (28)

    Alle Wirtschaftsakteure, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen und Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten gewährleisten, dass sie nur Produkte auf dem Markt bereitstellen, die die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Es ist notwendig, für eine klare und verhältnismäßige Aufteilung der Pflichten zu sorgen, die der Rolle jedes Akteurs im Liefer- und Vertriebsprozess entsprechen.

    Abänderung 37

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 29

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (29)

    Entsprechend ihrer jeweiligen Rolle in der Lieferkette sollten die Wirtschaftsakteure für die Konformität der Produkte und Dienstleistungen verantwortlich sein, damit ein hohes Niveau beim Schutz der Barrierefreiheit und ein fairer Wettbewerb auf dem Unionsmarkt sichergestellt sind .

    (29)

    Entsprechend ihrer jeweiligen Rolle in der Lieferkette sollten die Wirtschaftsakteure für die Konformität der Produkte und Dienstleistungen verantwortlich sein, um eine verbesserte Barrierefreiheit zu erreichen und einen fairen Wettbewerb auf dem Unionsmarkt sicherzustellen .

    Abänderung 38

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 30

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (30)

    Da der Hersteller den Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist er am besten für die Durchführung des gesamten Konformitätsbewertungsverfahrens geeignet. Die Konformitätsbewertungspflichten sollten beim Hersteller verbleiben .

    (30)

    Da der Hersteller den Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist er am besten für die Durchführung der gesamten Konformitätsbewertung geeignet. Die Verantwortung für die Bewertung sollte jedoch nicht nur beim Hersteller liegen. Eine gestärkte Marktüberwachungsbehörde könnte beim Bewertungsverfahren eine wesentliche Rolle übernehmen.

    Abänderung 39

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 32

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (32)

    Die Einführer sollten sicherstellen, dass Produkte, die aus Drittländern auf den Unionsmarkt kommen, die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllen, und sie sollten insbesondere sicherstellen , dass die Hersteller geeignete Konformitätsbewertungsverfahren für die betreffenden Produkte durchgeführt haben .

    (32)

    Die Einführer sollten sicherstellen, dass Produkte, die aus Drittländern auf den Unionsmarkt kommen, die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllen und dass der zuständigen Marktüberwachungsbehörde alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden , damit sie geeignete Konformitätsbewertungsverfahren für die betreffenden Produkte durchführen kann .

    Abänderung 40

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 36

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (36)

    Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten Barrierefreiheitsanforderungen nur angewandt werden, wenn sie dem betreffenden Wirtschaftsakteur keine unverhältnismäßige Belastung auferlegen und wenn sie keine Veränderung der Produkte bzw. Dienstleistungen erfordern, die zu einer grundlegenden Veränderung im Hinblick auf die spezifizierten Kriterien führen würde.

    (36)

    Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten Barrierefreiheitsanforderungen dem betreffenden Wirtschaftsakteur keine unverhältnismäßige Belastung auferlegen und keine Veränderung der Produkte bzw. Dienstleistungen erfordern, die zu einer grundlegenden Veränderung im Hinblick auf die spezifizierten Kriterien führen würde. Es muss jedoch Kontrollmechanismen geben, damit die Berechtigung zur Befreiung von der Anwendbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen geprüft werden kann.

    Abänderung 41

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 36 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (36a)

    Bei der Beurteilung, ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine unverhältnismäßige Belastung für die Wirtschaftsakteure darstellt, sollten ihre Größe, ihre Ressourcen und ihre Art sowie ihre geschätzten Kosten und Vorteile im Verhältnis zu dem geschätzten Nutzen für Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden. Bei dieser Kosten-Nutzen-Analyse sollte unter anderem der Nutzungshäufigkeit und der Nutzungsdauer des betreffenden Produkts bzw. der betreffenden Dienstleistung, einschließlich der geschätzten Anzahl der Personen mit Behinderungen, die ein bestimmtes Produkt bzw. eine bestimmte Dienstleistung nutzen, der Lebensdauer der für die Erbringung einer Dienstleistung genutzten Infrastruktur und Produkte sowie der Fülle an Alternativen, die unter anderem von den Personenbeförderungsdienstleistern kostenlos angeboten und zur Verfügung gestellt werden, Rechnung getragen werden. Bei der Überprüfung, ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine unverhältnismäßige Belastung darstellt, sollten nur berechtigte Gründe berücksichtigt werden. Mangelnde Priorität, Zeit oder Kenntnis sollten nicht als berechtigte Gründe anerkannt.

    Abänderung 42

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 39

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (39)

    Um die Bewertung der Konformität mit geltenden Anforderungen zu erleichtern, sollte bei jenen Produkten und Dienstleistungen von einer Konformitätsvermutung ausgegangen werden, die den freiwilligen harmonisierten Normen entsprechen, welche gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (39) zwecks Formulierung ausführlicher technischer Spezifikationen für diese Anforderungen angenommen wurden. Die Kommission hat den europäischen Normungsorganisationen bereits mehrere Normungsaufträge im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit erteilt, die für die Erarbeitung standardisierter Normen relevant wären.

    (39)

    Um die Bewertung der Konformität mit geltenden Barrierefreiheitsanforderungen zu erleichtern, sollte bei jenen Produkten und Dienstleistungen von einer Konformitätsvermutung ausgegangen werden, die den freiwilligen harmonisierten Normen entsprechen, welche gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (39) zwecks Formulierung ausführlicher technischer Spezifikationen für diese Anforderungen angenommen wurden. Die Kommission hat den europäischen Normungsorganisationen bereits mehrere Normungsaufträge im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit erteilt, die für die Erarbeitung standardisierter Normen relevant wären.

    Abänderung 43

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 39 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (39a)

    Die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 enthält ein Verfahren für formelle Einwände gegen harmonisierte Normen, die als nicht den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechend gelten.

    Abänderung 44

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 40

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (40)

    Wenn es keine harmonisierten Normen gibt und falls zwecks Harmonisierung des Marktes ein entsprechender Bedarf besteht, sollte die Kommission Durchführungsrechtsakte mit einheitlichen technischen Spezifikationen für die in dieser Richtlinie enthaltenen Barrierefreiheitsanforderungen erlassen können.

    (40)

    Europäische Normen sollten marktgesteuert sein, dem öffentlichen Interesse sowie den politischen Zielen, die in dem von der Kommission an eine oder mehrere Normungsorganisationen erteilten Auftrag, harmonisierte Normen zu erarbeiten, klar formuliert sind, Rechnung tragen und auf einem Konsens beruhen. Ein Rückgriff auf technische Spezifikationen sollte daher nur als letztes Mittel in Betracht gezogen werden. Die Kommission sollte in der Lage sein, technische Spezifikation zu erlassen, wenn beispielsweise das Normungsverfahren festgefahren ist, weil sich die Interessenträger nicht einigen können, wodurch es zu übermäßigen Verzögerungen bei der Festlegung einer Anforderung, z. B. Interoperabilität, kommt, die sich ohne die Verabschiedung einer geeigneten Norm nicht umsetzen ließe. Die Kommission sollte zwischen der Beauftragung einer oder mehrerer europäischer Normungsorganisationen mit der Ausarbeitung harmonisierter Normen und der Verabschiedung technischer Spezifikationen für die entsprechenden Barrierefreiheitsanforderungen einen ausreichend langen Zeitraum einplanen. Die Kommission sollte keine technischen Spezifikationen erlassen können, wenn sie zuvor keine Anstrengungen dahingehend unternommen hat, dass die Barrierefreiheitsanforderungen über das europäische Normungssystem abgedeckt werden. Die Kommission sollte das Verfahren für den Erlass technischer Spezifikationen nicht dazu verwenden, das europäische Normungssystem zu umgehen.

    Abänderung 45

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 40 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (40a)

    Damit harmonisierte Normen und technische Spezifikationen eingeführt werden, die die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen an die Produkte und Dienstleistungen am effizientesten erfüllen, sollte die Kommission nach Möglichkeit die europäischen Dachverbände für Personen mit Behinderungen und alle übrigen betroffenen Interessenträger in den Entscheidungsfindungsprozess einbeziehen.

    Abänderung 46

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 42 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (42a)

    Im Rahmen der Überwachung von Produkten sollten die Marktüberwachungsbehörden die Bewertung unter Beteiligung von Menschen mit Behinderungen und den sie und ihre Interessen vertretenden Verbänden überprüfen.

    Abänderung 47

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 44

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (44)

    Das CE-Zeichen, das die Konformität eines Produkts mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie anzeigt, ist das sichtbare Ergebnis eines ganzen Prozesses, der die Konformitätsbewertung im weiteren Sinne umfasst. Diese Richtlinie sollte sich an den allgemeinen, für die CE-Kennzeichnung geltenden Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (40) über die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten orientieren.

    (44)

    Diese Richtlinie sollte sich an den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (40) über die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten orientieren. Zusätzlich zur Konformitätserklärung sollten Hersteller Verbraucher kosteneffizient mittels eines Hinweises auf der Verpackung über die Barrierefreiheit ihrer Produkte informieren.

    Abänderung 48

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 45

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (45)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erklärt der Hersteller durch das Anbringen des CE-Zeichens, dass das betreffende Produkt alle geltenden Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt und dass er die volle Verantwortung hierfür übernimmt .

    (45)

    Erfüllt ein Produkt die in Artikel 3 festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen nicht, stellt dies nicht per se eine ernste Gefahr im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 dar .

    Abänderung 49

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 48

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (48)

    Von den Mitgliedstaaten wird erwartet, dass sie sicherstellen, dass die Marktüberwachungsbehörden im Einklang mit Kapitel V kontrollieren, dass die Wirtschaftsakteure die Kriterien nach Artikel 12 Absatz 3 beachten.

    (48)

    Von den Mitgliedstaaten wird erwartet, dass sie sicherstellen, dass die Marktüberwachungsbehörden im Einklang mit Kapitel V kontrollieren, dass die Wirtschaftsakteure die Kriterien nach Artikel 12 Absatz 3 beachten und dass sie regelmäßige Konsultationen mit Behindertenverbänden abhalten .

    Abänderung 50

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 48 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (48a)

    Mithilfe von nationalen Datenbanken, in denen alle relevanten Informationen zum Grad der Barrierefreiheit der in der Richtlinie genannten Produkte und Dienstleistungen enthalten sind, könnte dafür gesorgt werden, dass Menschen mit Behinderungen sowie deren Organisationen besser in die Marktüberwachung einbezogen werden.

    Abänderung 51

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 49

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (49)

    Von den Mitgliedstaaten wird erwartet, dass sie sicherstellen, dass die in Artikel 22 aufgeführten zuständigen Behörden der Kommission die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen nach Artikel 22 Absatz 1 melden und die Beurteilung nach dessen Absatz 2 im Einklang mit Kapitel VI beifügen.

    (49)

    Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die zuständigen Behörden der Kommission die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen nach Artikel 22 melden. Die ursprüngliche Prüfung durch die betreffenden zuständigen Behörden sollte der Kommission auf Nachfrage übermittelt werden. Bei der Beurteilung, ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine unverhältnismäßige Belastung für die zuständigen Behörden darstellt, sollten ihre Größe, ihre Ressourcen und ihre Art sowie ihre geschätzten Kosten und Vorteile im Verhältnis zu dem geschätzten Nutzen für Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden. Bei dieser Kosten-Nutzen-Analyse sollte unter anderem der Nutzungshäufigkeit und der Nutzungsdauer des betreffenden Produkts bzw. der betreffenden Dienstleistung, einschließlich der geschätzten Anzahl der Personen mit Behinderungen, die ein bestimmtes Produkt bzw. eine bestimmte Dienstleistung nutzen, der Lebensdauer der für die Erbringung einer Dienstleistung genutzten Infrastruktur und Produkte sowie den Alternativen, die unter anderem von den Personenbeförderungsdienstleistern kostenlos angeboten und zur Verfügung gestellt werden, Rechnung getragen werden. Bei der Beurteilung, ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine unverhältnismäßige Belastung darstellt, sollten nur berechtigte Gründe berücksichtigt werden. Mangelnde Priorität, Zeit oder Kenntnis sollten nicht als berechtigte Gründe anerkannt.

    Abänderung 52

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 50

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (50)

    Es sollte ein Schutzklauselverfahren geschaffen werden, das nur dann zur Anwendung gelangt, wenn sich Mitgliedstaaten hinsichtlich der von einem Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen nicht einig sind, und wonach Betroffene informiert werden, wenn Maßnahmen im Zusammenhang mit Produkten getroffen werden sollen, die die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllen. Auf diese Weise sollte es den Marktüberwachungsbehörden möglich sein, bei derartigen Produkten in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren zu einem früheren Zeitpunkt einzuschreiten.

    (50)

    Es sollte ein Schutzklauselverfahren geschaffen werden, das nur dann zur Anwendung gelangt, wenn sich Mitgliedstaaten hinsichtlich der von einem Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen nicht einig sind, und wonach Betroffene informiert werden, wenn Maßnahmen im Zusammenhang mit Produkten getroffen werden sollen, die die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllen. Auf diese Weise sollte es den Marktüberwachungsbehörden möglich sein, bei derartigen Produkten in Zusammenarbeit mit den Behindertenverbänden sowie mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren zu einem früheren Zeitpunkt einzuschreiten.

    Abänderung 53

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 51 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (51a)

    Im Sinne einer ordnungsgemäßen Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Pflichten hinsichtlich der Identifizierung der Wirtschaftsakteure und die Kriterien, die heranzuziehen sind, wenn überprüft wird, ob die Einhaltung einer sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtung eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, damit sie den Zeitraum festlegt, während dem Wirtschaftsakteure in der Lage sein müssen, die Wirtschaftsakteure zu nennen, von denen sie ein Produkt bezogen haben oder an die sie ein Produkt abgegeben haben und die Kriterien, die bei allen von dieser Richtlinie abgedeckten Produkten und Dienstleistungen zu berücksichtigen sind, wenn überprüft wird, ob die Belastung als unverhältnismäßig zu erachten ist, genauer definiert, ohne sie zu verändern. Dieser Zeitraum sollte im Verhältnis zum Lebenszyklus des Produkts stehen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und sicherstellt, dass diese Konsultationen den Grundsätzen entsprechen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung  (1a) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte sicherzustellen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zum selben Zeitpunkt wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und diese Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

    Abänderung 54

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 51 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (51b)

    Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass geeignete und wirksame Maßnahmen bereitstehen, um die Einhaltung dieser Richtlinie sicherzustellen, und folglich geeignete Kontrollmechanismen — wie etwa eine nachträgliche Kontrolle durch die Marktüberwachungsbehörden — einführen, um zu überprüfen, ob eine Befreiung von den Barrierefreiheitsanforderungen gerechtfertigt ist. Bei der Bearbeitung von Beschwerden in Bezug auf Barrierefreiheit sollten sich die Mitgliedstaaten an den allgemeinen Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und insbesondere an die Verpflichtung für Beamte, dafür zu sorgen, dass Entscheidungen über Beschwerden in einer angemessenen Frist getroffen werden, halten.

