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Document 52016XC0514(03)

    Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

    ABl. C 174 vom 14.5.2016, p. 19–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.5.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 174/19


    Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

    (2016/C 174/09)

    Die Europäische Kommission hat die vorliegende geringfügige Änderung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission genehmigt (1).

    ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG

    Antrag auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012  (2)

    „MELANNURCA CAMPANA“

    EU-Nr.: IT-PGI-0105-01337 — 18.5.2015

    g. U. ( ) g. g. A. ( X ) g. t. S. ( )

    1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

    Consorzio di Tutela Melannurca Campana

    Via Verdi n. 29

    81100 Caserta

    ITALIEN

    Tel. +39 08232325144

    E-Mail: melannurcaigp@coldiretti.it

    Das Konsortium für den Schutz der Melannurca Campana (Consorzio di Tutela Melannurca Campana) ist gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Dekrets Nr. 12511 des Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten vom 14. Oktober 2013 zur Stellung eines Änderungsantrags berechtigt.

    2.   Mitgliedstaat oder Drittland

    Italien

    3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Ursprungsnachweis

    Erzeugungsverfahren

    Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

    Kennzeichnung

    Sonstiges [Aktualisierung von Rechtsvorschriften, Kontrolleinrichtung]

    4.   Art der Änderung(en)

    Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A., die keine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erforderlich macht.

    Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A., die eine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erforderlich macht.

    Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

    Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. t. S.

    5.   Änderung(en)

    Beschreibung des Erzeugnisses

    Die Gewichtsangabe der Früchte wird bei den beiden in der Produktspezifikation genannten Sorten gestrichen. Das Gewicht einer Frucht steht in unmittelbarem Zusammenhang mit deren Durchmesser, daher wird diese Angabe als überflüssig erachtet, da der Mindestdurchmesser der Früchte bereits angegeben ist. Die beantragte Änderung soll die Verfahren nach der Ernte erleichtern, da die Sortieranlagen der Branchenbeteiligten, insbesondere die der ersten Generation, nicht alle gleichzeitig mit dem Durchmesser auch das Gewicht bestimmen, was für die Branchenbeteiligten zu zusätzlichen Belastungen führt.

    Erzeugungsverfahren

    Absatz 3 der Produktspezifikation:

    „Neben Wildlingen und den Erziehungsformen als ‚Spindelbusch‘, gelten auch geklonte Unterlagen und Erziehungsformen ‚am Spalier‘ der Formschnitte (Palmette, Spindelform und ähnliche Formen) als geeignet; die Anzahl der Bäume je Hektar ist variabel, überschreitet jedoch niemals 1 200 Pflanzen/ha.“

    wird wie folgt geändert:

    „Die empfohlene Anbaumethode sind Einzelreihen, um die Bäume bestmöglich der direkten Sonneneinstrahlung auszusetzen; die Anzahl der Bäume je Hektar ist variabel, überschreitet jedoch niemals 1 666 Pflanzen je Hektar.“

    So können für den Anbau der Melannurca Campana g. g. A. geeignete Apfelplantagen in allen Erziehungsformen angelegt werden, vorausgesetzt, dass diese die hohen qualitativen Merkmale des Erzeugnisses sicherstellen. Die Änderung der Anbaustrukturen steht mit der Erhöhung der Baumdichte je Hektar in Zusammenhang, die sich von 1 200 Bäume/Hektar auf 1 666 Bäume/Hektar erhöht. Diese Änderung soll die im Bereich der Ökophysiologie von Obstbaumplantagen gewonnenen Erkenntnisse auch bei den „Melannurca Campana g. g. A“ umsetzen. Denn die richtige Interaktion der Anbaufaktoren (Unterlage, Anbaustruktur, Erziehungsform …) ermöglicht ein besseres Gleichgewicht zwischen der vegetativen und produktiven Phase sowie den Anbau von Pflanzen mit kleinerem Wuchs mit zahlreichen Vorteilen für die Qualität der Früchte und die Erzeugungskosten.

