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Document 52016XC0518(06)

Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

ABl. C 176 vom 18.5.2016, p. 29–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 176/29


Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(2016/C 176/09)

Die Europäische Kommission hat die vorliegende geringfügige Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission (1) genehmigt.

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG

Antrag auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates  (2)

„VULTURE“

EU-Nr.: IT-PDO-0105-01390 — 21.10.2015

g. U. ( X ) g. g. A. ( ) g. t. S. ( )

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

Consorzio di Tutela della Denominazione di Origine Protetta per l’olio extravergine di oliva Vulture (Konsortium für den Schutz der geschützten Ursprungsbezeichnung für natives Olivenöl extra „Vulture“)

Via Piano di Chiesa

85027 Rapolla (PZ)

ITALIEN

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Beschreibung des Erzeugnisses

Ursprungsnachweis

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Kennzeichnung

Sonstiges: Einfügung von Hinweisen zu der Kontrollstelle

4.   Art der Änderung(en)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A., die keine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erforderlich macht.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A., die eine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erforderlich macht.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. t. S.

5.   Änderung(en)

Beschreibung des Erzeugnisses

Sorte

Der nachfolgende Satz:

„Natives Olivenöl extra ‚Vulture‘ g. U. wird durch Vermahlen der folgenden Olivensorten hergestellt: mindestens 70 % der Sorte ‚Ogliarola del Vulture‘; außerdem können Oliven der Sorten ‚Coratina‘, ‚Cima di Melfi‘, ‚Palmarola‘, ‚Provenzale‘, ‚Leccino‘, ‚Frantoio‘, ‚Cannellino‘ und ‚Rotondella‘, jeweils entweder allein oder gemeinsam enthalten sein. Ihr Anteil darf jedoch 30 % nicht überschreiten.“

wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Natives Olivenöl extra ‚Vulture‘ g. U. wird durch Vermahlen der folgenden Olivensorten hergestellt: mindestens 60 % der Sorte ‚Ogliarola del Vulture‘; außerdem können Oliven der Sorten ‚Coratina‘, ‚Cima di Melfi‘, ‚Palmarola‘, ‚Provenzale‘, ‚Leccino‘, ‚Frantoio‘, ‚Cannellino‘, ‚Rotondella‘, ‚Nocellara‘, ‚Laudolia‘, jeweils entweder allein oder gemeinsam enthalten sein. Ihr Anteil darf jedoch 40 % nicht überschreiten.“

Der Anteil der Sorte „Ogliarola del Vulture“ wird von 70 % auf 60 % der Gesamtmenge Oliven, aus denen das Olivenöl Vulture hergestellt wird, reduziert. Demzufolge erhöht sich der Anteil der anderen Sorten, die bei der Erzeugung des Olivenöls Vulture g. U. beteiligt sind, von 30 % auf 40 %. Des Weiteren wurden Nocellara und Laudolia bei den mit einem Höchstanteil von 40 % zulässigen Sorten hinzugefügt.

Diese Änderung beruht auf der Notwendigkeit, den in dem Gebiet vorkommenden Olivenanbau aufzuwerten, und ist dadurch gerechtfertigt, dass jahrelange Analysen, die von der Handelskammer Potenza, die Kontrollstelle ist, und der Universität der Basilicata in Bezug auf das Öl des geografischen Gebiets durchgeführt wurden, gezeigt haben, dass die neu eingeführten Anteile die Merkmale des Olivenöls Vulture nicht verändern, da ein mehrheitlicher Anteil von 60 % der Sorte Ogliarola del Vulture die Merkmale des Öls sicherstellt.

Durch Ergänzung der beiden Sorten Nocellara und Laudolia, die eine stärkere Aufwertung des Olivenanbaus in dem geografischen Gebiet ermöglichen, können trotzdem die wesentlichen Merkmale des Erzeugnisses unverändert erhalten werden.

Säuregehalt

Der Gehalt an freien Fettsäuren, angegeben als Ölsäure, wird von < = 0,5 % auf < = 0,38 % gesenkt.

Durch die Verbesserungen, die in den letzten Jahren bei den Erzeugungsverfahren und Methoden erzielt wurden, konnte dieser Grenzwert gesenkt und die Qualität des Öls verbessert werden.