    Abänderung 55

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 52 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (52a)

    Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber und der Auftraggeber darüber, ob ein Auftrag in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU fällt, wirksam und rasch nachgeprüft werden können. Angesichts des bestehenden Rechtsrahmens bezüglich Nachprüfungsverfahren in den von den Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU erfassten Bereichen sollten diese Bereiche von den Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf Durchsetzung und Sanktionen ausgenommen werden. Diese Ausnahme gilt unbeschadet der sich aus den Verträgen ergebenden Pflichten für die Mitgliedstaaten, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung und Wirksamkeit des Unionsrechts zu garantieren.

    Abänderung 56

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 53 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (53a)

    Die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie sollten für Produkte gelten, die nach dem Zeitpunkt der Anwendung der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie in der Union in Verkehr gebracht werden, einschließlich gebrauchter Produkte und Produkte aus zweiter Hand, die aus einem Drittland importiert und nach diesem Zeitpunkt in der Union in Verkehr gebracht werden.

    Abänderung 57

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 53 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (53b)

    Öffentliche Aufträge für Lieferungen, Bauleistungen oder Dienstleistungen, welche der Richtlinie 2014/24/EU beziehungsweise der Richtlinie 2014/25/EU unterliegen und vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie erteilt wurden, sollten hingegen entsprechend etwaiger in den betreffenden öffentlichen Aufträgen festgelegter Barrierefreiheitsanforderungen ausgeführt werden.

    Abänderung 58

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 53 c (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (53c)

    Damit Dienstleistungserbringer ausreichend Zeit zur Anpassung an die Anforderungen dieser Richtlinie haben, bedarf es eines Übergangszeitraums, während dem Produkte zur Erbringung einer Dienstleistung nicht die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllen müssen. In Anbetracht der Kosten und der langen Lebensdauer von Geldautomaten, Fahrausweisautomaten und Check-in-Automaten sollte verfügt werden, dass diese Automaten, wenn sie für die Erbringung von Dienstleistungen genutzt werden, solange weiterverwendet werden dürfen, bis sie das Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer erreicht haben.

    Abänderung 59

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Erwägung 54 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (54a)

    Die Einführung von Anwendungen, die auf Geodatendiensten basierende Informationen bereitstellen, trägt dazu bei, dass sich Menschen mit Behinderungen eigenständig und sicher bewegen können. Die von diesen Anwendungen genutzten Geodaten sollten die Bereitstellung von Informationen ermöglichen, die an die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen angepasst sind.

    Abänderung 60

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel — 1 (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Artikel - 1

    Gegenstand

    Zweck dieser Richtlinie ist es, Hindernisse zu beseitigen bzw. gar nicht erst entstehen zu lassen, die sich daraus ergeben, dass in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Barrierefreiheitsanforderungen für den freien Verkehr von Produkten und Dienstleistungen gelten, die Gegenstand dieser Richtlinie sind. Mit dieser Richtlinie soll auch zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beigetragen werden, indem die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Barrierefreiheitsanforderungen für den freien Verkehr bestimmter Produkte und Dienstleistungen angeglichen werden.

    Abänderung 61

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Absatz 1 — Einleitung

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (1)   Die Kapitel I, II bis V sowie VII gelten für folgende Produkte:

    (1)   Die Kapitel I, II bis V sowie VII gelten für folgende Produkte , die nach dem … [Geltungsbeginn dieser Richtlinie] in der EU in Verkehr gebracht werden :

    Abänderung 62

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Absatz 1 — Buchstabe a

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (a)

    Hardware und Betriebssysteme für Universalrechner ;

    (a)

    Hardware für Universalrechner und deren eingebettete Betriebssysteme , die für die Nutzung durch Verbraucher bestimmt sind ;

    Abänderung 63

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Absatz 1 — Buchstabe b — Ziffer iii a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (iiia)

    Zahlungsterminals;

    Abänderung 64

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Absatz 1 — Buchstabe c

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (c)

    Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang in Verbindung mit Telefondienstleistungen;

    (c)

    Verbraucherendgeräte in Verbindung mit Telefondienstleistungen;

    Abänderung 65

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Absatz 1 — Buchstabe d

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (d)

    Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang in Verbindung mit audiovisuellen Mediendiensten;

    (d)

    Verbraucherendgeräte in Verbindung mit audiovisuellen Mediendiensten;

    Abänderung 66

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Absatz 1 — Buchstabe d a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (da)

    E-Book-Lesegeräte.

    Abänderung 67

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Absatz 2 — Einleitung

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (2)    Die Kapitel I, II bis V sowie VII gelten für folgende Dienstleistungen:

    (2)    Unbeschadet Artikel 27 gelten die Kapitel I, II bis V sowie VII für folgende Dienstleistungen , die nach dem … [Geltungsbeginn dieser Richtlinie] erbracht werden :

    Abänderung 68

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Absatz 2 — Buchstabe -a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (-a)

    nicht in Computerhardware eingebettete Betriebssysteme, die Verbrauchern als nicht körperliche Gegenstände bereitgestellt werden;

    Abänderung 69

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Absatz 2 — Buchstabe a

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (a)

    Telefondienstleistungen und zugehörige Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang ;

    (a)

    Telefondienstleistungen und zugehörige Verbraucherendgeräte;

    Abänderung 70

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Absatz 2 — Buchstabe b

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (b)

    audiovisuelle Mediendienste und zugehörige Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang ;

    (b)

    Websites und mobilgerätebasierte Anwendungen audiovisueller Mediendienste ;

    Abänderungen 235, 236, 237, 238, 239 und 253

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Absatz 2 — Buchstabe c

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (c)

    Personenbeförderungsdienste im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr;

    c)

    Personenbeförderungsdienste im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr , Mobilität und damit zusammenhängende intermodale Verbindungsdienste, einschließlich öffentlicher städtischer Verkehrsmittel wie U-Bahnen, Züge, Straßenbahnen, Trolleybusse und Bussysteme im Hinblick auf Folgendes:

    (i)

    Selbstbedienungsterminals innerhalb des Gebiets der Union, einschließlich Fahrausweisautomaten, Zahlungsterminals und Check-in-Automaten,

    (ii)

    Websites, mobilgerätebasierte Dienste, intelligente Ticketsysteme und Echtzeitinformation,

    (iii)

    Fahrzeuge und die damit zusammenhängende Infrastruktur und bauliche Umgebung, einschließlich eines ebenerdigen Zugangs an allen öffentlichen Haltepunkten,

    (iv)

    Fahrzeugflotten von Taxi- und Mietfahrzeugdiensten, die einen angemessenen Anteil an angepassten Fahrzeugen umfassen.

    Abänderung 71

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Absatz 2 — Buchstabe d

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (d)

    Bankdienstleistungen;

    (d)

    Bankdienstleistungen für Verbraucher ;

    Abänderung 72

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Absatz 2 — Buchstabe e

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (e)

    E-Books;

    (e)

    E-Books , zugehörige Geräte zur Erbringung dieser Dienstleistungen durch den Dienstleistungserbringer und Zugang dazu ;

    Abänderung 240

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Absatz 2 — Buchstabe f a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (fa)

    Fremdenverkehrsdienste, einschließlich Beherbergungs- und Verpflegungsdiensten.

    Abänderung 73

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Absatz 3 — Buchstabe a

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (a)

    öffentliche Aufträge und Konzessionen, die den Richtlinien 2014/23/EU (42), 2014/24/EU und 2014/25/EU unterliegen;

    (a)

    öffentliche Aufträge und Konzessionen, die den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU unterliegen und nach dem … [Geltungsbeginn dieser Richtlinie] konzipiert oder erteilt werden ;

    Abänderung 74

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Absatz 3 — Buchstabe b

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (b)

    die Erarbeitung und Umsetzung von Programmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds  (43) und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (44);

    (b)

    die Ausarbeitung und Umsetzung von Programmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (43) und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (44) , die nach dem … [Geltungsbeginn dieser Richtlinie] angenommen oder umgesetzt werden ;

    Abänderung 75

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Absatz 3 — Buchstabe c

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (c)

    Vergabeverfahren für öffentliche Personenbeförderungsdienste auf Schiene und Straße gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (45);

    (c)

    öffentliche Dienstleistungsaufträge, die nach dem … [Geltungsbeginn dieser Richtlinie] wettbewerblich oder direkt für öffentliche Personenbeförderungsdienste auf Schiene und Straße gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (45) vergeben werden ;

    Abänderung 76

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Absatz 3 — Buchstabe d

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (d)

    Verkehrsinfrastruktur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates  (46).

    (d)

    Verkehrsinfrastruktur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 , die nach dem … [Geltungsbeginn dieser Richtlinie] entworfen oder errichtet wird;

    Abänderung 79

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 — Absatz 3 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (3a)     Diese Richtlinie gilt nicht für die folgenden Inhalte von Websites und mobilgerätebasierten Anwendungen:

     

    (a)

    Dateiformate von Büro-Anwendungen, die vor dem … [Geltungsbeginn dieser Richtlinie] veröffentlicht werden;

     

    (b)

    Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen barrierefrei zugänglich in digitaler Form bereitgestellt werden;

     

    (c)

    Inhalte von Dritten, die von dem betroffenen Wirtschaftsakteur oder der betroffenen zuständigen Behörde weder finanziert noch entwickelt werden noch deren Kontrolle unterliegen;

     

    (d)

    Inhalte von Websites und mobilgerätebasierten Anwendungen, die als Archive gelten, was bedeutet, dass sie ausschließlich Inhalte enthalten, die nach dem … [Geltungsbeginn dieser Richtlinie] weder aktualisiert noch überarbeitet werden.

    Abänderung 80

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 1 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Artikel 1a

    Ausschluss von Kleinstunternehmen

    Diese Richtlinie gilt nicht für Kleinstunternehmen, die in ihren Geltungsbereich fallende Produkte und Dienstleistungen herstellen, einführen oder vertreiben.

    Abänderung 81

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (1)

    „barrierefreie Produkte und Dienstleistungen“ Produkte und Dienstleistungen, die für Menschen mit funktionellen Einschränkungen , darunter auch für Menschen mit Behinderungen, ebenso wahrnehmbar , bedienbar und verstehbar sind wie für andere Menschen ;

    (1)

    „barrierefreie Produkte und Dienstleistungen“ Produkte und Dienstleistungen, die von Menschen mit Behinderungen wahrgenommen , bedient und verstanden werden können und so robust sind , dass diese Personen sie nutzen können ;

    Abänderung 82

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (2)

    „universelles Design“ oder auch „Design für Alle“ das Design von Produkten, Umfeldern, Programmen und Dienstleistungen in der Weise, dass sie von allen Menschen möglichst weitgehend ohne eine Anpassung oder ein spezielles Design genutzt werden können; „universelles Design“ schließt Hilfsmittel für bestimmte Gruppen von Menschen mit Behinderungen, soweit sie benötigt werden, nicht aus;

    entfällt

    Abänderung 83

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 5 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (5a)

    „Dienstleistung“ eine Dienstleistung im Sinne der Definition von Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) ;

    Abänderung 84

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 5 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (5b)

    „Dienstleistungserbringer“ jede natürliche oder juristische Person, die eine für den Unionsmarkt bestimmte Dienstleistung anbietet oder erbringt;

    Abänderung 85

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 16 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (16a)

    „KMU“ kleine und mittlere Unternehmen gemäß der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG  (1a) ;

    Abänderung 86

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 19

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (19)

    „Rückruf“ jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Produkts abzielt;

    entfällt

    Abänderung 87

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 20 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (20a)

    „Bankdienstleistungen für Verbraucher“ Dienstleistungen, mit deren Hilfe Verbraucher in der Union Zahlungskonten mit Basisfunktionen im Sinne der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) eröffnen und nutzen können;

    Abänderung 88

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 21

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (21)

    „elektronischer Handel“ den Online-Verkauf von Produkten und Dienstleistungen.

    (21)

    „elektronischer Handel“ den Online-Verkauf von Produkten und Dienstleistungen von Unternehmen an Verbraucher, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) fallen;

    Abänderung 89

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 21 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (21a)

    „Personenbeförderungsdienste im Luftverkehr“ Dienstleistungen, die von Luftfahrtunternehmen, Reiseunternehmen und Leitungsorganen von Flughäfen im Sinne der Definitionen von Artikel 2 Buchstaben b bis f der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) erbracht werden;

    Abänderung 90

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 21 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (21b)

    „Personenbeförderungsdienste im Busverkehr“ Dienstleistungen, die Gegenstand von Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 sind;

    Abänderung 91

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 21 c (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (21c)

    „Personenbeförderungsdienste im Schienenverkehr“ Dienstleistungen, die Gegenstand von Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 sind;

    Abänderung 92

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 21 d (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (21d)

    „Personenbeförderungsdienste im Schiffsverkehr“ Dienstleistungen, die Gegenstand von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 sind.

    Abänderung 337

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 21 e (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (21e)

    „assistive Technologie“ ein Element, Gerät oder Produktsystem, mit dem die funktionellen Fähigkeiten von Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter Menschen mit Behinderungen, gesteigert, erhalten oder verbessert werden;

    Abänderung 93

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 3 — Absatz 3

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (3)   Die folgenden Selbstbedienungsterminals müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt II erfüllen: Geldautomaten, Fahrausweisautomaten und Check-in-Automaten.

    (3)   Die folgenden Selbstbedienungsterminals müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt II erfüllen: Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten und Zahlungsterminals.

    Abänderung 94

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 3 — Absatz 4

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (4)   Telefondienstleistungen, einschließlich Notrufdiensten, und die zugehörigen Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt III erfüllen.

    (4)   Telefondienstleistungen, einschließlich Notrufdiensten, und die zugehörigen Verbraucherendgeräte müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt III erfüllen.

    Abänderung 95

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 3 — Absatz 5

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (5)    Audiovisuelle Mediendienste und die zugehörigen Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt IV erfüllen.

    (5)    Websites und mobilgerätebasierte Anwendungen audiovisueller Mediendienste und die zugehörigen Verbraucherendgeräte müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt IV erfüllen.

    Abänderung 244

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 3 — Absatz 6

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (6)   Personenbeförderungsdienste im Luft-, Bus- , Schienen- und Schiffsverkehr, Websites, mobilgerätebasierte Dienstleistungen, intelligente Ticketterminals und Terminals für Echtzeitinformation sowie Selbstbedienungsterminals, Fahrausweisautomaten und Check-in-Automaten , die für die Erbringung von Personenbeförderungsdiensten verwendet werden, müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt V erfüllen.

    (6)   Personenbeförderungsdienste im Luft-, Kraftomnibus- , Schienen- und Schiffsverkehr und intermodale Personenbeförderungsdienste, darunter auch Dienste im Zusammenhang mit dem Verkehr und der Mobilität in Städten sowie der baulichen Umgebung , Websites, mobilgerätebasierte Dienstleistungen, intelligente Ticketterminals und Terminals für Echtzeitinformation sowie Selbstbedienungsterminals, z. B. Zahlungsgeräte, Eincheckautomaten , die für die Erbringung von Personenbeförderungsdiensten , Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr, z. B. Unterbringungs- und Verpflegungsdienste, verwendet werden, müssen nur dann die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt V erfüllen , wenn diese Anforderungen nicht bereits in den folgenden spezifischen Vorschriften geregelt sind: bezüglich des Schienenverkehrs Verordnung (EG) Nr. 1371/2007, Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 und Verordnung (EU) Nr. 454/2011, bezüglich des Kraftomnibusverkehrs Verordnung (EU) Nr. 181/2011, bezüglich des See- und Binnenschiffsverkehrs Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 und bezüglich des Flugverkehrs Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 .