    Absatz 4 der Produktspezifikation

    „Die Erntemenge an Äpfeln, die Anspruch auf die g. g. A. ‚Melannurca Campana‘ haben, darf, auch unter Berücksichtigung jährlicher klimatisch bedingter Schwankungen, 33 Tonnen je Hektar nicht überschreiten.“

    wird wie folgt geändert

    „Die Erntemenge an Äpfeln, die Anspruch auf die g. g. A. ‚Melannurca Campana‘ haben, darf, auch unter Berücksichtigung jährlicher klimatisch bedingter Schwankungen, 45 Tonnen je Hektar nicht überschreiten.“

    Aus der Änderung der Anbaustrukturen und der Baumdichte/Hektar ergibt sich die Änderung der Erntemenge an Früchten je Hektar. Diese Änderung gewährleistet, dass die Erntemenge der Früchte je Baum unter der vorherigen Erntemenge liegt. Denn durch die Erhöhung der Baumdichte je Hektar ist es möglich, eine höhere Erntemenge/Hektar als die in der derzeitigen Produktspezifikation vorgesehene Menge zu erzielen und gleichzeitig die durchschnittliche Erntemenge je Baum deutlich zu reduzieren (etwa 23 kg/Baum gegenüber etwa 27,5 kg/Baum). Die Reduzierung der Erntemenge je Baum gewährleistet eine bessere Reifung der Früchte und ist eine der Strategien, deren Umsetzung die Erzeuger der „Melannurca Campana g. g. A.“ planen, um Qualitätserzeugnisse zu erhalten.

    Der Satz „Der Salzgehalt von Bewässerungswasser darf höchstens 1,1 Ecw ausmachen“ wird gestrichen.

    Die modernen Bewässerungssysteme, die auf einem geringen Wasserverbrauch basieren, lösen das Problem des Salzgehalts von Bewässerungswasser, da die für die Bäume tatsächlich notwendigen Wassermengen eingesetzt werden und folglich keine Gefahr von hohen Salzkonzentrationen besteht.

    Kennzeichnung

    Der nachstehende Absatz des Artikels 7 wurde gestrichen.

    „die Verarbeiter von g. g. A. Melannurca von den Inhabern des mit der Eintragung der geschützten geografischen Angabe erworbenen Rechts auf geistiges Eigentum, die in einer vom Landwirtschaftsministerium hierzu ermächtigten Vereinigung zusammengeschlossen sind, eine entsprechende Erlaubnis erhalten haben. Die Vereinigung muss sie auch in die speziellen Verzeichnisse eingetragen und auf die ordnungsgemäße Verwendung der g. g. A. geachtet haben. Wenn eine solche Vereinigung nicht besteht, werden die Aufgaben vom Ministerium als der mit der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 betrauten Behörde wahrgenommen“.

    Es wurde für angebracht erachtet, den vorstehenden Absatz in Bezug auf die Verwendung des Namens „Melannurca Campana“ g. g. A. bei verarbeiteten Erzeugnissen aus der Produktspezifikation zu streichen, da dies nicht zu den Inhalten der Produktspezifikation gehört.

    Es wurde eine grafische Darstellung des Logos des Erzeugnisses eingefügt, die der bereits in der Zusammenfassung und in der Produktspezifikation enthaltenen Beschreibung entspricht.

    Sonstiges

    Die Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 wurden aktualisiert.

    Verweise auf die für die Prüfung der Produktspezifikation benannte Kontrolleinrichtung wurden in die Produktspezifikation eingefügt.

    EINZIGES DOKUMENT

    „MELANNURCA CAMPANA“

    EU-Nr.: IT-PGI-0105-01337 — 18.5.2015

    g. U. ( ) g. g. A. ( X )

    1.   Name(n)

    „Melannurca Campana“

    2.   Mitgliedstaat oder Drittland

    Italien

    3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

    3.1.   Art des Erzeugnisses

    Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

    3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

    Beim Inverkehrbringen muss das frische Erzeugnis folgende Merkmale aufweisen:

    Bei Äpfeln der Sorte Annurca

    —   Form: abgeflacht-rundlich oder kurzer Kegelstumpf, symmetrisch oder leicht asymmetrisch;

    —   Kalibrierung: Durchmesser 60 mm je Frucht (Mindestwerte); falls auf Wildling gezogen, sind ein Durchmesser von 55 mm je Frucht als Mindestwerte zugelassen;