Peroxidzahl

Die Peroxidzahl (mEq O2/kg) wird von < = 11 auf < = 10 gesenkt, um die Qualität des Öls zu verbessern.

Auch in Bezug auf das Peroxid konnte durch die Verbesserungen, die in den letzten Jahren bei den Erzeugungsverfahren und Methoden erzielt wurden, der Grenzwert gesenkt und die Qualität des Öls verbessert werden.

Sensorische Prüfung

Folgender Satz wird gestrichen:

 

„Tomate Medianwert 4-6“.

Diese Änderung erweist sich als notwendig, da jahrelange Kontrollen und Analysen ergeben haben, dass dieses Merkmal trotz Einhaltung der Vorschriften der Produktspezifikation nicht immer bei der sensorischen Prüfung des Öls festzustellen ist. Dieses Merkmal wurde sehr wahrscheinlich in die Spezifikation aufgenommen, obwohl es fälschlicherweise auf Analysen basierte, die an einer nicht repräsentativen Probenzahl sowie bei Jahren, die nicht die mit den verschiedenen Erzeugungsjahren verknüpfte Variabilität aufwiesen, durchgeführt wurden.

Ursprungsnachweis:

Folgende Sätze wurden eingefügt:

„Die Pflanzen der Sorte Ogliarola del Vulture und anderer Sorten können sowohl auf dem Gelände einer Parzelle als auch auf dem Gelände verschiedener Parzellen angebaut sein, die demselben Olivenerzeuger oder verschiedenen Olivenerzeugern gehören.

Handelt es sich um verschiedene Olivenerzeuger, müssen diese, um die Kontrolltätigkeit zu ermöglichen und zu erleichtern, einen gemeinsamen Beitrittsantrag bei dem Kontrollsystem stellen, die Oliven an denselben Tagen ernten und die Oliven bei derselben Ölmühle abliefern.“

Es wird festgelegt, dass der Olivenanteil, der bei der g. U. beteiligt ist, auf eine Parzelle oder auf verschiedene Parzellen eines Olivenerzeugers oder mehrerer Olivenerzeuger verteilt sein kann; wenn es sich um verschiedene Olivenerzeuger handelt, müssen diese, um die Kontrolltätigkeit zu ermöglichen und zu erleichtern, einen gemeinsamen Beitrittsantrag bei dem Kontrollsystem stellen, die Oliven an denselben Tagen ernten und die Oliven bei derselben Ölmühle abliefern. In Anbetracht dessen, dass die neuen Pflanzungen zu unterschiedlichen Zeiten sowie nach den Pflanzungen der Sorte Ogliarola del Vulture erfolgten, weswegen die anderen Sorten im Allgemeinen nicht zwischen den Oliven der Sorte Ogliarola del Vulture verteilt sind, sondern auf anderen Parzellen angebaut werden, wurde es notwendig, die Ernte und das Vermahlen der Oliven besser zu regeln.

Erzeugungsverfahren

Der nachfolgende Satz:

„Pro Hektar dürfen maximal acht Tonnen Oliven gewonnen werden.“

Wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Pro Hektar dürfen maximal acht Tonnen Oliven gewonnen werden, diese Menge erhöht sich in ertragreichen Jahren um + 20 %.“

Diese Änderung ist durch die Tatsache gerechtfertigt, dass eine maximale Gewinnung von acht Tonnen in normalen Jahren eine angemessene Grenze darstellt, wohingegen sie sich — auch unter Berücksichtigung der schwankenden Erträge der Olivenbäume — in ertragreichen Jahren für die Erzeuger als nachteilig erweist.

Die in den letzten Jahren durchgeführten Analysen zeigten, dass durch eine Erhöhung um 20 % Mehrmenge in diesen Jahren die Qualitätsmerkmale des Olivenöls Vulture unverändert erhalten werden können, so wie diese in der Produktspezifikation beschrieben sind.