    Abänderung 97

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 3 — Absatz 7

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (7)   Bankdienstleistungen, die Websites, mobilgerätebasierte Bankdienstleistungen und Selbstbedienungsterminals, darunter Geldautomaten, die für die Erbringung von Bankdienstleistungen verwendet werden, müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt VI erfüllen.

    (7)   Bankdienstleistungen für Verbraucher , die Websites, mobilgerätebasierte Bankdienstleistungen und Selbstbedienungsterminals, darunter Zahlungsterminals und Geldautomaten, die für die Erbringung dieser Bankdienstleistungen verwendet werden, müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt VI erfüllen.

    Abänderung 98

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 3 — Absatz 8

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (8)   E-Books müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt VII erfüllen.

    (8)   E-Books und zugehörige Geräte müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt VII erfüllen.

    Abänderung 224

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 3 — Absatz 10

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (10)   Die Mitgliedstaaten können je nach den nationalen Gegebenheiten bestimmen , dass die bauliche Umwelt, die von Fahrgästen genutzt wird, einschließlich der Umwelt, die von Dienstleistungserbringern und von Infrastrukturbetreibern verwaltet wird, und die bauliche Umwelt, die Bankkunden nutzen, sowie Kundenbetreuungszentren und Läden der Anbieter von Telefondienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen des Anhangs I Abschnitt X erfüllen müssen, um ihre Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen , darunter auch Menschen mit Behinderungen , zu maximieren .

    (10)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher , dass die bauliche Umwelt, die von Fahrgästen genutzt wird, einschließlich der Umwelt, die von Dienstleistungserbringern und von Infrastrukturbetreibern verwaltet wird, und die bauliche Umwelt, die Privatbankkunden nutzen, sowie Kundenbetreuungszentren und Läden der Anbieter von Telefondienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen des Anhangs I Abschnitt X erfüllen müssen, um ihre Nutzung durch Menschen mit Behinderungen zu maximieren , sofern es sich um die Errichtung neuer Infrastruktur oder um umfangreiche Renovierungen bestehender Infrastruktur handelt. Hiervon unberührt bleiben unionsrechtliche und einzelstaatliche Rechtsvorschriften zum Schutz nationaler Kulturgüter von künstlerischem , historischem oder archäologischem Wert .

    Abänderung 100

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 4 — Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen , die dieser Richtlinie genügen, auf dem Markt ihres Hoheitsgebiets nicht aus Gründen verbieten, die mit Barrierefreiheitsanforderungen in Zusammenhang stehen.

    Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von Produkten, die dieser Richtlinie genügen, auf dem Markt ihres Hoheitsgebiets nicht aus Gründen verbieten, die mit Barrierefreiheitsanforderungen in Zusammenhang stehen. Die Mitgliedstaaten dürfen die Erbringung von Dienstleistungen, die dieser Richtlinie genügen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht aus Gründen verbieten, die mit Barrierefreiheitsanforderungen in Zusammenhang stehen.

    Abänderung 101

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 5 — Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (1)   Die Hersteller gewährleisten, dass die Produkte, die sie in Verkehr bringen, gemäß den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 gestaltet und hergestellt worden sind.

    (1)   Die Hersteller gewährleisten, dass die Produkte, die sie in Verkehr bringen, gemäß den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 gestaltet und hergestellt worden sind , es sei denn, die Anforderungen sind nicht erfüllbar, da die Anpassung des betroffenen Produkts eine grundlegende Veränderung seiner Wesensmerkmale erfordern oder dem betroffenen Hersteller eine unverhältnismäßige Belastung gemäß Artikel 12 auferlegen würde .

    Abänderung 102

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 5 — Absatz 2 — Unterabsatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Wurde die Konformität eines Produkts mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen im Rahmen dieses Verfahrens nachgewiesen, stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringen das CE-Zeichen an .

    Wurde die Konformität eines Produkts mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 im Rahmen dieses Konformitätsbewertungsverfahrens nachgewiesen, stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus , die eindeutig besagt, dass es sich um ein barrierefreies Produkt handelt .

    Abänderung 103

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 5 — Absatz 4

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (4)   Die Hersteller führen ein Register der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe, und sie halten die Händler über diese Kontrollen auf dem Laufenden .

    (4)   Die Hersteller führen ein Register der Beschwerden und der nichtkonformen Produkte .

    Abänderung 104

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 5 — Absatz 7

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (7)   Die Hersteller gewährleisten, dass dem Produkt eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind , die in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache verfasst sind , die von den Verbrauchern und Endnutzern leicht verstanden werden kann.

    (7)   Die Hersteller gewährleisten, dass dem Produkt eine Gebrauchsanleitung beigefügt ist , die in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache verfasst ist , die von den Verbrauchern und Endnutzern leicht verstanden werden kann.

    Abänderung 105

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 5 — Absatz 8

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (8)   Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen . Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn mit dem Produkt Risiken im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit verbunden sind , darüber unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben; dabei machen sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

    (8)   Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen. Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn das Produkt dieser Richtlinie nicht entspricht , darüber unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben; dabei machen sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

    Abänderung 106

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 5 — Absatz 9

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (9)   Die Hersteller händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken , die mit Produkten verbunden sind, welche sie in Verkehr gebracht haben, und bei allen Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung mit den Anforderungen nach Artikel 3 .

    (9)   Die Hersteller händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, mit denen die Einhaltung dieser Richtlinie sichergestellt werden soll .

    Abänderung 107

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 6 — Absatz 2 — Buchstabe a

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (a)

    auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde: Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Produkts an diese Behörde;

    (a)

    auf Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde: Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Produkts an diese Behörde;

    Abänderung 108

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 6 — Absatz 2 — Buchstabe b

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (b)

    auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden: Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken , die mit Produkten verbunden sind , welche zu ihrem Aufgabenbereich gehören.

    (b)

    auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden: Kooperation bei allen Maßnahmen , mit denen sichergestellt werden soll , dass die Produkte , welche zu ihrem Aufgabenbereich gehören , im Einklang mit dieser Richtlinie stehen .

    Abänderung 109

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 7 — Absatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (2)   Die Einführer gewährleisten, dass, bevor sie ein Produkt in Verkehr bringen, der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang II durchgeführt hat. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die nach dem genannten Anhang vorgeschriebene technische Dokumentation erstellt hat, dass das Produkt mit dem CE-Zeichen versehen ist, dass dem Produkt die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 5 Absätze 5 und 6 erfüllt hat.

    (2)   Die Einführer gewährleisten, dass, bevor sie ein Produkt in Verkehr bringen, der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang II durchgeführt hat. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die nach dem genannten Anhang vorgeschriebene technische Dokumentation erstellt hat, dass dem Produkt die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 5 Absätze 5 und 6 erfüllt hat.

    Abänderung 110

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 7 — Absatz 3

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (3)   Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 nicht erfüllt, so darf er dieses Produkt erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität des Produkts hergestellt worden ist. Wenn mit dem Produkt ein Risiko verbunden ist , unterrichten die Einführer außerdem den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden.

    (3)   Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 nicht erfüllt, so darf er dieses Produkt erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität des Produkts hergestellt worden ist. Wenn das Produkt dieser Richtlinie nicht entspricht , unterrichten die Einführer außerdem den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden.

    Abänderung 111

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 7 — Absatz 5

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (5)   Die Einführer gewährleisten, dass dem Produkt eine Gebrauchsanleitung und Informationen in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache beigefügt sind , die von den Verbrauchern und sonstigen Endbenutzern leicht verstanden werden kann.

    (5)   Die Einführer gewährleisten, dass dem Produkt eine Gebrauchsanleitung in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache beigefügt ist , die von den Verbrauchern und Endnutzern leicht verstanden werden kann.

    Abänderung 112

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 7 — Absatz 7

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (7)   Die Einführer führen ein Register der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe, und sie halten die Händler über diese Kontrollen auf dem Laufenden .

    (7)   Die Einführer führen ein Register der Beschwerden und der nichtkonformen Produkte.

    Abänderung 113

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 7 — Absatz 8

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (8)   Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt die Anforderungen nach Artikel 3 nicht erfüllt , ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen . Außerdem unterrichten die Einführer, wenn mit dem Produkt ein Risiko verbunden ist , darüber unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben; dabei machen sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

    (8)   Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht dieser Richtlinie entspricht , ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es erforderlichenfalls zurückzunehmen. Außerdem unterrichten die Einführer, wenn das Produkt dieser Richtlinie nicht entspricht , darüber unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben; dabei machen sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

    Abänderung 114

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 7 — Absatz 9

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (9)   Die Einführer händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken , die mit Produkten verbunden sind , welche sie in Verkehr gebracht haben.

    (9)   Die Einführer händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen , mit denen sichergestellt werden soll , dass Produkte , welche sie in Verkehr gebracht haben , die Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 erfüllen .

    Abänderung 115

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 8 — Absatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (2)   Bevor sie ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, prüfen die Händler, dass das Produkt mit dem CE-Zeichen versehen ist, dass ihm die vorgeschriebenen Unterlagen sowie eine Gebrauchsanleitung und Informationen in einer Sprache beigefügt sind , die von den Verbrauchern und anderen Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und dass der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 5 Absätze 5 und 6 bzw. Artikel 7 Absatz 4 erfüllt haben.

    (2)   Bevor sie ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, prüfen die Händler, dass das Produkt dieser Richtlinie entspricht und ihm die vorgeschriebenen Unterlagen sowie eine Gebrauchsanleitung in einer Sprache beigefügt ist , die von den Verbrauchern und anderen Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und dass der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 5 Absätze 5 und 6 bzw. Artikel 7 Absatz 4 erfüllt haben.

    Abänderung 116

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 8 — Absatz 3

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (3)   Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein Produkt die Anforderungen nach Artikel 3 nicht erfüllt, so darf er dieses Produkt erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität des Produkts hergestellt worden ist. Wenn mit dem Produkt ein Risiko verbunden ist , unterrichten die Händler außerdem den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden.

    (3)   Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein Produkt die Anforderungen nach Artikel 3 nicht erfüllt, so darf er dieses Produkt erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität des Produkts hergestellt worden ist. Wenn das Produkt nicht dieser Richtlinie entspricht , unterrichten die Händler außerdem den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden.

    Abänderung 117

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 8 — Absatz 5

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (5)   Händler, die der Auffassung sind oder Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht dieser Richtlinie entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen . Außerdem unterrichten die Händler, wenn mit dem Produkt ein Risiko verbunden ist , darüber unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben; dabei machen sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

    (5)   Händler, die der Auffassung sind oder Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht dieser Richtlinie entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es erforderlichenfalls zurückzunehmen. Außerdem unterrichten die Händler, wenn das Produkt dieser Richtlinie nicht entspricht , darüber unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben; dabei machen sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

    Abänderung 118

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 8 — Absatz 6

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (6)   Die Händler händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität eines Produkts erforderlich sind. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Produkten verbunden sind , welche sie auf dem Markt bereitgestellt haben.

    (6)   Die Händler händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität eines Produkts erforderlich sind. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen , mit denen sichergestellt werden soll, dass Produkte , die sie auf dem Markt bereitgestellt haben , den Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 entsprechen .

    Abänderung 119

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 10 — Absatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (2)   Die Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 1 genannten Informationen während zehn Jahren nach dem Bezug des Produkts bzw. nach der Lieferung des Produkts vorlegen können.

    (2)   Die Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 1 genannten Informationen während eines bestimmten Zeitraums von mindestens fünf Jahren nach dem Bezug des Produkts oder nach der Lieferung des Produkts vorlegen können.

    Abänderung 120

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 10 — Absatz 2 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (2a)     Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie dahingehend zu ergänzen, dass der in Absatz 2 dieses Artikels genannte Zeitraum festgelegt wird. Dieser Zeitraum steht im Verhältnis zur Lebensdauer des betreffenden Produkts.

    Abänderung 121

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 11 — Absatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (2)   Die Dienstleistungserbringer erstellen die notwendigen Informationen im Einklang mit Anhang III; sie erläutern darin, inwiefern die Dienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 erfüllen. Diese Informationen werden der Allgemeinheit in schriftlicher und mündlicher Form bereitgestellt, auch in einer für Menschen mit funktionellen Einschränkungen und für Menschen mit Behinderungen barrierefreien Form. Die Dienstleistungserbringer halten diese Informationen so lange vor, wie die Dienstleistung angeboten wird.

    (2)   Die Dienstleistungserbringer erstellen die notwendigen Informationen im Einklang mit Anhang III; sie erläutern darin, inwiefern ihre Dienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 erfüllen. Diese Informationen werden der Allgemeinheit bereitgestellt, auch in einer für Menschen mit Behinderungen barrierefreien Form. Die Dienstleistungserbringer halten diese Informationen so lange vor, wie die Dienstleistung angeboten wird.

    Abänderung 122

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 11 — Absatz 4

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (4)   Die Dienstleistungserbringer händigen der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen aus, die für den Nachweis der Konformität der Dienstleistung mit den Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 erforderlich sind. Sie kooperieren mit diesen Behörden auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, die zur Herstellung der Übereinstimmung mit den genannten Anforderungen ergriffen werden.

    (4)   Die Dienstleistungserbringer händigen der zuständigen Behörde auf deren Verlangen alle Informationen aus, die für den Nachweis der Konformität der Dienstleistung mit den Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 erforderlich sind. Sie kooperieren mit diesen Behörden auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, die zur Herstellung der Übereinstimmung mit den genannten Anforderungen ergriffen werden.

    Abänderung 339

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 12 — Absatz 3 — Buchstabe b

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (b)

    die geschätzten Kosten und Vorteile für den Wirtschaftsakteur im Verhältnis zu dem geschätzten Nutzen für Menschen mit Behinderungen, wobei die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer des betreffenden Produkts bzw. der betreffenden Dienstleistung zu berücksichtigen sind.

    (b)

    die geschätzten zusätzlichen Kosten und Vorteile für den Wirtschaftsakteur im Verhältnis zu dem geschätzten Nutzen für Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, wobei die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer des betreffenden Produkts bzw. der betreffenden Dienstleistung zu berücksichtigen sind.

    Abänderung 123

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 12 — Absatz 4

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (4)   Die Belastung gilt nicht als unverhältnismäßig, wenn sie durch nichteigene — öffentliche oder private — Mittel ausgeglichen wird.

    (4)   Die Belastung gilt nicht als unverhältnismäßig, wenn sie durch nichteigene — öffentliche oder private — Mittel ausgeglichen wird , die zu Zwecken der Verbesserung der Barrierefreiheit bereitgestellt werden .

    Abänderung 124

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 12 — Absatz 5

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (5)   Ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen an Produkte oder Dienstleistungen für ihn eine grundlegende Veränderung oder eine unverhältnismäßige Belastung darstellt, beurteilt der Wirtschaftsakteur selbst.

