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Document 52016XC0726(01)

Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

ABl. C 271 vom 26.7.2016, p. 5–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.7.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 271/5


Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2016/C 271/05)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Änderungsantrag zu erheben.

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE

Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

„POMODORO DI PACHINO“

EU-Nr.: PGI-IT-02131 — 5.4.2016

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

Consorzio di Tutela dell’IGP Pomodoro di Pachino

Adresse:

Via Nuova sn

96018 Marzamemi (SR)

ITALIA

Tel.

+39 0931595106

Fax

+39 0931595106

E-Mail:

segreteria@igppachino.it

Das Konsortium für den Schutz der g.g.A. Pomodoro di Pachino (Consorzio di Tutela dell’IGP Pomodoro di Pachino) ist gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Dekrets Nr. 12511 des Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten vom 14. Oktober 2013 zur Stellung eines Änderungsantrags berechtigt.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Herstellungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Etikettierung

Sonstige: Aktualisierung von Rechtsvorschriften

4.   Art der Änderung(en)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

5.   Änderung(en)

Beschreibung des Erzeugnisses

Artikel 2 der Produktspezifikation

1.

Der Satz:

„Die g.g.A. ‚Pomodoro di Pachino‘ umfasst die folgenden Tomatentypen:

Tondo Liscio (runde glatte Tomaten);

Costoluto (gerippte Tomaten);

Cherry oder Ciliegino (Kirschtomaten).“

wurde geändert in

„Die g.g.A. ‚Pomodoro di Pachino‘ umfasst die folgenden Tomatentypen:

Tondo Liscio (runde glatte Tomaten);

Costoluto (gerippte Tomaten);

Cherry oder Ciliegino (Kirschtomaten);

Plum und Miniplum (Datteltomaten).“

Artikel 2 wird durch das Einfügen einer neuen Tomatenart, die zur Kategorie der Plum und Miniplum (Datteltomaten) gehört, geändert. Dabei handelt es sich um einen Typ von Rispentomaten mit länglichen, ovalen Früchten, deren Form an eine Dattel erinnert und die für Saucen und gemischte Salate verwendet werden. Das Gewicht der einzelnen Früchte bewegt sich je nach Sorte zwischen 15 g und 35 g.

Der Antrag auf die Aufnahme des Tomatentyps Plum und Miniplum wird im Interesse der Erzeuger gestellt, um solche Betriebe, die im Erzeugungsgebiet des „Pomodoro di Pachino“ g.g.A. tätig sind, das als abgegrenztes geografisches Gebiet festgelegt wurde, nicht zu benachteiligen.

Der Tomatentyp „Plum und Miniplum“ wird, wenn auch in kleinen Mengen, seit den frühen 80er-Jahren angebaut und profitiert, wie die drei Tomatentypen Tondo Liscio (runde glatte Tomaten), Costoluto (gerippte Tomaten), Cherry oder Ciliegino (Kirschtomaten), von den Eigenschaften des Gebiets.

Heute hat der Tomatentyp „Plum und Miniplum“ dank der gestiegenen Nachfrage am Markt eine gleichbleibende Erzeugungsmenge erreicht, die der Erzeugung der anderen Tomatentypen der g.g.A. „Pomodoro di Pachino“ entspricht. Die Aufnahme des Tomatentyps „Plum und Miniplum“ schützt das Erzeugnis, indem es an das Erzeugungsgebiet gebunden wird, und bereichert die Ursprungsbezeichnung, indem der Verbraucher eine Garantie über die Herkunft des Erzeugnisses erhält.

Daher wird die Änderung der Produktspezifikation und des Einzigen Dokuments beantragt.

Herstellungsverfahren

Artikel 4 der Produktspezifikation

2.

Der Satz:

„—

Umpflanzzeit ist von August bis Februar, außer bei der Sorte ‚Cherry‘, die ganzjährig umgepflanzt werden kann;“

wurde geändert in

„—

Umpflanzzeit ist von August bis Februar, außer bei den Sorten ‚Cherry‘ und ‚Plum und Miniplum‘, die ganzjährig umgepflanzt werden können;“.