Kennzeichnung

Der Satz:

„Der Aufdruck der Ursprungsbezeichnung ‚Vulture‘ muss die folgenden Merkmale aufweisen:

:

Schriftart

:

Korinna regular;

:

Schriftgröße erster und letzter Buchstabe

:

24,3;

:

Farbe der Schriftvorderseite

:

Gold 872 U

:

Schriftgröße Buchstaben im Wortinneren

:

17,9;

:

Schattenfarbe

:

Pantone 8 580 cv;

:

Farbe der Verzierung

:

Pantone 8 580 cv

Image

Wurde wie folgt ersetzt:

„Der Name der geschützten Ursprungsbezeichnung ‚Vulture‘ muss auf dem Etikett in klarer, unverwischbarer und farblich vom Etikett deutlich abgesetzter Schrift, die eindeutig von den anderen Angaben auf dem Etikett zu unterscheiden ist, gemäß dem folgenden Logo in Sabon Bold angegeben sein:

Image

Diese Änderung resultiert aus der Forderung der Erzeuger, ein unter kommunikativen und vermarktungstechnischen Gesichtspunkten wirksameres Logo zu verwenden.

Folgender Satz wurde hinzugefügt:

„Auf den Etiketten sind neben dem Jahr und der Herstellungscharge alle von den Gesetzen und Handelsregeln vorgesehenen Angaben aufzuführen.“

Diese Änderung beruht auf der Anforderung, dass eine Angabe gewählt werden soll, die ermöglicht, dass die Produktspezifikation immer an mögliche Änderungen von Rechtsvorschriften angepasst wird.

Sonstiges

Folgender Satz wurde hinzugefügt:

„Die Konformitätskontrolle des Erzeugnisses in Bezug auf die Produktspezifikation wird gemäß den Bestimmungen der geltenden Gemeinschaftsverordnungen von der Kontrolleinrichtung durchgeführt. Die ausgewählte öffentliche Kontrollbehörde ist die Handelskammer Potenza, E-Mail: segreteria.generale@pz.camcom.it — zertifizierte E-Mail — ccia.potenza@pz.legalmail.it — Tel. +39 0971 41211 — Fax +39 0971 412226.“

Es wurden Hinweise zur Kontrollstelle eingefügt, die in der geltenden Produktspezifikation nicht vorhanden sind.

EINZIGES DOKUMENT

„VULTURE“

EU-Nr.: IT-PDO-0105-01390 — 21.10.2015

g. U. ( X ) g. g. A. ( )

1.   Name

„Vulture“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.5. Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Zum Zeitpunkt der Abfüllung muss das Olivenöl extra „Vulture“ g. U. folgende Merkmale aufweisen:

1 —   Chemisch-physikalische Merkmale

Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure: < = 0,38 %;

Peroxidzahl (mEq O2/kg): < = 10;

Gesamtpolyphenole: = > 150;

K 232: < = 2,0.

2 —   Sensorische Prüfung

Farbe: gelb-bernsteinfarben mit grünen Reflexen;

Duft/Flavour:

fruchtig

:

Medianwert 4-6, eventuell mit einem Hauch von frisch geschnittenem Gras;

bitter

:

leicht/mäßig, Medianwert 2-6;

scharf

:

leicht/mäßig, Medianwert 2-6.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Natives Olivenöl extra „Vulture“ g. U. wird durch Vermahlen der folgenden Olivensorten hergestellt: mindestens 60 % der Sorte „Ogliarola del Vulture“; außerdem können Oliven der Sorten „Coratina“, „Cima di Melfi“, „Palmarola“, „Provenzale“, „Leccino“, „Frantoio“, „Cannellino“, „Rotondella“, „Nocellara“, „Laudolia“, jeweils entweder allein oder gemeinsam enthalten sein. Ihr Anteil darf jedoch 40 % nicht überschreiten.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Alle Arbeitsschritte in Zusammenhang mit dem Erzeugnis „Vulture“ g. U., d. h. die Erzeugung und Verarbeitung der Oliven sowie die Aufbewahrung des Öls müssen im Erzeugungsgebiet durchgeführt werden.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Lediglich der Abfüllvorgang kann auch außerhalb des Erzeugungsgebietes erfolgen. In jedem Fall müssen jedoch Kontrolle und Rückverfügbarkeit sichergestellt sein; zu diesem Zweck sind auf allen Begleitdokumenten die Ölmühle und die Chargennummer anzugeben.