    (5)   Ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen an Produkte oder Dienstleistungen für ihn eine grundlegende Veränderung oder eine unverhältnismäßige Belastung darstellt, beurteilt der Wirtschaftsakteur zu Beginn selbst.

    Abänderung 230

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 12 — Absatz 5 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (5a)     Die Kommission erlässt gemäß Artikel 23a delegierte Rechtsakte, um Absatz 3 dieses Artikels zu ergänzen, und präzisiert darin die Kriterien, die für alle unter diese Richtlinie fallenden Produkte und Dienstleistungen zu berücksichtigen sind, wenn überprüft wird, ob die Belastung als unverhältnismäßig anzusehen ist, ohne jedoch diese Kriterien zu ändern.

    Bei der Präzisierung dieser Kriterien trägt die Kommission nicht nur den möglichen Vorteilen für Menschen mit Behinderungen Rechnung, sondern auch den möglichen Vorteilen für Personen mit funktionellen Einschränkungen.

    Die Kommission erlässt den ersten delegierten Rechtsakt, der für alle unter diese Richtlinie fallenden Produkte und Dienstleistungen gilt, spätestens am … [ein Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie].

    Abänderung 126

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 12 — Absatz 6

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (6)   Wenn die Wirtschaftsakteure bei einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleistung von der Ausnahmeregelung nach den Absätzen 1 bis 5 Gebrauch gemacht haben, melden sie dies der zuständigen Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats, auf dessen Markt das Produkt oder die Dienstleistung in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird. Diese Meldung umfasst die Beurteilung nach Absatz 3. Kleinstunternehmen sind von dieser Meldepflicht befreit, müssen einer zuständigen Marktüberwachungsbehörde jedoch auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorlegen können .

    (6)   Wenn die Wirtschaftsakteure bei einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleistung von der Ausnahmeregelung nach den Absätzen 1 bis 5 Gebrauch gemacht haben, melden sie dies der zuständigen Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats, auf dessen Markt das Produkt oder die Dienstleistung in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird. Die Beurteilung nach Absatz 3 wird der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen vorgelegt . Kleinestunternehmen sind von dieser Meldepflicht befreit, müssen einer zuständigen Marktüberwachungsbehörde jedoch auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorlegen können.

    Abänderung 127

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 12 — Absatz 6 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (6a)     Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer Mustermeldung für die Zwecke des Absatzes 6 dieses Artikels. Entsprechende Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 1a erlassen. Die Kommission erlässt den ersten derartigen Durchführungsrechtsakt spätestens bis zum … [zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie].

    Abänderung 128

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 12 — Absatz 6 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (6b)     Zwischen den relevanten Interessenträgern, darunter Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Organisationen, und den Marktüberwachungsbehörden ist ein strukturierter Dialog einzurichten, um dafür Sorge zu tragen, dass für die Beurteilung der Ausnahmeregelung angemessene Grundsätze gewählt werden, damit die Ausnahmeregelungen wirklich schlüssig sind.

    Abänderung 129

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 12 — Absatz 6 c (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (6c)     Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, Anreize und Leitlinien für Kleinstunternehmen zu schaffen, um diesen die Umsetzung dieser Richtlinie zu erleichtern. Die Verfahren und Leitlinien werden in Abstimmung mit den relevanten Interessenträgern, darunter Menschen mit Behinderungen und deren Verbände, ausgearbeitet.

    Abänderung 130

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Kapitel IV — Überschrift

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Harmonisierte Normen, gemeinsame technische Spezifikationen und Konformität von Produkten und Dienstleistungen

    Harmonisierte Normen, technische Spezifikationen und Konformität von Produkten und Dienstleistungen

    Abänderung 131

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 13 — Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Bei Produkten und Dienstleistungen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen , deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind , wird eine Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

    1.    Bei Produkten und Dienstleistungen, die den harmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen , wird eine Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 vermutet, die von diesen Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

    Abänderung 132

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 13 — Absatz 1 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (1a)     Die Kommission beauftragt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen damit, harmonisierte Normen für jede der in Artikel 3 genannten Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte auszuarbeiten. Die Kommission erteilt diese Aufträge spätestens bis zum … [zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie].

    Abänderung 133

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 13 — Absatz 1 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (1b)     Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung technischer Spezifikationen, die die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 3 erfüllen, erlassen. Dabei müssen aber die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

     

    (a)

    im Amtsblatt der Europäischen Union ist keine Fundstelle von harmonisierten Normen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 veröffentlicht worden;

     

    (b)

    die Kommission hat einen Antrag gemäß Absatz 2 dieses Artikels angenommen; und

     

    (c)

    die Kommission stellt übermäßige Verzögerungen beim Normungsverfahren fest.

     

    Vor dem Erlass von Durchführungsrechtsakten gemäß Unterabsatz 1 konsultiert die Kommission die maßgeblichen Interessenträger, darunter Behindertenverbände.

     

    Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Abänderung 134

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 13 — Absatz 1 c (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (1c)     Wenn keine Fundstellen von harmonisierten Normen gemäß Absatz 1 dieses Artikels im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, gelten Produkte und Dienstleistungen, die die technischen Spezifikationen gemäß Absatz 1b dieses Artikels oder Teile davon erfüllen, als konform mit den Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3, die von den jeweiligen technischen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind.

    Abänderung 135

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 14

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Artikel 14

    Gemeinsame technische Spezifikationen

    (1)     Wenn keine Fundstelle von harmonisierten Normen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist und wenn zur Marktharmonisierung detailliertere Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen erforderlich wären, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer technischer Spezifikationen (GTS) für die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Anhang I dieser Richtlinie erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    entfällt

    (2)     Produkte und Dienstleistungen, die mit den GTS nach Absatz 1 oder Teilen davon konform sind, gelten als konform mit den Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3, die von den betreffenden GTS oder Teilen davon abgedeckt sind.

     

    Abänderung 136

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 15 — Absatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (2)   Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III des Beschlusses Nr. 768/2008/EG. Sie enthält die in Anhang II dieser Richtlinie angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Die Anforderungen an die technische Dokumentation dürfen Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen keine unverhältnismäßige Belastung auferlegen. Sie wird in die Sprache bzw. in die Sprachen übersetzt, die der Mitgliedstaat vorschreibt, auf dessen Markt das Produkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird.

    (2)   Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III des Beschlusses Nr. 768/2008/EG. Sie enthält die in Anhang II dieser Richtlinie angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Die Anforderungen an die technische Dokumentation dürfen kleinen und mittleren Unternehmen keine unverhältnismäßige Belastung auferlegen. Sie wird in die Sprache bzw. in die Sprachen übersetzt, die der Mitgliedstaat vorschreibt, auf dessen Markt das Produkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird.

    Abänderung 137

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 15 — Absatz 3

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (3)   Unterliegt ein Produkt mehreren Rechtsvorschriften der Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so wird eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche Unionsvorschriften ausgestellt. In dieser Erklärung werden die betreffenden Rechtsvorschriften samt Fundstelle angegeben.

    (3)   Unterliegt ein Produkt mehreren Rechtsvorschriften der Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so wird die EU-Konformitätserklärung für sämtliche Unionsvorschriften ausgestellt. In dieser Erklärung werden die betreffenden Rechtsvorschriften samt Fundstelle angegeben.

    Abänderung 138

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 15 — Absatz 4 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (4a)     Zusätzlich zu der EU-Konformitätserklärung muss der Hersteller einen Hinweis auf der Verpackung anbringen, mit dem die Verbraucher auf kostengünstige, einfache und präzise Art darüber unterrichtet werden, dass das Produkt Barrierefreiheitsmerkmale aufweist.

    Abänderung 139

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 16

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Artikel 16

    Allgemeine Grundsätze für die CE-Kennzeichnung von Produkten

    Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

    entfällt

    Abänderung 140

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel - 17 (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Artikel - 17

    Nationale Datenbank

    Jeder Mitgliedstaat richtet eine öffentlich zugängliche Datenbank zur Registrierung nicht barrierefreier Produkte ein. Die Verbraucher müssen in der Lage sein, Informationen zu nicht barrierefreien Produkten abzurufen und zu speichern. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Verbraucher und andere Interessenträger über die Möglichkeit, eine Beschwerde einzureichen, zu informieren. Es sollte ein interaktives System nationaler Datenbanken in Betracht gezogen werden, das gegebenenfalls der Verantwortung der Kommission oder der relevanten Vertreterorganisationen unterliegt, damit Informationen zu nicht barrierefreien Produkten in der gesamten Europäischen Union verbreitet werden können.

    Abänderung 141

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 18 — Absatz 2 — Unterabsatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit über die Existenz, die Zuständigkeiten und die Identität der in Unterabsatz 1 genannten Behörden informiert ist. Diese Behörden stellen die Informationen auf Antrag in barrierefreien Formaten zur Verfügung.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit über die Existenz, die Zuständigkeiten und die Identität der in Unterabsatz 1 genannten Behörden informiert ist. Diese Behörden stellen die Informationen über die eigene Tätigkeit und die getroffenen Entscheidungen auf Antrag von Personen, die der betroffenen Personengruppe angehören, in barrierefreien Formaten zur Verfügung.

    Abänderung 142

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 19 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Wenn die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig geworden sind oder hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass ein unter diese Richtlinie fallendes Produkt ein Risiko birgt, das mit in dieser Richtlinie geregelten Aspekten der Barrierefreiheit zusammenhängt , nehmen diese Behörden eine Untersuchung des betreffenden Produkts vor, die alle Anforderungen dieser Richtlinie umfasst. Die betroffenen Wirtschaftsakteure arbeiten umfassend mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.

    Wenn die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig geworden sind oder hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass ein unter diese Richtlinie fallendes Produkt dieser Richtlinie nicht entspricht , nehmen diese Behörden eine Untersuchung des betreffenden Produkts vor, die alle einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie umfasst. Die betroffenen Wirtschaftsakteure arbeiten umfassend mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen.

    Abänderung 143

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 19 — Absatz 1 — Unterabsatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Untersuchung zu dem Ergebnis, dass das Produkt die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, so schreiben sie dem betroffenen Wirtschaftsakteur unverzüglich vor, innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen Frist entweder alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen herzustellen, oder es vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen .

    Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Untersuchung zu dem Ergebnis, dass das Produkt die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, so schreiben sie dem betroffenen Wirtschaftsakteur unverzüglich vor, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung des betreffenden Produkts mit diesen Anforderungen herzustellen . Trifft der betroffene Wirtschaftsakteur keine geeigneten Korrekturmaßnahmen , verlangen die Marktüberwachungsbehörden von diesem Wirtschaftsakteur, dass er das Produkt innerhalb einer angemessenen Frist vom Markt nimmt .

    Abänderung 144

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 19 — Absatz 4

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (4)   Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um das Produkt zu untersagen oder seine Bereitstellung auf ihren nationalen Märkten einzuschränken oder um das Produkt vom Markt zu nehmen oder um es zurückzurufen . Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.

    (4)   Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um das Produkt zu untersagen oder seine Bereitstellung auf ihren nationalen Märkten einzuschränken oder um das Produkt vom Markt zu nehmen. Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.

    Abänderung 145

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 19 — Absatz 5 — Einleitung

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (5)   Die in Absatz 4 genannten Informationen enthalten alle verfügbaren Einzelheiten, insbesondere die notwendigen Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Produkts, die Herkunft des Produkts, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie die Art und Dauer der getroffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des relevanten Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

    (5)   Die in Absatz 4 genannten Informationen enthalten alle verfügbaren Einzelheiten, insbesondere die notwendigen Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Produkts, die Herkunft des Produkts, die Art der behaupteten Nichtkonformität sowie die Art und Dauer der getroffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des relevanten Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

    Abänderung 146

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 19 — Absatz 5 — Buchstabe a

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (a)

    Das Produkt erfüllt die Anforderungen nach Artikel 3 nicht, oder

    (a)

    Das Produkt erfüllt die einschlägigen Anforderungen nach Artikel 3 nicht, oder

    Abänderung 147

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 19 — Absatz 8

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (8)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten , dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden Produkts getroffen werden, wie etwa die Rücknahme des Produkts von ihrem Markt.

    (8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher , dass unverzüglich geeignete und verhältnismäßige restriktive Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden Produkts getroffen werden, wie etwa die Rücknahme des Produkts von ihrem Markt.

    Abänderung 148

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 20 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 19 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung , dass diese nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Kommission, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht.

    Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 19 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder kann die Kommission stichhaltig nachweisen , dass diese nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Kommission, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht.

    Abänderung 149

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 20 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Artikel 20a

    Arbeitsgruppe

    (1)     Die Kommission richtet eine Arbeitsgruppe ein.

    Diese Arbeitsgruppe setzt sich aus Vertretern der nationalen Marktüberwachungsbehörden und den relevanten Interessenträgern, darunter Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Organisationen, zusammen.

     

    (2)     Die Arbeitsgruppe nimmt die folgenden Aufgaben wahr:

    (a)

    die Förderung des Austauschs von Informationen und bewährten Praktiken zwischen den Marktüberwachungsbehörden;

    (b)

    die Sicherstellung, dass das Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 erfüllt;

    (c)

    die Abgabe einer Stellungnahme zu Ausnahmeregelungen von den Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 in Fällen, in denen dies nach einer Aufforderung durch die Kommission als erforderlich angesehen wird.

    Abänderung 151

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 21 — Absatz 1 — Buchstabe c

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (c)

    bei der Festlegung der Barrierefreiheitsanforderungen im Zusammenhang mit sozialen und qualitativen Kriterien durch die zuständigen Behörden in Vergabeverfahren für öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße, auf die die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 anwendbar ist;

    entfällt

    Abänderungen 247 und 281

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 21 — Absatz 1 — Buchstabe d a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (da)

    gegebenenfalls für alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Union oder für die Bestimmungen in den Rechtsvorschriften der Union, die sich auf die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen beziehen.

    Abänderung 282

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 21 — Absatz 1 — Buchstabe d b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (db)

    bei der Kofinanzierung von Vorhaben im Bereich der barrierefrei zugänglichen Verkehrs- und Telekommunikationsinfrastruktur durch die EU im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“, der Strukturfonds oder des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) vorrangig für Projekte zur Förderung oder Einbeziehung barrierefreier Komponenten.

    Abänderung 152

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 22 — Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (1)   Die Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 21 gelten nur, soweit sie den zuständigen Behörden für die Zwecke dieses Artikels keine unverhältnismäßige Belastung auferlegen.

    (1)   Die Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 21 gelten nur, soweit sie den zuständigen Behörden oder den Betreibern als deren Vertragspartei für die Zwecke dieses Artikels keine unverhältnismäßige Belastung auferlegen.

    Abänderung 226 und 257

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 22 — Absatz 2 — Buchstabe b

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (b)

    die geschätzten Kosten und Vorteile für die betreffenden zuständigen Behörden im Verhältnis zu dem geschätzten Nutzen für Menschen mit Behinderungen, wobei die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer des betreffenden Produkts bzw. der betreffenden Dienstleistung zu berücksichtigen sind.

    (b)

    die geschätzten Kosten und Vorteile für die betreffenden zuständigen Behörden im Verhältnis zu dem geschätzten Nutzen für Menschen mit funktionellen Einschränkungen und Menschen mit Behinderungen, wobei die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer des betreffenden Produkts bzw. der betreffenden Dienstleistung zu berücksichtigen sind.