3.

Der Satz:

„Bei der Erzeugung des ‚Pomodoro di Pachino‘ g.g.A. dürfen für die einzelnen Sortentypen folgende Höchstmengen nicht überschritten werden:

—   für Tomaten der Sorte Tondo Liscio: 120 t/ha;

—   für Tomaten der Sorte Costoluto: 90 t/ha;

—   für Tomaten der Sorte Ciliegino oder Cherry: 70 t/ha.“

wurde geändert in

„Bei der Erzeugung des ‚Pomodoro di Pachino‘ g.g.A. dürfen für die einzelnen Sortentypen folgende Höchstmengen nicht überschritten werden:

—   für Tomaten der Sorte Tondo Liscio: 120 t/ha;

—   für Tomaten der Sorte Costoluto: 90 t/ha;

—   für Tomaten der Sorte Ciliegino oder Cherry: 70 t/ha;

—   für Tomaten der Sorte Plum und Miniplum: 90 t/ha.“

Artikel 4 wird folglich durch Aufnahme eines neuen Tomatentyps erweitert, und in der Produktspezifikation werden die Umpflanzzeit und die zugelassenen Hektarerträge entsprechend angegeben.

Beim Tomatentyp „Plum und Miniplum“ ist es wie bei der Cherry möglich, Qualitätserzeugnisse auch bei einem Hektarertrag von bis zu 90 t/ha zu erhalten, dieser Tomatentyp kann ganzjährig umgepflanzt werden.

Sonstige [Aktualisierung von Rechtsvorschriften]

Die Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (2) wurden durch Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 aktualisiert.

EINZIGES DOKUMENT

„POMODORO DI PACHINO“

EU-Nr.: PGI-IT-02131 — 5.4.2016

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

1.   Name

„Pomodoro di Pachino“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Ziffer 1 aufgeführte Name gilt

Die geschützte geografische Angabe g.g.A. „Pomodoro di Pachino“ bezeichnet Tomaten in frischem Zustand, die im abgegrenzten geografischen Gebiet erzeugt werden und der Pflanzenart „Lycopersicum esculentum Mill.“ angehören.

Die g.g.A. „Pomodoro di Pachino“ umfasst folgende Tomatentypen:

Tondo Liscio (runde glatte Tomaten),

Costoluto (gerippte Tomaten),

Cherry (oder Ciliegino) (Kirschtomaten),

Plum und Miniplum (Datteltomaten).

Hauptmerkmale des „Pomodoro di Pachino“ sind:

festes Fleisch;

kleine Fruchtkammer;

hoher Zuckergehalt aufgrund eines Anteils löslicher Feststoffe von mehr als 4,5 Grad Brix.

Die Früchte müssen die Anforderungen der Handelsklasse Extra bzw. der Klasse I erfüllen, und sie müssen folgende Eigenschaften aufweisen:

ganze Früchte,

von frischem Aussehen,

gesund (ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie für den Verzehr ungeeignet machen),

sauber, frei von sichtbaren Fremdstoffen,

frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack;

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Der Anbau von „Pomodoro di Pachino“ muss im angegebenen geografischen Gebiet im geschützten Anbau stattfinden (Gewächshaus und/oder Tunnel mit Polyethylenfolie oder anderem Abdeckmaterial). Während der Sommermonate können die Pflanzen zum Schutz gegen Schadinsekten mit Netzen auf geeigneten Stützvorrichtungen abgedeckt werden.

Die Erzeugung im bodenunabhängigen Anbau ist nicht zulässig.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses, auf das sich die eingetragene Bezeichnung bezieht

Die Tomaten der g.g.A. „Pomodoro di Pachino“ können entweder im Betrieb selbst oder in anderen geeigneten Verpackungsstationen abgepackt werden, was am Tag der Ernte zu erfolgen hat.