Die Vermarktung muss in Gefäßen aus Glas oder Weißblech mit einem Inhalt von höchsten 5 l erfolgen. Außerdem kann das Erzeugnis auch in Portionsbeutel abgepackt werden.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Der Name der geschützten Ursprungsbezeichnung „Vulture“ muss auf dem Etikett in klarer, unverwischbarer und farblich vom Etikett deutlich abgesetzter Schrift, die eindeutig von den anderen Angaben auf dem Etikett zu unterscheiden ist, gemäß dem folgenden Logo in Sabon Bold angegeben sein:

Image

Es besteht die Möglichkeit, Folgendes hinzuzufügen: „olio extravergine di oliva a denominazione di origine protetta“ (natives Olivenöl extra mit geschützter Ursprungsbezeichnung) oder „olio extravergine di oliva DOP“ (natives Olivenöl extra g. U.).

Auf den Etiketten sind neben dem Jahr und der Herstellungscharge alle von den Gesetzen und Handelsregeln vorgesehenen Angaben aufzuführen.

Es ist unzulässig, dem Namen weitere Bezeichnungen hinzuzufügen, die nicht ausdrücklich in der vorliegenden Produktspezifikation vorgesehen sind; erlaubt ist jedoch der Vermerk „olio imbottigliato dal produttore all’origine“ (Öl vom Erzeuger am Ursprungsort abgefüllt) bzw. „olio imbottigliato nella zona di produzione“ (Öl im Erzeugungsgebiet abgefüllt), falls die Abfüllung durch Dritte erfolgt.

Hingegen ist die Verwendung von Angaben zu Unternehmen, Gesellschaftsformen und privaten Marken gestattet, sofern sie den Verbraucher nicht irreführen.

Ein Vermerk sowie das Logo, die auf die Erzeugung des Öls im ökologischen Landbau hinweisen, sind zulässig.

Bei Abpackung in Portionsbeutel sind die geschützte Ursprungsbezeichnung, die Herstellungscharge, das Wirtschaftsjahr der Erzeugung und eine von der Kontrollstelle zugeteilte fortlaufende Nummer anzugeben.

Das Anbringen von Kontroll- und Halsetiketten durch die Verpackungsbetriebe ist zulässig.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Oliven, die zur Erzeugung von nativem Olivenöl extra „Vulture“ g. U. bestimmt sind, müssen innerhalb des Verwaltungsgebiets der Gemeinden Melfi, Rapolla, Barile, Rionero in Vulture, Atella, Ripacandida, Maschito, Ginestra und Venosa gewonnen und verarbeitet werden.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Das abgegrenzte geografische Gebiet ist unter dem Namen des Bergs „Monte Vulture“ bekannt, einem etwa 60 km vom Meer entfernten erloschenen Vulkan im südlichen Apennin. Die Anbauflächen der zur Erzeugung des Olivenöls „Vulture“ g. U. genutzten Olivenhaine liegen an den Ost- und Südosthängen des Bergmassivs, das das Mikroklima beeinflusst und den Olivenbäumen Schutz vor den kalten Winterwinden bietet. Das in 400-700 m Höhe ü. M. liegende Gebiet besitzt ein kontinentales Mikroklima mit langen, kalten Wintern und kurzen, oft trockenen Sommern.

Die durchschnittliche jährliche Niederschlagsmenge liegt bei 750 mm, in den weiter landeinwärts gelegenen Zonen werden Spitzenwerte von bis zu 1 000 mm erreicht. Die meisten Niederschläge fallen im Herbst und im Winter sowie zu Beginn des Frühjahrs, aber auch später im Frühjahr und im Sommer fällt ausreichend Regen.