    Abänderung 153

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 22 — Absatz 3

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (3)   Ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 21 für sie eine unverhältnismäßige Belastung darstellt, beurteilt die betreffende zuständige Behörde selbst.

    (3)   Ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 21 für sie eine unverhältnismäßige Belastung darstellt, beurteilt die betreffende zuständige Behörde zu Beginn selbst.

    Abänderung 231

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 22 — Absatz 3 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (3a)     Die Kommission erlässt gemäß Artikel 23a delegierte Rechtsakte, um Absatz 3 dieses Artikels zu ergänzen, und präzisiert darin die Kriterien, die für alle unter diese Richtlinie fallenden Produkte und Dienstleistungen zu berücksichtigen sind, wenn überprüft wird, ob die Belastung als unverhältnismäßig anzusehen ist, ohne jedoch diese Kriterien zu ändern.

    Bei der Präzisierung dieser Kriterien trägt die Kommission nicht nur den möglichen Vorteilen für Menschen mit Behinderungen Rechnung, sondern auch den möglichen Vorteilen für Personen mit funktionellen Einschränkungen.

    Die Kommission erlässt den ersten delegierten Rechtsakt, der für alle unter diese Richtlinie fallenden Produkte und Dienstleistungen gilt, spätestens am … [ein Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie].

    Abänderung 155

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 22 — Absatz 4

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (4)   Wenn eine zuständige Behörde bei einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleistung von der Ausnahmeregelung nach den Absätzen 1, 2 und 3 Gebrauch gemacht hat, meldet sie dies der Kommission. Die Meldung umfasst die Beurteilung nach Absatz 2.

    (4)   Wenn eine zuständige Behörde bei einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleistung von der Ausnahmeregelung nach den Absätzen 1, 2 und 3 Gebrauch gemacht hat, meldet sie dies der Kommission. Die Beurteilung nach Absatz 2 wird der Kommission auf deren Verlangen vorgelegt .

    Abänderung 156

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 22 — Absatz 4 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (4a)     Wenn die Kommission Gründe hat, die Entscheidung der betroffenen zuständigen Behörde infrage zu stellen, kann sie die Arbeitsgruppe nach Artikel 20a auffordern, die Beurteilung gemäß Absatz 2 zu prüfen und eine Stellungnahme zu veröffentlichen.

    Abänderung 157

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 22 — Absatz 4 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (4b)     Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer Mustermeldung für die Zwecke des Absatzes 4 dieses Artikels. Entsprechende Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 1a erlassen. Die Kommission erlässt den ersten derartigen Durchführungsrechtsakt spätestens bis zum … [zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie].

    Abänderung 158

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Kapitel VII — Titel

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    DELEGIERTE RECHTSAKTE, DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Abänderung 159

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 23 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    Artikel 23a

    Ausübung übertragener Befugnisse

    (1)     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

     

    (2)     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 10 Absatz 2a, Artikel 12 Absatz 5a und Artikel 22 Absatz 3a wird der Kommission ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] auf unbestimmte Zeit übertragen.

     

    (3)     Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 10 Absatz 2a, Artikel 12 Absatz 5a und Artikel 22 Absatz 3a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

     

    (4)     Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

     

    (5)     Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlassen hat, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

     

    (6)     Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 10 Absatz 2a, Artikel 12 Absatz 5a und Artikel 22 Absatz 3a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    Abänderung 160

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 24 — Absatz 1 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (1a)     Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Abänderung 161

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 25 — Absatz 2 — Einleitung

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    2.   Zu den in Absatz 1 genannten Mitteln zählen:

    (Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

    Abänderung 162

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 25 — Absatz 2 — Buchstabe a

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (a)

    Bestimmungen , wonach ein Verbraucher die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen kann , um die Einhaltung der innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen;

    (a)

    die Möglichkeit für den Verbraucher , der direkt von der fehlenden Konformität eines Produkts oder einer Dienstleistung betroffen ist, die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anzurufen , um die Einhaltung der innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen;

    Abänderung 163

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 25 — Absatz 2 — Buchstabe b

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (b)

    Bestimmungen, wonach öffentliche Stellen oder private Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie eingehalten werden, im Namen von Verbrauchern die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können , um die Einhaltung der innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen.

    (b)

    die Möglichkeit für die öffentlichen Stellen oder privaten Verbände, Organisationen oder anderen juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie eingehalten werden, im Namen von Verbrauchern die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anzurufen , um die Einhaltung der innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen. Dieses berechtigte Interesse kann zum Beispiel die Vertretung von Verbrauchern sein, die direkt von der fehlenden Konformität eines Produkts oder einer Dienstleistung betroffen sind.

    Abänderung 164

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 25 — Absatz 2 — Buchstabe b a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (ba)

    die Möglichkeit für den Verbraucher, der direkt von der fehlenden Konformität eines Produkts oder einer Dienstleistung betroffen ist, ein Beschwerdeverfahren anzuwenden; für dieses Verfahren kann eine bestehende Stelle wie der nationale Bürgerbeauftragte zuständig sein.

    Abänderung 165

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 25 — Absatz 2 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (2a)     Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass vor Anrufung der Gerichte oder der zuständigen Verwaltungsbehörden nach Absatz 1 Buchstaben a und b Fälle von angeblichen Verstößen gegen diese Richtlinie, die durch ein Beschwerdeverfahren nach Absatz 2 Buchstabe ba gemeldet wurden, mittels alternativer Streitbeilegungsmechanismen gelöst werden können.

    Abänderung 166

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 25 — Absatz 2 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (2b)     Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Verträge, die den Richtlinien 2014/24/EU oder 2014/25/EU unterliegen.

    Abänderung 288

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 26 — Absatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (2)   Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

    (2)   Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein , dürfen aber den Wirtschaftsakteuren nicht als Alternative zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen im Hinblick auf ihre Produkte oder Dienstleistungen dienen. Diese Sanktionen werden von wirksamen Abhilfemaßnahmen flankiert, die bei Verstößen durch die Wirtschaftsakteure greifen .

    Abänderung 168

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 26 — Absatz 4

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (4)   Bei den Sanktionen ist der Umfang des Verstoßes (unter anderem die Zahl der betroffenen nicht konformen Produkte bzw. Dienstleistungen) sowie die Zahl der betroffenen Menschen zu berücksichtigen.

    (4)   Bei den Sanktionen ist der Umfang des Verstoßes (unter anderem deren Ernsthaftigkeit und die Zahl der betroffenen nicht konformen Produkte bzw. Dienstleistungen) sowie die Zahl der Betroffenen zu berücksichtigen.

    Abänderung 169

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 27 — Absatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (2)   Sie wenden diese Vorschriften ab dem [bitte Datum einfügen : sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] an.

    (2)   Sie wenden diese Vorschriften ab dem: [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] an.

    Abänderung 170

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 27 — Absatz 2 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (2a)     Vorbehaltlich Absatz 2b dieses Artikels sehen die Mitgliedstaaten einen Übergangszeitraum von fünf Jahren nach dem … [sechs Jahren nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] vor, in dem die Dienstleistungserbringer ihre Dienstleistungen weiterhin unter Einsatz von Produkten erbringen können, die von ihnen bereits vor diesem Datum zur Erbringung ähnlicher Dienstleistungen eingesetzt wurden.

    Abänderung 171

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 27 — Absatz 2 b (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    (2b)     Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Selbstbedienungsterminals, die bei der Erbringung der Dienstleistungen von den Dienstleistungserbringern rechtmäßig vor dem … [sechs Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] eingesetzt wurden, weiterhin bei der Erbringung ähnlicher Dienstleistungen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer eingesetzt werden können.

    Abänderung 172

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 27 — Absatz 5

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (5)   Die Mitgliedstaaten , die von der Möglichkeit gemäß Artikel 3 Absatz 10 Gebrauch machen, teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie zu diesem Zweck erlassen, und sie berichten der Kommission über die Fortschritte bei deren Durchführung.

    (5)   Die Mitgliedstaaten teilen gegebenenfalls der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie zum Zweck von Artikel 3 Absatz 10 erlassen, und sie berichten der Kommission über die Fortschritte bei deren Durchführung.

    Abänderung 173

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 28 — Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Spätestens am [ bitte Datum einfügen: fünf Jahre nach dem Anwendungsbeginn der Richtlinie] und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.

    (-1)    Spätestens am … [ drei Jahre nach dem Anwendungsbeginn der Richtlinie] und danach alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.

    Abänderung 174

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 28 — Absatz 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (1)

    Der Bericht soll vor dem Hintergrund sozialer, wirtschaftlicher und technologischer Entwicklungen unter anderem auf die Fortschritte bei der Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen sowie auf die Auswirkungen auf Wirtschaftakteure und Menschen mit Behinderungen eingehen — und wenn möglich Bereiche benennen, in denen sich die Verwaltungsbelastung verringern lässt –, damit beurteilt werden kann, ob die Richtlinie überarbeitet werden muss.

    (1)

    Mit diesen Berichten, die auf der Grundlage der gemäß Artikel 12 Absatz 6 und Artikel 22 Absatz 4 eingegangenen Meldungen erstellt wurden, geprüft werden, ob diese Richtlinie ihre Ziele erreicht hat, insbesondere was die Verbesserung des freien Verkehrs von barrierefreien Produkten und Dienstleistungen angeht. Diese Berichte sollen außerdem vor dem Hintergrund sozialer, wirtschaftlicher und technologischer Entwicklungen unter anderem auf die Fortschritte bei der Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen , auf die Notwendigkeit der Einbeziehung neuer Produkte und Dienstleistungen in den Geltungsbereich dieser Richtlinie oder die Notwendigkeit des Ausschlusses von bestimmten Produkten oder Dienstleistungen aus dem Geltungsbereich dieser Richtlinie sowie auf die Auswirkungen auf Wirtschaftakteure und Menschen mit Behinderungen eingehen — und wenn möglich Bereiche benennen, in denen sich die Verwaltungsbelastung verringern lässt –, damit beurteilt werden kann, ob die Richtlinie überarbeitet werden muss.

    Abänderung 175

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 28 — Absatz 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (2)

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission rechtzeitig alle notwendigen Informationen, damit sie einen solchen Bericht erstellen kann.

    (2)

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission rechtzeitig alle notwendigen Informationen, damit sie solche Berichte erstellen kann.

    Abänderung 176

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Artikel 28 — Absatz 3

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    (3)

    In ihrem Bericht berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der wirtschaftlichen Interessenträger und der relevanten Nichtregierungsorganisationen, darunter auch Organisationen von Menschen mit Behinderungen sowie Organisationen, die ältere Menschen vertreten .

    (3)

    In ihrem Bericht berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der wirtschaftlichen Interessenträger und der relevanten Nichtregierungsorganisationen, darunter auch Organisationen von Menschen mit Behinderungen.

    Abänderung 177

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Anhang I — Abschnitt I — Teil A (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    A.

    Betriebssysteme

     

    1.

    Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre hinreichend vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird, müssen sie die Anforderungen an die Funktionalität nach Teil C erfüllen und Folgendes umfassen:

    (a)

    Informationen über die Funktionsweise der jeweiligen Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen und

    (b)

    elektronische Informationen, einschließlich der für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung erforderlichen Websites.

    Abänderung 178

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Anhang I — Abschnitt I — Teil B (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    B.

    Hardware und eingebettete Betriebssysteme für Universalrechner

    Abänderung 180

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Anhang I — Abschnitt I — Nummer 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    […]

    entfällt

    Abänderung 181

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Anhang I — Abschnitt I — Teil C (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    C.

    Anforderungen an die Funktionalität

     

    Damit Design und Benutzerschnittstelle barrierefrei sind, werden Produkte und Dienstleistungen gegebenenfalls folgendermaßen gestaltet:

     

    (a)

    Nutzung ohne Sehvermögen

    Wenn das Produkt visuelle Bedienungsformen bietet, muss es mindestens eine Bedienungsform bieten, die kein Sehvermögen erfordert.

     

    (b)

    Nutzung mit eingeschränktem Sehvermögen

    Wenn das Produkt visuelle Bedienungsformen bietet, muss es mindestens eine Bedienungsform bieten, die die Nutzung bei eingeschränktem Sehvermögen ermöglicht, was beispielsweise mit Funktionen zur flexiblen Veränderung von Kontrast und Helligkeit, zur flexiblen Größeneinstellung — ohne Einbußen bei Inhalt oder Funktionsumfang, zur flexiblen Trennung und Einstellung von visuellen Vordergrund- und Hintergrundelementen und zur flexiblen Einstellung des benötigten Sichtfelds erreicht werden kann.

     

    (c)

    Nutzung bei fehlender Wahrnehmung von Farben

    Wenn das Produkt visuelle Bedienungsformen bietet, muss es mindestens eine Bedienungsform bieten, die keine Wahrnehmung von Farben erfordert.

     

    (d)

    Nutzung ohne Hörvermögen

    Wenn das Produkt auditive Bedienungsformen bietet, muss es mindestens eine Bedienungsform bieten, die kein Hörvermögen erfordert.

     

    (e)

    Nutzung mit eingeschränktem Hörvermögen

    Wenn das Produkt auditive Bedienungsformen bietet, muss es mindestens eine Bedienungsform mit erweiterten Audiofunktionen bieten, beispielsweise durch die Möglichkeit der Lautstärkeregelung durch die Nutzer und Funktionen zur flexiblen Trennung und Einstellung von Vordergrund- und Hintergrundgeräuschen — sofern Stimmen und Hintergrundgeräusche separate Audiostreams sind.

     

    (f)

    Nutzung ohne Fähigkeit zur stimmlichen Äußerung

    Wenn das Produkt eine stimmliche Eingabe durch die Nutzer erfordert, muss es mindestens eine Bedienungsform bieten, die keine stimmliche Äußerung der Nutzer erfordert. Stimmliche Äußerungen sind mit dem Mund erzeugte Töne wie Sprechen, Pfeifen oder Schnalzen.

     

    (g)

    Nutzung mit eingeschränkter Fähigkeit zu manueller Handhabung oder eingeschränkter Kraft

    Wenn das Produkt eine manuelle Bedienung erfordert, muss mindestens eine Bedienungsform dem Nutzer ermöglichen, das Produkt mithilfe alternativer Bedienungsformen zu nutzen, die keine feinmotorische Steuerung, manuellen Fähigkeiten oder Muskelkraft in der Hand oder die Bedienung von mehr als einem Bedienelement gleichzeitig erfordern.

     

    (h)

    Nutzung mit eingeschränkter Reichweite

    Wenn Produkte frei stehend oder installiert sind, müssen sich die Bedienelemente in der Reichweite aller Nutzer befinden.

     

    (i)

    Minimierung des Risikos des Auslösens fotosensitiver Anfälle

    Wenn das Produkt visuelle Bedienungsformen bietet, werden Bedienungsformen vermieden, die nach derzeitigem Kenntnisstand fotosensitive Anfälle auslösen können.

     

    (j)

    Nutzung mit eingeschränkter Kognition

    Das Produkt muss mindestens eine Bedienungsform bieten, die Funktionen umfasst, die die leichtere und einfachere Nutzung ermöglichen.