Das Erzeugnis muss in den Gemeinden abgepackt werden, die ganz oder auch nur teilweise zum Erzeugungsgebiet gehören. Das Verpacken im Erzeugungsgebiet ist notwendig, um Verluste, beispielsweise durch Beschädigung der Tomatenoberfläche während der Vermarktung, zu vermeiden, da dies zu Schimmel führen könnte, sodass das Produkt nicht länger vermarktbar wäre.

Für die Vermarktung muss der „Pomodoro di Pachino“ in neuen und nach geltendem Recht zugelassenen Einwegverpackungen unterschiedlichen Typs mit einem Höchstgewicht von 10 kg verpackt werden.

Die Verpackung muss eine Abdeckung besitzen, die bei Entnahme der Tomaten zerreißt. Auch die Vermarktung in offenen Verpackungen ist zulässig, sofern die einzelnen Früchte mit selbstklebenden Etiketten versehen sind, die das spezifische Logo für die geschützte geografische Angabe „Pomodoro di Pachino“ tragen.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Etikettierung des Erzeugnisses, auf das sich die eingetragene Bezeichnung bezieht

Auf der Verpackung müssen folgende Angaben angebracht sein:

das spezifische Logo wie nachstehend;

Image

der Name des Packers und/oder Versenders;

die Handelsmerkmale: Erzeugnisart, Güteklasse und Gewicht des Packstücks;

der Hinweis „aus geschütztem Anbau“;

das Qualitätssiegel der Europäischen Union.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Anbaugebiet des „Pomodoro di Pachino“ umfasst die gesamte Fläche der Gemeinden Pachino und Portopalo di Capo Passero ebenso wie Teile der Gemeinden Noto (Provinz Syrakus) und Ispica (Provinz Ragusa) im südöstlichen Teil Siziliens.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Der „Pomodoro di Pachino“ wird in einem Gebiet angebaut, das sich durch hohe Temperaturen und (wie aus Landsat- und Meteosat-Daten hervorgeht) die im Jahresdurchschnitt größte globale Sonneneinstrahlung auf dem europäischen Kontinent auszeichnet. Die Meeresnähe sorgt für ein gemäßigtes Klima, Frosttage in Winter und Frühjahr sind selten.

Das Zusammenspiel dieser Faktoren hat die Entwicklung des Gewächshausanbaus geprägt und ist in Verbindung mit der besonderen Qualität des Bewässerungswassers, dessen Salzgehalt zwischen 1 500 und 10 000 μS/cm liegt, maßgeblich für die Anbauentscheidungen der örtlichen Erzeuger und zugleich bestimmend für die außergewöhnlichen organoleptischen Eigenschaften des „Pomodoro di Pachino“.

Der „Pomodoro di Pachino“ verdankt seinen Ruf zunächst der frühen Reife, die den örtlichen Erzeugern schon sehr bald auffiel. Hinzu kommen weitere für das Produkt typische Merkmale, die im Laufe der Zeit von den Verbrauchern zunehmend geschätzt wurden, wie beispielsweise der köstliche Geschmack, die Festigkeit des Fruchtfleisches, die leuchtende Farbe der Schale und die lange Haltbarkeit der Tomate nach der Ernte; alle diese Qualitäten verhalfen dem Produkt mit der g.g.A. zu seinem Erfolg auf dem Markt.

Die Tomate ist das typische Gartenbauprodukt im Gebiet um die Kleinstadt Pachino. Die ersten Kulturen in Betrieben entlang des Küstenstreifens, die Grundwasser zur Bewässerung einsetzen konnten, gehen auf das Jahr 1925 zurück.

Schon damals wurde beobachtet, dass das angebaute Gemüse hier ca. 15-20 Tage früher reif wird als anderswo.