Die durchschnittliche Jahrestemperatur schwankt zwischen 14 ° und 15 °C, die kältesten Monate sind der Januar und der Februar mit Temperaturen von durchschnittlich 4-6 °C, die oft auch unter Null absinken: Es herrschen also klimatische Bedingungen vor, unter denen die Olivenkulturen gerade noch überleben können; in den höheren Lagen grenzen sie an den Bereich der Kastanienkulturen. Das eher kalte Klima im Erzeugungsgebiet sorgt, wie zahlreiche Autoren belegen, für einen höheren Polyphenolgehalt des Öls. Die besondere Fruchtbarkeit der Böden ist auf das leuzithaltige vulkanische Tuffgestein zurückzuführen, das einen hohen Gehalt an Phosphorpentoxid, Kaliumkarbonat und Kalk aufweist und mit etwa 6 % organischer Substanz angereichert werden muss. Studien der Universität der Basilicata, des landwirtschaftlichen Forschungslabors Metapontum Agrobios und des Ressorts für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums der Region Basilicata belegen, dass die Böden um den Monte Vulture reich an austauschbarem Kalium (Durchschnittswert > 450 ppm), Kalzium (Durchschnittswert > 3 000 ppm) und Magnesium (Durchschnittswert > 170 ppm) sind. Das vor allem im Zell-Lumen der Pflanze in Ionenform vorhandene Kalium spielt eine wichtige Rolle bei der Bildung von Kohlenhydraten und Proteinen, bei den Assimilations- und Atmungsprozessen und für den Wasserhaushalt der Pflanze. Ein weiteres, für das geografische Gebiet und die geschützte Ursprungsbezeichnung charakteristisches Element ist die Präsenz der autochtonen Sorte „Ogliarola del Vulture“, die sich im Verlauf der Jahrhunderte durch wiederholte Kreuzung auf natürliche Weise herausgebildet und mit Hilfe der Olivenerzeuger im abgegrenzten geografischen Gebiet verbreitet hat: In höheren Lagen kann sie wegen der kalten Winter nicht gedeihen, und in den heißen Zonen ist sie den dort vorhandenen kräftigeren, produktiveren und hitzefesteren Sorten unterlegen. Mehrere Autoren haben eine Korrelation zwischen dem geografischen Ursprung einer Sorte und ihrer Temperaturtoleranz nachgewiesen: Aus kälteren Lagen stammende Sorten besitzen eine geringere Toleranz gegenüber hohen Temperaturen als Sorten aus wärmeren Gegenden und umgekehrt. Deshalb ist die Sorte Ogliarola del Vulture nur in dem Erzeugungsgebiet des Olivenöls „Vulture“ g. U. heimisch. Hier sind die Oliven nicht nur eine landwirtschaftliche Ressource, sondern auch ein identitätsstiftendes Element der landschaftlichen und ökologischen Besonderheit des Gebiets und bieten auch Schutz vor den Unbilden der leider oft sehr ungünstigen Witterung. Denn die Olivenkulturen an den Ost- und Südosthängen des Monte Vulture haben für die Böden die gleiche Schutzfunktion wie Bergwälder. In diesen Hanglagen, die für den Anbau anderer Kulturen nicht geeignet sind, stabilisieren sie den Wasserhaushalt und bieten auch Schutz für Siedlungen. Am Monte Vulture werden schon seit der Antike Oliven angebaut. Das geht aus zahlreichen historischen Dokumenten im Staatsarchiv in Potenza hervor, wo sich auch verschiedene Statistiken und Berichte über das Gebiet und den örtlichen Olivenanbau finden. Diese Dokumente belegen die jahrhundertelange Tradition des Olivenanbaus und der Ölerzeugung im Gebiet um den Monte Vulture und zeigen die Entwicklung dieses Produktionszweigs auf, der im regionalen Wirtschaftsleben immer mehr an Bedeutung gewonnen hat.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)

Der konsolidierte Text der Produktspezifikation kann auf folgender Internet-Seite eingesehen werden: http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335

oder

durch direkten Zugriff auf die Website des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (www.politicheagricole.it); dort zunächst auf „Prodotti DOP IGP“ (g. U.- und g. g. A.-Erzeugnisse) (oben rechts auf dem Bildschirm) klicken und dann auf „Prodotti DOP IGP STG“ (g. U.-, g. g. A.- und g. t. S.-Erzeugnisse) (seitlich, auf der linken Seite des Bildschirms) und schließlich auf „Disciplinari di Produzione all’esame dell’UE“ (Produktspezifikationen zur Prüfung durch die EU) klicken.


(1)  ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17.

(2)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


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