     

    (k)

    Datenschutz

    Wenn Produkte Funktionen umfassen, die der Barrierefreiheit dienen, muss mindestens eine Bedienungsform bereitgestellt werden, mit der der Datenschutz der Nutzer bei Verwendung der Barrierefreiheitsfunktionen des Produkts gewahrt ist.

    Abänderung 182

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Anhang I — Abschnitt I — Teil D (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    D.

    Unterstützende Dienstleistungen

     

    Soweit verfügbar, müssen im Rahmen unterstützender Dienstleistungen mit Kommunikationsmitteln, die Menschen mit Behinderungen barrierefrei zugänglich sind, Informationen zur Barrierefreiheit der jeweiligen Produkte und ihrer Kompatibilität mit assistiven Technologien bereitgestellt werden.

    Abänderungen 183 und 291

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Anhang I — Abschnitt II — Überschrift

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Selbstbedienungsterminals: Geldautomaten, Fahrausweisautomaten und Check-in-Automaten

    Selbstbedienungsterminals: Geldautomaten, Fahrausweisautomaten , Check-in-Automaten und Zahlungsterminals

    Abänderungen 184, 291, 299 und 342

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Anhang I — Abschnitt II — Nummer 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    1.

    Gestaltung und Herstellung

    1.

    Gestaltung und Herstellung

    Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen , darunter auch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen , so zu gestalten und herzustellen , dass Folgendes barrierefrei ist:

    Die Produkte sind zwecks Maximierung der hinreichend vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit Behinderungen so zu gestalten und herzustellen , dass die Anforderungen an die Funktionalität nach Teil C Abschnitt I erfüllt sind. In diesem Zusammenhang darf keine Aktivierung von Barrierefreiheitsfunktionen erforderlich sein, damit das Produkt von einem Nutzer, der auf entsprechende Funktionen angewiesen ist, eingeschaltet werden kann.

     

    Produkte sind, was Gestaltung und Herstellung betrifft, barrierefrei und umfassen Folgendes:

    (a)

    die Angaben zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise); diese müssen

    (a)

    die Angaben zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweise);

     

    (i)

    über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden,

     

     

    (ii)

    verständlich sein,

     

     

    (iii)

    wahrnehmbar sein,

     

     

    (iv)

    eine für vorhersehbare Nutzungsbedingungen angemessene Schriftgröße haben;

     

    (b)

    die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output) , die die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen muss;

    (b)

    die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output);

     

    (c)

    die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entsprechen muss, was zu erreichen ist, indem die Nutzung von Einzel-Kopfhörern mit Mikrofon ermöglicht wird, Nutzer — wenn eine zeitlich begrenzte Eingabe erforderlich ist — über mehr als einen sensorischen Kanal benachrichtigt werden und der Wert der Zeitbegrenzung hochgesetzt werden kann sowie entsprechende Kontraste und taktil erkennbare Tasten und Bedienelemente vorgesehen werden;

     

    (d)

    Das Produkt muss gegebenenfalls mit assistiven Hilfsmitteln und Technologien , die in der EU zur Verfügung stehen, kompatibel sein, etwa mit Hörhilfetechnik wie Hörgeräten, Telefonspulen, Cochlea-Implantaten und technischen Hörhilfen .

    Abänderung 185

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Anhang I — Abschnitt II — Nummer 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    […]

    entfällt

    Abänderung 186

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Anhang I — Abschnitt III — Überschrift

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Telefondienstleistungen einschließlich Notrufdiensten, und zugehörige Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang

    Telefondienstleistungen einschließlich Notrufdiensten, und zugehörige Verbraucherendgeräte

    Abänderungen 187, 292 und 300

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Anhang I — Abschnitt III — Teil A — Nummer 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    1.

    Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen , darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird,

    1.

    Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre hinreichend vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird , müssen sie die Anforderungen an die Funktionalität nach Teil C Abschnitt I erfüllen und Folgendes umfassen:

    (a)

    muss die Barrierefreiheit der zur Erbringung der Dienstleistung verwendeten Produkte gemäß Buchstabe B „Zugehörige Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang“ gewährleistet sein ;

    (a)

    die Produkte, die Dienstleistungserbringer zur Erbringung der betreffenden Dienstleistungen nach den Bestimmungen gemäß Buchstabe B dieses Abschnitts verwenden ;

    (b)

    müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden:

    (b)

    Informationen über die Funktionsweise der betreffenden Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen;

     

    (i)

    der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich von den Nutzern zum Generieren alternativer assistiver Formate verwenden lassen, die in unterschiedlicher Form dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,

     

     

    (ii)

    es werden Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten angeboten,

     

     

    (iii)

    die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen werden gemäß Buchstabe c bereitgestellt ;

    (ba)

    elektronische Informationen, einschließlich der für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung erforderlichen Websites und Online-Anwendungen ;

    (c)

    müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar , bedienbar und verständlich gemacht werden , auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert;

    (c)

    die Bereitstellung von auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbaren , bedienbaren und verständlichen Websites , auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert;

     

    (ca)

    mobilgerätebasierte Apps;

    (d)

    müssen barrierefreie Informationen zur Komplementarität mit assistiven Dienstleistungen (Hilfsdiensten) angeboten werden ;

    (d)

    Informationen zur Komplementarität mit assistiven Dienstleistungen (Hilfsdiensten);

    (e)

    müssen Funktionen , Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen der Dienstleistungsausführung vorgesehen sein , die auf die Bedürfnisse von Menschen mit funktionellen Einschränkungen ausgerichtet sind.

    (e)

    Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien, Verfahren und Änderungen der Dienstleistungsausführung, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtet sind und die Kompatibilität sicherstellen, was zu erreichen ist, indem Sprach-, Video- und Echtzeittextmitteilungen allein oder in Kombination (Gesamtgesprächsdienst) zwischen zwei Nutzern oder einem Nutzer und einem Notdienst unterstützt werden .

    Abänderung 344

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Anhang I — Reihe 4 — Abschnitt III — Spalte 2 — Buchstabe A — Nummer 1 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    1a.

    Unterstützende Dienstleistungen

    Soweit verfügbar, müssen bei unterstützenden Dienstleistungen (Helpdesks, Callcenter, technische Unterstützung, Relaydienste und Fortbildungsleistungen) Informationen über die Barrierefreiheit der jeweiligen Dienstleistung und die Kompatibilität der Dienstleistung mit assistiven Technologien bereitgestellt werden, und zwar mithilfe von Kommunikationsmitteln, die Nutzern mit funktionellen Einschränkungen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, barrierefrei zugänglich sind.

    Abänderungen 188 und 292

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Anhang I — Abschnitt III — Teil B — Überschrift

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    B.

    Zugehörige Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang

    B.

    Zugehörige Verbraucherendgeräte

    Abänderungen 189, 292 und 301

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Anhang I — Abschnitt III — Teil B — Nummer 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    1.

    Gestaltung und Herstellung

    1.

    Gestaltung und Herstellung

    Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen, so zu gestalten und herzustellen, dass Folgendes barrierefrei ist :

    Die Produkte sind zwecks Maximierung der hinreichend vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit Behinderungen so zu gestalten und herzustellen, dass sie die Anforderungen an die Funktionalität nach Teil C Abschnitt I erfüllen und Folgendes umfassen :

    (a)

    die Angaben zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise); diese müssen

    (a)

    die Angaben zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweise);

     

    (i)

    über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden,

     

     

    (ii)

    verständlich sein,

     

     

    (iii)

    wahrnehmbar sein,

     

     

    (iv)

    eine für vorhersehbare Nutzungsbedingungen angemessene Schriftgröße haben;

     

    (b)

    die Produktverpackung mit den entsprechenden Angaben (zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung, zur Entsorgung);

    (b)

    die Produktverpackung mit den entsprechenden Angaben (zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung, zur Entsorgung);

    (c)

    die Anleitungen für Nutzung, Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung des Produkts , die folgende Anforderungen erfüllen müssen:

    (c)

    die Anleitungen für Nutzung, Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung des Produkts;

     

    (i)

    der Inhalt der Anleitung muss in Textformaten zur Verfügung stehen, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen, die in unterschiedlicher Form dargestellt werden und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,

     

     

    (ii)

    die Gebrauchsanleitungen müssen Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten anbieten;

     

    (d)

    die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output) , die die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen muss;

    (d)

    die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output);

    (e)

    die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen entsprechen muss, gemäß Nummer 2;

    (e)

    die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entsprechen und die Kompatibilität sicherstellen muss, was zu erreichen ist, indem eine hohe Wiedergabequalität von Audiodaten, eine Bildauflösung, die die Verständigung über Zeichensprache ermöglicht, und Echtzeittextmitteilungen allein oder in Kombination mit Sprach- und Videomitteilungen unterstützt werden oder eine effektive drahtlose Verbindung zu Hörhilfetechnik vorgesehen wird ;

    (f)

    die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln).

    (f)

    die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln).

    Abänderung 190

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Anhang I — Abschnitt III — Teil B — Nummer 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    […]

    entfällt

    Abänderung 346

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Anhang I — Abschnitt III — Buchstabe B — Nummer 2 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    2a.

    Unterstützende Dienstleistungen:

    Soweit verfügbar, müssen bei unterstützenden Dienstleistungen (Helpdesks, Callcenter, technische Unterstützung, Relaisdienste und Fortbildungsleistungen) Informationen über die Barrierefreiheit des jeweiligen Produkts und seine Kompatibilität mit assistiven Technologien bereitgestellt werden, und zwar mithilfe von Kommunikationsmitteln, die für Nutzer mit funktionellen Einschränkungen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, zugänglich sind.

    Abänderung 191

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Anhang I — Abschnitt IV — Überschrift

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Audiovisuelle Mediendienste und zugehörige Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang

    Websites und Online-Anwendungen von audiovisuellen Mediendiensten und zugehörige Verbraucherendgeräte

    Abänderung 192

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Anhang I — Abschnitt IV — Teil A — Überschrift

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    A.

    Dienstleistungen :

    A.

    Websites und Online-Anwendungen :

    Abänderung 193

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Anhang I — Abschnitt IV — Teil A — Nummer 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    1.

    Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen , darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird,

    1.

    Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre hinreichend vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird, müssen sie die Anforderungen an die Funktionalität nach Teil C Abschnitt I erfüllen und Folgendes umfassen:

    (a)

    muss die Barrierefreiheit der zur Erbringung der Dienstleistung verwendeten Produkte gemäß Buchstabe B „Zugehörige Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang“ gewährleistet sein;

    (a)

    die Bereitstellung von auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbaren, bedienbaren und verständlichen Websites, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert;

    (b)

    müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden:

    (b)

    mobilgerätebasierte Anwendungen.

     

    (i)

    der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich von den Nutzern zum Generieren alternativer assistiver Formate verwenden lassen, die in unterschiedlicher Form dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,

     

     

    (ii)

    es werden Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten angeboten,

     

     

    (iii)

    die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen werden gemäß Buchstabe c bereitgestellt;

     

    (c)

    müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert;

     

    (d)

    müssen barrierefreie Informationen zur Komplementarität mit assistiven Dienstleistungen (Hilfsdiensten) angeboten werden;

     

    (e)

    müssen Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen der Dienstleistungsausführung vorgesehen sein, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit funktionellen Einschränkungen ausgerichtet sind.

     

    Abänderung 194

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Anhang I — Abschnitt IV — Teil B — Überschrift

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    B.

    Zugehörige Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang

    B.

    Zugehörige Verbraucherendgeräte

    Abänderungen 195 und 293

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Anhang I — Abschnitt IV — Teil B — Nummer 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    1.

    Gestaltung und Herstellung

    1.

    Gestaltung und Herstellung

    Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen, so zu gestalten und herzustellen, dass Folgendes barrierefrei ist :

    Die Produkte sind zwecks Maximierung der hinreichend vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit Behinderungen so zu gestalten und herzustellen, dass sie die Anforderungen an die Funktionalität nach Teil C Abschnitt I erfüllen und Folgendes umfassen :

    (a)

    die Angaben zur Nutzung des Produkts im Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise); diese müssen

    (a)

    die Angaben zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweise);

     

    (i)

    über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden,

     

     

    (ii)

    verständlich sein,

     

     

    (iii)

    wahrnehmbar sein,

     

     

    (iv)

    eine für vorhersehbare Nutzungsbedingungen angemessene Schriftgröße haben;

     

    (b)

    die Produktverpackung mit den entsprechenden Angaben (zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung, zur Entsorgung);

    (b)

    die Produktverpackung mit den entsprechenden Angaben (zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung, zur Entsorgung);

    (c)

    die Anleitungen für Nutzung, Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung des Produkts , die folgende Anforderungen erfüllen müssen:

    (c)

    die Anleitungen für Nutzung, Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung des Produkts;

     

    (i)

    der Inhalt der Anleitung muss in Textformaten zur Verfügung stehen, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen, die in unterschiedlicher Form dargestellt werden und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,

     

     

    (ii)

    die Gebrauchsanleitungen müssen Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten anbieten;

     

    (d)

    die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output), die die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen muss;

    (d)

    die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output);

    (e)

    die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen entsprechen muss, gemäß Nummer 2;

    (e)

    die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entsprechen muss, was beispielsweise erreicht werden kann, indem die Aktivierung, Personalisierung und Anzeige von Zugangsdienstleistungen, wie Untertitel für Gehörlose und Schwerhörige, Audiodeskription, gesprochene Untertitel und Gebärdensprachdolmetschung, unterstützt wird, die effektive drahtlose Verbindung zu Hörhilfetechnik vorgesehen wird oder auf einer Ebene mit den primären Medienbedienelementen Bedienelemente vorgesehen werden, mit denen Benutzer die Zugangsdienstleistungen aktivieren können;

    (f)

    die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln).

    (f)

    die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln).

    Abänderung 196

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Anhang I — Abschnitt IV — Teil B — Nummer 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    […]

    entfällt

    Abänderungen 197 und 308

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Anhang I — Abschnitt V — Überschrift

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Personenbeförderungsdienste im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr; für die Erbringung von Personenbeförderungsdiensten verwendete Websites; mobilgerätebasierte Dienstleistungen, intelligente Ticketsysteme (smart ticketing) und Echtzeitinformation; Selbstbedienungsterminals, Fahrausweisautomaten und Check-in-Automaten zur Erbringung von Personenbeförderungsdiensten

    Personenbeförderungsdienste im Luft-, Kraftomnibus- , Schienen- und Schiffsverkehr; für die Erbringung von Personenbeförderungsdiensten verwendete Websites; mobilgerätebasierte Dienstleistungen, intelligente Ticketsysteme (smart ticketing) und Echtzeitinformation; Selbstbedienungsterminals, Fahrausweis- und Eincheckautomaten zur Erbringung von Personenbeförderungs-, Mobilitäts- und Fremdenverkehrsdiensten

    Änderungsantragen 198, 294rev, 303, 311, 315 und 316

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Anhang I — Abschnitt V — Teil A — Nummer 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    1.

    Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen , darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird,

    1.

    Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre hinreichend vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird , müssen sie die Anforderungen an die Funktionalität nach Teil C Abschnitt I erfüllen und Folgendes umfassen:

    (a)

    müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden:

    (a)

    Informationen über die Funktionsweise der betreffenden Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen;

     

    (i)

    der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich von den Nutzern zum Generieren alternativer assistiver Formate verwenden lassen, die in unterschiedlicher Form dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,

     

     

    (ii)

    es werden Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten angeboten,

    (aa)

    Informationen dazu , wie die Barrierefreiheitsmerkmale der Dienstleistung, einschließlich der Barrierefreiheit von Fahrzeugen, umgebender Infrastruktur und baulicher Umwelt, zu nutzen sind, und Informationen über die Unterstützung , die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1107/2006, Verordnung (EU) Nr. 1177/2010, Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 und Verordnung (EU) Nr. 181/2011 geleistet wird;

     

    (iii)

    die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen, werden gemäß Buchstabe b bereitgestellt;

    (ab)

    elektronische Informationen, einschließlich der für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen, werden gemäß Buchstabe b bereitgestellt;

    (b)

    müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert;

    (b)

    Bereitstellung von auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemachten Websites , darunter auch Online-Anwendungen, die für die Erbringung von Personenverkehrs-, Fremdenverkehrs-, Unterbringungs- und Verpflegungsdiensten erforderlich sind, auch durch die Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine robuste Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert;

     

    (ba)

    Bereitstellung von auf eine kohärente und angemessene Weise zugänglich gemachten mobilgerätebasierten Dienstleistungen, auch die für ihre Erbringung nötigen mobilen Geräte, die den Nutzern die Wahrnehmung, die Handhabung und das Verständnis ermöglicht, wozu auch die Anpassungsfähigkeit der Präsentation der Inhalte und der Interaktion gehört, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative und auf eine robuste Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert.

    (c)

    müssen sie Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen der Dienstleistungsausführung umfassen, die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen entsprechen.

    (c)

    Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien, Verfahren und Änderungen der Dienstleistungsausführung, die den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entsprechen , indem u. a. mobilgerätebasierte Dienstleistungen, auch die für ihre Erbringung nötigen mobilen Anwendungen, auf eine kohärente und angemessene Weise zugänglich gemacht werden, die den Nutzern die Wahrnehmung, die Bedienung und das Verständnis ermöglicht, wozu auch die Anpassungsfähigkeit der Präsentation der Inhalte und der Interaktion gehört, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine robuste Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert.

    Dies betrifft Dienstleistungen wie intelligente Ticketterminals (für die elektronische Reservierung und Buchung von Fahrausweisen usw.), Echtzeitinformationen für Fahrgäste (Fahrpläne, Informationen über Verkehrsstörungen, Anschlüsse, Weiterreise mit anderen Verkehrsmitteln usw.) und zusätzliche dienstleistungsbezogene Informationen (z. B. personelle Ausstattung von Bahnhöfen, nicht funktionsbereite Aufzüge oder vorübergehend nicht verfügbare Dienstleistungen

     

    ca)

    mobilgerätebasierte Dienstleistungen, intelligente Ticketterminals und Echtzeitinformation.

    Abänderung 199

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Anhang I — Abschnitt V — Teil B

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    B.

    Für die Erbringung von Personenbeförderungsdiensten verwendete Websites

    entfällt

    (a)

    Websites müssen auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert.

     

    Abänderung 200

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Anhang I — Abschnitt V — Teil C

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    C.

    mobilgerätebasierte Dienstleistungen, intelligente Ticketsysteme (smart ticketing) und Echtzeitinformation;

    entfällt

    1.

    Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird,

     

    (a)

    müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden:

     

     

    (i)

    der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich von den Nutzern zum Generieren alternativer assistiver Formate verwenden lassen, die in unterschiedlicher Form dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,

     

     

    (ii)

    es werden Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten angeboten,

     

     

    (iii)

    die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen, werden gemäß Buchstabe b bereitgestellt;

     

    (b)

    müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert;

     

    Abänderung 201

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Anhang I — Abschnitt V — Teil D — Überschrift

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    D.

    Selbstbedienungsterminals, Fahrausweisautomaten und Check-in-Automaten zur Erbringung von Personenbeförderungsdiensten

    D.

    Selbstbedienungsterminals, einschließlich Zahlungsterminals, Fahrausweisautomaten und Check-in-Automaten zur Erbringung von Personenbeförderungsdiensten.

    Abänderungen 202 und 327

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Anhang I — AbschnittV — Teil D — Nummer 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    1.

    Gestaltung und Herstellung

    1.

    Gestaltung und Herstellung

    Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen, so zu gestalten und herzustellen, dass Folgendes barrierefrei ist :

    Die Produkte sind zwecks Maximierung der hinreichend vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit Behinderungen so zu gestalten und herzustellen, dass sie die Anforderungen an die Funktionalität nach Teil C Abschnitt I erfüllen und Folgendes umfassen :

    (a)

    die Angaben zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise); diese müssen

    (a)

    die Angaben zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweise);

     

    (i)

    über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden,

     

     

    (ii)

    verständlich sein,

     

     

    (iii)

    wahrnehmbar sein,

     

     

    (iv)

    eine für vorhersehbare Nutzungsbedingungen angemessene Schriftgröße haben;

     

    (b)

    die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output), die die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen muss;

    (b)

    die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output);

    (c)

    die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen entsprechen muss, gemäß Nummer 2;

    (c)

    die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entsprechen muss,

    (d)

    die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln) .

    (d)

    die Kompatibilität mit assistiven Hilfsmitteln und Technologien , dazu gehört Hörhilfetechnik wie Hörgeräte, Telefonspulen, Cochlea-Implantate und technische Hörhilfen; das Produkt ist auch für die Verwendung mit Einzel-Kopfhörern mit Mikrofon geeignet.

    Abänderung 352

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Anhang I — Abschnitt V — Spalte 2 — Buchstabe D — Nummer 1 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    1a.

    Unterstützende Dienstleistungen

    Soweit verfügbar, müssen bei unterstützenden Dienstleistungen (Helpdesks, Callcentern, technischer Unterstützung, Relaisdiensten und Fortbildungsleistungen) Informationen über die Barrierefreiheit des jeweiligen Produkts und seine Kompatibilität mit assistiven Technologien bereitgestellt werden, und zwar mithilfe von Kommunikationsmitteln, die für Nutzer mit funktionellen Einschränkungen, z. B. für Menschen mit Behinderungen, barrierefrei sind.

    Abänderung 203

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Anhang I — Abschnitt V — Teil D — Nummer 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    […]

    entfällt

    Abänderung 204

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Anhang I — Abschnitt VI — Überschrift

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Bankdienstleistungen; für die Erbringung von Bankdienstleistungen verwendete Websites; mobilgerätebasierte Bankdienstleistungen; Selbstbedienungsterminals für die Erbringung von Bankdienstleistungen, einschließlich Geldautomaten

    Bankdienstleistungen für Verbraucher ; für die Erbringung von Bankdienstleistungen verwendete Websites; mobilgerätebasierte Bankdienstleistungen; Selbstbedienungsterminals für die Erbringung von Bankdienstleistungen, einschließlich Zahlungsterminals und Geldautomaten

    Abänderungen 205, 295 und 304

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Anhang I — Abschnitt VI — Teil A — Nummer 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    1.

    Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen , darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird,

    1.

    Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre hinreichend vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird , müssen sie die Anforderungen an die Funktionalität nach Teil C Abschnitt I erfüllen und Folgendes umfassen:

    (a)

    muss die Barrierefreiheit der zur Erbringung der Dienstleistung verwendeten Produkte gemäß den Bestimmungen von Buchstabe D gewährleistet sein,

    (a)

    die Produkte, die Dienstleistungserbringer zur Erbringung der betreffenden Dienstleistungen nach den Bestimmungen von Buchstabe D dieses Abschnitts verwenden;

    (b)

    müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden:

    (b)

    Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen ; Diese Informationen müssen verständlich sein und nicht einer höheren Komplexitätsstufe entsprechen als Niveaustufe B2 (gute Mittelstufe) des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates

     

    (i)

    der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich von den Nutzern zum Generieren alternativer assistiver Formate verwenden lassen, die in unterschiedlicher Form dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,

     

     

    (ii)

    es werden Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten angeboten,

     

     

    (iii)

    die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen, werden gemäß Buchstabe c bereitgestellt;

    (ba)

    elektronische Informationen, einschließlich der für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung erforderlichen Websites und Online-Anwendungen, und Informationen über die elektronische Identifizierung, die Sicherheitsvorkehrungen und die Zahlungsmethoden.

    (c)

    müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert;

     

    (d)

    müssen Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen der Dienstleistungsausführung vorgesehen sein , die auf die Bedürfnisse von Menschen mit funktionellen Einschränkungen ausgerichtet sind.

    (d)

    Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien, Verfahren sowie Änderungen der Dienstleistungsausführung, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtet sind;

     

    (da)

    mobilgerätebasierte Bankdienstleistungen.

    Abänderung 206

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Anhang I — Abschnitt VI — Teil B

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    B.

    für die Erbringung von Bankdienstleistungen verwendete Websites;

    entfällt

    Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird,

     

    (a)

    müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert;

     

    Abänderung 207

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Anhang I — Abschnitt VI — Teil C

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    C.

    mobilgerätebasierte Bankdienstleistungen;

    entfällt

    1.

    Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird,

     

    (a)

    müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden:

     

     

    (i)

    der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich von den Nutzern zum Generieren alternativer assistiver Formate verwenden lassen, die in unterschiedlicher Form dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,

     

     

    (ii)

    es werden Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten angeboten,

     

     

    (iii)

    die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen, werden gemäß Buchstabe b bereitgestellt;

     

    (b)

    müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert;

     

    Abänderung 208

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Anhang I — Abschnitt VI — Teil D — Überschrift

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    D.

    Selbstbedienungsterminals für die Erbringung von Bankdienstleistungen, einschließlich Geldautomaten

    D.

    Selbstbedienungsterminals für die Erbringung von Bankdienstleistungen für Verbraucher , einschließlich Zahlungsterminals und Geldautomaten

    Abänderung 209

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Anhang I — AbschnittVI — Teil D — Nummer 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    1.

    Gestaltung und Herstellung

    1.

    Gestaltung und Herstellung

    Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen, so zu gestalten und herzustellen, dass Folgendes barrierefrei ist :

    Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit Behinderungen so zu gestalten und herzustellen, dass sie die Anforderungen an die Funktionalität nach Teil C Abschnitt I erfüllen und Folgendes umfassen :

    (a)

    die Angaben zur Nutzung des Produkts im Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise); diese müssen

    (a)

    die Angaben zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweise);

     

    (i)

    über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden,

     

     

    (ii)

    verständlich sein,

     

     

    (iii)

    wahrnehmbar sein,

     

     

    (iv)

    eine für vorhersehbare Nutzungsbedingungen angemessene Schriftgröße haben;

     

    (b)

    die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output), die die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen muss;

    (b)

    die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output);

    (c)

    die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen entsprechen muss, gemäß Nummer 2;

    (c)

    die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entsprechen muss;

    (d)

    die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln).

    (d)

    die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln).

    Abänderung 356

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Anhang I — Zeile 7 — Abschnitt VI — Spalte 2 — Buchstabe D — Nummer 1 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    1a.

    Unterstützende Dienstleistungen

    Soweit verfügbar, müssen bei unterstützenden Dienstleistungen (Helpdesks, Callcentern, technischer Unterstützung, Relaisdiensten und Fortbildungsleistungen) Informationen über die Barrierefreiheit des jeweiligen Produkts und seine Kompatibilität mit assistiven Technologien bereitgestellt werden, und zwar mithilfe von Kommunikationsmitteln, die für Nutzer mit funktionellen Einschränkungen, z. B. für Menschen mit Behinderungen, barrierefrei sind.

    Abänderung 210

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Anhang I — Abschnitt VI — Teil D — Nummer 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    […]

    entfällt

    Abänderung 211

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Anhang I — Abschnitt VII — Überschrift

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    E-Books

    E-Books und Zubehör

    Abänderung 305

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Anhang I — Abschnitt VII — Teil A — Nummer 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    1.

    Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird,

    1.

    Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre hinreichend vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird, müssen sie die Anforderungen an die Funktionalität gemäß dieser Richtlinie erfüllen und Folgendes umfassen:

    (a)

    muss die Barrierefreiheit der zur Erbringung der Dienstleistung verwendeten Produkte gemäß Buchstabe  B „Produkte“ gewährleistet sein ;

    (a)

    die Produkte, die Dienstleistungserbringer zur Erbringung der betreffenden Dienstleistungen gemäß den Bestimmungen von Teil  B dieses Abschnitts verwenden ;

    (b)

    müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden:

    (b)

    Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen sowie verfügbare Informationen (Metadaten) über die Barrierefreiheitsmerkmale der Produkte und Dienstleistungen;

     

    ( i)

    der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich von den Nutzern zum Generieren alternativer assistiver Formate verwenden lassen, die in unterschiedlicher Form dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,

     

     

    (ii)

    es werden Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten angeboten,

     

     

    (iii)

    die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen werden gemäß Buchstabe c bereitgestellt ;

    (ba)

    elektronische Informationen, einschließlich der für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen sowie elektronischen Bücher ;

    (c)

    müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar , bedienbar und verständlich gemacht werden , auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert;

    (c)

    die Bereitstellung von auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbaren , bedienbaren und verständlichen Websites und mobilgerätebasierten Anwendungen , auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert;

    (d)

    müssen barrierefreie Informationen zur Komplementarität mit assistiven Dienstleistungen (Hilfsdiensten) angeboten werden ;

    (d)

    die Bereitstellung barrierefreier Informationen zur Komplementarität mit assistiven Dienstleistungen (Hilfsdiensten);

    (e)

    müssen sie Funktionen , Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen der Dienstleistungsausführung umfassen , die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen entsprechen.

    (e)

    Funktionen , Vorgehensweisen, Strategien, Verfahren und Änderungen der Dienstleistungsausführung, die den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entsprechen , was zu erreichen ist, indem für die Navigation in der gesamten Datei, etwa mithilfe dynamischer Layouts, die Möglichkeit der Synchronisierung von Text- und Audio-Inhalten und Sprachsynthese (Text-zu-Sprache-Technik) gesorgt wird, wobei alternative Wiedergaben der Inhalte und deren Interoperabilität mit verschiedensten assistiven Technologien in der Weise ermöglicht werden, dass die Inhalte wahrnehmbar, verständlich, bedienbar und möglichst weitgehend mit den Benutzeragenten kompatibel sind .

    Abänderung 358

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Anhang I — Zeile 8 — Abschnitt VII — Spalte 2 — Buchstabe B — Nummer 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    1.

    Gestaltung und Herstellung Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen , so zu gestalten und herzustellen, dass Folgendes barrierefrei ist :

    1.