Allerdings war das Interesse am Gemüseanbau wegen des seinerzeit noch weit verbreiteten Weinbaus beschränkt. Etwa in den 50er-Jahren wurde der Tomatenanbau auf größere Flächen ausgeweitet, die sich gleichfalls entlang des Küstenstreifens befanden, wobei anfänglich einfache Treib- und Schutzmethoden für die Kulturen angewendet wurden. Das Klima in diesem Küstenstreifen unterliegt nämlich trotz der im Allgemeinen günstigen Temperaturen erheblichen spontanen Temperaturstürzen sowie auch Schwankungen zwischen Tages- und Nachttemperatur, denen mitunter ganze Gartenbaukulturen zum Opfer gefallen sind.

Die am weitesten verbreitete Schutzmaßnahme bestand im Abdecken der einzelnen Pflanzen mit Flachsprossen vom Feigenkaktus, Ziegeln oder mehreren Schichten von Matten aus Getreidestoppeln, die mit Eisendraht zusammengeflochten und mit Rohr verstärkt waren. Anfang der 60er-Jahre entstanden die ersten Gewächshäuser, die als Schilfrohrhütten errichtet und mit Folien aus Polyethylen abgedeckt wurden. Im Laufe der Jahre wurden die Gewächshäuser immer solider konstruiert und das Schilf durch Pfähle aus Kastanienholz mit einem Rahmen aus Tannenholz ersetzt. Die Erzeugung im geschützten Anbau ist somit als Ergebnis eines Prozesses anzusehen, der sich aus einfachen und gleichsam natürlichen Anfängen mit dem Ziel entwickelt hat, Anbau und Ernte der Tomaten zu beschleunigen.

Die tiefgreifende Krise des Weinbaus in den 70er-Jahren führte zu einer schnellen Umstellung vieler Flächen auf den Gewächshausanbau und zur Gründung erster genossenschaftlicher Strukturen, die begannen, das Erzeugnis unter Angabe des Herkunftsgebietes „Pachino“ zu vermarkten.

Die Anbauverfahren haben sich dank des Einsatzes moderner Systeme zur gezielten Bewässerung verbessert, und in Zukunft werden sich Gewächshäuser mit Tragekonstruktion aus Zinkrohr noch weiter durchsetzen.

So hat sich der „Pomodoro di Pachino“ im Laufe der Zeit dank seiner ausgeprägten Qualitätsmerkmale im In- und Ausland großes Ansehen erworben.

Die Bodenbeschaffenheit und die besonderen klimatischen Verhältnisse im Anbaugebiet, die in Verbindung mit den speziellen dortigen Produktionsverfahren dem Erzeugnis seine Qualitätsmerkmale verleihen, haben bewirkt, dass der Tomatenanbau für dieses geografische Gebiet charakteristisch geworden ist.

Die hochwertige Qualität des „Pomodoro di Pachino“ ist auf seine ganz besonderen Eigenschaften zurückzuführen: den köstlichen Geschmack, die Festigkeit des Fruchtfleisches, die leuchtende Farbe der Schale und die lange Haltbarkeit der Tomate nach der Ernte. Diese Eigenschaften werden vom Verbraucher sehr geschätzt, sodass der „Pomodoro di Pachino“ auf dem Markt äußerst gefragt ist und sowohl in Italien als auch im Ausland einen ausgezeichneten Ruf erworben hat.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)

Die Verwaltungsbehörde hat das nationale Einspruchsverfahren eingeleitet und den Änderungsantrag der g.g.A. „Pomodoro di Pachino“ im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 40 vom 19.2.2016 veröffentlicht.

Der konsolidierte Text der Produktspezifikation kann auf folgender Internetseite eingesehen werden: http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335

oder

durch direkten Zugriff auf die Website des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (www.politicheagricole.it); dort zunächst auf „Prodotti DOP e IGP“ (g.U.- und g.g.A.-Erzeugnisse) (oben rechts auf dem Bildschirm) klicken und dann auf „Prodotti DOP, IGP e STG“ (g.U.-, g.g.A.- und g.t.S.-Erzeugnisse) (auf der linken Seite des Bildschirms) und schließlich auf „Disciplinari di produzione all’esame dell’UE“ (Produktspezifikationen zur Prüfung durch die EU) klicken.


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


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