    —   Schale: mäßig dick oder dick; bei der Ernte grüngelb mit roten Streifen auf 50-80 % der Oberfläche und roter Überfärbung auf 90-100 % der Oberfläche nach Rötung auf dem Boden; falls auf Wildling gezogen, können die roten Streifen 40-70 % der Oberfläche bedecken und die Überfärbung 85-95 % der Oberfläche nach Rötung auf dem Boden ausmachen;

    —   Oberfläche: glatt, wächsern, mit zahlreichen kaum sichtbaren winzigen linsenförmigen Einlagerungen, mäßig rostig, insbesondere in der Stängelmulde;

    —   Fruchtfleisch: weiß, sehr dicht, bissfest, mäßig süß, mäßige Säure, recht saftig, duftend und von großem Wohlgeschmack;

    —   Haltbarkeit: ausgezeichnet;

    —   Festigkeit: (gemessen mithilfe eines Penetrometers mit einer 11-mm-Spitze) bei der Ernte nicht unter 8,5 kg, bei Ende der Lagerung nicht unter 5 kg; falls auf Wildling gezogen, können die Mindestfestigkeitswerte bei der Ernte 9 kg und bei Lagerungsende 5 kg betragen;

    —   Zuckergehalt, mit dem Refraktometer gemessen: bei der Ernte 11,5 °Bx, bei Lagerungsende 12 °Bx (Mindestwerte);

    —   titrierbare Säure: bei der Ernte nicht unter 9,0 mEq/100 ml Saft; bei Lagerungsende nicht unter 5,6 mEq/100 ml Saft.

    Bei Äpfeln der Sorte Rossa del sud

    —   Form: abgeflacht-rundlich oder kurzer Kegelstumpf, symmetrisch oder leicht asymmetrisch;

    —   Kalibrierung: Durchmesser 60 mm je Frucht (Mindestwerte);

    —   Schale: mäßig dick, gelb mit roter Überfärbung auf 90-100 % der Oberfläche;

    —   Oberfläche: glatt, wächsern, mit zahlreichen kaum sichtbaren winzigen linsenförmigen Einlagerungen, leichte Berostung, insbesondere in der Stängelmulde;

    —   Fruchtfleisch: weiß, sehr dicht, bissfest, mäßig süß, mäßige Säure, saftig, duftend und von großem Wohlgeschmack;

    —   Haltbarkeit: ausgezeichnet;

    —   Festigkeit: (gemessen mithilfe eines Penetrometers mit einer 11-mm-Spitze) bei der Ernte nicht unter 8,5 kg, bei Ende der Lagerung nicht unter 5 kg;

    —   Zuckergehalt, mit dem Refraktometer gemessen: bei der Ernte 12 °Bx, bei Lagerungsende 12,5 °Bx (Mindestwerte);

    —   titrierbare Säure: bei der Ernte nicht unter 7,7 mEq/100 ml Saft; bei Lagerungsende nicht unter 5,0 mEq/100 ml Saft.

    3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

    3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

    Der Anbau, die manuelle Ernte und die Rötung der Früchte müssen innerhalb des unter Punkt 4 genannten Gebiets erfolgen.

    3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

    3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

    Das Etikett weist in gut lesbaren und unverwischbaren Buchstaben Folgendes auf:

    den Schriftzug „I. G. P. MELANNURCA CAMPANA“, gefolgt von der Sortenbezeichnung „ANNURCA“ oder „ROSSA del SUD“;

    Name, Firma und Anschrift des Herstellungsbetriebs;

    Angabe der tatsächlich in der Packung enthaltenen Produktmenge;

    das grafische Symbol der g. g. A., stilisierter Apfel auf weißem Feld, dessen Unterkante und linke Oberkante rot und die rechte Oberkante grün gefärbt sind.

    Image

    Erzeugnisse, bei denen die g. g. A. „Melannurca Campana“, auch aufbereitet oder verarbeitet, als Zutat verwendet wird, können mit Hinweis auf diese Bezeichnung ohne Anbringen des Gemeinschaftslogos in den Handel gebracht werden, sofern:

    ausschließlich Früchte verwendet werden, die der Spezifikation entsprechen, mit Ausnahme der Vorgaben für Kalibrierung und Zuckergehalt; diese Werte können unter denen des Artikels 6 liegen, aber nicht unter 50 mm für den Durchmesser und 10,5 °Bx für den refraktometrisch ermittelten Zuckergehalt;

    das Gewichtsverhältnis zwischen der verwendeten Menge an g. g. A. Melannurca Campana und dem verarbeiteten Produkt genau angegeben wird;

    die Verwendung von g. g. A. Melannurca Campana durch Herstellungsbescheinigungen der zuständigen Stellen nachgewiesen wird.