    Gestaltung und Herstellung Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, so zu gestalten und herzustellen, dass folgende Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden :

    (a)

    die Angaben zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise) ; diese müssen

    (a)

    Die Angaben zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise) müssen in verschiedenen barrierefreien Formaten bereitgestellt werden und

     

    (i)

    über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden,

     

    (i)

    über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden,

     

    (ii)

    verständlich sein,

     

    (ii)

    verständlich sein,

     

    (iii)

    wahrnehmbar sein,

     

    (iii)

    wahrnehmbar sein,

     

    (iv)

    eine für vorhersehbare Nutzungsbedingungen angemessene Schriftgröße haben;

     

    (iv)

    eine angemessene Schriftgröße und Schriftart mit ausreichendem Kontrast zwischen den Schriftzeichen und dem Hintergrund haben, damit unter vorhersehbaren Nutzungsbedingungen eine möglichst gute Lesbarkeit gegeben ist.

    (b)

    die Produktverpackung mit den entsprechenden Angaben (zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung, zur Entsorgung);

    (b)

    Die Produktverpackung mit den entsprechenden Angaben (zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung, zur Entsorgung) und der Angabe der Marke, der Bezeichnung und der Art des Produkts auf der Verpackung muss

     

     

    (i)

    den Anforderungen gemäß Buchstabe a genügen,

     

     

    (ii)

    einfache und präzise Nutzerinformationen darüber enthalten, welche Barrierefreiheitsmerkmale das Produkt aufweist und inwieweit es mit assistiven Technologien kompatibel ist.

    (c)

    die Anleitungen für Nutzung, Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung des Produkts, die folgende Anforderungen erfüllen müssen :

    (c)

    Die separat bereitgestellten oder in das Produkt integrierten Anleitungen für seine Nutzung, Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung müssen folgende Anforderungen erfüllen:

     

    (i)

    der Inhalt der Anleitung muss in Textformaten zur Verfügung stehen , die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen , die in unterschiedlicher Form dargestellt werden und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können;

     

    (i)

    Sie werden barrierefrei im Internet und als elektronisches Offline-Dokument zur Verfügung gestellt , das sowohl wahrnehmbar als auch bedienbar ist , und

     

    (ii)

    die Gebrauchsanleitungen müssen Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten anbieten;

     

    (ii)

    der Hersteller führt auf und erläutert, wie die Barrierefreiheitsmerkmale des Produkts zu nutzen sind und inwieweit es mit assistiven Technologien kompatibel ist.

    (d)

    die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output) , die die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen muss;

    (d)

    Die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output) muss die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen.

    (e)

    die Produktfunktionalität , die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen entsprechen muss, gemäß Nummer 2;

    (e)

    Die Produktfunktionalität muss den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen gemäß Nummer 2 entsprechen.

    (f)

    die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln).

    (f)

    Das Produkt muss erforderlichenfalls mit assistiven Hilfsmitteln und Technologien kompatibel sein.

    Abänderung 214

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Anhang I — Abschnitt VII — Teil B — Nummer 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    […]

    entfällt

    Abänderungen 215, 296, 306 und 359

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Anhang I — Abschnitt VIII — Teil A — Nummer 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    1.

    Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen , darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird,

    1.

    Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre hinreichend vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird , müssen sie die Anforderungen an die Funktionalität nach Teil C Abschnitt I erfüllen und Folgendes umfassen:

    (a)

    müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden:

    (a)

    Informationen über die Funktionsweise der betreffenden Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen;

     

    (i)

    der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich von den Nutzern zum Generieren alternativer assistiver Formate verwenden lassen, die in unterschiedlicher Form dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,

     

     

    (ii)

    es werden Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten angeboten,

     

     

    (iii)

    die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen, werden gemäß Buchstabe b bereitgestellt;

    (aa)

    elektronische Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen und einschließlich Informationen über die elektronische Identifizierung, die Sicherheitsvorkehrungen und die Zahlungsmethoden , werden gemäß Buchstabe b bereitgestellt;

    (b)

    müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar , bedienbar und verständlich gemacht werden , auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert;

    (b)

    die Bereitstellung von auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbaren , bedienbaren und verständlichen Websites , auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert;

     

    (ba)

    mobilgerätebasierte Handelsdienstleistungen.

    Abänderung 360

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Anhang I — Abschnitt VIII — Buchstabe A — Nummer 1 a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    1a.

    Unterstützende Dienstleistungen: Soweit verfügbar, müssen bei unterstützenden Dienstleistungen (Helpdesks, Callcenter, technischer Unterstützung, Relaisdiensten und Fortbildungsleistungen) Informationen über die Barrierefreiheit des jeweiligen Produkts und seine Kompatibilität mit assistiven Technologien bereitgestellt werden, und zwar mithilfe von Kommunikationsmitteln, die für Nutzer mit funktionellen Einschränkungen, z. B. für Menschen mit Behinderungen, barrierefrei sind

    Abänderung 335

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Anhang I — Abschnitt VIII a (neu)

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

     

    ABSCHNITT VIIIa

     

    Beherbergungsdienstleistungen

     

    Dienstleistungen

     

    1.

    Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird,

     

     

    (a)

    müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden:

    (i)

    die Informationen werden in einem zugänglichen Internet-Format zur Verfügung gestellt, indem sie nach Maßgabe von Buchstabe b wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gemacht werden,

    (ii)

    in ihnen wird aufgeführt und erläutert, wie die Barrierefreiheitsmerkmale der Dienstleistung zu nutzen sind und inwieweit sie mit einer Vielfalt von assistiven Technologien kompatibel ist;

     

     

    (b)

    müssen Websites und die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative; und auf eine robuste Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert;

     

     

    (c)

    müssen mobilgerätebasierte Dienstleistungen, auch die für die Erbringung von Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr nötigen mobilen Anwendungen, auf eine kohärente und angemessene Weise zugänglich gemacht werden, die den Nutzern die Wahrnehmung, die Handhabung und das Verständnis ermöglicht, wozu auch die Anpassungsfähigkeit der Präsentation der Inhalte und der Interaktion gehört, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative; und auf eine robuste Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert;

     

     

    (d)

    müssen die elektronische Identifizierung, die Sicherheitsvorkehrungen und die Zahlungsmethoden, die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind, verständlich, wahrnehmbar, bedienbar und robust gestaltet werden, ohne dass die Sicherheit und die Privatsphäre der Nutzer beeinträchtigt werden;

     

     

    (e)

    muss die bauliche Umgebung im Einklang mit den Anforderungen des Abschnitts XI für Menschen mit Behinderungen barrierefrei gemacht werden, darunter:

    (i)

    sämtliche Gemeinschaftsbereiche (Rezeption, Eingangsbereich, Freizeiteinrichtungen, Konferenzräume usw.),

    (ii)

    Zimmer, die den Anforderungen des Abschnitts X entsprechen, müssen verfügbar sein, wobei folgende Mindestanzahlen barrierefreier Zimmer pro Einrichtung gelten:

    1 barrierefreies Zimmer in Einrichtungen mit insgesamt unter 20 Zimmern,

    2 barrierefreie Zimmer in Einrichtungen mit über 20 und unter 50 Zimmern,

    jeweils 1 zusätzliches barrierefreies Zimmer pro weitere 50 Zimmer.

     

    2.

    Unterstützende Dienstleistungen

    Soweit verfügbar, müssen bei unterstützenden Dienstleistungen (Helpdesks, Callcenter, technische Unterstützung, Relaisdienste und Fortbildungsleistungen) Informationen über die Barrierefreiheit der jeweiligen Dienstleistung und ihre Kompatibilität mit assistiven Technologien und Dienstleistungen bereitgestellt werden, und zwar mithilfe von Kommunikationsmitteln, die für Nutzer mit funktionellen Einschränkungen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, zugänglich sind.

    Abänderung 216

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Anhang I — Abschnitt IX — Teil A — Nummer1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    1.

    Gestaltung und Herstellung

    1.

    Gestaltung und Herstellung

    Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen, so zu gestalten und herzustellen, dass Folgendes barrierefrei ist :

    Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen so zu gestalten und herzustellen, dass sie die Anforderungen an die Funktionalität gemäß Teil C Abschnitt I erfüllen und Folgendes umfassen :

    (a)

    die Angaben zur Nutzung des Produkts im Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise); diese müssen

    (a)

    die Angaben zur Nutzung des Produkts im Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise);

     

    (i)

    über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden,

     

     

    (ii)

    verständlich sein,

     

     

    (iii)

    wahrnehmbar sein,

     

     

    (iv)

    eine für vorhersehbare Nutzungsbedingungen angemessene Schriftgröße haben;

     

    (b)

    die Produktverpackung mit den entsprechenden Angaben (zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung, zur Entsorgung);

    (b)

    die Produktverpackung mit den entsprechenden Angaben (zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung, zur Entsorgung);

    (c)

    die Anleitungen für Nutzung, Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung des Produkts , die folgende Anforderungen erfüllen müssen:

    (c)

    die Anleitungen für Nutzung, Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung des Produkts;

     

    (i)

    der Inhalt der Anleitung muss in Textformaten zur Verfügung stehen, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen, die in unterschiedlicher Form dargestellt werden und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,

     

     

    (ii)

    die Gebrauchsanleitungen müssen Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten anbieten;

     

    (d)

    die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output) , die die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen muss ;

    (d)

    die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output);

    (e)

    die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen entsprechen muss , gemäß Nummer 2 ;

    (e)

    die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entsprechen muss;

    (f)

    die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln).

    (f)

    die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln).

    Abänderungen 217 und 297/rev

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Anhang I — Abschnitt IX — Teil A — Nummer 2

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    […]

    entfällt

    Abänderung 218

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Anhang I — Abschnitt IX — Teil B — Nummer 1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    1.

    Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen , darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird,

    1.

    Damit bei der Erbringung der Dienstleistungen ihre hinreichend vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird , müssen die Anforderungen an die Funktionalität nach Teil C Abschnitt I erfüllt sein, und es muss Folgendes berücksichtigt werden:

    (a)

    muss die bauliche Umwelt, in der die Dienstleistung erbracht wird, einschließlich der Verkehrsinfrastruktur, gemäß Teil C barrierefrei sein , unbeschadet nationaler und unionsrechtlicher Vorschriften zum Schutz nationaler Kulturgüter von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert;

    (a)

    die bauliche Umwelt, in der die Dienstleistung erbracht wird, einschließlich der Verkehrsinfrastruktur, gemäß Teil C, unbeschadet nationaler und unionsrechtlicher Vorschriften zum Schutz nationaler Kulturgüter von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert;

    (b)

    müssen die Anlagen einschließlich der Fahrzeuge sowie der Ausrüstung, die für die Erbringung der Dienstleistung benötigt werden , barrierefrei sein :

    (b)

    Anlagen einschließlich der Fahrzeuge sowie der Ausrüstung, die für die Erbringung der Dienstleistung benötigt werden:

     

    (i)

    die Gestaltung der baulichen Umwelt, muss die Anforderungen von Teil C in Bezug auf Einstieg, Ausstieg, Fortbewegung und Nutzung erfüllen,

     

    (i)

    die Gestaltung der baulichen Umwelt, muss die Anforderungen gemäß Teil C in Bezug auf Einstieg, Ausstieg, Fortbewegung und Nutzung erfüllen,

     

    (ii)

    Informationen müssen in unterschiedlicher Form und für die Wahrnehmung über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt werden,

     

     

    (iii)

    es müssen Alternativen zu visuellen Nicht-Text-Inhalten bereitgestellt werden;

     

    (c)

    muss die Barrierefreiheit der zur Erbringung der Dienstleistung verwendeten Produkte gemäß den Bestimmungen von Teil A  gewährleistet sein ;

    (c)

    die Produkte, die zur Erbringung der Dienstleistung gemäß den Bestimmungen von Teil A  verwendet werden ;

    (d)

    müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden:

    (d)

    Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen;

     

    (i)

    der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich von den Nutzern zum Generieren alternativer assistiver Formate verwenden lassen, die in unterschiedlicher Form dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können,

     

     

    (ii)

    es werden Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten angeboten,

     

     

    (iii)

    die elektronischen Informationen, einschließlich der zugehörigen Online-Anwendungen, die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind, werden gemäß Buchstabe e erbracht;

     

    (e)

    müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar , bedienbar und verständlich gemacht werden , auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert;

    (e)

    die Bereitstellung von auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbaren , bedienbaren und verständlichen Websites und Mobilgeräten , auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert;

    (f)

    müssen barrierefreie Informationen zur Komplementarität mit assistiven Dienstleistungen (Hilfsdiensten) angeboten werden ;

    (f)

    Informationen zur Komplementarität mit assistiven Dienstleistungen (Hilfsdiensten);

    (g)

    müssen Funktionen , Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen der Dienstleistungsausführung vorgesehen sein , die auf die Bedürfnisse von Menschen mit funktionellen Einschränkungen ausgerichtet sind .

    (g)

    Funktionen , Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen der Dienstleistungsausführung, die den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entsprechen .

    Abänderung 219

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Anhang I — Abschnitt IX — Teil C — Nummer 1 — Einleitung

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    1.

    Die Barrierefreiheit der baulichen Umwelt für die vorhersehbare selbständige Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, umfasst folgende Aspekte bei den öffentlich zugänglichen Bereichen:

    1.

    Die Barrierefreiheit der baulichen Umwelt für die vorhersehbare selbständige Nutzung durch Menschen mit Behinderungen umfasst folgende Aspekte bei den öffentlich zugänglichen Bereichen:

    Abänderung 220

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Anhang I — Abschnitt X — Nummer 1 — Einleitung

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    Die Barrierefreiheit der baulichem Umwelt, in der die Dienstleistung gemäß Artikel 3 Absatz 10 erbracht wird, für die vorhersehbare selbständige Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, umfasst folgende Aspekte bei den öffentlich zugänglichen Bereichen:

    Die Barrierefreiheit der baulichem Umwelt, in der die Dienstleistung gemäß Artikel 3 Absatz 10 erbracht wird, für die vorhersehbare selbständige Nutzung durch Menschen mit Behinderungen umfasst folgende Aspekte bei den öffentlich zugänglichen Bereichen:

    Abänderung 221

    Vorschlag für eine Richtlinie

    Anhang II — Absatz 4 — Nummer 4.1

    Vorschlag der Kommission

    Geänderter Text

    4.1.

    Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Produkt, das den geltenden Anforderungen dieser Richtlinie genügt, das in dieser Richtlinie erwähnte CE-Zeichen an.

    entfällt


    (1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0188/2017)

    (1a)   Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).

    (1b)   Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110).

    (33)   COM(2010)0636.

    (1a)   Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).

    (34)   Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen , COM ( 2012) 721 final .

    (34)  Richtlinie  (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen ( ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1) .

    (1a)   Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14).

    (1b)   Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110).

    (1c)   Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission vom 5. Mai 2011 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Personenverkehr“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 123 vom 12.5.2011, S. 11).

    (1d)   Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1).

    (1e)   Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1).

    (35)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

    (36)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

    (37)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Auftragsvergabe in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

    (35)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

    (36)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

    (37)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Auftragsvergabe in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

    (1a)   Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).

    (1a)   Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1).

    (38)  Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).

    (38)  Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).

    (39)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

    (39)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

    (40)  Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

    (40)  Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

    (1a)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

    (42)   Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

    (43)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

    (44)  Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates.

    (43)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

    (44)  Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470) .

    (45)  Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1).

    (45)  Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1).

    (46)   Verordnung (EU) Nr. 1315/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).

    (1a)   Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

    (1a)   Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

    (1a)   Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214).

    (1a)   Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

    (1a)   Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1).


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