    4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

    Äpfel der g. g. A. „Melannurca Campana“ werden in der Gemarkung verschiedener Gemeinden in den Provinzen Avellino, Benevento, Caserta, Neapel und Salerno hergestellt; nähere Angaben finden sich in der Spezifikation.

    5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

    Der Anbau des Annurca-Apfels prägt seit jeher die Landschaft Kampaniens, dank günstiger bodenklimatischer Bedingungen. Der Baum wächst überall, wo der Regenfall (6 000-7 000 m3/ha vom Frühling bis Herbst) und die Zusammensetzung des Bodens es erlauben — das für die Ausbreitung des Wurzelwerks geeignete Erdreich muss tiefer als 80 cm sein und einen Kalkgehalt unter 10 sowie einen Salzgehalt unter 2 μs/cm aufweisen. Blüte und Austrieb beginnen spät, was vor Nachtfrostschäden schützt. Die natürlichen Be- und Entwässerungseigenschaften des Bodens sind gut (mittlere Dichte, locker-lehmig, mit einem pH-Wert zwischen 6,5 und 7,5). Aber auch der Faktor Mensch ist für den gesamten Herstellungszyklus des Annurca-Apfels von grundlegender Bedeutung, vom Anbau bis zur Ernte und bis zur Anlage der sogenannten melai und dem Rötungsverfahren. Die Beziehung zwischen der Annurca-Sorte und Kampanien geht auf älteste Zeiten zurück; der Anbau begann in der römischen Ära in den Phlegräischen Feldern, setzte sich im Verlaufe der Jahrhunderte immer stärker durch und breitete sich nach und nach in weitere Gebiete der Region mit geeigneten Umweltbedingungen aus, was viele Jahrhunderte an geduldiger Arbeit der Landbevölkerung erforderte. Seit undenklichen Zeiten ist überall, wo vom Annurca-Apfel die Rede ist, dieser untrennbar mit Kampanien verbunden.

    Wegen seiner außerordentlich günstigen geografischen Lage von den Römern Campania felix genannt, besitzt Kampanien seit Tausenden von Jahren eine reichhaltige Tradition des Obstanbaus; hierbei nimmt der Annurca-Apfel eine Spitzenposition ein, der zu Recht „König der Äpfel“ genannt wird. Geht man zu den Wurzeln der Annurca-Sorte zurück, so findet man Quellen in der ältesten Geschichte, denn sie taucht sogar in Wandmalereien in Pompeji auf, insbesondere in der „Casa dei Cervi“ in Herculaneum. Schon damals also kannten die Bewohner des Gebiets diesen Apfel. Eine erste Beschreibung der Sorte findet sich in der monumentalen Enzyklopädie „Naturalis Historia“ Plinius' des Älteren.

    Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

    (Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission)

    Die Verwaltungsbehörde hat das nationale Einspruchsverfahren eingeleitet und den Änderungsantrag der Produktspezifikation der g. g. A. „Melannurca Campana“ im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 63 vom 17.3.2015 veröffentlicht.

    Der konsolidierte Text der Produktspezifikation kann auf folgender Internet-Seite eingesehen werden: http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335

    oder

    durch direkten Zugriff auf die Website des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (http://www.politicheagricole.it); dort zunächst auf „Prodotti DOP e IGP“ (g. U.- und g. g. A.-Erzeugnisse) (oben rechts auf dem Bildschirm) klicken und dann auf „Prodotti DOP, IGP e STG“ (g. U.-, g. g. A.- und g. t. S.-Erzeugnisse) (seitlich, auf der linken Seite des Bildschirms) und schließlich auf „Disciplinari di produzione all'esame dell'UE“ (Produktspezifikationen zur Prüfung durch die EU) klicken.


    (1)  ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 17.

    (2)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


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